Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (September 2015)

Bundesverband Öffentlicher
Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU – 2015
Banken Deutschlands, VÖB
www.voeb.de
Kreditwirtschaftlich
wichtige Vorhaben der EU
September 2015
Herausgeber:
Bundesverband Öffentlicher
Banken Deutschlands, VÖB
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Internet: www.voeb.de
Redaktion:
Julien Ernoult
Alina Gilitschenski
Thorsten Guthke
Germaine Klein
Susanne Mulch
Christoph Wengler
Mitarbeit:
Angélique Machuraux
Konstantina Michalaki
Stand: 1. September 2015
23. überarbeitete Auflage, 2015
Herstellung:
DCM · Druck Center Meckenheim
Ernoult · Gilitschenski · Guthke · Klein · Mulch · Wengler
Kreditwirtschaftlich wichtige
Vorhaben der EU
Stand: 1. September 2015
Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin/Brüssel
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ÜBERSICHT
Bank- und Bankaufsichtsrecht
A
Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht
B
Handels- und Gesellschaftsrecht
C
Verbraucherschutz
D
Steuern
E
Zahlungsverkehr
F
Geldwäschebekämpfung und Finanzsanktionen
G
Wettbewerb und Beihilfe
H
Zivil- und Verfahrensrecht
I
Sonstiges
J
3
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
II.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Einlagensicherungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. BCCI-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation
von Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen
(Krisenmanagement-Richtlinie) – BRRD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten . . . . . . . . . . . . .
7. Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung
von Finanzkonglomeraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8. Bankenrichtlinie (Neufassung) – CRD
(aufgehoben durch CRD IV/CRR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9. Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) – CRD
(aufgehoben durch CRD IV/CRR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10. Beteiligungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11. Überarbeitung der CRD – CRD II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12. Überarbeitung der CRD – CRD III. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13. Überarbeitung der CRD – CRD IV/CRR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
14
18
22
24
26
32
36
40
52
56
58
64
68
76
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . 82
1. Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen . . . . . . . . . . . . . . . . 82
2. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
1. Strukturreform im Bankensektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
1. Mitteilung Schattenbankwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
5
INHALTSVERZEICHNIS
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
1. Investmentfonds-Richtlinie (OGAW). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
2. Richtlinie zur Regulierung von Managern von Hedgefonds und anderen
alternativen Investmentfonds (AIFM-RL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
3. Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114
4. Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum . . . . .118
5. Anlegerentschädigungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
6. Börsenrechts-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
7. Prospekt-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
8. Transparenz-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
9. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) . . . . . . . . . . . . . . . 136
10. Richtlinie über Marktmissbrauch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
11. Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Credit Default Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
12. Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (EMIR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
13. Richtlinie über Finanzsicherheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
14. Verordnung über Ratingagenturen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
15. Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
16. Verordnung über ein Basisinformationsblatt für Anlageprodukte (PRIIPs) 174
17. Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds . . . . . . . . . . 178
18. Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU
und über Zentralverwahrer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . .
1. Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Überarbeitung des Rechtsrahmens für Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID, MiFIR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Überarbeitung des Rechtsrahmens bei Marktmissbrauch . . . . . . . . . . . .
4. Überarbeitung der OGAW-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
184
184
188
194
200
III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
1. Verordnungsvorschlag über Geldmarktfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
2. Verordnungsvorschlag zur Regulierung von Benchmarks und
Marktindizes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
6
INHALTSVERZEICHNIS
3. Verordnungsvorschlag über die Transparenz von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
1. Grünbuch Kapitalmarktunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
1. Bankbilanz-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212
2. Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von
Zweigniederlassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
3. Rechnungslegungsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
4. Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
5. Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die Gründung von
Aktiengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
6. Statut der Europäischen Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
7. IAS-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
8. Fair-Value-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
9. Modernisierungs-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
10. Übernahme-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
11. Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
12. Corporate-Governance-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
13. Richtlinie über Aktionärsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
II.
Von der Europäischen Union Verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 254
1. Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . 254
III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
1. Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Aktionärsrechte. . . . . . . 258
IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
1. Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts/
Corporate Governance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
2. Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor . . . . . 264
7
INHALTSVERZEICHNIS
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
1. Richtlinie über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
2. Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung . . . . . . . . . . . . 270
3. Richtlinie über Unterlassungsklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
4. Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .274
5. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . 276
6. Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
7. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
8. Verbraucherkreditrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
9. Verbraucherrechterichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 292
1. Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verordnung
über Online-Beilegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
2. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
III. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
1. Empfehlung zur außergerichtlichen Streitbeilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten und FIN-Net . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
2. Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 302
E.
I.
STEUERN
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
1. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
2. Mutter-Tochter-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
3. Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung
von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
4. Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
5. Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung
im Bereich der direkten Steuern
(EU-Beitreibungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
6. Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei
Steuerveranlagungen (EU-Amtshilferichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
8
INHALTSVERZEICHNIS
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . .
1. Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . .
2. Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . .
322
322
324
326
III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Richtlinie zur Modernisierung der MwSt.
für Finanzdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . .
328
328
330
332
336
IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
1. Empfehlung der Kommission über Verfahren zur
Quellensteuererleichterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
2. Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Erste Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . .
2. Richtlinie über elektronisches Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen (Preisverordnung) . . .
4. Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Zweite Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen. . . . . . . . . . . . . .
6. SEPA-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete vorhaben . . . . . . . . . . . . . 356
1. Richtlinie Bankkontenpaket . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
2. Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte
Zahlungsvorgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
342
342
344
346
348
352
354
III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
1. Richtlinie zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie. . . . . . . . . . . . 364
IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
1. Kundenmobilität bei Bankkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
2. Empfehlung über Zugang zu einem Basiskonto. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
9
INHALTSVERZEICHNIS
G. GELDWÄSCHE
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
1. Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
2. Finanzsanktionsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
3. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . 382
4. Geldtransfer-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
5. Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung . . . . . . . . . . . . . 388
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 390
1. Vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
2. Geldtransfer-Verordnung (neu) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
III. Sonstige Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
1. EU Strategie gegen Proliferationsfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
1. Fusionskontrollverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
2. Kartell-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
3. Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen Beihilfekontrolle 408
4. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
5. „De-minimis“-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 418
1. Bürgschaftsmitteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
2. Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und Risikokapital . . . . . . . . . . . . 422
3. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
(Daseinsvorsorge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
4. Vorübergehende Krisenvorschriften für Banken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
5. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen
in Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
6. Richtlinie für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen . . . . . . . . . . 432
III. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
1. Mitteilung zur Modernisierung des Beihilferechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
10
INHALTSVERZEICHNIS
I.
ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels . . . .
2. Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens . . . . . .
3. Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II.
438
438
440
442
444
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 446
1. Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
III. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
1. Europäisches Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
J.
SONSTIGES
I.
In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
1. Richtlinie zur Koordinierung der Vergabeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
2. Richtlinie über die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung . . . . 456
3. Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen,
die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische
Investitionsvorhabenportal – „EFSI-Verordnung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
II.
Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 462
1. Reform der öffentlichen Auftragsvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
1. Datenschutz-Grundverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
1. Öffentlich-private Partnerschaften
(Public Private Partnerships). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
2. Mitteilung über Langfristfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
11
VORWORT
Vorwort
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, veröffentlicht seit 1988
in jährlich aktualisierter Form eine Übersicht über die „Kreditwirtschaftlich wichtigen
Vorhaben der EU“. Die Neuauflage gibt den aktuellen Stand der für die Kreditwirtschaft wesentlichen europäischen Regelungen und Vorhaben wieder. Das überarbeitete Buch ist weiterhin durch die Finanzmarktkrise stark geprägt, die auf europäischer Ebene zu zahlreichen Gesetzes- und Regelungsinitiativen geführt hat.
Im Bankaufsichtsrecht liegt der Fokus vor allem auf den Strukturreformen im Bankensektor, auf der Bankenunion mit dem Einheitlichen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus sowie dem Richtlinienvorschlag zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Das Grünbuch zur Kapitalmarktunion, die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens für Finanzindices und
Benchmarks bilden die Schwerpunkte im Wertpapierbereich. Bei der Geldwäschebekämpfung ist insbesondere die Verschärfung der Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten zu nennen. Im Zahlungsverkehr steht die Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie im Vordergrund. Die Besteuerung des Finanzsektors sowie die Einführung
einer Finanztransaktionssteuer werden im Bereich Steuern behandelt. Das Werk
enthält ferner Kapitel über das Gesellschaftsrecht, den Verbraucherschutz, Wettbewerb und Beihilfe, Zivil- und Verfahrensrecht sowie sonstige bankrelevante Vorhaben.
Die Themen des Buches werden im Interesse der Übersichtlichkeit in verschiedene
Sachbereiche aufgeteilt. Das in Deutschland geltende EU-Recht wird jeweils vorangestellt. Hierzu zählen auch die europäischen Verordnungen, die ohne nationale Implementierung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Anschließend werden die
bereits verabschiedeten, jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzten Vorhaben und Bestimmungen beschrieben. Ergänzt wird die Darstellung durch weitere
noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Regelungen sowie sonstige Vorhaben der Europäischen Kommission, wie z. B. Weiß- und Grünbücher und
Aktionspläne. Alle Vorhaben werden aus Sicht der öffentlichen Banken kurz kommentiert. Ferner wird das Gesetzgebungsverfahren jeder einzelnen Maßnahme chronologisch dargestellt.
Der Anhang des Buches enthält eine Darstellung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und des sogenannten „Lamfalussy-Verfahrens“. Des Weiteren stellen wir
die „Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU“ als eBook zum kostenfreien
Download zur Verfügung.
Die Verfasser
Berlin/Brüssel im September 2015
13
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
A
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Einlagensicherungs-Richtlinie
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, geändert durch Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 2009 über Einlagensicherungssysteme
Inhalt
Die Einlagensicherungs-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ein oder
mehrere Einlagensicherungssysteme, auch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen genannt, einzurichten und amtlich anzuerkennen.
Der Richtlinie liegen zwei Prinzipien zu Grunde:
■
Alle in der EU zugelassenen Kreditinstitute müssen sich verbindlich einem Einlagensicherungssystem anschließen.
■
Die Deckung der Einlagen der Zweigniederlassungen erfolgt durch das Sicherungssystem des
Herkunfts-Mitgliedstaates.
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit
haben, sich freiwillig einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmeland anschließen zu können,
um die Sicherung des Herkunftslandes zu ergänzen (Topping-up).
Wenn Einlagen aufgrund der Finanzlage eines Kreditinstituts nicht zurückgezahlt werden können,
besteht für den Einleger ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen ab 30. Juni
2009 von mindestens 50.000 EUR (Mindestdeckungssumme). Bis zum 31. Dezember 2010 wurde
eine Deckungssumme von 100.000 EUR festgesetzt. Die zunächst geltende Mindestdeckungssumme von 50.000 EUR bildete die Untergrenze der Deckung für die Gesamtheit der Einlagen ein
und desselben Einlegers. Sicherungssysteme, die eine höhere oder volle Entschädigung der Einleger vorsehen, können beibehalten werden. Auch institutsschützende Einlagensicherungssysteme
werden anerkannt.
Die Definition der Einlage ist weit gefasst. Einlagen im Sinne der Richtlinie sind die Guthabenüberschüsse, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus durchlaufenden Transaktionen ergeben und vom Kreditinstitut zurückzuzahlen sind. Eine Liste im Anhang der Richtlinie enthält eine Aufzählung bestimmter Einlagen, welche die Mitgliedstaaten von der Sicherung
ausnehmen oder in geringerem Umfang sichern können. Hierzu zählen u. a. Schuldverschreibungen, Einlagen anderer Kreditinstitute, oder die Einlagen von Versicherungsgesellschaften und
Investmentgesellschaften.
Die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ist von den zuständigen Behörden so rasch
wie möglich, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen nachdem erstmals die Zahlungsunfähigkeit
des Kreditinstituts festgestellt wurde, zu treffen. Ordnungsgemäß geprüfte Forderungen von Einlegern müssen binnen 20 Arbeitstagen ab Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ausgezahlt werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist um höchstens zehn
14
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Arbeitstage verlängert werden. Zudem haben Mitgliedstaaten so rasch wie möglich Vorkehrungen
zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem
vorzugehen.
Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde die Richtlinie aus dem Jahr 1994 in weiten Teilen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die geltende Mindestdeckungshöhe sowie die Auszahlungsfrist
von vormals drei Monaten und die Entscheidungsfrist über die Nichtverfügbarkeit von bisher 21
Tagen. Außerdem ist die bisherige Möglichkeit, Kunden einen Selbstbehalt von bis zu 10 Prozent
aufzuerlegen, entfallen. Diese Änderungen wurden im Zuge der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG
vom März 2009 vorgenommen.
Bewertung
Grundsätzlich war eine Überarbeitung der Richtlinie zehn Jahre nach deren Inkrafttreten erforderlich. Die deutliche Erhöhung der Mindestgarantiesumme trägt dabei einem veränderten Einlegerverhalten Rechnung und stärkt, gerade in der Folge der Finanzmarktkrise, das Vertrauen der Kunden in ihre Bank.
Es wird begrüßt, dass die Neuregelungen die über den gesetzlichen Schutzumfang hinausgehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme ebenso wenig berühren wie die in Deutschland bestehenden Institutssicherungen. Durch die höhere Deckungsgrenze werden künftig deutlich mehr
Kundeneinlagen bereits durch den gesetzlichen Einlagenschutz abgedeckt, sodass die subsidiäre
freiwillige Absicherung insgesamt in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden dürfte.
Bedenken bestanden gegen die ursprünglich von der Kommission beabsichtigte Verkürzung der
Auszahlungsfristen auf drei Tage. Insofern wird begrüßt, dass diese Frist in der endgültigen Richtlinie auf 20 Arbeitstage festgelegt wurde und damit den Erfordernissen der Praxis gerecht wird.
Verfahren
Die erste Einlagensicherungs-Richtlinie wurde am 30. Mai 1994 offiziell gegen die Stimme
Deutschlands verabschiedet.
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie endete am 1. Juli 1995. Die Umsetzung in Deutschland
erfolgte zunächst 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Die Bundesregierung hatte u. a. im Hinblick auf das Exportverbot und das Topping-up am 18. August 1994 den Europäischen Gerichtshof
angerufen. Am 13. Mai 1997 wies der EuGH die Klage ab. Die Kommission reichte am 11. Februar
1998 Klage gegen Deutschland wegen nicht fristgerechter vollständiger Umsetzung der Richtlinie
ein. Schließlich wurden sowohl die Einlagensicherungs-Richtlinie (94/19/EG) wie auch die
Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt. Das EAEG
regelt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Darüber hinaus bestehen in Deutschland
freiwillige Einlagensicherungsfonds, die einen Schutz der Einlagen über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch hinaus gewährleisten.
15
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur
im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert.
A
Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten leitete
die Kommission im Juli 2005 die Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie mit einer Konsultation ein. Eine weitere Konsultation folgte im November 2005. Auch der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtbehörden (CEBS) wurde seitens der Kommission beauftragt, Empfehlungen zur
grenzüberschreitenden Dimension der Einlagensicherung zu erarbeiten. CEBS übermittelte den
entsprechenden Bericht im September 2005. In seinen Empfehlungen schlug CEBS vor, die gegenwärtigen Bestimmungen nicht grundlegend zu ändern.
Am 22. November 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht über den Mindestdeckungsbetrag. Am 28. November 2006 folgte eine Mitteilung zu Einlagensicherungssystemen.
Darin erklärt die Kommission zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung der Richtlinie vornehmen zu
wollen, stellt aber eine durchgreifende Überarbeitung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Abgesehen davon wurden in der Mitteilung jedoch einige nicht-legislative Maßnahmen angeführt (z. B.
Abschluss von Rahmenabkommen betreffend „topping up“-Vereinbarungen, Verbesserung der Information der Verbraucher, etc.), die von der Industrie ausgearbeitet werden sollten.
Im Februar 2007 publizierte die Kommission eine Studie des Gemeinsamen Forschungszentrums zu
den Auswirkungen einer möglichen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in Europa.
Zwei weitere Studien des Gemeinsamen Forschungszentrums zur Effizienz von Einlagensystemen
sowie zu risikobasierten Beiträgen wurden im Juni bzw. August 2008 veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm am 16. November 2007 einen Bericht zum Thema Einlagensicherung an.
Auf Druck der EU-Finanzminister legte die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 den Entwurf einer überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie vor. Am 18. Dezember 2008 wurde der
Kommissionsvorschlag in erster Lesung vom Parlament angenommen, gefolgt von der formellen
Annahme des Rates am 26. Februar 2009. Die Richtlinie zur Änderung der EinlagensicherungsRichtlinie (2009/14/EG) ist am 16. März 2009 in Kraft getreten.
Die Richtlinie 2009/14/EG war bis zum 30. Juni 2009 in nationales Recht umzusetzen. Ausgenommen davon waren die Bestimmungen betreffend die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörden
über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen, die zu erhöhende Deckungssumme von 100.000 EUR
sowie die verkürzte Auszahlungsfrist, die bis 31. Dezember 2010 umgesetzt werden mussten.
Richtlinie 2009/14/EG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes (BGBl. I S. 1528) in deutsches Recht umgesetzt. Das neue
EAEG ist am 30.6.2009 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 12 der überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie musste die Kommission bis
Ende 2009 einen Bericht zu verschiedenen Themenbereichen, verbunden erforderlichenfalls mit
legislativen Änderungsvorschlägen, vorlegen. Die Kommission hat dazu am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte.
Im Juli 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Am 12. Juli 2010 wurden ein
Bericht zusammen mit einem Legislativvorschlag und einer Auswirkungsstudie von der Kommission veröffentlicht, welche an den Rat und das Parlament übermittelt wurden.
Die Überarbeitung der Richtlinie ist Teil der Revision des aufsichtsbehördlichen Rahmens der EU.
Bereits im Mai 2009 leitete die Europäische Kommission vorbereitende Arbeiten zur Überarbeitung
des rechtlichen Rahmens der Einlagensicherung in der EU ein. Die entsprechende Richtlinie zur
Überarbeitung der Richtlinien 94/19/EG und 2009/14/EG ist am 16. April 2014 in Kraft getreten
(siehe Kapitel A.I.2).
16
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
A
94/19/EG (Richtlinie) vom 30.05.1994, Amtsblatt der EG Nr. L 135/5 vom 31.05.1994
2005/1/EG (Richtlinie) vom 09.03.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom 24.03.2005
2009/14/EG (Richtlinie) vom 11. März 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 68/3 vom 13.03.2009
17
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Einlagensicherungssysteme (Neufassung)
Inhalt
Am 12. Juli 2010 hat die Kommission einen Richtlinienentwurf vorgestellt, welcher die bisher geltende Richtlinie 94/19/EG ersetzt. Wie bereits in der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG zur Einlagensicherungs-Richtlinie in Aussicht gestellt, wird die Sicherungsgrenze im Wege der Maximalharmonisierung auf einen in der EU einheitlichen Höchstbetrag von 100.000 EUR festgelegt.
Die neue Sicherungsgrenze von 100.000 EUR trat, da bereits in der Richtlinienänderung von
2009/14/EG vorgesehen, schon zum 1. Januar 2011 in Kraft. Ebenso geschützt sind zeitlich befristete Einlagen über 100.000 EUR, welche sich aus dem Verkauf von Immobilien oder durch spezifische Lebensumstände (Heirat, Scheidung, Pensionierung) ergeben. Diese höheren Einlagen sind
für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten ebenfalls geschützt.
Ausgenommen von der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme sind Einlagen von Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds, mit Ausnahme
von individuellen oder betrieblichen Altersversorgungssystemen. Ebenso ausgenommen sind Einlagen der öffentlichen Hand. Die Auszahlung kann künftig in der Währung des Einlagensicherungssystems, der am Wohnsitz des Kontoinhabers gültigen Währung, der Währung des kontoführenden
Mitgliedstaates, der Währung des Kontos oder in Euro erfolgen. Die Einleger werden über die
Erstattungswährung informiert.
Weiterhin kommt es zu einer Verkürzung der Auszahlungsfrist auf sieben Arbeitstage ab dem
1. Januar 2024. Dies bedeutet eine Verkürzung der bisher geltenden 20 Arbeitstage. Mitgliedstaaten können diese Verkürzung innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 in drei
Stufen umsetzen, und zwar mit einer Reduktion auf
20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018,
15 Arbeitstage ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 und
10 Arbeitstage ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023.
Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 muss ein Einlagensicherungssystem,
sofern es den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen
kann, dem Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen gewährleisten, um die jeweiligen Lebenshaltungskosten zu
decken. Der Einleger muss künftig für die Entschädigung keinen Antrag stellen, alle Maßnahmen
müssen von der Sicherungseinrichtung ausgehen. Zu diesem Zweck soll ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Banken und den Aufsichtsbehörden eingerichtet werden. Die Notfallplanung soll entsprechend angepasst werden.
Die Finanzierung der gesetzlichen Einlagensicherungssysteme soll „ex-ante”, also im Vorhinein,
erfolgen. Bis zum 3. Juli 2024 müssen die Sicherungseinrichtungen einen Fonds in Höhe von insgesamt 0,8 % der durch ihr System gesicherten Einlagen aufbauen. 30 % der zu erreichenden Zielausstattung kann in Form von Zahlungsverpflichtungen eingebracht werden. Mittel, die in Form
eines Pflichtbeitragssystems in einem Mitgliedstaat erhoben werden, entsprechen den Vorgaben
dieser Richtlinie (siehe „Bankenabgabe“ im Vereinigten Königreich), sofern die entsprechenden
18
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Beiträge im Bedarfsfall dem Einlagensicherungssytem zur Verfügung gestellt werden. In Mitgliedstaaten mit einem hohen Konzentrationsgrad im Bankensektor (siehe Frankreich) und nach Genehmigung durch die Kommission ist eine reduzierte Zielausstattung von 0,5 % der gedeckten Einlagen zulässig. Zusätzlich müssen im Bedarfsfall die angeschlossenen Banken „ex-post“ Beiträge in
der Höhe von 0,5 % (oder in Sonderfällen sogar mehr) der geschützten Einlagen pro Kalenderjahr
aufbringen.
Die Beiträge zu dem Einlagensicherungssystem sollen gemäß eines risikoorientierten Systems
erhoben werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen
Sicherungssystems („Institutssicherung“) niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem
entrichten.
Die Mittel der Einlagensicherungssysteme können für alternative Maßnahmen wie Stützungs- und
Präventionsmaßnahmen verwendet werden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern.
Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis und unter gewissen Bedingungen Kredite zu
gewähren. Auf lange Sicht könnte sich die Kommission ein solidarisch miteinander verbundenes
Netzwerk von Einlagensicherungssystemen als pan-europäisches Einlagensicherungssystem vorstellen. Zuerst müssen jedoch die anderen Elemente der Reform des europäischen Finanzmarktsystems umgesetzt sein. Hierzu zählen die Krisenmanagement-Richtlinie und die Bankenunion.
Bewertung
Die EU-Kommission hatte bereits seit längerem angekündigt, die Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise auch in die gesetzlichen Regelungen zur Absicherung von Kundeneinlagen einfließen zu lassen. Insofern kommt der im Juli 2010 vorgelegte Vorschlag für eine grundlegende Neufassung der
Einlagensicherungsrichtlinie nicht überraschend. Der Kommissionsvorschlag stellt sich problematisch dar, da er durch die Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in die Struktur von gut
funktionierenden und leistungsfähigen Sicherungssystemen wie sie beispielsweise in Deutschland
bestehen, eingreift.
Rat und Parlament haben sich jedoch einheitlich für einen Fortbestand der existierenden Strukturen ausgesprochen und diese in den Gesetzesvorschlag integriert. Freiwillige Einlagensicherungssysteme sind von der Richtlinie nicht umfasst. Die Überlegungen der Kommission, die Auszahlungsfrist an Kunden auf sieben Tage zu verkürzen, sind sehr ambitioniert und setzen die Umsetzung
des ‚single customer view‘ in den Kreditinstituten voraus. Für die meisten ist dies jedoch derzeit
noch nicht darstellbar.
Schlussendlich stellen die neuen Vorfinanzierungsmodalitäten in Hinblick auf die Mehrfachbelastungen durch andere regulatorische Vorgaben (siehe Krisenmanagement-Richtlinie, Finanzierung
der Aufsicht, etc.) und die eventuell schlagend werdenden Nachschusspflichten für Kreditinstitute
eine erhebliche Belastung dar, welche nicht praxisorientiert ist und an den Bedürfnissen der Sicherungssysteme der Kreditinstitute und deren Kunden vorbeigeht.
19
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Kommission hat am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier zur Neufassung der Einlagensicherungs-Richtlinie veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte.
Im Juni 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Am 12. Juli 2010 wurde ein
Bericht zusammen mit einem Legislativvorschlag und einer Auswirkungsstudie von der Kommission veröffentlicht, welche an den Rat und das Parlament übermittelt wurden. Die Europäische
Zentralbank gab am 16. Februar 2011 eine Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag ab.
Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments verabschiedete am
24. Mai 2011 seinen Bericht zum Kommissionsvorschlag. Am 14. Juni 2011 einigte sich der Rat auf
eine allgemeine Ausrichtung. Mit Beginn des Trilogs zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission befand sich das Vorhaben ab Herbst 2011 in einer entscheidenden Phase.
Am 16. Februar 2012 votierte das Europäische Parlament in erster Lesung mit großer Mehrheit für
eine weitgehende Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie. Bei den Mitgliedstaaten stieß
das ambitionierte Vorgehen des Parlaments jedoch auf Widerstand. Erst am 18. Februar 2014, also
zwei Jahre nach der Parlamentsabstimmung kam es im Rat zu einer Einigung, welche am 3. März
2014 in erster Lesung angenommen wurde. Am 13. März 2014 wurde das Parlament offiziell von
der in erster Lesung im Rat angenommenen Position in Kenntnis gesetzt. Um das Verfahren zügig
abzuschließen, gab es zu diesem Zeitpunkt bereits eine Einigung zwischen den Institutionen, dessen Umsetzung nunmehr reine Formsache war.
Anfang Juni 2012 wurden Vorschläge unterbreitet, die die Einlagensicherung im Hinblick auf die
avisierte Haftungsbefreiung der Staaten von der Abwicklung heimischer Finanzinstitute noch einmal neu diskutieren. Neben einer weiter zentralisierten Bankenaufsicht und einem gemeinsamen
Rahmen für das Krisenmanagement war auch zu Anfang ein gemeinsames Einlagensicherungssystem geplant, welche unter dem Schlagwort „Bankenunion“ zusammengefasst werden sollten.
Während die Kommission im September 2012 einen konkreten Legislativvorschlag zur Neufassung
der europäischen Bankenaufsicht veröffentlichte, wurden weitere Schritte bezüglich eines gemeinsamen Einlagensicherungssystems in Europa zurückgestellt. Der Gedanke einer Europäisierung der
nationalen Einlagensicherungssysteme ist jedoch im Bericht der fünf Präsidenten zur Stärkung der
europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vom Juni 2015 wieder aufgegriffen worden. Demnach soll bis Mitte 2017 im Rahmen der derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten die Basis für ein
Europäisches Einlagensicherungssystem gelegt werden, das als Rückversicherung für die nationalen Sicherungssysteme fungieren soll. Der Etablierung eines solchen Systems wird als dritter
Säule einer echten Bankenunion eine hohe Dringlichkeit zugeschrieben. Dem Bericht zufolge soll
der Geltungsbereich eines Europäischen Einlagensicherungssystems deckungsgleich mit dem des
einheitlichen Aufsichtsmechanismus sein. Als Vorstufe zu einem konkreten Gesetzesvorschlag
wird die Kommission zunächst eine öffentliche Konsultation einleiten.
In Deutschland ist die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, kurz
DGSD-Umsetzungsgesetz, vom 28. Mai 2015 umgesetzt worden.
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Referenz
2014/49/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173/149 vom 12.6.2014 sowie
Amtsblatt der EU Nr. L 212/47 vom 18.7.2014 (Berichtigung)
21
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. BCCI-Richtlinie
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien
73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG
und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen
Inhalt
Ziel des Vorhabens war, unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Bankenaufsicht in der EU effizienter auszugestalten.
Die BCCI-Richtlinie sieht daher folgende Punkte vor:
■
Gehört ein Finanzunternehmen zu einer Gruppe, muss die Struktur dieser Gruppe ausreichend
transparent gestaltet sein, um eine angemessene Aufsicht sicherzustellen.
■
Die Hauptverwaltung und der Gesellschaftssitz eines Finanzunternehmens müssen sich im
gleichen Land befinden.
■
Die Liste der Organismen, mit denen die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen im
Zusammenhang mit der Beaufsichtigung austauschen können, wird erweitert.
■
Die Rechnungsprüfer werden verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden von jeder Unregelmäßigkeit, die sie bei der Ausübung ihres Auftrags auf Ebene der Finanzunternehmen feststellen, in Kenntnis zu setzen.
Die Richtlinie umfasst eine spezifische Schutzbestimmung externer Prüfer, wonach die Information
der zuständigen Behörden über etwaige Unregelmäßigkeiten keine Verletzung von vertrauensgeschützter Information darstellt und die Prüfer durch die Weitergabe der Information keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben.
Bewertung
Das Vorhaben entsprach bereits weitgehend dem geltenden Recht in Deutschland, insbesondere
im Hinblick auf die Pflichten der Wirtschaftsprüfer.
Die weiteren Vorschläge zur Verstärkung der Effizienz der Bankenaufsicht hätten jedoch auch durch
eine stärkere Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden in der EU erreicht werden können.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Im Sommer 1991 war die Bank of Credit and Commerce International (BCCI) zusammengebrochen.
Dies war Ende 1992 Anlass für ein Arbeitspapier des Europäischen Parlaments, das sich mit der
Frage befasste, ob die Mitgliedstaaten und die Aufsichtsbehörden über ausreichende Mittel verfügen, um die durch die Gemeinschaftsgesetzgebung festgelegten Aufsichtsziele zu erreichen.
Am 28. Juli 1993 hatte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Nach den Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 22. November 1993 sowie des Europäischen
Parlaments am 9. März 1994 und des geänderten Richtlinienvorschlages der Kommission hatte der
Ministerrat am 6. Juni 1994 einen Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet.
Das Europäische Parlament schlug in zweiter Lesung am 26. Oktober 1994 noch einige Änderungen
vor. Das anschließende Vermittlungsverfahren ergab am 30. März 1995 eine Einigung im Schlichtungsausschuss. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie datiert vom 29. Juni 1995.
Die Richtlinie musste bis spätestens 18. Juli 1996 durch die Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt sein.
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle.
Mit der Bankrechts-Richtlinie (Kodifizierung) (2000/12/EG) sowie der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) wurden einzelne Artikel der BCCI-Richtlinie teilweise aufgehoben bzw. in
die vorgenannten Richtlinien integriert. Ferner sind die Richtlinien 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, 93/22/EWG
betreffend Wertpapierfirmen sowie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwischenzeitlich aufgehoben worden. So wurden auch vor
dem Hintergrund der Finanzmarktkrise Mitte 2007 die europäischen Aufsichtsstrukturen maßgeblich überarbeitet (siehe Kapitel A. II.1.).
Referenz
95/26/EG (Richtlinie) vom 29.06.1995, Amtsblatt der EG Nr. L 168/7 vom 18.07.1995
2000/12/EG (Richtlinie) vom 20.03.2000, Amtsblatt der EG Nr. L 126/1 vom 26.05.2000
2002/83/EG (Richtlinie) vom 05.11.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 345/1 vom 19.12.2002
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation
von Kreditinstituten
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die
Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
Inhalt
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und
seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und
Universalität verfahren wird. Das bedeutet, dass das nach dem Recht des Sitzstaates des Kreditinstitutes eröffnete Verfahren in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, in denen sich Zweigniederlassungen des Unternehmens befinden. Ferner wirkt der im Sitzstaat eröffnete Konkurs auch
für alle abhängigen Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten.
Festgelegt wird insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und
Liquidationsverfahren. Außerdem sollte durch die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Bankaufsichtsbehörden bei Vorliegen von Liquiditätsengpässen grenzüberschreitend
tätiger Kreditinstitute verbessert werden.
Bevor eine Sanierungsmaßnahme getroffen wird, sind die zuständigen Behörden des HerkunftsMitgliedstaates verpflichtet, die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden
des Aufnahme-Mitgliedstaates zu informieren. Geregelt wird ferner die Information der Gläubiger
im Liquidationsfall und die Behandlung der Gläubigeransprüche.
Die Richtlinie wird durch die Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen (siehe Kapitel A.I.5.) überarbeitet. Dabei
wurde berücksichtigt, inwiefern Richtlinie 2001/24/EG ihre Ziele erfüllte und ob der Geltungsbereich auch auf grenzüberschreitend tätige Bankengruppen, und nicht nur auf Kreditinstitute mit
Zweigniederlassungen, angewendet werden könnte.
Bewertung
Das in der Richtlinie vorgesehene Prinzip der Universalität ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit
können auch ausländische Forderungen in die Deckungsmasse für Pfandbriefe aufgenommen werden, weil das Konkursvorrecht wegen der Universalität auch im Ausland anerkannt werden muss.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die EU-Kommission arbeitete seit 1977 an einer Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von
Kreditinstituten. Am 9. Januar 1986 wurde ein erster Richtlinienvorschlag vorgelegt. Aufgrund
zahlreicher Änderungswünsche durch das Europäische Parlament wurde im Januar 1988 ein geänderter Vorschlag präsentiert. Im Laufe der Beratungen wurde die ursprünglich in dem Richtlinienvorschlag mitenthaltene Regelung über Einlagensicherungssysteme zunächst Gegenstand einer
gesonderten Empfehlung, dann einer Richtlinie.
Nachdem 1988 die Arbeiten an der Richtlinie eingestellt wurden, nahm die Kommission Anfang
1993, u. a. unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Arbeiten an der Sanierungs- und Liquidations-Richtlinie wieder auf.
Am 8. Mai 2000 wurde der gemeinsame Standpunkt vom Rat politisch angenommen, am 17. Juli
2000 folgte die formale Annahme. Am 16. Januar 2001 nahm das Europäische Parlament den
gemeinsamen Standpunkt mit 13 Änderungsanträgen in der zweiten Lesung an. Die Richtlinie trat
mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Mai 2001 in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in den
Mitgliedstaaten wurde mit 5. Mai 2004 festgelegt.
In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten umgesetzt. Letzteres ist am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten. Damit verbunden waren Änderungen
des KWG bzgl. der Unterrichtung anderer Staaten des EWR über erlassene Sanierungsmaßnahmen, der Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts im EWR (Herkunftsmitgliedstaatsprinzip) und der Unterrichtung der vom Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger.
Die Kommission leitete im Jahr 2006 eine Überarbeitung der Richtlinie über die Sanierung und
Liquidation von Kreditinstituten ein. Am 12. Juni 2007 wurde in diesem Rahmen ein Konsultationspapier veröffentlicht. Ziel der Konsultation war es zu untersuchen, ob die Richtlinie ihren Zweck
vollständig erfülle, ob ihr Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Bankenkonzerne ausgedehnt werden könne und wie Hindernissen in Bezug auf die Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb solcher Konzerne entgegengetreten werden solle. Eine Machbarkeitsstudie der
Kommission zur Frage, wie Hindernisse im grenzüberschreitenden Vermögenstransfer abgebaut
werden können, wurde am 14. November 2008 veröffentlicht. Am 20. April 2010 veröffentlichte die
Kommission eine Studie zu den Themen Pre-Insolvenz, frühzeitiges Eingreifen, Abwicklung und
Liquidation, sowie eine Studie zum Thema Abbau von Hindernissen bei der Übertragung von
Vermögensgegenständen innerhalb von grenzüberschreitenden Bankengruppen mit einer detaillierten Darstellung der Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die vorliegende Richtlinie wird
durch die Rahmenrichtlinie 2014/59/EG für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Investmentfirmen, die auch unter ihrem englischen Titel Bank Recovery and Resolution Directive
(BRRD) bekannt ist, geändert (siehe Kapitel A.I.5.).
Referenz
2001/24/EG (Richtlinie) vom 04.04.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 125/15 vom 5.5.2001
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Investmentfirmen (Krisenmanagement-Richtlinie) –
BRRD
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/
EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU
sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt
Um zukünftig mit Krisen auf Finanzmärkten besser umgehen zu können, hat die Europäische Kommission einen Rechtsrahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken vorgeschlagen, die
sogenannte Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD). Der Richtlinienvorschlag wurde am
12. Juni 2012 veröffentlicht. Abwicklungsbehörden können zukünftig grenzübergreifend tätige
Finanzinstitute, die in Schwierigkeiten geraten, kontrolliert abwickeln. Die BRRD schafft somit
einen Rahmen für grenzüberschreitendes Krisenmanagement und stellt eine wichtige Ergänzung in
der neuen Finanzaufsichtsarchitektur der EU dar. Mit 2. Juli 2014 ist sie in Kraft getreten und
wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, kurz BRRDUmsetzungsgesetz, am 19.12.2014 eingeführt. Folgende Aspekte zählen zu den Grundpfeilern der
BRRD.
1. Sanierungs- und Abwicklungspläne
Als Vorsorgemaßnahme sollen alle Banken in der EU einen jährlich zu aktualisierenden Sanierungsplan entwickeln. Ziel ist es, das Risiko einer deutlichen Verschlechterung der Situation
bereits vorab zu mindern. Dazu müssen die Institute Maßnahmen darlegen, mit deren Hilfe sie in
Stresssituationen wieder zu einer tragfähigen Lösung zurückfinden, z. B. Vorschläge zur Reduzierung von Risiken, Fremdkapitalaufnahme und die Umwandlung von Verbindlichkeiten.
Zu den Elementen des Sanierungsplans gehört die Darlegung der Hauptaktivitäten des Instituts
und seiner systemrelevanten Funktionen. Die Sanierungspläne sind jährlich von den Instituten
selbst zu erstellen. Ein Zeitplan für deren Umsetzung ist erforderlich. Verpflichtend sind ebenfalls
detaillierte Beschreibungen, wie die Maßnahmen in die „Corporate-Governance-Struktur“ eingebettet werden und wie die Zuständigkeiten für die Erstellung und Umsetzung des Plans festgelegt
sind. Ferner soll das Institut erläutern, wie eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit während der
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Durchführung der Maßnahmen gewährleistet werden kann. Sanierungspläne sind auf Gruppenebene und auf Anweisung der zuständigen Behörde auch auf Ebene der Einzelinstitute auszuarbeiten.
Zusätzlich zu den Sanierungsplänen soll es den Abwicklungsbehörden obliegen, Abwicklungspläne
zu erstellen, die es ihnen ermöglichen, eine rasche und kosteneffiziente Abwicklung von Kreditinstituten durchzusetzen. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute bestimmte Informationen an
die Behörden weiterleiten, etwa solche über die Organisationsstruktur, sowie eine Auflistung
sämtlicher juristischer Personen einschließlich deren Hauptgeschäftsaktivitäten, Stimmrechtsbefugnisse, ihre Verbindlichkeiten und begebenen Sicherheiten. Die Auswirkungen eines möglichen
Ausfalls von Hauptvertragspartnern sollen dargelegt und kritische Vertragspartner benannt werden. Die Vernetzung zwischen den einzelnen juristischen Einheiten soll beschrieben werden. Die
Aufsicht soll ferner über die Vermögensbelastung, liquide Mittel der Bank und zu außerbilanziellen
Aktivitäten und Absicherungs-Strategien informiert werden.
2. Frühzeitiges Eingreifen
Die Bankenrichtlinie bzw. Kapitaladäquanz-Richtlinien beinhalten bereits Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen der Aufsichtsbehörden (z. B. Verstärkung der Eigenmittel und Risikovorsorge, Einschränkungen der Geschäftstätigkeit). Die Krisenmanagement-Richtlinie sieht vor, dass die Behörden ein Institut dazu verpflichten können, seinen Sanierungsplan umzusetzen sowie ein
Aktionsprogramm und einen Zeitplan für die Umsetzung vorzulegen. Ferner sollen sie eine Hauptversammlung anordnen dürfen, um die Zustimmung der Aktionäre für einen Sanierungsplan einzuholen.
3. Abwicklung
Um für grenzüberschreitend tätige Banken ein einheitliches europäisches Regelwerk zu schaffen,
schlägt die Kommission ein harmonisiertes Abwicklungsverfahren vor. Dieses kommt zur Anwendung, wenn eine Bank insolvent wird oder der Insolvenz so nahe ist, dass es ohne Stützungsmaßnahmen zu einer Insolvenz kommen würde. Mögliche Verluste sind zunächst den Anteilseignern
und dann den Gläubigern anzulasten. Gläubiger derselben Kategorie sollen unterschiedlich behandelt werden können, wenn dies aus Gründen des „öffentlichen Interesses“ gerechtfertigt werden
kann. Sollte ein Gläubiger schlechter gestellt werden als im Liquidationsfalle, muss ihm der Differenzbetrag erstattet werden.
Grundsätzlich stehen den Behörden vier Abwicklungsinstrumente zur Verfügung: (1) Veräußerungen von Unternehmensbestandteilen am Markt, (2) die Einrichtung einer öffentlich kontrollierten
Brückenbank, (3) Ausgliederungen von Vermögenswerten in eine „Bad Bank“, und (4) Abschreibung
der Schulden bzw. Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital („Bail-in“). Diese Instrumente können im Verbund oder – mit Ausnahme der Ausgliederung von Vermögenswerten – einzeln zur Anwendung kommen. Im ersten und zweiten Falle kann die Aufsicht das Institut dazu
zwingen, Geschäftsbereiche zu veräußern bzw. vorübergehend zu verlagern. Die dritte Option zieht
eine Aufspaltung der Bank in eine „Good Bank“ und eine „Bad Bank“ nach sich, wobei die Bilanzierung zum Marktwert erfolgt. Das Instrument mit der größten Reichweite ist das Bail-in, das eine
finanzielle Beteiligung der Gläubiger an der Abwicklung mit sich bringt.
Als weitere Maßnahme der Abwicklungsbehörde kann ein sogenannter „Sonderverwalter“ eingesetzt werden. Der Sonderverwalter soll in erster Linie die finanzielle Stabilität wiederherstellen
und eine solide Unternehmensführung gewährleisten. Er löst das Leitungsorgan des in Abwicklung
befindlichen Institutes ab und wird für höchstens ein Jahr bestellt (dieser Zeitraum kann durch die
Abwicklungsbehörde ausnahmsweise verlängert werden).
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Das Bail-in Instrument soll erst ab 1. Januar 2016 zur Verfügung stehen. Vom Bail-in sind nur
wenige Verbindlichkeiten ausgenommen, wie zum Beispiel gedeckte Einlagen (bis zum in der Einlagensicherungsrichtlinie festgelegten Schutzniveau), besicherte Verbindlichkeiten wie z. B. Pfandbriefe, treuhänderisch verwaltetes Vermögen, Interbankenforderungen mit einer Laufzeit von
weniger als sieben Tagen, Verbindlichkeiten gegenüber dem Einlagensicherungssystem und deren
fällige Beiträge gemäß Einlagensicherungsrichtlinie. Derivate fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich.
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Die Richtlinie sieht vor, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung des Bail-in die Rechtsform beachten müssen bzw. die Rechtsform ändern können.
Nach langwierigen Verhandlungen wurde hinsichtlich der Anwendung des Bail-in ein Kompromiss
gefunden, welcher abgesehen von den fix vorgesehenen Ausnahmen, eine Mindesthaftung der
Gläubiger im Ausmaß von 8 % der Gesamtverbindlichkeiten vorschreibt, bevor man Ausnahmen
vom Bail-in im Ausmaß von 5 % der Gesamtverbindlichkeiten vorsehen kann. Zur Deckung der aus
dem Bail-in entstehenden Ansprüche auf Wandlung von Fremd- in Eigenkapital muss jedes Institut
ein von der Abwicklungsbehörde festgelegten Minimumbestand an wandlungsfähigen Verbindlichkeiten/Eigenmittel („Minimum requirement of eligible liabilities, MREL“) vorhalten. Jedes der vier
Instrumente muss mit den europäischen Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Ein Rückgriff auf
Abwicklungsfonds und/oder öffentliche Mittel zur Unterstützung der Abwicklung ist an die Kommission zu melden und von dieser zu prüfen.
Die Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen soll im Wesentlichen durch den Bankensektor
selbst getragen werden. Ziel ist es, den Steuerzahler so wenig wie möglich zu belasten. Die Richtlinie sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2024 ein nationaler Abwicklungsfonds mit einer Zielausstattung von 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute einzurichten ist, der von den Finanzinstituten durch die Erhebung einer risikoorientierten
ex-ante-Abgabe finanziert werden soll. Die Bestimmungen zur Ermittlung der ex-ante-Abgabe sind
in einer delegierten Verordnung der EU-Kommission festgehalten (delegierte Veordnung 2015/63
vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen). Dabei dient der Abwicklungsfonds nicht zur Rettung oder Sanierung von Banken, sondern
soll lediglich eine geordnete Abwicklung gewährleisten und eine Ausbreitung der Krise verhindern.
Von den zu erreichenden finanziellen Mitteln können 30 % in Form von Zahlungsverpflichtungen
hinterlegt sein. Eine zusätzliche ex-post-Finanzierung soll im Bedarfsfall hinzukommen (maximal
der dreifache, ursprünglich berechnete Jahresbetrag).
Weiterhin soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Abwicklungsfonds mit dem Einlagensicherungssystem zu kombinieren, jedoch kann der Beitrag zum Einlagensicherungssystem
nicht als Beitrag zur Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus herangezogen
werden. Nationale Abwicklungsfonds können sich Mittel aus den Abwicklungsfonds anderer Länder ausleihen. Grundsätzlich ist kein Institut von einer Beteiligung an dem Fonds ausgenommen,
jedoch soll es Anpassungen bei den Beiträgen zum Fonds gemäß dem Risikoprofil geben.
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Bewertung
Mit der Vereinheitlichung von Sanierung und Abwicklung europäischer Kreditinstitute, stellt sich
die Frage inwiefern besondere Geschäftsmodelle im Gesetzestext noch Berücksichtigung finden.
So fallen Förderbanken mit ihren klar umrissenen Förderaufträgen und risikoarmen Tätigkeiten in
den Anwendungsbereich der Richtlinie. Dies wird sehr kritisch gesehen, zumal solche Förderinstitute durch ihre staatlichen Garantien keinerlei Risiko für Finanzmärkte darstellen. Eine Einbeziehung von Förderbanken in den Anwendungsbereich wird somit abgelehnt.
Hinsichtlich der Sanierungs- und Abwicklungspläne und der risikoabhängigen Beiträge, sollte auf
das Proportionalitätsprinzip geachtet werden. Die in der Richtlinie angeführten Sanierungspläne
wurden im Rahmen des „erweiterten Risikomanagements“ bereits in deutsches Recht festgeschrieben. Für Förderbanken stellen Abwicklungspläne wegen der fehlenden Insolvenzfähigkeit der
Institute grundsätzlich kein geeignetes Instrument zum Krisenmanagement dar. Zudem scheint es
schier unmöglich, dass Aufsichtsbehörden interne Organisationsstrukturen ausreichend reflektieren können. Entsprechend wird die Aufstellung der Abwicklungspläne durch die Aufsicht kritisch
betrachtet. So ist das Bail-in als Abwicklungsinstrument auch nur schwer auf Institute mit vorgeschriebener Trägerschaft anzuwenden, da diese eine Wandlung von Fremd- in Eigenkapital nicht
vornehmen können. Zudem ist das Vorhalten wandlungsfähigen Kapitals im Sinne einer Bail-in
Lösung sehr kostspielig, da es sich nicht auf die Kapitalquote anrechnen lässt.
Verfahren
Der Europäische Rat kam im Juni 2009 zu dem Schluss, dass die Arbeiten für ein grenzüberschreitendes Krisenmanagement zur Verhinderung und Bewältigung von Finanzmarktkrisen vorangebracht werden müssen.
Am 20. Oktober 2009 legte die Kommission die Mitteilung zum Krisenmanagement vor und leitete
eine Konsultation ein, welche bis zum 20. Januar 2010 dauerte. Um den Austausch zu den Interessensvertretern zu fördern, veranstaltete sie am 19. März 2010 eine Konferenz zum grenzüberschreitenden Krisenmanagement. Die Themen konzentrierten sich auf mögliche Instrumente für
frühzeitiges Eingreifen, eine verbesserte Effektivität für die grenzüberschreitende Abwicklung von
Banken und koordinierte/integrierte Rahmenvorgaben für Bankinsolvenzen.
Am 26. Mai 2010 präsentierte die Kommission eine Mitteilung zu Bankenrettungsfonds, welche
am 6. August 2010 durch eine korrigierte Fassung ersetzt wurde. Nach Ansicht der Kommission
könnten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, gemäß einheitlichen Bestimmungen Fonds einzurichten, die von den Banken finanziert werden müssen. Die Fonds sollen nicht zur Sanierung oder
zum vollständigen Auffangen von Banken genutzt werden, sondern ausschließlich dazu dienen,
beim Ausfall einer Bank ein geordnetes Vorgehen zu gewährleisten und eine Destabilisierung des
Finanzsystems zu vermeiden.
Eine weitere und detaillierte Konsultation begann am 6. Januar 2011 und dauerte bis zum 3. März
2011. Am 5 April 2012 entschied sich die Kommission dazu, die bisherigen Überlegungen zum Krisenmanagement um das Bail-in-Instrument zu erweitern. Die zuständige Generaldirektion Markt
veröffentlichte hierzu ein Diskussionspapier.
Den bereits für den Herbst 2011 in Betracht gezogenen Legislativvorschlag veröffentlichte die
Kommission am 6. Juni 2012. Mit dem Vorschlag geht eine Änderung der Richtlinien 77/91/EWG
und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG,
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2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einher. Die Europäische
Zentralbank veröffentlichte am 29. November 2012 ihre Stellungnahme.
A
Am 20. Mai 2013 stimmte der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments
über den Text ab. Der Rat einigte sich am 26. Juni 2013 nach einer Marathon-Sitzung auf eine allgemeine Ausrichtung. Bereits kurz darauf begannen die ersten Trilog-Gespräche. Das Parlament
stimmte am 15. April 2014 über den Text in erster Lesung ab, der Rat bestätigte die Position des
Parlaments am 6. Mai 2014. Nach insgesamt vier Jahren Tauziehen um dieses politisch brisante
Papier konnte der Text am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Die Vorschriften der Richtlinie sind mit 1. Januar 2015 anzuwenden, jene für das Bail-in ab
1. Januar 2016.
Die Richtlinie enthält auch zahlreiche Mandate für EBA zur Entwicklung von technischen Standards
(ca. 40 technische Regulierungs- und Durchführungsstandards), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte in Form eines Beschlusses/Verordnung offiziell verabschiedet werden. Die EBA hat ihm Juli 2014 damit begonnen, die ersten Entwürfe zu den technischen Standards
zu konsultieren. Eine Übersicht über die verschiedenen regulatorischen Produkte der EBA, gegliedert nach Themen, ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy
In Deutschland hatte die Bundesregierung am 9. Juli 2014 im Rahmen des Maßnahmenpakets zur
Bankenunion den vom Bundesfinanzminister vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie – BRRD – vom 15. Mai 2014 und zur Änderung weiterer Richtlinien und Verordnungen unter anderem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetzt (SAG) beschlossen. Am 18. Dezember 2014 folgte die Veröffentlichung des BRRD-Umsetzungsgesetzes im
Bundesgesetzblatt unter Teil I Nr. 59/2091. Anders als in der BRRD vorgesehen, soll in Deutschland
das Bail-in Instrument bereits ab Januar 2015 gelten. Weiterhin wurde im SAG die Problematik der
Anwendung des Bail-in-Instruments in Form der Umwandlung im Hinblick auf öffentlich-rechtlich
organisierte Kreditinstitute adressiert: Die Krisenmanagement-Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des Bail-in, dass die Abwicklungsbehörde bei der
Anwendung des Bail-in entweder die Rechtsform des Instituts beachtet, oder einen Rechtsformwechsel durchführt. Letzteres soll die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ohne die Problematik der Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Trägers durch private Gläubiger ermöglichen. Die
Krisenmanagement-Richtlinie erkennt die Abschreibung und die Umwandlung hinsichtlich ihrer
Wirkung als eine gleichwertige Möglichkeit an, um das gewünschte Ziel der Beteiligung von
Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten (Gläubigerbeteiligung) zu erreichen. Da die Abschreibung auch für öffentlich-rechtlich organisierte Kreditinstitute möglich ist, bedarf es keines Rechtsformwechsels um anschließend die Umwandlung durchzuführen. Dem ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt und erlaubt im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwands durch den
Rechtsformwechsel die Herabschreibung als gleichwertiges Instrument.
Zuvor wurden schon im Mai 2013 die Anforderungen an die Sanierungs- und Abwicklungspläne
durch das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Finanzgruppen in Deutschland umgesetzt (BGBl. I Nr 47 S. 3090 vom 12. August
2013).
Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket zur Bankenunion auch das
Gesetz zum Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge beschlossen. Das
Übereinkommen regelt die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds auf Basis der BRRD und der SRM-Verordnung. Dieses Übereinkommen setzt die Vorga-
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ben aus dem zwischenstaatlichen Abkommen, welches zusätzlich zur SRM-Verordnung abgeschlossen wurde, um. Es wurde am 17. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt unter Teil II S. 1298
veröffentlicht. Auch die Bestimmungen zur Erhebung und Berechnung einer risikoorientierten
ex-ante-Abgabe für Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus der delegierten Verordnung der
EU-Kommission 63/2015, wurden nunmehr in Deutschland umgesetzt. Die europäischen Vorgaben
werden zusammen mit weiteren Ergänzungen in der Verordnung über die Erhebung der Beiträge
zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV)
festgehalten, welche am 22. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt unter Teil I Nr. 30 S. 1268 veröffentlicht wurde. Weiterführende Informationen zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zur
SRM-Verordnung sind in Kapitel A.II.2. zu finden.
Referenz
2014/59/EU (Richtlinie) vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 173/190 vom 12.6.2014
63/2015/EU (delegierte Verordnung) vom 21. Oktober 2014, ABl. Nr. L 11/44 vom 17.1.2015
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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6. Richtlinie zur Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt
Unter Finanzkonglomeraten versteht man Finanzgruppen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in
verschiedenen Finanzbranchen (Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen) anbieten. Ziel der
Richtlinie war es, für Finanzkonglomerate eine zusätzliche gruppenweite Beaufsichtigung zu
gewährleisten. Die Eigenkapitalausstattung von Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen
sollte nicht durch branchenübergreifend tätige Finanzkonglomerate gefährdet und die Mehrfachbelegung von Eigenkapital innerhalb der Konglomerate unterbunden werden.
Diese Richtlinie findet nur Anwendung, wenn mindestens ein Unternehmen der Gruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens ein Unternehmen der Banken- oder der
Wertpapierdienstleistungsbranche zugehört und die Schwellenwerte zum Anteil an der Bilanzsumme und an den Solvabilitätsanforderungen überschritten werden. Gemäß dem Richtlinientext
fällt eine Gruppe, die vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne der Richtlinie tätig ist, unter den
Anwendungsbereich, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten
Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 %
beträgt.
Branchenübergreifende Tätigkeiten sind dem Richtlinientext gemäß dann erheblich, wenn für jede
Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen der Finanzunternehmen der Gruppe
mehr als 10 % betragen. Des Weiteren ist von einer erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeit
auch auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. Euro übersteigt.
Werden die o.g. Schwellen überschritten und findet die Richtlinie somit Anwendung, hat sie auch
Auswirkungen auf die angemessene Eigenkapitalausstattung des Finanzkonglomerats. Die technischen Grundsätze sowie die Berechnungsmethoden zur angemessenen Eigenkapitalausstattung
sind in der Richtlinie geregelt. Zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sind
drei verschiedene Methoden vorgesehen. Entweder erfolgt die Berechnung auf Grundlage des
konsolidierten Abschlusses, nach der Abzugs- und Aggregationsmethode oder nach der sog.
Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode. Die Berechnung nach den beiden letzten Methoden
erfolgt auf Basis der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe.
Die Richtlinie sieht vor, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats zu koordinieren. Für diese koordinierende Aufsichtsbehörde müssen die
Zuständigkeitsbereiche konkret festgelegt werden. Außerdem soll ein enger Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden stattfinden (einschließlich der
Aufsichtsbehörden in Nicht-EU-Staaten), die für die Beaufsichtigung der verschiedenen Institute
eines Finanzkonglomerats zuständig sind.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Technische Durchführungsbestimmungen, wie z. B. Anhänge, sollen im Rahmen des erweiterten
Komitologieverfahrens von der EU-Kommission und dem Finanzkonglomerateausschuss erlassen
und angepasst werden können. Die Omnibus-I-Richtlinie, welche sich mit der Neuordnung der
Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörden befasst, ändert die Finanzkonglomerate-Richtlinie hinsichtlich technischer Standards. Eine Überarbeitung der Richtlinie ist außerdem durch eine
Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten erfolgt (siehe A.I.7)
Bewertung
Grundsätzlich wurde die Einführung von Standards zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
von der Kreditwirtschaft begrüßt. Allerdings wurde die isolierte Initiative der EU kritisch betrachtet, da die Wettbewerbsgleichheit auf internationalem Niveau dadurch gefährdet wurde. Der
Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten verhandelt und verabschiedet wurde, war verfrüht, weil international verbindliche Standards (z. B. Basel II) noch nicht
abschließend festgelegt waren. Eine Parallelität – inhaltlich und zeitlich – zwischen Basel II und
den EU-Bestimmungen zum Konsolidierungskreis wäre sinnvoller gewesen.
Kritisch betrachtet wurden auch die Schwellen zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats. Das in
der Richtlinie vorgesehene Abzugsverfahren wurde wegen befürchteter möglicher EigenkapitalMehrbelastungen kritisiert.
Verfahren
Die Finanzkonglomerate-Richtlinie war Ausfluss internationaler Überlegungen zur Beaufsichtigung
von Finanzkonglomeraten. Die Frage der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wurde mehrere
Jahre gemeinsam vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, der internationalen Organisation für
Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und dem internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), beraten. Ende Januar 1998 legte das „Joint Forum on Financial Conglomerates“ drei Dokumente zu dem Thema vor. Die endgültigen Empfehlungen, bestehend aus mehreren
Dokumenten, wurden nach Konsultation durch das Joint Forum am 19. Februar 1999 veröffentlicht.
Die Kommission legte am 24. April 2001 ihren Richtlinienvorschlag zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten vor. Das Europäische Parlament hat am 14. März 2002 in erster Lesung einige
Änderungen zu dem Richtlinienvorschlag vorgeschlagen, u. a. die Anhebung des Schwellenwertes,
ab dem Beteiligungen an anderen Versicherungs- und Finanzinstituten abzuziehen sind. Am 7. Mai
2002 kam der Ministerrat zu einer politischen Einigung, der Gemeinsame Standpunkt wurde am
12.September 2002 festgelegt. Am 20. November 2002 billigte das Europäische Parlament den
Gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen in zweiter Lesung. Am 16. Dezember 2002 wurde die
Richtlinie formell von den Präsidenten des Rates und des Europäischen Parlaments unterzeichnet.
Mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Richtlinie am 11. Februar 2003 in Kraft getreten. Die
Umsetzung in den Mitgliedstaaten war bis zum 11. August 2004 vorgesehen. In Deutschland ist die
Richtlinie durch das Finanzkonglomeraterichtlinien-Umsetzungsgesetz (FKRLUmsG) umgesetzt
worden, das am 27. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar
2005 in Kraft getreten ist.
Die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wird durch die Richtlinie zur Schaffung
einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005)
geändert.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Im November 2005 veröffentlichte die sogenannte „Mixed Technical Group“, bestehend aus Sachverständigen aller drei Aufsichtsbereiche von Finanzkonglomeraten, einen Frage- und Antwortenkatalog zur Implementierung und Interpretation der Richtlinie 2002/87/EG auf der Website der
Kommission.
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Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss
2006/512/EG). Dieser führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in
die Finanzkonglomerate-Richtlinie durch Richtlinie 2008/25/EG, angenommen am 11. März 2008,
eingeführt.
Eine Liste, aus der alle Gruppen hervorgehen, bei denen es sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie um
Finanzkonglomerate handelt, ist auf der Website der Kommission veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt am 11. November 2014): http://ec.europa.eu/internal_market/financialconglomerates/supervision_de.htm.
Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten der Finanzkonglomerate-Richtlinie wurden durch
den Europäischen Finanzkonglomerateausschuss (EFCC) und den Europäischen Bankenausschuss
(EBC) gegeben:
■
allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in der Schweiz,
24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004);
■
allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in den Vereinigten Staaten von Amerika, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli
2004).
Im Rahmen der Überarbeitung der Eigenmitteldefinition, erarbeitete der einstweilige europäische
Finanzkonglomerateausschuss (IWCFC), der damals aus Vertretern von CEBS und CEIOPS bestand,
einen Vergleich der Eigenmittel im Bank-, Versicherungs- und Wertpapierbereich. Die betreffende
Studie wurde am 9. Januar 2007 veröffentlicht. Dieser folgte am 30. August 2007 eine Studie,
welche die Auswirkungen von Unterschieden in den Eigenmitteln in den drei Sektoren untersucht.
Endgültige Empfehlungen wurden am 7. April 2008 veröffentlicht.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie der IWCFC
im April 2008 von der Kommission damit beauftragt, einen Überblick über die gegenwärtigen mitgliedstaatlichen Praktiken in Bezug auf Finanzkonglomerate zu erstellen.
Durch die überarbeiteten Beschlüsse der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (2009/78/EG) sowie der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (2009/79/EG) vom 23. Januar 2009,
wurde der IWCFC in einen ständigen Ausschuss, den gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss
(JCFC), umgewandelt.
Am 9. Februar 2009 dehnte die Kommission den Auftrag an das JCFC aus und ersuchte dieses
anzugeben, welche Artikel der Finanzkonglomerate-Richtlinie konkret geändert werden sollten.
Außerdem sollten Lösungen zu vier Problemstellungen vorgeschlagen werden. Am 28. Mai 2009
veröffentlichte das JCFC den Entwurf von Empfehlungen und stellte diesen zur Konsultation. Am
30. Oktober 2009 veröffentlichte JCFC den Bericht mit Vorschlägen zur Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie.
Am 6. November 2009 stellte die Kommission eine Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie
2002/87/EG vor. Die Ergebnisse der Konsultation sollten den Regelungsbedarf in den Bereichen
Aufsicht, Kapitaldefinition und Risikomanagement aufzeigen. Ein Gesetzesvorschlag für eine
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Änderungsrichtlinie wurde am 16. August 2010 von der Europäischen Kommission vorgestellt.
Weiterführende Informationen dazu sind Kapitel A.I.7 zu entnehmen.
Der gemeinsame Ausschuss der ESAs hat der Kommission einen Entwurf für einen technischen
Standard für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für
Finanzkonglomerate vorgelegt. Dieser Text wurde als delegierte Verordnung am 3. April 2014
angenommen und ändert die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (2002/87/
EG). Einen weiteren Entwurf für technische Standards zu Risikokonzentration und gruppeninternen
Transaktionen hatten die ESAs am 18. Dezember 2014 veröffentlicht. Diese liegen aktuell der
Kommission vor und treten nach ihrer Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt in Kraft. Zur
Ergänzung und Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie kann mehr Information folgender
Website der EBA entnommen werden.
http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/financial-conglomerates
Referenz
2002/87/EG (Richtlinie) vom 16.12.2002, Amtsblatt der EU Nr. L 35/1 vom 11.02.2003
2005/1/EG (Richtlinie) vom 09.03.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom 24.03.2005
2008/25/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 81/40 vom 20.03.2008
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
342/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 21. Januar 2014, Amtsblatt der EU Nr. 100/1 vom
3.4.2014
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
7. Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung
von Finanzkonglomeraten
Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und
2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines
Finanzkonglomerates
Inhalt
Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag einer Änderungsrichtlinie zur Finanzkonglomerate-Richtlinie (siehe Kapitel A.I.6) am 16.8.2010 veröffentlicht, welche gleichzeitig auch die Banken- und die
Versicherungsrichtlinie anpasst.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Die branchenspezifischen Bestimmungen zur konsolidierten Beaufsichtigung von Finanz- bzw. Versicherungsholdinggesellschaften sollen zukünftig auch auf gemischte Finanzholdinggesellschaften
i. S. d. Art. 2 Nr. 15 FICOD Anwendung finden, bzw. durch zusätzliche Leitlinien der europäischen
Aufsichtsbehörden ergänzt werden.
Vermögensverwaltungsgesellschaften i. S. d. Art. 30 FICOD sollen in die Prüfung zur Bestimmung
eines Finanzkonglomerats einbezogen werden. Für eine konvergente Anwendung sollen die neuen
EU-Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss
Leitlinien erlassen. Die Transparenz soll durch eine vom gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss geführte Liste, welche alle Einheiten eines Finanzkonglomerats anführt, verbessert werden.
Diese Liste soll auf der Website des Ausschusses öffentlich zugänglich sein.
Gruppen, bei denen die Bilanzsumme der kleinsten Branche unter 6 Mrd. EUR liegt, sollen nach
dem Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörden von der zusätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene ausgenommen werden können. Zugleich soll diese Ausnahmeregelung wie auch die
bereits nach geltendem Recht bestehende „Freistellungsoption“ für größere Gruppen durch Leitlinien konkretisiert werden. Ferner müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden jährlich die Freistellung von der zusätzlichen Aufsicht anhand der vorgegebenen quantitativen Kriterien überprüfen.
Hinsichtlich der Bestimmung eines Finanzkonglomerats wird zudem eine Ausnahmeregelung für
Minderheitsbeteiligungen an der schwächer vertretenen Branche geschaffen, sofern diese Beteiligung das einzige Kriterium für eine Einstufung als Finanzkonglomerat ist und im Gesamten gesehen für den Zweck der zusätzlichen Aufsicht vernachlässigbar ist. Auch für die Behandlung von
Beteiligungen sollen Leitlinien erarbeitet werden.
Für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen an ein Finanzkonglomerat sollen nur noch die
Konsolidierungs- sowie die Abzugs- und Aggregationsmethode bzw. eine Kombination aus diesen
beiden Methoden zulässig sein. Die bisher zulässige Buchwert/Anforderungsabzugsmethode
wurde gestrichen.
Mitgliedstaaten können den Koordinator der zuständigen Aufsichtsbehörden auffordern, die
Finanzkonglomerate regelmäßigen Stress-Tests zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörden können
durch den gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss zusätzliche Parameter, welche die speziellen Risiken eines Finanzkonglomerats erfassen, entwickeln.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Entwicklungen im Finanzmarktbereich und verwandten Sektoren haben eine Anpassung der
Aufsichtsstrukturen, wie sie in der Finanzkonglomerate-Richtlinie aus 2002 beschrieben sind, notwendig gemacht. Die bisher unzureichenden Vorgaben hinsichtlich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, wurden in der
Änderungsrichtlinie konkretisiert.
Die Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Überprüfung über das Vorliegen eines Finanzkonglomerates wird aus Wettbewerbsgründen und unter Berücksichtigung der
spezifischen Aufgabe der einzelnen Vermögensverwaltungsgesellschaft als sinnvoll erachtet. Weiterhin wird die Möglichkeit der Ausnahme von Gruppen von der zusätzlichen Beaufsichtigung als
Finanzkonglomerat begrüßt, wenn sie den vorgegebenen Schwellenwert unterschreiten bzw. von
der Aufsichtsbehörde als vernachlässigbar angesehen werden.
Die vorliegende Änderungsrichtlinie war als erster Schritt in Richtung einer kompletten Überarbeitung in 2013 geplant. Nach einer genaueren Analyse der vorliegenden Gesetzgebung im Bereich
Finanzkonglomerate, entschied sich die Kommission für das Aussetzen der geplanten Revision.
Weitere Entwicklungen werden verfolgt.
Verfahren
Der Stand des Verfahrens knüpft an das in Kapitel A.I.6. beschriebene Verfahren an. Ausgehend
von den Vorarbeiten des gemeinsamen Finanzkonglomerateausschusses (JCFC), stellte die Kommission am 16. August 2010 den Gesetzesvorschlag zur Überarbeitung der FinanzkonglomerateRichtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 vor. Diese Änderungsrichtlinie ändert auch die
Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen einer
Versicherungsgruppe, sowie die inzwischen aufgehobenen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanz-Richtlinie).
Der Rat präsentierte bereits am 17. Novembers 2010 eine gemeinsame Ausrichtung hinsichtlich
des Textes. Am 28. Januar 2011 gab die Europäische Zentralbank eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen ab. Am 22. März 2011 stimmte der Wirtschafts- und Währungsausschuss und am 5. Juli 2011 das Plenum des Europäischen Parlaments über den Text ab. Der Rat
nahm die Richtlinie am 8. November 2011 an. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde sie am
8. Dezember veröffentlicht, einen Tag später trat sie in Kraft.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetzgebung musste bis 18 Monate nach dem Datum
des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie erfolgt sein. In Hinblick auf die Umsetzungsmaßnahmen,
die auch die Solvabilität II-Richtlinie betreffen, mussten diese entweder bis zum Umsetzungsdatum der Richtlinie Solvabilität II oder bis 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie
umgesetzt sein, je nachdem was zuletzt eintrat. Die Vorgaben in Hinblick auf Vermögensverwaltungsgesellschaften mussten bis zum 22. Juli 2013 umgesetzt sein. In Deutschland wurde die vorliegende Richtlinie gemäß dem gleichnamigen Umsetzungsgesetz vom 27. Juni 2013 umgesetzt.
Die Veröffentlichung erfolgte am 3. Juli 2013 in BGBl. I, Nr. 33, S. 1862.
Am 13. Februar 2012 kündigte die Kommission eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinie an,
der sie eine Konferenz sowie ein Konsultationspapier im Mai 2012 folgen ließ. Am 20. Dezember
2012 hat die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der Finanzkonglomeraterichtlinie
angenommen. Der Bericht bezieht sich vor allem auf den Geltungsbereich der Richtlinie, die Einbeziehung von nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Kriterien für die Einstufung von
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Finanzkonglomeraten, die zu größeren, nicht der Finanzbranche zuzuordnenden Gruppen gehören,
systemrelevante Finanzkonglomerate und obligatorische Stress-Tests. Die Kommission kam nach
Berücksichtigung der Position des europäischen Finanzkonglomerateausschusses, der Aufsichtsbehörden und der Branche zu der Auffassung, dass es ratsam sei, 2013 keine Gesetzesänderungen
vorzuschlagen. Die Kommission hatte begleitend zum Bericht ein Arbeitspapier erstellt, welches
am 15. März 2013 vorgestellt wurde. Das Arbeitspapier enthält ausführliche Details zum Kommissionsbericht, wie zum Beispiel Ergebnisse aus Diskussionen in internationalen Foren, mit Marktteilnehmern, Aufsichtsbehörden und Experten aus den Mitgliedstaaten. Beide Papiere sind auf der
Website der Kommission abrufbar:
A
http://ec.europa.eu/internal_market/financial-conglomerates/supervision/index_de.
htm#maincontentSec1
Die Kommission wird die Entwicklungen bei Finanzkonglomeraten beobachten, um den angemessenen Zeitpunkt für eine Überprüfung zu bestimmen.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
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2011/89/EU (Richtlinie) vom 8. November 2011, Amtsblatt der EU Nr. L 326/113 vom 8.12.2011
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
8. Bankenrichtlinie (Neufassung) – CRD
(aufgehoben durch CRD IV/CRR)
Richtlinie 2006/48/EG – Bankenrichtlinie – des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)
Inhalt
Die neugefasste Bankenrichtlinie enthält die wesentlichen Anforderungen an die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten. Hierbei werden in erster Linie die Risiken begrenzt,
die sich aus den Kredit- und operationellen Risiken ergeben. Die neugefasste Bankenrichtlinie
wurde zusammen mit der neugefassten Kapitaladäquanz-Richtline 2006/49/EG (siehe Kapitel
A.I.9) im Jahr 2013 aufgehoben und inhaltlich in die CRD IV/CRR überführt (siehe Kapitel A.I.13).
Dennoch wird hier ein inhaltlicher Überblick gegeben, da die Richtlinie ein Grundelement der europäischen Bankenregulierung darstellt.
Vorbemerkung
Ziel der Überarbeitung der EU-Eigenkapitalbestimmungen für Kreditinstitute war es, Bestimmungen zu schaffen, die sich stärker als bislang an den tatsächlichen Risiken der Institute orientieren.
Hierdurch sollen die Stabilität der Finanzmärkte erhöht, die Wettbewerbsfähigkeit der Institute in
der EU verbessert und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Zusammen mit der neu gefassten
Kapitaladäquanz-Richtlinie, setzen die Regelungen die im Juni 2004 verabschiedete überarbeitete
Rahmenvereinbarung („Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen“ – Basel II) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in Europäisches Recht
um. Hierbei wurde den Besonderheiten des europäischen Marktes an verschiedenen Stellen Rechnung getragen.
Wie Basel II, umfassen die europäischen Bestimmungen drei Säulen:
■
die Mindesteigenkapitalanforderungen,
■
die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden und
■
die Offenlegungspflichten der Institute.
Im Gegensatz zu den Baseler Empfehlungen, besitzen die EU-Eigenkapitalvorschriften für die Mitgliedstaaten bindenden Charakter und sind entsprechend in nationales Recht umzusetzen.
Durch die Bestimmungen der ersten Säule wird die bislang vergleichsweise pauschale Eigenkapitalermittlung stärker differenziert. Bisher wurde lediglich zwischen einigen wenigen Kreditnehmerkategorien unterschieden. Moderne Finanzinstrumente und neue Finanzierungstechniken wurden
in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt.
In Hinblick auf die zweite Säule, die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden, wollte die Europäische Kommission Anreize für die Kreditinstitute schaffen, ihr Risikomanagement zu verbessern. Mit dem Ziel, EU-weite Grundsätze für das „bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren“ zu erarbeiten, hat CEBS zu diesem Themenbereich Leitlinien veröffentlicht
(s. u.).
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die dritte Säule befasst sich mit den Offenlegungspflichten und der sog. „Marktdisziplin“. Die
Bestimmungen zielen auf eine verstärkte Offenlegung des Risikoprofils und der Risikotragfähigkeit
der Institute. Hierdurch soll die Kontrolle durch Fremd- und Eigenkapitalgeber verbessert werden.
Inhalt der neugefassten Bankenrichtlinie
Die Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen:
Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung und Tätigkeit als Kreditinstitut sind:
■
getrennte Eigenmittel;
■
Anfangskapital von mindestens 5 Mio. EUR;
■
mindestens zwei Personen, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen;
■
Mitteilung der Identität und des Beteiligungsbetrags der direkten oder indirekten Aktionäre
oder Gesellschafter an die zuständigen Behörden.
Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt. Im Amtsblatt wird eine Liste der zugelassenen
Kreditinstitute veröffentlicht. Jede Ablehnung einer Zulassung muss begründet und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die zuständigen Behörden können die Zulassung unter den in der
Richtlinie vorgesehenen Bedingungen entziehen, wenn insbesondere die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt werden. Ein solcher Entzug muss begründet und den Betroffenen mitgeteilt sowie
der Kommission gemeldet werden.
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit einem
Geschäftsplan, der Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und dem Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der
Zweigstelle mit. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt diese Angaben dem Aufnahmemitgliedstaat
innerhalb von drei Monaten mit.
Beziehungen zu Drittländern
Stellt die Kommission fest, dass Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erhalten und keinen effektiven Marktzugang haben, kann sie Verhandlungen aufnehmen. Dies kann außerdem dazu führen, dass Entscheidungen über Zulassungsanträge aus dem
betreffenden Drittland eingeschränkt oder für die Dauer von höchstens drei Monaten ausgesetzt
werden.
Die Mitgliedstaaten behandeln die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der
Gemeinschaft nicht vorteilhafter als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft.
Grundsätze der Bankenaufsicht
Die Aufsicht über ein Kreditinstitut obliegt grundsätzlich dem Herkunftsmitgliedstaat. Bei der
Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie tauschen insbesondere alle für eine effiziente Überwachung notwendigen Informationen aus. Dieser Informationsaustausch unterliegt dem Berufsgeheimnis.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Der Herkunftsmitgliedstaat kann nach Unterrichtung des Aufnahmemitgliedstaats über eine
Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet, die im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, vor Ort
Überprüfungen in der betreffenden Zweigstelle durchführen.
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Technische Instrumente der Bankenaufsicht
Eigenkapital
Die Richtlinie unterscheidet zwischen Kern- und Ergänzungskapital. Ergänzungskapital kann maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anerkannt werden. Zur Unterlegung der Marktrisiken können
auch Drittrangmittel herangezogen werden.
Zum Kernkapital zählen das eingezahlte Kapital, offene und versteuerte Rücklagen einschließlich
Emissionsagio sowie der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. Zum Ergänzungskapital zählen
u. a. Neubewertungsrücklagen im Sinne des Art. 33 der allgemeinen Bilanzrichtlinie, allgemeine
Wertberichtigungen, Genussrechtsverbindlichkeiten, längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten,
kumulative Vorzugsaktien sowie der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften. Haftsummenzuschlag und nachrangige Verbindlichkeiten sind auf höchstens 50 % des Kernkapitals
beschränkt.
Die Richtlinie sieht unter anderem einen Abzug von Beteiligung an Kreditinstituten und anderen
Finanzinstituten von mehr als 10 % vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Abzug
absehen, wenn die Beteiligung bei der Konsolidierung berücksichtigt worden ist.
Bestimmung für die Behandlung von Risiken
An dieser Stelle wird insbesondere bestimmt, wie viel Eigenkapital Kreditinstitute zur Abdeckung
ihrer operationellen Risiken und Kreditrisiken und Marktrisiken vorhalten müssen.
Die Eigenkapitalunterlegung eines Kredits wird nunmehr im Wesentlichen durch das Rating des
Kreditnehmers bestimmt. Um der Vielfalt der Kreditinstitute Rechnung zu tragen, sind für die
Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken verschiedene Ansätze mit unterschiedlichen Graden von Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit vorgesehen: der auf externen
Ratings basierende modifizierte Standardansatz, der einfache interne Ratingansatz (IRB-Basisansatz) und der fortgeschrittene interne Ratingansatz. Die beiden letzten Ansätze basieren auf bankinternen Bonitätsbewertungen. Ferner sollen Kreditrisikominderungsinstrumente und -techniken
bankaufsichtlich umfassender anerkannt werden. Die Palette von anerkannten Sicherheiten, welche die Höhe der Eigenkapitalbelastung reduzieren, wurde deutlich ausgeweitet.
Für die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten im Rahmen des auf
internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) besondere Eigenkapitalanforderungen, welche das
geringere Portfoliorisiko dieser Kredite widerspiegeln. Zudem können Kredite an KMU im modifizierten Standardansatz und im IRBA auch dem Retail-Segment zugeordnet werden, für das geringere Kapitalanforderungen als für Unternehmenskredite gelten.
Kreditvergaben innerhalb eines Haftungsverbundes und innerhalb von Bankgruppen sind unter
bestimmten Voraussetzungen nicht mit Eigenkapital zu unterlegen.
Neu ist außerdem die Unterlegung operationeller Risiken mit Eigenkapital. Hierbei handelt es sich
um Risiken, die als „die Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer Verluste, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten“ definiert sind. Auch hier sind verschiedene Modelle für die Ermittlung
der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung vorgesehen: der Basisindikatoransatz, der Standardansatz sowie fortgeschrittene Messansätze (AMA).
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs werden zwar von allen Banken zu ermitteln sein. Nur
von sog. „Ausreißern“ werden jedoch Maßnahmen zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos
gefordert.
Großkredite
Die Bestimmungen sehen für alle Banken in der EU eine grundsätzliche Grenze für Großkredite von
25 % der Eigenmittel pro Kreditnehmer und von 800 % der Eigenmittel für alle Großkredite zusammen vor. Ein Kredit gilt als Großkredit, wenn er 10 % der Eigenmittel überschreitet. Jeder Großkredit ist meldepflichtig. Mehrere Kunden werden zu einem Kreditnehmer zusammengefasst, wenn
zwischen ihnen ein Kontrollverhältnis oder bestimmte wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen.
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kredite ganz oder teilweise von der Anrechnung auf die
Großkreditgrenzen ausnehmen. Demnach können Interbankenforderungen mit einer Laufzeit von
bis zu einem Jahr mit Null gewichtet werden, bei Laufzeiten zwischen ein und drei Jahren mit
20 %, darüber hinaus bei Forderungen in Form von Schuldtiteln eines Institutes mit 50 %. Alternativ können die Mitgliedstaaten unabhängig von der Laufzeit eine Gewichtung mit 20 % vorsehen.
Dieses Wahlrecht wurde in Deutschland für die Förderinstitute ausgeübt. Weiterhin können Kredite an Zentralregierungen oder Kredite an Gebietskörperschaften mit einem Risikogewicht von
0 % oder Hypothekarkredite auf Wohneigentum, soweit der Kredit 50 % des Wertes der betreffenden Immobilie nicht übersteigt und der Wert mindestens jährlich überprüft wird, von den Großkreditbestimmungen ausgenommen werden.
Aufsicht
Die zuständigen Behörden haben die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die
Kreditinstitute zur Einhaltung der CRD geschaffen haben, zu bewerten („Aufsichtlicher Überprüfungsprozess – SRP“) und zu prüfen, ob dadurch ein solides Risikomanagement und eine solide
Risikoabdeckung gewährleistet sind.
Die Richtlinie führt auch das Konzept der „konsolidierten Aufsicht“ ein. Danach hat die Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, die Koordination aller
anderen zuständigen Aufsichtsbehörden der beaufsichtigten Gruppe zu gewährleisten.
Offenlegung durch Kreditinstitute
Schließlich legt die Richtlinie die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute fest (Säule III). Die
Richtlinie sieht nur sehr allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der zu veröffentlichenden Information vor. Ein Kreditinstitut muss einmal pro Jahr die geforderten Informationen offenlegen. Die
Details, wie beispielsweise welches Veröffentlichungsmedium verwendet wird, kann das Kreditinstitut selbst bestimmen.
Die Bankenrichtlinie wurde überarbeitet (siehe Kapitel A.I.11., A.I.12., A.I.13).
Bewertung
Im Allgemeinen wurde die Ablösung der pauschalen Risikobewertung durch die Möglichkeit einer
risikoabhängigen Bewertung begrüßt.
Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass innerhalb eines institutssichernden Haftungsverbundes ausgereichte Kredite unter bestimmten Voraussetzungen von der Eigenkapitalunterlegung
befreit sind. Insoweit wird die Gleichbehandlung von Haftungsverbünden und konzernstrukturierten Bankengruppen sichergestellt.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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Wichtig war es überdies auch zu erreichen, dass die neuen Bestimmungen zeitgleich mit jenen des
Basel-II-Übereinkommens in Kraft treten.
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Verfahren
Vorgängerbestimmungen
Mit Inkrafttreten der neugefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) wurde die Bankrechts-Richtlinie
(Kodifizierung) (2000/12/EG) aufgehoben. Letztere stellte eine Kodifizierung von sieben Richtlinien
im Bereich des Bankrechts und Bankaufsichtsrechts im Jahr 2000 dar. Ziel der Kodifizierung war
es, die Übersichtlichkeit und Transparenz des Gemeinschaftsrechts zu verbessern und zugleich
eine Art Europäisches Kreditwesengesetz zu schaffen.
Bei den sieben Banken-Richtlinien handelt es sich um folgende Richtlinien:
■
Richtlinie 73/183/EWG vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbstständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen;
■
Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (77/780/EWG);
■
Konsolidierungs-Richtlinie (83/350/EWG);
■
Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (89/646/EWG);
■
Eigenmittel-Richtlinie (89/299/EWG);
■
Solvabilitäts-Richtlinie (89/647/EWG); und
■
Großkredit-Richtlinie (92/121/EWG).
Im Folgenden sollen die Inhalte der kodifizierten Richtlinien, die in der Bankenrichtlinie integriert
wurden, dargestellt werden. Ein Großteil der unten beschriebenen Bestimmungen hat auch heute
noch Gültigkeit und findet sich in der neugefassten Bankenrichtlinie (CRD) wieder.
Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie
Ziel der Richtlinie war, die Aufhebung von Beschränkungen im Niederlassungsrecht und im Dienstleistungsverkehr der Banken. Mit der Richtlinie sollten die am meisten störenden Unterschiede
zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, um die
grenzüberschreitende Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern.
Die Richtlinie enthielt Regeln über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten und Zweigstellen, Vorschriften über den Bezeichnungsschutz, grundsätzliche Ausführungen zur
Ermittlung von Relationen zwischen verschiedenen Aktiva und Passiva im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit und Liquidität der Kreditinstitute zu Beobachtungszwecken sowie Regeln über die
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Kreditinstituten mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten.
Die Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie wurde durch Richtlinie 98/33/EG dahingehend
geändert, dass den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde, Abkommen über den Informationsaustausch mit den Nichtbanken-Aufsichtsbehörden von Drittländern abzuschließen.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Konsolidierungs-Richtlinie
Die Richtlinie enthielt erste grundsätzliche Regelungen zur Aufsicht über Bankengruppen auf konsolidierter Basis. Die Konsolidierung wurde vorgeschrieben für Beteiligungen ab 25 %.
Durch die Richtlinie (92/30/EWG) wurden detaillierte Regeln eingeführt. Der Anwendungsbereich
wurde auf alle Unternehmen ausgedehnt, zu deren Bereich ein Finanzunternehmen gehört, auch
wenn die Konzernspitze selbst kein Kreditinstitut ist. Die für die Konsolidierung relevante Beteiligungsschwelle wurde auf 20 % abgesenkt.
Als Konsolidierungsarten waren sowohl Voll- als auch Quotenkonsolidierung zulässig. Bei Mehrheitsbeteiligungen war grundsätzlich Vollkonsolidierung vorgeschrieben. Bei Minderheitsbeteiligungen war die Quotenkonsolidierung anzuwenden. Auch bei Beherrschungsverhältnissen war
Quotenkonsolidierung zulässig, wenn die Minderheitsaktionäre sich bindend verpflichteten, entsprechend ihrer Beteiligung zu haften.
In bestimmten Fällen kann von einer Konsolidierung abgesehen werden, z. B. bei Unterschreiten
gewisser Bagatellgrenzen. Zuständig für die konsolidierte Aufsicht war die für die Zulassung eines
Kreditinstitutes zuständige Behörde, wenn das Kreditinstitut selbst Mutterunternehmen ist oder
einer Finanz-Holding-Gesellschaft nachgeordnet war.
Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie
Die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie ging vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Aufsicht über die Kreditinstitute durch die einzelnen Mitgliedstaaten aus. Alle in einer
Liste genannten Bankaktivitäten, die im Herkunftsland zugelassen waren, sollten in der gesamten
EU auch in den Aufnahmeländern ausgeübt werden können.
Darüber hinaus enthielt die Richtlinie folgende wichtige Regelungen:
■
Kreditinstitute sollen ein Startkapital von 5 Mio. EUR haben, welches auch später nicht unterschritten werden darf. Bereits zugelassene Institute genießen Bestandsschutz.
■
Die Prüfungsbefugnisse der Bankaufsichtsbehörden sollen auf die Zuverlässigkeit von Anteilseignern eines Kreditinstituts, die unmittelbar oder mittelbar 10 % und mehr der Anteile halten
oder Stimmrechte ausüben können, ausgedehnt werden. Über diese Vorschrift soll u. a. verhindert werden, dass Kreditinstitute von kriminellen Organisationen zur Geldwäsche missbraucht
werden.
■
Die Beteiligungen von Kreditinstituten an Nichtbanken sollen beschränkt werden. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ab 10 % des Eigenkapitals oder der Stimmrechte einer
Nichtbank darf 15 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht übersteigen. Alle derartigen
Beteiligungen dürfen nicht über 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen.
■
Die Zulassung eines Kreditinstituts, das eine Tochtergesellschaft eines Drittlandunternehmens
ist, und die Zulassung des Erwerbs von Beteiligungen an Kreditinstituten aus der Gemeinschaft
durch Drittlandunternehmen kann ausgesetzt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht für alle
EU-Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
■
Der Kreditinstitutsbegriff wird eng definiert. Sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite
müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Für auf den Wertpapierdienstleistungsbereich beschränkte Unternehmen, die aufgrund der engen Definition nicht dem Kreditinstitutsbegriff unterliegen, sollen besondere Aufsichtsregeln gelten.
45
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Eigenmittel-Richtlinie
A
Die Bestimmungen der Eigenmittel-Richtlinie wurden unverändert in die Bankenrichtlinie übernommen.
Solvabilitäts-Richtlinie
Die Richtlinie über einen Solvabilitäts-Koeffizienten hatte zum Ziel, gemeinsame Standards im
Hinblick auf das Verhältnis von Eigenkapitalausstattung zu risikotragenden Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften zu schaffen. Die Richtlinie sieht eine Mindestkapitalquote von 8 % vor. Dies
bedeutet, dass die risikotragenden Aktiva das 12,5-fache (bis dato das 18-fache) nicht übersteigen
durften. Die Berechnung sollte mindestens zweimal jährlich auf konsolidierter Basis erfolgen.
Die Definition der Eigenmittel erfolgte auf Basis der EU-Eigenmittel-Richtlinie. Die Richtlinie sah
für die verschiedenen Risiken unterschiedliche Gewichtungen in Höhe von 0, 10, 20, 50 und 100 %
vor. Realkredite sollten nur dann mit 50 % angerechnet werden können, wenn es sich um Erwerb
von Wohneigentum zur Eigennutzung oder zum Zwecke der Vermietung handelt; ansonsten erfolgte
eine Anrechnung zu 100 %.
Eine 0 %-Gewichtung galt bei Forderungen gegenüber EU-Mitgliedstaaten und EU-Zentralbanken,
gegenüber OECD-Mitgliedstaaten (einschließlich Saudi-Arabien) sowie deren Zentralbanken. Bei
Staaten außerhalb der OECD erfolgte die Anrechnung mit 20 % bei Laufzeiten bis zu einem Jahr
bzw. mit 100 % bei darüber hinaus gehenden Laufzeiten. Forderungen gegenüber Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften in der EU waren grundsätzlich mit 20 % zu gewichten.
Mitgliedstaaten konnten jedoch für die eigenen Gebietskörperschaften ein Gewicht von 0 % festlegen.
Wertpapierbestände wurden ebenfalls den risikotragenden Aktiva zugerechnet. Pfandbriefe im
Bestand eines Kreditinstitutes konnten je nach Ermessen der Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar
1998 lediglich mit 10 % gewichtet werden. Im Übrigen waren Schuldverschreibungen von Banken
in der EU, entsprechend der Forderung an EU-Banken, mit 20 % zu gewichten.
Bei Forderungen gegenüber ausländischen Kreditinstituten waren je nach Laufzeit unterschiedliche Anrechnungssätze vorgesehen.
1996 wurde die Richtlinie durch die Richtlinie 96/10/EG geändert. Ziel der Änderungs-Richtlinie
war es, durch eine Änderung des Anhanges II der Solvabilitäts-Richtlinie die Möglichkeit für eine
breitere Anerkennung des bilateralen Netting zu eröffnen. Zuvor war lediglich das „netting by
novation“ als risikomindernd anerkannt worden. Dabei handelt es sich um bilaterale Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, wonach am gleichen Tag fällige, gegenseitige Forderungen in der
gleichen Währung automatisch miteinander verrechnet werden, sodass bankaufsichtsrechtlich ein
einziger Nettobetrag anstelle der vorherigen Bruttoverbindlichkeiten mit Eigenkapital zu unterlegen ist. Die Änderungs-Richtlinie erlaubte den nationalen Aufsichtsbehörden die risikosenkende
Wirkung weiterer Formen des bilateralen Netting anzuerkennen, insbesondere des bilateralen
Netting durch Aufrechnungsvereinbarung. Weitere Voraussetzung für die risikomindernde Anerkennung von Netting-Vereinbarungen war, dass alle einbezogenen Transaktionen abgedeckt werden, sodass die Bank letztlich nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus den einbezogenen Transaktionen hat
(„einheitliches Vertragsverhältnis“). Vereinbarungen mit einseitigen, asymmetrisch begünstigenden oder benachteiligenden Ausstiegsklauseln („walk-away-clauses“) werden nicht als risikomindernd anerkannt.
Eine weitere Änderung erfolgte durch die Richtlinie 98/32/EG. Durch die Änderung wurde den
zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, auf hypothekarisch gesicherte Wertpapiere
46
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
(„mortgage backed securities“) ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden. Außerdem wurde die
Möglichkeit geschaffen, die 50 %-Gewichtung des gewerblichen Realkredits mit einer Begrenzung
bis zum 31. Dezember 2006 auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten.
Durch die Richtlinie 98/33/EG erfolgten schließlich folgende Änderungen:
■
Gleichstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Begriff der Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, sofern ihnen durch Rechtsvorschriften ein eigenes
Steuererhebungsrecht verliehen wurde;
■
Möglichkeit, ein Gewicht von 20 % auf den von Kreditinstituten gezeichneten, aber nicht eingezahlten Anteil am Kapital des Europäischen Investitionsfonds (EIF) anzuwenden;
■
Möglichkeit, ein günstigeres Gewicht auf außerbilanzielle Posten anzuwenden, bei denen es
sich um Sicherheiten oder Kreditsicherheiten handelt, die den Charakter von Kreditsubstituten
haben, wenn diese vollständig durch eine dingliche Sicherheit garantiert sind;
■
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewicht von 0 % auf Forderungen an
Dritte und außerbilanzielle Posten auf Rechnung von Dritten anzuwenden, die durch eine
Sicherheitsleistung in Form von Wertpapieren gesichert sind, die von Regionalregierungen
oder örtlichen Gebietskörperschaften emittiert wurden;
■
Ausweitung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken auf alle Arten von außerbilanziellen Kontrakten, die außerhalb der anerkannten Börsen gehandelt werden („derivative Freiverkehrsinstrumente“);
■
Verpflichtung für Institute, deren Handelstätigkeit eine bestimmte Schwelle überschreitet, das
genauere „Marktbewertungskonzept“ bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für
die mit derivativen Freiverkehrsinstrumenten verbundenen aktuellen Kreditrisiken zu verwenden;
■
Ausweitung und weitere Differenzierung der Matrix der Prozentsätze, die bei der Berechnung
der Eigenkapitalanforderungen für die potenziellen zukünftigen Kreditrisiken, die mit derivativen Freiverkehrsinstrumenten verbunden sind, anzuwenden sind;
■
Möglichkeit, die risikomindernde Wirkung vertraglicher Nettingvereinbarungen auf die mit
derivativen Freiverkehrsinstrumenten, die in das vertragliche Netting einbezogen sind, verbundenen, potenziellen zukünftigen Kreditrisiken anzuerkennen.
Großkredit-Richtlinie
Die Bestimmungen der Großkredit-Richtlinie wurden unverändert in die Bankenrichtlinie übernommen.
Verfahren zur Annahme der Bankenrichtlinie
Das Basel-II-Abkommen wurde am 26. Juni 2004 verabschiedet.
Das Europäische Parlament nahm den Richtlinienvorschlag in erster Lesung am 28. September
2005 an. Darauf folgte die politische Einigung im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN Rat) am
11. Oktober 2005. Nach Durchführung der juristischen und sprachlichen Prüfung der Richtlinie
wurde diese am 14. Juni 2006 formell vom Rat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt
der EU erfolgte am 30. Juni 2006. Die Bestimmungen traten am 20. Juli 2006 in Kraft.
Die neuen Bestimmungen waren bis zum 31. Dezember 2006 in nationales Recht umzusetzen. Der
modifizierte Standardansatz und der einfache IRB-Basisansatz waren ab dem 1. Januar 2007 und
47
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
der fortgeschrittene interne Ratingansatz ab 1. Januar 2008 anwendbar. Die Anwendung der vorherigen Bestimmungen war jedoch bis Ende 2007 uneingeschränkt möglich. Für Kreditinstitute, die
den IRB-Ansatz oder den AMA nutzen, galten für die ersten drei Jahre nach Anwendung der neuen
Eigenkapitalvorschriften Schwellenbeträge von 95 % im ersten Jahr, 90 % im zweiten Jahr und
80 % im dritten Jahr, unter die die Eigenkapitalunterlegung verglichen mit den bisherigen Anforderungen nicht fallen darf.
A
Leitlinien zur Umsetzung der Bestimmungen
Vor dem Hintergrund der in der Richtlinie geforderten Annäherung der Beaufsichtigungspraktiken
der mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden, wurden von CEBS zu verschiedenen Bestimmungen der
CRD Leitlinien erlassen:
48
■
Leitlinien zur bankaufsichtlichen Offenlegung („supervisory disclosure“) vom 1. November 2005
■
Leitlinien zum einheitlichen aufsichtsrechtlichen Meldewesen (COREP) vom 13. Januar 2006,
überarbeitete Fassungen vom 16. Oktober 2006 und 11. Juli 2008 (Harmonisierung der Berichtsfrequenz und der maximalen Fristen zur Vorlage der Meldungen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden)
■
Leitlinien hinsichtlich der Anerkennung von externen Ratingagenturen (ECAIs) vom 20. Januar
2006
■
Leitlinien für die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitend tätigen
Banken und Wertpapierfirmen vom 25. Januar 2006
■
Leitlinien für den aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess vom 25. Januar 2006
■
Leitlinien zur Umsetzung, Validierung und Beurteilung von Risikomanagement- und Risikomesssystemen vom 4. April 2006
■
Leitlinien zur Anwendung des aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozesses auf das Zinsänderungsrisiko im Bankbuch vom 3. Oktober 2006
■
Leitlinien zu Stress Testing vom 14. Dezember 2006 (Ergänzung zu den Leitlinien für den aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess vom 25. Januar 2006)
■
Leitlinien zum Outsourcing vom 14. Dezember 2006
■
Leitlinien zur Anwendung des aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozesses auf Konzentrationsrisiken vom 14. Dezember 2006
■
Leitlinien für die Passportnotifikation, 27. August 2009
■
Kompendium zusätzlicher Leitlinien zur Umsetzung von operationellen Risiken, 8. September
2009
■
Leitlinien zu Liquiditätspuffern, 9. Dezember 2009
■
Leitlinien zu Hybridkapitalinstrumente, 10. Dezember 2009
■
Leitlinien zum allgemeinen Berichtswesen von Großkrediten, 11. Dezember 2009
■
Leitlinien zum überarbeiteten Großkrediteregime, 11. Dezember 2009
■
Überarbeitete Leitlinien zu Rechnungslegung, 15. Dezember 2009
■
Leitlinien zur Minderung von operationellen Risiken, 22. Dezember 2009
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
Überarbeitete Leitlinien zum allgemeinen Berichtswesen, 6. Januar 2010
■
Überarbeitete Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Offenlegung, 28 Januar 2010
■
Leitlinien für Instrumente gemäß Artikel 57 (a) der CRD, 14. Juni 2010
■
Leitlinien für die operationelle Zusammenarbeit der Colleges, 15. Juni 2010
■
Leitlinien zur Umsetzung Artikel 106 (2) (c) und (d) von Richtlinie 2006/48/EG wie durch die
Änderungsrichtlinie 2009/111/EG gefordert, 28. Juli 2010
■
Überarbeitete Leitlinien zu Stress-Tests, 26. August 2010
■
Überarbeitete Leitlinien zur Handhabung von Konzentrationsrisiken bei der aufsichtsrechtlichen Überprüfung, 2. September 2010
■
Leitlinien zur Handhabung von operationellen Risiken bei marktbasierenden Aktivitäten,
12. Oktober 2010
■
Leitlinien zur Liquiditätsallokation unter Kosten-Nutzen Aspekten, 27. Oktober 2010
■
Leitlinien zum überarbeiteten Artikel 3 von Richtlinie 2006/48/EG, 18. November 2010
■
Überarbeitete Leitlinien zur Anerkennung von externen Ratingagenturen (ECAIs), 30. November
2010
■
Leitlinien zur Vergütungspolitik und Praktiken, 10. Dezember 2010
■
Leitlinien zu gemeinsamen Bewertungen und Entscheidungen hinsichtlich der Kapitaladäquanz
von grenzüberschreitenden Kreditinstituten, 22. Dezember 2010
■
Leitlinien zur Anwendung von Artikel 122a der CRD, 31. Dezember 2010
■
Revision der EBA-Leitlinien zum einheitlichen aufsichtsrechtlichen Meldewesen (COREP),
28. April 2011
■
EBA-Leitlinien über interne Governance-Bestimmungen, 27. September 2011
■
EBA-Leitlinien zur Erweiterung und Änderung des Advanced Measurement Approach (AMA),
6. Januar 2012
■
EBA-Leitlinien zur Incremental Default and Migration Risk Charge (IRC), 16. Mai 2012
■
EBA-Leitlinien zum Risikopotenzial unter Stressbedingungen (Stressed-VaR), 16. Mai 2012
■
EBA-Leitlinien zur Vereinheitlichung der Datensammlung in Bezug auf Vergütungspraktiken, 27.
Juli 2012
■
EBA-Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von Inhabern von Schlüsselpositionen, 22. November 2012
A
Die verabschiedeten Leitlinien wurden von CEBS im „elektronischen Leitbuch“ publiziert, welches
auf der Website der European Banking Authority (EBA), der Nachfolgebehörde von CEBS, eingesehen werden kann (www.eba.europa.eu).
Mit Beginn 2011 wurde CEBS von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) abgelöst.
Zukünftig werden Leitlinien, Empfehlungen und technische Durchführungsbestimmungen von der
EBA erlassen.
49
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Änderungen der Bankenrichtlinie
A
Bei späteren Anpassungen/Änderungen der Richtlinienanhänge bzw. beim Erlass technischer
Durchführungsbestimmungen wurde das erweiterte Komitologieverfahren angewendet. Nach diesem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren (sog. „Lamfalussy-Verfahren“) konnte die Europäische Kommission – nach Beratung mit dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden
(CEBS) und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) – entsprechende Bestimmungen erlassen.
Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss
2006/512/EG). Dieser führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in
die Bankenrichtlinie durch technische Änderungs-Richtlinie 2008/24/EG, angenommen am
11. März 2008, eingeführt. Durch die Einführung von sogenannten „delegierten Rechtsakten“
gemäß Artikel 290 und 291 TFEU wurde das Komitologieverfahren erneut überarbeitet.
Eine erste Änderung ergab sich durch die Richtlinie hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der
Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (2007/18/EG).
Eine weitere Änderung ergibt sich durch die Richtlinie betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen
im Finanzsektor (2007/44/EG).
Die Richtlinie wurde auch durch die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (2007/64/EG)
geändert.
Zur Beantwortung von technischen Fragen, die sich im Zuge der Implementierung der neuen Eigenkapitalbestimmungen ergaben, richtete die Kommission eine Arbeitsgruppe ein (CRDTG – Capital
Requirements Directive Transposition Group). Der durch die CRDTG im Dialog mit der Kreditwirtschaft identifizierte Änderungsbedarf im Bereich des Risikomanagements wurde im Rahmen des
Komitologieverfahrens in rechtliche Bestimmungen umgesetzt: Richtlinie 2009/83/EG vom 27. Juli
2009 ändert die Bankenrichtlinie diesbezüglich. Die sich durch die Richtlinie 2009/83/EG ergebenden Änderungen mussten bis zum 31. Oktober 2010 in einzelstaatliches Recht umgesetzt und ab
31. Dezember 2010 angewendet werden.
Die Bankenrichtlinie wurde bereits drei Mal überarbeitet – durch die CRD II (2009/111/EG) und
CRD III (2010/76/EU) – siehe dazu Kapitel A.I.11 und A.I.12 – und durch die CRD IV/CRR – siehe
Kapitel A.I.13.
Die Umsetzung in einzelstaatliches Recht hatte bis zum 31. Dezember 2006 zu erfolgen. Eine
Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG), durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten
Kapitaladäquanz-Richtlinie vom 17. November 2006 (BGBl. I Nr. 53 S. 2606 vom 22.11.2006). Die
Umsetzung der ersten und dritten Säule erfolgte in der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholdinggruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) vom 14. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 61, S 2926ff vom 20. Dezember 2006), die zum
1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und den bisherigen Grundsatz I über das Mindesteigenkapital
der Institute ablöst. Des Weiteren wurden die Großkreditvorschriften der Bankrechts-Richtlinie in
der neugefassten Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV) vom 14. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 61, S 3065 ff
vom 20.12.2006) umgesetzt. Bestimmungen betreffend Anzeigepflichten finden sich in der geänderten Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordung – AnzV) vom 19. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 63, S 3245 ff vom 22.12.2006).
50
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Schließlich wurden in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) die Bestimmungen der zweiten Säule umgesetzt (Rundschreiben 18/2005 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 20.12.2005). Für einige Bestimmungen im KWG bzw. in den Verordnungen galten
Übergangsfristen bis Ende 2007.
Referenz
2006/48/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 177/1 vom 30.06.2006
2007/18/EG (Richtlinie) vom 27.03.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 87/9 vom 28.03.2007
2007/44/EG (Richtlinie) vom 05.09.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 247/1 vom 21.09.2007
2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 319/1 vom 5.12.2007
2008/24/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 81/38 vom 20.03.2008
2009/83/EG (Richtlinie) vom 27.07.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 196/14 vom 28.07.2009
2009/110/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 267/4 vom 10.10.2009
2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 302/97 vom 17.11.2009
2010/16/EU (Richtlinie) vom 09.03.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 60/15 vom 10.03.2010
2010/76/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 329/3 vom 14.12.2010
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 31/120 vom 15.1220
2011/89/EU (Richtlinie) vom 16. 11. 2011, Amtsblatt der EU Nr. L 326/113 vom 8.12.2011
51
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
A
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
9. Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) – CRD
(aufgehoben durch CRD IV/CRR)
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)
Inhalt
Wie auch die überarbeitete Bankenrichtlinie (2006/48/EG), beschäftigt sich die neugefasste Kapitaladäquanz-Richtlinie mit den Risiken, denen Institute aufgrund ihrer Geschäftsaktivitäten ausgesetzt sind. Beide Richtlinien werden gemeinsam auch als Capital Requirements Directive (CRD)
bezeichnet. Die neugefasste Kapitaladäquanz-Richtline wurde zusammen mit der neugefassten
Bankenrichtlinie 2006/48/EG (siehe Kapitel A.I.8) im Jahr 2013 aufgehoben und inhaltlich in die
CRD IV/CRR überführt (siehe Kapitel A.I.13). Dennoch wird hier ein inhaltlicher Überblick gegeben,
da die Richtlinie ein Grundelement der europäischen Bankenregulierung darstellt.
Während die Bankenrichtlinie ihren Anwendungsbereich auf Kreditinstitute beschränkt, gilt die
Kapitaladäquanz-Richtlinie zusätzlich auch für Wertpapierfirmen. Die Kapitaladäquanz-Richtlinie
steht in einem engen Bezug zur Bankenrichtlinie und verweist für den Anwenderkreis der Kreditinstitute regelmäßig auf diese. Die wesentlichen Regelungsinhalte der Kapitaladäquanz-Richtlinie
beziehen sich auf die Festlegung der Mindesthöhe des Anfangskapitals von Wertpapierfirmen und
die Bemessung der Eigenmittelanforderungen an das Handelsbuch. Daneben gelten zusätzliche
Regelungen für die Überwachung von Großkrediten, die Offenlegung und das Meldewesen.
Während für die Bemessung der Höhe des Anfangskapitals von Kreditinstituten auf die Bestimmungen der Bankenrichtlinie verwiesen wird, gelten für Wertpapierfirmen abgestufte Anforderungen. Firmen, die keine Erlaubnis zur Verwaltung von Kundengeldern oder zum Handel auf eigene
Rechnung haben, brauchen ein Startkapital von 50.000 EUR. Institute, die Kundenaufträge ausführen bzw. im Portfoliomanagement arbeiteten, benötigen 125.000 EUR. Wertpapierfirmen, die auf
eigene Rechnung handeln, müssen ein Anfangskapital von 730.000 EUR vorweisen. Wertpapierfirmen müssen grundsätzlich in die Konsolidierung einbezogen werden. Lediglich Gruppen, die nur
aus Wertpapierfirmen bestehen, müssen nicht konsolidiert werden.
Die Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuch sollen die Risiken, die aus dem Handel in
Finanzinstrumenten und Warenpositionen resultieren, begrenzen. Da derartige Geschäfte zur Erzielung kurzfristiger Handelserfolge unter Ausnutzung von Preisschwankungen am Markt getätigt
werden, steht in der Kapitaladäquanz-Richtlinie die Begrenzung der Marktrisiken im Vordergrund.
Diese werden in Fremdwährungs-, Rohwarenpreis-, Zins- und Aktienpreisrisiken sowie sonstige
Marktrisiken unterschieden. Hierzu ergänzend steht als weiteres Risiko der mögliche Ausfall der
Gegenpartei im Blickpunkt. Institute, deren Handelsbestand die in der Richtlinie definierten Bagatellgrenzen nicht übersteigt, sind von der Eigenmittelunterlegung der aufgezählten Risiken im
Handelsbuch befreit. Für sie gelten die Anforderungen an das Anlagebuch.
Zur Ermittlung der Höhe der Kapitalunterlegung im Handelsbuch können die Institute zwischen der
Nutzung der vorgegebenen Standardverfahren oder der Entwicklung eigener, durch die nationalen
Aufsichtsbehörden anzuerkennender, Risikomodelle wählen.
Großkreditvorschriften sind grundsätzlich auf die Risiken des Handelsbuchs anzuwenden, jedoch
werden Überschreitungen zugelassen, wenn zusätzliche Eigenkapitalanforderungen erfüllt wurden.
52
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Im Speziellen sind folgende Regelungsgegenstände in der Neufassung der Kapitaladäquanz-Richtlinie hervorzuheben:
Zur Ermittlung des Kontrahentenrisikos von OTC-Derivaten und „Securities Financing Transactions“
wird im Rahmen der sogenannten „Internen Modelle Methode“ die Konzeption des „Expected
Positive Exposure“ (EPE) zugelassen. Für OTC-Derivate wird mit der „Standardmethode“ ein weiteres, einfacheres Verfahren eingeführt. Der aktuelle Marktwert der Risikopositionen ist hierbei
einer aufsichtlich gewichteten Größe gegenüber zu stellen. Die neuen Verfahren sind optional,
d. h. Marktbewertungs- und Laufzeitmethode können weiterhin verwendet werden.
Im Rahmen der „Internen Modelle Methode“ wird produktübergreifendes Netting grundsätzlich
aufsichtlich anerkannt.
Für Garantien von „Financial Firms“ wird im Rahmen der auf interne Ratings basierenden Ansätze
unter bestimmten Voraussetzungen optional ein Double Default-Effekt aufsichtlich anerkannt. Zur
Anerkennung muss der Sicherungsgeber nur anfänglich über ein Mindestrating von A- verfügen.
Das Rating kann sich während der Sicherungslaufzeit auf ein noch Investment-Grade-Rating verschlechtern. Der Double Default-Effekt wird ausdrücklich auch bei nur teilweisen Besicherungen
anerkannt.
Interne Marktrisikomodelle, die das besondere Kursrisiko nicht vollständig abbilden („Surcharge“Modelle), sollten ab 2011 nicht mehr anerkennungsfähig sein. Stattdessen sollten die Institute
ihren Anwendungsbereich der internen Risikomodellierung auf sogenannte zusätzliche Ausfallrisiken (incremental risk) ausdehnen. Im CRD III Überarbeitungspaket hat man sich jedoch für eine
Ausdehnung der Übergangsfrist entschieden. Die Nutzung von sogenannten Surcharge-Modellen
für das besondere Kursrisiko gemäß Artikel 47 der Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde grundsätzlich
bis 30. Dezember 2011 erlaubt. Die Aufsichtsbehörden können in Einzelfällen einen früheren Zeitpunkt für das Auslaufen der Modelle festlegen (vgl. Kapitel A.I.12.).
Die Anforderungen an die Parameter der internen Modelle in Anlehnung an die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken im IRBA werden weiter verschärft (z. B. 99,9%iges Konfidenzniveau,
einjähriger Kapitalhorizont). Darüber hinaus werden die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko durch die Einführung eines „Stressed Value at Risk“ erhöht (vgl. Kapitel A.I.12.).
Die Anforderungen an die Unterlegung des Vorleistungsrisikos wurden verschärft. Nach einem
Verzugszeitraum von fünf Tagen ist der übertragene Wert zuzüglich eines gegebenenfalls positiven
Marktwerts vom Kapital abzuziehen.
Die Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde überarbeitet (siehe Kapitel A.I.11., A.I.12., A.I.13.).
Bewertung
Die Zulassung der neuen Methoden zur Bemessung des Kontrahentenrisikos von OTC-Derivaten
und „Securities Financing Transactions“ bietet den Instituten die Möglichkeit, diese Risiken auch
für aufsichtliche Zwecke genauer abzubilden. Für kleinere Häuser ist entscheidend, dass die bislang geltenden Verfahren weiterhin angewendet werden können. Die Anerkennung des Double
Default-Effekts entspricht einer langjährigen Forderung der Kreditwirtschaft und ist zu begrüßen.
Die vollständige Abbildung des spezifischen Risikos im Rahmen interner Marktrisikomodelle stellt
die Institute vor eine große Herausforderung. Die Übergangsfrist für das Auslaufen der SurchargeModelle bis zum 30. Dezember 2011 ist insoweit unverzichtbar.
53
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Vorgängerbestimmungen
Die neugefasste Kapitaladäquanz-Richtlinie (2006/49/EG) hatte die zuvor geltende Kapitaladäquanz-Richtlinie (93/6/EG) abgelöst. Wie auch die neugefasste Richtlinie, enthielt Richtlinie
93/6/EG im Wesentlichen Anforderungen an das erforderliche Anfangskapital sowie Mindesteigenkapitalnormen zur Abdeckung von Marktrisiken aus dem Wertpapierhandelsbestand von Wertpapierfirmen und Banken.
Die Bestimmungen betreffend das Anfangskapital waren in der Richtlinie 93/6/EG im Wesentlichen entsprechend den heute geltenden Bestimmungen ausgestaltet.
Richtlinie 98/31/EG glich die Kapitaladäquanz-Richtlinie den entsprechenden Baseler Regelungen
an. Den Mitgliedstaaten wurde durch die Änderungen die Möglichkeit gegeben, auch interne
Risikomanagementsysteme von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen anzuerkennen. Durch die
Richtlinie wurde außerdem das für den Wertpapierhandel verwendete Konzept auch auf Warenpositionen und derivative Wareninstrumente, die für Handelszwecke gehalten werden und in erster
Linie Marktrisiken ausgesetzt sind, ausgeweitet. Außerdem wurden Positionen in Gold und derivativen Goldinstrumenten für den Zweck der Berechnung der Marktrisiko-Eigenkapitalanforderungen
in ähnlicher Weise wie Devisenpositionen behandelt.
Schließlich wurde die Kapitaladäquanz-Richtlinie durch die Richtlinie 98/33/EG geändert. Die
Änderungen betrafen Anpassungen der Hinweise in der Kapitaladäquanz-Richtlinie auf geänderte
Bestimmungen der Solvabilitäts-Richtlinie, die notwendig waren, um eine kohärente aufsichtliche
Behandlung der derivativen Freiverkehrsinstrumente von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu
erreichen, die unter die Kapitaladäquanz-Richtlinie fielen.
Verfahren zur Annahme der Kapitaladäquanz-Richtlinie
Am 14. Juli 2004 legte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften vor. Im April 2005 folgte eine Konsultation (sowohl auf Baseler als auch auf EUEbene) betreffend die Handelsbuchbestimmungen und den Double Default-Effekt. Der Baseler
Ausschuss präsentierte den endgültigen Text am 18. Juli 2005. Dieser wurde für die CRD übernommen.
(siehe im Übrigen Ausführungen unter A.I.8. – Verfahren b)
Leitlinien zur Umsetzung der Kapitaladäquanz-Bestimmungen
(siehe Ausführungen unter A.I.8. – Verfahren c)
Änderungen der Kapitaladäquanz-Richtlinie
Bei späteren Anpassungen/Änderungen der Richtlinienanhänge bzw. beim Erlass technischer
Durchführungsbestimmungen wird das erweiterte Komitologieverfahren angewendet. Nach diesem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren (sog. „Lamfalussy-Verfahren“) kann die Europäische
Kommission – nach Beratung mit dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entsprechende Bestimmungen erlassen. Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führte ein zusätzliches Verfahren ein, das
sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitete. Das neue Verfahren wurde in die Kapitaladäquanz-Richtlinie durch Richtlinie 2008/23/EG
eingeführt und am 11. März 2008 angenommen.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Zur Beantwortung von technischen Fragen, die sich im Zuge der Implementierung der neuen Eigenkapitalbestimmungen ergaben, richtete die Kommission eine Arbeitsgruppe ein (CRDTG – Capital
Requirements Directive Transposition Group). Der durch die CRDTG im Dialog mit der Kreditwirtschaft identifizierte Änderungsbedarf im Bereich des Risikomanagements wurde im Rahmen des
Komitologieverfahrens in rechtliche Bestimmungen umgesetzt: Richtlinie 2009/27/EG vom 7. April
2009 ändert diesbezüglich die Kapitaladäquanz-Richtlinie. Die sich durch die Richtlinie 2009/27/
EG ergebenden Änderungen sind bis zum 31. Oktober 2010 in einzelstaatliches Recht umzusetzen
und müssen ab 31. Dezember 2010 angewendet werden.
Die Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde von der CRD II Richtlinie 2009/111/EG (vgl.
Kapitel A.I.11.) und der CRD III Richtlinie 2010/76/EU (vgl. Kapitel A.I.12.), sowie von der Omnibus
I-Richtlinie 2010/78/EU (vgl. Kapitel A.II.1.) geändert. Eine weitere Überarbeitung erfolgte durch
das CRD IV-Änderungspaket (siehe Kapitel A.I.13.).
Referenz
2006/49/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 177/201 vom 30.06.2006
2008/23/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 76/54 vom 19.03.2008
2009/27/EG (Richtlinie) vom 07.04.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 94/97 vom 08.04.2009
2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 302/97 vom 17.11.2009
2010/76/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 329/3 vom 14.12.2010
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
10. Beteiligungs-Richtlinie
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur
Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG,
2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die
aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor
Inhalt
Ziel dieser Richtlinie ist es, das aufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren für Fusionen und
Übernahmen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapierbereich in allen EU Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten und protektionistischen Tendenzen bei grenzüberschreitenden Fusionen und
Übernahmen entgegenzuwirken.
Die Richtlinie enthält die folgenden Kernelemente, die in die jeweiligen sektoralen Richtlinien
(insbesondere die neugefasste Bankenrichtlinie und die MiFID) eingeführt wurden:
■
Reduzierung der bis dato geltenden dreimonatigen Frist für die Erteilung einer Genehmigung.
Der Beurteilungszeitraum beträgt nunmehr maximal 60 Arbeitstage. Für die Nachforderung von
Unterlagen kann dieser einmalig unterbrochen werden und zwar bei EU-Erwerbern für maximal
20 Arbeitstage und bei Erwerbern aus Drittstaaten für maximal 30 Arbeitstage.
■
Den EU-Aufsichtsbehörden wird ein abschließender Prüfkatalog von fünf konkreten Kriterien
vorgegeben, darunter die Reputation und finanzielle Solidität des Beteiligungserwerbers,
Erfahrung des Managements, dauerhafte Erfüllung der sektorspezifischen Aufsichtsregeln
sowie Verdachtsmomente bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
■
Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den Informationen, die bei Antragstellung
einzureichen sind.
■
Die Aufseher arbeiten bei grenzüberschreitenden Fällen eng zusammen, wobei das Letztentscheidungsrecht bei der Aufsichtsbehörde des zu übernehmenden Unternehmens verbleibt.
Bewertung
Begrüßt wird die Einschränkung des bisher den Aufsichtsbehörden zugestandenen Spielraums bei
der Genehmigung von Beteiligungen an Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs. Die
Transparenz wird erhöht und Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen wird damit mehr
Sicherheit bei grenzübergreifenden Zusammenschlüssen gegeben.
Verfahren
2004 begann die Kommission die Erarbeitung einer Studie, die mögliche Hindernisse bei grenzüberschreitenden Fusionen und Übernahmen in der Finanzwirtschaft, die nicht nur auf unterschiedliche Aufsichtspraktiken, sondern auch auf andere umfassendere Faktoren zurückzuführen sind,
untersuchen sollte. Im April 2005 wurde eine online-Erhebung zu der Frage eingeleitet, warum in
der Finanzwirtschaft so wenig grenzüberschreitende Konsolidierung stattfindet. Eine erste Analyse
wurde von der Kommission im November 2005 präsentiert. Insbesondere wurde auch das Verfah-
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ren zur Genehmigung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Banken durch die Aufsichtsbehörden als Hindernis identifiziert.
Am 16. März 2006 lancierte die Kommission abermals eine Konsultation, gefolgt vom Richtlinienvorschlag am 12. September 2006.
Die Richtlinie wurde am 13. März 2007 in erster Lesung vom Europäischen Parlament angenommen und am 28. Juni 2007 vom Rat verabschiedet. Sie ändert insbesondere Art. 19 der neugefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) und Art. 10 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID – 2004/39/EG). Eine Umsetzung der Bestimmungen in nationales Recht hatte bis zum
21. März 2009 zu erfolgen.
In Deutschland wurde die Beteiligungs-Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der BeteiligungsRichtlinie, BGBl I Nr 13 S. 470 vom 17. März 2009, umgesetzt. Die neuen Bestimmungen sind mit
18. März 2009 in Kraft getreten.
Im Dezember 2008 veröffentlichte CEBS zusammen mit CESR und CEIOPS Leitlinien zur Prüfung von
Fusionen und Übernahmen. Diese definieren die fünf in der Richtlinie genannten Prüfkriterien
näher. Außerdem enthalten die Leitlinien eine abschließende Liste an Informationen, die Erwerber
in ihren Notifikationen an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln haben. In Deutschland wurden
diese Leitlinien in der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungs-Richtlinie (BGBl I Nr
15, S. 562 ff. vom 24. März 2009) umgesetzt. Damit wurde die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) erlassen und zugleich die Anzeigenverordnung (AnzV) hinsichtlich der Anzeige bedeutender
Beteiligungen angepasst. Die Verordnung ist mit 25. März 2009 in Kraft getreten.
Laut Artikel 6 ist eine Überprüfung der Richtlinie mit gegebenenfalls geeigneten Änderungsvorschlägen erforderlich. Die Kommission hatte dies bereits mehrfach in ihrer Arbeitsplanung angekündigt, zuletzt für Januar 2013. In der Zwischenzeit wurden Richtlinien 92/49/EWG, 2002/83/EG,
2005/68/EG und 2006/48/EG auf die sich die Beteiligungsrichtlinie bezieht, aufgehoben.
Für Juli bis Oktober 2015 haben die EU-Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) als Nachfolgeorganisationen von CEBS, CESR und CEIOPS auf Grundlage der im Jahr 2008 veröffentlichten Leitlinien
eine Konsultation über gemeinsame Leitlinien zur aufsichtlichen Bewertung des Erwerbs und der
Erhöhungen von Finanzbeteiligungen angesetzt. Die überarbeiteten Leitlinien sollen eine Basis für
den Austausch von Informationen bilden und die ausgeübte aufsichtliche Praxis in allen drei
Finanzsektoren besser aufeinander abstimmen.
Referenz
2007/44/EG (Richtlinie) vom 05.09.2007, Amtsblatt der EU Nr. L247/1 vom 21.09.2007
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
11. Überarbeitung der CRD – CRD II
Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement
Inhalt
Die Änderungs-Richtlinie zur Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie (CRD II) führt insbesondere
für folgende Bereiche modifizierte Bestimmungen ein:
■
Änderung der Großkreditbestimmungen;
■
Einführung von Bestimmungen zu hybriden Kapitalinstrumenten;
■
Neue Bestimmungen für Verbriefungen;
■
Änderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Aufsicht;
■
Verbessertes Liquiditätsrisikomanagement.
Zudem wird die EU-Kommission auch aufgefordert, bis Ende 2009 Vorschläge zur Erhöhung der
Transparenz von OTC-Derivaten, zum Beispiel durch Einrichtung einer zentralen Clearingstelle für
Credit Default Swaps, vorzulegen (vgl Kapitel B). Schließlich verfügt die Änderungs-Richtlinie (CRD
II) die Harmonisierung des europäischen Solvenz-Meldewesens (COREP) bis Ende 2012: Europaweit sollen ab diesem Zeitpunkt einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine gelten. Die
entsprechenden Leitlinien wurden von CEBS bzw. durch die Nachfolgeorganisation EBA erstellt.
Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen des ersten Änderungspakets im Einzelnen:
Großkredite
Interbankenforderungen sind künftig voll auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, d. h. auf 25 %
der Eigenmittel zu begrenzen. Die bisher geltende Möglichkeit für Mitgliedstaaten laufzeitabhängig eine reduzierte Anrechnung vorzunehmen wird damit entfallen. Erleichterungen gelten jedoch
u. a. für förderbezogene Kredite der Förderbanken und für kleine Institute mit einem haftenden
Eigenkapital bis zu 600 Millionen Euro (150 Mio.Euro-Grenze sofern diese höher ist als die allgemeine 25 % Grenze). Die bisher geltenden privilegierten Bestimmungen für Interbankenforderungen gelten für jene Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2009 begeben wurden noch bis zum
31. Dezember 2012. Die aggregierte Grenze von 800 % entfällt. Außerdem wurde der die „Kreditnehmereinheit“ begründende Tatbestand erweitert.
Einheitliche Regelungen für Hybridkapital
Die EU Mitgliedstaaten hatten bisher die Leitlinien zur Anerkennung von Hybridkapital des Baseler
Ausschusses (sogenannter „Sydney Press Release“) sehr unterschiedlich umgesetzt. Durch die
neuen Bestimmungen in der CRD soll mehr Konvergenz geschaffen werden.
Um als Kernkapital anerkannt zu werden, müssen hybride Kapitalinstrumente künftig die drei
Kernforderungen Dauerhaftigkeit, Verlustteilnahme und Flexibilität von Zahlungen erfüllen. Instrumente, die in Geschäfts-/Grund- oder Stammkapital umgewandelt werden können, dürfen bis zu
50 % und anderweitige Instrumente bis zu 35 % des Kernkapitals betragen. Die Anrechnung der
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
befristeten Instrumente und jenen, die mit einem Anreiz zur Kündigung ausgestattet sind,
beschränkt sich auf 15 % des Kernkapitals. Eine Bestandschutzklausel, die für jene Instrumente
gilt, die bis zum 31. Dezember 2010 nach nationalem Recht als gleichwertig mit Kernkapital angesehen wurden, soll sicherstellen, dass die neuen Regelungen erst abgestuft über 30 Jahre voll
anwendbar sind. Im Zuge der Neuregelung der Hybridkapitalbestimmungen wurde zudem festgelegt, dass Instrumente künftig nur noch dann dem traditionellen Kernkapital zugerechnet werden,
wenn diese gleichrangig mit dem Gesellschaftskapital am Verlust teilnehmen.
Verbriefungsregeln – Art 122 a CRD neu
Um Anreize für eine sorgfältige Prüfung von Krediten, die für eine Verbriefung vorgesehen sind, zu
schaffen, verfügen die Bestimmungen, dass Banken nur noch in solche Verbriefungspositionen
investieren dürfen, bei denen die verbriefende Bank (Originator) bzw. der Sponsor mindestens 5 %
des zugrundeliegenden Risikos in den eigenen Büchern zurückbehält (Selbstbehalt). Außerdem
werden Investoren und Originatoren weitreichenden qualitativen Anforderungen (Due-DiligenceVerfahren) unterworfen. Als Sanktion bei Verstößen gegen die Vorschriften durch Investoren ist
vorgesehen, dass die investierende Bank die Verbriefungsposition mit einem Risikogewicht von
mindestens 250 % des ursprünglichen Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1250 %) anrechnen muss. Originatoren wird im Falle eines Verstoßes untersagt, eine Kapitalerleichterung geltend
zu machen.
Änderungen bei der Aufsicht grenzüberschreitend tätiger Institute
Zur effizienteren Beaufsichtigung von Bankengruppen und zur Stärkung des Krisenmanagements in
der Gemeinschaft, werden für Bankengruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, Aufsichtskollegien („colleges of supervisors“) eingerichtet. Sie sollen bei der Beaufsichtigung einer Gruppe
zusammenarbeiten und bei verschiedenen Fragestellungen zu einheitlichen Lösungen kommen.
Gastlandaufsichtsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen erhalten verbesserte Informationsrechte. Auch sollen die Mandate der nationalen Aufsichtsbehörden dergestalt erweitert werden, dass sie der Gemeinschaftsdimension Rechnung tragen und auch die Auswirkungen ihrer
Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in anderen betroffenen Mitgliedstaaten
berücksichtigen.
Liquiditätsrisikomanagement
Die überarbeiteten Bestimmungen zum Liquiditätsrisikomanagement in den Anhängen V und XI der
Bankenrichtlinie setzen die Prinzipien des Baseler Ausschusses für das Liquiditätsrisikomanagement vom September 2008 in EU-Recht um. Danach soll jede Bank eine Risikotoleranz für ihr
Liquiditätsrisiko festlegen, die ihrem Geschäftsmodell und ihrer Rolle im Finanzsystem entspricht.
Auf der Grundlage dieser Festlegung sollen die Banken wirksame Verfahren einführen, die eine
ausreichende Liquidität im Krisenfall sicherstellen. Institute müssen in der Lage sein, die sich aus
den einzelnen Aktiv- und Passivposten sowie aus außerbilanziellen Positionen ergebenden Zahlungsströme zu prognostizieren, um hieraus ihren künftigen Liquiditätsbedarf abzuleiten. Banken
haben zudem Stress-Tests durchzuführen, deren Ergebnisse bei der strategischen Planung, im täglichen Risikomanagement sowie bei der Aufstellung von Notfallplänen genutzt werden sollen.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Mit der Veröffentlichung der CRD II, wurde die Abschaffung der Privilegierung der Interbankenforderungen äußerst kritisch gesehen, da dies schwerwiegende Folgen für das Liquiditätsmanagement von Banken haben könnte. Die Privilegierung von Interbankenforderungen wurde ursprünglich eingeführt, um die Funktionsfähigkeit des Interbankenmarktes zu gewährleisten. Ferner
können sich durch die neuen Regelungen deutliche Wettbewerbsnachteile für die europäischen
Institute im globalen Kontext ergeben.
Die neuen Vorschriften für Verbriefungen als Maßnahme zur Wiedergewinnung des Vertrauens in
die Finanzmärkte wurden grundsätzlich begrüßt. Der in den ursprünglichen Kommissionsvorschlägen vorgesehene Selbstbehalt von 15 % bzw. 10 % wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
auf 5 % gesenkt, was den Forderungen der Kreditwirtschaft entgegenkommt. Auch der ursprünglich sehr breite Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf reine Verbriefungspositionen eingeschränkt und die zunächst unverhältnismäßig hohen Sanktionen proportional ausgestaltet. Wettbewerbsnachteile für die europäischen Institute im globalen Kontext bleiben jedoch bestehen.
Die Vorschläge betreffend die einheitliche Regelung von Hybridkapitalinstrumenten wurden
ebenso begrüßt. Sie sind im Großen und Ganzen so ausgestaltet, dass sie die Prinzipien „Flexibilität der Zahlungen“, „Dauerhaftigkeit“ und „Verlustteilnahme“ angemessen ausfüllen. Die Vorschläge der Kommission lassen hinreichend Raum für die spezifische nationale Auslegung, welche
sich nach den jeweils gültigen Gesetzen richten muss. Kritisch wird jedoch gesehen, dass künftig
nur mehr solche Finanzinstrumente dem traditionellen Kernkapital zugerechnet werden können,
die gleichrangig mit dem Gesellschaftskapital am Verlust teilnehmen („pari-passu Klausel“). Davon
betroffen sind in Deutschland vor allem bestimmte stille Einlagen, die künftig nicht mehr als traditionelles Kernkapital sondern nur noch als Hybridkapital bis zu 35 % des Kernkapitals anerkennungsfähig sind.
Positiv wurde auch die Verbesserung der Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Finanzinstituten gesehen. Insbesondere die Einrichtung von
Aufsichtskollegien wurde als sinnvoller Schritt in die richtige Richtung bewertet.
Verfahren
Obgleich die Bestimmungen der neugefassten Bankenrichtlinie und der neugefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie – gemeinhin bekannt als „CRD“ – erst in der ersten Hälfte 2007 in nationales
Recht umgesetzt wurden, arbeitete die Kommission bereits seit 2005 an verschiedenen Änderungen. Diese Änderungen („CRD II-Paket“) wurden aufgrund der Finanzmarktkrise, die Mitte 2007
aufgetreten ist, teilweise verschärft, bzw. es wurden neue Änderungsbestimmungen aufgenommen.
Dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) wurden von der EU Kommission
verschiedene Mandate zur Erstellung von Empfehlungen im Zuge der Überarbeitung erteilt. Folgende Empfehlungen/Studien wurden der Kommission von CEBS übermittelt:
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■
Studie zu den gegenwärtigen aufsichtsbehördlichen Praktiken im Bereich Großkredite, 3. Mai
2006;
■
Studie zur nationalen Umsetzung der gegenwärtigen Bestimmungen zu Eigenmitteln sowie
eine Analyse der Marktentwicklungen bei neuen Kapitalinstrumenten, 23. Juni 2006;
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
Bericht zur geltenden Marktpraxis in Bezug auf das Management und die Bemessung von
Großkrediten, 31. August 2006;
■
Quantitative Analyse über hybride Kapitalinstrumente, die als Kernkapital anerkannt sind,
13. März 2007;
■
Quantitative Analyse von Eigenmitteln die aufsichtsrechtlich anerkannt sind, 15. Juni 2007;
■
Erster Teil der Empfehlungen zum Liquiditätsrisikomanagement betreffend den aufsichtsbehördlichen Rahmen in den EU-Mitgliedstaaten, 15. August 2007;
■
Erster Teil der Empfehlungen betreffend die Überarbeitung der Großkreditbestimmungen,
6. November 2007;
■
Endgültige Empfehlungen betreffend die Überarbeitung der Großkreditbestimmungen, 3. April
2008;
■
Vorschlag für eine einheitliche Definition von Tier 1 Hybridkapital, 3. April 2008;
■
Zweiter Teil der Empfehlungen zum Liquiditätsrisikomanagement, 18. September 2008.
Darüber hinaus veröffentlichte CEBS am 4. Januar 2007 einen Bericht über die Aufsichtspraxis in
den Mitgliedstaaten im Bereich von Warengeschäften und Unternehmen, die Warengeschäfte
betreiben. Eine zweite Empfehlung, die am 15. Oktober 2008 veröffentlicht wurde, beschäftigt sich
mit der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Unternehmen, die Warengeschäfte und Geschäfte
mit exotischen Derivaten betreiben. Bestimmungen zur Regulierung dieser Geschäfte bzw. der sie
tätigenden Unternehmen wurden jedoch schließlich nicht in die Überarbeitung der CRD aufgenommen.
Am 16. April 2008 veröffentlichte die Kommission Änderungsvorschläge und stellte diese zur Konsultation. Die Änderungsvorschläge umfassten sowohl Änderungen im Wege des legislativen Verfahrens (Mitentscheidungsverfahren), als auch technische Änderungen in den Anhängen der Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie für die das Komitologieverfahren angewendet wurde (siehe zu
letzterem unter Kapitel A.I.8. und A.I.9. jeweils unter Verfahren – Änderung der Bankenrichtlinie/
bzw. Kapitaladäquanz-Richtlinie). Ein weiteres Konsultationspapier betreffend neue Verbriefungsregeln, das aufgrund der heftigen Kritik der Kreditwirtschaft hinsichtlich der ersten Vorschläge
geänderte Vorschläge enthielt, wurde am 30. Juni 2008 veröffentlicht.
Am 1. Oktober 2008 wurde der legislative Vorschlag von der Kommission angenommen und dem
Europäischen Parlament sowie dem Rat übermittelt.
Eine politische Einigung auf Ratsebene wurde am 2. Dezember 2008 erzielt. Der Ausschuss für
Wirtschaft und Währung stimmte am 9. März 2009 über Änderungsvorschläge ab. Nach intensiven
Trilogverhandlungen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission wurde die Änderungs-Richtlinie am 6. Mai 2009 vom Plenum des Europäischen Parlaments angenommen. Die formelle Annahme des Rates erfolgte am 15. Juli 2009.
Die neuen Bestimmungen waren bis zum 31. Oktober 2010 in nationales Recht umzusetzen und
traten mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 in Kraft. Am 10. Dezember 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und Kapitaladäquanz-Richtlinie vorgelegt. Das Bundeskabinett hat am 24. März 2010 den Regierungsentwurf des Gesetzes verabschiedet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 8. Juli
2010 in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der CRD II wurde am 24. November
2010 im BGBl. I S. 1592 verkündet.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die Bestimmungen der Änderungs-Richtlinie (CRD II) enthalten verschiedene Aufträge an CEBS zur
Erstellung von Leitlinien, welche in Kapitel A.I.8. aufgelistet sind.
A
Nach den Bestimmungen der Änderungs-Richtlinie muss die Kommission zu verschiedenen Maßnahmen Auswirkungsstudien bzw. Berichte vorlegen. Diese umfassen insbesondere folgende Themenbereiche:
62
■
Verbriefungen: Ein erster Bericht der Kommission über die voraussichtlichen Auswirkungen von
Artikel 122a CRD, insbesondere zur Höhe des Selbstbehalts, soll nach Anhörung von CEBS
vorgelegt werden (ein Auftrag zur Abgabe von technischen Empfehlungen an CEBS erfolgte am
5. Mai 2009; ein zweiter Auftrag folgte am 12. Juni 2009). CEBS hatte am 31. Dezember 2010
Leitlinien zur Anwendung des Artikel 122a CRD veröffentlicht. Im Rahmen des EU-Kommissionsvorschlags zur Schaffung einer Kapitalmarktunion rückt auch das Thema „hochwertige
Verbriefungen“ in den Fokus. Weiteres dazu ist unter Kapitel B. Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht dieses Buches zu finden.
■
Derivate: Die Kommission soll Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte (OTC-Märkte), einschließlich Märkte für Credit Default Swaps (CDS), wie etwa ein
Clearing über zentrale Gegenparteien, prüfen (siehe hierzu Kapitel B).
■
Definition der Eigenmittel: Die Qualitätsanforderungen an Eigenmittel werden durch die CRD
IV/CRR komplett überarbeitet (siehe Kapitel A.I.13.).
■
Reform des Aufsichtssystems: Legislativvorschläge hinsichtlich einer stärkeren Integration der
Aufsicht wurden im September 2009 vorgelegt (siehe Kapitel A.II.1.)
■
Prozyklizität: Ein Bericht mit Vorschlägen zur Analyse der prozyklischen Wirkungen der Bestimmungen der CRD, einschließlich Maßnahmen zur Beschränkung von „Leverage“ und eine Analyse zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen soll vorgelegt werden (siehe Kapitel
A.I.13.)
■
Einheitliche Meldeformate: Bericht über die Fortschritte von CEBS im Hinblick auf einheitliche
Formate, Zeitabstände und Termine bis 1. Januar 2011. EBA hat am 28. April 2011 eine komplette Überarbeitung des einheitlichen aufsichtlichen Meldewesens (COREP) veröffentlicht.
■
Großkredite: Die in Art 400 Bankenrichtlinie vorgesehenen Ausnahmebestimmungen vom
Großkreditregime sollen bis Ende 2015 überprüft werden – dies sieht eine entsprechende
Klausel in der CRD IV Änderungsrichtlinie vor (Kapitel A.I.13.).
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I.
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Referenz
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2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.September 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 02/97 vom 7.11.2009
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12.Überarbeitung der CRD – CRD III
Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik
Inhalt
Um während der Finanzmarktkrise aufgedeckte Schwächen der CRD im Bereich der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbestimmungen und im Risikomanagement zu beheben, wurden im Juli 2009
weitere Änderungen zur Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie („CRD III Paket“) von der Kommission vorgelegt. Das CRD III Paket enthält insbesondere legislative Vorschläge für neue Bestimmungen für das Handelsbuch, sowie Wiederverbriefungen und Vergütungen. Die Kommission folgte
damit dem Baseler Ausschuss, der zu den Bereichen Handelsbuch und Wiederverbriefungen
ebenfalls im Juli 2009 Empfehlungen veröffentlicht hatte.
Der verabschiedete Gesetzestext schreibt vor, Eigenkapitalanforderungen für „gewöhnliche“ Wiederverbriefungspositionen zu erhöhen. Der von der Kommission vorgeschlagene Artikel 122b hinsichtlich „hochkomplexer“ Wiederverbriefungspositionen wurde von Rat und Parlament gestrichen.
Geplant war ein Abzug vom Eigenkapital für hochkomplexe Wiederverbriefungen, wenn die Bank die
„Due Diligence“-Anforderungen (qualitative Anforderungen des Art. 122a Bankenrichtlinie) nicht
erfüllen kann. Die Offenlegungsbestimmungen für Wiederverbriefungen wurden verschärft.
Des Weiteren werden die Eigenmittelanforderungen an das Handelsbuch von Modellbanken erhöht.
Das allgemeine Marktrisiko im Handelsbuch von Modellbanken wird durch die Einführung eines
„Stressed Value at Risk“ mit zusätzlichen Eigenmitteln unterlegt und die Kapitalanforderungen an das
spezifische Zinsrisiko um eine „Incremental Risk Charge“ ergänzt. Hierdurch sind die Eigenkapitalanforderungen erheblich angestiegen. Darüber hinaus ist die bisherige Privilegierung des spezifischen
Aktienkursrisikos vollständig entfallen. Die neuen Regelungen sollten, wie auch vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossen, ab 31. Dezember 2011 angewendet werden. Für die Nutzung
von sogenannten Surcharge-Modellen für das besondere Kursrisiko der Kapitaladäquanz-Richtlinie
wurde die Übergangsregelung gemäß Artikel 47 verlängert. Der sogenannte „Basel I-Floor“, welcher
die Eigenkapitalunterlegung der Banken auf 80 Prozent der nach den Regelungen von Basel I berechneten Kapitalanforderungen begrenzt, wurde bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Damit wurden
die EU-rechtlichen Grundlagen für die bereits zum Ende des Jahres 2009 erfolgte Verlängerung des
„Basel I-Floor“ in der Solvabilitätsverordnung nachgeliefert.
Der Gesetzestext enthält auch verpflichtende Anforderungen an die Vergütungspolitik von Finanzinstituten. Diese waren ab 1. Januar 2011 anzuwenden und stellen sicher, dass das Eingehen
übermäßiger Risiken durch leitende Bankangestellte und Wertpapierhändler nicht mehr belohnt
wird. Die Vorauszahlung von Boni in bar ist auf 30 % bzw. 20 % (bei besonderes großen Boni)
begrenzt. Weiterhin müssen Boni im Ausmaß von 40 % bzw. 60 % (bei besonders großen Boni) auf
3 bis 5 Jahre zurückgestellt werden und können bei nicht erwartungsgemäßer Entwicklung der
Investitionen zurückgefordert werden. 50 % des Bonus-Gesamtbetrages wird in Form von „wandelbarem Kapital“ und Aktien ausbezahlt. Die dabei verwendeten Wertpapiere sollen das Ausfallsrisiko der Bank adäquat widerspiegeln. Weitere Ausführungen zum Thema Vergütung sind im
Kapitel C. zu finden.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Streichung des Artikel 122b, welcher unter bestimmten Umständen einen Eigenkapitalabzug
für „hochkomplexe“ Wiederverbriefungen bedeutet hätte, wird begrüßt. Ebenso positiv ist die
Verlängerung der Übergangsfrist für die Nutzung von Surcharge-Modellen zu werten.
Nach den Erfahrungen der Finanzmarktkrise ist eine Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für
Wiederverbriefungspositionen verständlich. Das verabschiedete Ausmaß der Erhöhung erscheint
jedoch überzogen.
Die Verlängerung des „Basel I-Floor“ ist grundsätzlich nicht notwendig und mit technischen Problemen verbunden, die zu einem deutlichen Kostenanstieg führen. Banken hatten bereits die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß der Basel
I-Regeln mit Ende 2009 auslaufen zu lassen. Die Verlängerung der Berechnung nach dieser
Methode ist mit beträchtlichen Kosten verbunden.
Verfahren
Verfahren auf EU Ebene
Im Oktober 2008 hat die Kommission eine hochrangige Gruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt, sie zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung zu
beraten. Diese Gruppe stellte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor, dessen Empfehlungen von der
Kommission in ihrer Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 mit dem
Titel „Driving European Recovery“ übernommen wurden. Die CRD III ist eine der Maßnahmen, die
in dem Programm der Kommission aufgelistet sind.
Am 20. August 2008 veröffentlichte die Kommission, dem Baseler Ausschuss folgend, ein Konsultationspapier zum Thema Handelsbuch. Ursprünglich sollten Änderungen zum Handelsbuch
(betreffend das zusätzliche Ausfallrisiko) in das erste Änderungspaket („CRD II“) aufgenommen
werden. Die Kommission entschied sich vor Präsentation eines Vorschlags jedoch dazu, noch weitere Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Baseler Ausschuss durchzuführen.
Ende März 2009 veröffentlichte die Kommission ein Konsultationspapier zu den geplanten Änderungen im Bereich Handelsbuch und Wiederverbriefungen. Dem folgten Vorschläge zu neuen
Bestimmungen betreffend Vergütungspolitiken von Banken in der CRD am 29. April 2009, die eine
Woche zur Konsultation gestellt wurden.
Ein legislativer Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich
der Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch und für Wiederverbriefungen sowie des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses für Vergütungspolitiken wurde am 13. Juli 2009 veröffentlicht.
Die Europäische Zentralbank gab ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag am 12. November
2009 ab.
Am 14. Juni 2010 stimmte der Wirtschafts- und Währungsausschuss und am 7. Juli 2010 das Plenum des Europäischen Parlamentes nach intensiven Trilogverhandlungen über den Kommissionsvorschlag ab. Die Annahme durch den Rat erfolgte am 11. Oktober 2010. Der endgültige Text
wurde am 24. November 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Arbeiten des Baseler Ausschusses
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Im Oktober 2007 veröffentlichte der Baseler Ausschuss bereits einen Entwurf seiner Prinzipien zur
Eigenmittelunterlegung von zusätzlichen Ausfallrisiken. Diese wurden anschließend überarbeitet
und konsultiert und im Lichte der Finanzmarktkrise nochmals geändert. So veröffentlichte der
Baseler Ausschuss am 16. Januar 2009 seine Vorschläge zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen an die Handelsbuchpositionen von Banken, die ein bankaufsichtlich zugelassenes Marktrisikomodell verwenden („Guidelines for computing capital for incremental risk in the trading book” und
„Proposed enhancements to the Basel II framework“). Außerdem wurden Änderungsvorschläge
betreffend die Eigenkapitalunterlegung von Wiederverbriefungen sowie Vorschläge zum aufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) und den Markttransparenzvorschriften (Säule 3) im Papier mit
dem Titel „Revisions to the Basel II market risk framework“ veröffentlicht.
Die endgültige Fassung der genannten Empfehlungen zum Handelsbuch, den Wiederverbriefungen
und den übrigen genannten Basel II Änderungen hat der Baseler Ausschuss am 13. Juli 2009 veröffentlicht.
Im Rahmen einer Pressemitteilung hat der Baseler Ausschuss am 18. Juni 2010 Änderungen bei
der Behandlung von Verbriefungspositionen im Handelsbuch bekanntgegeben. Zum einen wurde
der spätestmögliche Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Regelungen vom 1. Januar 2011 auf
den 31. Dezember 2011 verschoben.
Darüber hinaus sollte es den Banken gestattet werden, für eine Übergangsfrist von zwei Jahren
(d. h. bis zum 31. Dezember 2013), die für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das
besondere Kursrisiko von Positionen des sogenannten „correlation trading portfolios“ gewährten
Erleichterungen auch für andere Verbriefungspositionen des Handelsbuchs zu nutzen. Entsprechend müssen für die zuletzt genannten Positionen nur die größere der Summen der Kapitalanforderungen für Nettokauf- oder -verkaufspositionen unterlegt werden.
Des Weiteren hatte der Baseler Ausschuss beschlossen, dass die Eigenkapitalanforderungen für
das besondere Kursrisiko von Verbriefungspositionen, die dem „correlation trading portfolio“ zugeordnet werden, nicht weniger als acht Prozent derjenigen Kapitalanforderungen ausmachen dürfen, die sich nach der Standardmethode ergeben würden.
Der Ausschuss hatte den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, auch die neuen
Regelungen für Wiederverbriefungen erst ab dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
Die Umsetzung in deutsches nationales Recht ist durch die unterschiedlichen Daten der Inkraftsetzung wie bereits oben dargestellt zweigeteilt:
Jene Teile, welche die Vergütungspolitik betreffen, mussten bereits zum 31.12.2010 umgesetzt
werden. Am 21. Dezember 2009 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein
Rundschreiben zu den Anforderungen an Vergütungssysteme im 21. Jahrhundert versandt. Mit
dem Gesetz über die Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) wurde § 25a KWG geändert. Die am 12. Oktober 2010
verkündete Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von
Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung) vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374) hatte bereits
Teile der CRD III vorweggenommen. Ansonsten war der überwiegende Teil der CRD III bis zum
31.12.2011 anzuwenden.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
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2010/76/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 329/3 vom 14.12.2010
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
13.Überarbeitung der CRD – CRD IV/CRR
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
Inhalt
Ein weiteres Änderungspaket der Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie („CRD IV-Paket“) wurde
von der Kommission bereits im Jahre 2009 vorbereitet. Nach einer ersten Konsultation gab es im
Zuge der Finanzmarktkrise und nach zwei Konsultationen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom 17. Dezember 2009 noch weitere Konsultationen und Anpassungen, bis am 20. Juli 2011
die Gesetzesvorschläge veröffentlicht wurden. Um Abweichungen bei der nationalen Umsetzung zu
vermeiden, wurden die Anforderungen, welche sich direkt an Kreditinstitute richten, in Form einer
Verordnung vorgeschlagen, die auch unter ihrem englischen Titel als „Capital Requirements Regulation“ (CRR) bekannt ist. Bereiche, welche sich stark an Strukturen in Zusammenhang mit der nationalen Aufsicht und der Verwaltung orientieren, sind weiterhin in der Richtlinie (CRD IV) veröffentlicht.
Dabei spiegeln Verordnung und Richtlinie die Vorgaben aus der internationalen Rahmenverordnung
„Basel III“ wider, welche der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als Gegenmaßnahme zur globalen Finanzkrise entwickelt und im Dezember 2010 veröffentlicht hat. Ein besonderes Anliegen ist der
EU-Kommission die Schaffung eines sogenannten „Single Rulebook“ oder einheitlichen Regelwerkes, welches auf eine Forderung des Europäischen Rates von Juni 2009 zurückgeht. Die bisher gültigen nationalen Wahlrechte werden zum größten Teil abgeschafft und durch einheitliche Anforderungen für alle 28 Mitgliedstaaten ersetzt. Die strengeren Anforderungen im Bereich der Bankenrichtlinie
sind ein Teil der Grundlage für die Bankenunion, welche neben der Umsetzung der Baseler Reformen
zu den größten laufenden Verfahren der letzten und der aktuellen Legislaturperiode zählt.
Zum Inhalt der Verordnung (CRR):
■
Eigenkapitalanforderungen
Der Regelungstext enthält strengere qualitative und quantitative Anforderungen für anrechenbare
Kapitalinstrumente, insbesondere für das harte Kernkapital, deren Anerkennung an die Erfüllung
von 14 strengen Kriterien gekoppelt ist. Auch werden in Fremdbesitz befindliche Kapitalanteile von
vollkonsolidierten Tochterunternehmen nur noch im Ausmaß der zur Abdeckung der Risikoaktiva
notwendigen Kapitalanteile angerechnet. Aktive latente Steuern aus temporären Differenzen werden nicht mehr als im Ausmaß von 10 % dem harten Kernkapital zugerechnet werden können. Die
Anerkennung von Rücklagen und des kumulierten sonstigen Ergebnisses wird explizit an die
Voraussetzung geknüpft, dass die Positionen dem Institut uneingeschränkt und unverzüglich zur
Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen. Die Eigenkapitalunterlegung für Kredite an
kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. EUR wird mit dem
Faktor 0,7619 multipliziert, sofern die Gesamtverschuldung gegenüber der Gruppe 1,5 Mio. EUR
nicht übersteigt. Durch den hier eingeführten „balancing factor“ bleibt die Gesamtkapitalbelastung
dieser Kredite (unter Einbeziehung des Kapitalerhaltungszuschlags) gleich. Die Kapitalpufferanforderungen werden in der Richtlinie geregelt.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
Nationale Flexibilität in Hinblick auf makroprudentielle Maßnahmen
Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren strengere Vorgaben für national zugelassene Finanzinstitute zu erlassen, um makroprudentielle oder systemische
Risiken für die Finanzmarktstabilität zu begrenzen. Zu den möglichen Vorgaben zur Finanzmarktstabilisierung zählen Anpassungen bei den Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, Verschärfung
der Großkreditgrenzen, Anhebung des Kapitalerhaltungspuffers, verschärfte Anforderungen zur
Offenlegung, und erhöhte Risikogewichte zur Eindämmung von Vermögensblasen im Immobiliensektor. Der Rat kann die vorgeschlagenen Maßnahmen für strengere nationale Anforderungen eines
Mitgliedstaates auf Vorschlag der EU-Kommission mit qualifizierter Mehrheit ablehnen.
■
Liquiditätsstandards
Während eines 30 Tage dauernden Stress-Szenarios müssen die Banken genügend qualitativ hochwertige Aktiva vorhalten, um die entstehenden Netto-Liquiditätsabflüsse abdecken zu können
(Liquidity Coverage Requirement). Diese werden anhand einer Kennzahl, der sogenannten Liquidity
Coverage Ratio (LCR), ermittelt. Dieser Liquiditätspuffer deckt Abflüsse durch Verbindlichkeiten und
bedingten Verbindlichkeiten vertraglicher und nicht-vertraglicher Natur ab und muss gewissen Qualitätskriterien genügen. Die detaillierten Anforderungen für diese Kennzahl wurden von der Kommission im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes erlassen. Die delegierte Verordnung wurde am
17. Januar 2015 im EU Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1. Oktober 2015 (delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute). Demnach soll die LCR abgestuft eingeführt werden. Die delegierte
Verordnung gibt vor, dass Banken ab dem 1. Oktober 2015 zunächst eine LCR von 60 Prozent einhalten müssen. In den Jahren 2016 und 2017 werden diese Anforderungen dann um jeweils 10 Prozentpunkte ansteigen. Zum 1. Januar 2018 soll die LCR um 20 Prozentpunkte von 80 auf 100 Prozent
ansteigen. Bis zur vollständigen Anwendung der Anforderungen ab dem 1. Januar 2018 dürfen die
nationalen Aufsichtsbehörden bestehende Liquiditätsvorschriften weiter anwenden oder neue einführen.
Über die Einführung einer längerfristigen Liquiditätskennziffer (Net Stable Funding Requirement)
als verpflichtend einzuhaltende Kennzahl, nach der langfristige Aktiva langfristig refinanziert werden müssen, wird erst Ende 2016 entschieden. Hierzu muss die EU-Kommission einen gesonderten
Gesetzesvorschlag vorlegen.
■
Leverage Ratio
Im Verordnungstext wurde auch die Einführung einer Leverage Ratio als ein ergänzendes, nichtrisikosensitives Maß für die Verschuldung eines Kreditinstituts verankert. Es beschreibt ein Mindestverhältnis von Eigenkapital zu den ungewichteten bilanziellen und außerbilanziellen Positionen. Alle Positionen gehen dabei unabhängig von ihrem tatsächlichen Risiko in die Berechnung
ein. Die Ermittlung der Verschuldungsquote wurde in einer delegierten Verordnung der Kommission festgehalten, welche zusammen mit der delegierten Verordnung zur LCR, am 17. Januar 2015
im EU Amtsblatt veröffentlicht wurde (delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom
10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote). Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU Amtsblatt in Kraft getreten und verpflichtet europäische Banken zur Ermittlung, aufsichtlichen Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio. Zwar ist der Mindestwert für
die Leverage Ratio auf 3 % festgelegt, doch hat dies vorerst keinen bindenden Rechtscharakter.
Über die konkrete Ausgestaltung will man erst in 2017 diskutieren und erörtern, ob es eine oder
mehrere Leverage Ratios geben wird bzw. ob und wie spezielle Geschäftsmodelle Berücksichti-
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
gung finden werden. Erst ab 1. Januar 2018 ist ein bindender Mindestwert für die Leverage Ratio
zu erwarten.
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■
Kontrahentenausfallrisiko
Um den in der Krise aufgedeckten Risiken gerecht zu werden, wird ein Multiplikator für die „assets
value correlation“ für große Finanzinstitutionen eingeführt. Durch die seit Ende 2012 geltenden
Anforderungen der „European Markets Infrastructure Regulation“ (EMIR) werden Institute verpflichtet, standardisierte Derivategeschäfte über einen zentralen Kontrahenten abzuwickeln. Das
Risikogewicht wird in diesem Fall von 0 % auf 2 % erhöht. Sicherheiten sind ebenfalls anzurechnen. Nicht standardisierte Geschäfte dürfen nach wie vor bilateral abgewickelt werden, allerdings
unter Berücksichtigung zusätzlicher Kapitalanforderungen für Bewertungsverluste. Die Ausnahmeregelung für die bankaufsichtliche Kapitalunterlegung des Bonitätsverschlechterungsrisikos eines
kommunalen Kontrahenten wurde bestätigt. Demnach müssen Forderungen an Gebietskörperschaften nicht mit der sogenannten Credit Valuation Adjustment-Charge (CVA-Charge) unterlegt
werden, wenn sich deren Risiko nicht von dem des jeweiligen Zentralstaates unterscheidet. In der
Folge können Derivategeschäfte mit Bundesländern oder Kommunen bei der Ermittlung der CVACharge unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin dürfen Nichtfinanzinstitute Derivate auch nach Überschreiten der in der EMIR festgelegten Schwellenwerte bilateral clearen, wenn dies zu Zwecken der Minderung von Risikopositionen
aus realwirtschaftlichen Geschäften des Unternehmens erfolgt.
■
Verlängerung Basel I Floor
Beim Übergang von Basel I zu Basel II wurde eine Untergrenze für die Eigenkapitalanforderungen
als temporäre Maßnahme eingeführt. Gemäß dem sogenannten „Basel I-Floor“ dürfen die Eigenkapitalanforderungen eines Instituts nicht geringer sein als 80 % seiner Anforderungen nach dem
Grundsatz I. Diese Anforderung wäre 2009 ausgelaufen, jedoch hat man die Maßnahme mit der
CRD III bis Ende 2011 verlängert. Gemäß Artikel 500 der CRR soll der Basel I Floor ab dem Jahr
2014 wieder Gültigkeit erlangen und nochmals bis zum Jahresende 2017 verlängert werden.
Zum Inhalt der Richtlinie (CRD IV):
■
Kapitalpuffer
Mit der Überarbeitung der Richtlinie werden neue Kapitalpuffer eingeführt:
Der Kapitalerhaltungspuffer im Ausmaß von 2,5 % der risikogewichteten Aktiva muss durch harte
Kernkapitalinstrumente gedeckt sein und dient als Notfallreserve in Krisensituationen. Der Kapitalpuffer in Abhängigkeit der Wirtschaftsleistung (antizyklischer Puffer) sorgt für die Bildung von
Rückstellungen in Zeiten des Wirtschaftsaufschwungs als makroprudentielle Maßnahme zur
Finanzmarktstabilisierung und zur Eindämmung systemweiter Risiken. Der Puffer wird durch die
nationalen Aufsichtsbehörden vorgegeben und ist institutsspezifisch. Er soll für erwartete Verluste
aus bilanziellen Kreditgeschäften zur Verfügung stehen und in Zeiten des Abschwungs für die aufgetretenen Verluste verwendet werden. Werden die vorgeschriebenen Puffer von den Kreditinstituten nicht eingehalten, so kann die Auszahlung von Gewinnen, variabler Vergütung und Dividenden eingeschränkt werden. Auch können die Mitgliedstaaten von den Instituten einen sogenannten
systemischen Risikopuffer in Form von hartem Kernkapital verlangen. Der Puffer beträgt für alle
Forderungen zwischen 1 % und 3 %, beziehungsweise 5 % für Forderungen im heimischen Markt
und in Drittländern. Höhere Puffer müssen von der Kommission genehmigt werden und bedürfen
einer Durchführungsbestimmung. Sollte der Puffer in Höhe von 3 % auf alle Forderungen zur
Anwendung kommen, dann muss dieser auf alle Forderungen in der EU angewandt werden. Weiterhin soll es auch verpflichtende Kapitalpuffer für globale, systemrelevante Institute (G-SII) geben
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
und einen optionalen Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute (z. B.: auf EU oder nationaler Ebene) (O-SII). Der G-SII Puffer beläuft sich auf 1 % – 2,5 % bzw. mit einer höchsten Kategorie
von 3,5 % (derzeit gibt es kein Institut in dieser Kategorie). Der O-SII Puffer beträgt maximal 2 %.
Der systemische Risikopuffer, der G-SII und der O-SII sind nicht kumulativ, nur der höchste von
ihnen kommt zur Anwendung. Sollte sich der systemische Puffer nur auf nationale Forderungen
beziehen, dann kommt auch der Puffer für systemrelevante Institute zur Anwendung.
■
Corporate Governance
Auch die Governance-Vorschriften sind mit der CRD IV überarbeitet worden. In der Finanzkrise
waren Mängel in der internen Risikosteuerung der Institute sichtbar geworden. Zu den Kernelementen der Vorschriften gehören Änderungen der Funktionsweise und Zusammensetzung der Verwaltungsräte, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung ordnungsgemäß beaufsichtigt wird.
Es werden u. a. strikte Auswahlverfahren der Räte sowie die Einrichtung von klaren Verfahren im
Umgang mit Interessenkonflikten geregelt. Es wird auch eine Förderung der Vielfalt bei der Zusammensetzung (z. B. Frauen, soziale und nationale Herkunft), spezifische individuelle Qualitäten
(Erfahrung, Kompetenz, etc.) sowie die Begrenzung der Anzahl der Mandate gefordert. Darüber
hinaus erhalten Aufsichtsbehörden neue Befugnisse, um Banken strenger überwachen und mit
etwaigen Sanktionen belegen zu können, wenn Risiken entdeckt werden.
■
Vergütung
Die CRD IV hat auch Auswirkungen auf die künftige Regulierung der Vergütungssysteme in den
Instituten. Kernpunkt der vergütungsrelevanten Neuregelungen ist die Begrenzung von Bonuszahlungen. Ausgehend von den europäischen Vorgaben darf die variable Vergütung für Geschäftsleiter
und Mitarbeiter grundsätzlich maximal so hoch sein wie das Festgehalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die variable Vergütung maximal doppelt so hoch sein wie das Festgehalt. Darüber
hinaus müssen die Institute auf der Ebene des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einen Vergütungskontrollausschuss einrichten, der unter anderem die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter überwacht.
Besondere Regelungen gelten für die sogenannten „Risk Taker“. Das sind diejenigen Personen,
deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil eines bedeutenden Instituts haben.
■
Sanktionen
Die überarbeiteten Vorschriften fordern nationale Aufsichtsbehörden auf, Sanktionen tatsächlich
anzuwenden, wenn möglich nach uniformen Kriterien hinsichtlich Adressaten, Höhe der Strafmaßnahmen, Transparenz, etc. Das Ziel ist eine stärkere Durchsetzung und Vereinheitlichung von
Strafmaßnahmen. Dies soll durch den Einsatz von „peer reviews“ bei den Europäischen Aufsichtsbehörden umgesetzt werden.
■
Verstärkte Aufsicht
In Abhängigkeit einer vorweg durchgeführten Risikobewertung muss ein Programm zur Beaufsichtigung jedes einzelnen Instituts erstellt werden. Ebenso verstärkt zum Einsatz kommen Überprüfungen vor Ort in den Instituten, technische Standards und eine intensivere, vorausschauende aufsichtsrechtliche Bewertung.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
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Single Rulebook
Die Kommission strebt ein harmonisiertes Regelwerk zur einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht an. Mit Ausnahme von zwei Regelungsbereichen werden nationale Wahlrechte und
Optionen abgeschafft. Im Bereich Immobilienkredite ist es Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt,
höhere Eigenkapitalanforderungen oder strengere „loan-to-value“ Grenzwerte für diejenigen Kredite vorzuschreiben, welche durch gewerbliche Immobilien bzw. Wohnimmobilien besichert sind.
Ebenso bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, welche Höhe der antizyklische Kapitalpuffer zur
Eindämmung von exzessivem Kreditwachstum haben soll. Generell können nationale Aufsichtsbehörden im Rahmen der Säule 2 nach wie vor strengere Vorschriften erlassen, wenn sie die Finanzstabilität gefährdet sehen.
Das Änderungspaket CRD IV wird vermutlich nicht die letzte Maßnahme zur Überarbeitung der
Kapitalanforderungen darstellen. Nicht zuletzt haben die Entwicklungen in den diversen Krisenstaaten den Ruf nach einer Neubewertung von Staatsanleihen laut werden lassen, welche eventuell Gegenstand der nächsten Revision sein könnte.
Bewertung
Ungeachtet der qualitativen Anpassung beim Eigenkapital kann es als entscheidender Erfolg
gewertet werden, dass der Kriterienkatalog zur Qualifizierung von hartem Kernkapital für alle Kreditinstitute unabhängig von der Rechtsform gilt. Die Qualität eines Kernkapitalinstruments ist entscheidend und nicht die Rechtsform der emittierenden Bank.
Bedauerlicherweise wurde die Möglichkeit, das Risikogewicht für über Hausbanken ausgereichte
Förderdarlehen weiterhin in Abhängigkeit vom Rating des jeweiligen Sitzlandes zu bestimmen,
gestrichen. Ebenso nicht berücksichtigt wurde eine Passage, die sich auf die Verrechnung der vom
Kapitalabzug befreiten aktiven latenten Steuern mit den auf sie entfallenen passiven latenten
Steuern bezieht.
Die Einführung einer Leverage Ratio als risikoungewichtete, rein volumenabhängige Kennziffer
wird weiterhin abgelehnt, da sie nicht wie die Baseler Kapitalanforderungen dies richtigerweise
vornehmen, eine nach aufsichtlichen Vorgaben ermittelte Messgröße der ökonomischen Verlustgefahr eine Verlustdeckungsgröße gegenüberstellen. Die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung der Leverage Ratio und deren verbindliche Einhaltung wird erst in 2017 entschieden und
wird ab 1. Januar 2018 anzuwenden sein. Sollten sich die Gesetzgeber für die Einführung einer
solchen Kennziffer entscheiden, so sollte diese zumindest nicht bindend sein, sondern lediglich als
Indikator für die nationalen Aufsichtsbehörden dienen. Eine verbindlich einzuhaltende Leverage
Ratio wäre ein erheblicher Rückschritt der bankaufsichtlichen Systematik. Das gilt zumal dann,
wenn für die Leverage Ratio keine Unterscheidung in verschiedene Quoten vorgenommen wird.
Die vorgeschlagene Net Stable Funding Ratio sollte lediglich als Beobachtungskennziffer im Rahmen der zweiten Säule geprüft werden.
Die geplanten bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen werden in ihrer kumulativen Wirkung substanzielle Anpassungsreaktionen bei den Kreditinstituten erforderlich machen. Da neues Eigenkapital nur schwer zu generieren ist, bleibt zu befürchten, dass es Auswirkungen auf das Kreditgeschäft geben könnte. Die EU-Kommission bewertet aktuell in einer Konsultation, inwiefern sich die
Vorgaben CRR und CRD IV auf die Kreditvergabe in Europa ausgewirkt haben. Mit ersten Ergebnissen ist im vierten Quartal 2015 zu rechnen.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Im Hinblick auf die Abschaffung bzw. Verringerung der Anzahl von nationalen Wahlrechten und
Optionen erteilte die Kommission CEBS am 27. April 2007 den Auftrag, zu erarbeiten, welche
Wahlrechte bzw. Optionen noch immer legitim sind und welche im Gegensatz dazu abgebaut werden sollten. CEBS lancierte dazu am 19. Juli 2007 eine erste öffentliche Konsultation. Ein weiteres
Konsultationspapier mit konkreten Vorschlägen für eine Reduktion der nationalen Wahlrechte
wurde am 22. Mai 2008 publiziert. CEBS übermittelte der Kommission die Empfehlungen am
17. Oktober 2008. Ende April 2009 forderte die Kommission eine zweite Empfehlung zu neun spezifischen Wahlrechten. Die zweite Empfehlung wurde von CEBS am 10. Juni 2009 veröffentlicht.
Das Konsultationspapier der Kommission zum CRD IV-Änderungspaket wurde am 24. Juli 2009
publiziert. Stellungnahmen wurden von der Kommission bis zum 4. September 2009 entgegen
genommen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellten konkrete Umsetzungsvorschläge für Maßnahmen dar, zu deren Ergreifung sich die Kommission in der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 2009 verpflichtet hatte. Nachdem der Baseler Ausschuss am
17. Dezember 2009 ein Konsultationpapier bezüglich neuer Eigenkapitalvorschriften und Liquiditätsstandards veröffentlicht hatte, wurde auch von der Kommission ein neuerliches Konsultationspapier am 26. Februar 2010 vorgestellt. Die Konsultation lief bis zum 16. April 2010. Am 26. April
2010 veranstaltete die Kommission ein Hearing zum CRD IV Paket mit den Teilnehmern der Konsultation. Eine weitere separate Konsultation zu antizyklischen Puffern begann am 22. Oktober 2010
und endete am 19. November 2010. Ebenfalls separat konsultiert wurden auch die Eigenkapitalanforderungen hinsichtlich des Kontrahentenausfallsrisikos – diese Konsultation dauerte vom
9. Februar bis 9. März 2011.
Am 20. Juli 2011 stellte die Kommission das CRD IV-Änderungspaket in Form einer Verordnung (in
drei Teilen), sowie einer Richtlinie vor. Die Dokumente wurden am 25. Juli 2011 an Rat und Parlament übermittelt. Die weiteren Beratungen der beiden Gesetzgeber begannen im Herbst 2011. Am
14. Dezember 2011 legte Berichterstatter Othmar Karas den Bericht dem ECON-Ausschuss des
Europäischen Parlaments vor. Den ersten Kompromissvorschlag des Rates präsentierte die zuständige Ratspräsidentschaft aus Dänemark am 11. Januar 2012. Die Europäische Zentralbank gab am
25. Januar 2012 ihre Stellungnahme ab. Am 14. Mai 2012 stimmte der Ausschuss des Europäischen Parlaments über den Richtlinien- und den Verordnungstext ab. Der Rat einigte sich am
15. Mai 2012 auf eine allgemeine Ausrichtung. In einem intensiven Trilog mit über 30 Verhandlungsrunden wurde über Monate hinweg über einen Kompromisstext verhandelt, bis am 27. Februar 2013 eine Einigung zwischen den Trilogparteien erzielt werden konnte. Nach einigen technischen Anpassungen und Änderungen von Formulierungen konnte formell die Einigung am 20. März
2013 verkündet werden. Am 16. April 2013 hat das Plenum des Europäischen Parlaments über den
endgültigen Text abgestimmt. Der Rat hat den Text formal am 20. Juni 2013 angenommen, nachdem der ECOFIN am 5. März 2013 den Kompromiss bereits politisch bestätigt hatte. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 27. Juni 2013. Damit wurde der Text fristgemäß veröffentlicht,
um die Anwendung der Vorschriften ab 1. Januar 2014 sicher zu stellen. Durch den Umfang der
Texte sind Korrekturen notwendig geworden, welche am 2. August 2013 bzw. am 30. November
2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Technische Standards und Leitlinien
Das CRD IV-Änderungspaket bedingt durch seinen Anspruch, die Aufsicht in Europa auf einem
einheitlichen Regelwerk („Single Rulebook“) zu basieren, eine Reihe von einheitlichen Standards
und Leitlinien. Die insgesamt ca. 130 technische Standards (technische Regulierungs- und Durchführungsstandards) werden von der EBA („Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ – siehe Kapitel
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A.II.1.) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte in Form
eines Beschlusses/Verordnung offiziell verabschiedet. Eine Übersicht über die verschiedenen regulatorischen Produkte der EBA, gegliedert nach Themen, ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
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https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy
Die Europäische Kommission hat ebenfalls eine Website mit einer Übersicht über den Status der
technischen Standards eingerichtet.
Link zu den technischen Regulierungsstandards:
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/acts/rts/index_de.htm
Link zu den technischen Durchführungsstandards:
http://ec.europa.eu/finance/bank/regcapital/acts/its/index_de.htm
Berichte
Weiterhin sind im CRD IV-Paket zahlreiche Berichte der Kommission vorgesehen, welche zu wichtigen Aspekten des Regulierungspakets bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt vorgesehen sind.
Ein erster Bericht hinsichtlich „Rechtliche Hindernisse für den freien Fluss von finanziellen Mitteln
zwischen Instituten innerhalb einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe“ wurde am 5. Juni
2014 an das Parlament und den Rat übermittelt. Die Kommission sieht aktuell keinen Bedarf, einen
Gesetzgebungsvorschlag zu diesem Thema vorzulegen. Die Kommission wird jedoch weiterhin die
Situation engmaschig überwachen und überprüfen und falls diese sich verschlechtern sollte, wird
die Kommission den Bedarf für einen solchen Gesetzgebungsvorschlag neu bewerten.
In Deutschland erfordert die CRD IV-Richtlinie ein Umsetzungsgesetz, wodurch das Gesetz über
das Kreditwesen, das Pfandbriefgesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und weitere geändert werden. Dieses Gesetz
wurde am 3. September 2013 veröffentlicht (BGBl. I Nr. 53 S. 3395 vom 3.9.2013).
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
575/2013/EU (Verordnung) vom 26. Juni 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 176/1 vom 27.6.2013,
Amtsblatt der EU Nr. L 208/68 vom 2.8.2013 (Berichtigung)
Amtsblatt der EU Nr. L 321/6 vom 30.11.2013 (Berichtigung)
2013/36/EU (Richtlinie) vom 26. Juni 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 176/338 vom 27.6.2013
61/2015/EU (delegierte Verordnung) vom 10. Oktober 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 11/1 vom
17.01.2015
62/2015/EU (delegierte Verordnung) vom 10. Oktober 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 11/37 vom
17.01.2015
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
14. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Inhalt
Als Grundlage für die einheitliche Aufsicht „Single Supervisory Mechanism“ (SSM) kommen einheitliche Regeln zur Anwendung („Single Rulebook“), welche sich aus harmonisierten Aufsichtsanforderungen, einer gemeinsame Rahmengesetzgebung für das Krisenmanagement und
gemeinsamen Grundlagen für die nationalen Einlagensicherungssysteme zusammensetzen. Das
Vorhandensein einer wirksamen europäischen Bankenaufsicht gilt als Bedingung für direkte Kapitalhilfen an Banken durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).
Zur Übertragung der bankaufsichtlichen Kompetenzen im Rahmen des SSM auf die EZB, hat die
Kommission am 12. September 2012 eine Verordnung vorgeschlagen, sowie eine Änderung der
Verordnung zur Errichtung der EBA. Zudem erläuterte die Kommission in einer zeitgleich veröffentlichten Mitteilung („Roadmap“) die weiterführenden Schritte zur Errichtung der „Bankenunion“.
Die Europäische Kommission erwähnte bereits in dieser Mitteilung die spätere Errichtung des
einheitlichen Abwicklungsmechanismus als Vervollständigung der Bankenunion.
In der SSM-Verordnung werden Zuständigkeit und Organisation des bei der EZB angesiedelten
Aufsichtsmechanismus beschrieben:
■
Die EZB ist grundsätzlich für die Beaufsichtigung aller Banken im Euro-Raum und in den Staatsgebieten der freiwillig am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Nicht-EuroLänder zuständig. Dies geschieht in Kooperation mit den nationalen Aufsichtsbehörden. Über
jene Banken, welche die nachstehend angeführten Kriterien erreichen, wird die EZB die Aufsicht direkt ausüben:
■
Banken, welche auf der höchsten Konsolidierungsebene systemisch signifikant sind (Kriterien:
Bilanzsumme mehr als 30 Mrd. Euro oder Verhältnis „Bilanzsumme zu Bruttoinlandsprodukt“
größer als 20 %) oder
■
mit öffentlichen Mitteln der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) bzw. des ESM
gestützt werden oder
■
von den nationalen Aufsichtsbehörden als systemrelevant gemeldet werden und die EZB diese
Einschätzung bestätigt.
Zudem kann die EZB auf eigene Initiative Institute beaufsichtigen, die Tochtergesellschaften in
mindestens 2 weiteren EU-Mitgliedstaaten haben oder deren grenzüberschreitendes Geschäft
einen wesentlichen Anteil (mehr als 20 %) des Gesamtgeschäfts ausmacht.
76
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Sofern keine Bank eines Teilnehmerstaates die Kriterien erfüllt, werden die drei größten Institute
des Staates der EZB-Aufsicht unterstellt. So wird sichergestellt, dass alle im neuen EZB-Aufsichtsgremium vertretenen Staaten von Entscheidungen des Gremiums betroffen sind.
Aufbauend auf diesen Kriterien hat die EZB am 26. Juni 2014 eine vorläufige Liste der als bedeutend qualifizierten Banken und Bankengruppen der SSM-Teilnehmerstaaten veröffentlicht. Die
endgültige Liste der Banken, die seit dem 4. November 2014 direkt durch die EZB beaufsichtigt
werden, wurde am 4. September 2014 veröffentlicht und am 30. April 2015 aktualisiert. Die EZB
erhält das Mandat, diese Liste regelmäßig neu zu bewerten und ggf zu aktualisieren. In Deutschland unterliegen damit nach derzeitigem Stand 21 Banken der EZB Direktaufsicht. (Stand: August
2015). Die regelmäßigen Aktualisierungen sind auf der Website des SSM abzurufen:
https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/list/who/html/index.en.html
Die Kompetenzen der EZB sind sehr weit gefasst, dazu zählen u. a. die Zulassung von Banken, die
Solvenz- und Liquiditätsaufsicht, die Festlegung von Zusatzkapitalanforderungen, die Beurteilung
der Angemessenheit des Risikomanagements sowie die Durchführung von Stress-Tests.
■
Die Beaufsichtigung jeder bedeutenden Bank/Bankengruppe erfolgt durch ein „Joint Supervisory Team“ (JST), zusammengesetzt aus Mitarbeitern der EZB und der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörde. Die Vorgaben zu den JST sind in der SSM-Rahmenverordnung niedergelegt.
Die Leitung des Aufsichtsteams obliegt einem Mitarbeiter der EZB (JST-Koordinator), unterstützt von einem oder mehreren Unterkoordinatoren, die von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden benannt werden.
■
Sofern EU-Vorschriften Wahlrechte der Mitgliedstaaten vorsehen, hat die EZB die Ausübung
der Wahlrechte bei ihrer Aufsicht zu berücksichtigen. Eine Doppelung von Meldeanforderungen der EZB und nationalen Aufsichtsbehörden ist zu vermeiden.
■
Die Verordnung enthält ein „Exit-Recht“ der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Nicht-Euro-Staaten. Diesen Staaten soll es ermöglicht werden, den Aufsichtsmechanismus bei Schieflage eines systemisch relevanten Instituts in einem anderen Teilnehmerstaat
unter Hinweis auf mögliche negative fiskalische Wirkungen zu verlassen.
■
Um die demokratische Kontrolle zu verstärken und eine verbesserte Governance der EZB-Aufsicht zu erreichen, enthält der Verordnungstext eine Ermächtigung für ein interinstitutionelles
Abkommen zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB. Dies enthält auch ein Mitspracherecht des Parlaments bei der Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des neu
einzurichtenden EZB-Aufsichtsgremiums. Weiterhin ist im Rahmen des interinstitutionellen
Abkommens auch die Veröffentlichung einer Zusammenfassung des Sitzungsprotokolls des
neuen Aufsichtsgremiums der EZB sowie des EZB-Rats, wenn Aufsichtsfragen betroffen sind,
vorgesehen. Hiervon sollen nur Informationen ausgenommen sein, die Firmengeheimnisse
betreffen.
EBA-Änderungsverordnung
Das Parlament nutzte das Mitentscheidungsrecht, um die EBA in ihrem Mandat und ihrer unabhängigen Rolle zur Förderung aufsichtlicher Konvergenz und einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der
EU zu stärken. Dies gilt vor allem für ihre Kompetenz im Kollegium der Aufseher, der Entwicklung
eines einheitlichen Aufsichtshandbuchs, des Single Rulebook, im Sinne von „best practice“ Beispielen und bei der Analyse von Marktentwicklungen und systemischen Risiken. Zudem wird die
EBA ermächtigt, bei stabilitätsbedrohenden Entwicklungen für das EU-Finanzsystem Anweisungen
an zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zur Ergreifung wirksamer Abwehrmaßnahmen zu
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A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
erteilen. Die EBA wird sich auch für eine stärkere Konvergenz der Maßnahmen der Säule 2 des
CRD IV-Pakets einsetzen und spielt bei der Entwicklung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen
eine maßgebliche Rolle. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rat für Systemrisiken (ESRB),
ist sie für die Konzeption und Koordination von EU-weiten Stress-Tests zuständig und kann ihre
Durchführung auf jährlicher Basis in Erwägung ziehen.
A
Wesentliche Fragen hinsichtlich der Prinzipien und Funktionsweise des SSM sind im Rahmen eines
Leitfadens der EZB festgeschrieben. Dieser wurde unter dem englischen Titel „Guide to Banking
Supervision“ im November 2014 veröffentlicht und ist unter folgender Website abrufbar:
https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/html/index.en.html
Bewertung
Der einheitliche Bankaufsichtsmechanismus unter Führung der EZB wird die Umsetzung einheitlicher Standards in der Bankenaufsicht ermöglichen und damit dazu beitragen, das europäische
Finanzsystem zu stabilisieren. Der in der Vergangenheit oft vorgebrachte Vorwurf gegenüber nationalen Aufsehern, sie würden bei der Beurteilung der heimatlichen Kreditinstitute befangen sein,
erübrigt sich somit.
Die EZB-Aufsicht garantiert auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken im Euroraum und
fördert eine Begrenzung des regulatorischen Aufwands für grenzüberschreitend tätige Institute.
Trotz der genannten positiven Aspekte bringt das Vorhaben auch Probleme mit sich, welche unter
den gegebenen Voraussetzungen zeitnah nicht zu lösen sind. Hierzu zählt die strikte Trennung
zwischen den geldpolitischen Aufgaben und dem bankaufsichtlichen Mandat der EZB. Die derzeitige Lösung, welche die Gültigkeit von Entscheidungen des Aufsichtsgremiums gewährleistet,
solange der EZB-Rat nicht widerspricht, kann nicht als wahre Unabhängigkeit der EZB in ihrer
Aufsichtstätigkeit interpretiert werden. Ebenso muss jede Bankenaufsicht parlamentarischer und
gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Dadurch wäre jedoch die Unabhängigkeit der EZB und damit
eine der Grundfesten des Eurosystems massiv bedroht.
Auch ist die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen der europäischen Aufsichtsbehörde EZB,
EBA und den zuständigen nationalen Behörden nicht ausreichend geklärt. Eine verbindliche Entscheidung darüber, welche Behörde für welche Aufsichtshandlungen und -entscheidungen zuständig bzw. verantwortlich ist, wer die Stress-Tests durchführt und wie im Krisenfall Stabilisierungsmaßnahmen koordiniert werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Fragen werden zum
Teil in der sogenannten „SSM-Rahmenverordnung“ der EZB angesprochen, jedoch lässt die praktische Umsetzung der täglichen Aufsichtsaufgaben noch viele Fragen offen. Das sogenannte „SSMAufsichtshandbuch“, welches mehr Aufschluss über die tatsächlichen Aufgaben der Aufsicht
geben könnte, wird nur internen Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Dagegen bietet der im November 2014 veröffentlichte Leitfaden nur sehr geringfügige Informationen zu Zuständigkeiten und
Kompetenzabgrenzungen zwischen den europäischen (EZB, EBA, SSM) und nationalen Behörden,
was als kritisch betrachtet wird.
Eine Überlappung von Aufgaben- und Kompetenzzuweisungen, die eine rechtssichere Durchführung der Aufsicht für die Institute im Euroraum gefährdet, muss vermieden werden, da dies die
Steuerung der Institute weiter erschwert und zu Mehrfachbelastungen führt.
Positiv ist hervorzuheben, dass die SSM-Rahmenverordnung es den Instituten grundsätzlich
ermöglicht, weiterhin eine Amtssprache der Union in der schriftlichen Kommunikation zu verwenden.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die Festlegung der Größenkriterien zur Bestimmung von systemisch relevanten Instituten, welche
künftig von der EZB direkt beaufsichtigt werden, erfolgte willkürlich. Die SSM-Rahmenverordnung
sieht zwar eine entsprechende Methodik zur Einstufung von Banken als bedeutend oder weniger
bedeutend vor, jedoch bedarf es eines entsprechenden Auslegungsspielraums, welcher den Verbleib regional oder national tätiger Institute unter der Aufsicht der nationalen Behörden erlaubt,
sofern besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für Förderbanken, die auf
Grundlage spezieller Regelungen und risikoarmer Geschäftsmodelle ihrem gesetzlichen Auftrag
nachkommen. Diese Institute können wegen der gesetzlichen Haftungsgarantien nicht in Schieflage geraten. Damit sind sie in der Risikobetrachtung ungeachtet der Bilanzsumme nicht mit
Geschäfts- und Investmentbanken vergleichbar.
Grundsätzlich sollen Institute hinsichtlich etwaiger Meldeanforderungen der EZB weiterhin nationale Standards, wie zum Beispiel jene des Handelsgesetzbuches anwenden dürfen und sollten
nicht zu International Financial Reporting Standards gedrängt werden.
Verfahren
Nach dem Gipfelbeschluss vom 29. Juni 2012, stellte die Europäische Kommission am 12. September 2013 ihre Verordnungsvorschläge zusammen mit einer Mitteilung, welche die zukünftigen Entwicklungen der Bankenunion vorwegnimmt, vor. Am 19. September 2012 stellte das Europäische
Parlament einen Initiativbericht für die Entwicklungen in Richtung einer starken Wirtschafts- und
Währungsunion vor. Dieser Bericht wurde am 15. Oktober 2012 vom Wirtschafts- und Währungsausschuss verabschiedet und am 20. November 2012 im Plenum angenommen. Basierend auf
einer mündlichen Anfrage des Parlaments wurde am 13. September 2012 eine gleichnamige Entschließung angenommen.
Am 8. Oktober 2012 wurde der Berichtsentwurf zur Übertragung der Aufsichtskompetenz auf die
EZB und die EBA-Änderungsverordnung im Parlament vorgestellt. Das Parlament kann hinsichtlich
der Kompetenzübertragung auf die EZB lediglich eine Stellungnahme im Rahmen eines Konsultationsprozesses abgeben. Der Europäische Rat hat am 18. Oktober 2012 in seinen Schlussfolgerungen nochmals die Leitlinien für den Aufbau der Bankenunion bekräftigt. Am 28. November 2012
wurden beide Texte im Wirtschafts- und Währungsausschuss verabschiedet.
Der Rat einigte sich am 13. Dezember 2012 auf einen gemeinsamen Text zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Am 14. Dezember 2012 tagte der Europäische Rat und mahnte in seinen
Schlussfolgerungen zur Eile, um die noch in Beratung befindlichen Dossiers Eigenkapitalanforderungen, Krisenmanagement und Einlagensicherung zügig abzuschließen. Er bekräftigte das Konzept des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und stellte die Grundlagen für den einheitlichen
Abwicklungsmechanismus vor.
Am 18. Dezember 2012 fand die erste Trilogsitzung statt, weitere Termine folgten im Januar und
Februar 2013. Parallel zu den Trilog-Verhandlungen fanden auch die ersten internen Sitzungen der
EZB-Task Force zur Organisation der Aufgaben statt. Am 19. März 2013 kam es in den Trilogverhandlungen zu einer politischen Einigung über die EZB-Verordnung sowie die EBA-Änderungsverordnung, welche die wesentlichen Eckpunkte des Aufsichtsmechanismus bestätigte.
Eine formale Bestätigung des erzielten Kompromisses seitens des Rates erfolgte am 18. April 2013
durch den Ausschuss der ständigen Vertreter. Das Parlament wurde aufgefordert, den Text im Plenum zu verabschieden.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die Dossiers wurden am 22. Mai 2013 in einer Teilabstimmung vom Europäischen Parlament
bestätigt. Die offizielle Plenarabstimmung fand am 12. September 2013 statt. Die vorgesehene
Übertragung der Aufsichtskompetenz auf die EZB erforderte in Deutschland ein entsprechendes
Zustimmungsgesetz. Das Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank wurde am 7. Juni 2013 ohne weitere Änderungen vom Bundesrat gebilligt und am
13. Juni 2013 vom Bundestag verabschiedet. Der Rat hat die SSM-Verordnung und die EBA-Änderungsverordnung am 15. Oktober 2013 formell angenommen. Beide Verordnungen wurden am 29.
Oktober 2013 im Amtsblatt veröffentlicht. Die EBA-Änderungsverordnung trat am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft und die SSM-Verordnung am fünften Tag nach der Veröffentlichung.
A
Die Änderung der EBA-Gründungsverordnung entstand im Mitentscheidungsverfahren unter Beteiligung des Europäischen Parlaments. Die EZB-Verordnung kann nur mit paralleler Anpassung der
EBA-Gründungsverordnung wirksam werden. Das Parlament hat diese erforderliche Zustimmung
zur EBA-Verordnung genutzt, um auch auf die SSM-Verordnung Einfluss zu nehmen. Zusätzlich
wurde eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen EZB und dem Europäischen Parlament hinsichtlich der demokratischen Kontrolle ausgearbeitet. Das Parlament setzte dieses Instrument
erfolgreich als Druckmittel in den Verhandlungen um die SSM-Verordnung ein und sicherte sich so
seine Einflussnahme auf die neue einheitliche Bankenaufsicht durch die EZB, die ihre Aufsichtstätigkeit am 4. November 2014 aufgenommen hat.
Am 14. Mai 2014 wurde von der EZB eine Änderung der Sanktionsverordnung 2157/1999 EG erlassen, welche die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bzw. die nationalen Aufsichtsbehörden an den einheitlichen Aufsichtsmechanismus anpasst.
Ein anderer wichtiger Aspekt, die sogenannte SSM-Gebührenverordnung, mit welcher die Umlage
der aus der Aufsichtstätigkeit der EZB entstehenden Kosten festgelegt werden soll, wurde bis zum
11. Juli 2014 konsultiert, am 30. Oktober 2014 auf der Website der EZB und am Folgetag im EU
Amtsblatt veröffentlicht. Die Gebührenverordnung legt die Methodik für die Festsetzung des
Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, sowie das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr fest. Demnach entfallen 85 % der Kosten auf die direkt-beaufsichtigten und
15 % der Kosten auf die kleineren, nicht-direkt-beaufsichtigten Banken. Für 2015 rechnet die EZB
mit ca. 260 Mio. EUR an Aufsichtskosten.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
1022/2013 (Verordnung) vom 22. Oktober 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 287/5 vom 29.10.2013
1024/2013 (Verordnung) vom 15. Oktober 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 287/63 vom 29. 10.2013
468/2013 (Verordnung) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 141/1 vom 14.5.2013
469/2013 (Verordnung) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 141/51 vom 14.5.2013
1163/2014 (Verordnung) vom 22. Oktober 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 311/23 vom 31. Oktober
2014
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
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VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung
eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/
EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die
Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Inhalt
Bereits im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 wurde eine Neustrukturierung der Aufsicht grenzüberschreitender Institute in das Programm der Kommission aufgenommen und eine Überarbeitung des „Lamfalussy-Verfahrens“ eingeleitet. Auf Basis dieser
Arbeiten wurden im Januar 2009 die Kommissionsbeschlüsse geändert, welche ursprünglich die
Ebene-3-Ausschüsse (CESR, CEBS und CEIOPS) ins Leben gerufen hatten. Die Mandate der Ebene-
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II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
3-Ausschüsse (CESR, CEBS und CEIOPS) wurden erweitert und den Ausschüssen wurden explizit
spezifische Aufgaben wie Mediation bei Unstimmigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden, Beratungsfunktion bei Aufsichtsentscheidungen sowie die Entwicklung von gemeinsamen Standards
für das aufsichtliche Meldewesen zugewiesen. Auch die Delegation von Aufgaben zwischen Aufsichtsbehörden wird durch die neuen Beschlüsse erleichtert. Die Ausschüsse sollen auch bei der
Früherkennung von Risiken für das Finanzsystem mitwirken. Für Entscheidungen der Ausschüsse
galt das Mehrheitsquorum. Die verbesserte Finanzierung der Ausschüsse wurde durch ein im Juli
2009 beschlossenes Gemeinschaftsprogramm sichergestellt.
Der Bedarf an weitergehenden Strukturreformen wurde durch die Finanzmarktkrise deutlich. In
einer Mitteilung der Kommission zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai 2009 wurde aufgezeigt,
dass die Finanzmarktkrise erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offen
gelegt hat. Basierend auf dem de Larosière-Expertenbericht machte die Kommission in der Mitteilung konkrete Vorschläge, wie das Aufsichtssystem verbessert werden soll. Mit den Gesetzesvorschlägen für die Schaffung eines Europäischen Rates für Systemrisiken (European Systemic Risk
Board, ESRB) und den neuen europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities,
ESA) wird das Europäische Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors,
ESFS) geschaffen.
Das ESFS ist ein horizontales Netz zwischen den europäischen und nationalen Behörden und dient
als organisatorische Klammer für die ihm zugehörigen Einrichtungen. Neben den ESA und den
nationalen Aufsichtsbehörden gehört auch das Gemeinsame Komitee der ESA, der ESRB und für
spezielle Aufgaben auch die Kommission dem Netzverbund an.
Das ESFS soll das Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden stärken und zu diesem
Zweck u. a. sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Festlegung von Strategien in den Bereichen Finanzmarktstabilität und Anlegerschutz ein Wort mitzureden haben und grenzübergreifenden Risiken so besser entgegengewirkt werden kann.
Der ESRB hat die Aufgabe, Risiken für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt zu überwachen
und bewerten („Aufsicht auf Makroebene”). Der ESRB soll frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben, die für die Mitgliedsländer jedoch nicht verbindlich sind. Bleibt jedoch ein Adressat in Hinblick
auf die Empfehlungen untätig, so muss dargelegt werden warum („comply or explain“ Ansatz). Die
einzige Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Anliegen ist der politische Druck.
Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) bestehen aus der Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der
Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und der Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Die nun mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Behörden
gingen aus den bestehenden Ausschüssen für Banken, Wertpapiere und Versicherungen (CEBS, CESR
und CEIOPS) hervor. Sie verfügen über verbindliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden und im Einzelfall auch gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut. Sie entwickeln technische Standards, welche von der Kommission verabschiedet und damit rechtsverbindlichen Charakter
als Verordnung oder Beschluss erlangen. Neben Leitlinien und Empfehlungen sind die ESA auch für
bindende Entscheidungen in Krisen- oder Streitfällen zuständig, jedoch nur, wenn es nicht die haushaltspolitische Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Für bestimmte Einrichtungen, wie
etwa Ratingagenturen oder europäische Clearingstellen mit einer zentralen Gegenpartei sollen die
europäischen Aufsichtsbehörden volle Aufsichtsbefugnisse erhalten.
Zusammen mit den Gesetzesvorschlägen zu den Aufsichtsbehörden und dem ESRB, wurde auch
die sogenannte Omnibus I-Richtlinie vorgeschlagen, welche 11 bereits bestehende Richtlinien
(u. a. auch die Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie) ändert und jene Bereiche definiert, für
welche technische Standards erlassen werden können. Für den Versicherungsbereich sowie für die
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VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
weitere Spezifizierung der Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Prospekt-Richtlinie wurde ebenso eine
Sammelrichtlinie, Omnibus II genannt, vorgeschlagen. Die Omnibus II – Richtlinie adressiert in
erster Linie die Änderungen, welche sich aus der Umsetzung der Solvabilität II-Richtlinie ergeben.
Ebenso wurde die Europäische Zentralbank mit speziellen Aufgaben in Hinblick auf den neu
geschaffenen Rat für Systemrisiken ausgestattet.
A
Bewertung
Die Finanzmarktkrise hat deutlich gemacht, dass ein wachsender integrierter europäischer Finanzmarkt eine bessere Kooperation der nationalen Aufsichtsbehörden ebenso wie eine stärkere
Überwachung der systemischen Risiken für die Finanzmarktstabilität erfordert. Insoweit wird die
bereits in der Änderungsrichtlinie zur CRD (CRD II-Paket) vorgesehene Einrichtung von Aufsichtskollegien und die geplante Intensivierung der Kooperation zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden nachdrücklich begrüßt. Auch die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der frühzeitig systemische Risiken aufdecken soll, wird unterstützt. Die vorgesehene
Einbeziehung der Zentralbanken mit ihrer ausgeprägten volkswirtschaftlichen Kompetenz leistet
einen wichtigen Beitrag, dass zukünftig verstärkt makroökonomische Faktoren in die Betrachtungen und Handlungen der Bankenaufsicht einfließen.
Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die hochgesteckten Erwartungen in Hinblick
auf die Beruhigung und Stabilisierung der Finanzmärkte nur zum Teil durch die neu geschaffenen
europäischen Aufsichtsbehörden erreicht werden konnten. Zum einem liegt dies an der teilweise
fehlenden primärrechtlich verankerten Kompetenzen für die ESA, zum anderen an der fehlenden
Ressourcenausstattung, um den umfangreichen und arbeitsintensiven Aufgaben gerecht zu werden.
Insbesondere die rechtlichen Hindernisse stellen eine Hemmschwelle für eine derartige Ausweitung der Kompetenzen dar. Für eine Übertragung von hoheitlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten auf eine europäische Institution wäre eine Änderung des EU Vertrages unerlässlich. Auch die
politische und finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten steht einem solchen Modell entgegen. Kritisch wird auch das Mandat zur Erarbeitung von verbindlichen Standards, welche sich in
neueren Richtlinien und Verordnungen nur allzu häufig wiederfinden und oftmals Bereiche regeln,
für welche ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren geeigneter erscheint, gesehen. Die EU-Kommission erlässt dann, unter eingeschränkter parlamentarischer Kontrolle, unmittelbar rechtswirksame Verordnungen/Beschlüsse auf Basis der Empfehlungen der EU-Aufsichtsbehörden.
Verfahren
Am 1. Dezember 2005 wurde das Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 –
2010 publiziert. Die sogenannte Interinstitutionelle Überwachungsgruppe (IIMG) wurde damit
beauftragt, den Lamfalussy-Prozess zu durchleuchten und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Zwischenberichte wurden im März 2006 und im Januar 2007 veröffentlicht. Der Endbericht
wurde am 15. Oktober 2007 vorgelegt. Am 20. November 2007 veröffentlichte die Kommission eine
Mitteilung zur Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses. Eine Konsultation betreffend die Vorschläge
der Kommission zur Änderung der Beschlüsse zur Einsetzung der drei Ebene-3-Ausschüsse (CEBS,
CESR, CEIOPS) wurde am 23. Mai 2008 eingeleitet. Am 23. Januar 2009 wurden die neuen
Beschlüsse angenommen und sind am 29. Januar 2009 in Kraft getreten.
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VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Am 26. Januar 2009 wurde von der Kommission ein Gemeinschaftsprogramm vorgeschlagen,
nachdem die drei Ausschüsse der europäischen Aufsichtsbehörden und wichtige internationale
und europäischen Gremien, die an der Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und
Abschlussprüfung beteiligt sind, direkt aus dem EU Haushalt Finanzmittel erhalten sollen. Am
31. März 2009 wurde ein Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON Ausschuss)
über den Vorschlag für einen Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur
Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfer angenommen. Das Plenum des Europäischen Parlaments stimmte
am 6. Mai 2009 über die Änderungsvorschläge ab. Die formelle Annahme durch den Rat erfolgte
am 27. Juli 2009.
In einem nicht-legislativen Bericht mit dem Titel „Empfehlungen an die Kommission zu LamfalussyFolgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstrukturen“ vom 19. Oktober 2008 fordert das Europäische
Parlament die Kommission auf, tiefgreifende Reformen der Aufsichtsstrukturen einzuleiten.
Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von
Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Zukunft der europäischen
Finanzmarktregulierung und -überwachung. Am 25. Februar 2009 legte die de Larosière-Gruppe
ihren Schlussbericht vor.
In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 2009 wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission weitgehend übernommen und ein Aktionsplan
für eine Reform der Finanzmarktregulierung und -aufsicht skizziert. Die EU-Kommission hat ihre
Vorschläge hinsichtlich der Aufsichtsstrukturen weiter konkretisiert und in ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ am 27. Mai 2009 veröffentlicht. Marktteilnehmer konnten bis zum 15. Juli
2009 zu dieser Mitteilung Stellung nehmen.
Der Rat für Wirtschaft und Währung (ECOFIN) begrüßte die Pläne der Kommission in seinen
Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2009. Bestätigt wurde das Vorhaben der Kommission in der Folge
vom Europäischen Rat am 18./19. Juni 2009.
Am 23. September 2009 präsentierte die Kommission ihre Gesetzesvorschläge für die neue Aufsichtsstruktur. Der Rat bestätigte den Vorschlag für die Errichtung des ESRB am 20. Oktober 2009.
Hinsichtlich der Umwandlung der drei Ebene-3-Ausschüsse in die Europäischen Aufsichtsbehörden
verständigte sich der Rat auf einen gemeinsamen Standpunkt am 2. Dezember 2009, welcher die
Vorschläge der Kommission deutlich verwässert.
Die Europäische Zentralbank veröffentlichte ihre Stellungnahme am 8. Januar 2010.
Am 7. Juli 2010 stimmte das Europäische Parlament über die Änderungsanträge im Plenum ab. Die
Endabstimmung über den so geänderten Gesetzestext blieb jedoch aus. Die endgültige Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments fand am 22. September 2010 statt, der Rat erzielte
am 17. November 2010 eine Einigung über den Text. Am 15. Dezember 2010 wurden die Texte zu
den Europäischen Aufsichtsbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Anfang Juni 2012 wurden Vorschläge unterbreitet, die die Reform der Bankenaufsicht auf den
Prüfstand stellen. Im Rahmen des sogenannten „Bankenunion“-Konzepts beschloss der ECOFINRat am 29. Juni 2012, weite Teile der Bankenaufsicht unter dem Dach der EZB zu vereinen. Das
Konzept sah neben einer weiteren Zentralisierung und Verstärkung der Aufsicht auch eine überarbeitete Einlagensicherungs-Richtlinie und einen einheitlichen Rahmen für das Krisenmanagement
vor. Bezweckt wird, die Staaten bei der Abwicklung heimischer Finanzinstitute aus der Haftung zu
nehmen. Weiterführende Informationen sind Kapitel A.I.14. zu entnehmen.
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VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Die Europäische Kommission ist gemäß den Verordnungen zur Europäischen Finanzaufsicht aufgerufen, die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in ihrer Struktur und ihren Leistungen innerhalb des ESFS, sowie das ESFS in seiner
Gesamtheit, zu überprüfen. Für diese Überprüfung wurde am 26. April 2013 eine Konsultation
gestartet, welche bis zum 31. Juli 2013 dauerte. Am 24. Mai 2013 organisierte die Kommission
eine hochrangige Konferenz über die Finanzaufsicht in der EU, die eine Plattform für die Vertreter
des ESRB und der ESA bietet, um zusammen mit anderen wichtigen Akteuren über die Leistungen
der einzelnen Behörden zu diskutieren und über die Wirksamkeit des ESFS als Ganzes nachzudenken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Am 8. August 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Bericht zur Funktion des
ESFS und der ESAs. Im Grunde kommt die Kommission über die Arbeitsweise der Behörden zu
einem positiven Urteil. Weiterhin werden einige verbesserungswürdige Bereiche identifiziert,
welche einerseits durch kurzfristige Maßnahmen, die keine Änderung der Gründungsverordnungen
hervorrufen, erreicht werden können. Andererseits werden auch mittel- bis längerfristige Ziele
definiert (u. a. alternative Finanzierungsquellen), die jedoch Gesetzesänderungen hervorrufen.
A
Anpassung sektoraler Richtlinien – Omnibus I und II
Am 26. Oktober 2009 stellte die Kommission die sogenannte Omnibus I-Richtlinie vor, welche
zahlreiche sektoralen Richtlinien aus dem Finanzbereich ändert, um den neuen Aufsichtsbehörden
die notwendigen Kompetenzen zu verschaffen. Der Rat einigte sich am 17. November 2010 auf
einen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Dossier. Die endgültige Veröffentlichung des Textes
erfolgte gemeinsam mit jenen der europäischen Aufsichtsbehörden am 24. November 2010. Die
Omnibus I-Richtlinie ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten.
In Deutschland hat die Bundesregierung am 5. Mai 2011 den Gesetzesentwurf verabschiedet. Das
Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ändert das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierprospektgesetz und das Geldwäschegesetz. Es wurde am 4. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt Nr. 62 veröffentlicht.
Am 19. Januar 2011 stellte die Kommission die zweite Richtlinie zur Änderung der sektoralen
Richtlinien im Zuge der Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörden vor. Diese sogenannte
Omnibus II-Richtlinie beschäftigt sich speziell mit der Umsetzung der Kompetenzen von ESMA und
EIOPA und ändert hierfür die Prospekt-Richtlinie (siehe Kapitel B) und die Solvabilität II-Richtlinie.
Am 4. Mai 2011 hat die Europäische Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben. Der Ausschuss
für Wirtschaft und Währung stimmte am 21. März 2012 über die Richtlinie ab. Der Trilog dauerte
am Ende länger als erwartet, erst am 11. März 2014, also fast genau zwei Jahre nach der Abstimmung im Ausschuss, konnte das Parlament die Richtlinie in erster Lesung abschließen. Der Rat
bestätigte die Position des Parlaments am 14. April 2014. Die Veröffentlichung im Amtsblatt
erfolgte am 22. Mai 2014.
Grundsätzlich war die Omnibus-II Richtlinie zur Operationalisierung der Solvabilität II-Richtlinie
verabschiedet worden, jedoch enthält die nun endgültige Version einige substanzielle Änderungen
des Solvabilität II-Regimes. Weiterhin adressiert die Richtlinie auch Fragen zur Kompetenz von
ESMA in Hinblick auf die Prospekt-Richtlinie (siehe Kapitel B.I.7.), sowie die Rolle der Aufsichtsbehörden EIOPA und ESMA als Mediatoren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen
Aufsichtsbehörden. Die Solvabilität II-Richtlinie wird gemäß des Kommissionsvorschlags vom
2. Oktober 2013 erst ab 1. Januar 2016 angewendet. Die Omnibus II-Richtlinie trat am 23. Mai
2014 in Kraft, die Anwendung der neuen Vorgaben ist ab 1. Januar 2016 vorgesehen.
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
1092/2010/EU (Verordnung) vom 24.November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/1 vom 15.12.2010
1093/2010/EU (Verordnung) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/12 vom
15.12.2010
1094/2010/EU (Verordnung) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/48 vom
15.12.2010
1095/2010/EU (Verordnung) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr.L 331/84 vom 15.12.2010
1096/2010/EU (Verordnung) vom 17. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/162 vom
15.12.2010
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010,
Amtsblatt der EU Nr. L 170/43 vom 30.6.2011 (Berichtigung)
2014/51/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 153/1 vom 22.5.2014
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A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
II.
A
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014
zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen
Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Inhalt
Am 10. Juli 2013 präsentierte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung zur
Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmter
Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus („Single Resolution
Mechanism, SRM“) und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds („Single Resolution Fund,
SRF“). Ziel ist es, durch die zentrale Aufsicht der EZB, eine einheitliche europäische Abwicklungsbehörde („Single Resolution Board“, SRB) und einen europäischen Finanzierungsmechanismus die
Voraussetzungen zu schaffen, um künftig rasch und effizient auf Krisensituationen reagieren zu
können. Damit soll die Verbindung zwischen Bankenkrisen und Staatsschuldenkrisen gebrochen
werden.
Einheitlicher Abwicklungsmechanismus
Gemäß der SRM-Verordnung soll die EZB zuerst im Rahmen ihrer zentralen Aufsicht Kreditinstitute
identifizieren, die in eine Schieflage geraten sind und die abgewickelt werden müssen. In dem neu
zu gründenden SRB wird die Abwicklung der Bank vorbereitet. Der Ausschuss mit Sitz in Brüssel
wird aus vier Vollzeitmitgliedern, einem Vorsitzenden und einem Vertreter pro Mitgliedstaat aus
den nationalen Aufsichtsbehörden bestehen. Es soll den Charakter einer „European Union Agency“
haben und wird mit einer spezifischen Struktur und einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Der Ausschuss wird sich in Abstimmung mit den nationalen Abwicklungsbehörden um die
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen kümmern und Abwicklungsentscheidungen vorbereiten. Im
Ausschuss sind auch Vertreter der Kommission und der EZB als ständige Beobachter vertreten und
haben Zugang zu allen Unterlagen. Die Kommission wird dann aufgrund der Empfehlungen der
Behörde die Abwicklungsentscheidung aussprechen. Die Europäische Kommission hat auch ein
Initiativrecht, wenn es um die Abwicklung einer Bank geht. Sie legt die Rahmenbedingungen für
den Einsatz der Abwicklungsinstrumente und des Fonds fest. Das Letztentscheidungsrecht über
den Fortbestand oder Schließung eines Instituts in Schieflage obliegt somit der Kommission.
Mit der im Mai 2014 verabschiedeten Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
– BRRD – (siehe Kapitel A.I.5.) gibt es eine enge Verbindung. Die Krisenmanagement-Richtlinie
stellt den „Werkzeugkasten“ für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus dar. Die Vorgaben zu
den Abwicklungsinstrumenten aus der BRRD und zu den ex-ante Beiträgen zum Abwicklungsfond
aus der delegierten Verordnung 63/2015 sind daher im einheitlichen Abwicklungsmechanismus
deckungsgleich.
Europäischer Abwicklungsfonds
Zur Abwicklung von Krisenbanken sollen der Ausschuss und die Kommission für die Durchführung
der Abwicklung auf einen europäischen Abwicklungsfonds, den SRF, zugreifen können. Die wichtigsten Aspekte des Fonds sind in einem zwischenstaatlichen Abkommen geregelt, welches allen
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
28 Mitgliedstaaten offen steht. Nur das Vereinigte Königreich und Schweden haben sich entschlossen, das Abkommen nicht zu unterzeichnen (sie können dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt tun). Nicht-Euro Länder, welche das Abkommen unterzeichnet haben, aber noch nicht Teil der
Bankenunion sind, müssen die Verpflichtungen aus dem Abkommen erst nach einer Teilnahme am
SSM/SRM erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen das zwischenstaatliche Abkommen entsprechend
den nationalen Vorgaben bis 1. Januar 2016 ratifizieren. Der Abwicklungsfonds unterliegt der
Kontrolle des SRB. Zukünftig sollen die ex-ante-Beiträge, welche für nationale Abwicklungsfonds
vorgesehen sind (siehe Kapitel A.I.5.), in den europäischen Abwicklungsfonds fließen. Die Details
der Überführung von nationalen in einen europäischen Abwicklungsfonds sowie die Anwendung
der SRM-Verordnung im Hinblick auf ex-ante-Beiträge zum europäischen Abwicklungsfonds sind in
Durchführungsverordnung 81/2015 des Rates festgelegt, welche am 22. Januar 2015 im EUAmtsblatt veröffentlicht wurde (Durchführungsverordnung 81/2015 des Rates vom 19. Dezember
2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum
einheitlichen Abwicklungsfonds). Demnach soll der Fonds zunächst aus nationalen Abteilungen, in
welche die nationalen Gelder fließen, unterteilt sein. Die Gelder der nationalen Abteilungen werden sukzessiv vergemeinschaftet, und zwar zu 40 % im ersten Jahr und weitere 20 % im zweiten
Jahr, bzw. über die restlichen sechs Jahre mit jeweils gleichbleibenden Prozentsätzen. Innerhalb
von 8 Jahren (bis spätestens Ende 2024) soll die Zielgröße des Fonds von 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreicht werden. Im
Falle der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Banken würde dies einen Betrag von 55 Mrd. Euro
ergeben, oder jährlich 5,5 Mrd. Euro. Der Ausschuss kann den Aufbau des Fonds um maximal vier
Jahre verlängern, sofern es Auszahlungen aus dem Fonds während der Aufbauphase gab. Sollte
durch Auszahlungen die Zielausstattung des Fonds auf weniger als zwei Drittel sinken, so werden
Beiträge in jener Höhe festgelegt, die notwendig ist, um den Fonds innerhalb von sechs Jahren
wieder aufzufüllen. Der europäische Abwicklungsfonds steht demnach auch für die Abwicklung
von Krisenbanken anderer EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Vor dem Hintergrund von eventuellen
finanziellen Auswirkungen auf nationale Haushalte sehen dies manche Mitgliedstaaten kritisch.
Bewertung
Obwohl es ein klares Bekenntnis der europäischen Staatsoberhäupter zur Bankenunion gibt, welches auch mehrfach bekräftigt wurde, bestehen doch Bedenken hinsichtlich der von der Kommission vorgeschlagenen Konzeption eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus als auch gegenüber dem europäischen Abwicklungsfonds. Kritisch wird insbesondere gesehen, dass die
EU-Kommission das Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Abwicklung von Kreditinstituten
haben soll und ein europäischer Abwicklungsfonds dazu führen wird, dass Bankenkrisen anderer
EU-Mitgliedstaaten mitfinanziert werden müssen.
Durch die Auslagerung der Finanzierungsfragen des einheitlichen Abwicklungsfonds auf ein zwischenstaatliches Abkommen wurde den Bedenken einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rechtsgrundlage (Artikel 114 der EU-Verträge) des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen.
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin ihre Entscheidungsbefugnisse über Finanzierungsfragen
beibehalten können und vor allem die Frage nach den Auswirkungen auf die nationalen Haushalte,
wie zum Beispiel im Falle einer finanziellen Überbeanspruchung des Abwicklungsfonds, ist bis
heute nicht abschließend geklärt. Auch wenn der Kommissionsvorschlag von fiskalischer Neutralität ausgeht, so könnte es doch indirekte fiskalische Effekte geben.
89
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Es bleibt offen, welche finanziellen „backstop“ Maßnahmen zur eventuellen Stützung des einheitlichen Abwicklungsfonds zur Anwendung kommen bzw. wie der einheitliche Abwicklungsfonds
sich am Markt entsprechend positionieren soll, um gegebenenfalls Drittmittel zu erlangen. Ohne
Garantien der Geberländer erscheint dies schwierig. Auch steht es noch aus zu klären, ob es eine
einheitliche Regelung für die Steuerabzugsfähigkeit der Beiträge zum Abwicklungsfonds in Europa
geben wird. Andernfalls drohen Wettbewerbsverzerrungen wegen der unterschiedlichen Steuerbehandlung der Beiträge.
A
Verfahren
Am 10. Juli 2013 präsentierte die Europäische Kommission den Verordnungsvorschlag zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Abwicklungsfonds. Am 6. November 2013 gab die EZB eine
Stellungnahme ab. Da das Dossier zur Krisenmanagement-Richtlinie zeitgleich mit der vorliegenden Verordnung verhandelt wurde, gab es nach dem langersehnten Verhandlungsfortschritt bei der
Krisenmanagement-Richtlinie auch bei diesem Dossier im Dezember 2013 den Durchbruch. Nach
intensiven Verhandlungen kam es am 18. Dezember 2013 zu einer Einigung im Rat. Das Europäische Parlament stimmte in einer hastig angesetzten Abstimmung am 6. Februar 2014 dem noch
teilweise unfertigen Kompromiss zu. Durch die notwendigen Berichtigungen kam es am 15. April
2014 zu einer weiteren Abstimmung im Parlament über den bereinigten Text. Der Rat konnte am
14. Juli 2014 dem finalen Text endgültig zustimmen.
Die Verordnung tritt mit 19. August 2014 in Kraft, unter anderem gelten zu diesem Zeitpunkt
bereits einige allgemeine Bestimmungen wie z. B. zum Anwendungsbereich, zu der Verpflichtung
zur Zusammenarbeit der EU-Institutionen miteinander und mit den nationalen Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch und zum institutionellen Rahmen des Ausschusses. Der Ausschuss
nimmt seine Tätigkeit bereits zum 1. Januar 2015 auf. Weitere Bestimmungen über die Befugnisse
des Ausschusses hinsichtlich der Erhebung von Informationen und der Zusammenarbeit mit den
nationalen Abwicklungsbehörden bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen sowie sämtliche
andere damit verbundene Bestimmungen gelten bereits ab 1. Januar 2015. Die Finanzierung und
Kostendeckung des Verwaltungsaufwands des SRB sind für die Übergangsphase von 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2015 in einer delegierten Verordnung der EU-Kommission geklärt,
welche am 11. Dezember 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde (delegierte Verordnung
Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist). Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses werden für die
Jahre 2014 und 2015 auf insgesamt 22 Mio. EUR geschätzt und sind von den Kreditinstituten
innerhalb der Bankenunion zu tragen. Mit 1. Januar 2016, wenn dann auch die Gelder in den einheitlichen Abwicklungsfonds fließen, soll die SRM-Verordnung vollständig gelten.
Um den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Vorgaben aus der SRM-Verordnung auch
in Deutschland einzuführen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30. April 2015 den
Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den
Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe“
(Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG) veröffentlicht. Dieser wird auch als „SRMAnpassungsgesetz“ bezeichnet. Mit dem AbwMechG sind einige zentrale Änderungen in den
nationalen Rechtsgrundlagen vorgesehen. So wird eine Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an die SRM-Verordnung erfolgen; insbesondere die Regelung der behördlichen
Zuständigkeiten im SRM. Zudem sieht das AbwMechG vor, eine Anpassung des Kosten- und
Umlagerechtes im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz im Hinblick auf die Finanzierung der
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde durchzuführen. Auch Änderungen über die Deckungswerte des öffentlichen Pfandbriefs im Pfandbriefgesetz sowie im Kreditwesengesetz zur Insolvenz von CRR-Instituten und erweiterte Informationsund Auskunftspflichten sind mit der Verabschiedung des SRM-Anpassungsgesetzes zu erwarten.
Das Gesetzesvorhaben soll voraussichtlich im Herbst 2015 angenommen werden.
Parallel dazu werden auf europäischer Ebene weitere ergänzende Maßnahmen zur SRM-Verordnung getroffen. So veröffentlichte die EU-Kommission am 11. Juni 2015 eine Liste mit geplanten
Initiativen, die unter anderem eine delegierte Verordnung der EU-Kommission über Verwaltungsausgaben des SRB und Bestimmungen zu ex-ante- und ex-post-Beiträgen zum SRF aufführt. Diese
geplante Maßnahme soll als Ergänzung zur bereits erlassenen Verordnung Nr. 1310/2014 betrachtet werden, welche das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des SRB in der Übergangsfrist klärte. Ferner sollen damit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der SRF und der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die
Anlagestrategie des SRF festgelegt werden. Als vorläufiges Datum wird diese Initiative für das
dritte Quartal 2015 angekündigt.
Referenz
806/2014/EU (Verordnung) vom 15. Juli 2014, ABl. Nr. L 225/1 vom 30.7.2014
1310/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 8. Oktober 2014, ABl. Nr. L 354/1 vom 11. Dezember
2014
81/2015/EU (Durchführungsverordnung) vom 19. Dezember 2014, ABl. Nr, L15/1 vom 22. Januar
2015
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
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III. VORHABEN IN BERATUNG
1. Strukturreform im Bankensektor
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle
Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union
Inhalt
Im Februar 2012 hat EU-Kommissar Michel Barnier eine hochrangige Expertengruppe eingesetzt,
um die Notwendigkeit von Strukturreformen für den EU-Bankensektor zu prüfen und Vorschläge
auszuarbeiten, um der sogenannten „too big to fail“-Problematik wirksamer begegnen zu können.
Die Einsetzung der Expertengruppe erfolgte vor dem Hintergrund ähnlicher Reformvorschläge in
den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich. Das nach ihrem Vorsitzenden, dem gegenwärtigen Gouverneur der finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen auch „Liikanen-Gruppe“ genannte
Gremium diskutierte, ob zusätzlich zu den bestehenden Reformen im Bankensektor weitere strukturelle Maßnahmen notwendig sind, um Finanzmarktstabilität und Verbraucherschutz zu stärken.
Der Schlussbericht wurde am 2. Oktober 2012 veröffentlicht.
Die Handlungsempfehlungen der Liikanen-Gruppe umfassen folgende fünf Bereiche:
■
obligatorische Trennung des Eigenhandels von sonstigen wichtigen Handelstätigkeiten;
■
mögliche zusätzliche Trennung von Tätigkeiten, die an den Sanierungs- und Abwicklungsplan
von Banken gebunden sind;
■
mögliche Änderungen des Rückgriffs auf „Bail-in“-Instrumente als Abwicklungsmöglichkeit;
■
Überprüfung der Eigenkapitalanforderungen an für den Handel gehaltene Vermögenswerte und
Hypothekenkredite sowie
■
Ausbau der Governance und Kontrolle von Banken.
Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung veröffentlichte die EU-Kommission am 29. Januar 2014
einen Verordnungsvorschlag zur Strukturreform im Bankensektor, mit der die Empfehlungen der
Liikanen-Gruppe umgesetzt werden sollten.
Die Kernelemente des EU-Trennbankenvorschlags umfassen das generelle Verbot von Eigenhandel
und Beteiligungen an gehebelten Alternativen Investmentfonds, die Auslagerung weiterer Handelsaktivitäten auf eigenständige Handelseinheiten, sowie die Festsetzung einer Obergrenze von
200 % für die Summe aller Großkredite gegenüber Unternehmen der Finanzbranche.
Die Vorgaben sollen für global systemrelevante Institute und für Institute gelten, deren Bilanzsumme sich in drei aufeinander folgenden Jahren auf über 30 Mrd. Euro beläuft und deren Handelsaktivitäten über 70 Mrd. Euro oder 10 % der Bilanzsumme ausmachen.
Die EU-Trennbankenvorschläge gehen im Vergleich zu den Empfehlungen der Liikanen-Gruppe
deutlich weiter und sie sind auch strikter als die Vorgaben des deutschen Trennbankengesetzes.
Bei der Abtrennung von Handelsaktivitäten wird der Aufsicht ein sehr großer Ermessensspielraum
eingeräumt. Die EZB erhält damit einen „Blankoscheck“ für die Durchführung tiefgreifender struktureller Maßnahmen im Bankensektor der Eurozone.
92
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
Am 16. Juni 2014 hat der Juristische Dienst des EU-Rates ein Rechtsgutachten zu Artikel 21 des
EU-Trennbankenverordnungsvorschlags vorgestellt. Nach dieser Vorschrift kann die EU-Kommission den Mitgliedstaaten gestatten, von der Anwendung der EU-Ausgliederungsanforderungen
abzusehen, wenn ein nationales Trennbankengesetz bestimmte Anforderungen erfüllt. Der Juristische Dienst des EU-Rates hält den Artikel 21 für nicht mit den generellen institutionellen Prinzipien
der EU-Verträge vereinbar und schlägt vor, die Regelung zu streichen oder zeitlich zu begrenzen.
Bewertung
Der von der Kommission vorgelegte Regulierungsvorschlag ist nicht zielführend, da sich das Universalbankensystem bisher bewährt hat und nicht der Auslöser der Finanzkrise war. Für die geplanten Trennbankenauflagen gibt es keinen Nachweis für deren stabilisierende Wirkung. Im Gegenteil, es entstehen aus der geplanten Konzentration von Handelsaktivitäten auf wenige Akteure
neue Systemrisiken und zusätzliche Kosten, z. B. für die Versorgung der Realwirtschaft mit Bankdienstleistungen aus einer Hand. Dies gilt gerade für Deutschland als Exportnation.
Es wird als kritisch betrachtet, dass die EU-Trennbankenvorschläge sowohl über die Empfehlungen
der Liikanen-Gruppe, als auch über das deutsche Trennbankengesetz hinausgehen. In den einzelnen Vorschriften des EU-Entwurfs besteht erheblicher Klärungs- bzw. Nachbesserungsbedarf, wie
zum Beispiel die fehlende Ausnahme für Geschäfte innerhalb des Haftungsverbundes, die Problematik, dass die EU-Definition der verbotenen Geschäfte nicht auf deren Kurzfristigkeit abstellt und
den Begriff der Alternativen Investmentfonds zu weit fasst, sowie die gesamthafte Obergrenze für
die Großkreditvorschriften. Ebenfalls problematisch ist der Begriff „Handelsaktivitäten“, der unklar
lässt, ob sich die Definition an den handels- oder aufsichtsrechtlichen Kriterien orientieren soll.
Weiterhin wird mit Sorge betrachtet, dass der EU-Vorschlag eine Vielzahl von Mandaten für die
Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur späteren Konkretisierung des Regelwerks in wesentlichen Punkten enthält und dass der EZB bei der Abtrennung von
Handelsaktivitäten ein sehr großer Ermessensspielraum eingeräumt wird.
Bis die europäische Bankenaufsichtsbehörde die notwendigen Konkretisierungen des Anwendungsbereichs vorgenommen hat, bleibt außerdem unklar, wie viele Banken von den Anforderungen des EU-Vorschlags betroffen sind.
Die Krisenmanagement-Richtlinie BRRD schafft bereits die grundlegenden Voraussetzungen für
eine geordnete Abwicklung von Banken. Der vorliegende Verordnungsvorschlag geht jedoch noch
einen Schritt weiter und verordnet den Banken eine neue Organisationsstruktur. Dies geht jedoch
mit tiefgreifenden Veränderungen in den betroffenen Kreditinstituten einher, die nicht nur hohe
Kostenaufwendungen bedeuten, sondern auch das bestehende Universalbankenmodell in Deutschland insgesamt in Frage stellen. Es wird gefordert, dass Eingriffstiefe und Sanktionen der EU-Vorschläge nicht über die Empfehlungen der von der EU-Kommission selbst eingesetzten LiikanenGruppe hinausgehen.
Verfahren
EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier kündigte im November 2011 seinen Beschluss zur Einsetzung einer Expertengruppe an. Im Februar 2012 wurden die Mitglieder bestellt. Die Gruppe traf
monatlich zusammen, lud verschiedene Interessenträger ein und organisierte im Mai 2012 eine
öffentliche Anhörung. Im Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 1. Juni 2012 veröffentlichte die Expertengruppe ein Konsultationspapier.
93
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
Am 2. Oktober wurde der Schlussbericht der Expertengruppe mit seinen Handlungsempfehlungen
veröffentlicht. Zeitgleich wurde auch eine Konsultation bis zum 13. November 2012 hinsichtlich
der Empfehlungen der Expertengruppe veröffentlicht.
A
Am 16. Mai 2013 lancierte die Kommission eine Konsultation zu Strukturreformen im Bankensektor, welche bis zum 11. Juli 2013 andauerte. Am 17. Mai 2013 fand auch ein Treffen mit Interessensvertretern zu dem Thema statt, wo es die Möglichkeit zum Austausch mit den Kommissionsvertretern gab. Erheblich später und damit auch zu spät für einen Abschluss des Dossiers in der
laufenden Legislaturperiode, wurde der Verordnungsvorschlag am 29. Januar 2014 von der Kommission vorgestellt. Der Vorschlag wurde anschließend dem EU-Parlament vorgelegt, welches sich
diesem jedoch erst nach den Parlamentswahlen im Mai 2014 widmete. Federführend für den Verordnungsvorschlag wurde der ECON, der Wirtschafts- und Währungsausschuss des europäischen
Parlaments. ECON-Mitglied und schwedischer EU-Parlamentsabgeordneter Gunnar Hökmark
(Europäische Volkspartei, EPP) wurde verantwortlicher Berichterstatter. Auf Grundlage des Verordnungsvorschlags der EU-Kommission, veröffentlichte Gunnar Hökmark am 7. Januar 2015 seinen
Vorschlag im nach ihm benannten „Hökmark-Report“. Im Vergleich zum Dokument der Kommission,
wurden im Hökmark-Report einige Bedenken der Kreditwirtschaft aufgenommen und Vorgaben
gelockert. Jedoch wurden im ECON-Ausschuss unzählige Änderungsvorschläge eingebracht,
sodass es zu keinem mehrheitsfähigen Kompromissvorschlag kommen konnte. In einer historischen Abstimmung des ECONs am 26. Mai 2015 wurde der Hökmark-Report abgelehnt und somit
eine Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments vorerst vertagt. Erst nach der parlamentarischen
Sommerpause 2015 und einer Einigung im ECON kann es zu einer Plenarabstimmung über einen
Verordnungsvorschlag zu Strukturreformen im Bankensektor kommen. Derweil werden der Berichterstatter Hökmark, sowie die Schattenberichterstatter an einem Kompromissvorschlag weiterarbeiten.
Währenddessen konnte es auf EU-Ratsebene zu einer Einigung zum Verordnungsvorschlag über
strukturelle Maßnahmen im Bankensektor kommen. Unter der lettischen Ratspräsidentschaft
wurde am 19. Juni 2015 ein endgültiger Text ausformuliert. Als positiv zu bewerten ist, dass der
Ratsvorschlag, analog dem deutschen Trennbankengesetz, Verbundgeschäfte als explizit erlaubte
Geschäfte erfasst und nur alternative Investmentfonds mit beträchtlichem Leverage als verbotenes
Geschäft klassifiziert. Ferner wurden im Vergleich zum ursprünglichen Text der EU-Kommission
ergänzende Regelungen zur CRR im Hinblick auf eine gesamthafte Obergrenze für Großkredite
gestrichen und mehr Handlungsspielräume für Aufsichtsbehörden, insbesondere EZB, geschaffen.
Erst nach den Abstimmungen im ECON und EU-Parlamentsplenum, sowie nach dem Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat, wird es eine endgültige Formulierung des Verordnungsvorschlags zur Bankenstrukturreform geben. Voraussichtlich ist mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen im Parlament nicht vor dem dritten Quartal 2015 zu rechnen.
94
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
Referenz
A
KOM (2014) 43 endgültig vom 29.1.2014 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
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A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
A
IV. SONSTIGE VORHABEN
1. Mitteilung Schattenbankwesen
Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor
Inhalt
Als Schattenbanken definiert die Kommission das „System der Kreditvermittlung, an dem Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems beteiligt sind“. Nach Auffassung
der Kommission bergen Schattenbanken und die damit verbundenen Tätigkeiten systemische
Risiken, die bisher nur unzureichend erfasst sind und deshalb eine genauere Überprüfung notwendig machen. Beabsichtigt ist, die bisherige Gesetzgebung im Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbereich auf eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Schattenbankentätigkeiten hin
zu überprüfen, verschärfte Aufsichts- und Regulierungsstandards vorzuschlagen bzw. gegebenenfalls neue Legislativvorschläge zu erarbeiten.
Unter den Begriff „Schattenbanken“ fasst die Kommission in einer ersten Betrachtung alle Unternehmen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
■
Entgegennahme von Geldern mit einlageähnlichen Merkmalen
■
Durchführung von Fristen- und/oder Liquiditätstransformation
■
Kreditrisikotransfer
■
Einsatz direkter oder indirekter finanzieller Hebeleffekte.
Auch Tätigkeiten, die für Nichtbanken bedeutende Finanzierungsquellen darstellen könnten, fallen darunter. Dazu zählen Verbriefungen sowie Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte („Repos“).
Konkret befasst sich die Kommission mit folgenden Akteuren bzw. Tätigkeiten:
■
Zweckgesellschaften, die Liquiditäts- und/oder Fristentransformationen durchführen
■
Geldmarktfonds und andere Arten von Investmentfonds bzw. -produkten mit einlageähnlichen
Charakteristika
■
Investmentfonds, die Kredite zur Verfügung stellen oder mit Fremdmitteln arbeiten, einschließlich börsengehandelter Fonds
■
Finanzierungsgesellschaften und Wertpapierhäuser, die Kredite oder Kreditgarantien bereitstellen oder Liquiditäts- und/oder Fristentransformationen durchführen, ohne dabei der gleichen Regulierung zu unterliegen wie eine Bank
■
(Rück)Versicherer, die Kreditprodukte ausgeben oder garantieren
■
Verbriefungen
■
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte.
Vor allem für den Bankenbereich hat das Schattenbankensystem nach Angaben der Kommission
eine hohe Bedeutung. Dies bezieht sich vor allem auf eine ungeordnete Insolvenz einer Schatten-
96
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
bank und dem sich daraus ergebenden Ansteckungsrisiko. Auch sei es aufgrund des enormen
Geldvolumens im Schattenbankbereich notwendig, diesen einer entsprechenden Regulierung zu
unterwerfen. Damit soll verhindert werden, dass die Banken in alternative Anlageformen flüchten
bzw. den Kreditvermittlungsprozess in rechtlich voneinander unabhängige, miteinander aber in
Beziehung stehende Strukturen aufteilen.
Einige Aspekte der Schattenbankentätigkeiten sind bereits durch das bestehende Banken-, Finanzmarkt- bzw. Versicherungsrecht abgedeckt.
Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen:
■
Anforderungen an Banken (CRD II, III – vor allem hinsichtlich Verbriefungsgeschäften –, IFRS 7,
10, 11 und 12)
■
Anforderungen an Versicherungsunternehmen (Solvabilität II-Richtlinie)
■
Rechtsrahmen für Verwalter alternativer Investmentfonds
Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität:
■
Rahmen für Risikotransferinstrumente (EMIR, Leerverkaufsverordnung)
■
Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen (CRD II, Solvabilität II, AIFM-RL, OGAW-RL)
■
Verbesserter Rahmen für Ratingagenturen
Darüber hinaus sieht die Kommission fünf Schwerpunktbereiche:
Erhöhung der Transparenz des Schattenbanksystems: hierzu gehören Initiativen zur Erfassung und
Austausch von Daten, Einrichtung zentraler Datenregister im Rahmen von EMIR und MiFID, Umsetzung der Kennung für juristische Personen (Legal Entity Identifier), stärkere Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
Schaffung eines verbesserten Rahmens für Fonds: Schaffung eines Rechtsrahmens für Geldmarktfonds, Stärkung des OGAW-Rahmens (insbesondere hinsichtlich des Austauschs von Sicherheiten,
die das Gegenparteiausfallrisiko decken);
Weiterentwicklung des Wertpapierrechts zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit
Wertpapierfinanzierungsgeschäften: Legislativvorschlag zum Wertpapierrecht;
Verschärfung der Aufsichtsregeln im Bankensektor: für Banken bei Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen (Meldung der größten Engagements gegenüber nicht regulierten Unternehmen sowie der Risiken aufgrund von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, EBA-Leitlinien zur
Begrenzung des Risikos für Banken durch nicht beaufsichtigte finanzielle Gegenparteien, welche
ggf. in die EU-Vorschriften eingearbeitet werden sollen), Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Aufsichtsvorschriften (Klärung des Begriffs „Kreditinstitut“ durch delegierten Rechtsakt,
Beachtung künftiger Empfehlungen des FSB zu anderen Unternehmen, für die es derzeit keinen
angemessenen Aufsichtsrahmen gibt);
Verbesserung der Aufsicht über Schattenbanken: Vorarbeiten von ESRB und ESAs zur Bewertung,
Identifizierung und Überwachung von Unternehmen und Risiken im Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen, ggf. Klärung der institutionellen Rolle jeder Aufsichtsagentur bei der Überarbeitung des Europäischen Finanzaufsichtssystems;
97
A
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
A
Bewertung
Es erscheint grundsätzlich als nachvollziehbar, dass die Möglichkeiten zur Nutzung von Aufsichtsarbitrage zwischen den stark regulierten Sektoren und anderen Marktsegmenten, in denen
bestimmte ähnliche Finanztransaktionen durchgeführt werden könnten, ohne der gleichen Regulierung zu unterliegen, beschränkt werden sollen. Eine Regulierung von Schattenbankentätigkeiten
über das Banken- und Versicherungsrecht wird jedoch wegen des spezifischen Charakters der zu
regulierenden Institutionen und der im Bankenrecht bereits bestehenden hohen Regulierungsdichte als nicht zielführend erachtet.
Verfahren
Das Grünbuch Schattenbankwesen vom 19. März 2012 ist der erste konkrete Schritt der Europäischen Kommission, um die darunter fallenden Tätigkeiten und Akteure gemeinsam zu erfassen. Es
bildete die Grundlage für einen Konsultationsprozess, welcher bis zum 1. Juni 2012 dauerte. Am
27. April 2012 hielt die Kommission eine Konferenz zu dem Thema ab. Am 4. September 2013 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung zum Schattenbankwesen zusammen mit einem Verordnungsvorschlag zu Geldmarktfonds (siehe Kapitel B.III.3.).
Am 29. Januar 2014 nahm die Kommission zudem einen weiteren Verordnungsvorschlag zur Transparenz und zum Meldewesen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an (siehe Kapitel B.III.5.).
Dieser Vorschlag ergänzt den Verordnungsvorschlag zur Bankenstrukturreform vom selben Tage
(siehe Kapitel A.III.1.).
Das Schattenbankenwesen wird nicht nur auf europäischer, sondern auch auf globaler Ebene diskutiert. Der Finanzstabilitätsrat FSB und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO führten zwischen 8. Januar 2014 und 7. April 2014 sowie zwischen 4. März 2015
und 29. Mai 2015 öffentliche Konsultationen zu Bewertungsmethoden von Schattenbanken durch.
Dabei wurde der englische Begriff „Non-Bank Non-Insurer Global Systemically Important Financial
Institutions (NBNI G-SIFI)“ als Synonym für Schattenbanken geprägt. Auf Grundlage der Konsultationsergebnisse, wollen die Finanzminister der G-20 Staaten bis Ende 2015 einen Rahmen für die
Bewertung der NBNI G-SIFIs ermittelt haben. Auf lange Frist könnten sich die Ergebnisse der FSB/
IOSCO Konsultationen auch auf europäischer Ebene niederschlagen, zumal die EU selbst sowie die
Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien Mitglieder der G20 sind.
98
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Referenz
A
KOM(2012)102 vom 19.03.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2013)614 vom 04.09.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
99
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
B. KAPITALMARKT- UND
WERTPAPIERRECHT
B
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Investmentfonds-Richtlinie (OGAW)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)
Inhalt
Hauptziel der OGAW-Richtlinie ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art
von Investmentfonds – sogenannte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW). Mit den OGAW-Rechtsvorschriften sollte ein einheitliches Anlegerschutzniveau gewährleistet werden.
Die Richtlinie regelt die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit und Informationspflichten
der OGAW. Es wird festgelegt, dass ein OGAW unter Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen
Anforderungen – ohne einer erneuten Zulassung zu bedürfen – seine Anteile in anderen EU-Mitgliedsländern vertreiben darf („Europäischer Produkt-Pass“).
In den Anwendungsbereich der ursprünglichen Richtlinie von 1985 fielen lediglich offene Investmentfonds, die ihre Anteile beim Publikum der EU vertreiben und deren einziges Ziel die Anlage in
Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen ist.
Mit der Änderung der Richtlinie vom 22. März 1988 („OGAW II“) wurde den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Ausnahmen bei der Anlage des
Sondervermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten zuzulassen.
Eine grundlegende Änderung der OGAW Richtlinie erfolgte 2001 („OGAW III“). Zum einen wurde
die Palette an liquiden Finanzanlagen erweitert, die das Investitionsspektrum von Investmentfonds-Gesellschaften vergrößerte. Begrenzungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von
Anteilen an Investmentfonds wurden aufgehoben und die Anlagemöglichkeiten erweitert. Investiert werden kann nach Änderung der Richtlinie nicht nur in börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen, sondern auch standardisierte Options- und Terminkontrakte, die auf geregelten
Börsen gehandelt werden, OTC-Derivate, Einlagen bei Kreditinstituten (Cash-Fonds), bestimmte
Arten börsennotierter Geldmarktinstrumente und sonstige Anteile anderer OGAW – sogenannte
Dachfonds. Anerkannt werden auch Investmentmanagement-Techniken, wie „tracking“ (Anlage in
Wertpapieren verschiedener Emittenten, die in einem bestimmten Index zusammengefasst sind).
Des Weiteren wurden der Zugang zum Markt und die Bedingungen für die Zulassung, wie z. B.
Mindestkapital und Verhaltensregeln für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, harmonisiert. Die
Bestimmungen wurden an die für andere Anbieter von Finanzdienstleistungen geltenden Regeln
angeglichen. Entsprechend den für Kreditinstitute geltenden Regeln wurde ein „Europäischer
Pass“ für Verwaltungsgesellschaften geschaffen, der es diesen ermöglichen soll, ihre Dienstleis-
100
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
tungen grenzüberschreitend im gesamten Binnenmarkt anzubieten. Mit der Schaffung des „Europäischen Passes“ wurde auch eine Verbesserung des Anlegerschutzes angestrebt.
Durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) wurden verschiedene Bestimmungen betreffend das Mindestkapital, Organisationsanforderungen und Wohlverhaltensregeln
auch auf OGAW für anwendbar erklärt.
Eine zweite Ausweitung der Anlagemöglichkeiten erfolgte 2007 durch die Richtlinie über zulässige
Anlagegegenstände von OGAW (RL 2007/16/EG). Die Kommission legt darin Bewertungskriterien
fest, anhand derer ermittelt werden soll, ob verschiedene Arten von Finanzinstrumenten, insbesondere durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“), börsennotierte
geschlossene Fonds, „Euro Commercial Papers“, indexbasierte Derivate und Kreditderivate für die
Einbeziehung in die OGAW-Fonds in Frage kommen.
Die durch die Neufassung der Richtlinie vom 13. Juli 2009 („OGAW IV“) eingeführten Bestimmungen erleichtern das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW, insbesondere durch eine deutliche Verkürzung der Zulassungsfrist.
Außerdem wurde ein neues Konzept für die Information von Anlegern, die sogenannten „Key
Investor Information – KII“ bzw. das „Key Information Document – KID“ anstelle des bisherigen
vereinfachten Prospekts eingeführt. Anlegern sollen in einem KID künftig alle wesentlichen Informationen für eine Anlageentscheidung in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt
werden. Das KID soll dem Anleger Klarheit über seine Anlage und die damit verbundenen Risiken
geben.
Grenzüberschreitende Fondsfusionen sollen künftig erleichtert und die Möglichkeit von Vermögensbündelungen durch sogenannte Master-Feeder-Konstruktionen geschaffen werden. Dabei
kann das Vermögen eigenständiger Unterfonds („Feeder“) in einem Masterfonds kostengünstig
verwaltet werden.
Schließlich wurden auch die Vorschriften für den EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften überarbeitet. Verwaltungsgesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, ist es erlaubt,
OGAW-Fonds in einem anderen Mitgliedstaat aufzulegen, zu schließen und zu verwalten. Damit
soll künftig eine zentralisierte Verwaltung des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAW-Fonds
möglich sein.
Durchführungsmaßnahmen ergänzen einzelne Bereiche der neuen OGAW-Bestimmungen, insbesondere zum EU-Pass für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie Fonds-Fusionen, Pooling von Vermögenswerten und zum OGAW-Notifizierungsverfahren.
Ergänzt wird die OGAW Richtlinie durch interpretative Mitteilungen und Empfehlungen der Kommission sowie durch verschiedene Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Wertpapieraufseher (CESR) bzw. heute der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
Bewertung
Sowohl die Verabschiedung der OGAW-Richtlinie von 1985 als auch die mit der Modernisierung
der Investmentfonds-Richtlinie (OGAW III) erreichten Verbesserungen für den Binnenmarkt wurden
begrüßt, da damit ein großer Schritt hin zu einer Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für OGAW getan wurde. Damit wurden die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen
101
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
angeglichen und ein einheitlicherer Schutz der Anteilsinhaber geschaffen. Insbesondere die Einführung des Europapasses für offene Investmentfonds stellte eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Die spätere Vereinfachung des Zulassungsverfahrens und die damit verbundene Öffnung der Märkte wurden prinzipiell positiv bewertet. Die erneute Überarbeitung und
Modernisierung der OGAW-Richtlinie (OGAW IV) wurde gleichfalls grundsätzlich positiv gesehen.
Insbesondere dem langjährigen Anliegen, das Anzeigeverfahren zu vereinfachen und den EU-Pass
für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds praktisch auszugestalten, wurde in
der Überarbeitung Rechnung getragen.
B
Verfahren
OGAW I und II
Am 20. Dezember 1985 wurde die Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
verabschiedet. Sie wurde am 22. März 1988 um einige Ausnahmen ergänzt (OGAW II). Die Richtlinie wurde im Rahmen des am 1. März 1990 in Kraft getretenen Investment-Richtlinien-Gesetzes in
deutsches Recht umgesetzt.
Die Richtlinie wurde durch die BCCI-Richtlinie (RL 95/26/EG) am 29. Juni 1995 ein weiteres Mal
geändert. Aus Gründen der Übereinstimmung mit anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien
wurde die Richtlinie in Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern am 7. November
2000 erneut geändert.
OGAW III
Die Kommission hatte am 10. Februar 1993 dem Ministerrat eine Richtlinie zur Novellierung der
OGAW-Richtlinie von 1985 vorgeschlagen. Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments
am 27. Oktober 1993 hatte die Kommission am 20. Juli 1994 ihren geänderten Richtlinienvorschlag
verabschiedet, über den keine Einigung erzielt werden konnte. Am 17. Juli 1998 legte die Kommission zwei getrennte Vorschläge zur Änderung der OGAW-Richtlinie vor. Eine erste Lesung des
Berichts fand im Parlament bereits am 21. April 1999 statt. Der Ministerrat erzielte am 17. Oktober
2000 die politische Einigung über den ersten Vorschlag und am 12. März 2001 über den zweiten
Vorschlag. Am 5. Juni 2001 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt und Begründungen zu
den beiden Vorschlägen festgelegt. Nach Stellungnahme des Parlaments in zweiter Lesung am
23. Oktober 2001 hat der Rat am 4. Dezember 2001 beide Richtlinien endgültig verabschiedet. Die
Umsetzung der beiden Richtlinien ist in Deutschland im Rahmen des Investmentmodernisierungsgesetzes erfolgt, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.
Mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“ – RL 2004/39/EG) wurden einzelne
Bestimmungen dieser Richtlinie auch für OGAW anwendbar erklärt. Dies betrifft insbesondere die
in der MiFID enthaltenen Bestimmungen zur Anfangskapitalausstattung, organisatorische Anforderungen sowie die Wohlverhaltensregeln.
Außerdem wurde die Richtlinie durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur
im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert.
102
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Änderungen zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
Seit 2004 arbeitete die EU-Kommission an der Überarbeitung der Definition der für OGAW erwerbbaren Vermögensgegenstände. Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden
(CESR) wurde zu diesem Zweck mandatiert, Empfehlungen abzugeben und übermittelte diese der
Kommission am 26. Januar 2006. Am 19. März 2007 nahm die Kommission auf dieser Basis im
Rahmen des Komitologieverfahrens eine Durchführungsrichtlinie an, die eine Klärung der Definitionen der zulässigen Anlagegegenständen von OGAW hinsichtlich bestimmter Klassen von Anlagegegenständen herbeiführt (RL 2007/16/EG). In Deutschland wurde die Durchführungsrichtlinie
durch das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften
(Investmentänderungsgesetz) vom 27.12.2007 (BGBl. I 2007, S. 3089) umgesetzt. Es trat am
28. Dezember 2007 in Kraft.
Einführung des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“
Das im Juli 2006 mit Beschluss über das Komitologieverfahren 2006/512/EG eingeführte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet, wurde
in die OGAW Richtlinie durch Richtlinie 2008/18/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt.
OGAW IV
Im Juli 2005 wurde das Grünbuch der Kommission zum Ausbau des Europäischen Rahmens für
Investmentfonds veröffentlicht. Nach weiteren Arbeiten folgte im November 2006 das Weißbuch
der Kommission über die Weiterentwicklung des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds. Darin
werden gezielte Änderungsvorschläge für die OGAW-Richtlinie sowie nicht-legislative Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserungen des OGAW-Rahmens vorgeschlagen. Auch für nichtharmonisierte Investmentfonds werden Aktionsziele gesetzt.
Am 22. März 2007 veröffentlichte die Kommission ihre „ersten Leitlinien für eine mögliche Anpassung der OGAW-Richtlinie“ sowie umfangreiche Konsultationsdokumente. Darin legte die Kommission konkreter dar, welche Änderungen in der OGAW-Richtlinie geplant sind.
Ein Meinungsaustausch über diese erste Einschätzung fand am 26. April 2007 in einer öffentlichen
Anhörung der Kommission statt. Vorbereitende Arbeiten umfassten insbesondere jene zum vereinfachten Prospekt: Die Europäische Kommission organisierte dazu zwei Arbeitskreise, am 15. Mai
2006 sowie am 17. Juli 2006. CESR übermittelte seine Empfehlungen betreffend die Überarbeitung
des vereinfachten Prospekts der Kommission am 15. Februar 2008.
Eine Studie über „Investmentfonds in der Europäischen Union: Vergleichende Analyse der Ausübung von Anlagebefugnissen, Anlageergebnissen und entsprechender Risikoeigenschaften in
OGAW und nicht harmonisierten Märkten“ wurde am 12. Februar 2008 veröffentlicht.
Der legislative Vorschlag der Kommission zu OGAW IV wurde zusammen mit einem Folgenabschätzungsdokument am 16. Juli 2008 veröffentlicht. Gleichzeitig wurde CESR von der Kommission
aufgefordert, Empfehlungen zur Regelung des EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften abzugeben, der vorerst keinen Eingang in den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission gefunden hatte.
Am 31. Oktober 2008 veröffentlichte CESR dazu die endgültigen Empfehlungen.
Ein Workshop zu den wesentlichen Informationen für den Anleger wurde von der Kommission am
20. Oktober 2008 veranstaltet. Am 8. Juli 2009 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über
die Verbrauchertests zu den Transparenzanforderungen bei OGAW im Hinblick auf Inhalt und Form
der wesentlichen Informationen für den Anleger (KII).
103
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die geänderte OGAW-Richtlinie (OGAW IV) wurde am 13. Januar 2009 vom Plenum des Parlaments angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat folgte am 22. Juni 2009. Die Neufassung der OGAW-Richtlinie wurde am 17. November 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die OGAW IV-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) vom
22. Juni 2011 (Bgbl. I Nr. 30 vom 25. Juni 2011, S. 1126 ff.) in deutsches Recht umgesetzt.
B
Die ursprüngliche OGAW-Richtlinie 85/611/EWG wurde zum 1. Juli 2011 aufgehoben.
Durchführungsmaßnahmen zu OGAW IV
Im Rahmen der Arbeiten an Durchführungsmaßnahmen erteilte die Kommission an CESR am
13. Februar 2009 eine Reihe von Aufträgen zur Abgabe von Empfehlungen. CESR übermittelte der
Kommission seine technischen Ratschläge bezüglich des EU-Passes für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und des KID am 28. Oktober 2009. Am 22. Dezember 2009 folgte der Ratschlag zu Verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und dem Anzeigeverfahren sowie der Annex zu Format
und Inhalt des KID.
Die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG wurden im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses (ESC) bis zum 12. April 2010 ausgearbeitet und mündeten am
1. Juli 2010 in der Annahme folgender Rechtsakte:
■
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission im Hinblick auf die wesentlichen Informationen
für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier
oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden,
■
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für
Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen
zuständigen Behörden,
■
Richtlinie 2010/42/EU der Kommission in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren,
■
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen
Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft.
Die Verordnung der Kommission über wesentliche Informationen für den Anleger wird durch Leitlinien ergänzt, die von CESR am 1. Juli 2010 veröffentlicht wurden (inhaltlich bereits im Annex des
Ratschlags vom 22. Dezember 2009 enthalten):
104
■
Leitlinie für die Methodologie zur Berechnung des synthetischen Risiko-Ertragsindikators im
Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger,
■
Leitlinie für die Methodologie zur Berechnung der Kosten im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger.
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
OGAW-Verwahrstellen (OGAW V)
Am 3. Juli 2012 legte die Kommission einen Vorschlag für die Überarbeitung der OGAW-Richtlinie
vor allem im Hinblick auf die Pflichten von Verwahrstellen vor. Siehe hierzu das eigene Kapitel
weiter unten.
OGAW VI
Vom 26. Juli bis zum 18. Oktober 2012 konsultierte die Kommission zu Produktvorschriften, dem
Liquiditätsmanagement, einem möglichen Pass für die Verwahrungsstelle, Geldmarktfonds und zu
langfristigen Anlagen.
ESMA konsultierte vom 22. Juli bis zum 22. Oktober 2014 die Frage der Berechnung des Gegenparteirisikos von OGAW für OTC-Derivatgeschäfte, die der Clearingpflicht unterliegen. Die Ergebnisse
der Konsultation sollen in eine Empfehlung von ESMA an die Kommission für eine erneute Änderung der OGAW-Richtlinie einfließen.
Mitteilungen der Kommission
Abgesehen von legislativen Maßnahmen veröffentlichte die Europäische Kommission auch eine
Reihe von interpretativen Mitteilungen und Empfehlungen zu verschiedenen OGAW Unterthemen:
Eine Mitteilung zur Regelung der OGAW-Verwahrstellen in den Mitgliedstaaten wurde am
30. März 2004 publiziert (KOM (2004/207). Am 27. April 2004 nahm die Kommission zwei Empfehlungen an, die dazu beitragen sollen, dass nationale Regulierungsbehörden die für OGAW geltenden Regelungen in Bezug auf Anlagen in Finanzderivate und die Präsentation in einem „vereinfachten Prospekt“ auf gleiche Weise auslegen (2004/384/EG und 2004/383/EG). Am 19. März 2007
wurde eine Mitteilung der Kommission publiziert, welche die jeweiligen Befugnisse des Herkunftsmitgliedstaates und des Gastlandes beim Vertrieb von OGAW klärt (KOM (2007/112).
Fragen und Antworten:
Die Kommission unterhält Fragen und Antworten zur OGAW (UCITS). Die letzte Aktualisierung
datiert auf den 15. April 2014.
Aufgabenbereich der ESMA
Die OGAW-Richtlinie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA), der Nachfolgeorganisation des CESR. Anpassungen einzelner Vorschriften erfolgten über die Omnibus I-Richtlinie
(2010/78/EU).
CESR- und ESMA-Leitlinien
CESR, später ESMA veröffentlichte eine Reihe nicht-bindender Leitlinien, u. a.:
■
zur Vereinfachung grenzüberschreitender Anmeldeverfahren von OGAW, 29. Juni 2006; am
29. Januar 2010 veröffentlichte CESR ein Gutachten zur Anwendung dieser Leitlinien;
■
zu zulässigen Vermögensgegenständen, 19. März 2007 i. d. F. vom 2. Oktober 2008;
■
betreffend die Kategorisierung von Hedgefondsindizes als Finanzindizes, 17. Juli 2007;
■
zum Risikomanagement von OGAW, 27. Februar 2009;
105
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
B
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
zur Risikomessung und der Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter
OGAW, 23. März 2012;
■
zu börsengehandelten Indexfonds und anderen OGAW-Themen (25. Juli 2012, ESMA/2012/474),
ergänzt um Leitlinien für Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte (4. Dezember
2012, ESMA/2012/722); eine konsolidierte Fassung der Leitlinien wurde am 17. Dezember
2012 veröffentlicht (ESMA/2012/832); am 24. März 2014 veröffentlichte ESMA einen abschließenden Bericht und am 1. August 2014 eine weitere Überarbeitung dieser Leitlinien mit dem
Schwerpunkt Risikostreuung von Sicherheiten (ESMA/2014/294 und ESMA/2014/937).
Weitere ESMA-Maßnahmen:
Fragen und Antworten:
ESMA gab bislang jeweils selbständige Fragen und Antworten zu folgenden Themen heraus:
am 9. Juli 2012 zur Notifizierung von OGAW und zum Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden (ESMA/2012/428) sowie zur Risikomessung und der Berechnung des Gesamtrisikos und
des Gegenparteirisikos für OGAW (ESMA/2012/429, aktuelle Fassung vom 19. Dezember 2013,
ESMA/2013/1950);
am 25. September 2012 zum Produktinformationsblatt (Key Investor Information Document (KIID))
für OGAW; die derzeit aktuelle Fassung datiert auf den 26. März 2015 (2015/ESMA/631).
am 15. März 2013 zu börsengehandelten Indexfonds und anderen OGAW-Themen. Die derzeit
aktuelle Fassung datiert auf den 9. Januar 2015 (ESMA/2015/12).
Stellungnahme:
Am 20. November 2012 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme („Opinion“) zu Artikel 50(2)(a)
der OGAW-Richtlinie (ESMA/2012/721) (Anlage von nicht mehr als 10 Prozent des OGAW-Sondervermögens in Anteile von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen).
Am 22. Mai 2015 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme („Opinion“), worin sie zu einer Änderung der OGAW-Richtlinie auffordert, um die Clearing-Pflichten für bestimmte Arten von OTCFinanzderivategeschäften unter EMIR zu berücksichtigen.
Register:
Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung
von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu autorisierten OGAW-Verwaltungsfirmen.
106
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
Richtlinie:
2009/65/EG (Richtlinie) vom 13.07.2009, ABl. Nr. L 302/32 vom 17.11.2009
Berichtigung, ABl. Nr. L 269/27 vom 13.10.2010
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
2011/61/EU (Richtlinie) vom 08.06.2011, ABl. Nr. L 174/1 vom 01.07.2011
2013/14/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, ABl. Nr. L 145/1 vom 31.05.2013
Durchführungsmaßnahmen:
B
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/1 vom 10.07.2010
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/16 vom 10.07.2010
2010/42/EU (Richtlinie) vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/28 vom 10.07.2010
2010/43/EU (Richtlinie) vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/42 vom 10.07.2010
107
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Richtlinie zur Regulierung von Managern von
Hedgefonds und anderen alternativen Investmentfonds
(AIFM-RL)
B
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und
2009/65/EG
Inhalt
Im April 2009 legte die Kommission den Entwurf einer Richtlinie für Manager alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager – AIFM) vor. Alle Akteure und Tätigkeiten, die
erheblichen Risiken unterliegen, sollten umfassend beaufsichtigt werden.
U. a. aufgrund der Schwierigkeit der Definition von Hedgefonds wurde als Anknüpfungspunkt nicht
der Fonds selbst, sondern der Manager eines Fonds gewählt. Unter alternativen Investmentfonds
(AIF) versteht die Kommission alle Anlageorganismen, die die gemeinsame Anlage in Vermögenswerten zum Ziel haben und die nicht bereits unter die OGAW-Richtlinie fallen. Damit sollen nicht
nur Hedgefonds oder Private Equity Fonds unter die Richtlinie fallen, sondern etwa auch geschlossene und offene Immobilienfonds oder Spezialfonds.
AIFM werden einer Zulassungspflicht in der EU unterworfen werden. Die Zulassung berechtigt den
Verwalter ausschließlich zum Vertrieb an professionelle Anleger in der gesamten EU.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, bestimmte supranationale Organisationen wie multilaterale Entwicklungsbanken, nationale Zentralbanken, staatliche Stellen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und
Pensionssystemen verwalten, Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne, sowie Verbriefungszweckgesellschaften.
Bestimmte Manager sind zudem nicht dem vollständigen Anforderungskatalog der Richtlinie unterworfen. Voraussetzung ist, dass ein Manager entweder Portfolios von AIF verwaltet, deren verwaltete Vermögenswerte einschließlich hebelfinanzierter Vermögenswerte insgesamt weniger als
100 Mio. EUR betragen, oder deren verwaltete Vermögenswerte nicht mehr als 500 Mio. EUR
betragen, wobei die Portfolios dieser AIF nur aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen dürfen, die
zudem für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Platzierung der ersten Anlage in jeden dieser
AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen.
AIFM sollen über mindestens 300.000 EUR (interner Verwalter) bzw. 125.000 EUR (externer Verwalter) Eigenkapital verfügen. Soweit das Portfolio 250 Mio. EUR übersteigt, ist zusätzliches Kapital
vorzuhalten, nämlich 0,02 Prozent des Betrages, der 250 Mio. EUR übersteigt.
Eine Depotbank für AIF muss eine Haftungsvereinbarung vorweisen, wenn sie Aufgaben an andere
delegiert. Die Vereinbarung muss das Einklagen von Schadensersatz gegenüber dem Dritten
ermöglichen.
Nicht-EU-AIF dürfen mittels eines Passregimes EU-weit vertrieben werden, wobei Registrierung
und Zulassung nur in einem Mitgliedstaat erfolgen müssen. Ein Pass kann jedoch nur erworben
werden, wenn das Drittland, in dem der Fonds oder der Manager domiziliert sind, bestimmte regu-
108
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
latorische Standards betreffend Geldwäsche und Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung einhält sowie mit den Mitgliedstaaten Abkommen über einen
Informationsaustausch abgeschlossen hat. Nationale Privatplatzierungsregime gelten bis mindestens 2019 fort und müssen durch europäischen Gesetzgebungsakt (delegierter Akt der Kommission) beendet werden.
Private Equity-Fonds werden Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder
Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Übernahme
eines Unternehmens untersagt. Zudem treffen Private Equity-Fonds umfassende Informations- und
Veröffentlichungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden, Anlegern und Arbeitnehmern.
Bewertung
Der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlages ist zu weit, da er sich nicht nur auf Hedgefonds und Private Equity Fonds bezieht, sondern auch auf Immobilienfonds oder Spezialfonds.
Damit stellt sich in Deutschland vielfach das Problem, dass Fondsmanager sowohl den Bestimmungen der AIFM-Richtlinie als auch jenen der OGAW-Richtlinie unterworfen sein werden.
Grundsätzlich ist die Einführung eines europäischen Passes für zugelassene AIFM zum europaweiten Vertrieb von AIF-Anteilen an professionelle Investoren zu begrüßen. Es wird allerdings auch die
Möglichkeit eröffnet, unregulierte AIF aus Drittstaaten zu vertreiben. Hier zeigt sich, dass eine
Regulierung von Hedgefonds sinnvollerweise auf internationaler Ebene stattfinden müsste. Es
drohen zudem Nachteile für Entwicklungshilfeinvestitionen in Private Equity-Fonds in Entwicklungsländern.
Ungünstig ist, dass die Regelung die Nutzung von Global Custodians in Frage stellt. Die geplante
Haftungsregelung für Depotbanken geht über die in Deutschland und vielen anderen europäischen
Staaten übliche und nach der OGAW-Regelung zulässige Beschränkung auf das Auswahlverschulden hinaus. Eine Haftung für Sachverhalte, auf die die Depotbank keinen Einfluss mehr ausüben
kann, scheint bedenklich.
Die Vorgaben für Outsourcing sind zu eng; dies gilt insbesondere für das Verbot der Auslagerung
von Funktionen an die Depotbank sowie das Verbot der Subdelegation.
Die Vielzahl der Ermächtigungen für Ebene 2-Maßnahmen ermöglicht eine große Zahl von Detailregelungen ohne wirkliche Beteiligung von Rat und Parlament.
Verfahren
Die Kommission hat am 14. Juli 2005 ein Grünbuch zum Ausbau des Europäischen Rahmens für
Investmentfonds veröffentlicht (KOM(2005) 314) und dieses bis 15. November 2005 zur Konsultation gestellt. Am 13. Februar 2006 wurden die zum Grünbuch übermittelten Stellungnahmen der
Marktteilnehmer in einem „feedback statement“ publiziert. Das Europäische Parlament hat als
Reaktion auf das Grünbuch der Kommission am 27. April 2006 einen Bericht über Vermögensverwaltung verabschiedet.
Das Weißbuch zusammen mit einer Folgenabschätzung wurde am 16. November 2006 veröffentlicht (KOM(2006) 686). Ein weiterer Eigeninitiativbericht des Parlaments („Vermögensverwaltung
II“) wurde am 13. Dezember 2007 in Erwiderung auf das Weißbuch der Kommission abgestimmt.
Im Januar 2006 richtete die Kommission zwei Expertengruppen ein: eine Expertengruppe zur Effizienz des EU-Investmentfondsmarktes sowie eine Expertengruppe zu alternativen Investmentfonds
109
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
(letztere sollte sich mit den Themenbereichen Hedgefonds und Private Equity-Fonds auseinandersetzen). Die Expertengruppen legten ihre drei Berichte am 4. Juli 2006 vor.
Im April 2007 wurde eine Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds gegründet und am 14. Juni
2007 die Mitglieder dieser Gruppe benannt. Diese sollte die Kommission hinsichtlich der Risikound Performancecharakteristika offener Immobilienfonds beraten. Am 13. März 2008 wurde der
Bericht der Expertengruppe publiziert.
B
Eine Studie über „Investmentfonds in der Europäischen Union: Vergleichende Analyse der Ausübung von Anlagebefugnissen, Anlageergebnissen und entsprechender Risikoeigenschaften in
OGAW- und nicht harmonisierten Märkten“ wurde am 12. Februar 2008 veröffentlicht.
Das Europäische Parlament hat in zwei Berichten stärkere Regulierung von Hedgefonds gefordert:
der Bericht des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedgefonds und
Private Equity („Rasmussen Bericht“) sowie der Bericht zur Transparenz institutioneller Investoren
(„Lehne Bericht“) wurden beide am 23. September 2008 vom Parlament angenommen.
Im Oktober 2008 veröffentlichte die Kommission eine Studie über die Verbreitung von nicht-harmonisierten Investmentfonds an Kleinanleger in der Europäischen Union.
Am 18. Dezember 2008 leitete die Kommission eine Konsultation zum Thema Hedgefonds-Regulierung ein.
Am 25. Februar 2009 legte die Expertengruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière ihren
Schlussbericht vor und spricht sich darin auch für eine geeignete Regulierung von Hedgefonds aus.
Die Ergebnisse des Berichts wurden in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009 („Impulse
für den Aufschwung in Europa“) aufgegriffen.
Der AIFM-Richtlinienvorschlag wurde am 30. April 2009 von der Kommission vorgelegt (KOM(2009)
207). Am 11. November 2010 nahm das Europäische Parlament die Richtlinie an. Der Ministerrat
folgte am 27. Mai 2011. Die AIFM-Richtlinie wurde am 1. Juli 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter
alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35 vom 10. Juli 2013, S. 1981 ff.) in deutsches Recht umgesetzt.
Änderungen erfuhr die AIFM-Richtlinie durch die Überarbeitungen der Ratingagenturenverordnung
(CRA III) sowie MiFID (MiFID II).
Durchführungsmaßnahmen:
Die Kommission mandatierte ESMA mit Schreiben vom 2. Dezember 2010, bis zum 16. November
2011 einen technischen Ratschlag als Vorbereitung für die Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zu erteilen. Am Stichtag übermittelte ESMA diesen der Kommission.
Am 22. März 2013 wurde die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der AIFMRichtlinie im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 16. Mai 2013 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der AIFM-Richtlinie zu unterwerfen, sowie die Durchfüh-
110
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
rungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 26. März 2014 übersandte ESMA einen weiteren „technischen Ratschlag“ an die Kommission
zum möglichen Inhalt eines delegierten Rechtsaktes nach Artikel 67 Absatz 5 der AIFM-RL hinsichtlich Informationen, die Aufsichtsbehörden in der EU gemäß Artikel 67 Absatz 3 ESMA quartalsweise zur Verfügung stellen müssen (ESMA/2014/312).
Technische Standards:
Am 24. Juni 2014 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom
17. Dezember 2013 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der
Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds im Amtsblatt veröffentlicht.
Fragen und Antworten:
Die Kommission hat auf ihrer Seite „Banking and Finance“ Fragen und Antworten veröffentlicht;
derzeit aktueller Stand ist der 2. Dezember 2014.
ESMA-Leitlinien:
Bislang veröffentlichte ESMA folgende Leitlinien:
■
am 11. Februar 2013 für solide Vergütungspolitiken (Übersetzungen vom 3. Juli 2013,
ESMA/2013/232);
■
am 24. Mai 2013 zu Schlüsselbegriffen der AIFM-RL (berichtigte Fassung vom 30.01.2014,
ESMA/2013/611);
■
am 18. Juli 2013 zur Modellvereinbarung betreffend die Konsultation, Zusammenarbeit und
den Informationsaustausch hinsichtlich der Beaufsichtigung von Subjekten der AIFM-RL
(ESMA/2013/998);
■
am 15. November 2013 zu den Berichtspflichten nach Artikel 3(3)(d) und 24(1), (2) und (4) der
AIFM-RL; die derzeit aktuelle Fassung datiert auf den 8. August 2014 (ESMA/2013/1339 und
ESMA/2014/869).
Weitere ESMA-Maßnahmen:
Technische Anleitung:
Am 23. September 2014 veröffentlichte ESMA eine aktualisierte Technische Anleitung (Technical
Guidance) betreffend geographische Regionen und einige aktuelle Klarstellungen, u. a. zum
Berichtswesen (ESMA/2013/1358)
Am 30. Juli 2015 übersandte die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Ratschlag zur Anwendung des Passports für nicht EU-AIFM und -AIF betreffend Guernsey, Hong Kong, Jersey, die Schweiz, Singapur und die Vereinigten Staaten (ESMA/2015/1236).
Opinion:
Am 1. Oktober 2013 äußerte sich ESMA zum Thema „Sammlung von Informationen für die effektive Überwachung des systemischen Risikos nach Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der AIFM-RL“
(ESMA/2013/1340).
111
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 30. Juli 2015 nahm ESMA Stellung zum Funktionieren des Passports für EU-AIFMs und zum
Funktionieren der nationalen Privatplatzierungsregeln (ESMA/2015/1235).
Fragen und Antworten:
Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA Fragen und Antworten zur Anwendung der AIFM-RL. Die
aktuelle Version datiert auf den 21. Juli 2015 (ESMA/2015/1137).
B
Register:
Ebenfalls im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu autorisierten AIFM.
Leitlinien:
Am 23. Juli 2015 hat die ESMA ein Konsultationsverfahren zu Leitlinien für die Vergütungspolitik
unter AIFMD und OGAW V eröffnet (2015/ESMA/1172).
112
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
AIFM-Richtlinie:
2011/61/EU (Richtlinie) vom 08.06.2011, ABl. Nr. L 74/1 vom 01.07.2011
Berichtigung, ABl. Nr. L 115/35 vom 27.04.2012
2013/14/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, ABl. Nr. L 145/1 vom 31.05.2013
2014/65/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, ABl. Nr. L 173/349 vom 12.06.2014
Durchführungsmaßnahmen:
B
231/2013/EU (Delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 83/1 vom 22.03.2013
447/2013/EU (Durchführungsverordnung) vom 15.05.2013, ABl. Nr L 132/1 vom 16.05.2013
448/2013/EU (Durchführungsverordnung) vom 15.05.2013, ABl. Nr. L 132/3 vom 16.05.2013
694/2014/EU (Delegierte Verordnung) vom 17.12.2013, ABl. Nr. L183/18 vom 24.06.2014
113
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
über Europäische Risikokapitalfonds
B
Inhalt
Die Verordnung sieht die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für die Vermarktung von Fonds
unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ vor. Der durch die Vorschriften der AIFMRichtlinie geschaffene Rechtsrahmen für alternative Investmentfonds wurde in erster Linie auf
Hedgefonds und private Kapitalanlagegesellschaften zugeschnitten. Er eignet sich jedoch weniger
für typische Risikokapitalfonds. Diese erhalten nun eigene, maßgeschneiderte Rahmenbedingungen.
Begriffsbestimmung/Portfoliozusammensetzung: Ein „Europäischer Risikokapitalfonds“ muss 70
Prozent des von den Anlegern eingezahlten Kapitals in KMU investieren und Beteiligungs- oder
Quasi-Beteiligungskapital für diese KMU bereitstellen sowie auf jegliche Hebelwirkung (auf Fondsebene keine Schuldtitel, Garantien, Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Derivatetransaktionen)
verzichten. Eine kurzfristige Kreditaufnahme zur Bereitstellung von Liquidität ist zulässig. Bis zu
einer Obergrenze von 30 Prozent des eingebrachten und noch nicht eingeforderten Kapitals können
Anlagen im Sekundärhandel stattfinden. Die Vermögenswerte dürfen insgesamt nicht über eine
Schwelle von 500 Mio. EUR hinausgehen.
Verwendung der Bezeichnung: Alle Fonds, die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“
verwenden, müssen die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Vorschriften und Qualitätsstandards einhalten (u. a. Wohlverhaltensregeln, Vermeidung von Interessenkonflikten, personelle und technische Ressourcen, Angabepflichten gegenüber den Anlegern, Jahresbericht), wenn
sie sich Kapital beschaffen.
In Frage kommende Anleger: Der Vorschlag schafft ein einheitliches Konzept für die Klassifizierung
der Anleger, die Kapital in einen „Europäischen Risikokapitalfonds“ investieren dürfen. Zulässig
sind professionelle Anleger im Sinne der MiFID und bestimmte andere traditionelle Risikokapitalanleger, z. B. Privatpersonen, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100.000 EUR verpflichten.
Bewertung der Vermögensgegenstände des Fonds: Die Bewertungsregeln müssen in der Satzung
des Fonds niedergelegt werden.
Europäischer Vertriebspass: Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können durch Registrierung
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen „Europäischen Vertriebspass“ erhalten. Dies bedeutet
eine Verbesserung vor allem gegenüber der AIFM-Richtlinie (siehe eigenes Kapitel), die diese
Möglichkeit nur für Fondsverwalter mit einem verwalteten Fondskapital von mehr als 500 Millionen EUR vorsieht.
114
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Verordnung wird begrüßt. Der Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen
in KMU wird allerdings nicht ausreichend sein, um genügend Kapital für KMU einzuwerben. – Weitere Stimuli für Investoren und Fonds werden notwendig sein. Vor allem Förderbanken sind üblicherweise an nationale und regionale Rechtsrahmen gebunden mit den entsprechenden Konsequenzen für Kapitaleinsammlung und Investitionen in KMU.
Grundsätzlich sollte jeder Fondsmanager das Wahlrecht behalten, die entsprechenden Standards
zu erfüllen. Gelangt ein Fondsmanager zu der Ansicht, dies wäre für ein konkretes Sondervermögen nicht sinnvoll, führt das lediglich dazu, dass die von der Kommission angestrebte Qualitätsbezeichnung für dieses Fonds-Sondervermögen nicht verwendet werden kann.
Verfahren
Am 18. März 1998 kündigte die Kommission in einer Mitteilung einen Aktionsplan zu Risikokapital
– Schlüssel zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU – an, welcher im Juni 1998 veröffentlicht
wurde. Am 18. Oktober 2000 berichtete die Kommission in einer Mitteilung über die Fortschritte
bei der Umsetzung des Aktionsplans. Am 25. Oktober 2001 forderte die Kommission in einer Mitteilung die pünktliche Umsetzung des Aktionsplans und berichtete am 16. Oktober 2002 erneut in
einer Mitteilung über die Umsetzung. Der Schlussbericht wurde durch Mitteilung vom 6. November
2003 vorgelegt.
Vom 15. Juni bis zum 10. August 2011 konsultierte die Kommission über eine eigene europäische
Regelung für Risikokapital.
Am 7. Dezember 2011 legte sie den Verordnungsvorschlag über Europäische Risikokapitalfonds
vor.
Am 12. März 2013 nahm das Europäische Parlament die Verordnung an, der Ministerrat folgte am
21. März. Am 25. April 2013 wurde die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35 vom 10. Juli
2013, S. 1981 ff.) vorgenommen.
Im Juni 2015 hat die Kommission angekündigt, im Rahmen ihrer Durchsicht der geltenden Bankenund Finanzmarktgesetze auch die Verordnung über Risikokapitalfonds auf den Prüfstand zu stellen.
Durchführungsmaßnahmen:
Am 4. Juni 2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom
3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung
nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 (…) über Europäische Risikokapitalfonds im Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung trat am 7. Juni 2014 in Kraft.
Fragen und Antworten:
Die Kommission hat auf ihrer Seite „Banking and Finance“ Fragen und Antworten veröffentlicht;
derzeit aktueller Stand ist der 7. Dezember 2011.
115
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ESMA:
Am 26. März 2014 veröffentlichte ESMA Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnungen
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Risikokapitalfonds
(ESMA/2014/311).
Am 16. Februar 2015 hat ESMA ihren Technischen Ratschlag zu den Delegierten Rechtsakten
betreffend Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Risikokapitalfonds
veröffentlicht (ESMA/2015/227).
B
116
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
KOM(2011) 860 (Verordnungsvorschlag) vom 07.12.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
345/2013/EU (Verordnung) vom 17.04.2013, ABl. Nr. L 115/1 vom 25.04.2013
Durchführungsgmaßnahmen:
593/2014/EU (Durchführungsverordnung) vom 03.06.2014, ABl. Nr. L165/41 vom 04.06.2014
B
117
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Verordnung über Europäische Fonds für soziales
Unternehmertum
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
B
Inhalt
Die Verordnung etabliert den „Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum“. Erfüllt ein Fonds
die in dem Vorschlag festgelegten Anforderungen, darf der Verwalter des Fonds die Fondsanteile
überall in Europa vermarkten.
Begriffsbestimmung/Portfoliozusammensetzung: Die Kommission versucht mit der Verordnung
eine EU-weite Marke „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ zu schaffen. Dies soll die
Identifizierbarkeit und Attraktivität solcher Fonds erhöhen. Um unter dem Begriff agieren zu dürfen,
muss ein Fonds nachweisen, dass mindestens 70 Prozent des von Anlegern eingebrachten oder
noch nicht eingeforderten Kapitals in die Unterstützung von qualifizierten Portfolio-Unternehmen
(Sozialunternehmen) fließen. Aus den übrigen 30 Prozent dürfen Betriebsausgaben und andere
(nicht qualifizierte) Investitionen (u. a. für das Liquiditätsmanagement) bestritten werden. Die
gesamten verwalteten Vermögenswerte dürfen über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR nicht
hinausgehen.
Investmentwerkzeuge: Hierzu gehören die Beteiligungsfinanzierung, Schuldtitel, Investitionen in
andere „Europäische Fonds für soziales Unternehmertum“ sowie lang- und mittelfristige Darlehen.
In Frage kommende Anleger: Zulässig sind zunächst nur professionelle Kunden im Sinne der MiFID
und Privatpersonen, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100.000 EUR verpflichten.
Offenlegung gegenüber den Anlegern: Für die Informationen über Fonds und Anlagetätigkeit soll
ein EU-Rahmen geschaffen werden. Alle Fonds, die den Begriff verwenden möchten, müssen eindeutige Informationen zu Anlagestrategie, Anlagezielen, Kosten, Gebühren, Risiko-/Renditeprofil
und Verwaltervergütung veröffentlichen. Dies umfasst vor allem die Überwachung und Messung
der mit der Anlagestrategie angestrebten „positiven sozialen Ergebnisse“ (Art des Zielunternehmens, etc.).
Europäischer Vertriebspass: Fonds sollen durch einen „europäischen Pass“ die Möglichkeit erhalten, sich europaweit Kapital zu beschaffen. Dazu müssen sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren. Die erfolgreiche Registrierung gilt EU-weit.
Bewertung
Der Verordnungsvorschlag wird begrüßt. Im Allgemeinen sind die Rahmenbedingungen für alternative und soziale Investitionen in Europa recht rigide. Oftmals gibt es keinen Zugang für Privatanleger zu solchen Instrumenten.
118
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Vom 13. Juli bis zum 14. September 2011 konsultierte die Kommission die Notwendigkeit eines
eigenen Rechtsrahmens für Fonds für soziales Unternehmertum.
Am 7. Dezember 2011 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag vor.
Am 12. März 2013 nahm das Europäische Parlament die Verordnung an, der Ministerrat folgte am
21. März. Am 25. April 2013 wurde die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35 vom 10. Juli
2013, S. 1981 ff.) vorgenommen.
Durchführungsmaßnahmen:
Am 4. Juni 2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom
3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung
nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 (…) über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum veröffentlicht. Die Verordnung trat am 7. Juni 2014 in Kraft.
Fragen und Antworten:
Die Kommission hat auf ihrer Seite „Banking and Finance“ Fragen und Antworten veröffentlicht;
derzeit aktueller Stand ist der 7. Dezember 2011.
ESMA:
Am 26. März 2014 veröffentlichte ESMA Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnungen
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Wagniskapitalfonds
(ESMA/2014/311).
Am 16. Februar 2015 hat ESMA ihren Technischen Ratschlag zu den Delegierten Rechtsakten
betreffend Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Risikokapitalfonds
veröffentlicht (ESMA/2015/227).
Referenz
KOM (2011) 862 (Verordnungsvorschlag) vom 07.12.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
346/2013/EU (Verordnung) vom 17.04.2013, ABl. Nr. L 115/18 vom 25.04.2013
Durchführungsmaßnahmen:
594/2014/EU (Durchführungsverordnung) vom 03.06.2014, ABl. Nr. L165/44 vom 04.06.2014
119
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Anlegerentschädigungs-Richtlinie
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über
Systeme für die Entschädigung der Anleger
B
Inhalt
Das Ziel der Anlegerentschädigungs-Richtlinie ist es, parallel zu der bereits 1994 verabschiedeten
Einlagensicherungs-Richtlinie, jedem in der EU zugelassenen Unternehmen, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, die Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem vorzuschreiben. Zu
den in der Richtlinie erfassten Wertpapierfirmen zählen auch Kreditinstitute, soweit sie Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Jeder Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass in seinem Gebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird. Eine in dem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma darf nur dann Wertpapiergeschäfte tätigen, wenn sie einem solchen
System angeschlossen ist. Die Mitgliedstaaten können ein Kreditinstitut, das bereits Mitglied in
einem Einlagensicherungssystem ist, von der Pflichtmitgliedschaft befreien, wenn dieses einen
zumindest gleichwertigen Schutz bietet.
Das Sicherungssystem muss gewährleisten, dass Anleger im Fall des Zusammenbruchs einer
Wertpapierfirma einen Mindestanspruch auf Rückzahlung ihrer Investitionen in Höhe von
20.000 EUR geltend machen können.
Entsprechend der Einlagensicherungs-Richtlinie ist auch in der Anlegerentschädigungs-Richtlinie
ein Aufnahmezwang für Töchter von Instituten aus anderen Mitgliedstaaten mit einem geringeren
Schutzniveau vorgesehen. Ferner übernommen wurde das „Exportverbot“, das höherwertigen
Schutzsystemen verbietet, diese auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anzubieten.
Die Richtlinie gewährleistet eine Entschädigung in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma nicht in
der Lage ist, einem Anleger die ihm gehörenden Vermögenswerte zurückzugeben, beispielsweise
aufgrund von Betrug oder Fahrlässigkeit in einer Firma oder aufgrund des Versagens oder fehlerhaften Funktionierens der firmeninternen Systeme. Anlagerisiken – also Wertverluste aufgrund
sinkender Börsenkurse oder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten – werden nicht
abgesichert.
Bewertung
Für eine Richtlinie zur Schaffung von Anlegerschutzsystemen für Kreditinstitute wurde grundsätzlich keine Notwendigkeit gesehen. In Deutschland waren die Wertpapierkunden bereits durch
ausreichende Sicherungsmechanismen geschützt.
120
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Erste Vorstellungen über Anlegerschutzsysteme legte die EU-Kommission in einem Arbeitsdokument vom 10. November 1992 vor. Am 22. Oktober 1993 präsentierte die Kommission einen Richtlinienvorschlag. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 26. Januar 1994, das Europäische
Parlament am 19. April 1994 in erster Lesung Stellung. Am 14. Dezember 1994 legte die Kommission ihren geänderten Richtlinienvorschlag vor.
Der ECOFIN-Ministerrat einigte sich am 22. Mai 1995 politisch gegen den Willen Deutschlands.
Der Gemeinsame Standpunkt wurde am 23. Oktober 1995 verabschiedet. Die zweite Lesung des
Europäischen Parlaments erfolgte am 12. März 1996. Nach Einigung im Vermittlungsverfahren
wurde die Richtlinie am 3. März 1997 endgültig angenommen.
Die Richtlinie war bis zum 26. September 1998 in nationales Recht umzusetzen. Die Anlegerentschädigungs-Richtlinie wurde durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
(EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt.
Seit 2005 bestanden Pläne, die Anleger-Entschädigungs-Richtlinie zu ändern. Die Kommission hat
dazu im Juli 2010 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt mit den folgenden wesentlichen Elementen: einer Anhebung der Entschädigungssumme, einer zeitlichen Begrenzung der Wartezeit auf
die Entschädigung, gegenseitiger Kreditvergabe der Entschädigungssysteme und einem Schutz der
Anleger, wenn die Vermögenswerte eines Kunden Dritten zur Verwahrung anvertraut werden. Die
Kommission hat den Vorschlag jedoch am 7. März 2015 zurückgezogen. Eine erneute Gesetzgebungsinitiative ist kurzfristig nicht zu erwarten.
Referenz
97/9/EG (Richtlinie) vom 03.03.1997, ABl. Nr. L 84/22 vom 26.03.1997
121
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
6. Börsenrechts-Richtlinie
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser
Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen
B
Inhalt
Vier Börsenrechts-Richtlinien und ihre Änderungsrichtlinien wurden durch eine einzige Richtlinie
ersetzt, um das EU-Recht zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Die kompilierte Fassung
trat offiziell an die Stelle der vier Basisrichtlinien sowie der vier Änderungsrichtlinien über die
Börsenzulassung von Wertpapieren und die zu diesen Wertpapieren zu veröffentlichenden Angaben.
Die Kompilation betrifft folgende vier Basisrichtlinien:
■
Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Richtlinie) (79/279/EWG);
■
Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (Börsenprospekt-Richtlinie) (80/390/EWG);
■
Richtlinie über die regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind,
deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (82/121/
EWG);
■
Richtlinie über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (Publizitäts-Richtlinie) (88/627/
EWG).
Durch die Kompilation hat sich der Inhalt der Richtlinien nicht geändert. Alle betroffenen Richtlinien waren bereits in deutsches Recht umgesetzt.
Die Bestimmungen der Richtlinie erlauben es einem Unternehmen, dessen Wertpapiere im Land
seines Sitzes zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind, auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen zu werden. Die Bestimmungen vereinfachen auch die gleichzeitige Börseneinführung in mehreren Mitgliedstaaten. Eine Aktiengesellschaft muss ein bestimmtes Mindestkapital aufweisen und die Aktien müssen unbeschränkt handelbar und ausreichend im Publikum
gestreut sein. Für die Emittenten von Industrieobligationen gelten entsprechende, aber gegenüber
Aktien erleichterte Mindestzulassungsbedingungen. Öffentlich-rechtliche Anleiheemittenten und
Daueremittenten für Schuldverschreibungen sind von überflüssigen Formalitäten freigestellt worden.
Die Richtlinie regelt auch verschiedene laufende Pflichten des Emittenten und des Unternehmens,
dessen Papiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind. Die meisten dieser Vorschriften
wurden in der Zwischenzeit von Bestimmungen in anderen Richtlinien abgelöst, insbesondere jene
der Transparenz-Richtlinie und der Marktmissbrauchsrichtlinie.
Kommt der Emittent seinen Pflichten nach dieser Richtlinie nicht nach, können die zuständigen
Behörden diese Tatsache veröffentlichen. Unter bestimmten Bedingungen kann auch die Ausset-
122
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
zung der Kursnotiz eines Wertpapieres oder die Einstellung der amtlichen Notierung angeordnet
werden. Gegen diese Entscheidungen kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Schließlich enthält die Richtlinie Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
von Behörden.
Die Richtlinie über Marktmissbrauch (2003/6/EG) ändert die Börsenrechts-Richtlinie hinsichtlich
enthaltener Informationspflichten. Geändert wird die Börsenrechts-Richtlinie auch durch die Prospekt-Richtlinie (2003/71/EG), die die Inhalte der ursprünglichen Börsenprospekt-Richtlinie (80/390/
EWG) sowie der Emissionsprospekt-Richtlinie (89/298/EWG) integral ersetzt. Des Weiteren wird
die Börsenrechts-Richtlinie durch die Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG) geändert. Eine weitere
Änderung erfolgte durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG).
Bewertung
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Europäischen Börsenrechts wurde die Kompilation
begrüßt.
Verfahren
Die Kommission verabschiedete den Vorschlag zur Kompilation am 20. Juli 2000. Nach einer Stellungnahme des Europäischen Parlaments am 14. März 2001 wurde die Richtlinie am 28. Mai 2001
vom Europäischen Parlament und vom Rat unterzeichnet. Am 6. Juli 2001 wurde sie im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Änderungen erfuhr die Börsenrechts-Richtlinie durch die Marktmissbrauchs-Richtlinie (RL 2003/6/
EG vom 28.01.2003), die Prospekt-Richtlinie (RL 2003/71/EG vom 04.11.2003), die TransparenzRichtlinie (RL 2004/109/EG vom 15.12.2004) sowie durch die Richtlinie zur Schaffung neuer Ausschussstrukturen (RL 2005/1/EG vom 09.03.2005).
Die Börsenrechts-Richtlinie fällt in die Zuständigkeit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
Referenz
2001/34/EG (Richtlinie) vom 28.05.2001, ABl. Nr. L 184/1 vom 06.07.2001
Amtsblatt der EG Nr. L 217/18 vom 11.08.2001 (Berichtigung)
2003/6/EG (Richtlinie) vom 28.01.2003, ABl. Nr. L 96/16 vom 12.04.2003
2003/71/EG (Richtlinie) vom 04.11.2003, ABl. Nr. L 345/64 vom 31.12.2003
2004/109/EG (Richtlinie) vom 15.12.2004, ABl. Nr. L 390/38 vom 31.12.2004
2005/1/EG (Richtlinie) vom 09.03.2005, ABl. Nr. L 79/9 vom 24.03.2005
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B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
7. Prospekt-Richtlinie
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
B
Inhalt
Ziel der Prospekt-Richtlinie ist die Sicherstellung von adäquaten und gleichwertigen Offenlegungsstandards in allen Mitgliedstaaten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren sowie deren
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. Insbesondere wird mit der Richtlinie ein sogenannter „Europäischer Pass“ für Emittenten eingeführt, nach dem ein einmal gebilligter Prospekt
grundsätzlich EU-weite Geltung hat.
Durch die Prospekt-Richtlinie wurden die bisherigen Bestimmungen in der Börsenrechts-Richtlinie
und der Emissionsprospekt-Richtlinie ersetzt.
Die Prospekt-Richtlinie hat nach Änderung durch die Richtlinie 2010/73/EU nunmehr im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Ausnahmen: Prospektfrei möglich sind
■
Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 5.000.000 EUR
berechnet auf zwölf Monate,
■
Daueremissionen von Nicht-Dividendenwerten von Kreditinstituten bis zu einem Betrag von
weniger als 75.000.000 EUR berechnet auf zwölf Monate,
■
Wertpapierangebote an weniger als 150 natürliche und juristische Personen pro Mitgliedstaat,
sowie
■
Angebote mit einem Mindestbetrag/einer Mindeststückelung von 100.000 EUR.
Retailkaskade: Es besteht dann keine originäre Prospektpflicht auf nachgelagerten Vertriebsstufen, wenn ein gültiger Prospekt vorhanden ist und der Emittent bzw. der Prospektersteller der
Prospektverwendung schriftlich zugestimmt hat.
Prospektzusammenfassung: Die Prospektzusammenfassung muss in einem Format erstellt werden,
das einen Vergleich von Wertpapieren ermöglicht. Inhaltlich soll die Zusammenfassung zudem die
„wesentlichen Informationen“ der Wertpapiere enthalten.
Endgültige Bedingungen: Die Final Terms müssen auch der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelt werden.
Gültigkeit: Prospekte sowie das Registrierungsformular haben eine Gültigkeit von zwölf Monaten.
Das ehemals erforderliche jährliche Dokument muss nicht mehr erstellt werden. Zur elektronischen
Veröffentlichungsform von Prospekten ist die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten
ausreichend.
Nachtragspflicht: Zeitliche Anknüpfungspunkte sind der endgültige Schluss des öffentlichen Angebots bzw. die Einführung oder Einbeziehung in den Handel. Die Nachtragspflicht endet erst mit dem
jeweils später eintretenden Umstand. Das Rücktrittsrecht wird auf Nachträge während eines
öffentlichen Angebotes beschränkt.
124
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Notifizierung: Der Billigungsbehörde obliegt die Pflicht, die Emittenten oder den Prospektersteller
über die Notifizierung seines Prospektes zu informieren.
Ergänzt werden die Bestimmungen der Prospekt-Richtlinie durch die Durchführungsverordnung
(VO 809/2004/EG).
Die abgestimmten Positionen der europäischen Wertpapieraufseher zur Auslegung verschiedener
Bestimmungen werden in einem Fragen- und Antwortpapier dargestellt, das von ESMA regelmäßig überarbeitet wird.
Bewertung
Die grundsätzliche Zielrichtung der Richtlinie, den Inhalt von Wertpapieremissionsprospekten
europaweit zu harmonisieren, wurde begrüßt, auch wenn dies nicht durchgängig gelungen ist.
Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Einführung des „Europäischen Passes“ im Hinblick auf
die europaweite Gültigkeit von Prospekten. Mittlerweile haben sich die Bestimmungen der Prospekt-Richtlinie, in Deutschland durch das Wertpapierprospektgesetz umgesetzt, am Markt im
Wesentlichen etabliert. Einzelne Auslegungsfragen sind jedoch noch nicht befriedigend geklärt.
Die Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie wurde in Teilen begrüßt. Der Vorschlag der Kommission
enthielt wichtige Klarstellungen für Emittenten von Wertpapieren. Insbesondere die Abschaffung
der Veröffentlichung des sogenannten „Jährlichen Dokuments“ war positiv zu beurteilen. Auch die
Anhebung der Schwellenwerte für Kleinemissionen führt zu Erleichterungen bei kleineren Emittenten.
Dagegen wurden die Anforderungen an die Prospektzusammenfassung erweitert. Diese soll in
einem einheitlichen Format erstellt werden, das einen Vergleich von Wertpapieren ermöglicht. Die
inhaltlichen Anforderungen wurden ausgedehnt, insbesondere soll die Zusammenfassung alle
„wesentlichen Informationen“ der Wertpapiere enthalten, um dem Anleger einen umfassenderen
Überblick über die angebotenen Wertpapiere zu ermöglichen.
Zudem führt die Ausweitung des Nachtragsregimes insbesondere für Daueremittenten zu weiteren
Belastungen, ohne dass dem ein Mehr an Transparenz für den Anleger gegenüber stünde.
Bedauert wird auch, dass die Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie keine Vereinheitlichung der
zivilrechtlichen Prospekthaftung in Europa mit sich bringt. Neben den Prospektinhalten sollte auch
die zivilrechtliche Haftung des Emittenten für Wertpapierprospekte EU-weit einheitlich geregelt
werden. Dies hätte etwa in Form eines einheitlichen und abschließenden Haftungstatbestandes
für alle gemäß der EU-Prospektrichtlinie erstellten Prospekte geschehen können.
Die Änderungsrichtlinie enthält zudem leider einige Ungenauigkeiten. So fehlt im Richtlinientext
die Klarstellung, dass im Falle eines Basisprospektes die Zusammenfassung nur kombiniert mit
den Final Terms die emissionsspezifischen „wesentlichen Informationen“ enthalten muss.
Verfahren
Am 30. Mai 2001 hatte die Kommission den Richtlinienvorschlag angenommen. Die formale Verabschiedung der Richtlinie erfolgte am 4. November 2003. Am 31. Dezember 2003 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bei der Prospekt-Richtlinie findet das erweiterte Komitologie-Verfahren Anwendung. Technische
Durchführungsbestimmungen, die die Richtlinie ergänzen, wurden von der Kommission im Rahmen
einer Durchführungsverordnung erlassen. Die EU-Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (Durchführungsverordnung – VO 809/2004/EG) ist am 29. April 2004 von der Kommission verabschiedet
worden. Sie wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Richtlinie musste bis zum 1. Juli 2005 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. In
Deutschland wurde die Richtlinie durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 1. Juli
2005 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Kernbestandteil ist das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).
B
Am 3. Oktober 2005 veröffentlichte die Kommission Hinweise zur Auslegung von Artikel 30
Absatz 1 der Prospekt-Richtlinie (Wahl der zuständigen Behörden durch Drittstaatenemittenten).
Mit Verordnung vom 27. Februar 2007 (VO 211/2007) wurde die Durchführungsverordnung um
besondere Vorschriften hinsichtlich Emittenten mit komplexer Finanzgeschichte ergänzt. Die Vorarbeiten dazu umfassten einen Bericht des Ausschusses der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) vom 27. Oktober 2005 sowie einen Entwurf einer Änderung zur Durchführungsverordnung vom Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) vom 22. März 2006. Der förmliche Entwurf
der EU-Kommission wurde am 10. August 2006 publiziert.
Eine weitere Änderung erfuhr die Durchführungsverordnung durch die Verordnung über die Verschiebung der Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards vom
4. Dezember 2006 (VO 1787/2006/EG). Damit wurden von der EU-Kommission die notwendigen
Maßnahmen ergriffen, um die Übergangszeit, während der ausländische Gesellschaften, die Wertpapiere an EU-Börsen ausgeben, nach nationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Bilanzen
vorlegen dürfen, um weitere zwei Jahre zu verlängern. In einer folgenden eigenständigen Verordnung (VO 1569/2007) richtete die Kommission einen Mechanismus zur Entscheidung über die
Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards ein (siehe unten).
Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss
2006/512/EG). Dieser führte ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit
Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Dieses Verfahren wurde
in die Prospekt-Richtlinie durch die Richtlinie 2008/11/EG eingeführt.
Die Prospekt-Richtlinie sah eine Überarbeitung der Vorschriften innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten, d. h. bis Ende 2008, vor.
Vor diesem Hintergrund übermittelte CESR der Kommission einen Bericht über das Funktionieren
der Prospekt-Richtlinie aus Sicht der Wertpapierregulierungsbehörden am 13. Juni 2007. Am
17. Dezember 2008 gab CESR eine Mitteilung heraus mit einer Einschätzung der Gleichwertigkeit
von Prospekten aus Jurisdiktionen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Die Europäische Expertengruppe für Wertpapiermärkte (ESME) veröffentlichte am 5. September
2007 einen Bericht über die Anwendung der Prospekt-Richtlinie und die gewonnenen Markterfahrungen. Am 4. Juni 2008 gab die Gruppe zudem ihre „Position zu Artikel 10 der Prospekt-Richtlinie
im Verhältnis zur Transparenz-Richtlinie“ heraus. Am 18. September 2009 folgte ein Bericht zu den
„Unterschieden zwischen den Definitionen des „qualifizierten Investors“ in der Prospekt-Richtlinie
und dem „professionellen Kunden“ sowie der „geeigneten Gegenpartei“ in der MiFID“.
Die Kommission veröffentlichte am 25. August 2008 einen Bericht zu den Auswirkungen des Prospektregimes in Europa. Konkrete Vorschläge für die Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie wurden
von der Kommission vom 9. Januar bis zum 10. März 2009 zur Konsultation vorgelegt.
126
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 23. September 2009 veröffentlichte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie. Am 17. Juni 2010 hat das Europäische Parlament nach erster Lesung
den Vorschlag angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat erfolgte am 11. Oktober 2010.
Die Richtlinie wurde am 11. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In
Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und
zur Änderung des Börsengesetzes vom 26. Juni 2012 in nationales Recht umgesetzt.
Die Prospekt-Richtlinie fällt in den Aufgabenbereich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Anpassungen einzelner Vorschriften der Prospekt-Richtlinie an die neuen
Aufsichtsstrukturen erfolgten über die Omnibus I-Richtlinie. Die Prospekt-Richtlinie erfuhr eine
weitere Änderung durch die Omnibus II-Richtlinie, die am 19. Januar 2011 von der Kommission
vorgeschlagen wurde. Die Richtlinie dient ebenfalls der Anpassung verschiedener existierender
europäischer Verordnungen und Richtlinien an die neue europäische Aufsichtsstruktur. Sie sieht
u. a. vor, dass die Final Terms zukünftig auch an die ESMA übermittelt werden müssen. Die Richtlinie wurde am 22. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht.
Das am 18. Februar 2015 veröffentlichte Grünbuch Kapitalmarktunion sieht eine Überarbeitung der
Prospekt-Richtlinie vor. Ein entsprechender Legislativvorschlag ist für den Herbst 2015 angekündigt (s. unten Kapitel IV. 1.).
Durchführungsmaßnahmen/Prospektverordnung:
Zur Vorbereitung der Überarbeitung der Durchführungsverordnung mandatierte die Kommission am
19. Januar 2011 ESMA mit der Ausarbeitung technischen Rats über mögliche delegierte Rechtsakte bezüglich der durch Richtlinie 2010/73/EU ergänzten Prospekt-Richtlinie. ESMA erteilte technischen Rat zum Themenkomplex Prospektzusammenfassung und endgültige Bedingungen am
4. Oktober 2011 sowie u. a. zur Retailkaskade am 1. März 2012. Am 21. Dezember 2012 veröffentlichte ESMA einen weiteren Ratschlag, der sich mit den Angabepflichten bei wandelbaren und
umtauschbaren Schuldtiteln befasst (ESMA/2012/864).
Am 13. April 2012 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung 310/2012 im Hinblick auf
bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung veröffentlicht.
Am 9. Juni 2012 wurde die weitere delegierte Verordnung 486/2012 in Bezug auf Aufmachung und
Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen
und in Bezug auf die Angabepflichten im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 4. Juni 2012 gab die Kommission auf ihrer Website die delegierte Verordnung in Bezug auf die
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts bekannt,
die als delegierte Verordnung 862/2012 am 22. September 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht
wurde.
Die Veröffentlichung der delegierten Verordnung 759/2013 in Bezug auf die Angabepflichten bei
wandelbaren und umtauschbaren Schuldtiteln (C(2013) 2420) im Amtsblatt erfolgte am 8. August
2013.
Am 25. Juni 2015 hat ESMA den Endgültigen Bericht für Durchführungsbestimmungen (RTS) zur
Prospektrichtlinie (PD) veröffentlicht. Die Kommission hat nunmehr bis zum 30. September 2015
Zeit, die RTS zu billigen. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Veränderungen die Kommission im
Zuge der Kapitalmarktunion noch anregen wird.
127
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Um eine einheitliche Umsetzung der Durchführungsverordnung 809/2004 in Europa sicherzustellen, veröffentlichte CESR am 10. Februar 2005 Empfehlungen. Die Empfehlungen wurden zuletzt
durch ESMA am 20. März 2013 aktualisiert (ESMA/2013/319).
Technische Standards:
Am 15. April 2014 wurde die Delegierte Verordnung 382/2014 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags im Amtsblatt veröffentlicht.
B
Entscheidungsmechanismus zur Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards:
In der Verordnung 1569/2007/EG richtete die Kommission einen Mechanismus zur Entscheidung
über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards ein. Die Verordnung wurde am
21. Dezember 2007 angenommen. Sie wurde durch die delegierte Verordnung 310/2012/EU vom
21. Dezember 2011 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit
der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze geändert.
Weitere CESR-/ESMA-Arbeiten:
Fragen und Antworten:
CESR veröffentlichte am 18. Juli 2006 eine Q&A-Liste, mit der einzelne Fragestellungen der praktischen Anwendung der EU-Prospekt-Richtlinie und der EU-Prospektverordnung einem europaweiten
Verständnis zugeführt werden sollen. Diese Liste wurde seither – inzwischen durch den CESRNachfolger ESMA – regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht (22. Auflage, Stand 22. Oktober
2014, ESMA/2014/1279).
Passporting:
Im Juni 2007 veröffentlichte CESR einen Bericht zur Aufsichtsfunktion der Prospekt-Richtlinie und
-verordnung (CESR/07-225), der statistische Angaben zur Anzahl der genehmigten und mit EU-Pass
versehenen Prospekte enthält. Der Bericht wurde zuletzt durch ESMA am 23. Oktober 2014 auf den
neuesten Stand gebracht (ESMA/2014/1277).
ESMA hat zudem eine Übersicht über die Sprachen, die zur Prüfung des Prospekts akzeptiert werden, aufgesetzt, die zuletzt am 31. März 2014 aktualisiert wurde (ESMA/2014/342).
Stellungnahme:
Am 20. März 2013 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme („Opinion“) hinsichtlich eines Rahmenwerkes zur Beurteilung von Prospekten aus Drittländern gemäß Artikel 20 der Prospekt-Richtlinie (ESMA/2013/317).
Am 17. Dezember 2013 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme zum Format des Basisprospekts
(ESMA/2013/1944).
Sonstiges:
Am 20. Dezember 2010 veröffentlichte CESR Leitlinien zum Übergang vom vereinfachten Prospekt
zum Basisanlegerinformationsblatt (CESR/10-1319).
Am 24. Mai 2012 veröffentlichte ESMA ein Gutachten zu guten Praktiken im Genehmigungsprozess nach der Prospekt-Richtlinie (ESMA/2012/300).
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 30. Mai 2013 verglich ESMA in Form eines Berichts die Haftungsregime der Mitgliedstaaten
im Hinblick auf die Prospekt-Richtlinie (ESMA/2013/619).
Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung
von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu Prospekten, Nachträgen und Genehmigungen.
Am 23. Juli 2015 hat ESMA einen Bericht über die Genehmigungsverfahren für Prospekte in den
einzelnen EEA-Staaten sowie über Gliederung und Inhalt der genehmigten Prospekte vorgelegt.
Referenz
Richtlinie:
2003/71/EG (Richtlinie) vom 04.11.2003, ABl. Nr. L 345/64 vom 31.12.2003
2008/11/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, ABl. Nr. L 76/37 vom 19. März 2008
2010/73/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 327/1 vom 11.12.2010
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
2013/50/EU (Richtlinie) vom 22.10.2013, ABl. Nr. L294/13 vom 06.11.2013
2014/51/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, ABl. Nr. L153/1 vom 22.05.2014
Durchführungsmaßnahmen/Prospekt-Verordnung:
809/2004/EG (Durchführungsverordnung) vom 29.04.2004, ABl. Nr. L 149/1 vom 30.04.2004
ABl. Nr. L 215/3 vom 16.06.2004 (Berichtigung)
ABl. Nr. L 186/3 vom 18.07.2005 (Berichtigung)
1787/2006/EG (Durchführungsverordnung) vom 04.12.2006, ABl. Nr. L 337/17 vom 05.12.2006
211/2007/EG (Durchführungsverordnung) vom 27.02.2007, ABl. Nr. L 61/24 vom 28.02.2007
1289/2008/EG (Verordnung) vom 12.12.2008, ABl. Nr. L 340/17 vom 19.12.2008
310/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.12.2011, ABl. L 103/11 vom 13.04.2012
486/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.03.2012, ABl. Nr. L 150/1 vom 09.06.2012
862/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 04.06.2012, ABl. Nr. L 256/4 vom 22.09.2012
759/2013/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.04.2013, ABI. Nr. L 213/1 vom 08.08.2013
Technische Standards:
382/2014/EU (Delegierte Verordnung) vom 07.03.2014, ABl. Nr. L111/36 vom 15.04.2014
Entscheidungsmechanismus zur Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards:
1569/2007/EG (Durchführungsverordnung) vom 21.12.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 340/66 vom
22.12.2007
310/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.12.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 103/11 vom
13.04.2012
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
8. Transparenz-Richtlinie
B
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004
zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
Inhalt
Die Richtlinie ist Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen und zielt darauf ab, den Anlegerschutz und die Markteffizienz zu erhöhen sowie den europäischen Markt für Anleger attraktiver zu
machen. Hierzu sollen die Informationspflichten der Emittenten aktualisiert und diese zu einer
umfassenderen und häufigeren Vorlage von Finanzinformationen verpflichtet werden.
Der Richtlinie liegt das „Herkunftslandprinzip“ zugrunde, wonach die Herkunftsmitgliedstaaten
eines Emittenten diesem strengere Offenlegungspflichten als die in der Richtlinie vorgeschriebenen auferlegen können, hingegen dürfen Emittenten aus einem Aufnahmemitgliedstaat keine
strengeren Offenlegungspflichten auferlegt werden als in der Richtlinie vorgeschrieben. Für Emittenten mit Sitz in Drittländern dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen von den
Vorschriften der Richtlinie gemacht werden.
Mit dieser Richtlinie soll die jährliche Finanzberichterstattung durch Veröffentlichung eines sogenannten Jahresfinanzberichts sowie die periodische Berichterstattung durch einen Halbjahresbericht und weniger anspruchsvolle vierteljährliche Erklärungen der Geschäftsführung für Aktienemittenten verbessert werden. Der Begriff „Jahresfinanzbericht“ ist neu für die Rechnungslegung
und Publizität. Er umfasst zukünftig den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht sowie eine
Erklärung der verantwortlichen Personen über die Verlässlichkeit der gegebenen Informationen.
Emittenten sollen diesen Jahresfinanzbericht innerhalb von vier Monaten veröffentlichen. Der
Halbjahresbericht setzt sich zusammen aus einem verkürzten Abschluss im Sinne von IAS 34,
einem Zwischenlagebericht und der oben genannten Erklärung. Der Halbjahresbericht soll nach
spätestens zwei Monaten veröffentlicht werden. Dadurch wird eine halbjährliche Finanzberichterstattung auch für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel begeben, eingeführt. Allerdings können spezifische Kreditinstitute von der Veröffentlichung von Halbjahresberichten unter bestimmten
Voraussetzungen (d. h. bei Schuldverschreibungen Emittenten, die keinen Prospekt erstellen müssen) durch die Mitgliedstaaten befreit werden. Ferner werden Aktienemittenten aufgefordert,
weniger anspruchsvolle „Zwischenmitteilungen“ der Geschäftsführung in der ersten und in der
zweiten Hälfte des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Aktienemittenten, die bereits Quartalsabschlüsse vorlegen.
Außerdem schreibt die Richtlinie wesentliche Bestimmungen über laufende Informationen vor. So
aktualisiert sie die EU-Vorschriften zur Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender
Beteiligungen. Sie sieht vor, dass Stimmrechtsquoten bei Erreichen, Übersteigen oder Unterschreiten von Schwellenwerten von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent angezeigt werden müssen.
Dies gilt sowohl für Änderungen von Stimmrechtsverhältnissen, die auf Erwerb oder Veräußerungen von Aktien beruhen, als auch für den Erwerb, die Veräußerung oder die Berechtigung zur Ausübung von Stimmrechten. Weitere Bestimmungen erläutern die Verfahren für die Mitteilung. Neu
eingeführt wurde die Erweiterung der Mitteilungspflicht auf Inhaber von Finanzinstrumenten, die
das Recht verleihen, bereits ausgegebene Stimmrechtsaktien zu erwerben. Ausnahmen gibt es für
Aktien, die im Handelsbestand gehalten werden sowie für Über- oder Unterschreitungen von
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
bestimmten Meldeschwellen für Aktien, die aufgrund einer Market Maker-Funktion erworben oder
veräußert werden und die nicht zur Beeinflussung der Geschäftsleitung verwendet werden. Zudem
sollen Emittenten die Inhaber von Wertpapieren besser informieren, um ihre Beteiligung an der
Hauptversammlung zu erleichtern. Die Richtlinie erläutert auch die Bestimmungen über den rechtzeitigen Zugang zu vorgeschriebenen Informationen, über die Sprachregelung sowie über die Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet,
sicherzustellen, dass es ein amtlich bestelltes zentrales Speichersystem für die zentrale Speicherung der vorgeschriebenen Informationen gibt.
Die Richtlinie konzentriert sich auf wesentliche Grundsätze. Die Annahme von Durchführungsmaßnahmen beruht auf dem Lamfalussy-Verfahren. Sie ändert ferner die Richtlinie 2001/34/EG über
die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die zu veröffentlichenden
Informationen.
Die Vorschriften, welche sich auf eine Mindeststückelung von 50.000 EUR beziehen, wurden im
Zuge der Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie geändert. Die von Transparenzanforderungen
befreiende Mindeststückelung wurde jeweils auf 100.000 EUR angehoben.
Bewertung
Die Zielsetzung der Richtlinie ist prinzipiell zu begrüßen. Durch den Schutz des Anlegers und der
Markteffizienz wird das Vertrauen in die Finanzmärkte verstärkt. Ferner wird eine Harmonisierung
der Transparenzanforderungen dazu beitragen, die europäischen Wertpapiermärkte effizienter zu
gestalten. Ein Übermaß von Informationen steht jedoch im Gegensatz zu dieser Zielsetzung, da
Anleger und die Öffentlichkeit diese nicht mehr verarbeiten können. Ferner stellen übermäßige
Transparenzanforderungen einen wesentlichen Aufwand bei den Unternehmen dar.
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Europäische Kommission hat am 11. Juli 2001 eine erste Konsultation zu den Transparenzanforderungen von Wertpapieremittenten organisiert. Nach Auswertung dieser Konsultation führte
die Kommission am 8. Mai 2002 eine zweite Konsultation zu diesem Thema durch.
Am 26. März 2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten veröffentlicht. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen
Parlament und dem Rat übergeben. Nach intensiven Verhandlungen zwischen Rat und Parlament
wurde ein Kompromiss erzielt. Gemäß dem Kompromisstext müssen Aktienemittenten keine Quartalsangaben veröffentlichen, sondern lediglich Zwischenlageberichte, welche die Finanzlage und
die Auswirkungen wesentlicher Ereignisse auf die Finanzlage in Textform darlegen sollen. Zudem
kommen wesentliche Punkte des Kompromisstextes der Kreditwirtschaft entgegen. So können
spezifische Kreditinstitute, die nur Schuldverschreibungen emittieren, von der Veröffentlichung
von Halbjahresberichten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten befreit
werden. Bezüglich Aktien im Handelsbestand können Mitgliedstaaten vorsehen, dass Kreditinstitute nicht der Meldepflicht unterliegen, wenn die Stimmrechte nicht 5 % überschreiten und nicht
zur Beeinflussung der Geschäftsleitung verwendet werden. Zuvor fehlte eine derartige Ausnahmeregelung für den Handelsbestand entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 WpHG.
B
Dieser Kompromisstext wurde vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gebilligt. Die
Richtlinie wurde im EU Amtsblatt am 31. Dezember 2004 veröffentlicht. In Deutschland erfolgte die
Umsetzung durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), welches fristgerecht am
20. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens hat die Kommission eine Durchführungsrichtlinie vorgelegt,
die Vorschriften enthält hinsichtlich u. a. der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats, des Mindestinhalts des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses, der Anmeldung bedeutender Beteiligungen
bzw. Stimmrechte, der Veröffentlichung wesentlicher Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen
und Personen und Mitteilungspflichten beim Halten von Finanzinstrumenten. Die Richtlinie
2007/14/EG wurde formell am 8. März 2007 von der EU-Kommission beschlossen.
Die CESR-Empfehlung vom Juni 2006 zur Speicherung und Bekanntgabe von Informationen bezieht
sich auf die notwendigen Merkmale der nationalen Speichersysteme sowie auf die Gestaltung
eines EU-weiten Netzwerks der nationalen Speichersysteme – wobei CESR wie die meisten Industrievertretern ein klares und effizientes Modell (sog. Modell C) befürwortet. Am 11. Oktober 2007
wurde eine Empfehlung der Kommission angenommen, in der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ein elektronisches Netz zu schaffen, das die nationalen Register zur Speicherung von Finanzdaten börsennotierter Gesellschaften miteinander verbindet. Die Umsetzung dieser Empfehlung
soll den Zugang der Anleger zu historischen Informationen über Ergebnis und Finanzlage von
Unternehmen sowie über Änderungen bei größeren Beteiligungen erleichtern.
Zudem hat die EU-Kommission am 4. Dezember 2006 eine Entscheidung über eine Verlängerung
um weitere zwei Jahre der Übergangszeit, während der ausländische Gesellschaften, die Wertpapiere an EU-Börsen ausgeben, nach nationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Bilanzen
vorlegen dürfen, angenommen. Eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP
und IFRS wurde am 12. Dezember 2008 angenommen.
Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen Beschluss über das Komitologieverfahren einigen können, der das sog.
„Regelungsverfahren mit Kontrolle“ einführte, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes
132
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ausweitete. Das Verfahren wurde in die Transparenz-Richtlinie durch Richtlinie 2008/22/EG eingeführt.
Eine von der Kommission im Sommer 2008 unternommene Studie untersuchte, wie Interessenvertreter die Verpflichtungen der Richtlinie sehen, und diese Verpflichtungen mit ähnlichen Verpflichtungen zur Offenlegung, Verbreitung und Speicherung vorgeschriebener Informationen in wichtigen Drittländern vergleichen. Schließlich sollte die Studie analytische Schlussfolgerungen ziehen,
die in erster Linie die Wirksamkeit der Vorschriften in den oben genannten ausgewählten Bereichen betreffen. Die Ergebnisse der Studie, die nach ihrem Autor Demarigny-Bericht genannt
wurde, wurden im Dezember 2009 in Form einer Zusammenfassung, eines Abschlussberichts und
Anhängen veröffentlicht.
Am 10. Dezember 2008 hat die Kommission einen Arbeitsbericht über striktere nationale Maßnahmen als die, die in der Richtlinie vorgegebenen sind, veröffentlicht, der die verschiedenen nationalen Maßnahmen darstellt und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt analysiert.
Am 27. Mai 2010 veröffentlichte die Kommission einen Bericht und das dazugehörige Arbeitsdokument über die Anwendung der Transparenzrichtlinie. Der Bericht kommt u. a. zu dem Schluss, dass
es zur Erhöhung von Sichtbarkeit und Attraktivität kleinerer börsennotierter Gesellschaften wünschenswert wäre, den Zugang potenzieller Anleger und Informationsmittler zu Finanzinformationen
auf gesamteuropäischer Ebene weiter zu vereinfachen. Ferner solle eine größere Konvergenz in
Bezug auf die Offenlegungsvorschriften von bedeutenden Beteiligungen an Stimmrechten und auf
Finanzinstrumente, die Stimmrechte gewähren, geschaffen werden. Die Erkenntnisse des Berichts
waren Gegenstand einer Konferenz, die die Kommission am 11. Juni 2010 in Brüssel abgehalten
hat.
Die Transparenz-Richtlinie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Einzelne Vorschriften wurden über die Omnibus I-Richtlinie angepasst. Die
Transparenz-Richtlinie erfuhr zudem Änderungen im Zuge der Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie.
Die Transparenz-Richtlinie wird derzeit überarbeitet (siehe eigenes Kapitel).
Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte:
Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) hat verschiedene Berichte und Stellungnahmen erstellt:
■
am 5. Dezember 2007 einen Bericht über die Transparenz-Richtlinie;
■
am 5. März 2008 einen Bericht über die für die Veröffentlichung vorgeschriebener Informationen durch Emittenten zuständige Behörde sowie einen weiteren zu Finanzinstrumenten und
dem Einfluss der Definitionen im Umfeld der Richtlinien des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP);
■
am 4. Juni 2008 eine Stellungnahme zu Artikel 10 der Prospekt-Richtlinie in Beziehung zur
Transparenz-Richtlinie;
■
am 17. November 2008 und am 16. November 2009 vorläufige Stellungnahmen zu der Definition des „abgestimmten Verhaltens“, zwischen Transparenz-Richtlinie und Übernahme-Richtlinie;
■
am 18. Juni 2009 eine Stellungnahme zu der Disaggregation von bedeutenden Unternehmensbeteiligungen;
133
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
am 16. November 2009 Stellungnahmen zum Thema der Transparenz von Beteiligungen an
Derivaten mit Barausgleich.
■
Der Beschluss der Kommission zur Einsetzung der ESME galt bis Ende 2009. Die Gruppe hat
deshalb ihre Tätigkeiten eingestellt. Ihre letzte Sitzung fand am 10. Dezember 2009 statt.
CESR-/ESMA-Arbeiten:
B
Am 19. Mai 2009 hat CESR eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zur Umsetzung der
Transparenz-Richtlinie herausgegeben, um zur EU-weit einheitlichen Umsetzung der Richtlinie
beizutragen. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt durch ESMA am 25. März 2014
(ESMA/2014/296). Am 1. Juli 2009 veröffentlichte CESR einen Bericht zur Kohärenz, Äquivalenz
und Unterschiedlichkeit von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionsregimen in Europa.
Aufgrund der Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 (siehe oben) bat CESR bis zum 30.
November 2009 Marktteilnehmer um Daten und Fakten hinsichtlich der Nutzung eines standardisierten Berichtsformats für die Finanzberichterstattung von Emittenten, deren Wertpapiere an
regulierten Märkten zum Handel zugelassen sind.
134
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
Konsolidierte Fassung der Richtlinie:
2004/109/EG (Richtlinie) vom 15.12.2004, ABl. Nr. L 390/38 vom 31.12.2004
2008/22/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, ABl. Nr. L 76/50 vom 19.03.2008
2010/73/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 327/1 vom 11.12.2010
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
Durchführungsmaßnahmen:
B
2007/14/EG (Richtlinie) vom 08.03.2007, ABl.Nr. L 69/27 vom 09.03.2007
1569/2007/EG (Verordnung) vom 21.12. 2007, ABl.Nr. L 340/66 vom 22.12.2007
Sonstiges:
2006/891/EG (Entscheidung) vom 04.12.2006, ABl.Nr. L 343/96 vom 08.12.2006
2007/657/EG (Empfehlung) vom 11.10.2007, ABl.Nr. L 267/16 vom 12.10.2007
2008/961/EG (Entscheidung) vom 12.12.2008, ABl.Nr. L 340/112 vom 19.12.2008
135
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
9. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)
B
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
Inhalt
Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive –
MiFID) ist der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für Wertpapierdienstleitungen und Handelssysteme. Die MiFID zählt zu den „Grundpfeilern“ des europäischen Kapitalmarktrechts. Sie löste die
Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie (ISD) aus dem Jahre 1993 (93/22/EWG) ab. Die EU-Gesetzgebungsorgane strebten eine Überarbeitung an, da die ISD sich in der Praxis als unzureichend erwiesen hatte, eine EU-weite Tätigkeit von Emittenten und Kreditinstituten auf der Grundlage der
Zulassung im Herkunftsland zu gewährleisten. Mit der neuen Richtlinie soll den tiefgreifenden
Veränderungen des Kapitalmarkts und der Aufsichtsstrukturen Rechnung getragen werden, die
sich aus der Weiterentwicklung und Diversifizierung von Kapitalanlageinstrumenten, der Handelssysteme und der gestiegenen Anforderungen an den Anlegerschutz in den letzten Jahren ergeben
haben. Für alle Marktteilnehmer soll ein hohes Maß an Transparenz, Effizienz und Liquidität der
europäischen Kapitalmärkte auf der Grundlage eines „Europäischen Passes” für Wertpapierdienstleistungen geschaffen werden.
Gemäß der Richtlinie müssen Wertpapierfirmen grundsätzlich „ehrlich, redlich und professionell
im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden“ handeln. Dazu gehört eine Aufklärung des Kunden, die
seinem Kenntnisstand entspricht. Bei Aktien, die an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, und bei anderen nicht komplexen Finanzinstrumenten können „Execution-only-Geschäfte“
auch ohne die Einholung der sonst notwendigen Kundenangaben durchgeführt werden.
Die bestmögliche Orderausführung („best execution“) definiert sich unter Berücksichtigung von
Preis, Kosten, Schnelligkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit, Auftragsvolumen, Art der Order und
aller sonstigen für die Ausführung relevanten Aspekte. Liegt eine Weisung des Kunden vor, so ist
die Order entsprechend auszuführen. Wertpapierfirmen sind nunmehr verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um grundsätzlich die bestmögliche Ausführung für ihre Kunden zu
erreichen.
Die Richtlinie erlaubt u. a. EU-weit die sogenannte „systematische Internalisierung”, d. h. die
Möglichkeit, Kundenorders systematisch gegen den eigenen Bestand auszuführen, ohne über
einen geregelten Markt zu gehen. Die systematische Internalisierung ist mit weit reichenden Vorhandelstransparenzvorschriften verbunden; insbesondere muss ein systematischer Internalisierer
grundsätzlich auch zu den von ihm veröffentlichten, verbindlich angegebenen Quotes abschließen.
Für Orders, die über einer „standardmäßigen Marktgröße“ liegen, gelten die Vorschriften allerdings nicht. Neu ist auch die Pflicht zur Nachhandelstransparenz für Wertpapierfirmen bei allen
außerbörslichen Geschäften in Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
sind.
Die Richtlinie musste bis zum 31. Januar 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen
MiFID-Bestimmungen waren ab 1. November 2007 anwendbar. Konkretisiert wurde die MiFID
durch eine Durchführungs-Verordnung und eine Durchführungs-Richtlinie.
136
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Vorgaben der Richtlinie sind detaillierter als die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie und
führten zusammen mit den Vorgaben der Durchführungsmaßnahmen zu nicht unwesentlichem
Anpassungsbedarf im deutschen Recht. Im Verlauf der Verhandlungen konnten in vielen Fällen
Anpassungen erreicht werden, die für eine Handhabung in der Praxis notwendig sind.
So wurde insbesondere erreicht, dass die ursprünglich vorgesehene Pflicht zur telefonischen Aufzeichnung aller Kundenorder gestrichen wurde.
Bereits die Richtlinie sieht eine ausführliche Regelung zur bestmöglichen Orderausführung im
Kundeninteresse vor. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erfasst alle Produkte und alle Handelsformen (börslich, außerbörslich, börsenähnliche Einrichtungen etc.). Besonders wichtig war bei
der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen aus Sicht der deutschen Kreditwirtschaft in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Erbringung der Wertpapierdienstleistung unter der
Prämisse, dass die Best-execution-Anforderungen aufsichtsrechtlich nicht an jede Einzeltransaktion gestellt werden. Begrüßt wird daher, dass diesbezüglich lediglich die Pflicht aufgestellt
wurde, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die zu gleichbleibend bestmöglichen Ergebnissen
führen.
Was das in Deutschland bewährte Execution-only-Geschäft angeht, wird die dort übliche Form
dieses Geschäfts grundsätzlich im Rahmen einer standardisierten Einschätzung der Kenntnisse
und Erfahrungen des Kunden weiterhin möglich sein. Der endgültige Text der Richtlinie weicht
damit vom Ansatz der Kommission ab, die von einem im Wesentlichen unerfahrenen Anleger ausging.
Verfahren
Die Kommission legte ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der WertpapierdienstleistungsRichtlinie (93/22/EWG) am 19. November 2002 nach zwei öffentlichen Konsultationen in den Jahren 2001 und 2002 vor. Grundlage hierfür waren ihre Mitteilungen zur Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie und zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln gemäß Artikel 11 der
Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie vom 16. November 2000.
Die Richtlinie wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 16. Februar 2005 wurde eine Berichtigung des Richtlinientextes im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die im Wesentlichen redaktioneller Natur ist.
Ende Januar und Ende April 2005 legte CESR seine Empfehlungen für die technischen Durchführungsbestimmungen der Richtlinie vor. Auf dieser Grundlage publizierte die Kommission am
6. Februar 2006 die Entwürfe für eine Durchführungs-Richtlinie und eine Durchführungs-Verordnung. Die Durchführungsverordnung (VO 1287/2006) wurde am 10. August 2006 angenommen,
ebenso wie die Durchführungsrichtlinie (RL 2006/73/EG).
Die Bestimmungen der MiFID sowie der Durchführungsbestimmungen waren ab 1. November 2007
von allen Wertpapierfirmen anzuwenden.
Am 23. März 2015 veröffentlichte ESMA den Entwurf technischer Standards gemäß Artikel 10 a (8)
der MiFID in bezug auf die Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen (ESMA 2015/613).
137
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung der MiFID Bestimmungen sowie deren Durchführungs-Richtlinie in deutsches
Recht erfolgte durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), das insbesondere eine
Überarbeitung des Wertpapierhandelsgesetztes (WpHG) sowie eine Neufassung des Börsengesetzes (BörsG) beinhaltet. Das FRUG wurde am 19. Juli 2007 veröffentlicht. Darüber hinaus wurden
am 23. Juli 2007 die das FRUG begleitenden Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und Änderungen der bereits bestehenden Finanzanalyseverordnung (FinAnV), der Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV) sowie der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV).
B
Änderungen der MiFID
Eine Änderung der MiFID ergibt sich durch die Beteiligungs-Richtlinie (2007/44/EG) die insbesondere Art. 10 der MiFID ändert.
Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (2006/512/
EG). Dieser führte ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das
insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitete. Dieses Verfahren wurde in die MiFID
durch Richtlinie 2008/10/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt.
Die MiFID fällt in den Aufgabenbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA).
Dadurch notwendige Anpassungen der MiFID erfolgten über die Omnibus I-Richtlinie.
Hinweis: Die MiFID wird am 3. Januar 2017 aufgehoben und durch die Neufassung der MiFID
sowie MiFIR ersetzt!
Berichte nach Art 65 MiFID
Art. 65 MiFID sieht verschiedene Berichte vor, die die Überprüfung der Notwendigkeit einer Änderung bestimmter Bestimmungen der MiFID im Laufe der Zeit zum Gegenstand haben.
Der erste Bericht wurde von der Kommission am 12. April 2007 hinsichtlich der Zweckmäßigkeit
der Beibehaltung der den Vermittlern durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt.
Ein weiterer Bericht, betreffend die Frage ob die MiFID Vor- und Nachhandelstransparenzvorschriften auf andere Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien ausgedehnt werden sollten, wurde
am 3. April 2008 veröffentlicht. Zu diesem Thema wurde der Kommission von CESR am 9. August
2007 eine Empfehlung vorgelegt. Aufgrund der Finanzmarktkrise wurde dieses Thema jedoch
erneut untersucht. Am 10. Juli 2009 veröffentlichte CESR die neuen Ergebnisse, und kam nun zum
Schluss, dass die Transparenzbestimmungen ausgedehnt werden sollten.
Weitere Berichte sollten sich mit der Einbeziehung von Wertpapierdienstleistungen im Verhältnis
zu Rohstoffderivaten und exotischen Derivaten in den Anwendungsbereich der MiFID sowie der
Konsolidierung von Informationen beschäftigen. Von der Europäischen Expertengruppe für Wertpapiermärkte (ESME) wurde der Kommission am 8. Juli 2008 ein Bericht über Warenderivate und
ähnliche Geschäfte vorgelegt. Am 15. Oktober 2008 wurden gemeinsame Empfehlungen von CESR
und CEBS zu Warenderivaten veröffentlicht. Einen Bericht der Kommission selbst gab es letztendlich nicht.
138
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ESMA-Leitlinien und -Empfehlungen
CESR bzw. später ESMA hat im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Umsetzung der MiFID in
den EU-Mitgliedstaaten verschiedene Leitlinien publiziert:
■
Leitlinien und Empfehlungen zur Publikation und Konsolidierung von Marktdaten (9. Februar
2007);
■
Empfehlungen zum Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen gem. Artikel 51(3) der MiFID
Durchführungsrichtlinie (9. Februar 2007);
■
Leitlinien zu Transaktionsberichten (29. Mai 2007);
■
Empfehlungen zu Anreizen (29. Mai 2007);
■
Empfehlungen zum Passregime der MiFID (29. Mai 2007);
■
Leitlinien zu Transaktionsberichten im Falle von OTC-Derivaten (8. Oktober 2010);
■
Leitlinien zu Systemen und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld (24. Februar 2012);
■
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Eignung (ESMA/2012/387)
sowie an die Compliance-Funktion (ESMA/2012/388) (25. Juni 2012);
■
Leitlinien Vergütungsgrundsätze und -verfahren (ESMA/2013/606 DE) (1. Oktober 2013).
■
Leitlinien zur Geltung der Definition von Warenderivaten in Abschnitt C6 und C7 des Anhangs I
(ESMA 2015/675) (6. Mai 2015)
ESMA-Fragen und Antworten
Von CESR wurde im April 2008 ein Fragen-/Antworten-Mechanismus eingerichtet, der von ESMA
fortgeführt wird (letzte Aktualisierung vom 22. Juni 2012, ESMA/2012/382).
Zudem gibt es Fragen und Antworten z. B. zum Anlegerschutz (ESMA/2011/119) und zu Sekundärmärkten (CESR/10-591).
Weitere ESMA-Arbeiten
Am 29. Januar 2010 veröffentlichte CESR eine Entscheidung zu technischen Standards, die der
Identifizierung und Klassifizierung von OTC-Derivaten für den „Transaction Reporting“-Austauschmechanismus (TREM) dienen sollen.
Am 3. Juli 2007 veröffentlichte CESR daneben eine „Markttransparenzdatenbank“. Diese enthält
u. a. eine Liste der „liquiden Aktien“ gemäß MiFID sowie einen Überblick über alle in der EU zum
geregelten Markt zugelassenen Aktien. Am 15. Januar 2013 veröffentlichte ESMA ein Protokoll
des Betriebs ihrer MiFID-Datenbank (ESMA/2013/68). Seit 20. Mai 2009 unterhält CESR ebenfalls
eine Übersicht über Sachverhalte, in denen auf Vorhandelstransparenz verzichtet wird („waiver“).
Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt am 18. Dezember 2013 (ESMA/2011/241 g).
Am 4. Juli 2013 folgte ein weiteres Protokoll zur Durchführung der Notifizierungen nach Artikel 41
MiFID hinsichtlich der Sperrung und Entfernung von Finanzinstrumenten vom Handel
(ESMA/2013/894).
139
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung
von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu autorisierten MiFID-Investmentfirmen sowie
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die Investmentfirmen gemäß Artikel 51 MiFID auferlegt
wurden.
Am 7. Februar 2014 veröffentlichte ESMA eine „Stellungnahme” zur Praxis des Verkaufs komplexer
Produkte (ESMA/2014/146). Zeitgleich gab ESMA eine Investorenwarnung zum selben Thema
heraus.
B
Sonstige Veröffentlichungen
Im Februar 2007 lancierte die Kommission eine Web-Seite, auf der Fragen zur Umsetzung der
MiFID beantwortet werden (http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/questions/index_
de.htm).
Eine Übersicht über geregelte Märkte gem. Art 47 MiFID wurde am 4. November 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (C 280/5), eine Berichtigung folgte am 8. November 2008 (C 284/18),
eine Aktualisierung am 11. Juli 2009 (2009/C 158/03) und am 21. Dezember 2010 (2010/C 348/09).
Ebenfalls am 4. November 2008 gab die Kommission die Ergebnisse einer Sondierung zur Qualität
der Umsetzung der MiFID heraus.
Am 13. November 2008 organisierte die Kommission eine Konferenz zum Thema „MiFID ein Jahr in
Kraft“. Eine Zusammenfassung der Konferenzbeiträge wurde am 1. Dezember 2008 herausgegeben.
Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte
Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) erstellte für die Kommission verschiedene Berichte mit Bezug zur MiFID:
140
■
am 11. Juli 2007 zur Transparenz an den Märkten für Schuldverschreibungen und weiteren
Märkten für andere Wertpapiergattungen als Aktien sowie zur MiFID im Allgemeinen;
■
am 5. Dezember 2007 über die Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Notierung an einer Wertpapierbörse;
■
am 5. März 2008 zu Finanzinstrumenten, Einfluss der Definitionen im Umfeld der Richtlinien
des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen;
■
am 18. September 2008 zu den Unterschieden zwischen den Begriffsbestimmungen des „qualifizierten Anlegers“ in der Prospekt-Richtlinie und des „professionellen Kunden“ sowie der
„geeigneten Gegenpartei“ in der MiFID;
■
am 19. März 2009 zu der Verfügbarkeit von Nachhandelsdaten für Aktiengeschäfte;
■
am 27. Juli 2009 zu ausgewählten Gesichtspunkten der Vorhandelstransparenz in Bezug auf
Aktien.
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
Konsolidierte Fassung der Richtlinie:
2004/39/EG (Richtlinie) vom 21.04.2004, ABl.Nr. L 145/1 vom 30.04.2004
Berichtigung, Amtsblatt der EU Nr. L 45/18 vom 16.2.2005
2006/31/EG (Richtlinie) vom 05.04.2006, ABl.Nr. L 114/60 vom 27.04.2006
2007/44/EG (Richtlinie) vom 5.09.2007, ABl.Nr. L 247/1 vom 21.09.2007
2008/10/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, ABl.Nr. L 76/33 vom 19.03.2008
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl.Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
Durchführungsmaßnahmen:
B
2006/73/EG (Richtlinie) vom 10.08.2006, ABl.Nr. L 241/26 vom 02.09.2006
1287/2006/EG (Verordnung) vom 10.08.2006, ABl.Nr. L 241/1 vom 02.09.2006
Sonstiges:
2008/C 280/03 (Übersicht), ABl.Nr. C 280/5 vom 04.11.2008
2008/C 284/09 (Berichtigung), ABl.Nr. C 284/18 vom 08.11.2008
2009/C 158/03 (Übersicht), ABl.Nr. C 158/3 vom 11.07.2009
2010/C 348/09 (Übersicht), ABl.Nr. C 348/9 vom 21.12.2010
141
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
10. Richtlinie über Marktmissbrauch
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
B
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist es, die Marktintegrität im Wertpapierbereich zu stärken und zur Harmonisierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch in der EU beizutragen. Die Richtlinie
soll ein hohes Maß an Transparenz und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten.
Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten z. B. durch einen stärkeren Informationsaustausch enger als bisher zusammen.
Die Richtlinie unterscheidet zwei Kategorien von Marktmissbrauch, zum einen die InsiderGeschäfte und zum anderen die Marktmanipulation. Die ursprüngliche Richtlinie betreffend Insider-Geschäfte (89/592/EWG) wurde durch die Marktmissbrauchsrichtlinie aufgehoben. Mit der
Richtlinie über Marktmissbrauch werden außerdem erstmals einheitliche europäische Vorschriften
zur Bekämpfung der Marktmanipulation erlassen.
In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf zumindest einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind oder für die ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt ist. Die Richtlinie gilt für alle Geschäfte mit derartigen Instrumenten, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich auf diesem Markt getätigt wurden oder
nicht. Das Verbot des Insiderhandels gilt außerdem auch für Finanzinstrumente, die zwar nicht zum
Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, deren Wert jedoch
von einem solchen Finanzinstrument abhängt. Darüber hinaus kann Marktmanipulation auch durch
andere Verhaltensweisen als Geschäfte, etwa durch die Verbreitung falscher Informationen, herbeigeführt werden. Durch den weiten Anwendungsbereich soll möglichst umfassend der Missbrauch der Märkte verhindert werden. Finanzdienstleistungsunternehmen, Wertpapierfirmen etc.
werden verpflichtet, bei Verdacht eines Marktmissbrauchs die zuständige Aufsichtsbehörde zu
informieren.
Die Richtlinie stellt auch einen Rechtsrahmen für die Regulierung von Finanz- und Wertpapieranalyse (Research) dar, wobei die Bestimmungen durch jene der MiFiD ergänzt werden.
Die Richtlinie über Marktmissbrauch stellte den ersten Anwendungsfall des erweiterten Komitologie-Verfahrens dar. Technische Durchführungsbestimmungen, welche die Richtlinie ergänzen, wurden von der Kommission auf Stufe 2 des Gesetzgebungsverfahrens erlassen. Es handelt sich dabei
um drei Kommissionsrichtlinien und um eine Kommissionsverordnung. Die Richtlinie 2003/124/EG
definiert die Begriffe Insider-Informationen und Marktmanipulation. Des Weiteren enthält sie
Bestimmungen über die Veröffentlichung von Insider-Informationen. Die sachgerechte Darbietung
von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten sind in der Richtlinie
2003/125/EG geregelt. Die Kommissionsverordnung 2273/2003/EG trifft Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen. Zulässige Marktpraktiken, die Definition
von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, die Erstellung von Insider-Verzeichnissen
sowie die Meldung von Eigengeschäften und die Meldung verdächtiger Transaktionen sind Gegenstand der Kommissionsrichtlinie 2004/72/EG.
142
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Grundsätzlich wurden die Bestimmungen des Rechtsrahmens über Marktmissbrauch begrüßt. Mit
der Richtlinie wurde erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Marktmanipulationen geschaffen. Die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden blieb bestehen, deren
zwischenstaatliche Kooperation bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch wurde intensiviert.
Dies schließt Kompetenzkonflikte (im Cross-Border-Geschäft) nicht aus. Die Ausweitung des Verbots auf juristische Personen erscheint geeignet, Fehlentwicklungen bei der Missbrauchsbekämpfung zu begegnen.
Verfahren
Der Vorschlag wurde am 30. Mai 2001 von der Kommission vorgelegt. Die Richtlinie wurde durch
den Rat und das Europäische Parlament am 28. Januar 2003 angenommen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Richtlinie am 12. April 2003 in Kraft getreten.
In Deutschland wurden die Bestimmungen der Richtlinie durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, mit dem Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes einhergehen, umgesetzt. Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Oktober 2004 am
30. Oktober 2004 in Kraft getreten.
Ein Paket von Durchführungsrechtsakten, das zwei Kommissionsrichtlinien und eine Kommissionsverordnung enthält, ist am 22. Dezember 2003 von der Kommission verabschiedet worden. Eine
weitere Durchführungsrichtlinie der Kommission wurde am 29. April 2004 verabschiedet. Die
Durchführungsrichtlinien wurden in Deutschland durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz
bzw. durch ergänzende Verordnungen umgesetzt.
Im Juli 2006 wurde ein Beschluss über das Komitologie-Verfahren angenommen (2006/512/EG),
der ein zusätzliches Verfahren einführte, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitete. Das Verfahren wurde in die Marktmissbrauchs-Richtlinie durch Richtlinie 2008/26/EG eingeführt.
Die Marktmissbrauchsrichtlinie fällt in den Aufgabenbereich der ESMA. Einzelne Vorschriften
wurden über die Omnibus I-Richtlinie angepasst.
Hinweis: Die Marktmissbrauchs-Richtlinie und ihre Durchführungsmaßnahmen werden mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben und durch die Marktmissbrauchsverordnung sowie die (neue)
Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzt (siehe eigenes Kapitel).
ESMA-Leitlinien
Im Mai 2005 veröffentlichte CESR Leitlinien zur einheitlichen Ausführung der MarktmissbrauchsRichtlinie (CESR/04-505b). Die Leitlinien wurden im Juli 2007 (CESR/06-562b) und im Mai 2009
(CESR/09-219) ergänzt.
Am 9. Januar 2012 erstellte ESMA eine diesbezügliche Fragen-/Antworten-Übersicht
(ESMA/2012/9).
143
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Weitere ESMA-Arbeiten
Am 1. Juli 2013 gab ESMA einen Prüfbericht und „Good Practices“ (ESMA/2013/805) sowie einen
Übersichtsbericht (ESMA/2013/806) zur Aufsichtspraxis im Falle der Marktmissbrauchs-Richtlinie
heraus.
B
144
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
Richtlinie:
2003/6/EG (Richtlinie) vom 28.01.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 96/16 vom 12.04.2003
2008/26/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 81/42 vom 20.03.2008
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
Durchführungsmaßnahmen:
B
2003/124/EG (Richtlinie) vom 22.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 339/70 vom 24.12.2003
2003/125/EG (Richtlinie) vom 22.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 339/73 vom 24.12.2003
2273/2003/EG (Verordnung) vom 22.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 336/33 vom 23.12.2003
2004/72/EG (Richtlinie) vom 29.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 162/70 vom 30.04.2004
145
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
11. Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte
von Credit Default Swaps
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
B
Inhalt
Die Verordnung soll einen harmonisierten Rahmen für koordinierte Maßnahmen in Bezug auf Leerverkäufe von Finanzinstrumenten auf europäischer Ebene schaffen, die Transparenz verbessern
und Risiken verringern. Die Befugnisse der nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden werden entsprechend angepasst.
Zur Schaffung von Markttransparenz muss ab einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien von
0,2 % des Wertes des gesamten emittierten Aktienbestandes einer Gesellschaft sowie anschließend bei jeden weiteren 0,1 Prozent eine Meldung an die nationale Aufsichtsbehörde erfolgen.
Zudem muss ab 0,5 Prozent sowie anschließend bei jeden weiteren 0,1 Prozent die Position veröffentlicht werden. Im Falle von öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps obliegt es der
Kommission, den Schwellenwert für die Meldung an die Aufsicht im Wege von Durchführungsbestimmungen festzulegen. Der relevante Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Position ist
Mitternacht am Ende des Handelstages. Die Veröffentlichung muss um 15:30 Uhr am darauffolgenden Handelstag erfolgen.
Bei ungedeckten Leerverkäufen von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln muss der Verkäufer die
Positionen auf bestimmte Weise mit den entsprechenden Wertpapieren unterlegen. Dabei reicht
es, wenn er das Papier geliehen hat, eine Leihvereinbarung vorliegt oder der Verkäufer eine „absolut durchsetzbare Forderung“ hat oder die „begründete Erwartung“, dass die Lieferung fristgerecht
durchgeführt werden kann. Bei Aktiengeschäften ist die Möglichkeit untertägiger Leerverkäufe
festgeschrieben. Im Falle öffentlicher Schuldtitel halten die Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich fest, dass durch das Abstellen auf eine „begründete Erwartung“ untertägige
Leerverkäufe gleichfalls möglich bleiben sollen. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hatte
untertägige Leerverkäufe noch ausgeschlossen. Eine Kennzeichnungspflicht für Leerverkäufe hat in
den endgültigen Verordnungstext ebenfalls keinen Eingang gefunden. Marktmacher und Primärmarkttätigkeiten sind von den Transparenzanforderungen und der Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe ausgenommen.
Für den Fall, dass der Leerverkäufer die Aktien für die Abwicklung des Geschäfts innerhalb einer
bestimmten Frist nicht liefern kann, ist nur die zentrale Gegenpartei angehalten, ein Eindeckungsverfahren vorzusehen, um die Abwicklung zu ermöglichen. Die entsprechende Verpflichtung
besteht dabei innerhalb von vier Arbeitstagen ab Fälligkeit der Abwicklung.
Bei nachteiligen Entwicklungen, die eine ernste Bedrohung für Marktstabilität und -vertrauen darstellen sowie im Falle eines signifikanten Kursverfalls eines Finanzinstruments innerhalb eines
einzigen Handelstages, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zeitweilige Verbote von Leerverkäufen erlassen oder auf andere Weise Transaktionen mit diesem Finanzinstrument einschränken
können.
Bis zuletzt war besonders die Behandlung von ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche
Schuldtitel umstritten. Die europäischen Gesetzgeber haben durch umfassende Auflagen nunmehr
146
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ein de-facto-Verbot geschaffen. Nationale Aufsichtsbehörden haben allerdings die Möglichkeit,
das Verbot vorübergehend auszusetzen, wenn eine Austrocknung der Liquidität der Anleihemärkte
droht und den Mitgliedstaaten die Aufnahme neuer Schulden erschwert. Eine Austrocknung muss
mit objektiven Elementen wie zum Beispiel der Höhe von Zinsaufschlägen auf Staatsanleihen oder
der Ausweitung der Zins- oder Credit Default Swaps-Spreads belegt werden. Die vorübergehende
Aussetzung muss bei ESMA notifiziert werden.
Bewertung
Die Schaffung umfassender Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden ist zu begrüßen. Eine größere Abstimmung der nationalen Aufsichtsbehörden unter Federführung von ESMA ist angebracht.
Ausnahmen für Marktmacher sind notwendig. Die Beibehaltung der Möglichkeit, dass untertägige
ungedeckte Leerverkäufe getätigt werden können sowie die Entscheidung, keine grundsätzliche
Kennzeichnungspflicht einzuführen, ist sinnvoll.
Verfahren
CESR konsultierte Leerverkaufspraktiken zwischen dem 19. Dezember 2008 und dem 20. Januar
2009. Der konkrete Vorschlag für Veröffentlichungspflichten wurde vom 8. Juli 2009 bis zum
30. September 2009 zur Konsultation gestellt. Eine öffentliche Anhörung fand am 9. September
2009 statt. Am 2. März 2010 empfahl CESR der Kommission ein Modell für ein pan-Europäisches
Leerverkaufsregelwerk. Die Empfehlung wurde durch den Bericht vom 26. Mai 2010 zu den technischen Details vervollständigt.
Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) hat am 19. März 2009 einen Bericht zu
Leerverkäufen herausgegeben, in dem sie u. a. empfahl, Leerverkäufe nur in Notfallsituationen als
kurzfristige Antwort beschränken zu können.
Das Thema Leerverkäufe war Teil der Sondierung der Kommission zur Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie vom 20. April 2009 bis zum 10. Juni 2009. In den Antworten auf die Sondierung sprach sich ein überwiegender Teil der Marktteilnehmer dafür aus, Leerverkäufe nicht im
Rahmen der Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie zu behandeln, da sie nicht per se
einen Missbrauch darstellen. In ihrem Arbeitsprogramm für 2010 und in der Mitteilung „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 kündigt die Kommission für das zweite Halbjahr 2010 einen Legislativvorschlag an, der Leerverkäufe und Kreditausfallversicherungen zum Gegenstand haben soll. Zur Vorbereitung des Legislativvorschlags
konsultierte die Kommission öffentlich vom 14. Juni 2010 bis zum 10. Juli 2010.
Am 15. September 2010 veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag zu Leerverkäufen und bestimmten Aspekten von Credit Default Swaps.
Das Europäische Parlament nahm die Verordnung am 15. November 2011 an, der Ministerrat am
21. Februar 2012.
Die Verordnung wurde am 24. März 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die deutsche Rechtslage wurde durch das Gesetz zur Ausführung der [Leerverkaufs-]Verordnung
(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) vom 6. November 2012, Bgbl. Jg. 2012 Teil I Nr. 53 vom
15. November 2012, S. 2286 ff. an die Verordnung angepasst. Ebenfalls notwendig wurden Ände-
147
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
rungen an der Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für
Netto-Leerverkaufspositionen (Netto-Leerverkaufspositionsverordnung – NLPosV) vom 17. Dezember 2012 (Bgbl. Jg. 2012 Teil I Nr. 60 vom 21. Dezember 2012, S. 2699 ff.).
Am 1. Juni 2012 erhob das Vereinigte Königreich vor dem EuGH Klage auf Nichtigerklärung von
Artikel 28 der VO (Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen). Am 22. Januar 2014
wies der EuGH die Klage ab. Der Generalanwalt hatte noch für eine abweichende Entscheidung
plädiert. (C-270/12).
B
Die Europäische Kommission sollte bis zum 30. Juni 2013 dem Europäischen Parlament und dem
Ministerrat zur Angemessenheit, Auswirkung und Ausführung der Verpflichtungen und Einschränkungen der Verordnung Bericht erstatten. Aus diesem Anlass erarbeitete ESMA einen technischen
Ratschlag zu bestimmten Aspekten der Leerverkaufs-Verordnung und sandte diesen am 3. Juni
2013 an die Kommission (ESMA/2013/614). Der Bericht der Kommission wurde am 13. Dezember
2013 veröffentlicht (COM(2013) 885).
Durchführungsmaßnahmen:
Die Leerverkaufsverordnung wird durch umfangreiche Durchführungsmaßnahmen ergänzt, die von
ESMA vorbereitet wurden. Am 24. November 2011 bat die Kommission ESMA um technischen Rat
und Ausarbeitung technischer Standards hinsichtlich möglicher delegierter Rechtsakte. Am
28. März 2012 veröffentlichte ESMA ihren Abschlussbericht.
Am 29. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission die Entwürfe der technischen Standards in Form
einer
■
Delegierten Verordnung Nr. 826/2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die
Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten
der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an [ESMA] zu übermittelnden Informationen
und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien.
■
Delegierten Verordnung Nr. 827/2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in
Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der
Öffentlichkeit, das Format, in dem [ESMA] Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu
übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen
gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie
erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht.
Am 5. Juli 2012 erließ die Kommission weitere delegierte Rechtsakte:
■
Delegierte Verordnung Nr. 918/2012 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung
von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel,
Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse
■
Delegierte Verordnung Nr. 919/2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die
Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten
Die Verordnungen wurden am 18. September und am 9. Oktober 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Verordnung und Durchführungsmaßnahmen gelten seit 1. November 2012.
148
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ESMA-Leitlinien:
Am 1. Februar 2013 finalisierte ESMA ihre Leitlinien zur Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten
und Primärmarkttätigkeiten. Die Übersetzungen wurden am 2. April 2013 veröffentlicht
(ESMA/2013/74). ESMA unterhält eine Übersicht über die Einhaltung der Leitlinien durch nationale
Aufsichtsbehörden (ESMA/2013/765).
B
Weitere ESMA-Maßnahmen:
Fragen und Antworten:
Neben den Leitlinien gibt ESMA zudem einen Fragen-/Antworten-Katalog zur Durchführung der
Leerverkaufs-Verordnung heraus. Die zweite Aktualisierung stammt aus dem Januar 2013
(ESMA/2013/159).
Übersicht:
Am 30. Januar 2014 aktualisierte ESMA ihre Übersicht zu Strafen und Verwaltungsmaßnahmen in
den Mitgliedstaaten im Falle einer Verletzung der Leerverkaufs-Verordnung.
Referenz
Leerverkaufs-Verordnung:
KOM(2010) 482 (Verordnungsvorschlag) vom 15.09.2010 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
236/2012/EU (Verordnung) vom 14.03.2012, ABl. Nr. L 86/1 vom 24.03.2012
Durchführungsmaßnahmen:
826/2012/EU (delegierte Verordnung, technische Regulierungsstandards) vom 29.06.2012, ABl. Nr.
L 251/1 vom 18.09.2012
827/2012/EU (Durchführungsverordnung, technische Durchführungsstandards) vom 29.06.2012,
ABl. Nr. L 251/11 vom 18.09.2012
918/2012/EU (delegierte Verordnung) vom 05.07.2012, ABl. Nr. L 274/1 vom 09.10.2012
919/2012/EU (delegierte Verordnung, technische Regulierungsstandards) vom 05.07.2012, ABl. Nr.
L 271/16 vom 09.10.2012
149
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
12.Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister (EMIR)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. Juli 2012
über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
B
Inhalt
Die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, die wegen
der Kurzform ihres englischen Arbeitstitels „European Market Infrastructures Regulation“ EMIR
genannt wird, ist eine Umsetzung der G20-Verpflichtung des Treffens in Pittsburgh im September
2009, „spätestens Ende 2012 alle standardisierten OTC-Derivatkontrakte (…) über zentrale Gegenparteien abzurechnen und OTC-Derivatkontrakte an Transaktionsregister zu melden“.
Anwendungsbereich: Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle Arten von OTC-Derivaten und im
Falle der Meldepflicht alle Arten von Derivaten. Die genauen Derivateklassen, die für das zentrale
Clearing geeignet sind, müssen durch ESMA festgestellt werden.
Betroffene Transaktionsparteien/Ausnahmen: Die Verpflichtung, OTC-Derivatkontrakte über eine
zentrale Gegenpartei abzuwickeln, gilt für Finanzinstitute sowie für andere Firmen, die über große
OTC-Derivatpositionen verfügen. Der Vorschlag sieht einige begrenzte Ausnahmen vor, u. a. für
Kontrakte von Unternehmen außerhalb des Finanzsektors unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes, EFSF, ESM, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, Förderbanken auf Bundesebene und Transaktionen innerhalb einer Gruppe. Die vorübergehende Befreiung von den zentralen
Clearing-Anforderungen für Altersversorgungssysteme gilt bis zum 16. August 2017.
Transaktionen innerhalb einer Gruppe: Gruppeninterne Geschäfte sind von der Verpflichtung zum
zentralen Clearing befreit, müssen unter bestimmten Bedingungen jedoch mit Sicherheiten unterlegt werden.
Indirektes Clearing: Es besteht die Möglichkeit der indirekten Teilnahme an der zentralen Abwicklung als Kunde eines Kunden eines Clearingmitglieds.
Feststellung der Clearinggeeignetheit: Die Feststellung kann entweder „bottom-up“ oder „topdown“ erfolgen. Im ersten Fall autorisiert die zuständige Aufsichtsbehörde den CCP eine bestimmte
Derivateklasse abzurechnen und ESMA wird mittels technischer Standards (welche dann formell
von der Kommission erlassen werden müssen) einschätzen, ob diese Derivateklasse EU-weit zentral abgerechnet werden soll. Im zweiten Fall identifiziert ESMA in Eigeninitiative und das European
Systemic Risk Board konsultierend Kontrakte, die der Clearingpflicht unterliegen sollten. Durch die
zwei Herangehensweisen soll sichergestellt werden, dass alle geeigneten Derivateklassen auch
tatsächlich zentral abgerechnet werden können.
Rolle der ESMA: Neben der Ausarbeitung zahlreicher technischer Standards (Durchführungsmaßnahmen) sowie der Feststellung, welche Kontrakte über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden müssen, ist ESMA vor allem für die Registrierung und Beaufsichtigung der Transaktionsregister verantwortlich. Zudem unterstützt ESMA nationale Behörden bei der Zulassung und
Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien, die in mehreren Mitgliedsstaaten aktiv sind.
Meldung an Transaktionsregister: Alle Derivattransaktionen – also nicht nur OTC-Derivate – müssen an Transaktionsregister gemeldet werden. Aufsichtsbehörden haben Einblick in die von den
150
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Registern gesammelten Daten. Zusätzlich müssen die Register eingegangene Positionen unterteilt
nach Derivateklassen in aggregierter Form veröffentlichen.
Behandlung von Drittlandsachverhalten: Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Drittländern müssen von ESMA nach vorgegebenen Kriterien anerkannt werden. Dazu muss u. a. im
Vorfeld die Europäische Kommission die gesetzlichen und aufsichtlichen Rahmenbedingungen in
diesem Drittland als gleichwertig („equivalent“) zu den europäischen Standards eingestuft haben
und ESMA muss ein Kooperationsabkommen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittlands
abgeschlossen haben. Im Falle von Transaktionsregistern muss zusätzlich ein Abkommen zwischen
der Kommission und dem Drittland hinsichtlich des gegenseitigen Zugangs zu Daten und des Informationsaustausches vorliegen.
Anforderungen an zentrale Gegenparteien: Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften zur
Zulassung und Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien sowie die organisatorischen Anforderungen an diese. Es wird insofern auf die Titel III und IV der EMIR verwiesen.
Interoperabilität: Die Interoperabilität von zentralen Gegenparteien im Falle von Aktienderivaten
muss aufsichtlich genehmigt werden. Zentrale Gegenparteien haben ferner ein Zugangsrecht zu
Handelsplätzen.
Anforderungen an Transaktionsregister: Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften für die
Registrierung und Aufsicht von Transaktionsregistern sowie die Anforderungen an diese. Es wird
insofern auf die Titel VI und VII der EMIR verwiesen.
Bewertung
Mehr Transparenz und Sicherheit in den OTC-Derivatemärkten sind grundsätzlich zu begrüßen. Es
bleibt abzuwarten, ob diese Ziele mit den vorgeschlagenen Maßnahmen erreicht werden können.
Die selbständige Teilnahme am zentralen Clearing erfordert das Vorhandensein einer bestimmten
Infrastruktur sowie ein bestimmtes Derivatevolumen. Sämtliche Marktteilnehmer, welche diese
Infrastruktur nicht vorhalten können oder ein zu geringes Volumen haben, müssen Derivate nach
wie vor bilateral abrechnen können ohne erhöhte Eigenkapitalunterlegung und ohne andere zusätzliche Benachteiligung. Die meisten Institute der europäischen Kreditwirtschaft, vor allem die kleineren Finanzinstitute oder Förderbanken, werden – im Zusammenhang mit einem zentralen Clearing – sog. Non Clearing Member (NCM) sein. Solche NCM haben die Möglichkeit, über ein
General Clearing Member (GCM) die Anbindung an eine zentrale Gegenpartei zu erhalten.
Adäquate Regelungen zur Verringerung des Ausfallrisikos in Bezug auf das GCM (Übertragbarkeit
der Positionen und entsprechenden Sicherheiten auf ein anderes GCM im Falle der Insolvenz des
GCM) sowie die Beteiligung der NCM an den Vorteilen des zentralen Clearings wie erleichterten
Besicherungsanforderungen und erleichterter Eigenkapitalunterlegung (Nullgewichtung) sind notwendig. Für den Clearingzwang maßgebend sollte weniger die Vertragspartnerart, als vielmehr
das mit der konkreten Transaktion verbundene Risiko sein.
151
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Eine Überprüfung der Derivatemärkte wurde von der Kommission im Oktober 2008 eingeleitet.
Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von
Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Zukunft der europäischen
Finanzmarktregulierung und Überwachung. Am 25. Februar 2009 legte die de Larosière-Gruppe
ihren Schlussbericht vor.
B
In der Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009
wurden Maßnahmen im Bereich Derivate angekündigt.
Auf dem G20-Gipfel in London Anfang April 2009 verpflichteten sich die Teilnehmer, die Standardisierung und die Widerstandsfähigkeit der Kreditderivatemärkte zu fördern, insbesondere durch die
Einrichtung von zentralen Clearing-Gegenparteien, die einer wirksamen Regulierung und Aufsicht
unterworfen sind.
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Juni 2009 sprachen sich die EU Staatsund Regierungschefs für mehr Transparenz und Stabilität der Derivatemärkte aus.
Die Kommission veröffentlichte daraufhin am 3. Juli 2009 die Mitteilung „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“ mit Vorschlägen für weitere Maßnahmen. Parallel dazu
legte die Kommission ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vor, das einen Überblick
über die Derivatemärkte und die OTC-Derivatemarktsegmente gibt sowie eine Bewertung der
Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen zur Risikoreduzierung vornimmt, insbesondere hinsichtlich Credit Default Swaps (CDS). Eine Konferenz zu dem Thema fand am 25. September 2009 statt.
Auf dem G20-Gipfel in Pittsburgh am 25. September 2009 verpflichteten sich die Teilnehmer, dass
bis spätestens Ende 2012 alle standardisierten OTC-Derivatkontrakte an Börsen oder auf elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden sollen, sofern dies möglich ist, und durch zentrale
Gegenparteien abgewickelt werden sollen. OTC-Derivatkontrakte sollen an Transaktionsregister
gemeldet werden. Kontrakte, die nicht zentral abgewickelt werden, sollen Gegenstand höherer
Kapitalanforderungen sein.
In der Mitteilung „Regulierung von Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom
2. Juni 2010 bekräftigte die Kommission die Wichtigkeit der Gesetzgebungsvorhaben. Vom
14. Juni 2010 bis zum 10. Juli 2010 konsultierte die Kommission öffentlich ihre Absichten zur Infrastruktur der Derivatemärkte.
Die Kommission veröffentlichte den Verordnungsvorschlag über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister am 15. September 2010.
Das Europäische Parlament hat die Verordnung am 3. Juli 2012 angenommen, der Rat folgte am
4. Juli 2012.
Die Verordnung wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Einzelne Vorschriften zur aufsichtlichen Behandlung von Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien wurden durch VO Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR) in die Verordnung
neu eingefügt. Weitere Änderungen erfolgten durch die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie
2014/59/EU.
152
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Folgemaßnahmen:
Am 22. März 2013 hat die Europäische Kommission einen Bericht (COM/2013/0158) über die internationale Behandlung von Zentralbanken und öffentliche Einrichtungen zuständig für die staatliche
Schuldenverwaltung in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte angenommen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (ESMA/2014/184) bat ESMA die Kommission, den Begriff
Derivat oder Derivatkontrakt im Hinblick auf Abweichungen der EMIR gegenüber MiFID durch
deren unterschiedliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten einheitlich zu definieren. ESMA
bezog sich dabei vor allem auf Devisentermingeschäfte und Warentermingeschäfte mit Barausgleich. Die Kommission stimmte ESMA mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zu (Ares(2014)513399)
und verwies u. a. auf kommende delegierte Rechtsakte zu MiFID II. Vom 10. April bis zum 9. Mai
2014 konsultierte die Kommission zusätzlich Definitionen von FX Finanzinstrumenten.
Am 3. Februar 2015 hat die Europäische Kommission einen Bericht (COM/2015/039) gemäß Artikel
85 Absatz 2 EMIR angenommen, in dem eine Bewertung der Fortschritte und Anstrengungen der
CCPs bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen (variation margin) durch Altersversorgungssysteme sowie die gegebenenfalls
notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung solcher Lösungen vorgenommen wird. Um die derzeitige Situation in vollem Umfang beurteilen zu können, hat die Kommission eine Grundlagenstudie
zu dem Thema in Auftrag gegeben.
Die Europäische Kommission hat fünf Jahre nach deren Verabschiedung eine Überprüfung der
EMIR-Verordnung mit Veröffentlichung eines Konsultationspapiers in die Wege geleitet. Die Konsultationsphase begann am 21. Mai 2015. Ablauf der Frist für Stellungnahmen war der 13. August
2015. Am 29. Mai 2015 hat die Europäische Kommission außerdem eine öffentliche Anhörung über
die Überprüfung der EMIR Verordnung durchgeführt.
Am 13. August 2015 hat ESMA vier Berichte veröffentlicht, die sich mit der bisherigen Funktionsweise der EMIR-Verordnung auseinandersetzen und Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung der Verordnung enthalten (ESMA/2015/1251-1254). Drei der Berichte behandeln nichtfinanzielle Gegenparteien (NFCs), prozyklische Effekte und die Trennung und Übertragbarkeit für
CCPs. Der vierte Bericht gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Verordnung im Hinblick auf die
Clearingpflicht, die Anerkennung von Drittland-CCPs sowie zu Beaufsichtigung und Durchsetzungsverfahren für Transaktionsregister ab.
153
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Durchführungsmaßnahmen:
Zur Vorbereitung der den Grundtext ergänzenden Durchführungsmaßnahmen (delegierte Rechtsakte in Form von technischen Standards) übermittelte ESMA der Kommission am 27. September
2012 die Entwürfe fast aller technischen Standards. Die Ausarbeitung technischer Standards zu
Margin-Anforderungen im Falle bilateral abgerechneter Derivate soll zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen nach Abschluss der internationalen Arbeiten zum Thema (CPSS-IOSCO).
Die Europäische Kommission nahm daraufhin am 19. Dezember 2012 sowie am 12. Juli 2013 folgende delegierte Rechtsakte an:
B
Delegierte Verordnungen/Technische Regulierungsstandards (Auswahl)
■
bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an
Transaktionsregister (VO Nr. 148/2013)
■
im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die
Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle
Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (VO Nr. 149/2013)
■
im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die
Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (VO Nr. 151/2013)
■
im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (VO Nr. 152/2013)
■
in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien
(VO Nr. 153/2013)
■
in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (CVO
Nr. 1002/2013, im ABl. am 19. Oktober 2013)
Die technischen Regulierungsstandards wurden, sofern nicht anders angegeben, am 23. Februar
2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 21. März 2014 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom
13. Februar 2014 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare,
wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten im Amtsblatt veröffentlicht.
Vom 14. April bis zum 14. Juli 2014 konsultierten ESMA und EBA den Entwurf eines technischen
Standards zu den Marginanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate. Der fertige Standard
soll der Kommission vor Ende 2014 übermittelt werden.
Am 8. Mai 2014 informierte ESMA die Kommission von ihrer Absicht, die Pflicht zum sog. Frontloading abzumildern (ESMA/2014/483). ESMA hat die Aufgabe, sechs Monate nach Zulassung der
ersten CCP, welche am 18. März 2014 erfolgte, technische Standards vorzulegen, welche die
Derivateklassen definieren, die Gegenstand des zentralen Clearings sind. Marktteilnehmer sind
jedoch verpflichtet, nach Inkrafttreten des technischen Standards alle clearingpflichtigen Derivatgeschäfte seit der Zulassung der ersten CCP zentral abzurechnen. Die Kommission antwortete
ESMA in unterstützender Weise mit Brief vom 8. Juli 2014.
154
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 5. Juni 2015 nahm die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der
EMIR-Verordnung an, der die vorübergehende Befreiung von den zentralen Clearing-Anforderungen für Altersversorgungssysteme bis zum 16. August 2017 verlängert.
Am 6. August 2015 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung angenommen,
wonach bestimmte außerbörslich gehandelte („OTC“-)Zinsderivatekontrakte künftig über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssten. Die technischen Standards werden voraussichtlich Ende 2015 oder Anfang 2016 in Kraft treten.
Festlegung technischer Durchführungsstandards (Auswahl)
■
im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister (VO Nr. 1247/2012)
■
im Hinblick auf das Format der von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (VO Nr. 1249/2012)
Die technischen Durchführungsstandards wurden am 21. Dezember 2012 im Amtsblatt der EU
veröffentlicht.
In Form abgeänderter Durchführungsstandards (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012;
ESMA/2013/1097) schlug ESMA am 7. August 2013 der Kommission vor, den Beginn der Meldepflicht für börsengehandelte Derivate um ein Jahr auf den 1. Januar 2015 zu verschieben. Die
Kommission hat dies jedoch mit Schreiben vom 7. November 2013 abgelehnt (siehe dazu auch
ESMA/2013/1655).
Fragen und Antworten (Kommission)
Die Kommission unterhält Fragen und Antworten zur EMIR. Die letzte Aktualisierung datiert auf
den 10. Juli 2014.
ESMA-Leitlinien:
Am 4. Juni 2013 veröffentlichte ESMA Leitlinien hinsichtlich der schriftlichen Vereinbarungen
zwischen Mitgliedern der CCP-Aufsichtskollegien (ESMA/2013/661).
Am 10. Juni 2013 gab ESMA Leitlinien und Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter
und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus (ESMA/2013/322).
155
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Weitere ESMA-Maßnahmen:
Fragen und Antworten:
Am 20. März 2013 setzte ESMA Fragen und Antworten (ESMA/2013/324) zum gesamten EMIRRechtsrahmen auf, um eine einheitliche Anwendung zu fördern. Die aktuelle Fassung datiert auf
den 27. April 2015 (ESMA/2015/775).
B
Auflistung zugelassener CCPs:
ESMA hat eine Übersicht über CCPs, denen es erlaubt wurde, Dienstleistungen unter EMIR in der
EU anzubieten, erstellt. Die aktuelle Fassung stammt vom 5. August 2015 (kein Az.).
Auflistung von Bewerbern aus Drittstaaten:
ESMA hat eine Übersicht erstellt mit CCPs aus nicht-EEA-Staaten, die Anerkennung gemäß Artikel
25 EMIR beantragt haben. Die aktuelle Fassung stammt vom 23. Februar 2015.
Drittstaaten-Äquivalenz:
ESMA hat bislang die Äquivalenz der regulatorischen Rechtsrahmen für das Clearing, CCPs und
Transaktionsregister in Australien, Hong Kong, Japan, Singapur, Schweiz, USA, Kanada, Indien und
Südkorea beurteilt.
Am 30. Oktober 2014 nahm die Europäische Kommission vier ’Gleichwertigkeits-Entscheidungen’
(Durchführungsrechtsakte) zu den Rechtsvorschriften für zentrale Gegenparteien (CCPs) in Australien, Hong Kong, Japan und Singapur an. ESMA’s Einschätzung zu den einzelnen Ländern kann auf
ihrer Website (dort unter EMIR Third (non-EU) countries) abgerufen werden.
Aufsicht über Transaktionsregister:
Die ESMA veröffentlicht regelmäßig ihr Arbeitsprogramm hinsichtlich der Aufsicht über Transaktionsregister. Bei der Ausübung der Aufsicht untersucht ESMA u. a. die Transparenz der Preispolitik
von Transaktionsregistern (für 2015: ESMA/2015/280).
ESMA hat am 10. November 2014 ein Konsultationspapier zur Überarbeitung der technischen
Standards für Transaktionsregistermeldungen veröffentlicht (ESMA/2014/1352). Ablauf der Frist
für Stellungnahmen war der 13. Februar 2015.
ESMA stellt auf ihrer Website zudem eine Übersicht über für die Zwecke der EMIR zugelassene
Transaktionsregister bereit (siehe dort unter EMIR).
156
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
EMIR:
KOM(2010) 484 (Verordnungsvorschlag) vom 15.09.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht
648/2012/EU (Verordnung) vom 04.07.2012, ABl. Nr. L 201/1 vom 27.07.2012
575/2013/EU (Verordnung) vom 26.06.2013, ABI. Nr. L 176/1 vom 27.06.2013
Berichtigung, ABl. L 321/6 vom 30.11.2013
2014/59/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, ABl. Nr. L 173/190 vom 12.06.2014
Delegierte Rechtsakte/Technische Regulierungsstandards:
148/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/1 vom 23.02.2013
149/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/11 vom 23.02.2013
150/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/25 vom 23.02.2013
151/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/33 vom 23.02.2013
152/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/37 vom 23.02.2013
153/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/41 vom 23.02.2013
1002/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 12. Juli 2013, ABl. Nr. L 279/2 vom 19.10.2013
1003/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 12.07.2013, ABl. Nr. L 279/4 vom 19.10.2013
285/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 13.02.2014, ABl. Nr. L 85/1 vom 21.03.2014
667/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 13.03.2014, ABl. Nr. L 179/31 vom 19.06.2014
2015/1515/EU (delegierte Verordnung) vom 05.06.2015, ABl. Nr. L 239/63 vom 15.09.2015
Festlegung technischer Durchführungsstandards:
1247/2012/EU (Durchführungsverordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 352/20 vom 21.12.2012
1248/2012/EU (Durchführungsverordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 352/30 vom 21.12.2012
1249/2012/EU (Durchführungsverordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 352/32 vom 21.12.2012
484/2014/EU (Durchführungsverordnung) vom 12.05.2014, ABl. Nr. L 138/57 vom 13.05.2014
157
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
13. Richtlinie über Finanzsicherheiten
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten
B
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist die Schaffung einfacher und wirksamer Regelungen für grenzüberschreitende
Sicherheitenvereinbarungen im Rahmen von Vollrechtsübertragungs- und Verpfändungsstrukturen.
Finanzsicherheiten werden hinsichtlich des Insolvenzrechts und Kollisionsrechts abgesichert.
Durch eine Begrenzung der erforderlichen Formalien bei Sicherheitenvereinbarungen soll der Verwaltungsaufwand eingeschränkt werden.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungsund Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen zu ergänzen, indem einheitliche Regelungen für
die Bestellung von Sicherheiten geschaffen werden.
Von den Vorschriften der Richtlinie können nur solche Sicherheitenvereinbarungen profitieren, bei
denen sowohl der Sicherungsnehmer als auch der Sicherungsgeber einer der in der Richtlinie aufgezählten Kategorien angehören. Zu diesen Kategorien gehören u. a. öffentliche Stellen, Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank,
der Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, Investmentfirmen, Versicherungen und Organisationen
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen
und Clearingstellen. Andere juristische Personen, Einzelkaufleute und Personengesellschaften
kommen nur dann in den Genuss der Vorschriften, wenn die andere Vertragspartei eine der
genannten ist. Die Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, die in der Richtlinie genannten
Sonderregelungen für Finanzsicherheiten auf Fälle zu beschränken, bei denen beide Vertragspartner beaufsichtigte Institute bzw. öffentliche Stellen sind.
In den Anwendungsbereich fallen Sicherungsvereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form von
Barguthaben sowie über andere Finanzinstrumente wie Aktien, verbriefte und unverbriefte Schuldtitel und Schuldverschreibungen.
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Erhöhung der Verkehrsfähigkeit wird von
Formerfordernissen hinsichtlich der Bestellung und der Wirksamkeit einer Finanzsicherheit, der
prozessualen Beweisführung sowie der Besitzverschaffung abgesehen und der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Finanzsicherheiten beschränkt, die im Rahmen einer Sicherheitenvereinbarung gestellt wurden und deren Bestellung in einem Schriftstück nachweisbar ist. Einziges Erfordernis hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheit ist die reine Besitzverschaffung. Zur Herstellung
eines Gleichgewichts zwischen der wirtschaftlichen Erwägung, die Sicherheitenvereinbarung nicht
von der Erfüllung von Formerfordernissen abhängig und damit verkehrsfähig zu machen, und dem
Sicherheitsbedürfnis der vertragsschließenden Parteien wird zur Wahrung der Rechtssicherheit
lediglich die Nachweisbarkeit der Bestellung oder der Besitzverschaffung (äußere Nachvollziehbarkeit des Sicherungsgeschäfts) verlangt. Dies kann in schriftlicher Form oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger erfolgen. Zum Nachweis der Besitzverschaffung reicht die Gutschrift der
Wertpapiere im Effektengiro bzw. ein entsprechendes Barguthaben aus.
Die Änderungsrichtlinie 2009/44/EG hatte zum Ziel, die Richtlinie über Finanzsicherheiten an die
Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Ferner sollte der durch die
Richtlinie gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten, nämlich Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind, ausgeweitet
und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert werden.
158
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bereits im August 2004 hatte der Rat der Europäischen Zentralbank beschlossen, ab dem 1. Januar
2007 Kreditforderungen als eine zulässige Art von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzuerkennen. Einige Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland, akzeptierten Kreditforderungen
bereits vorher, wenngleich dabei unterschiedliche rechtliche Regelungen galten. Um für alle Zentralbanken gleiche Bedingungen zu schaffen und die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten zu fördern, musste der Rechtsrahmen harmonisiert werden.
Die Bestimmungen über Kreditforderungen sollen nicht in die Verbraucherrechte eingreifen. Der
Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf Kreditforderungen beschränkt, die für die Besicherung
von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind. Kreditforderungen einzelner Verbraucher
sind damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Begriff der Kreditforderungen wird in der Richtlinie weit gefasst, da Kreditforderungen in der
EU in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Merkmale aufweisen. Kreditforderungen
sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund deren ein Kreditinstitut einen Kredit in
Form eines Darlehens gewährt.
Bewertung
Die Richtlinie über Finanzsicherheiten wird nachhaltig begrüßt. Die Absicherung von Kreditrisiken
hat national wie weltweit eine erhebliche Bedeutung und dient der Stabilisierung des Bankensystems. Die Überarbeitung der Richtlinie über Finanzsicherheiten verbessert die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten und erhöht die Rechtssicherheit. Dies reduziert auch die Risiken der Marktteilnehmer.
Verfahren
Am 27. März 2001 nahm die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über Finanzsicherheiten an. Das Europäische Parlament schlug in seiner Stellungnahme in erster Lesung am
13. Dezember 2001 einzelne Änderungen vor, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches. Die Richtlinie wurde am 6. Juni 2002 von Europäischem Rat und Parlament unterzeichnet und
am 27. Juni 2002 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Richtlinie ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 5. April 2004 in
deutsches Recht umgesetzt worden.
Am 20. Dezember 2006 hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie vorgelegt.
Am 24. April 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Finanzsicherheiten vor. Die Änderungs-Richtlinie wurde am 6. Mai 2009 verabschiedet.
In Deutschland wurde die neue Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt, das am 24. November 2010 in
Kraft trat.
Referenz
2002/47/EG (Richtlinie) vom 06.06.2002, ABl. Nr. L 168/43 vom 27.06.2002
2009/44/EG (Richtlinie) vom 06.05.2009, ABl. Nr. L 146/37 vom 10.6.2009
159
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
14. Verordnung über Ratingagenturen
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
B
Inhalt
Vor dem Hintergrund der Finanzkrise wurde im Juli 2009 eine Verordnung über Ratingagenturen
verabschiedet. Neben der freiwilligen internationalen Selbstverpflichtungserklärung, dem Verhaltenskodex der International Organization of Securities Commissions (IOSCO), gelten seither verbindliche Regeln für in der EU tätige Ratingagenturen.
Ratingagenturen werden verpflichtet sich in der EU zu registrieren und eine Reihe von Bestimmungen zu befolgen. Die regulatorischen Vorgaben sollen Qualitäts- und Transparenzmängel sowie
Interessenkonflikte vermeiden.
Nur Ratings von registrierten Ratingagenturen können europaweit für regulatorische Zwecke verwendet werden. Die EU-Lizenz muss bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ESMA) beantragt werden. Die Registrierungspflicht besteht auch für External Credit Assessment
Institutions (ECAI) nach den CRD-Bestimmungen. Um den Informationsaustausch zwischen den
Wertpapierregulierungsbehörden zu erleichtern, wurde ein Aufsichtskollegium eingerichtet, in
dem die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind.
Ratingagenturen müssen ihre Modelle, Methoden und grundlegenden Annahmen veröffentlichen,
auf die sich ihre Ratings stützen. Zudem müssen sie nachweisen, dass die Bewertungen auf Grundlage aller verfügbaren Informationen und aus verlässlichen Quellen vorgenommen wurden.
Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agenturen müssen (interne) Rotationsmechanismen
für Analysten mit einer maximalen Verweildauer von sieben Jahren eingerichtet werden. Neben
der Ausarbeitung von Ratings sollen keine Beratungstätigkeiten mehr ausgeübt werden dürfen.
Ratingkategorien für strukturierte Produkte müssen künftig mit einem zusätzlichen Symbol gekennzeichnet werden, um auf die Eigenheiten dieser Produkte hinzuweisen. Unbeauftragte Ratings
müssen klar gekennzeichnet werden.
Um die Transparenz zu verbessern, müssen Ratingagenturen jährlich einen Transparenzbericht
veröffentlichen. Außerdem müssen sie ESMA standardisierte historische Performanceanalysen
über ihre Ratings übermitteln. ESMA wird diese Daten in einem zentralen Datenpool (CEREP) speichern, auswerten, und der Öffentlichkeit in komprimierter Form zur Verfügung stellen.
Überarbeitung 2010-2011 (CRA II):
Die Verordnung wurde bereits 2010 überarbeitet und an die neuen europäischen Aufsichtsstrukturen angepasst.
Mit der Änderungsverordnung wurde eine zentralisierte Beaufsichtigung der Ratingagenturen auf
europäischer Ebene eingeführt. ESMA erhielt exklusive Befugnisse zur Beaufsichtigung der in der
EU registrierten Ratingagenturen (oder den Filialen außerhalb der EU ansässiger Ratingagenturen).
Sie hat das Recht, Informationen anzufordern, Ermittlungen einzuleiten und Untersuchungen an Ort
und Stelle vorzunehmen.
Ratings von in Drittländern ansässigen Agenturen werden nur dann zur Verwendung auf dem EUMarkt zugelassen, wenn die gesetzlichen und aufsichtlichen Anforderungen in dem Drittland mit
160
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
denen in der EU vergleichbar sind. Die entsprechende Äquivalenzentscheidung wird von ESMA
vorbereitet und durch die Kommission getroffen.
Überarbeitung 2011-2013 (CRA III):
Eine weitere Überarbeitung wurde 2013 angenommen.
B
Wesentliche Neuerungen der zweiten Überarbeitung sind:
Die Anforderungen der Verordnung gelten für Ratings und für Rating Outlooks.
Eine zwingende externe Rotation beschränkt sich auf Wiederverbriefungen (und nimmt hier Bezug
auf die zugrundeliegenden Aktiva vom selben Originator) und soll im Turnus von vier Jahren stattfinden, gefolgt von einer Abkühlphase von vier Jahren. Für kleine Ratingagenturen gilt dies nicht.
Um die Bezugnahmen auf Ratings zu reduzieren, werden alle EU-Regulierungen dahingehend überprüft, ob auf „externe Ratings“ Bezug genommen wird. Bis zum Jahre 2020 sollen die Bezugnahmen gestrichen und Alternativen gefunden werden.
Die Ratingagenturen müssen einen Kalender für die Veröffentlichung von Staatenratings festlegen. Vorgesehen ist eine Veröffentlichung an drei fixen Terminen pro Jahr. In Ausnahmefällen kann
davon abgewichen werden, sofern dies der zuständigen Behörde gegenüber begründet wird. Die
den Staaten-Ratings zugrunde liegenden Annahmen und der zugehörige Research müssen klar und
deutlich sein, wobei spezifische Umstände jedes einzelnen Mitgliedstaates berücksichtigt werden
müssen.
Um sicherzustellen, dass Interessenkonflikte die Qualität von Ratings nicht beeinträchtigen, werden Beschränkungen für Beteiligungen an Ratingagenturen festgelegt. Ein Investor darf, sofern er
an mehr als einer Ratingagentur beteiligt ist, nicht mehr als 5 % der Anteile halten und muss
gleichzeitig diese Beteiligung veröffentlichen. Darüber hinaus darf eine Ratingagentur nicht mehr
als 10 % der Anteile an einem von ihr gerateten Unternehmen halten.
ESMA richtet eine Internetseite (Europäische Ratingplattform) ein, auf der alle Ratings und Ratingausblicke, Informationen über die Art des Ratings und Zeitpunkt der Veröffentlichung eingestellt
werden. Der zentrale Datenspeicher (CEREP) wird in diese Plattform integriert. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind Ratings, die ausschließlich von Investoren beauftragt und auch nur diesen bekanntgegeben werden.
Nach den neuen Regelungen zu den Methoden sind Ratingagenturen verpflichtet, wesentliche
Methodenänderungen oder neue Methoden mit einmonatiger Frist zu konsultieren, wobei die
Konsultation eine detaillierte Erklärung der Gründe und Auswirkungen der Änderungen oder neuen
Methoden enthalten muss.
Bei Ratings von strukturierten Produkten sind Emittenten in der Zukunft verpflichtet, zwei voneinander unabhängige Ratingagenturen zu beauftragen, wobei eine dieser Agenturen eine kleine
Agentur mit einem Marktanteil von weniger als 10 Prozent sein muss. Sofern das Institut von dieser Pflicht abweicht, muss dies dokumentiert werden.
In Bezug auf die von der Ratingagentur verlangten Gebühren schreibt die neue Regelung vor, dass
die Gebühren nicht diskriminierend sein dürfen und auf tatsächlichen Kosten basieren müssen. Die
Ratingagentur muss ihre Preispolitik, einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien als
auch eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden, jährlich veröffentlichen.
161
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Zivilrechtliche Haftung: Investoren oder Emittenten können Schadenersatzansprüche gegen
Ratingagenturen für solche Schäden geltend machen, die die Ratingagentur vorsätzlich oder grob
fahrlässig in Bezug auf bestimmte, in der Ratingverordnung aufgeführte Tatbestände, herbeigeführt hat. Eine Beweislastumkehr wird es nicht geben.
Um eine Gleichwertigkeitsprüfung der Vorschriften in Drittländern zur gewährleisten, werden
einige Anforderungen aus der Ratingverordnung nicht von Drittländern gefordert, so beispielsweise die Vorschriften über externe Rotation und eine Reduzierung der Abhängigkeit von externen
Ratings.
B
Bewertung
Die Regulierung für Ratingagenturen wird grundsätzlich begrüßt. Besonders positiv werden die
weitgehenden Transparenzvorschriften beurteilt. Kritisch ist die Einführung einer Rotationsperiode
für Ratinganalysten zu sehen, da zu befürchten ist, dass damit wertvolles Know-how verloren geht.
Aufgrund der globalen Natur der Finanzmärkte müssen die Regulierung der Agenturen und deren
Ratings weltweit vergleichbar sein. Die gesetzlichen Anforderungen an die Agenturen an den verschiedenen Finanzplätzen sollten daher so gestaltet werden, dass kein Zweifel an der Vergleichbarkeit von Ratings entsteht.
Weiterer Klärungs- und Verbesserungsbedarf besteht beim Zusammenwirken der für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständigen ESMA und der für die ECAI-Registrierung und -Überwachung verantwortlichen Bankenaufsichtsbehörde.
Die zentralisierte und strengere Beaufsichtigung der Agenturen ist im Hinblick auf deren Rolle
während der Finanzkrise und den Zusammenbruch des Verbriefungsmarktes zu begrüßen. Das Ziel,
den Wettbewerb unter den Ratingagenturen zu erhöhen, ist gleichfalls sinnvoll. Allgemein sollte
gelten, dass bei der Regulierung von Ratingagenturen die Hauptziele im Auge behalten werden,
nämlich die Bedeutung von Ratings durch ihre Regulierung nicht aufzuwerten, sondern die Abhängigkeit zu reduzieren, und den Wettbewerb durch gezielte Maßnahmen wie z. B. Gebührentransparenz zu stärken.
Die Reduzierung der Abhängigkeit von Ratingagenturen sollte zuerst durch eine Überarbeitung des
Bankaufsichtsrechts geschehen. Viele Institute in Deutschland verwenden bereits den auf internen
Ratings basierten Ansatz zur Risikoermittlung (IRBA). Allerdings sollte man den Kreditrisikostandardansatz (KSA), der auf externen Ratings beruht, nicht verwerfen, da insbesondere kleinen Instituten das nötige Know-how und die Ressourcen für ein eigenes internes Ratingmodell nicht zur
Verfügung stehen.
Bei Methodologieänderungen sollten durch einen vorab festgelegten Zeitplan, welcher das Konsultationsverfahren, die endgültige Änderung der Methodologie und die entsprechende Ratinganpassung umfasst, Unsicherheiten unter Investoren und Emittenten vermieden werden. Im Falle der
Gebührenfestsetzung, die zukünftig kostenbezogen sein muss, stellt sich die Frage, wie ESMA
sicherstellen kann, die Kostenfunktion der Ratingagenturen korrekt zu erfassen. In Bezug auf die
Beurteilung variabler Preiskomponenten ist bei der Koppelung der Gebührenhöhe an das Emissionsvolumen zu berücksichtigen, dass eine Kostendegression vorliegt, weil der zu Grunde liegende
analytische Aufwand unabhängig vom Emissionsvolumen der Gleiche ist.
162
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Verwendung externer Ratings – ECAIs
Der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) veröffentlichte am 20. Januar
2006 Leitlinien für die Anerkennung von externen Kreditbewertungsinstitutionen („Guidelines on
the recognition of External Credit Assessment Institutions“). Die Leitlinien beschäftigen sich mit
der Anerkennung von Ratingagenturen für die Bestimmung von Risikogewichten im Standardansatz der CRD. Das Papier enthält Ausführungen zu generellen Prinzipien des Anerkennungsprozesses, einem gemeinsamen Verständnis der Anerkennungsvoraussetzungen, dem Zuordnungsprozess von Ratingurteilen externer Ratingagenturen zu aufsichtlichen Bonitätsstufen (sog. Mapping)
und Bestimmungen für Exportversicherungsagenturen. Am 30. November 2010 veröffentlichte
CEBS eine Überarbeitung der Leitlinien. Am 17. Dezember 2010 gab CEBS zudem einen Rat an die
Kommission zur Ungeeignetheit von Stellen, die lediglich „Credit Scores“ erzeugen, für die Anerkennung als ECAI.
Verordnung für Ratingagenturen
Am 22. Juni 2007 und am 13. Februar 2008 veröffentlichte CESR Konsultationen zur Rolle von
Ratingagenturen. Am 19. Mai 2008 veröffentlichte CESR einen Bericht, in dem die Kommission
aufgefordert wird verschiedene Maßnahmen zu setzen. Im Juni 2008 veröffentlichte auch die
Europäische Expertengruppe für Wertpapiermärkte (ESME) einen Bericht über die Rolle von Ratingagenturen.
Am 31. Juli 2008 veröffentlichte die Kommission ein Konsultationspapier im Hinblick auf eine
zukünftige Regulierung von Ratingagenturen. Der legislative Vorschlag für eine Verordnung über
Ratingagenturen wurde am 12. November 2008 von der Kommission vorgelegt. Das Europäische
Parlament stimmte über den Vorschlag der Kommission am 23. April 2009 ab. Vom Ministerrat
wurde die Verordnung am 14. Juli 2009 angenommen.
Die Verordnung wurde am 17. November 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Das deutsche Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung wurde am 14.06.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Überarbeitung der Ratingagenturen-VO (CRA II)
In ihrem Arbeitsplan für 2010 kündigte die Kommission die Überarbeitung der RatingagenturenVerordnung (EG) Nr. 1060/2009 an, um Ratingagenturen zukünftig der direkten, zentralisierten
Aufsicht durch die – sich damals noch in Entstehung befindliche – Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu unterstellen. Am 2. Juni 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Ratingagenturen-Verordnung an und leitete diesen an das Europäische
Parlament und den Rat zur Beratung weiter (KOM (2010) 289). Am 15. Dezember 2010 stimmte das
Europäische Parlament in erster Lesung der Änderungsverordnung zu. Der Ministerrat folgte am
12. April 2011. Die Änderungsverordnung wurde am 31. Mai 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Durchführungsmaßnahmen:
Am 17. Mai 2011 übermittelte ESMA ihren technischen Ratschlag hinsichtlich der Gebühren, welche für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen anfallen sollen, an die Kommission. Die Kommission erarbeitete daraufhin die delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 (…) in Bezug auf die
163
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Gebühren, die den Ratingagenturen von [ESMA] in Rechnung gestellt werden, welche am 28. März
2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
Am 22. Dezember 2012 übermittelte ESMA der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu verschiedenen Themen, welche von der Kommission in delegierte Verordnungen
gegossen am 30. Mai 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Es handelt sich dabei um
die
B
■
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 (…) in Bezug auf technische Regulierungsstandards
für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an [ESMA]
■
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 (…) über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden
■
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von [ESMA] eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen
■
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen
Zusätzlich erschien am 16. Oktober 2012 im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU)
Nr. 946/2012 (…) im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für die vom [ESMA] Ratingagenturen
auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen.
Änderung der Ratingagenturen-VO durch die AIFM-RL
Die Richtlinie 2011/61/EU über Verwalter alternativer Investmentfonds änderte die Ratingagenturen-VO insofern, als dass auch alternative Investmentfonds für aufsichtsrechtliche Zwecke nur
Ratings von Ratingagenturen verwenden dürfen, die ihren Sitz in der EU haben und registriert sind.
Entsprechende Informationen müssen in den Emissionsprospekten enthalten sein.
Weitere Überarbeitung der Ratingagenturen-VO (CRA III)
Die Kommission konsultierte zur Vorbereitung der Überarbeitung der Ratingagenturen-Verordnung
vom 5. November 2010 bis zum 7. Januar 2011.
Das Europäische Parlament nahm am 8. Juni 2011 eine Entschließung an, die sich inhaltlich mit
Themen befasst, die nach Ansicht der Parlamentarier in der Ratingagenturen-Verordnung nicht in
ausreichendem Maße reguliert worden sind.
Am 15. November 2011 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung zur Ratingagenturen-Verordnung sowie für eine begleitende Richtlinie. Aufgabe der kurzgefassten Richtlinie ist die Herausnahme jeglicher Bezugnahme auf externe Ratings aus der AIFMund der OGAW-Richtlinie.
Änderungsverordnung und Richtlinie wurden am 16. Januar 2013 vom Europäischen Parlament
sowie am 13. Mai 2013 vom Ministerrat angenommen und am 31. Mai 2013 im Amtsblatt der EU
veröffentlicht.
Mandatiert durch die CRA III, veröffentlichte die Kommission am 5. Mai 2014 einen Bericht zur
Realisierbarkeit eines Netzes kleinerer Ratingagenturen (COM(2014) 248), siehe auch
ESMA/2013/1703).
164
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 23. Dezember 2014 veröffentlichten die ESAs ein Konsultationspapier zur Verwendung von
Kreditratings durch Finanzintermediäre nach Artikel 5(a) der Ratingagenturen-Verordnung (JC/
DP/2014/01). Ablauf der Frist für Stellungnahmen war der 27. Februar 2015.
Die Europäische Kommission schrieb außerdem am 5. Januar 2015 eine Studie über die Umsetzbarkeit von Alternativen für Kreditratings und den Stand des Kredit-Rating-Marktes aus
(MARKT/2014/257/F).
Am 3. Februar 2015 veröffentlichte die ESMA einen „Call for Evidence“ zum Wettbewerb, zu den
Wahlmöglichkeiten und Interessenskonflikten im Markt für Kreditratings (ESMA/2015/233). Frist
zur Einreichung von Stellungnahmen war der 31. März 2015.
Am 20. März 2015 veröffentlichte die ESMA einen weiteren „Call for Evidence“ (ESMA/2015/558)
zur Erweiterung der Offenlegungspflichten bei privaten und bilateralen Transaktionen für strukturierte Finanzinstrumente. Am 20. Mai 2015 endete die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen.
Durchführungsmaßnahmen:
Am 17. Juli 2014 veröffentlichte ESMA ihren technischen Ratschlag an die Kommission zur Angemessenheit der Entwicklung einer Europäischen Kreditwürdigkeitsbeurteilung von Staatsschulden
(ESMA/2014/850).
Eine Aktualisierung des technischen Ratschlags zur Angemessenheit der Entwicklung einer europäischen Kreditwürdigkeitsbeurteilung von Staatsschulden wurde am 17. September 2014 von der
ESMA veröffentlichte (ESMA/2014/850rev.).
Technische Standards:
Vom 5. Februar bis zum 5. Mai 2014 konsultierten die ESAs die Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Risikogewichten in Folge von Kreditbeurteilungen durch externe
Kreditbeurteilungsinstitute (ECAIs) (JC/CP/2014/01).
Am 20. Juni 2014 übersandte ESMA ihren Abschlussbericht (ESMA/2014/685) mit den Entwürfen
technischer Regulierungsstandards zu drei verschiedenen Themen. Daraus resultierten drei Delegierte Verordnungen, die von der Europäischen Kommission am 30.09.2014 angenommen und am
6. Januar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Sie enthalten technische Regulierungsstandards, die die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung über Rating-Agenturen umsetzen. Die
technischen Regulierungsstandards regeln: Offenlegungspflichten für Anbieter, Emittenten und
Förderer strukturierter Finanzprodukte (3/2015/EU), Informationspflichten für Rating-Agenturen
über Kosten für ihre Kunden (1/2015/EU) sowie Berichtspflichten für Rating-Agenturen gegenüber
der Europäischen Kreditbewertungsplattform (2/2015/EU).
Am 18. Dezember 2014 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht vor über die Ausübung der der Kommission gemäß der Verordnung über Ratingagenturen
übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte (COM(2014) 743).
165
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ESMA-Leitlinien:
CESR bzw. ESMA veröffentlichten bislang folgende Leitlinien und Empfehlungen:
B
166
■
Am 4. Juni 2010 betreffend gemeinsame Standards für die Präsentation von historischen Performancedaten und die Form eines einzurichtenden zentralen Datenspeichers
■
Am 4. Juni 2010 betreffend das Registrierungsverfahren, die Funktionsweise von Aufsichtskollegien, das Schlichtungsprotokoll, die aufgrund von Annex II der Verordnung erforderliche
Information sowie die für den Registrierungsantrag und für die Einschätzung der systemischen
Relevanz von Ratingagenturen erforderliche Information
■
Am 30. August 2010 zur Beurteilung, ob Ratingagenturen den Anforderungen von Artikel 8
Absatz 3 [Ratingagenturen-VO] genügen und zu Durchsetzungsverfahren und -maßnahmen
gemäß Artikel 21 Absatz 3 lit. a [Ratingagenturen-VO]
■
Am 18. Mai 2011 zur Übernahme von Ratings von nicht-EU-Ratingagenturen gemäß Artikel 4
Absatz 3 der Ratingagenturen-VO
■
Am 10. Januar 2012 zur Zusammenarbeit einschließlich Delegation zwischen der ESMA, den
zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden (ESMA/2011/188)
■
Am 17. Juni 2013 zum Umfang der Ratingagenturen-VO (ESMA/2013/720)
■
Vom 16. Juli bis zum 31. Oktober 2014 konsultierte ESMA zu Informationen, die Ratingagenturen periodisch an ESMA liefern müssen (ESMA/2014/845). Den finalen Bericht hierzu veröffentlichte die ESMA am 19. März 2015, die Leitlinien und Empfehlungen am 23. Juni 2015
(ESMA/2015/609).
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Weitere ESMA-Maßnahmen:
Fragen und Antworten:
CESR erstellte zudem im März 2010 eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur RatingagenturenVO, die regelmäßig aktualisiert wird. Die aktuelle Fassung datiert auf den 2. Juni 2014
(ESMA/2014/578).
Bericht:
Am 2. Dezember 2013 veröffentlichte ESMA einen Bericht zu Mängeln in den Ratingverfahren für
Staatsschulden (ESMA/2013/87 und 1775).
Am 6. Februar 2014 veröffentlichten die ESAs einen Bericht zur mechanischen Bezugnahme auf
externe Ratings in den Leitlinien und Empfehlungen der ESAs (JC 2014/004).
Am 5. August 2014 veröffentlichte die ESMA einen Bericht an das Europäische Parlament und den
Europäischen Rat zur Personalbesetzung und zu den Ressourcen, die zur Umsetzung ihrer Verantwortlichkeiten im Rahmen der CRA III erforderlich sind (ESMA/2014/939).
Am 16. Dezember 2014 veröffentlichte die ESMA zudem einen Bericht zur Untersuchung von
Ratings von strukturierten Produkten (ESMA/2014/1524).
Marktanteil:
Am 16. Dezember 2013 veröffentlichte ESMA eine Übersicht über die Marktanteile der Ratingagenturen (ESMA/2013/1933). Die Feststellung der Marktanteile ist relevant, wenn gemäß Artikel
8d der Verordnung neben einer größeren auch eine kleinere Ratingagentur beauftragt werden soll.
Die aktuelle Fassung stammt vom 22. Dezember 2014 (ESMA/2014/1583).
Jahresbericht:
ESMA veröffentlicht einen eigenen Jahresbericht zu Ratingagenturen, welcher u. a. das aufsichtliche Arbeitsprogramm für das kommende Jahr beinhaltet (siehe aktuell ESMA/2015/280 vom
16. Februar 2015).
Zentrales Rating-Register CEREP:
In ihrem zentralen Rating-Register CEREP veröffentlicht ESMA halbjährlich statistische Daten zur
Richtigkeit von Ratings, inklusive Ausfällen.
Verzeichnis der registrierten Ratingagenturen:
ESMA veröffentlichte am 12. Dezember 2014 ein aktualisiertes Verzeichnis der registrierten und
zertifizierten Ratingagenturen (2015/C 33/04). Die Liste wird von der ESMA im Einklang mit Artikel
18 (3) Absatz 3 der Verordnung über Ratingagenturen veröffentlicht und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme eines Registrierungs- oder Zertifizierungsbeschlusses aktualisiert. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Liste nach jeder Aktualisierung innerhalb von 30 Tagen
erneut im Amtsblatt der Europäischen Union. Die aktuelle Fassung stammt vom 12. Dezember
2014.
167
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Anerkennung von Drittland-Ratings:
CESR wurde von der Kommission am 12. Juni 2009 und am 17. November 2009 beauftragt, Empfehlungen über die Äquivalenz von regulatorischen Rahmenbedingungen für Ratingagenturen in
bestimmten Drittstaaten abzugeben. CESR bzw. ESMA übermittelte der Kommission ihre Erkenntnisse bezüglich der USA am 21. Mai 2010, Japans am 9. Juni 2010 sowie der USA (Aktualisierung),
Kanadas und Australiens am 18. April 2012 in Form eines technischen Ratschlags.
B
Daneben gab ESMA bekannt, dass sie die gesetzlichen Rahmenwerke für Ratingagenturen in Hong
Kong und Singapur (am 15. März 2012), Argentinien und Mexico (am 18. April 2012) und Brasilien
(am 27. April 2012) für mit den Anforderungen in der EU übereinstimmend erachtet. Der entsprechende technische Ratschlag an die Kommission datiert auf den 30. Mai 2013 (ESMA/2013/626).
Die Kommission hat am 28. September 2010 einen Beschluss zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Ratingagenturen-Verordnung erlassen.
Am 8. Oktober 2012 veröffentlichte die Kommission entsprechende Durchführungsbeschlüsse zu
den USA, Kanada und Australien. Die Beschlüsse sind am 9. und 12. Oktober 2012 im Amtsblatt
der EU erschienen.
Am 3. Mai 2014 wurden die Äquivalenz-Entscheidungen der Kommission zu den aufsichtlichen
Rahmenbedingungen in Brasilien, Argentinien, Mexiko, Singapur und Hong Kong im Amtsblatt
veröffentlicht.
168
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
Verordnung:
1060/2009/EG (Verordnung) vom 16.09.2009, ABI. Nr. L 302/52 vom 17.11.2009
Berichtigung, ABI. Nr. L 350/59 vom 29.12.2009
Berichtigung, ABI. Nr. L 145/57 vom 31.05.2011
513/2011/EU (Verordnung) vom 11.05.2011, ABI. Nr. L 145/30 vom 31.05.2011
2011/61/EU (Richtlinie) vom 8. Juni 2011, ABI. Nr. L 174/1 vom 01.07.2011
KOM(2011) 747 (Verordnungsvorschlag) vom 15.11.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
462/2013/EU (Verordnung) vom 21.05.2013, ABI. Nr. L 146/1 vom 31.05.2013
2014/51/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, ABl. Nr. L 153/1 vom 22.05.2014
Richtlinie:
KOM(2011) 746 (Richtlinienvorschlag) vom 15.11.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
2013/14/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, ABI. Nr. L 145/1 vom 31.05.2013
Durchführungsmaßnahmen:
272/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 07.02.2012, ABI. Nr. L 90/6 vom 28.03.2012
446/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/2 vom 30.05.2012
447/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/14 vom 30.05.2012
448/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/17 vom 30.05.2012
449/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/32 vom 30.05.2012
946/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 12.07.2012, ABI. Nr. L 282/23 vom 16.10.2012
1/2015/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.09.2015, ABl. Nr. L 2/1 vom 06.01.2015
2/2015/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.09.2015, ABl. Nr. L 2/24 vom 06.01.2015
3/2015/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.09.2015, ABl. Nr. L 2/57 vom 06.01.2015
Drittstaaten-Äquivalenz:
K(2010) 6418 (Beschluss) vom 28.09.2010 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) (Japan)
2012/627/EU (Beschluss) vom 05.10.2012, ABI. Nr. L 274/30 vom 09.10.2012 (Australien)
2012/628/EU (Beschluss) vom 05.10.2012, ABI. Nr. L 274/32 vom 09.10.2012 (USA)
2012/630/EU (Beschluss) vom 05.10.2012, ABI. Nr. L 278/17 vom 12.10.2012 (Kanada)
2014/245/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/65 vom 03.05.2014 (Brasilien)
2014/246/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/68 vom 03.05.2014 (Argentinien)
2014/247/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/71 vom 03.05.2014 (Mexiko)
2014/248/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/73 vom 03.05.2014 (Singapur)
2014/249/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/76 vom 03.05.2014 (Hong
Kong)
Liste der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen:
2015/C 33/04 vom 12.12.2014, ABl. Nr. C 33/4 vom 31.01.2015
169
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
15. Verordnung zur Errichtung einer Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
B
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
Inhalt
Als Bestandteil der neuen europäischen Finanzaufsichtsstruktur schlug die Kommission am
23. September 2009 vor, eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) zu errichten. Wie
auch die anderen europäischen Institutsaufsichtsbehörden in ihren Bereichen übernimmt die
ESMA sämtliche Aufgaben des bisherigen Ausschusses der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR). Zusätzlich erhält ESMA weitergehende Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Autorität.
Mit geringfügigen Ausnahmen ist ESMA gemäß Artikel 1 Abs. 2 VO für den Anwendungsbereich
der folgenden Richtlinien und Verordnungen zuständig:
Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG), Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen
(98/26/EG), Börsenrechts-Richtlinie (2001/34/EG), Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG),
Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (2002/87/EG), Marktmissbrauchs-Richtlinie (2003/6/EG), Prospekt-Richtlinie (2003/71/EG), Übernahme-Richtlinie (2004/25/EG), MiFID
(2004/39/EG), Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG), Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (2005/60/
EG), Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG), Richtlinie über Aktionärsrechte
(2007/36/EG), Kapitaladäquanz-Richtlinie – CRD (2006/49/EG), Investmentfonds-Richtlinie (OGAW)
(2009/65/EG), Richtlinie über Manager Alternativer Investmentfonds (2011/61/EU), Verordnung
über Ratingagenturen, Nr. 1060/2009, sowie zukünftige Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 VO erhält ESMA folgende Aufgaben:
170
■
Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken durch Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane und Leitlinien, Empfehlungen sowie
Entwürfe technischer Standards;
■
kohärente Sicherstellung der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften durch Schaffung
einer gemeinsamen Aufsichtskultur (Verhinderung aufsichtlicher Arbitrage, Schlichtung und
Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden, Förderung einer kohärenten
Funktionsweise der Aufsichtskollegien, Maßnahmen in Krisensituationen);
■
Erleichterung der Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden;
■
Enge Zusammenarbeit mit dem ESRB;
■
Durchführung von „Peer Reviews“ zuständiger Behörden;
■
Verfolgung und Bewertung von Marktentwicklungen;
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
Übernahme jeglicher sonstiger Aufgaben aus der Verordnung oder den o. g. Gemeinschaftsvorschriften.
Gemäß Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 VO wird ESMA mit den folgenden Befugnissen
ausgestattet:
■
Entwicklung von Entwürfen technischer Standards (Artikel 7);
■
Publikation von Leitlinien und Empfehlungen (Artikel 8);
■
Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen (Artikel 9 Absatz 3);
■
Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen (Artikel 10, 11);
■
Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten Einzelfallentscheidungen (Artikel 9 Abs. 6,
Artikel 10 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 4);
■
Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission
(Artikel 19);
■
Wahrnehmung sämtlicher exklusiver Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite mit Bezug zu den o. g.
Gemeinschaftsvorschriften.
B
Bewertung
Die Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde wird insofern begrüßt, als dass
damit eine einheitliche Anwendung europäischer Aufsichtsstandards weiter gefördert wird. Allerdings ist Wertpapieraufsicht Marktaufsicht und die Märkte sind im Retail-Bereich nach wie vor
regionale Märkte. Unmittelbare Aufsichtsentscheidungen sollten im Wertpapieraufsichtsrecht
allein von den nationalen Aufsichtsbehörden getroffen werden.
Zum anderen werden die weitreichenden Befugnisse der Finanzaufsichtsbehörden hinsichtlich der
Regelsetzung mit Sorge gesehen, da insbesondere die Inhalte technischer Standards sich einer
Kontrolle durch die Kommission und die gesetzgebenden Institutionen weitgehend entziehen.
Delegierte Rechtsakte werden in Wirklichkeit weitestgehend von der ESMA verfasst, obwohl die
Kommission von den Gesetzgebern mit der Rechtssetzungskompetenz betraut worden ist. Zudem
entfalten Leitlinien der ESMA, obwohl ihrer Natur nach nicht bindend, de facto eine quasi-rechtssetzende Wirkung, da die nationalen Aufsichtsbehörden gehalten sind, sie anzuwenden, widrigenfalls ihre Nichtanwendung zu erklären haben. Es besteht daher Anlass, die gegenwärtigen Rahmenbedingungen – auch vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes – zu überprüfen
und Korrekturen vorzunehmen.
Verfahren
Im Oktober 2008 mandatierte die Kommission eine Expertengruppe um Jacques de Larosière eine
Empfehlung für die zukünftige europäische Finanzregulierung und -aufsicht auszuarbeiten. Die
Gruppe veröffentlichte ihren Bericht am 25. Februar 2009. Ihre Empfehlungen wurden von der
Kommission in die Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 (KOM
(2009) 114) aufgenommen.
171
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Eine Mitteilung, die sich speziell mit der Finanzaufsicht befasste, folgte am 27. Mai 2009 („Europäische Finanzaufsicht”, KOM (2009) 252). In der Mitteilung schlug die Kommission eine Reihe
ambitionierter Maßnahmen zur Reformierung des Finanzaufsichtssystems vor, u. a. durch die
Schaffung eines Europäischen Systems der Finanzaufsichtsbehörden (ESFS), die Etablierung neuer
Europäischer Institutsaufsichtsbehörden und einen Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(ESRB).
B
Am 23. September 2009 veröffentlichte die Kommission ihre Gesetzgebungsvorschläge, darunter
den Verordnungsentwurf für eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM (2009) 503). Der
Gesetzgebungsvorschlag wurde am 26. Oktober 2009 von einem Richtlinienentwurf vervollständigt, der verschiedene bestehende Richtlinien und Verordnungen an die neue Aufsichtsstruktur
anpasst (Omnibus I-Richtlinie). Das Europäische Parlament hat den Verordnungsvorschlag am
22. September 2010 angenommen, der Rat folgte am 17. November 2010. Die Verordnung wurde
am 15. Dezember 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 19. Januar 2011 veröffentlichte die Kommission einen Richtlinienvorschlag Omnibus II, der
u. a. weitere Vorschriften der Prospekt-Richtlinie an die neue Aufsichtsstruktur anpasst. Die Omnibus II-Richtlinie wurde am 22. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht.
Am 8. August 2014 gab die Kommission einen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) heraus (KOM (2014)
509).
172
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
ESMA-Verordnung:
1095/2010/EU (Verordnung) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/84 vom 15.12.2010
2011/61/EU (Richtlinie) vom 08.06.2011, ABl. Nr. L 174/1 vom 01.07.2011
Berichtigung, ABl. Nr. L 115/35 vom 27.4.2012
B
Omnibus-Richtlinien:
2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
KOM (2011) 8 (Richtlinienvorschlag) vom 19.01.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht)
2014/51/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, ABl. Nr. L 153/1 vom 22.05.2014
16. Verordnung PRIIPs
173
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
16. Verordnung über ein Basisinformationsblatt für
Anlageprodukte (PRIIPs)
B
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
Inhalt
Durch die Verordnung zu Basisinformationsblättern (BIB) für Anlageprodukte soll die Qualität der
Informationen, die Verbrauchern bei der Investitionsentscheidung zur Verfügung gestellt werden,
verbessert werden.
Betroffene Anlageprodukte: Erfasst werden Anlageprodukte unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsform, die entweder vom Produktanbieter oder Finanzintermediär an Kleinanleger verkauft werden. Es muss sich um Produkte handeln, die den Anleger mittelbar Schwankungen in
Bezug auf Marktwert und Rückzahlungsbeträge aussetzen und die Vermögenswerte „verpacken“.
Die Mechanismen, mit denen Beträge ausgezahlt werden, sind nicht ausschlaggebend.
Im Anwendungsbereich: Produkte mit Kapitalgarantien und solche, bei denen ein Anteil des
Ertrags garantiert wird; geschlossene und offene Investmentfonds einschließlich OGAW; sämtliche strukturierte Produkte, Versicherungsprodukte, deren Rückkaufwerte indirekt durch Erträge der
eigenen Anlagen des Versicherungsunternehmens oder die Rentabilität des Versicherungsunternehmens selbst bestimmt werden, sowie derivative Finanzinstrumente.
Nicht im Anwendungsbereich: Produkte, deren genaue Rendite im Voraus für die gesamte Laufzeit
des Produkts festgelegt ist; reine Aktien oder Anleihen; Einlagen, die nicht strukturiert sind; Versicherungsprodukte, die lediglich Versicherungsleistungen bieten; betriebliche Altersversorgungssysteme.
Zuständigkeit für die Abfassung des BIB: Die Zuständigkeit liegt beim Anbieter des Anlageprodukts. Dies ist entweder der Emittent oder der Vertrieb, sofern das Produkt „erheblich verändert“
wurde.
Form und Inhalt des BIB: Grundlage ist das OGAW-Konzept der „wesentlichen“ Informationen. Die
Aufmachung muss standardisiert und der Inhalt einheitlich, die Angaben für Form und Sprache klar
sein. Es muss sich um ein kurzes Dokument handeln, das prägnant und nicht in Fachsprache formuliert ist. Das Format muss einheitlich sein und eine bestimmte Reihenfolge aufweisen. Elemente
des BIB sollen die Bezeichnung des Produkts, die Identität des Anbieters, Art und Hauptmerkmale
des Produkts, das Risiko-/Renditeprofil, die Kosten und ggf. die bisherige Wertentwicklung sein.
Für spezielle Produkte können weitere Informationen und für private Altersvorsorgeprodukte Angaben zu möglichen künftigen Ergebnissen hinzukommen oder zur ökologischen oder sozialen Zielsetzung. Die genaue Bestimmung soll durch delegierte Rechtsakte/technische Standards erfolgen.
Haftung: Der Produktanbieter muss nachweisen, dass er die Anforderungen der Verordnung eingehalten hat.
Pflicht zur Bereitstellung des BIB: Das BIB muss Kleinanlegern „zur Verfügung gestellt“ werden und
zwar rechtzeitig, bevor das Geschäft geschlossen wird und durch ein Medium, das für den Kauf
174
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
geeignet ist und zu dem Kleinanleger Zugang haben. Auch hier erfolgt die genaue Bestimmung
durch delegierte Rechtsakte/technische Standards.
Des Weiteren sind Maßnahmen für ein effektives Beschwerdeverfahren vorgesehen. Es sollen
zudem harmonisierte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen angewandt werden. Für OGAW
gibt es Übergangsvorschriften aufgrund der erst kürzlich erfolgten Einführung eigener Regeln (fünf
Jahre ab Inkrafttreten dieser VO). Im Hinblick auf andere Informationspflichten (Prospektrichtlinie,
Solvency II) besteht vorerst Parallelität und Kohärenz. Bei dem BIB handelt es sich um ein eigenständiges Dokument.
Bewertung
Die Verordnung zu Basisinformationsblättern ist eine große Chance für einen besseren Anlegerschutz und kann zu einer von der Kreditwirtschaft gewünschten Vereinheitlichung führen. Bislang
sind noch höchst unterschiedliche Regelungen aus dem europäischem und dem deutschen Recht,
aus dem Prospektrecht und dem Anlegerschutzrecht, aus Aufsichts- und Zivilrecht zu beachten.
Ziel muss es sein, klare, transparente Strukturen zu schaffen. Anleger sollten sich allerdings nicht
allein aus dem Beipackzettel informieren. Eine Kurzinformation ist nur dann gut, wenn der Leser
auch bereit ist, bei Wissenslücken ergänzende Informationen einzuholen. Das ist zum Beispiel
durch eine gezielte Beratung möglich.
Verfahren
Der Ministerrat beauftragte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2007, die
Konsistenz des europäischen Rechtsrahmens für unterschiedliche Retail-Investmentprodukte zu
überprüfen.
Am 26. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission eine Konsultation zu „Ersatz“-Anlageprodukten für Kleinanleger („substitute products“), um zu sondieren, wie sich die Vielzahl von Regelungen
für Privatkunden-Anlagen auf den Schutz von Kleinanlegern auswirkt. Am 3. April 2008 veröffentlichte die Kommission ein Feedback-Statement zur abgeschlossenen Konsultation und veranstaltete am 22. Mai 2008 ein Seminar, in dem Vertreter der Industrie die Ergebnisse der öffentlichen
Sondierung über Investmentprodukte für Kleinanleger diskutierten. Eine öffentliche Anhörung
wurde am 15. Juli 2008 organisiert.
In der Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM (2009) 114)
wurde die Verbesserung des Anlegerschutzes bei Kleinanlegerprodukten als Bestandteil des
Reformprogramms genannt, um das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen.
Die Mitteilung zu Anlageprodukten für Kleinanleger wurde am 30. April 2009 veröffentlicht (KOM
(2009) 204).
Die Kommission veranstaltete am 22. Oktober 2009 ein Seminar mit Industrieexperten und Verbrauchervertretern und informierte am 16. Dezember 2009 in Form einer schriftlichen Zusammenfassung über den Sachstand.
In der Mitteilung „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom
2. Juni 2010 (KOM (2010) 301) kündigt die Kommission an, Legislativvorschläge zu Anlageprodukten für Kleinanleger vorzulegen, die dem Schutz der Verbraucherinteressen beim Verkauf dieser
175
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Produkte dienen. Am 29. September 2010 veröffentlichte die Kommission eine Studie zu Kosten
und Nutzen einer möglichen Änderung der Vertriebsvorschriften für Versicherungsanlageprodukte
und andere Anlageprodukte für Kleinanleger, die nicht der MiFID unterliegen. Vom 26. November
2010 bis zum 31. Januar 2011 konsultierte die Kommission zu den Produktinformationen bei solchen Anlageprodukten. Daneben konsultierte die Kommission ebenfalls vom 26. November 2010
bis zum 28. Februar 2011 zur Versicherungsvermittlungsrichtlinie, was den Vertrieb von Versicherungsprodukten einschloss.
B
Am 3. Juli 2012 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag über Basisinformationsblätter für
Anlageprodukte vor.
Am 1. April 2014 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat unter Beteiligung
der Kommission auf eine Endfassung der Verordnung. Das Europäische Parlament stimmte der
Einigung formal am 15. April 2014 zu. Der Ministerrat erteilte seine Zustimmung am 10. November,
und am 9. Dezember 2014 wurde die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht.
Durchführungsmaßnahmen:
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 bat die Kommission EIOPA um technischen Ratschlag zu möglichen delegierten Rechtsakten zu zeitweiligen Produktinterventionsbefugnissen (Ares (2014)
2522283). EBA und ESMA äußerten sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der MiFIR-Durchführungsbestimmungen zum selben Thema.
Am 19. November 2014 lud der gemeinsame Ausschuss der EBA, EIOPA und ESMA dazu ein, sich
als Mitglied für eine Consultative Expert Group (CEG) zu bewerben, die den gemeinsamen Ausschuss zu BIBs beraten soll.
Diese Gruppe soll bis zu 18 Mitgliedern haben und erhält ein Mandat von einem Jahr.
Vom 17. November 2014 bis 17. Februar 2015 konsultierten ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Gemeinsamen Diskussionspapiers zu den Basisinformationsblättern. Besonderes
Augenmerk legten sie dabei auf die Themen „Chancen und Risiken“, „Kosten“ und die Anforderungen, wenn das Instrument dem Anleger eine Palette von Anlageoptionen nach Art. 6 Abs. 3 der
Verordnung bietet.
Vom 23. Juni 2015 bis 17. August 2015 konsultierten die drei europäischen Aufsichtsbehörden
erneut zu den Anforderungen an die BIBs, diesmal auf der Basis eines Technischen Diskussionspapiers, mit den folgenden Inhalten: Ansätze zur Berechnung eines Risikoindikators, Ansätze zur
Darstellung der Performance Szenarien sowie Differenzierung und Aggregieren von Kosten.
176
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
KOM(2012) 352 (Verordnungsvorschlag) vom 03.07.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
Verordnung (EU) 1286/2014 vom 26.11.2014, ABl. Nr. L 352/1 vom 09.12.2014
Berichtigung, ABl. Nr. L 358/50 vom 13.12.2014
B
177
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
17. Verordnung über europäische langfristige
Investmentfonds
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
über europäische langfristige Investmentfonds
B
Inhalt
Die Verordnung sieht einen neuen Rahmen für einen Investmentfonds vor, der es Anlegern erleichtern soll, langfristig in Unternehmen und Projekte zu investieren. Private europäische langfristige
Investmentfonds (ELTIF) sollen ausschließlich in Unternehmen investieren, die Mittel über einen
längeren Zeitraum hinweg benötigen. ELTIF stehen vorbehaltlich bestimmter Anforderungen des
EU-Rechts allen Anlegerkategorien in Europa offen. In diesen Anforderungen wird auch festgehalten, in welche Arten von langfristigen Vermögenswerten und Unternehmen ELTIF investieren dürfen (z. B. Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und nachhaltige Energie), wie die Mittel
gestreut werden müssen, um Risiken zu verringern, und welche Informationen für die Anleger
bereitzustellen sind. Die Verwalter von ELTIF müssen außerdem die Anforderungen der Richtlinie
über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) erfüllen, damit ein angemessener Anlegerschutz gewährleistet ist. ELTIF sind somit eine Sonderform von AIF, deren Vorschriften
grundsätzlich auch für sie gelten. Für ELTIF soll darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Vermögensverwahrung durch eine Verwahrstelle erfolgt. Vorschriften über die Streuung von Vermögenswerten sollen verhindern, dass zu viele Gelder in nur einen Vermögenswert fließen. Derivate dürfen nur zur Eindämmung von Währungsrisiken im Zusammenhang mit den gehaltenen
Vermögenswerten eingesetzt werden. Für die Kreditaufnahme gibt es Obergrenzen.
Anleger können wegen des Langfristcharakters der Investments ihre Mittel erst ab einem spezifizierten Endtermin abziehen. Dies muss vom ELTIF vorab klar offengelegt werden. Als Gegenleistung sollen Anleger von regelmäßigen Einnahmen, die der Anlagewert generiert, profitieren und
sie erhalten möglicherweise eine Illiquiditätsprämie.
Infolge des Erlasses der ELTIF-Verordnung plant die Kommission nun, den Delegierten Rechtsakt zu
Solvency II zu ändern, um ELTIF zum Zwecke der Kapitalberechnung in die zutreffende (niedrigere)
Risikokategorie einzuordnen. Dies ist für das dritte Quartal 2015 vorgesehen.
178
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Langfristiges Investieren beispielsweise in Infrastrukturprojekte oder erneuerbare Energien ist
Kernkompetenz vor allem der deutschen nationalen und regionalen Förderbanken. Das Engagement privater ELTIF als Ko-Investoren bei der Beteiligungsfinanzierung wird begrüßt.
B
Verfahren
Diese Maßnahme wurde von der Kommission in der Mitteilung zur Binnenmarktakte II von Oktober
2012 und im Grünbuch zur langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft vom 25. März
2013 angekündigt. Ausgewählte Marktteilnehmer wurden mit Hilfe eines Fragebogens Anfang
2013 gezielt befragt.
Der Vorschlag wurde am 26. Juni 2013 von der Kommission veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat die Verordnung am 10. März 2015 angenommen, der Rat folgte am 20. April 2015.
Am 19. Mai 2015 wurde die Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds im EUAmtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab dem 9. Dezember 2015.
Am 24. Juni 2015 hielt die Kommission eine Diskussion ab zum Austausch von Ansichten, wie
ELTIFs dazu beitragen können, Finanzmittel zur Anlage in Forschung und Entwicklung zu mobilisieren.
Am 31. Juli 2015 startete ESMA eine Konsultation zum Entwurf von Technischen Regulierungsstandards mit folgenden Fragestellungen: zur Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten, zur
Dauer eines ELTIFs, Offenlegung von Kosten und den Möglichkeiten für Kleinanleger.
Referenz
KOM(2013) 462 (Verordnungsvorschlag) vom 26.06.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
Verordnung (EU) 2015/760 vom 29. April 2015, AB. Nr. L 123/98 vom 19.05.2015
179
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
18. Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer
B
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union
und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Inhalt
Die Verordnung gliedert sich in Vorschriften zur Wertpapierabrechnung allgemein sowie zu Zentralverwahrern.
Anwendungsbereich: Erfasst sind alle Zentralverwahrer. Die Mitglieder des ESZB und sonstige
nationale oder öffentliche Stellen mit ähnlichen Aufgaben, die ansonsten als Zentralverwahrer
eingestuft würden, unterliegen mit Ausnahmen ebenfalls den Anforderungen. Die Verordnung
deckt sämtliche Finanzinstrumente ab.
Wertpapierabrechnung: Die sogenannte Dematerialisierung/Immobilisierung von Wertpapieren
(die Begebung von Wertpapieren durch Verbuchung im Effektengiro) wird verbindlich eingeführt.
Zwar können Wertpapiere auch von Registrierstellen erfasst werden, wenn sie jedoch an organisierten Handelsplätzen gehandelt werden, müssen sie bei einem Zentralverwahrer erfasst werden.
Die Abrechnungsperiode für Wertpapiergeschäfte wird auf zwei Tage nach dem Handelstag festgelegt. Kürzere Abrechnungsperioden sind zulässig. Zudem werden die Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin harmonisiert. Sie sehen ein Eindeckungsverfahren vor, das von einer zentralen
Gegenpartei durchgeführt oder auf andere Weise in die hauseigenen Regeln der Handelsplätze
aufgenommen werden kann.
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern: Ein Zentralverwahrer wird legal definiert
als juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreibt und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung erbringt. Er darf nur bestimmte Nebendienstleistungen ausführen, die im
Zusammenhang mit den Kerndienstleistungen stehen. Zentralverwahrer müssen von den zuständigen Behörden ihres Sitzortes zugelassen und beaufsichtigt werden, ggf. sind auch die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten heranzuziehen. Zugelassene Zentralverwahrer erhalten einen
„Pass“ für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU. Einem Zentralverwahrer aus einem
Drittland kann Zugang zur EU gewährt werden, wenn er von der ESMA anerkannt wurde. Dazu
muss die Kommission die Gleichwertigkeit („equivalence“) des Rechts- und Aufsichtsrahmens des
betreffenden Drittlands festgestellt und das Drittland den Rechts- und Aufsichtsrahmen der EU
anerkennt haben. Der Zentralverwahrer muss in dem betreffenden Drittland zugelassen sein und
beaufsichtigt werden. Zwischen ESMA und den Behörden des Drittlands müssen Kooperationsvereinbarungen bestehen.
Anforderungen für Zentralverwahrer: Zentralverwahrer müssen über solide Governance-Regelungen verfügen, die Vertreter des höheren Managements, des Leitungsorgans und der Aktionäre eine
entsprechende Erfahrung und Eignung besitzen und Nutzerausschüsse gebildet werden. Die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten darf die Verantwortung des Zentralverwahrers nicht
mindern und die Aufsicht nicht beeinträchtigen. Eine Ausnahme ist für Auslagerungsvereinbarungen mit öffentlichen Stellen vorgesehen (z. B. im Falle von T2S). Zentralverwahrer müssen ferner
180
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
über nicht diskriminierende, transparente und risikobasierte Kriterien für die Teilnahme an Wertpapierabrechnungssystemen verfügen. Sie müssen die Konten ihrer Teilnehmer trennen und es den
Teilnehmern ermöglichen, die Konten ihrer einzelnen Kunden ebenfalls zu trennen. Zentralverwahrer rechnen auf Zentralbankkonten ab, wenn dies praktisch durchführbar ist. Die Abrechnung in
Geschäftsbankgeld ist zulässig, sie muss jedoch über ein separates Kreditinstitut erfolgen, das als
Verrechnungsstelle fungiert. Die Bestimmungen zum operationellen Risiko enthalten Maßnahmen,
mit denen die Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Abrechnung jederzeit gewährleistet werden soll. So sollen Zentralverwahrer u. a. Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige
Rücklagen halten, um mindestens sechs Monate lang ihre Betriebsausgaben decken zu können.
Zugang zu Zentralverwahrern: Emittenten sind berechtigt, ihre Wertpapiere bei jedem in der EU
zugelassenen Zentralverwahrer zu erfassen. Zentralverwahrer sind berechtigt, Dienstleistungen im
Hinblick auf Wertpapiere zu erbringen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats konzipiert wurden. Ferner darf ein Zentralverwahrer Teilnehmer im Wertpapierabrechnungssystem
eines anderen Zentralverwahrers werden und einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung
spezieller Funktionen beauftragen. Zentrale Gegenparteien und Handelsplätze sollen Zugang zu
von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen haben und Transaktionsfeeds zur Verfügung stellen.
Als Verrechnungsstelle benannte Kreditinstitute: Die zuständigen Behörden können Zentralverwahrer ermächtigen, ein Kreditinstitut als Verrechnungsstelle für die Eröffnung von Geldkonten
und die Gewährung von Kreditfazilitäten zur Erleichterung der Abrechnung zu benennen. Bankdienste dürfen von Zentralverwahrern nur in einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit geleistet werden. Zentralverwahrer und
Kreditinstitut dürfen grundsätzlich zur gleichen Unternehmensgruppe gehören. Dabei muss das
Kreditinstitut zusätzliche Anforderungen erfüllen und darf nur Bankdienstleistungen in Ergänzung
zur Abrechnung erbringen. Zu den zusätzlichen Anforderungen gehören die vollständige Besicherung von Kreditrisiken, die Überwachung von Innertagesliquidität unter Berücksichtigung des durch
den Ausfall der beiden größten Teilnehmer entstehenden Liquiditätsrisikos und Konzentrationsgrenzen für Liquiditätsbereitsteller.
Sanktionen: Die Mitgliedstaaten sollen Regelungen treffen, mit denen geeignete verwaltungsrechtliche Maßnahmen erlassen und Sanktionen verhängt werden können. Den zuständigen
Behörden soll ein Mindestkatalog zur Verfügung gestellt werden. Bei der Festlegung von Art und
Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden eine Reihe in der Verordnung aufgeführter
Kriterien berücksichtigen.
Bewertung
Die Verordnung wird weitgehend begrüßt. Die Möglichkeit der Erbringung von Bankdienstleistungen durch Zentralverwahrer ist, selbst wenn diese nur durch eine rechtlich selbständige Einheit
erbracht werden dürfen, kritisch zu sehen. Die Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern und
Bankdienstleistungen sollten klar getrennt werden, um größtmögliche Sicherheit bei der Wertpapierverwahrung zu gewährleisten.
181
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Vom 13. Januar bis zum 1. März 2011 konsultierte die Kommission zu Zentralverwahrern und
bestimmten Aspekten der Harmonisierung der Wertpapierabwicklung in der EU.
Am 7. März 2012 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der
Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie
98/26/EG veröffentlicht.
B
Am 18. Dezember 2013 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat im Beisein der
Kommission (sog. Trilog-Verhandlungen) auf eine Endfassung der Verordnung. Am 15. April 2014
nahm das Europäische Parlament den vereinbarten Text formal an, der Ministerrat am 23. Juli
2014. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 28. August 2014. Die Verordnung trat am 17.
September 2014 in Kraft. Ausnahmen gelten für Art. 5 Abs. 2 (Regelungen zum Abwicklungstag),
der zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist und für Art. 3 Abs. 1 (Einbindung in Effektengiro), der ab
dem 01. Januar 2023 für nach diesem Zeitpunkt emittierte übertragbare Wertpapiere und ab dem
01. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere gilt.
Die Kommission unterhält außerdem Fragen und Antworten zur Verordnung zur Verbesserung der
Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer. Die letzte Aktualisierung datiert auf
den 03. Oktober 2014.
Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards:
Vom 20. März bis 22. Mai 2014 konsultierte ESMA ein vorbereitendes Diskussionspapier zu den zu
erarbeitenden technischen Standards zur Zentralverwahrer-Verordnung (ESMA/2014/299).
Am 23. Juni 2014 richtete die Kommission an ESMA die „vorläufige Bitte“ um technischen Rat zu
möglichen delegierten Rechtsakten, welcher bei der Kommission „idealerweise zeitgleich“ (d. h.
neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) mit den Entwürfen für technische Standards eingehen sollte.
Am 23. Oktober 2014 bestätigte die Kommission dieses Mandat in einem zweiten Brief an die
ESMA. Die Frist zur Einreichung der technischen Standards und des technischen Rats an die Kommission war der 18. Juni 2015.
Am 18. Dezember 2014 veröffentlichte die ESMA drei Konsultationspapiere zum Entwurf eines
technischen Standards, zum Entwurf eines technischen Rats sowie zum Entwurf einer Richtlinie.
Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zu den drei Konsultationspapieren endete am
15. Februar 2015. Weiterhin organisierte die ESMA eine öffentliche Anhörung zu diesen Konsultationspapieren am 13. Januar 2015.
Am 17. Juni 2015 bat die ESMA die Kommission um eine Verlängerung der Einreichungsfrist des
technischen Standards bis zum 15. September 2015. Am 30. Juni 2015 veröffentlichte die ESMA
ein erneutes Konsultationspapier zu den technischen Regulierungsstandards zur Verordnung zur
Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer. Die Konsultationsphase endete am 6. August 2015. Am 4. August 2015 veröffentlichte die ESMA (ESMA/2015/1219)
ihren finalen Bericht zum technischen Rat an die Kommission.
Zusätzlich zur ESMA veröffentlichte außerdem die EBA am 27. Februar 2015 eine Konsultation zum
Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zu Zentralverwahrern (EBA/CP/2015/02). Die
Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 27. April 2015. Eine öffentliche Anhörung
durch die EBA fand am 23. März 2015 statt.
182
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Liste der zuständigen Aufsichtsbehörden:
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nationalen Aufsichtsbehörden, die gemäß
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung für die jeweiligen Zentralverwahrer zuständig sind. Die letzte Aktualisierung stammt vom 22. Juli 2015.
EZB/Target2 Securities
Die Europäische Zentralbank arbeitet an der Errichtung einer Abwicklungsplattform für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld („Target2 Securities-Projekt“). Nachdem das Projekt im Oktober 2007 grundsätzlich vom Ministerrat begrüßt wurde und nach verschiedenen Vorarbeiten entschied der EZB-Rat am 17. Juli 2008, das Projekt zu starten und die hierfür erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Am 16. Juli 2009 unterzeichneten die Zentralverwahrer ein „Memorandum of
Understanding“ hinsichtlich der Nutzung der Abwicklungsplattform. Bis zum 30. Juni 2012 hatten
23 Zentralverwahrer das T2S Framework Agreement unterzeichnet, womit fast alle Zentralverwahrer aus der Eurozone sowie fünf Zentralverwahrer von außerhalb der Eurozone teilnehmen.
Wie geplant war die Abwicklungsplattform am 22. Juni 2015 voll funktionsfähig. Bis zu diesem
Zeitpunkt war die Migration von fünf Zentralverwahrern abgeschlossen. Die nächste Migrationswelle erfolgt bis 28. März 2016. Bis Februar 2017 werden insgesamt weitere 19 Zentralwahrer
folgen.
Referenz
98/26/EG (Richtlinie) vom 19.05.1998, ABl. Nr. L166/45 vom 11.06.1998
KOM(2012) 73 (Verordnungsvorschlag) vom 07.03.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht)
909/2014/EU (Verordnung) vom 23.07.2014, ABl. Nr. L257/1 vom 28.08.2014
183
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie
B
Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,
sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu
bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG
Inhalt
Mit der Richtlinie beabsichtigt die Kommission, das Transparenz-Regime für börsennotierte Unternehmen zu verbessern.
Kernpunkte sind:
Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen: Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten und/oder Quartalsfinanzberichten für alle börsennotierten Gesellschaften wird aufgehoben.
Breitgefasste Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen: Die Definition von Finanzinstrumenten wird erweitert, sodass alle Instrumente, die einer dem Halten von
Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig von
einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung erfasst werden. Das Halten
mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung soll bereinigt um ein Delta berechnet werden. Zur
Bestimmung dieses Deltas soll ESMA technische Regulierungsstandards ausarbeiten.
Zusammenrechnung gehaltener Aktien und Finanzinstrumente bei der Mitteilung bedeutender
Beteiligungen: Aktienbesitz und der Besitz von Finanzinstrumenten müssen bei der Berechnung der
Mitteilungsschwellen zusammengerechnet werden. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen ist nicht erlaubt. In der Mitteilung muss die Art der gehaltenen Finanzinstrumente aufgeschlüsselt werden. Den Mitgliedstaaten soll es weiterhin erlaubt sein, nationale Schwellen für die
Mitteilung bedeutender Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie vorgesehen.
Speicherung vorgeschriebener Informationen: Das bestehende Netz der amtlich bestellten Speichersysteme soll ausgebaut werden, um den grenzüberschreitenden Zugang zu vorgeschriebenen
Informationen zu erleichtern. Der Kommission sollen diesbezüglich weitere Befugnisse übertragen
werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene. ESMA soll technischer Regulierungsstandards für den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf EU-Ebene entwerfen. Ein einheitliches europäisches Speichersystem soll vorbereitet werden.
Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden: Zahlungen an staatliche Stellen sollen auf individueller oder konsolidierter Ebene eines Unternehmens offengelegt werden.
Emittenten werden unter Verweis auf die Rechnungslegungsrichtlinie, die diesbezüglich die detaillierten Anforderungen enthält, zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet.
184
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Ziel dieser Vorschriften ist allerdings die Öl-, Gas- und mineralgewinnende Industrie sowie die
Forstwirtschaft (für Banken siehe hierzu die Überarbeitung der CRD – CRD IV, Richtlinie 2013/36).
Sanktionen und Ermittlungen: Verwaltungssanktionen sollen in der Regel veröffentlicht werden. Es
sollen einheitliche Mindeststandards zur Bestimmung der für eine Person oder Gesellschaft tatsächlich anwendbaren Sanktion festgesetzt werden.
B
Bewertung
Die Notwendigkeit harmonisierter Offenlegungsanforderungen wird anerkannt. Ebenso wird die
Einbeziehung „neuer“ Finanzinstrumente wir Derivate mit Barausgleich gutgeheißen. Allerdings
muss der Normadressat in der Lage sein zu verstehen, welche Finanzinstrumente offengelegt
werden müssen, vor allem im Hinblick darauf, dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zu
einem Stimmrechtsentzug und zu einer Geldstrafe führen könnte. Eine Verpflichtung muss deshalb
hinreichend genau sein. Eine Generalklausel würde dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht
gerecht werden. Ebenfalls sollte bedacht werden, dass ein Mehr an Information nicht notwendigerweise zu einem Mehr an Transparenz führt.
Verfahren
Am 27. Mai 2010 veröffentlichte die Kommission einen Bericht und das dazugehörige Arbeitsdokument über die Anwendung der Transparenzrichtlinie. Die Erkenntnisse des Berichts waren Gegenstand einer Konferenz, die die Kommission am 11. Juni 2010 in Brüssel abgehalten hat.
Im Oktober 2011 veröffentlichte die Kommission eine Studie über die Machbarkeit eines europaweiten Systems zur Speicherung vorgeschriebener Informationen, die von Wertpapieremittenten
veröffentlicht werden.
Am 25. Oktober 2011 legte die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der RechnungslegungsRichtlinie (siehe eigenes Kapitel) einen Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der TransparenzRichtlinie vor.
Am 12. Juni 2013 nahm das Plenum des Europäischen Parlaments die Änderungsrichtlinie an. Die
Zustimmung des Ministerrats erfolgte am 17. Oktober 2013. Am 6. November 2013 wurde die
Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. November 2013 in Kraft getreten.
Zum Zwecke der Umsetzung in deutsches Recht legte die Bundesregierung am 26. April 2015 einen
Gesetzesentwurf vor (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, BT-Drucksache 18/5010),
Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards:
Am 29. September 2014 veröffentlichte ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards hinsichtlich wesentlicher Beteiligungen und Finanzinstrumente, die der Meldepflicht unterliegen
(ESMA/2014/1187). Darauf gestützt, erließ die Kommission am 17. Dezember 2014 eine Delegierte
Verordnung, die am 13. Mai 2015 als VO 2015/761 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
CESR-/ESMA-Arbeiten:
Vom 9. Februar bis zum 31. März 2010 konsultierte CESR seinen Vorschlag, die Anzeige wesentlicher Beteiligungserwerbe auf Instrumente mit gleichem ökonomischen Effekt wie das Halten von
Aktien und Ansprüche, Aktien zu erwerben wie z. B. Optionen, Aktienswaps oder Differenzkontrakte, auszudehnen.
B
Vom 14. September bis zum 25. November 2011 unternahm ESMA eine Sondierung zum Thema
„Empty voting“ (ESMA/2011/288), kam jedoch am 29. Juni 2012 zu dem Schluss, dass derzeit ein
weiteres Tätigwerden nicht erforderlich sei (ESMA/2012/415).
186
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
KOM(2011) 683 (Richtlinienvorschlag) vom 25.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht)
2013/50/EU (Richtlinie) vom 22.10.2013, ABl. Nr. L294/13 vom 06.11.2013
2015/761/EU (Verordnung) vom 17.12.2014, ABl. Nr. L 120/2 vom 13.05.2015
B
187
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Überarbeitung des Rechtsrahmens für Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID, MiFIR)
B
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(Neufassung)
Inhalt
Erklärtes Ziel der Richtlinie und der Verordnung ist es, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Zudem sollen die Aufsichtsbefugnisse der Regulierungsbehörden ausgeweitet und klare Verfahrensregeln für alle Handelstätigkeiten vorgeben werden.
Richtlinie:
Ausweitung der Regeln auf gleichartige Produkte und Dienstleistungen: Die MiFID-Anforderungen
werden auf den Verkauf strukturierter Einlagen von Kreditinstituten mit und ohne Beratung ausgeweitet. Die MiFID gilt auch für Wertpapiere von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, die ihre
eigenen Wertpapiere verkaufen, wenn sie keine Beratung leisten.
Ausnahmen: Die MiFID enthielt bislang drei Ausnahmen, um Personen auszuschließen, die für
eigene Rechnung ausschließlich, als Nebentätigkeit einer anderen nicht finanziellen Unternehmenstätigkeit oder als Teil einer nicht finanziellen Tätigkeit beim Handel mit Waren mit Finanzinstrumenten handeln. Die Ausnahmen werden nun auf Tätigkeiten beschränkt, die für die MiFID
weniger zentral sind und Eigengeschäfte betreffen bzw. gewerblicher Natur sind oder keinen
Hochfrequenzhandel darstellen.
Anpassungen des Marktstrukturrahmens: Als Ergänzung zu den geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen (MTF) wird die Kategorie des organisierten Handelssystems (OTF) als
Handelsplatz eingeführt. Im Gegensatz zu geregelten Märkten und MTF verfügt ein OTF über einen
Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung eines Geschäfts. Es gelten
Anlegerschutzbestimmungen, Wohlverhaltensregeln und die Verpflichtung zur kundengünstigsten
Ausführung. OTF dürfen bei Handelsaktivitäten kein eigenes Kapital einsetzen.
Corporate Governance: Die Vorschriften zur Corporate Governance werden hinsichtlich Profil,
Rolle, Verantwortlichkeiten und Zusammensetzung der Leitungsebene und der Aufsichtsebene
verschärft. Mitglieder des Leitungsorgans müssen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen und die Risiken verstehen, die mit der Tätigkeit der Firma verbunden sind.
Organisatorische Anforderungen: Alle Akteure, die im algorithmischen und im Hochfrequenzhandel
tätig sind, sollen abgedeckt werden. Von diesen Firmen und denen, die den Marktzugang zu Hochfrequenzhändlern anbieten, werden organisatorische Sicherheitsvorkehrungen verlangt sowie die
Verpflichtung auferlegt, stets den Märkten Liquidität zuführen zu können, sofern eine „market
making“ Strategie verfolgt wird. Handelsplätzen wird vorgeschrieben, Risikokontrollen vorzusehen.
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Anlegerschutz: Der Rechtsrahmen für Anlageberatung und Portfolioverwaltung wird verschärft und
die Möglichkeit von Wertpapierfirmen, Anreize von Drittparteien anzunehmen, eingeschränkt. Die
Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen Anleger auf dem Markt für bestimmte nicht komplexe Instrumente mit minimalen Pflichten bzw. minimalem Schutz von Seiten ihrer Wertpapierfirma frei Geschäfte tätigen können, werden festgelegt. Ein Rahmen für den Umgang mit Querverkäufen wird eingeführt. Die Anforderungen an den Umgang mit Kundengeldern oder -instrumenten
durch Wertpapierfirmen und Vermittler werden erhöht. Die Verwahrung von Finanzinstrumenten
wird als Wertpapierdienstleistung klassifiziert. Die Anforderungen an den Prozess der Produktsteuerung werden beschrieben.
Wertpapierdienstleistungen für andere Anleger als Kleinanleger: Die Klassifizierung von kommunalen Behörden und Gebietskörperschaften wird angepasst. Der Grundsatz, ehrlich, redlich und
professionell zu handeln, und die Verpflichtung, fair und klar zu sein und den Anleger nicht in die
Irre zu führen, soll unabhängig von der Kategorie des Kunden gelten. Geeignete Gegenparteien
sollen bessere Informationen und Dokumentationen für die geleisteten Dienstleistungen erhalten.
Anforderungen an Handelsplätze: Handelsplätze müssen Jahresdaten über die Ausführungsqualität veröffentlichen. Handelsplätze, auf denen warenunterlegte Derivatkontrakte gehandelt werden, müssen Obergrenzen oder alternative Regelungen beschließen und den Regulierungsbehörden systematische, detaillierte und standardisierte Informationen über Positionen zur Verfügung
stellen.
KMU-Märkte: Eine neue Kategorie „KMU-Wachstumsmärkte“ wird eingeführt. Eine MTF kann sich
unter gewissen Bedingungen als KMU-Wachstumsmarkt registrieren lassen.
Drittländer: Wertpapierfirmen aus Drittländern können bei ESMA eine Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU beantragen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit der
relevanten Rechtsordnung des jeweiligen Drittlands festgestellt hat.
Datenkonsolidierung: Alle Wertpapierfirmen müssen ihre Handelsberichte über genehmigte Veröffentlichungssysteme (Approved Publication Arrangement – APA) veröffentlichen. Die Genehmigungsverfahren und Organisationsanforderungen für solche Systeme und die Bedingungen für
Anbieter konsolidierter Datenticker werden festgelegt.
Derivatepositionen: Regulierungsbehörden sollen von jeder Person Angaben zu den Positionen
verlangen können, die sie in derivativen Instrumenten sowie in Emissionszertifikaten hält. Sie sollen jederzeit während des Bestehens eines Derivatkontrakts auf eine Verringerung der Position
hinwirken können. Positionen sollen zudem im Voraus beschränkt werden können. Alle Maßnahmen sollen ESMA gemeldet werden.
Sanktionen: Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei Verstößen gegen die MiFID geeignete Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zur Anwendung kommen. Die Richtlinie legt Mindestanforderungen fest.
Emissionszertifikate: Die Sekundärmärkte für EU-Emissionszertifikate sollen der Finanzmarktregulierung unterworfen werden. Für Kassa- und Derivatemärkte wäre dann eine einzige Aufsichtsbehörde zuständig. MiFID und MAD finden Anwendung.
189
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verordnung:
Transparenz: Die für Aktien geltenden Transparenzvorschriften werden auf eigenkapitalähnliche
Instrumente wie Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und ähnliche von Unternehmen ausgegebene Finanzinstrumente ausgeweitet. Die Transparenzanforderungen werden auch
für verbindliche Interessenbekundungen („actionable indications of interest“, IOI) gelten.
B
Vorhandelstransparenz für Aktienmärkte: Im Falle des „reference price waivers“ und des „negotiated price waivers“ wird eine doppelte Umfangsdeckelung eingeführt. Der „large in scale waiver“
und der „order management waiver“ bleiben unverändert.
Transparenzvorschriften für andere Finanzinstrumente als Aktien: Der Anwendungsbereich wird
auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ausgeweitet. Es werden Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz festgelegt, die für alle
Arten von Handelsplätzen dieselben, jedoch auf die jeweiligen Instrumente zugeschnitten sind. Die
zuständigen Behörden werden Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz bei bestimmten Arten
von Instrumenten und Geschäften gewähren können. Bei der Nachhandelstransparenz ist in
bestimmten Fällen eine spätere Veröffentlichung möglich.
Datenkonsolidierung: Handelsplätze müssen Nachhandelsinformationen binnen 15 Minuten nach
Ausführung eines Geschäfts kostenlos verfügbar machen und Vor- und Nachhandelsdaten getrennt
voneinander bereitstellen. Wertpapierfirmen müssen OTC-Geschäfte über genehmigte Veröffentlichungssysteme publik machen.
Transparenz für im OTC-Handel tätige Wertpapierfirmen: Im Fall von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten werden Transparenzvorschriften für
systematische Internalisierer vorgeschlagen. Für Aktien und eigenkapitalähnliche Instrumente
wird eine Mindestkursoffertengröße eingeführt und die Angabe von Brief- und Geldkurs vorgeschrieben. Die Vorschriften zur Nachhandelstransparenz entsprechen denen für Handelsplätze und
sollen auf Aktien, Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und
Derivate angewandt werden.
Meldung von Geschäften: Alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind Transaktionsregistern und
von diesen an die zuständigen Behörden zu melden. Ausgenommen sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die nicht organisiert gehandelt werden und bei denen nicht die Gefahr eines Marktmissbrauchs besteht. Die zuständigen Behörden sollen in allen Phasen der Auftragsausführung
uneingeschränkten Zugang zu den Aufzeichnungen haben. Auftragsdaten müssen für die Aufsichtsbehörden mindestens fünf Jahre lang zugänglich sind. Die abgespeicherten Informationen
müssen sämtliche Meldeinformationen umfassen. Es soll eine bessere Identifizierung der Kunden
sowie der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlichen Personen ermöglicht werden.
Handelsplätze müssen Einzelheiten zu Geschäften melden, welche von Firmen getätigt wurden, die
nicht den allgemeinen Meldepflichten unterliegen. Die Meldung muss über Meldemechanismen
erfolgen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden. Wertpapierfirmen müssen die
entsprechenden Informationen weitergeben, wenn sie einer anderen Firma einen Auftrag übermitteln.
Derivatehandel: Der Handel mit entsprechend entwickelten Derivaten soll ausschließlich an geregelten Märkten, MTF oder OTF stattfinden.
Zugang zum Clearing: Die Verordnung soll diskriminierende Praktiken unterbinden und Barrieren
abbauen bzw. deren Errichtung verhindern, die dem Wettbewerb beim Clearing von Finanzinstrumenten entgegenstehen können.
190
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Überwachung von Produkten und Positionen: Zuständige Behörden können Produkte, Praktiken und
Dienstleistungen in Abstimmung mit ESMA verbieten. ESMA kann dies vorübergehend tun. Ein
Verbot oder eine Beschränkung kann sich auf die Vermarktung oder den Verkauf von Finanzinstrumenten, auf eine bestimmte Praxis oder auf Personen beziehen. ESMA werden Befugnisse in
Bezug auf das Positionsmanagement und die Festsetzung von Positionslimits im Falle von Warenderivaten übertragen.
Bewertung
Die Einrichtung einer neuen Gruppe von Handels(platt)formen – OTF – ist grundsätzlich nicht kritisch. OTC-Geschäfte sollten weiterhin von OTF abgrenzbar sein. Die Vorgabe, OTC-Derivate über
geregelte Plattformen zu handeln, würde umso unproblematischer, je weiter OTF für Derivate
gefasst werden. Schwierig dürfte die Feststellung sein, wann genügend Liquidität vorliegt. Unter
dem Aspekt der Transparenz ist nicht ersichtlich, welche Verbesserung sich aus einem Handel von
Derivaten über eine Plattform ergibt. Es gibt in der Regel wenige Produkte, die sich im Hinblick auf
die Preise vergleichen lassen.
Im Falle des Hochfrequenzhandels ist ein Zulassungserfordernis für die als Eigenhändler auftretenden HF-Händler zu begrüßen. Kollateralschäden beim normalen computergestützten Handel sind
zu vermeiden.
Im Hinblick auf Vorhandelstransparenz sind europaweit einheitliche Freistellungen sinnvoll.
Bestimmte Änderungen, wie z. B. im Falle der Kundenkategorisierung, waren unnötig, da sich die
bestehende Regelung bewährt hatte.
Verfahren
Der Gesetzgebungsvorschlag zur Überarbeitung der MiFID war ursprünglich für Ende 2010 vorgesehen. Im Auftrag der Kommission hatte CESR durch Konsultation der Marktteilnehmer im April 2010
damit begonnen, zu ausgewählten Themen technische Ratschläge auszuarbeiten. Die Kommission
selbst beschäftigt sich bereits seit Anfang Dezember 2009 im Rahmen einer Serie informeller Diskussionsrunden mit Experten mit der Transparenz in anderen Märkten als Aktienmärkten, dem
Hochfrequenzhandel, den Wohlverhaltensregeln und der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. Die Diskussionsrunden dauerten bis Ende Januar 2010. In der Mitteilung „Regulierung
von Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 betont die Kommission
die Wichtigkeit von Verbesserungen der MiFID zur Stärkung von Vor- und Nachhandelstransparenz,
und um Derivate auf organisierte Handelsplätze zu bringen.
Am 30. Juli 2010 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der
MiFID. Am 21. September 2010 veranstaltete die Kommission zur Vorbereitung der Überarbeitung
der MiFID eine öffentliche Anhörung zu Rohstoffderivaten.
Das Europäische Parlament nahm am 14. Dezember 2010 eine Entschließung zum Thema „Handel
mit Finanzinstrumenten – Dark Pools, etc.“ an.
Die Kommission konsultierte die möglichen Regelungsgegenstände der Überarbeitung der MiFID
vom 8. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2011.
191
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Am 2. Februar 2011 legte die Kommission ein Strategiepapier zu den Entwicklungen in den Finanzund physischen Rohstoffmärkten vor (KOM(2011) 25).
Am 20. Oktober 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Überarbeitung der MiFID vor. Am 14. Januar 2014 kam es zur Trilogeinigung. Das Europäische Parlament stimmte dem Verhandlungsergebnis am 15. April 2014 zu, am 13. Mai folgte der
Rat. Die neue Richtlinie und die Verordnung wurden am 12. Juni 2014 im Amtsblatt veröffentlicht.
B
Die Verordnung ist am 2. Juli in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen ab 3. Januar 2017. Die
Richtlinie ist ebenfalls am 2. Juli in Kraft getreten. Sie muss bis 3. Januar 2016 in nationales Recht
umgesetzt und im Wesentlichen ab 3. Januar 2017 angewandt werden.
Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards:
Am 6. Januar 2014 übersandte ESMA der Kommission ihre Entwürfe der technischen Standards
zum Erwerb von und zu qualifizierten Beteiligungen an Investmentfirmen (ESMA/2013/1940). Das
Mandat zur Ausarbeitung der Standards war ESMA in der Omnibus I-Richtlinie eingeräumt worden. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Erlasses der MiFID II hat ESMA die Entwürfe dieser
Standards am 23. März 2015 erneut veröffentlicht, wobei sie den Bezug zu den einschlägigen
Bestimmungen der MiFID II herstellt, ohne inhaltlich etwas zu ändern (ESMA/2015/613).
ESMA hat am 19. Dezember 2014 die weiteren Papiere zu Detailregelungen auf Level II von MiFID
II und MiFIR veröffentlicht. Es handelt sich um Empfehlungen an die Kommission zur Erstellung von
delegierten Rechtsakten und um Konsultationspapiere zu den von ESMA zu erstellenden technischen Standards (ESMA/2014/1569). Erörtert werden insbesondere Fragen des Wertpapiervertriebs und des Anlegerschutzes sowie Marktstrukturfragen wie etwa die neuen Vorgaben an Vorund Nachhandelstransparenz für sämtliche Handelsgeschäfte in Finanzinstrumenten einschließlich
der sogenannten systematischen Internalisierung.
Am 29. Juni 2015 veröffentlichte ESMA Entwürfe technischer Standards unter MiFID II/MiFIR
(ESMA/2015/1006). Diese RTS/ITS dienen zur Vorbereitung für die Normsetzung durch die Europäische Kommission und betreffen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 34 MiFID II), die Errichtung von
Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedsstaat (Artikel 35 MiFID II) sowie die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden (Artikel 80 MiFID II).
Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (ESMA/2014/184) bat ESMA die Kommission, den Begriff
Derivat oder Derivatkontrakt im Hinblick auf Abweichungen der EMIR gegenüber MiFID durch
deren unterschiedliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten einheitlich zu definieren. ESMA
bezog sich dabei vor allem auf Devisentermingeschäfte und Warentermingeschäfte mit physischer
Lieferung. Die Kommission stimmte ESMA mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zu
(Ares(2014)513399) und verwies u. a. auf kommende delegierte Rechtsakte zu MiFID II. Vom 10.
April bis zum 9. Mai 2014 konsultierte die Kommission zusätzlich Definitionen von FX Finanzinstrumenten.
Am 23. April 2014 richtete die Kommission an ESMA die Bitte um technischen Ratschlag zu möglichen delegierten Rechtsakten. Am 16. Mai ging ein entsprechendes Ersuchen an die EBA.
Vom 22. Mai bis zum 1. August 2014 konsultierte ESMA die Inhalte, die in ihren technischen Ratschlag sowie die Entwürfe der technischen Standards einfließen werden (ESMA/2014/548 und
ESMA/2014/549). Eine weitere Konsultation fand vom 19. Dezember 2014 bis 2. März 2015 statt,
mit einer Ergänzung betreffend bestimmte Derivateklassen bis zum 20. März. Am 19. Februar hielt
die ESMA eine Anhörung dazu ab. Vom 23. April bis zum 10. Juli 2015 konsultierte ESMA über
192
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Kenntnisse und Befähigung der Mitarbeiter von Investmentfirmen, die Anlageberatung erteilen
oder Kunden Auskünfte zu Finanzinstrumenten oder damit verbundenen Dienstleistungen geben,
um ihren Pflichten gemäß Artikeln 24 und 25 der MiFID zu genügen.
Vom 5. August bis 5. Oktober 2014 konsultierte die EBA die sie betreffenden Teile (EBA/
CP/2014/20). Am 11. Dezember 2014 erteilte die EBA ihren Technischen Rat in bezug auf mögliche
Delegierte Rechtsakte zu Kriterien und Faktoren für Befugnisse zur Intervention betreffend strukturierte Einlagen gemäß Artikeln 41 und 42 der MiFIR-Verordnung 600/2014 (EBA/Op/2014/13).
Referenz
KOM(2011) 652 (Verordnungsvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht)
KOM(2011) 656 (Richtlinienvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht)
600/2014/EU (Verordnung) vom 15.05.2015, ABl. Nr. L 173/84 vom 12.06.2014
2014/65/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, ABl. Nr. L 173/349 vom 12.06.2014
193
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
3. Überarbeitung des Rechtsrahmens bei
Marktmissbrauch
B
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)
Inhalt
Die Marktmissbrauchsverordnung modernisiert und stärkt den durch die ursprüngliche Marktmissbrauchsrichtlinie geschaffenen Rahmen zur Gewährleistung der Marktintegrität und des Anlegerschutzes. Die begleitende Richtlinie sieht EU-weite Rechtsvorschriften vor, die Mindestvorgaben
für strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf Insider-Geschäfte und Marktmanipulation enthalten.
Verordnung und Richtlinie sind die ersten auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV, der die Festlegung gemeinsamer strafrechtlicher Mindestvorschriften vorsieht, beruhenden Gesetzgebungsakte.
Rückkauf- und Stabilisierungsprogramme, Tätigkeiten im Rahmen der Geldpolitik und des Staatsschuldenmanagements sowie Transaktionen mit Emissionszertifikaten im Rahmen der EU-Klimapolitik sind vom Anwendungsbereich der Verordnung und Richtlinie ausgenommen.
Verordnung:
Geltungsbereich: Der Anwendungsbereich der bestehenden EU-Rechtsvorschriften für Finanzinstrumente wird so ausgedehnt, dass nun der Handel auf sämtlichen Plattformen sowie der außerbörsliche erfasst ist. Es wird klargestellt, welche Strategien des Hochfrequenzhandels eine verbotene Marktmanipulation darstellen, z. B. die Erteilung von Handelsaufträgen ohne Handelsabsicht
zur Störung eines Handelssystems („Quote Stuffing“) oder die Benchmarkmanipulation. Der Geltungsbereich wird zudem erweitert auf Marktmissbrauch sowohl an Warenmärkten als auch an
den zugehörigen Derivatemärkten.
Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse der Regulierungsbehörden: Die geltende Regelung für das
Melden verdächtiger Transaktionen wird auf noch nicht ausgeführte Handelsaufträge und verdächtige OTC-Geschäfte erweitert. Regulierungsbehörden haben das Recht auf Zugang zu Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften. Sie werden zudem ermächtigt, bei
begründetem Verdacht auf Insider-Geschäfte oder Marktmanipulation Privaträume zu betreten, um
auf Dokumente zuzugreifen. Der Zugang zu Privaträumen bedarf einer vorherigen gerichtlichen
Anordnung. Daneben werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Schutz von Informanten
Sorge zu tragen. In Bezug auf Anreize für die Übermittlung von Informationen über Marktmissbrauch soll es gemeinsame Regeln geben. Der Versuch der Marktmanipulation wird als Rechtsverstoß eingestuft. Die Geldbuße soll dabei grundsätzlich mindestens so hoch sein wie der aus dem
Marktmissbrauch resultierende Gewinn, maximal doppelt so hoch.
Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU: Die Offenlegungspflichten für die an KMUMärkten tätigen Emittenten werden an deren Erfordernisse angepasst. Die betroffenen Emittenten
werden von der Pflicht zur Aufstellung von Insiderlisten unter bestimmten Bedingungen befreit.
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Eine Schwelle für die Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften wird eingeführt und klargestellt, dass als Eigengeschäft auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten verstanden wird.
Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen:
Zwei Arten von Rechtsverstößen – Insider-Geschäfte und Marktmanipulation – werden definiert.
Die Mitgliedstaaten sollen die vorsätzliche Begehung dieser Rechtsverstöße als Straftaten
betrachten:
■
Ein Insider-Geschäft ist gegeben, wenn eine Person, die über kursrelevante Insider-Informationen verfügt, mit den betreffenden Finanzinstrumenten Handel treibt.
■
Marktmanipulation liegt vor, wenn eine Person die Kurse von Finanzinstrumenten durch Praktiken wie die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen künstlich manipuliert und
mit den betreffenden Instrumenten Geschäfte tätigt, um einen Gewinn zu erzielen (inklusive
Benchmarkmanipulation).
■
Der Strafrahmen liegt bei einem Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe für
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie bei einem Höchstmaß von mindestens zwei
Jahren für unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen.
Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften und zur Marktmanipulation sowie versuchte Rechtsverstöße ebenfalls strafrechtlich zu ahnden. Die strafrechtliche und nicht-strafrechtliche Haftung wird dabei auf juristische Personen erweitert.
Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die verhängten strafrechtlichen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
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B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bewertung
Die Reduktion von administrativen Lasten in der Marktmissbrauchs-Richtlinie wird begrüßt. Die
Harmonisierung von Definitionen, um diese insbesondere mit jenen der MiFID in Gleichklang zu
bringen, wird unterstützt. Anstelle systemischer Abwehr- und Aufdeckungsmechanismen zur Meldung von Verdachtsfällen ist eine Pflicht, effektive Maßnahmen zu ergreifen und Prozesse einzurichten, vorzugswürdig. Die Definition des Begriffes „Insider-Information“ ist zu weitgehend. Die
Abgrenzung zwischen dem Versuch des Marktmissbrauchs und einer sanktionsfreien Vorbereitungshandlung ist ungeklärt.
B
Verfahren
Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) berichtete der Kommission am 11. Juli
2007 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen gegen Marktmissbrauch.
Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) wurde von der Kommission
gebeten, einen Bericht über die den Mitgliedsstaaten unter der Marktmissbrauchsrichtlinie zur
Verfügung stehenden Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu erstellen. Der
Bericht datiert auf den 22. November 2007, eine Zusammenfassung auf den 28. Februar 2008.
CESR erstellte daneben verschiedene Leitlinien:
■
im Mai 2005 erste Leitlinien zur Unterstützung einer konvergenten Umsetzung der Bestimmungen der Marktmissbrauchs-Richtlinie und deren Durchführungsbestimmungen;
■
im Juli 2007 weitere Leitlinien zu Insiderinformationen;
■
am 15. Mai 2009 ein drittes Leitlinienpaket betreffend die Harmonisierung der Anforderungen
für Insider-Listen und „Suspicious Transaction Reporting (STR)“.
Weitere Leitlinien, insbesondere zur Definition von Insider-Informationen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen. Die Marktmissbrauchsrichtlinie wurde betroffen von den gemeinsamen Konsultationen von CESR und ERGEG im Zusammenhang mit dem dritten Energiepaket. CESR veröffentlichte zudem am 6. April 2010 eine Prüfung der Wahlmöglichkeiten und des Ermessens, das
CESR-Mitgliedern bei der Anwendung der Richtlinie offen steht.
Die Europäische Kommission veranstaltete am 12. November 2008 eine Konferenz zur Marktmissbrauchsrichtlinie, die sich mit deren Anwendungsbereich befasste, der Freigabe von Insiderinformationen und dem Insiderhandel, der Marktmanipulation und Sanktionen bei Marktmissbrauch.
In der Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009) 114)
wurde als einer der Hauptpunkte von Reformen die Schaffung wirksamerer Sanktionen gegen
Regelverstöße, insbesondere im Falle von Marktmissbräuchen, genannt.
Vom 20. April bis zum 10. Juni 2009 führte die Kommission eine Konsultation zu Vorschlägen für
eine Änderung der Marktmissbrauchsrichtlinie durch. Die Konsultation schloss auch das Thema
Leerverkäufe ein, auf das die Richtlinie bis dahin nicht ausdrücklich einging. Ergebnis der Konsultation war, dass Leerverkäufe einen eigenen Rechtsrahmen erhalten sollten, da sie nicht automatisch mit Marktmissbrauch gleichzusetzen sind.
In der Mitteilung „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen“ vom 20. Oktober 2010 (KOM (2009) 563) wurde eine umfassende Berücksichti-
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
gung der Derivatemärkte, inklusive der Rohstoffderivate und Emissionszertifikate, bei der Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehen.
Die Überarbeitung der Richtlinie wurde ebenfalls in der Mitteilung der Kommission „Regulierung
der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 (KOM (2010) 301) angekündigt. Zur Stärkung der Marktstabilität und -integrität soll die Richtlinie nunmehr auch über die
regulierten Märkte hinaus ausgeweitet und Derivate in ihren Anwendungsbereich einbezogen
werden.
Die Kommission veranstaltete am 2. Juli 2010 eine öffentliche Anhörung hinsichtlich der Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlinie. Vom 28. Juni bis 23. Juli 2010 konsultierte die Kommission zu den Feldern Anwendungsbereich, Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Sanktionsmöglichkeiten sowie Harmonisierung des Regelwerks.
Am 8. Dezember 2010 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“, der zufolge strafrechtliche Sanktionen für die schwersten
Verstöße gegen die Finanzdienstleistungsvorschriften vorgesehen werden sollten, falls sich dies
zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften als notwendig erweist.
Am 20. Oktober 2011 veröffentlichte die Kommission einen Verordnungs- und einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlnie.
Am 25. Juli 2012 veröffentlichte die Kommission als Reaktion auf die LIBOR- und EURIBOR-Manipulationen jeweils einen geänderten Verordnungs- und Richtlinienvorschlag zur Untersagung und
Kriminalisierung der Benchmarktmanipulation.
Eine Trilogeinigung zur Verordnung (MAR) erfolgte am 24. Juni 2013 und wurde durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter am 26. Juni bestätigt. Am 10. September 2013 nahm das Europäische Parlament die Verordnung (MAR) an. Am 10. Dezember 2013 einigten sich das Europäische
Parlament und der Ministerrat im Beisein der Kommission (sog. Trilog) auf die Endfassung der
überarbeiteten Richtlinie (CSMAD). Am 4. Februar 2014 stimmte das Europäische Parlament der
Richtlinie (CSMAD) zu. Am 9. April 2014 stimmte der Ministerrat den geeinigten Fassungen der
Richtlinie (CSMAD) und der Verordnung (MAR) zu. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am
12. Juni 2014.
Die Verordnung ist am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie gilt im Wesentlichen ab 3. Juli 2016, einzelne Vorschriften allerdings bereits ab 2. Juli 2014 (siehe dort Artikel 39). Die Richtlinie muss bis
zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards:
Vom 14. November 2013 bis zum 27. Januar 2014 konsultierte ESMA ein Diskussionspapier zu
möglichen Durchführungsmaßnahmen, inklusive technische Regulierungsstandards, delegierte
Rechtsakte und Leitlinien zur MAR. Am 2. Juni 2014 mandatierte die Kommission ESMA mit der
Ausarbeitung technischen Rats für Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der MAR
(Ares(2014)1782351). Vom 15. Juli bis zum 15. Oktober 2014 konsultierte ESMA hierzu
(ESMA/2014/808) wie auch zu möglichen technischen Standards (ESMA/2014/809).
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B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
ESMA:
ESMA hat am 3. Februar 2015 den Technischen Ratschlag (Technical Advice (TA)) für delegierte
Rechtsakte der Kommission finalisiert (ESMA/2015/224). Dieser enthält: die Spezifikation von
Indikatoren für marktmissbräuchliches Verhalten, Schwellenwerte für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen beim Handel mit Emissionszertifikaten,
Vorschläge für die Aufsicht zur Bestimmung von Verzögerungen bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen, Klarstellungen zur Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften
(Managers’ transactions) und Sperrfristen bzw. Ausnahmen von Handelssperren für solche
Geschäfte sowie Vorschläge für Verfahren und Vorkehrungen für angemessene WhistleblowingInfrastrukturen.
B
Register:
Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung
von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, welche Investmentfirmen gemäß Artikel 14 MAD auferlegt wurden.
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
KOM(2011) 651 (Verordnungsvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht)
KOM(2011) 654 (Richtlinienvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht)
KOM(2012) 420 (Richtlinienvorschlag) vom 25.07.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht)
KOM(2012) 421 (Verordnungsvorschlag) vom 25.07.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht)
596/2014/EU (Verordnung) vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 173/1 vom 12.06.2014
2014/57/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 173/179 vom 12.06.2014
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
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4. Überarbeitung der OGAW-Richtlinie
B
Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
Inhalt
In der „OGAW V“ genannten Änderungsrichtlinie werden Pflichten und Haftungsumfang der
OGAW-Verwahrstelle (d. h. der juristischen Person, die Vermögenswerte verwahrt) EU-weit einheitlich festgelegt.
Es werden die Aufgaben und Haftungspflichten aller Verwahrstellen, die für einen OGAW-Fonds
handeln, beschrieben:
Für jeden OGAW-Fonds wird eine einzige Verwahrstelle beauftragt. Die Beauftragung wird in
einem schriftlichen Vertrag bestätigt. Verwahrstellen haben bestimmte Überwachungspflichten zu
erfüllen, die in Listenform vorgeschrieben werden. Zudem soll die Verwahrstelle den Cashflow des
OGAW überwachen. Die Verwahrstelle muss die für den OGAW verwahrten Finanzinstrumente
vom Eigenvermögen trennen. Weiter wird unterschieden zwischen Verwahrpflichten für Finanzinstrumente, die verwahrt werden dürfen, und der Eigentumsprüfung für andere Arten von Vermögenswerten. Schließlich werden Verhaltensregeln und Interessenkonflikte adressiert sowie die
Bedingungen für die Aufgabenübertragung an Unterverwahrer festgelegt. Es wird eine erschöpfende Liste der als Verwahrstelle geeigneten juristischen Personen vorgeschlagen.
Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle ein Finanzinstrument
gleicher Art zurückgeben oder den entsprechenden Betrag erstatten. Ein Haftungsausschluss ist
nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verlust aufgrund „äußerer Ereignisse, die
nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können“ entstanden ist. Die Rückgabe oder
Erstattung muss unverzüglich erfolgen. Die Verwahrstelle kann die Haftung bei Drittverwahrung
nicht ausschließen, auch nicht vertraglich.
Es werden zudem Bestimmungen für die Vergütung von OGAW-Verwaltern festgelegt. Die Vergütungspolitik muss jener für Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter entsprechen. Eine
Risikoübernahme soll nicht gefördert und Interessenkonflikte vermieden werden, die Überprüfung
soll jährlich und die Leistungsbewertung in mehrjährigem Rahmen erfolgen, eine garantierte variable Vergütung ist auf neue Mitarbeiter und auf das erste Jahr beschränkt.
Schließlich wird ein Konzept für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen den OGAW-Rechtsrahmen vorgelegt und Standards für die Höhe von Geldbußen eingeführt. Es handelt sich um einen
horizontalen Ansatz, der eine Liste von Verstößen und Beschreibung der Sanktionen enthält.
Bewertung
Die relativ offenen Regelungen der OGAW-Richtlinie in der bisherigen Fassung überließen viele
Regelungen dem nationalen Recht. Dies führt zu Ungleichgewichten im einheitlichen Fondsmarkt
Europa. Daher ist eine Harmonisierung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte nicht außer
Acht gelassen werden, dass es letztlich der Anleger beziehungsweise die Kapitalanlagegesellschaft ist, die über den Erwerb von bestimmten Vermögenswerten für ein Sondervermögen befindet. Die Depotbank hat lediglich Verwahr-, Verwaltungs- und Kontrollfunktionen, aber keine mate-
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B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
rielle Entscheidungsbefugnis über die Anlagepolitik des Sondervermögens. Diese wird vielmehr
durch die Anlagebestimmungen der OGAW-Richtlinie und der konkreten Ausgestaltung im Rahmen
der Vertragsbedingungen zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger bestimmt. Entscheidet
sich also beispielsweise der Fondsmanager, ein bestimmtes Wertpapier zu erwerben, das aufgrund der typischerweise bestehenden nationalen Vorgaben nur in einem bestimmten Land verwahrt werden kann, so kann der Depotbank nicht die vollständige Haftung für eventuelles Fehlverhalten der ausländischen Verwahrstelle angelastet werden, denn die Entscheidung über das
Verwahrland ist mit der beim Fondsmanager liegenden Investitionsentscheidung bereits ex ante
gefallen. Hier muss es der Depotbank möglich sein, ihre Haftung zu begrenzen.
Verfahren
Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der OGAW-Richtlinie wurde von der Kommission am 3. Juli
2012 veröffentlicht.
Am 25. Februar 2014 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat unter Beteiligung der Kommission (sog. Trilog) auf eine gemeinsame Fassung der überarbeiteten Richtlinie. Das
Europäische Parlament hat diese Einigung am 15. April 2014 formal bestätigt, der Ministerrat am
23. Juli 2014. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 28. August 2014.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt haben, das ist bis zum 18. März 2016. Depotbanken haben anschließend
weitere 24 Monate Zeit, ihre neuen Pflichten umzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat
am 3. Juli 2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die
Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (OGAW-V-Umsetzungsgesetz
– OGAW-V-UmsG)“ veröffentlicht. Die Umsetzung der OGAW V-Richtlinie soll vor allem durch die
Aufnahme der entsprechenden Vorschriften in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erfolgen.
Durchführungsmaßnahmen:
Am 28. November 2014 übermittelte die ESMA zur Vorbereitung der in der OGAW V vorgeschriebenen Delegierten Rechtsakte ihren technischen Rat an die Kommission betreffend den Schutz des
Anlagevermögens vor Insolvenzausfällen auf Seiten Dritter und betreffend das Unabhängigkeitserfordernis für die Verwaltungsgesellschaft.
OGAW V überträgt der Kommission an mehreren Stellen die Befugnis, Delegierte Rechtsakte zu
erlassen. Damit sollen die Bestimmungen der OGAW-Richtlinie an jene der Richtlinie 2011/61/EU
(AIFMD) angeglichen werden im Hinblick auf Regeln für Pflichten der Verwahrer, die Übertragung,
Haftung und die Fähigkeit, als Sachwalter aufzutreten. Dies soll in der Annahme einer Delegierten
Verordnung münden.
Am 23. Juli 2015 hat die ESMA ein Konsultationsverfahren zu Leitlinien für die Vergütungspolitik
unter AIFMD und OGAW V eröffnet (2015/ESMA/1172).
Referenz
KOM(2012) 350 (Richtlinienvorschlag) vom 03.07.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
2014/91/EU (Richtlinie) vom 23.07.2014, ABl. Nr. L257/186 vom 28.08.2014
201
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
III. VORHABEN IN BERATUNG
1. Verordnungsvorschlag über Geldmarktfonds
B
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds
Inhalt
Die vorgeschlagene Verordnung soll für alle in der EU gegründete, verwaltete und vertriebene
Geldmarktfonds gelten. Geldmarktfonds sind entweder OGAW oder AIF, die in kurzfristige Finanzinstrumente investieren und festgelegte Ziele verfolgen.
Im Hinblick auf die Anlagepolitik stellen Geldmarktfonds eine „lex specialis“ zu den OGAW-Vorschriften dar. Die Verordnung sieht verschiedene Kategorien finanzieller Vermögenswerte vor, in die ein
Geldmarktfonds investieren darf: Geldmarktinstrumente, Einlagen bei Kreditinstituten, Finanzderivate
und umgekehrte Pensionsgeschäfte. Untersagt sind den Geldmarktfonds Anlagen in sonstige Vermögenswerte, Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten, Engagements im Aktien- oder Rohstoffhandel,
Wertpapierleih- oder Wertpapierverleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und die Aufnahme oder
Gewährung von Barkrediten. Die zulässigen Anlagewerte müssen ausreichend diversifiziert sein.
Das Liquiditätsprofil eines Geldmarktfonds und somit auch seine Fähigkeit, Anteilsrückgaben zu bedienen, soll durch neue Vorschriften zur gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer und zur gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit in Kombination mit Anforderungen in Bezug auf das Halten täglich
und wöchentlich fälliger Werte verbessert werden. Besondere Regeln gelten für Standard-Geldmarktfonds, die in längerfristige Instrumente investieren als kurzfristige Geldmarktfonds. Standard-Geldmarktfonds haben andere Laufzeit-Limits und können für die Diversifizierung der Anlagen in Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten eine niedrigere Grenze anwenden. Standard-Geldmarktfonds
dürfen nicht als Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert verwaltet werden.
Geldmarktfonds sollen keine externen Ratings einholen oder finanzieren dürfen. Um die mechanistische Heranziehung externer Ratings einzuschränken, muss eine interne Bewertung der Kreditqualität vorgenommen werden.
Schließlich soll die Kenntnis der Anlegerstruktur („Know-your-customer“-Prinzip) verbessert werden, um den Geldmarktfonds ein besseres Antizipieren der Rückgabezyklen zu ermöglichen.
Es wird ferner geregelt, wie ein Geldmarktfonds seine einzelnen Anlagen zu bewerten und seinen
Nettoinventarwert pro Anteil zu berechnen hat, sowie die vorgeschriebene Häufigkeit dieser
Bewertungen. Zwar wird der Bewertung zu aktuellen Marktpreisen generell der Vorzug gegeben,
doch können Geldmarktfonds auch nach Modellpreisen bewerten, falls eine Marktpreisbewertung
nicht möglich ist oder die Qualität der Marktdaten nicht ausreicht. Lediglich Geldmarktfonds mit
konstantem Nettoinventarwert (CNAV-Geldmarktfonds) dürfen Vermögenswerte auch anhand der
fortgeführten Anschaffungskosten bewerten.
CNAV-Geldmarktfonds unterliegen besonderen Anforderungen. Sie müssen allzeit einen Puffer
(NAV-Puffer) von mindestens 3 % des Gesamtwerts ihrer Vermögenswerte vorhalten. Bildung und
Verwendung des Puffers werden geregelt. CNAV-Geldmarktfonds dürfen externe Unterstützung
(durch „Sponsoren“) nur über den NAV-Puffer erhalten, während andere Geldmarktfonds grundsätzlich gar keine externe Unterstützung erhalten dürfen.
202
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
An Anleger gerichtete Werbung von Geldmarktfonds unterliegt bestimmten Transparenzanforderungen.
Bewertung
Geldmarktfonds fallen entweder als OGAW unter die Richtlinie 2009/65/EG oder als AIF unter die
Richtlinie 2011/61/EU. Die Regelungen zu OGAW bzw. AIF besitzen bereits einen hohen Qualitätsstandard. Geldmarktfonds stellen wichtige Anlageinstrumente sowohl für den Geldmarkt als auch für
kurzfristige (sicherheitsorientierte) Investoren dar. Wesentliches Merkmal von Geldmarktfonds ist die
Möglichkeit der Rückgabe der Anteile jederzeit ohne zeitliche oder betragsmäßige Beschränkungen.
Die Einführung von Maßnahmen um Liquiditätsengpässe zu vermeiden ist grundsätzlich hilfreich.
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen jedoch nicht der Natur von Geldmarktfonds. Sie
sind geeignet, die Funktionalität von Geldmarktfonds und damit die Liquidität des Marktes zu
beeinträchtigen. Der Schutz der im Fonds verbleibenden Anleger muss das Interesse der Investoren an einer jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile hinreichend berücksichtigen.
Verfahren
Am 19. März 2012 stellte die Europäische Kommission ein Grünbuch Schattenbankwesen zur Konsultation, in dem Geldmarktfonds als zum Schattenbanksektor gehörig bezeichnet werden.
Vom 26. Juli bis zum 18. Oktober 2012 konsultierte die Kommission ferner zu verschiedenen EUVorschriften für Investmentfonds. Die Konsultation befasste sich u. a. mit Geldmarktfonds.
Am 4. September 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung zum Schattenbankwesen an, in der
sie Maßnahmen zur Regulierung dieses Sektors erörtert. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über Geldmarktfonds. Die Regulierung von Geldmarktfonds ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen.
Der Vorschlag wird derzeit in Parlament und Rat erörtert.
ESMA:
Am 19. Mai 2010 veröffentlichte CESR Leitlinien für eine einheitliche Definition von europäischen
Geldmarktfonds (CESR/10-049). Die Leitlinien werden durch ESMA‘s Bericht zur mechanistischen
Bezugnahme auf externe Ratings (JC/2014/004) modifiziert, ESMA veröffentlichte hierzu am
22. August 2014 eine „Opinion“ (ESMA/2014/1103). Die Leitlinien werden ergänzt durch ESMA‘s
Fragen und Antworten zur einheitlichen Definition von europäischen Geldmarktfonds aus August
2011 (ESMA/2011/273) (Update 20. Februar 2012, ESMA/2012/113).
ESRB:
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken gab am 20. Dezember 2012 eine Empfehlung zu
Geldmarktfonds heraus (ESRB/2012/01).
Referenz
KOM(2013) 615 (Verordnungsvorschlag) vom 04.09.2013 (nicht im ABl. der EU veröffentlicht)
203
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
2. Verordnungsvorschlag zur Regulierung von
Benchmarks und Marktindizes
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die
bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden
B
Inhalt
Als Folge der Manipulation der Referenzzinssätze LIBOR und EURIBOR hat die Europäische Kommission sowohl ihre Vorschläge zur Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie ergänzt (siehe
eigenes Kapitel), als auch ein Rahmenwerk für die Erstellung von Benchmarks und Indizes vorgeschlagen. Die Kommission sieht die Integrität der Benchmarks als entscheidend an für die Preisbildung vieler Finanzinstrumente wie Zinsswaps und kommerzieller und nicht-kommerzieller Verträge
wie Darlehen und Hypotheken, und für das Risikomanagement. Die Gefahr der Manipulation des
Benchmarks kann das Vertrauen des Marktes beschädigen und zu erheblichen Verlusten für die
Anleger führen. Das zukünftige Rahmenwerk soll die Funktion und die Governance von Benchmarks
verbessern.
Absicht der Kommission ist, alle Benchmarks, also nicht nur Referenzzinssätze, sondern auch Rohstoff- und Immobilienpreisindizes, zu umfassen. Etwaige Defizite in allen Phasen der Erstellung
und Verwendung von Benchmarks sollen aufgedeckt, behoben und so die Integrität von Benchmarks gewährleistet werden. Eine zukünftige Regelung soll sicherstellen, dass Benchmarks keinem Interessenkonflikt unterliegen, dass sie die wirtschaftliche Realität, die sie erfassen sollen,
auch tatsächlich abbilden und dass sie in angemessener Weise genutzt werden.
Folgende Aspekte sind Gegenstand des Verordnungsvorschlags:
■
Anwendungsbereich, Erstellung und Art von Indizes und Benchmarks,
■
Governance und Transparenz bei der Nutzung realer Transaktionsdaten,
■
Zweck und Nutzung von Benchmarks,
■
Bereitstellung von Benchmarks durch private oder öffentliche Stellen,
■
Auswirkungen einer möglichen Regulierung: Übergang, Kontinuität und internationale Dimension.
Bewertung
Nachdem Indizes und Benchmarks weltweit häufig als Referenzen für Finanztransaktionen verwendet werden, ist die Wiederherstellung von Vertrauen in die manipulierten Benchmarks unerlässlich.
Zusätzlich könnte die Entwicklung alternativer Benchmarks oder Indizes erforderlich sein, wozu
international anwendbare Standards für die Governance und Kontrollstrukturen hilfreich wären.
Bei der Ausarbeitung solcher Standards sollte beachtet werden, dass die von einer Vielzahl von
Marktteilnehmern genutzten Benchmarks fortbestehen, regulatorische und aufsichtliche Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Festsetzung von Benchmarks abrupt eingestellt wird oder das
Interesse an der Festsetzung bzw. der Teilnahme daran schwindet, und dass regulatorische Maßnahmen nicht zu Einschränkungen bei der Nutzung von Benchmarks führen.
204
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
Verfahren
Am 25. Juli 2012 änderte die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur Überarbeitung der
Marktmissbrauchs-Richtlinie und ergänzte sie inhaltlich um das Verbot der Manipulation von
Benchmarks (siehe eigenes Kapitel).
Vom 5. September bis zum 29. November 2012 konsultierte die Kommission zu weiteren Aspekten
hinsichtlich der Erstellung von Benchmarks und Marktindizes.
Am 18. September 2013 veröffentlichte die Kommission ihren Verordnungsvorschlag. Am 31. März
2015 schloss der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments seinen Bericht ab. Das Plenum stimmte am
19. Mai 2015 über einen Teil des Berichts ab, nahm einige Änderungsanträge an und verwies das
Dossier dann wieder in den ECON-Ausschuss zurück, ohne die erste Lesung damit zu schließen.
Die Trilogverhandlugen begannen am 2. Juni 2015.
EBA-ESMA-Arbeiten
Am 11. Januar 2013 veröffentlichten ESMA und EBA die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zum
EURIBOR-Fixing:
■
Überprüfung der EURIBOR-Verwaltung und Empfehlungen an EURIBOR-EBF zur Verbesserung
der Steuerung und Transparenz des Zinssatz-Festsetzungsverfahrens;
■
EBA-Empfehlungen an nationale Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Beaufsichtigung von Banken, die am EURIBOR-Ausschuss teilnehmen (EBA/REC/2013/01);
■
eine gemeinsame Konsultation von ESMA und EBA zu Grundsätzen für Benchmark-Festsetzungsverfahren in der EU (ESMA/2013/12).
Am 6. Juni 2013 gaben ESMA und EBA die Grundsätze für Benchmark-Festsetzungsverfahren
bekannt (ESMA/2013/659).
Am 20. Februar 2014 veröffentlichten ESMA und EBA einen Bericht über die Überprüfung der
Implementierung ihrer Empfehlungen an Euribor-EBF (ESMA/2014/207).
Referenz
COM(2013) 641 (Verordnungsvorschlag) vom 18.09.2013 (nicht im ABl. veröffentlicht)
205
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
3. Verordnungsvorschlag über die Transparenz von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
B
Inhalt
Der Vorschlag für ein Meldewesen und die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission dazu dienen, Banken daran zu hindern, Tätigkeiten in den Sektor der weniger streng regulierten Schattenbanken auszulagern.
Der Vorschlag sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die Regulierungsbehörden und Anlegern ein
besseres Verständnis von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ermöglichen sollen.
Die Verordnung soll für alle Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (securities financing transactions,
SFTs) sowie ökonomisch vergleichbare Geschäfte gelten. Im Einzelnen:
206
■
Das Transparenzregime findet auf Repurchase Transactions, Securities and Commodities Lending, Securities and Commodities Borrowing, Buy-and-Sell-Back-Transaktionen Anwendung
(Art. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 6 bis 10).
■
Eine Einschränkung in Bezug auf Vertragspartner findet nicht statt. Alle Geschäfte sind erfasst,
eine Ausnahme für Intragruppengeschäfte ist nicht ersichtlich (Art. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2).
■
Verpflichtet sind beide Parteien eines solchen Geschäfts, Delegation ist möglich (Art. 4 Abs. 1).
■
Die Meldung soll am Arbeitstag nach Abschluss, Änderung und Beendigung des Geschäfts an
Transaktionsregister (nach EMIR-Muster) erfolgen (Art. 4 Abs. 1).
■
Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht ist ein Zeitrahmen von mindestens fünf Jahren vorgesehen, Art. 4 Abs. 2.
■
Transaktionsregister sollen in aggregierter Form und in leicht zugänglicher Weise Positionen
von SFTs in regelmäßigen Abständen veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1).
■
Fonds sollen darüber hinaus ihre Investoren periodisch und auf aggregierter Basis informieren
(Art. 13).
■
Der Text enthält spezifische Anforderungen an die Transparenz bei Finanzinstrumenten, die als
Sicherheit begeben werden, und deren Weiterverwendung (re-use) (Art. 15).
■
In Ansehung eines Regelwerks für Haircuts wird nun der Abschluss der Arbeiten des FSB abgewartet, um die internationale Harmonisierung zu gewährleisten, bevor weitere Bestimmungen
auf europäischer Ebene getroffen werden.
■
ESMA soll für bestimmte Details Regelungen ausarbeiten. Meldevorschriften werden erst
gestaffelt infolge der Umsetzung von Level-II-Maßnahmen (Delegierte und implementierende
Rechtsakte) verpflichtend.
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
Bewertung
Der Ansatz der EU-Kommission, die Transparenz des Schattenbankensektors zu verbessern, ist
grundsätzlich zu begrüßen. Der Vorschlag geht jedoch weit über die Transparenz des Schattenbankensektors hinaus. Denn nach dem vorgeschlagenen Transparenzregime sollen alle Vertragsparteien ohne Ausnahme jede Transaktion melden. Eine Beschränkung auf Geschäfte von bzw. mit
Schattenbanken findet nicht statt. Nach einer grob überschlägigen Prognose ist von mehreren
hunderttausend Datensätzen pro Tag allein für das Wertpapierleihe- und Repogeschäft auszugehen.
Zwar sind Schattenbanken auch im Wertpapierleihe- und Repogeschäft aktiv. Jedoch gilt dies
nicht für alle Märkte gleichermaßen. In Europa und Deutschland wird der ganz überwiegende
Anteil dieser Geschäfte im Interbanken- bzw. Intergruppenhandel und damit in einem streng regulierten Bereich geschlossen. Damit verfängt die Argumentation der EU-Kommission nicht. Überdies
stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse aus den transaktionsbasierten Daten gewonnen werden
können. Denn eine Beobachtung des Marktes wäre durch die Nutzung bereits vorhandener Quellen
und nach Ansicht von Experten auch in periodischen Abständen aufgrund granulierter Daten möglich.
Besicherte Geldmarktgeschäfte wie Wertpapierleihe- und Repo spielen in Europa eine zentrale
Rolle beim Liquiditätsausgleich unter den Geschäftsbanken und erleichtern damit die Aufgabenerfüllung der Zentralbanken. Dieses für die Wirtschaft und die Banken wichtige Refinanzierungsinstrument darf nicht durch ein weiteres detailliertes und kostenintensives Meldesystem abgewürgt
werden. Bereits bestehende Meldeanforderungen für Banken sollten bei einer neuen Regulierung
auch im Interesse einer konsistenten Überwachung des Schattenbankensektors Berücksichtigung
finden. Zumindest aber müssen ein Abgleich und eine Konsolidierung mit den für Banken bereits
geltenden Vorschriften erfolgen.
Verfahren
Am 4. September 2013 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zum Schattenbankwesen,
in der sie eine höhere Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als notwendig erachtet.
Die Kommission hat am 29. Januar 2014 den Verordnungsvorschlag angenommen.
Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments stimmte über seinen
finalen Bericht am 24. März 2015 ab; der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben am
17. Juni 2015 Einigung über die Verordnung in einer Trilogsitzung erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat die Einigung im Namen des Rates am 29. Juni 2015 bestätigt. Die Verordnung
wird – nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen – dem Ministerrat
zur Annahme vorgelegt, die Abstimmung in der Vollversammlung des Parlaments ist für den Herbst
2015 vorgesehen. Die Verordnung soll am 20. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft treten.
Referenz
COM(2014) 40 (Verordnungsvorschlag) vom 29.01.2014 (nicht im ABl. veröffentlicht)
207
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
IV. SONSTIGE VORHABEN
1. Grünbuch Kapitalmarktunion
B
Grünbuch – Schaffung einer Kapitalmarktunion
Inhalt
Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode im Jahr 2019 eine umfassende Europäische Kapitalmarktunion zu schaffen. Durch die Errichtung einer integrierten europäischen Marktinfrastruktur sollen grenzüberschreitend Kapitalanlagebedingungen für Investoren verbessert und die langfristige Unternehmens- und
Infrastrukturfinanzierung stimuliert werden. Damit verfolgt die EU-Kommission ihre übergeordnete
politische Zielstellung, einen stabilen und zukunftsfähigen EU-Wirtschaftsraum zu etablieren.
Zur Beförderung dieses Ziels möchte die EU-Kommission den Binnenmarkt für Kapital weiter verwirklichen: Ein durch einheitliche Regulierung und Aufsicht integrierter europäischer Kapitalmarkt
soll Wachstumsimpulse ermöglichen und die Finanzmarktstabilität wesentlich erhöhen. Kapitalmärkte sollen zunehmend dazu beitragen, Finanzierungsmittel in die Wirtschaft zu lenken. Durch
eine Stärkung kapitalmarktbasierter Eigen- und Fremdkapitalinstrumente mit hohem realwirtschaftlichem Bezug sowie einer stärkeren Einbindung privaten Kapitals in die langfristige Unternehmens- und Infrastrukturfinanzierung sollen das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung,
vor allem in den strukturschwachen Regionen Europas, angekurbelt werden. Die Kapitalmarktunion soll in der EU dazu beitragen, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sich genauso
einfach Kapital beschaffen können wie Großunternehmen.
Das Grünbuch mit dem Titel „Schaffung einer Kapitalmarktunion“ beschäftigt sich mit möglichen
Lösungen zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr von Kapital und grenzübergreifenden Investitionen zwischen den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem soll
untersucht werden, wie die Abhängigkeit der europäischen Wirtschaft von bankgestützter Finanzierung verringert werden kann und stärkere Kapitalmärkte als Finanzierungsquelle hinzutreten
können. Auf die laufenden Arbeiten im Bereich der Kapitalmarktregulierung (etwa MiFID II, AIFMD,
EMIR, CSDR) wird Bezug genommen.
Die Autoren des Grünbuchs teilen die gesteckten Ziele ein in Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen sowie in Schlüsselbereiche zur Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte, die längere
Zeithorizonte haben. Zu den frühzeitigen Prioritäten zählen die folgenden:
208
■
Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten, u. a. durch die vorgezogene Überarbeitung der Prospektrichtlinie
■
Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU, u. a. durch Verbesserung der Kreditinformationen
über KMU
■
Nachhaltige und hochwertige Verbriefungen
■
Förderung langfristiger Investitionen, u. a. durch Umsetzung der Verordnung über europäische
langfristige Investmentfonds (ELTIF) und durch Nutzung des neuen Europäischen Fonds für
strategische Investitionen (EFSI)
■
Entwicklung europäischer Märkte für Privatplazierungen
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Im Rahmen der längerfristigen Projektierung will die Kommission Hürden abbauen, die dem
Zugang zu Finanzmitteln, der Ausweitung der Finanzierungsquellen und der Schaffung effizienterer
Märkte im Wege stehen und bei denen die Arbeiten auf der Grundlage der Beiträge interessierter
Parteien vorangetrieben werden können. Hürden für grenzüberschreitende Kapitalflüsse stellen
nach Ansicht der Kommission auch das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht, das Steuerrecht
und das Wertpapierrecht dar.
An konkreten Problemen nennt die Kommission u. a., dass der Zugang zu öffentlichen Kapitalmärkten generell teuer ist, da Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitelemissionen mit hohen Fixkosten
zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten und regulatorischen Anforderungen verbunden sind. Außerdem
sieht sie verschiedene Beschränkungen der Neuinvestitionen in die Infrastruktur, die die EU zum
Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit aber benötige. Zur Schließung von Informationslücken werden
Überlegungen zur Erarbeitung eines vereinfachten, einheitlichen und qualitativ hochwertigen
Rechnungslegungsstandards angestellt mit dem Ziel, bei kleineren Unternehmen für größere
Transparenz und Vergleichbarkeit zu sorgen und so die Attraktivität solcher Unternehmen für Investoren zu erhöhen. Ferner diskutiert die Kommission eine größere Transparenz von Infrastrukturvorhaben und Projektverzeichnissen, um die betreffenden Vorhaben für private Anleger attraktiver zu
machen. Standardisierung als Anstoß für Märkte zieht die Kommission insbesondere auf dem
Gebiet der Privatplazierungen in Erwägung. Erfolg verspricht sie sich ferner von einem stärker
integrierten europäischen Markt für gedeckte Schuldverschreibungen. Schließlich will sie Raum
für die Entwicklung alternativer Finanzierungsformen gewähren.
Im Rahmen der Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots geht das Grünbuch
davon aus, dass die erreichbare Größe der Kapitalmärkte davon abhängen wird, in welchem
Umfang Ersparnisse in Kapitalmarktinstrumente fließen. Entscheidend dafür sei, inwieweit es
gelingen wird, institutionelle Anleger, Kleinanleger und internationale Anleger anzulocken. An
Anstößen für Privatanleger wird mehr grenzübergreifender Wettbewerb bei Finanzdienstleistungen genannt. Außerdem besteht Klarheit, dass es gelingen muss, die Bedenken hinsichtlich
Betrugs, Hacking und Geldwäsche auszuräumen und somit das Vertrauen zu steigern. Eine Schlüsselrolle bei der Kanalisierung von Anlagegeldern wird der europäischen Vermögensverwaltungsbranche zugewiesen, außerdem werden die Altersversorgung und die Versicherungsbranche
benannt, deren gehaltene Vermögenswerte in Investitionen fließen könnten. Alternativen zu Bankdarlehen, Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten sieht die Kommission in privatem Beteiligungs- und Risikokapital. Dabei könnten auch öffentliche Mittel eine Rolle spielen; es wird darauf
hingewiesen, dass in mehreren Mitgliedstaaten regionale Gebietskörperschaften bereits wichtige
Geber von Risikokapital sind. Die Rolle von Banken als zentralen Akteuren an den Kapitalmärkten
aufgrund ihrer Eigenschaft als Emittenten, Anlegern und Intermediären wird unterstrichen.
Zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte wird vor allem ein einheitliches Regelwerk als
zielführend angesehen, wobei die Konvergenz der Aufsicht hervorgehoben wird; zudem soll die
Entwicklung EU-weit gleicher Daten- und Meldestandards dazu beitragen, eine engere Kapitalmarktintegration zu fördern. Schließlich wird die Entwicklung neuer Technologien als wichtiger
Treiber der Kapitalmarktintegration erwähnt und gefordert, die Vorteile der Digitalisierung hinreichend zu integrieren.
209
B
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
Das Vorhaben der EU-Kommission ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Zu begrüßen ist dabei
insbesondere, dass die Kapitalmarktunion, anders als die Bankenunion, ein Vorhaben ist, das alle
28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezieht und sich nicht auf die Eurozone beschränkt.
Das Projekt der Kapitalmarktunion bietet eine historische Chance, eine spezifisch europäische, vor
allem langfristig orientierte Kapitalmarktkultur zu entwickeln und damit einen Gegenpol zu einer
kurzfristigen Shareholder-Value-Kultur zu bilden.
B
Unterstützung verdient der Paradigmenwechsel, bei dem die Kommission davon ausgeht, dass
Rechtsvorschriften nicht immer das geeignetste Mittel sind, um die bestehenden Probleme zu
lösen, sondern vielmehr von der Prämisse ausgeht, dass es Sache des Marktes sein wird, Lösungen zu finden. Bewährte Geschäftspraktiken will die Kommission fördern.
Potential lässt sich vor allem erkennen in den Vorschlägen, hochwertige Verbriefungen zu fördern
und den Markt für Privatplazierungen zu beleben. Überdies verspricht die Kapitalmarktunion,
Synergien im Bereich der Infrastrukturfinanzierung zu schaffen. In langfristiger Hinsicht ist es folgerichtig, dass das Grünbuch in Bereiche ausgreift, die weiterer europäischer Harmonisierung
bedürfen; wie das Insolvenzrecht, das Gesellschafts- und das Wertpapierrecht. Auch das Steuerrecht wird hier genannt; auf diesem Gebiet ist allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Insgesamt ist zu hoffen, dass das Projekt der Kapitalmarktunion die Integration in diesen
Bereichen dynamisiert, wovon insbesondere auch die Kapitalmärkte selbst profitieren würden.
Für institutionelle Investoren sind vor allem stabile Rahmenbedingungen, ausreichender Zugang zu
relevanten Informationen und Rechtssicherheit essentielle Voraussetzungen für die Allokation
ihres Kapitals. Notwendig ist, das richtige Maß an Verbraucherschutz zu treffen. Die Einbeziehung
von ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten (ESG-Kriterien) in Risikoanalysen und Entscheidungsprozesse ist naheliegend und folgerichtig.
210
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Verfahren
Am 18. Februar 2015 hat die Kommission das Grünbuch veröffentlicht. Damit ging eine öffentliche
Konsultation einher, die am 13. Mai 2015 endete und den interessierten Kreisen Fragen zu den für
die Verwirklichung der Kapitalmarktunion einschlägigen Rahmenbedingungen stellte. Neben Stellungnahmen zu den frühzeitigen und längerfristigen politischen Prioritäten will sie Erkenntnisse
u. a. zu den folgenden Themen gewinnen:
Liquidität der Märkte für Unternehmensanleihen, Integration der ökologischen, sozialen und
Governance (ESG)- und Nachhaltigkeitskriterien, Entwicklung regulierter Plattformen für „Crowdfunding“, innovative Startups, Gliederung der Infrastrukturfinanzierung anhand von Teilkategorien
von Vermögenswerten, Einführung standardisierter Produkte, Ausweitung der Direktkreditvergabe
durch Banken und Nichtbanken, mögliche Beiträge der ESAs zum Verbraucher- und Anlegerschutz,
bewährte Verfahren auf nationaler Ebene für die Entwicklung von Anlageprodukten, Anforderungen an grenzüberschreitende Collateral-Regelungen.
Die Kommission hat mehrere Workshops zu Einzelaspekten organisiert: am 25. März 2015 zu Wagniskapital und am 28. Mai 2015 zu Kreditscoring.
Aufbauend auf dem Grünbuch und den Ergebnissen der Konsultationen will die Kommission im
September 2015 einen Aktionsplan Kapitalmarktunion veröffentlichen.
Zeitlich parallel hat die Kommission zwei weitere Konsultationen veranstaltet, zum einen zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie und zum anderen über qualitativ hochwertige Verbriefungen. Auf
diesen beiden Gebieten ist neue Rechtssetzung zu erwarten: für Herbst 2015 hat die Kommission
angekündigt, sowohl einen Vorschlag zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie vorzulegen als auch
den Entwurf eines neuen Rechtsakts für nachhaltige und qualitativ hochwertige Verbriefungen.
Referenz
COM(2015) 63 final vom 18.02.2015 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
211
B
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Bankbilanz-Richtlinie
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
C
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist die Koordinierung von Schutzbestimmungen, die in den EU-Mitgliedstaaten
den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese
Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
Die Richtlinie ergänzt die Bilanz-Richtlinie (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 25. Juli
1978) sowie die Konzernabschluss-Richtlinie (Siebte gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom
13. Juni 1983) um bankenspezifische Regelungen.
Die Bankbilanz-Richtlinie hat u. a. Auswirkungen auf
■
den Jahresabschluss: Die bis dato übliche Fristengliederung nach ursprünglich vereinbarten
Laufzeiten oder Kündigungsfristen musste bis spätestens 1998 einer Gliederung nach Restlaufzeiten weichen. Außerdem enthält die Richtlinie einen vom ursprünglichen deutschen Recht
abweichenden Fristenfächer;
■
die Bewertungsvorschriften: Die Bildung und Auflösung stiller Reserven bleibt weiterhin zulässig. Unterbewertung ist zulässig bei Forderungen an Banken und Kunden, ferner auch bei
Wertpapieren; dies gilt nicht mehr generell bei Wertpapieren des Umlaufvermögens, sondern
nur noch bei denjenigen, die nicht Handelsbestand sind.
Die Unterbewertung ist auf maximal 4 % bestimmter Vermögensgegenstände begrenzt.
Eine gesetzliche Regelung zur Währungsumrechnung und Bewertung von Termingeschäften in
ausländischer Währung wird erforderlich. Grundsätzlich anzuwenden ist die angloamerikanische
Stichtagsmethode.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gegenstände des Anlagevermögens nach Zeitbezugsmethode angesetzt werden (historische Kurse auf Grundlage der Anschaffungskosten) und
dass aus nicht gedeckten Positionen resultierende, positive Umrechnungsdifferenzen nicht in der
G+V-Rechnung erfasst werden.
Bewertung
Begrüßt wurde vom deutschen Kreditgewerbe, dass in der Richtlinie die Möglichkeiten einer bankspezifischen Risikovorsorgepolitik erhalten geblieben sind. Die Beibehaltung stiller Reserven in der
Bankenrechnungslegung war zunächst von der EU-Kommission nicht vorgesehen. Erste Entwürfe
sahen lediglich die Möglichkeit von Wertberichtigungen zur Deckung latenter Risiken im Kreditgeschäft vor. Nunmehr dürfen stille Reserven auch auf bestimmte Wertpapiere gebildet werden.
212
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Begrüßt wird die Möglichkeit, Bewertungsaufwendungen und -erträge aus Forderungen einerseits
und Wertpapieren andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verrechnen (sogenannte
Überkreuzkompensation).
Ein wesentliches Anliegen des Kreditgewerbes war darüber hinaus die Beibehaltung des Bilanzausweises nach Ursprungslaufzeiten und nicht nach Restlaufzeiten. Eine solche Angabe von Restlaufzeiten wurde lediglich im Jahresabschluss als akzeptabel angesehen. Immerhin ließ die Richtlinie zu, zumindest bis 1998 auf Ursprungslaufzeiten abzustellen.
Verfahren
Die Bankbilanz-Richtlinie wurde am 8. Dezember 1986 nach jahrelangen Beratungen vom Ministerrat verabschiedet. Die Richtlinie ergänzt die Bilanz-Richtlinie und die Konzernabschluss-Richtlinie,
deren Vorschriften grundsätzlich auch für Banken gelten, um branchenspezifisch bedingte Besonderheiten.
Die Richtlinie wurde im Rahmen des Bankbilanz-Richtlinien-Gesetzes vom 30. November 1990
umgesetzt. Die von den Kreditinstituten bei der Rechnungslegung branchenspezifisch zu beachtenden Besonderheiten sind in der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten geregelt.
In Ergänzung zur Bankbilanz-Richtlinie hat die Europäische Kommission am 23. Juni 2000 die überarbeitete Empfehlung für die Offenlegung von Finanzinstrumenten verabschiedet.
Eine Richtlinie zur Änderung der Vierten und Siebten Gesellschafts-Richtlinie sowie der Bankbilanz-Richtlinie (Fair-Value-Richtlinie) wurde am 31. Mai 2001 vom Europäischen Parlament und
vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie ändert die Bankbilanz-Richtlinie
und ist Bestandteil des Aktionsplans Finanzdienstleistungen vom Mai 1999.
Ferner wurde am 18. Juni 2003 eine Modernisierungs-Richtlinie vom Europäischen Parlament und
vom Rat verabschiedet. Durch dieses Vorhaben wird u. a. die Bankbilanzrichtlinie der IAS-Verordnung angepasst und modernisiert.
Mit der Annahme der Corporate-Governance-Richtlinie im Mai 2006 wurden die Bankbilanzrichtlinie, die Vierte und die Siebte Richtlinie angepasst. Die Richtlinie hat die kollektive Verantwortung
von Organmitgliedern, die Transparenz der Transaktionen von nahe stehenden Personen sowie von
außerbilanziellen Geschäften und eine Erklärung zur Corporate Governance eingeführt. Die Richtlinie hat ebenfalls die Rechnungslegungsrichtlinie in Einklang mit der im Rahmen der IAS-Verordnung übernommenen Fair-Value Option gebracht.
Referenz
86/635/EWG (Richtlinie) vom 08.12.1986, Amtsblatt der EG Nr. L 372/1 vom 31.12.1986, Amtsblatt
der EG Nr. L 316/51 vom 23.11.1988 (Berichtigung)
2001/65/EG (Richtlinie) vom 27.09.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 283/28 vom 27.10.2001
2003/51/EG (Richtlinie) vom 18.06.2003, Amtsblatt der EU Nr. L178/16 vom 17.07.2003
2006/46/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L224/1 vom 16.08.2006
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C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Richtlinie über die Offenlegung von
Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten
mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaates zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen
Inhalt
Die Richtlinie über die Offenlegung von Zweigniederlassungen ergänzt die Bankbilanz-Richtlinie.
C
Ziel der Richtlinie ist die Vereinfachung der Offenlegungspflichten von Zweigniederlassungen von
Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Die Richtlinie bezweckt, dass Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat ebenso behandelt werden wie die Zweigniederlassungen von Banken mit Sitz in
demselben Mitgliedstaat. Zweigniederlassungen sollen lediglich Unterlagen ihres Gesamtinstituts
offen legen. Abgeschafft wird die Verpflichtung zur Vorlage einer separaten Zweigstellenbilanz.
Die Richtlinie lässt vorübergehend zu, dass Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung
den Zweigniederlassungen die Offenlegung einiger zusätzlicher Angaben über die Zweigstellen
und ihre Geschäfte abverlangen können.
Bewertung
Das Vorhaben, im Bereich der Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ebenso zu behandeln wie die
Zweigniederlassungen der Institute, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben, war grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten der Zweigniederlassungen wurden positiv gewertet.
Die Möglichkeit, für eine Übergangszeit zusätzliche Angaben von Zweigniederlassungen zu verlangen, wurde jedoch skeptisch beurteilt. Hier sah man die Gefahr, dass dies einer raschen Harmonisierung entgegenstehen könnte.
Als problematisch angesehen wurde teilweise auch die Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten
verlangen können, dass die Unterlagen in der Amtssprache des Staates der Zweigniederlassung
offen gelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Hierin sah man teilweise eine erhebliche Arbeits- und Kostenbelastung für die betroffenen Institute.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die EU-Kommission legte 1986 einen ersten Richtlinienvorschlag vor. Am 7. Juni 1988 hatte sich
der Ministerrat auf einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.
Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie erfolgte am 13. Februar 1989.
Die Richtlinie war zum 1. Januar 1991 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgte im Rahmen des Bankbilanz-Richtlinien-Gesetzes vom 30. November
1990.
C
Referenz
89/117/EWG (Richtlinie) vom 13.02.1989, Amtsblatt der EG Nr. L 44/40 vom 16.02.1989
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Rechnungslegungsrichtlinie
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von
Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates
Inhalt
C
Die Richtlinie ersetzt die Vierte und Siebte Rechnungslegungsrichtlinie, fusioniert deren Inhalte
und führt verschiedene Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen ein, die zu den
Hauptnutzern der Rechnungslegungsrichtlinien wurden, nachdem börsennotierte Gesellschaften
seit 2005 unter die IAS-Verordnung fallen. Ziel der Richtlinie ist die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, über die Bewertungsmethoden sowie über die Offenlegung dieser Schriftstücke für sämtliche Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz,
der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss. Die Richtlinie schreibt
vor, nach welchen Grundsätzen diese Unterlagen zu erstellen sind.
Die Richtlinie soll außerdem die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den
konsolidierten Abschluss, d. h. den Abschluss von Unternehmenszusammenschlüssen, gewährleisten. Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind zu konsolidierende Unternehmen, wenn entweder das Mutterunternehmen oder ein oder mehrere Tochterunternehmen die
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Jedes Unternehmen, das rechtlich zur Kontrolle eines
anderen Unternehmens befugt ist, ist zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet.
Mit der Richtlinie wird eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen eingeführt, die den Verwaltungsaufwand, der kleinen Unternehmen derzeit bei der Erstellung ihres Abschlusses entstand,
deutlich verringern soll.
Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen zu vermeiden, sollte
es den Mitgliedstaaten lediglich gestattet sein, im Wege von Anhang-Angaben ergänzend zu den
in den Anhängen zu den Abschlüssen zwingend vorgeschriebenen Angaben einige wenige Informationen zu verlangen. Im Falle eines einheitlichen Einreichungssystems können die Mitgliedstaaten jedoch in bestimmten Fällen in beschränktem Umfang zusätzliche Angaben verlangen, sofern
diese nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Steuerrecht ausdrücklich vorgeschrieben und für die
Zwecke der Steuererhebung unbedingt erforderlich sind. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich
sein, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen für mittlere und große Unternehmen aufzustellen.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Schwellenwerte, mit der gewährleistet
werden soll, dass alle kleinen Unternehmen in der EU tatsächlich von der Reduzierung des Verwaltungsaufwands profitieren. Mit der Richtlinie sollen Vergleichbarkeit und Klarheit der von mittleren und großen Unternehmen und in begrenztem Umfang auch von kleinen Unternehmen erstellten
Abschlüsse verbessert werden.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Außerdem sollen im Interesse einer größeren Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen
geleisteten Zahlungen große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in
der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind, in einem
separaten jährlichen Bericht offenlegen, welche wesentlichen Zahlungen sie an staatliche Stellen
in den Ländern geleistet haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen.
Bewertung
Das Ziel der Richtlinie, für mehr Klarheit und eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu
sorgen, insbesondere bei größeren Unternehmen, die in der Regel in größerem Umfang grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union tätigen, unterstützt die deutsche Kreditwirtschaft grundsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob eine vollständige Harmonisierung der Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen in Europa zum gegenwärtigen Zeitpunkt
wünschenswert und sinnvoll ist. Die gesamte Governance- und Regulierungsstruktur innerhalb der
Europäischen Union beruht nach wie vor im Wesentlichen auf nationalen Grundlagen. So sind
beispielsweise die Besteuerung, Gewinnverwendung, Vergütung, Kapitalerhaltungsregeln und
Covenants bei Kreditverträgen in den Mitgliedstaaten der EU nicht einheitlich geregelt. Da die
mittelständische Wirtschaft ihre Rechnungslegung aber gerade an diesen Vorgaben ausrichtet, ist
die Rechnungslegung in Europa bis zum heutigen Tage sehr heterogen. Auch die nicht harmonisierten Rechtsformen und die daraus folgende unterschiedliche Bilanzierung von Eigenkapital führen
zu Unterschieden. Solange sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in
Europa wesentlich unterscheiden, müssen kleinere und mittlere Unternehmen mit ihrer Rechnungslegung auf die landesspezifische Governance-Struktur reagieren können; andernfalls würden
sich ökonomisch bedenkliche Friktionen ergeben. Die vollständige Harmonisierung der Rechnungslegung kann daher nur am Ende eines Angleichungsprozesses stehen und nicht an dessen Anfang.
Verfahren
1965 begannen bereits die ersten Vorarbeiten zur Harmonisierung der Rechnungslegung. 1968
wurde der erste Bericht einer Studienkommission der Europäischen Kommission vorgelegt, der bis
1970 beraten wurde. Wegen des bevorstehenden Beitritts Großbritanniens, Dänemarks und Irlands
zur EG Anfang 1973 verschoben sich die Arbeiten. Die Vierte Richtlinie (78/660/EWG) konnte nach
langen Beratungen am 28. Juli 1978 vom Ministerrat verabschiedet werden. Am 13. Juni 1983
wurde die Siebte Richtlinie (83/349/EWG) vom Ministerrat verabschiedet. In Deutschland wurden
sie durch das sogenannte Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 umgesetzt, wobei die
Kreditinstitute nur von der Anwendung einzelner Vorschriften, jedoch nicht generell ausgenommen
wurden.
Eine Richtlinie zur Änderung der Vierten und Siebten Gesellschafts-Richtlinie sowie der Bankbilanz-Richtlinie (Fair-Value-Richtlinie) wurde am 31. Mai 2001 vom Europäischen Parlament und
vom Rat der Europäischen Union verabschiedet.
Am 13. Mai 2003 wurde eine Richtlinie zur Anpassung von Schwellenwerten, die zur Anwendung
von spezifischen Ausnahmeregelungen für KMUs dienen, verabschiedet.
Am 18. Juni 2003 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU eine Richtlinie zur Änderung der Vierten und Siebten Richtlinie sowie der Versicherungsbilanz- und der Bankbilanz-Richtli-
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
nie (Modernisierungs-Richtlinie) verabschiedet. Diese Richtlinie hat die Rechnungslegungsrichtlinie modernisiert und sie an die IAS-Verordnung angepasst.
Mit der Annahme der Corporate-Governance-Richtlinie im Mai 2006 wurden die Bankbilanzrichtlinie, die Vierte und die Siebte Richtlinie angepasst. Diese Richtlinie hat die kollektive Verantwortung von Organmitgliedern, die Transparenz der Transaktionen von nahe stehenden Personen
sowie von außerbilanziellen Geschäften und eine Erklärung zur Corporate Governance eingeführt.
Wegen der Übernahme der Fair-Value Option bei IAS 39 im Rahmen der IAS-Verordnung, wurden
ebenfalls die Bestimmungen des Art. 42 a) in Einklang mit der IAS-Verordnung gebracht.
Am 25. Oktober 2011 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der 4. und der 7. EU-Bilanzrichtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) vorgelegt. Das Plenum
des Europäischen Parlaments hat am 12. Juni 2013 die EU-Bilanzrichtlinie angenommen. Die neue
Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 veröffentlicht
C
Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 20. Juli 2015, die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Zudem wurde am 14. März 2012 die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der 4. Richtlinie hinsichtlich Kleinstbetrieben (sog. „Micro-Richtlinie“) verabschiedet. Das Bundesministerium der Justiz hat im Juli 2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz –
MicroBilG) vorgelegt. Das Gesetz wurde am 29. November 2012 vom Deutschen Bundestag
verabschiedet und ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Am 16. April 2013 hat die Europäische Kommission einen weiteren Vorschlag zur Änderung der 4.
und der 7. EU-Bilanzrichtlinien (bzw. neue Bilanzrichtlinie) vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen.
Die in der Binnenmarktakte sowie in einer Mitteilung für die soziale Verantwortung von Unternehmen im Jahr 2011 angekündigte Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die
Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne wurde
am 15. April 2014 vom Europäischen Parlament angenommen. Eine formelle Annahme durch den
Rat erfolgte am 29. September 2014. Der Text wurde am 22. Oktober unterschrieben und am
15. November 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die
Transparenz im Hinblick auf die Verfolgung ökologischer und sozialer Aspekte von Unternehmen in
der EU zu erhöhen. Betroffene Unternehmen (mit am Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeitern) müssen nach dem Vorschlag der Kommission künftig Informationen im Hinblick auf Strategien, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf umwelt- und mitarbeiterbezogene sowie soziale Aspekte, die Achtung der Menschenrechte, Anti-Korruption sowie
Bestechlichkeit und Vielfalt in den Aufsichtsräten offenlegen.
Bereits am 9. April 2014 legte die Kommission einen erneuten Vorschlag zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU vor. Damit sollen bestimmte
Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung der Rechnungslegungsrichtlinie geändert werden. Die Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen des Lageberichts soll künftig zusätzlich
den gemäß Kommissionvorschlag neu verankerten Vergütungsbericht enthalten. Der Abschlussprüfer soll formal prüfen, ob eine entsprechende Angabe gemacht wurde. Am 7. Mai 2015 hat der
zuständige Rechtsausschuss des Parlaments über seine Position zum Kommissionsvorschlag abgestimmt. Am 8. Juli 2015 hat das Plenum des Parlaments die Position des Ausschusses bestätigt.
Auf Ebene des Rates hat die lettische Ratspräsidentschaft Ende März 2015 eine allgemeine Ausrichtung der Mitgliedstaaten verhandelt.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
78/660/EWG (Richtlinie) vom 25.07.1978, Amtsblatt der EG Nr. L 222/11 vom 14.08.1978
83/349/EWG (Richtlinie) vom 13.06.1983, Amtsblatt der EG Nr. L 193/1 vom 18.07.1983
89/666/EWG (Richtlinie) vom 21.12.1989, Amtsblatt der EG Nr. L 395/36 vom 30.12.1989
90/604/EWG (Richtlinie) vom 08.11.1990, Amtsblatt der EG Nr. L 317/57 vom 16.11.1990
90/605/EWG (Richtlinie) vom 08.11.1990, Amtsblatt der EG Nr. L 317/60 vom 16.11.1990
94/8/EG (Richtlinie) vom 21.03.1994, Amtsblatt der EG Nr. L 82/33 vom 25.03.1994
2001/65/EG (Richtlinie) vom 27.09.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 283/28 vom 27.10.2001
2003/38/EG (Richtlinie) vom 13.05.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 120/22 vom 15.05.2003
2003/51/EG (Richtlinie) vom 18.06.2003, Amtsblatt der EU Nr. L178/16 vom 17.07.2003
2006/46/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L224/1 vom 16.08.2006
2009/49/EG (Richtlinie) vom 18.06.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 164/42 vom 26.06.2009
2012/6/EU (Richtlinie) vom 14.03.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 81/3 vom 21.03.2012
2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013
2014/95/EU (Richtlinie) vom 22.10.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 33/01 vom 15.11.2014
C
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung
der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
84/253/EWG des Rates
Inhalt
Diese Richtlinie hat die EU-Bestimmungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Abschlussprüfung
modernisiert und die Achte Richtlinie (84/253/EWG) ersetzt. Die Vierte und Siebte Richtlinie
schrieben vor, dass die Unternehmen ihre Abschlüsse durch eine oder mehrere zugelassene Personen prüfen lassen müssen. Diese Richtlinie ergänzt diese Rechnungslegungsrichtlinien zu diesem
Punkt und legt die Bestimmungen zur Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen fest. Damit soll gewährleistet werden, dass sich Investoren und
andere interessierte Kreise vollständig auf die Korrektheit der geprüften Unternehmensabschlüsse
verlassen können.
C
Die Richtlinie schreibt insbesondere im Vergleich zur Achten Richtlinie verschärfte Bestimmungen
für Abschlussprüfer vor, die so genannte Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen) prüfen. In diesen Fällen
sollen sie einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen, der einen Einblick in die Prüfungsgesellschaft, ihr internationales Netzwerk und die von ihr angebotenen sonstigen Leistungen gibt.
Dieser Bericht soll u. a. eine Beschreibung der Leitungsstruktur, eine Beschreibung des internen
Qualitätssicherungssystems, eine Erklärung über die Unabhängigkeit sowie Angaben zu den Fortbildungsanforderungen und eine Aufschlüsselung der Honorare enthalten.
Ferner sollen die geprüften Gesellschaften Prüfungsausschüsse (d. h. „audit committees”) einsetzen, die direkt und ohne Umweg über das Management mit dem Prüfer kommunizieren. Dieser
Prüfungsausschuss soll ferner die internen Kontrollen des Unternehmens, die Interne Revision, den
Rechnungslegungsprozess und das Risikomanagementsystem überwachen, die Unabhängigkeit
des Abschlussprüfers gewährleisten und die Prüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses beaufsichtigen. Ferner soll er den Abschlussprüfer auswählen und der Hauptversammlung
dessen Bestellung vorschlagen.
Um die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer von Unternehmen zu stärken, wird der zwingende
Wechsel der Abschlussprüfer gefordert. Somit muss der verantwortliche Prüfungspartner spätestens sieben Jahre nach seiner Bestellung von diesem Prüfungsmandat abgezogen werden. Der
verantwortliche Prüfungspartner ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder berechtigt, an
der Prüfung des geprüften Unternehmens mitzuwirken.
Die Richtlinie soll ebenfalls eine klare Aufgabenverteilung sicherstellen, falls ein Konzern und
seine Konzernunternehmen von verschiedenen Prüfungsgesellschaften geprüft werden. Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass der Konzernprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum konsolidierten Abschluss trägt. Dies soll ihn zur Überprüfung und Dokumentierung der
Arbeit anderer Abschlussprüfer zwingen.
Die Richtlinie schreibt auch die Bestimmungen zur Zulassung, Fortbildung und gegenseitiger Anerkennung von Abschlussprüfern vor. Eine Registrierungspflicht der Abschlussprüfer bzw. Prüfungs-
220
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
gesellschaften wird eingeführt. Die Richtlinie sieht vor, dass alle nach dem Gemeinschaftsrecht
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen gemäß den International Standards on Auditing (ISA)
durchgeführt werden müssen. Diese Standards müssten nach entsprechender Beratung von der
Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zuerst gebilligt werden. Ferner müssen
sich alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften Qualitätskontrollen unterziehen.
Die Richtlinie sieht ferner eine verstärkte Beaufsichtigung des Prüfungsgewerbes vor und legt
gemeinsame Grundsätze für die öffentliche Aufsicht fest. Auf EU-Ebene wird der aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammengesetzte Regelungsausschuss „Abschlussprüfung“ eingesetzt, um präzise Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie schnell ergreifen zu können.
Die Richtlinie sieht das Modell einer Zusammenarbeit und eines Informationsaustausches zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vor und legt die Grundlagen für eine gegenseitige Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern wie der USamerikanischen PCAOB.
Bewertung
Diese Richtlinie hat den Anwendungsbereich der alten Achten Richtlinie, die im Wesentlichen die
Zulassung zum Abschlussprüferberuf zum Gegenstand hatte, erheblich erweitert. Einbezogen werden nunmehr die Pflichten des Abschlussprüfers, ihre Unabhängigkeits- und Ethikgrundsätze, die
Verpflichtung zur externen Qualitätskontrolle, die durchsetzungsfähige öffentliche Aufsicht über
den Abschlussprüferberuf und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Berufsaufsichten
in der EU. Somit stellt die Richtlinie nach den Unternehmensskandalen in 2003 aber auch im Rahmen der Finanzkrise von 2007/2008 einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Kapitalmarkt dar.
Verfahren
Die ersten Arbeiten an einer Abschlussprüfer-Richtlinie gehen auf das Jahr 1975 zurück.
Achte Richtlinie ((84/253/EWG)
Die Europäische Kommission hat am 21. April 1978 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Dieser
Vorschlag wurde im Dezember 1979 durch die Kommission geändert.
Am 10. April 1984 wurde die Achte Richtlinie endgültig durch den Rat verabschiedet. Die Richtlinie
musste in nationales Recht bis zum 1. Januar 1988 umgesetzt sein.
In Deutschland wurde die Achte Richtlinie durch das Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des
Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz-BiRiG) vom 19. Dezember 1985 umgesetzt.
Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung)
In ihrem Aktionsplan zur Stärkung der Abschlussprüfung in der EU vom 21. Mai 2003 hat die Kommission eine Modernisierung der Achten Richtlinie angekündigt.
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C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 16. März 2004 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur gesetzlichen Abschlussprüfung, der die Achte Richtlinie ersetzen sollte, vorgelegt. Dieser Vorschlag wurde dem Europäischen
Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt. Rat
und Parlament einigten sich auf einen Kompromisstext in erster Lesung. Nach diesem Kompromisstext war eine Rotation der Partner für die Abschlussprüfung nach höchstens sieben Jahren
vorgesehen. Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Abschlussprüfer alle fünf
Jahre bzw. die Prüfungsgesellschaften alle sieben Jahre auszuwechseln. Hinsichtlich der Prüfungsausschüsse, die den Rechnungslegungsprozess kontrollieren, können die Mitgliedstaaten
beschließen, dass die Bestimmungen nicht auf Unternehmen öffentlichen Interesses angewandt
werden, wenn diese ein Gremium haben, das einem Prüfungsausschuss obliegende Aufgaben
erfüllt. Zur Haftung des Prüfers sollte die Kommission vor Ende 2006 einen Bericht über die Auswirkungen der derzeitigen nationalen Haftungsregelungen auf die europäischen Kapitalmärkte
sowie auf die Versicherungsbedingungen der Abschlussprüfer vorlegen.
C
Das Europäische Parlament nahm seinen Bericht am 28. September 2005 an. Der Rat billigte den
Kompromisstext am 11. Oktober 2005, sodass die Richtlinie am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt
erschienen ist.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 29. Juni 2008 umsetzen. Die Richtlinie 83/349/
EWG (Achte Richtlinie) wurde dadurch aufgehoben.
Die neue Abschlussprüfer-Richtlinie wurde in deutsches Recht mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) umgesetzt. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und
ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.
Die Europäische Kommission leitete am 22. Juni 2009 eine bis zum 15. September 2009 laufende
öffentliche Konsultation ein, mit der ermittelt werden sollte, ob die „International Standards on
Auditing“ (ISA) in EU-Recht übernommen werden sollen. Einer am selben Tag veröffentlichten
unabhängigen Studie zufolge würden die Vorteile einer solchen Übernahme die Kosten bei Weitem
überwiegen.
Am 13. Oktober 2010 hat die Kommission ein Grünbuch zur Rolle von Wirtschaftsprüfern veröffentlicht.
Am 30. November 2011 hat die Kommission Vorschläge für eine Richtlinie und eine Verordnung zur
Änderung der Abschlussprüfer-Richtlinie veröffentlicht. Die beiden Vorschläge sollen einen weiteren wesentlichen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung und zum Wachstum des Binnenmarktes
liefern. Die Finanzkrise habe insbesondere bei Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind,
Mängel bei der Abschlussprüfung aufgezeigt. Die Richtlinie und Verordnung wurden am 27. Mai
2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie sowie zahlreiche Vorschriften der Verordnung, die auf Bestimmungen der Richtlinie Bezug nehmen, bedürfen der Umsetzung in nationales
Recht mit im Regelfall zwei Jahren Umsetzungsfrist durch die Mitgliedstaaten.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
84/253/EWG (Richtlinie) vom 10.04.1984, Amtsblatt der EG Nr. L 126/20 vom 12.05.1984
2006/43/EG (Richtlinie) vom 17.05.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 157/87 vom 09.06.2006
537/2014/EU (Verordnung) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/77 vom 27.05.2014
2014/56/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/196 vom 27.05.2014
C
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die Gründung
von Aktiengesellschaften
Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58
Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der
Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben
sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
C
Inhalt
Diese Richtlinie koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften, die Mindesteigenkapitalanforderungen, die Ausschüttungen an die Aktionäre
sowie die Kapitalaufstockungen und -senkungen. Sie legt Vorschriften fest, um Aktionäre und
Gläubiger von Aktiengesellschaften durch die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften
über die Gründung dieser Gesellschaften sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die
Herabsetzung ihres Kapitals zu schützen.
Die Richtlinie definiert außerdem Mindestinformationsanforderungen. Die Satzung oder der Errichtungsakt der Aktiengesellschaft muss eine Reihe von Angaben enthalten. Dazu gehören die
Rechtsform der Gesellschaft und ihre Firma, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des
Kapitals, die Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung der Personen, die insbesondere mit der
Leitung, der Verwaltung und der Aufsicht der Gesellschaft betraut sind und gegebenenfalls die
Dauer der Gesellschaft.
Weitere Informationen müssen in der Satzung, dem Errichtungsakt oder einem gesonderten
Schriftstück offen gelegt werden. Hierzu gehören der Sitz der Gesellschaft, der Nennbetrag, die
Zahl und die Form der gezeichneten Aktien, der Betrag des gezeichneten Kapitals und die Personalien der Unterzeichner des Errichtungsakts oder der Satzung.
Darüber hinaus bestimmt die Richtlinie Vorschriften für das Mindestkapital, die Ausgabe und den
Erwerb von Aktien, die Ausschüttung von Dividenden, die Finanzbeihilfen, die die Gesellschaften
für den Erwerb ihrer Aktien gewähren, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen und die
Auflösung von Aktiengesellschaften. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen soll die Richtlinie insbesondere dafür sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Beachtung der Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben
Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen sicherstellen.
Die Richtlinie beschränkt schließlich die Möglichkeit für eine Aktiengesellschaft, ihre eigenen
Aktien zu erwerben.
Bewertung
Diese Richtlinie wird als Teil der Harmonisierung des Gesellschaftsrechts und der Vorschriften für
die Unternehmensleitung und -überwachung in der EU begrüßt, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes darstellt.
224
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie wurde 1976 angenommen.
Eine Reihe von Vorschriften der Richtlinie wurde als zu kompliziert und nicht flexibel genug bewertet. Daher empfahlen Arbeitsgruppen von Gesellschaftsrechtsexperten in 1999 und in 2002 einige
Änderungen vorzunehmen.
In ihrer Mitteilung vom 21. Mai 2003 zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance folgerte die Kommission, dass die Vereinfachung der Zweiten
Gesellschaftsrechtsrichtlinie Unternehmen erleichtern und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen
würde.
Am 29. Oktober 2004 wurde ein Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie von der Kommission
angenommen.
Im 14. März 2006 nahm das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission an. Am 6. September 2006 wurde der Vorschlag auch vom Rat angenommen.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu steigern, hat der Rat im März 2007
beschlossen, die Verwaltungslasten dieser Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu verringern.
Am 16. September 2009 wurde eine Änderungsrichtlinie (2009/109/EG), die u. a. die Vorschriften
der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie vereinfacht, angenommen. Diese Änderung soll unter
bestimmten Bedingungen die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten der Unternehmen bei Verschmelzungen und Spaltungen, insbesondere bei Verschmelzungen oder Spaltungen zwischen
Mutter- und Tochtergesellschaften vereinfachen. Ziel der Änderung ist außerdem die Vorlage eines
einzigen Berichts (der sich gleichzeitig auf die vollzogene Umstrukturierung und auf die Kapitalerhöhung bezieht) zu ermöglichen, wenn die Verschmelzung oder Spaltung mit einer Kapitalerhöhung
verbunden ist, und den Unternehmen die Nutzung des Internets zu ermöglichen, um den Verschmelzungs- oder Spaltungsplan zu veröffentlichen und den Aktionären die erforderlichen Dokumente zu übermitteln.
Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2012/30/EU vom 25. Oktober 2012 in erster Linie aus
Gründen der Klarheit ohne entscheidende Änderungen des Inhalts neu gefasst. Aufgrund der zahlreichen Änderungen der ursprünglichen Richtlinie hielt man es für notwendig im Rahmen dieser
Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.
Im Rahmen des sogenannten REFIT-Programms hat die Kommission im Dezember 2014 angekündigt, sieben Richtlinien aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts zur Verbesserung von Lesbarkeit
und Transparenz in einem einzigen Instrument zu kodifizieren. Davon soll auch die Richtlinie
2012/30/EU umfasst sein.
Referenz
77/91/EWG (Richtlinie) vom 13.12.1976, Amtsblatt der EU Nr. L 26 vom 31.01.1977
2006/68/EG (Richtlinie) vom 06.09.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 264/32 vom 25.09.2006
2009/109/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 259/14 vom 02.10.2009
2012/30/EU (Richtlinie) vom 25.10.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 315/74 vom 14.11.2012
225
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
6. Statut der Europäischen Aktiengesellschaft
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft sowie Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer
Inhalt
Ziel der Verordnung ist die Schaffung einer eigenständigen europäischen Gesellschaftsform, der
Europa AG. Das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft besteht neben anderen Gesellschaftsformen des jeweiligen nationalen Rechts.
C
Europäische Aktiengesellschaften können hiernach durch Verschmelzung, durch Errichtung einer
Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft eine Europäische Aktiengesellschaft gründen, sofern zumindest zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Eine Europäische Aktiengesellschaft kann auch durch Umwandlung
einer Aktiengesellschaft gegründet werden, sofern diese seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Das Kapital der Europäischen Aktiengesellschaft lautet auf Euro. Das Mindestkapital zur Gründung
einer Europäischen Aktiengesellschaft beträgt 120.000 Euro. Für Kreditinstitute ist diesbezüglich
die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (89/646/EWG), die im Rahmen der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) neu kodifiziert wurde, maßgeblich. Die Verordnung regelt auch den Aufbau der
Europa AG und lässt die Wahl zwischen dem monistischen System (Verwaltungsorgan) und dem
dualistischen System (Aufsichtsorgan und Leitungsorgan).
Für die Europäische Aktiengesellschaft gilt das Steuerrecht des Sitzstaates. Verluste durch
Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten können vom Gewinn der Europa AG abgezogen werden.
In einer ergänzenden Richtlinie zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft wird auch die
Stellung der Arbeitnehmer geregelt. Bei der Gründung der Europa AG muss die Führung Verhandlungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern mit einem Organ aufnehmen, welches alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen repräsentiert. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber
nicht einigen können, kommen Auffangregeln zur Anwendung. Danach gelten für die neue Gesellschaft in der Rechtsform der Europa AG die Mitbestimmungsrechte, wenn bei Gründung einer
Holding oder Tochter mindestens 50 % bzw. bei einer Fusion mindestens 25 % der Arbeitnehmer
bereits Mitbestimmung innehatten. Allerdings kann bei einer durch Fusion gegründeten Europa AG
ein Mitgliedstaat auf die Umsetzung von Mitbestimmungsregeln verzichten, wenn durch Verhandlungen mit den Arbeitnehmern eine Einigung über die Mitbestimmungsrechte erzielt werden kann
oder alle Arbeitnehmer zuvor ohne Mitbestimmung waren. Bei einer Umwandlung eines nationalen Unternehmens in eine Europa AG bleiben die Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmer, die
im Unternehmen unter nationalem Recht galten, bestehen.
226
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft zur Ergänzung und Vereinfachung des europäischen Gesellschaftsrechts wird grundsätzlich positiv bewertet.
Bedingung für die Akzeptanz der neuen Gesellschaftsform sollte die Möglichkeit der Beibehaltung
der Grundzüge des deutschen Mitbestimmungssystems sein. Dies ist durch die in der Verordnung
und Richtlinie eingeräumten Wahlmöglichkeiten sichergestellt. Das Vorhaben darf vor allem nicht
dazu führen, dass Betriebe in Länder mit „weicher“ Mitbestimmungsregelung verlagert werden.
Verfahren
1970 wurde der erste Vorschlag einer Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen
Aktiengesellschaft unterbreitet. 1970 und 1983 wurden entsprechende weitere Vorschläge über
die Struktur der Europäischen Aktiengesellschaft sowie die Befugnisse und Verpflichtung ihrer
Organe vorgelegt. Im Juli 1988 wurde das Thema in einem Memorandum erneut aufgegriffen.
Am 25. August 1989 legte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung vor, zu dem der
Wirtschafts- und Sozialausschuss am 28. März 1990 und das Europäische Parlament am 24. Januar
1991 Stellung bezogen. Am 16. Mai 1991 legte die Kommission einen geänderten Richtlinienvorschlag vor.
Anlässlich des Kopenhagener Gipfels am 22. Juni 1993 forderten die Regierungschefs den Ministerrat auf, die Verordnung so schnell wie möglich zu verabschieden. Somit bemühte sich die
zuständige Ratsarbeitsgruppe um eine Einigung.
Das Europäische Parlament bestätigte in seiner Stellungnahme zur ersten Lesung vom 27. Oktober
1999 den Richtlinienvorschlag der Kommission sowie die aufgrund des Amsterdamer Vertrages
notwendige Änderung der Rechtsgrundlage, welche die Kommission am 1. Mai 1999 beschlossen
hatte.
Am 20. Dezember 2000 einigte sich der Rat einstimmig auf Leitlinien für eine politische Einigung
über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft. Zudem beschloss der Rat, das Parlament
erneut zu konsultieren, da seit der letzten Konsultation einige wichtige Änderungen sowohl bei
dem Statut der Europäischen Aktiengesellschaft als auch an dem Richtlinienvorschlag zur Stellung
der Arbeitnehmer vorgenommen wurden.
Das Parlament hat am 4. September 2001 seine Stellungnahme verabschiedet und Änderungsanträge vorgeschlagen, die jedoch vom Rat abgelehnt wurden. Der Rat der Europäischen Union hat
die Verordnung und die Richtlinie am 8. Oktober 2001 verabschiedet. Diese wurden am 10. November 2001 im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Verordnung über das Statut der Europäischen
Aktiengesellschaft gilt unmittelbar ohne Umsetzung und trat am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die
Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der
Richtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer an der Europäischen Aktiengesellschaft spätestens bis zum 8. Oktober 2004 nachzukommen, oder sie stellten spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Bestimmungen durch Vereinbarungen einführten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung der
europäischen Gesellschaft (SEEG).
In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2007 zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechtes erwägt die EUKommission eine Überarbeitung des Art. 7 der Verordnung, um diese in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (d. h. Überseering-Fall) zu bringen.
227
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 23. März 2010 eröffnete die Kommission eine Konsultation zur Funktionsweise der Europa AG.
Daraufhin legte die Kommission einen Bericht zur Anwendung der Verordnung über das Statut der
Europäischen Gesellschaft vor, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass die Zielsetzung zwar in
gewisser Weise erreicht worden sei, aber gleichwohl Verbesserungsbedarf bestehe. In ihrem
Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“ vom Dezember 2012
ruft die Kommission dazu auf, die Öffentlichkeit für das Statut der Europäischen Gesellschaft zu
sensibilisieren.
Das Statut ist in einigen Mitgliedstaaten sehr beliebt, in anderen ist es jedoch kaum eingeführt
worden. Bekannte Beispiele von SEs in Deutschland sind unter anderem Allianz, BASF, Porsche,
Fresenius und MAN.
C
228
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2157/2001/EG (Verordnung) vom 08.10.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 294/01 vom 10.11.2001
2001/86/EG (Richtlinie) vom 8.10.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 294/22 vom 10.11.2001
C
229
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
7. IAS-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze (IAS)
Inhalt
Ziel ist die Einführung einer europaweit harmonisierten Rechnungslegung, um die Integration des
Finanz- und Kapitalmarktes zu fördern. Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen der EU mit zwei
Ausnahmen müssen seit dem Jahr 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen
Rechnungslegungsstandards vorlegen. Als internationale Rechnungslegungsgrundsätze gelten die
vom International Accounting Standards Board (IASB) festgelegten International Accounting Standards (IAS) bzw. in ihrer neuen Terminologie die International Financial Reporting Standards (IFRS)
sowie damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen).
C
Den Mitgliedstaaten werden außerdem verschiedene Wahlrechte eingeräumt. Zum einen können
sie die Anwendung von IAS auch für den Einzelabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen
gestatten oder vorschreiben. Darüber hinaus kann es auch nichtkapitalmarktorientierten Gesellschaften gestattet oder vorgeschrieben werden, ihre Konzern- und/oder ihre Einzelabschlüsse
nach IAS aufzustellen.
Die einzelnen Standards bzw. Interpretationen sind durch die Europäische Kommission ausdrücklich in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Anerkennungs-Mechanismus („Endorsement process“), der aus einer zweigliedrigen Struktur besteht.
Auf der politisch besetzten Regelungsebene – im Regelungssauschuss für Rechnungslegung –
wird entschieden, ob ein IAS von der EU angenommen wird und wann er anzuwenden ist. Zudem
wurde ein technischer Ausschuss (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) eingerichtet, der die Kommission bei der Bewertung der Standards beraten soll. Seit 2008 hat das
Europäische Parlament ein Ablehnungsrecht. Die übernommenen Standards werden als Kommissionsverordnung vollständig im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Bewertung
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von EU-Unternehmen
durch eine einheitliche Rechnungslegung realisiert werden soll. Die Entscheidung für die IAS/IFRS
soll das Vertrauen der Investoren stärken.
Allerdings hat die Finanzmarktkrise auch die Frage nach Änderungen der IFRS aufgeworfen, um die
Folgen der Finanzmarktkrise für die Kreditinstitute und in der Folge auch für die Realwirtschaft
abzumildern. Die Krise hat die Fair Value-Bilanzierung auf eine harte Bewährungsprobe gestellt.
Für Finanzinstrumente, die dauerhaft gehalten werden und die über die Gesamtlaufzeit ein geringes Marktpreisschwankungspotenzial aufweisen, ist eine laufende Marktbewertung nicht sinnvoll.
Eine Reform von IAS 39 mit der generellen Möglichkeit zur Reklassifizierung aus der fünften Kategorie „Fair Value Option“ und mit einer Lockerung der Reklassifizierung aus der Kategorie „Held to
Maturity“ ist dringend erforderlich.
230
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2000, nach der kapitalmarktorientierte
Unternehmen spätestens ab 1. Januar 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den International
Accounting Standards (IAS) aufstellen müssen, folgte ein Verordnungsvorschlag der Kommission
zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze, der am 13. Februar 2001 vorgelegt
und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Mitentscheidungsverfahren übermittelt wurde.
Das Parlament hat seine Stellungnahme am 12. März 2002 verabschiedet, und der Rat hat die
Verordnung am 7. Juni 2002 angenommen, sodass diese noch in erster Lesung verabschiedet
wurde.
Durch die Nutzung des Instruments der Verordnung gilt diese nach ihrer Verabschiedung unmittelbar ohne nationalen Umsetzungsprozess in den Mitgliedstaaten der EU. Auf Ebene der Mitgliedstaaten waren jedoch Entscheidungen über die gemäß der Verordnung gewährten Wahlrechte zu
treffen. In Deutschland wurden diese Wahlrechte durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)
vom 4. Dezember 2004 ausgeübt.
Die Kommission beschäftigt sich im Rahmen des Anerkennungsmechanismus mit der Annahme der
einzelnen Standards. EFRAG sprach sich zwar am 19. Juni 2002 für eine Annahme aller bestehenden IAS aus, jedoch schlug die Kommission am 23. Mai 2003 dem Regelungsausschuss für Rechnungslegung vor, alle bestehenden IAS außer IAS 32 und IAS 39 zu billigen („partial endorsement“). Der Regelungsausschuss billigte einstimmig am 16. Juli 2003 dieses partielle Endorsement.
Nach offizieller Beschlussfassung per Verordnung durch die Kommission wurde diese zusammen
mit den übernommenen Standards im Amtsblatt der EU im Oktober 2003 veröffentlicht.
IAS 32 hat die Kommission im Dezember 2004 letztendlich gebilligt. Nachdem der IASB auf Druck
der Kommission die Passagen zur Fair-Value Option in IAS 39 überarbeitet hatte, konnte IAS 39
größtenteils (mit Ausnahme von strittigen Passagen zu Hedge Accounting) von der Kommission
gebilligt werden. Diese Übernahme erfolgte im November 2005, und zwar rückwirkend zum
1. Januar 2005, sodass die Gesellschaften den geänderten Standard bereits auf ihre Abschlüsse
für 2005 anwenden konnten.
In 2008 wurde eine konsolidierte Fassung der IAS/IFRS angenommen.
Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen neuen Beschluss über das Komitologieverfahren geeinigt. Dieser Beschluss
führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das die Rechte
des EU-Parlamentes ausweitet (d. h. Einführung eines Ablehnungsrechtes). Dementsprechend hat
die Kommission einen Verordnungsvorschlag im Dezember 2006 vorgelegt, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG beim „Endorsement process“
anzuwenden. Die Verordnung wurde am 11. März 2008 angenommen und hat dadurch die Rolle
des Europäischen Parlaments im Endorsement-Prozess gestärkt.
In Folge der Finanzkrise und auf vielfache Kritik an den prozyklischen Effekten einer Fair-ValueBilanzierung sah sich die Europäische Union in 2008 veranlasst, Änderungen bei IAS 39 zu fordern.
Der IASB beschloss daraufhin am 13. Oktober 2008 Änderungen bei der Umwidmung von Finanzinstrumenten in Krisenzeiten. Diese wurden am 16. Oktober 2008 per Verordnung in das europäische Recht übernommen und sind damit unmittelbar in Kraft getreten. Diese Änderungen zielen
auch darauf ab, Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP zu verringern und potenzielle Wettbewerbsvorteile US-amerikanischer Banken zu beseitigen.
231
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Im Oktober 2008 hat die Kommission eine hochrangige Gruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt, sie zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung zu
beraten. Diese Gruppe stellte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor, dessen Empfehlungen von der
Kommission in ihre Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 übernommen wurden. Zu den Empfehlungen gehören Anpassungen der Fair-Value-Bewertung und Verbesserungen von Bilanzierungsregeln durch Annahme von antizyklischen Maßnahmen.
Am 4. Juni 2010 veröffentlichte die Kommission einen Bericht zur Konvergenz und Äquivalenz von
GAAPs von Drittstaaten. In diesem werden die Entwicklungen und Annäherungen an IFRS beschrieben. Als äquivalent werden die Bilanzierungsstandards der USA und Japan anerkannt. Fortschritte
werden auch in Argentinien, Brasilien, Mexiko, Russland und Taiwan gesehen.
C
Im März 2013 startete die Kommission durch Einsetzung Philipp Maystadts als Berater der Kommission einen Prozess zur Reform der internen Governance von EFRAG, der sicherstellen soll, dass
in der Organisation das europäische öffentliche Interesse auf möglichst breiter Basis repräsentiert
wird. Dieser Prozess wird derzeit innerhalb EFRAGs umgesetzt.
Die Kommission hat eine Überarbeitung der IAS-Verordnung angekündigt. Zu diesem Zweck wurde
im Juni 2014 eine informelle Expertengruppe aus Vertretern von Wirtschaftsverbänden, europäischer und nationaler Behörden zur Evaluierung der IAS-Verordnung eingesetzt.
Am 7. August 2014 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung der IAS-Verordnung gestartet.
Am 4. Mai 2015 hat EFRAG einen Entwurf für ein Endorsement durch die EU von IFRS 9 veröffentlicht.
Am 18. Juni 2015 hat die Kommission ihren Bericht zur Evaluierung der IAS-Verordnung veröffentlicht. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Ziele der Verordnung erreicht wurden. Die
erhobenen Daten deuten darauf hin, dass der derzeitige Anwendungsbereich der Verordnung und
die Wahlmöglichkeiten, über die die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen verfügen, angemessen
sind. Die Kommission tritt außerdem für eine weltweite Anwendung der IFRS ein und drängt die
US-Börsenaufsicht SEC auch weiterhin, die IFRS für amerikanische Unternehmen zu übernehmen.
Ferner fordert die Kommission die EFRAG auf, ihre Folgenabschätzungskapazitäten auszubauen,
um die Auswirkungen der Standards – auch die Auswirkungen auf makroökonomischer Ebene –
künftig besser analysieren zu können.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
1606/2002/EG vom 19.07.2002, Amtsblatt der EU Nr. L 243/1 vom 11.09.2002 (IAS-Verordnung)
297/2008/EG vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 97/62 vom 09.04.2008 (Regelungsverfahren
mit Kontrolle)
1126/2008/EG vom 03.11.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 320/1 vom 29.11.2008 (Konsolidierte Fassung, fast alle IAS, IFRS und IFRIC)
C
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
8. Fair-Value-Richtlinie
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001
zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstrumenten zulässigen
Wertansätze
Inhalt
C
Die Änderung der Vierten und Siebten Gesellschafts-Richtlinie sowie der Bankbilanz-Richtlinie
ermöglicht die Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwertes (Fair Value). Diese Änderung ist erforderlich, um eine Kohärenz zwischen international
anerkannten Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des International Accounting
Standard Boards, und den EU-Richtlinien zu wahren. Ziel ist es, dass europäische Gesellschaften ihre
Abschlüsse in Übereinstimmung mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene aufstellen und
weltweit akzeptierte und verständliche Finanzausweise uneingeschränkt anwenden können. Im
Bezug auf IAS 39, der seit dem Geschäftsjahr 2001 verbindlich ist, ist es außerdem Ziel, dass Unternehmen diesen Standard für die Bewertung von Finanzinstrumenten uneingeschränkt nutzen können.
Grundsätzlich können alle Finanzinstrumente einschließlich derivativer Finanzinstrumente nach
dem Fair-Value-Prinzip bewertet werden. Ausgeschlossen sind jedoch bis zur Fälligkeit gehaltene,
nicht derivative Finanzinstrumente, von der Gesellschaft vergebene Darlehen und von ihr begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; Anteile an Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, von der Gesellschaft ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die so spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach
gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere Instrumente erfasst werden sollten.
Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt oder – wenn dies nicht gewährleistet ist – einem
Wert, der mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle berechnet wird.
Die Wertveränderung durch eine Fair-Value-Bewertung muss in der G+V-Rechnung ausgewiesen
werden. Wenn das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument darstellt und im Rahmen einer
Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der
a) eine Wertveränderung nicht oder nur teilweise in der G+V-Rechnung ausgewiesen werden
muss oder
b) sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen
ist, oder
c) der Teil der Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einer wirtschaftlich selbstständigen, ausländischen Teileinheit ist,
dann muss sie direkt im Eigenkapital in einer sogenannten Zeitwert-Rücklage erfasst werden.
Sofern eine Zeitwertbilanzierung durchgeführt wird, sind zu den bestimmten Finanzinstrumenten
bestimmte Angaben im Anhang zu machen, wie bspw. eine Übersicht über die Bewegung inner-
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
halb der Zeitwertrücklage im Verlauf eines Geschäftsjahres. Von den Offenlegungspflichten können Kleinunternehmen freigestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, welche Unternehmen ihre Rechnungslegung nach Fair
Value vornehmen dürfen bzw. müssen.
Bewertung
Mit dieser Richtlinie werden die Rechnungslegungsrichtlinien modernisiert und an die internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst. Für europäische Unternehmen wird es damit einfacher, die Rechnungslegungsanforderungen der internationalen Kapitalmärkte zu erfüllen und somit
zu gleichen Bedingungen mit außereuropäischen Wettbewerbern zu konkurrieren.
Obwohl diese Richtlinie auch für Banken gilt, wurde damit jedoch keine ausschließlich auf dem
Fair-Value basierende Rechnungslegung eingeführt, gegen die nicht nur die Bankenbranche
gewisse Bedenken hat – diese Thematik wird international vor allem im Rahmen der Finanzkrise
diskutiert. Die prozyklischen Effekte einer Fair-Value-Bilanzierung stehen dabei im Vordergrund.
Die zeitliche Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie in nationales Recht musste im Zusammenhang
mit der IAS-Verordnung vom 7. Juni 2002 gesehen werden. Diese sah für kapitalmarktorientierte
Unternehmen eine Rechnungslegung nach IAS für Konzernabschlüsse erst ab 2005 vor und enthielt
darüber hinaus bestimmte als Mitgliedstaaten-Wahlrechte ausformulierte Übergangsfristen bis
2007. Demzufolge zielte die Fair-Value-Richtlinie auf eine vorzeitige Anwendung von IAS 39 ab.
Die Richtlinie verweist selbst nicht auf IAS 39, sondern formuliert klare Vorgaben. Gerade mit der
anstehenden Überarbeitung von IAS 39 ist jedoch zu erwarten, dass es zu Abweichungen zwischen
der Richtlinie und dem überarbeiteten IAS 39 kommt.
Verfahren
Die Europäische Kommission legte am 24. Februar 2000 den Änderungsvorschlag vor. Nach einer
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 12. Juli 2000 und nur einer Lesung im
Parlament am 15. Mai 2001 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
die Richtlinie am 31. Mai 2001 verabschiedet. Die Richtlinie wurde am 27. Oktober 2001 im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Richtlinie ist Bestandteil des Aktionsplans Finanzdienstleistungen vom Mai 1999. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 1. Januar 2004 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie teilweise
(Bewertung Derivate, Begriff Finanzinstrument) bereits durch das Bilanzrechtsreformgesetz
(BilReG) im Dezember 2004. Die Umsetzung des übrigen Teils (Einführung der Bewertungskategorien, damit teilweise FV-Bewertung für Nicht-derivate, sowie Hedge Accounting) wurde mit dem
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgenommen. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009
im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Durch die CRD IVRichtlinie wird die Fair-Value-Richtlinie teilweise aufgehoben.
Referenz
2001/65/EG (Richtlinie) vom 27.09.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 283/28 vom 27.10.2001
2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
9. Modernisierungs-Richtlinie
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2003 zur
Änderung der Richtlinie 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen.
Inhalt
Diese Richtlinie soll alle bestehenden Konflikte zwischen den EU-Richtlinien zur Rechnungslegung
und den seit 1. Mai 2002 bestehenden International Accounting Standards (IAS) beseitigen. Die
Richtlinie soll die nach den IAS bestehenden Rechnungslegungsoptionen für die EU-Unternehmen,
die nicht unter die IAS-Verordnung fallen, öffnen. Diese Änderungen dienen somit der Modernisierung der Rechnungslegungsrichtlinien, um der modernen Praxis gerecht zu werden und auf eine
künftige Entwicklung der IAS-Rechnungslegung flexibel reagieren zu können.
C
Die sogenannten Rechnungslegungsrichtlinien gelten weiterhin als Maßstab für diejenigen Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung fallen. Diese Richtlinien bleiben
also für bis zu 5 Mio. Unternehmen in Europa weiterhin gültig. Sie gelten auch weiterhin in Bezug
auf die Themen, die von der IAS-Verordnung nicht berührt werden. Materiell handelt es sich insbesondere um die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts.
Zur Bilanzrichtlinie werden insbesondere umfangreiche Optionen für Mitgliedstaaten vorgesehen,
die den Unternehmen jeweils vorschreiben oder gestatten können, z. B. weitere Unterlagen in den
Jahresabschluss aufzunehmen, die Bilanz alternativ nach der Fristigkeit zu gliedern, an Stelle der
G+V-Rechnung eine Ergebnisrechnung aufzustellen, alle Gegenstände des Anlagevermögens (also
auch immaterielle Vermögensgegenstände) neu zu bewerten, eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert für eine bestimmte Art von Vermögenswerten mit Ausnahme von Finanzinstrumenten zu
ermöglichen oder alle Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in der G+V-Rechnung auszuweisen. Darüber hinaus wird eine Konkretisierung zum Inhalt des Lageberichts ermöglicht. Die Angaben sollen sich nicht nur auf die finanziellen Aspekte des Geschäfts der Gesellschaft beschränken,
sondern auch signifikante Unsicherheiten und Risiken, die die Unternehmensentwicklung beeinflussen können, in Betracht ziehen. Zudem sollen bestimmte an die Unternehmensgröße gekoppelte Erleichterungen der Offenlegungspflichten für Unternehmen, deren Wertpapiere an einem
geregelten Markt zugelassen sind, nicht gewährt werden.
Bei der Konzernbilanzrichtlinie ist die Schaffung eines Mitgliedstaaten-Wahlrechtes vorgesehen,
sodass Unternehmen auch dann zur Konzernrechnungslegung verpflichtet werden, wenn bei tatsächlich beherrschendem Einfluss auf ein anderes Unternehmen oder einheitlicher Leitung keine
Beteiligung vorliegt. Dies zielt insbesondere auf eine erweiterte Konsolidierungspflicht für Zweckgesellschaften (special purpose vehicles). Die Möglichkeit zur Nicht-Einbeziehung von Tochterunternehmen bei gegenüber dem Mutterunternehmen abweichender Tätigkeit soll gestrichen werden. Ebenso sollen bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmen, deren Wertpapiere an
einem geregelten Markt zugelassen sind, gestrichen werden. Außerdem sollen MitgliedstaatenWahlrechte für die Aufnahme weiterer Unterlagen in den Konzernabschluss und die Gliederung der
Konzernbilanz geschaffen werden. Ebenso werden Konkretisierungen zum Inhalt des Konzernlageberichts und zu den Vorschriften zum Prüfungsumfang sowie zur Gliederung und zum Inhalt des
Bestätigungsvermerks festgelegt. Ferner können der Lagebericht und der Konzernlagebericht in
einem einzigen Bericht dargestellt werden.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Was die Bankbilanz-Richtlinie betrifft, so werden eine Lockerung der Gliederungsvorgaben und
eine Ausdehnung der Fair-Value-Bewertung geregelt. Die Richtlinie bietet außerdem die Option,
von den bestehenden Gliederungsvorgaben für Bilanz sowie G+V-Rechnung abzuweichen. Die
strikten Regeln können im Rahmen eines Mitgliedstaatenwahlrechtes gelockert werden. Ferner
wird eine Ausdehnung der Fair-Value-Bewertung sowie deren erfolgswirksame Berücksichtigung
grundsätzlich auf weitere Aktiva möglich sein. Die Mitgliedstaaten können somit gestatten oder
vorschreiben, dass Banken bestimmte Arten von Vermögenswerten mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) bewerten. Entsprechende
Wertänderungen könnten bzw. sollten dann in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen
werden. Die Möglichkeit bzw. Vorschrift kann auf den konsolidierten Abschluss beschränkt werden.
Bewertung
Mit dieser Richtlinie sollen die Rechnungslegungsrichtlinien an die IAS-Verordnung angepasst und
modernisiert werden. Die Kommission versucht, mit der Änderung der bestehenden Rechnungslegungsrichtlinien allen Unternehmen eine Zukunft mit IAS zu öffnen. Somit wird sich der Kreis der
Unternehmen, die direkt oder indirekt von den International Accounting Standards betroffen sind,
noch erweitern.
Diese Zielsetzung ist zu begrüßen und geht in die richtige Richtung, um die Stabilität der Finanzmärkte zu fördern und das Vertrauen der Anleger zu stärken. Das erhoffte Ziel der Kommission, die
Vergleichbarkeit der Finanzinformation in der EU zu erhöhen, wird jedoch durch dieses Vorhaben
noch immer nicht gewährleistet. Die eingeräumten Wahlrechte werden weiterhin die Vergleichbarkeit erschweren.
Verfahren
Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung
der Bilanzrichtlinie, der Konzernbilanzrichtlinie und der Versicherungsbilanzrichtlinie vorgelegt. Der
Vorschlag wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament und
dem Rat übergeben.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 22. Januar 2003 seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag abgegeben. Während der Verhandlungen im Rat wurde beschlossen, den Vorschlag
um die bankspezifischen Punkte zu ergänzen. So wurde die Modernisierung der Bankbilanz einstimmig in dieses Vorhaben einbezogen.
Am 18. Juni 2003 haben das Europäische Parlament und der Rat in erster Lesung die Richtlinie
angenommen. Sie wurde am 17. Juli 2003 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sollte bis zum
1. Januar 2005 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Dezember 2004.
Durch die CRD IV-Richtlinie wird die Modernisierungs-Richtlinie teilweise aufgehoben.
Referenz
2003/51/EG (Richtlinie) vom 18.06.2003, Amtsblatt der EU Nr. L178/16 vom 17.07.2003
2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013
237
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
10. Übernahme-Richtlinie
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
Inhalt
Die Richtlinie über Übernahmeangebote schreibt Grundprinzipien fest, um mögliche Beeinträchtigungen von grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen und Übernahmen zu vermeiden. Somit
soll die Rechtssicherheit im Interesse aller Beteiligten erhöht und der Schutz der Minderheitsaktionäre gewährleistet werden. Sie soll auch zur Förderung der Restrukturierung von Unternehmen
dienen. So soll die Richtlinie Grundprinzipien bei einer Übernahme festlegen und Bestimmungen
zum anwendbaren Recht sowie zu den Informationen über das Angebot vorschreiben.
C
Um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, werden die Abwehrmechanismen stark
beschränkt. So darf das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft innerhalb eines
bestimmten Zeitraums keine Abwehrmaßnahmen treffen, sofern die Hauptversammlung diesen
Maßnahmen nicht zuvor zugestimmt hat (eine Ausnahme bildet die Suche nach einem konkurrierenden Angebot). Ferner enthält die Richtlinie zusätzliche Transparenzanforderungen an die Gesellschaften, die ihre bestehenden Abwehrmechanismen offen legen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Beschränkungen bezüglich der Übertragung von Wertpapieren oder der
Stimmrechte gegenüber Dritten unwirksam sein („break-through rule“). Zudem berechtigen Wertpapiere mit Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme bei der Hauptversammlung. Werden
Rechte entzogen, so muss eine angemessene Entschädigung, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, vorgesehen sein.
Jedoch hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Optionsmodell zur Beschränkung der Abwehrmechanismen zugestanden. So können die Mitgliedstaaten ihren Unternehmen die nationalen
Abwehrmechanismen gewähren (sog. „opt-out“). Die Unternehmen können jedoch individuell mit
Zustimmung ihrer Hauptversammlung für das Verbot der Abwehrmechanismen hinein optieren
(opt-in). Weitere Bestimmungen wurden vorgesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden
und „Waffengleichheit“ zwischen den betroffenen Unternehmen im Fall einer Übernahme zu
gewährleisten.
Die Richtlinie enthält auch eine Regelung über den Ausschluss von Minderheitsaktionären. Hält
der Bieter beispielsweise Wertpapiere der Zielgesellschaft von mindestens 90 % des Gesellschaftskapitals, so kann er von den verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen, dass sie ihm
ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen („squeeze-out“). Umgekehrt kann unter
bestimmten Bedingungen ein Minderheitsgesellschafter verlangen, dass der Bieter seine Wertpapiere zu einem angemessenen Preis erwirbt („sell-out“).
Die Richtlinie befasst sich nicht mit Sonderaktien, die den Mitgliedstaaten in privatisierten Unternehmen besondere Kontrollrechte gewähren. Da die Richtlinie nur gesellschaftsrechtliche Fragen
regelt, wurde die Problematik nicht mit einbezogen.
238
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die europaweite Regelung von Übernahmeangeboten ist grundsätzlich zu begrüßen. Es ist auch
positiv zu bewerten, dass lediglich allgemeine Grundprinzipien festgesetzt wurden, sodass die
Gefahr der Überregulierung des Wertpapiermarktes vermieden wurde. Die lange Dauer der
Gespräche, die zur Einigung führten, verdeutlicht auch die sehr unterschiedlichen nationalen Regelungen auf diesem Gebiet, sodass die Richtlinie von vielen Seiten als bestmöglicher Kompromiss
angesehen wird. Durch das eingeführte Optionsmodell (opt-in bzw. opt-out) gewinnt die Richtlinie
jedoch an Komplexität, sodass die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mit weitgehendem Freiraum verbunden ist.
C
Verfahren
Im Jahre 1987 legte die Europäische Kommission den Vorentwurf für eine Richtlinie über Übernahmeangebote vor. Am 19. Januar 1989 wurde dann ein Richtlinienvorschlag vorgelegt. Am
11. November 1997 legte die Kommission, nach mehreren Vorschlägen, einen weiteren geänderten Richtlinienentwurf vor. Zwar kam im Binnenmarktrat im Sommer 1999 eine politische Einigung
zustande, jedoch wurde aufgrund des Gibraltarproblems kein formeller Beschluss gefasst. Dieser
Beschluss wurde am 19. Juni 2000 nachgeholt. Das Parlament nahm am 13. Dezember 2000 einen
Bericht zur Richtlinie über Übernahmeangebote an, der 15 Änderungen gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt vorsah. Nach einem Bericht der Kommission, die bis auf drei, alle Änderungen
ablehnte, kam es im März 2001 zum Vermittlungsverfahren. Am 6. Juni 2001 einigten sich Rat und
Parlament im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss. Das Parlament lehnte jedoch den
Vermittlungsvorschlag am 3. Juli 2001 im Plenum mit 273 zu 273 Stimmen ab, sodass die Richtlinie
gescheitert war.
Die Europäische Kommission hat im September 2000 eine hochrangige Expertengruppe eingesetzt,
um sie bei der Ausarbeitung eines neuen Richtlinienvorschlags zu beraten („Winter Gruppe“). Am
10. Januar 2002 wurde der Expertenbericht vorgelegt. Die Expertengruppe befürwortet darin die
Erstellung einheitlicher Rahmenbedingungen. Bei Abwehrmaßnahmen soll die Hauptversammlung
selbst – nach dem one-share, one-vote-Prinzip – entscheiden, und nicht der Vorstand.
Die Kommission ist diesem Bericht zum größten Teil gefolgt und hat am 2. Oktober 2002 einen
neuen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Der Vorschlag wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat, die sich für eine zügige Annahme ausgesprochen haben, übergeben. Nach intensiven Verhandlungen zwischen den Institutionen einigte sich
der Rat am 26. November 2003 auf einen Kompromisstext. Das Parlament stimmte diesem Kompromiss am 16. Dezember 2003 zu, sodass die Richtlinie in erster Lesung am 21. April 2004 verabschiedet wurde. Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Mai 2006 umgesetzt
werden.
Wesentliche Vorschriften der Übernahmerichtlinie wurden in Deutschland durch das bisher schon
geltende Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von
Unternehmensübernahmen (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 umgesetzt. Dieses Gesetz wurde im
Juli 2006 geringfügig abgeändert, um eine „Eins zu Eins“-Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz [WpÜG-Novelle]). Ergänzend hierzu wurden am
24. Juli 2006 die Verordnung zur Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung und die Verordnung
über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des
239
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung) im Bundesgesetzblatt verkündet.
Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen neuen Beschluss über das Komitologieverfahren geeinigt. Dieser Beschluss
führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das die Rechte
des Parlaments ausweitet (d. h. Einführung eines Ablehnungsrechtes). Dementsprechend hat die
Kommission einen Verordnungsvorschlag am 19 Dezember 2007 vorgelegt, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG bei „nicht wesentlichen
Bestimmungen“ dieser Richtlinie anzuwenden. Die Verordnung wurde am 11. März 2009 angenommen.
C
Am 27. Februar 2007 veröffentlichte die Kommission einen Bericht zum Stand der Umsetzung der
Richtlinie, der zum Schluss kommt, dass das Optionsmodell ausgiebig von Mitgliedsstaaten
genutzt worden ist und mehr Wettbewerbshindernisse schafft, als dass die Richtlinie Hindernisse
abbaut.
Am 6. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission einen Richtlinienvorschlag zum Krisenmanagement (Sanierung und Abwicklung von Banken) (siehe Kapitel A.I.5.), der die Übernahme-Richtlinie
ändert. Letztere enthält eine Verpflichtung zur Lancierung von Übernahmeangeboten für sämtliche
Anteile eines Unternehmens, wenn eine Person allein oder gemeinsam mit anderen einen
bestimmten Anteil an dem Unternehmen erwirbt, durch den sie die Beherrschung über das Unternehmen erlangt. Um aufgrund einer derart kostspieligen Verpflichtung nicht potenzielle Anleger im
betreffenden Institut abzuschrecken und für die Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse nicht zu erschweren, wird eine Ausnahme vom obligatorischen Übernahmeangebot vorgesehen. Am 12. Juni 2014 wurde die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durch die vorgenommene Änderung wird Artikel 5 der
Übernahme-Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie über die Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und
-mechanismen nicht angewandt.
240
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2004/25/EG (Richtlinie) vom 21.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 142/12 vom 30.04.2004
219/2009/EG (Verordnung) vom 11.03.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 87/109 vom 31.03.2009
2014/59/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173/190 vom 12.06.2014
C
241
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
11. Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie)
Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über
die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
Inhalt
Diese Richtlinie soll eine wichtige Lücke im Gesellschaftsrecht schließen. Vor dieser Richtlinie
waren aufgrund der nationalen Bestimmungen im Gesellschaftsrecht grenzüberschreitende Fusionen in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Schweden, Irland, Griechenland, Finnland und
Dänemark nicht möglich. Zudem sind die einzelstaatlichen Vorschriften in der Regel so unterschiedlich, dass auf komplizierte und kostenintensive juristische Hilfskonstruktionen zurückgegriffen werden muss. Darüber hinaus ist bei derartigen Modellen häufig eine Auflösung der übertragenen Gesellschaft erforderlich. Mit der Richtlinie soll allen Kapitalgesellschaften ein
Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um bestmögliche Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu gewährleisten.
C
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Kapitalgesellschaften (nicht nur
Aktiengesellschaften). Als Kapitalgesellschaft definiert die Richtlinie eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit und Gesellschaftskapital, welches allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von dem vereinfachten Rechtsrahmen profitieren.
Die Definition der Verschmelzung folgt der Steuer-/Fusions-Richtlinie 90/434/EWG. Es bestehen
drei Möglichkeiten der Verschmelzung: Übertragung einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine
andere Gesellschaft unter Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft, Übertragung auf eine von den sich verschmelzenden Gesellschaften gegründete neue
Gesellschaft oder Übertragung einer Gesellschaft auf eine Gesellschaft, die sämtliche Anteile an
ihrem Gesellschaftskapital besitzt.
Grundsätzlich folgt die Verschmelzung denselben rechtlichen Grundsätzen und Modalitäten, die für
innerstaatliche Verschmelzungen von Gesellschaften gelten. Darüber hinaus soll das nationale
Recht auch den Schutz der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer
(außer in Bezug auf Mitbestimmungsrechte) gegenüber jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften regeln.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ein gemeinsamer Verschmelzungsplan mit
bestimmten Mindestangaben durch die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der Gesellschaft aufgestellt wird. Zudem bestimmt die Richtlinie Offenlegungspflichten gegenüber Gesellschaftern und
Dritten nach den Vorgaben der Richtlinie 68/151/EWG, die spätestens einen Monat vor dem Termin der Hauptversammlung, die dem Verschmelzungsplan zustimmen soll, zu erfüllen sind. Für jede
der sich verschmelzenden Gesellschaften muss ein Sachverständigenbericht erstellt werden. Die
Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften muss der Verschmelzung
zustimmen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung bestimmt sich nach dem Recht des
Mitgliedstaates, dem die neue Gesellschaft unterliegt.
Eine Verschmelzung bewirkt, dass das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden
Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.
242
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden
Gesellschaft und die übertragene Gesellschaft erlischt.
Die Richtlinie sieht Sonderregeln bei Bestehen eines Mitbestimmungssystems in einer der zu verschmelzenden Gesellschaften sowie bei Übertragung einer Gesellschaft auf eine Gesellschaft, die
sämtliche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt, vor.
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, welche nach diesem Verfahren wirksam geworden ist,
kann nicht mehr für nichtig erklärt werden. Ferner bleibt das Fusionskontrollrecht auf Ebene der
Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaft unberührt.
C
Bewertung
Grundsätzlich ist eine Vereinfachung von grenzüberschreitenden Fusionen zu begrüßen. Der Kompromiss über die Anwendung des Mitbestimmungsrechts steht nicht völlig im Einklang mit den
Bestimmungen der Richtlinie über die Europa-AG, die einen niedrigeren Schwellenwert zur
Anwendung der Auffangregeln festsetzt. Dies könnte zu einem Attraktivitätsverlust der Europa-AG
führen.
Verfahren
Die Europäische Kommission hatte bereits im Jahr 1984 einen Vorschlag für eine Richtlinie über
die grenzüberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften vorgelegt. Aufgrund der
Schwierigkeiten bei der Arbeitnehmermitbestimmung konnte die Richtlinie nicht verabschiedet
werden. Nachdem im Oktober 2001 im Rahmen der Beratungen über die Europäische Aktiengesellschaft die Problematik gelöst werden konnte, hat die Kommission diesem Vorhaben neuen Auftrieb
geben wollen. Im Mai 2003 hat die Kommission in ihrem Aktionsplan zur Modernisierung des
Gesellschaftsrechts diese Thematik aufgenommen und einen neuen Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Verschmelzung angekündigt.
Als erste Maßnahme des Aktionsplans zum Gesellschaftsrecht legte die Kommission am
18. November 2003 einen neuen Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Verschmelzung
vor. Der Ministerrat erzielte eine politische Einigung am 25. November 2004. Ein wesentlicher
Aspekt bei der Diskussion im Rat betraf die Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung. Nach dem
Kompromisstext ist in der neu gegründeten Gesellschaft die Arbeitnehmermitbestimmung Gegenstand von Verhandlungen nach dem Vorbild des SE-Statuts. Danach wird ein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt, das ein Mitbestimmungsmodell festlegen soll. Kommt keine Einigung
zustande, greifen die Standardregeln, wonach in der neuen Gesellschaft das anspruchsvollste
Mitbestimmungsmodell unter den fusionierenden Gesellschaften eingeführt wird, wenn die Mitbestimmung vor der Verschmelzung für mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer insgesamt galt.
Das Parlament nahm am 10. Mai 2005 seinen Bericht an, in dem es fordert, im Verschmelzungsplan
auch über die möglichen Auswirkungen der Fusion auf die Beschäftigung zu berichten. Außerdem
solle dem Plan eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter beigefügt werden, falls das nationale Recht dies vorsieht. Diese Änderungen wurden vom Rat akzeptiert, sodass die Richtlinie formell in erster Lesung am 26. Oktober 2005 verabschiedet wurde. Sie wurde im Amtsblatt am
25. November 2005 veröffentlicht und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Dezember 2007
umgesetzt werden.
243
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG).
Am 16. September 2009 wurde die Richtlinie geändert durch Richtlinie 2009/109/EG. Die Änderung hat die Meldungspflichten der Richtlinie vereinfacht.
Am 13. Juni 2012 nahm die EU eine Richtlinie zur Verknüpfung der nationalstaatlichen Unternehmensregister an, die die Verschmelzungsrichtlinie ändert. Die Änderungen zielen darauf ab, den
Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen zu verbessern.
Im Rahmen des sogenannten REFIT-Programms hat die Kommission im Dezember 2014 angekündigt, sieben Richtlinien aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts zur Verbesserung von Lesbarkeit
und Transparenz in einem einzigen Instrument zu kodifizieren. Davon sollen auch die Verschmelzungs-Richtlinie sowie die Richtlinie 2012/17/EU (Verknüpfung der Unternehmensregister) umfasst
sein.
C
244
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2005/56/EG (Richtlinie) vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU Nr. 310/1 vom 25.11.2005
2009/109/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 259/14 vom 02.10.2009
2012/17/EU (Richtlinie) vom 13.06.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 156/1 vom 16.06.2012
C
245
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
12. Corporate-Governance-Richtlinie
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur
Änderung der Richtlinien 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Versicherungsunternehmen
C
Inhalt
Diese Richtlinie soll dazu beitragen, das Vertrauen in die Jahresabschlüsse und Lageberichte zu
vergrößern. So sieht die Richtlinie eine Reihe von Änderungen der Jahresabschluss- und Konzernabschluss-Richtlinien sowie der Bankbilanz- und Versicherungsbilanz-Richtlinie vor.
Die Richtlinie bestätigt die Verantwortung und gemeinsame Haftung von Vorstandsmitgliedern. In
allen EU-Ländern werden Vorstände kollektiv zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet
und haften der Gesellschaft gegenüber entsprechend. Somit haben für den Jahresabschluss, den
Lagebericht sowie ggf. die Erklärung zur Unternehmensführung die Mitglieder aller Organe des
Unternehmens kollektiv die Pflicht, Richtigkeit und Offenlegung sicherzustellen. Die Haftung der
Organe gegenüber der Gesellschaft sowie die Festlegung von Sanktionen sollen nach nationalen
Haftungsregelungen erfolgen.
Ferner führt die Richtlinie weitere Vorschriften zur Transparenz bezüglich der Geschäfte mit nahe
stehenden Personen ein. Die für börsennotierte Unternehmen bestehende Pflicht zur Angabe von
Geschäften mit „nahe stehenden Personen“ im Jahres- und Konzernabschluss wird auch auf nichtbörsennotierte Unternehmen ausgedehnt. Jedoch sind nur bedeutende, nicht zu Marktkonditionen
abgewickelte Geschäfte anzugeben. Zudem können Mitgliedstaaten kleine nicht-börsennotierte
Unternehmen von dieser Pflicht befreien. Des Weiteren wurde die Definition „nahe stehender
Personen“ ausgeweitet, indem die im Rahmen der IAS-Verordnung geltende Definition übernommen wurde.
Wesentlich ist auch die Einführung von Transparenzanforderungen bez. außerbilanzieller Geschäfte
und Vereinbarungen. Alle börsennotierten und nicht-börsennotierten Unternehmen werden verpflichtet, Angaben zu außerbilanziellen Geschäften und deren finanziellen Auswirkungen im Jahres- und Konzernabschluss zu machen. Die Zunahme außerbilanzieller Geschäfte – insbesondere
Special Purpose Entities – als innovative Risikosteuerungsmöglichkeit führte zunehmend zu einer
verzerrten Abbildung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und verhinderte damit
die Erfüllung des „true and fair view“-Prinzips.
Außerdem sieht die Richtlinie die Veröffentlichung einer „Erklärung zur Unternehmensführung“ im
Jahresabschluss vor. Alle mit Aktien oder Schuldtiteln an einer Börse notierten Unternehmen
werden verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung in den Jahresabschluss (als Teil des
Lageberichts) aufzunehmen. Diese Erklärung soll nicht nur Aussagen über die Einhaltung eines
Corporate-Governance-Kodexes (gemäß der sog. Entsprechenserklärung nach § 161 AktG), sondern auch Informationen bezüglich Risikomanagementsystemen, Aktionärsrechten, Angaben
gemäß Übernahmerichtlinie (sofern diese anzuwenden ist) sowie der Funktionsweise von Hauptversammlungen, Organen und Ausschüssen enthalten. Mit dieser Regelung orientiert sich die EUGesetzgebung zunehmend an den Anforderungen des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley-Acts.
246
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass diese Erklärung außerhalb des Lageberichts abgegeben wird, und ferner nur Schuldtitel emittierende Unternehmen von einzelnen Angaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung befreien.
Zudem dürfen Mitgliedstaaten die Bewertung von Finanzinstrumenten, geregelt in Art. 42a der
Jahresabschluss-Richtlinie seit Verabschiedung der sog. Fair-Value-Richtlinie, jetzt in Anlehnung
an die in EU-Recht übernommenen IAS/IFRS (insb. IAS 39) zulassen oder vorschreiben. Somit wird
vor allem die Fair-Value-Option ermöglicht.
Schließlich werden die Schwellenwerte für kleine Unternehmen, d. h. die Beträge für Bilanzsumme
und Nettoumsatzerlöse, gemäß Jahresabschluss-Richtlinie, um 20 % angehoben. Somit können
die Mitgliedstaaten gemäß der Vierten und Siebten Richtlinie weitere KMUs von den Offenlegungspflichten befreien.
Bewertung
Die Richtlinie ist als Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Finanzmärkte prinzipiell zu begrüßen.
Jedoch müssen die Anforderungen an die Unternehmen im Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen
stehen. So gilt die Pflicht zur Erklärung zur Unternehmensführung künftig auch für Schuldtitel emittierende Gesellschaften. Mangels schutzbedürftiger Aktionäre und deren Interessen ist das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Einschränkung der Angaben zu begrüßen. Es ist darauf zu drängen, dass
die Erleichterungen tatsächlich eingeführt werden. Auch die Platzierung der Erklärung außerhalb
des Lageberichts ist anzustreben.
Die gemeinsame Haftung aller Organmitglieder (im Sinne von sämtlichen Mitgliedern aller Organe)
wurde als unangemessen beurteilt, da in einem dualistischen System Arbeitsteilung vorliege.
Insofern kann allenfalls eine gemeinsame Haftung der Mitglieder desselben Organs sachgerecht
sein.
Schließlich erscheint eine Erklärung zur Unternehmensführung im vorgesehenen Umfang für nichtnotierte Unternehmen ebenfalls unangemessen. Vielmehr sollte der Umfang bzw. Inhalt der Erklärung anstelle einer abschließenden Aufzählung flexibler gestaltet werden, um so die unternehmensspezifische Situation angemessen berücksichtigen zu können.
Verfahren
In ihrem Aktionsplan zur Stärkung der Corporate Governance hatte die Europäische Kommission
angekündigt, kurzfristige Initiativen zur kollektiven Verantwortung von Organmitgliedern, zur Verbesserung der von Unternehmensgruppen zur Verfügung gestellten Informationen sowie zur Einführung einer Erklärung zur Unternehmensführung zu erarbeiten.
Am 22. April 2004 führte die Kommission eine Konsultation zu diesen Themen durch. Angesichts
der engen Zusammengehörigkeit dieser drei Initiativen und aufgrund des Ziels, Kohärenz zu
gewährleisten, beabsichtigte die Kommission einen einzigen Vorschlag bezüglich aller drei Themengebiete vorzubereiten.
Nach Auswertung der Konsultation legte die Kommission am 28. Oktober 2004 den Vorschlag für
eine Richtlinie über Corporate Governance vor. Der Richtlinienvorschlag wurde dem Europäischen
Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegt.
247
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 6. Juni 2005 billigte der Rat einen Kompromissvorschlag zu dem Richtlinienentwurf, welcher
wesentliche Erleichterungen vorsieht. Zur Verantwortung und Haftung der Organmitglieder für falsche Finanzinformationen soll es demnach bei der Innenhaftung (actio pro socio) bleiben. Bezüglich
der Angaben über Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen können die Mitgliedstaaten Konzernunternehmen freistellen, sofern die Transaktionen zwischen 100%igen Tochtergesellschaften erfolgten. Bei der Erklärung zur Unternehmensführung wird zugelassen, dass diese
auch als gesonderter Bericht (und nicht unbedingt im Anhang) auf die Internetseite des Emittenten
gestellt werden kann. Prüfungspflichtig bleiben das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem. Allerdings soll die Beschreibung nun auf die wichtigsten Merkmale und nur im Hinblick auf
die Finanzberichterstattung beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die
lediglich Schuldverschreibungen emittieren, von einigen Angabepflichten der Erklärung zur Unternehmensführung ausnehmen.
C
Nach intensiven Diskussionen konnten Rat und Parlament sich auf einen Kompromisstext einigen.
Dieser Kompromisstext stützt sich im Wesentlichen auf die Ratseinigung von Juni 2005. Dennoch
wurden während der Verhandlungen zusätzliche Änderungen vorgenommen. Das Parlament
stimmte dem Kompromisstext am 15. Dezember 2005 zu. Der Rat unterstützte ebenfalls den Kompromiss-text und verabschiedete die Richtlinie am 14. Juni 2006. Die Richtlinie musste innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten umgesetzt werden.
Die deutsche Umsetzung der Richtlinie wurde mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(BilMoG) vorgenommen. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und
ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.
Die Kommission veröffentlichte am 5. April 2011 ein Grünbuch und startete eine öffentliche Konsultation über mögliche Methoden für einen besseren Rahmen der Unternehmensführung.
Durch die CRD IV-Richtlinie (s. A.I.13.) wird die Corporate-Governance-Richtlinie im Hinblick auf die
Erklärung zur Unternehmensführung teilweise aufgehoben.
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2006/46/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 224/1 vom 16.08.2006
2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013
C
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C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
13. Richtlinie über Aktionärsrechte
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die
Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften
Inhalt
Die Richtlinie zielt darauf ab, durch die Einführung bestimmter Mindeststandards die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten bei börsennotierten Gesellschaften zu erleichtern.
Zugleich werden damit auch einheitliche Mindestanforderungen an die Durchführung von Hauptversammlungen (HV) geschaffen. So soll die Richtlinie dafür sorgen, dass Aktionäre unabhängig
davon, wo sie in der EU ansässig sind, rechtzeitig Zugang zu vollständigen Informationen über ihr
Unternehmen erhalten und bestimmte Rechte, insbesondere Stimmrechte, ohne Hindernisse
grenzüberschreitend ausüben können. Das Thema Aktionärsrechte ist eine der letzten kurzfristigen
Maßnahmen des EU-Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance vom 21. Mai 2003 und wird mit dieser Richtlinie im Wesentlichen
abgeschlossen.
C
Der Richtlinie zufolge müssen Emittenten mindestens 21 Tage vor der HV schriftlich einladen.
Diese Frist kann auf 14 Tage verringert werden, wenn die Aktionäre auf elektronischem Wege
abstimmen können und wenn die Hauptversammlung der Fristverkürzung zustimmt. Die Gesellschaft muss die Einberufung der HV in einer Form vornehmen, die in nicht diskriminierender Weise
einen schnellen Zugang zu ihr gewährleisten soll. Informationen über die Tagesordnung und weitergehende Dokumente sind online verfügbar zu machen.
Aktionäre dürfen die Tagesordnung ergänzen oder zusätzliche Beschlussvorlagen einbringen. Hierfür kann eine Mindestbeteiligungsquote von max. 5 % vorgeschrieben werden.
Ferner haben Aktionäre ein unbedingtes Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen sowie ihre
Stimmrechte auszuüben. Insbesondere sollen Hindernisse, die die Stimmabgabe betreffen,
namentlich die Aktiensperre, beseitigt werden. Einschränkungen zum Zwecke der Sicherstellung
einer zweifelsfreien Identifizierung des Aktionärs sind jedoch zulässig. Aktionäre sollen elektronisch an der HV teilnehmen und sich außerdem per Post oder Stimmrechtsvertreter an der Abstimmung beteiligen dürfen. Aufwendige formale Anforderungen an die Stimmrechtsvertretung sowie
zur Weisungserteilung sind untersagt.
Im Hinblick auf das Fragerecht sieht die Richtlinie vor, dass Aktionäre Fragen zu Punkten auf der
Tagesordnung der Hauptversammlung stellen dürfen. Zudem sollen Aktionäre einen Anspruch auf
die Beantwortung der Fragen haben. Emittenten müssen spätestens 15 Tage nach der HV Informationen über Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse elektronisch verfügbar machen. Im Ergebnis
beseitigt die Richtlinie bestehende rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung an Hauptversammlungen und erleichtert insbesondere ausländischen Aktionären die HV-Teilnahme.
250
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Zielsetzung der Richtlinie ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Möglichkeit des Aktionärs, seine
Stimm- und Mitgliedschaftsrechte auch grenzüberschreitend ausüben zu können, ist unerlässlich
für einen funktionsfähigen europäischen Kapitalmarkt. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Kommission mit der Richtlinie einen prinzipiengeleiteten Ansatz verfolgt, der Eingriffe in das jeweilige
nationale Gesellschaftsrecht zu vermeiden versucht. Unter Umständen kritisch erscheint jedoch
die Vorgabe, sämtliche HV-Unterlagen einschließlich der Beschlussvorlagen vor der Hauptversammlung verfügbar zu machen. Ebenso könnten die elektronische HV-Teilnahme und insbesondere die elektronische Stimmabgabe im Hinblick auf künftige Präsenzversammlungen sowie mögliche technische Unsicherheiten problematisch sein; hier sollte die Richtlinienvorgabe vielmehr auf
ein Unternehmenswahlrecht hinauslaufen.
Die Richtlinie sollte nur für Anteile von Aktiengesellschaften gelten und nicht auch für andere
Gesellschaften, deren Anteile börsennotiert sind. Zudem sind Vereinfachungen für Emittenten in
Bezug auf Hauptversammlung und das Fragerecht der Aktionäre erforderlich, um ein angemessenes Interessengleichgewicht zwischen Aktionären und der Gesellschaft zu erreichen. Schließlich
sollten einzelne Restriktionen bei der Stimmrechtsvertretung ausgeräumt werden.
Verfahren
Am 21. Mai 2003 kündigte die Europäische Kommission in ihrem Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance an, den rechtlichen Rahmen für die Ausübung von Aktionärsrechten zu überarbeiten.
Hierzu veröffentlichte die Kommission am 16. September 2004 ein erstes Konsultationspapier.
Darin schlug sie im Wesentlichen vor, Mindeststandards über Aktionärsrechte auf EU-Ebene einzuführen. Nach Auswertung der Beiträge legte die Kommission ein zweites Konsultationspapier mit
wesentlichen Bestimmungen einer Richtlinie vor.
Am 10. Januar 2006 übergab die Kommission den Richtlinienvorschlag dem Ministerrat und dem
Europäischen Parlament zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens.
Ministerrat und Parlament einigten sich in erster Lesung auf einen Kompromisstext. Am 14. Juli
2007 wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht. Bis zum 3. August 2009 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Während der Verhandlungen zur Annahme der Richtlinie wurde bereits deutlich, dass bestimmte
Fragen der Regelung in Form einer Empfehlung vorbehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Kommission am 30. April 2007 ein drittes Konsultationspapier. Die
Kommission beabsichtigte, eine nicht-rechtsverbindliche Empfehlung – ergänzend zur Richtlinie
über Aktionärsrechte – zu verabschieden. Im Einzelnen erwog die Kommission Vorgaben für die
Wertpapierleihe, um klare Regeln über die Auswirkungen der Leihe auf Aktionärsstimmrechte zu
erreichen. Überdies schlug die Kommission vor, im Depotvertrag zu vereinbaren, dass die Depotbank die Stimmrechte des Inhabers grundsätzlich nicht ohne dessen Weisung ausüben darf. Ebenfalls sollten die Rolle und Pflichten der Depotbanken bei der Wahrnehmung der Depotstimmrechte,
insbesondere Informations- und Dokumentationspflichten bei der Ausübung des Stimmrechts im
Ausland sowie Kosten bei Ketten von Depotbanken geklärt werden. Im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten beim Erwerb oder der Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten erachtete die Kommission die diesbezüglichen Regelungen in Artt. 9, 10 und 13 der Transparenzrichtlinie
für ausreichend und beabsichtigte keine weiteren Regelungsschritte.
251
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 6. Mai 2008 wurde ein Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium veröffentlicht für das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG). Das Gesetz wurde am 29. Mai 2009 vom
Bundestag beschlossen und am 30. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Im Aktionsplan für Gesellschaftsrecht aus dem Jahr 2012 kündigte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie an.
Am 9. April 2014 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über
Aktionärsrechte vor. Der Vorschlag zielt darauf ab, Mängel bei der Unternehmensführung in Bezug
auf börsennotierte Unternehmen und ihre Leitungsorgane, Aktionäre (institutionelle Anleger und
Vermögensverwalter), Finanzintermediäre und Berater für die Stimmrechtsvertretung zu beheben.
Der Vorschlag wird derzeit im Rat und im Parlament beraten (s. C.III.1.).
C
Durch die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten werden einzelne
Bestimmungen (Artt. 1 und 5) der Richtlinie über Aktionärsrechte mit Wirkung ab dem 1. Januar
2015 abgeändert. So werden Ausnahmen von der Mindestfrist zur Einberufung einer HV vorgesehen, um ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden nicht zu behindern.
252
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2007/36/EG (Richtlinie) vom 11.07.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 184/17 vom 14.07.2007
2014/59/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173/190 vom 12.06.2014
C
253
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung
Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten
Abschlüssen
C
Verordnung 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
Inhalt
Nach der Finanzkrise hatte die Kommission Vorschläge unterbreitet, die die Rolle der Abschlussprüfer verbessern soll, um neue, in der Zukunft auftretende Finanzrisiken abzuschwächen.
Richtlinie über Abschlussprüfungen
Ziele der Überarbeitung sind die Stärkung der Unabhängigkeit der Prüfer und die Verringerung der
Anbieterkonzentration. Im Vergleich zur Richtlinie von 2006 sind Änderungen im Hinblick auf folgende Aspekte vorgenommen worden:
■
Definition der „Unternehmen von öffentlichem Interesse“, die Kreditinstitute umfasst und der
erhöhte Bedeutung für die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften zukommt;
■
Verschärfte Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität nicht nur des Prüfungsunternehmens, sondern auch der Person des Prüfers;
■
Einführung von Regeln für die interne Organisation des gesetzlichen Prüfers oder des Prüfungsunternehmens, die die Unabhängigkeit sicherstellen sollen, einschließlich Qualitätssicherungsprüfungen;
■
Ermächtigung der Europäischen Kommission, die internationalen Prüfungsstandards per delegiertem Rechtsakt in europäisches Recht zu übernehmen;
Verordnung über die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse
Die neue Verordnung sieht folgende Bestimmungen vor:
254
■
Verpflichtende Rotation der Prüfungsgesellschaft grundsätzlich nach zehn Jahren, wobei die
Laufzeit des Prüfungsmandats bei Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens um weitere
zehn Jahre und im Falle eines Joint Audits um weitere 14 Jahre verlängert werden; die Cooling-off-Phase, innerhalb derer dieselbe Prüfungsgesellschaft nicht erneut beauftragt werden
kann, beträgt vier Jahre;
■
Verbot der Erbringung bestimmter prüfungsfremder Leistungen, insbesondere Leistungen, mit
denen eine Beteiligung an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens
verbunden ist, sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, Kapitalstruktur und
-allokation. Diesbezüglich enthält die Verordnung eine „Schwarze Liste“ der verbotenen Nichtprüfungsleistungen. Für alle erlaubten Nichtprüfungsleistungen, die in einem Zeitraum von drei
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
oder mehr aufeinander folgenden Jahren erbracht werden, darf das Gesamthonorar 70 % des
durchschnittlichen Prüfungsleistungshonorars nicht überschreiten.
■
Schaffung eines neuen Gremiums für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, „Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für
Abschlussprüfer (Ausschuss der Aufsichtsstellen)“, besetzt mit einem hochrangigen Vertreter
der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie einem Vertreter der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Bewertung
Die Bestrebungen zur Stärkung des Vertrauens in den Wirtschaftsprüfungsmarkt sowie zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich werden grundsätzlich begrüßt. Zwar
ist die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht ausgeweitet worden, jedoch
finden die neuen Vorschriften auf die Prüfung aller Unternehmen von öffentlichem Interesse (börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen) Anwendung. Ein Wahlrecht, das in
Anlehnung an die IAS-Verordnung eine Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen
zulässt, wäre wünschenswert gewesen.
Mit Blick auf die drohenden Qualitätsverluste spricht sich die Kreditwirtschaft gegen ein grundsätzliches Verbot von prüfungsfremden Beratungsdienstleistungen aus. Das vorgesehene System
mit einer „Schwarzen Liste“ von verbotenen Leistungen ist im Ergebnis zu unflexibel. Die Beauftragung des Abschlussprüfers mit prüfungsfremden Leistungen sollte von der Zustimmung des Aufsichtsorgans beziehungsweise eines bestehenden Prüfungsausschusses abhängig gemacht werden, um einzelfallbezogen zu entscheiden, ob Interessenkonflikte bestehen oder bestehen könnten.
Die im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene verpflichtende externe Rotation der Prüfungsgesellschaft birgt die Gefahr der Verschlechterung der Qualität der Abschlussprüfung. Einer Erstprüfung ist das Risiko einer geringeren Prüfungsqualität inhärent und die verstärkte Rotation der Prüfungsgesellschaft darf nicht zu Informations- und Qualitätsverlusten sowie höheren Kosten für
geprüfte Unternehmen führen. Ein Wechsel des Prüfungsteams und des für die Prüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüfers im Sinne einer internen Rotation wäre im Ergebnis zielführender
gewesen.
Die ursprünglich vorgeschlagene Zentralisierung der Aufsicht über die Abschlussprüfer ist durch
die Einrichtung eines Gremiums zur Koordinierung der Aufsicht ersetzt worden. Somit ist sichergestellt, dass das in Deutschland praktizierte System der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durch die Kammern nicht in Frage gestellt wird.
255
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Am 13. Oktober 2010 hat die Europäische Kommission auf Basis eines Grünbuches eine Konsultation zur Rolle der gesetzlichen Abschlussprüfung sowie zum Umfeld ihrer Durchführung eingeleitet.
Am 30. November 2011 hat die Kommission Vorschläge für eine neue Richtlinie und eine neue
Verordnung zur Reform des Abschlussprüfungsmarktes veröffentlicht.
Das Europäische Parlament nahm die beiden Rechtsakte am 3. April 2014 an. Der Rat stimmte am
14. April 2014 zu. Die beiden Rechtsakte wurden am 27. Mai 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie traten am 16. Juni 2014 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Anforderungen der geänderten Richtlinie umzusetzen. Aufgrund zahlreicher Bezugnahmen der Verordnung
auf Bestimmungen der Richtlinie wird die Verordnung ebenfalls erst zwei Jahre nach Inkrafttreten
unmittelbare Anwendung finden. Ein Referentenentwurf für die Umsetzung der Richtlinie und die
Ausführung der Verordnung in deutsches Recht wurde seitens der Bundesregierung im März 2015
vorgelegt.
C
256
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
537/2014/EU (Verordnung) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/77 vom 27.05.2014
2014/56/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/196 vom 27.05.2014
C
257
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
III. VORHABEN IN BERATUNG
1. Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über
Aktionärsrechte
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur
Unternehmensführung
C
Inhalt
Der Vorschlag, der Änderungen an der Aktionärsrechterichtlinie aus dem Jahr 2007 sowie an der
erst 2013 überarbeiteten Bilanzierungsrichtlinie vorsieht, soll eine stärkere Überwachung der Vergütungspolitik börsennotierter Unternehmen ermöglichen, zu einer erhöhten Transparenz und Kontrolle bei Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre führen und eine leichtere grenzübergreifende Stimmrechtsausübung für Aktionäre sicherstellen. Die
Transparenz gegenüber den Aktionären soll durch eine verbesserte Berichterstattung erhöht und
damit die Einbeziehung der Aktionäre in die Unternehmen verbessert werden. Der Vorschlag steht
im Kontext der Mitteilung der Kommission über die langfristige Finanzierung der europäischen
Wirtschaft vom 27. März 2014 und soll eine längerfristige Ausrichtung der Aktionäre ermöglichen.
Konkret enthält der Richtlinienvorschlag detaillierte Vorgaben für Finanzintermediäre (Depotbanken), die unter anderem den Unternehmen gegenüber Informationen über die Aktionäre offen
legen und die Ausübung der Aktionärsrechte für die Inhaber der Aktien erleichtern sollen. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen dazu verpflichtet werden, eine Einbeziehungspolitik für ihre Aktionäre zu erarbeiten. Diese soll beispielsweise bestimmen, wie Unternehmen, in die
investiert werden soll, auch in Bezug auf deren nicht finanzielle Leistung überwacht werden sollen.
Des Weiteren sollen die Aktionäre das Recht haben, über die Vergütungspolitik in Bezug auf die
Mitglieder der Unternehmensleitung abzustimmen und Unternehmen sollen die Mitglieder der
Unternehmensleitung nur entsprechend der von den Aktionären genehmigten Vergütungspolitik
entlohnen, die alle drei Jahre zur Abstimmung gestellt wird. Feste Vorgaben zur Vergütungspolitik
und zur Höhe der Vergütung sind im Vorschlag nicht enthalten. Die Vergütungspolitik soll nach der
Vorstellung der Kommission auch die wichtigsten Bestimmungen der Verträge der Mitglieder der
Unternehmensleitung, einschließlich der Dauer der Verträge, der geltenden Kündigungsfristen und
der Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags öffentlich machen. Auch über
den zu erstellenden Vergütungsbericht des Unternehmens sollen die Aktionäre künftig abstimmen.
258
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
III. VORHABEN IN BERATUNG
Bewertung
Das hinter dem Vorschlag stehende grundsätzliche Anliegen der Stärkung der langfristigen Finanzierung und nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft wird geteilt.
Die Vorschläge der Kommission zum Say-on-Pay durch die Hauptversammlung sind jedoch mit der
im deutschen Aktienrecht vorgesehenen Zuordnung von Kompetenzen im dualistischen System
nicht zu vereinbaren. Die Übertragung von Befugnissen auf die Hauptversammlung im Hinblick auf
Fragen der Vergütung des Vorstands würde zu einer Entmachtung des Aufsichtsrats führen. Eine
ähnliche Gesetzesinitiative in Deutschland, die mit einer Schwächung der Stellung des Aufsichtsrates im deutschen Aktienrecht einhergegangen wäre, scheiterte in der Legislaturperiode bis 2013
an grundsätzlichen Bedenken der Bundesländer.
Von Seiten der Kreditwirtschaft wird der Vorschlag zur Verpflichtung der Depotbanken, den Aktiengesellschaften gegenüber die Anteilsinhaber zu identifizieren, kritisch gesehen, insbesondere da
dies mangels Unterscheidung in Art. 3a auch für Inhaberaktien gelten soll. Im deutschen Aktiengesetz ist ein vergleichbares gesetzliches Auskunftsregime derzeit nur im Falle von Namensaktien
und ausschließlich für Zwecke der Führung des Aktienregisters vorgesehen. Auch die vorgeschlagenen Weiterleitungspflichten der Intermediäre für Informationen, die die verwahrten Aktien
betreffen, dürften über die bislang im deutschen Aktiengesetz geregelten Pflichten hinausgehen.
Verfahren
Im Aktionsplan für Gesellschaftsrecht aus dem Jahr 2012 kündigte die Europäische Kommission
eine Überarbeitung der Richtlinie an.
Die Kommission legte ihren Vorschlag für eine Richtlinie am 9. April 2014 vor. Der Vorschlag wird
derzeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Europäischen Parlament und im Rat beraten.
Am 7. Mai 2015 hat der zuständige Rechtsausschuss des Parlaments über seine Position zum
Kommissionsvorschlag abgestimmt. Am 8. Juli 2015 hat das Plenum des Parlaments die Position
des Ausschusses bestätigt. Auf Ebene des Rates hat die lettische Ratspräsidentschaft Ende März
2015 eine allgemeine Ausrichtung der Mitgliedstaaten verhandelt.
Referenz
KOM (2014) 213 final vom 09.04.2014 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
259
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
IV. SONSTIGE VORHABEN
1. Aktionsplan zur Modernisierung des
Gesellschaftsrechts/Corporate Governance
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan: Europäisches
Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen
C
Inhalt
Der Aktionsplan von 2012 umreißt künftige Initiativen im Bereich des Gesellschaftsrechts und der
Corporate Governance. Das europäische Gesellschaftsrecht und die Corporate Governance sollen
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen gewährleisten. Die von der Kommission durchgeführten Analysen und Konsultationen machen deutlich, dass in diesem Bereich weitere Verbesserungen möglich sind und zu diesem Zweck ein langfristiges Engagement der Aktionäre gefördert, für mehr Transparenz zwischen Unternehmen und ihren Aktionären gesorgt und
grenzüberschreitende Tätigkeiten europäischer Unternehmen erleichtert werden sollten.
Auf der Grundlage ihrer Überlegungen und der Ergebnisse der Konsultationen zeigt die Kommission verschiedene Aktionslinien im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance
auf, die von elementarer Bedeutung für die Implementierung moderner Rechtsvorschriften für
nachhaltige und wettbewerbsfähige Unternehmen sind. Die Kernpunkte des Aktionsplans sind:
1.
Mehr Transparenz zwischen Unternehmen und ihren Aktionären zur Verbesserung
der Corporate Governance, insbesondere:
■
Erhöhung der Transparenz der Unternehmen im Hinblick auf die Aspekte Vielfalt in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Risikomanagement;
■
Verbesserung der Berichterstattung über Corporate Governance;
■
Erleichterung der Identifizierung der Aktionäre durch die Emittenten;
■
Stärkung der Transparenzregeln für institutionelle Anleger hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens und der Einbeziehung der Aktionäre.
2.
260
Initiativen zur Förderung des langfristigen Engagements der Aktionäre:
■
mehr Transparenz in Bezug auf die Vergütungspolitik und die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensführung und Recht der Aktionäre auf Abstimmung über die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht;
■
bessere Überwachung der Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen –
d. h. von Vertragsabschlüssen eines Unternehmens mit Mitgliedern der Unternehmensführung
oder kontrollierenden Aktionären – durch die Aktionäre;
■
Einführung geeigneter operationeller Vorschriften für Stimmrechtsberater (d. h. Unternehmen,
die Dienstleistungen für Aktionäre, namentlich Beratung zum Abstimmungsverhalten, erbrin-
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
gen), insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Transparenz und die Beseitigung von Interessenkonflikten;
■
Klärung des Begriffs „gemeinsam handelnde Personen“ („Acting in concert“) zur Erleichterung
der Zusammenarbeit der Aktionäre in Fragen der Corporate Governance;
■
Prüfung der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern gefördert werden kann.
3.
Initiativen im Bereich des Gesellschaftsrechts zur Unterstützung europäischer
Unternehmen und zur Förderung ihres Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit:
■
weitere Untersuchungen mit Blick auf eine mögliche Initiative zur grenzübergreifenden Verlegung des Unternehmenssitzes;
■
Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen von Unternehmen;
■
klare EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen von Unternehmen;
■
Follow-up des Vorschlags zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft im Hinblick auf die
Ausweitung grenzübergreifender Geschäftsmöglichkeiten für KMU;
■
Informationskampagne zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft und zum Statut der
Europäischen Genossenschaft;
■
gezielte Maßnahmen für Unternehmensgruppen: Anerkennung des Konzepts des Gruppeninteresses und mehr Transparenz hinsichtlich der Gruppenstruktur.
Darüber hinaus sieht der Aktionsplan eine Zusammenführung aller wichtigen Gesellschaftsrechtsrichtlinien in einem einzigen Rechtsinstrument vor. Dies würde das EU-Gesellschaftsrecht zugänglicher und verständlicher machen und das Risiko künftiger Inkonsistenzen verringern.
Bewertung
Durch diesen Aktionsplan standen und werden wieder die Modernisierung des Gesellschaftsrechts
und die Verbesserung der Corporate Governance im Vordergrund der EU-Prioritäten stehen. Der
Aktionsplan wird durch den Leitgedanken getragen, die langfristige Ausrichtung von Unternehmen
und ihren Aktionären zu stärken. Diese Zielsetzung wird grundsätzlich unterstützt, jedoch ist es
wichtig, dass gut funktionierende nationale Gesellschaftsrechtssysteme bewahrt werden.
Verfahren
Eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Prof. Jaap Winter wurde von der EUKommission im September 2001 u. a. zur Beratung bei der Modernisierung des EU-Gesellschaftsrechts eingesetzt. Im Anschluss an die informelle Tagung der Wirtschafts- und Finanzminister im
April 2002 wurde das Mandat dieser Gruppe um verschiedene mit der Unternehmensführung und
-kontrolle zusammenhängende Themenbereiche erweitert (d. h. Corporate Governance). Die Expertengruppe legte am 4. November 2002 ihren Schlussbericht mit wesentlichen Empfehlungen vor.
Am 21. Mai 2003 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung unter dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen
Union – Aktionsplan” vor. Diese Mitteilung folgt in weiten Teilen den Empfehlungen der „Winter-
261
C
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
gruppe“. Der Aktionsplan wurde an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament weitergeleitet. Ferner wurde eine offene Konsultation zu diesem Aktionsplan durchgeführt.
Die Umsetzung der im Aktionsplan enthaltenen kurzfristigen Prioritäten wurde in der Zwischenzeit
fast vollständig erreicht. So wurde eine Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften im Oktober 2005 angenommen. Auch die Modernisierung der Richtlinie über
Kapitalerhaltung (Richtlinie 77/91/EWG – Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie) wurde im Juli
2006 vollzogen. Zudem hat die Kommission mehrere Konsultationen u. a. zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung und zu den Aktionärsrechten geführt. Die Kommission hat daraufhin die Idee
einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung im Dezember 2007 fallen gelassen.
Zudem wurde die Richtlinie zur Corporate Governance im Juni 2006 verabschiedet (bez. Verantwortung von Organmitgliedern, Transparenz bei außerbilanziellen Geschäften, Veröffentlichung einer
Erklärung zur Unternehmensführung). Die Kommission hat auch ein Corporate-Governance-Gremium eingeführt, um die Zusammenarbeit und Konvergenz der nationalen Corporate-GovernanceKodizes zu fördern. Ferner wurde auf Beschluss der Kommission vom 28. April 2005 eine Gruppe
von Nicht-Regierungsexperten für Corporate Governance und Gesellschaftsrecht eingesetzt.
Schließlich hat die Kommission eine Empfehlung über die Unabhängigkeit von Organmitgliedern
sowie über ein angemessenes System zur Vergütung von Direktoren verabschiedet. Im Juli 2007
wurde schließlich die Richtlinie über Aktionärsrechte angenommen.
C
Am 12. Dezember 2012 nahm die Europäische Kommission einen neuen Aktionsplan an, in dem
künftige Initiativen im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance umrissen
werden.
262
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Referenz
KOM (2003) 284 (Mitteilung) endg. vom 21.05.2003, nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht
COM (2012) 740 (Mitteilung) final, nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht
C
263
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
2. Empfehlung zur Vergütungspolitik im
Finanzdienstleistungssektor
Empfehlung der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
Inhalt
Vergütungsschemata in Banken und anderen Unternehmen haben dem von der Kommission
bestellten „de Larosière Bericht“ zur Finanzkrise zufolge zu exzessiver Risikobereitschaft zum
Nachteil einer auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensentwicklung geführt. Diese Schwächen adressiert die Kommission in ihrer Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzsektor.
C
Die Vergütungspolitik für Personen, die bei ihren Tätigkeiten Risiken eingehen müssen, sollte der
Empfehlung zufolge einem soliden und wirksamen Risikomanagement zuträglich und mit diesem
kompatibel sein. Deshalb sollten die Finanzinstitute ein angemessenes Gleichgewicht zwischen
fixem Gehalt und Bonuszahlungen anstreben. Ein Großteil der Boni sollte erst zu einem späteren
Zeitpunkt ausgezahlt werden, um dem Risikohorizont der zugrunde liegenden Leistung Rechnung
zu tragen. Die Leistungskriterien sollten sich stärker an den längerfristigen Ergebnissen orientieren
und die zugrunde gelegte Leistung an die Faktoren Risiko, Kapitalkosten und Liquidität anpassen.
Ferner sollten Finanzinstitute bereits ausgezahlte Boni zurückfordern können, wenn Daten sich im
Nachhinein als offenkundig falsch erwiesen haben (Claw-back).
Die Vergütungspolitik sollte außerdem intern transparent, eindeutig und ordnungsgemäß dokumentiert sein und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten. Dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat fällt die Aufgabe zu, die Vergütungspolitik des gesamten Finanzinstituts mit
angemessener Beteiligung von internen Kontrollorganen, Personalabteilung oder Sachverständigen zu beaufsichtigen. Die Mitglieder der Unternehmensleitung und sonstige, an Konzeption und
Umsetzung der Vergütungspolitik beteiligte Personalmitglieder sollten unabhängig sein.
Auch sollte die Vergütungspolitik den Beteiligten auf angemessene Art und Weise mitgeteilt werden. Die offen gelegten Informationen sollten eindeutig und leicht verständlich sein und die zentralen Elemente der Vergütungspolitik, ihrer Konzeption und Umsetzung umfassen.
Schließlich sollten die Aufsichtsbehörden unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente sicherstellen, dass Finanzinstitute die Grundsätze einer soliden Vergütungspolitik so weit möglich anwenden und dass die Vergütungspolitik mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Um das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten die
Aufsichtsbehörden bei der Prüfung der Grundsätze einer soliden Vergütungspolitik Art und Größe
des Finanzinstitutes und die Komplexität seiner Tätigkeiten berücksichtigen.
264
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
Diese Empfehlung ist als Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Finanzmärkte zu begrüßen. Es ist
in der Tat wichtig, dass keine Anreize für Manager oder bestimmte Mitarbeiter, die in risikoanfälligen Bereichen arbeiten, geschaffen werden, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit eines Kreditinstituts gefährden. Die Kreditwirtschaft hat jedoch Bedenken im Hinblick auf die Definition von
Langfristigkeit. Der Begriff ist sehr dehnbar und kann je nach Geschäftsbereich variieren. Darüber
hinaus kann die Verzögerung von Bonuszahlungen über mehrere Jahre zu Umsetzungsproblemen
für Unternehmen mit einer langfristigen Ausrichtung führen. Außerdem sieht die Kreditwirtschaft
das Risiko einer Überregulierung in diesem Gebiet, wenn die Kommission hier einen weiteren
Regulierungsbedarf zu Vergütung sieht.
C
Verfahren
Im Oktober 2008 hat die Kommission eine hochrangige Gruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt, sie zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung zu
beraten. Diese Gruppe stellte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor, dessen Empfehlungen von der
Kommission in ihrer Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 übernommen wurden. Zu den Empfehlungen gehörten Maßnahmen zur Vergütungspolitik von Finanzinstituten und Unternehmen.
Das Corporate-Governance-Forum hat am 24. März 2009 eine Erklärung zum Thema der Vergütung
veröffentlicht. Das Forum hat gefordert, dass bei der Festlegung von Regeln zwischen der Managervergütung in börsennotierten Unternehmen und der Vergütung im Finanzdienstleistungssektor
unterschieden werden sollte – einer Branche, in der auch nicht geschäftsführenden Managern
potenziell hohe Entgelte gezahlt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass gewisse Grundsätze zur Vergütung in den nationalen Corporate-Governance-Kodizes
verankert werden. Die Kommission solle eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Vorgeschlagen wurde außerdem der Erlass einer Richtlinie, worin ein geeignetes Instrument gesehen
wurde, um sicherzustellen, dass börsennotierte Unternehmen ihre Vergütungspolitik und die
Bezüge einzelner Manager offen legen.
CEBS (Committee of European Banking Supervisors) hat am 20. April 2009 Grundsätze zur Vergütung veröffentlicht, die Finanzinstitute u. a. dazu aufrufen, langfristige Ziele bei der Vergütung
stärker zu berücksichtigen.
Die Kommission veröffentlichte am 29. April 2009 zwei Empfehlungen zur Vergütung, eine zur
Vergütung der Unternehmensleitung und eine zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
(K(2009) 3159).
Am 13. Juli 2009 legte die Kommission einen Änderungsvorschlag zur CRD vor, der verbindliche
Maßnahmen für die Vergütungspolitik einführen sollte. Diese sollen sicherstellen, dass das Eingehen übermäßiger Risiken durch leitende Bankangestellte und Wertpapierhändler nicht belohnt
wird. Der Vorschlag verweist auf die Empfehlung der Kommission und listet eine Reihe von Prinzipien für eine angemessene Vergütungspolitik auf. Wird diesen Anforderungen von einem Kreditinstitut nicht entsprochen, sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden Sanktionen verhängen können,
die bis zu zusätzlichen Kapitalanforderungen reichen sollen. Am 27. Juni 2013 wurde die CRD IV im
Amtsblatt der EU veröffentlicht. Demnach sollen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich
265
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
auf das Risikoprofil von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auswirkt, eine Vergütungspolitik
und -praxis festlegen und beibehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist. Zu diesem Zweck sollte die Bemessung der leistungsabhängigen Vergütungskomponente
auf die langfristige Leistung abstellen und den mit dieser Leistung verbundenen aktuellen und
künftigen Risiken Rechnung tragen. Ein Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und
dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung wird festgelegt.
Am 2. Juni 2010 legte die Kommission zwei Berichte über die praktische Umsetzung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor und zur Vergütung
der Geschäftsführer börsennotierter Gesellschaften seitens der Mitgliedstaaten vor. In beiden
Bereichen seien Fortschritte erzielt worden, jedoch stehe in zahlreichen Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Empfehlungen noch aus.
C
Am 11. Juni 2010 legte CEBS einen Bericht zur Umsetzung der CEBS-Prinzipien vom 29. April 2009
zu Vergütungspraktiken vor. Der Bericht sieht klare Verbesserungen in den Vergütungssystemen
der Institute. CEBS nutzte u. a. diesen Bericht als Grundlage für die Erarbeitung von Leitlinien, die
am 10. Dezember 2010 veröffentlicht wurden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
beabsichtigt, die bestehenden CEBS-Leitlinien zu überarbeiten und an die CRD IV-Richtlinie anzupassen. Im Oktober 2014 hat die EBA einen Bericht über die Anwendung der Vergütungspraktiken
und insbesondere der aufgrund der Neuregelung im Rahmen der CRD IV aufgekommenen Zuwendungen veröffentlicht.
266
C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
IV. SONSTIGE VORHABEN
Referenz
K(2009) 3159 (Empfehlung) vom 30.04.2009, nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht
2009/385/EG (Empfehlung) vom 30.04.2009, ABl. Nr. L 120/28 vom 15.05.2009
2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, ABl. Nr. L 176/338 vom 27.06.2013
C
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Richtlinie über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Inhalt
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen über den Kauf
von Waren und Dienstleistungen zu verhindern. Dabei werden EU-weit gleiche Kriterien für die
Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu Grunde gelegt.
D
Eine Klausel gilt demnach als missbräuchlich, wenn sie „zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht“.
Erfasst werden nur Verträge, die nicht individuell zwischen Anbietern und Verbrauchern ausgehandelt wurden. Ein individuell ausgehandelter Vertrag liegt z. B. vor, wenn einzelne Passagen zwischen den Parteien ausgehandelt wurden.
Missbräuchliche Klauseln sind unzulässig und für den Verbraucher nicht bindend.
In einem Anhang der Richtlinie werden zahlreiche Klauseln aufgelistet, deren Verwendung im Einzelfall missbräuchlich sein kann, die jedoch nicht generell als missbräuchlich anzusehen sind.
Die Erbringer von Finanzdienstleistungen sind auch weiterhin berechtigt, den für den Verbraucher
oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern. Dies setzt lediglich die unverzügliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Änderung voraus.
Generell kann ein Gewerbetreibender einseitig Bedingungen eines unbefristeten Vertrages ändern,
sofern er den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzt und dieser den Vertrag kündigen
kann.
Den Verbraucherverbänden sollen durch die Richtlinie bessere Klagemöglichkeiten eingeräumt
werden.
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Kreditwirtschaft ist prinzipiell mit dem von der Kommission verfolgten Regelungsansatz einverstanden.
Positiv wird gewertet, dass die beispielhafte Nennung missbräuchlicher Klauseln lediglich
Hinweischarakter hat und nicht als bindend angesehen wird.
Strikt abgelehnt wurde das in den ersten Entwurfsfassungen vorgesehene Verbot von Kündigungsausschlussvereinbarungen bei Realkrediten. Damit wäre das Prinzip der laufzeitkongruenten Refinanzierung langfristiger Kredite durch Schuldverschreibungen hinfällig geworden. Die Kredite
hätten sich zum Nachteil der Verbraucher verteuert.
Verfahren
Im Juli 1989 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vor.
Am 5. April 1993 verabschiedete der Rat die Richtlinie. Sie gilt für alle Verträge, die nach dem
31. Dezember 1994, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein sollte,
abgeschlossen werden.
Das deutsche Umsetzungsgesetz trat Ende Juli 1996 in Kraft.
Die Kommission hat am 27. April 2000 einen Bericht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen vorgelegt, in dem sie zu dem Ergebnis kommt, dass aus Verbraucherschutzsicht in den
Mitgliedstaaten noch erhebliche Defizite bestehen.
Am 8. Oktober 2008 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher
vor, in dem vier Richtlinien aus dem Verbraucher-Acquis, darunter ursprünglich auch die Richtlinie
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, in einem Rechtsinstrument zusammengefasst werden sollten. Allerdings wurde entsprechend der Einigung zwischen Parlament und Rat in
erster Lesung der Abschnitt über missbräuchliche Klauseln aus der Richtlinie ausgeklammert. Das
Parlament nahm den Text am 23. Juni 2011 an, der nach formaler Verabschiedung durch den Rat
am 10. Oktober 2011 im Amtsblatt am 21. November 2011 veröffentlicht wurde. Im Ergebnis bleibt
also die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln hiervon unberührt.
Im Rahmen des REFIT-Programms kündigt die Kommission für 2015 eine Eignungsprüfung des
europäischen Rechtsrahmens über Verbraucherrechte und Werbung an, wovon auch die Richtlinie
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umfasst sein soll.
Referenz
93/13/EWG (Richtlinie) vom 05.04.1993, Amtsblatt der EG Nr. L 95/29 vom 21.04.1993
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung)
Inhalt
Die neue Richtlinie 2006/114/EG hebt die alte Richtlinie 84/450/EWG und all ihre Änderungen
durch die Richtlinien 97/55/EG und 2005/29/EG auf und schafft einen neuen konsolidierten Text.
Die Richtlinie zielt darauf ab, den Bereich der irreführenden Werbung zu regeln und bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen vergleichende Werbung zulässig ist. Die Richtlinie soll dazu beitragen, Verbrauchern den größtmöglichen Vorteil aus dem Wettbewerb der Anbieter von Waren
und Dienstleistungen einzuräumen.
Die Richtlinie versteht unter vergleichender Werbung jede Werbung, die einen Mitbewerber oder
dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar erkennen lässt.
D
Vergleichende Werbung ist nach dem Richtlinienvorschlag zulässig, wenn sie
■
nicht irreführend ist;
■
Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht;
■
objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften
dieser Waren und Dienstleistungen vergleicht, zu denen auch der Preis gehören kann;
■
zu keiner Verwechslung führt;
■
nicht herabsetzt oder verunglimpft,
■
nicht in ungerechtfertigter Weise Vorteil aus dem Ruf eines Mitbewerbers bzw. dessen Produkten zieht und
■
eine Ware oder eine Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder
Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen darstellt.
Bewertung
Die Absicht, den Verbrauchern durch die Zulassung vergleichender Werbung unter bestimmten
Voraussetzungen bessere Vergleichsmöglichkeiten zu bieten, wird grundsätzlich positiv bewertet.
Allerdings ist zweifelhaft, ob den Konsumenten durch vergleichende Werbung tatsächlich ein
besserer Informationsstand vermittelt wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass Verbraucher durch
vorgespiegelte Objektivität getäuscht werden. Ein wirklicher Nutzen dieser Richtlinie ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
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Verfahren
Am 19. Mai 2006 legte die Europäische Kommission einen neuen Richtlinienvorschlag über irreführende und vergleichende Werbung als kodifizierte Version vor. Der Vorschlag enthielt keine gravierenden Änderungen im Verhältnis zu den ursprünglichen Bestimmungen.
Am 12. Oktober 2006 wurde der Text durch das Parlament in erster Lesung angenommen. Der Rat
nahm den Vorschlag am 30. November 2006 an.
Die neue Richtlinie hob mit Inkrafttreten am 12. Dezember 2007 die 1984-Richtlinie und all ihre
Änderungen auf.
Am 27. November 2012 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Umsetzung der
Richtlinie in der Europäischen Union vor, nachdem Ende 2011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt worden war. Daraufhin kündigte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie von
2006 insbesondere im Hinblick auf irreführendes Marketing gegenüber Unternehmen (vor allem
KMU) an. Voraussichtlich im dritten Quartal 2015 soll im Rahmen des REFIT-Programms ein Vorschlag zur Vereinfachung der Richtlinie von 2006 vorgelegt werden.
Referenz
2006/114/EG (Richtlinie) vom 12.12.2006, Amtsblatt der EG Nr. L 376/21 vom 27.12.2006
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Richtlinie über Unterlassungsklagen
Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
Inhalt
Die Richtlinie 2009/22/EG stellt die kodifizierte Fassung der ursprünglichen Richtlinie 98/22/EG
dar und fasst alle Änderungsrichtlinien zusammen.
Mit dieser Richtlinie verfolgt die Kommission die Absicht, die gesetzlichen, verordnungs- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich bestimmter Klage- und Beschwerdeverfahren zur
Sicherstellung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in Europa zu koordinieren.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf Verstöße gegen nationale Regeln beschränkt, mit
denen die im Anhang des Richtlinienvorschlages aufgezählten Richtlinien in nationales Recht
umgesetzt werden. Dies gilt z. B. für die Richtlinie über irreführende Werbung, die Verbraucherkredit-Richtlinie, die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die (allgemeine) Fernabsatz-Richtlinie.
D
Jede Verletzung nationaler Bestimmungen, mit der diese Richtlinien umgesetzt werden, kann
Gegenstand einer Unterlassungsklage sein. Die Unterlassungsklage ist dabei bestimmten „qualifizierten Einrichtungen“ vorbehalten. Diese Einrichtungen können grundsätzlich auch jenseits der
Grenzen tätig werden. Allerdings bedarf es einer Liste der Einrichtungen auf nationaler Ebene, die
zur Erhebung einer Unterlassungsklage befugt sind.
Bewertung
Im Hinblick auf die im EG-Vertrag verankerten Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestehen Zweifel, ob die Richtlinie überhaupt bzw. in der vorliegenden Fassung erforderlich
ist.
Bereits heute steht den Verbrauchern bzw. den sie vertretenden Verbänden der Rechtsweg nach
§ 13 AGBG und nach § 13 UWG offen. Für die Klagebefugnis ist allein die Rechtsfähigkeit des
Klägers entscheidend. Diese richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Verband seinen
Sitz hat.
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Der Rat verabschiedete die Ausgangsrichtlinie am 19. Mai 1998.
Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das „Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen
des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den Euro“ umgesetzt. Das Gesetz
trat zum 1. Juni 2000 in Kraft.
In einer Mitteilung der Kommission vom 8. März 2008 zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie sind die
Einrichtungen aufgelistet, die von den Mitgliedstaaten für berechtigt erklärt worden sind, eine
Unterlassungsklage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben.
Nach mehrfachen und erheblichen Veränderungen wurde, wurde die Richtlinie aus Gründen der
Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert. Am 23. April 2009 wurde eine kodifizierte Fassung der
Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinie trat am 29. Dezember 2009 in Kraft und hob die Richtlinie
98/27/EG auf.
Am 6. November 2012 legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie über
Unterlassungsklagen gemäß Art. 6 Abs. 1 vor. Demzufolge wird seitens der Kommission derzeit
kein Bedarf zur Überarbeitung des rechtlichen Rahmens gesehen.
Referenz
2009/22/EG (Richtlinie) vom 23.04.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 110/30 vom 01.05.2009
Aufgehoben: 98/27/EG (Richtlinie) vom 19.05.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 166/51 vom 11.06.1998
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zwischen Verbrauchern und Anbietern abgeschlossenen Verträge und vorbereitenden
Maßnahmen im Fernabsatz bei entsprechender vorheriger Aufforderung zum Vertragsabschluss.
Die Regelungen beziehen sich auf Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Konsument und der Leistungserbringer an verschiedenen Orten befinden und den Vertragsabschluss mittels Fernkommunikationsmitteln, z. B. über Brief, Telefon, Telefax, E-Mail, Internet oder Videotext vornehmen.
Nicht unter die Richtlinie fallen Vereinbarungen, Bestellungen oder Abwicklungsmaßnahmen, die
im Rahmen eines bereits bestehenden Rahmen- oder Gesamtvertrages getätigt werden.
D
Die Richtlinie verfolgt folgende Ziele:
■
Herstellung von Rechtssicherheit für den Verbraucher;
■
Sicherung des Rechts auf Wahlfreiheit für den Verbraucher und
■
Rückerstattung bereits geleisteter Beträge an den Verbraucher im Falle der Nichterfüllung des
Vertrags.
Die Regelungen finden vor allem auf den Versandhandel sowie auf weitere mediale Formen des
Fernabsatzes Anwendung. Sie verpflichten die Anbieter dieser Leistungen, den Verbrauchern
bestimmte Mindestinformationen über Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfe zu erteilen.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher einen Vertrag widerrufen kann, weil ihm die Möglichkeit fehlt, zum Zeitpunkt der Aufforderung das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaft der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Finanzdienstleistungen, die ursprünglich miteinbezogen waren, wurden durch eine „nicht erschöpfende Liste“ generell vom Anwendungsbereich der
Richtlinie ausgenommen. Der aus der Richtlinie ausdrücklich ausgeklammerte Fernverkauf von
Finanzdienstleistungen ist in einer gesonderten Richtlinie geregelt (siehe hierzu D.I.6.).
Bewertung
Das deutsche Kreditgewerbe begrüßt die Ausnahme von Finanzdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Allerdings werden diese in der am 26. Juni 2002 verabschiedeten
Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen reguliert.
Insbesondere Transaktionen mit Wertpapieren und anderen Dienstleistungen, deren Preise an die
Fluktuation von Finanzmarktkursen gebunden sind, können nicht mit anderen Distanzgeschäften,
z. B. über Waren, gleichgestellt werden, da die Kreditinstitute als Anbieter dieser Produkte und
Dienstleistungen aufgrund der zugrundeliegenden schwankenden Kurse das Angebot nicht dauerhaft zu gleichbleibenden Preisen sicherstellen können.
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Europäische Kommission legte am 21. Mai 1992 den Vorschlag für eine Richtlinie vor.
Nach Einigung im Vermittlungsausschuss fand der Kompromiss im Europäischen Parlament am
16. Januar 1997 und im Ministerrat am 20. Januar 1997 Zustimmung. Die Richtlinie ist am 20. Mai
1997 in Kraft getreten.
In Deutschland ist die Richtlinie durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro umgesetzt worden. Das Gesetz
ist zum 1. Juni 2000 in Kraft getreten.
Die Kommission hat in der Mitteilung zur verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 angekündigt, einen Bericht über die Richtlinie vorzulegen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eventuell
als notwendig angesehene Änderungen vorzulegen. Eine Mitteilung der Kommission über die
Umsetzung der Richtlinie wurde 2006 veröffentlicht. Darin wies die Kommission auf fehlende Flexibilität der Richtlinie einerseits und große Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der
nationalen Umsetzung andererseits hin.
Am 8. Oktober 2008 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher
vor, in dem sie vier Richtlinien, darunter die Fernabsatzrichtlinie, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenfassen möchte. Die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011
sollte bis 13. Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Fernabsatz-Richtlinie
ist mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch die Verbraucherrechterichtlinie aufgehoben worden.
Referenz
97/7/EG (Richtlinie) vom 20.05.1997, Amtsblatt der EG Nr. L 144/19 vom 04.06.1997
2002/65/EG (Richtlinie) vom 23.09.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 271/16 vom 09.10.2002
2005/29/EG (Richtlinie) 11.05.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11.06.2005
2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 319/1 vom 05.12.2007
2011/83/EU (Richtlinie) vom 25.10.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 304/64 vom 22.11.2011
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr“)
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist, die durch die insbesondere im Internet aufkommende, starke Verbreitung von
Anbietern elektronischer Dienstleistungen entstandenen rechtlichen Unklarheiten und hieraus
resultierenden Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen. Juristische Hemmnisse, welche die
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Anbieter elektronischen Handels einschränken,
sollen mit der Richtlinie beseitigt werden. Um eine „Fragmentierung“ des Binnenmarktes zu vermeiden, soll die Richtlinie vor allem die Kompatibilität der unterschiedlichen nationalen Regulierungsansätze sicherstellen.
D
Die Richtlinie trifft Regelungen in folgenden Bereichen:
■
Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung angeboten wird;
■
kommerzielle Kommunikation;
■
auf elektronischem Wege geschlossene Verträge;
■
Verantwortlichkeit der Vermittler;
■
Mechanismen der Streitbeilegung;
■
Bestimmung der zuständigen nationalen Behörden.
Die Richtlinie geht davon aus, dass der Anbieter eines „Informationsdienstes“ seine Tätigkeit ohne
vorherige Genehmigung ausüben darf, die sich speziell auf den Informationsdienst bezieht. Anderweitige Genehmigungserfordernisse (Gewerbe, etc.) bleiben hiervon unberührt. In der Richtlinie
sind zahlreiche Informationen aufgeführt, die den Empfängern elektronischer Dienstleistungen
sowie den zuständigen Behörden geliefert werden müssen, so z. B. die Anschrift des Anbieters und
die Möglichkeiten, unmittelbar mit ihm in Verbindung treten zu können. Ein weiterer, in der Richtlinie geregelter Bereich ist die Behandlung von auf elektronischem Wege abgeschlossenen Verträgen. Die Mitgliedstaaten haben z. B. dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsschluss auf elektronischem Wege ermöglicht wird. Ausnahmen gelten z. B. für Verträge, die einer notariellen
Beurkundung bedürfen.
Der Anbieter soll verpflichtet werden, das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem
Wege vor Vertragsschluss klar und verständlich zu erläutern. Insbesondere muss der Anbieter über
die verschiedenen Schritte des Zustandekommens eines Vertrages, den Zeitpunkt, zu dem der
Vertrag abgeschlossen ist und ggf. die Möglichkeiten zur Korrektur von Fehlern bzw. Manipulationen informiert werden.
Die Richtlinie sieht überdies noch Regelungen zur Streitbeilegung, zur Schaffung von Verhaltenskodizes über die Umsetzung der Richtlinie, zur Zusammenarbeit der Behörden sowie der Verhängung von Bußgeldern vor.
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Der elektronische Geschäftsverkehr ist zweifelsohne ein wichtiges Geschäftsfeld für die Kreditwirtschaft, insbesondere im Bereich Homebanking. Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für
dieses wichtige Geschäftsfeld ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Es ist im Interesse aller Marktteilnehmer, dass das neue Geschäftsfeld in geordneten, sowohl die Interessen der Anbieter als
auch die Interessen der Verbraucher berücksichtigenden Bahnen gestaltet wird. Denn schließlich
ist der Erfolg am Markt nur dann möglich, wenn das Vertrauen der Verbraucher in die neuen
Medien auf breiter Basis vorhanden ist. Die Richtlinie ist in engem Zusammenhang mit der Richtlinie über elektronische Signaturen sowie mit dem Richtlinienvorschlag über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen vom 14. Oktober 1998 zu sehen. Die Kommission hatte beabsichtigt, mit
diesen drei Richtlinien bzw. Richtlinienvorhaben einen kompletten Regelungsrahmen für das
„Nicht-Präsenz-Geschäft“, u. a. auch im Bankensektor (z. B. Online-Banking, Internet-Banking,
Telefon-Banking) zu schaffen.
Aus Sicht der öffentlichen Banken wäre es besonders wichtig gewesen, dass die drei oben
genannten europäischen Richtlinien möglichst gleichzeitig und koordiniert verabschiedet worden
wären, damit sich aus möglicherweise widersprüchlichen Regulierungen keine Erschwernisse für
die Praxis der Institute ergeben. Leider ist dies nicht gelungen, und die am 26. Juni 2002 vom Rat
verabschiedete Richtlinie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen widerspricht der E-Commerce-Richtlinie sogar in einzelnen Punkten, so z. B. im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten, denn die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen als von der EU-Richtlinie vorgesehen erlassen. Dadurch dürfte der elektronische Geschäftsverkehr für den Bereich
Finanzdienstleistungen in Europa eher behindert als gefördert werden.
Grundsätzlich begrüßenswert ist der Ansatz einer Minimalharmonisierung in der E-CommerceRichtlinie. Hiermit folgt die Richtlinie ihrem in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gebrachten
Bestreben, keine Regelungen zu treffen, die den gegenwärtig im Entstehen befindlichen, elektronischen Handel mehr als unbedingt notwendig behindern. Problematisch dürfte allerdings die beim
elektronischen Handel typischerweise grenzüberschreitende, also auch Drittstaaten erfassende
Dimension sein. Denn für außerhalb der Europäischen Union ansässige Anbieter gilt die Richtlinie
nicht. Um hieraus möglicherweise resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollte
auf internationaler Ebene, z. B. im Rahmen der OECD, versucht werden, die der Richtlinie innewohnenden Regulierungsziele auch dort zu verankern.
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D
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Ende September 1998 erarbeitete die Kommission einen ersten internen Vorentwurf für einen
Richtlinienvorschlag über den elektronischen Handel. Am 18. November 1998 nahm die Kommission den Richtlinienvorschlag an. Das Europäische Parlament beschloss am 5. Mai 1999 einige
Verschärfungen, z. B. bei der Provider-Haftung.
Den Gemeinsamen Standpunkt hat der Rat am 1. März 2000 angenommen. Am 4. Mai 2000 hat das
Parlament die Richtlinie in zweiter Lesung ohne Gegenstimmen angenommen. Die Richtlinie trat
mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. Juli 2000 in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten bis
zum 17. Januar 2002 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist die
Richtlinie durch das Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG), das am 21. Dezember 2001 in
Kraft getreten ist, umgesetzt worden.
Am 21. November 2003 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der
Richtlinie vorgelegt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie einen positiven
und substanziellen Effekt auf den elektronischen Geschäftsverkehr habe.
D
Am 11. Januar 2012 legte die Kommission eine Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Online-Dienste vor. Die Mitteilung wurde begleitet von zwei Arbeitspapieren, von
denen eines auch eine Bewertung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beinhaltet.
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2000/31/EG (Richtlinie) vom 08.06.2000, Amtsblatt der EG Nr. L 178/1 vom 17.07.2000
D
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
6. Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
Inhalt
Ziel des ursprünglichen Richtlinienvorhabens der Kommission aus dem Jahr 1998 war die Vollharmonisierung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Im Rat konnte man
sich in über zweijährigen Beratungen nicht auf eine Vollharmonisierung verständigen, sodass die
Richtlinie nur noch eine Mischung aus Minimal- und Vollharmonisierung vorsieht.
Die Richtlinie beinhaltet Regelungen über die Vermarktung im Fernabsatz, nimmt jedoch keine
Harmonisierung der Finanzdienstleistungen selbst vor.
D
Die Richtlinie sieht Folgendes vor:
280
■
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle zwischen einem Anbieter und
einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen.
■
Der Verbraucher muss vor Abschluss des Vertrages bzw. Abgabe eines verbindlichen Angebots
auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger bestimmte vorvertragliche Informationen vom
Anbieter der Finanzdienstleistung erhalten. Dazu gehören Informationen über den Darlehensgeber, die Finanzdienstleistung selbst sowie Beschwerdemöglichkeiten.
■
Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten aus anderen EU-Regelungen bleiben weiterhin anwendbar.
■
Die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen über vorvertragliche Informationspflichten
anwenden, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und der Kommission
gemeldet werden.
■
Dem Verbraucher wird ein Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen (bei Lebensversicherungen
und Alterspensionen bis zu 30 Tagen) eingeräumt. Das Rücktrittsrecht beginnt mit der Informierung des Verbrauchers über den Abschluss des Fernvertrages, oder ab Eingang der Vertragsbedingungen und der vorvertraglichen Informationen, wenn dies später als die Information über
den Vertrag erfolgt. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und
ohne Entschädigung widerrufen.
■
Die Mitgliedstaaten können das Rücktrittsrecht bei Verträgen über den Erwerb und den Erhalt
von Grundstücken sowie bei Hypothekarkreditverträgen und Notarverträgen ausschließen.
■
Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im
Anhang der Richtlinie näher bezeichnet sind und deren Preise Marktschwankungen unterliegen.
■
Im Rücktrittsfall kann der Verbraucher nur dazu verpflichtet werden, dem Anbieter den Preis für
bereits in Anspruch genommene Finanzdienstleistungen zu bezahlen, wobei die Vertragsleistung nur mit Zustimmung des Verbrauchers erbracht werden darf.
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bei Zahlungen, die durch eine betrügerische
Nutzung der Zahlungskarte des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag erfolgen, die Zahlung storniert oder der Betrag wieder dem Kunden gutgeschrieben wird.
■
Verbraucher können nicht auf die ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Rechte verzichten.
■
Sofern ein Vertrag im Fernabsatz unter Verstoß gegen die dem Anbieter obliegenden Informationspflichten oder aufgrund vom Verbraucher unerwünschter Kommunikationsmittel zustande
kommt, hat der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist das Recht, sich aus dem
Vertrag zurückzuziehen. Außerdem kann er vom Anbieter Schadensersatz verlangen.
■
Bei dem Gebrauch von automatischen Telefonsystemen ohne menschliche Interventionsmöglichkeit und Telefax-Geräten muss eine vorherige Einwilligung des Kunden vorliegen. Bei individueller, aber unerbetener Kommunikation müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
diese entweder nur bei Zustimmung durch den Verbraucher zulässig sind oder nur dann nicht
zulässig sind, wenn der Verbraucher seine Ablehnung manifestiert.
■
Die Beweislast für die Lieferung von vertraglichen und vorvertraglichen Informationen können
die Mitgliedstaaten dem Anbieter auferlegen. Eine Bestimmung derart, dass der Verbraucher
die Beweislast für die vom Anbieter zu liefernden Informationen trägt, ist eine missbräuchliche
Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG.
Bewertung
Die Richtlinie verfehlt das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen. Insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie, wonach nationale Regelungen der Mitgliedstaaten über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung eingeführt oder aufrechterhalten werden können, sorgt dafür, dass auch weiterhin beim grenzüberschreitenden
Fernabsatz in der EU das nationale Recht Anwendung finden kann. Anbieter von Finanzdienstleistungen in der EU müssen weiterhin unterschiedliche Rechtsordnungen beachten. Zudem sorgen
Unstimmigkeiten in der Richtlinie selbst über die Behandlung von Vermittlern sowie Umfang und
Beginn des Widerrufsrechts für Unsicherheit. Aufgrund dessen dürfte die Richtlinie sogar negative
Auswirkungen auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen haben.
Die Richtlinie wird zu erheblichem Mehraufwand bei der Kreditwirtschaft führen. Aufgrund des
weiten Anwendungsbereiches, der alle Arten von Finanzdienstleistungen erfasst, und der umfangreichen vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten sowie des Widerrufsrechts wird
der Vertragsabschluss im Fernabsatz sowohl für Kreditinstitute als auch für den Verbraucher erheblich erschwert.
Besonders problematisch aus Sicht der Kreditwirtschaft ist, dass nicht nur bei fehlender Widerrufsbelehrung, sondern auch bei nicht vollständiger Erfüllung der Informationspflichten die Frist für
das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt. Das Fehlen eines Endzeitpunktes für das Erlöschen des
Widerrufsrechts führt dazu, dass ein Vertrag im Fernabsatz über Jahre hinweg – bis zu seiner
vollständigen Erfüllung – mit dem Risiko des Widerrufs und der Rückabwicklung belastet ist. Es
besteht die Gefahr, dass diese Rechtsunsicherheit dazu führt, dass Fernabsatzverträge allgemein
als zu risikobelastet eingestuft werden.
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D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Am 19. Juli 1999 nahm die Kommission einen Richtlinienvorschlag an, der bereits eine Revision
des ursprünglichen Vorschlags von 1998 darstellte.
Der gemeinsame Standpunkt des Rates wurde am 19. Dezember 2001 angenommen. Am 14. Mai
2002 billigte das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit zwei geringfügigen Änderungen. Der Europäische Rat verabschiedete die Richtlinie am 26. Juni 2002.
Die Richtlinie ist mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG am 9. Oktober 2002 in
Kraft getreten. Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen umgesetzt worden. Das Gesetz ist am
8. Dezember 2004 in Kraft getreten.
2006 hat die Kommission eine Analyse über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Abschluss
von grenzübergreifenden Finanzdienstleistungsverträgen in Auftrag gegeben. Ferner hat sie am
6. April 2006 eine Mitteilung zur Überprüfung der Richtlinie verabschiedet. Die Kommission stellt
fest, dass aufgrund der späten Umsetzung der Richtlinie durch viele Mitgliedstaaten ein Bericht
nicht erstellt werden konnte.
D
Die Kommission hat 2008 zwei Studien zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten der
Richtlinie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse im Herbst 2008 vorgelegt wurden. Am 20. November 2009 legte die Kommission eine Mitteilung vor, in der festgestellt wird, dass sich der Binnenmarkt für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen kaum entwickelt habe. Es gäbe allerdings
keine Hinweise, dass dies auf eine schlechte oder unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie in
den Mitgliedstaaten zurückzuführen sei. Sprache und kulturelle Präferenzen werden als Hindernisse für den Binnenmarkt anerkannt.
282
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2002/65/EG (Richtlinie) vom 23.09.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 271/16 vom 09.10.2002
2005/29/EG (Richtlinie) vom 11.05.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11.06.2005
2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 319/1 vom 05.12.2007
Berichtigung, Amtsblatt der EU Nr. L 253/18 vom 25.09.2009
D
283
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
7. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
Inhalt
Mit der Richtlinie sollen die existierenden nationalen, stark divergierenden Vorschriften durch ein
EU-weites Regelwerk ersetzt und ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau geschaffen werden. Geschützt werden durch die Richtlinie ausschließlich die Verbraucher, nicht jedoch die im
Wettbewerb stehenden Unternehmen.
D
Die Richtlinie sieht Folgendes vor:
284
■
Geschäftspraktiken sind jede unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängende Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung und kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing
eines Gewerbetreibenden.
■
Nach der Generalklausel sind Geschäftspraktiken unlauter, die der beruflichen Sorgfaltspflicht
widersprechen und das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittverbrauchers beeinträchtigen.
■
Die Richtlinie stützt sich ferner auf zwei Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken: irreführende und aggressive. Irreführend kann eine Geschäftspraxis sein, wenn ein Unternehmer
dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die er für eine fundierte Entscheidung
benötigte.
■
Vertragliche Ansprüche sollen nicht berührt werden.
■
Die Richtlinie soll nur zur Anwendung kommen, wenn es keine spezifischen, gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken gibt oder nur Teilaspekte geregelt
sind. Demnach haben zum Beispiel Spezialvorschriften zum Inhalt von Informationspflichten
über Finanzdienstleistungsprodukte Vorrang.
■
Anspruchsgrundlagen auf Ersatz des durch unlautere Geschäftspraktiken entstandenen Schadens für Verbraucher gibt es nicht.
■
Die Mitgliedstaaten legen verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen Anwendung finden.
■
Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, strengere Regelungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten
können jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 Vorschriften beibehalten, die strenger sind als die Richtlinie und die zur Umsetzung von Richtlinien erlassen
wurden, die eine Mindestangleichung enthalten. Im Bereich der Finanzdienstleistungen und
Immobilien lässt die Richtlinie jedoch das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher restriktivere Bestimmungen zu erlassen.
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Aus deutscher Sicht stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Regelung unlauterer Geschäftspraktiken. Im Gegensatz zur Richtlinie sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht
nur Verbraucher, sondern auch im Wettbewerb stehende Unternehmen geschützt. Die Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs ist jedoch in erster Linie eine Angelegenheit des Schutzes von Wettbewerbern, sodass die Ausklammerung der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nicht sinnvoll ist.
Aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe besteht die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten, sodass das Ziel einer Angleichung der nationalen Vorschriften verfehlt würde. Für die Wirtschaft würde sich damit die Rechtsunsicherheit erhöhen.
Schwierigkeiten bereitet darüber hinaus das vorgesehene Verbot „aggressiver“ und „irreführender“ Geschäftspraktiken. Die durch die Rechtsprechung entwickelte Kasuistik zum UWG ist erheblich differenzierter ausgestaltet. Schließlich bestehen auch erhebliche Bedenken zu den vorgesehenen Informationspflichten für Unternehmer. Insbesondere die Qualifizierung der Vorenthaltung
„wesentlicher Informationen“ als irreführende und damit unzulässige Werbung erscheint im
Zusammenhang mit den sektorspezifischen Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes (bspw.
Verbraucherkredit-Richtlinie, Fernabsatz-Richtlinie) und den dort vorgesehenen Informationsanforderungen problematisch.
Positiv zu bewerten ist, dass entgegen früheren Absichten Individualansprüche auf Schadenersatz
in der Richtlinie nicht aufgenommen worden sind.
Verfahren
Am 18. Juni 2003 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken.
Das Europäische Parlament hat die 1. Lesung am 20. April 2004 abgeschlossen.
Der Ministerrat erzielte am 17. Mai 2004 eine politische Einigung. Der gemeinsame Standpunkt
wurde am 15. November 2004 verabschiedet. Am 11. Mai 2005 wurde die Richtlinie angenommen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie bis zum 12. Juni 2007 umsetzen. Die Vorschriften sollten
ab dem 12. Dezember 2007 angewendet werden.
In Deutschland ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechend geändert
worden. Das Gesetz ist am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten.
Am 3. Dezember 2009 hat die Europäische Kommission Leitlinien über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie veröffentlicht. Unter dem Abschnitt über Finanzdienstleistungen werden Beispiele aufgelistet, die als unlautere Praktik eingestuft werden können wie etwa irreführende oder
nicht transparente Informationen, versteckte Gebühren und Hindernisse für den Kontenwechsel.
Die Kommission legte am 14. März 2013 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. Nach
Ansicht der Kommission hat sich die Richtlinie als wertvolles Instrument zur Verbesserung des Verbraucherschutzes erwiesen. Sie hält deshalb eine Änderung der Richtlinie für nicht notwendig.
Das Europäische Parlament hat im Februar 2014 einen Initiativbericht über die Umsetzung der
Richtlinie angenommen. Darin spricht sich das Parlament für eine stärkere Durchsetzung der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Verbraucher, aus.
Im Rahmen des REFIT-Programms kündigt die Kommission für 2015 eine Eignungsprüfung des
europäischen Rechtsrahmens über Verbraucherrechte und Werbung an, wovon auch die Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken umfasst sein soll.
Referenz
2005/29/EG (Richtlinie) vom 11.05.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11.06.2005
285
D
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
8. Verbraucherkreditrichtlinie
Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
87/102/EWG des Rates
Inhalt
Die Richtlinie verfolgt das Ziel einer Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Verbraucherkreditverträgen. Mit der Richtlinie sollen wie bisher die Voraussetzungen
für einen Binnenmarkt geschaffen und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden.
Nach Ansicht der Kommission hat sich der Binnenmarkt für Verbraucherkredite unzureichend entwickelt, weil das unterschiedliche Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen geführt und die Möglichkeiten für Verbraucher eingeschränkt habe, in anderen Mitgliedstaaten Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus habe der Verbraucherkredit einen tief greifenden
Bedeutungswandel erfahren. Ferner seien neue Finanzierungsinstrumente entwickelt worden.
Die Richtlinie sieht Folgendes vor:
D
286
■
Die Richtlinie gilt für Kreditverträge. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehen, Kredite von weniger als EUR 200 und mehr als
EUR 75.000, Kreditverträge, die die kostenfreie Stundung einer bestehenden Forderung zum
Gegenstand haben, sowie sog. Förderkredite. Grundpfandrechtlich nicht gesicherte Renovierungs- und Modernisierungsdarlehen unterliegen jedoch der Richtlinie. Überziehungskredite
sind vom Anwendungsbereich partiell ausgeschlossen und unterliegen den Vorschriften in
eingeschränkter Form („vereinfachtes Regime“).
■
Dem Kreditgeber obliegen zwecks Beurteilung der Bonität des Verbrauchers umfangreiche und
detaillierte Informationspflichten. Der Richtlinienvorschlag beinhaltet vier verschiedene Arten
von Informations- und Beratungspflichten (Standardinformationen in der Werbung, vorvertragliche Informationen, zwingende Angaben in Kreditverträgen, spezifische vorvertragliche Informationen für Überziehungskredite).
■
Artikel 5 Absatz 6 sieht eine Beratungspflicht des Kreditgebers vor, die ihn verpflichtet, dem
Verbraucher angemessene Erläuterungen zum angebotenen Kreditvertrag zu geben, damit der
Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird.
■
Die Richtlinie beinhaltet das Prinzip der „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ (Artikel 8).
Demnach muss der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender
Informationen bewerten.
■
Grundlage für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits,
die in Artikel 3 (g) definiert sind. Bei den Drittkosten (z. B. Steuern) sind lediglich Notarkosten
ausgenommen. Versicherungsprämien sind zu berücksichtigen, wenn der Abschluss einer Versicherung Voraussetzung für die Kreditgewährung ist.
■
Eine vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag ist jederzeit möglich.
Der Kreditgeber hat einen Anspruch auf eine pauschalierte Vorfälligkeitsentschädigung (1 % des
zurückgezahlten Kreditbetrags bzw. 0,5 % bei Rückzahlung im letzten Jahr). Die Mitgliedstaaten
können Entschädigungen ganz ausschließen, wenn der Rückzahlungsbetrag einen von ihnen
festzulegenden Schwellenwert (max. EUR 10.000) unterschreitet. Die Mitgliedstaaten können
vorsehen, dass Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen können.
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
■
Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von
Gründen widerrufen. Die Richtlinie sieht weder ein europaweit einheitliches Muster für die
Widerrufsbelehrung noch eine Frist zur zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts vor.
■
Die Richtlinie sieht die Harmonisierung (Artikel 22) von fünf wesentlichen Elementen vor: vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten, Widerrufsrecht, vorzeitige Rückzahlung
und Effektivzinssatz. Soweit die Richtlinie keine Harmonisierung vorsieht, dürfen die Mitgliedstaaten abweichende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen (z. B. Kredite
unter EUR 200 oder über EUR 75.000).
Bewertung
Die nach mehr als fünf Jahren verabschiedete Richtlinie ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom September 2002 eine Verbesserung. Dennoch enthält die Verbraucherkreditrichtlinie weiterhin Elemente, die weder das grenzüberschreitende Kreditgeschäft ankurbeln
noch die unbürokratische Vergabe von Verbraucherkrediten erleichtern.
Mit Blick auf die Prinzipien der besseren Rechtsetzung ist die Verbraucherkreditrichtlinie eines der
schlechtesten Beispiele. Es hat weder eine geordnete Konsultation der Marktteilnehmer stattgefunden noch sind Auswirkungsstudien durchgeführt worden. Die Kommission und der Rat haben
die vom Parlament in Auftrag gegebene Studie nicht berücksichtigt. Erstaunlicherweise hat jedoch
die Kommission unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie eine Studie in Auftrag gegeben,
um zu ermitteln, ob die neue Richtlinie ihre Ziele erreichen wird.
Positiv zu bewerten ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, insbesondere
die Ausnahme von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten. Aus Sicht der öffentlichen Banken ist
v. a. zu begrüßen, dass Förderkredite – wie beispielsweise das Meister- oder Studenten-BaFöG –
vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dies entspricht den Interessen der Fördernehmer
und den übergeordneten wirtschafts- und ausbildungspolitischen Zielen.
Die Einführung umfassender Informations- und Aufklärungspflichten, die sich über mehrere Seiten
erstrecken, und des Prinzips der verantwortungsvollen Kreditvergabe führt zu einem zusätzlichen
Bearbeitungsaufwand. Insbesondere das standardisierte Informationsblatt enthält zu umfangreiche Information und wird den Bedürfnissen der Verbraucher nicht gerecht. Die Verpflichtung, den
Kreditvertrag zu erläutern, ist problematisch, weil sie im Zweifel auf eine allgemeine gesetzliche
Beratungspflicht hinauslaufen könnte.
Das von der Kommission für Überziehungskredite vorgeschlagene „vereinfachte Informationsregime“ ist unangemessen. Der durch die verschiedenen Informationspflichten verursachte Aufwand
steht in keinem Verhältnis zum möglicherweise kurzfristigen Kreditbedarf auf Kontokorrentkonten
bzw. zu der Kredithöhe.
Auch wenn der Grundsatz der verantwortlichen Kreditvergabe entschärft wurde, wird weiterhin
verkannt, dass Kreditinstitute bereits heute in ihrem eigenen Interesse und zur Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen die Bonität der Kreditnehmer sorgfältig prüfen.
Eine Pauschalierung der Vorfälligkeitsentschädigung ist problematisch, da sie in eine mögliche
Hypothekarkreditrichtlinie aufgenommen werden könnte, um abweichende Regelungen für Verbraucherkredite einerseits und Hypothekarkredite andererseits zu vermeiden. Grundsätzlich ist für
den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung zu zahlen, die der Bank den wirtschaftlichen Nachteil ersetzt, der aus der vorzeitigen Rückzahlung resultiert.
287
D
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Am 11. September 2002 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine überarbeitete
Verbraucherkreditrichtlinie.
Das Europäische Parlament verabschiedete am 20. April 2004 einen Bericht mit zahlreichen Forderungen über Änderungen an dem Richtlinienvorschlag.
Die Kommission legte am 28. Oktober 2004 einen überarbeiteten Richtlinienvorschlag vor. Da die
Kommission die rechtlichen Bestimmungen des überarbeiteten Richtlinienvorschlags jedoch größtenteils nicht ausformuliert und Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments nur teilweise
berücksichtigt hatte, legte sie am 7. Oktober 2005 einen wiederum geänderten Richtlinienvorschlag vor.
Am 21. Mai 2007 konnte der Ministerrat eine politische Einigung über die Verbraucherkreditrichtlinie erzielen. Bis dahin waren vor allem die vorzeitige Rückzahlung und das Informations- und
Beratungsregime umstritten. Für die vorvertraglichen Informationspflichten schlug die deutsche
Ratspräsidentschaft ein standardisiertes europäisches Verbraucherkredit-Informationsblatt vor.
Der gemeinsame Standpunkt wurde am 20. September 2007 angenommen. Das Europäische Parlament akzeptierte den gemeinsamen Standpunkt in 2. Lesung am 16. Januar 2008. Der Rat nahm
die Richtlinie am 7. April 2008 an. Die neue Richtlinie hob die ursprüngliche Richtlinie aus dem
Jahre 1987 (87/102/EWG) mit Wirkung vom 11. Juni 2010 auf. Die alte 1987-Richtlinie verfolgte
den Zweck, einen Mindestschutz für Verbraucher im Bereich des Verbraucherkredits einzuführen
und sicherzustellen, dass Verbraucher über Kreditbedingungen, Kreditkosten und Verpflichtungen
angemessen unterrichtet werden. Im Jahre 1990 war mit der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG
erstmals eine einheitliche Berechnungsmethode für den effektiven Jahreszins eingeführt worden.
Mit der Änderungsrichtlinie aus dem Jahre 1998 (98/7/EG) folgte eine Berechnungsmethode, die
die Vergleichbarkeit von Verbraucherkrediten gewährleisten sollte, die sogenannte „AIBDMethode“.
D
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet. Das Gesetz trat am 11. Juni 2010 in Kraft.
Im Mai 2012 hat die Kommission Leitlinien über die Anwendung der Richtlinie bezüglich der Kosten und des effektiven Jahreszinses (SWD(2012) 128 final) veröffentlicht.
Anlässlich der Überprüfung einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie gemäß Artikel 27 (2) hat
die Kommission zwei Studien in Auftrag gegeben, die zum einen die Anwendung der Vorschriften,
zum anderen die Umsetzung von Ermessensspielräumen in den jeweiligen Mitgliedstaaten untersuchen sollen.
Am 20. November 2012 hat das Europäische Parlament einen Initiativbericht verabschiedet, in dem
kein Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie gesehen wird.
Im Mai 2014 hat die Kommission den ersten Bericht zur Überprüfung der Richtlinie gemäß Art. 27
(2) vorgelegt. Demzufolge wird derzeit kein Bedarf für eine Überarbeitung der Richtlinie gesehen.
Vielmehr sind eine Bewertung der Aufsichtspraktiken in den Mitgliedstaaten sowie ggf. Maßnahmen zur Stärkung der Fachkenntnisse der Verbraucher im Finanzdienstleistungsbereich angekündigt worden.
288
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2008/48/EG (Richtlinie) vom 23.04.2008, Amtsblatt der EG Nr. L 133/66 vom 22.05.2008
Berichtigung, Amtsblatt der EU Nr. L 207/15 vom 11.08.2009
2014/17EU (Richtlinie) vom 04.02.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 60/34 vom 28.02.2014
D
289
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
9. Verbraucherrechterichtlinie
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über
die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt
Ziele der Richtlinie sind die Angleichung bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern und die Vereinheitlichung der derzeit in einigen sektoralen Richtlinien
festgelegten Verbraucherschutzbestimmungen. Die Richtlinie findet Anwendung auf inländische
und grenzüberschreitende Verträge.
D
Die Richtlinie über Fernabsatzverträge sowie die Richtlinie über außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossene Verträge werden aufgehoben. Die in den beiden Richtlinien enthaltenen Regelungen
der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen werden im Sinne einer Vollharmonisierung einander
weitgehend angeglichen.
Darüber hinaus enthält die Richtlinie Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten und
Formanforderungen für Verträge. Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen
können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Das bedeutet, dass der Verbraucher die Ware in dieser Zeit im Falle eines Sinneswandels ohne Angabe von Gründen zurückgeben
kann. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und
nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss.
Bewertung
Grundsätzlich wird eine Systematisierung des Verbrauchervertragsrechts und eine Beseitigung von
Unstimmigkeiten begrüßt. Unterschiedliche Regelungen im Verbrauchervertragsrecht, insbesondere unterschiedlich geregelte Widerrufsfristen, verursachen Rechtsunsicherheit und Kosten.
Da für Finanzdienstleistungen bereits zahlreiche Spezialvorschriften, insbesondere für den Bereich
vorvertraglicher Informationspflichten existieren, ist eine Ausnahmeregelung hier sehr sinnvoll.
Der europäische Gesetzgeber hat bewusst dazu entschieden, die Richtlinie 2002/65/EG über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen nicht in die Zusammenführung der o. g. Richtlinien einzubeziehen. Hintergrund ist insbesondere, dass durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
2008/48/EG und der Richtlinie über Zahlungsdienste 2007/64/EG eine Reihe neuer bzw. geänderter vorvertraglicher Informationspflichten erst kürzlich in nationales Recht umzusetzen waren. Eine
erneute Anpassung dieser Informationspflichten im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
oder im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen wurde nicht als zielführend angesehen. Dies hat
den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht davon abgehalten, sich erneut für eine überschießende
Umsetzung der Richtlinie zu entscheiden, sodass Verträge über Finanzdienstleistungen nun mit
einigen Ausnahmen (u. a. §§ 312 lit. c Absatz 2 Satz 2, 312 lit. e, 312 lit. f Absatz 4 sowie § 312
290
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
lit. g Absatz 3 BGB) grundsätzlich vom Geltungsbereich der mit der Verbraucherrechterichtlinie
eingeführten Neuregelungen erfasst sind.
Die Verknüpfung der Vorschriften für Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde beibehalten. §§ 312 ff BGB regelt nunmehr umfassend die Grundsätze bei Verbraucherverträgen sowie für besondere Vertriebsformen. Für die Kreditwirtschaft besteht ein erheblicher Umsetzungsbedarf, da die neuen gesetzlichen Anforderungen
potenziell das Wertpapiergeschäft, das Passivgeschäft, den Wechsel- und Scheckverkehr sowie
insbesondere auch Sicherheitenverträge betreffen dürften.
Die neuen europäischen Vorgaben machten auch eine Anpassung der Begriffe des Verbrauchers
und der Textform im Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlich.
Die vormals enge Verknüpfung von allgemeinen Fernabsatzverträgen und Fernabsatzverträgen
über Finanzdienstleistungen ist aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben aus zwei vollharmonisierten Richtlinien nicht beibehalten worden.
D
Verfahren
Am 8. Oktober 2008 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte
der Verbraucher.
Die Richtlinie wurde im Mitentscheidungsverfahren in erster Lesung am 23. Juni 2011 vom Europäischen Parlament und am 10. Oktober 2011 vom Rat angenommen. Am 22. November 2011
erschien sie im Amtsblatt der Europäischen Union. In Deutschland ist das Gesetz zur Umsetzung
der Bestimmungen am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Vorschriften sind auf Verträge, die seit dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, anzuwenden.
Referenzen
2011/83/EU vom 25.10.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 304/64 vom 22.11.2011
291
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Richtlinie über alternative Streitbeilegung und
Verordnung über Online-Beilegung
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
und Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
Inhalt
D
Der Vorschlag der Europäischen Kommission über eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung
betrifft außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von
Dienstleistungen ergeben, die einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) vorgelegt
werden können. Ziel der Richtlinie ist es, dass es für derartige Streitigkeiten in jedem Fall einen
Zugang zu einer AS-Stelle gibt, die den Anforderungen der Richtlinie gerecht wird. Hierbei fallen
unter die Richtlinie nicht solche Streitschlichtungsstellen, deren Mitarbeiter ausschließlich vom
Unternehmer beschäftigt werden, oder Beschwerdestellen, die vom Unternehmen betrieben werden. Alle AS-Stellen sollen eine Webseite besitzen, den Austausch zwischen den Parteien auf
elektronischem Wege ermöglichen und auch grenzüberschreitendende Streitigkeiten akzeptieren.
Die mit der Schlichtung betrauten Personen müssen über ein bestimmtes Fachwissen verfügen und
unparteiisch sein. Als unparteiisch gelten die Personen nur dann, wenn auf sie kein Druck ausgeübt wird. Dies soll umso mehr gelten, wenn die AS-Stelle von einer Partei finanziert wird.
Verbraucher sind durch die Unternehmen von der Existenz der AS-Stelle auf ihren Webseiten, in
den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf Rechnungen und Quittungen zu unterrichten. Ferner soll eine Aufsicht über die AS-Stellen eingeführt werden, und AS-Stellen müssen Informationen über die Beschwerden an die Aufsichtsbehörden weiterleiten.
In Zusammenhang mit dem Vorschlag über eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung hat die
Europäische Kommission auch einen Vorschlag für eine Verordnung über die Online-Streitbeilegung vorgelegt. Hierbei soll eine interaktive Webseite (OS-Plattform) von der EU-Kommission
angelegt werden, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellen soll.
Die Plattform soll in den 23 EU Amtssprachen zugänglich sein und Streitigkeiten behandeln, die
aus einem grenzüberschreitenden, elektronischen Rechtsgeschäft entstanden sind. Die OS-Plattform leitet die Beschwerde an die entsprechende nationale AS-Stelle weiter. Die Plattform soll ab
Januar 2016 verfügbar sein.
Das Streitschlichtungsverfahren soll in der Regel innerhalb von 90 Tagen bzw. bei Online-Verfahren
innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein.
292
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bewertung
Grundsätzlich sind die Bemühungen die alternative Streitbeilegung zu stärken begrüßenswert.
Insbesondere aufgrund der Überlastung der Gerichte gewinnt die eigenverantwortliche und effiziente alternative Konfliktlösung immer mehr an Bedeutung. Für den Bereich der Finanzdienstleistungen existiert bereits ein Netzwerk von Schlichtungsstellen auf EU Ebene (FIN-Net), das voraussetzt, dass die Vorgaben aus der Empfehlung 98/257/EG beachtet werden (siehe Kapitel D III 2).
Die aktuellen Vorschläge betreffen allerdings auch rein inländische Sachverhalte, für die es einer
europarechtlichen Grundlage fehlt. Auch der Plan, das Schlichtungsverfahren für Beschwerden von
Unternehmern über ihre Kunden zu öffnen, verträgt sich nicht mit dem Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken. Zudem spricht einiges dafür, dass das Desinteresse der
Verbraucher am Kleingedruckten mit einem noch Mehr an Informationen weiter zunehmen wird.
Vor allem bergen die knappen Regelbearbeitungszeiten die Gefahr, dass den Parteien eines
Schlichtungsverfahrens nicht mehr ausreichend rechtliches Gehör gewährt und komplexe Sachverhalte nicht mehr mit der nötigen Gründlichkeit aufgeklärt werden können.
D
Verfahren
Am 19. April 2002 legte die Kommission zunächst ein Grünbuch über alternative Streitbeilegung in
der EU vor. Das Europäische Parlament verabschiedete am 20. März 2003 einen Bericht, in dem es
das Grünbuch begrüßt. Die Kommission hat vom 18. Januar bis 15. März 2011 eine öffentliche
Konsultation zum Gebrauch alternativer Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf Handelsgeschäfte
und -praktiken in der Europäischen Union durchgeführt. Hierbei beschäftigt sich die Kommission
auch mit der Möglichkeit einer kollektiven Streitschlichtung.
Am 29. November 2011 hat die Kommission ihre Vorschläge für eine Richtlinie über alternative
Streitbeilegung und eine Verordnung über Online Streitbeilegung veröffentlicht. Die Richtlinie
ändert die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und die
Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen. Die Richtlinie und Verordnung wurden vom Europäischen Parlament am 12. März 2013 und vom Rat am 22. April 2013 angenommen. Am 18. Juni
2013 wurden die Richtlinie und Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bundesregierung hat
einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Anfang Juni 2015 vorgelegt.
Referenz
2013/11/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 165/63 vom 18.06.2013
524/2013/EU (Verordnung) vom 21.05.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 165/1 vom 18.06.2013
293
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge
für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Inhalt
Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge soll das Funktionieren des EU-Binnenmarktes
durch die Angleichung bestimmter Qualitätsstandards bei der Kreditvergabe sowie durch Aufsichtsanforderungen an Kreditvermittler verbessern. Hierfür soll ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Verbrauchervertrauen und Kundenmobilität gewährleistet werden. Nach den Erfahrungen
aus der Finanzkrise soll insbesondere die allgemeine finanzielle Stabilität durch die Sicherstellung
einer verantwortlichen Kreditvergabepraxis unterstützt werden.
D
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Kreditverträge, die grundpfandrechtlich gesichert
sind, und für Verträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem
Grundstück oder Gebäude bestimmt sind. Für Verbraucherverträge, die zwar grundpfandrechtlich
gesichert, die aber nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Rechts an Wohnimmobilien
bestimmt sind, besteht hinsichtlich der Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen
sind, sowie der vorvertraglichen Informationen für Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die entsprechenden Vorschriften der EU-Verbraucherkreditrichtlinie für anwendbar zu erklären, soweit dies für
Kreditverträge bereits erfolgt ist. Zudem sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, Förderkredite von
ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Die Mitgliedstaaten können davon Gebrauch machen,
sofern sie sicherstellen, dass ein angemessenes Regelwerk über die rechtzeitige Information des
Verbrauchers im vorvertraglichen Bereich existiert.
Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens kann seitens des Kreditgebers an Bedingungen
geknüpft werden, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Soll das Darlehen innerhalb der Zinsbindungsfrist zurückgezahlt werden, kann dies zusätzlich von einem berechtigten Interesse des Verbrauchers abhängig gemacht werden. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung kann der Kreditgeber
eine angemessene und objektive Entschädigung verlangen, die der Höhe nach durch den finanziellen Verlust begrenzt sein soll. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auch hier Beschränkungen in betragsmäßiger oder zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Die ursprüngliche Formulierung,
wonach die Vorfälligkeitsentschädigung das Recht des Verbrauchers zur vorzeitigen Rückzahlung
nicht übermäßig erschweren und keine übermäßigen Kosten verursachen dürfe, ist weggefallen.
Geblieben ist die Verpflichtung, den Kreditantrag abzulehnen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag wahrscheinlich nicht wird erfüllen können.
Zudem sind zahlreiche Informationspflichten vorgesehen: Neben „Standardinformationen, die in
die Werbung aufzunehmen sind“ sieht die Richtlinie „Allgemeine Informationen“ über Kreditverträge, „Vorvertragliche Informationen“ und „Angemessene Erläuterungen“ zu den Kreditverträgen,
etwaigen Nebenleistungen und den vorvertraglichen Informationen vor, nicht jedoch vertragliche
Informationen. Zum Zwecke der vorvertraglichen Information kann das Europäische Standardisierte Merkblatt für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren grundsätzlich weiter genutzt werden.
294
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Die Mitgliedstaaten können außerdem festlegen, ob sie dem Verbraucher entweder eine Bedenkzeit vor oder ein Widerrufsrecht nach Abschluss des Darlehensvertrags von mindestens sieben
Tagen einräumen (oder beides).
Für unechte Abschnittsfinanzierungen mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist von mindestens
fünf Jahren stellt die Richtlinie klar, dass die Berechnung des effektiven Jahreszinses für die Dauer
der Zinsbindung auf der Grundlage des für diesen Zeitraum geltenden festen Sollzinssatzes zu
erfolgen hat. Für unechte Abschnittsfinanzierungen mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist von
unter fünf Jahren (sowie bei Darlehensverträgen mit einem veränderlichen Sollzinssatz) wird der
effektive Jahreszins auf der Grundlage des bei Abschluss des Vertrags geltenden Zinssatzes für die
gesamte Vertragslaufzeit errechnet.
Bei Fremdwährungsdarlehen hat der Darlehensgeber den Verbraucher zu warnen, sobald der
Wechselkurs um mehr als 20 % schwankt. Gleichzeitig hat er ihn darauf hinzuweisen, dass der
Verbraucher grundsätzlich das Recht hat, die Währung des Darlehensvertrags umzuwandeln,
sowie auf alle anderen innerstaatlichen Regelungen, die zur Begrenzung des Wechselkursrisikos
zur Verfügung stehen.
Neu eingeführt ist ein Verbot der Kopplung des Darlehensvertrags mit einigen anderen Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei welcher der Darlehensvertrag nicht separat abgeschlossen
werden kann.
Bewertung
Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag stellt die endgültig verabschiedete Richtlinie eine Verbesserung dar. Positiv ist aus Sicht der Kreditwirtschaft, dass das in Deutschland etablierte Modell
langfristiger Festzinsen im Bereich der Immobilienfinanzierung weiterhin erhalten bleibt. In
Deutschland sind die Immobilienpreise trotz der Finanzkrise nicht übermäßig und Ausfallraten
kaum gestiegen. Dies ist auch auf angemessene Beleihungswerte und die Festzinstradition mit
langfristigen und zinssicheren Produkten zurückzuführen. Den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung zu begrenzen. Dies lehnt der VÖB mit
Nachdruck ab. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein elementarer Bestandteil des bewährten
deutschen Pfandbriefsystems, das in der „Subprime-Krise“ seine Robustheit eindrucksvoll unter
Beweis gestellt hat. Gerade die in Deutschland üblichen Festzinsdarlehen sowie die auf Langfristigkeit ausgelegte Finanzierung tragen erheblich zur Stabilität des deutschen Immobilienmarktes
bei und werden aufgrund der Planungs- und Zinssicherheit vom Verbraucher bevorzugt.
Der VÖB begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit der Ausnahme von Förderkrediten, wodurch auch
eine zur Verbraucherkreditrichtlinie konsistente Regelung gefunden worden ist. Förderbanken
finanzieren beispielsweise sozialen Wohnungsbau, energiesparsames oder altersgerechtes Wohnen. Strengere Kreditvergabevorschriften würden durch unnötige Bürokratie die Erreichung der
Förderzwecke nur erschweren. Viele Bestimmungen würden sachwidrig auf das Förderkonzept
wirken und die Förderziele aushöhlen.
Die Vorschriften über die Kreditwürdigkeitsprüfung sind zu weitreichend und beschränken den
Zugang zu Krediten. Die Baseler Vorschriften schränken ohnehin das Kreditgeschäft risikoabhängig
ein. Insbesondere die Pflicht, bei einem negativen Ausgang der Kreditwürdigkeitskontrollen den
Kredit zu verwehren, birgt enorme Haftungsrisiken für Kreditgeber, die beim Angebot eingepreist
werden müssen.
295
D
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Im März 2003 hatte die Kommission eine 25 Experten umfassende Forumgruppe zum Hypothekarkredit eingesetzt. Im Dezember 2004 wurde der Abschlussbericht der Forumgruppe vorgelegt, der
die Hindernisse für einen integrierten europäischen Hypothekenmarkt auflistet und der Kommission insgesamt 48 Vorschläge für eine stärkere Integration der Hypothekenmärkte unterbreitet.
Am 19. Juli 2005 legte die Kommission das Grünbuch zum Hypothekarkredit vor. Am 5. August
2005 stellte die Kommission eine von ihr in Auftrag gegebene Kosten-Nutzen-Analyse zur Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte vor.
Zur Vorbereitung des Weißbuches haben zwei von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppen Anfang 2007 ihre Abschlussberichte zu Finanzierungs- und Verbraucherschutzfragen vorgelegt.
Die „Mortgage Funding Expert Group“ kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die europäischen Finanzierungsmärkte bereits heute effizient seien, aber gezielte Maßnahmen ihre Effizienz
noch verbessern könnten. Grundsätzlich favorisieren sie eine von den Marktkräften getriebene
Integration der Finanzierungsmärkte und lehnen legislative Maßnahmen ab. Die „Mortgage Industry and Consumer Dialogue Group“ konnte in umstrittenen Fragen des Verbraucherschutzes, insbesondere zur vorzeitigen Rückzahlung, zum freiwilligen Verhaltenskodex, zur Einführung einer verbindlichen Beratungspflicht und zu den Kostenelementen des Effektivzinses, keine Einigung
erzielen. Am 18. Dezember 2007 legte die Kommission das Weißbuch zum Hypothekarkredit nebst
einer Auswirkungsstudie vor.
D
Am 15. Juni 2009 hat die Kommission eine Konsultation zur verantwortungsvollen Kreditvergabe
durchgeführt.
Am 31. März 2010 legte die Kommission den Richtlinienvorschlag über Wohnimmobilienkreditverträge vor.
Am 30. Mai 2012 fand der Rat eine generelle Ausrichtung, und am 7. Juni 2012 stimmte der
zuständige Ausschuss im Europäischen Parlament über Änderungen zum Vorschlag der Kommission ab. Am 22. April 2013 haben sich das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat auf
einen Kompromiss verständigt, der am 13. Dezember 2013 endgültig durch das Plenum des Parlaments sowie am 28. Januar 2014 durch die Mitgliedstaaten bestätigt worden ist. Am 28. Februar
2014 ist die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 20. März
2014 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre.
Am 19. September 2014 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung
für Kreditvermittler angenommen (Art. 29 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie) angenommen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 15. Juli 2015 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt. Das Gesetz soll am 21. März
2016 in Kraft treten.
296
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
2014/17/EU (Richtlinie) vom 04.02.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 60/34 vom 28.02.2014
D
297
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
III. SONSTIGE VORHABEN
III. SONSTIGE VORHABEN
1. Empfehlung zur außergerichtlichen Streitbeilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten und FIN-Net
Empfehlung der Kommission über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
EEJ-Net
FIN-Net
Inhalt
Der Rat und die Europäische Kommission gehen davon aus, dass die außergerichtliche Beilegung
von Verbraucherrechtsstreitigkeiten sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmen
akzeptable Ergebnisse hervorbringt und die Verfahrenskosten sowie die Verfahrensfristen senken
kann. Durch die Festschreibung entsprechender Grundsätze auf europäischer Ebene und die Einführung grenzüberschreitender Streitbeilegungssysteme soll mit Blick auf grenzüberschreitende
Streitfälle das Vertrauen in außergerichtliche Einrichtungen gestärkt werden.
D
Empfehlung 98/257/EG
Die erste Initiative der Kommission war eine Empfehlung über außergerichtliche Streitbeilegung.
Diese sieht folgende Maßnahmen vor:
298
■
Durch die Unabhängigkeit der Streitschlichtungseinrichtung soll unparteiisches Handeln
sichergestellt werden.
■
Verfahrenstransparenz wird u. a. sichergestellt durch die genaue Beschreibung der Art von
Streitfällen, mit denen die Einrichtung befasst ist, die Aushändigung der für die Einrichtung
geltenden Regeln, Angaben über Verfahrenskosten sowie die Regelung der Kostenverteilung,
Information über die Art der Regeln, auf denen die Entscheidung der Einrichtung beruht, und
Angaben über die Modalitäten der Entscheidungsfindung sowie die rechtliche Wirkung der
Entscheidung.
■
Die betroffenen Personen können gegenüber der zuständigen Streitschlichtungseinrichtung
ihre Standpunkte vortragen.
■
Verfahrenseffizienz wird erreicht durch die Inanspruchnahme des Verfahrens durch den Verbraucher ohne zwangsläufige Einschaltung eines Rechtsanwalts, die Unentgeltlichkeit bzw.
geringen Kosten des Verfahrens, die rasche Verfahrensabwicklung sowie die Befugnis der
Streitschlichtungseinrichtung, alle für die Streitschlichtung zweckdienlichen Elemente heranzuziehen.
■
Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung darf nicht dazu führen, dass der Verbraucher den ihm durch den Sitzstaat der Einrichtung bzw. seinen Herkunftsmitgliedstaat garantierten Schutz verliert.
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
III. SONSTIGE VORHABEN
■
Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung wird nur bindend, wenn die Parteien sie
angenommen haben.
■
Der Verbraucher darf sich vor einer Streitschlichtungseinrichtung jederzeit von einem Dritten
vertreten lassen.
EEJ-Net und FIN-Net
Der Rat der Europäischen Union verabschiedete am 25. Mai 2000 eine Entschließung, in der er die
Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auffordert, die Schaffung eines gemeinschaftsweiten
Netzes einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu unterstützen und zu fördern. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, u. a.
Maßnahmen zur leichteren Vernetzung der einzelnen staatlichen Stellen zu treffen, damit ein
gemeinschaftsweites außergerichtliches Netz gebildet und die außergerichtliche Beilegung von
grenzüberschreitenden Streitigkeiten erleichtert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollen darauf
hinwirken, dass die Berufs- und Wirtschaftsverbände und die Verbraucherverbände zusammenarbeiten, um die Schaffung neuer Verfahren zur Streitbeilegung zu fördern, insbesondere in Form von
Online-Systemen.
Dabei sollen außergerichtliche Einrichtungen, die nicht unter die Empfehlung der Kommission fallen, in das europäische außergerichtliche Netz einbezogen werden. Das so entstehende Europäische Netzwerk soll vom Grundsatz der Freiwilligkeit ausgehen und andere Rechtbehelfe nicht
beeinträchtigen.
Der Entschließung des Rates folgend hat die Kommission am 5. Mai 2000 ein europäisches Netz
für außergerichtliche Streitbeilegung (European Extra-Judicial Network, EEJ-Net) geschaffen, das
Verbraucher über Einrichtungen der außergerichtlichen Streitbeilegung informieren und praktische
Hilfen anbieten soll.
Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, spezielle Branchen-Netzwerke zu schaffen, die das
allgemeine Netz durch fachkundige Beratung und Unterstützung ergänzen sollen. Als erstes Netzwerk ist im Bereich der Finanzdienstleistungen am 1. Februar 2001 das FIN-Net geschaffen worden. Während durch das EEJ-Net zentrale Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet
wurden, an die sich die Verbraucher mit Bitte um Unterstützung oder Auskunft wenden können,
erhält der Verbraucher durch das FIN-Net, ein Zusammenschluss von Schlichtungsstellen aus dem
Finanzdienstleistungsbereich, Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren.
Dem FIN-Net ist auch die Schlichtungsstelle des VÖB angeschlossen.
Die Beteiligten müssen die Voraussetzungen der Empfehlung 98/257/EG erfüllen. Die Kommission
hat in einer weiteren Empfehlung zur „Erweiterung des Zugangs der Verbraucher zur alternativen
Streitbeilegung“ vom 4. April 2001 bestimmte Grundsätze für Einrichtungen für Verbraucherrechtsstreitigkeiten festgelegt. Durch diese Grundsätze sollen Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz
und Fairness gewährleistet werden. Die Schlichtungsstellen, die im FIN-Net zusammengeschlossen sind, müssen die Grundsätze beider Empfehlungen erfüllen.
299
D
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
III. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
In der EU gewinnt das Thema Alternative Streitbeilegung („Alternative Dispute Resolution“, ADR)
immer größere Bedeutung. Es ist zur politischen Priorität erhoben worden, insbesondere im Bereich
des elektronischen Geschäftsverkehrs. Das Europäische Parlament beabsichtigte bereits bei der
Überarbeitung der Brüsseler Konvention über die An-erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen die Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens obligatorisch zu machen.
Die Bemühungen der Kommission sind grundsätzlich zu begrüßen. Wichtig ist zunächst, dass freiwilligen Streitschlichtungsverfahren bei Verbraucherstreitigkeiten die Priorität gegenüber gerichtlichen Verfahren eingeräumt wird. Die größere Verbreitung von Streitschlichtungsverfahren dürfte
dazu geeignet sein, zur Entlastung der Justiz erheblich beizutragen. Außerdem wird den Parteien
ein möglichst schnelles Verfahren ermöglicht. Im Bankensektor tritt hinzu, dass aufgrund der bei
den Streitschlichtern vorhandenen Fachkompetenz häufig eine bessere Erfassung der bankspezifischen Sachverhalte möglich ist, als dies bei den allgemeinen Gerichten der Fall ist. Dies führt in
aller Regel zu sachgerechten, für die Parteien nachvollziehbaren Entscheidungen. Wichtig ist
zudem der grenzübergreifende Aspekt. Die Verbraucher können sich im Bereich des EEJ-Net darauf
verlassen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat vergleichbare Streitschlichtungsverfahren vorzufinden wie in ihrem Herkunftsstaat.
D
Das europäische Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, FIN-Net, wird begrüßt. Aus Sicht des VÖB ist es wichtig, dass die Strukturen der bereits
bestehenden, nationalen Streitschlichtungssysteme beachtet werden. Allerdings tendiert die Kommission dazu, den Streitschlichtungssystemen der Mitgliedstaaten bestimmte europäische Regeln
aufzuzwingen.
300
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
III. SONSTIGE VORHABEN
Verfahren
Empfehlung 98/257/EG
Am 30. März 1998 nahm die Kommission eine Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten an. Diese beinhaltet eine „Empfehlung betreffend die Grundsätze
für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten
zuständig sind“.
EEJ-NET
Am 5. Mai 2000 gab die Kommission den Startschuss für das Europäische Netz für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (European Extra-Judicial Network, EEJNet). Nach einer Erprobungsphase nahm das EEJ-Net seine Arbeit am 16. Oktober 2001 auf.
Am 25. Mai 2000 fasste der Rat eine Entschließung über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten.
Das EEJ-Net ist im Jahr 2005 in das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Netz, European Consumer Centres Network) aufgegangen.
FIN-NET
Am 1. Februar 2001 wurde speziell für den Bereich Finanzdienstleistungen das FIN-Net (Financial
Services Complaints Network) ins Leben gerufen, um einzelstaatliche Projekte zur Beilegung von
Streitfällen im Bereich der Finanzdienstleistungen gemeinschaftsweit zu vernetzen.
Die Kommission veröffentlichte am 4. April 2001 eine Mitteilung zur Erweiterung des Zugangs der
Verbraucher zur alternativen Streitbeilegung. Die Mitteilung fasst die bisherigen Initiativen in der
Gemeinschaft zusammen und versucht, ein Umfeld mit gemeinsamen Kriterien zu schaffen. Ebenfalls am 4. April 2001 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über die Grundsätze für an
der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligten, außergerichtlichen Einrichtungen.
Referenz
98/257/EG (Empfehlung) vom 30.03.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 115/31 vom 17.04.1998
Entschließung des Rates vom 25.05.2000, Amtsblatt der EG Nr. C 155/1 vom 06.06.2000
Empfehlung der Kommission vom 04.04.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 109/56 vom 19.04.2001
KOM (2001) 161 (Mitteilung) (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
301
D
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
III. SONSTIGE VORHABEN
2. Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren
Empfehlung der Kommission über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und
Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht
garantierten Rechten
Inhalt
Mit der Empfehlung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten zur Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren auf, damit Bürger und Unternehmen die ihnen durch EU-Recht garantierten Rechte
durchsetzen können, wenn diese verletzt wurden. In der Empfehlung soll eine Reihe gemeinsamer,
nicht verbindlicher Grundsätze für kollektive Rechtsschutzverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mit der Empfehlung soll ein kohärentes allgemeines Konzept für den kollektiven
Rechtsschutz ohne Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
Jedoch möchte die Kommission durch geeignete Verfahrensgarantien ebenfalls Möglichkeiten des
Klagemissbrauchs verhindern.
D
■
■
■
■
■
■
■
■
302
Die Mitgliedstaaten sollten über ein System des kollektiven Rechtsschutzes verfügen, das es
Privatpersonen und Organisationen ermöglicht, bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine richterliche Entscheidung zur Abstellung der Verletzung ihrer durch EU-Recht garantierten Rechte zu beantragen (Unterlassungsklage) und Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlungen verursachten Schaden zu verlangen
(Schadensersatzklage).
Die Bereiche, in denen kollektiver Rechtsschutz als sinnvoll erachtet wird, sind u. a. Verbraucherschutz, Wettbewerb, Finanzdienstleistungen und Anlegerschutz.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes
fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind.
Die Systeme des kollektiven Rechtsschutzes sollten in der Regel auf dem „Opt-in“-Grundsatz
beruhen, nach dem die Klagepartei durch ausdrückliche Zustimmung ihrer Mitglieder gebildet
wird. Jede per Gesetz oder durch gerichtliche Entscheidung verfügte Ausnahme sollte mit
Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt werden müssen.
Die Kommission empfiehlt wichtige Verfahrensgarantien, mit denen sichergestellt werden soll,
dass kein Anreiz für einen Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes besteht. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, die einen solchen Anreiz schaffen
könnten, nicht zulassen. Zudem müssen die Organisationen, die Kläger vertreten, gemeinnützig
sein, damit gewährleistet ist, dass sie sich von den Interessen derjenigen leiten lassen, die von
Massenschadensereignissen betroffen sind. Eine andere Möglichkeit zur Verhinderung von
Klagemissbrauch ist das Verbot des Strafschadensersatzes, der in der Regel das wirtschaftliche Interesse an solchen Klagen noch erhöht. Stattdessen sollte der vollständige Schadensersatz bei den Einzelnen ankommen, sobald das Gericht ihre Ansprüche bestätigt hat.
Die zentrale Rolle bei Kollektivprozessen sollte dem Richter zukommen, der die Sache effizient
bearbeiten und Missbrauch nicht zulassen sollte.
Ferner fördert die Empfehlung die alternative Streitbeilegung, indem sie verlangt, dass den
Parteien diese Möglichkeit auf einvernehmlicher Basis eingeräumt werden muss.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren geeignete Maßnahmen
einzuführen. Spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Empfehlung wird die Kommission
prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den in der Empfehlung
gewählten allgemeinen Ansatz zu stärken.
D. VERBRAUCHERSCHUTZ
III. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
Die Kreditwirtschaft ist über die bisherige Diskussion zur Einführung von Gruppenklagen in der EU
beunruhigt vor dem Hintergrund, dass bisher eine sorgfältige Bedürfnisprüfung unter Berücksichtigung der bereits in den Mitgliedstaaten vorhandenen Instrumente nicht stattgefunden hat. Angesichts der bereits in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden kollektiven Rechtsbehelfe, so auch
in Deutschland, besteht keine Notwendigkeit für die Einführung von zusätzlichen kollektiven
Rechtsschutzinstrumenten für Verbraucher auf europäischer Ebene. Insofern wird begrüßt, dass
die Kommission kein zusätzliches europäisches Rechtsschutzinstrument vorgeschlagen hat.
Bei Sammelklagen geht es um die Grundprinzipien des Prozessrechts, das jedoch als solches auf
Grundlage der Verträge nicht in die Zuständigkeit der EU fällt. Ein solcher nicht gerechtfertigter
Eingriff in die nationale Prozessrechtsordnung hätte zu Unstimmigkeiten und Verwerfungen im
nationalen Prozessrecht geführt. Die Einführung kollektiver Leistungsklagen ist im Übrigen mit den
Grundsätzen und Traditionen der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nicht vereinbar und
würde einen Fremdkörper in den Rechtssystemen der überwiegenden Anzahl von Mitgliedstaaten
darstellen.
Grundsätzlich befürwortet der VÖB eine effiziente Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche von Verbrauchern und Unternehmen. Durch die bewusste Verletzung von Gesetzen dürfen
keine Erträge erwirtschaftet werden, insbesondere wenn bewusst davon ausgegangen wird, dass
Geschädigte wegen der Geringfügigkeit des Schadens keine Ansprüche geltend machen werden.
Die Einführung einer Gruppenklage nach US-amerikanischem Vorbild würde jedoch auf erhebliche
grundsätzliche Bedenken stoßen und würde einen Systembruch im Zivilprozessrecht darstellen.
Die Erfahrung mit Sammelklagen aus den USA veranschaulicht sehr deutlich das hohe Missbrauchspotenzial bei kollektiven Rechtsschutzinstrumenten.
Verfahren
In der Mitteilung zur verbraucherpolitischen Strategie (2007-2013) vom 30. März 2007 warf die
Kommission bereits die Frage auf, wie Verbraucher bei Rechtsstreitigkeiten ihre Rechte zu angemessenen Kosten und innerhalb angemessener Fristen durchsetzen können.
Am 27. November 2008 präsentierte die Kommission ein Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher und leitete eine Konsultation ein.
Im Anschluss an die Konsultation legte die Kommission ein weiteres Dokument zu Verbrauchersammelklagen vor und startete eine neue Konsultation von Mai bis Juli 2009. Eine weitere Konsultation wurde von 4. Februar bis 15. März 2011 durchgeführt. In dieser Konsultation wurden vergleichsweise allgemeine Fragen aufgeworfen. So wird nach dem konkreten Mehrwert eines
kollektiven Rechtsmittels gefragt. Ferner geht es inhaltlich darum, welche Prinzipien allgemein auf
EU-Ebene formuliert werden könnten.
Am 11. Juni 2013 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren und legte gleichzeitig eine Mitteilung „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ vor. Die Mitgliedstaaten sollen die Grundsätze
24 Monate nach Veröffentlichung der Empfehlung in ihre innerstaatlichen Systeme des kollektiven
Rechtsschutzes einfügen.
Referenz
2013/396/EU (Empfehlung) vom 11.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 201/60 vom 26.07.2013
303
D
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Inhalt
Nach Artikel 135 Absatz 1 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie können Mitgliedstaaten Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien. Im deutschen Steuerrecht ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Gemäß Artikel 135 können folgende Finanzdienstleistungen
von der Mehrwertsteuer befreit werden:
■
Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie deren Verwaltung;
■
Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten
und Garantien sowie deren Verwaltung, Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und
anderen Handelspapieren;
■
Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind;
■
Umsätze – jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien,
Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen und
■
die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch
Kapitalanlagegesellschaften.
E
304
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Bezug auf Finanzdienstleistungen
ist wegen bestehender Rechtsunsicherheiten und des Prinzips der steuerlichen Neutralität des
Umsatzsteuersystems notwendig.
Da Kreditinstitute überwiegend steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen, wirkt die Umsatzsteuer entgegen dem Neutralitätsprinzip in der Finanzdienstleistungsbranche nicht neutral. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den bezogenen Eingangsleistungen wird damit zu einer definitiven Kostenbelastung für die Kreditwirtschaft und beeinträchtigt
damit nicht selten die Entwicklung effizienter und betriebswirtschaftlich sinnvoller Geschäftsstrukturen. Die Kreditwirtschaft lehnt eine generelle Umsatzsteuerpflicht für Finanzdienstleistungen ab.
Ein Desiderat bleibt die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg, d. h. die Besteuerung eines Unternehmers als Organträger und einer oder
mehrerer juristischer Personen als Organgesellschaft, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.
Für die Kreditwirtschaft wesentlich ist zudem die umsatzsteuerliche Neutralität des Outsourcings.
Trotz eindeutiger und in dieser Richtung positiver EuGH-Rechtsprechung befinden nationale Finanzverwaltungen nicht durchgängig, dass Leistungen eines Subunternehmers an den finanzdienstleistenden Unternehmer unter die Befreiungsvorschrift der Richtlinie fallen.
E
Verfahren
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern wurde am 17. Mai 1977 vom Rat verabschiedet.
Die Richtlinie wurde in Deutschland umgesetzt.
Die Kommission ließ 1993 eine Studie über die Mehrwertsteuerbehandlung von Finanzdienstleistungen in Europa durchführen. 1994 wurde eine zweite, von der Kommission in Auftrag gegebene
Studie vorgelegt, in der die Möglichkeiten der Anwendung der „Cash-Flow-Methode“ untersucht
wurden. Eine im Juni 2000 veröffentlichte Studie untersuchte die praktischen Auswirkungen der
Anwendung eines Cash-Flow-Buchhaltungssystems für die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdiensten.
In einer Mitteilung vom 23. Mai 2001 hat die Kommission die Prioritäten der Steuerpolitik in der EU
vorgestellt und angekündigt, auch bei der Mehrwertsteuer auf Finanzdienstleistungen tätig zu
werden.
2005 gab die Kommission eine Studie betreffend MwSt.-Befreiung für Finanzdienstleistungen in
Auftrag.
Die Kommission legte im März 2006 ein Konsultationspapier zur Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten für Finanzdienstleistungen und Versicherungsleistungen vor. In dem Konsultationspapier erläutert die Kommission die Gründe für die Notwendigkeit einer Überarbeitung der
6. MwSt.-Richtlinie und analysiert die verschiedenen Problemfelder (Outsourcing von Tätigkeiten;
Pooling, d. h. die Zusammenführung von Aktivitäten mit der Absicht der Kostenteilung; Subcontracting, d. h. Subunternehmerleistungen; Offshoring, d. h. Verlagerung in Drittländer). Ferner untersucht sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten: Einführung eines Nullsteuersatzes für an andere steuerpflichtige Personen erbrachte Finanzdienstleistungen,
305
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Ausweitung der Steuerbefreiungen auf Dienstleistungen anderer Unternehmer, die diese an
Finanzdienstleister erbringen; pauschaler Mehrwertsteuerabzug auf Grundlage eines festen Prozentsatzes für eine festgelegte Liste von Eingangsleistungen; Schaffung grenzüberschreitender
Organschaften; einheitlich begrenzte Option zum Mehrwertsteuerabzug. Am 28. November 2006
hat der Rat beschlossen, die mehrfach erheblich geänderte Richtlinie aus Gründen der Klarheit und
Wirtschaftlichkeit neu zu fassen und hat die Richtlinie 2006/112/EG erlassen (umbenannt in
Mehrwertsteuersystem-Richtlinie).
Die Europäische Kommission hat am 28. November 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur
Modernisierung und Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen angenommen. Der Richtlinienvorschlag wird im Ministerrat noch beraten (siehe eigenes Kapitel).
E
306
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2006/112/EG (Richtlinie) vom 28.11.2006, ABI. Nr. L 347/1 vom 11.12.2006
Berichtigung, ABI. Nr. L 335/60 vom 20.12.2007
2006/138/EG (Richtlinie) vom 19.12.2006, ABI. Nr. L 384/92 vom 29.12.2006
2007/74/EG (Richtlinie) vom 20.12.2007, ABl. Nr. L 346/6 vom 29.12.2007
2007/75/EG (Richtlinie) vom 20.12.2007, ABI. Nr. L 346/13 vom 29.12.2007
2008/8/EG (Richtlinie) vom 12.02.2008, ABI. Nr. L 44/11 vom 20.02.2008
2008/9/EG (Richtlinie) vom 12.02.2008, ABl. Nr. L 44/23 vom 20.02.2008
2008/117/EG (Richtlinie) vom 16.12.2008, ABI. Nr. L 14/7 vom 20.01.2009
2009/47/EG (Richtlinie) vom 05.05.2009, ABI. Nr. L 116/18 vom 09.05.2009
2009/69/EG (Richtlinie) vom 25.06.2009, ABI. Nr. L 175/12 vom 04.07.2009
2009/132/EG (Richtlinie) vom 19.10.2009, ABl. Nr. 292/5 vom 10.11.2009
2009/162/EU (Richtlinie) vom 22.12.2009, ABI. Nr. L 10/14 vom 15.01.2010
2010/23/EU (Richtlinie) vom 16.03.2010, ABI. Nr. L 72/1 vom 20.03.2010
2010/45/EU (Richtlinie) vom 13.07.2010, ABI. Nr. L 189/1 vom 22.07.2010
2010/88/EU (Richtlinie) vom 07.12.2010, ABI. Nr. L 326/1 vom 10.12.2010
Berichtigung, ABI. Nr. L 299/46 vom 17.11.2010
2013/42/EU (Richtlinie) vom 22.07.2013, ABl. Nr. L 201/1 vom 26.07.2013
2013/43/EU (Richtlinie) vom 22.07.2013, ABl. Nr. L 201/4 vom 26.07.2013
2013/61/EU (Richtlinie) vom 17.12.2013, ABl. Nr. L 353/5 vom 28.12.2013
E
307
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Mutter-Tochter-Richtlinie
Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
Inhalt
Die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie zielt darauf ab, die doppelte Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat zu beseitigen.
Sie sieht daher vor, dass der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, alle
Steuerabzüge an der Quelle beseitigt und der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ihren
Sitz hat, entweder die Dividenden von der Steuer befreit oder die am Sitz der Tochtergesellschaft
bereits gezahlte Steuer bei der von der Muttergesellschaft geschuldeten Steuer anrechnet.
Die Richtlinie 2003/123/EG des Rates zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 90/435/EWG von
1990 erweiterte den Anwendungsbereich der Richtlinie. Bis dato wurden nicht alle der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen von der Doppelbesteuerung befreit.
Die Richtlinie sieht vor, dass auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, wie z. B. öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute und Sparkassen, sowie Fonds und Genossenschaften in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen. Unter den Gesellschaften deutschen Rechts werden die Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und der Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie andere nach deutschem Recht
gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen, erfasst. Ferner
umfasst die Richtlinie auch das Statut der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft.
E
Um einer größeren Anzahl von Unternehmen die Vergünstigungen der Richtlinie zukommen zu lassen, liegt die erforderliche Mindestbeteiligung für die Anerkennung als Mutter- und Tochtergesellschaft nunmehr bei 10 Prozent.
Für Konzerne, die häufig als Beteiligungsketten gegliedert sind und Gewinne über die Kette der
Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausschütten, sieht die Richtlinie vor, dass die
Muttergesellschaft jegliche Steuer, die von einer der Tochtergesellschaften gezahlt wurde, auf die
von ihr geschuldete innerstaatliche Steuer anrechnen kann.
Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates neugefasst.
308
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Der Zweck der Richtlinie wird begrüßt, da die Benachteiligung europaweit operierender Unternehmen mit Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU in steuerlicher Hinsicht durch Mehrfachbesteuerung der Gewinnausschüttung beseitigt wird.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, wird begrüßt. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es notwendig, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Genossenschaften und andere
Unternehmensformen in die Liste der Unternehmen aufzunehmen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fallen.
Auch die Absenkung der erforderlichen Mindestbeteiligung von 25 auf 10 Prozent ist positiv. Die
Richtlinie wird nicht nur die Zahl der Doppelbesteuerungstatbestände senken, sondern auch Hindernisse für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit abbauen.
Verfahren
Die Richtlinie wurde am 23. Juli 1990 vom Rat verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht
ist im Einkommensteuergesetz (§ 43b, § 50d) und im Körperschaftsteuergesetz (§ 8b) erfolgt.
Am 26. Juli 1993 legte die Kommission einen Änderungsvorschlag zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vor. Diese Initiative wurde jedoch nach der 1. Lesung nicht weiter
verfolgt.
Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2003 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der
Mutter-Tochter-Richtlinie vorgelegt und ihren Vorschlag von 1993 zurückgezogen. Der Ministerrat
hat die Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie am 22. Dezember 2003 verabschiedet. Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom
9. Dezember 2004 umgesetzt worden.
Am 4. Januar 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag für eine
Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Es handelt sich dabei um eine bloße Neukodifizierung,
die vom Ministerrat am 30. November 2011 angenommen und am 29. Dezember 2011 im Amtsblatt
der EU veröffentlicht wurde. Die vorhergehenden Rechtsakte wurden dadurch aufgehoben.
In Deutschland wurden nationale Durchführungsmaßnahmen für unnötig befunden. Einzelne Vorschriften wurden im Rahmen des EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG, G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
(Nr. 32)) angepasst.
Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet (siehe eigenes Kapitel).
Referenz
90/435/EWG (Richtlinie) vom 23.07.1990, ABI. Nr. L 225/6 vom 20.08.1990 (aufgehoben)
2003/123/EG (Richtlinie) vom 22.12.2003, ABI. Nr. L 007/41 vom 13.01.2004 (aufgehoben)
2006/98/EG (Richtlinie) vom 20.11.2006, ABI. Nr. L 363/129 vom 20.12.2006 (aufgehoben)
KOM(2010) 784 (Richtlinienvorschlag) vom 04.01.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
2011/96/EU (Richtlinie) vom 30.11.2011, ABI. Nr. L 345/8 vom 29.12.2011
2013/13/EU (Richtlinie) vom 13.05.2013, ABI. Nr. L 141/30 vom 28.05.2013
309
E
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven
Besteuerung von Zinserträgen
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist die effektive Besteuerung von Zinserträgen, die von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsstelle an eine natürliche Person geleistet werden, die in einem
anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag sah entsprechend dem Auftrag des ECOFIN-Rates vom
1. Dezember 1997 das sogenannte „Koexistenzmodell“ vor. Danach hätten die Mitgliedstaaten die
Wahl gehabt, entweder eine Quellensteuer zu erheben oder die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten über die Zinszahlungen zu informieren. Auf dem Gipfel im Juni 2000 in Portugal verständigten
sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf das sogenannte „Informationsmodell“, das vorsieht, Finanzbehörden über Zinszahlungen in anderen EU-Mitgliedstaaten an nichtgebietansässige
Personen zu informieren.
Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten seit 1. Juli 2005 bestimmte Informationen über
den Empfänger der Zinszahlung sowie über die Zinszahlung selbst an den Mitgliedstaat weiterleiten, in dem der Zinsempfänger ansässig ist. Belgien, Luxemburg und Österreich sind während
eines Übergangszeitraums nicht zur Übermittlung von Informationen verpflichtet. Stattdessen ist
es diesen Ländern gestattet, eine Quellensteuer in Höhe von 35 % ab 2011 zu erheben. Jeweils
25 % der Einnahmen der Quellenbesteuerung behalten diese Mitgliedstaaten, die restlichen 75 %
werden an den Wohnsitzmitgliedstaat des Anlegers abgeführt. Belgien, Luxemburg und Österreich
werden zur automatischen Auskunftserteilung erst dann übergehen, wenn die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra einen Informationsaustausch auf Anfrage gemäß OECDAbkommen einführen. Die drei Mitgliedstaaten erhalten jedoch Auskünfte von anderen Mitgliedstaaten.
E
In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Zinserträge von natürlichen Personen aus allen
Arten von Anlagen einschließlich Anleihen, Nullkupon-Anleihen sowie Zinserträge aus Investmentfonds.
Die von der Zahlstelle zu erteilenden Auskünfte umfassen Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers und Auskünfte zur Zinszahlung, insbesondere der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen.
310
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Grundsätzlich wird die Verabschiedung der Richtlinie begrüßt. Damit wurde eine jahrelange Unsicherheit für die europäischen Kapitalmärkte beendet. Vor allem die für Luxemburg, Österreich und
Belgien vereinbarten Quellensteuersätze stellen sicher, dass mittelfristig die Kapitalanlage in diesen Ländern gegenüber einer Anlage in Deutschland unattraktiv wird. Dies wird, sofern in Deutschland ein moderater Abgeltungssteuersatz eingeführt wird, positive Effekte für den deutschen
Kapitalmarkt haben. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass mit den sogenannten Drittstaaten, insbesondere der Schweiz, entsprechende Vereinbarungen über gleichwertige Maßnahmen
getroffen werden.
Trotz der Angleichung der Standards für die Besteuerung privater Kapitalerträge auf europäischer
Ebene können die nachteiligen Folgen des internationalen Steuerwettbewerbs allein innerhalb der
Europäischen Union und den sechs Drittstaaten voraussichtlich nicht befriedigend gelöst werden.
Vielmehr müssen auch andere Staaten der OECD einbezogen werden. Wie sich die Kapitalströme
ab Inkrafttreten der Rechtsvorschriften entwickeln werden, bleibt abzuwarten.
Mit Blick auf die Kapitalmärkte in Europa ist die Richtlinie keine optimale Lösung. Besser wäre
eine moderate Abgeltungssteuer auf grenzüberschreitende Zinserträge gewesen, da sie den administrativen Aufwand in Grenzen gehalten hätte. Aus Sicht der Kapitalmärkte ist es außerdem
inkonsistent, nur auf die Besteuerung grenzüberschreitender Zinserträge abzustellen, aber die
Dividendenbesteuerung auszuklammern. Das kann steuerindizierte Konsequenzen auf Entscheidungen der Anleger haben.
Verfahren
Am 10. Februar 1989 legte die EU-Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über ein gemeinsames System einer Quellensteuer auf Zinsen vor.
Nach einer Verhandlungspause ersuchte der ECOFIN-Rat die Kommission am 1. Dezember 1997
um einen erneuten Richtlinienvorschlag. Die Kommission legte diesen am 20. Mai 1998 vor.
Am 19. und 20. Juni 2000 wurde auf dem EU-Gipfel in Portugal das Koexistenzmodell aufgegeben
und eine Einigung über das Informationsmodell erzielt. Des Weiteren bestätigten die Staats- und
Regierungschefs das sogenannte Steuerpaket, wonach die Richtlinie über die Besteuerung von
Zinserträgen nur gemeinsam mit dem Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung und der
Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren gemeinsam verabschiedet werden sollen.
Am 26./27. November 2000 einigten sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU auf die Eckpunkte der zukünftigen Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen.
Der neue auf dem Informationsmodell basierende Richtlinienvorschlag wurde am 18. Juli 2001 von
der Kommission angenommen. Am 5. März 2002 verabschiedete der Europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen ein Standardformular für den Informationsaustausch. Am 21. Januar 2003
erzielten die Wirtschafts- und Finanzminister nach langen und schwierigen Verhandlungen eine
politische Einigung. Am 3. Juni 2003 wurde die Richtlinie endgültig verabschiedet. Genehmigt
wurde außerdem der Entwurf eines Abkommens mit der Schweiz, nachdem die EU-Kommission
seit Anfang 2001 mit wichtigen Drittländern Verhandlungen geführt hatte. Wesentliche Bestandteile des Abkommens sind die Einführung einer Quellensteuer und einer freiwilligen Meldung an
die Heimatsteuerbehörden sowie Amtshilfe auf Anfrage bei Steuerbetrug nach Schweizer Recht
sowie ähnlich schwerwiegendem Fehlverhalten. Hierunter fällt jedoch nicht die einfache Steuer-
311
E
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
hinterziehung. Die Bestandteile des Abkommens sind auch Grundlage für die Abkommen der EU
mit den anderen Drittstaaten.
In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie nur
dann anwenden müssen, wenn die Drittstaaten die entsprechenden Vorschriften zeitgleich anwenden. Die Abkommen mit den übrigen Staaten sind ebenfalls unterzeichnet worden.
In Deutschland wurde die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie am 26. Januar 2004 verabschiedet und am 12. Februar 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Am 7. Juni 2005 hat der Ministerrat festgestellt, dass die die Bestimmungen der Zinsrichtlinie wie
vorgesehen am 1. Juli 2005 angewendet werden sollen.
Gemäß Artikel 18 der Richtlinie berichtet die Kommission dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Die Kommission veröffentlichte
ihren ersten Bericht am 15. September 2008.
Die Europäische Kommission hat am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen. Die Änderungsrichtlinie 2014/48 wurde am 24. März 2014 vom
Rat angenommen und am 15. April 2014 im Amtsblatt veröffentlicht (siehe eigenes Kapitel).
Am 18. März 2015 hat die Kommission dem Rat den Vorschlag unterbreitet, im Zusammenhang mit
der Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EG über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der
direkten Steuern, die Zinsrichtlinie aufzuheben.
E
Am 9. Dezember 2014 hatte der Rat die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU angenommen (s. eigenes Kapitel), mit der der automatische Informationsaustausch im
Einklang mit dem globalen Standard, den der OECD-Rat im Juli 2014 veröffentlicht hatte, auf eine
ganze Reihe von Einkünften ausgedehnt und ein einheitliches unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Binnenmarkt gewährleistet werden soll.
Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die
Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs
die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat,
dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde,
angeglichen werde. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem Anwendungsbeginn gemäß der Richtlinie 2014/107/EU zu
koordinieren. Gemäß der Richtlinie 2014/48/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG müssten
die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und
veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie müssten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste
die Richtlinie 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden. Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, soll die Aufhebung der Richtlinie
2003/48/EG an dem Tag in Kraft treten, der auch als Anwendungsbeginn der Vorschriften der
Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist. Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten
und Mitgliedstaaten bis zum Datum der Aufhebung erhoben werden, sollten wie ursprünglich vorgesehen verarbeitet und weitergeleitet werden, und vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen sollten eingehalten werden. Gewisse Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der dort
niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten weiterhin gelten bis zum 5. Oktober 2016 oder bis
diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.
312
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2003/48/EG (Richtlinie) vom 03.06.2003, ABI. Nr. L 157/38 vom 26.06.2003
2004/66/EG (Richtlinie) vom 26.04.2004, ABI. Nr. L 168/35 vom 01.05.2004
2004/587/EG (Entscheidung) vom 19.07.2004, ABI. Nr. L 257/7 vom 04.08.2004
Berichtigung der Richtlinie 2003/48/EG, ABI. Nr. L 103/41 vom 22.04.2005
2006/98/EG (Richtlinie) vom 20.11.2006, ABI. Nr. L 363/129 vom 20.12.2006
COM(2015) 129 final (Richtlinienvorschlag) vom 18.03.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
E
313
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren
Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, Cash-Flow-Nachteilen sowie der
Doppelbesteuerungen für Zinsen und Lizenzgebühren grenzüberschreitend tätiger Unternehmen.
Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren von den in seinem Hoheitsbereich erhobenen Steuern – unabhängig davon, ob sie an der
Quelle einbehalten oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, wenn diese zwischen verbundenen Unternehmen grenzüberschreitend gezahlt werden. Die Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren sollen allein in demjenigen Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie anfallen.
Als verbundene Unternehmen werden Unternehmen mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent
betrachtet. Auch unselbständige Betriebsteile eines Unternehmens, die steuerlich als eigene Einheit (Betriebsstätte) behandelt werden, sind einbezogen.
E
Am 11. November 2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie. Der Anwendungsbereich soll durch eine Erweiterung der Liste der Rechtsformen, auf die die
Richtlinie Anwendung findet, erweitert werden. Die Anforderungen an die Anteilseignerschaft
sollen herabgesetzt werden. Gesellschaften sollen nunmehr ab einer direkten oder indirekten
Beteiligung von 10 Prozent als verbunden gelten. In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in
Form von Zinsen oder Lizenzgebühren sind steuerbefreit, falls sie in dem Mitgliedstaat, in dem der
Nutzungsberechtigte ansässig ist, einer Besteuerung unterliegen.
Bewertung
Die Richtlinie wird zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Doppelbesteuerungen grundsätzlich begrüßt.
Insbesondere steht die Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Zinsen und Lizenzgebühren im
Widerspruch zur Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie. Diese sieht u. a. die Öffnung der
nationalen Märkte für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angesiedelten Unternehmen vor und garantiert außerdem die ungehinderte Erbringung von Finanzdienstleistungen.
Durch Umsetzung der Richtlinie können Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die durch
die Doppelbesteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren grenzüberschreitend tätiger Unternehmen
entstehen.
Gleichwohl erscheint der Anwendungsbereich der Richtlinie noch zu eng. Wünschenswert wäre
die uneingeschränkte Ausdehnung der Richtlinie auf alle zwischen Unternehmen vorgenommenen
Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren.
314
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Europäische Kommission legte im Jahre 1990 einen Richtlinienvorschlag zur steuerlichen
Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren vor. Nachdem hierzu im Rat keine Einigung erzielt
wurde, zog die Kommission den Vorschlag 1994 wieder zurück.
Am 1. Dezember 1997 forderte der ECOFIN-Rat die Kommission zur Vorlage eines neuen Richtlinienvorschlages auf, den die Kommission am 4. März 1998 vorlegte.
Belgien, Italien und Portugal hatten auf dem ECOFIN-Rat vom 1. Dezember 1997 erklärt, dass sie
ihre Zustimmung erst nach Verabschiedung einer Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen
(Quellensteuer) erteilen werden. Im Mai 1999 konnte sich der Rat auf die wesentlichen Punkte
einigen. Seither wurden auch eine Reihe technischer Punkte geklärt. Allerdings hatten Griechenland, Spanien und Portugal bestimmte Übergangsregeln beantragt, über die in der Arbeitsgruppe
noch keine Einigung erzielt werden konnte.
Der EU-Gipfel im Juni 2000 in Portugal bestätigte die Unteilbarkeit des Steuerpakets. Dies bedeutet, dass die Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten nur zeitgleich
mit der Richtlinie über die Zinsbesteuerung und dem Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung verabschiedet werden kann.
Am 3. Juni 2003 verabschiedete der Rat das gesamte Steuerpaket, somit auch die Richtlinie Zinsen
und Lizenzgebühren. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie zum 1. Januar 2004 in nationale
Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen, wobei Spanien, Portugal und Griechenland Übergangszeiten gewährt wurden. Der Ministerrat hat am 26. April 2004 wegen des Beitritts neuer
Mitgliedstaaten Änderungen der Richtlinie beschlossen.
Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom
9. Dezember 2004 umgesetzt worden.
Im Juni 2006 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Untersuchung über die Umsetzung
der Richtlinie. Die vom „International Bureau of Fiscal Documentation“ (IBFD) erstellte Studie vermittelt einen umfassenden Überblick der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und der
Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz. Die Studie
kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie im Allgemeinen rechtzeitig von den Mitgliedstaaten
umgesetzt wurde, dass aber Unterschiede bei der Auslegung von zentralen Bestimmungen der
Richtlinie bestehen.
Am 23. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Richtlinie über
Zinsen und Lizenzgebühren angenommen. Dieser Bericht war ursprünglich zur Vorlage an den Rat
bis 31. Dezember 2006 vorgesehen, aber die Diskussionen im Rat über den oben erwähnten Änderungsvorschlag der Richtlinie veranlassten eine Verschiebung. Der Bericht behandelt eine Reihe
von Fragen zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie. Er identifiziert Möglichkeiten für Verbesserungen oder Klarstellungen wie die Feststellung des Sitzes für Steuerzwecke eines Zahlungsempfängers, Beteiligungsschwellenwerte und Mindesthaltefristen als Voraussetzung für die
Behandlung als assoziiertes Unternehmen, Wechselwirkungen zwischen der Mutter-Tochter Richtlinie und der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie die Anwendung von Anti-Missbrauchsregelungen.
Vom 26. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2010 konsultierte die Europäische Kommission zur Vorbereitung der Überarbeitung der Richtlinie. Gegenstand der Konsultation war die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie auf weitere Gesellschaftsrechtsformen, eine Herabsetzung
315
E
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
des Schwellenwertes, ab dem Unternehmen als „verbunden“ gelten, die Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungen bei der Berechnung der Gesamtbeteiligung, sowie alternativ die Ausweitung
der Befreiung auf Zahlungen zwischen nicht verbundenen Parteien.
Am 11. November 2011 legte die Kommission einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über
Zinsen und Lizenzgebühren vor. Da die Richtlinie mehrmals geändert worden ist, stellt dieser Vorschlag in erster Line auf eine der Klarheit dienende Neufassung der Richtlinie ab. Überdies würden
mit dem Vorschlag einige wesentliche Änderungen der geltenden Richtlinie eingeführt, insbesondere eine Erweiterung der Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften, eine Herabsetzung der Beteiligungsanforderungen (von 25 % auf 10 %), die von den Gesellschaften erfüllt werden müssen, um als verbundene Unternehmen zu gelten, und im Zusammenhang mit der
Steuerbefreiung die Aufnahme einer Anforderung, dass die Einkünfte tatsächlich einer Besteuerung unterliegen müssen.
Nach Ansicht des Vorsitzes des Fachministerrats hat die Erörterung im März und April 2015 jedoch
gezeigt, dass eine Einigung über den gesamten Vorschlag in absehbarer Zukunft nicht in Sicht ist.
Im Einklang mit dem EU-BEPS-Fahrplan hat der lettische Vorsitz daraufhin in der Sitzung der hochrangigen Gruppe vom 16. April 2015 vorgeschlagen, die Arbeiten des Rates auf die Missbrauchsbekämpfungsklausel und verschiedene andere technische Fragen, wie die Aktualisierung der Liste
der von der Richtlinie erfassten Gesellschaften, zu konzentrieren. Ein Kompromisstext des Vorsitzes ist daraufhin als ein Tagesordnungspunkt in den Sitzungen der Gruppe „Steuerfragen“ vom
6. Mai und 9. Juni 2015 geprüft worden. Dieser Kompromisstext wurde von einer großen Mehrheit
der Mitgliedstaaten unterstützt. Einige Mitgliedstaaten vertraten die Ansicht, dass die Richtlinie
eine Bestimmung zum tatsächlichen Mindestbesteuerungsniveau enthalten sollte.
E
Das Dossier wurde dem Ausschuss der Ständigen Vertreter am 12. Juni 2015 im Hinblick darauf
vorgelegt, dass auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) am 19. Juni 2015 eine politische Einigung über den ersten Teil der überarbeiteten Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren
erzielt wird. Die Beratungen über dieses Dossier werden unter dem nächsten Vorsitz fortgeführt.
316
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2003/49/EG (Richtlinie) vom 03.06.2003, ABI. Nr. L 157/49 vom 26.06.2003
2004/66/EG (Richtlinie) vom 26.04.2004, ABI. Nr. L 168/35 vom 01.05.2004
2004/76/EG (Richtlinie) vom 29.04.2004, ABI. Nr. L 157/33 vom 30.04.2004
2006/98/EG (Richtlinie) vom 20.11.2006, ABI. Nr. L 363/129
2013/13/EU (Richtlinie) vom 13.05.2013, ABI. Nr. L 141/30
KOM(2009) 179 (Bericht) vom 23.04.2009 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2011) 714 (Richtlinienvorschlag) vom 11.11.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
E
317
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei der
Beitreibung im Bereich der direkten Steuern
(EU-Beitreibungsrichtlinie)
Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
Inhalt
Die Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen soll dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten in diesen Fällen
besser unterstützen können. Es wird erwartet, dass sich der Anteil der beizutreibenden Steuern,
für die Amtshilfe beantragt wird, erhöht. Der Anteil betrug laut Europäischer Kommission bei Vorlage des Gesetzgebungsvorschlags schätzungsweise 5 Prozent der gesamten Steuerschuld.
Die Richtlinie regelt insbesondere, dass
E
■
alle von den Mitgliedstaaten und ihren Gebietskörperschaften erhobenen Steuern und Abgaben sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einbezogen werden,
■
der spontane Informationsaustausch über Steuererstattungen nationaler Steuerbehörden an
Gebietsfremde verbindlich vorgeschrieben wird,
■
Behördenvertretern eines Landes gestattet wird, sich aktiv an behördlichen Ermittlungen im
Hoheitsgebiet eines anderen Landes zu beteiligen,
■
gestattet wird, dass die Amtshilfe in einem frühen Stadium des Beitreibungsverfahrens beantragt wird, wenn sich hierdurch die Erfolgsaussichten verbessern,
■
die Verfahren zur Beantragung oder Leistung von Amtshilfe vereinfacht und rationalisiert werden.
Bewertung
Erleichterungen bei der Amtshilfe oder gegenseitigen behördlichen Unterstützung bei der Eintreibung von Steuerforderungen werden begrüßt. Dies ist zielführend und vor dem Hintergrund der
europäischen Integration folgerichtig.
318
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Mitgliedstaaten leisteten auf Grundlage von Richtlinie 76/308/EWG seit 1976 gegenseitige
Amtshilfe zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die Richtlinie wurde mit ihren späteren Änderungen durch Richtlinie 2008/55/EG konsolidiert.
Am 2. Februar 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über
die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (KOM (2009) 28 endgültig) zusammen mit einem Vorschlag für eine
Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei Steuerveranlagungen. Die Richtlinie dient der
Neuregelung sowie der Aufhebung der Richtlinie 2008/55/EG.
Am 10. Februar 2010 legte das Europäische Parlament, das in diesem Fall nicht mitentscheidungsbefugt ist, seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag vor.
Die Richtlinie wurde vom Rat am 16. März 2010 angenommen und am 31. März 2010 im Amtsblatt
veröffentlicht.
Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) in nationales Recht umgesetzt.
Die Europäische Kommission hat am 18. November 2011 eine Durchführungsverordnung
(Nr. 1189/2011) zur Beitreibungsrichtlinie angenommen.
Referenz
1976/308/EWG (Richtlinie) vom 15.03.1976, ABI. Nr. L 73/18 vom 19.03.1976
2008/55/EG (Richtlinie) vom 26.05.2008, ABI. Nr. L 150/28 vom 10.06.2008 (Kodifizierung) (aufgehoben ab 01.01.2012)
2010/24/EU (Richtlinie) vom 16.03.2010, ABI. Nr. L 84/1 vom 31.03.2010
Durchführungsmaßnahmen:
EU/1189/2011 (Verordnung) vom 18.11.2011, ABI. Nr. L 302/16 vom 19.11.2011
319
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E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
6. Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei
Steuerveranlagungen (EU-Amtshilferichtlinie)
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
Inhalt
Die Richtlinie ist eine der Maßnahmen der EU zur Durchführung der 2006 beschlossenen Strategie
zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Sie soll sicherstellen, dass der OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage in der EU einheitlich umgesetzt wird. Ein Mitgliedstaat soll von der
Informationsweitergabe bezüglich eines Steuerpflichtigen an einen anderen Mitgliedstaat nicht
dadurch abgehalten werden, dass die benötigte Information nur von einer Bank oder einem Finanzinstitut erteilt werden kann. Insofern unterscheidet die Richtlinie zwischen dem Schutz des steuerlichen Bankgeheimnisses und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Die Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem Mitgliedstaat bzw. von gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates, einschließlich der lokalen Behörden,
erhoben werden. Ausgenommen sind indirekte Steuern, die bereits in den Rechtsvorschriften der
Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind.
E
Die Richtlinie fordert die Benennung eines zentralen Verbindungsbüros sowie von Verbindungsstellen und Bediensteten, die für die Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten zuständig sind.
Instrumente des Auskunftsverkehrs sind Ersuchensauskünfte, automatische Auskünfte und Spontanauskünfte. Als sonstige Form der Zusammenarbeit wird die Teilnahme von ausländischen
Beamten bei behördlichen Untersuchungen geregelt.
Die Richtlinie benennt bestimmte Kriterien, die in einer Anfrage enthalten sein müssen, wie etwa
die Identität der Person und der konkrete steuerliche Hintergrund, für den die Information benötigt
wird. Informationen müssen innerhalb einer bestimmten Frist gegeben und Anfragen beantwortet
werden. So ist z. B. ein Auskunftsersuchen „möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate
nach dem Eingang des Ersuchens zu beantworten. Auskunftsersuchen und Spontanauskünfte sollen über Standardformblätter und im Rahmen eines gemeinsamen Kommunikationsnetzwerkes
erfolgen. Zur Vermeidung von Übersetzungsaufwand können ersuchte und ersuchende Behörde
eine Sprache vereinbaren, in der ein Ersuchen abgefasst wird.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 sieht die Richtlinie den automatischen Austausch von Informationen über fünf nicht finanzielle Kategorien von Einkommen und Kapital auf Grundlage verfügbarer
Informationen vor: d. h. 1) Einkommen aus unselbständiger Arbeit, 2) Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen, 3) Lebensversicherungsprodukte, die nicht durch andere Richtlinien abgedeckt
sind, 4) Ruhegehälter, und 5) das Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.
320
E. STEUERN
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Erleichterungen bei der Amtshilfe oder gegenseitigen behördlichen Unterstützung bei der Eintreibung von Steuerforderungen werden begrüßt. Dies ist zielführend und vor dem Hintergrund der
europäischen Integration folgerichtig.
Verfahren
Mit Richtlinie 77/799/EWG hatte die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern geregelt.
Zwischen 1979 und 2007 erfuhr die Richtlinie verschiedene Änderungen.
Am 2. Februar 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der
Richtlinie 77/799/EWG (KOM (2009) 29) zusammen mit einem Vorschlag für eine Richtlinie über die
gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern.
Am 10. Februar 2010 legte das Europäische Parlament, das in diesem Fall nicht mitentscheidungsbefugt ist, seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag vor.
Die Richtlinie wurde vom Rat am 15. Februar 2011 angenommen und am 11. März 2011 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Richtlinie musste bis zum 1. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden, was in
Deutschland durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) erfolgte (G. v.
26.06.2013 BGBl. I S. 1809 (Nr. 32)).
Die Europäische Kommission hat am 6. Dezember 2012 eine Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2011/16/EU erlassen (Nr. 1156/2012), welche verschiedene Bestimmungen
hinsichtlich Standardformularen und Kommunikationsmitteln, die die Mitgliedstaaten für den
Informationsaustausch verwenden müssen, beinhaltet.
Die Richtlinie hat inzwischen Aktualisierungen erfahren und wird derzeit erneut überarbeitet (siehe
eigene Kapitel).
Referenz
77/799/EWG (Richtlinie) vom 19.12.1977, ABI. Nr. L336/15 vom 27.12.1977 (aufgehoben seit
01.01.2013)
2011/16/EU (Richtlinie) vom 15.02.2011, ABI. Nr. L64/1 vom 11.03.2011
Durchführungsmaßnahmen:
EU/1156/2012 (Verordnung) vom 06.12.2012, ABI. Nr. L335/42 vom 07.12.2012
321
E
E. STEUERN
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie
Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Inhalt
Ziel des Richtlinie ist es, Steuerflucht zu verhindern und sog. Schlupflöcher der derzeitigen Richtlinie zu schließen. Bei der ersten Überprüfung der Richtlinie hat sich herausgestellt, dass natürliche
Personen die Vorschriften durch zwischengeschaltete juristische Personen oder durch Rechtsvereinbarungen (z. B. Stiftungen oder Trusts), deren Einkünfte nicht besteuert werden, umgehen können.
In Bezug auf Zinszahlungen, die in der EU niedergelassene Zahlstellen (Banken, Finanzinstitute,
Einzelpersonen der Branche usw.) an bestimmte zwischengeschaltete, außerhalb der EU niedergelassene Strukturen leisten, sollen die Zahlstellen in der EU bei der Zahlung an die zwischengeschaltete Struktur die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (Auskunftserteilung oder im
Ausnahmefall während eines Übergangszeitraums Quellensteuer) so anwenden, als ob die Zahlung unmittelbar an die natürliche Person erfolgt wäre.
E
Was Zinszahlungen an bestimmte, in der EU niedergelassene zwischengeschaltete Strukturen
(Trusts und Stiftungen) anbelangt, sollen solche Strukturen verpflichtet werden, stets als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ zu handeln. Das bedeutet, dass diese Strukturen bei Vereinnahmung
einer Zinszahlung von Seiten eines vorgeschalteten Wirtschaftsbeteiligten (Bank, Finanzinstitut,
Einzelperson der Branche) unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und ungeachtet der effektiven
Verteilung von Beträgen an die einzelnen wirtschaftlichen Eigentümer die Bestimmungen der
Richtlinie (Auskunftserteilung oder Quellensteuer) anwenden müssen. Die vorgeschlagene Definition der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ schließt alle Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen
(Trusts, Stiftungen usw.) ein, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig bzw. niedergelassen
sind, nicht nach den allgemeinen Vorschriften für direkte Steuern besteuert werden.
Ferner wird der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert. So sollen Erträge aus Wertpapieren,
die Forderungen entsprechen (weil das Kapital geschützt ist und die Rendite bei der Ausgabe
festgelegt wurde), und bestimmte Lebensversicherungsverträge der Richtlinie unterliegen. Des
Weiteren sollen zwischen allen Investmentfonds und -systemen unabhängig von ihrer Rechtsform
gleiche Voraussetzungen geschaffen werden. Das bedeutet, dass Einkünfte, die in der EU ansässige natürliche Personen aus solchen Investmentfonds erzielen, effektiv besteuert werden.
322
E. STEUERN
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bewertung
Besonders wichtig ist die unterschiedslose Anwendung der herkömmlichen Instrumente der Richtlinie in den Mitgliedstaaten, um eine gleichmäßige Verwaltungspraxis europaweit zu gewährleisten. Positiv ist das Vorhaben zu werten, Rechts- und Anwendungsklarheit durch die Verwendung
von länderspezifischen Anhängen zur Richtlinie zu verwenden, die der allgemeinverbindlichen
Festlegung von Begriffen dienen. Kritisch zu sehen ist der Ansatz, in den Kreditinstituten gesammelte Daten aus der Anwendung der Geldwäscherichtlinie für Zwecke der Zinsrichtlinie verpflichtend vorschreiben zu wollen. Es gilt generell, die Bürokratielasten für die Zahlstellen gering zu
halten. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die derzeit verschiedenen Rechtstexte, welche die Lieferung von steuerlichen Informationen an Behörden verlangen (Zinsbesteuerungsrichtlinie, Amtshilferichtlinie, globaler Meldestandard der OECD, FATCA).
Verfahren
Die Zinsbesteuerungsrichtlinie 2003/48/EG wurde am 3. Juni 2003 verabschiedet und wird von
allen Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 angewandt.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission alle drei Jahre die Anwendung der Richtlinie untersucht (Artikel 18 RL 2003/48/EG). Am 15. September 2008 veröffentlichte die Kommission ihren
ersten Bericht zur Anwendung der Richtlinie. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich die Richtlinie
in den Grenzen ihres Anwendungsbereiches als wirksam erwiesen hat. Allerdings habe sich
gezeigt, dass der Anwendungsbereich zu begrenzt sei, um die allgemeinen Ziele zu erreichen.
Am 13. November 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie vor.
Das Europäische Parlament, das in diesem Fall nicht mitentscheidungsbefugt ist, hat seine Stellungnahme zum Gesetzgebungsvorschlag am 24. April 2009 abgegeben.
Im Anschluss an die erneute turnusmäßige Überprüfung der Richtlinie verabschiedete die Kommission am 2. März 2012 einen zweiten Bericht an den Rat. Die Kommission kommt u. a. zu dem
Ergebnis, dass die Nutzung von Offshore-Gebieten durch Intermediäre weitverbreitet ist und die
Schlüsselmärkte für die mit Schuldforderungen vergleichbaren Produkte wachsen. Zudem würden
bestimmte Vorschriften der Richtlinie weiterhin von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt
werden.
Am 21. März 2014 einigte sich der Rat auf die neue Fassung der Zinsbesteuerungsrichtlinie.
Am 15. April 2014 wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und ist am selben Tag in Kraft
getreten. Die Richtlinie muss bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
Referenz
KOM(2008) 727 (Richtlinienvorschlag) vom 13.11.2008 (nicht im ABl. veröffentlicht)
KOM(2012) 65 (Bericht) vom 02.03.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht)
2014/48/EU (Richtlinie) vom 24.03.2014, ABl. Nr. L111/50 vom 15.04.2014
323
E
E. STEUERN
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie
Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
Inhalt
Der Änderungsrichtlinie dient dazu, Schlupflöcher in der Mutter-Tochter-Richtlinie schließen, die
einige Gesellschaften nutzen, um eine Besteuerung zu vermeiden.
Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie ist es, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige
Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, für Einkünfte nicht zweimal besteuert werden (Doppelbesteuerung). Jedoch haben die Bestimmungen der Richtlinie und Qualifikationskonflikte es
ebenfalls erlaubt, in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Besteuerung zu vermeiden (doppelte Nichtbesteuerung).
Die Richtlinie wird dahingehend verschärft, dass für bestimmte Gestaltungen (Gestaltungen mit
Hybridanleihen) keine Steuerbefreiung gewährt wird. In einigen Fällen werden Dividendenzahlungen, die Muttergesellschaften von Tochtergesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten erhalten,
von den Mitgliedstaaten, in denen sich die Tochtergesellschaften befinden, als steuerlich abzugsfähige „Schuldenrückzahlung“ (Betriebsausgaben) eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nirgendwo besteuert werden. Die Änderungsrichtlinie sieht vor, dass solche Zahlungen infolge von Hybridanleihen, die im Mitgliedstaat
der Tochtergesellschaft abzugsfähig sind, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die
Muttergesellschaft ansässig ist.
E
Der Kommissionsvorschlag enthielt zudem eine Aktualisierung der Missbrauchsverhinderungsbestimmung in der Mutter-Tochter-Richtlinie, also der Schutz gegen missbräuchliche Steuerpraktiken. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine gemeinsame Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzunehmen, um künstliche Gestaltungen zur Steuervermeidung außer Acht
lassen und entsprechend der realen wirtschaftlichen Substanz besteuern zu können. In diesem Fall
konnten der Rat jedoch keine Einigkeit erzielen, die Aktualisierung der Bestimmung wurde „abgetrennt“ und soll weiterverhandelt werden.
Die Mitgliedstaaten sollen die geänderte Richtlinie bis zum 31. Dezember 2015 umsetzen.
324
E. STEUERN
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bewertung
Die Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte europaweit grenzüberschreitend tätiger Konzerne wird begrüßt. Nationales Recht sieht eine Besteuerung von Dividenden von Tochter- an
Muttergesellschaften bereits vor, insofern wird die europäische Rechtslage der deutschen angepasst.
Verfahren
Am 25. November 2013 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur
Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Das Europäische Parlament, welches in diesem Fall nicht mitbestimmungsbefugt ist, hat seinen
Standpunkt am 2. April 2014 geäußert.
Am 8. Juli 2014 einigte sich der Rat auf die Endfassung der Änderungsrichtlinie.
Die Richtlinie (EU) 121/2015 wurde am 28. Januar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht.
Referenz
E
KOM(2013) 814 (Richtlinienvorschlag) vom 25.11.2013 (nicht im ABl. veröffentlicht)
2015/121/EU (Richtlinie) vom 27.01.2015, ABl. Nr. L 21/1 vom 28.01.2015
325
E. STEUERN
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
3. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie
Richtlinie 2014/107/EU des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Inhalt
Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu
erweitern. Mit der Änderungsrichtlinie vom 9. Dezember 2014 fällt nun auch eine Liste von finanziellen Informationen in den Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von Informationen,
mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Diese Informationen bestehen aus Zinsen, Dividenden und ähnlichen Einkünften, die Einnahmen aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Einkommen, und Kontoguthaben.
Vor dem 1. Juli 2017 muss die Kommission einen Bericht vorlegen, der bezüglich der Statistiken
und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen
praktischen Aspekte einen Überblick sowie eine Bewertung enthält. Die Kommission soll dem Rat
gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen zu den festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen,
einschließlich betreffend der Bedingung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten
ansässige Personen verfügbar sein müssen. Die Überprüfung dieser Bedingung sollte auf alle fünf
in der Richtlinie 2011/16/EU genannten Kategorien ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit
des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft werden kann.
E
Ein automatischer Informationsaustausch innerhalb der EU ist bereits in der EU-Richtlinie über die
Besteuerung von Zinserträgen sowie in der bestehenden Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden (EU-Amtshilfe-Richtlinie) hinsichtlich anderer Einkunftsarten (hier ab
1. Januar 2015) vorgesehen (siehe eigene Kapitel).
Die Kommission strebt mit der Ausweitung der Amtshilfe-Richtlinie in Verbindung mit den genannten Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch an, dass die Mitgliedstaaten
untereinander so viele Informationen austauschen, wie sie es mit den USA im Rahmen des Foreign
Account Tax Compliance Act (FATCA) tun.
Bewertung
Die Herstellung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die unterschiedlichen Tatbestände Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung sowie den Austausch von Informationen für
steuerliche Zwecke ist notwendig. Die Vervielfältigung von internationalen und europäischen,
vertraglichen und gesetzlichen Prinzipien und Rechtsgrundlagen für einen automatischen Austausch von Informationen im Steuerwesen wird jedoch kritisch gesehen. Eine Konsolidierung –
unter besonderer Berücksichtigung der technischen Aspekte – ist daher auf jeden Fall ratsam.
326
E. STEUERN
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Im Dezember 2012 stellte die Europäische Kommission einen Aktionsplan für eine wirksamere
Reaktion der EU auf Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vor (siehe eigenes Kapitel). In dem
Aktionsplan wird die Notwendigkeit betont, einen automatischen Informationsaustausch als europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerwesen zu fördern.
Am 12. Juni 2013 schlug die Kommission vor, den automatischen Austausch von Informationen
zwischen den EU-Steuerverwaltungen auszudehnen.
Bei den anschließenden Erörterungen im Rat drehten sich die Diskussionen hauptsächlich darum,
die Überarbeitung der Richtlinie mit dem sich derzeit ebenfalls in Ausarbeitung befindlichen globalen Meldestandard der OECD in Einklang zu bringen, sowie den Mitgliedstaaten einen verbindlichen Zeitplan an die Hand zu geben.
Am 9. Dezember 2014 hat der ECOFIN Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Richtlinie 2014/107/EU zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch
von Informationen im Bereich der Besteuerung förmlich angenommen. Die Richtlinie wurde im
Amtsblatt vom 16. Dezember 2014 veröffentlicht.
Nach Mitteilung aus dem Bundesfinanzministerium soll das Gesetzgebungsverfahren am
18. Dezember 2015 mit der Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden.
E
Referenz
KOM(2013) 348 (Richtlinienvorschlag) vom 12.06.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
2014/107/EU (Richtlinie) vom 09.12.2014, ABl. Nr. L 359/1 vom 16.12.2014
327
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
III. VORHABEN IN BERATUNG
1. Richtlinie zur Modernisierung der MwSt.
für Finanzdienstleistungen
Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung und Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften
für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Inhalt
Ziele des Richtlinienvorschlages sind die Modernisierung und Vereinfachung der komplexen
MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen aus dem Jahre 1977, die generell von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der Vorschlag mit seinen überarbeiteten Definitionen der
steuerbefreiten Dienstleistungen soll den Mitgliedstaaten sowie Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften mehr Rechtssicherheit verschaffen. Ferner wird die Steuerbefreiung bei
Zusammenschlüssen zur Kostenteilung geklärt und ausgeweitet.
Mit dem Vorschlag verfolgt die Kommission drei Ziele:
E
■
Erhöhung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie für die nationalen Steuerverwaltungen.
■
Einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuer und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
■
Die Unternehmen sollen die Auswirkung der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer auf ihre
Tätigkeiten besser beherrschen können.
Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Vorschlag drei Maßnahmen vor:
328
■
Neudefinition der steuerbefreiten Dienstleistungen. Dem Richtlinienvorschlag ist ein Vorschlag
für eine Verordnung beigefügt, in dem die Definition steuerbefreiter Dienstleistungen erweitert
wird. Diese Verordnung wird in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.
■
Banken und Versicherungsgesellschaften können sich für eine Besteuerung ihrer Dienstleistungen entscheiden. Diese bereits in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Möglichkeit liegt
zurzeit noch im Ermessen der Mitgliedstaaten. Sie wird nicht oft in Anspruch genommen. Da
die begrenzte Inanspruchnahme jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, sollte die
Möglichkeit, sich für eine Steuerbefreiung zu entscheiden, in der gesamten Gemeinschaft
gleichermaßen bestehen. Auf diese Weise können Banken und Versicherungsgesellschaften
insbesondere bei Geschäftsvorgängen untereinander den Anteil der nicht erstattungsfähigen
Vorsteuer reduzieren. Mehrwertsteuerpflichtige Kunden von Banken und Versicherungsgesellschaften können ihre Kosten ebenfalls senken, weil sie die Mehrwertsteuer auf Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen abziehen können.
■
Einführung einer branchenspezifischen MwSt.-Befreiung bei (auch grenzüberschreitenden)
Kostenteilungsvereinbarungen. Auf diese Weise können Banken und Versicherungsgesellschaften Tätigkeiten zusammenlegen und Kosten zwischen den Mitgliedern der Gruppe teilen,
ohne dass zusätzlich nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer anfällt.
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
Bewertung
Der VÖB begrüßt die Initiative der Kommission zur Modernisierung der Umsatzbesteuerung von
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, da die Produkte und Vertriebsstrukturen einem ständigen Wandel unterliegen. Seit Einführung der Mehrwertsteuerrichtlinie sind eine Reihe neuer
Finanzprodukte entwickelt worden, deren umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zweifelsfrei unter
Artikel 135 der Richtlinie subsumiert werden kann. Ferner besteht aus betriebswirtschaftlichen
Gründen ein zunehmendes Interesse, Betriebsabteilungen in selbständige juristische Einheiten
auszugliedern. Die Richtlinie trägt diesen Entwicklungen nicht mehr Rechnung, sodass zahlreiche
Fälle vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen.
Der VÖB fordert eine größere Rechtssicherheit im Bereich der Umsatzbesteuerung der Finanzdienstleistungen und die Gewährleistung der Neutralität der Umsatzsteuer für die Kreditwirtschaft. Die Vorschläge der Kommission sind ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings sind
Verbesserungen und Klarstellungen für den gesamten Derivatebereich, das sog. Outsourcing und
die Vermittlung von Finanzprodukten notwendig.
Verfahren
In einer Mitteilung vom 23. Mai 2001 hat die Kommission die Prioritäten der Steuerpolitik in der EU
vorgestellt und angekündigt, auch bei der Mehrwertsteuer auf Finanzdienstleistungen tätig zu
werden.
2005 gab die Kommission eine Studie betreffend MwSt.-Befreiung für Finanzdienstleistungen in
Auftrag.
Die Kommission legte im März 2006 ein Konsultationspapier zur Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten für Finanzdienstleistungen und Versicherungsleistungen vor. In dem Konsultationspapier erläutert die Kommission die Gründe für die Notwendigkeit einer Überarbeitung der
6. MwSt.-Richtlinie und analysiert die verschiedenen Problemfelder (Outsourcing von Tätigkeiten;
Pooling, d. h. die Zusammenführung von Aktivitäten mit der Absicht der Kostenteilung; Subcontracting, d. h. Subunternehmerleistungen; Offshoring, d. h. Verlagerung in Drittländer). Ferner untersucht sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten: Einführung eines Nullsteuersatzes für an andere steuerpflichtige Personen erbrachte Finanzdienstleistungen,
Ausweitung der Steuerbefreiungen auf Dienstleistungen anderer Unternehmer, die diese an
Finanzdienstleister erbringen; pauschaler Mehrwertsteuerabzug auf Grundlage eines festen Prozentsatzes für eine festgelegte Liste von Eingangsleistungen; Schaffung grenzüberschreitender
Organschaften; einheitlich begrenzte Option zum Mehrwertsteuerabzug.
Am 28. November 2007 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung und Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vor.
Der Richtlinienvorschlag wird noch im Ministerrat beraten.
Referenz
KOM(2007) 746 (Verordnungsvorschlag) vom 28.11.2007 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2007) 747 (Richtlinienvorschlag) vom 28.11.2007 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2013) 721 final (Richtlinienvorschlag) vom 23.10.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
329
E
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
2. Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte
Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)
Inhalt
Ziel des Richtlinienvorschlags für eine GKKB ist die Schaffung eines Regelwerks für die einheitliche Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für in der Europäischen Union
grenzüberschreitend tätige Unternehmen.
Ausgangspunkt der Ausarbeitung des Richtlinienvorschlags war, dass grenzüberschreitend tätige
Unternehmen sich bei der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlagen nach bis zu 27 unterschiedlichen Regelwerken richten und mit bis zu 27 Steuerverwaltungen zusammenarbeiten müssen. Zudem wenden sie mit der Ermittlung von Verrechnungspreisen für die Besteuerung ihrer
gruppeninternen Transaktionen ein komplexes System an. Die in einem Mitgliedstaat entstandenen Verluste können nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat
erzielt werden. Größeren Unternehmen entstehen dadurch hohe Kosten und Komplikationen.
Kleine Unternehmen nehmen häufig ganz davon Abstand, in der EU zu expandieren.
E
Eine gemeinsame, konsolidierte Bemessungsgrundlage würde Verwaltungsaufwand, Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung der steuerbaren Einkünfte solcher Unternehmen mindern. Es wird Unternehmen ermöglicht, für ihre gesamten Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union eine einzige Steuererklärung bei einer Steuerverwaltung einzureichen.
Grenzüberschreitend tätige Banken sind vom Anwendungsbereich umfasst, jedoch sind bankenspezifische Vorschriften für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage bislang nicht vorgesehen.
Die GKKB ließe sich wirksam gegen Gewinnverlagerung und missbräuchliche Steuergestaltung in
der EU einsetzen. Abweichungen zwischen den nationalen Steuersystemen, die sich die Steuerplanung häufig zunutze macht, würden nach Ansicht der Kommission bei einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage ebenso entfallen wie die Möglichkeit, Gewinne in steuerlich günstigere Mitgliedstaaten zu verschieben.
Im Vorschlag von 2011 ist die GKKB als Option formuliert. Gewinnverschiebungen ließen sich so
nicht wirksam unterbinden, da multinationale Unternehmen, die ihre steuerbaren Gewinne durch
aggressive Steuergestaltung minimieren, sich kaum für die GKKB entscheiden würden. Die Kommission will deshalb vorschlagen, die GKKB zumindest für multinationale Unternehmen verbindlich
vorzuschreiben.
Den Diskussionen im Rat zufolge wird sie nicht in einem Schritt eingeführt werden. Die Konsolidierung war der schwierigste Punkt in den Verhandlungen der Mitgliedstaaten über die GKKB. Die
Kommission wird deshalb vorschlagen, dass die Arbeiten an der Konsolidierung der Bemessungsgrundlage aufgeschoben werden, bis die gemeinsame Bemessungsgrundlage vereinbart und eingeführt ist.
330
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
Bewertung
Aus Sicht der öffentlichen Banken ist zu begrüßen, dass sich die Europäische Kommission für den
Abbau bestehender steuerlicher Hemmnisse für die Unternehmen im Binnenmarkt durch den Vorschlag einer GKKB einsetzt, da sie Doppelbesteuerungen und Steuerverwaltungsaufwand mindern
kann und als Option vorgesehen ist. Allerdings sollten Eigenheiten des Bankwesens berücksichtigt
werden.
Verfahren
Am 7. Juli 2003 veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse einer
öffentlichen Konsultationen über die „Anwendung der International Accounting Standards (IAS) ab
2005 und ihre Implikationen für die Schaffung einer konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage
für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der Europäischen Union“ und über „Die
versuchsweise Anwendung der Besteuerung im Sitzland auf kleine und mittlere Unternehmen in
der Europäischen Union“.
Am 24. November 2003 legte die Kommission die Mitteilung „Ein Binnenmarkt ohne unternehmenssteuerliche Hindernisse – Ergebnisse, Initiativen, Herausforderungen“ vor. Für die informelle
Tagung des Ecofin-Rates im September 2004 hat die Kommission zwei sog. Non-Paper zur Sitzlandbesteuerung bei kleinen und mittleren Unternehmen und zur einheitlichen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage am 7. Juli 2004 präsentiert.
Die Kommission nahm am 23. Dezember 2005 eine Mitteilung an, in der sie vorschlägt, dass die
Mitgliedstaaten den KMU gestatten sollen, ihre zu versteuernden Unternehmensgewinne nach
den Steuerregelungen des Landes zu ermitteln, in dem ihre Muttergesellschaft bzw. ihre Hauptverwaltung ansässig ist.
Für die Sitzung am 27. und 28. September 2007 legte die Kommission ein Arbeitspapier über
„GKKB: mögliche Elemente der technischen Ausgestaltung“ vor. Am 20. Oktober 2010 organisierte
die Europäische Kommission einen Workshop zur GKKB.
Am 16. März 2011 präsentierte die Kommission einen Richtlinienvorschlag über ein gemeinsames
System zur Bemessung der Steuergrundlage für Unternehmen, die in der EU tätig sind.
Am 18. März 2015 hat die Kommission ein Maßnahmenpaket für Steuertransparenz als Mittel
gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vorgelegt. In der Mitteilung vom 17. Juni 2015
„Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte“ wird ein umfassenderes europäisches Konzept für die Unternehmensbesteuerung
vorgestellt.
Die Kommission plant, 2016 einen neuen Legislativvorschlag für eine stufenweise Einführung der
GKKB mit einer entsprechenden Anpassung der dann verbindlichen Bemessungsgrundlage vorzulegen. Damit wäre von Anfang an die Möglichkeit des Abzugs von in anderen Mitgliedstaaten entstandenen Verlusten gegeben. Die Konsolidierung der Bemessungsgrundlage würde dann zu
einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen.
Referenz
KOM(2003) 726 (Mitteilung) vom 24.11.2003 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2011) 121 (Richtlinienvorschlag) vom 16.03.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
COM(2015) 302 final (Mitteilung) vom 17.06.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
331
E
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
3. Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG und Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
Inhalt
Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem
sieht die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen vor.
Erfasste Finanzinstrumente: Besteuert werden soll grundsätzlich der Bruttowert von Finanztransaktionen vor Aufrechnung und Abrechnung. Erfasst werden Transaktionen mit Finanzinstrumenten
einschließlich Pensions- und Wertpapierleihgeschäften, Geldmarktinstrumenten (mit Ausnahme
von Zahlungsinstrumenten), Anteilen an OGAW und alternativen Investmentfonds, Derivatkontrakten und strukturierten Produkte (z. B. Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie
Bank- und Versicherungsverbriefungen). Die Steuer gilt für den Handel in organisierten Märkten
und für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst die Übertragung von Eigentum und die Übernahme einer Verpflichtung. Bei Derivatkontrakten sind
Abschluss und Änderung steuerpflichtig. Derivatkontrakte betreffen Derivate für Anlagezwecke,
einschließlich Währungs- und Warenderivaten. Die Übertragung von Finanzinstrumenten zwischen
Unternehmen einer Gruppe ist ebenfalls steuerpflichtig.
E
Nicht erfasste Geschäfte: Primärmarktgeschäfte, Währungskassatransaktionen, physische Warentransaktionen, Transaktionen mit Zentralbanken, der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten, Zahlungsdiensten, usw. unterliegen nicht der Steuer.
Finanzinstitute: Die Finanztransaktionen müssen von Finanzinstituten durchgeführt werden, entweder für eigene oder fremde Rechnung. Als Finanzinstitut gelten Wertpapierfirmen, geregelte
Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen, Zweckgesellschaften sowie andere Personen, die
bestimmte Finanztätigkeiten in wesentlichem Umfang ausüben. Zentrale Gegenparteien (CCP) und
Zentralverwahrer (CSD) gelten nicht als Finanzinstitute, sofern sie Funktionen erfüllen, die nicht als
eigentliche Handelstätigkeit anzusehen sind.
Ansässigkeitsprinzip: Die Steuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein
Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist. Sind Finanzinstitute im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten ansässig, so sind diese Mitgliedstaaten
befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die sie erlassen. Sind Finanzinstitute im
Hoheitsgebiet eines Drittlands ansässig, unterliegt die Transaktion in der EU nicht der Steuer. Ist
allerdings eine der Parteien in der EU ansässig, gilt das Finanzinstitut des Drittlands ebenfalls als
in der EU ansässig.
Steueranspruch: Der Steueranspruch entsteht mit Durchführung der Finanztransaktion, sofern
diese nicht fehlerhaft war und auch im Falle einer Stornierung.
332
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
Bemessungsgrundlage: Beim Kauf/Verkauf bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von
Derivaten) ist Bemessungsgrundlage der Preis oder die Gegenleistung. Es gibt besondere Vorschriften für den Fall, dass die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis. Ebenso, falls Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe durchgeführt werden, die nicht Kauf/Verkauf sind.
Bemessungsgrundlage ist dann der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs. Im Falle von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundlage der Nominalbetrag zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der
Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts.
Steuersätze: Die Kommission schlägt einen Mindeststeuersatz von 0,1 Prozent für den Handel mit
Anleihen und Anteilen und von 0,01 Prozent für den Handel mit Derivatprodukten vor. Den Mitgliedstaaten würde es freistehen, höhere Steuersätze festzulegen.
Entrichtung der Steuer: Steuerschuldner sind die Finanzinstitute. Bei elektronischen Finanztransaktionen wird die Steuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs fällig, in
anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen, sodass den Finanzinstituten keine Cashflow-Vorteile entstehen.
Verstärkte Zusammenarbeit:
Nachdem sich der Vorschlag für ein FTT-System auf Ebene der EU-27 nicht durchsetzen konnte,
erarbeitete die Europäische Kommission auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten einen Richtlinienvorschlag zur Einführung einer FTT im Wege der verstärkten Zusammenarbeit. Anwendungsbereich
und Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie spiegeln den ursprünglichen Vorschlag für eine FTT wider.
Das Konzept, alle Finanztransaktionen zu besteuern, bei denen ein Anknüpfungspunkt mit dem FTTRaum vorhanden ist, und die Steuersätze von 0,1 Prozent für Aktien und Anleihen und 0,01 Prozent
für Derivatkontrakte werden beibehalten.
Der Vorschlag enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag begrenzte Änderungen, um der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Steuer in einem kleineren geografischen Gebiet als
ursprünglich vorgesehen eingeführt wird. So wird u. a. neben dem Ansässigkeitsprinzip das Emissionsprinzip eingeführt. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt
werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTT-Raum ansässig sind. Im Gegensatz zum
ursprünglichen Vorschlag werden Wertpapierpensionsgeschäfte nurmehr als eine Transaktion
angesehen.
Bewertung
Nach bisherigen Erfahrungen mit vergleichbaren Instrumenten sowie empirischen Befunden sind
keine Anzeichen für eine Erhöhung der Finanzmarktstabilität durch eine Finanztransaktionssteuer
ersichtlich. Dass Spekulation volkswirtschaftlich schädlich sei, wird zwar behauptet, ist aber
umstritten. Den Lenkungszweck der Begrenzung der Volatilität der Finanzmärkte durch Eingrenzung
spekulativer Geschäfte wird die Steuer nicht erfüllen können. Die weltweite Einführung einer
Finanztransaktionssteuer leistet keinerlei Beitrag zur Verhinderung künftiger Wirtschafts- und
Finanzkrisen. Ein positiver fiskalischer Effekt sind die Steuereinnahmen. Dem stehen erhebliche
Schwierigkeiten bei Einführung und Aufteilung der Steuer gegenüber.
333
E
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
Verstärkte Zusammenarbeit:
Die Belastungen für (margenarme) Repogeschäfte wären auch im Rahmen des neuen Richtlinienvorschlags erheblich und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten beeinträchtigt.
Oftmals müsste dieses Geschäft eingestellt werden, da der erzielbare Repozins kleiner als die
FTT-Belastung sein wird. Als Ersatz für den wegbrechenden Repomarkt bliebe nur der Handel mit
der EZB. Weiterhin erstreckt das Emissionsprinzip den Steueranspruch auf rein im Ausland verwirklichte Tatbestände, ohne dass Vorkehrungen für die Beitreibung der FTT im Ausland ersichtlich
sind, was zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führen dürfte.
Verfahren
Die europäischen Staats- und Regierungschefs beschlossen auf dem Europäischen Rat im Oktober 2009 sowie im Juni und Oktober 2010, dass neue Finanzierungsquellen erschlossen werden
sollten und dabei die Einführung einer weltweiten Finanztransaktionssteuer „geprüft und weiterentwickelt“ wird.
Im April 2010 veröffentlichten die Dienststellen der Europäischen Kommission ein Arbeitspapier
mit dem Titel „Innovative financing at a global level“, in dem die Erhebung verschiedener Abgaben
oder Steuern einschließlich einer Finanztransaktionssteuer ins Auge gefasst wird.
Im Juni 2010 befasste sich der Internationale Währungsfonds mit der Besteuerung des Finanzsektors in seinem Bericht an die G-20 „A Fair and Substantial Contribution by the Financial Sector“.
E
Es folgte im August 2010 ein weiteres Arbeitspapier der EU-Kommission zur Besteuerung des
Finanzsektors, welches sich bereits ausschließlich mit der Möglichkeit der Einführung einer Finanztransaktionssteuer oder einer Finanzaktivitätssteuer befasst.
Am 7. Oktober 2010 legte die EU-Kommission schließlich eine Mitteilung vor, in der sie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene vorschlägt und auf europäischer Ebene
Potenzial für eine Finanzaktivitätssteuer sieht.
Das Europäische Parlament hat sich am 10. März 2010 in einer Entschließung mit dem Titel „Steuern auf Finanzgeschäfte – praktische Umsetzung“ sowie am 8. März 2011 in einer Entschließung zu
innovativer Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene grundsätzlich für die Besteuerung
des Finanzsektors in Form einer Finanztransaktionssteuer ausgesprochen. Am 8. Juni 2011 nahm
das Plenum des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Haushaltsperiode 2014-2020 eine
Entschließung mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen
(MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa” an, in dem es sich für die
Einführung einer Finanztransaktionssteuer als Finanzierungsinstrument der Kommission aussprach.
Daraufhin traf die Kommission die politische Entscheidung, dem Ministerrat vorzuschlagen, dass
ein Teil der Haushaltsmittel zukünftig in Form einer Finanztransaktionssteuer aufgenommen werden sollte. Am 29. Juni 2011 wurde ein entsprechender Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über das Eigenmittelsystem der EU veröffentlicht.
Am 28. September 2011 legte die Kommission schließlich den Richtlinienvorschlag vor. Die Realisierung einer FTT auf globaler Ebene hatte sich inzwischen als aussichtslos erwiesen. Das Europäische Parlament, welches in diesem Fall nicht Gesetzgebungsorgan ist, stimmte seine Stellungnahme im Plenum am 23. Mai 2012 ab. Der Ministerrat stellte am 22. Juni 2012 fest, dass eine
Einigung unter den EU-27 nicht herbeizuführen sei. Verschiedene Mitgliedstaaten, darunter
334
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
Deutschland und Frankreich, kündigten anschließend an, einen Antrag auf verstärkte Zusammenarbeit zu stellen.
Verstärkte Zusammenarbeit:
Ende September 2012 hatte die Kommission entsprechende Anträge von einer Gruppe von elf
Mitgliedstaaten erhalten. Diese baten um die Genehmigung, ein auf den Anwendungsbereich und
die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags gestütztes gemeinsames System der FTT
einführen zu dürfen.
Am 23. Oktober 2012 schlug die Kommission dem Rat vor, die beantragte verstärkte Zusammenarbeit zu genehmigen. Das Europäische Parlament erteilte am 12. Dezember 2012 seine Zustimmung
und der Ministerrat nahm am 22. Januar 2013 eine Entscheidung zur Genehmigung der beantragten verstärkten Zusammenarbeit an.
Am 14. Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie im
Rahmen dieser verstärkten Zusammenarbeit vor. Das Europäische Parlament stimmte seinen
Bericht im Plenum am 3. Juli 2013 ab, Dabei sprachen sich die Abgeordneten mit großer Mehrheit
weiterhin für die Einführung einer FTT aus, allerdings blieben sie in ihren inhaltlichen Forderungen
weitgehend hinter dem Kommissionsvorschlag zurück.
Am 9. September 2013 stellte der juristische Dienst des Rates ein Gutachten vor, in dem er die
Anwendung des Ansässigkeitsprinzips im Falle der Ansässigkeitsfiktion eines Instituts als nicht
mit Europarecht vereinbar bezeichnete. Die Kommission teilte diese Ansicht nicht und ließ durch
ihren juristischen Dienst ein Gegengutachten fertigen, welches im Dezember 2013 vorgestellt
wurde.
Am 30. April 2014 wies der EuGH eine Klage des Vereinigten Königreichs gegen die Ratsentscheidung zur verstärkten Zusammenarbeit ab. Der EuGH betonte dabei, dass die Klageabweisung keine
Aussage über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsvorschlags darstelle und nur aus
formellen Gründen erfolge, da ein angreifbarer Rechtsakt noch nicht in der Welt sei.
Anlässlich des Ecofin-Ministerrats am 6. Mai 2014 veröffentlichten zehn der an der verstärkten
Zusammenarbeit teilnehmenden elf Mitgliedstaaten (ohne Slowenien) die politische Erklärung,
dass eine FTT auf Aktien und bestimmte Derivate bis spätestens 1. Januar 2016 eingeführt werden
solle. Diese Erklärung wurde wiederholt von Regierungen teilnehmender Mitgliedstaaten bekräftigt, nennenswerte Fortschritte indes trotz Beteuerungen nicht verzeichnet. Der österreichische
Finanzminister wurde im Januar 2015 mit dem Vorsitz der Gruppe dieser Staaten betraut.
Der Vorschlag wird noch im Ministerrat weiter beraten.
Referenz
KOM(2010) 549 (Mitteilung) vom 07.10.2010 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2011) 510 (Beschlussvorschlag) vom 29.06.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2011) 594 (Richtlinienvorschlag) vom 28.09.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2013) 71 (Richtlinienvorschlag) vom 14.02.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
335
E
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
4. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der
Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Inhalt
Auch nach Änderung der Richtlinie 2011/16/EU durch die Richtlinie 2014/107/EU sieht die Kommission die weitere Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit und Transparenz im
Steuerbereich als vorrangig an. Der neue Vorschlag zielt nun darauf ab, die Richtlinie 2011/16/EU
dahingehend zu ändern, dass durch Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Dimension und über Vorabverständigungsvereinbarungen – eine besondere Form von Steuervorbescheiden, auf die im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen zurückgegriffen wird – eine umfassende und effektive
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gewährleistet wird.
Folgende Idee wird damit verfolgt: wenn Mitgliedstaaten verbindliche Vorabauskünfte in Situationen oder in Bezug auf Transaktionen geben, die voraussichtlich von Interesse für die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten sein könnten, dann sollten diese Vorabauskünfte gebenden Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Entscheidungen anderen Mitgliedstaaten
systematisch zur Verfügung zu stellen.
E
Die vorgeschlagene Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten daher einen automatischen Austausch von Basisinformationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen
mit allen anderen Mitgliedstaaten. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die anderen
Mitgliedstaaten – und nicht der den Vorbescheid erteilende Mitgliedstaat – am besten in der Lage
sind, die potentielle Wirkung und Tragweite eines solchen Bescheids zu bewerten. Gegebenenfalls
können Mitgliedstaaten, denen die Basisinformationen übermittelt wurden, weitergehende Informationen anfordern. Der Vorschlag ist so ausgestaltet, dass der automatische Informationsaustausch über Vorbescheide im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU
zu den praktischen Regelungen für den Informationsaustausch, einschließlich der Verwendung von
Standardformblättern, erfolgen kann. Der Vorschlag trägt ferner internationalen Entwicklungen auf
der Ebene der OECD sowie deren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aktionsplan gegen Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) Rechnung.
Die Annahme von Verhandlungsrichtlinien für strengere Steuerabkommen mit der Schweiz,
Andorra, Monaco, San Marino und Liechtenstein war ein weiteres wichtiges Element bei der
Umsetzung der EU-Agenda zur Steuertransparenz. Die Kommission hat sich vorgenommen, im
Sommer 2015 die Unterzeichnung der Abkommen mit den fünf Nachbarländern vorzuschlagen. Die
Abkommen gehen erheblich weiter als ursprünglich vorgesehen, da sie dem neuen globalen Standard folgen und einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Parteien sicherstellen.
336
E. STEUERN
III. VORHABEN IN BERATUNG
Bewertung
Dier Einbeziehung von Steuervorbescheiden ist nach der 2014 verabschiedeten Ausdehnung auf
Konteninformationen eine weitere Stufe des Automatischen Informationsaustauschs. Steuervorbescheide sollen in erster Linie Rechtssicherheit herstellen und sind im Prinzip unproblematisch.
Wenn sie jedoch genutzt werden, um selektive Steuervergünstigungen in Aussicht zu stellen oder
den Besteuerungsort künstlich zu verlagern, so dass Gewinne niedriger oder gar nicht besteuert
werden, verzerren sie den Wettbewerb und höhlen die Steuerbasis der Mitgliedstaaten aus. Angesichts der Globalisierung und zunehmenden Mobilität der Steuerpflichtigen erscheint die Einbeziehung von Steuervorbescheiden nachvollziehbar und zweckmäßig.
Verfahren
Im Dezember 2012 hatte die Kommission einen Aktionsplan für eine wirksamere Reaktion der EU
auf Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorgelegt (siehe eigenes Kapitel). In dem Aktionsplan wird die Notwendigkeit betont, einen automatischen Informationsaustausch als europäischen
und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerwesen zu fördern. Am 9. Dezember 2014 hat der Rat die Richtlinie 2014/107/EU angenommen und damit den
automatischen Informationsaustausch u. a. auf Konteninformationen ausgedehnt (siehe eigenes
Kapitel).
Die Kommission hat, als Teil eines Steuertransparenz-Pakets, am 18. März 2015 einen weiteren
Richtlinienvorschlag zum obligatorischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
über steuerliche Entscheidungen vorgelegt. Der Vorschlag wird derzeit im Rat diskutiert.
Referenz
COM(2015) 135 (Richtlinienvorschlag) vom 18.03.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
337
E
E. STEUERN
IV. SONSTIGE VORHABEN
IV. SONSTIGE VORHABEN
1. Empfehlung der Kommission über Verfahren zur
Quellensteuererleichterung
Empfehlung der Kommission vom 19.10.2009 über Verfahren zur Quellensteuererleichterung
Inhalt
Die Europäische Kommission hat am 19. Oktober 2009 eine Empfehlung angenommen, in der ausgeführt wird, wie die Mitgliedstaaten für in der EU ansässige Investoren die Gewährung einer
Ermäßigung der Quellensteuer auf Erträge aus Dividenden, Zinsen und anderen Wertpapieren aus
anderen Mitgliedstaaten erleichtern können. In der Empfehlung werden auch Maßnahmen zur
Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse bei Wertpapieranlagen von Finanzinstituten vorgeschlagen Gleichzeitig sollen die Steuereinnahmen vor Fehlern und Betrug geschützt werden. Damit
erhalten die Mitgliedstaaten Leitlinien dazu, wie sie sicherstellen können, dass mit den Verfahren
zur Prüfung des Anspruchs auf Steuerermäßigung das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird. Die Empfehlung geht zurück auf die Arbeiten der Kommission im Bereich Clearing
und Settlement.
E
In der Empfehlung wird angeregt,
338
■
dass die Mitgliedstaaten Quellensteuererleichterungen für Erträge aus Wertpapieren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen oder innerstaatlichem Recht an der Quelle anwenden;
■
dass die Mitgliedstaaten schnelle und standardisierte Erstattungsverfahren anwenden, wenn
sie die Erleichterung nicht an der Quelle gewähren können, und es werden mögliche Bestandteile dieser Erstattungsverfahren aufgezählt;
■
dass die Mitgliedstaaten neben Aufenthaltsbescheinigungen andere Nachweise des
Anspruchs des Anlegers auf Steuererleichterung zulassen;
■
wie die Mitgliedstaaten Finanzintermediäre daran beteiligen können, die Ansprüche der Anleger vorzubringen, und wie die Verfahren ablaufen könnten, wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Kette von Finanzintermediären zwischen dem Aussteller der Wertpapiere und
einem Begünstigten besteht;
■
dass die Mitgliedstaaten verstärkt die Vorlage von Unterlagen in elektronischem Format
anstelle von Papierunterlagen gestatten;
■
dass die Mitgliedstaaten bei der Formulierung der Anforderungen an den Nachweis des
Anspruchs auf Steuerermäßigung risikobezogen vorgehen;
■
dass die Mitgliedstaaten Einzelaudits oder gemeinsame oder sogar externe Audits vornehmen
könnten, um zu prüfen, ob die Finanzintermediäre die ihnen im Einklang mit dieser Empfehlung
eingeführten Pflichten erfüllen;
■
mit den Mitgliedstaaten Folgediskussionen über die Umsetzung der Empfehlung zu veranstalten;
■
die bestehenden Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt zu nutzen und neue Kanäle zu erforschen.
E. STEUERN
IV. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
Erleichterungen bei der Anrechnung und Erstattung von Quellensteuer werden grundsätzlich
begrüßt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass auf diese Weise auch tatsächlich die
betroffenen Giovannini-Barrieren abgebaut werden.
Verfahren
Die Europäische Sachverständigengruppe für Fragen der Einhaltung der Steuervorschriften beim
Clearing und bei der Abrechnung grenzübergreifender Wertpapiergeschäfte (FISCO) begann an der
Vereinfachung der Quellensteueranrechnungsverfahren im Frühjahr 2005 zu arbeiten. Am 19. Oktober 2009 nahm die Kommission eine Empfehlung an. Die Empfehlung basiert auf den Berichten der
FISCO-Gruppe aus 2006 und 2007. Die Kommission erörterte im Rahmen der Tax Barriers Business
Advisory Group (TBAG), die der FISCO-Gruppe nachfolgte, auf welche Weise auf die Empfehlung
aufgebaut werden soll.
In Dezember 2012 (Abschlussbericht) und Juni 2013 (Appendices) veröffentlichte die Kommission
(DG TAXUD) eine (PwC-)Machbarkeitsstudie für ein standardisiertes Quellensteuersystem zur
Implementierung der FISCO-Empfehlungen.
Am 24. Mai 2013 schloss die TBAG ihre Arbeiten in Form eines Berichts über tragfähige Lösungsvorschläge für die effiziente und vereinfachte Einhaltung steuerlicher Verfahren bei Nachhandelstätigkeiten innerhalb der EU ab.
Referenz
K (2009) 7924 (Empfehlung) vom 19.10.2009 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
339
E
E. STEUERN
IV. SONSTIGE VORHABEN
2. Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und
Steuerhinterziehung
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur
Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
Inhalt
Die Europäische Kommission schlug Ende 2012 einen Aktionsplan für den Kampf gegen Steuerbetrug
und legale, aber unerwünschte Steuerumgehung vor, welcher über 30 Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hat. Der Aktionsplan wird in Form einer Mitteilung angekündigt, in der zur Weiterarbeit an bereits
veröffentlichten Vorschlägen aufgefordert wird sowie neue Initiativen angekündigt werden. Zu den
bereits laufenden Gesetzgebungsvorhaben gehört unter anderem die Erweiterung der EU-AmtshilfeRichtlinie, die Beendigung der Überarbeitung der Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie die Erteilung eines
Mandats an die Kommission zur Verhandlung mit Drittländern (siehe eigene Kapitel) sowie die Annahme
des Vorschlags für einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug und die fakultative
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Mehrwertsteuer. Die neuen Initiativen sollen vor
allem den Informationsaustausch verbessern und Betrugspraktiken angehen.
Die wichtigsten neuen Maßnahmen:
E
Mit einer Empfehlung möchte die Kommission erreichen, dass die Mitgliedstaaten feststellen,
welche Drittländer den Mindeststandards für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen
nicht gerecht werden. Für die Nichteinhaltung schlägt die Kommission Maßnahmen vor, wie die
Erstellung von „schwarzen Listen“ sowie die Neuaushandlung, die Aussetzung oder den Abschluss
von Doppelbesteuerungsabkommen.
In Form einer weiteren Empfehlung betreffend aggressive Steuerplanung legt die Kommission den
Mitgliedstaaten nahe, dass sie in Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel zur Behebung der
doppelten Nichtbesteuerung aufnehmen sowie eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von
Missbrauch. Bestehende Möglichkeiten (Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren, Fusionsrichtlinie, Mutter-/Tochterrichtlinie) sollen genutzt werden.
Die Kommission plant weiterhin die Einrichtung einer Plattform für verantwortungsvolles Handeln
im Steuerwesen, welche sie bei der Vorbereitung ihres Berichts über die Anwendung der beiden
Empfehlungen und bei den laufenden Arbeiten über aggressive Steuerplanung und verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen unterstützen soll.
Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Themen bezüglich des Unternehmensbesteuerungs-Kodex schneller auf Ratsebene zur Sprache bringen. Sie erklärt sich bereit, Vorschläge für
Legislativmaßnahmen vorzulegen. Arbeiten in Bezug auf steuerliche Sonderregelungen für ins
Ausland entsandte Mitarbeiter und vermögende Personen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen
und die Steuereinnahmen insgesamt schmälern, sollen intensiviert werden.
Schließlich startet die Kommission die Anwendung einer europäischen Steueridentifikationsnummer
(TIN), welche Muster für amtliche Identitätsdokumente mit nationalen TINs enthält. Mit ihrer Hilfe
sollen Dritte, insbesondere Finanzinstitute, bei grenzübergreifenden Vorgängen Steueridentifikationsnummern feststellen und aufzeichnen. Außerdem soll durch ein Online-Prüfmodul festgestellt werden
können, ob Struktur oder Algorithmus einer bestimmten Steueridentifikationsnummer korrekt sind.
340
E. STEUERN
IV. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
Für Institute mit auf Deutschland konzentrierten Geschäftsfeldern verursacht der Aktionsplan nur
geringe Betroffenheit.
Verfahren
Am 27. Juni 2012 erließ die Europäische Kommission auf Drängen von Ministerrat und Europäischem Parlament eine Mitteilung über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur
Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Am 6. Dezember 2012
folgte eine weitere Mitteilung (Aktionsplan) zusammen mit zwei Empfehlungen. Die Empfehlungen
wurden am 12. Dezember 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Ministerrat erörterte die
Mitteilung am 14. Mai 2012, das Europäische Parlament nahm seine diesbezügliche Resolution am
21. Mai 2012 an.
Am 18. März 2015 veröffentlichte die Kommission eine weitere Mitteilung „über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“. Darin schlägt sie die folgenden
Maßnahmen vor:
1. Strikte Transparenz bei Steuervorbescheiden (s. eigenes Kapitel)
2. Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch
(s. eigenes Kapitel)
E
3. Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung
4. Bessere Quantifizierung der Steuerlücke
5. Förderung der Steuertransparenz auf internationaler Ebene
Referenz
KOM(2012) 351 (Mitteilung) vom 27.06.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
KOM(2012) 722 (Mitteilung) vom 06.12.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
2012/771/EU (Empfehlung) vom 06.12.2012, ABI. Nr. L 338/37 vom 12.12.2012
2012/772/EU (Empfehlung) vom 06.12.2012, ABI. Nr. L 338/41 vom 12.12.2012
COM(2015) 136 final (Mitteilung) vom 18.03.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht)
341
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
F. ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Erste Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
Inhalt
Ziele der Richtlinie sind die Verringerung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen, die auf der Basis der Bruttoabwicklung in Echtzeit („Real Time Gross Settlement“) arbeiten, sowie die Verringerung der mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundenen Risiken.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende
Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme. Unter die Richtlinie fallen alle
Systeme der Europäischen Union sowie die von den Teilnehmern im Zusammenhang mit ihrer
Teilnahme an diesen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten.
Die wesentlichen Aspekte der Richtlinie sind:
F
342
■
Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge und Aufrechnungen („Netting“) sollen nach den Rechtsordnungen aller EU-Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sein.
■
Ein Zahlungs- bzw. Überweisungsauftrag kann grundsätzlich von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem
Dritten widerrufen werden. Eine Ausnahme gilt bei Zahlungsaufträgen, die nach dem Zeitpunkt
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in das System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung abgerechnet wurden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und diese Tatsache nicht hätte bekannt sein müssen.
■
Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, muss der jeweilige Mitgliedstaat unverzüglich den
anderen Mitgliedstaat darüber informieren.
■
Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer eines Systems ein und wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.
■
Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Teilnehmer eines Systems gilt das
für das System maßgebliche Recht.
■
Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollen die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der
Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer nicht berührt werden.
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die Richtlinie ist grundsätzlich zu begrüßen, da hierdurch eine rechtlich zuverlässige Grundlage für
EU-Zahlungssysteme geschaffen wird. Außerdem ist sie geeignet, die rechtlichen Risiken der
Teilnehmer an RTGS-Systemen, z. B. im Falle einer Insolvenz, wirksam zu verringern.
Verfahren
Im Februar 1994 wurde die im Auftrag der Kommission erstellte umfassende Studie „The Laws on
Credit Transfers and their Settlement in Member States of the EU“ fertig gestellt. Am 30. Mai 1996
legte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag unter dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie über
die Endgültigkeit der Abrechnung und die Stellung von Sicherheiten in Zahlungssystemen“ vor.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 31. Oktober 1996 und das Europäische Parlament
am 9. April 1997 zu dem Richtlinienvorschlag Stellung. Der ECOFIN-Rat erzielte am 9. Juni 1997
eine politische Einigung. Am 4. Juli 1997 legte die Kommission einen geänderten Richtlinienvorschlag vor, mit dem u. a. die Richtlinienbezeichnung geändert wurde.
Am 13. Oktober 1997 verabschiedete der Rat den Gemeinsamen Standpunkt. Nach Änderungen
durch das Europäische Parlament in zweiter Lesung am 29. Januar 1998 sowie einem Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament wurde die Richtlinie am 19. Mai 1998 verabschiedet.
Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 11. Dezember 1999 in nationales Recht
umgesetzt werden.
Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften, das am 11. Dezember 1999 in Kraft trat, umgesetzt.
Die am 6. Juni 2002 vom Rat und Parlament verabschiedete Richtlinie über Finanz-sicherheiten soll
die Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen ergänzen.
Am 8. Juli 2003 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorgelegt.
Am 27. März 2006 veröffentlichte die Kommission einen Auswertungsbericht, in dem sie zu dem
Schluss kommt, dass die Richtlinie grundsätzlich einwandfrei funktioniere, es aber in einigen
Bereichen Bedarf an Klarstellungen und Verbesserungen gebe.
Am 24. April 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
vor. Die Richtlinie wurde am 6. Mai 2009 verabschiedet und musste bis zum 30. Dezember 2010 in
den Mitgliedstaaten umgesetzt sein (vgl. Kapitel F.I.5.).
In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanz-Richtlinie umgesetzt, das am 24. November 2010 in Kraft trat.
Referenz
98/26/EG (Richtlinie) vom 19.05.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 166/45 vom 11.06.1998
Amtsblatt der EG Nr. C 156/17 vom 21.05.1998 (Stellungnahme des EWI)
2002/47/EG (Richtlinie) vom 06.06.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 168/43 vom 27.06.2002
2009/44/EG (Richtlinie) vom 06.05.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 146/37 vom 10.06.2009
343
F
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Richtlinie über elektronisches Geld
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur
Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
2000/46/EG
Inhalt
Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2000/46/EG aufgehoben und revidiert die ursprünglichen Vorschriften aus dem Jahr 2000. Die Kommission hatte festgestellt, dass die alten Vorschriften die
Entwicklung des Binnenmarkts für E-Geld gebremst und die technologische Innovation behindert
haben. Mit der Richtlinie soll die E-Geld-Richtlinie modernisiert und insbesondere die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten an die im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie geltenden Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute angepasst werden. Ziel ist es, die Entstehung neuer, innovativer
und sicherer E-Geld-Dienstleistungen zu ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt zu verschaffen und echten, wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herzustellen.
Der Vorschlag enthält folgende wesentliche Neuerungen:
■
Es wurde eine technisch neutrale und einfachere Definition von „E-Geld“, die alle Fälle
abdeckt, in denen ein „E-Geld-Institut“ gegen Vorauszahlung eines Geldbetrags einen elektronisch gespeicherten Wert ausstellt, eingeführt. Explizit fasst die Richtlinie auch den magnetisch gespeicherten monetären Wert hierunter.
■
Die neuen Aufsichtsregeln sollen eine größere Kohärenz zwischen den aufsichtsrechtlichen
Verpflichtungen der E-Geld-Institute und denen der Zahlungsinstitute im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG sicherstellen.
■
Das erforderliche Anfangskapital wurde auf 350.000 Euro herabgesetzt. In der 2000-Richtlinie
waren es noch 1 Mio. Euro und die Bestimmungen zur Berechnung der laufenden Eigenmittelausstattung wurden geändert.
■
Die Beschränkung der E-Geld-Institute auf das E-Geld-Geschäft ist aufgehoben. Die zugelassenen Tätigkeiten wurden um die von Zahlungsinstituten erlaubten Geschäfte erweitert.
F
Bewertung
Die deutsche Kreditwirtschaft hatte sich gegen eine Absenkung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen insbesondere eine Herabsetzung des Anfangskapitals ausgesprochen. Die Ausgestaltung
des Aufsichtsregimes wird als nicht sachgerecht betrachtet, da den mit dem Geschäftsmodell
„E-Geld“ verbundenen Risiken nicht adäquat Rechnung getragen wird. Eine Herabsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen stellt nicht zuletzt auch eine Gefahr für den langfristigen und
nachhaltigen Schutz der Geldwerte der Kunden von E-Geld-Instituten dar.
Überdies wird kritisiert, dass E-Geld-Instituten einlagenähnliche Geschäfte erlaubt werden. Diese sind
jedoch aufgrund ihrer spezifischen Risiken Kreditinstituten vorbehalten und unterliegen insofern strengen Aufsichtsregeln. Hinzu kommt, dass infolge der Ausweitung der Tätigkeiten um Zahlungsdienste ein
nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial für den bargeldlosen Zahlungsverkehr geschaffen wird.
344
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Kommission legte am 21. September 1998 den Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme,
Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten sowie einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute vor. Die Richtlinie über E-Geld-Institute wurde am 27. Oktober 2000 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie ist in Deutschland
durch die 7. KWG-Novelle im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes umgesetzt worden.
Das Gesetz ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden E-Geld-Institute in die Richtlinie 2000/28/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgenommen
und die Bankrechts-Richtlinie entsprechend angepasst.
Die Kommission legte am 13. Oktober 2008 einen Vorschlag zur Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie vor. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 24. April 2009, und der Ministerrat am
27. Juli 2009 an. Am 16. September 2009 wurde die neue Richtlinie verabschiedet und hob am
30. April 2011 die Ausgangs-Richtlinie auf.
In Deutschland wurde das Gesetz zur Umsetzung der neuen E-Geld-Richtlinie am 1. März 2011
verabschiedet und trat am 30. April 2011 in Kraft.
Referenz
2009/110/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 267/7 vom 10.10.2009
F
345
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen
(Preisverordnung)
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2560/2001
Inhalt
Ziel der Verordnung ist es sicherzustellen, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die
gleichen Gebühren erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates. Die Verordnung hebt die alte Verordnung aus dem Jahre 2001 (EG Nr. 2560/2001) mit
Wirkung vom 1. November 2009 auf, welche für innergemeinschaftliche Zahlungen bis zu einem
Betrag von 50.000 Euro galt.
Die neue Verordnung bezieht nunmehr auch Lastschriften in den Grundsatz der Gebührengleichheit
für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen ein. Überweisungen, elektronische Zahlungen
(einschließlich Kartenzahlungen) und Abhebungen am Geldautomaten sind bereits durch die aktuelle Version der Verordnung erfasst. Darüber hinaus bestimmt die Verordnung ein multilaterales
Interbankenentgelt (MIF) in Höhe von 8,8 Cent. Dieses darf innerhalb einer Übergangsfrist bis
November 2012 ausschließlich für grenzüberschreitende SEPA-Lastschriften erhoben werden.
Auch wird die Erreichbarkeit („reachability“) für Lastschrifttransaktionen gesetzlich normiert: So
müssen Euro-Länder bis spätestens 1. November 2010, Nicht-Euro-Länder bis spätestens
1. November 2014 dem SEPA-Lastschriftverfahren beitreten.
F
Mit den Änderungen aus der SEPA-Verordnung (vgl. Kapitel F.I.6.) wird die Grenze für die Gebührengleichheit von 50 000 Euro aufgehoben, sodass die Gebührengleichheit für alle Beträge gilt.
Ferner wird die Frist für das Verbot von multilateralen Interbankenentgelten (MIF) für inländische
Lastschriften auf 1. November 2017 verschoben. Für grenzüberschreitende Lastschriften ist die MIF
ab 1. November 2012 verboten. Ergänzend müssen Zahlungsdienstleister in der EU ab dem Inkrafttreten der SEPA-Verordnung für die SEPA-Überweisung erreichbar sein.
Bewertung
Die deutsche Kreditwirtschaft sieht in der Regulierung einen ordnungspolitisch kritischen Eingriff,
der bereits mit dem Start des SEPA-Lastschriftverfahrens ein Marktversagen in diesem Bereich
unterstellt. Tatsächlich aber existiert die viel gescholtene „Mini-SEPA“ für Lastschriftverfahren
nicht. Die SEPA-Lastschrift soll vielmehr die nationalen Verfahren ablösen und ist gerade nicht als
Ergänzung nur für grenzüberschreitende Transaktionen vorgesehen. Die Regelung übersieht auch,
dass keinesfalls in allen EU-Mitgliedstaaten überhaupt nationale Lastschriftverfahren existieren.
Das gesetzlich verordnete Interbankenentgelt ist ebenfalls ein falsches Signal. Zum einen bietet es
Zahlungsdienstleistern – etwa in Deutschland – keinen Anreiz, in das SEPA-Lastschriftverfahren zu
investieren. Zum anderen gefährdet es den einheitlichen Binnenmarkt im Zahlungsverkehr, was
bisher bereits im Bereich der Kartenzahlungssysteme deutlich wird: Der europäische Markt wird
durch solche Entgeltregelungen fragmentiert, die sich an Ländergrenzen unterscheiden. Darüber
346
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
hinaus ist die zwingende Erreichbarkeit für SEPA-Lastschrifttransaktionen mit dem ursprünglichen
Selbstregulierungscharakter der SEPA schwer zu vereinbaren. Zwar liegen die Funktionsfähigkeit
eines SEPA-Lastschriftverfahrens und die flächendeckende Erreichbarkeit möglichst aller Zahlungsdienstleister im ureigenen Interesse der europäischen Kreditwirtschaft. Eine gesetzlich verordnete Erreichbarkeit ist jedoch der falsche Weg. Vielmehr muss das Verfahren aus sich selbst
heraus überzeugen und somit möglichst viele Zahlungsdienstleister zur Teilnahme motivieren.
Verfahren
Am 15. Oktober 2008 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag vor.
Am 27. April 2009 nahm das Europäische Parlament den Vorschlag an. Der Ministerrat nahm die
Verordnung am 27. Juli 2009 an. Die Verordnung trat am 1. November 2009 in Kraft. Mit Inkrafttreten hob sie die alte Verordnung EG Nr. 2560/2001 auf.
Am 16. Dezember 2010 legte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über verbindliche Enddaten für die Migration der SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift (SEPA-Verordnung) vor, der
unter anderem auch diese Richtlinie ändert (vgl. Kapitel F.I.6.). Die SEPA-Verordnung wurde von
Europäischem Parlament und Rat am 14. März 2012 formal angenommen und trat am 31. März
2012 in Kraft.
Referenz
924/2009/EG (Verordnung) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 266/11 vom 09.10.2009
260/2012/EU (Verordnung) vom 14.03.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 94/22 vom 30.03.2012
F
347
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
Inhalt
Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für einen einheitlichen, integrierten
Zahlungsverkehrsraum in Europa und die Unterstützung der SEPA-Initiative der europäischen Kreditwirtschaft (Single Euro Payments Area – Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Nach
Ansicht der Kommission sind die derzeitigen europäischen Zahlungsverkehrsstrukturen nicht auf
eine effiziente und kostengünstige Abwicklung des grenzüberschreitenden europäischen Zahlungsverkehrs ausgerichtet. Die drei Kernbestandteile der Richtlinie sind das Recht zur Erbringung
von Zahlungsdiensten, die Transparenz- und Informationsanforderungen sowie die Rechte und
Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten.
Die Richtlinie erfasst Zahlungstransaktionen (Überweisungen, Lastschriften, Debit- und Kreditkartenzahlungen) innerhalb der Europäischen Union. Die Informationspflichten sowie zivilrechtliche
Bestimmungen der Titel III und IV der Richtlinie gelten jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Union ansässig sind und die Zahlung in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedstaates erfolgt. Barund Scheckzahlungen sind ausgenommen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen verschiedenen
Kategorien von Zahlungsdienstleistern: Kreditinstituten, E-Geld-Instituten, Postscheckämtern und
Zahlungsinstituten. Für die neu geschaffene Kategorie der Zahlungsinstitute, die keine Einlagen
entgegennehmen und kein E-Geld ausgeben dürfen, wird eine einheitliche Zulassung geschaffen.
Es gelten sowohl qualitative als auch quantitative Aufsichtsregeln (gestaffelte Eigenkapitalanforderungen von 20.000 bis 125.000 Euro je nach Art vom Umfang der Geschäftstätigkeit). Die Richtlinie enthält ferner einen umfangreichen Katalog von Transparenz-, Haftungs- und Informationsvorschriften, der u. a. Folgendes vorsieht:
F
348
■
Ab 1. Januar 2012 verbindliche Ausführungsfrist von einem Werktag ab Auftragsannahme;
■
verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung einer Zahlung innerhalb der EU;
■
Haftung des Zahlungsnutzers bei Missbrauch eines Zahlungsinstruments i. H. v. maximal 150
Euro;
■
Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nur bis zum Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Die öffentlichen Banken begrüßen grundsätzlich die Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen, da sie die notwendige Voraussetzung für die Harmonisierung des Zahlungsverkehrs in
Europa (Single Euro Payments Area, SEPA) sind. Die Richtlinie lässt jedoch wirtschaftliche und
technische Rahmenbedingungen im europäischen Zahlungsverkehr außer Acht und wird nicht dem
Anspruch gerecht, die Marktkräfte zur Herausbildung eines effizienten europäischen Zahlungsverkehrsraumes zu mobilisieren.
Mit der Richtlinie ist der Anspruch verbunden, die Zahlungsinstrumente einheitlich zu regeln. Hierbei werden jedoch die unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Zahlungsinstrumente verkannt, was zu Regelungen führt, die existierende Verfahren in Frage stellen. Mit der Umsetzung
der EU-Vorgaben ist beispielsweise das kostengünstige und effiziente deutsche Lastschriftverfahren in Frage gestellt.
Die verbindliche eintägige Ausführungsfrist lässt derzeit bestehende Infrastrukturen und Verfahren
außer Acht. Die Richtlinie verhindert damit eine marktgerechte Herausbildung effizienter und kostengünstiger Abwicklungsstrukturen in Europa und schränkt letztendlich die Produktvielfalt ein. Die
Ausführungsfrist von einem Arbeitstag kann nur mit erheblichem technischem Aufwand realisiert
werden. Dies hat Transaktionskosten zur Folge, die deutlich über dem heutigen Niveau im Massenzahlungsverkehr liegen.
Problematisch ist die Einführung einer neuen aufsichtsrechtlichen Zulassungskategorie (sog. Zahlungsinstitute). Trotz gleicher operationeller Risiken wird eine unterschiedliche Gewichtung der
Tätigkeiten von Kreditinstituten und Zahlungsinstituten vorgenommen, was eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben kann. Begrüßenswert ist, dass im Gegensatz zum Richtlinienvorschlag
eine Eigenkapitalverpflichtung für Zahlungsinstitute aufgenommen wurde.
Die umfangreichen Informationspflichten und einseitigen Haftungsregelungen zu Lasten der Kreditinstitute gehen weit über das erforderliche Maß hinaus und beeinträchtigten die Realisierung
von SEPA. Die Haftungsbeschränkung für Kunden auf 150 Euro für durch nicht autorisierte Zahlungen verursachte Schäden ist unangemessen. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Haftungsrisikos des Nutzers hat dieser keine ausreichende Motivation, missbräuchliche Verfügungen durch die
unverzügliche Sperrung seines Zahlungsverifikationsinstruments (z. B. Bankkarte) zu verhindern.
Diese einseitige Haftungsverlagerung zu Lasten der Zahlungsdienstleister hat zur Folge, dass die
Gesamtheit der Kunden für die durch das Fehlverhalten einzelner Kunden verursachten Schäden
aufkommen muss.
349
F
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Am 7. Mai 2002 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Diskussionspapier mit dem Titel
„Ein möglicher Rechtsrahmen für den einheitlichen Zahlungsverkehrsraum im Binnenmarkt“.
Am 2. Dezember 2003 legte die Kommission die Mitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ vor und leitete eine Konsultation ein. Die Kommission legte in der
Folge mehrere Entwürfe eines Richtlinienvorschlags vor.
Am 1. Dezember 2005 verabschiedete die Kommission den Richtlinienvorschlag. Am 27. März 2007
erzielte der Ministerrat eine Einigung über die Richtlinie. Daraufhin nahmen das Europäische Parlament am 24. April 2007 und der Ministerrat am 15. Oktober 2007 die Richtlinie an. Die Richtlinie
musste von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2009 umgesetzt werden. Die Richtlinie hebt
Richtlinien und Empfehlungen der EU zum Zahlungsverkehr auf (u. a. Richtlinie 97/5/EG sowie die
Empfehlungen 87/598/EG, 88/590/EG und 97/489/EG) und erfordert die Anpassung nationaler
Vorschriften.
In Deutschland ist die Richtlinie durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das Gesetz
zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht umgesetzt
worden. Die Vorschriften traten am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Die Kommission hat am 24. Juli 2013 einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie
über Zahlungsdienste verabschiedet (s. F.III.1.).
F
350
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EG Nr. L Nr. L 319/1 vom 05.12.2007
2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 302/97 vom 17.11.2009
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F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Zweite Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im
Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen
Inhalt
Die Richtlinie ändert die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten (vgl. Kapitel J.I.1.) im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen.
Sie zielt in erster Linie darauf ab, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen („Settlement Finality Directive“) an die
jüngsten Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Sie sieht keine
wesentlichen Änderungen vor, sondern wandelt die Richtlinie lediglich in einigen wenigen Bereichen ab, um sie so den Entwicklungen anzupassen, die die Regulierung und die Märkte seit der
ursprünglichen Formulierung und Verabschiedung der Richtlinie durchlaufen haben.
Zu diesem Zweck wird zunächst einmal der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf die
Nachtverarbeitung und die Abwicklung zwischen verbundenen Systemen ausgeweitet, da gemäß
der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und dem Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement davon auszugehen ist, dass die Systeme in zunehmendem Maße miteinander verknüpft und interoperabel werden. Ferner wird der durch die Richtlinie
gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten (nämlich Kreditforderungen, die für
die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind) ausgeweitet und damit
deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert. Und schließlich wird mit der Richtlinie
bezweckt, die beiden Richtlinien in einigen anderen Punkten zu vereinfachen und zu präzisieren
und so ihre Anwendung zu erleichtern.
F
Bewertung
Die Anpassung der Richtlinie an jüngste Marktentwicklungen und regulatorische Entwicklungen
wird begrüßt.
352
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Am 30. Mai 1996 legte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag unter dem Titel „Vorschlag für
eine Richtlinie über die Endgültigkeit der Abrechnung und die Stellung von Sicherheiten in Zahlungssystemen“ vor. Die Richtlinie wurde am 19. Mai 1998 verabschiedet und musste von den
Mitgliedstaaten bis zum 11. Dezember 1999 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften, das am 11. Dezember 1999 in Kraft trat, umgesetzt.
Am 8. Juli 2003 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorgelegt. Am
27. März 2006 veröffentlichte die Kommission einen Auswertungsbericht, in dem sie zu dem
Schluss kommt, dass die Richtlinie grundsätzlich einwandfrei funktioniere, es aber in einigen
Bereichen Bedarf an Klarstellungen und Verbesserungen gebe.
Am 24. April 2008 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vorgelegt.
Die Richtlinie wurde am 6. Mai 2009 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis
zum 30. Dezember 2010 umsetzen und die nationalen Vorschriften ab dem 30. Juni 2011 anwenden.
In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanz-Richtlinie umgesetzt, das am 24. November 2010 in Kraft
trat.
Referenz
F
2009/44/EG (Richtlinie) vom 06.05.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 146/37 vom 10.06.2009
353
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
6. SEPA-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung
der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
Inhalt
Ziel der Verordnung ist es, bestimmte Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften in Euro
aufzustellen und für die Migration der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift ein Enddatum
zu definieren. Die Verordnung sieht ein einheitliches Datum, nämlich den 1. Februar 2014, für das
Abschalten der bestehenden nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften vor. Die
Verordnung ist nicht nur an die europäischen Banken, sondern an alle Marktteilnehmer gerichtet.
Vor allem Unternehmen und die öffentliche Hand mit einer hohen Zahl an Einzugsermächtigungslastschriften sind aufgefordert, die notwendigen Schritte zur SEPA-Migration einzuleiten.
Zahlungsvorgänge zwischen Zahlungsdienstleistern, Großbetragszahlungen sowie solche mittels
Zahlungskarten sind nicht erfasst. Der Vorschlag sieht eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit für die
europäische Lastschrift und Überweisungen vor. Ferner müssen die Interoperabilitätsanforderungen innerhalb der Eurozone ab dem 1. Februar 2014 sichergestellt werden. Um sicherzustellen,
dass die technischen Anforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften
aktuell bleiben, hat die Kommission die Befugnis in Bezug auf diese technischen Anforderungen
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Ferner ist vorgesehen, dass Mitgliedstaaten Ausnahmen für Transaktionen aus Karteneinsatz an der Verkaufsstelle unter Identifizierung des Kontos per Kontonummer oder IBAN (Elektronisches Lastschriftverfahren [ELV]) vorsehen
dürfen und die Verordnung auf das ELV erst ab dem 1. Februar 2016 anwenden müssen. Interbankenentgelte sind lediglich für Rücklastschriften (R-Transaktionen) erlaubt, wobei die Höhe streng
kostenbasiert sein und verursachungsgerecht bestimmt werden soll. Hierbei soll das günstigste
vergleichbare Angebot auf dem Markt als Benchmark dienen. Multilaterale Interbankenentgelte
[MIF] pro Transaktionen sind hingegen für grenzüberschreitende Zahlungen ab 1. November 2012,
für inländische Zahlungen ab 1. Februar 2017 verboten. Die Angabe der BIC durch den Nutzer
gegenüber dem Zahlungsdienstleister ist ab 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Lastschriften nicht mehr verbindlich (sogenanntes „IBAN-only“). Für inländische Lastschriften gilt diese
Regel grundsätzlich bereits ab dem 1. Februar 2014, wobei Mitgliedstaaten bis zum 1. Februar
2016 hiervon abweichen dürfen.
F
Bewertung
Der VÖB begrüßt, dass ein einheitliches Enddatum für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gefunden werden konnte. Den Nutzern wird damit eine bessere Planungsmöglichkeit der SEPAUmstellung ermöglicht. Besonders erfreulich ist die Kontinuitätsregel für bestehende Lastschriften, was insbesondere aus deutscher Sicht ein gewichtiges Problem darstellte. Die
Mandatsmigration erforderte eine gesonderte Regel, da die SEPA-Lastschrift zwei Genehmigungserklärungen vorsieht, wohingegen die deutsche Lastschrift bisher die Ermächtigung des Zahlungsempfängers genügen ließ. Letztendlich dient diese Regelung als Absicherung der Mandatsmigration, die die Deutsche Kreditwirtschaft per Änderung der Kundenbedingungen mit allen Nutzern
354
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
vereinbart hat. Bedauerlich ist, dass zahlreiche Sonderfristen und Ausnahmeregeln die Idee einer
einheitlichen Migration zu SEPA-Verfahren, nämlich dass verschiedene Systeme und Verfahren
nicht aufwendig, parallel nebeneinander aufrechterhalten werden müssen, konterkarieren. Ferner
wäre wünschenswert gewesen, die Begriffsbestimmungen der Preisverordnung (vgl. Kapitel F.I.3.)
und die der SEPA-Verordnung komplett anzupassen.
Mit der SEPA-Änderungsverordnung Nr. 284/2014 vom 26. Februar 2014 wurde das einheitlich
festgelegte Enddatum für die SEPA-Migration um sechs Monate auf den 1. August 2014 verschoben. Die Verordnung sieht vor, dass Zahlungsdienstleister mit ihren Kunden eine Weiternutzung
der alten nationalen Zahlverfahren vereinbaren können. Die Weiternutzung des Abbuchungsauftragslastschriftverfahrens ist jedoch ausgeschlossen. Mitgliedstaaten sollen Sanktionen bei Verstößen gegen die in der SEPA-Verordnung Nr. 260/2012 festgelegten Enddaten erst ab dem
2. August 2014 anwenden. Die Kreditwirtschaft sieht die Entscheidung, die SEPA-Migrationsfrist
in einem unangekündigten und für die Marktteilnehmer überraschenden Schritt zu verlängern, sehr
kritisch. Nach Einschätzung des VÖB war dieser Antritt der Kommission überflüssig und hat,
wenige Wochen vor dem Migrationstermin, eher zu einer Verunsicherung der Marktteilnehmer
geführt. Die Europäische Zentralbank erkannte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2014 an,
dass das Umstellungstempo der Marktteilnehmer hoch sei und die Rechtssicherheit durch die
Änderungsverordnung beeinträchtigt worden sei.
Verfahren
Die Europäische Kommission nahm am 16. Dezember 2010 den Verordnungsvorschlag an.
Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung ihren Text am 14. Februar 2012 an, den der Rat
anschließend am 28. Februar 2012 verabschiedete. Die formale Unterzeichnung durch Parlament
und Rat fand am 14. März 2012 statt.
Aufgrund ihrer Rechtsnatur gilt die SEPA-Verordnung zwar unmittelbar im deutschen Recht und ist
somit seit 31. März 2012 auch in Deutschland in Kraft getreten, wird aber vom sogenannten SEPABegleitgesetz umgesetzt, das am 8. April 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Am 9. Januar 2014 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Änderung
der SEPA-Verordnung vor. Diese Verordnung Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wurde in einem beispiellosen Eilverfahren
am 4. Februar 2014 vom Europäischen Parlament und am 18. Februar 2014 vom Rat angenommen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 20. März 2014. Mit dieser Verordnung wurde
das Enddatum für die SEPA-Migration überraschenderweise um sechs Monate auf den 1. August
2014 verschoben. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 31. Januar 2014.
Referenz
260/2012/EU (Verordnung) vom 14.03.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 94/22 vom 30.03.2012
248/2014/EU (Verordnung) vom 26.02.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 84/1 vom20.03.2014
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F
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Richtlinie Bankkontenpaket
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Inhalt
Es werden für drei unterschiedliche Aspekte von Bankkonten gesetzliche Vorschriften festgelegt:
Zum Ersten zur Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der
Europäischen Union gehaltenen und von der in der Union ansässigen Zahlungsdienstleistern
geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, zum Zweiten zum Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union sowie drittens zum Zugang zu Bankkonten (Basiskonto).
Adressaten der Richtlinie sind alle Einlagenkreditinstitute. Andere Zahlungsdienstleister, wie beispielsweise Zahlungsinstitute, unterliegen den Bestimmungen zur Vergleichbarkeit von Entgelten
sowie zum Kontowechsel. In sachlicher Hinsicht erfasst die Richtlinie nur Zahlungskonten, die dem
Verbraucher mindestens die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausführung und den Empfang von Zahlungen, einschließlich Überweisungen ermöglichen.
Eine bessere Vergleichbarkeit von Entgelten soll durch verbindliche technische Vorgaben und eine
durch die Mitgliedstaaten festzulegende Liste für die Entgelte der zehn (bis maximal zwanzig)
repräsentativsten Dienste in Zusammenhang mit Zahlungskonten erreicht werden. Dem Verbraucher ist eine Entgeltinformation anhand standardisierter Begriffe rechtzeitig vor Vertragsschluss in
Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an die Hand zu geben. Zudem ist ihm
ein Glossar zur Verfügung zu stellen. Nach Vertragsschluss werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, Verbrauchern mindestens einmal jährlich kostenlos eine Aufstellung sämtlicher Entgelte,
die in Bezug auf das Zahlungskonto angefallen sind, vorzulegen.
F
Bei Zahlungskonten, die im Paket mit anderen Diensten oder Produkten angeboten werden, ist der
Verbraucher darüber aufzuklären, ob das Zahlungskonto auch separat erworben werden kann und
welche Entgelte in diesem Fall für die einzelnen Dienstleistungen anfallen.
Jedem Verbraucher, der bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein
Zahlungskonto besitzt, ist ein Kontowechsel-Service innerhalb des Mitgliedstaates nach den Vorgaben der Richtlinie anzubieten. Verpflichtet werden dabei sowohl der abgebende als auch der
neue Zahlungsdienstleister. Zu den Pflichten gehören u. a. die Schließung des Kontos, die Übertragung von Daueraufträgen und eine Mitteilung des Kontowechsels an Zahlungsempfänger. Der
grenzüberschreitende Kontowechsel-Service wurde im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag
darauf beschränkt, dass der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher ein Verzeichnis aller laufenden
Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen (sofern verfügbar) sowie aller wiederkehrenden eingehenden Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf dem Zahlungskonto des
Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten aushändigen soll.
Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgesehen, aufgrund deren die Mitgliedstaaten Verbrauchern den Zugang zu einem Basiskonto ermöglichen. Demnach müssen Verbraucher sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und
356
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
nicht bereits über ein Konto im entsprechenden Mitgliedstaat verfügen. Außerdem müssen sie ein
„echtes Interesse“ an einem Basiskonto in dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweisen. Ein fester
Wohnsitz soll dagegen nicht erforderlich sein. Damit der Kontozugang für alle Verbraucher gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, müssen alle oder eine ausreichende
Anzahl von Kreditinstituten je Mitgliedstaat Basiskonten zur Verfügung stellen. Die Entscheidung,
welche Kreditinstitute Basiskonten zur Verfügung stellen müssen, obliegt den Mitgliedstaaten.
Das Basiskonto ist entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis anzubieten. Die Festlegung, was ein angemessener Preis ist, obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, die sich dabei
zumindest am nationalen Einkommensniveau und den durchschnittlichen Preisen für Zahlungskonten in ihrem Hoheitsgebiet zu orientieren haben.
Die Entscheidung, ein Basiskonto zu eröffnen oder abzulehnen, hat innerhalb von zehn Geschäftstagen zu erfolgen. Als Ablehnungsgrund wird anerkannt, wenn der Verbraucher sich nicht rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, in dem betreffenden Land bereits ein Zahlungskonto besitzt
oder ein Verdacht auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung besteht. In begrenztem Umfang
können weitere Gründe anerkannt werden. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit
einem Hinweis auf die zuständige Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung zu versehen.
Bewertung
Viele in dem Richtlinienvorschlag enthaltene Vorschläge widersprechen Verbraucherinteressen
oder greifen Regelungen auf, die auf nationaler Ebene bereits bestehen. Es ist richtig, dass ein
Girokonto heutzutage ein wesentliches Element zur Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben darstellt und dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, sämtliche Vorteile des
Binnenmarktes zu nutzen. In Deutschland gibt es dafür bereits das „Girokonto für jedermann“ der
Deutschen Kreditwirtschaft. Die Regelung zur Gewährung von Basiskonten ist durch den im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag nunmehr erforderlichen Nachweis eines echten Interesses
des Verbrauchers an der Eröffnung eines Basiskontos in dem jeweiligen Mitgliedstaat deutlich
verbessert worden. Diese Verbindung kann ein Wohnsitz, ein Arbeitsplatz oder ein Studienplatz
sein.
Mit dem Preisaushang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und der Kontoabrechnung besteht in
Deutschland bereits heute vollständige Transparenz über die Entgelte und Kosten der Kontoführung. Dementsprechend hatte eine 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführte
Studie den deutschen Banken und Sparkassen ein hohes Maß an Transparenz bei Kontoführungsentgelten und leicht verständliche Preismodelle bescheinigt. Insofern wird der nun vorgestellte
Richtlinienentwurf für die Verbraucher in Deutschland keine Verbesserungen bewirken.
Darüber hinaus ist der Ansatz eines reinen Preisvergleichs verfehlt, da den Kunden dadurch suggeriert wird, dass alle angebotenen Kontomodelle einen identischen Leistungsumfang haben und
sich nur im Preis unterscheiden. Bei der Auswahl des Kontomodells ist neben dem Preis jedoch
auch der Leistungsumfang zu berücksichtigen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ansatz Wettbewerbsverzerrungen zulasten derjenigen Institute bewirken wird, die weitergehende Leistungen
anbieten.
357
F
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Am 20. März 2012 führte die Kommission eine Konsultation zu Bankkonten durch. Am 8. Mai 2013
verabschiedete sie den Richtlinienvorschlag. Nach Abschluss der Trilogverhandlungen im März
2014 stimmte der Rat dem Vorschlag am 4. April 2014 zu. Das Europäische Parlament nahm den
Vorschlag am 15. April 2014 an. Die Veröffentlichung der Richtlinie 2014/92/EU im Amtsblatt der
EU erfolgte am 28. August 2014. Sie ist am 17. September 2014 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie bis zum 18. September 2016 in nationales Recht
umsetzen.
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358
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
2014/92/EU (Richtlinie) vom 23.7.2014, ABl. Nr. L 257/214 vom 28.8.2014
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359
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ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Verordnung über Interbankenentgelte für
kartenbasierte Zahlungsvorgänge
Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlamets und des Rates vom 29. April 2015
über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
Inhalt
Mit der Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung
über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge soll insbesondere die Entwicklung
im Bereich Karten- und Internetzahlungen vorangetrieben werden.
Nach Ansicht der Europäischen Kommission wird die Schaffung eines integrierten, europäischen
Marktes in diesem Bereich vor allem durch multilaterale Interbankenentgelte (MIF – multilateral
interchange fees) behindert. Zwar seien in vielen Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – die
Kartellbehörden diesbezüglich tätig geworden, jedoch würden die unterschiedlichen Anforderungen an Kartellverwaltungsverfahren es unwahrscheinlich machen, dass in einem vertretbaren
Zeitrahmen EU-weit Ergebnisse erreicht werden können, um Innovationen und Marktintegration zu
ermöglichen.
Aus diesem Grund begrenzt die sogenannte MIF-Verordnung die Interbankenentgelte (oder andere
vereinbarte Entgelte mit dem gleichen Ziel oder gleicher Wirkung) für inländische und grenzüberschreitende Debitkarten- sowie Kreditkartentransaktionen der Höhe nach auf 0,2 % des Transaktionsbetrages (bei Debitkarten) bzw. 0,3 % (bei Kreditkarten). Für inländische Transaktionen können
die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Die Begrenzungen finden keine Anwendung
für Transaktionen mit sogenannten „commercial cards“, Abhebungen am Geldautomaten sowie in
sogenannten „Drei-Parteien-Systemen“. In der Verordnung wird in den Erwägungsgründen (Nr. 14)
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der Verordnung keinen Vorrang vor dem
europäischen bzw. deutschen Wettbewerbsrecht haben. Zudem haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, niedrigere Grenzen von Interbankenentgelten sowie vergleichbare Maßnahmen unabhängig zu regeln.
F
Des Weiteren sieht die Verordnung nachfolgende wichtige Aspekte unter Kapitel III vor:
Eine Unterscheidung innerhalb der Bedingungswerke, beispielsweise nach Mitgliedstaaten in der
Europäischen Union, ist bei der Lizensierung von Kartenherausgebern und Acquirern (Artikel 6)
nicht mehr zulässig.
Eine Trennung von Kartenzahlungssystem auf der einen und dem technischen Prozessing von in die
Transaktionen eingebundenen Stellen auf der anderen Seite nach Rechnungslegung, Organisation
und Entscheidungsfindung ist erforderlich (Artikel 7). Kartenzahlungssysteme müssen Teilnehmern
erlauben, Autorisierungs- und Clearingnachrichten auf Einzeltransaktionsbasis getrennt und unter
Einbindung verschiedener Stellen durchzuführen.
In das Prozessing eingebundene Stellen müssen sich zudem gemeinsamer Standards bedienen, die
durch internationale oder europäische Standardisierungsinstitutionen entwickelt wurden. Diese
Stellen dürfen keine Geschäftsregeln übernehmen oder anwenden, welche die Interoperabilität
mit anderen Prozessingstellen innerhalb der EU einschränken.
360
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Des Weiteren muss das Co-Badging von zwei oder mehr Zahlungsinstrumenten auf einer Karte in
Zahlungssystemen ermöglicht werden. Artikel 8 (6) regelt die Frage der Wahl eines von mehreren
Zahlungssystemen auf einer Karte beim Zahlvorgang. Kartenzahlverfahren, Emittenten, Acquirern,
abwickelnden Stellen und andere Anbieter von technischen Diensten ist eine Einschränkung dieser
Wahlmöglichkeit durch technische Voreinstellungen nicht gestattet. Zahlungsempfänger (bspw.
Händler) können jedoch am Zahlterminal eine bestimmte Vorauswahl treffen, sofern Karte und
Terminal mehr als ein gemeinsames Zahlungssystem unterstützen. Dabei dürfen sie den Karteninhaber (Kunde) jedoch nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. Das bisher
vom European Payments Council (EPC) präferierte und im SEPA Cards Framework (SCF) niedergeschriebene Recht des Kartenherausgebers, mit dem Karteninhaber über die Nutzungsbedingungen
die Priorisierung eines bestimmten Zahlungssystems zu vereinbaren, dürfte danach nicht mehr
zulässig sein.
Gemäß Artikel 10 sind Vereinbarungen unzulässig, wonach Händler verpflichtet sind, alle Produkte
eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, sofern die Produkte sich in der Höhe des Interbankenentgeltes unterscheiden. Dieses Verbot betrifft ausdrücklich nicht die Akzeptanzpflicht für alle
Kartenherausgeber. Sofern sich Händler entscheiden, nicht alle Karten oder Produktkategorien
eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, müssen diese die Kunden klar und deutlich vor dem
Kauf darauf hinweisen.
Bewertung
Positiv hervorzuheben ist das Ziel der EU-Kommission, durch Förderung sicherer, innovativer und
effizienter Kartenzahlungen den europäischen Binnenmarkt zu stärken. Dies steht im Einklang mit
den langjährigen Bestrebungen der Kreditwirtschaft zur Etablierung moderner elektronischer Zahlverfahren, die sowohl den Verbrauchern als auch dem Handel bereits heute einen schnellen und
sicheren Zahlungsablauf ermöglichen. Hierzu zählt die Einführung von chipgestützten Kartenanwendungen und schnellen kontaktlosen Bezahlverfahren.
Es besteht jedoch kein Anlass, auch das electronic cash-system in den Anwendungsbereich der
Verordnung mit einzubeziehen. Denn im besagten Zahlungssystem ist es bereits heute möglich,
dass die Händler mit den Kreditinstituten die Entgelte aushandeln; diese Verhandlungsprozesse
werden derzeit weiter ausgebaut. Perspektivisch wird das electronic cash-System ohne einheitliche Händler- oder Interbankenentgelte auskommen. Ein derartiger Mechanismus gewährleistet
Wettbewerb und ist einer zentralen Entgeltfestlegung vorzuziehen.
Darüber hinaus könnte die geplante Regelung zur Anwendungsauswahl dazu führen, dass das
gemeinsame Ziel von Zentralbanken, Politik und Kreditwirtschaft, nämlich den Einsatz von unbaren
Zahlungsinstrumenten und insbesondere von Kartenprodukten durch Verbraucher zu stärken,
gefährdet wird. Es darf daher nicht zu einer Verzögerung des Bezahlvorgangs bei Kartenzahlungen
im stationären Handel im Vergleich zu Bargeld kommen. Eine Vorauswahl der Zahlungsverkehrsanwendung dürfte daher sinnvoll und notwendig sein.
361
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F.
ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Am 24. Juli 2013 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag zur Beratung im Europäischen
Parlament und im Rat vor.
Am 19. Februar 2014 hat die Kommission vorläufige Ergebnisse einer Studie über die den Händlern
entstehenden Kosten bei Kartenzahlungen im Vergleich zu Barzahlungen vorgelegt.
Am 17. Dezember 2014 haben sich Rat und Parlament im Rahmen des informellen Trilogverfahrens
auf einen gemeinsamen Verordnungstext geeinigt. Am 10. März 2015 hat das Plenum des Parlaments den gefundenen Kompromiss formell bestätigt. Am 20. April 2015 folgte die Bestätigung
durch den Rat. Am 19. Mai 2015 ist die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden.
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ZAHLUNGSVERKEHR
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
751/2015/EU (Verordnung) vom 29.04.2015, ABl. Nr. L 123/1 vom 19.5.2015
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ZAHLUNGSVERKEHR
III. VORHABEN IN BERATUNG
III. VORHABEN IN BERATUNG
1. Richtlinie zur Überarbeitung der
Zahlungsdiensterichtlinie
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/
EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Inhalt
Der Vorschlag für eine neue Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt soll die derzeit geltende Richtlinie 2007/64/EG ersetzen. Ziel ist eine Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden
Rechtsrahmens. Die Europäische Kommission hat bei der Überarbeitung folgende Schwerpunkte
gesetzt:
■
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird sowohl geographisch als auch in Bezug auf die
abgedeckten Währungen ausgeweitet. Die Transparenz und Informationspflichten in Titel III
gelten sowohl für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich ein Zahlungsdienstleister in der EU
ansässig ist (sogenannte „One-leg-out“-Transaktionen), als auch für Zahlungsdienste unabhängig von der Währung, in der sie erbracht werden.
■
Der negative Anwendungsbereich (Artikel 3 des Vorschlages), welcher vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten betrifft, wird präzisiert und teilweise reduziert. So sind Zahlungsvorgänge von Handelsagenten nur dann ausgenommen, wenn diese im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig werden. Die Ausnahme für bestimmte Produkt- bzw.
Dienstleistungspaletten wird eingeschränkt auf sogenannte „begrenzte Netze“. Die Ausnahme
für digitale Inhalte wird neu gefasst und umfasst nur noch Nebendienstleistungen, die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze anbieten. Die Ausnahme für von unabhängigen
Betreibern angebotene Geldautomatendienste wird gestrichen.
■
In Bezug auf die Regelung zu Zahlungsdiensten werden Sicherheitsanforderungen gestrafft,
ein einheitlicher elektronischer Zugangspunkt (z. B. öffentliche Webseite) bei der European
Banking Authority (EBA) vorgeschlagen sowie die Bedingungen für erleichterte Vorgaben für
kleine Zahlungsinstitute ausgeweitet.
■
Die Bedingungen für den indirekten Zugang von Zahlungsinstituten zu den in der Richtlinie
98/26/EG (Richtlinie über Finanzsicherheiten) aufgeführten Zahlungssystemen sollen denen
von kleinen Kreditinstituten angeglichen werden.
■
Die gesetzlichen Vorgaben zu Surcharge-Regelungen (Aufgeld des Händlers bei Nutzung
bestimmter Zahlungsinstrumente) werden mit der Richtlinie 2011/83/EG über Rechte der Verbraucher sowie mit dem Verordnungsentwurf für eine Verordnung über Interbankenentgelte für
kartengestützte Zahlungssysteme harmonisiert (Artikel 55 III und IV). So soll ein Surcharge im
Falle von Karten mit multilateralen Interbankenentgelten unzulässig sein. Dies setzt entsprechend voraus, dass das Zahlungssystem definitorisch unter die Regelungen der Richtlinie fällt.
■
Die Haftung von Zahlungsdienstleistern und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge wird überarbeitet. Dabei soll der Höchstbetrag für die Haftung des Nutzers für nicht
vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verstöße auf 50 Euro herabgesetzt werden. Die Erstattung
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364
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ZAHLUNGSVERKEHR
III. VORHABEN IN BERATUNG
von über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungen (i. d. R. Lastschriften) soll in Einklang
mit dem SEPA-Lastschriftregelwerk gebracht werden.
■
Für Lastschriften soll das „unbedingte Erstattungsrecht“ des Zahlers eingeschränkt werden.
Für den Fall, dass der Zahlungsempfänger die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt hat (Artikel
67, 4. Unterabsatz) ist das Erstattungsrecht des Zahlers für autorisierte Lastschriften nicht
gerechtfertigt. Die achtwöchige Frist für das Erstattungsrecht (Artikel 68) bleibt bestehen.
■
Es sollen mit der überarbeiteten Richtlinie neue Dienstleistungen im Hinblick auf den Zugang
zu Zahlungskonten abgedeckt werden. Damit sollen dritte Zahlungsdienstleister, die zu keinem
Zeitpunkt über Gelder des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers verfügen, in Bezug auf Sicherheits-, Datenschutz- und Haftungsfragen eingebunden werden. In dem Richtlinienvorschlag
werden u. a. kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, in Bezug auf einen bestimmten
Zahlungsvorgang eines dritten Anbieters (Drittemittent eines Zahlungsinstrumentes), Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers dem Drittemittenten auf Anfrage bereitzustellen, vorausgesetzt der Zahler
hat dazu seine Zustimmung erteilt.
Weitere Aspekte des Vorschlages betreffen außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, Sanktionen sowie die Einbeziehung der EBA.
Bewertung
Die Einbeziehung von dritten Zahlungsdienstleistern (in der Terminologie der Richtlinie „Third Party
Payments Provider“ – TPP) in das Rechtsverhältnis zwischen kontoführendem Institut und Kunden
dürfte sowohl in rechtlicher Hinsicht (Haftungsverteilung) als auch in sicherheitstechnischer Hinsicht (PIN-Weitergabe an Dritte) erhebliche Risiken für Zahlungssysteme und Zahlungsdienstnutzer
verursachen. Daran ändert auch das Erfordernis einer Zulassung dieser Dienstleister nichts
Wesentliches.
Auch in Bezug auf den Datenschutz sind die Vorschläge der Kommission kritisch zu sehen. Sobald
ein Dritter die Zugangsdaten eines Zahlungsdienstenutzers erlangt hat, ist ihm die vollständige
Abfrage aller Kontoumsätze für den Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren möglich.
Damit kann der Dritte das gesamte Zahlungsverhalten des Kunden analysieren und daraus Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten und anderes ziehen. Zudem wird der Kunde in Bezug auf die
sichere Verwendung von PIN und sonstigen Zugangsdaten desensibilisiert.
Um das Vertrauen in die Lastschriftzahlung zu erhalten, sollte es bei dem heutigen unbedingten
Erstattungsrecht des Kunden bleiben. Dabei ist zu beachten, dass es dem Zahlungsdienstleister in
der Regel gar nicht möglich ist festzustellen, ob es z. B. im Grundgeschäft ein Recht zur Zurückhaltung eines Kaufpreises gibt. Dies kann vielmehr nur zwischen den Parteien des Grundgeschäfts
geregelt werden. Deswegen ist es sachgerecht, dass es bei der heutigen Regelung der SEPA-Verfahren bleibt, die dem Kunden ein bedingungsloses achtwöchiges Erstattungsrecht zubilligen.
Die Überarbeitung der Richtlinie sollte auch dazu genutzt werden, die zivilrechtlichen Informationspflichten im Zahlungsverkehr auf ein angemessenes und für den Kunden noch überschaubares
Maß zurückzufahren. Vorbild kann hier das Kapitalmarktrecht sein, bei dem eine Entwicklung
dahingehend besteht, dass dem Kunden das erworbene Produkt auf wenigen Seiten grundsätzlich
vorzustellen ist. Dem Bedürfnis des Kunden nach weiteren Informationen und ständiger Transparenz sollte durch ein jederzeitiges Recht zum kostenfreien Erhalt aller Vertragsbedingungen begegnet werden.
365
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ZAHLUNGSVERKEHR
III. VORHABEN IN BERATUNG
Verfahren
Am 24. Juli 2013 legte die Kommission den zur Beratung im Europäischen Parlament und Rat vor.
Gleichzeitig legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Zahlungsdienste-Richtlinie und die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft vor.
Am 3. April 2014 positionierte sich das Europäische Parlament zum Richtlinienvorschlag. Die Mitgliedstaaten einigten sich am 9. Dezember 2014 auf eine allgemeine Ausrichtung. Am 5. Mai 2015
erzielten Rat und Parlament im Rahmen der informellen Trilogverhandlungen eine politische Einigung über das Dossier. Die formelle Annahme der Richtlinie durch die beiden Gesetzgeber Rat und
Parlament sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen noch aus.
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366
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
III. VORHABEN IN BERATUNG
Referenz
KOM (2013) 547 final (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
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367
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ZAHLUNGSVERKEHR
IV. SONSTIGE VORHABEN
IV. SONSTIGE VORHABEN
1. Kundenmobilität bei Bankkonten
Gemeinsame Prinzipien der Europäischen Kreditwirtschaft zum Kontowechsel
Inhalt
Ziel der Gemeinsamen Prinzipien ist die Erleichterung des Kontowechsels innerhalb eines Mitgliedstaates. Die „Gemeinsamen Prinzipien“ sehen vor, dass Kreditinstitute ihren Kunden umfassende und verständliche Informationen über die erforderlichen Bearbeitungsschritte, die Dauer
und eventuelle Kosten des Kontowechsels zur Verfügung stellen. Ferner sollen die Kreditinstitute
Kunden ihre Unterstützung anbieten, um insbesondere eine reibungslose und zügige Übertragung
von Daueraufträgen und Lastschriften auf das neue Konto zu ermöglichen. Der Kodex sieht deshalb
vor, dass dem Verbraucher persönliche Informationen, z. B. über seine Daueraufträge und Lastschriften, kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind, sofern sie in einem automatisierten Prozess
verfügbar sind. Ferner sollen dem Kunden Standardbriefe zwecks Information von Dritten (z. B.
Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger etc.) bereitgestellt werden.
Bewertung
Mit der Vorlage der gemeinsamen Prinzipien machte die europäische Kreditwirtschaft, das „European Banking Industry Committee“ (EBIC), eine unnötige Regulierung des Kontowechsels durch die
Europäische Kommission entbehrlich. Nicht zum Tragen kam damit auch der Gedanke, die Privatwirtschaft zu verpflichten, ihre Dienstleistungen kostenlos anzubieten. Dies hätte dazu geführt,
dass die Gesamtheit der Kunden die notwendigerweise anfallenden Kosten im Wege der Quersubventionierung hätten tragen müssen.
F
In Deutschland bieten die Kreditinstitute ihren Kunden schon seit längerem einen umfangreichen
Umzugsservice für Bankkonten an. Mit den neuen Prinzipien wird nunmehr eine in weiten Teilen
bereits heute in Deutschland übliche und bewährte Marktpraxis für den gesamten Binnenmarkt
empfohlen. Mit den Gemeinsamen Prinzipien hat die Kreditwirtschaft unnötige EU-Regulierung
vermieden und bewiesen, dass sie imstande ist, unter erheblichem Zeitdruck der Kommission
einen für alle Beteiligten tragfähigen Kompromiss zum Nutzen der Verbraucher zu erzielen.
368
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
IV. SONSTIGE VORHABEN
Verfahren
In einem Arbeitsdokument zu ihren Initiativen im Bereich Privatkundengeschäft vom November
2007 hatte die Europäische Kommission die europäische Kreditwirtschaft aufgefordert, im Wege
der Selbstregulierung den Kontowechsel zunächst auf nationaler und zu einem späteren Zeitpunkt
auch auf grenzüberschreitender Ebene zu erleichtern. Die europäischen Bankenverbände haben im
Rahmen des European Banking Industry Committee (EBIC) die Gemeinsamen Prinzipien ausgearbeitet und im Dezember 2008 veröffentlicht. Diese mussten von der Kreditwirtschaft in allen Mitgliedstaaten bis 1. November 2009 umgesetzt werden.
Das „European Banking Industry Committee“ (EBIC) hat einen Zwischenbericht über die Umsetzung
der Prinzipien am 3. März 2010 vorgelegt. In Deutschland gewährleistet die deutsche Kreditwirtschaft die Umsetzung der Prinzipien über eine entsprechende Empfehlung.
Am 24. Februar 2012 veröffentlichte die Kommission eine Studie, nach der in 80 % der Testfälle die
Prinzipien nicht eingehalten wurden. Die Methodik der Studie wurde von Seiten der Kreditwirtschaft stark kritisiert. Hingegen war eine Verbraucher-Eurobarometer-Studie der Kommission aus
2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass Verbraucher mit dem Wechselservice zufrieden sind.
Von März bis Juni 2012 führte die EU-Kommission eine Konsultation über Bankkonten durch, die
neben dem Basiskonto für jedermann und der Gebührentransparenz auch den Kontowechsel
betraf. Am 8. Mai 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über
die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vorgelegt (s. Kapitel F.II.1.). Diese Richtlinie wird die EBIC-Prinzipien ersetzen. Sie ist am 17. September 2014 in Kraft getreten und muss
von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt
werden.
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369
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ZAHLUNGSVERKEHR
IV. SONSTIGE VORHABEN
2. Empfehlung über Zugang zu einem Basiskonto
Empfehlung der Kommission zum Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“)
Inhalt
Ziel der Empfehlung ist es, dass jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der EU aufhält und nicht
bereits über ein Zahlungskonto in diesem Mitgliedstaat verfügt, berechtigt ist, ein Basiskonto zu
eröffnen und zu nutzen.
Zu den obligatorischen Diensten für Basiskonten gehören die Möglichkeit der Einzahlung und
Abhebung von Bargeld sowie der Abwicklung wesentlicher Zahlungsvorgänge, wie Überweisungen, Lastschriften, Zahlungen mittels Zahlungskarte, allerdings ohne den Überziehungskredit.
Die Kommission überlässt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob das Basiskonto kostenfrei
sein soll oder ob es dem Verbraucher gegen einen angemessenen Gesamtbetrag zur Verfügung
gestellt wird.
Mitgliedstaaten sollen einen, mehrere oder alle Zahlungsdienstleister dazu verpflichten können,
Basiskonten anzubieten. Das Angebot muss unabhängig von anderen Diensten gemacht werden.
Hierbei darf auch der Wettbewerb der Zahlungsdienstleister untereinander nicht verzerrt werden.
Zusätzlich soll es in den Mitgliedstaaten Informationskampagnen geben. Die Einhaltung der
Grundsätze soll durch unabhängige Aufsichtsbehörden überwacht werden und die Mitgliedstaaten
sollen der Kommission mindestens einmal jährlich Bericht erstatten.
F
Bewertung
Die Einführung einer generellen Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur Eröffnung eines Basiskontos für jeden Verbraucher würde gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit verstoßen. Im Übrigen
müsste ein solches Recht eine Unzumutbarkeitsklausel enthalten. Im Einzelnen sollte ein derartiges Recht vom Wohnort des Verbrauchers abhängig gemacht werden dürfen. Ansonsten droht ein
Wettbewerb der verschiedenen Regime der Mitgliedstaaten, insbesondere da angemessene Kosten nicht in jedem Land einheitlich sind. Ferner erschwert es ein solches unbedingtes Recht den
Zahlungsdienstleistern, ihren Verpflichtungen aus anderen EU-Vorschriften nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Geldwäsche-Vorschriften. Der VÖB lehnt grundsätzlich eine Preisregulierung ab, da sie mit einem gesunden Wettbewerb nicht vereinbar ist und zudem im Widerspruch zu
fundamentalen Marktregeln steht.
370
F.
ZAHLUNGSVERKEHR
IV. SONSTIGE VORHABEN
Verfahren
Die Europäische Kommission hat die Empfehlung am 18. Juli 2011 veröffentlicht.
Bis Juli 2012 wurde die Anwendung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten evaluiert.
Am 4. Juli 2012 hat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen, worin es die
Kommission auffordert, den Stand der Dinge in den Mitgliedstaaten bis September 2012 in einem
Bericht an das Parlament mitzuteilen und einen Legislativvorschlag bis Januar 2013 vorzulegen.
Am 8. Mai 2013 hat die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie verabschiedet (s. F.II.1). Sie ist am 17. September 2014 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.
Referenz
2011/442/EU (Empfehlung) vom 18.07.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 190/87 vom 21.07.2011
F
371
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
G.
I.
GELDWÄSCHE
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Inhalt
Die Richtlinie zielt darauf ab, die aus der internationalen Diskussion hervorgegangenen Standards
(überarbeitete 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering [FATF] aus
2003 und 9 Sonderempfehlungen der FATF zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus 2001),
im Rahmen einer Modernisierung des Gemeinschaftsrechts auf diesen Gebieten zu übernehmen.
Insoweit ersetzt die neue Fassung angesichts der erforderlichen tief greifenden Änderungen die
Richtlinie 91/308/EWG von 1991 (geändert durch Richtlinie 2001/97/EG von 2001).
Gemäß der Richtlinie erstreckt sich die Geldwäschebekämpfung nunmehr auch auf die Terrorismusfinanzierung. Somit werden auch rechtmäßig erworbene Vermögensgegenstände, die zur
Finanzierung des Terrorismus eingesetzt werden, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Der Personenkreis, der unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wird weiter ausgedehnt
und umfasst nunmehr Kreditinstitute, Notare und Rechtsberufe, Immobilienmakler, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater, Anbieter von Dienstleistungen für Treuhandgesellschaften,
Kasinos und unter bestimmten Voraussetzungen Händler.
Die Richtlinie sieht vor, dass das Führen von anonymen Konten, anonymen Sparbüchern sowie
Konten unter fiktiven Namen untersagt wird. Ferner sollen Kreditinstitute bei der Etablierung einer
Geschäftsbeziehung, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen ab 15.000 EUR sowie bei Geldwäscheverdacht die Kundenidentität feststellen. Dementsprechend sollen Kreditinstitute eine
Identifizierung des Kunden und Überprüfung dieser Identität bzw. der Identität des wirtschaftlichen
Eigentümers durchführen. Wenn Kreditinstitute nicht in der Lage sind, diesen Sorgfaltspflichten
nachzukommen, wird die Etablierung der Geschäftsbeziehung untersagt bzw. muss die Geschäftsbeziehung beendet werden. Kreditinstitute dürfen auch keine Korrespondenzbankbeziehung mit
einer fiktiven Bank („shell bank“) fortführen.
G
Ferner führt die Richtlinie das von der FATF geforderten Prinzip, wonach die neuen Regeln zur
Geldwäschebekämpfung einem risikobezogenen Ansatz unterliegen sollen (sog. „risk-based
approach“), in das Gemeinschaftsrecht ein. Die EU erkennt hierdurch an, dass eine Gefahr des
Missbrauchs zu Zwecken der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Handlungen nicht
bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Geschäftsvorfällen gleichermaßen besteht. So soll auf dieser
Grundlage beispielsweise in bestimmten Fällen eine vereinfachte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität zugelassen werden (z. B. Kreditinstitute aus EU-Mitgliedstaaten, börsennotierte Unternehmen oder inländische Behörden); in anderen Fällen dagegen, die naturbedingt ein
höheres Geldwäscherisiko darstellen, ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht angezeigt (z. B. Geschäft mit
372
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
politisch exponierten Personen, Fernabsatzgeschäft oder Korrespondenzinstituten aus Drittländern).
Ferner werden Mitgliedstaaten aufgefordert, zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche eine
zentrale Meldestelle einzurichten („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Verdächtige Transaktionen
müssen an die FIU unverzüglich gemeldet werden. Zudem schreibt die Richtlinie eine Reihe von
Vorschriften über Interne Verfahren, Schulungen, Rückmeldung und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen bei den Banken vor. Die Mitgliedstaaten sollen auch angemessene Maßnahmen
ergreifen, um Bankenangestellte, die einen Geldwäscheverdacht melden, vor Drohungen oder
Anfeindungen zu schützen.
Die Richtlinie sieht auch vor, dass Mitgliedstaaten bei der Umsetzung strengere Vorschriften erlassen bzw. beibehalten können. Ferner sollen durch diese Richtlinie nur Grundprinzipien festgelegt
werden, während Durchführungsmaßnahmen durch ein Komitologie-Verfahren angenommen werden.
Bewertung
Zu begrüßen ist zunächst, dass die in der 3. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthaltenen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung stärker als bisher einem risikobezogenen Ansatz unterliegen sollen. So sollen in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität zugelassen werden, in anderen Fällen aber auch erhöhte Sorgfaltspflichten angezeigt
sein.
Dennoch sieht die Kreditwirtschaft in den neuen EU-Vorgaben einen erheblichen administrativen
Mehraufwand für Banken und damit deutlich höhere Kosten gegenüber dem schon heute in
Deutschland praktizierten hohen Standard der Geldwäschebekämpfung. So fehlen in der Richtlinie
sinnvolle Eingrenzungen, z. B. bei den speziellen Überwachungspflichten politisch exponierter Personen (PEP), die erst im Zuge der nationalen Umsetzung geschaffen werden mussten. Besondere
Probleme werden auch bei der Umsetzung der Vorgabe zur Identifizierung und Verifizierung der
wirtschaftlichen Eigentümer nicht börsennotierter Aktiengesellschaften erwartet. Insbesondere
gebe es keine aktualisierten Handels- und Beteiligungsregister über Unternehmen in der EU,
anhand derer die neuen Vorgaben der Richtlinie erfüllt werden können. Die Problemlage verschärft
sich noch, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer in Drittstaaten residieren. Dann
kann der für die Identifizierung erforderliche administrative und kostenmäßige Mehraufwand
gerade bei kleineren Banken zu unvertretbaren Belastungen führen. Insgesamt sieht die Kreditwirtschaft in der Richtlinie zahlreiche Schwachstellen, die bei einer nicht harmonisierten Umsetzung
die Unterschiede zwischen den nationalen Anti-Geldwäsche-Regimen und der Aufsichtspraxis in
den EU-Mitgliedstaaten zementieren, dem Harmonisierungsziel (als solchen) entgegenwirken und
zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt führen werden.
Verfahren
Erste Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG)
Im Oktober 1989 hatte die EU-Kommission einen ersten Entwurf einer Empfehlung zur Bekämpfung
der Geldwäsche vorgelegt, der im März 1990 in einen Richtlinienvorschlag mündete. Die Richtlinie
wurde am 10. Juni 1991 endgültig verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte
durch das Geldwäschegesetz, das seit dem 29. November 1993 in Kraft ist.
373
G
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 3. März 1995 legte die Kommission den ersten Bericht zur Umsetzung der Ersten GeldwäscheRichtlinie vor, der noch eine Reihe von Schwächen in der Umsetzung der Richtlinie aufzeigt und
Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlägt. Eine Änderung der Richtlinie wurde darin nicht vorgeschlagen.
Das Europäische Parlament verabschiedete am 24. Juni 1996 einen Bericht, in dem die Kommission zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie, zu einer wirksameren Ausgestaltung und
besseren Anpassung an die technische Entwicklung sowie zur Erstellung einer Liste mit „sauberen
Banken“ aufgefordert wurde.
Zweite Geldwäsche-Richtlinie (2001/97/EG)
Am 14. Juli 1999 nahm die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Ersten Geldwäsche-Richtlinie an.
Am 5. Juli 2000 wurde die Richtlinie vom Europäischen Parlament in erster Lesung mit 33 Änderungsanträgen verabschiedet. Wichtige Änderungen betrafen die Geheimhaltungspflicht, den Vortatenkatalog sowie die Ausweitung des Adressatenkreises.
Am 5. April 2001 verabschiedete das Parlament einen Bericht, der einige wichtige Änderungen des
Richtlinienvorschlages vorsah. So wurden u. a. die Mitwirkungspflichten für Rechtsberater bei der
Ermittlung gegen illegale Geldtransaktionen abgemildert. Die Kommission lehnte in einer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen ab. Der Rat wies am 20. August 2001 diese Änderungsanträge ab, sodass es zum Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament kam. Nach Einigung
im Vermittlungsausschuss am 17. Oktober 2001 fand der Kompromisstext im Europäischen Parlament am 13. November 2001 und im Ministerrat am 19. November 2001 Zustimmung. Die deutsche
Gesetzgebung spielte bei der Erweiterung auf weitere Berufsgruppen die Rolle eines Vorreiters,
indem die Regierung die Erste Richtlinie schnell umgesetzt und sogar eine aktive Nachforschungspflicht für Banken eingeführt hatte. Um jedoch mittelfristige Wettbewerbsverzerrungen im EUBinnenmarkt zu vermeiden, sollten strengere Vorgaben für Banken zur Bekämpfung der Geldwäsche europaweit eingeführt werden. In Deutschland wurde die Zweite Richtlinie durch das
Geldwäschegesetz in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom
8. August 2002 umgesetzt.
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Dritte Geldwäsche Richtlinie (2005/60/EG)
Vor dem Hintergrund der seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 initiierten weltweiten
Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Weiterentwicklung internationaler Standards auf diesen Gebieten (d. h. FATF-Empfehlungen) hat die EUKommission am 30. Juni 2004 den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus
(3. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie) vorgelegt. Der Richtlinienvorschlag wurde dem europäischen
Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übergeben.
Der Ministerrat hat sich am 7. Dezember 2005 auf eine politische Ausrichtung verständigt. Dieser
Kompromiss übernahm den Kommissionsvorschlag mit wichtigen Anpassungen zur Definition des
wirtschaftlichen Eigentümers und der „politisch exponierten Personen“.
Rat und Parlament haben versucht die Richtlinie in einer Lesung zu verabschieden. Intensive Beratungen wurden geführt, sodass beide Institutionen sich auf einen Kompromisstext einigen konn-
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
ten. Dieser Kompromisstext stützte sich auf den Ratstext vom Dezember 2004. Bei der Definition
des wirtschaftlichen Eigentümers wurde der Schwellenwert auf 25 % (anstelle von 10 % wie von
der EU-Kommission vorgeschlagen) angehoben. So wurde gefordert, dass Kreditinstitute, die mit
(nicht börsennotierten) juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung aufnehmen wollen, die
Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, die direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile bzw.
Stimmrechte kontrollieren, feststellen müssen. Zudem begrenzt sich die PEP-Definition auf Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. ausgeübt haben und die in einem Drittstaaten
oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
Am 26. Mai hat das Europäische Parlament seinen Bericht angenommen und dem Kompromisstext
zugestimmt. Der ECOFIN Rat hat ebenfalls am 7. Juni dem Kompromisstext zugestimmt, sodass sie
die Richtlinie formell im Oktober 2005 verabschiedet wurde.
Die Richtlinie musste bis zum 15. Dezember 2007 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In
Deutschland führte die Umsetzung der Richtlinie zu einer Änderung des Kreditwesengesetzes
(KWG) und des Geldwäschegesetzes (GWG). Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG) wurde am 19. Juni vom Bundestag und am
4. Juli 2008 vom Bundesrat angenommen. Das Gesetz ist am 21. August 2008 in Kraft getreten.
Durchführungsmaßnahmen
Parallel zur Dritten Richtlinie arbeitete die EU-Kommission an der Formulierung von Durchführungsmaßnahmen, die gewisse definitorische und technische Aspekte der dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie konkretisieren sollen. Sie hatte bereits im September 2005 ein erstes Arbeitspapier
zur Konsultation und im Februar 2006 einen Entwurf einer Durchführungsrichtlinie veröffentlicht.
Diese Durchführungsrichtlinie konzentriert sich auf:
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Fälle, die ein niedriges Geldwäscherisiko darstellen und somit vereinfachte Sorgfaltspflichten
erlauben.
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Ausnahmen bei Finanztätigkeiten auf eine gelegentliche Basis
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die Definition von Politisch Exponierten Personen (PEP).
Die Richtlinie, die vor allem eine umfangreiche Funktionsliste zur Klärung der PEP-Definition vorsieht, wurde von der EU-Kommission am 1. August 2006 verabschiedet. Sie musste ebenfalls bis
zum 15. Dezember 2007 umgesetzt werden.
Die EU-Kommission hat im September 2006 eine informelle Konsultation über die Einführung
zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der verstärkten Sorgfaltspflichten geführt.
Diese werden von der Kreditwirtschaft abgelehnt, da sie den risiko-basierten Ansatzes der Richtlinie unterminieren. Bislang hat die EU-Kommission keine konkreten Vorschläge diesbezüglich vorgelegt.
Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen neuen Beschluss über das Komitologieverfahren einigen können. Dieser
Beschluss führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das
insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in die Dritte
Anti-Geldwäsche-Richtlinie durch Richtlinie 2008/22/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt.
Am 28. April 2009 hat die Kommission einen Bericht zu Besten Praktiken in der Zusammenarbeit
zwischen FIUs, polizeilichen Behörden und u. a. Finanzinstituten vorgestellt. Der Bericht fordert
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
u. a. verstärkte Rückmeldung von Behörden zu Anzeigen von Finanzinstituten über verdächtige
Transaktionen.
Am 1. Juli 2009 hat die Kommission ein Arbeitspapier (SEC(2009) 939 final) veröffentlicht über die
Umsetzung grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen. Das Papier findet, dass trotz minimaler
Harmonisierungsregeln der Dritten Richtlinie, eine hohe Konvergenz der Anti-Geldwäscheregelnumsetzung zwischen den Mitgliedstaaten erkennbar ist. Das Papier sieht jedoch einige Unsicherheiten für Bankengruppen im Hinblick auf verschiedene Datenschutz- und Bankgeheimnisregeln in
den Mitgliedstaaten. Die Kommission fordert in dem Papier außerdem mehr Konvergenz in der
Aufsicht über die Umsetzung von Geldwäschegesetzen zwischen den verschiedenen nationalen
Aufsichtsbehörden.
Die Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie wurde geändert, als Folge der Annahme der E-Geld-Richtlinie am 27. Juli 2009, die die Anwendung neuer Schwellenwerte für einfache Sorgfaltspflichten
durch neue Dienstleistungsanbieter (E-Geld-Institute etc.) vorschreibt.
Die Kommission hat am 26. Oktober 2009 vorgeschlagen, die Europäische Aufsicht durch die
Schaffung einer Europäischen Bankenbehörde zu stärken, die die Annahme technischer Standards
u. a. im Bereich der Geldwäschebekämpfung vorschlagen kann. Die Dritte Anti-GeldwäscheRichtlinie wurde entsprechend am 25. Dezember 2010 durch eine sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ geändert.
Im Oktober 2009 hat die FATF eine Überarbeitung der Standards eingeleitet. Eine erste öffentliche
Konsultation wurde im Oktober 2010 gehalten, eine zweite im Juni 2011 eingeleitet. Am 15. Juni
2011 haben die EU Mitgliedstaaten eine „informelle“ positive Liste von geldwäschegesetztlich
äquivalenten Drittstaaten sowie ein Erklärung mit den angewandten Listungskriterien angenommen, die auf der Kommissionswebseite am 27. Juli 2011 veröffentlicht worden ist. Die Liste soll
regelmäßig aktualisiert werden.
Am 11. April 2012 hat die EU einen Bericht zur Umsetzung der Dritten Anti-Geldwäsche Richtlinie
angenommen und eine Konsultation bis zum 13. Juni 2012 gestartet.
Die EU-Kommission hat am 5. Februar 2013 einen Vorschlag für eine Vierte Geldwäsche-Richtlinie
veröffentlicht.
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
91/308/EWG (Richtlinie) (aufgehoben) vom 10.06.1991, Amtsblatt der EG Nr. L 166/77 vom
28.06.1991
2001/97/EG (Richtlinie) (aufgehoben) vom 04.12.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 344/76 vom
28.12.2001
2005/60/EG (Richtlinie) vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 309/15 vom 25.11.2005
2006/70/EG (Richtlinie) vom 01.08.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 214/29 vom 04.08.2006
2008/20/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 76/46 vom 19.03.2008
2010/78/EG (Richtlinie) vom 24.11.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010
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G. GELDWÄSCHE
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Finanzsanktionsverordnungen
Verordnungen über restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern)
Inhalt
Die Europäische Union hat in den letzten Jahren zahlreiche Verordnungen, die Finanzsanktionen
gegenüber natürlichen sowie juristischen Personen verhängen, erlassen. Dieses Vorgehen ist vor
dem Hintergrund einer internationalen Entwicklung zu sehen nach der sogenannte „smart sanctions“ (anstelle von herkömmlichen länderbezogenen wirtschaftlichen Embargos) aufgrund ihres
selektiven und gezielten Ansatzes bevorzugt werden. Diese Finanzsanktionen gelten ferner als ein
geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
So wurde eine Reihe von EU-Verordnungen in den vergangenen Jahren angenommen. Diese
umfassen nunmehr ungefähr 5000 Personen, Gruppierungen oder Unternehmen. Das Spektrum
umfasst Maßnahmen gegen
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den internationalen Terrorismus (Verordnung Nr. 2580/2001);
die Taliban/Al-Qaida (Verordnung Nr. 881/2002);
den Irak (Verordnung Nr. 1210/2003);
Zimbabwe (Verordnung Nr. 314/2004);
Liberia (Verordnung 872/2004);
die Elfenbeinküste (Verordnung Nr. 560/2005);
den Kongo (Verordnung 1183/2005)
Sudan (Verordnung Nr. 1184/2005);
die Mörder von Herrn Hariri, dem Premierminister Libanons (Verordnung Nr. 305/2006/EG)
Weißrussland (Verordnung Nr. 765/2006);
Nordkorea (Verordnung Nr. 329/2007);
Iran – nukleare Proliferation (Verordnung Nr. 423/2007)
die Republik von Guinea (Verordnung Nr. 1284/2009);
Somalia (Verordnung Nr. 356/2010);
Eritrea (Verordnung Nr. 667/2010);
Tunesien (Verordnung Nr. 101/2011);
Libyen (Verordnung Nr. 204/2011);
Ägypten (Verordnung Nr. 270/2011);
Iran – Menschenrechte (Verordnung Nr. 359/2011);
Syrien (Verordnung Nr. 442/2011);
Afghanistan (Verordnung Nr. 753/2011);
die Republik von Guinea-Bissau (Verordnung Nr. 377/2012).
die Ukraine-Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte und Menschenrechtsverletzungen (Verordnung Nr. 08/2014)
die Zentralafrikanische Republik (Verordnung Nr. 224/2014)
und die Ukraine-territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit (Verordnung
Nr. 296/2014)
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung Nr. 833/2014)
Jemen (Verordnung 1352/2014)
Diese Verordnungen schreiben vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
direkt oder indirekt den aufgeführten Personen gehören, eingefroren werden. Ferner verbieten die
Verordnungen, den unter Sanktion stehenden Personen Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen
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G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Somit soll verhindert werden, dass die sanktionierten
Personen bzw. Gruppen sich anderweitig Finanzmittel beschaffen. Ferner werden Informationsund Auskunftspflichten gegenüber den Kreditinstituten auferlegt.
Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Maßnahmen und sollen bei deren Verletzung
wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorsehen. In Deutschland sind diese Sanktionen
im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) festgeschrieben. Den Mitgliedstaaten obliegt es auch, bestimmte
Ausnahmen von den Sanktionen zuzulassen, da die meisten Verordnungen die Freigabe der Finanzmittel für Grundausgaben (z. B. für Nahrungsmitteln und Medikamenten) und bei rechtmäßigen Zahlungen (z. B. bei Steuern, öffentlichen Abgaben oder Kontoführungsgebühren) erlauben.
Obwohl die Umsetzung solcher Maßnahmen vor allem Kreditinstituten obliegt, ist es jedoch allen
natürlichen und rechtlichen Personen (z. B. allen Unternehmen) untersagt, den sanktionierten Personen bzw. Gruppen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Diese Sanktionen treten
meistens am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten
unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten und bedürfen keiner nationaler Umsetzung.
Bewertung
Die Zielsetzung dieser Verordnungen, z. B. die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung oder die
Wiederherstellung eines völkerrechtskonformen Verhaltens von „Schurkenstaaten“ (bei Menschenrechtsverletzungen), wird von der Kreditwirtschaft unterstützt. Jedoch leiden die Verordnungen oft unter unterschiedlichen bzw. praxisfremden Bestimmungen, sodass Kreditinstitute zahlreichen Risiken ausgesetzt sind (z. B. Zeitverlust, fehlerhafte Anwendung, zivil- und strafrechtliches
Haftungsrisiko etc.).
Aus Sicht der Kreditwirtschaft stellte die zügige und fehlerfreie Umsetzung von Finanzsanktionen
trotz Einsatzes modernster Datenverarbeitungssysteme eine wesentliche Herausforderung dar, dies
insbesondere bei der Identifizierung der in den Anhängen der EU-Verordnungen enthaltenen Namenslisten sanktionierter Personen. Aus diesem Grund haben europäische Bankenverbände und die EUKommission eine zentrale EU-Datenbank mit allen relevanten Angaben über Personen, Gruppierungen und Unternehmen, die von EU-Finanzsanktionen betroffen sind, entwickelt. Diese Datenbank, die
im Juli 2004 auf der Kommissionswebseite veröffentlicht wurde, soll ein automatisiertes Vorgehen
der Kreditinstitute und eine vereinfachte Identifizierung von Sanktionierten gewährleisten – wobei
eine zügige Aktualisierung der EDV-Liste durch die Kommission erforderlich ist. Darüber hinaus ist es
erforderlich, dass Kreditinstitute weitere Angaben neben dem Personennamen erhalten, um eine
zweifelsfreie Identifizierung der betroffenen Personen zu ermöglichen.
Zudem sollen banktechnisch durchführbare Regelungen beim Führen von eingefrorenen Konten
bestehen, um der Bankenpraxis Rechnung zu tragen und die Effizienz der Finanzsanktionen zu verbessern. So sollen z. B. Gutschriften auf eingefrorene Konten prinzipiell zugelassen sein, solange
diese unverzüglich eingefroren werden. Sonst müsste ein Kreditinstitut eine untersagte Zahlung
zurückweisen mit der Folge, dass der Überweisende über alternative Wege die Gelder den sanktionierten Personen zur Verfügung stellt. Ebenso brauchen Kreditinstitute eine Ausnahmeregelung
zur unbürokratischen Abbuchung von Bankgebühren und Entgelten.
Ferner ist eine verbesserte Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden erforderlich, sodass
Bankenanfragen zur Klärungs- bzw. Genehmigungspraxis innerhalb kürzester Zeit beantwortet
werden. Um die Rechtsicherheit von Kreditinstituten zu erhöhen ist auch eine Haftungsfreistellung
der Bank und ihrer Mitarbeiter bei der Anwendung der Verordnungen notwendig. Daneben haben
die verschiedenen existierenden Verordnungen oft divergierende Regelungsinhalte. Daher ist eine
379
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G. GELDWÄSCHE
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
konsistente, EU-weite Vorgehensweise notwendig (d. h. Bedarf an einheitlichen Vorschriften in
allen Verordnungen), um Rechtssicherheit herzustellen und eine effiziente und einheitliche Umsetzung von Finanzsanktionen im Gemeinsamen Markt zu gewährleisten.
Verfahren
Seit den 1990er Jahren haben die Vereinten Nationen (VN) im Rahmen des Kapitels VII der Charta
der VN einen Maßnahmenkatalog verabschiedet, der spezifische Finanzsanktionen gegenüber
Personen, Gruppierungen oder Unternehmen festschreibt (z. B. Einfrieren von Geldern). Um eine
gleichzeitige und einheitliche Umsetzung in der Europäischen Union sicherzustellen, wurden die
VN-Resolutionen über Finanzsanktionen durch EG-Verordnungen, die unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind umgesetzt. Zudem hat die EU ihre eigenen bzw. „autonomen“ Finanzsanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen, um
gezielt politischen Druck gegenüber leitenden Personen in „Schurkenstaaten“ auszuüben.
Die Rechtsgrundlage für solche Finanzsanktionen bildete vor dem Inkrafttreten des Lissabonner
Vertrag eine Reihe von Artikeln der EG-Verträge, nämlich Artikel 60 (Kapital- und Zahlungsverkehr
mit Drittstaaten), Artikel 301 (Abbruch von Wirtschaftsbeziehungen zu Drittstaaten) und in manchen Fällen auch Artikel 308 (Anpassung der Kompetenzen der EG). Die sich daraus ergebende
Verfahrensweise war äußerst komplex und setzte sich aus der Verabschiedung einer GASPRechtsakte gemäß dem EU-Vertrag (d. h. Gemeinsamer Standpunkt) und dessen Umsetzung durch
eine Verordnung des Rates nach dem EG-Vertrag zusammen Um diese Rechtslage zu klären, wurde
im Europäischen Reformvertrag („Lissabonner Vertrag“) die Möglichkeit von Finanzsanktionen
gegenüber Individuen, Organisationen und Gruppierungen explizit festgelegt. Der neue Vertrag
führt zwei Artikel ein, Artikel 75 und 215. Während Artikel 215 weiterhin auf Grundlage einer
GASP Entscheidung der Mitgliedstaaten aufbaut, erlaubt Artikel 75 der Kommission selbstständig
Gebrauch ihres Initiativrechts im Rahmen des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu machen.
Die angenommenen Verordnungen schreiben die Bestimmungen zur Anwendung der Finanzsanktionen vor. Die Liste der von Sanktionen betroffenen Personen bzw. Gruppen werden in den Anhängen zu diesen Verordnungen ausgeführt (bzw. ausnahmsweise in einem separaten Beschluss). Die
Sanktionslisten werden meistens mehrmals revidiert, sodass eine nachvollziehbare und aktuelle
Übersicht der sanktionierten Personen und Organisationen kaum möglich ist
G
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Finanzsanktionen wurden von Betroffenen solcher restriktiven
Maßnahmen Zweifel geäußert, da in dem EG-Vertrag nur die Kompetenz für Sanktionen gegenüber
Drittstaaten geregelt sei und nicht hinsichtlich natürlicher oder juristischer Personen. Hinsichtlich der
umgesetzten UN-Sanktionen hat das Gericht erster Instanz im September 2005 seine Urteile gefällt
und die EU-Verordnungen auf Grundlage von UN-Resolutionen als rechtmäßig erklärt (z. B. Rechtssache T-306/01 und T-315/01). Nach einer detaillierten Analyse kam das Gericht zur Schlussfolgerung,
dass die Europäische Gemeinschaft für das Einfrieren der Gelder von Privatpersonen im Rahmen des
Kampfes gegen den internationalen Terrorismus zuständig ist. Diese Urteile, gegen die Berufung
eingelegt wurden, ließen weitgehend die Frage des Schutzes der Menschenrechte bei der Umsetzung
von UN-Namenslisten offen. In Bezug auf die autonomen EU-Namenslisten dagegen hat das Gericht
erster Instanz im Dezember 2006 festgestellt, dass bestimmte grundlegende Rechte und Garantien,
u. a. die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen
Rechtsschutz, zu gewährleisten sind (T-228/02, OMPI). Aus diesem Grund musste der Rat seine internen Verfahren anpassen, um die Verteidigungsrechte und Begründungspflicht einzuhalten.
Am 3. September 2008 hat der Europäische Gerichtshof 2008 erklärt, dass auch EU-Finanzsanktionen, die auf UN-Resolutionen basieren, in seinen Zuständigkeitsbereich fielen (C-402/05 P und
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G. GELDWÄSCHE
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
C-415/05 P). In diesem Sinne verurteilte das Gericht verabschiedete EU-Sanktionen im Hinblick auf
die Kläger als unrechtmäßig, da den Betroffenen unter anderem das Recht auf Verteidigung vorenthalten worden war. Diese Rechtsprechung wurde am 11. Juni 2009 in einem ähnlichen Fall bestätigt (T-318/01). Um die Auflagen des Gerichts zu erfüllen, hat die Kommission innerhalb einer Frist
von 3 Monaten die Betroffenen über die Gründe der Sanktionen informiert und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Trotz dieser Nachbesserungen stellt sich immer mehr die Frage
nach einer grundlegenden Reform der UN und EU Sanktionsprozeduren. Am 18. Juli 2013 hat der
Gerichtshof die Berufung der Kommission, des Rates der EU und Großbritannien abgelehnt (Fälle
C-584/10 P, C-593/10 P and C-595/10 P bezüglich Kadi).
Der Europäische Rat hat am 10. November 2008 in einer Änderung zur Iran-Verordnung eine sogenannte Wachsamkeitsverpflichtung eingeführt. Vorangetrieben wurde dies in durch die Veröffentlichung des Typologienberichts der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Juni
2008 zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und die Resolution S/RES/1803 (2008) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 3. März 2008.
Referenz
2580/2001/EG (Verordnung) vom 27.12.2001, Amtsblatt der EU Nr. L 344/70 vom 28.12.2001
2007/445/EG (Beschluss) vom 28.06.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 169/58 vom 29.06.2007
881/2002/EG (Verordnung) vom 27.05.2002, Amtsblatt der EU Nr. L 139/9 vom 29.05.2002
561/2003/EG (Verordnung) vom 27.03.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 82/1 vom 29.03.2003
1210/2003/EG (Verordnung) vom 07.07.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 169/6 vom 08.07.2003
1799/2003 (Verordnung) vom 13.10.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 264/12 vom 15.10.2003
1412/2004/EG (Verordnung) vom 03.08.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 257/1 vom 04.08.2004
314/2004/EG (Verordnung) vom 19.02.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 55/1 vom 24.02.2004
872/2004/EG (Verordnung) vom 29.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 162/32 vom 30.04.2004
1183/2005/EG (Verordnung) vom 18.07.2005, Amtsblatt der EU Nr. L193/1 vom 23.07.2005
1184/2005/EG (Verordnung) vom 18.07.2005, Amtsblatt der EU Nr. L193/9 vom 23.07.2005
305/2006/EG (Verordnung) vom 21.02.2006, Amtsblatt der EU Nr. L51/1 vom 22.02.2006
765/2006/EG (Verordnung) vom 18.05.2006, Amtsblatt der EU Nr. L134/1 vom 20.05.2006
1411/2006/EG (Verordnung) vom 25.09.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 267/1 vom 27.09.2006
329/2007/EG (Verordnung) vom 27.03.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 88/1 vom 29.03.2007
423/2007/EG (Verordnung) vom 19.04.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 103/1 vom 20.04.2007
1284/2009/EG (Verordnung) vom 22.12.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 346/26, vom 23.12.2009
356/2010/EG (Verordnung) vom 26.04.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 105/1, vom 27.04.2010
667/2010/EG (Verordnung) vom 26.07.2010, Amtsblatt der EU Nr. L195/16 vom 27.07.2010
101/2011/EG (Verordnung) vom 04.07.2011, Amtsblatt der EU Nr. L31/1 vom 05.02.2011
204/2011/EG (Verordnung) vom 2.03.2011, Amtsblatt der EU Nr. L58/1 vom 03.03.2011
270/2011/EG (Verordnung) vom 21.03.2011, Amtsblatt der EU Nr. L76/4 vom 22.03.2011
359/2011/EG (Verordnung) vom 12.04.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 100/1 vom 14.04.2011
442/2011/EG (Verordnung) vom 09.05.2011, Amtsblatt der EU Nr. L121/1 vom 10.05.2011
377/2012/EU (Verordnung) vom 03.05.2012, Amtsblatt der EU Nr. L119/1 vom 04.05.2012
08/2014/EU (Verordnung) vom 5.03.2014, Amtsblatt der EU Nr. L66/1 vom 05.03.2014
224/2014/EU (Verordnung) vom 11.03.2014, Amtsblatt der EU EU Nr. L70/1 vom 10.03.2014
269/2014/EU (Verordnung) vom 17.03.2014, Amtsblatt der EU Nr. L78/6 vom 17.03.2014
833/2014 (Verordnung) vom 31.07.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 229/1 vom 31.07.2014
1352/2014 (Verordnung) vom 18.12.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 365/60 vom 19.12.2014
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden
Inhalt
Bis 2005 gab es, abgesehen von Kontrollen einzelner Mitgliedstaaten, keine gemeinschaftliche
Handhabe, den Bargeldverkehr an der gesamten Außengrenze der EU zu überwachen. Die Verordnung soll diese Lücke schließen.
Da im Zuge strengerer Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus die Einfuhr von Bargeld eine Alternative zu herkömmlichen Transaktionen darstellt, ist es notwendig
geworden, die bestehende Überwachung der über die Finanzinstitute abgewickelten Transaktionen
nach der Geldwäsche-Richtlinien zu ergänzen. Die Verordnung zielt darauf ab, die Bewegung hoher
Devisenbeträge zu überwachen und ein einheitliches gemeinschaftliches Konzept zu schaffen.
Die Verordnung statuiert den Grundsatz der Meldepflicht für „flüssige Mittel“ ab einer Höhe von insgesamt 10.000 Euro bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Flüssige Mittel im Sinne der Verordnung sind Bargeld, aber auch Reiseschecks, übertragbare
Papiere und jedes anonyme oder auf den Inhaber ausgestellte Finanz- oder Geldinstrument, das in
Bargeld umgetauscht werden kann.
Somit werden Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen bzw. diese verlassen und mehr als
10.000 Euro in flüssige Mittel mit sich führen, verpflichtet, bei den Zollbehörden eine Erklärung
abzugeben. Mitgliedstaaten haben die Wahl, ob sie die vorgeschriebene Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form vorsehen wollen. Die Verordnung schreibt jedoch die
Angaben, die in der Anmeldung enthalten sein müssen, fest. Die Zollbehörden werden gemäß der
Verordnung ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld
einzubehalten. Kommt ein Reisende der Anmeldungspflicht nicht nach, sind die Mitgliedstaaten
gehalten, Verfahren gegen die verantwortlichen Personen einzuleiten und Sanktionen auszusprechen, die abschreckenden Charakter haben.
Die Mitgliedstaaten müssen die anhand der Anmeldungen oder der Kontrollen eingegangenen
Informationen aufzeichnen und diese den für Geldwäsche zuständigen Behörden zur Verfügung
stellen. Ergeben die Kontrollen, dass ein Reisende weniger als 10.000 Euro mit sich führt bei gleichzeitigem Bestehen von Hinweisen, dass die Geldbewegung mit Geldwäsche verbunden ist, werden
die Angaben ebenfalls den für Geldwäsche zuständigen Behörden mitgeteilt. In Fällen, in denen
Bargeld offensichtlich für Zwecke der Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten
mitgeführt wurde, werden die Mitgliedstaaten diese Informationen austauschen können.
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Bewertung
Die Kreditwirtschaft begrüßt dieses Vorhaben, das einen zusätzlichen Beitrag zur Geldwäschebekämpfung leistet und den FATF-Vorschriften nachkommt. Die Verordnung stellt eine sachgerechte
Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung IX in der Europäischen Union dar.
Verfahren
Der Verordnungsvorschlag wurde am 25. Juni 2002 zusammen mit einem Bericht über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs von der Europäischen Kommission veröffent-
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G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
licht. Der Verordnungsvorschlag statuiert den Grundsatz der Meldepflicht für „flüssige Mittel“ ab
einer Höhe von insgesamt 15.000 Euro bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft.
Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens hat das Europäische Parlament am 15. Mai 2003
seine Stellungnahme verabschiedet. Das Parlament vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagene Anmeldepflicht nicht ausreicht und befürwortete die Schaffung eines Anzeigeverfahrens. Die
Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, zwischen dem Anmelde- und Anzeigeverfahren
wählen zu können. Beim Anzeigeverfahren müssen auf Verlangen von Zollbeamten Bargeld in
Höhe von 15.000 EUR oder mehr dem Zollbeamten gegenüber angezeigt werden. Der Reisende
wird verpflichtet, die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Ferner soll eine Datenbank zur Verwaltung der mittels der zwei Verfahren gewonnen Informationen geschaffen werden. Aufgrund dieser Wahlmöglichkeit für die Mitgliedstaaten soll der
Rechtsakt in Form einer Richtlinie und nicht als Verordnung erlassen werden. Die Kommission hat
am 1. Juli 2003 einen geänderten Vorschlag, der nur geringfügig die Belange des Parlaments
berücksichtigt, vorgelegt.
Der Ministerrat hat am 17. Februar 2005 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Dabei hält
der Rat an dem Kommissionsvorschlag grundsätzlich fest. Der Rat hat jedoch eine gewisse Flexibilität befürwortet, indem er den Mitgliedstaaten die Wahl lässt, ob sie die vorgeschriebene Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form vorsehen wollen. Infolgedessen wurde
das im Anhang zu dem Vorschlag enthaltene Formblatt für die Anmeldung gestrichen. Zudem hat
der Rat einen niedrigeren Schwellenwert von 10.000 EUR festgesetzt. Das Parlament hat auf seiner Sitzung vom 26. Mai 2005 in zweiter Lesung nur drei Änderungen zum Gemeinsamen Standpunkt, die datenschutzrechtlichen Maßnahmen einführen, vorgenommen. Der Rat hat diese Änderungen akzeptiert und die Verordnung am 12. Juli verabschiedet, sodass die Verordnung im
November 2005 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die Verordnung gilt seit dem 15. Juni 2007.
Im Rahmen der Joint Customs Operation „ATHENA“ haben die Zollverwaltungen von 22 EU Mitgliedstaaten gemeinsam mit Zollbehörden aus fünf weiteren Staaten (Algerien, Kroatien, Marokko,
Norwegen und Tunesien) eine intensive Kontrolloperation im September 2008 durchgeführt. In
Deutschland fanden Zöllner in 160 Fällen Beträge von mehr als 10.000 Euro – insgesamt 5,5 Millionen Euro. In 104 Fällen wurden direkt vor Ort Bußgeldverfahren eingeleitet und Sicherheiten in
Höhe von 120.000 Euro erhoben. In 50 Fällen lagen klare Anhaltspunkte für Geldwäsche vor. Neben
den Feststellungen in Deutschland entdeckten die übrigen Teilnehmerstaaten in 202 Fällen Barmittel im Wert von weiteren 5,3 Millionen Euro.
Im Februar 2009 hat das FATF Änderungen an den Methodologiekriterien von der FATF-Sonderempfehlung IX angenommen, um die besondere Situation der Europäischen Union als supranationale
Entität bei der Umsetzung der Sonderempfehlung gerecht zu werden. Die bis dahin angewandten
Methodologiekriterien bezogen sich nur auf einzelne Staaten. Als Konsequenz konnten EU Mitgliedsstaaten nicht die Sonderempfehlung umsetzen, ohne auf das Ziel gemeinschaftlicher Integration zu verzichten. Am 12. August 2010 wurde ein Bericht zur Umsetzung der Verordnung angenommen (KOM (2010) 429 endg.).
Vom 27. Februar 2015 bis 1. Juni 2015 fand eine öffentliche Konsultation zu möglichen Verbesserungsmaßnahmen statt.
Referenz
1889/2005/EG (Verordnung) vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 309/9 of 25.11.2005
383
G
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Geldtransfer-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
Inhalt
Maßgebliche Grundlage der Verordnung sind sowohl die „Sonderempfehlung VII (wire transfers)“
(SR VII) der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 31. Oktober 2001 als auch
die entsprechenden Auslegungshinweise in der überarbeiteten Fassung der „Interpretative Note“
vom 10. Juni 2005. Die bisherige Umsetzung der FATF-Empfehlung erfolgte auf nationaler Ebene
durch den § 25b KWG. Eine einheitliche europäische Grundlage war bislang nicht gegeben.
Mit der EU-Verordnung schafft die Europäische Union EU-weit einen einheitlichen Standard für die
Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung im Bereich Zahlungsverkehr. Da diese Verordnung über
der nationalen Regelung in § 25b KWG steht, sind die Regelungen – unabhängig von der Anpassung des § 25b KWG – von den Instituten umzusetzen.
Die Verordnung sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Geldtransfers (d. h. außerhalb der EG)
die Angabe von Name, Anschrift und Kontonummer im Auftraggeberdatensatz Pflicht ist. Die
Anschrift kann durch das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Kundennummer oder die nationale
Identitätsnummer des Auftraggebers ersetzt werden. Bei Geldtransfers innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft ist ein vereinfachtes Regime vorgesehen: die Angabe der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer ist ausreichend.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers hat sämtliche Angaben des Auftraggebers
auf Vollständigkeit und anhand von Dokumenten etc. aus einer verlässlichen und unabhängigen
Quelle auf Richtigkeit zu überprüfen. Der vollständige Auftraggeberdatensatz ist für 5 Jahre durch
dessen Zahlungsverkehrsdienstleister aufzubewahren.
Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat den Auftraggeberdatensatz auf Vollständigkeit zu prüfen (d. h. dass die Angabenfelder ausgefüllt wurden). Die Verordnung schreibt ebenfalls die Maßnahmen, die bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zu treffen sind, vor. Bei
unvollständigen Angaben hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den vollständigen Auftraggeberdatensatz anzufordern oder den Auftrag zurückzugeben. Bei regelmäßiger Lieferung von unvollständigen Auftraggeberangaben durch einen Zahlungsverkehrsdienstleister soll
eine Rückgabe aller zukünftigen Transferaufträge dieses Dienstleisters erfolgen oder die
Geschäftsbeziehung beendet werden. In diesem Fall ist eine Meldung an die zuständigen Behörden abzugeben. Zudem sind alle Angaben zum Auftraggeber durch den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten 5 Jahre aufzubewahren.
G
Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen in Bezug auf Geldtransfers, die
nicht über 150 Euro liegen und an karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Einrichtungen, welche bestimmten Anforderungen entsprechen, zu treffen.
384
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Bewertung
Auch wenn die Zielsetzung dieses Vorhabens begrüßenswert ist, lässt die Verordnung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des grenzüberschreitenden Überweisungsverkehrs (von und
nach Drittstaaten) befürchten. So werden die Anforderungen der Verordnung, wonach das Institut
des Begünstigten im Falle der Unvollständigkeit der Auftraggeberdaten von eingehenden Überweisungen entweder die Überweisung zurückzugeben oder die vollständigen Daten anzufordern hat,
schwer realisierbar sein. Problematisch ist ebenfalls die Vorgabe, dass Banken im Falle wiederholter Übermittlung von unvollständigen Daten von einem anderen Dienstleister sämtliche Zahlungseingänge von diesem Dienstleister zurückweisen oder die Geschäftsbeziehung zu ihm einstellen
sollen. Diese Vorgaben lassen die internationalen Zahlungsverkehrsusancen sowie die in der
FATF-Sonderempfehlung VII und in der dazugehörigen Auslegungsnote enthaltenen Spielräume
weitgehend unberücksichtigt. So wurde auf die Einführung eines von der FATF empfohlenen zahlungseingangsseitigen de-minimis-Schwellenwertes von 1.000 EUR/USD verzichtet. In letzter Konsequenz könnte dies den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern zum
Erliegen bringen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Anwendungsprobleme im Rahmen der
anstehenden Konsultationen mit den zuständigen nationalen Behörden geklärt werden, da diese
laut dem Erwägungsgrund 17 eine entsprechende „guidance“ hinsichtlich der Behandlung der
Überweisungen aus Drittstaaten (mit Schwellenwert von 1.000 EUR/USD), die mit fehlenden oder
unvollständigen Auftraggeberinformationen eingehen, erlassen.
Verfahren
Die EU-Kommission legte am 26. Juli 2005 einen Vorschlag für eine „Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ vor. Diese Verordnung soll die FATFSonderempfehlung VII (Special Recommendation VII: Wire Transfer) sowie die im Juni 2005 revidierte „Interpretative Note“ in das Gemeinschaftsrecht umsetzen. Der Vorschlag wurde dem Rat
und dem europäischen Parlament zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegt.
Der Rat einigte sich schon im November 2005 auf einen Kompromisstext, der am 6. Dezember 2005
vom ECOFIN-Rat angenommen wurde. In dem Kompromisstext wurden nur einige Petita der Kreditwirtschaft aufgegriffen (u. a. zur Definition des „Auftraggebers“ und zum Wegfall der Pflicht zur
inhaltlichen Überprüfung der Auftraggeberdaten durch zwischengeschaltete Institute).
Im Europäischen Parlament kritisierte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
die Schwäche des Kommissionsvorschlages und nahm seinen Bericht am 23. Mai 2006 an. Somit
unterstützte der EP-Ausschuss die Einführung eines De-minimis-Schwellenwertes von 1000 EUR/
USD für eingehende Zahlungen aus Drittstaaten, die die Spielräume der FATF-Sonderempfehlung
benutzt haben.
Parlament und Rat versuchten die Verordnung in erster Lesung zu verabschieden, um eine fristgerechte Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung bis zum 1. Januar 2007 zu erreichen. So wurde
schließlich ein Kompromisstext ausgehandelt, der vom Europäischen Parlament am 6. Juli 2006
gebilligt wurde. Dieser Kompromisstext verzichtet auf die Einführung eines De-minimis Schwellenwertes aber überlässt den Kreditinstituten mehr Spielraum bei den Maßnahmen, die sie bei fehlenden Angaben treffen müssen. Zudem wird in einem Erwägungsgrund angemerkt, dass es den
zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten offen steht, den in ihren Jurisdiktionen
tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern „guidance“ zu geben hinsichtlich der Behandlung der Über-
385
G
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
weisungen aus Drittstaaten (mit Schwellenwert von 1.000 EUR/USD), die ohne bzw. mit mangelhaften Auftraggeberinformationen bei Ihnen eingehen. Die Verordnung wurde formell am
15. November verabschiedet und im EU-Amtsblatt am 8. Dezember 2006 veröffentlicht.
Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2007. Jedoch sollen Sanktionen bei Verstößen gegen diese
Verordnung erst ab dem 15. Dezember 2007 gelten.
Am 16. Oktober 2008 haben CEBS, CESR und CEIOPS ein gemeinsames Verständnis zur Umsetzung
der Vorgaben der Geldtransfer-Verordnung veröffentlicht Das Papier stellt Optionen zur Behandlung von eingehenden Geldtransfers mit unvollständigen Angaben dar (CEBS 2008 156/CEIOPS3L3-12-08/CESR/08-773).
Am 12. Mai 2009 hat der Baseler Ausschuss Richtlinien zur Anwendung von Sorgfaltspflichten von
grenzüberschreitenden Deckungszahlungen veröffentlicht. Die Richtlinien adressieren vor allem
Situationen, in denen intermediäre Banken in anderen Jurisdiktionen als die der Auftraggeberbank
und der Empfängerbank involviert sind.
Vor dem Hintergrund der Revision der FATF-Standards (frühere Special Recommendation VII) im
Februar 2012 durch eine neue Geldtransfer-Verordnung, ist eine verschärfte Vorgabe eingeführt
worden für zwischengeschaltete (Korrespondenzbanken), nach welcher Verfahren zur Erkennung
fehlender Informationen zum Auftraggeber und zum Begünstigten einer Überweisung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs vorzuhalten sind.
G
386
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
1781/2006/EG (Verordnung) vom 15.11.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 345/1 vom 08.12.2006
G
387
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des
Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen
der Verordnung zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen
Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt
haben
Inhalt
Mit dieser Verordnung werden die Begriffe „Geldfälschung” sowie u. a. „falsche Banknoten” und
„falsche Münzen” in Bezug auf die neuen Euro-Banknoten und -Münzen EU-einheitlich definiert
(vgl. Art. 1 und 2 der Verordnung).
Der wesentliche Zweck der Verordnung ist aber die Sammlung der technischen und statistischen
Daten über falsche Euro-Banknoten und -Münzen durch die hierfür zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden und die Mitteilung dieser Erkenntnisse an das bei der Europäischen Zentralbank eingerichtete Falschgeld-Analysezentrum (FAZ).
Die in diesem Zusammenhang erwachsenden Pflichten der Banken sind in Artikel 6 der Verordnung
näher beschrieben. Hiernach sind u. a. Kreditinstitute unter Androhung von Sanktionen dazu verpflichtet, als Fälschungen erkannte Euro-Banknoten oder -Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und
sie unverzüglich den national zuständigen Behörden zu übergeben.
Aufgrund dieser Verordnung mussten in Deutschland keine Anpassungen im geltenden materiellen
Recht vorgenommen werden. Die relevanten strafgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland
sehen die von der Verordnung erfassten Maßgaben im Bereich des Umgangs mit gefälschten
Geldzeichen bereits vor. Neu ist lediglich das Meldeverfahren an die bei der EZB eingerichtete
zentrale Stelle. Hiermit haben aber die einzelnen Banken nichts zu tun, da diese Meldung Aufgabe
der nationalen Strafverfolgungsbehörden ist.
G
Durch eine zusätzliche Verordnung werden die Artikel 1 bis 11 der oben genannten Verordnung auf
die Mitgliedsstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
Bewertung
Die beiden Verordnungen sind positiv zu bewerten. Das Vertrauen in das neue Euro-Bargeld hängt
auch von dessen Fälschungssicherheit bzw. der effektiven europaweiten Bekämpfung aufgetretener Fälschungen ab. Insofern ist ein europaweiter Standard geeignet, die Sicherheit des Euro-Bargeldes auf einem hohen Niveau sicherzustellen. Wichtig für die Banken ist es vor allem, von der
zentralen europäischen Erfassungsstelle zweckdienliche Rückmeldungen über aufgetretene Fälschungen zu erhalten, um hierdurch selbst besser gegen diese Art der Kriminalität gewappnet zu
sein.
388
G. GELDWÄSCHE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Der Rat hat beide Verordnungen am 28. Juni 2001 erlassen. Die Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d. h. ohne weiteren Umsetzungsakt ab dem 1. Januar 2002, für die noch nicht
ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen allerdings bereits ab dem 28. Juni 2001.
Am 17. September 2007 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur
Änderung der Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung unterbreitet (KOM (2007) 525
endg.). Dieser Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, fälsche Euro-Banknoten und -Münzen
verstärkt aufzudecken und zu erkennen. Der Vorschlag der Kommission ist am 18. Dezember 2008
vom Rat der EU angenommen worden.
Referenz
1338/2001/EG (Verordnung) vom 28.06.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 181/6 vom 04.07.2001
1339/2001/EG (Verordnung) vom 28.06.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 181/11 vom 04.07.2001
44/2009/EG (Verordnung) vom 18.12.2008, Amtsblatt der EG Nr. L 17/1 vom 22.01.2009
G
389
G. GELDWÄSCHE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
Inhalt
Die Richtlinien enthält gegenüber der Dritten EU-Anti-Geldwäscherichtlinie von 2005 weitreichende Verschärfungen.
Künftig sollen Beziehungen zu Korrespondenzbanken den verstärkten Sorgfaltspflichten unterworfen werden. Zudem werden die Prüfungspflichten zu politisch exponierten Personen (PEP) unter
anderem auf wirtschaftlich Berechtigte sowie inländische Amtsträger ausgeweitet.
Eingeführt werden außerdem Regelungen, wonach systematische Rechtsverletzungen durch die
Verpflichteten unter anderem mit Lizenzentzug und hohen Geldstrafen geahndet werden können.
Die Richtlinie weitet außerdem den Geltungsbereich auf neue Bedrohungen und Schwachstellen
durch u. a. eine größere Erfassung des Glücksspielsektors (bisher nur Spielbanken) und den expliziten Verweis auf Steuerkriminalität;
Der Text fordert auch höhere Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche durch die im Vergleich zu den Vorgaben der FATF striktere Erfassung aller gewerblich mit Gütern handelnden Personen ab einem Schwellenwert von 7 500 EUR. Diese Personen fallen künftig unter die Richtlinie und
müssen somit auch die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht, die Führung von Aufzeichnungen,
interne Kontrollen und die Meldung verdächtiger Transaktionen erfüllen.
G
Bewertung
Zu begrüßen ist zunächst, dass die in dem Text enthaltenen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung den risikobezogenen Ansatz für die Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden verstärkt. Ebenfalls begrüßt die deutsche Kreditindustrie die Einführung öffentlicher Unternehmensregister zur
effizienten Durchführung der Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Die Verschärfungen hinsichtlich der Identifizierungspflicht von Politisch Exponierter Personen werden jedoch nur wenig Mehrwert für die Präventionstätigkeit in den Instituten bringen und zu einem beträchtlichen (Nach)
Erfassungsaufwand sowie einer Aufblähung der Datenhaushalte führen. Zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche gilt es nun weiter den Informationsaustausch der staatlichen Behörden mit
der Industrie sowie die Transparenz von Unternehmerstrukturen durch die EU-weite Vernetzung der
nationalen Unternehmensregister zu verstärken.
390
G. GELDWÄSCHE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Nach Veröffentlichung der überarbeiteten internationalen Standards der FATF im Februar 2012 hat
die EU-Kommission am 5. Februar 2013 einen Vorschlag für eine Vierte Geldwäsche-Richtlinie
veröffentlicht.
Am 11. März 2014 hat das Europäische Parlament in erster Lesung seine Änderungsanträge angenommen. In diesen griff das Europäische Parlament wichtige Anliegen der Kreditwirtschaft auf.
Das betrifft insbesondere die Forderung nach mehr Transparenz bei der Identifizierung der Unternehmenskunden un der dahinter stehenden Anteilseigner durch Einführung eines EU-weiten Registers für wirtschaftlich Berechtigte sowie eines Registers für PEP.
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) hat sich am 18. Juni 2014 auf
eine gemeinsame Ausrichtung verständigt. In dieser wird es Mitgliedstaaten freigestellt, Register
für wirtschaftlich Berechtigte einzuführen. Außerdem werden verschärfte Regeln für PEP gefordert, d. h. sowohl inländische als auch ausländische PEP sollen verschärften Sorgfaltspflichten
unterliegen.
Am 16. Dezember 2014 einigten sich Kommission Rat und Parlament auf einen politischen Kompromisstext.
Am 21. April wurde die Stellungnahme des Rates veröffentlicht.
Am 6. Mai 2015 haben die federführenden Ausschüsse im EP (ECON und LIBE) den Bericht des
Parlaments für eine zweite Lesung angenommen.
Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament in Plenum den Text in zweiter Lesung angenommen.
Am 5. Juni 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Referenz
G
2015/849 (Richtlinie) vom 20. Mai 2015, Amtsblatt der EG Nr. L 141/73 vom 05.06.2015
391
G. GELDWÄSCHE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Geldtransfer-Verordnung (neu)
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1781/2006
Inhalt
Im Einklang mit der neuen FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr und der zugehörigen Auslegungsnote stellt die neue Verordnung auf die Stärkung der Transparenz in einzelnen
Bereichen ab. Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, indem folgende zentrale Anforderungen eingeführt werden:
■
Künftig müssen auch Angaben zum Begünstigten übermittelt werden
■
im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verordnung wird präzisiert, dass deren Bestimmungen auch für Kredit- oder Debitkarten bzw. Mobiltelefon- und alle anderen digitalen oder
IT-Geräte gelten, wenn diese für Geldtransfers von Person zu Person verwendet werden.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Geldtransfers unter 1 000 EUR in Drittländer erleichterte
Regelungen gelten, wonach die Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem nicht überprüft zu
werden brauchen (im Gegensatz zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten);
■
hinsichtlich der Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten wird für Zahlungen von
über 1 000 EUR aus Drittländern die Pflicht zur Feststellung der Identität des Begünstigten
eingeführt (soweit diese nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt wurde).
Für den Zahlungsdienstleister des Begünstigten und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister wird die Pflicht eingeführt, risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt
werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, ausgeführt,
zurückgewiesen oder ausgesetzt werden soll und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise
zu treffen sind;
G
■
die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden verschärft und für grenzübergreifende Fälle eine Koordinierungspflicht eingeführt; bei Verstößen verhängte Sanktionen sind
künftig öffentlich bekannt zu geben; außerdem müssen wirksame Mechanismen eingeführt
werden, die die Meldung von Verstößen gegen die Verordnung fördern.
Bewertung
Eine wesentliche Änderung der Geldtransfer- Verordnung betrifft die Pflicht zwischengeschalteter
Institute zur Überprüfung der mit der Durchleitung der Zahlungstransaktionen mitgelieferten Angaben zum Auftraggeber auf Vollständigkeit. Der damit verbundene Prüfungs- und Dokumentationsaufwand für die Banken dürfte sich deutlich erhöhen. Es ist aus Sicht der deutschen Kreditindustrie
wichtig, dass die Überarbeitung der Verordnung mit denen der Europäischen Datenschutzbestimmungen koordiniert wird. Es ist weiter dringend erforderlich, dass den Banken für die einhergehende Umstellung der IT-Systeme genügend Zeit in der vorgegebenen Umsetzungsperiode gelassen wird.
392
G. GELDWÄSCHE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Am 5. Februar 2013 hat die Kommission ihren Vorschlag für eine neue Geldtransfer-Verordnung
veröffentlicht.
Am 11. März 2014 hat das Europäische Parlament in erster Lesung seine Änderungsanträge angenommen. Diese beinhalten Anpassungen an E-Geld- Transaktionen. Außerdem wird die Kommission aufgefordert, einen Bericht zur Umsetzung von Finanzsanktionen zum 1. Januar 2017 vorzulegen.
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) hat sich am 18. Juni 2014 auf
eine gemeinsame Ausrichtung verständigt.
Am 16. Dezember 2014 einigten sich Kommission Rat und Parlament auf einen politischen Kompromisstext.
Am 21. April wurde die Stellungnahme des Rates veröffentlicht.
Am 6. Mai 2015 haben die federführenden Ausschüsse im EP (ECON und LIBE) den Bericht des
Parlaments für eine zweite Lesung angenommen.
Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament in Plenum den Text in zweiter Lesung angenommen.
Am 5. Juni 2015 wurde die Verordnung (EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Referenz
2015/847 (Verordnung) vom 20. Mai 2015, Amtsblatt der EG Nr. L 141/1 vom 05.06.2015
G
393
G. GELDWÄSCHE
III. SONSTIGE VORHABEN
III. SONSTIGE VORHABEN
1. EU Strategie gegen Proliferationsfinanzierung
EU Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Inhalt
Proliferation umfasst die Weiterverbreitung bzw. die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen
und ihren Trägersystemen, oder Bauplänen dafür, von Staaten, die über derartige Technologien
verfügen, an andere Staaten, die noch nicht darüber verfügen. Diese kann somit stark zur globalen
Instabilität beitragen.
Proliferateure versuchen das internationale Finanzsystem aus verschiedenen Gründen zu nutzen.
Zum einen muss die Erlangung proliferationsrelevanter Güter, die auf dem offenen Markt erhältlich
sind, legitim erscheinen damit kein Misstrauen erzeugt wird. Außerdem nutzen Proliferationsnetzwerke übliche Finanztransaktionen, um Zwischenhändler und Lieferer zu bezahlen, die nicht dem
Netzwerk angehören. Proliferationsnetzwerke haben mit der Zeit zunehmend an Komplexität
gewonnen und machen damit die Erkennung von Endnutzer von proliferationsrelevanten Gütern
schwieriger.
Die Strategie der EU zur Bekämpfung der Proliferation beruht vor allem auf der Stärkung internationaler Verträge und Kontrollabkommen über Massenvernichtungswaffen sowie auf der Aufwertung des UN Sicherheitsrats. Die Strategie umfasst auch eine Reihe von Maßnahmen zur Ausdehnung von Exportkontrollen und politischer, finanzieller und technischer Unterstützung von
Drittstaaten.
Die Neuen Aktionsleitlinien von Dezember 2008 haben die EU Strategie gegen Massenvernichtungswaffen mit operationalen Maßnahmen ergänzt. Diesem Dokument zufolge wird die EU
G
■
strengere Maßnahmen gegen Proliferationsfinanzierung und -handel ergreifen;
■
zur Sensibilisierung von Finanzinstituten, Unternehmen und akademischen Kreisen beitragen
■
Sanktionen gegen Akte der Proliferation annehmen
■
und Maßnahmen entwickeln, die den Austausch von Fachwissen über Massenvernichtungswaffen einschränken.
In Erwartung der Stärkung des internationalen rechtlichen Rahmens werden die EU Mitgliedstaaten aufgerufen, vor allem Finanzinstitute hinsichtlich der Gefahr von Proliferationsfinanzierung zu
sensibilisieren, um letztere zu verhindern, aber auch um Banken von Proliferationsnetzwerken zu
schützen. Des Weiteren soll die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Finanzaufsichten ausgebaut werden und relevante Informationen sollen zunehmend ausgetauscht werden,
um die Wachsamkeit des Finanzsystems zu ermöglichen.
394
G. GELDWÄSCHE
III. SONSTIGE VORHABEN
In der EU gibt es keine allgemeine Verpflichtung per se, Verdachtsanzeigen mit Proliferationshintergrund zu melden. In Geschäften mit dem Iran (Verordnung 423/2007, ergänzt von 1110/2008 und
668/2010) und Nord-Korea (Verordnung 329/2007, ergänzt von 1283/2009) müssen Kreditinstitute
jedoch bereits aufgrund der Einführung einer Wachsamkeitsverpflichtung einer sehr weitreichenden Verpflichtung im Rahmen ihrer geldwäscherechtlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten nachkommen. Sie müssen verschärfte bankaufsichtliche und geldwäscherechtliche Vorgaben bei ihren
Geschäftsbeziehungen zu iranischen Kredit- und Finanzinstituten beachten. Die Wachsamkeitsverpflichtung bezieht sich auf zur Verbreitung von Nuklearwaffen geeignete Aktivitäten beziehungsweise auf die Entwicklung von Nuklearwaffenträgersystemen. Die Meldepflichten beschränken
sich soweit auf spezifische Länder.
Die EU Strategie ruft die Kommission außerdem auf, mögliche Politikoptionen zur Förderung der
Wachsamkeit von Finanzinstituten hinsichtlich Proliferationsfinanzierung zu erarbeiten. In diesem
Sinne hat die Kommission zusammen mit der FATF im Rahmen einer Projektgruppe seit 2008 an
Maßnahmen gearbeitet. Der Bericht dieser Gruppe fordert die Verstärkung der Rechtssysteme der
FATF Mitgliedstaaten und die Kriminalisierung von Proliferationsfinanzierung. Der Bericht empfiehlt außerdem Sanktionen auf Grundlage von Namenslisten von bekannten Proliferateuren zu
erhängen. Weitere Präventivmaßnahmen umfassten auch eine größere Verantwortung von Finanzinstituten in ihren Risikobasierten Ansätzen im Kontext der Handelsfinanzierung, der Prüfung risikoreicher Länder, Unternehmen und Personen, der Risikoeinschätzung von Kunden und im Bereich
erhöhter Sorgfaltspflichten für hochriskante Transaktionen und Rechtsträger.
G
395
G. GELDWÄSCHE
III. SONSTIGE VORHABEN
Bewertung
Die Kreditwirtschaft unterstützt wirksame Maßnahmen gegen die Finanzierung der Proliferation
von Massenvernichtungswaffen. Die Entwicklung vor allem im Hinblick auf die Iran- und Nordkorea Verordnungen ist jedoch bedenklich. Elemente der Geldwäschebekämpfung in ihrer schärfsten
Ausprägung (erhöhte Sorgfaltspflichten) in das Finanzsanktionsregime zu implantieren und die
Übernahme geldwäscherechtlicher Vorgaben zu Kundensorgfaltspflichten in Finanzsanktionsverordnungen, die unmittelbar in den EU Mitgliedstaaten gelten, widerspricht der Systematik des
nunmehr risikobasierten Charakters des Anti-Geldwäscheregimes der EU. Zugleich birgt das Vorgehen die Gefahr, dass europäische Kreditinstitute in Grenzsituationen vor der Frage stehen, welche der geldwäscherechtlichen Vorgaben sie erfüllen müssen, die aus dem konventionellen AntiGeldwäscheregime oder aus dem Finanzsanktionsregime der EU.
G
396
G. GELDWÄSCHE
III. SONSTIGE VORHABEN
Verfahren
Am 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat in Thessaloniki eine Erklärung angenommen über die
Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen. Die EU Mitgliedstaaten haben sich
darauf verständigt, bis Ende 2003 eine kohärente Strategie gegen die Gefahr der Proliferation zu
entwickeln.
Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat eine Strategie angenommen zur Bekämpfung der
Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und deren Verbreitungssystemen
Im April 2004 nahm der UN Sicherheitsrat Resolution 1540, und damit erste verbindliche Maßnahmen gegen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen, ihrer Transportsysteme sowie in
Beziehung stehender Substanzen für alle UN Mitgliedstaaten unter Kapitel 7 der UN Charter an.
Am 17. Dezember 2008 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen über neue Aktionsleitlinien
der EU im Kampf gegen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen und deren Verbreitungssysteme angenommen.
Der Europäische Rat hat am 10. November 2008 in einer Änderung zur Iran-Verordnung eine sogenannte Wachsamkeitsverpflichtung eingeführt. Vorangetrieben wurde dies in durch die Veröffentlichung des Typologienberichts der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Juni
2008 zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und die Resolution S/RES/1803 (2008) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 3. März 2008. Eine ähnliche Klausel wurde am
23. Dezember 2009 in die Nordkorea Verordnung eingeführt.
Am 29. April 2010 hat die FATF einen Zwischenbericht zur Erarbeitung von und Konsultation zu
Politikoptionen hinsichtlich Proliferationsfinanzierung veröffentlicht. Dieser Bericht ist nicht
rechtsverbindlich und wurde zur Sensibilisierung aller Akteure (Staaten, Finanzinstitute etc.) veröffentlicht.
Im Juli 2010 hat der Rat per Beschluss (2010/430/GASP) ein Europäisches Netz unabhängiger
Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung
der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen geschaffen (EU-NonProliferation Consortium). Das Netzwerk stimuliert in diesem Kontext den politischen und sicherheitspolitischen Dialog in der Zivilgesellschaft, insbesondere unter Forschern, Wissenschaftlern
und Experten, einschließlich aus der Kreditwirtschaft.
Im Februar 2012 hat die FATF ihre überarbeiteten Standards angenommen. Neben der Bekämpfung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist nunmehr auch die Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung als dritte Säule in den Katalog aufgenommen worden und zählt damit zum festen
Bestandteil des Standardsetzungsmandats der FATF.
397
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
1. Fusionskontrollverordnung
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Inhalt
Ziel der Verordnung ist, auch auf europäischer Ebene im Interesse des Wettbewerbs eine Fusionskontrolle ausüben zu können. Die Verordnung basiert auf folgenden Grundprinzipien:
■
Kontrolle ausschließlich großer Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung;
■
vorherige Anmeldung von Fusionsvorhaben;
■
Verbot wettbewerbsschädlicher Zusammenschlüsse mit Genehmigungsvorbehalt.
Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung wird angenommen bei folgenden
Schwellenwerten:
■
weltweiter Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 5 Mrd. EUR;
■
mindestens 250 Mio. EUR EU-weiter Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen, es
sei denn, die beteiligten Unternehmen erzielen mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten
Umsatzes im selben Mitgliedstaat.
Wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, kommen noch weitere Schwellenwerte zur
Anwendung, um die gemeinschaftsweite Bedeutung zu überprüfen. Für Banken gelten jedoch
Sonderregelungen. Bei der Berechnung des Umsatzes von Kredit- und sonstigen Finanzinstituten
wird auf die Bankerträge hingewiesen (Artikel 5 Abs. 3). Ferner wird kein Zusammenschluss angenommen, wenn Kreditinstitute vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der
Weiterveräußerung erwerben.
Die Kommission ist ausschließlich dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch geeignete Maßnahmen zum Schutz
anderer berechtigter Interessen wie z. B. Aufsichtsregeln (Artikel 21 Abs. 3) treffen. Grundsätzlich
sind Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die wirksamen Wettbewerb im
Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden, insbesondere infolge der Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung, für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Somit erstreckt sich die Fusionskontrolle auch auf
Oligopol-Situationen, die zu Wettbewerbsproblemen führen können. Genehmigungskriterien sind
u. a. der wirksame Wettbewerb in der EU, die Berücksichtigung von Verbraucherinteressen und der
Einfluss auf den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt.
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Ferner wird eine Vereinfachung der Verweisungsvorschriften von der Europäischen Kommission an
die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie umgekehrt vorgenommen. So wird das
„one-shop“-Konzept verstärkt, nach dem die Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen
398
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
eine Verweisung an die Kommission beantragen können. So können Unternehmen, die nach dem
Wettbewerbsrecht einen Zusammenschluss in mindestens drei Mitgliedstaaten anmelden sollten,
einen Antrag stellen, wonach der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden soll. Hat
kein Mitgliedstaat innerhalb von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung abgelehnt, so wird
die gemeinschaftsweite Bedeutung des Zusammenschlusses vermutet und er ist bei der Kommission anzumelden. Ebenso können Unternehmen vor einer Anmeldung einen Antrag auf Verweisung
an die nationalen Behörden stellen (Artikel 4). Ferner ist eine Vereinfachung der Verweisungsvorschriften von der Kommission an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und umgekehrt
vorgesehen (Artikel 9). Auf diese Weise soll das Problem der Mehrfachanmeldung gelöst werden.
Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass eine förmliche Vereinbarung über die Fusion nicht
länger notwendig ist, um einen Zusammenschluss bei der Kommission anmelden zu dürfen. Eine
Anmeldung ist auch dann möglich, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission gegenüber
glaubhaft machen, dass eine Absicht zur Fusion zwischen den Unternehmen besteht (Artikel 4
Absatz 1). Ferner wird eine gewisse zeitliche Flexibilität bei der Prüfung von Zusammenschlüssen
eingeführt, insbesondere für komplexe Fälle während der zweiten Prüfungsphase.
Zudem ist eine Stärkung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission vorgesehen. Der Geldbußenhöchstbetrag für Unternehmen, die unzutreffende oder irreführende Angaben machen, wird auf
1 % des Gesamtumsatzes festgesetzt bzw. 10 % bei Verstoß gegen die Verordnung.
Bewertung
Zu begrüßen ist, dass sich letztlich ein wettbewerbsorientiertes Konzept durchgesetzt hat. Aus
Sicht der Kreditinstitute ist zu begrüßen, dass statt an den Umsatz weiter an die Bilanzsumme
angeknüpft wird. Die bisherige Praxis der EU-Kommission bei der europäischen Fusionskontrolle
wird von Seiten der deutschen Wirtschaft eher positiv bewertet, auch wenn weitere Verbesserungsmöglichkeiten bestehen. Anmeldungen von kleineren Zusammenschlüssen im Rahmen der
europäischen Fusionskontrolle sind oft mit einem hohem Aufwand verbunden. Daher ist es zu
begrüßen, dass der Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung nicht erweitert wurde.
Ferner sollte die Kommission weiterhin versuchen, das EU-Fusionskontroll-Verfahren zu vereinfachen bzw. zu erleichtern. Positiv ist zudem hervorzuheben, dass die beteiligten Unternehmen die
Möglichkeit haben, bereits vor Anmeldung einen Antrag auf Verweisung an die nationalen Behörden zu stellen.
H
Verfahren
Die ersten Arbeiten an einer europäischen Fusionskontrolle gehen auf das Jahr 1973 zurück. Am
21. Dezember 1989 wurde die Verordnung Nr. 4064/89 durch den Rat angenommen. Zur Prüfung
von Fusionen wurde bei der EU-Kommission innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb eine
eigene Dienststelle geschaffen. Am 30. Juni 1997 verabschiedete der Rat eine Verordnung zur
Senkung der Schwellen und die Anpassung der Regeln über die Verweisung sowie kleinere Änderungen im Verfahren vor. In diesem Rahmen wurden auch die Bestimmungen zur Umsatzberechnung bei Kreditinstituten revidiert. Zahlreiche Leitlinien und Bekanntmachungen zur Auslegung der
Verordnung wurden von der Kommission erlassen. Davon sind mehrere Bekanntmachungen vor
allem über die Definition einzelner Begriffe weiter gültig.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Die Kommission hat am 11. Dezember 2002 eine weit reichende Reform der EU-Fusionskontrolle
angekündigt und einen Vorschlag für eine neue Fusionskontrollverordnung vorgelegt. Diese Verordnung wurde vom Rat der Europäischen Union am 20. Januar 2004 verabschiedet und trat am 1. Mai
2004 in Kraft.
Neben der Verordnung hat die Kommission eine Mitteilung über die Beurteilung von Zusammenschlüssen zwischen Konkurrenzunternehmen („horizontale Zusammenschlüsse“) mit Leitlinien für
die Wirtschaft und die rechtliche Praxis angenommen. Ferner hat die Kommission eine Verordnung
zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen. Diese Verordnung legt den Umfang und
den Inhalt der Angaben für die Anmeldung eines Zusammenschlusses fest. Die Kommission hat
zudem in 2005 vier Bekanntmachungen erarbeitet, um weitere Leitlinien bei der Anwendung der
neuen Fusionskontrollverordnung zu geben. Diese Bekanntmachungen betreffen die Verweisung
von Fusionssachen, das vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse, die Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind und die Einsicht in Kommissionsakten.
Im November 2007 hat die Kommission in einer Bekanntmachung Leitlinien zur Beurteilung nicht
horizontaler Zusammenschlüsse für die Wirtschaft und die rechtliche Praxis angenommen.
Als verbesserten Leitfaden zu Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission nahm die Kommission am 22. Oktober 2008 eine neue Mitteilung über Abhilfemaßnahmen an und änderte zugleich die Durchführungsverordnung der Fusionskontrollverordnung. Als Folge der Reform gelten strengere Informationsanforderungen für die benachteiligten
Unternehmen, die die verlangten Informationen systematisiert vorlegen müssen.
Am 18. Juni 2009 hat die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Fusionsverordnung
angenommen (KOM(2009) 281 endg.) In dem Kommissionsbericht wird festgestellt, dass die
Zuständigkeitsregeln und Verweisungsmechanismen allgemein einen geeigneten rechtlichen Rahmen für eine flexible Fallzuweisung und -verweisung darstellen, da sie in den meisten Fällen eine
wirksame Unterscheidung zwischen Zusammenschlüssen von EU-weiter Bedeutung und eher nationalen Zusammenschlüssen ermöglichen. Dennoch sieht die Kommission in einigen Bereichen
Spielraum zur weiteren Verbesserung des derzeitigen Fallverteilungssystems.
Die Europäische Kommission hat am 9. Juli 2014 eine öffentliche Konsultation zu Vorschlägen für
eine Verbesserung der Fusionskontrolle auf EU-Ebene eingeleitet. Die Vorschläge der Kommission
zielen vor allem eine einfache, maßgeschneiderte Prüfung derjenigen Fälle des Erwerbs nichtkontrollierender Minderheitsbeteiligungen, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten, an.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
139/2004/EG (Verordnung) vom 20.01.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 24/1 vom 29.01.2004
802/2004/EG (Verordnung) vom 07.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 133/1 vom 30.04.2004
Bekanntmachung (relevanter Markt), Amtsblatt der EG Nr. C 372/5 vom 09.12.1997
Bekanntmachungen, Amtsblatt der EG Nr. C 66/1, 66/5, 66/14 und 66/25 vom 02.03.1998
Mitteilung (zulässige Abhilfemaßnahmen), Amtsblatt der EG Nr. 68/3 vom 02.03.2001
Beschluss 2001/462/EG vom 23.05.2001 (Anhörungsbeauftragte), Amtsblatt der EU Nr. L 162/21
vom 19.06.2001
Leitlinien (horizontale Zusammenschlüsse), Amtsblatt der EU Nr. C 31/5 vom 05.02.2004
Mitteilung (Verweisung), Amtsblatt der EU Nr. C 56/2 vom 05.03.2005
Bekanntmachung (Einschränkungen), Amtsblatt der EU Nr. C 56/24 vom 05.03.2005
Bekanntmachung (vereinfachtes Verfahren), Amtsblatt der EU Nr. C 56/32 vom 05.03.2005
Mitteilung (Einsicht in Kommissionsakten), Amtsblatt der EU Nr. C 325/7 vom 22.12.2005
Mitteilung (Anmeldungen und begründete Anträge), Amtsblatt der EU Nr. C 251/2 vom 17.07.2006
Bekanntmachung (nicht horizontale Zusammenschlüsse), Amtsblatt der EU Nr. C 265/6 vom
18.10.2008
Mitteilung (Abhilfemaßnahmen) Amtsblatt der EU Nr. C 267/1 vom 22.10.2008
1033/2008 (Änderung der Durchführungsverordnung der Fusionskontrollverordnung) vom
20.10.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 279/3 vom 22.10.2008
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
2. Kartell-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82* des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
Inhalt
Die Verordnung schreibt die Verfahrensvorschriften, welche die Anwendung der Vertragsbestimmungen
über wettbewerbsbeschränkende Unternehmensvereinbarungen (Artikel 101 AEUV-Vertrag) und über
den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV-Vertrag) regeln, fest. Ziel der
Verordnung ist, das 40 Jahre alte zentralisierte Anmeldesystem, das mit der Verordnung Nr. 17 vom
6. Februar 1962 eingeführt wurde, durchgreifend zu ändern und in weiten Teilen zu ersetzen.
Gemäß der Verordnung ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
im Sinne von Artikel 102 verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
Ferner sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von
Artikel 101 Abs. 1 verboten. Jedoch sieht Artikel 101 Abs. 3 vor, dass bestimmte Vereinbarungen, die
eine positive Wirkung haben (z. B. Vereinbarungen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind. So sieht die Verordnung vor, dass Vereinbarungen, die die Voraussetzungen
des Artikels 101 Abs. 3 erfüllen, prinzipiell zugelassen sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Die Unternehmen müssen sich jedoch vergewissern, dass ihre Vereinbarungen nicht
wettbewerbsbeschränkend wirken oder, falls dies der Fall sein sollte, dass diese Beschränkungen nach
Artikel 101 Abs. 3 freistellungsfähig sind. Damit soll der administrative und finanzielle Aufwand der
Unternehmen verringert werden. Dieses neue Durchführungssystem, das sogenannte „Legalausnahmesystem”, wonach Unternehmensvereinbarungen nicht mehr wie bisher bei der Kommission angemeldet werden müssen, stellt ein wesentlicher Kernpunkt dieser Verordnung dar.
In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft gebietet, erlässt die
Kommission eine Entscheidung deklaratorischer Art, mit der die Nichtanwendung des in Artikel
101 oder Artikel 102 des Vertrags verankerten Verbots festgestellt wird.
Ferner enthält die Verordnung Bestimmungen zur Durchsetzung dieser Grundsätze. So werden neben
der Kommission auch die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die Artikel 101und 102 des
AEUV-Vertrags in vollem Umfang anwenden. Die Verordnung regelt die Kompetenzverteilung und die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden und Gerichten. Um den
Informationsaustausch zwischen den Behörden zu gewährleisten und die Durchführung von Untersuchungen in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, wird ein Europäisches Wettbewerbsnetz zwischen
der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingerichtet. Die Verordnung
definiert u. a. auch die Ermittlungsbefugnisse der Kommission sowie die Sanktionen gegenüber
unkooperativen bzw. gegen die Verordnung verstoßende Unternehmen. In diesem Zusammenhang
wurde die maximale Geldbuße für Unternehmen, die unzutreffende oder irreführende Angaben
machen, auf 1 % des Gesamtumsatzes angehoben. Bei Verstoß gegen die Artikel 101 oder 102 kann
eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Gesamtumsatzes festgesetzt werden.
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* Die in den Artikeln 81 und 82 des ehemaligen EG-Vertrags niedergelegten Regeln sind jetzt in den Artikeln 101 und 102 des AEUV
zu finden.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Diese Verordnung ersetzt nicht die Verordnungen, die nach Maßgabe von Artikel 101 Absatz 3
AEUV-Vertrag für bestimmte Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen gewähren.
Bewertung
Die Zielsetzung der Verordnung ist prinzipiell zu begrüßen. Die Verordnung soll die Grundlagen
eines fairen Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes festlegen sowie den Bedarf an Zusammenarbeit zwischen Unternehmen berücksichtigen, um den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern. Das zentralisierte System, das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffen wurde,
wäre nicht mehr imstande gewesen, eine effiziente Anwendung des Abspracheverbotes in einer
erweiterten Union zu gewährleisten. Jedoch bietet die gewählte Lösung nicht die erforderliche
Rechtsicherheit für die Praxis an. Das Legalausnahmesystem verlagert die Prüfungslast für notwendige und oft – wie im Bereich des Zahlungsverkehrs – unerlässliche Vereinbarungen einseitig
auf die Unternehmen, ohne dass diese eine formelle Freistellung durch die Kommission erhalten
können. Dadurch besteht, insbesondere bei Interbankenvereinbarungen, Konsortialvereinbarungen
und sonstigen Abkommen zwischen Banken die Gefahr, dass nach hohen Investitionen eine Vereinbarung nach Jahren für unzulässig erklärt werden kann. Bisher konnte durch die Anmeldung und
Freistellung sichergestellt werden, dass rechtzeitig die Zulässigkeit einer Vereinbarung geprüft
und festgestellt werden konnte.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Am 6. Februar 1962 wurde die Verordnung Nr. 17, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln
85 und 86 (derzeit Artikel 101 und 102 des AEUV) des EG-Vertrages, verabschiedet. Durch diese
Verordnung wurde ein zentralisiertes System eingeführt, wonach Vereinbarungen, die die Voraussetzungen des ehemaligen Art. 81 Abs. 3 erfüllen, an die EU-Kommission angemeldet und von ihr
genehmigt werden müssen. Zahlreiche Leitlinien zur Auslegung der Verordnung wurden von der
Kommission erlassen. Darunter sind die Leitlinien für vertikale Beschränkungen, die Leitlinien für
horizontale Beschränkungen, und die Kronzeugen-Regelung weiter gültig. Am 28. April 1999 hat
die Kommission ein Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV verabschiedet. Die Kommission war der Auffassung, dass das zentralisierte
Genehmigungssystem nicht mehr geeignet ist und stellte damit die Modernisierung der aus dem
Jahr 1962 stammenden Verordnung Nr. 17 zur Diskussion.
Am 27. September 2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Durchführung der Artikel 81 und 82 EGV vorgelegt. Die Verordnung sollte das System der Verordnung
Nr. 17, wonach wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen allein von der Kommission genehmigt
werden können, durch eine Regelung ersetzen, nach der neben der Kommission auch die Behörden
und Gerichte der Mitgliedstaaten den Artikel 81 EGV in vollem Umfang anwenden können. Die
Kommission hat sich außerdem für die Schaffung eines neuen Durchführungssystems ausgesprochen, das sog. Legalausnahmesystem, sodass keine Genehmigungsentscheidungen für die Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen mehr erforderlich sind.
Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Dezember 2002 die Verordnung, die am 1. Mai 2004 in Kraft
getreten ist, angenommen. Mit dem Ziel Verfahrensbedingungen und Auslegungshilfen für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sowie der neuen Verordnung Nr. 1/2003 zu geben, hat die Kommission eine Verordnung und mehrere Bekanntmachungen angenommen (d. h. die Verordnung über die
Durchführung von Verfahren, die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der
Wettbewerbsbehörden (ECN), die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, die Bekanntmachung über die Behandlung von
Beschwerden durch die Kommission, die Bekanntmachung der Kommission über die informelle Beratung
bei neuartigen Fragen (Beratungsschreiben), die Bekanntmachung über den Begriff der Beeinträchtigung
des zwischenstaatlichen Handels, und die Bekanntmachung zur Anwendung von Artikel 81 Abs. 3).
In 2005 hat die EU-Kommission eine Mitteilung über die Einsicht in Kommissionsakten angenommen und eine Anpassung der in 2002 erarbeiteten Mitteilung über die Ermäßigung von Geldbußen
vorgeschlagen. Im Dezember 2005 wurde ebenfalls ein Arbeitspapier über die Durchsetzung des
Artikels 82 (Marktmissbrauch) sowie ein Grünbuch zur Einführung von Schadenersatzklagen wegen
Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts zur Diskussion vorgelegt.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Am 28. Juni 2006 verabschiedete die EU-Kommission neue Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die gegen das EU-Kartellrecht verstoßen. Zudem wurde im Dezember
2006 die Mitteilung über die Ermäßigung von Geldbußen überarbeitet.
Die Kommission hat am 13. Juni 2005 Untersuchungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen
(Massen- bzw. Retailgeschäft) eingeleitet. Im Rahmen dieser Untersuchungen sollte u. a. geklärt
werden, ob in den Mitgliedstaaten konkrete wettbewerbsbeschränkende Praktiken oder Wettbewerbsverfälschungen bestehen. Am 31. Januar 2007 hat die EU-Kommission den Abschlussbericht
vorgelegt. In der Untersuchung wurde auf verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere bei Zahlungskarten, Zahlungssystemen und Retail-Bankenprodukten hingewiesen. Die großen
Unterschiede bei den Händler- und Abwicklungsgebühren für Zahlungskarten, die Schranken beim
Zugang zum Markt für Zahlungssysteme und zum Kreditregister, die Hindernisse bei der Kundenmobilität und die Produktbindung werden von der EU-Kommission als Wettbewerbsprobleme
betrachtet.
Am 3. April 2008 hat die Kommission ein Weißbuch veröffentlicht über Sammelklagen für Verbraucher und Unternehmen, die Opfer eines Verstoßes gegen Kartellrecht sind. Außerdem hat die
Kommission am 30. Juni 2008 ein neues Vergleichsverfahren in Kartellfällen durch eine Verordnung, die die Kartell-Verordnung ändert, eingeführt. Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens
optieren die Parteien nach Einsichtnahme in die Kommissionsakte dafür, ihre Beteiligung an einem
Kartell einzuräumen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Im Gegenzug kann die Kommission die gegen die Parteien verhängte Geldbuße um 10 % reduzieren. Am 2. Juli 2008 wurden
in einer Mitteilung Leitlinien zu diesem Verfahren veröffentlicht.
Am 24. Februar 2009 hat die Kommission Leitlinien zu Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen veröffentlicht. In Ergänzung zu den einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission soll dieses Dokument mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit in
Bezug auf den allgemeinen Prüfungsrahmen schaffen.
Am 19. Mai 2010 hat die Kommission neue Leitlinien zu vertikalen Beschränkungen angenommen.
Am 17. Oktober 2011 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket (Bekanntmachung
und Beschluss des Kommissionspräsidenten) angenommen, das darauf abzielt, in Kartellverfahren
die Zusammenarbeit mit den Parteien und die Mechanismen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte
zu stärken. Bestehen Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Verfahrensrechte der Parteien
können letztere den Anhörungsbeauftragten für Wettbewerbsverfahren anrufen, dessen Rolle in
allen Phasen des Kartellverfahrens gestärkt wird.
Am 11. Juli 2013 hat die Kommission eine Konsultation zu Safe-Harbour-Bestimmungen für Vereinbarungen von geringer Bedeutung (De-minimis-Bekanntmachung) gestartet. Die Europäische Kommission plant die Überarbeitung ihrer Bekanntmachung, die als Leitfaden bei der Bewertung dienen soll, in welchen Fällen Vereinbarungen von geringer Bedeutung zwischen Unternehmen nicht
unter das allgemeine Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen des EU-Wettbewerbsrechts
fallen. Am 25. Juni 2014 hat die Europäische Kommission hat eine neue De-minimis-Bekanntmachung erlassen.
Am 3. August 2015 hat die Kommission Änderungen an der Verordnung über die Durchführung von
Verfahren angenommen sowie die Bekanntmachungen bezüglich der Akteneinsicht, der Vergleichsverfahren, der Zusammenarbeit mit Gerichten und dem Erlass und der Ermäßigung von
Geldbußen in Kartellsachen angepasst. Die Änderungen bringen die Texte in Einklang mit der
Richtlinie für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen (siehe Kapitel H.II.6.).
405
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
1/2003/EG (Verordnung) vom 16.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 1/1 vom 04.01.2003
773/2004/EG (Verordnung) vom 07.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 123/18 vom 27.04.2004
Leitlinien für horizontale Beschränkungen, Amtsblatt der EG Nr. C 3/2 vom 06.01.2001
Bekanntmachung über Netz der Wettbewerbsbehörden, Amtsblatt der EU Nr. C 101/43 vom
27.04.2004
Bekanntmachung über den Begriff der Beeinträchtigung des Handels, Amtsblatt der EU Nr.
C 101/81 vom 27.04.2004
Bekanntmachung über die Zusammenarbeit mit Gerichten, Amtsblatt der EU Nr. C 101/54 vom
27.04.2004
Bekanntmachung über Behandlung von Beschwerden, Amtsblatt der EU Nr. C 101/65 vom
27.04.2004
Bekanntmachung über Beratungsschreiben, Amtsblatt der EU Nr. C 101/78 vom 27.04.2004
Bekanntmachung über Artikel 81 Abs.3, Amtsblatt der EU Nr. C 101/97 vom 27.04.2004
Mitteilung über Einsicht in Kommissionsakten, Amtsblatt der EU Nr. C 325/7 vom 22.12.2005
Leitlinien über Geldbußen, Amtsblatt der EU Nr. C 210/2 vom 01.09.2006
Mitteilung (Ermäßigung von Geldbußen), Amtsblatt der EU Nr. C 298/17 vom 08.12.2006
Weißbuch (Sammelklagen), Kom (2008) 165 vom 02.04.2008
622/2008 vom 30.06.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 171/3 vom 01.07.2008
Mitteilung (Vergleichsverfahren), Amtsblatt der EU Nr. C 167/1 vom 02.07.2008
Leitlinien (Behinderungsmissbrauch), Amtsblatt der EU Nr. C45/7, 24.02 2009.
Leitlinien über vertikale Beschränkungen, Amtsblatt der EU Nr. 130/1, 19.05.2010.
Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101
und 102 des AEUV, Amtsblatt der EU Nr. 308/6, 20.10.2011
Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und
Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, Amtsblatt der EU
Nr. 275/29, 20.10.2011
Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die
im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den
Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung), Amtsblatt der EU
Nr. 291/1, 30.08.2014
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406
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag
durch die Kommission, Amtsblatt der EU Nr. 208/3, 05.08.2014
Mitteilung der Kommision – Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die
Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, Amtsblatt der EU Nr. 256/1, 05.08.2014
Mitteilung der Kommission – Änderung der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von
Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen, Amtsblatt der EU Nr. 256/2, 05.08.2014
Mitteilung der Kommission – Änderung der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die
Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel
53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, Amtsblatt der EU
Nr. 256/3, 05.08.2014
Mitteilung der Kommission – Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung
der Artikel 81 und 82 des Vertrags, Amtsblatt der EU Nr. 256/5, 05.08.2014
H
407
H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
3. Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen
Beihilfekontrolle
Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die
Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über die besonderen Vorschriften für die Anwendung
von Artikel 93* des EG-Vertrags
Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über die
besonderen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93* des EG-Vertrags
Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
Inhalt
Die Verordnung 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 hat zum Ziel, mehr Transparenz und
Rechtssicherheit im Beihilferecht zu gewährleisten. Gemäß der Verordnung dürfen anmeldepflichtige Beihilfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine entsprechende Genehmigungsentscheidung erlassen hat. Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach der
Notifizierung eine Entscheidung zu treffen, sofern ihr alle Informationen übermittelt wurden. Die
Verordnung bestimmt auch das Verfahren, nach dem die Kommission von den Mitgliedstaaten
zusätzliche Informationen einfordern kann. Fällt die Kommission innerhalb der Zweimonatsfrist
keine Entscheidung, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe durchführen, muss aber
vorher die Kommission hiervon in Kenntnis setzen und eine mögliche Entscheidung der Kommission innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage abwarten.
Die Verordnung sieht auch Bestimmungen für das förmliche Prüfverfahren vor. Beschließt die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, so muss sie die endgültige Entscheidung innerhalb von 18 Monaten treffen. Ist diese Frist abgelaufen, kann der Mitgliedstaat fordern, dass die
Kommission innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung auf Grundlage der ihr zur Verfügung
stehenden Informationen trifft.
Entscheidet die Kommission, dass eine illegale Beihilfe vorliegt, wird sie deren Rückzahlung
anordnen. Nach Ablauf einer zehnjährigen Frist ab Gewährung der Beihilfe kann die Kommission
die Rückzahlung der Beihilfe, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, nicht mehr fordern. Die Kommission kann ferner Inspektionen in den Unternehmen durchführen, wenn sie ernsthafte Zweifel
an der Befolgung ihrer Entscheidung hat. Sie muss den Mitgliedstaat jedoch im Voraus darüber
informieren.
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Zur Beschleunigung des Verfahrens wird die Kommission zukünftig ihre Entscheidungen über die
Genehmigung der Beihilfen in der Originalsprache und in den anderen Amtssprachen lediglich in
einer Zusammenfassung veröffentlichen.
Die Verordnung 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 macht Vorgaben zur Durchführung
der Verordnung 659/1999 des Rates und regelt Form, Inhalte und andere Einzelheiten der Anmeldung und Jahresberichte. Die Mitgliedstaaten sind seit dem 1. Januar 2006 verpflichtet, die Noti-
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
fizierungen staatlicher Beihilfen elektronisch zu übermitteln. Dafür wurde die Verordnung 794/2004
entsprechend geändert.
Zur Änderung der Verordnung 794/2004 hat die Kommission die Verordnung 271/2008 vom
30. Januar 2008 erlassen. Diese führte ein elektronisches Anmeldesystem (SANI), das seit 1. Juli
2008 für die Notifizierungen staatlicher Beihilfen verwendet werden muss, und ein gesichertes
E-Mail-System (PKI) ein. Darüber hinaus enthält die Verordnung neue Anmeldeformulare, die an
die Transparenzvorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und an die Bestimmungen der Referenzzinsmitteilung angepasst wurden. Die neuen Formulare wurden auch infolge
der Annahme der neuen EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU und des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen im Bereich Forschung, Entwicklung
und Innovation von 2006 erforderlich.
Zur Änderung der Verordnung 659/1999 hat der Rat die Verordnung 734/2013 angenommen. Diese
Reform soll die Bearbeitung von Beschwerden und verbessern und eine schnellere, vorhersehbare
und transparentere Prüfung von Beschwerden ermöglichen. Neue Instrumente sowohl für die
direkte Einholung von Informationen bei den Marktteilnehmern als auch für branchenspezifische
Untersuchungen sollen es der Kommission erleichtern, alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen einzuholen. Außerdem soll die Kodifizierung der Zusammenarbeit mit den
einzelstaatlichen Gerichten für eine kohärente Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Mitgliedstaaten sorgen.
Bewertung
Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann als erster Schritt auf dem Weg zu einem systematischen
und konsistenten Beihilferecht angesehen werden. Problematisch sind jedoch in Einzelfällen die
Entscheidungsfristen, die in der Praxis von Fall zu Fall sehr stark variieren. Eine weitere Verkürzung
durch die 2013 Reform insbesondere bei der vorläufigen Prüfung ist somit begrüßenswert, um eine
schnelle Antwort zur Einschätzung einer Beihilfe aus Sicht der Kommission zu erhalten.
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde am 27. März 1999 im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht und trat am 16. April 1999 in Kraft.
Am 30. April 2004 erschien im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004, die am 20. Mai 2004 in Kraft trat. Im Juli 2007 begann die Europäische
Kommission mit einer Überarbeitung der Durchführungsverordnung 794/2004.
Als Ergebnis der Überarbeitung wurde im Dezember 2007 die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur
Änderung der Durchführungsverordnung 794/2004 verabschiedet. Die Verordnung wurde am
25. März 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
Am 13. Juli 2012 hat die Kommission ein Konsultation zur Beihilfeverfahren-Verordnung bis zum
5. Oktober 2012 eingeleitet. Die Kommission schlägt eine Präzisierung und Vereinfachung des
derzeitigen in einer Verordnung des Rates festgelegten Systems vor. Dies betrifft insbesondere die
Behandlung von Beschwerden und die Erhebung von Marktdaten. Ziel dieser Änderungen ist es,
dass sich die Kommission auf Beihilfesachen konzentrieren kann, die besonders schwerwiegende
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt betreffen. Am 22. Juli 2013 ist eine entsprechende
Änderung angenommen worden.
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
659/1999/EG (Verordnung) vom 22.03.1999, Amtsblatt der EG Nr. L 83/1 vom 27.03.1999
794/2004/EG (Verordnung) vom 21.04.2004, Amtsblatt der EU L 140/1 vom 30.04.2004
271/2008/EG (Verordnung) vom 30.01.2008, Amtsblatt der EU L 82/1 vom 25.03.2008
734/2013/EU (Verordnung) vom 22.07.2013, Amtsblatt der EU L 204/15 vom 31.07.2013
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
4. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Inhalt
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bildet ein wesentliches Element des europäischen Beihilferechts, mit dem die Kommission einen gezielteren Einsatz von Beihilfen anstrebt. In
einer Gruppenfreistellungsverordnung erklärt die Kommission, dass bestimmte Beihilfekategorien
mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und daher nicht gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV
notifiziert und von der Kommission genehmigt werden müssen, sofern die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. Damit soll der administrative Aufwand reduziert und der Kommission die Konzentration auf die am meisten wettbewerbsverfälschenden Beihilfen ermöglicht werden.
Nach der neuen AGVO können nun mehrere Kategorien von staatlichen Beihilffen von der Anmeldeund Genehmigungspflicht freigestellt werden. Künftig gehören zu den Freistellungsbereichen nicht
nur Regional – , KMU – , FuEuI – , Ausbildungs – , Umweltschutzbeihilfen sowie Beihilfen für
benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen sondern auch folgende Beihilfegruppen:
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zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete,
für Breitbandinfrastrukturen,
für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen und
für lokale Infrastrukturen.
Entsprechend der neuen Vorschriften, müssen grundsätzlich für große Beihilfeprogramme, bei
denen die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung über 150 Mio. EUR hinausgeht, Evaluierungspläneerstellt und von der EU-Kommission genehmigt werden (Art. 1).
Artikel 2 enthält allgemeine und spezielle Definitionen für die einzelnen Beihilfegruppen. Beihilfen oberhalb bestimmter Schwellenwerte müssen bei der EU-Kommission notifiziert werden,
wobei einige dieser Schwellenwerte im Vergleich zur alten AGVO angehoben wurden (Art. 4).
Auch in der neuen AGVO wird zwischen transparenten und intransparenten Beihilfeformen unterschieden (Art. 5).
Ebenso verschärft wurden die Vorschriften zu Veröffentlichung und Information (Art. 9).Die Mitgliedstaaten müssen nun eine ausführliche Beihilfe-Website einrichten, auf der nicht nur alle
Kurzbeschreibungen veröffentlicht werden müssen, sondern auch alle Einzelbeihilfen, mit einer
Höhe über 500.000EUR. Zudem hat die EU-Kommission bei Verstößen gegen die AGVO-Vorschriften weite Sanktionierungsmöglichkeiten.
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Kapitel III enthält die besonderen Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen. Die Verordnung tritt
am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Bewertung
Positiv zu werten ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches und damit Freistellung weiterer
Beihilfegruppen von der Notifizierungspflicht.
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I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Eine Reihe von Vorschriften erhöht jedoch eindeutig den Verwaltungsaufwand und das vor allem
auf Seiten der Mitgliedstaaten. Dazu zählen z. B. die Transparenzvorschriften. Auch sollten Nachrangdarlehen grundsätzlich als transparent anzusehen. Leider ist die EU-Kommission in ihrer
Überarbeitung diesem Punkt nicht gefolgt. Die Vorschriften zum Anreizeffekt wurden erfreulicher
Weise im Vergleich zu den ersten Entwürfen verschlankt, auch wenn die Anforderungen zu den
vorherig geltenden Vorschriften verschärft wurden.
Verfahren
Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 994/98 am 7. Mai 1998 angenommen, die die Kommission
ermächtigte, sog. Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen.
Diese hat seit 2001 Gruppenfreistellungsverordnungen für staatliche Beihilfen zugunsten von
KMU, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die in Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, verabschiedet. Die Gültigkeit dieser Verordnungen endete am 30. Juni 2008. Dieses Datum wurde durch die
Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20. Dezember 2006 festgelegt.
Am 7. Juli 2008 wurde die erste Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung verabschiedet. Die
erste Entwurfsfassung legte die Kommission bereits am 24. April 2007 vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 736/2008 vom 22. Juli 2008 für kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen wurde am 30. Juli 2008 im Amtsblatt der
EU veröffentlicht.
Am 20. Juni 2012 hat die Kommission ein Konsultation zur Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bis zum 12. September 2012 eingeleitet, um die Regeln zu überarbeiten.
Am 12. Juli 2013 hat der Rat der EU einen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der
Ermächtigungs-Verordnung angenommen. Die Verordnung enthält neue Gruppen von Beihilfen, die
die Kommission von der Anmeldepflicht freistellen kann. Zu den neuen Kategorien zählen Beihilfen
für Innovation, Kultur, Naturkatastrophen, Sport, bestimmte Breitbandinfrastrukturen, sonstige
Infrastrukturen, Sozialbeihilfen für Verkehrsvorhaben in abgelegenen Gebieten und Beihilfen für
bestimmte Bereiche der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei. Die Kommission wurde
ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, in denen die Kriterien festgelegt sind, die erfüllt sein müssen, damit die genannten Beihilfegruppen von der Anmeldepflicht befreit sind.
Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Kommission am 24. Juli eine Konsultation über die
Aufnahme weiterer Gruppen von Beihilfen in die überarbeitete Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gestartet. Die Konsultation endete am 10. September 2013.
Am 18. Dezember hat die Kommission einen Entwurf zur Konsultation bis zum 12. Februar 2014 gestellt.
Am 17. Juni 2014 hat die Kommission die neue AGVO endgültig angenommen.
Referenz
994/98/EG (Verordnung) vom 07.05.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 142/1 vom 14.05.1998
1976/2006/EG (Verordnung) vom 20.12.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 368/85 vom 23.12.2006
736/2008 (Verordnung) vom 22.07.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 201/16 vom 30.07.2008
800/2008/EG (Verordnung) vom 06.08.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 214/3 vom 09.08.2008
651/2014/EU (Verordnung) vom 17.06.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 187/1 vom 26.06.2014
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IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
5. „De-minimis“-Verordnung
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor
Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der
Artikel 87 und 88* EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004
Inhalt
Der Geltungsbereich der neuen allgemeinen De-minimis-Verordnung wurde im Vergleich zu den
vorher geltenden Regeln erweitert. Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) entsprechend der Definition aus den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für UiS dürfen zwar künftig
De-minimis-Beihilfen erhalten, nicht jedoch Unternehmen, die sich bereits im Insolvenzverfahren
befinden oder wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Im Falle großer Unternehmen muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht.
Diese Bedingungen sind in der neuen De-minimis-Verordnung nicht im Geltungsbereich verankert,
sondern bei den Regeln zur Berechnung des Subventionsäquivalents und dies auch nur bei den
Angaben zu den Beihilfen in Form von Darlehen und Bürgschaften. Die Verordnung gilt weiterhin
für alle Wirtschaftsbereiche mit der Ausnahme der in der Fischerei, Aquakultur und Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen. Ebenso Exportbeihilfen und Beihilfen,
die Importwaren diskriminieren, sind verboten.
Verbundene Unternehmen aus der Definition für kleine und mittlere Unternehmen gelten für die
Zwecke der De-minimis-Verordnung grundsätzlich als ein einziges Unternehmen. Als Schwellenwert werden für allgemeine De-minimis-Beihilfen 200.000 € (bzw. 100.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) pro Unternehmen in drei Steuerjahren beibehalten. Bei Straßengüterverkehrsunternehmen darf auch der Erwerb von Fahrzeugen nicht mit De-minimis-Beihilfen gefördert
werden. Auch an der Unterscheidung zwischen transparenten und in-transparenten Beihilfeformen
wird festgehalten. Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen gelten weiterhin als
transparent. Beihilfen in Form von Darlehen können als transparente Beihilfen angesehen werden,
wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage marktüblicher Zinssätze berechnet worden ist. Zudem gelten auch Kleindarlehen als transparent, wenn sie durch Sicherheiten unterlegt
sind, die sich auf mindestens 50 Prozent des Darlehensbetrages belaufen und einen Betrag von
nicht mehr als 1.000.000 € (bzw. 500.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren bzw. einen Betrag von nicht mehr als 500.000 € (bzw. 250.000 € bei
Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweisen. Der
Subventionswert dieser Darlehen beträgt dann 200.000 € (bzw. 100.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen).
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder Risikofinanzierungsmaßnahmen gelten als transparent, wenn der Gesamtbetrag den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen in Form von
Garantien gelten als transparent, wenn sich die Garantie auf einen Anteil von höchstens 80 Prozent des zu Grunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von nicht mehr als 1.500.000 €
(bzw. 750.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) bei einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren
oder einen Betrag von nicht mehr als 750.000 € (bzw. 375.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) bei einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweist.
Gleichermaßen gelten Beihilfen in Form von Garantien als transparent, wenn der Beihilfewert auf
der Grundlage der Save-Harbour-Prämien nach der dafür geltenden Mitteilung der Kommission für
Bürgschaften berechnet wurde oder wenn der Beihilfewert nach einer Methode berechnet wurde,
die von der EU-Kommission genehmigt wurde. Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen die
bereits erhaltenen De-Minimis-Beihilfen eines beteiligten Unternehmens in die Berechnung bei
der Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe einbezogen werden. Auch bei einer Aufspaltung
muss der erhaltene De-minimis-Betrag demjenigen neuen Unternehmen zugewiesen werden, dem
die Beihilfe zugutegekommen ist. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die erhaltenen De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals anteilig zugewiesen.
Allgemeine De-minimis-Beihilfen dürfen mit De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bis zu dem Betrag von 500.000 € kumuliert werden. Eine Kumulierung von allgemeinen De-minimis-Beihilfen mit den Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor oder Fischerei und Aquakultur ist nur bis zum Schwellenwert von 200.000 €
(bzw. 100.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) erlaubt, wobei die Trennung der Tätigkeiten bei diesen Unternehmen sichergestellt werden muss. De-minimis-Beihilfen dürfen mit anderen
Beihilfen für dieselben Beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht dazu
führt, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Kommissionsbeschluss festgelegt ist, überschritten wird.
Für die Primärerzeugung von Agrarprodukten gilt die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 . Der Schwellenwert für Agrar-De-minimis-Beihilfen wurde im Vergleich zu den vorherigen Vorgaben auf 15.000 € pro Unternehmen in drei Steuerjahren verdoppelt.
Dabei dürfen in Deutschland in drei Steuerjahren insgesamt 522.890.000 € Agrar-De-minimis-Beihilfen gewährt werden.
Die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 legt De-minimis-Regeln für
den Fischereisektor fest. Hier sind Beihilfen bis zu 30.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von der Notifizierungspflicht freigestellt, solange sie 2,5 % des jährlichen Produktionswertes der Fischwirtschaft des jeweiligen Mitgliedstaates nicht überschreiten. Die Verordnung soll bis
Ende 2014 überarbeitet werden.
Bewertung
Erfreulicher Weise hat die EU-Kommission in der endgültigen Fassung der neuen De-minimis-Verordnung von der verpflichtenden Einführung eines Zentralregisters sowie der Abgabe von Jahresberichten Abstand genommen. Somit kann die in Deutschland praktizierte Vorgehensweise mit den
De-Minimis -Erklärungen und -Bescheinigungen beibehalten werden. Insgesamt kann festgehalten
werden, dass die neue De-minimis-Verordnung im Vergleich zu ihren Entwürfen deutlich verbessert
wurde. Nichtsdestotrotz ist es bedauerlich, dass die Schwellenwerte bei der Allgemeinen deminimis Verordung nicht angehoben worden sind.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Verfahren
Im Jahre 1992 hat die Kommission erstmals eine „De-minimis“-Regel eingeführt. Obwohl diese
Regel für Unternehmen aller Größenordnungen galt, wurde sie in den Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen integriert. Der Schwellenwert betrug
damals 50.000 ECU. Dieser wurde mit einer gesonderten Mitteilung der Kommission über „Deminimis“-Beihilfen im Jahre 1996 verdoppelt und schließlich im Jahre 2001 als Verordnung
70/2001 kodifiziert.
Am 10. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission den Entwurf der überarbeiteten De-minimisVerordnung im Amtsblatt der EU. Die Verordnung wurde am 15. Dezember 2006 nach intensiven
Konsultationen der Mitgliedstaaten und interessierter Dritter verabschiedet und trat am 1. Januar
2007 in Kraft – mit einer Übergangsfrist, die am 30. Juni 2007 endete. Die neue Verordnung ersetzt
die Verordnung 70/2001 und gilt bis 31. Dezember 2013.
Bereits am 1. Januar 2005 trat die Verordnung 1860/2004 vom 6. Oktober 2004 in Kraft, die eine
De-minimis-Regelung für den Agrar- und Fischereisektor einführte. Sie galt bis zum 1. Januar 2008.
Die Kommission begann mit der Überarbeitung der Verordnung 1860/2004 im Sommer 2007. Am
12. Dezember 2007 verabschiedete sie die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, die am 21. Dezember 2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Verordnung (EG)
Nr. 1535/2007 trat am 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzte die Verordnung 1860/2004.
Die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 führte eine gesonderte Deminimis-Regelung für den Fischereisektor ein und wird seit August 2007 angewandt.
Am 15. Mai 2013 hat die Kommission eine Konsultation zu einem Entwurf für eine neue de-minimis
-Verordnung veröffentlicht. Am 17. Juli 2013 wurde eine Konsultation zu einem zweiten Entwurf
gestartet Die Kommission plante unter anderem eine restriktivere beihilferechtliche Unternehmensdefinition sowie die die Einführung eines Zentralregisters zur Meldung von Beihilfen in allen
Mitgliedstaaten.
Am 18. Dezember 2013 hat die EU-Kommission die neue De-Minimis Verordnung für den landwirtschaftlichen Primärerzeugungssektor sowie die allgemeine De-Minimis Verordnung verabschiedet.
Die neue De-Minimis-Verordnung für die Fischwirtschaft ist am 27. Juni 2015 angenommen worden.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
I.
IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
Referenz
1998/2006/EG (Verordnung) vom 15.12.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 379/5 vom 28.12.2006
875/2007/EG (Verordnung) vom 24.07.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 193/6 vom 25.07.2007
1535/2007/EG (Verordnung) vom 20.12.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 337/35 vom 21.12.2007
1407/2013/EU (Verordnung) vom 18.12.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24.12.2013
1408/2013 (Verordnung) vom 18.12.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24.12.2013
717/2014 (Verordnung) vom 27.06.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 190/45 vom 28.06.2014
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
1. Bürgschaftsmitteilung
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88* EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften
Inhalt
Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, mit dieser Mitteilung mehr Transparenz in der beihilferechtlichen Bewertung von Bürgschaften zu erreichen. Die Mitteilung orientiert sich am Prinzip des
marktwirtschaftlich agierenden Investors und zeigt somit auf, unter welchen Bedingungen öffentliche Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften staatliche Beihilfeelemente enthalten. Zu diesem
Zweck nennt die Kommission die Voraussetzungen, die gesamt erfüllt sein sollen, damit das Vorliegen eines Beihilfeelementes in einer Bürgschaft ausgeschlossen werden kann. Die Bürgschaftsmitteilung ist dabei kein Instrument zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit
dem Gemeinsamen Markt. Ob eine Bürgschaft, die nach der Mitteilung eine staatliche Beihilfe
darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muss auf der Grundlage von horizontalen,
regionalen und sektoralen Beihilfevorschriften geprüft werden. Die Bürgschaftsmitteilung zieht
somit lediglich die Grenze zwischen einer Bürgschaft mit und ohne Beihilfeelemente.
Die folgenden Kriterien müssen im Falle von staatlichen Einzelgarantien erfüllt sein, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen: Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen
Schwierigkeiten; der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden;
die Garantie deckt grundsätzlich höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung ab und für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. Die 80 %-Schwelle muss nicht eingehalten werden, wenn staatliche Bürgschaften zur
Finanzierung von Unternehmen dienen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) beauftragt wurden, sofern die Garantie von der Behörde gegeben wird, die
den Auftrag erteilt. Es darf sich dabei jedoch nur um Unternehmen handeln, die lediglich mit einer
DAWI beauftragt wurden. Im Falle der Beauftragung mit mehreren DAWI oder bei gleichzeitiger
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit muss die 80 %-Schwelle wiederum eingehalten werden. Ebenso bei Bürgschaften für Schuldtitel gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der 80 %-Schwelle
nicht.
Die o. g. Kriterien gelten auch für staatliche Garantieregelungen. Zudem muss der Regelung eine
realistische Risikobewertung zugrunde gelegt werden, sodass sie sich aufgrund der von den
Begünstigten gezahlten Prämien finanziell selbst trägt. Dazu soll mindestens einmal jährlich
anhand der tatsächlichen Ausfallquote der Regelung überprüft werden, ob die Höhe der Prämien
angemessen ist. Um als marktkonform zu gelten, müssen die Prämien die mit der Gewährung der
Garantie verbundenen normalen Risiken, die Verwaltungskosten und die jährliche Vergütung eines
angemessenen Kapitalbetrages abdecken.
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* Die in den Artikeln 87 und 88 des ehemaligen EG-Vertrags niedergelegten Regeln sind jetzt in den Artikeln 107 und 108 des AEUV
zu finden.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bei Nichteinhaltung der genannten Kriterien geht die Kommission davon aus, dass eine Einzelbürgschaft oder Bürgschaftsregelung eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Berechnung des Beihilfewertes wird damit erforderlich. Die Mitteilung enthält Angaben zu dieser Berechnung.
Das Beihilfeelement einer Bürgschaft liegt in der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt
und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Das marktübliche Entgelt für Einzelgarantien und Garantieregelungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist in den sogenannten Safe-HarbourPrämien abgebildet. Werden diese Prämien gezahlt und sind alle übrigen Bedingungen erfüllt, geht
die Kommission davon aus, dass es sich bei der staatlichen Garantie nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Die Höhe der Safe-Harbour-Prämien ist abhängig von der Bonitätseinstufung des
Kreditnehmers. Bei der Bewertung von Garantieregelungen für KMU gibt es eine weitere Möglichkeit. Sie besteht in der Anwendung von Einheitsprämien. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der
garantierte Betrag 2,5 Mio. EUR pro Unternehmen im Rahmen der betreffenden Regelung nicht
überschreitet.
Bewertung
Zu begrüßen ist, dass die Kommission im Laufe der Konsultationen zumindest einige Bedenken der
Kreditwirtschaft berücksichtigt hat. So kam die Kommission in Bezug auf den Anwendungsbereich
der Mitteilung der Forderung nach, Exportkreditgarantien auch künftig unter dem bisher anwendbaren Rechtsrahmen zu betrachten und vom Anwendungsbereich der Mitteilung auszunehmen.
Des Weiteren ist zu begrüßen, dass die Kommission mit der neuen Mitteilung Vereinfachungen bei
der Bewertung öffentlicher Bürgschaften für KMU einführt. Diese betreffen die Festlegung von
jährlichen Mindestprämien, die, wenn sie dem Begünstigten in Rechnung gestellt werden, das
Vorliegen einer Beihilfe ausschließen sollen. Die Kommission ging dabei in ihrem ersten Vorschlag
von viel höheren Prämien aus, was vor allem in Anbetracht der unterschiedlichen Ausgestaltung
der Finanzmärkte in den verschiedenen Mitgliedstaaten kritisiert wurde. Die Kommission kam der
geforderten Reduzierung der Prämien in der verabschiedeten Mitteilung nach. Die Höhe der Prämien wird allerdings nach wie vor kritisch gesehen.
Kritisch zu werten sind weiterhin die Vorgaben der Kommission hinsichtlich der Angaben zu den
marktkonformen Bürgschaftsprämien. An dieser Stelle verlangt die Kommission nämlich, dass in
den Bürgschaftsprämien nicht nur die mit der Bürgschaftsgewährung verbundenen normalen Risiken sondern auch Verwaltungs- und fiktive Kapitalkosten eingepreist werden müssen. Durch diese
Opportunitätskostenlogik kommt es zur Benachteiligung des Finanzierungsinstruments Bürgschaft.
Die Möglichkeit der Überschreitung der 80 %-Schwelle führt einerseits zu einer Lockerung im
Vergleich zu der alten Mitteilung. Die damit verbundenen restriktiven Bedingungen – Überschreitung möglich nur bei Unternehmen, die ausschließlich mit einer Dienstleistung von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind – führen jedoch dazu, dass diese Lockerung nur in
wenigen Fällen zur Anwendung kommen wird, da viele Unternehmen mit mehreren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind. Die neue Mitteilung führt zudem
an einigen Stellen zu Interpretationsschwierigkeiten, was die praktische Anwendung erschwert.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Verfahren
Die Europäische Kommission verabschiedete am 24. November 1999 die Mitteilung über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2000/C 71/07), die am 11. März 2000 im Amtsblatt der EG veröffentlicht wurde.
Die Europäische Kommission begann im Jahr 2007 mit der Überarbeitung der Mitteilung, um bei
der Beurteilung von staatlichen Bürgschaften mehr Rechtssicherheit und Transparenz zu gewähren. Sie legte am 18. Juli 2007 die Entwurfsfassung zur Konsultation mit den Mitgliedstaaten und
interessierten Parteien vor. Es folgte ein Treffen mit den Mitgliedstaaten im Herbst 2007.
In der Folge erarbeitete die Kommission einen zweiten Entwurf, den sie am 28. Februar 2008 auf
ihrer Homepage veröffentlichte. Nach einer erneuten Konsultation wurde die Mitteilung am
20. Mai 2008 verabschiedet und am 20. Juni 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist für
alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Diese werden aufgefordert, bestehende Garantiemaßnahmen, sofern es sich um neue Garantien handelt, bis zum 1. Januar 2010 an die neue Mitteilung
anzupassen. Die Mitteilung ersetzt die Mitteilung aus dem Jahr 2000.
Eine Berichtigung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des
EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften
erfolgte hinsichtlich der Bewertung von Einzelgarantien für KMU durch eine Veröffentlichung im
Amtsblatt der EU am 25. September 2008.
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Referenz
Amtsblatt der EU Nr. C 155/10 vom 20.06.2008 (Bürgschaftsmitteilung)
Amtsblatt der EU Nr. C 244/32 vom 25.09.2008 (Berichtigung)
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II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
2. Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und
Risikokapital
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen
Inhalt
Die EU-Kommission hat im Januar 2014 die neuen Leitlinien verabschiedet, in denen die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen in Form von Risikofinanzierungen festgeschrieben sind. Die
Kernpunkte der neuen Beihilfeleitlinien für Risikokapitalinvestitionen sind:
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Erweiterung des Anwendungsbereichs: Der neue Anwendungsbereich umfasst nun die Förderung von KMU, kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovativen Unternehmen
mittlerer Kapitalisierung.
Für Beträge über 15 Mio. EUR pro Unternehmen sind in den Leitlinien Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt, da Beihilfen unterhalb dieses Schwellenwerts (der
bisher bei 1,5 Mio. EUR pro Jahr und pro Unternehmen lag) mit der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der vorherigen Prüfung durch die EU-Kommission befreit werden.
Spektrum zulässiger Finanzinstrumente: Das Spektrum zulässiger Finanzinstrumente umfasst
künftig Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien.
Auf Entwicklungsphase und Risiken des Unternehmens zugeschnittene obligatorische Beteiligung privater Investoren: Mit einer solchen Beteiligung parallel zu den öffentlichen Investoren
soll sichergestellt werden, dass Beihilfemaßnahmen dazu dienen, private Mittel zu mobilisieren und nicht zu ersetzen. Allerdings beträgt die Mindestbeteiligung privater Investoren nun
zwischen 10 und 60 Prozent, je nach Alter und Risiken des Unternehmens. Dadurch können
Unternehmensgründungen von öffentlicher Seite stärker unterstützt werden, wenn die privaten
Märkte für Unternehmensfinanzierungen weniger bereit sind, die erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Bei Unternehmen in der Seed-und Start-up-Phase vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf ist nur noch eine private Beteiligung von 10 Prozent vorgeschrieben. Die
Risikofinanzierungsbeihilfen können von der EU-Kommission nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamen Interessen,
Erforderlichkeit und Geeignetheit der staatlichen Maßnahme,
Anreizeffekt,
Verhältnismäßigkeit der Beihilfen
Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum,
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und
Transparenz.
Die neuen Leitlinien sollen für alle Risikofinanzierungen vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember
2020 angewendet werden.
Bewertung
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Leitlinien auf weitere Finanzinstrumente ist zu
begrüßen. Es ist ebenfalls zu begrüßen, dass die ursprünglich von der EU-Kommission erwogene
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H. WETTBEWERB UND BEIHILFE
II.
VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN
Bevorzugung von territorial nicht begrenzter Venture-Capit