Bundesverband Öffentlicher Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU – 2015 Banken Deutschlands, VÖB www.voeb.de Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2015 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon 0 30/81 92-0 Telefax 0 30/81 92-2 22 Büro Brüssel: Avenue de la Joyeuse Entrée 1-5, B-1040 Bruxelles Telefon +3 22/2 86 90-61 Telefax +3 22/2 31 02-19 E-Mail: [email protected] Internet: www.voeb.de Redaktion: Julien Ernoult Alina Gilitschenski Thorsten Guthke Germaine Klein Susanne Mulch Christoph Wengler Mitarbeit: Angélique Machuraux Konstantina Michalaki Stand: 1. September 2015 23. überarbeitete Auflage, 2015 Herstellung: DCM · Druck Center Meckenheim Ernoult · Gilitschenski · Guthke · Klein · Mulch · Wengler Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Stand: 1. September 2015 Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin/Brüssel Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verbreitung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. ÜBERSICHT Bank- und Bankaufsichtsrecht A Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht B Handels- und Gesellschaftsrecht C Verbraucherschutz D Steuern E Zahlungsverkehr F Geldwäschebekämpfung und Finanzsanktionen G Wettbewerb und Beihilfe H Zivil- und Verfahrensrecht I Sonstiges J 3 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. II. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Einlagensicherungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. BCCI-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen (Krisenmanagement-Richtlinie) – BRRD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6. Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten . . . . . . . . . . . . . 7. Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8. Bankenrichtlinie (Neufassung) – CRD (aufgehoben durch CRD IV/CRR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9. Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) – CRD (aufgehoben durch CRD IV/CRR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10. Beteiligungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. Überarbeitung der CRD – CRD II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12. Überarbeitung der CRD – CRD III. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13. Überarbeitung der CRD – CRD IV/CRR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 14 18 22 24 26 32 36 40 52 56 58 64 68 76 Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . 82 1. Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen . . . . . . . . . . . . . . . . 82 2. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 1. Strukturreform im Bankensektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 1. Mitteilung Schattenbankwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 5 INHALTSVERZEICHNIS B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 1. Investmentfonds-Richtlinie (OGAW). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 2. Richtlinie zur Regulierung von Managern von Hedgefonds und anderen alternativen Investmentfonds (AIFM-RL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108 3. Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . .114 4. Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum . . . . .118 5. Anlegerentschädigungs-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 6. Börsenrechts-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 7. Prospekt-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 8. Transparenz-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 9. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) . . . . . . . . . . . . . . . 136 10. Richtlinie über Marktmissbrauch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 11. Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 12. Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 13. Richtlinie über Finanzsicherheiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 14. Verordnung über Ratingagenturen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 15. Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 16. Verordnung über ein Basisinformationsblatt für Anlageprodukte (PRIIPs) 174 17. Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds . . . . . . . . . . 178 18. Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 1. Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Überarbeitung des Rechtsrahmens für Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, MiFIR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Überarbeitung des Rechtsrahmens bei Marktmissbrauch . . . . . . . . . . . . 4. Überarbeitung der OGAW-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 184 188 194 200 III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 1. Verordnungsvorschlag über Geldmarktfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 2. Verordnungsvorschlag zur Regulierung von Benchmarks und Marktindizes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 6 INHALTSVERZEICHNIS 3. Verordnungsvorschlag über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 1. Grünbuch Kapitalmarktunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 1. Bankbilanz-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 2. Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 3. Rechnungslegungsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 4. Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 5. Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die Gründung von Aktiengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 6. Statut der Europäischen Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 7. IAS-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 8. Fair-Value-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 9. Modernisierungs-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 10. Übernahme-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 11. Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 12. Corporate-Governance-Richtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246 13. Richtlinie über Aktionärsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 II. Von der Europäischen Union Verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 254 1. Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . 254 III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 1. Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Aktionärsrechte. . . . . . . 258 IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 1. Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts/ Corporate Governance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 2. Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor . . . . . 264 7 INHALTSVERZEICHNIS D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 1. Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 2. Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung . . . . . . . . . . . . 270 3. Richtlinie über Unterlassungsklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272 4. Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .274 5. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . 276 6. Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 7. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 8. Verbraucherkreditrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 9. Verbraucherrechterichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 292 1. Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verordnung über Online-Beilegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 2. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 III. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 1. Empfehlung zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und FIN-Net . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298 2. Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 302 E. I. STEUERN In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 1. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 2. Mutter-Tochter-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 3. Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 4. Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314 5. Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung im Bereich der direkten Steuern (EU-Beitreibungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 6. Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei Steuerveranlagungen (EU-Amtshilferichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 8 INHALTSVERZEICHNIS II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 1. Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . 2. Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322 322 324 326 III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Richtlinie zur Modernisierung der MwSt. für Finanzdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 328 330 332 336 IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 1. Empfehlung der Kommission über Verfahren zur Quellensteuererleichterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 2. Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Erste Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . . 2. Richtlinie über elektronisches Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen (Preisverordnung) . . . 4. Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Zweite Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen. . . . . . . . . . . . . . 6. SEPA-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Von der Europäischen Union verabschiedete vorhaben . . . . . . . . . . . . . 356 1. Richtlinie Bankkontenpaket . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 2. Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 342 342 344 346 348 352 354 III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364 1. Richtlinie zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie. . . . . . . . . . . . 364 IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368 1. Kundenmobilität bei Bankkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368 2. Empfehlung über Zugang zu einem Basiskonto. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 9 INHALTSVERZEICHNIS G. GELDWÄSCHE I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 1. Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 2. Finanzsanktionsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378 3. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . 382 4. Geldtransfer-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 5. Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung . . . . . . . . . . . . . 388 II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 390 1. Vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 2. Geldtransfer-Verordnung (neu) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 III. Sonstige Vorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 1. EU Strategie gegen Proliferationsfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398 1. Fusionskontrollverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398 2. Kartell-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402 3. Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen Beihilfekontrolle 408 4. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412 5. „De-minimis“-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414 II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 418 1. Bürgschaftsmitteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418 2. Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und Risikokapital . . . . . . . . . . . . 422 3. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Daseinsvorsorge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424 4. Vorübergehende Krisenvorschriften für Banken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428 5. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432 6. Richtlinie für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen . . . . . . . . . . 432 III. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436 1. Mitteilung zur Modernisierung des Beihilferechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436 10 INHALTSVERZEICHNIS I. ZIVIL- UND VERFAHRENSRECHT I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels . . . . 2. Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens . . . . . . 3. Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. 438 438 440 442 444 Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 446 1. Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446 III. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 1. Europäisches Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 J. SONSTIGES I. In Deutschland geltendes EU-Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 1. Richtlinie zur Koordinierung der Vergabeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 2. Richtlinie über die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung . . . . 456 3. Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal – „EFSI-Verordnung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . 462 1. Reform der öffentlichen Auftragsvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 III. Vorhaben in Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 1. Datenschutz-Grundverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 IV. Sonstige Vorhaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 1. Öffentlich-private Partnerschaften (Public Private Partnerships). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 2. Mitteilung über Langfristfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 11 VORWORT Vorwort Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, veröffentlicht seit 1988 in jährlich aktualisierter Form eine Übersicht über die „Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU“. Die Neuauflage gibt den aktuellen Stand der für die Kreditwirtschaft wesentlichen europäischen Regelungen und Vorhaben wieder. Das überarbeitete Buch ist weiterhin durch die Finanzmarktkrise stark geprägt, die auf europäischer Ebene zu zahlreichen Gesetzes- und Regelungsinitiativen geführt hat. Im Bankaufsichtsrecht liegt der Fokus vor allem auf den Strukturreformen im Bankensektor, auf der Bankenunion mit dem Einheitlichen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus sowie dem Richtlinienvorschlag zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Das Grünbuch zur Kapitalmarktunion, die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens für Finanzindices und Benchmarks bilden die Schwerpunkte im Wertpapierbereich. Bei der Geldwäschebekämpfung ist insbesondere die Verschärfung der Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten zu nennen. Im Zahlungsverkehr steht die Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie im Vordergrund. Die Besteuerung des Finanzsektors sowie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer werden im Bereich Steuern behandelt. Das Werk enthält ferner Kapitel über das Gesellschaftsrecht, den Verbraucherschutz, Wettbewerb und Beihilfe, Zivil- und Verfahrensrecht sowie sonstige bankrelevante Vorhaben. Die Themen des Buches werden im Interesse der Übersichtlichkeit in verschiedene Sachbereiche aufgeteilt. Das in Deutschland geltende EU-Recht wird jeweils vorangestellt. Hierzu zählen auch die europäischen Verordnungen, die ohne nationale Implementierung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Anschließend werden die bereits verabschiedeten, jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzten Vorhaben und Bestimmungen beschrieben. Ergänzt wird die Darstellung durch weitere noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Regelungen sowie sonstige Vorhaben der Europäischen Kommission, wie z. B. Weiß- und Grünbücher und Aktionspläne. Alle Vorhaben werden aus Sicht der öffentlichen Banken kurz kommentiert. Ferner wird das Gesetzgebungsverfahren jeder einzelnen Maßnahme chronologisch dargestellt. Der Anhang des Buches enthält eine Darstellung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und des sogenannten „Lamfalussy-Verfahrens“. Des Weiteren stellen wir die „Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU“ als eBook zum kostenfreien Download zur Verfügung. Die Verfasser Berlin/Brüssel im September 2015 13 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Einlagensicherungs-Richtlinie Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, geändert durch Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Einlagensicherungssysteme Inhalt Die Einlagensicherungs-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme, auch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen genannt, einzurichten und amtlich anzuerkennen. Der Richtlinie liegen zwei Prinzipien zu Grunde: ■ Alle in der EU zugelassenen Kreditinstitute müssen sich verbindlich einem Einlagensicherungssystem anschließen. ■ Die Deckung der Einlagen der Zweigniederlassungen erfolgt durch das Sicherungssystem des Herkunfts-Mitgliedstaates. Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, sich freiwillig einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmeland anschließen zu können, um die Sicherung des Herkunftslandes zu ergänzen (Topping-up). Wenn Einlagen aufgrund der Finanzlage eines Kreditinstituts nicht zurückgezahlt werden können, besteht für den Einleger ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen ab 30. Juni 2009 von mindestens 50.000 EUR (Mindestdeckungssumme). Bis zum 31. Dezember 2010 wurde eine Deckungssumme von 100.000 EUR festgesetzt. Die zunächst geltende Mindestdeckungssumme von 50.000 EUR bildete die Untergrenze der Deckung für die Gesamtheit der Einlagen ein und desselben Einlegers. Sicherungssysteme, die eine höhere oder volle Entschädigung der Einleger vorsehen, können beibehalten werden. Auch institutsschützende Einlagensicherungssysteme werden anerkannt. Die Definition der Einlage ist weit gefasst. Einlagen im Sinne der Richtlinie sind die Guthabenüberschüsse, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus durchlaufenden Transaktionen ergeben und vom Kreditinstitut zurückzuzahlen sind. Eine Liste im Anhang der Richtlinie enthält eine Aufzählung bestimmter Einlagen, welche die Mitgliedstaaten von der Sicherung ausnehmen oder in geringerem Umfang sichern können. Hierzu zählen u. a. Schuldverschreibungen, Einlagen anderer Kreditinstitute, oder die Einlagen von Versicherungsgesellschaften und Investmentgesellschaften. Die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ist von den zuständigen Behörden so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen nachdem erstmals die Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts festgestellt wurde, zu treffen. Ordnungsgemäß geprüfte Forderungen von Einlegern müssen binnen 20 Arbeitstagen ab Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ausgezahlt werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist um höchstens zehn 14 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Arbeitstage verlängert werden. Zudem haben Mitgliedstaaten so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen. Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde die Richtlinie aus dem Jahr 1994 in weiten Teilen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die geltende Mindestdeckungshöhe sowie die Auszahlungsfrist von vormals drei Monaten und die Entscheidungsfrist über die Nichtverfügbarkeit von bisher 21 Tagen. Außerdem ist die bisherige Möglichkeit, Kunden einen Selbstbehalt von bis zu 10 Prozent aufzuerlegen, entfallen. Diese Änderungen wurden im Zuge der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG vom März 2009 vorgenommen. Bewertung Grundsätzlich war eine Überarbeitung der Richtlinie zehn Jahre nach deren Inkrafttreten erforderlich. Die deutliche Erhöhung der Mindestgarantiesumme trägt dabei einem veränderten Einlegerverhalten Rechnung und stärkt, gerade in der Folge der Finanzmarktkrise, das Vertrauen der Kunden in ihre Bank. Es wird begrüßt, dass die Neuregelungen die über den gesetzlichen Schutzumfang hinausgehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme ebenso wenig berühren wie die in Deutschland bestehenden Institutssicherungen. Durch die höhere Deckungsgrenze werden künftig deutlich mehr Kundeneinlagen bereits durch den gesetzlichen Einlagenschutz abgedeckt, sodass die subsidiäre freiwillige Absicherung insgesamt in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden dürfte. Bedenken bestanden gegen die ursprünglich von der Kommission beabsichtigte Verkürzung der Auszahlungsfristen auf drei Tage. Insofern wird begrüßt, dass diese Frist in der endgültigen Richtlinie auf 20 Arbeitstage festgelegt wurde und damit den Erfordernissen der Praxis gerecht wird. Verfahren Die erste Einlagensicherungs-Richtlinie wurde am 30. Mai 1994 offiziell gegen die Stimme Deutschlands verabschiedet. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie endete am 1. Juli 1995. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte zunächst 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Die Bundesregierung hatte u. a. im Hinblick auf das Exportverbot und das Topping-up am 18. August 1994 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Am 13. Mai 1997 wies der EuGH die Klage ab. Die Kommission reichte am 11. Februar 1998 Klage gegen Deutschland wegen nicht fristgerechter vollständiger Umsetzung der Richtlinie ein. Schließlich wurden sowohl die Einlagensicherungs-Richtlinie (94/19/EG) wie auch die Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt. Das EAEG regelt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Darüber hinaus bestehen in Deutschland freiwillige Einlagensicherungsfonds, die einen Schutz der Einlagen über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch hinaus gewährleisten. 15 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. A Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten leitete die Kommission im Juli 2005 die Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie mit einer Konsultation ein. Eine weitere Konsultation folgte im November 2005. Auch der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtbehörden (CEBS) wurde seitens der Kommission beauftragt, Empfehlungen zur grenzüberschreitenden Dimension der Einlagensicherung zu erarbeiten. CEBS übermittelte den entsprechenden Bericht im September 2005. In seinen Empfehlungen schlug CEBS vor, die gegenwärtigen Bestimmungen nicht grundlegend zu ändern. Am 22. November 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht über den Mindestdeckungsbetrag. Am 28. November 2006 folgte eine Mitteilung zu Einlagensicherungssystemen. Darin erklärt die Kommission zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung der Richtlinie vornehmen zu wollen, stellt aber eine durchgreifende Überarbeitung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Abgesehen davon wurden in der Mitteilung jedoch einige nicht-legislative Maßnahmen angeführt (z. B. Abschluss von Rahmenabkommen betreffend „topping up“-Vereinbarungen, Verbesserung der Information der Verbraucher, etc.), die von der Industrie ausgearbeitet werden sollten. Im Februar 2007 publizierte die Kommission eine Studie des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den Auswirkungen einer möglichen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in Europa. Zwei weitere Studien des Gemeinsamen Forschungszentrums zur Effizienz von Einlagensystemen sowie zu risikobasierten Beiträgen wurden im Juni bzw. August 2008 veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm am 16. November 2007 einen Bericht zum Thema Einlagensicherung an. Auf Druck der EU-Finanzminister legte die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 den Entwurf einer überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie vor. Am 18. Dezember 2008 wurde der Kommissionsvorschlag in erster Lesung vom Parlament angenommen, gefolgt von der formellen Annahme des Rates am 26. Februar 2009. Die Richtlinie zur Änderung der EinlagensicherungsRichtlinie (2009/14/EG) ist am 16. März 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2009/14/EG war bis zum 30. Juni 2009 in nationales Recht umzusetzen. Ausgenommen davon waren die Bestimmungen betreffend die Entscheidungsfrist der zuständigen Behörden über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen, die zu erhöhende Deckungssumme von 100.000 EUR sowie die verkürzte Auszahlungsfrist, die bis 31. Dezember 2010 umgesetzt werden mussten. Richtlinie 2009/14/EG wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes (BGBl. I S. 1528) in deutsches Recht umgesetzt. Das neue EAEG ist am 30.6.2009 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 12 der überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie musste die Kommission bis Ende 2009 einen Bericht zu verschiedenen Themenbereichen, verbunden erforderlichenfalls mit legislativen Änderungsvorschlägen, vorlegen. Die Kommission hat dazu am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte. Im Juli 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Am 12. Juli 2010 wurden ein Bericht zusammen mit einem Legislativvorschlag und einer Auswirkungsstudie von der Kommission veröffentlicht, welche an den Rat und das Parlament übermittelt wurden. Die Überarbeitung der Richtlinie ist Teil der Revision des aufsichtsbehördlichen Rahmens der EU. Bereits im Mai 2009 leitete die Europäische Kommission vorbereitende Arbeiten zur Überarbeitung des rechtlichen Rahmens der Einlagensicherung in der EU ein. Die entsprechende Richtlinie zur Überarbeitung der Richtlinien 94/19/EG und 2009/14/EG ist am 16. April 2014 in Kraft getreten (siehe Kapitel A.I.2). 16 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz A 94/19/EG (Richtlinie) vom 30.05.1994, Amtsblatt der EG Nr. L 135/5 vom 31.05.1994 2005/1/EG (Richtlinie) vom 09.03.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom 24.03.2005 2009/14/EG (Richtlinie) vom 11. März 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 68/3 vom 13.03.2009 17 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) Inhalt Am 12. Juli 2010 hat die Kommission einen Richtlinienentwurf vorgestellt, welcher die bisher geltende Richtlinie 94/19/EG ersetzt. Wie bereits in der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG zur Einlagensicherungs-Richtlinie in Aussicht gestellt, wird die Sicherungsgrenze im Wege der Maximalharmonisierung auf einen in der EU einheitlichen Höchstbetrag von 100.000 EUR festgelegt. Die neue Sicherungsgrenze von 100.000 EUR trat, da bereits in der Richtlinienänderung von 2009/14/EG vorgesehen, schon zum 1. Januar 2011 in Kraft. Ebenso geschützt sind zeitlich befristete Einlagen über 100.000 EUR, welche sich aus dem Verkauf von Immobilien oder durch spezifische Lebensumstände (Heirat, Scheidung, Pensionierung) ergeben. Diese höheren Einlagen sind für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten ebenfalls geschützt. Ausgenommen von der Erstattung durch Einlagensicherungssysteme sind Einlagen von Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds, mit Ausnahme von individuellen oder betrieblichen Altersversorgungssystemen. Ebenso ausgenommen sind Einlagen der öffentlichen Hand. Die Auszahlung kann künftig in der Währung des Einlagensicherungssystems, der am Wohnsitz des Kontoinhabers gültigen Währung, der Währung des kontoführenden Mitgliedstaates, der Währung des Kontos oder in Euro erfolgen. Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert. Weiterhin kommt es zu einer Verkürzung der Auszahlungsfrist auf sieben Arbeitstage ab dem 1. Januar 2024. Dies bedeutet eine Verkürzung der bisher geltenden 20 Arbeitstage. Mitgliedstaaten können diese Verkürzung innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 in drei Stufen umsetzen, und zwar mit einer Reduktion auf 20 Arbeitstage bis zum 31. Dezember 2018, 15 Arbeitstage ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 und 10 Arbeitstage ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023. Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 muss ein Einlagensicherungssystem, sofern es den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung stellen kann, dem Einleger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Antrag Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen gewährleisten, um die jeweiligen Lebenshaltungskosten zu decken. Der Einleger muss künftig für die Entschädigung keinen Antrag stellen, alle Maßnahmen müssen von der Sicherungseinrichtung ausgehen. Zu diesem Zweck soll ein intensiverer Informationsaustausch zwischen den Banken und den Aufsichtsbehörden eingerichtet werden. Die Notfallplanung soll entsprechend angepasst werden. Die Finanzierung der gesetzlichen Einlagensicherungssysteme soll „ex-ante”, also im Vorhinein, erfolgen. Bis zum 3. Juli 2024 müssen die Sicherungseinrichtungen einen Fonds in Höhe von insgesamt 0,8 % der durch ihr System gesicherten Einlagen aufbauen. 30 % der zu erreichenden Zielausstattung kann in Form von Zahlungsverpflichtungen eingebracht werden. Mittel, die in Form eines Pflichtbeitragssystems in einem Mitgliedstaat erhoben werden, entsprechen den Vorgaben dieser Richtlinie (siehe „Bankenabgabe“ im Vereinigten Königreich), sofern die entsprechenden 18 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Beiträge im Bedarfsfall dem Einlagensicherungssytem zur Verfügung gestellt werden. In Mitgliedstaaten mit einem hohen Konzentrationsgrad im Bankensektor (siehe Frankreich) und nach Genehmigung durch die Kommission ist eine reduzierte Zielausstattung von 0,5 % der gedeckten Einlagen zulässig. Zusätzlich müssen im Bedarfsfall die angeschlossenen Banken „ex-post“ Beiträge in der Höhe von 0,5 % (oder in Sonderfällen sogar mehr) der geschützten Einlagen pro Kalenderjahr aufbringen. Die Beiträge zu dem Einlagensicherungssystem sollen gemäß eines risikoorientierten Systems erhoben werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems („Institutssicherung“) niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten. Die Mittel der Einlagensicherungssysteme können für alternative Maßnahmen wie Stützungs- und Präventionsmaßnahmen verwendet werden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis und unter gewissen Bedingungen Kredite zu gewähren. Auf lange Sicht könnte sich die Kommission ein solidarisch miteinander verbundenes Netzwerk von Einlagensicherungssystemen als pan-europäisches Einlagensicherungssystem vorstellen. Zuerst müssen jedoch die anderen Elemente der Reform des europäischen Finanzmarktsystems umgesetzt sein. Hierzu zählen die Krisenmanagement-Richtlinie und die Bankenunion. Bewertung Die EU-Kommission hatte bereits seit längerem angekündigt, die Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise auch in die gesetzlichen Regelungen zur Absicherung von Kundeneinlagen einfließen zu lassen. Insofern kommt der im Juli 2010 vorgelegte Vorschlag für eine grundlegende Neufassung der Einlagensicherungsrichtlinie nicht überraschend. Der Kommissionsvorschlag stellt sich problematisch dar, da er durch die Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in die Struktur von gut funktionierenden und leistungsfähigen Sicherungssystemen wie sie beispielsweise in Deutschland bestehen, eingreift. Rat und Parlament haben sich jedoch einheitlich für einen Fortbestand der existierenden Strukturen ausgesprochen und diese in den Gesetzesvorschlag integriert. Freiwillige Einlagensicherungssysteme sind von der Richtlinie nicht umfasst. Die Überlegungen der Kommission, die Auszahlungsfrist an Kunden auf sieben Tage zu verkürzen, sind sehr ambitioniert und setzen die Umsetzung des ‚single customer view‘ in den Kreditinstituten voraus. Für die meisten ist dies jedoch derzeit noch nicht darstellbar. Schlussendlich stellen die neuen Vorfinanzierungsmodalitäten in Hinblick auf die Mehrfachbelastungen durch andere regulatorische Vorgaben (siehe Krisenmanagement-Richtlinie, Finanzierung der Aufsicht, etc.) und die eventuell schlagend werdenden Nachschusspflichten für Kreditinstitute eine erhebliche Belastung dar, welche nicht praxisorientiert ist und an den Bedürfnissen der Sicherungssysteme der Kreditinstitute und deren Kunden vorbeigeht. 19 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Kommission hat am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier zur Neufassung der Einlagensicherungs-Richtlinie veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte. Im Juni 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Am 12. Juli 2010 wurde ein Bericht zusammen mit einem Legislativvorschlag und einer Auswirkungsstudie von der Kommission veröffentlicht, welche an den Rat und das Parlament übermittelt wurden. Die Europäische Zentralbank gab am 16. Februar 2011 eine Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag ab. Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments verabschiedete am 24. Mai 2011 seinen Bericht zum Kommissionsvorschlag. Am 14. Juni 2011 einigte sich der Rat auf eine allgemeine Ausrichtung. Mit Beginn des Trilogs zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission befand sich das Vorhaben ab Herbst 2011 in einer entscheidenden Phase. Am 16. Februar 2012 votierte das Europäische Parlament in erster Lesung mit großer Mehrheit für eine weitgehende Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie. Bei den Mitgliedstaaten stieß das ambitionierte Vorgehen des Parlaments jedoch auf Widerstand. Erst am 18. Februar 2014, also zwei Jahre nach der Parlamentsabstimmung kam es im Rat zu einer Einigung, welche am 3. März 2014 in erster Lesung angenommen wurde. Am 13. März 2014 wurde das Parlament offiziell von der in erster Lesung im Rat angenommenen Position in Kenntnis gesetzt. Um das Verfahren zügig abzuschließen, gab es zu diesem Zeitpunkt bereits eine Einigung zwischen den Institutionen, dessen Umsetzung nunmehr reine Formsache war. Anfang Juni 2012 wurden Vorschläge unterbreitet, die die Einlagensicherung im Hinblick auf die avisierte Haftungsbefreiung der Staaten von der Abwicklung heimischer Finanzinstitute noch einmal neu diskutieren. Neben einer weiter zentralisierten Bankenaufsicht und einem gemeinsamen Rahmen für das Krisenmanagement war auch zu Anfang ein gemeinsames Einlagensicherungssystem geplant, welche unter dem Schlagwort „Bankenunion“ zusammengefasst werden sollten. Während die Kommission im September 2012 einen konkreten Legislativvorschlag zur Neufassung der europäischen Bankenaufsicht veröffentlichte, wurden weitere Schritte bezüglich eines gemeinsamen Einlagensicherungssystems in Europa zurückgestellt. Der Gedanke einer Europäisierung der nationalen Einlagensicherungssysteme ist jedoch im Bericht der fünf Präsidenten zur Stärkung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion vom Juni 2015 wieder aufgegriffen worden. Demnach soll bis Mitte 2017 im Rahmen der derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten die Basis für ein Europäisches Einlagensicherungssystem gelegt werden, das als Rückversicherung für die nationalen Sicherungssysteme fungieren soll. Der Etablierung eines solchen Systems wird als dritter Säule einer echten Bankenunion eine hohe Dringlichkeit zugeschrieben. Dem Bericht zufolge soll der Geltungsbereich eines Europäischen Einlagensicherungssystems deckungsgleich mit dem des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sein. Als Vorstufe zu einem konkreten Gesetzesvorschlag wird die Kommission zunächst eine öffentliche Konsultation einleiten. In Deutschland ist die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, kurz DGSD-Umsetzungsgesetz, vom 28. Mai 2015 umgesetzt worden. 20 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2014/49/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173/149 vom 12.6.2014 sowie Amtsblatt der EU Nr. L 212/47 vom 18.7.2014 (Berichtigung) 21 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. BCCI-Richtlinie Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen Inhalt Ziel des Vorhabens war, unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Bankenaufsicht in der EU effizienter auszugestalten. Die BCCI-Richtlinie sieht daher folgende Punkte vor: ■ Gehört ein Finanzunternehmen zu einer Gruppe, muss die Struktur dieser Gruppe ausreichend transparent gestaltet sein, um eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. ■ Die Hauptverwaltung und der Gesellschaftssitz eines Finanzunternehmens müssen sich im gleichen Land befinden. ■ Die Liste der Organismen, mit denen die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung austauschen können, wird erweitert. ■ Die Rechnungsprüfer werden verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden von jeder Unregelmäßigkeit, die sie bei der Ausübung ihres Auftrags auf Ebene der Finanzunternehmen feststellen, in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie umfasst eine spezifische Schutzbestimmung externer Prüfer, wonach die Information der zuständigen Behörden über etwaige Unregelmäßigkeiten keine Verletzung von vertrauensgeschützter Information darstellt und die Prüfer durch die Weitergabe der Information keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Bewertung Das Vorhaben entsprach bereits weitgehend dem geltenden Recht in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Wirtschaftsprüfer. Die weiteren Vorschläge zur Verstärkung der Effizienz der Bankenaufsicht hätten jedoch auch durch eine stärkere Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden in der EU erreicht werden können. 22 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Im Sommer 1991 war die Bank of Credit and Commerce International (BCCI) zusammengebrochen. Dies war Ende 1992 Anlass für ein Arbeitspapier des Europäischen Parlaments, das sich mit der Frage befasste, ob die Mitgliedstaaten und die Aufsichtsbehörden über ausreichende Mittel verfügen, um die durch die Gemeinschaftsgesetzgebung festgelegten Aufsichtsziele zu erreichen. Am 28. Juli 1993 hatte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Nach den Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 22. November 1993 sowie des Europäischen Parlaments am 9. März 1994 und des geänderten Richtlinienvorschlages der Kommission hatte der Ministerrat am 6. Juni 1994 einen Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet. Das Europäische Parlament schlug in zweiter Lesung am 26. Oktober 1994 noch einige Änderungen vor. Das anschließende Vermittlungsverfahren ergab am 30. März 1995 eine Einigung im Schlichtungsausschuss. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie datiert vom 29. Juni 1995. Die Richtlinie musste bis spätestens 18. Juli 1996 durch die Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt sein. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Mit der Bankrechts-Richtlinie (Kodifizierung) (2000/12/EG) sowie der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) wurden einzelne Artikel der BCCI-Richtlinie teilweise aufgehoben bzw. in die vorgenannten Richtlinien integriert. Ferner sind die Richtlinien 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwischenzeitlich aufgehoben worden. So wurden auch vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise Mitte 2007 die europäischen Aufsichtsstrukturen maßgeblich überarbeitet (siehe Kapitel A. II.1.). Referenz 95/26/EG (Richtlinie) vom 29.06.1995, Amtsblatt der EG Nr. L 168/7 vom 18.07.1995 2000/12/EG (Richtlinie) vom 20.03.2000, Amtsblatt der EG Nr. L 126/1 vom 26.05.2000 2002/83/EG (Richtlinie) vom 05.11.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 345/1 vom 19.12.2002 23 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Inhalt Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität verfahren wird. Das bedeutet, dass das nach dem Recht des Sitzstaates des Kreditinstitutes eröffnete Verfahren in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, in denen sich Zweigniederlassungen des Unternehmens befinden. Ferner wirkt der im Sitzstaat eröffnete Konkurs auch für alle abhängigen Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten. Festgelegt wird insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren. Außerdem sollte durch die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden bei Vorliegen von Liquiditätsengpässen grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute verbessert werden. Bevor eine Sanierungsmaßnahme getroffen wird, sind die zuständigen Behörden des HerkunftsMitgliedstaates verpflichtet, die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden des Aufnahme-Mitgliedstaates zu informieren. Geregelt wird ferner die Information der Gläubiger im Liquidationsfall und die Behandlung der Gläubigeransprüche. Die Richtlinie wird durch die Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen (siehe Kapitel A.I.5.) überarbeitet. Dabei wurde berücksichtigt, inwiefern Richtlinie 2001/24/EG ihre Ziele erfüllte und ob der Geltungsbereich auch auf grenzüberschreitend tätige Bankengruppen, und nicht nur auf Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen, angewendet werden könnte. Bewertung Das in der Richtlinie vorgesehene Prinzip der Universalität ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit können auch ausländische Forderungen in die Deckungsmasse für Pfandbriefe aufgenommen werden, weil das Konkursvorrecht wegen der Universalität auch im Ausland anerkannt werden muss. 24 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die EU-Kommission arbeitete seit 1977 an einer Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. Am 9. Januar 1986 wurde ein erster Richtlinienvorschlag vorgelegt. Aufgrund zahlreicher Änderungswünsche durch das Europäische Parlament wurde im Januar 1988 ein geänderter Vorschlag präsentiert. Im Laufe der Beratungen wurde die ursprünglich in dem Richtlinienvorschlag mitenthaltene Regelung über Einlagensicherungssysteme zunächst Gegenstand einer gesonderten Empfehlung, dann einer Richtlinie. Nachdem 1988 die Arbeiten an der Richtlinie eingestellt wurden, nahm die Kommission Anfang 1993, u. a. unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Arbeiten an der Sanierungs- und Liquidations-Richtlinie wieder auf. Am 8. Mai 2000 wurde der gemeinsame Standpunkt vom Rat politisch angenommen, am 17. Juli 2000 folgte die formale Annahme. Am 16. Januar 2001 nahm das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt mit 13 Änderungsanträgen in der zweiten Lesung an. Die Richtlinie trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Mai 2001 in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten wurde mit 5. Mai 2004 festgelegt. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten umgesetzt. Letzteres ist am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten. Damit verbunden waren Änderungen des KWG bzgl. der Unterrichtung anderer Staaten des EWR über erlassene Sanierungsmaßnahmen, der Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts im EWR (Herkunftsmitgliedstaatsprinzip) und der Unterrichtung der vom Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger. Die Kommission leitete im Jahr 2006 eine Überarbeitung der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ein. Am 12. Juni 2007 wurde in diesem Rahmen ein Konsultationspapier veröffentlicht. Ziel der Konsultation war es zu untersuchen, ob die Richtlinie ihren Zweck vollständig erfülle, ob ihr Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Bankenkonzerne ausgedehnt werden könne und wie Hindernissen in Bezug auf die Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb solcher Konzerne entgegengetreten werden solle. Eine Machbarkeitsstudie der Kommission zur Frage, wie Hindernisse im grenzüberschreitenden Vermögenstransfer abgebaut werden können, wurde am 14. November 2008 veröffentlicht. Am 20. April 2010 veröffentlichte die Kommission eine Studie zu den Themen Pre-Insolvenz, frühzeitiges Eingreifen, Abwicklung und Liquidation, sowie eine Studie zum Thema Abbau von Hindernissen bei der Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb von grenzüberschreitenden Bankengruppen mit einer detaillierten Darstellung der Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die vorliegende Richtlinie wird durch die Rahmenrichtlinie 2014/59/EG für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen, die auch unter ihrem englischen Titel Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) bekannt ist, geändert (siehe Kapitel A.I.5.). Referenz 2001/24/EG (Richtlinie) vom 04.04.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 125/15 vom 5.5.2001 25 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen (Krisenmanagement-Richtlinie) – BRRD Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/ EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Inhalt Um zukünftig mit Krisen auf Finanzmärkten besser umgehen zu können, hat die Europäische Kommission einen Rechtsrahmen für die Sanierung und Abwicklung von Banken vorgeschlagen, die sogenannte Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD). Der Richtlinienvorschlag wurde am 12. Juni 2012 veröffentlicht. Abwicklungsbehörden können zukünftig grenzübergreifend tätige Finanzinstitute, die in Schwierigkeiten geraten, kontrolliert abwickeln. Die BRRD schafft somit einen Rahmen für grenzüberschreitendes Krisenmanagement und stellt eine wichtige Ergänzung in der neuen Finanzaufsichtsarchitektur der EU dar. Mit 2. Juli 2014 ist sie in Kraft getreten und wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, kurz BRRDUmsetzungsgesetz, am 19.12.2014 eingeführt. Folgende Aspekte zählen zu den Grundpfeilern der BRRD. 1. Sanierungs- und Abwicklungspläne Als Vorsorgemaßnahme sollen alle Banken in der EU einen jährlich zu aktualisierenden Sanierungsplan entwickeln. Ziel ist es, das Risiko einer deutlichen Verschlechterung der Situation bereits vorab zu mindern. Dazu müssen die Institute Maßnahmen darlegen, mit deren Hilfe sie in Stresssituationen wieder zu einer tragfähigen Lösung zurückfinden, z. B. Vorschläge zur Reduzierung von Risiken, Fremdkapitalaufnahme und die Umwandlung von Verbindlichkeiten. Zu den Elementen des Sanierungsplans gehört die Darlegung der Hauptaktivitäten des Instituts und seiner systemrelevanten Funktionen. Die Sanierungspläne sind jährlich von den Instituten selbst zu erstellen. Ein Zeitplan für deren Umsetzung ist erforderlich. Verpflichtend sind ebenfalls detaillierte Beschreibungen, wie die Maßnahmen in die „Corporate-Governance-Struktur“ eingebettet werden und wie die Zuständigkeiten für die Erstellung und Umsetzung des Plans festgelegt sind. Ferner soll das Institut erläutern, wie eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit während der 26 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Durchführung der Maßnahmen gewährleistet werden kann. Sanierungspläne sind auf Gruppenebene und auf Anweisung der zuständigen Behörde auch auf Ebene der Einzelinstitute auszuarbeiten. Zusätzlich zu den Sanierungsplänen soll es den Abwicklungsbehörden obliegen, Abwicklungspläne zu erstellen, die es ihnen ermöglichen, eine rasche und kosteneffiziente Abwicklung von Kreditinstituten durchzusetzen. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute bestimmte Informationen an die Behörden weiterleiten, etwa solche über die Organisationsstruktur, sowie eine Auflistung sämtlicher juristischer Personen einschließlich deren Hauptgeschäftsaktivitäten, Stimmrechtsbefugnisse, ihre Verbindlichkeiten und begebenen Sicherheiten. Die Auswirkungen eines möglichen Ausfalls von Hauptvertragspartnern sollen dargelegt und kritische Vertragspartner benannt werden. Die Vernetzung zwischen den einzelnen juristischen Einheiten soll beschrieben werden. Die Aufsicht soll ferner über die Vermögensbelastung, liquide Mittel der Bank und zu außerbilanziellen Aktivitäten und Absicherungs-Strategien informiert werden. 2. Frühzeitiges Eingreifen Die Bankenrichtlinie bzw. Kapitaladäquanz-Richtlinien beinhalten bereits Befugnisse zum frühzeitigen Eingreifen der Aufsichtsbehörden (z. B. Verstärkung der Eigenmittel und Risikovorsorge, Einschränkungen der Geschäftstätigkeit). Die Krisenmanagement-Richtlinie sieht vor, dass die Behörden ein Institut dazu verpflichten können, seinen Sanierungsplan umzusetzen sowie ein Aktionsprogramm und einen Zeitplan für die Umsetzung vorzulegen. Ferner sollen sie eine Hauptversammlung anordnen dürfen, um die Zustimmung der Aktionäre für einen Sanierungsplan einzuholen. 3. Abwicklung Um für grenzüberschreitend tätige Banken ein einheitliches europäisches Regelwerk zu schaffen, schlägt die Kommission ein harmonisiertes Abwicklungsverfahren vor. Dieses kommt zur Anwendung, wenn eine Bank insolvent wird oder der Insolvenz so nahe ist, dass es ohne Stützungsmaßnahmen zu einer Insolvenz kommen würde. Mögliche Verluste sind zunächst den Anteilseignern und dann den Gläubigern anzulasten. Gläubiger derselben Kategorie sollen unterschiedlich behandelt werden können, wenn dies aus Gründen des „öffentlichen Interesses“ gerechtfertigt werden kann. Sollte ein Gläubiger schlechter gestellt werden als im Liquidationsfalle, muss ihm der Differenzbetrag erstattet werden. Grundsätzlich stehen den Behörden vier Abwicklungsinstrumente zur Verfügung: (1) Veräußerungen von Unternehmensbestandteilen am Markt, (2) die Einrichtung einer öffentlich kontrollierten Brückenbank, (3) Ausgliederungen von Vermögenswerten in eine „Bad Bank“, und (4) Abschreibung der Schulden bzw. Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital („Bail-in“). Diese Instrumente können im Verbund oder – mit Ausnahme der Ausgliederung von Vermögenswerten – einzeln zur Anwendung kommen. Im ersten und zweiten Falle kann die Aufsicht das Institut dazu zwingen, Geschäftsbereiche zu veräußern bzw. vorübergehend zu verlagern. Die dritte Option zieht eine Aufspaltung der Bank in eine „Good Bank“ und eine „Bad Bank“ nach sich, wobei die Bilanzierung zum Marktwert erfolgt. Das Instrument mit der größten Reichweite ist das Bail-in, das eine finanzielle Beteiligung der Gläubiger an der Abwicklung mit sich bringt. Als weitere Maßnahme der Abwicklungsbehörde kann ein sogenannter „Sonderverwalter“ eingesetzt werden. Der Sonderverwalter soll in erster Linie die finanzielle Stabilität wiederherstellen und eine solide Unternehmensführung gewährleisten. Er löst das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Institutes ab und wird für höchstens ein Jahr bestellt (dieser Zeitraum kann durch die Abwicklungsbehörde ausnahmsweise verlängert werden). 27 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Das Bail-in Instrument soll erst ab 1. Januar 2016 zur Verfügung stehen. Vom Bail-in sind nur wenige Verbindlichkeiten ausgenommen, wie zum Beispiel gedeckte Einlagen (bis zum in der Einlagensicherungsrichtlinie festgelegten Schutzniveau), besicherte Verbindlichkeiten wie z. B. Pfandbriefe, treuhänderisch verwaltetes Vermögen, Interbankenforderungen mit einer Laufzeit von weniger als sieben Tagen, Verbindlichkeiten gegenüber dem Einlagensicherungssystem und deren fällige Beiträge gemäß Einlagensicherungsrichtlinie. Derivate fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich. A Die Richtlinie sieht vor, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung des Bail-in die Rechtsform beachten müssen bzw. die Rechtsform ändern können. Nach langwierigen Verhandlungen wurde hinsichtlich der Anwendung des Bail-in ein Kompromiss gefunden, welcher abgesehen von den fix vorgesehenen Ausnahmen, eine Mindesthaftung der Gläubiger im Ausmaß von 8 % der Gesamtverbindlichkeiten vorschreibt, bevor man Ausnahmen vom Bail-in im Ausmaß von 5 % der Gesamtverbindlichkeiten vorsehen kann. Zur Deckung der aus dem Bail-in entstehenden Ansprüche auf Wandlung von Fremd- in Eigenkapital muss jedes Institut ein von der Abwicklungsbehörde festgelegten Minimumbestand an wandlungsfähigen Verbindlichkeiten/Eigenmittel („Minimum requirement of eligible liabilities, MREL“) vorhalten. Jedes der vier Instrumente muss mit den europäischen Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Ein Rückgriff auf Abwicklungsfonds und/oder öffentliche Mittel zur Unterstützung der Abwicklung ist an die Kommission zu melden und von dieser zu prüfen. Die Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen soll im Wesentlichen durch den Bankensektor selbst getragen werden. Ziel ist es, den Steuerzahler so wenig wie möglich zu belasten. Die Richtlinie sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2024 ein nationaler Abwicklungsfonds mit einer Zielausstattung von 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstitute einzurichten ist, der von den Finanzinstituten durch die Erhebung einer risikoorientierten ex-ante-Abgabe finanziert werden soll. Die Bestimmungen zur Ermittlung der ex-ante-Abgabe sind in einer delegierten Verordnung der EU-Kommission festgehalten (delegierte Veordnung 2015/63 vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen). Dabei dient der Abwicklungsfonds nicht zur Rettung oder Sanierung von Banken, sondern soll lediglich eine geordnete Abwicklung gewährleisten und eine Ausbreitung der Krise verhindern. Von den zu erreichenden finanziellen Mitteln können 30 % in Form von Zahlungsverpflichtungen hinterlegt sein. Eine zusätzliche ex-post-Finanzierung soll im Bedarfsfall hinzukommen (maximal der dreifache, ursprünglich berechnete Jahresbetrag). Weiterhin soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Abwicklungsfonds mit dem Einlagensicherungssystem zu kombinieren, jedoch kann der Beitrag zum Einlagensicherungssystem nicht als Beitrag zur Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus herangezogen werden. Nationale Abwicklungsfonds können sich Mittel aus den Abwicklungsfonds anderer Länder ausleihen. Grundsätzlich ist kein Institut von einer Beteiligung an dem Fonds ausgenommen, jedoch soll es Anpassungen bei den Beiträgen zum Fonds gemäß dem Risikoprofil geben. 28 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Mit der Vereinheitlichung von Sanierung und Abwicklung europäischer Kreditinstitute, stellt sich die Frage inwiefern besondere Geschäftsmodelle im Gesetzestext noch Berücksichtigung finden. So fallen Förderbanken mit ihren klar umrissenen Förderaufträgen und risikoarmen Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Dies wird sehr kritisch gesehen, zumal solche Förderinstitute durch ihre staatlichen Garantien keinerlei Risiko für Finanzmärkte darstellen. Eine Einbeziehung von Förderbanken in den Anwendungsbereich wird somit abgelehnt. Hinsichtlich der Sanierungs- und Abwicklungspläne und der risikoabhängigen Beiträge, sollte auf das Proportionalitätsprinzip geachtet werden. Die in der Richtlinie angeführten Sanierungspläne wurden im Rahmen des „erweiterten Risikomanagements“ bereits in deutsches Recht festgeschrieben. Für Förderbanken stellen Abwicklungspläne wegen der fehlenden Insolvenzfähigkeit der Institute grundsätzlich kein geeignetes Instrument zum Krisenmanagement dar. Zudem scheint es schier unmöglich, dass Aufsichtsbehörden interne Organisationsstrukturen ausreichend reflektieren können. Entsprechend wird die Aufstellung der Abwicklungspläne durch die Aufsicht kritisch betrachtet. So ist das Bail-in als Abwicklungsinstrument auch nur schwer auf Institute mit vorgeschriebener Trägerschaft anzuwenden, da diese eine Wandlung von Fremd- in Eigenkapital nicht vornehmen können. Zudem ist das Vorhalten wandlungsfähigen Kapitals im Sinne einer Bail-in Lösung sehr kostspielig, da es sich nicht auf die Kapitalquote anrechnen lässt. Verfahren Der Europäische Rat kam im Juni 2009 zu dem Schluss, dass die Arbeiten für ein grenzüberschreitendes Krisenmanagement zur Verhinderung und Bewältigung von Finanzmarktkrisen vorangebracht werden müssen. Am 20. Oktober 2009 legte die Kommission die Mitteilung zum Krisenmanagement vor und leitete eine Konsultation ein, welche bis zum 20. Januar 2010 dauerte. Um den Austausch zu den Interessensvertretern zu fördern, veranstaltete sie am 19. März 2010 eine Konferenz zum grenzüberschreitenden Krisenmanagement. Die Themen konzentrierten sich auf mögliche Instrumente für frühzeitiges Eingreifen, eine verbesserte Effektivität für die grenzüberschreitende Abwicklung von Banken und koordinierte/integrierte Rahmenvorgaben für Bankinsolvenzen. Am 26. Mai 2010 präsentierte die Kommission eine Mitteilung zu Bankenrettungsfonds, welche am 6. August 2010 durch eine korrigierte Fassung ersetzt wurde. Nach Ansicht der Kommission könnten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, gemäß einheitlichen Bestimmungen Fonds einzurichten, die von den Banken finanziert werden müssen. Die Fonds sollen nicht zur Sanierung oder zum vollständigen Auffangen von Banken genutzt werden, sondern ausschließlich dazu dienen, beim Ausfall einer Bank ein geordnetes Vorgehen zu gewährleisten und eine Destabilisierung des Finanzsystems zu vermeiden. Eine weitere und detaillierte Konsultation begann am 6. Januar 2011 und dauerte bis zum 3. März 2011. Am 5 April 2012 entschied sich die Kommission dazu, die bisherigen Überlegungen zum Krisenmanagement um das Bail-in-Instrument zu erweitern. Die zuständige Generaldirektion Markt veröffentlichte hierzu ein Diskussionspapier. Den bereits für den Herbst 2011 in Betracht gezogenen Legislativvorschlag veröffentlichte die Kommission am 6. Juni 2012. Mit dem Vorschlag geht eine Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 29 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einher. Die Europäische Zentralbank veröffentlichte am 29. November 2012 ihre Stellungnahme. A Am 20. Mai 2013 stimmte der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments über den Text ab. Der Rat einigte sich am 26. Juni 2013 nach einer Marathon-Sitzung auf eine allgemeine Ausrichtung. Bereits kurz darauf begannen die ersten Trilog-Gespräche. Das Parlament stimmte am 15. April 2014 über den Text in erster Lesung ab, der Rat bestätigte die Position des Parlaments am 6. Mai 2014. Nach insgesamt vier Jahren Tauziehen um dieses politisch brisante Papier konnte der Text am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die Vorschriften der Richtlinie sind mit 1. Januar 2015 anzuwenden, jene für das Bail-in ab 1. Januar 2016. Die Richtlinie enthält auch zahlreiche Mandate für EBA zur Entwicklung von technischen Standards (ca. 40 technische Regulierungs- und Durchführungsstandards), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte in Form eines Beschlusses/Verordnung offiziell verabschiedet werden. Die EBA hat ihm Juli 2014 damit begonnen, die ersten Entwürfe zu den technischen Standards zu konsultieren. Eine Übersicht über die verschiedenen regulatorischen Produkte der EBA, gegliedert nach Themen, ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy In Deutschland hatte die Bundesregierung am 9. Juli 2014 im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Bankenunion den vom Bundesfinanzminister vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie – BRRD – vom 15. Mai 2014 und zur Änderung weiterer Richtlinien und Verordnungen unter anderem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetzt (SAG) beschlossen. Am 18. Dezember 2014 folgte die Veröffentlichung des BRRD-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt unter Teil I Nr. 59/2091. Anders als in der BRRD vorgesehen, soll in Deutschland das Bail-in Instrument bereits ab Januar 2015 gelten. Weiterhin wurde im SAG die Problematik der Anwendung des Bail-in-Instruments in Form der Umwandlung im Hinblick auf öffentlich-rechtlich organisierte Kreditinstitute adressiert: Die Krisenmanagement-Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des Bail-in, dass die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in entweder die Rechtsform des Instituts beachtet, oder einen Rechtsformwechsel durchführt. Letzteres soll die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ohne die Problematik der Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Trägers durch private Gläubiger ermöglichen. Die Krisenmanagement-Richtlinie erkennt die Abschreibung und die Umwandlung hinsichtlich ihrer Wirkung als eine gleichwertige Möglichkeit an, um das gewünschte Ziel der Beteiligung von Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten (Gläubigerbeteiligung) zu erreichen. Da die Abschreibung auch für öffentlich-rechtlich organisierte Kreditinstitute möglich ist, bedarf es keines Rechtsformwechsels um anschließend die Umwandlung durchzuführen. Dem ist der deutsche Gesetzgeber gefolgt und erlaubt im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwands durch den Rechtsformwechsel die Herabschreibung als gleichwertiges Instrument. Zuvor wurden schon im Mai 2013 die Anforderungen an die Sanierungs- und Abwicklungspläne durch das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen in Deutschland umgesetzt (BGBl. I Nr 47 S. 3090 vom 12. August 2013). Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket zur Bankenunion auch das Gesetz zum Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge beschlossen. Das Übereinkommen regelt die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds auf Basis der BRRD und der SRM-Verordnung. Dieses Übereinkommen setzt die Vorga- 30 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ben aus dem zwischenstaatlichen Abkommen, welches zusätzlich zur SRM-Verordnung abgeschlossen wurde, um. Es wurde am 17. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt unter Teil II S. 1298 veröffentlicht. Auch die Bestimmungen zur Erhebung und Berechnung einer risikoorientierten ex-ante-Abgabe für Abwicklungsfinanzierungsmechanismen aus der delegierten Verordnung der EU-Kommission 63/2015, wurden nunmehr in Deutschland umgesetzt. Die europäischen Vorgaben werden zusammen mit weiteren Ergänzungen in der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV) festgehalten, welche am 22. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt unter Teil I Nr. 30 S. 1268 veröffentlicht wurde. Weiterführende Informationen zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus und zur SRM-Verordnung sind in Kapitel A.II.2. zu finden. Referenz 2014/59/EU (Richtlinie) vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 173/190 vom 12.6.2014 63/2015/EU (delegierte Verordnung) vom 21. Oktober 2014, ABl. Nr. L 11/44 vom 17.1.2015 31 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 6. Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Inhalt Unter Finanzkonglomeraten versteht man Finanzgruppen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen (Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen) anbieten. Ziel der Richtlinie war es, für Finanzkonglomerate eine zusätzliche gruppenweite Beaufsichtigung zu gewährleisten. Die Eigenkapitalausstattung von Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen sollte nicht durch branchenübergreifend tätige Finanzkonglomerate gefährdet und die Mehrfachbelegung von Eigenkapital innerhalb der Konglomerate unterbunden werden. Diese Richtlinie findet nur Anwendung, wenn mindestens ein Unternehmen der Gruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche zugehört und die Schwellenwerte zum Anteil an der Bilanzsumme und an den Solvabilitätsanforderungen überschritten werden. Gemäß dem Richtlinientext fällt eine Gruppe, die vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne der Richtlinie tätig ist, unter den Anwendungsbereich, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt. Branchenübergreifende Tätigkeiten sind dem Richtlinientext gemäß dann erheblich, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen. Des Weiteren ist von einer erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeit auch auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. Euro übersteigt. Werden die o.g. Schwellen überschritten und findet die Richtlinie somit Anwendung, hat sie auch Auswirkungen auf die angemessene Eigenkapitalausstattung des Finanzkonglomerats. Die technischen Grundsätze sowie die Berechnungsmethoden zur angemessenen Eigenkapitalausstattung sind in der Richtlinie geregelt. Zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sind drei verschiedene Methoden vorgesehen. Entweder erfolgt die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, nach der Abzugs- und Aggregationsmethode oder nach der sog. Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode. Die Berechnung nach den beiden letzten Methoden erfolgt auf Basis der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe. Die Richtlinie sieht vor, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats zu koordinieren. Für diese koordinierende Aufsichtsbehörde müssen die Zuständigkeitsbereiche konkret festgelegt werden. Außerdem soll ein enger Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden stattfinden (einschließlich der Aufsichtsbehörden in Nicht-EU-Staaten), die für die Beaufsichtigung der verschiedenen Institute eines Finanzkonglomerats zuständig sind. 32 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Technische Durchführungsbestimmungen, wie z. B. Anhänge, sollen im Rahmen des erweiterten Komitologieverfahrens von der EU-Kommission und dem Finanzkonglomerateausschuss erlassen und angepasst werden können. Die Omnibus-I-Richtlinie, welche sich mit der Neuordnung der Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörden befasst, ändert die Finanzkonglomerate-Richtlinie hinsichtlich technischer Standards. Eine Überarbeitung der Richtlinie ist außerdem durch eine Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten erfolgt (siehe A.I.7) Bewertung Grundsätzlich wurde die Einführung von Standards zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten von der Kreditwirtschaft begrüßt. Allerdings wurde die isolierte Initiative der EU kritisch betrachtet, da die Wettbewerbsgleichheit auf internationalem Niveau dadurch gefährdet wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten verhandelt und verabschiedet wurde, war verfrüht, weil international verbindliche Standards (z. B. Basel II) noch nicht abschließend festgelegt waren. Eine Parallelität – inhaltlich und zeitlich – zwischen Basel II und den EU-Bestimmungen zum Konsolidierungskreis wäre sinnvoller gewesen. Kritisch betrachtet wurden auch die Schwellen zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats. Das in der Richtlinie vorgesehene Abzugsverfahren wurde wegen befürchteter möglicher EigenkapitalMehrbelastungen kritisiert. Verfahren Die Finanzkonglomerate-Richtlinie war Ausfluss internationaler Überlegungen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. Die Frage der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wurde mehrere Jahre gemeinsam vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, der internationalen Organisation für Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und dem internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), beraten. Ende Januar 1998 legte das „Joint Forum on Financial Conglomerates“ drei Dokumente zu dem Thema vor. Die endgültigen Empfehlungen, bestehend aus mehreren Dokumenten, wurden nach Konsultation durch das Joint Forum am 19. Februar 1999 veröffentlicht. Die Kommission legte am 24. April 2001 ihren Richtlinienvorschlag zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten vor. Das Europäische Parlament hat am 14. März 2002 in erster Lesung einige Änderungen zu dem Richtlinienvorschlag vorgeschlagen, u. a. die Anhebung des Schwellenwertes, ab dem Beteiligungen an anderen Versicherungs- und Finanzinstituten abzuziehen sind. Am 7. Mai 2002 kam der Ministerrat zu einer politischen Einigung, der Gemeinsame Standpunkt wurde am 12.September 2002 festgelegt. Am 20. November 2002 billigte das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen in zweiter Lesung. Am 16. Dezember 2002 wurde die Richtlinie formell von den Präsidenten des Rates und des Europäischen Parlaments unterzeichnet. Mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Richtlinie am 11. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten war bis zum 11. August 2004 vorgesehen. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Finanzkonglomeraterichtlinien-Umsetzungsgesetz (FKRLUmsG) umgesetzt worden, das am 27. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wird durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. 33 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Im November 2005 veröffentlichte die sogenannte „Mixed Technical Group“, bestehend aus Sachverständigen aller drei Aufsichtsbereiche von Finanzkonglomeraten, einen Frage- und Antwortenkatalog zur Implementierung und Interpretation der Richtlinie 2002/87/EG auf der Website der Kommission. A Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in die Finanzkonglomerate-Richtlinie durch Richtlinie 2008/25/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. Eine Liste, aus der alle Gruppen hervorgehen, bei denen es sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie um Finanzkonglomerate handelt, ist auf der Website der Kommission veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt am 11. November 2014): http://ec.europa.eu/internal_market/financialconglomerates/supervision_de.htm. Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten der Finanzkonglomerate-Richtlinie wurden durch den Europäischen Finanzkonglomerateausschuss (EFCC) und den Europäischen Bankenausschuss (EBC) gegeben: ■ allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in der Schweiz, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004); ■ allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in den Vereinigten Staaten von Amerika, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004). Im Rahmen der Überarbeitung der Eigenmitteldefinition, erarbeitete der einstweilige europäische Finanzkonglomerateausschuss (IWCFC), der damals aus Vertretern von CEBS und CEIOPS bestand, einen Vergleich der Eigenmittel im Bank-, Versicherungs- und Wertpapierbereich. Die betreffende Studie wurde am 9. Januar 2007 veröffentlicht. Dieser folgte am 30. August 2007 eine Studie, welche die Auswirkungen von Unterschieden in den Eigenmitteln in den drei Sektoren untersucht. Endgültige Empfehlungen wurden am 7. April 2008 veröffentlicht. Des Weiteren wurde im Rahmen der Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie der IWCFC im April 2008 von der Kommission damit beauftragt, einen Überblick über die gegenwärtigen mitgliedstaatlichen Praktiken in Bezug auf Finanzkonglomerate zu erstellen. Durch die überarbeiteten Beschlüsse der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (2009/78/EG) sowie der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (2009/79/EG) vom 23. Januar 2009, wurde der IWCFC in einen ständigen Ausschuss, den gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss (JCFC), umgewandelt. Am 9. Februar 2009 dehnte die Kommission den Auftrag an das JCFC aus und ersuchte dieses anzugeben, welche Artikel der Finanzkonglomerate-Richtlinie konkret geändert werden sollten. Außerdem sollten Lösungen zu vier Problemstellungen vorgeschlagen werden. Am 28. Mai 2009 veröffentlichte das JCFC den Entwurf von Empfehlungen und stellte diesen zur Konsultation. Am 30. Oktober 2009 veröffentlichte JCFC den Bericht mit Vorschlägen zur Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie. Am 6. November 2009 stellte die Kommission eine Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG vor. Die Ergebnisse der Konsultation sollten den Regelungsbedarf in den Bereichen Aufsicht, Kapitaldefinition und Risikomanagement aufzeigen. Ein Gesetzesvorschlag für eine 34 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Änderungsrichtlinie wurde am 16. August 2010 von der Europäischen Kommission vorgestellt. Weiterführende Informationen dazu sind Kapitel A.I.7 zu entnehmen. Der gemeinsame Ausschuss der ESAs hat der Kommission einen Entwurf für einen technischen Standard für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate vorgelegt. Dieser Text wurde als delegierte Verordnung am 3. April 2014 angenommen und ändert die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (2002/87/ EG). Einen weiteren Entwurf für technische Standards zu Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen hatten die ESAs am 18. Dezember 2014 veröffentlicht. Diese liegen aktuell der Kommission vor und treten nach ihrer Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt in Kraft. Zur Ergänzung und Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie kann mehr Information folgender Website der EBA entnommen werden. http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/financial-conglomerates Referenz 2002/87/EG (Richtlinie) vom 16.12.2002, Amtsblatt der EU Nr. L 35/1 vom 11.02.2003 2005/1/EG (Richtlinie) vom 09.03.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom 24.03.2005 2008/25/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 81/40 vom 20.03.2008 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 342/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 21. Januar 2014, Amtsblatt der EU Nr. 100/1 vom 3.4.2014 35 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 7. Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerates Inhalt Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag einer Änderungsrichtlinie zur Finanzkonglomerate-Richtlinie (siehe Kapitel A.I.6) am 16.8.2010 veröffentlicht, welche gleichzeitig auch die Banken- und die Versicherungsrichtlinie anpasst. Folgende Änderungen sind hervorzuheben: Die branchenspezifischen Bestimmungen zur konsolidierten Beaufsichtigung von Finanz- bzw. Versicherungsholdinggesellschaften sollen zukünftig auch auf gemischte Finanzholdinggesellschaften i. S. d. Art. 2 Nr. 15 FICOD Anwendung finden, bzw. durch zusätzliche Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden ergänzt werden. Vermögensverwaltungsgesellschaften i. S. d. Art. 30 FICOD sollen in die Prüfung zur Bestimmung eines Finanzkonglomerats einbezogen werden. Für eine konvergente Anwendung sollen die neuen EU-Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss Leitlinien erlassen. Die Transparenz soll durch eine vom gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss geführte Liste, welche alle Einheiten eines Finanzkonglomerats anführt, verbessert werden. Diese Liste soll auf der Website des Ausschusses öffentlich zugänglich sein. Gruppen, bei denen die Bilanzsumme der kleinsten Branche unter 6 Mrd. EUR liegt, sollen nach dem Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörden von der zusätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene ausgenommen werden können. Zugleich soll diese Ausnahmeregelung wie auch die bereits nach geltendem Recht bestehende „Freistellungsoption“ für größere Gruppen durch Leitlinien konkretisiert werden. Ferner müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden jährlich die Freistellung von der zusätzlichen Aufsicht anhand der vorgegebenen quantitativen Kriterien überprüfen. Hinsichtlich der Bestimmung eines Finanzkonglomerats wird zudem eine Ausnahmeregelung für Minderheitsbeteiligungen an der schwächer vertretenen Branche geschaffen, sofern diese Beteiligung das einzige Kriterium für eine Einstufung als Finanzkonglomerat ist und im Gesamten gesehen für den Zweck der zusätzlichen Aufsicht vernachlässigbar ist. Auch für die Behandlung von Beteiligungen sollen Leitlinien erarbeitet werden. Für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen an ein Finanzkonglomerat sollen nur noch die Konsolidierungs- sowie die Abzugs- und Aggregationsmethode bzw. eine Kombination aus diesen beiden Methoden zulässig sein. Die bisher zulässige Buchwert/Anforderungsabzugsmethode wurde gestrichen. Mitgliedstaaten können den Koordinator der zuständigen Aufsichtsbehörden auffordern, die Finanzkonglomerate regelmäßigen Stress-Tests zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörden können durch den gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss zusätzliche Parameter, welche die speziellen Risiken eines Finanzkonglomerats erfassen, entwickeln. 36 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Entwicklungen im Finanzmarktbereich und verwandten Sektoren haben eine Anpassung der Aufsichtsstrukturen, wie sie in der Finanzkonglomerate-Richtlinie aus 2002 beschrieben sind, notwendig gemacht. Die bisher unzureichenden Vorgaben hinsichtlich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, wurden in der Änderungsrichtlinie konkretisiert. Die Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Überprüfung über das Vorliegen eines Finanzkonglomerates wird aus Wettbewerbsgründen und unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgabe der einzelnen Vermögensverwaltungsgesellschaft als sinnvoll erachtet. Weiterhin wird die Möglichkeit der Ausnahme von Gruppen von der zusätzlichen Beaufsichtigung als Finanzkonglomerat begrüßt, wenn sie den vorgegebenen Schwellenwert unterschreiten bzw. von der Aufsichtsbehörde als vernachlässigbar angesehen werden. Die vorliegende Änderungsrichtlinie war als erster Schritt in Richtung einer kompletten Überarbeitung in 2013 geplant. Nach einer genaueren Analyse der vorliegenden Gesetzgebung im Bereich Finanzkonglomerate, entschied sich die Kommission für das Aussetzen der geplanten Revision. Weitere Entwicklungen werden verfolgt. Verfahren Der Stand des Verfahrens knüpft an das in Kapitel A.I.6. beschriebene Verfahren an. Ausgehend von den Vorarbeiten des gemeinsamen Finanzkonglomerateausschusses (JCFC), stellte die Kommission am 16. August 2010 den Gesetzesvorschlag zur Überarbeitung der FinanzkonglomerateRichtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002 vor. Diese Änderungsrichtlinie ändert auch die Richtlinie 98/78/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe, sowie die inzwischen aufgehobenen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanz-Richtlinie). Der Rat präsentierte bereits am 17. Novembers 2010 eine gemeinsame Ausrichtung hinsichtlich des Textes. Am 28. Januar 2011 gab die Europäische Zentralbank eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen ab. Am 22. März 2011 stimmte der Wirtschafts- und Währungsausschuss und am 5. Juli 2011 das Plenum des Europäischen Parlaments über den Text ab. Der Rat nahm die Richtlinie am 8. November 2011 an. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde sie am 8. Dezember veröffentlicht, einen Tag später trat sie in Kraft. Die Umsetzung der Richtlinie in nationale Gesetzgebung musste bis 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie erfolgt sein. In Hinblick auf die Umsetzungsmaßnahmen, die auch die Solvabilität II-Richtlinie betreffen, mussten diese entweder bis zum Umsetzungsdatum der Richtlinie Solvabilität II oder bis 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt sein, je nachdem was zuletzt eintrat. Die Vorgaben in Hinblick auf Vermögensverwaltungsgesellschaften mussten bis zum 22. Juli 2013 umgesetzt sein. In Deutschland wurde die vorliegende Richtlinie gemäß dem gleichnamigen Umsetzungsgesetz vom 27. Juni 2013 umgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgte am 3. Juli 2013 in BGBl. I, Nr. 33, S. 1862. Am 13. Februar 2012 kündigte die Kommission eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinie an, der sie eine Konferenz sowie ein Konsultationspapier im Mai 2012 folgen ließ. Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der Finanzkonglomeraterichtlinie angenommen. Der Bericht bezieht sich vor allem auf den Geltungsbereich der Richtlinie, die Einbeziehung von nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Kriterien für die Einstufung von 37 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Finanzkonglomeraten, die zu größeren, nicht der Finanzbranche zuzuordnenden Gruppen gehören, systemrelevante Finanzkonglomerate und obligatorische Stress-Tests. Die Kommission kam nach Berücksichtigung der Position des europäischen Finanzkonglomerateausschusses, der Aufsichtsbehörden und der Branche zu der Auffassung, dass es ratsam sei, 2013 keine Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Die Kommission hatte begleitend zum Bericht ein Arbeitspapier erstellt, welches am 15. März 2013 vorgestellt wurde. Das Arbeitspapier enthält ausführliche Details zum Kommissionsbericht, wie zum Beispiel Ergebnisse aus Diskussionen in internationalen Foren, mit Marktteilnehmern, Aufsichtsbehörden und Experten aus den Mitgliedstaaten. Beide Papiere sind auf der Website der Kommission abrufbar: A http://ec.europa.eu/internal_market/financial-conglomerates/supervision/index_de. htm#maincontentSec1 Die Kommission wird die Entwicklungen bei Finanzkonglomeraten beobachten, um den angemessenen Zeitpunkt für eine Überprüfung zu bestimmen. 38 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz A 2011/89/EU (Richtlinie) vom 8. November 2011, Amtsblatt der EU Nr. L 326/113 vom 8.12.2011 39 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 8. Bankenrichtlinie (Neufassung) – CRD (aufgehoben durch CRD IV/CRR) Richtlinie 2006/48/EG – Bankenrichtlinie – des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) Inhalt Die neugefasste Bankenrichtlinie enthält die wesentlichen Anforderungen an die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten. Hierbei werden in erster Linie die Risiken begrenzt, die sich aus den Kredit- und operationellen Risiken ergeben. Die neugefasste Bankenrichtlinie wurde zusammen mit der neugefassten Kapitaladäquanz-Richtline 2006/49/EG (siehe Kapitel A.I.9) im Jahr 2013 aufgehoben und inhaltlich in die CRD IV/CRR überführt (siehe Kapitel A.I.13). Dennoch wird hier ein inhaltlicher Überblick gegeben, da die Richtlinie ein Grundelement der europäischen Bankenregulierung darstellt. Vorbemerkung Ziel der Überarbeitung der EU-Eigenkapitalbestimmungen für Kreditinstitute war es, Bestimmungen zu schaffen, die sich stärker als bislang an den tatsächlichen Risiken der Institute orientieren. Hierdurch sollen die Stabilität der Finanzmärkte erhöht, die Wettbewerbsfähigkeit der Institute in der EU verbessert und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Zusammen mit der neu gefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie, setzen die Regelungen die im Juni 2004 verabschiedete überarbeitete Rahmenvereinbarung („Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen“ – Basel II) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in Europäisches Recht um. Hierbei wurde den Besonderheiten des europäischen Marktes an verschiedenen Stellen Rechnung getragen. Wie Basel II, umfassen die europäischen Bestimmungen drei Säulen: ■ die Mindesteigenkapitalanforderungen, ■ die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden und ■ die Offenlegungspflichten der Institute. Im Gegensatz zu den Baseler Empfehlungen, besitzen die EU-Eigenkapitalvorschriften für die Mitgliedstaaten bindenden Charakter und sind entsprechend in nationales Recht umzusetzen. Durch die Bestimmungen der ersten Säule wird die bislang vergleichsweise pauschale Eigenkapitalermittlung stärker differenziert. Bisher wurde lediglich zwischen einigen wenigen Kreditnehmerkategorien unterschieden. Moderne Finanzinstrumente und neue Finanzierungstechniken wurden in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt. In Hinblick auf die zweite Säule, die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden, wollte die Europäische Kommission Anreize für die Kreditinstitute schaffen, ihr Risikomanagement zu verbessern. Mit dem Ziel, EU-weite Grundsätze für das „bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren“ zu erarbeiten, hat CEBS zu diesem Themenbereich Leitlinien veröffentlicht (s. u.). 40 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die dritte Säule befasst sich mit den Offenlegungspflichten und der sog. „Marktdisziplin“. Die Bestimmungen zielen auf eine verstärkte Offenlegung des Risikoprofils und der Risikotragfähigkeit der Institute. Hierdurch soll die Kontrolle durch Fremd- und Eigenkapitalgeber verbessert werden. Inhalt der neugefassten Bankenrichtlinie Die Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen: Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung und Tätigkeit als Kreditinstitut sind: ■ getrennte Eigenmittel; ■ Anfangskapital von mindestens 5 Mio. EUR; ■ mindestens zwei Personen, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen; ■ Mitteilung der Identität und des Beteiligungsbetrags der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter an die zuständigen Behörden. Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt. Im Amtsblatt wird eine Liste der zugelassenen Kreditinstitute veröffentlicht. Jede Ablehnung einer Zulassung muss begründet und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die zuständigen Behörden können die Zulassung unter den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen entziehen, wenn insbesondere die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt werden. Ein solcher Entzug muss begründet und den Betroffenen mitgeteilt sowie der Kommission gemeldet werden. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit einem Geschäftsplan, der Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und dem Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle mit. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt diese Angaben dem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb von drei Monaten mit. Beziehungen zu Drittländern Stellt die Kommission fest, dass Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erhalten und keinen effektiven Marktzugang haben, kann sie Verhandlungen aufnehmen. Dies kann außerdem dazu führen, dass Entscheidungen über Zulassungsanträge aus dem betreffenden Drittland eingeschränkt oder für die Dauer von höchstens drei Monaten ausgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten behandeln die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft nicht vorteilhafter als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft. Grundsätze der Bankenaufsicht Die Aufsicht über ein Kreditinstitut obliegt grundsätzlich dem Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie tauschen insbesondere alle für eine effiziente Überwachung notwendigen Informationen aus. Dieser Informationsaustausch unterliegt dem Berufsgeheimnis. 41 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Der Herkunftsmitgliedstaat kann nach Unterrichtung des Aufnahmemitgliedstaats über eine Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet, die im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, vor Ort Überprüfungen in der betreffenden Zweigstelle durchführen. A Technische Instrumente der Bankenaufsicht Eigenkapital Die Richtlinie unterscheidet zwischen Kern- und Ergänzungskapital. Ergänzungskapital kann maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anerkannt werden. Zur Unterlegung der Marktrisiken können auch Drittrangmittel herangezogen werden. Zum Kernkapital zählen das eingezahlte Kapital, offene und versteuerte Rücklagen einschließlich Emissionsagio sowie der Sonderposten für allgemeine Bankrisiken. Zum Ergänzungskapital zählen u. a. Neubewertungsrücklagen im Sinne des Art. 33 der allgemeinen Bilanzrichtlinie, allgemeine Wertberichtigungen, Genussrechtsverbindlichkeiten, längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten, kumulative Vorzugsaktien sowie der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften. Haftsummenzuschlag und nachrangige Verbindlichkeiten sind auf höchstens 50 % des Kernkapitals beschränkt. Die Richtlinie sieht unter anderem einen Abzug von Beteiligung an Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten von mehr als 10 % vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Abzug absehen, wenn die Beteiligung bei der Konsolidierung berücksichtigt worden ist. Bestimmung für die Behandlung von Risiken An dieser Stelle wird insbesondere bestimmt, wie viel Eigenkapital Kreditinstitute zur Abdeckung ihrer operationellen Risiken und Kreditrisiken und Marktrisiken vorhalten müssen. Die Eigenkapitalunterlegung eines Kredits wird nunmehr im Wesentlichen durch das Rating des Kreditnehmers bestimmt. Um der Vielfalt der Kreditinstitute Rechnung zu tragen, sind für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken verschiedene Ansätze mit unterschiedlichen Graden von Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit vorgesehen: der auf externen Ratings basierende modifizierte Standardansatz, der einfache interne Ratingansatz (IRB-Basisansatz) und der fortgeschrittene interne Ratingansatz. Die beiden letzten Ansätze basieren auf bankinternen Bonitätsbewertungen. Ferner sollen Kreditrisikominderungsinstrumente und -techniken bankaufsichtlich umfassender anerkannt werden. Die Palette von anerkannten Sicherheiten, welche die Höhe der Eigenkapitalbelastung reduzieren, wurde deutlich ausgeweitet. Für die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) besondere Eigenkapitalanforderungen, welche das geringere Portfoliorisiko dieser Kredite widerspiegeln. Zudem können Kredite an KMU im modifizierten Standardansatz und im IRBA auch dem Retail-Segment zugeordnet werden, für das geringere Kapitalanforderungen als für Unternehmenskredite gelten. Kreditvergaben innerhalb eines Haftungsverbundes und innerhalb von Bankgruppen sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit Eigenkapital zu unterlegen. Neu ist außerdem die Unterlegung operationeller Risiken mit Eigenkapital. Hierbei handelt es sich um Risiken, die als „die Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer Verluste, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten“ definiert sind. Auch hier sind verschiedene Modelle für die Ermittlung der erforderlichen Eigenkapitalunterlegung vorgesehen: der Basisindikatoransatz, der Standardansatz sowie fortgeschrittene Messansätze (AMA). 42 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs werden zwar von allen Banken zu ermitteln sein. Nur von sog. „Ausreißern“ werden jedoch Maßnahmen zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos gefordert. Großkredite Die Bestimmungen sehen für alle Banken in der EU eine grundsätzliche Grenze für Großkredite von 25 % der Eigenmittel pro Kreditnehmer und von 800 % der Eigenmittel für alle Großkredite zusammen vor. Ein Kredit gilt als Großkredit, wenn er 10 % der Eigenmittel überschreitet. Jeder Großkredit ist meldepflichtig. Mehrere Kunden werden zu einem Kreditnehmer zusammengefasst, wenn zwischen ihnen ein Kontrollverhältnis oder bestimmte wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kredite ganz oder teilweise von der Anrechnung auf die Großkreditgrenzen ausnehmen. Demnach können Interbankenforderungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr mit Null gewichtet werden, bei Laufzeiten zwischen ein und drei Jahren mit 20 %, darüber hinaus bei Forderungen in Form von Schuldtiteln eines Institutes mit 50 %. Alternativ können die Mitgliedstaaten unabhängig von der Laufzeit eine Gewichtung mit 20 % vorsehen. Dieses Wahlrecht wurde in Deutschland für die Förderinstitute ausgeübt. Weiterhin können Kredite an Zentralregierungen oder Kredite an Gebietskörperschaften mit einem Risikogewicht von 0 % oder Hypothekarkredite auf Wohneigentum, soweit der Kredit 50 % des Wertes der betreffenden Immobilie nicht übersteigt und der Wert mindestens jährlich überprüft wird, von den Großkreditbestimmungen ausgenommen werden. Aufsicht Die zuständigen Behörden haben die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung der CRD geschaffen haben, zu bewerten („Aufsichtlicher Überprüfungsprozess – SRP“) und zu prüfen, ob dadurch ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleistet sind. Die Richtlinie führt auch das Konzept der „konsolidierten Aufsicht“ ein. Danach hat die Aufsichtsbehörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist, die Koordination aller anderen zuständigen Aufsichtsbehörden der beaufsichtigten Gruppe zu gewährleisten. Offenlegung durch Kreditinstitute Schließlich legt die Richtlinie die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute fest (Säule III). Die Richtlinie sieht nur sehr allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der zu veröffentlichenden Information vor. Ein Kreditinstitut muss einmal pro Jahr die geforderten Informationen offenlegen. Die Details, wie beispielsweise welches Veröffentlichungsmedium verwendet wird, kann das Kreditinstitut selbst bestimmen. Die Bankenrichtlinie wurde überarbeitet (siehe Kapitel A.I.11., A.I.12., A.I.13). Bewertung Im Allgemeinen wurde die Ablösung der pauschalen Risikobewertung durch die Möglichkeit einer risikoabhängigen Bewertung begrüßt. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass innerhalb eines institutssichernden Haftungsverbundes ausgereichte Kredite unter bestimmten Voraussetzungen von der Eigenkapitalunterlegung befreit sind. Insoweit wird die Gleichbehandlung von Haftungsverbünden und konzernstrukturierten Bankengruppen sichergestellt. 43 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Wichtig war es überdies auch zu erreichen, dass die neuen Bestimmungen zeitgleich mit jenen des Basel-II-Übereinkommens in Kraft treten. A Verfahren Vorgängerbestimmungen Mit Inkrafttreten der neugefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) wurde die Bankrechts-Richtlinie (Kodifizierung) (2000/12/EG) aufgehoben. Letztere stellte eine Kodifizierung von sieben Richtlinien im Bereich des Bankrechts und Bankaufsichtsrechts im Jahr 2000 dar. Ziel der Kodifizierung war es, die Übersichtlichkeit und Transparenz des Gemeinschaftsrechts zu verbessern und zugleich eine Art Europäisches Kreditwesengesetz zu schaffen. Bei den sieben Banken-Richtlinien handelt es sich um folgende Richtlinien: ■ Richtlinie 73/183/EWG vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbstständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen; ■ Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (77/780/EWG); ■ Konsolidierungs-Richtlinie (83/350/EWG); ■ Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (89/646/EWG); ■ Eigenmittel-Richtlinie (89/299/EWG); ■ Solvabilitäts-Richtlinie (89/647/EWG); und ■ Großkredit-Richtlinie (92/121/EWG). Im Folgenden sollen die Inhalte der kodifizierten Richtlinien, die in der Bankenrichtlinie integriert wurden, dargestellt werden. Ein Großteil der unten beschriebenen Bestimmungen hat auch heute noch Gültigkeit und findet sich in der neugefassten Bankenrichtlinie (CRD) wieder. Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie Ziel der Richtlinie war, die Aufhebung von Beschränkungen im Niederlassungsrecht und im Dienstleistungsverkehr der Banken. Mit der Richtlinie sollten die am meisten störenden Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, um die grenzüberschreitende Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern. Die Richtlinie enthielt Regeln über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Kreditinstituten und Zweigstellen, Vorschriften über den Bezeichnungsschutz, grundsätzliche Ausführungen zur Ermittlung von Relationen zwischen verschiedenen Aktiva und Passiva im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit und Liquidität der Kreditinstitute zu Beobachtungszwecken sowie Regeln über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Kreditinstituten mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten. Die Erste Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie wurde durch Richtlinie 98/33/EG dahingehend geändert, dass den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde, Abkommen über den Informationsaustausch mit den Nichtbanken-Aufsichtsbehörden von Drittländern abzuschließen. 44 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Konsolidierungs-Richtlinie Die Richtlinie enthielt erste grundsätzliche Regelungen zur Aufsicht über Bankengruppen auf konsolidierter Basis. Die Konsolidierung wurde vorgeschrieben für Beteiligungen ab 25 %. Durch die Richtlinie (92/30/EWG) wurden detaillierte Regeln eingeführt. Der Anwendungsbereich wurde auf alle Unternehmen ausgedehnt, zu deren Bereich ein Finanzunternehmen gehört, auch wenn die Konzernspitze selbst kein Kreditinstitut ist. Die für die Konsolidierung relevante Beteiligungsschwelle wurde auf 20 % abgesenkt. Als Konsolidierungsarten waren sowohl Voll- als auch Quotenkonsolidierung zulässig. Bei Mehrheitsbeteiligungen war grundsätzlich Vollkonsolidierung vorgeschrieben. Bei Minderheitsbeteiligungen war die Quotenkonsolidierung anzuwenden. Auch bei Beherrschungsverhältnissen war Quotenkonsolidierung zulässig, wenn die Minderheitsaktionäre sich bindend verpflichteten, entsprechend ihrer Beteiligung zu haften. In bestimmten Fällen kann von einer Konsolidierung abgesehen werden, z. B. bei Unterschreiten gewisser Bagatellgrenzen. Zuständig für die konsolidierte Aufsicht war die für die Zulassung eines Kreditinstitutes zuständige Behörde, wenn das Kreditinstitut selbst Mutterunternehmen ist oder einer Finanz-Holding-Gesellschaft nachgeordnet war. Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie Die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie ging vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Aufsicht über die Kreditinstitute durch die einzelnen Mitgliedstaaten aus. Alle in einer Liste genannten Bankaktivitäten, die im Herkunftsland zugelassen waren, sollten in der gesamten EU auch in den Aufnahmeländern ausgeübt werden können. Darüber hinaus enthielt die Richtlinie folgende wichtige Regelungen: ■ Kreditinstitute sollen ein Startkapital von 5 Mio. EUR haben, welches auch später nicht unterschritten werden darf. Bereits zugelassene Institute genießen Bestandsschutz. ■ Die Prüfungsbefugnisse der Bankaufsichtsbehörden sollen auf die Zuverlässigkeit von Anteilseignern eines Kreditinstituts, die unmittelbar oder mittelbar 10 % und mehr der Anteile halten oder Stimmrechte ausüben können, ausgedehnt werden. Über diese Vorschrift soll u. a. verhindert werden, dass Kreditinstitute von kriminellen Organisationen zur Geldwäsche missbraucht werden. ■ Die Beteiligungen von Kreditinstituten an Nichtbanken sollen beschränkt werden. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ab 10 % des Eigenkapitals oder der Stimmrechte einer Nichtbank darf 15 % der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht übersteigen. Alle derartigen Beteiligungen dürfen nicht über 60 % der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen. ■ Die Zulassung eines Kreditinstituts, das eine Tochtergesellschaft eines Drittlandunternehmens ist, und die Zulassung des Erwerbs von Beteiligungen an Kreditinstituten aus der Gemeinschaft durch Drittlandunternehmen kann ausgesetzt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht für alle EU-Mitgliedstaaten gewährleistet ist. ■ Der Kreditinstitutsbegriff wird eng definiert. Sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Für auf den Wertpapierdienstleistungsbereich beschränkte Unternehmen, die aufgrund der engen Definition nicht dem Kreditinstitutsbegriff unterliegen, sollen besondere Aufsichtsregeln gelten. 45 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Eigenmittel-Richtlinie A Die Bestimmungen der Eigenmittel-Richtlinie wurden unverändert in die Bankenrichtlinie übernommen. Solvabilitäts-Richtlinie Die Richtlinie über einen Solvabilitäts-Koeffizienten hatte zum Ziel, gemeinsame Standards im Hinblick auf das Verhältnis von Eigenkapitalausstattung zu risikotragenden Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften zu schaffen. Die Richtlinie sieht eine Mindestkapitalquote von 8 % vor. Dies bedeutet, dass die risikotragenden Aktiva das 12,5-fache (bis dato das 18-fache) nicht übersteigen durften. Die Berechnung sollte mindestens zweimal jährlich auf konsolidierter Basis erfolgen. Die Definition der Eigenmittel erfolgte auf Basis der EU-Eigenmittel-Richtlinie. Die Richtlinie sah für die verschiedenen Risiken unterschiedliche Gewichtungen in Höhe von 0, 10, 20, 50 und 100 % vor. Realkredite sollten nur dann mit 50 % angerechnet werden können, wenn es sich um Erwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung oder zum Zwecke der Vermietung handelt; ansonsten erfolgte eine Anrechnung zu 100 %. Eine 0 %-Gewichtung galt bei Forderungen gegenüber EU-Mitgliedstaaten und EU-Zentralbanken, gegenüber OECD-Mitgliedstaaten (einschließlich Saudi-Arabien) sowie deren Zentralbanken. Bei Staaten außerhalb der OECD erfolgte die Anrechnung mit 20 % bei Laufzeiten bis zu einem Jahr bzw. mit 100 % bei darüber hinaus gehenden Laufzeiten. Forderungen gegenüber Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften in der EU waren grundsätzlich mit 20 % zu gewichten. Mitgliedstaaten konnten jedoch für die eigenen Gebietskörperschaften ein Gewicht von 0 % festlegen. Wertpapierbestände wurden ebenfalls den risikotragenden Aktiva zugerechnet. Pfandbriefe im Bestand eines Kreditinstitutes konnten je nach Ermessen der Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1998 lediglich mit 10 % gewichtet werden. Im Übrigen waren Schuldverschreibungen von Banken in der EU, entsprechend der Forderung an EU-Banken, mit 20 % zu gewichten. Bei Forderungen gegenüber ausländischen Kreditinstituten waren je nach Laufzeit unterschiedliche Anrechnungssätze vorgesehen. 1996 wurde die Richtlinie durch die Richtlinie 96/10/EG geändert. Ziel der Änderungs-Richtlinie war es, durch eine Änderung des Anhanges II der Solvabilitäts-Richtlinie die Möglichkeit für eine breitere Anerkennung des bilateralen Netting zu eröffnen. Zuvor war lediglich das „netting by novation“ als risikomindernd anerkannt worden. Dabei handelt es sich um bilaterale Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, wonach am gleichen Tag fällige, gegenseitige Forderungen in der gleichen Währung automatisch miteinander verrechnet werden, sodass bankaufsichtsrechtlich ein einziger Nettobetrag anstelle der vorherigen Bruttoverbindlichkeiten mit Eigenkapital zu unterlegen ist. Die Änderungs-Richtlinie erlaubte den nationalen Aufsichtsbehörden die risikosenkende Wirkung weiterer Formen des bilateralen Netting anzuerkennen, insbesondere des bilateralen Netting durch Aufrechnungsvereinbarung. Weitere Voraussetzung für die risikomindernde Anerkennung von Netting-Vereinbarungen war, dass alle einbezogenen Transaktionen abgedeckt werden, sodass die Bank letztlich nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus den einbezogenen Transaktionen hat („einheitliches Vertragsverhältnis“). Vereinbarungen mit einseitigen, asymmetrisch begünstigenden oder benachteiligenden Ausstiegsklauseln („walk-away-clauses“) werden nicht als risikomindernd anerkannt. Eine weitere Änderung erfolgte durch die Richtlinie 98/32/EG. Durch die Änderung wurde den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, auf hypothekarisch gesicherte Wertpapiere 46 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT („mortgage backed securities“) ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, die 50 %-Gewichtung des gewerblichen Realkredits mit einer Begrenzung bis zum 31. Dezember 2006 auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten. Durch die Richtlinie 98/33/EG erfolgten schließlich folgende Änderungen: ■ Gleichstellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Begriff der Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, sofern ihnen durch Rechtsvorschriften ein eigenes Steuererhebungsrecht verliehen wurde; ■ Möglichkeit, ein Gewicht von 20 % auf den von Kreditinstituten gezeichneten, aber nicht eingezahlten Anteil am Kapital des Europäischen Investitionsfonds (EIF) anzuwenden; ■ Möglichkeit, ein günstigeres Gewicht auf außerbilanzielle Posten anzuwenden, bei denen es sich um Sicherheiten oder Kreditsicherheiten handelt, die den Charakter von Kreditsubstituten haben, wenn diese vollständig durch eine dingliche Sicherheit garantiert sind; ■ Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewicht von 0 % auf Forderungen an Dritte und außerbilanzielle Posten auf Rechnung von Dritten anzuwenden, die durch eine Sicherheitsleistung in Form von Wertpapieren gesichert sind, die von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften emittiert wurden; ■ Ausweitung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken auf alle Arten von außerbilanziellen Kontrakten, die außerhalb der anerkannten Börsen gehandelt werden („derivative Freiverkehrsinstrumente“); ■ Verpflichtung für Institute, deren Handelstätigkeit eine bestimmte Schwelle überschreitet, das genauere „Marktbewertungskonzept“ bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für die mit derivativen Freiverkehrsinstrumenten verbundenen aktuellen Kreditrisiken zu verwenden; ■ Ausweitung und weitere Differenzierung der Matrix der Prozentsätze, die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für die potenziellen zukünftigen Kreditrisiken, die mit derivativen Freiverkehrsinstrumenten verbunden sind, anzuwenden sind; ■ Möglichkeit, die risikomindernde Wirkung vertraglicher Nettingvereinbarungen auf die mit derivativen Freiverkehrsinstrumenten, die in das vertragliche Netting einbezogen sind, verbundenen, potenziellen zukünftigen Kreditrisiken anzuerkennen. Großkredit-Richtlinie Die Bestimmungen der Großkredit-Richtlinie wurden unverändert in die Bankenrichtlinie übernommen. Verfahren zur Annahme der Bankenrichtlinie Das Basel-II-Abkommen wurde am 26. Juni 2004 verabschiedet. Das Europäische Parlament nahm den Richtlinienvorschlag in erster Lesung am 28. September 2005 an. Darauf folgte die politische Einigung im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN Rat) am 11. Oktober 2005. Nach Durchführung der juristischen und sprachlichen Prüfung der Richtlinie wurde diese am 14. Juni 2006 formell vom Rat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 30. Juni 2006. Die Bestimmungen traten am 20. Juli 2006 in Kraft. Die neuen Bestimmungen waren bis zum 31. Dezember 2006 in nationales Recht umzusetzen. Der modifizierte Standardansatz und der einfache IRB-Basisansatz waren ab dem 1. Januar 2007 und 47 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT der fortgeschrittene interne Ratingansatz ab 1. Januar 2008 anwendbar. Die Anwendung der vorherigen Bestimmungen war jedoch bis Ende 2007 uneingeschränkt möglich. Für Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz oder den AMA nutzen, galten für die ersten drei Jahre nach Anwendung der neuen Eigenkapitalvorschriften Schwellenbeträge von 95 % im ersten Jahr, 90 % im zweiten Jahr und 80 % im dritten Jahr, unter die die Eigenkapitalunterlegung verglichen mit den bisherigen Anforderungen nicht fallen darf. A Leitlinien zur Umsetzung der Bestimmungen Vor dem Hintergrund der in der Richtlinie geforderten Annäherung der Beaufsichtigungspraktiken der mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden, wurden von CEBS zu verschiedenen Bestimmungen der CRD Leitlinien erlassen: 48 ■ Leitlinien zur bankaufsichtlichen Offenlegung („supervisory disclosure“) vom 1. November 2005 ■ Leitlinien zum einheitlichen aufsichtsrechtlichen Meldewesen (COREP) vom 13. Januar 2006, überarbeitete Fassungen vom 16. Oktober 2006 und 11. Juli 2008 (Harmonisierung der Berichtsfrequenz und der maximalen Fristen zur Vorlage der Meldungen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden) ■ Leitlinien hinsichtlich der Anerkennung von externen Ratingagenturen (ECAIs) vom 20. Januar 2006 ■ Leitlinien für die Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitend tätigen Banken und Wertpapierfirmen vom 25. Januar 2006 ■ Leitlinien für den aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess vom 25. Januar 2006 ■ Leitlinien zur Umsetzung, Validierung und Beurteilung von Risikomanagement- und Risikomesssystemen vom 4. April 2006 ■ Leitlinien zur Anwendung des aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozesses auf das Zinsänderungsrisiko im Bankbuch vom 3. Oktober 2006 ■ Leitlinien zu Stress Testing vom 14. Dezember 2006 (Ergänzung zu den Leitlinien für den aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozess vom 25. Januar 2006) ■ Leitlinien zum Outsourcing vom 14. Dezember 2006 ■ Leitlinien zur Anwendung des aufsichtsbehördlichen Überprüfungsprozesses auf Konzentrationsrisiken vom 14. Dezember 2006 ■ Leitlinien für die Passportnotifikation, 27. August 2009 ■ Kompendium zusätzlicher Leitlinien zur Umsetzung von operationellen Risiken, 8. September 2009 ■ Leitlinien zu Liquiditätspuffern, 9. Dezember 2009 ■ Leitlinien zu Hybridkapitalinstrumente, 10. Dezember 2009 ■ Leitlinien zum allgemeinen Berichtswesen von Großkrediten, 11. Dezember 2009 ■ Leitlinien zum überarbeiteten Großkrediteregime, 11. Dezember 2009 ■ Überarbeitete Leitlinien zu Rechnungslegung, 15. Dezember 2009 ■ Leitlinien zur Minderung von operationellen Risiken, 22. Dezember 2009 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ Überarbeitete Leitlinien zum allgemeinen Berichtswesen, 6. Januar 2010 ■ Überarbeitete Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Offenlegung, 28 Januar 2010 ■ Leitlinien für Instrumente gemäß Artikel 57 (a) der CRD, 14. Juni 2010 ■ Leitlinien für die operationelle Zusammenarbeit der Colleges, 15. Juni 2010 ■ Leitlinien zur Umsetzung Artikel 106 (2) (c) und (d) von Richtlinie 2006/48/EG wie durch die Änderungsrichtlinie 2009/111/EG gefordert, 28. Juli 2010 ■ Überarbeitete Leitlinien zu Stress-Tests, 26. August 2010 ■ Überarbeitete Leitlinien zur Handhabung von Konzentrationsrisiken bei der aufsichtsrechtlichen Überprüfung, 2. September 2010 ■ Leitlinien zur Handhabung von operationellen Risiken bei marktbasierenden Aktivitäten, 12. Oktober 2010 ■ Leitlinien zur Liquiditätsallokation unter Kosten-Nutzen Aspekten, 27. Oktober 2010 ■ Leitlinien zum überarbeiteten Artikel 3 von Richtlinie 2006/48/EG, 18. November 2010 ■ Überarbeitete Leitlinien zur Anerkennung von externen Ratingagenturen (ECAIs), 30. November 2010 ■ Leitlinien zur Vergütungspolitik und Praktiken, 10. Dezember 2010 ■ Leitlinien zu gemeinsamen Bewertungen und Entscheidungen hinsichtlich der Kapitaladäquanz von grenzüberschreitenden Kreditinstituten, 22. Dezember 2010 ■ Leitlinien zur Anwendung von Artikel 122a der CRD, 31. Dezember 2010 ■ Revision der EBA-Leitlinien zum einheitlichen aufsichtsrechtlichen Meldewesen (COREP), 28. April 2011 ■ EBA-Leitlinien über interne Governance-Bestimmungen, 27. September 2011 ■ EBA-Leitlinien zur Erweiterung und Änderung des Advanced Measurement Approach (AMA), 6. Januar 2012 ■ EBA-Leitlinien zur Incremental Default and Migration Risk Charge (IRC), 16. Mai 2012 ■ EBA-Leitlinien zum Risikopotenzial unter Stressbedingungen (Stressed-VaR), 16. Mai 2012 ■ EBA-Leitlinien zur Vereinheitlichung der Datensammlung in Bezug auf Vergütungspraktiken, 27. Juli 2012 ■ EBA-Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von Inhabern von Schlüsselpositionen, 22. November 2012 A Die verabschiedeten Leitlinien wurden von CEBS im „elektronischen Leitbuch“ publiziert, welches auf der Website der European Banking Authority (EBA), der Nachfolgebehörde von CEBS, eingesehen werden kann (www.eba.europa.eu). Mit Beginn 2011 wurde CEBS von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) abgelöst. Zukünftig werden Leitlinien, Empfehlungen und technische Durchführungsbestimmungen von der EBA erlassen. 49 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Änderungen der Bankenrichtlinie A Bei späteren Anpassungen/Änderungen der Richtlinienanhänge bzw. beim Erlass technischer Durchführungsbestimmungen wurde das erweiterte Komitologieverfahren angewendet. Nach diesem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren (sog. „Lamfalussy-Verfahren“) konnte die Europäische Kommission – nach Beratung mit dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) – entsprechende Bestimmungen erlassen. Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in die Bankenrichtlinie durch technische Änderungs-Richtlinie 2008/24/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. Durch die Einführung von sogenannten „delegierten Rechtsakten“ gemäß Artikel 290 und 291 TFEU wurde das Komitologieverfahren erneut überarbeitet. Eine erste Änderung ergab sich durch die Richtlinie hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (2007/18/EG). Eine weitere Änderung ergibt sich durch die Richtlinie betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (2007/44/EG). Die Richtlinie wurde auch durch die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (2007/64/EG) geändert. Zur Beantwortung von technischen Fragen, die sich im Zuge der Implementierung der neuen Eigenkapitalbestimmungen ergaben, richtete die Kommission eine Arbeitsgruppe ein (CRDTG – Capital Requirements Directive Transposition Group). Der durch die CRDTG im Dialog mit der Kreditwirtschaft identifizierte Änderungsbedarf im Bereich des Risikomanagements wurde im Rahmen des Komitologieverfahrens in rechtliche Bestimmungen umgesetzt: Richtlinie 2009/83/EG vom 27. Juli 2009 ändert die Bankenrichtlinie diesbezüglich. Die sich durch die Richtlinie 2009/83/EG ergebenden Änderungen mussten bis zum 31. Oktober 2010 in einzelstaatliches Recht umgesetzt und ab 31. Dezember 2010 angewendet werden. Die Bankenrichtlinie wurde bereits drei Mal überarbeitet – durch die CRD II (2009/111/EG) und CRD III (2010/76/EU) – siehe dazu Kapitel A.I.11 und A.I.12 – und durch die CRD IV/CRR – siehe Kapitel A.I.13. Die Umsetzung in einzelstaatliches Recht hatte bis zum 31. Dezember 2006 zu erfolgen. Eine Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie vom 17. November 2006 (BGBl. I Nr. 53 S. 2606 vom 22.11.2006). Die Umsetzung der ersten und dritten Säule erfolgte in der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholdinggruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) vom 14. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 61, S 2926ff vom 20. Dezember 2006), die zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und den bisherigen Grundsatz I über das Mindesteigenkapital der Institute ablöst. Des Weiteren wurden die Großkreditvorschriften der Bankrechts-Richtlinie in der neugefassten Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (Großkredit- und Millionenkreditverordnung – GroMiKV) vom 14. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 61, S 3065 ff vom 20.12.2006) umgesetzt. Bestimmungen betreffend Anzeigepflichten finden sich in der geänderten Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordung – AnzV) vom 19. Dezember 2006 (BGBl I Nr. 63, S 3245 ff vom 22.12.2006). 50 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Schließlich wurden in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) die Bestimmungen der zweiten Säule umgesetzt (Rundschreiben 18/2005 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 20.12.2005). Für einige Bestimmungen im KWG bzw. in den Verordnungen galten Übergangsfristen bis Ende 2007. Referenz 2006/48/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 177/1 vom 30.06.2006 2007/18/EG (Richtlinie) vom 27.03.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 87/9 vom 28.03.2007 2007/44/EG (Richtlinie) vom 05.09.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 247/1 vom 21.09.2007 2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 319/1 vom 5.12.2007 2008/24/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 81/38 vom 20.03.2008 2009/83/EG (Richtlinie) vom 27.07.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 196/14 vom 28.07.2009 2009/110/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 267/4 vom 10.10.2009 2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 302/97 vom 17.11.2009 2010/16/EU (Richtlinie) vom 09.03.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 60/15 vom 10.03.2010 2010/76/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 329/3 vom 14.12.2010 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 31/120 vom 15.1220 2011/89/EU (Richtlinie) vom 16. 11. 2011, Amtsblatt der EU Nr. L 326/113 vom 8.12.2011 51 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 9. Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) – CRD (aufgehoben durch CRD IV/CRR) Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) Inhalt Wie auch die überarbeitete Bankenrichtlinie (2006/48/EG), beschäftigt sich die neugefasste Kapitaladäquanz-Richtlinie mit den Risiken, denen Institute aufgrund ihrer Geschäftsaktivitäten ausgesetzt sind. Beide Richtlinien werden gemeinsam auch als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet. Die neugefasste Kapitaladäquanz-Richtline wurde zusammen mit der neugefassten Bankenrichtlinie 2006/48/EG (siehe Kapitel A.I.8) im Jahr 2013 aufgehoben und inhaltlich in die CRD IV/CRR überführt (siehe Kapitel A.I.13). Dennoch wird hier ein inhaltlicher Überblick gegeben, da die Richtlinie ein Grundelement der europäischen Bankenregulierung darstellt. Während die Bankenrichtlinie ihren Anwendungsbereich auf Kreditinstitute beschränkt, gilt die Kapitaladäquanz-Richtlinie zusätzlich auch für Wertpapierfirmen. Die Kapitaladäquanz-Richtlinie steht in einem engen Bezug zur Bankenrichtlinie und verweist für den Anwenderkreis der Kreditinstitute regelmäßig auf diese. Die wesentlichen Regelungsinhalte der Kapitaladäquanz-Richtlinie beziehen sich auf die Festlegung der Mindesthöhe des Anfangskapitals von Wertpapierfirmen und die Bemessung der Eigenmittelanforderungen an das Handelsbuch. Daneben gelten zusätzliche Regelungen für die Überwachung von Großkrediten, die Offenlegung und das Meldewesen. Während für die Bemessung der Höhe des Anfangskapitals von Kreditinstituten auf die Bestimmungen der Bankenrichtlinie verwiesen wird, gelten für Wertpapierfirmen abgestufte Anforderungen. Firmen, die keine Erlaubnis zur Verwaltung von Kundengeldern oder zum Handel auf eigene Rechnung haben, brauchen ein Startkapital von 50.000 EUR. Institute, die Kundenaufträge ausführen bzw. im Portfoliomanagement arbeiteten, benötigen 125.000 EUR. Wertpapierfirmen, die auf eigene Rechnung handeln, müssen ein Anfangskapital von 730.000 EUR vorweisen. Wertpapierfirmen müssen grundsätzlich in die Konsolidierung einbezogen werden. Lediglich Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, müssen nicht konsolidiert werden. Die Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuch sollen die Risiken, die aus dem Handel in Finanzinstrumenten und Warenpositionen resultieren, begrenzen. Da derartige Geschäfte zur Erzielung kurzfristiger Handelserfolge unter Ausnutzung von Preisschwankungen am Markt getätigt werden, steht in der Kapitaladäquanz-Richtlinie die Begrenzung der Marktrisiken im Vordergrund. Diese werden in Fremdwährungs-, Rohwarenpreis-, Zins- und Aktienpreisrisiken sowie sonstige Marktrisiken unterschieden. Hierzu ergänzend steht als weiteres Risiko der mögliche Ausfall der Gegenpartei im Blickpunkt. Institute, deren Handelsbestand die in der Richtlinie definierten Bagatellgrenzen nicht übersteigt, sind von der Eigenmittelunterlegung der aufgezählten Risiken im Handelsbuch befreit. Für sie gelten die Anforderungen an das Anlagebuch. Zur Ermittlung der Höhe der Kapitalunterlegung im Handelsbuch können die Institute zwischen der Nutzung der vorgegebenen Standardverfahren oder der Entwicklung eigener, durch die nationalen Aufsichtsbehörden anzuerkennender, Risikomodelle wählen. Großkreditvorschriften sind grundsätzlich auf die Risiken des Handelsbuchs anzuwenden, jedoch werden Überschreitungen zugelassen, wenn zusätzliche Eigenkapitalanforderungen erfüllt wurden. 52 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Im Speziellen sind folgende Regelungsgegenstände in der Neufassung der Kapitaladäquanz-Richtlinie hervorzuheben: Zur Ermittlung des Kontrahentenrisikos von OTC-Derivaten und „Securities Financing Transactions“ wird im Rahmen der sogenannten „Internen Modelle Methode“ die Konzeption des „Expected Positive Exposure“ (EPE) zugelassen. Für OTC-Derivate wird mit der „Standardmethode“ ein weiteres, einfacheres Verfahren eingeführt. Der aktuelle Marktwert der Risikopositionen ist hierbei einer aufsichtlich gewichteten Größe gegenüber zu stellen. Die neuen Verfahren sind optional, d. h. Marktbewertungs- und Laufzeitmethode können weiterhin verwendet werden. Im Rahmen der „Internen Modelle Methode“ wird produktübergreifendes Netting grundsätzlich aufsichtlich anerkannt. Für Garantien von „Financial Firms“ wird im Rahmen der auf interne Ratings basierenden Ansätze unter bestimmten Voraussetzungen optional ein Double Default-Effekt aufsichtlich anerkannt. Zur Anerkennung muss der Sicherungsgeber nur anfänglich über ein Mindestrating von A- verfügen. Das Rating kann sich während der Sicherungslaufzeit auf ein noch Investment-Grade-Rating verschlechtern. Der Double Default-Effekt wird ausdrücklich auch bei nur teilweisen Besicherungen anerkannt. Interne Marktrisikomodelle, die das besondere Kursrisiko nicht vollständig abbilden („Surcharge“Modelle), sollten ab 2011 nicht mehr anerkennungsfähig sein. Stattdessen sollten die Institute ihren Anwendungsbereich der internen Risikomodellierung auf sogenannte zusätzliche Ausfallrisiken (incremental risk) ausdehnen. Im CRD III Überarbeitungspaket hat man sich jedoch für eine Ausdehnung der Übergangsfrist entschieden. Die Nutzung von sogenannten Surcharge-Modellen für das besondere Kursrisiko gemäß Artikel 47 der Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde grundsätzlich bis 30. Dezember 2011 erlaubt. Die Aufsichtsbehörden können in Einzelfällen einen früheren Zeitpunkt für das Auslaufen der Modelle festlegen (vgl. Kapitel A.I.12.). Die Anforderungen an die Parameter der internen Modelle in Anlehnung an die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken im IRBA werden weiter verschärft (z. B. 99,9%iges Konfidenzniveau, einjähriger Kapitalhorizont). Darüber hinaus werden die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko durch die Einführung eines „Stressed Value at Risk“ erhöht (vgl. Kapitel A.I.12.). Die Anforderungen an die Unterlegung des Vorleistungsrisikos wurden verschärft. Nach einem Verzugszeitraum von fünf Tagen ist der übertragene Wert zuzüglich eines gegebenenfalls positiven Marktwerts vom Kapital abzuziehen. Die Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde überarbeitet (siehe Kapitel A.I.11., A.I.12., A.I.13.). Bewertung Die Zulassung der neuen Methoden zur Bemessung des Kontrahentenrisikos von OTC-Derivaten und „Securities Financing Transactions“ bietet den Instituten die Möglichkeit, diese Risiken auch für aufsichtliche Zwecke genauer abzubilden. Für kleinere Häuser ist entscheidend, dass die bislang geltenden Verfahren weiterhin angewendet werden können. Die Anerkennung des Double Default-Effekts entspricht einer langjährigen Forderung der Kreditwirtschaft und ist zu begrüßen. Die vollständige Abbildung des spezifischen Risikos im Rahmen interner Marktrisikomodelle stellt die Institute vor eine große Herausforderung. Die Übergangsfrist für das Auslaufen der SurchargeModelle bis zum 30. Dezember 2011 ist insoweit unverzichtbar. 53 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Vorgängerbestimmungen Die neugefasste Kapitaladäquanz-Richtlinie (2006/49/EG) hatte die zuvor geltende Kapitaladäquanz-Richtlinie (93/6/EG) abgelöst. Wie auch die neugefasste Richtlinie, enthielt Richtlinie 93/6/EG im Wesentlichen Anforderungen an das erforderliche Anfangskapital sowie Mindesteigenkapitalnormen zur Abdeckung von Marktrisiken aus dem Wertpapierhandelsbestand von Wertpapierfirmen und Banken. Die Bestimmungen betreffend das Anfangskapital waren in der Richtlinie 93/6/EG im Wesentlichen entsprechend den heute geltenden Bestimmungen ausgestaltet. Richtlinie 98/31/EG glich die Kapitaladäquanz-Richtlinie den entsprechenden Baseler Regelungen an. Den Mitgliedstaaten wurde durch die Änderungen die Möglichkeit gegeben, auch interne Risikomanagementsysteme von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen anzuerkennen. Durch die Richtlinie wurde außerdem das für den Wertpapierhandel verwendete Konzept auch auf Warenpositionen und derivative Wareninstrumente, die für Handelszwecke gehalten werden und in erster Linie Marktrisiken ausgesetzt sind, ausgeweitet. Außerdem wurden Positionen in Gold und derivativen Goldinstrumenten für den Zweck der Berechnung der Marktrisiko-Eigenkapitalanforderungen in ähnlicher Weise wie Devisenpositionen behandelt. Schließlich wurde die Kapitaladäquanz-Richtlinie durch die Richtlinie 98/33/EG geändert. Die Änderungen betrafen Anpassungen der Hinweise in der Kapitaladäquanz-Richtlinie auf geänderte Bestimmungen der Solvabilitäts-Richtlinie, die notwendig waren, um eine kohärente aufsichtliche Behandlung der derivativen Freiverkehrsinstrumente von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu erreichen, die unter die Kapitaladäquanz-Richtlinie fielen. Verfahren zur Annahme der Kapitaladäquanz-Richtlinie Am 14. Juli 2004 legte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften vor. Im April 2005 folgte eine Konsultation (sowohl auf Baseler als auch auf EUEbene) betreffend die Handelsbuchbestimmungen und den Double Default-Effekt. Der Baseler Ausschuss präsentierte den endgültigen Text am 18. Juli 2005. Dieser wurde für die CRD übernommen. (siehe im Übrigen Ausführungen unter A.I.8. – Verfahren b) Leitlinien zur Umsetzung der Kapitaladäquanz-Bestimmungen (siehe Ausführungen unter A.I.8. – Verfahren c) Änderungen der Kapitaladäquanz-Richtlinie Bei späteren Anpassungen/Änderungen der Richtlinienanhänge bzw. beim Erlass technischer Durchführungsbestimmungen wird das erweiterte Komitologieverfahren angewendet. Nach diesem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren (sog. „Lamfalussy-Verfahren“) kann die Europäische Kommission – nach Beratung mit dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörde entsprechende Bestimmungen erlassen. Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führte ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitete. Das neue Verfahren wurde in die Kapitaladäquanz-Richtlinie durch Richtlinie 2008/23/EG eingeführt und am 11. März 2008 angenommen. 54 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zur Beantwortung von technischen Fragen, die sich im Zuge der Implementierung der neuen Eigenkapitalbestimmungen ergaben, richtete die Kommission eine Arbeitsgruppe ein (CRDTG – Capital Requirements Directive Transposition Group). Der durch die CRDTG im Dialog mit der Kreditwirtschaft identifizierte Änderungsbedarf im Bereich des Risikomanagements wurde im Rahmen des Komitologieverfahrens in rechtliche Bestimmungen umgesetzt: Richtlinie 2009/27/EG vom 7. April 2009 ändert diesbezüglich die Kapitaladäquanz-Richtlinie. Die sich durch die Richtlinie 2009/27/ EG ergebenden Änderungen sind bis zum 31. Oktober 2010 in einzelstaatliches Recht umzusetzen und müssen ab 31. Dezember 2010 angewendet werden. Die Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde von der CRD II Richtlinie 2009/111/EG (vgl. Kapitel A.I.11.) und der CRD III Richtlinie 2010/76/EU (vgl. Kapitel A.I.12.), sowie von der Omnibus I-Richtlinie 2010/78/EU (vgl. Kapitel A.II.1.) geändert. Eine weitere Überarbeitung erfolgte durch das CRD IV-Änderungspaket (siehe Kapitel A.I.13.). Referenz 2006/49/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 177/201 vom 30.06.2006 2008/23/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 76/54 vom 19.03.2008 2009/27/EG (Richtlinie) vom 07.04.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 94/97 vom 08.04.2009 2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 302/97 vom 17.11.2009 2010/76/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 329/3 vom 14.12.2010 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. 11. 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 55 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 10. Beteiligungs-Richtlinie Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor Inhalt Ziel dieser Richtlinie ist es, das aufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren für Fusionen und Übernahmen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapierbereich in allen EU Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten und protektionistischen Tendenzen bei grenzüberschreitenden Fusionen und Übernahmen entgegenzuwirken. Die Richtlinie enthält die folgenden Kernelemente, die in die jeweiligen sektoralen Richtlinien (insbesondere die neugefasste Bankenrichtlinie und die MiFID) eingeführt wurden: ■ Reduzierung der bis dato geltenden dreimonatigen Frist für die Erteilung einer Genehmigung. Der Beurteilungszeitraum beträgt nunmehr maximal 60 Arbeitstage. Für die Nachforderung von Unterlagen kann dieser einmalig unterbrochen werden und zwar bei EU-Erwerbern für maximal 20 Arbeitstage und bei Erwerbern aus Drittstaaten für maximal 30 Arbeitstage. ■ Den EU-Aufsichtsbehörden wird ein abschließender Prüfkatalog von fünf konkreten Kriterien vorgegeben, darunter die Reputation und finanzielle Solidität des Beteiligungserwerbers, Erfahrung des Managements, dauerhafte Erfüllung der sektorspezifischen Aufsichtsregeln sowie Verdachtsmomente bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. ■ Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den Informationen, die bei Antragstellung einzureichen sind. ■ Die Aufseher arbeiten bei grenzüberschreitenden Fällen eng zusammen, wobei das Letztentscheidungsrecht bei der Aufsichtsbehörde des zu übernehmenden Unternehmens verbleibt. Bewertung Begrüßt wird die Einschränkung des bisher den Aufsichtsbehörden zugestandenen Spielraums bei der Genehmigung von Beteiligungen an Unternehmen des Finanzdienstleistungsbereichs. Die Transparenz wird erhöht und Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen wird damit mehr Sicherheit bei grenzübergreifenden Zusammenschlüssen gegeben. Verfahren 2004 begann die Kommission die Erarbeitung einer Studie, die mögliche Hindernisse bei grenzüberschreitenden Fusionen und Übernahmen in der Finanzwirtschaft, die nicht nur auf unterschiedliche Aufsichtspraktiken, sondern auch auf andere umfassendere Faktoren zurückzuführen sind, untersuchen sollte. Im April 2005 wurde eine online-Erhebung zu der Frage eingeleitet, warum in der Finanzwirtschaft so wenig grenzüberschreitende Konsolidierung stattfindet. Eine erste Analyse wurde von der Kommission im November 2005 präsentiert. Insbesondere wurde auch das Verfah- 56 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ren zur Genehmigung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen an Banken durch die Aufsichtsbehörden als Hindernis identifiziert. Am 16. März 2006 lancierte die Kommission abermals eine Konsultation, gefolgt vom Richtlinienvorschlag am 12. September 2006. Die Richtlinie wurde am 13. März 2007 in erster Lesung vom Europäischen Parlament angenommen und am 28. Juni 2007 vom Rat verabschiedet. Sie ändert insbesondere Art. 19 der neugefassten Bankenrichtlinie (2006/48/EG) und Art. 10 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID – 2004/39/EG). Eine Umsetzung der Bestimmungen in nationales Recht hatte bis zum 21. März 2009 zu erfolgen. In Deutschland wurde die Beteiligungs-Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der BeteiligungsRichtlinie, BGBl I Nr 13 S. 470 vom 17. März 2009, umgesetzt. Die neuen Bestimmungen sind mit 18. März 2009 in Kraft getreten. Im Dezember 2008 veröffentlichte CEBS zusammen mit CESR und CEIOPS Leitlinien zur Prüfung von Fusionen und Übernahmen. Diese definieren die fünf in der Richtlinie genannten Prüfkriterien näher. Außerdem enthalten die Leitlinien eine abschließende Liste an Informationen, die Erwerber in ihren Notifikationen an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln haben. In Deutschland wurden diese Leitlinien in der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungs-Richtlinie (BGBl I Nr 15, S. 562 ff. vom 24. März 2009) umgesetzt. Damit wurde die Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) erlassen und zugleich die Anzeigenverordnung (AnzV) hinsichtlich der Anzeige bedeutender Beteiligungen angepasst. Die Verordnung ist mit 25. März 2009 in Kraft getreten. Laut Artikel 6 ist eine Überprüfung der Richtlinie mit gegebenenfalls geeigneten Änderungsvorschlägen erforderlich. Die Kommission hatte dies bereits mehrfach in ihrer Arbeitsplanung angekündigt, zuletzt für Januar 2013. In der Zwischenzeit wurden Richtlinien 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG auf die sich die Beteiligungsrichtlinie bezieht, aufgehoben. Für Juli bis Oktober 2015 haben die EU-Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) als Nachfolgeorganisationen von CEBS, CESR und CEIOPS auf Grundlage der im Jahr 2008 veröffentlichten Leitlinien eine Konsultation über gemeinsame Leitlinien zur aufsichtlichen Bewertung des Erwerbs und der Erhöhungen von Finanzbeteiligungen angesetzt. Die überarbeiteten Leitlinien sollen eine Basis für den Austausch von Informationen bilden und die ausgeübte aufsichtliche Praxis in allen drei Finanzsektoren besser aufeinander abstimmen. Referenz 2007/44/EG (Richtlinie) vom 05.09.2007, Amtsblatt der EU Nr. L247/1 vom 21.09.2007 57 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 11. Überarbeitung der CRD – CRD II Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement Inhalt Die Änderungs-Richtlinie zur Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie (CRD II) führt insbesondere für folgende Bereiche modifizierte Bestimmungen ein: ■ Änderung der Großkreditbestimmungen; ■ Einführung von Bestimmungen zu hybriden Kapitalinstrumenten; ■ Neue Bestimmungen für Verbriefungen; ■ Änderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Aufsicht; ■ Verbessertes Liquiditätsrisikomanagement. Zudem wird die EU-Kommission auch aufgefordert, bis Ende 2009 Vorschläge zur Erhöhung der Transparenz von OTC-Derivaten, zum Beispiel durch Einrichtung einer zentralen Clearingstelle für Credit Default Swaps, vorzulegen (vgl Kapitel B). Schließlich verfügt die Änderungs-Richtlinie (CRD II) die Harmonisierung des europäischen Solvenz-Meldewesens (COREP) bis Ende 2012: Europaweit sollen ab diesem Zeitpunkt einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine gelten. Die entsprechenden Leitlinien wurden von CEBS bzw. durch die Nachfolgeorganisation EBA erstellt. Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen des ersten Änderungspakets im Einzelnen: Großkredite Interbankenforderungen sind künftig voll auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, d. h. auf 25 % der Eigenmittel zu begrenzen. Die bisher geltende Möglichkeit für Mitgliedstaaten laufzeitabhängig eine reduzierte Anrechnung vorzunehmen wird damit entfallen. Erleichterungen gelten jedoch u. a. für förderbezogene Kredite der Förderbanken und für kleine Institute mit einem haftenden Eigenkapital bis zu 600 Millionen Euro (150 Mio.Euro-Grenze sofern diese höher ist als die allgemeine 25 % Grenze). Die bisher geltenden privilegierten Bestimmungen für Interbankenforderungen gelten für jene Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2009 begeben wurden noch bis zum 31. Dezember 2012. Die aggregierte Grenze von 800 % entfällt. Außerdem wurde der die „Kreditnehmereinheit“ begründende Tatbestand erweitert. Einheitliche Regelungen für Hybridkapital Die EU Mitgliedstaaten hatten bisher die Leitlinien zur Anerkennung von Hybridkapital des Baseler Ausschusses (sogenannter „Sydney Press Release“) sehr unterschiedlich umgesetzt. Durch die neuen Bestimmungen in der CRD soll mehr Konvergenz geschaffen werden. Um als Kernkapital anerkannt zu werden, müssen hybride Kapitalinstrumente künftig die drei Kernforderungen Dauerhaftigkeit, Verlustteilnahme und Flexibilität von Zahlungen erfüllen. Instrumente, die in Geschäfts-/Grund- oder Stammkapital umgewandelt werden können, dürfen bis zu 50 % und anderweitige Instrumente bis zu 35 % des Kernkapitals betragen. Die Anrechnung der 58 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT befristeten Instrumente und jenen, die mit einem Anreiz zur Kündigung ausgestattet sind, beschränkt sich auf 15 % des Kernkapitals. Eine Bestandschutzklausel, die für jene Instrumente gilt, die bis zum 31. Dezember 2010 nach nationalem Recht als gleichwertig mit Kernkapital angesehen wurden, soll sicherstellen, dass die neuen Regelungen erst abgestuft über 30 Jahre voll anwendbar sind. Im Zuge der Neuregelung der Hybridkapitalbestimmungen wurde zudem festgelegt, dass Instrumente künftig nur noch dann dem traditionellen Kernkapital zugerechnet werden, wenn diese gleichrangig mit dem Gesellschaftskapital am Verlust teilnehmen. Verbriefungsregeln – Art 122 a CRD neu Um Anreize für eine sorgfältige Prüfung von Krediten, die für eine Verbriefung vorgesehen sind, zu schaffen, verfügen die Bestimmungen, dass Banken nur noch in solche Verbriefungspositionen investieren dürfen, bei denen die verbriefende Bank (Originator) bzw. der Sponsor mindestens 5 % des zugrundeliegenden Risikos in den eigenen Büchern zurückbehält (Selbstbehalt). Außerdem werden Investoren und Originatoren weitreichenden qualitativen Anforderungen (Due-DiligenceVerfahren) unterworfen. Als Sanktion bei Verstößen gegen die Vorschriften durch Investoren ist vorgesehen, dass die investierende Bank die Verbriefungsposition mit einem Risikogewicht von mindestens 250 % des ursprünglichen Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1250 %) anrechnen muss. Originatoren wird im Falle eines Verstoßes untersagt, eine Kapitalerleichterung geltend zu machen. Änderungen bei der Aufsicht grenzüberschreitend tätiger Institute Zur effizienteren Beaufsichtigung von Bankengruppen und zur Stärkung des Krisenmanagements in der Gemeinschaft, werden für Bankengruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, Aufsichtskollegien („colleges of supervisors“) eingerichtet. Sie sollen bei der Beaufsichtigung einer Gruppe zusammenarbeiten und bei verschiedenen Fragestellungen zu einheitlichen Lösungen kommen. Gastlandaufsichtsbehörden bedeutender Zweigniederlassungen erhalten verbesserte Informationsrechte. Auch sollen die Mandate der nationalen Aufsichtsbehörden dergestalt erweitert werden, dass sie der Gemeinschaftsdimension Rechnung tragen und auch die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der Finanzsysteme in anderen betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen. Liquiditätsrisikomanagement Die überarbeiteten Bestimmungen zum Liquiditätsrisikomanagement in den Anhängen V und XI der Bankenrichtlinie setzen die Prinzipien des Baseler Ausschusses für das Liquiditätsrisikomanagement vom September 2008 in EU-Recht um. Danach soll jede Bank eine Risikotoleranz für ihr Liquiditätsrisiko festlegen, die ihrem Geschäftsmodell und ihrer Rolle im Finanzsystem entspricht. Auf der Grundlage dieser Festlegung sollen die Banken wirksame Verfahren einführen, die eine ausreichende Liquidität im Krisenfall sicherstellen. Institute müssen in der Lage sein, die sich aus den einzelnen Aktiv- und Passivposten sowie aus außerbilanziellen Positionen ergebenden Zahlungsströme zu prognostizieren, um hieraus ihren künftigen Liquiditätsbedarf abzuleiten. Banken haben zudem Stress-Tests durchzuführen, deren Ergebnisse bei der strategischen Planung, im täglichen Risikomanagement sowie bei der Aufstellung von Notfallplänen genutzt werden sollen. 59 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Mit der Veröffentlichung der CRD II, wurde die Abschaffung der Privilegierung der Interbankenforderungen äußerst kritisch gesehen, da dies schwerwiegende Folgen für das Liquiditätsmanagement von Banken haben könnte. Die Privilegierung von Interbankenforderungen wurde ursprünglich eingeführt, um die Funktionsfähigkeit des Interbankenmarktes zu gewährleisten. Ferner können sich durch die neuen Regelungen deutliche Wettbewerbsnachteile für die europäischen Institute im globalen Kontext ergeben. Die neuen Vorschriften für Verbriefungen als Maßnahme zur Wiedergewinnung des Vertrauens in die Finanzmärkte wurden grundsätzlich begrüßt. Der in den ursprünglichen Kommissionsvorschlägen vorgesehene Selbstbehalt von 15 % bzw. 10 % wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf 5 % gesenkt, was den Forderungen der Kreditwirtschaft entgegenkommt. Auch der ursprünglich sehr breite Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf reine Verbriefungspositionen eingeschränkt und die zunächst unverhältnismäßig hohen Sanktionen proportional ausgestaltet. Wettbewerbsnachteile für die europäischen Institute im globalen Kontext bleiben jedoch bestehen. Die Vorschläge betreffend die einheitliche Regelung von Hybridkapitalinstrumenten wurden ebenso begrüßt. Sie sind im Großen und Ganzen so ausgestaltet, dass sie die Prinzipien „Flexibilität der Zahlungen“, „Dauerhaftigkeit“ und „Verlustteilnahme“ angemessen ausfüllen. Die Vorschläge der Kommission lassen hinreichend Raum für die spezifische nationale Auslegung, welche sich nach den jeweils gültigen Gesetzen richten muss. Kritisch wird jedoch gesehen, dass künftig nur mehr solche Finanzinstrumente dem traditionellen Kernkapital zugerechnet werden können, die gleichrangig mit dem Gesellschaftskapital am Verlust teilnehmen („pari-passu Klausel“). Davon betroffen sind in Deutschland vor allem bestimmte stille Einlagen, die künftig nicht mehr als traditionelles Kernkapital sondern nur noch als Hybridkapital bis zu 35 % des Kernkapitals anerkennungsfähig sind. Positiv wurde auch die Verbesserung der Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden bei der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Finanzinstituten gesehen. Insbesondere die Einrichtung von Aufsichtskollegien wurde als sinnvoller Schritt in die richtige Richtung bewertet. Verfahren Obgleich die Bestimmungen der neugefassten Bankenrichtlinie und der neugefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie – gemeinhin bekannt als „CRD“ – erst in der ersten Hälfte 2007 in nationales Recht umgesetzt wurden, arbeitete die Kommission bereits seit 2005 an verschiedenen Änderungen. Diese Änderungen („CRD II-Paket“) wurden aufgrund der Finanzmarktkrise, die Mitte 2007 aufgetreten ist, teilweise verschärft, bzw. es wurden neue Änderungsbestimmungen aufgenommen. Dem Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) wurden von der EU Kommission verschiedene Mandate zur Erstellung von Empfehlungen im Zuge der Überarbeitung erteilt. Folgende Empfehlungen/Studien wurden der Kommission von CEBS übermittelt: 60 ■ Studie zu den gegenwärtigen aufsichtsbehördlichen Praktiken im Bereich Großkredite, 3. Mai 2006; ■ Studie zur nationalen Umsetzung der gegenwärtigen Bestimmungen zu Eigenmitteln sowie eine Analyse der Marktentwicklungen bei neuen Kapitalinstrumenten, 23. Juni 2006; A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ Bericht zur geltenden Marktpraxis in Bezug auf das Management und die Bemessung von Großkrediten, 31. August 2006; ■ Quantitative Analyse über hybride Kapitalinstrumente, die als Kernkapital anerkannt sind, 13. März 2007; ■ Quantitative Analyse von Eigenmitteln die aufsichtsrechtlich anerkannt sind, 15. Juni 2007; ■ Erster Teil der Empfehlungen zum Liquiditätsrisikomanagement betreffend den aufsichtsbehördlichen Rahmen in den EU-Mitgliedstaaten, 15. August 2007; ■ Erster Teil der Empfehlungen betreffend die Überarbeitung der Großkreditbestimmungen, 6. November 2007; ■ Endgültige Empfehlungen betreffend die Überarbeitung der Großkreditbestimmungen, 3. April 2008; ■ Vorschlag für eine einheitliche Definition von Tier 1 Hybridkapital, 3. April 2008; ■ Zweiter Teil der Empfehlungen zum Liquiditätsrisikomanagement, 18. September 2008. Darüber hinaus veröffentlichte CEBS am 4. Januar 2007 einen Bericht über die Aufsichtspraxis in den Mitgliedstaaten im Bereich von Warengeschäften und Unternehmen, die Warengeschäfte betreiben. Eine zweite Empfehlung, die am 15. Oktober 2008 veröffentlicht wurde, beschäftigt sich mit der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Unternehmen, die Warengeschäfte und Geschäfte mit exotischen Derivaten betreiben. Bestimmungen zur Regulierung dieser Geschäfte bzw. der sie tätigenden Unternehmen wurden jedoch schließlich nicht in die Überarbeitung der CRD aufgenommen. Am 16. April 2008 veröffentlichte die Kommission Änderungsvorschläge und stellte diese zur Konsultation. Die Änderungsvorschläge umfassten sowohl Änderungen im Wege des legislativen Verfahrens (Mitentscheidungsverfahren), als auch technische Änderungen in den Anhängen der Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie für die das Komitologieverfahren angewendet wurde (siehe zu letzterem unter Kapitel A.I.8. und A.I.9. jeweils unter Verfahren – Änderung der Bankenrichtlinie/ bzw. Kapitaladäquanz-Richtlinie). Ein weiteres Konsultationspapier betreffend neue Verbriefungsregeln, das aufgrund der heftigen Kritik der Kreditwirtschaft hinsichtlich der ersten Vorschläge geänderte Vorschläge enthielt, wurde am 30. Juni 2008 veröffentlicht. Am 1. Oktober 2008 wurde der legislative Vorschlag von der Kommission angenommen und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat übermittelt. Eine politische Einigung auf Ratsebene wurde am 2. Dezember 2008 erzielt. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung stimmte am 9. März 2009 über Änderungsvorschläge ab. Nach intensiven Trilogverhandlungen zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission wurde die Änderungs-Richtlinie am 6. Mai 2009 vom Plenum des Europäischen Parlaments angenommen. Die formelle Annahme des Rates erfolgte am 15. Juli 2009. Die neuen Bestimmungen waren bis zum 31. Oktober 2010 in nationales Recht umzusetzen und traten mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 in Kraft. Am 10. Dezember 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanz-Richtlinie vorgelegt. Das Bundeskabinett hat am 24. März 2010 den Regierungsentwurf des Gesetzes verabschiedet. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 8. Juli 2010 in 2./3. Lesung beschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der CRD II wurde am 24. November 2010 im BGBl. I S. 1592 verkündet. 61 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Bestimmungen der Änderungs-Richtlinie (CRD II) enthalten verschiedene Aufträge an CEBS zur Erstellung von Leitlinien, welche in Kapitel A.I.8. aufgelistet sind. A Nach den Bestimmungen der Änderungs-Richtlinie muss die Kommission zu verschiedenen Maßnahmen Auswirkungsstudien bzw. Berichte vorlegen. Diese umfassen insbesondere folgende Themenbereiche: 62 ■ Verbriefungen: Ein erster Bericht der Kommission über die voraussichtlichen Auswirkungen von Artikel 122a CRD, insbesondere zur Höhe des Selbstbehalts, soll nach Anhörung von CEBS vorgelegt werden (ein Auftrag zur Abgabe von technischen Empfehlungen an CEBS erfolgte am 5. Mai 2009; ein zweiter Auftrag folgte am 12. Juni 2009). CEBS hatte am 31. Dezember 2010 Leitlinien zur Anwendung des Artikel 122a CRD veröffentlicht. Im Rahmen des EU-Kommissionsvorschlags zur Schaffung einer Kapitalmarktunion rückt auch das Thema „hochwertige Verbriefungen“ in den Fokus. Weiteres dazu ist unter Kapitel B. Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht dieses Buches zu finden. ■ Derivate: Die Kommission soll Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte (OTC-Märkte), einschließlich Märkte für Credit Default Swaps (CDS), wie etwa ein Clearing über zentrale Gegenparteien, prüfen (siehe hierzu Kapitel B). ■ Definition der Eigenmittel: Die Qualitätsanforderungen an Eigenmittel werden durch die CRD IV/CRR komplett überarbeitet (siehe Kapitel A.I.13.). ■ Reform des Aufsichtssystems: Legislativvorschläge hinsichtlich einer stärkeren Integration der Aufsicht wurden im September 2009 vorgelegt (siehe Kapitel A.II.1.) ■ Prozyklizität: Ein Bericht mit Vorschlägen zur Analyse der prozyklischen Wirkungen der Bestimmungen der CRD, einschließlich Maßnahmen zur Beschränkung von „Leverage“ und eine Analyse zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen soll vorgelegt werden (siehe Kapitel A.I.13.) ■ Einheitliche Meldeformate: Bericht über die Fortschritte von CEBS im Hinblick auf einheitliche Formate, Zeitabstände und Termine bis 1. Januar 2011. EBA hat am 28. April 2011 eine komplette Überarbeitung des einheitlichen aufsichtlichen Meldewesens (COREP) veröffentlicht. ■ Großkredite: Die in Art 400 Bankenrichtlinie vorgesehenen Ausnahmebestimmungen vom Großkreditregime sollen bis Ende 2015 überprüft werden – dies sieht eine entsprechende Klausel in der CRD IV Änderungsrichtlinie vor (Kapitel A.I.13.). A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz A 2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.September 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 02/97 vom 7.11.2009 63 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 12.Überarbeitung der CRD – CRD III Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik Inhalt Um während der Finanzmarktkrise aufgedeckte Schwächen der CRD im Bereich der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbestimmungen und im Risikomanagement zu beheben, wurden im Juli 2009 weitere Änderungen zur Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie („CRD III Paket“) von der Kommission vorgelegt. Das CRD III Paket enthält insbesondere legislative Vorschläge für neue Bestimmungen für das Handelsbuch, sowie Wiederverbriefungen und Vergütungen. Die Kommission folgte damit dem Baseler Ausschuss, der zu den Bereichen Handelsbuch und Wiederverbriefungen ebenfalls im Juli 2009 Empfehlungen veröffentlicht hatte. Der verabschiedete Gesetzestext schreibt vor, Eigenkapitalanforderungen für „gewöhnliche“ Wiederverbriefungspositionen zu erhöhen. Der von der Kommission vorgeschlagene Artikel 122b hinsichtlich „hochkomplexer“ Wiederverbriefungspositionen wurde von Rat und Parlament gestrichen. Geplant war ein Abzug vom Eigenkapital für hochkomplexe Wiederverbriefungen, wenn die Bank die „Due Diligence“-Anforderungen (qualitative Anforderungen des Art. 122a Bankenrichtlinie) nicht erfüllen kann. Die Offenlegungsbestimmungen für Wiederverbriefungen wurden verschärft. Des Weiteren werden die Eigenmittelanforderungen an das Handelsbuch von Modellbanken erhöht. Das allgemeine Marktrisiko im Handelsbuch von Modellbanken wird durch die Einführung eines „Stressed Value at Risk“ mit zusätzlichen Eigenmitteln unterlegt und die Kapitalanforderungen an das spezifische Zinsrisiko um eine „Incremental Risk Charge“ ergänzt. Hierdurch sind die Eigenkapitalanforderungen erheblich angestiegen. Darüber hinaus ist die bisherige Privilegierung des spezifischen Aktienkursrisikos vollständig entfallen. Die neuen Regelungen sollten, wie auch vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossen, ab 31. Dezember 2011 angewendet werden. Für die Nutzung von sogenannten Surcharge-Modellen für das besondere Kursrisiko der Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde die Übergangsregelung gemäß Artikel 47 verlängert. Der sogenannte „Basel I-Floor“, welcher die Eigenkapitalunterlegung der Banken auf 80 Prozent der nach den Regelungen von Basel I berechneten Kapitalanforderungen begrenzt, wurde bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Damit wurden die EU-rechtlichen Grundlagen für die bereits zum Ende des Jahres 2009 erfolgte Verlängerung des „Basel I-Floor“ in der Solvabilitätsverordnung nachgeliefert. Der Gesetzestext enthält auch verpflichtende Anforderungen an die Vergütungspolitik von Finanzinstituten. Diese waren ab 1. Januar 2011 anzuwenden und stellen sicher, dass das Eingehen übermäßiger Risiken durch leitende Bankangestellte und Wertpapierhändler nicht mehr belohnt wird. Die Vorauszahlung von Boni in bar ist auf 30 % bzw. 20 % (bei besonderes großen Boni) begrenzt. Weiterhin müssen Boni im Ausmaß von 40 % bzw. 60 % (bei besonders großen Boni) auf 3 bis 5 Jahre zurückgestellt werden und können bei nicht erwartungsgemäßer Entwicklung der Investitionen zurückgefordert werden. 50 % des Bonus-Gesamtbetrages wird in Form von „wandelbarem Kapital“ und Aktien ausbezahlt. Die dabei verwendeten Wertpapiere sollen das Ausfallsrisiko der Bank adäquat widerspiegeln. Weitere Ausführungen zum Thema Vergütung sind im Kapitel C. zu finden. 64 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Streichung des Artikel 122b, welcher unter bestimmten Umständen einen Eigenkapitalabzug für „hochkomplexe“ Wiederverbriefungen bedeutet hätte, wird begrüßt. Ebenso positiv ist die Verlängerung der Übergangsfrist für die Nutzung von Surcharge-Modellen zu werten. Nach den Erfahrungen der Finanzmarktkrise ist eine Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für Wiederverbriefungspositionen verständlich. Das verabschiedete Ausmaß der Erhöhung erscheint jedoch überzogen. Die Verlängerung des „Basel I-Floor“ ist grundsätzlich nicht notwendig und mit technischen Problemen verbunden, die zu einem deutlichen Kostenanstieg führen. Banken hatten bereits die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß der Basel I-Regeln mit Ende 2009 auslaufen zu lassen. Die Verlängerung der Berechnung nach dieser Methode ist mit beträchtlichen Kosten verbunden. Verfahren Verfahren auf EU Ebene Im Oktober 2008 hat die Kommission eine hochrangige Gruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt, sie zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung zu beraten. Diese Gruppe stellte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor, dessen Empfehlungen von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 mit dem Titel „Driving European Recovery“ übernommen wurden. Die CRD III ist eine der Maßnahmen, die in dem Programm der Kommission aufgelistet sind. Am 20. August 2008 veröffentlichte die Kommission, dem Baseler Ausschuss folgend, ein Konsultationspapier zum Thema Handelsbuch. Ursprünglich sollten Änderungen zum Handelsbuch (betreffend das zusätzliche Ausfallrisiko) in das erste Änderungspaket („CRD II“) aufgenommen werden. Die Kommission entschied sich vor Präsentation eines Vorschlags jedoch dazu, noch weitere Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Baseler Ausschuss durchzuführen. Ende März 2009 veröffentlichte die Kommission ein Konsultationspapier zu den geplanten Änderungen im Bereich Handelsbuch und Wiederverbriefungen. Dem folgten Vorschläge zu neuen Bestimmungen betreffend Vergütungspolitiken von Banken in der CRD am 29. April 2009, die eine Woche zur Konsultation gestellt wurden. Ein legislativer Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch und für Wiederverbriefungen sowie des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses für Vergütungspolitiken wurde am 13. Juli 2009 veröffentlicht. Die Europäische Zentralbank gab ihre Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag am 12. November 2009 ab. Am 14. Juni 2010 stimmte der Wirtschafts- und Währungsausschuss und am 7. Juli 2010 das Plenum des Europäischen Parlamentes nach intensiven Trilogverhandlungen über den Kommissionsvorschlag ab. Die Annahme durch den Rat erfolgte am 11. Oktober 2010. Der endgültige Text wurde am 24. November 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 65 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Arbeiten des Baseler Ausschusses A Im Oktober 2007 veröffentlichte der Baseler Ausschuss bereits einen Entwurf seiner Prinzipien zur Eigenmittelunterlegung von zusätzlichen Ausfallrisiken. Diese wurden anschließend überarbeitet und konsultiert und im Lichte der Finanzmarktkrise nochmals geändert. So veröffentlichte der Baseler Ausschuss am 16. Januar 2009 seine Vorschläge zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen an die Handelsbuchpositionen von Banken, die ein bankaufsichtlich zugelassenes Marktrisikomodell verwenden („Guidelines for computing capital for incremental risk in the trading book” und „Proposed enhancements to the Basel II framework“). Außerdem wurden Änderungsvorschläge betreffend die Eigenkapitalunterlegung von Wiederverbriefungen sowie Vorschläge zum aufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) und den Markttransparenzvorschriften (Säule 3) im Papier mit dem Titel „Revisions to the Basel II market risk framework“ veröffentlicht. Die endgültige Fassung der genannten Empfehlungen zum Handelsbuch, den Wiederverbriefungen und den übrigen genannten Basel II Änderungen hat der Baseler Ausschuss am 13. Juli 2009 veröffentlicht. Im Rahmen einer Pressemitteilung hat der Baseler Ausschuss am 18. Juni 2010 Änderungen bei der Behandlung von Verbriefungspositionen im Handelsbuch bekanntgegeben. Zum einen wurde der spätestmögliche Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Regelungen vom 1. Januar 2011 auf den 31. Dezember 2011 verschoben. Darüber hinaus sollte es den Banken gestattet werden, für eine Übergangsfrist von zwei Jahren (d. h. bis zum 31. Dezember 2013), die für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das besondere Kursrisiko von Positionen des sogenannten „correlation trading portfolios“ gewährten Erleichterungen auch für andere Verbriefungspositionen des Handelsbuchs zu nutzen. Entsprechend müssen für die zuletzt genannten Positionen nur die größere der Summen der Kapitalanforderungen für Nettokauf- oder -verkaufspositionen unterlegt werden. Des Weiteren hatte der Baseler Ausschuss beschlossen, dass die Eigenkapitalanforderungen für das besondere Kursrisiko von Verbriefungspositionen, die dem „correlation trading portfolio“ zugeordnet werden, nicht weniger als acht Prozent derjenigen Kapitalanforderungen ausmachen dürfen, die sich nach der Standardmethode ergeben würden. Der Ausschuss hatte den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, auch die neuen Regelungen für Wiederverbriefungen erst ab dem 31. Dezember 2011 anzuwenden. Die Umsetzung in deutsches nationales Recht ist durch die unterschiedlichen Daten der Inkraftsetzung wie bereits oben dargestellt zweigeteilt: Jene Teile, welche die Vergütungspolitik betreffen, mussten bereits zum 31.12.2010 umgesetzt werden. Am 21. Dezember 2009 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Rundschreiben zu den Anforderungen an Vergütungssysteme im 21. Jahrhundert versandt. Mit dem Gesetz über die Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) wurde § 25a KWG geändert. Die am 12. Oktober 2010 verkündete Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Instituts-Vergütungsverordnung) vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1374) hatte bereits Teile der CRD III vorweggenommen. Ansonsten war der überwiegende Teil der CRD III bis zum 31.12.2011 anzuwenden. 66 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz A 2010/76/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 329/3 vom 14.12.2010 67 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 13.Überarbeitung der CRD – CRD IV/CRR Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG Inhalt Ein weiteres Änderungspaket der Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie („CRD IV-Paket“) wurde von der Kommission bereits im Jahre 2009 vorbereitet. Nach einer ersten Konsultation gab es im Zuge der Finanzmarktkrise und nach zwei Konsultationen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom 17. Dezember 2009 noch weitere Konsultationen und Anpassungen, bis am 20. Juli 2011 die Gesetzesvorschläge veröffentlicht wurden. Um Abweichungen bei der nationalen Umsetzung zu vermeiden, wurden die Anforderungen, welche sich direkt an Kreditinstitute richten, in Form einer Verordnung vorgeschlagen, die auch unter ihrem englischen Titel als „Capital Requirements Regulation“ (CRR) bekannt ist. Bereiche, welche sich stark an Strukturen in Zusammenhang mit der nationalen Aufsicht und der Verwaltung orientieren, sind weiterhin in der Richtlinie (CRD IV) veröffentlicht. Dabei spiegeln Verordnung und Richtlinie die Vorgaben aus der internationalen Rahmenverordnung „Basel III“ wider, welche der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als Gegenmaßnahme zur globalen Finanzkrise entwickelt und im Dezember 2010 veröffentlicht hat. Ein besonderes Anliegen ist der EU-Kommission die Schaffung eines sogenannten „Single Rulebook“ oder einheitlichen Regelwerkes, welches auf eine Forderung des Europäischen Rates von Juni 2009 zurückgeht. Die bisher gültigen nationalen Wahlrechte werden zum größten Teil abgeschafft und durch einheitliche Anforderungen für alle 28 Mitgliedstaaten ersetzt. Die strengeren Anforderungen im Bereich der Bankenrichtlinie sind ein Teil der Grundlage für die Bankenunion, welche neben der Umsetzung der Baseler Reformen zu den größten laufenden Verfahren der letzten und der aktuellen Legislaturperiode zählt. Zum Inhalt der Verordnung (CRR): ■ Eigenkapitalanforderungen Der Regelungstext enthält strengere qualitative und quantitative Anforderungen für anrechenbare Kapitalinstrumente, insbesondere für das harte Kernkapital, deren Anerkennung an die Erfüllung von 14 strengen Kriterien gekoppelt ist. Auch werden in Fremdbesitz befindliche Kapitalanteile von vollkonsolidierten Tochterunternehmen nur noch im Ausmaß der zur Abdeckung der Risikoaktiva notwendigen Kapitalanteile angerechnet. Aktive latente Steuern aus temporären Differenzen werden nicht mehr als im Ausmaß von 10 % dem harten Kernkapital zugerechnet werden können. Die Anerkennung von Rücklagen und des kumulierten sonstigen Ergebnisses wird explizit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Positionen dem Institut uneingeschränkt und unverzüglich zur Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen. Die Eigenkapitalunterlegung für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 50 Mio. EUR wird mit dem Faktor 0,7619 multipliziert, sofern die Gesamtverschuldung gegenüber der Gruppe 1,5 Mio. EUR nicht übersteigt. Durch den hier eingeführten „balancing factor“ bleibt die Gesamtkapitalbelastung dieser Kredite (unter Einbeziehung des Kapitalerhaltungszuschlags) gleich. Die Kapitalpufferanforderungen werden in der Richtlinie geregelt. 68 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ Nationale Flexibilität in Hinblick auf makroprudentielle Maßnahmen Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren strengere Vorgaben für national zugelassene Finanzinstitute zu erlassen, um makroprudentielle oder systemische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu begrenzen. Zu den möglichen Vorgaben zur Finanzmarktstabilisierung zählen Anpassungen bei den Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, Verschärfung der Großkreditgrenzen, Anhebung des Kapitalerhaltungspuffers, verschärfte Anforderungen zur Offenlegung, und erhöhte Risikogewichte zur Eindämmung von Vermögensblasen im Immobiliensektor. Der Rat kann die vorgeschlagenen Maßnahmen für strengere nationale Anforderungen eines Mitgliedstaates auf Vorschlag der EU-Kommission mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. ■ Liquiditätsstandards Während eines 30 Tage dauernden Stress-Szenarios müssen die Banken genügend qualitativ hochwertige Aktiva vorhalten, um die entstehenden Netto-Liquiditätsabflüsse abdecken zu können (Liquidity Coverage Requirement). Diese werden anhand einer Kennzahl, der sogenannten Liquidity Coverage Ratio (LCR), ermittelt. Dieser Liquiditätspuffer deckt Abflüsse durch Verbindlichkeiten und bedingten Verbindlichkeiten vertraglicher und nicht-vertraglicher Natur ab und muss gewissen Qualitätskriterien genügen. Die detaillierten Anforderungen für diese Kennzahl wurden von der Kommission im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes erlassen. Die delegierte Verordnung wurde am 17. Januar 2015 im EU Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1. Oktober 2015 (delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute). Demnach soll die LCR abgestuft eingeführt werden. Die delegierte Verordnung gibt vor, dass Banken ab dem 1. Oktober 2015 zunächst eine LCR von 60 Prozent einhalten müssen. In den Jahren 2016 und 2017 werden diese Anforderungen dann um jeweils 10 Prozentpunkte ansteigen. Zum 1. Januar 2018 soll die LCR um 20 Prozentpunkte von 80 auf 100 Prozent ansteigen. Bis zur vollständigen Anwendung der Anforderungen ab dem 1. Januar 2018 dürfen die nationalen Aufsichtsbehörden bestehende Liquiditätsvorschriften weiter anwenden oder neue einführen. Über die Einführung einer längerfristigen Liquiditätskennziffer (Net Stable Funding Requirement) als verpflichtend einzuhaltende Kennzahl, nach der langfristige Aktiva langfristig refinanziert werden müssen, wird erst Ende 2016 entschieden. Hierzu muss die EU-Kommission einen gesonderten Gesetzesvorschlag vorlegen. ■ Leverage Ratio Im Verordnungstext wurde auch die Einführung einer Leverage Ratio als ein ergänzendes, nichtrisikosensitives Maß für die Verschuldung eines Kreditinstituts verankert. Es beschreibt ein Mindestverhältnis von Eigenkapital zu den ungewichteten bilanziellen und außerbilanziellen Positionen. Alle Positionen gehen dabei unabhängig von ihrem tatsächlichen Risiko in die Berechnung ein. Die Ermittlung der Verschuldungsquote wurde in einer delegierten Verordnung der Kommission festgehalten, welche zusammen mit der delegierten Verordnung zur LCR, am 17. Januar 2015 im EU Amtsblatt veröffentlicht wurde (delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote). Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU Amtsblatt in Kraft getreten und verpflichtet europäische Banken zur Ermittlung, aufsichtlichen Meldung und Offenlegung der Leverage Ratio. Zwar ist der Mindestwert für die Leverage Ratio auf 3 % festgelegt, doch hat dies vorerst keinen bindenden Rechtscharakter. Über die konkrete Ausgestaltung will man erst in 2017 diskutieren und erörtern, ob es eine oder mehrere Leverage Ratios geben wird bzw. ob und wie spezielle Geschäftsmodelle Berücksichti- 69 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT gung finden werden. Erst ab 1. Januar 2018 ist ein bindender Mindestwert für die Leverage Ratio zu erwarten. A ■ Kontrahentenausfallrisiko Um den in der Krise aufgedeckten Risiken gerecht zu werden, wird ein Multiplikator für die „assets value correlation“ für große Finanzinstitutionen eingeführt. Durch die seit Ende 2012 geltenden Anforderungen der „European Markets Infrastructure Regulation“ (EMIR) werden Institute verpflichtet, standardisierte Derivategeschäfte über einen zentralen Kontrahenten abzuwickeln. Das Risikogewicht wird in diesem Fall von 0 % auf 2 % erhöht. Sicherheiten sind ebenfalls anzurechnen. Nicht standardisierte Geschäfte dürfen nach wie vor bilateral abgewickelt werden, allerdings unter Berücksichtigung zusätzlicher Kapitalanforderungen für Bewertungsverluste. Die Ausnahmeregelung für die bankaufsichtliche Kapitalunterlegung des Bonitätsverschlechterungsrisikos eines kommunalen Kontrahenten wurde bestätigt. Demnach müssen Forderungen an Gebietskörperschaften nicht mit der sogenannten Credit Valuation Adjustment-Charge (CVA-Charge) unterlegt werden, wenn sich deren Risiko nicht von dem des jeweiligen Zentralstaates unterscheidet. In der Folge können Derivategeschäfte mit Bundesländern oder Kommunen bei der Ermittlung der CVACharge unberücksichtigt bleiben. Weiterhin dürfen Nichtfinanzinstitute Derivate auch nach Überschreiten der in der EMIR festgelegten Schwellenwerte bilateral clearen, wenn dies zu Zwecken der Minderung von Risikopositionen aus realwirtschaftlichen Geschäften des Unternehmens erfolgt. ■ Verlängerung Basel I Floor Beim Übergang von Basel I zu Basel II wurde eine Untergrenze für die Eigenkapitalanforderungen als temporäre Maßnahme eingeführt. Gemäß dem sogenannten „Basel I-Floor“ dürfen die Eigenkapitalanforderungen eines Instituts nicht geringer sein als 80 % seiner Anforderungen nach dem Grundsatz I. Diese Anforderung wäre 2009 ausgelaufen, jedoch hat man die Maßnahme mit der CRD III bis Ende 2011 verlängert. Gemäß Artikel 500 der CRR soll der Basel I Floor ab dem Jahr 2014 wieder Gültigkeit erlangen und nochmals bis zum Jahresende 2017 verlängert werden. Zum Inhalt der Richtlinie (CRD IV): ■ Kapitalpuffer Mit der Überarbeitung der Richtlinie werden neue Kapitalpuffer eingeführt: Der Kapitalerhaltungspuffer im Ausmaß von 2,5 % der risikogewichteten Aktiva muss durch harte Kernkapitalinstrumente gedeckt sein und dient als Notfallreserve in Krisensituationen. Der Kapitalpuffer in Abhängigkeit der Wirtschaftsleistung (antizyklischer Puffer) sorgt für die Bildung von Rückstellungen in Zeiten des Wirtschaftsaufschwungs als makroprudentielle Maßnahme zur Finanzmarktstabilisierung und zur Eindämmung systemweiter Risiken. Der Puffer wird durch die nationalen Aufsichtsbehörden vorgegeben und ist institutsspezifisch. Er soll für erwartete Verluste aus bilanziellen Kreditgeschäften zur Verfügung stehen und in Zeiten des Abschwungs für die aufgetretenen Verluste verwendet werden. Werden die vorgeschriebenen Puffer von den Kreditinstituten nicht eingehalten, so kann die Auszahlung von Gewinnen, variabler Vergütung und Dividenden eingeschränkt werden. Auch können die Mitgliedstaaten von den Instituten einen sogenannten systemischen Risikopuffer in Form von hartem Kernkapital verlangen. Der Puffer beträgt für alle Forderungen zwischen 1 % und 3 %, beziehungsweise 5 % für Forderungen im heimischen Markt und in Drittländern. Höhere Puffer müssen von der Kommission genehmigt werden und bedürfen einer Durchführungsbestimmung. Sollte der Puffer in Höhe von 3 % auf alle Forderungen zur Anwendung kommen, dann muss dieser auf alle Forderungen in der EU angewandt werden. Weiterhin soll es auch verpflichtende Kapitalpuffer für globale, systemrelevante Institute (G-SII) geben 70 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT und einen optionalen Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute (z. B.: auf EU oder nationaler Ebene) (O-SII). Der G-SII Puffer beläuft sich auf 1 % – 2,5 % bzw. mit einer höchsten Kategorie von 3,5 % (derzeit gibt es kein Institut in dieser Kategorie). Der O-SII Puffer beträgt maximal 2 %. Der systemische Risikopuffer, der G-SII und der O-SII sind nicht kumulativ, nur der höchste von ihnen kommt zur Anwendung. Sollte sich der systemische Puffer nur auf nationale Forderungen beziehen, dann kommt auch der Puffer für systemrelevante Institute zur Anwendung. ■ Corporate Governance Auch die Governance-Vorschriften sind mit der CRD IV überarbeitet worden. In der Finanzkrise waren Mängel in der internen Risikosteuerung der Institute sichtbar geworden. Zu den Kernelementen der Vorschriften gehören Änderungen der Funktionsweise und Zusammensetzung der Verwaltungsräte, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung ordnungsgemäß beaufsichtigt wird. Es werden u. a. strikte Auswahlverfahren der Räte sowie die Einrichtung von klaren Verfahren im Umgang mit Interessenkonflikten geregelt. Es wird auch eine Förderung der Vielfalt bei der Zusammensetzung (z. B. Frauen, soziale und nationale Herkunft), spezifische individuelle Qualitäten (Erfahrung, Kompetenz, etc.) sowie die Begrenzung der Anzahl der Mandate gefordert. Darüber hinaus erhalten Aufsichtsbehörden neue Befugnisse, um Banken strenger überwachen und mit etwaigen Sanktionen belegen zu können, wenn Risiken entdeckt werden. ■ Vergütung Die CRD IV hat auch Auswirkungen auf die künftige Regulierung der Vergütungssysteme in den Instituten. Kernpunkt der vergütungsrelevanten Neuregelungen ist die Begrenzung von Bonuszahlungen. Ausgehend von den europäischen Vorgaben darf die variable Vergütung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter grundsätzlich maximal so hoch sein wie das Festgehalt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die variable Vergütung maximal doppelt so hoch sein wie das Festgehalt. Darüber hinaus müssen die Institute auf der Ebene des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einen Vergütungskontrollausschuss einrichten, der unter anderem die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter überwacht. Besondere Regelungen gelten für die sogenannten „Risk Taker“. Das sind diejenigen Personen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil eines bedeutenden Instituts haben. ■ Sanktionen Die überarbeiteten Vorschriften fordern nationale Aufsichtsbehörden auf, Sanktionen tatsächlich anzuwenden, wenn möglich nach uniformen Kriterien hinsichtlich Adressaten, Höhe der Strafmaßnahmen, Transparenz, etc. Das Ziel ist eine stärkere Durchsetzung und Vereinheitlichung von Strafmaßnahmen. Dies soll durch den Einsatz von „peer reviews“ bei den Europäischen Aufsichtsbehörden umgesetzt werden. ■ Verstärkte Aufsicht In Abhängigkeit einer vorweg durchgeführten Risikobewertung muss ein Programm zur Beaufsichtigung jedes einzelnen Instituts erstellt werden. Ebenso verstärkt zum Einsatz kommen Überprüfungen vor Ort in den Instituten, technische Standards und eine intensivere, vorausschauende aufsichtsrechtliche Bewertung. 71 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ A Single Rulebook Die Kommission strebt ein harmonisiertes Regelwerk zur einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht an. Mit Ausnahme von zwei Regelungsbereichen werden nationale Wahlrechte und Optionen abgeschafft. Im Bereich Immobilienkredite ist es Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt, höhere Eigenkapitalanforderungen oder strengere „loan-to-value“ Grenzwerte für diejenigen Kredite vorzuschreiben, welche durch gewerbliche Immobilien bzw. Wohnimmobilien besichert sind. Ebenso bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, welche Höhe der antizyklische Kapitalpuffer zur Eindämmung von exzessivem Kreditwachstum haben soll. Generell können nationale Aufsichtsbehörden im Rahmen der Säule 2 nach wie vor strengere Vorschriften erlassen, wenn sie die Finanzstabilität gefährdet sehen. Das Änderungspaket CRD IV wird vermutlich nicht die letzte Maßnahme zur Überarbeitung der Kapitalanforderungen darstellen. Nicht zuletzt haben die Entwicklungen in den diversen Krisenstaaten den Ruf nach einer Neubewertung von Staatsanleihen laut werden lassen, welche eventuell Gegenstand der nächsten Revision sein könnte. Bewertung Ungeachtet der qualitativen Anpassung beim Eigenkapital kann es als entscheidender Erfolg gewertet werden, dass der Kriterienkatalog zur Qualifizierung von hartem Kernkapital für alle Kreditinstitute unabhängig von der Rechtsform gilt. Die Qualität eines Kernkapitalinstruments ist entscheidend und nicht die Rechtsform der emittierenden Bank. Bedauerlicherweise wurde die Möglichkeit, das Risikogewicht für über Hausbanken ausgereichte Förderdarlehen weiterhin in Abhängigkeit vom Rating des jeweiligen Sitzlandes zu bestimmen, gestrichen. Ebenso nicht berücksichtigt wurde eine Passage, die sich auf die Verrechnung der vom Kapitalabzug befreiten aktiven latenten Steuern mit den auf sie entfallenen passiven latenten Steuern bezieht. Die Einführung einer Leverage Ratio als risikoungewichtete, rein volumenabhängige Kennziffer wird weiterhin abgelehnt, da sie nicht wie die Baseler Kapitalanforderungen dies richtigerweise vornehmen, eine nach aufsichtlichen Vorgaben ermittelte Messgröße der ökonomischen Verlustgefahr eine Verlustdeckungsgröße gegenüberstellen. Die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung der Leverage Ratio und deren verbindliche Einhaltung wird erst in 2017 entschieden und wird ab 1. Januar 2018 anzuwenden sein. Sollten sich die Gesetzgeber für die Einführung einer solchen Kennziffer entscheiden, so sollte diese zumindest nicht bindend sein, sondern lediglich als Indikator für die nationalen Aufsichtsbehörden dienen. Eine verbindlich einzuhaltende Leverage Ratio wäre ein erheblicher Rückschritt der bankaufsichtlichen Systematik. Das gilt zumal dann, wenn für die Leverage Ratio keine Unterscheidung in verschiedene Quoten vorgenommen wird. Die vorgeschlagene Net Stable Funding Ratio sollte lediglich als Beobachtungskennziffer im Rahmen der zweiten Säule geprüft werden. Die geplanten bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen werden in ihrer kumulativen Wirkung substanzielle Anpassungsreaktionen bei den Kreditinstituten erforderlich machen. Da neues Eigenkapital nur schwer zu generieren ist, bleibt zu befürchten, dass es Auswirkungen auf das Kreditgeschäft geben könnte. Die EU-Kommission bewertet aktuell in einer Konsultation, inwiefern sich die Vorgaben CRR und CRD IV auf die Kreditvergabe in Europa ausgewirkt haben. Mit ersten Ergebnissen ist im vierten Quartal 2015 zu rechnen. 72 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Im Hinblick auf die Abschaffung bzw. Verringerung der Anzahl von nationalen Wahlrechten und Optionen erteilte die Kommission CEBS am 27. April 2007 den Auftrag, zu erarbeiten, welche Wahlrechte bzw. Optionen noch immer legitim sind und welche im Gegensatz dazu abgebaut werden sollten. CEBS lancierte dazu am 19. Juli 2007 eine erste öffentliche Konsultation. Ein weiteres Konsultationspapier mit konkreten Vorschlägen für eine Reduktion der nationalen Wahlrechte wurde am 22. Mai 2008 publiziert. CEBS übermittelte der Kommission die Empfehlungen am 17. Oktober 2008. Ende April 2009 forderte die Kommission eine zweite Empfehlung zu neun spezifischen Wahlrechten. Die zweite Empfehlung wurde von CEBS am 10. Juni 2009 veröffentlicht. Das Konsultationspapier der Kommission zum CRD IV-Änderungspaket wurde am 24. Juli 2009 publiziert. Stellungnahmen wurden von der Kommission bis zum 4. September 2009 entgegen genommen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellten konkrete Umsetzungsvorschläge für Maßnahmen dar, zu deren Ergreifung sich die Kommission in der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 2009 verpflichtet hatte. Nachdem der Baseler Ausschuss am 17. Dezember 2009 ein Konsultationpapier bezüglich neuer Eigenkapitalvorschriften und Liquiditätsstandards veröffentlicht hatte, wurde auch von der Kommission ein neuerliches Konsultationspapier am 26. Februar 2010 vorgestellt. Die Konsultation lief bis zum 16. April 2010. Am 26. April 2010 veranstaltete die Kommission ein Hearing zum CRD IV Paket mit den Teilnehmern der Konsultation. Eine weitere separate Konsultation zu antizyklischen Puffern begann am 22. Oktober 2010 und endete am 19. November 2010. Ebenfalls separat konsultiert wurden auch die Eigenkapitalanforderungen hinsichtlich des Kontrahentenausfallsrisikos – diese Konsultation dauerte vom 9. Februar bis 9. März 2011. Am 20. Juli 2011 stellte die Kommission das CRD IV-Änderungspaket in Form einer Verordnung (in drei Teilen), sowie einer Richtlinie vor. Die Dokumente wurden am 25. Juli 2011 an Rat und Parlament übermittelt. Die weiteren Beratungen der beiden Gesetzgeber begannen im Herbst 2011. Am 14. Dezember 2011 legte Berichterstatter Othmar Karas den Bericht dem ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments vor. Den ersten Kompromissvorschlag des Rates präsentierte die zuständige Ratspräsidentschaft aus Dänemark am 11. Januar 2012. Die Europäische Zentralbank gab am 25. Januar 2012 ihre Stellungnahme ab. Am 14. Mai 2012 stimmte der Ausschuss des Europäischen Parlaments über den Richtlinien- und den Verordnungstext ab. Der Rat einigte sich am 15. Mai 2012 auf eine allgemeine Ausrichtung. In einem intensiven Trilog mit über 30 Verhandlungsrunden wurde über Monate hinweg über einen Kompromisstext verhandelt, bis am 27. Februar 2013 eine Einigung zwischen den Trilogparteien erzielt werden konnte. Nach einigen technischen Anpassungen und Änderungen von Formulierungen konnte formell die Einigung am 20. März 2013 verkündet werden. Am 16. April 2013 hat das Plenum des Europäischen Parlaments über den endgültigen Text abgestimmt. Der Rat hat den Text formal am 20. Juni 2013 angenommen, nachdem der ECOFIN am 5. März 2013 den Kompromiss bereits politisch bestätigt hatte. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 27. Juni 2013. Damit wurde der Text fristgemäß veröffentlicht, um die Anwendung der Vorschriften ab 1. Januar 2014 sicher zu stellen. Durch den Umfang der Texte sind Korrekturen notwendig geworden, welche am 2. August 2013 bzw. am 30. November 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Technische Standards und Leitlinien Das CRD IV-Änderungspaket bedingt durch seinen Anspruch, die Aufsicht in Europa auf einem einheitlichen Regelwerk („Single Rulebook“) zu basieren, eine Reihe von einheitlichen Standards und Leitlinien. Die insgesamt ca. 130 technische Standards (technische Regulierungs- und Durchführungsstandards) werden von der EBA („Europäische Bankenaufsichtsbehörde“ – siehe Kapitel 73 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A.II.1.) ausgearbeitet und von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte in Form eines Beschlusses/Verordnung offiziell verabschiedet. Eine Übersicht über die verschiedenen regulatorischen Produkte der EBA, gegliedert nach Themen, ist unter nachfolgendem Link abrufbar: A https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy Die Europäische Kommission hat ebenfalls eine Website mit einer Übersicht über den Status der technischen Standards eingerichtet. Link zu den technischen Regulierungsstandards: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/acts/rts/index_de.htm Link zu den technischen Durchführungsstandards: http://ec.europa.eu/finance/bank/regcapital/acts/its/index_de.htm Berichte Weiterhin sind im CRD IV-Paket zahlreiche Berichte der Kommission vorgesehen, welche zu wichtigen Aspekten des Regulierungspakets bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt vorgesehen sind. Ein erster Bericht hinsichtlich „Rechtliche Hindernisse für den freien Fluss von finanziellen Mitteln zwischen Instituten innerhalb einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe“ wurde am 5. Juni 2014 an das Parlament und den Rat übermittelt. Die Kommission sieht aktuell keinen Bedarf, einen Gesetzgebungsvorschlag zu diesem Thema vorzulegen. Die Kommission wird jedoch weiterhin die Situation engmaschig überwachen und überprüfen und falls diese sich verschlechtern sollte, wird die Kommission den Bedarf für einen solchen Gesetzgebungsvorschlag neu bewerten. In Deutschland erfordert die CRD IV-Richtlinie ein Umsetzungsgesetz, wodurch das Gesetz über das Kreditwesen, das Pfandbriefgesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und weitere geändert werden. Dieses Gesetz wurde am 3. September 2013 veröffentlicht (BGBl. I Nr. 53 S. 3395 vom 3.9.2013). 74 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 575/2013/EU (Verordnung) vom 26. Juni 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 176/1 vom 27.6.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 208/68 vom 2.8.2013 (Berichtigung) Amtsblatt der EU Nr. L 321/6 vom 30.11.2013 (Berichtigung) 2013/36/EU (Richtlinie) vom 26. Juni 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 176/338 vom 27.6.2013 61/2015/EU (delegierte Verordnung) vom 10. Oktober 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 11/1 vom 17.01.2015 62/2015/EU (delegierte Verordnung) vom 10. Oktober 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 11/37 vom 17.01.2015 75 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. A IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 14. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Inhalt Als Grundlage für die einheitliche Aufsicht „Single Supervisory Mechanism“ (SSM) kommen einheitliche Regeln zur Anwendung („Single Rulebook“), welche sich aus harmonisierten Aufsichtsanforderungen, einer gemeinsame Rahmengesetzgebung für das Krisenmanagement und gemeinsamen Grundlagen für die nationalen Einlagensicherungssysteme zusammensetzen. Das Vorhandensein einer wirksamen europäischen Bankenaufsicht gilt als Bedingung für direkte Kapitalhilfen an Banken durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Zur Übertragung der bankaufsichtlichen Kompetenzen im Rahmen des SSM auf die EZB, hat die Kommission am 12. September 2012 eine Verordnung vorgeschlagen, sowie eine Änderung der Verordnung zur Errichtung der EBA. Zudem erläuterte die Kommission in einer zeitgleich veröffentlichten Mitteilung („Roadmap“) die weiterführenden Schritte zur Errichtung der „Bankenunion“. Die Europäische Kommission erwähnte bereits in dieser Mitteilung die spätere Errichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus als Vervollständigung der Bankenunion. In der SSM-Verordnung werden Zuständigkeit und Organisation des bei der EZB angesiedelten Aufsichtsmechanismus beschrieben: ■ Die EZB ist grundsätzlich für die Beaufsichtigung aller Banken im Euro-Raum und in den Staatsgebieten der freiwillig am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Nicht-EuroLänder zuständig. Dies geschieht in Kooperation mit den nationalen Aufsichtsbehörden. Über jene Banken, welche die nachstehend angeführten Kriterien erreichen, wird die EZB die Aufsicht direkt ausüben: ■ Banken, welche auf der höchsten Konsolidierungsebene systemisch signifikant sind (Kriterien: Bilanzsumme mehr als 30 Mrd. Euro oder Verhältnis „Bilanzsumme zu Bruttoinlandsprodukt“ größer als 20 %) oder ■ mit öffentlichen Mitteln der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) bzw. des ESM gestützt werden oder ■ von den nationalen Aufsichtsbehörden als systemrelevant gemeldet werden und die EZB diese Einschätzung bestätigt. Zudem kann die EZB auf eigene Initiative Institute beaufsichtigen, die Tochtergesellschaften in mindestens 2 weiteren EU-Mitgliedstaaten haben oder deren grenzüberschreitendes Geschäft einen wesentlichen Anteil (mehr als 20 %) des Gesamtgeschäfts ausmacht. 76 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Sofern keine Bank eines Teilnehmerstaates die Kriterien erfüllt, werden die drei größten Institute des Staates der EZB-Aufsicht unterstellt. So wird sichergestellt, dass alle im neuen EZB-Aufsichtsgremium vertretenen Staaten von Entscheidungen des Gremiums betroffen sind. Aufbauend auf diesen Kriterien hat die EZB am 26. Juni 2014 eine vorläufige Liste der als bedeutend qualifizierten Banken und Bankengruppen der SSM-Teilnehmerstaaten veröffentlicht. Die endgültige Liste der Banken, die seit dem 4. November 2014 direkt durch die EZB beaufsichtigt werden, wurde am 4. September 2014 veröffentlicht und am 30. April 2015 aktualisiert. Die EZB erhält das Mandat, diese Liste regelmäßig neu zu bewerten und ggf zu aktualisieren. In Deutschland unterliegen damit nach derzeitigem Stand 21 Banken der EZB Direktaufsicht. (Stand: August 2015). Die regelmäßigen Aktualisierungen sind auf der Website des SSM abzurufen: https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/list/who/html/index.en.html Die Kompetenzen der EZB sind sehr weit gefasst, dazu zählen u. a. die Zulassung von Banken, die Solvenz- und Liquiditätsaufsicht, die Festlegung von Zusatzkapitalanforderungen, die Beurteilung der Angemessenheit des Risikomanagements sowie die Durchführung von Stress-Tests. ■ Die Beaufsichtigung jeder bedeutenden Bank/Bankengruppe erfolgt durch ein „Joint Supervisory Team“ (JST), zusammengesetzt aus Mitarbeitern der EZB und der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Die Vorgaben zu den JST sind in der SSM-Rahmenverordnung niedergelegt. Die Leitung des Aufsichtsteams obliegt einem Mitarbeiter der EZB (JST-Koordinator), unterstützt von einem oder mehreren Unterkoordinatoren, die von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden benannt werden. ■ Sofern EU-Vorschriften Wahlrechte der Mitgliedstaaten vorsehen, hat die EZB die Ausübung der Wahlrechte bei ihrer Aufsicht zu berücksichtigen. Eine Doppelung von Meldeanforderungen der EZB und nationalen Aufsichtsbehörden ist zu vermeiden. ■ Die Verordnung enthält ein „Exit-Recht“ der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Nicht-Euro-Staaten. Diesen Staaten soll es ermöglicht werden, den Aufsichtsmechanismus bei Schieflage eines systemisch relevanten Instituts in einem anderen Teilnehmerstaat unter Hinweis auf mögliche negative fiskalische Wirkungen zu verlassen. ■ Um die demokratische Kontrolle zu verstärken und eine verbesserte Governance der EZB-Aufsicht zu erreichen, enthält der Verordnungstext eine Ermächtigung für ein interinstitutionelles Abkommen zwischen dem Europäischen Parlament und der EZB. Dies enthält auch ein Mitspracherecht des Parlaments bei der Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters des neu einzurichtenden EZB-Aufsichtsgremiums. Weiterhin ist im Rahmen des interinstitutionellen Abkommens auch die Veröffentlichung einer Zusammenfassung des Sitzungsprotokolls des neuen Aufsichtsgremiums der EZB sowie des EZB-Rats, wenn Aufsichtsfragen betroffen sind, vorgesehen. Hiervon sollen nur Informationen ausgenommen sein, die Firmengeheimnisse betreffen. EBA-Änderungsverordnung Das Parlament nutzte das Mitentscheidungsrecht, um die EBA in ihrem Mandat und ihrer unabhängigen Rolle zur Förderung aufsichtlicher Konvergenz und einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der EU zu stärken. Dies gilt vor allem für ihre Kompetenz im Kollegium der Aufseher, der Entwicklung eines einheitlichen Aufsichtshandbuchs, des Single Rulebook, im Sinne von „best practice“ Beispielen und bei der Analyse von Marktentwicklungen und systemischen Risiken. Zudem wird die EBA ermächtigt, bei stabilitätsbedrohenden Entwicklungen für das EU-Finanzsystem Anweisungen an zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zur Ergreifung wirksamer Abwehrmaßnahmen zu 77 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT erteilen. Die EBA wird sich auch für eine stärkere Konvergenz der Maßnahmen der Säule 2 des CRD IV-Pakets einsetzen und spielt bei der Entwicklung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen eine maßgebliche Rolle. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rat für Systemrisiken (ESRB), ist sie für die Konzeption und Koordination von EU-weiten Stress-Tests zuständig und kann ihre Durchführung auf jährlicher Basis in Erwägung ziehen. A Wesentliche Fragen hinsichtlich der Prinzipien und Funktionsweise des SSM sind im Rahmen eines Leitfadens der EZB festgeschrieben. Dieser wurde unter dem englischen Titel „Guide to Banking Supervision“ im November 2014 veröffentlicht und ist unter folgender Website abrufbar: https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/html/index.en.html Bewertung Der einheitliche Bankaufsichtsmechanismus unter Führung der EZB wird die Umsetzung einheitlicher Standards in der Bankenaufsicht ermöglichen und damit dazu beitragen, das europäische Finanzsystem zu stabilisieren. Der in der Vergangenheit oft vorgebrachte Vorwurf gegenüber nationalen Aufsehern, sie würden bei der Beurteilung der heimatlichen Kreditinstitute befangen sein, erübrigt sich somit. Die EZB-Aufsicht garantiert auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Banken im Euroraum und fördert eine Begrenzung des regulatorischen Aufwands für grenzüberschreitend tätige Institute. Trotz der genannten positiven Aspekte bringt das Vorhaben auch Probleme mit sich, welche unter den gegebenen Voraussetzungen zeitnah nicht zu lösen sind. Hierzu zählt die strikte Trennung zwischen den geldpolitischen Aufgaben und dem bankaufsichtlichen Mandat der EZB. Die derzeitige Lösung, welche die Gültigkeit von Entscheidungen des Aufsichtsgremiums gewährleistet, solange der EZB-Rat nicht widerspricht, kann nicht als wahre Unabhängigkeit der EZB in ihrer Aufsichtstätigkeit interpretiert werden. Ebenso muss jede Bankenaufsicht parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Dadurch wäre jedoch die Unabhängigkeit der EZB und damit eine der Grundfesten des Eurosystems massiv bedroht. Auch ist die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen der europäischen Aufsichtsbehörde EZB, EBA und den zuständigen nationalen Behörden nicht ausreichend geklärt. Eine verbindliche Entscheidung darüber, welche Behörde für welche Aufsichtshandlungen und -entscheidungen zuständig bzw. verantwortlich ist, wer die Stress-Tests durchführt und wie im Krisenfall Stabilisierungsmaßnahmen koordiniert werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Fragen werden zum Teil in der sogenannten „SSM-Rahmenverordnung“ der EZB angesprochen, jedoch lässt die praktische Umsetzung der täglichen Aufsichtsaufgaben noch viele Fragen offen. Das sogenannte „SSMAufsichtshandbuch“, welches mehr Aufschluss über die tatsächlichen Aufgaben der Aufsicht geben könnte, wird nur internen Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Dagegen bietet der im November 2014 veröffentlichte Leitfaden nur sehr geringfügige Informationen zu Zuständigkeiten und Kompetenzabgrenzungen zwischen den europäischen (EZB, EBA, SSM) und nationalen Behörden, was als kritisch betrachtet wird. Eine Überlappung von Aufgaben- und Kompetenzzuweisungen, die eine rechtssichere Durchführung der Aufsicht für die Institute im Euroraum gefährdet, muss vermieden werden, da dies die Steuerung der Institute weiter erschwert und zu Mehrfachbelastungen führt. Positiv ist hervorzuheben, dass die SSM-Rahmenverordnung es den Instituten grundsätzlich ermöglicht, weiterhin eine Amtssprache der Union in der schriftlichen Kommunikation zu verwenden. 78 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Festlegung der Größenkriterien zur Bestimmung von systemisch relevanten Instituten, welche künftig von der EZB direkt beaufsichtigt werden, erfolgte willkürlich. Die SSM-Rahmenverordnung sieht zwar eine entsprechende Methodik zur Einstufung von Banken als bedeutend oder weniger bedeutend vor, jedoch bedarf es eines entsprechenden Auslegungsspielraums, welcher den Verbleib regional oder national tätiger Institute unter der Aufsicht der nationalen Behörden erlaubt, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für Förderbanken, die auf Grundlage spezieller Regelungen und risikoarmer Geschäftsmodelle ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen. Diese Institute können wegen der gesetzlichen Haftungsgarantien nicht in Schieflage geraten. Damit sind sie in der Risikobetrachtung ungeachtet der Bilanzsumme nicht mit Geschäfts- und Investmentbanken vergleichbar. Grundsätzlich sollen Institute hinsichtlich etwaiger Meldeanforderungen der EZB weiterhin nationale Standards, wie zum Beispiel jene des Handelsgesetzbuches anwenden dürfen und sollten nicht zu International Financial Reporting Standards gedrängt werden. Verfahren Nach dem Gipfelbeschluss vom 29. Juni 2012, stellte die Europäische Kommission am 12. September 2013 ihre Verordnungsvorschläge zusammen mit einer Mitteilung, welche die zukünftigen Entwicklungen der Bankenunion vorwegnimmt, vor. Am 19. September 2012 stellte das Europäische Parlament einen Initiativbericht für die Entwicklungen in Richtung einer starken Wirtschafts- und Währungsunion vor. Dieser Bericht wurde am 15. Oktober 2012 vom Wirtschafts- und Währungsausschuss verabschiedet und am 20. November 2012 im Plenum angenommen. Basierend auf einer mündlichen Anfrage des Parlaments wurde am 13. September 2012 eine gleichnamige Entschließung angenommen. Am 8. Oktober 2012 wurde der Berichtsentwurf zur Übertragung der Aufsichtskompetenz auf die EZB und die EBA-Änderungsverordnung im Parlament vorgestellt. Das Parlament kann hinsichtlich der Kompetenzübertragung auf die EZB lediglich eine Stellungnahme im Rahmen eines Konsultationsprozesses abgeben. Der Europäische Rat hat am 18. Oktober 2012 in seinen Schlussfolgerungen nochmals die Leitlinien für den Aufbau der Bankenunion bekräftigt. Am 28. November 2012 wurden beide Texte im Wirtschafts- und Währungsausschuss verabschiedet. Der Rat einigte sich am 13. Dezember 2012 auf einen gemeinsamen Text zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Am 14. Dezember 2012 tagte der Europäische Rat und mahnte in seinen Schlussfolgerungen zur Eile, um die noch in Beratung befindlichen Dossiers Eigenkapitalanforderungen, Krisenmanagement und Einlagensicherung zügig abzuschließen. Er bekräftigte das Konzept des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und stellte die Grundlagen für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus vor. Am 18. Dezember 2012 fand die erste Trilogsitzung statt, weitere Termine folgten im Januar und Februar 2013. Parallel zu den Trilog-Verhandlungen fanden auch die ersten internen Sitzungen der EZB-Task Force zur Organisation der Aufgaben statt. Am 19. März 2013 kam es in den Trilogverhandlungen zu einer politischen Einigung über die EZB-Verordnung sowie die EBA-Änderungsverordnung, welche die wesentlichen Eckpunkte des Aufsichtsmechanismus bestätigte. Eine formale Bestätigung des erzielten Kompromisses seitens des Rates erfolgte am 18. April 2013 durch den Ausschuss der ständigen Vertreter. Das Parlament wurde aufgefordert, den Text im Plenum zu verabschieden. 79 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Dossiers wurden am 22. Mai 2013 in einer Teilabstimmung vom Europäischen Parlament bestätigt. Die offizielle Plenarabstimmung fand am 12. September 2013 statt. Die vorgesehene Übertragung der Aufsichtskompetenz auf die EZB erforderte in Deutschland ein entsprechendes Zustimmungsgesetz. Das Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank wurde am 7. Juni 2013 ohne weitere Änderungen vom Bundesrat gebilligt und am 13. Juni 2013 vom Bundestag verabschiedet. Der Rat hat die SSM-Verordnung und die EBA-Änderungsverordnung am 15. Oktober 2013 formell angenommen. Beide Verordnungen wurden am 29. Oktober 2013 im Amtsblatt veröffentlicht. Die EBA-Änderungsverordnung trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und die SSM-Verordnung am fünften Tag nach der Veröffentlichung. A Die Änderung der EBA-Gründungsverordnung entstand im Mitentscheidungsverfahren unter Beteiligung des Europäischen Parlaments. Die EZB-Verordnung kann nur mit paralleler Anpassung der EBA-Gründungsverordnung wirksam werden. Das Parlament hat diese erforderliche Zustimmung zur EBA-Verordnung genutzt, um auch auf die SSM-Verordnung Einfluss zu nehmen. Zusätzlich wurde eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen EZB und dem Europäischen Parlament hinsichtlich der demokratischen Kontrolle ausgearbeitet. Das Parlament setzte dieses Instrument erfolgreich als Druckmittel in den Verhandlungen um die SSM-Verordnung ein und sicherte sich so seine Einflussnahme auf die neue einheitliche Bankenaufsicht durch die EZB, die ihre Aufsichtstätigkeit am 4. November 2014 aufgenommen hat. Am 14. Mai 2014 wurde von der EZB eine Änderung der Sanktionsverordnung 2157/1999 EG erlassen, welche die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bzw. die nationalen Aufsichtsbehörden an den einheitlichen Aufsichtsmechanismus anpasst. Ein anderer wichtiger Aspekt, die sogenannte SSM-Gebührenverordnung, mit welcher die Umlage der aus der Aufsichtstätigkeit der EZB entstehenden Kosten festgelegt werden soll, wurde bis zum 11. Juli 2014 konsultiert, am 30. Oktober 2014 auf der Website der EZB und am Folgetag im EU Amtsblatt veröffentlicht. Die Gebührenverordnung legt die Methodik für die Festsetzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr, sowie das Verfahren für die Einziehung der jährlichen Aufsichtsgebühr fest. Demnach entfallen 85 % der Kosten auf die direkt-beaufsichtigten und 15 % der Kosten auf die kleineren, nicht-direkt-beaufsichtigten Banken. Für 2015 rechnet die EZB mit ca. 260 Mio. EUR an Aufsichtskosten. 80 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 1022/2013 (Verordnung) vom 22. Oktober 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 287/5 vom 29.10.2013 1024/2013 (Verordnung) vom 15. Oktober 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 287/63 vom 29. 10.2013 468/2013 (Verordnung) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 141/1 vom 14.5.2013 469/2013 (Verordnung) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 141/51 vom 14.5.2013 1163/2014 (Verordnung) vom 22. Oktober 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 311/23 vom 31. Oktober 2014 81 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. A VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/ EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Inhalt Bereits im Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 wurde eine Neustrukturierung der Aufsicht grenzüberschreitender Institute in das Programm der Kommission aufgenommen und eine Überarbeitung des „Lamfalussy-Verfahrens“ eingeleitet. Auf Basis dieser Arbeiten wurden im Januar 2009 die Kommissionsbeschlüsse geändert, welche ursprünglich die Ebene-3-Ausschüsse (CESR, CEBS und CEIOPS) ins Leben gerufen hatten. Die Mandate der Ebene- 82 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 3-Ausschüsse (CESR, CEBS und CEIOPS) wurden erweitert und den Ausschüssen wurden explizit spezifische Aufgaben wie Mediation bei Unstimmigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden, Beratungsfunktion bei Aufsichtsentscheidungen sowie die Entwicklung von gemeinsamen Standards für das aufsichtliche Meldewesen zugewiesen. Auch die Delegation von Aufgaben zwischen Aufsichtsbehörden wird durch die neuen Beschlüsse erleichtert. Die Ausschüsse sollen auch bei der Früherkennung von Risiken für das Finanzsystem mitwirken. Für Entscheidungen der Ausschüsse galt das Mehrheitsquorum. Die verbesserte Finanzierung der Ausschüsse wurde durch ein im Juli 2009 beschlossenes Gemeinschaftsprogramm sichergestellt. Der Bedarf an weitergehenden Strukturreformen wurde durch die Finanzmarktkrise deutlich. In einer Mitteilung der Kommission zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai 2009 wurde aufgezeigt, dass die Finanzmarktkrise erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offen gelegt hat. Basierend auf dem de Larosière-Expertenbericht machte die Kommission in der Mitteilung konkrete Vorschläge, wie das Aufsichtssystem verbessert werden soll. Mit den Gesetzesvorschlägen für die Schaffung eines Europäischen Rates für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) und den neuen europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESA) wird das Europäische Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors, ESFS) geschaffen. Das ESFS ist ein horizontales Netz zwischen den europäischen und nationalen Behörden und dient als organisatorische Klammer für die ihm zugehörigen Einrichtungen. Neben den ESA und den nationalen Aufsichtsbehörden gehört auch das Gemeinsame Komitee der ESA, der ESRB und für spezielle Aufgaben auch die Kommission dem Netzverbund an. Das ESFS soll das Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden stärken und zu diesem Zweck u. a. sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats bei der Festlegung von Strategien in den Bereichen Finanzmarktstabilität und Anlegerschutz ein Wort mitzureden haben und grenzübergreifenden Risiken so besser entgegengewirkt werden kann. Der ESRB hat die Aufgabe, Risiken für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt zu überwachen und bewerten („Aufsicht auf Makroebene”). Der ESRB soll frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken ausgeben, die für die Mitgliedsländer jedoch nicht verbindlich sind. Bleibt jedoch ein Adressat in Hinblick auf die Empfehlungen untätig, so muss dargelegt werden warum („comply or explain“ Ansatz). Die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Anliegen ist der politische Druck. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) bestehen aus der Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und der Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Die nun mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Behörden gingen aus den bestehenden Ausschüssen für Banken, Wertpapiere und Versicherungen (CEBS, CESR und CEIOPS) hervor. Sie verfügen über verbindliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden und im Einzelfall auch gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut. Sie entwickeln technische Standards, welche von der Kommission verabschiedet und damit rechtsverbindlichen Charakter als Verordnung oder Beschluss erlangen. Neben Leitlinien und Empfehlungen sind die ESA auch für bindende Entscheidungen in Krisen- oder Streitfällen zuständig, jedoch nur, wenn es nicht die haushaltspolitische Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Für bestimmte Einrichtungen, wie etwa Ratingagenturen oder europäische Clearingstellen mit einer zentralen Gegenpartei sollen die europäischen Aufsichtsbehörden volle Aufsichtsbefugnisse erhalten. Zusammen mit den Gesetzesvorschlägen zu den Aufsichtsbehörden und dem ESRB, wurde auch die sogenannte Omnibus I-Richtlinie vorgeschlagen, welche 11 bereits bestehende Richtlinien (u. a. auch die Banken- und Kapitaladäquanz-Richtlinie) ändert und jene Bereiche definiert, für welche technische Standards erlassen werden können. Für den Versicherungsbereich sowie für die 83 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN weitere Spezifizierung der Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Prospekt-Richtlinie wurde ebenso eine Sammelrichtlinie, Omnibus II genannt, vorgeschlagen. Die Omnibus II – Richtlinie adressiert in erster Linie die Änderungen, welche sich aus der Umsetzung der Solvabilität II-Richtlinie ergeben. Ebenso wurde die Europäische Zentralbank mit speziellen Aufgaben in Hinblick auf den neu geschaffenen Rat für Systemrisiken ausgestattet. A Bewertung Die Finanzmarktkrise hat deutlich gemacht, dass ein wachsender integrierter europäischer Finanzmarkt eine bessere Kooperation der nationalen Aufsichtsbehörden ebenso wie eine stärkere Überwachung der systemischen Risiken für die Finanzmarktstabilität erfordert. Insoweit wird die bereits in der Änderungsrichtlinie zur CRD (CRD II-Paket) vorgesehene Einrichtung von Aufsichtskollegien und die geplante Intensivierung der Kooperation zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden nachdrücklich begrüßt. Auch die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der frühzeitig systemische Risiken aufdecken soll, wird unterstützt. Die vorgesehene Einbeziehung der Zentralbanken mit ihrer ausgeprägten volkswirtschaftlichen Kompetenz leistet einen wichtigen Beitrag, dass zukünftig verstärkt makroökonomische Faktoren in die Betrachtungen und Handlungen der Bankenaufsicht einfließen. Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die hochgesteckten Erwartungen in Hinblick auf die Beruhigung und Stabilisierung der Finanzmärkte nur zum Teil durch die neu geschaffenen europäischen Aufsichtsbehörden erreicht werden konnten. Zum einem liegt dies an der teilweise fehlenden primärrechtlich verankerten Kompetenzen für die ESA, zum anderen an der fehlenden Ressourcenausstattung, um den umfangreichen und arbeitsintensiven Aufgaben gerecht zu werden. Insbesondere die rechtlichen Hindernisse stellen eine Hemmschwelle für eine derartige Ausweitung der Kompetenzen dar. Für eine Übertragung von hoheitlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten auf eine europäische Institution wäre eine Änderung des EU Vertrages unerlässlich. Auch die politische und finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten steht einem solchen Modell entgegen. Kritisch wird auch das Mandat zur Erarbeitung von verbindlichen Standards, welche sich in neueren Richtlinien und Verordnungen nur allzu häufig wiederfinden und oftmals Bereiche regeln, für welche ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren geeigneter erscheint, gesehen. Die EU-Kommission erlässt dann, unter eingeschränkter parlamentarischer Kontrolle, unmittelbar rechtswirksame Verordnungen/Beschlüsse auf Basis der Empfehlungen der EU-Aufsichtsbehörden. Verfahren Am 1. Dezember 2005 wurde das Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 – 2010 publiziert. Die sogenannte Interinstitutionelle Überwachungsgruppe (IIMG) wurde damit beauftragt, den Lamfalussy-Prozess zu durchleuchten und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Zwischenberichte wurden im März 2006 und im Januar 2007 veröffentlicht. Der Endbericht wurde am 15. Oktober 2007 vorgelegt. Am 20. November 2007 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zur Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses. Eine Konsultation betreffend die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Beschlüsse zur Einsetzung der drei Ebene-3-Ausschüsse (CEBS, CESR, CEIOPS) wurde am 23. Mai 2008 eingeleitet. Am 23. Januar 2009 wurden die neuen Beschlüsse angenommen und sind am 29. Januar 2009 in Kraft getreten. 84 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Am 26. Januar 2009 wurde von der Kommission ein Gemeinschaftsprogramm vorgeschlagen, nachdem die drei Ausschüsse der europäischen Aufsichtsbehörden und wichtige internationale und europäischen Gremien, die an der Standardsetzung in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung beteiligt sind, direkt aus dem EU Haushalt Finanzmittel erhalten sollen. Am 31. März 2009 wurde ein Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON Ausschuss) über den Vorschlag für einen Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfer angenommen. Das Plenum des Europäischen Parlaments stimmte am 6. Mai 2009 über die Änderungsvorschläge ab. Die formelle Annahme durch den Rat erfolgte am 27. Juli 2009. In einem nicht-legislativen Bericht mit dem Titel „Empfehlungen an die Kommission zu LamfalussyFolgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstrukturen“ vom 19. Oktober 2008 fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, tiefgreifende Reformen der Aufsichtsstrukturen einzuleiten. Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung. Am 25. Februar 2009 legte die de Larosière-Gruppe ihren Schlussbericht vor. In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 2009 wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission weitgehend übernommen und ein Aktionsplan für eine Reform der Finanzmarktregulierung und -aufsicht skizziert. Die EU-Kommission hat ihre Vorschläge hinsichtlich der Aufsichtsstrukturen weiter konkretisiert und in ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ am 27. Mai 2009 veröffentlicht. Marktteilnehmer konnten bis zum 15. Juli 2009 zu dieser Mitteilung Stellung nehmen. Der Rat für Wirtschaft und Währung (ECOFIN) begrüßte die Pläne der Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2009. Bestätigt wurde das Vorhaben der Kommission in der Folge vom Europäischen Rat am 18./19. Juni 2009. Am 23. September 2009 präsentierte die Kommission ihre Gesetzesvorschläge für die neue Aufsichtsstruktur. Der Rat bestätigte den Vorschlag für die Errichtung des ESRB am 20. Oktober 2009. Hinsichtlich der Umwandlung der drei Ebene-3-Ausschüsse in die Europäischen Aufsichtsbehörden verständigte sich der Rat auf einen gemeinsamen Standpunkt am 2. Dezember 2009, welcher die Vorschläge der Kommission deutlich verwässert. Die Europäische Zentralbank veröffentlichte ihre Stellungnahme am 8. Januar 2010. Am 7. Juli 2010 stimmte das Europäische Parlament über die Änderungsanträge im Plenum ab. Die Endabstimmung über den so geänderten Gesetzestext blieb jedoch aus. Die endgültige Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments fand am 22. September 2010 statt, der Rat erzielte am 17. November 2010 eine Einigung über den Text. Am 15. Dezember 2010 wurden die Texte zu den Europäischen Aufsichtsbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Anfang Juni 2012 wurden Vorschläge unterbreitet, die die Reform der Bankenaufsicht auf den Prüfstand stellen. Im Rahmen des sogenannten „Bankenunion“-Konzepts beschloss der ECOFINRat am 29. Juni 2012, weite Teile der Bankenaufsicht unter dem Dach der EZB zu vereinen. Das Konzept sah neben einer weiteren Zentralisierung und Verstärkung der Aufsicht auch eine überarbeitete Einlagensicherungs-Richtlinie und einen einheitlichen Rahmen für das Krisenmanagement vor. Bezweckt wird, die Staaten bei der Abwicklung heimischer Finanzinstitute aus der Haftung zu nehmen. Weiterführende Informationen sind Kapitel A.I.14. zu entnehmen. 85 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Die Europäische Kommission ist gemäß den Verordnungen zur Europäischen Finanzaufsicht aufgerufen, die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in ihrer Struktur und ihren Leistungen innerhalb des ESFS, sowie das ESFS in seiner Gesamtheit, zu überprüfen. Für diese Überprüfung wurde am 26. April 2013 eine Konsultation gestartet, welche bis zum 31. Juli 2013 dauerte. Am 24. Mai 2013 organisierte die Kommission eine hochrangige Konferenz über die Finanzaufsicht in der EU, die eine Plattform für die Vertreter des ESRB und der ESA bietet, um zusammen mit anderen wichtigen Akteuren über die Leistungen der einzelnen Behörden zu diskutieren und über die Wirksamkeit des ESFS als Ganzes nachzudenken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Am 8. August 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Bericht zur Funktion des ESFS und der ESAs. Im Grunde kommt die Kommission über die Arbeitsweise der Behörden zu einem positiven Urteil. Weiterhin werden einige verbesserungswürdige Bereiche identifiziert, welche einerseits durch kurzfristige Maßnahmen, die keine Änderung der Gründungsverordnungen hervorrufen, erreicht werden können. Andererseits werden auch mittel- bis längerfristige Ziele definiert (u. a. alternative Finanzierungsquellen), die jedoch Gesetzesänderungen hervorrufen. A Anpassung sektoraler Richtlinien – Omnibus I und II Am 26. Oktober 2009 stellte die Kommission die sogenannte Omnibus I-Richtlinie vor, welche zahlreiche sektoralen Richtlinien aus dem Finanzbereich ändert, um den neuen Aufsichtsbehörden die notwendigen Kompetenzen zu verschaffen. Der Rat einigte sich am 17. November 2010 auf einen gemeinsamen Standpunkt zu diesem Dossier. Die endgültige Veröffentlichung des Textes erfolgte gemeinsam mit jenen der europäischen Aufsichtsbehörden am 24. November 2010. Die Omnibus I-Richtlinie ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten. In Deutschland hat die Bundesregierung am 5. Mai 2011 den Gesetzesentwurf verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ändert das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierprospektgesetz und das Geldwäschegesetz. Es wurde am 4. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt Nr. 62 veröffentlicht. Am 19. Januar 2011 stellte die Kommission die zweite Richtlinie zur Änderung der sektoralen Richtlinien im Zuge der Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörden vor. Diese sogenannte Omnibus II-Richtlinie beschäftigt sich speziell mit der Umsetzung der Kompetenzen von ESMA und EIOPA und ändert hierfür die Prospekt-Richtlinie (siehe Kapitel B) und die Solvabilität II-Richtlinie. Am 4. Mai 2011 hat die Europäische Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung stimmte am 21. März 2012 über die Richtlinie ab. Der Trilog dauerte am Ende länger als erwartet, erst am 11. März 2014, also fast genau zwei Jahre nach der Abstimmung im Ausschuss, konnte das Parlament die Richtlinie in erster Lesung abschließen. Der Rat bestätigte die Position des Parlaments am 14. April 2014. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 22. Mai 2014. Grundsätzlich war die Omnibus-II Richtlinie zur Operationalisierung der Solvabilität II-Richtlinie verabschiedet worden, jedoch enthält die nun endgültige Version einige substanzielle Änderungen des Solvabilität II-Regimes. Weiterhin adressiert die Richtlinie auch Fragen zur Kompetenz von ESMA in Hinblick auf die Prospekt-Richtlinie (siehe Kapitel B.I.7.), sowie die Rolle der Aufsichtsbehörden EIOPA und ESMA als Mediatoren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden. Die Solvabilität II-Richtlinie wird gemäß des Kommissionsvorschlags vom 2. Oktober 2013 erst ab 1. Januar 2016 angewendet. Die Omnibus II-Richtlinie trat am 23. Mai 2014 in Kraft, die Anwendung der neuen Vorgaben ist ab 1. Januar 2016 vorgesehen. 86 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz 1092/2010/EU (Verordnung) vom 24.November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/1 vom 15.12.2010 1093/2010/EU (Verordnung) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/12 vom 15.12.2010 1094/2010/EU (Verordnung) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/48 vom 15.12.2010 1095/2010/EU (Verordnung) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr.L 331/84 vom 15.12.2010 1096/2010/EU (Verordnung) vom 17. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/162 vom 15.12.2010 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 170/43 vom 30.6.2011 (Berichtigung) 2014/51/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 153/1 vom 22.5.2014 87 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. A VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Inhalt Am 10. Juli 2013 präsentierte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmter Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism, SRM“) und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds („Single Resolution Fund, SRF“). Ziel ist es, durch die zentrale Aufsicht der EZB, eine einheitliche europäische Abwicklungsbehörde („Single Resolution Board“, SRB) und einen europäischen Finanzierungsmechanismus die Voraussetzungen zu schaffen, um künftig rasch und effizient auf Krisensituationen reagieren zu können. Damit soll die Verbindung zwischen Bankenkrisen und Staatsschuldenkrisen gebrochen werden. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus Gemäß der SRM-Verordnung soll die EZB zuerst im Rahmen ihrer zentralen Aufsicht Kreditinstitute identifizieren, die in eine Schieflage geraten sind und die abgewickelt werden müssen. In dem neu zu gründenden SRB wird die Abwicklung der Bank vorbereitet. Der Ausschuss mit Sitz in Brüssel wird aus vier Vollzeitmitgliedern, einem Vorsitzenden und einem Vertreter pro Mitgliedstaat aus den nationalen Aufsichtsbehörden bestehen. Es soll den Charakter einer „European Union Agency“ haben und wird mit einer spezifischen Struktur und einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Der Ausschuss wird sich in Abstimmung mit den nationalen Abwicklungsbehörden um die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen kümmern und Abwicklungsentscheidungen vorbereiten. Im Ausschuss sind auch Vertreter der Kommission und der EZB als ständige Beobachter vertreten und haben Zugang zu allen Unterlagen. Die Kommission wird dann aufgrund der Empfehlungen der Behörde die Abwicklungsentscheidung aussprechen. Die Europäische Kommission hat auch ein Initiativrecht, wenn es um die Abwicklung einer Bank geht. Sie legt die Rahmenbedingungen für den Einsatz der Abwicklungsinstrumente und des Fonds fest. Das Letztentscheidungsrecht über den Fortbestand oder Schließung eines Instituts in Schieflage obliegt somit der Kommission. Mit der im Mai 2014 verabschiedeten Richtlinie zu Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – BRRD – (siehe Kapitel A.I.5.) gibt es eine enge Verbindung. Die Krisenmanagement-Richtlinie stellt den „Werkzeugkasten“ für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus dar. Die Vorgaben zu den Abwicklungsinstrumenten aus der BRRD und zu den ex-ante Beiträgen zum Abwicklungsfond aus der delegierten Verordnung 63/2015 sind daher im einheitlichen Abwicklungsmechanismus deckungsgleich. Europäischer Abwicklungsfonds Zur Abwicklung von Krisenbanken sollen der Ausschuss und die Kommission für die Durchführung der Abwicklung auf einen europäischen Abwicklungsfonds, den SRF, zugreifen können. Die wichtigsten Aspekte des Fonds sind in einem zwischenstaatlichen Abkommen geregelt, welches allen 88 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 28 Mitgliedstaaten offen steht. Nur das Vereinigte Königreich und Schweden haben sich entschlossen, das Abkommen nicht zu unterzeichnen (sie können dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt tun). Nicht-Euro Länder, welche das Abkommen unterzeichnet haben, aber noch nicht Teil der Bankenunion sind, müssen die Verpflichtungen aus dem Abkommen erst nach einer Teilnahme am SSM/SRM erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen das zwischenstaatliche Abkommen entsprechend den nationalen Vorgaben bis 1. Januar 2016 ratifizieren. Der Abwicklungsfonds unterliegt der Kontrolle des SRB. Zukünftig sollen die ex-ante-Beiträge, welche für nationale Abwicklungsfonds vorgesehen sind (siehe Kapitel A.I.5.), in den europäischen Abwicklungsfonds fließen. Die Details der Überführung von nationalen in einen europäischen Abwicklungsfonds sowie die Anwendung der SRM-Verordnung im Hinblick auf ex-ante-Beiträge zum europäischen Abwicklungsfonds sind in Durchführungsverordnung 81/2015 des Rates festgelegt, welche am 22. Januar 2015 im EUAmtsblatt veröffentlicht wurde (Durchführungsverordnung 81/2015 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds). Demnach soll der Fonds zunächst aus nationalen Abteilungen, in welche die nationalen Gelder fließen, unterteilt sein. Die Gelder der nationalen Abteilungen werden sukzessiv vergemeinschaftet, und zwar zu 40 % im ersten Jahr und weitere 20 % im zweiten Jahr, bzw. über die restlichen sechs Jahre mit jeweils gleichbleibenden Prozentsätzen. Innerhalb von 8 Jahren (bis spätestens Ende 2024) soll die Zielgröße des Fonds von 1 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute erreicht werden. Im Falle der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Banken würde dies einen Betrag von 55 Mrd. Euro ergeben, oder jährlich 5,5 Mrd. Euro. Der Ausschuss kann den Aufbau des Fonds um maximal vier Jahre verlängern, sofern es Auszahlungen aus dem Fonds während der Aufbauphase gab. Sollte durch Auszahlungen die Zielausstattung des Fonds auf weniger als zwei Drittel sinken, so werden Beiträge in jener Höhe festgelegt, die notwendig ist, um den Fonds innerhalb von sechs Jahren wieder aufzufüllen. Der europäische Abwicklungsfonds steht demnach auch für die Abwicklung von Krisenbanken anderer EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung. Vor dem Hintergrund von eventuellen finanziellen Auswirkungen auf nationale Haushalte sehen dies manche Mitgliedstaaten kritisch. Bewertung Obwohl es ein klares Bekenntnis der europäischen Staatsoberhäupter zur Bankenunion gibt, welches auch mehrfach bekräftigt wurde, bestehen doch Bedenken hinsichtlich der von der Kommission vorgeschlagenen Konzeption eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus als auch gegenüber dem europäischen Abwicklungsfonds. Kritisch wird insbesondere gesehen, dass die EU-Kommission das Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Abwicklung von Kreditinstituten haben soll und ein europäischer Abwicklungsfonds dazu führen wird, dass Bankenkrisen anderer EU-Mitgliedstaaten mitfinanziert werden müssen. Durch die Auslagerung der Finanzierungsfragen des einheitlichen Abwicklungsfonds auf ein zwischenstaatliches Abkommen wurde den Bedenken einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich der Rechtsgrundlage (Artikel 114 der EU-Verträge) des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin ihre Entscheidungsbefugnisse über Finanzierungsfragen beibehalten können und vor allem die Frage nach den Auswirkungen auf die nationalen Haushalte, wie zum Beispiel im Falle einer finanziellen Überbeanspruchung des Abwicklungsfonds, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Auch wenn der Kommissionsvorschlag von fiskalischer Neutralität ausgeht, so könnte es doch indirekte fiskalische Effekte geben. 89 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Es bleibt offen, welche finanziellen „backstop“ Maßnahmen zur eventuellen Stützung des einheitlichen Abwicklungsfonds zur Anwendung kommen bzw. wie der einheitliche Abwicklungsfonds sich am Markt entsprechend positionieren soll, um gegebenenfalls Drittmittel zu erlangen. Ohne Garantien der Geberländer erscheint dies schwierig. Auch steht es noch aus zu klären, ob es eine einheitliche Regelung für die Steuerabzugsfähigkeit der Beiträge zum Abwicklungsfonds in Europa geben wird. Andernfalls drohen Wettbewerbsverzerrungen wegen der unterschiedlichen Steuerbehandlung der Beiträge. A Verfahren Am 10. Juli 2013 präsentierte die Europäische Kommission den Verordnungsvorschlag zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Abwicklungsfonds. Am 6. November 2013 gab die EZB eine Stellungnahme ab. Da das Dossier zur Krisenmanagement-Richtlinie zeitgleich mit der vorliegenden Verordnung verhandelt wurde, gab es nach dem langersehnten Verhandlungsfortschritt bei der Krisenmanagement-Richtlinie auch bei diesem Dossier im Dezember 2013 den Durchbruch. Nach intensiven Verhandlungen kam es am 18. Dezember 2013 zu einer Einigung im Rat. Das Europäische Parlament stimmte in einer hastig angesetzten Abstimmung am 6. Februar 2014 dem noch teilweise unfertigen Kompromiss zu. Durch die notwendigen Berichtigungen kam es am 15. April 2014 zu einer weiteren Abstimmung im Parlament über den bereinigten Text. Der Rat konnte am 14. Juli 2014 dem finalen Text endgültig zustimmen. Die Verordnung tritt mit 19. August 2014 in Kraft, unter anderem gelten zu diesem Zeitpunkt bereits einige allgemeine Bestimmungen wie z. B. zum Anwendungsbereich, zu der Verpflichtung zur Zusammenarbeit der EU-Institutionen miteinander und mit den nationalen Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch und zum institutionellen Rahmen des Ausschusses. Der Ausschuss nimmt seine Tätigkeit bereits zum 1. Januar 2015 auf. Weitere Bestimmungen über die Befugnisse des Ausschusses hinsichtlich der Erhebung von Informationen und der Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen sowie sämtliche andere damit verbundene Bestimmungen gelten bereits ab 1. Januar 2015. Die Finanzierung und Kostendeckung des Verwaltungsaufwands des SRB sind für die Übergangsphase von 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 in einer delegierten Verordnung der EU-Kommission geklärt, welche am 11. Dezember 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde (delegierte Verordnung Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist). Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses werden für die Jahre 2014 und 2015 auf insgesamt 22 Mio. EUR geschätzt und sind von den Kreditinstituten innerhalb der Bankenunion zu tragen. Mit 1. Januar 2016, wenn dann auch die Gelder in den einheitlichen Abwicklungsfonds fließen, soll die SRM-Verordnung vollständig gelten. Um den einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die Vorgaben aus der SRM-Verordnung auch in Deutschland einzuführen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30. April 2015 den Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe“ (Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG) veröffentlicht. Dieser wird auch als „SRMAnpassungsgesetz“ bezeichnet. Mit dem AbwMechG sind einige zentrale Änderungen in den nationalen Rechtsgrundlagen vorgesehen. So wird eine Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an die SRM-Verordnung erfolgen; insbesondere die Regelung der behördlichen Zuständigkeiten im SRM. Zudem sieht das AbwMechG vor, eine Anpassung des Kosten- und Umlagerechtes im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz im Hinblick auf die Finanzierung der 90 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde durchzuführen. Auch Änderungen über die Deckungswerte des öffentlichen Pfandbriefs im Pfandbriefgesetz sowie im Kreditwesengesetz zur Insolvenz von CRR-Instituten und erweiterte Informationsund Auskunftspflichten sind mit der Verabschiedung des SRM-Anpassungsgesetzes zu erwarten. Das Gesetzesvorhaben soll voraussichtlich im Herbst 2015 angenommen werden. Parallel dazu werden auf europäischer Ebene weitere ergänzende Maßnahmen zur SRM-Verordnung getroffen. So veröffentlichte die EU-Kommission am 11. Juni 2015 eine Liste mit geplanten Initiativen, die unter anderem eine delegierte Verordnung der EU-Kommission über Verwaltungsausgaben des SRB und Bestimmungen zu ex-ante- und ex-post-Beiträgen zum SRF aufführt. Diese geplante Maßnahme soll als Ergänzung zur bereits erlassenen Verordnung Nr. 1310/2014 betrachtet werden, welche das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des SRB in der Übergangsfrist klärte. Ferner sollen damit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung der SRF und der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie des SRF festgelegt werden. Als vorläufiges Datum wird diese Initiative für das dritte Quartal 2015 angekündigt. Referenz 806/2014/EU (Verordnung) vom 15. Juli 2014, ABl. Nr. L 225/1 vom 30.7.2014 1310/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 8. Oktober 2014, ABl. Nr. L 354/1 vom 11. Dezember 2014 81/2015/EU (Durchführungsverordnung) vom 19. Dezember 2014, ABl. Nr, L15/1 vom 22. Januar 2015 91 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG A III. VORHABEN IN BERATUNG 1. Strukturreform im Bankensektor Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union Inhalt Im Februar 2012 hat EU-Kommissar Michel Barnier eine hochrangige Expertengruppe eingesetzt, um die Notwendigkeit von Strukturreformen für den EU-Bankensektor zu prüfen und Vorschläge auszuarbeiten, um der sogenannten „too big to fail“-Problematik wirksamer begegnen zu können. Die Einsetzung der Expertengruppe erfolgte vor dem Hintergrund ähnlicher Reformvorschläge in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich. Das nach ihrem Vorsitzenden, dem gegenwärtigen Gouverneur der finnischen Zentralbank, Erkki Liikanen auch „Liikanen-Gruppe“ genannte Gremium diskutierte, ob zusätzlich zu den bestehenden Reformen im Bankensektor weitere strukturelle Maßnahmen notwendig sind, um Finanzmarktstabilität und Verbraucherschutz zu stärken. Der Schlussbericht wurde am 2. Oktober 2012 veröffentlicht. Die Handlungsempfehlungen der Liikanen-Gruppe umfassen folgende fünf Bereiche: ■ obligatorische Trennung des Eigenhandels von sonstigen wichtigen Handelstätigkeiten; ■ mögliche zusätzliche Trennung von Tätigkeiten, die an den Sanierungs- und Abwicklungsplan von Banken gebunden sind; ■ mögliche Änderungen des Rückgriffs auf „Bail-in“-Instrumente als Abwicklungsmöglichkeit; ■ Überprüfung der Eigenkapitalanforderungen an für den Handel gehaltene Vermögenswerte und Hypothekenkredite sowie ■ Ausbau der Governance und Kontrolle von Banken. Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung veröffentlichte die EU-Kommission am 29. Januar 2014 einen Verordnungsvorschlag zur Strukturreform im Bankensektor, mit der die Empfehlungen der Liikanen-Gruppe umgesetzt werden sollten. Die Kernelemente des EU-Trennbankenvorschlags umfassen das generelle Verbot von Eigenhandel und Beteiligungen an gehebelten Alternativen Investmentfonds, die Auslagerung weiterer Handelsaktivitäten auf eigenständige Handelseinheiten, sowie die Festsetzung einer Obergrenze von 200 % für die Summe aller Großkredite gegenüber Unternehmen der Finanzbranche. Die Vorgaben sollen für global systemrelevante Institute und für Institute gelten, deren Bilanzsumme sich in drei aufeinander folgenden Jahren auf über 30 Mrd. Euro beläuft und deren Handelsaktivitäten über 70 Mrd. Euro oder 10 % der Bilanzsumme ausmachen. Die EU-Trennbankenvorschläge gehen im Vergleich zu den Empfehlungen der Liikanen-Gruppe deutlich weiter und sie sind auch strikter als die Vorgaben des deutschen Trennbankengesetzes. Bei der Abtrennung von Handelsaktivitäten wird der Aufsicht ein sehr großer Ermessensspielraum eingeräumt. Die EZB erhält damit einen „Blankoscheck“ für die Durchführung tiefgreifender struktureller Maßnahmen im Bankensektor der Eurozone. 92 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Am 16. Juni 2014 hat der Juristische Dienst des EU-Rates ein Rechtsgutachten zu Artikel 21 des EU-Trennbankenverordnungsvorschlags vorgestellt. Nach dieser Vorschrift kann die EU-Kommission den Mitgliedstaaten gestatten, von der Anwendung der EU-Ausgliederungsanforderungen abzusehen, wenn ein nationales Trennbankengesetz bestimmte Anforderungen erfüllt. Der Juristische Dienst des EU-Rates hält den Artikel 21 für nicht mit den generellen institutionellen Prinzipien der EU-Verträge vereinbar und schlägt vor, die Regelung zu streichen oder zeitlich zu begrenzen. Bewertung Der von der Kommission vorgelegte Regulierungsvorschlag ist nicht zielführend, da sich das Universalbankensystem bisher bewährt hat und nicht der Auslöser der Finanzkrise war. Für die geplanten Trennbankenauflagen gibt es keinen Nachweis für deren stabilisierende Wirkung. Im Gegenteil, es entstehen aus der geplanten Konzentration von Handelsaktivitäten auf wenige Akteure neue Systemrisiken und zusätzliche Kosten, z. B. für die Versorgung der Realwirtschaft mit Bankdienstleistungen aus einer Hand. Dies gilt gerade für Deutschland als Exportnation. Es wird als kritisch betrachtet, dass die EU-Trennbankenvorschläge sowohl über die Empfehlungen der Liikanen-Gruppe, als auch über das deutsche Trennbankengesetz hinausgehen. In den einzelnen Vorschriften des EU-Entwurfs besteht erheblicher Klärungs- bzw. Nachbesserungsbedarf, wie zum Beispiel die fehlende Ausnahme für Geschäfte innerhalb des Haftungsverbundes, die Problematik, dass die EU-Definition der verbotenen Geschäfte nicht auf deren Kurzfristigkeit abstellt und den Begriff der Alternativen Investmentfonds zu weit fasst, sowie die gesamthafte Obergrenze für die Großkreditvorschriften. Ebenfalls problematisch ist der Begriff „Handelsaktivitäten“, der unklar lässt, ob sich die Definition an den handels- oder aufsichtsrechtlichen Kriterien orientieren soll. Weiterhin wird mit Sorge betrachtet, dass der EU-Vorschlag eine Vielzahl von Mandaten für die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur späteren Konkretisierung des Regelwerks in wesentlichen Punkten enthält und dass der EZB bei der Abtrennung von Handelsaktivitäten ein sehr großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Bis die europäische Bankenaufsichtsbehörde die notwendigen Konkretisierungen des Anwendungsbereichs vorgenommen hat, bleibt außerdem unklar, wie viele Banken von den Anforderungen des EU-Vorschlags betroffen sind. Die Krisenmanagement-Richtlinie BRRD schafft bereits die grundlegenden Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung von Banken. Der vorliegende Verordnungsvorschlag geht jedoch noch einen Schritt weiter und verordnet den Banken eine neue Organisationsstruktur. Dies geht jedoch mit tiefgreifenden Veränderungen in den betroffenen Kreditinstituten einher, die nicht nur hohe Kostenaufwendungen bedeuten, sondern auch das bestehende Universalbankenmodell in Deutschland insgesamt in Frage stellen. Es wird gefordert, dass Eingriffstiefe und Sanktionen der EU-Vorschläge nicht über die Empfehlungen der von der EU-Kommission selbst eingesetzten LiikanenGruppe hinausgehen. Verfahren EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier kündigte im November 2011 seinen Beschluss zur Einsetzung einer Expertengruppe an. Im Februar 2012 wurden die Mitglieder bestellt. Die Gruppe traf monatlich zusammen, lud verschiedene Interessenträger ein und organisierte im Mai 2012 eine öffentliche Anhörung. Im Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 1. Juni 2012 veröffentlichte die Expertengruppe ein Konsultationspapier. 93 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Am 2. Oktober wurde der Schlussbericht der Expertengruppe mit seinen Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Zeitgleich wurde auch eine Konsultation bis zum 13. November 2012 hinsichtlich der Empfehlungen der Expertengruppe veröffentlicht. A Am 16. Mai 2013 lancierte die Kommission eine Konsultation zu Strukturreformen im Bankensektor, welche bis zum 11. Juli 2013 andauerte. Am 17. Mai 2013 fand auch ein Treffen mit Interessensvertretern zu dem Thema statt, wo es die Möglichkeit zum Austausch mit den Kommissionsvertretern gab. Erheblich später und damit auch zu spät für einen Abschluss des Dossiers in der laufenden Legislaturperiode, wurde der Verordnungsvorschlag am 29. Januar 2014 von der Kommission vorgestellt. Der Vorschlag wurde anschließend dem EU-Parlament vorgelegt, welches sich diesem jedoch erst nach den Parlamentswahlen im Mai 2014 widmete. Federführend für den Verordnungsvorschlag wurde der ECON, der Wirtschafts- und Währungsausschuss des europäischen Parlaments. ECON-Mitglied und schwedischer EU-Parlamentsabgeordneter Gunnar Hökmark (Europäische Volkspartei, EPP) wurde verantwortlicher Berichterstatter. Auf Grundlage des Verordnungsvorschlags der EU-Kommission, veröffentlichte Gunnar Hökmark am 7. Januar 2015 seinen Vorschlag im nach ihm benannten „Hökmark-Report“. Im Vergleich zum Dokument der Kommission, wurden im Hökmark-Report einige Bedenken der Kreditwirtschaft aufgenommen und Vorgaben gelockert. Jedoch wurden im ECON-Ausschuss unzählige Änderungsvorschläge eingebracht, sodass es zu keinem mehrheitsfähigen Kompromissvorschlag kommen konnte. In einer historischen Abstimmung des ECONs am 26. Mai 2015 wurde der Hökmark-Report abgelehnt und somit eine Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments vorerst vertagt. Erst nach der parlamentarischen Sommerpause 2015 und einer Einigung im ECON kann es zu einer Plenarabstimmung über einen Verordnungsvorschlag zu Strukturreformen im Bankensektor kommen. Derweil werden der Berichterstatter Hökmark, sowie die Schattenberichterstatter an einem Kompromissvorschlag weiterarbeiten. Währenddessen konnte es auf EU-Ratsebene zu einer Einigung zum Verordnungsvorschlag über strukturelle Maßnahmen im Bankensektor kommen. Unter der lettischen Ratspräsidentschaft wurde am 19. Juni 2015 ein endgültiger Text ausformuliert. Als positiv zu bewerten ist, dass der Ratsvorschlag, analog dem deutschen Trennbankengesetz, Verbundgeschäfte als explizit erlaubte Geschäfte erfasst und nur alternative Investmentfonds mit beträchtlichem Leverage als verbotenes Geschäft klassifiziert. Ferner wurden im Vergleich zum ursprünglichen Text der EU-Kommission ergänzende Regelungen zur CRR im Hinblick auf eine gesamthafte Obergrenze für Großkredite gestrichen und mehr Handlungsspielräume für Aufsichtsbehörden, insbesondere EZB, geschaffen. Erst nach den Abstimmungen im ECON und EU-Parlamentsplenum, sowie nach dem Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat, wird es eine endgültige Formulierung des Verordnungsvorschlags zur Bankenstrukturreform geben. Voraussichtlich ist mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen im Parlament nicht vor dem dritten Quartal 2015 zu rechnen. 94 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Referenz A KOM (2014) 43 endgültig vom 29.1.2014 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 95 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN A IV. SONSTIGE VORHABEN 1. Mitteilung Schattenbankwesen Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Schattenbankwesen – Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor Inhalt Als Schattenbanken definiert die Kommission das „System der Kreditvermittlung, an dem Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems beteiligt sind“. Nach Auffassung der Kommission bergen Schattenbanken und die damit verbundenen Tätigkeiten systemische Risiken, die bisher nur unzureichend erfasst sind und deshalb eine genauere Überprüfung notwendig machen. Beabsichtigt ist, die bisherige Gesetzgebung im Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbereich auf eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Schattenbankentätigkeiten hin zu überprüfen, verschärfte Aufsichts- und Regulierungsstandards vorzuschlagen bzw. gegebenenfalls neue Legislativvorschläge zu erarbeiten. Unter den Begriff „Schattenbanken“ fasst die Kommission in einer ersten Betrachtung alle Unternehmen, die folgende Tätigkeiten ausüben: ■ Entgegennahme von Geldern mit einlageähnlichen Merkmalen ■ Durchführung von Fristen- und/oder Liquiditätstransformation ■ Kreditrisikotransfer ■ Einsatz direkter oder indirekter finanzieller Hebeleffekte. Auch Tätigkeiten, die für Nichtbanken bedeutende Finanzierungsquellen darstellen könnten, fallen darunter. Dazu zählen Verbriefungen sowie Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte („Repos“). Konkret befasst sich die Kommission mit folgenden Akteuren bzw. Tätigkeiten: ■ Zweckgesellschaften, die Liquiditäts- und/oder Fristentransformationen durchführen ■ Geldmarktfonds und andere Arten von Investmentfonds bzw. -produkten mit einlageähnlichen Charakteristika ■ Investmentfonds, die Kredite zur Verfügung stellen oder mit Fremdmitteln arbeiten, einschließlich börsengehandelter Fonds ■ Finanzierungsgesellschaften und Wertpapierhäuser, die Kredite oder Kreditgarantien bereitstellen oder Liquiditäts- und/oder Fristentransformationen durchführen, ohne dabei der gleichen Regulierung zu unterliegen wie eine Bank ■ (Rück)Versicherer, die Kreditprodukte ausgeben oder garantieren ■ Verbriefungen ■ Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte. Vor allem für den Bankenbereich hat das Schattenbankensystem nach Angaben der Kommission eine hohe Bedeutung. Dies bezieht sich vor allem auf eine ungeordnete Insolvenz einer Schatten- 96 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN bank und dem sich daraus ergebenden Ansteckungsrisiko. Auch sei es aufgrund des enormen Geldvolumens im Schattenbankbereich notwendig, diesen einer entsprechenden Regulierung zu unterwerfen. Damit soll verhindert werden, dass die Banken in alternative Anlageformen flüchten bzw. den Kreditvermittlungsprozess in rechtlich voneinander unabhängige, miteinander aber in Beziehung stehende Strukturen aufteilen. Einige Aspekte der Schattenbankentätigkeiten sind bereits durch das bestehende Banken-, Finanzmarkt- bzw. Versicherungsrecht abgedeckt. Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen: ■ Anforderungen an Banken (CRD II, III – vor allem hinsichtlich Verbriefungsgeschäften –, IFRS 7, 10, 11 und 12) ■ Anforderungen an Versicherungsunternehmen (Solvabilität II-Richtlinie) ■ Rechtsrahmen für Verwalter alternativer Investmentfonds Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität: ■ Rahmen für Risikotransferinstrumente (EMIR, Leerverkaufsverordnung) ■ Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen (CRD II, Solvabilität II, AIFM-RL, OGAW-RL) ■ Verbesserter Rahmen für Ratingagenturen Darüber hinaus sieht die Kommission fünf Schwerpunktbereiche: Erhöhung der Transparenz des Schattenbanksystems: hierzu gehören Initiativen zur Erfassung und Austausch von Daten, Einrichtung zentraler Datenregister im Rahmen von EMIR und MiFID, Umsetzung der Kennung für juristische Personen (Legal Entity Identifier), stärkere Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; Schaffung eines verbesserten Rahmens für Fonds: Schaffung eines Rechtsrahmens für Geldmarktfonds, Stärkung des OGAW-Rahmens (insbesondere hinsichtlich des Austauschs von Sicherheiten, die das Gegenparteiausfallrisiko decken); Weiterentwicklung des Wertpapierrechts zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften: Legislativvorschlag zum Wertpapierrecht; Verschärfung der Aufsichtsregeln im Bankensektor: für Banken bei Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen (Meldung der größten Engagements gegenüber nicht regulierten Unternehmen sowie der Risiken aufgrund von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, EBA-Leitlinien zur Begrenzung des Risikos für Banken durch nicht beaufsichtigte finanzielle Gegenparteien, welche ggf. in die EU-Vorschriften eingearbeitet werden sollen), Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften (Klärung des Begriffs „Kreditinstitut“ durch delegierten Rechtsakt, Beachtung künftiger Empfehlungen des FSB zu anderen Unternehmen, für die es derzeit keinen angemessenen Aufsichtsrahmen gibt); Verbesserung der Aufsicht über Schattenbanken: Vorarbeiten von ESRB und ESAs zur Bewertung, Identifizierung und Überwachung von Unternehmen und Risiken im Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen, ggf. Klärung der institutionellen Rolle jeder Aufsichtsagentur bei der Überarbeitung des Europäischen Finanzaufsichtssystems; 97 A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN A Bewertung Es erscheint grundsätzlich als nachvollziehbar, dass die Möglichkeiten zur Nutzung von Aufsichtsarbitrage zwischen den stark regulierten Sektoren und anderen Marktsegmenten, in denen bestimmte ähnliche Finanztransaktionen durchgeführt werden könnten, ohne der gleichen Regulierung zu unterliegen, beschränkt werden sollen. Eine Regulierung von Schattenbankentätigkeiten über das Banken- und Versicherungsrecht wird jedoch wegen des spezifischen Charakters der zu regulierenden Institutionen und der im Bankenrecht bereits bestehenden hohen Regulierungsdichte als nicht zielführend erachtet. Verfahren Das Grünbuch Schattenbankwesen vom 19. März 2012 ist der erste konkrete Schritt der Europäischen Kommission, um die darunter fallenden Tätigkeiten und Akteure gemeinsam zu erfassen. Es bildete die Grundlage für einen Konsultationsprozess, welcher bis zum 1. Juni 2012 dauerte. Am 27. April 2012 hielt die Kommission eine Konferenz zu dem Thema ab. Am 4. September 2013 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung zum Schattenbankwesen zusammen mit einem Verordnungsvorschlag zu Geldmarktfonds (siehe Kapitel B.III.3.). Am 29. Januar 2014 nahm die Kommission zudem einen weiteren Verordnungsvorschlag zur Transparenz und zum Meldewesen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an (siehe Kapitel B.III.5.). Dieser Vorschlag ergänzt den Verordnungsvorschlag zur Bankenstrukturreform vom selben Tage (siehe Kapitel A.III.1.). Das Schattenbankenwesen wird nicht nur auf europäischer, sondern auch auf globaler Ebene diskutiert. Der Finanzstabilitätsrat FSB und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO führten zwischen 8. Januar 2014 und 7. April 2014 sowie zwischen 4. März 2015 und 29. Mai 2015 öffentliche Konsultationen zu Bewertungsmethoden von Schattenbanken durch. Dabei wurde der englische Begriff „Non-Bank Non-Insurer Global Systemically Important Financial Institutions (NBNI G-SIFI)“ als Synonym für Schattenbanken geprägt. Auf Grundlage der Konsultationsergebnisse, wollen die Finanzminister der G-20 Staaten bis Ende 2015 einen Rahmen für die Bewertung der NBNI G-SIFIs ermittelt haben. Auf lange Frist könnten sich die Ergebnisse der FSB/ IOSCO Konsultationen auch auf europäischer Ebene niederschlagen, zumal die EU selbst sowie die Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien Mitglieder der G20 sind. 98 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Referenz A KOM(2012)102 vom 19.03.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2013)614 vom 04.09.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 99 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT B I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) Inhalt Hauptziel der OGAW-Richtlinie ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art von Investmentfonds – sogenannte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Mit den OGAW-Rechtsvorschriften sollte ein einheitliches Anlegerschutzniveau gewährleistet werden. Die Richtlinie regelt die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit und Informationspflichten der OGAW. Es wird festgelegt, dass ein OGAW unter Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen – ohne einer erneuten Zulassung zu bedürfen – seine Anteile in anderen EU-Mitgliedsländern vertreiben darf („Europäischer Produkt-Pass“). In den Anwendungsbereich der ursprünglichen Richtlinie von 1985 fielen lediglich offene Investmentfonds, die ihre Anteile beim Publikum der EU vertreiben und deren einziges Ziel die Anlage in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen ist. Mit der Änderung der Richtlinie vom 22. März 1988 („OGAW II“) wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Ausnahmen bei der Anlage des Sondervermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten zuzulassen. Eine grundlegende Änderung der OGAW Richtlinie erfolgte 2001 („OGAW III“). Zum einen wurde die Palette an liquiden Finanzanlagen erweitert, die das Investitionsspektrum von Investmentfonds-Gesellschaften vergrößerte. Begrenzungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anteilen an Investmentfonds wurden aufgehoben und die Anlagemöglichkeiten erweitert. Investiert werden kann nach Änderung der Richtlinie nicht nur in börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen, sondern auch standardisierte Options- und Terminkontrakte, die auf geregelten Börsen gehandelt werden, OTC-Derivate, Einlagen bei Kreditinstituten (Cash-Fonds), bestimmte Arten börsennotierter Geldmarktinstrumente und sonstige Anteile anderer OGAW – sogenannte Dachfonds. Anerkannt werden auch Investmentmanagement-Techniken, wie „tracking“ (Anlage in Wertpapieren verschiedener Emittenten, die in einem bestimmten Index zusammengefasst sind). Des Weiteren wurden der Zugang zum Markt und die Bedingungen für die Zulassung, wie z. B. Mindestkapital und Verhaltensregeln für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, harmonisiert. Die Bestimmungen wurden an die für andere Anbieter von Finanzdienstleistungen geltenden Regeln angeglichen. Entsprechend den für Kreditinstitute geltenden Regeln wurde ein „Europäischer Pass“ für Verwaltungsgesellschaften geschaffen, der es diesen ermöglichen soll, ihre Dienstleis- 100 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT tungen grenzüberschreitend im gesamten Binnenmarkt anzubieten. Mit der Schaffung des „Europäischen Passes“ wurde auch eine Verbesserung des Anlegerschutzes angestrebt. Durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) wurden verschiedene Bestimmungen betreffend das Mindestkapital, Organisationsanforderungen und Wohlverhaltensregeln auch auf OGAW für anwendbar erklärt. Eine zweite Ausweitung der Anlagemöglichkeiten erfolgte 2007 durch die Richtlinie über zulässige Anlagegegenstände von OGAW (RL 2007/16/EG). Die Kommission legt darin Bewertungskriterien fest, anhand derer ermittelt werden soll, ob verschiedene Arten von Finanzinstrumenten, insbesondere durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“), börsennotierte geschlossene Fonds, „Euro Commercial Papers“, indexbasierte Derivate und Kreditderivate für die Einbeziehung in die OGAW-Fonds in Frage kommen. Die durch die Neufassung der Richtlinie vom 13. Juli 2009 („OGAW IV“) eingeführten Bestimmungen erleichtern das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW, insbesondere durch eine deutliche Verkürzung der Zulassungsfrist. Außerdem wurde ein neues Konzept für die Information von Anlegern, die sogenannten „Key Investor Information – KII“ bzw. das „Key Information Document – KID“ anstelle des bisherigen vereinfachten Prospekts eingeführt. Anlegern sollen in einem KID künftig alle wesentlichen Informationen für eine Anlageentscheidung in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden. Das KID soll dem Anleger Klarheit über seine Anlage und die damit verbundenen Risiken geben. Grenzüberschreitende Fondsfusionen sollen künftig erleichtert und die Möglichkeit von Vermögensbündelungen durch sogenannte Master-Feeder-Konstruktionen geschaffen werden. Dabei kann das Vermögen eigenständiger Unterfonds („Feeder“) in einem Masterfonds kostengünstig verwaltet werden. Schließlich wurden auch die Vorschriften für den EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften überarbeitet. Verwaltungsgesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, ist es erlaubt, OGAW-Fonds in einem anderen Mitgliedstaat aufzulegen, zu schließen und zu verwalten. Damit soll künftig eine zentralisierte Verwaltung des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAW-Fonds möglich sein. Durchführungsmaßnahmen ergänzen einzelne Bereiche der neuen OGAW-Bestimmungen, insbesondere zum EU-Pass für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie Fonds-Fusionen, Pooling von Vermögenswerten und zum OGAW-Notifizierungsverfahren. Ergänzt wird die OGAW Richtlinie durch interpretative Mitteilungen und Empfehlungen der Kommission sowie durch verschiedene Leitlinien des Ausschusses der Europäischen Wertpapieraufseher (CESR) bzw. heute der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Bewertung Sowohl die Verabschiedung der OGAW-Richtlinie von 1985 als auch die mit der Modernisierung der Investmentfonds-Richtlinie (OGAW III) erreichten Verbesserungen für den Binnenmarkt wurden begrüßt, da damit ein großer Schritt hin zu einer Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für OGAW getan wurde. Damit wurden die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen 101 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT angeglichen und ein einheitlicherer Schutz der Anteilsinhaber geschaffen. Insbesondere die Einführung des Europapasses für offene Investmentfonds stellte eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Die spätere Vereinfachung des Zulassungsverfahrens und die damit verbundene Öffnung der Märkte wurden prinzipiell positiv bewertet. Die erneute Überarbeitung und Modernisierung der OGAW-Richtlinie (OGAW IV) wurde gleichfalls grundsätzlich positiv gesehen. Insbesondere dem langjährigen Anliegen, das Anzeigeverfahren zu vereinfachen und den EU-Pass für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds praktisch auszugestalten, wurde in der Überarbeitung Rechnung getragen. B Verfahren OGAW I und II Am 20. Dezember 1985 wurde die Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verabschiedet. Sie wurde am 22. März 1988 um einige Ausnahmen ergänzt (OGAW II). Die Richtlinie wurde im Rahmen des am 1. März 1990 in Kraft getretenen Investment-Richtlinien-Gesetzes in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie wurde durch die BCCI-Richtlinie (RL 95/26/EG) am 29. Juni 1995 ein weiteres Mal geändert. Aus Gründen der Übereinstimmung mit anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien wurde die Richtlinie in Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern am 7. November 2000 erneut geändert. OGAW III Die Kommission hatte am 10. Februar 1993 dem Ministerrat eine Richtlinie zur Novellierung der OGAW-Richtlinie von 1985 vorgeschlagen. Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments am 27. Oktober 1993 hatte die Kommission am 20. Juli 1994 ihren geänderten Richtlinienvorschlag verabschiedet, über den keine Einigung erzielt werden konnte. Am 17. Juli 1998 legte die Kommission zwei getrennte Vorschläge zur Änderung der OGAW-Richtlinie vor. Eine erste Lesung des Berichts fand im Parlament bereits am 21. April 1999 statt. Der Ministerrat erzielte am 17. Oktober 2000 die politische Einigung über den ersten Vorschlag und am 12. März 2001 über den zweiten Vorschlag. Am 5. Juni 2001 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt und Begründungen zu den beiden Vorschlägen festgelegt. Nach Stellungnahme des Parlaments in zweiter Lesung am 23. Oktober 2001 hat der Rat am 4. Dezember 2001 beide Richtlinien endgültig verabschiedet. Die Umsetzung der beiden Richtlinien ist in Deutschland im Rahmen des Investmentmodernisierungsgesetzes erfolgt, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“ – RL 2004/39/EG) wurden einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie auch für OGAW anwendbar erklärt. Dies betrifft insbesondere die in der MiFID enthaltenen Bestimmungen zur Anfangskapitalausstattung, organisatorische Anforderungen sowie die Wohlverhaltensregeln. Außerdem wurde die Richtlinie durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. 102 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Änderungen zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten Seit 2004 arbeitete die EU-Kommission an der Überarbeitung der Definition der für OGAW erwerbbaren Vermögensgegenstände. Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) wurde zu diesem Zweck mandatiert, Empfehlungen abzugeben und übermittelte diese der Kommission am 26. Januar 2006. Am 19. März 2007 nahm die Kommission auf dieser Basis im Rahmen des Komitologieverfahrens eine Durchführungsrichtlinie an, die eine Klärung der Definitionen der zulässigen Anlagegegenständen von OGAW hinsichtlich bestimmter Klassen von Anlagegegenständen herbeiführt (RL 2007/16/EG). In Deutschland wurde die Durchführungsrichtlinie durch das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 27.12.2007 (BGBl. I 2007, S. 3089) umgesetzt. Es trat am 28. Dezember 2007 in Kraft. Einführung des „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ Das im Juli 2006 mit Beschluss über das Komitologieverfahren 2006/512/EG eingeführte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet, wurde in die OGAW Richtlinie durch Richtlinie 2008/18/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. OGAW IV Im Juli 2005 wurde das Grünbuch der Kommission zum Ausbau des Europäischen Rahmens für Investmentfonds veröffentlicht. Nach weiteren Arbeiten folgte im November 2006 das Weißbuch der Kommission über die Weiterentwicklung des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds. Darin werden gezielte Änderungsvorschläge für die OGAW-Richtlinie sowie nicht-legislative Maßnahmen zur Unterstützung der Verbesserungen des OGAW-Rahmens vorgeschlagen. Auch für nichtharmonisierte Investmentfonds werden Aktionsziele gesetzt. Am 22. März 2007 veröffentlichte die Kommission ihre „ersten Leitlinien für eine mögliche Anpassung der OGAW-Richtlinie“ sowie umfangreiche Konsultationsdokumente. Darin legte die Kommission konkreter dar, welche Änderungen in der OGAW-Richtlinie geplant sind. Ein Meinungsaustausch über diese erste Einschätzung fand am 26. April 2007 in einer öffentlichen Anhörung der Kommission statt. Vorbereitende Arbeiten umfassten insbesondere jene zum vereinfachten Prospekt: Die Europäische Kommission organisierte dazu zwei Arbeitskreise, am 15. Mai 2006 sowie am 17. Juli 2006. CESR übermittelte seine Empfehlungen betreffend die Überarbeitung des vereinfachten Prospekts der Kommission am 15. Februar 2008. Eine Studie über „Investmentfonds in der Europäischen Union: Vergleichende Analyse der Ausübung von Anlagebefugnissen, Anlageergebnissen und entsprechender Risikoeigenschaften in OGAW und nicht harmonisierten Märkten“ wurde am 12. Februar 2008 veröffentlicht. Der legislative Vorschlag der Kommission zu OGAW IV wurde zusammen mit einem Folgenabschätzungsdokument am 16. Juli 2008 veröffentlicht. Gleichzeitig wurde CESR von der Kommission aufgefordert, Empfehlungen zur Regelung des EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften abzugeben, der vorerst keinen Eingang in den Gesetzgebungsvorschlag der Kommission gefunden hatte. Am 31. Oktober 2008 veröffentlichte CESR dazu die endgültigen Empfehlungen. Ein Workshop zu den wesentlichen Informationen für den Anleger wurde von der Kommission am 20. Oktober 2008 veranstaltet. Am 8. Juli 2009 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Verbrauchertests zu den Transparenzanforderungen bei OGAW im Hinblick auf Inhalt und Form der wesentlichen Informationen für den Anleger (KII). 103 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die geänderte OGAW-Richtlinie (OGAW IV) wurde am 13. Januar 2009 vom Plenum des Parlaments angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat folgte am 22. Juni 2009. Die Neufassung der OGAW-Richtlinie wurde am 17. November 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die OGAW IV-Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) vom 22. Juni 2011 (Bgbl. I Nr. 30 vom 25. Juni 2011, S. 1126 ff.) in deutsches Recht umgesetzt. B Die ursprüngliche OGAW-Richtlinie 85/611/EWG wurde zum 1. Juli 2011 aufgehoben. Durchführungsmaßnahmen zu OGAW IV Im Rahmen der Arbeiten an Durchführungsmaßnahmen erteilte die Kommission an CESR am 13. Februar 2009 eine Reihe von Aufträgen zur Abgabe von Empfehlungen. CESR übermittelte der Kommission seine technischen Ratschläge bezüglich des EU-Passes für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und des KID am 28. Oktober 2009. Am 22. Dezember 2009 folgte der Ratschlag zu Verschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und dem Anzeigeverfahren sowie der Annex zu Format und Inhalt des KID. Die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG wurden im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses (ESC) bis zum 12. April 2010 ausgearbeitet und mündeten am 1. Juli 2010 in der Annahme folgender Rechtsakte: ■ Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ■ Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, ■ Richtlinie 2010/42/EU der Kommission in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, ■ Richtlinie 2010/43/EU der Kommission im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft. Die Verordnung der Kommission über wesentliche Informationen für den Anleger wird durch Leitlinien ergänzt, die von CESR am 1. Juli 2010 veröffentlicht wurden (inhaltlich bereits im Annex des Ratschlags vom 22. Dezember 2009 enthalten): 104 ■ Leitlinie für die Methodologie zur Berechnung des synthetischen Risiko-Ertragsindikators im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger, ■ Leitlinie für die Methodologie zur Berechnung der Kosten im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger. B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT OGAW-Verwahrstellen (OGAW V) Am 3. Juli 2012 legte die Kommission einen Vorschlag für die Überarbeitung der OGAW-Richtlinie vor allem im Hinblick auf die Pflichten von Verwahrstellen vor. Siehe hierzu das eigene Kapitel weiter unten. OGAW VI Vom 26. Juli bis zum 18. Oktober 2012 konsultierte die Kommission zu Produktvorschriften, dem Liquiditätsmanagement, einem möglichen Pass für die Verwahrungsstelle, Geldmarktfonds und zu langfristigen Anlagen. ESMA konsultierte vom 22. Juli bis zum 22. Oktober 2014 die Frage der Berechnung des Gegenparteirisikos von OGAW für OTC-Derivatgeschäfte, die der Clearingpflicht unterliegen. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in eine Empfehlung von ESMA an die Kommission für eine erneute Änderung der OGAW-Richtlinie einfließen. Mitteilungen der Kommission Abgesehen von legislativen Maßnahmen veröffentlichte die Europäische Kommission auch eine Reihe von interpretativen Mitteilungen und Empfehlungen zu verschiedenen OGAW Unterthemen: Eine Mitteilung zur Regelung der OGAW-Verwahrstellen in den Mitgliedstaaten wurde am 30. März 2004 publiziert (KOM (2004/207). Am 27. April 2004 nahm die Kommission zwei Empfehlungen an, die dazu beitragen sollen, dass nationale Regulierungsbehörden die für OGAW geltenden Regelungen in Bezug auf Anlagen in Finanzderivate und die Präsentation in einem „vereinfachten Prospekt“ auf gleiche Weise auslegen (2004/384/EG und 2004/383/EG). Am 19. März 2007 wurde eine Mitteilung der Kommission publiziert, welche die jeweiligen Befugnisse des Herkunftsmitgliedstaates und des Gastlandes beim Vertrieb von OGAW klärt (KOM (2007/112). Fragen und Antworten: Die Kommission unterhält Fragen und Antworten zur OGAW (UCITS). Die letzte Aktualisierung datiert auf den 15. April 2014. Aufgabenbereich der ESMA Die OGAW-Richtlinie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA), der Nachfolgeorganisation des CESR. Anpassungen einzelner Vorschriften erfolgten über die Omnibus I-Richtlinie (2010/78/EU). CESR- und ESMA-Leitlinien CESR, später ESMA veröffentlichte eine Reihe nicht-bindender Leitlinien, u. a.: ■ zur Vereinfachung grenzüberschreitender Anmeldeverfahren von OGAW, 29. Juni 2006; am 29. Januar 2010 veröffentlichte CESR ein Gutachten zur Anwendung dieser Leitlinien; ■ zu zulässigen Vermögensgegenständen, 19. März 2007 i. d. F. vom 2. Oktober 2008; ■ betreffend die Kategorisierung von Hedgefondsindizes als Finanzindizes, 17. Juli 2007; ■ zum Risikomanagement von OGAW, 27. Februar 2009; 105 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. B IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ zur Risikomessung und der Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW, 23. März 2012; ■ zu börsengehandelten Indexfonds und anderen OGAW-Themen (25. Juli 2012, ESMA/2012/474), ergänzt um Leitlinien für Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte (4. Dezember 2012, ESMA/2012/722); eine konsolidierte Fassung der Leitlinien wurde am 17. Dezember 2012 veröffentlicht (ESMA/2012/832); am 24. März 2014 veröffentlichte ESMA einen abschließenden Bericht und am 1. August 2014 eine weitere Überarbeitung dieser Leitlinien mit dem Schwerpunkt Risikostreuung von Sicherheiten (ESMA/2014/294 und ESMA/2014/937). Weitere ESMA-Maßnahmen: Fragen und Antworten: ESMA gab bislang jeweils selbständige Fragen und Antworten zu folgenden Themen heraus: am 9. Juli 2012 zur Notifizierung von OGAW und zum Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden (ESMA/2012/428) sowie zur Risikomessung und der Berechnung des Gesamtrisikos und des Gegenparteirisikos für OGAW (ESMA/2012/429, aktuelle Fassung vom 19. Dezember 2013, ESMA/2013/1950); am 25. September 2012 zum Produktinformationsblatt (Key Investor Information Document (KIID)) für OGAW; die derzeit aktuelle Fassung datiert auf den 26. März 2015 (2015/ESMA/631). am 15. März 2013 zu börsengehandelten Indexfonds und anderen OGAW-Themen. Die derzeit aktuelle Fassung datiert auf den 9. Januar 2015 (ESMA/2015/12). Stellungnahme: Am 20. November 2012 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme („Opinion“) zu Artikel 50(2)(a) der OGAW-Richtlinie (ESMA/2012/721) (Anlage von nicht mehr als 10 Prozent des OGAW-Sondervermögens in Anteile von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen). Am 22. Mai 2015 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme („Opinion“), worin sie zu einer Änderung der OGAW-Richtlinie auffordert, um die Clearing-Pflichten für bestimmte Arten von OTCFinanzderivategeschäften unter EMIR zu berücksichtigen. Register: Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu autorisierten OGAW-Verwaltungsfirmen. 106 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz Richtlinie: 2009/65/EG (Richtlinie) vom 13.07.2009, ABl. Nr. L 302/32 vom 17.11.2009 Berichtigung, ABl. Nr. L 269/27 vom 13.10.2010 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 2011/61/EU (Richtlinie) vom 08.06.2011, ABl. Nr. L 174/1 vom 01.07.2011 2013/14/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, ABl. Nr. L 145/1 vom 31.05.2013 Durchführungsmaßnahmen: B Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/1 vom 10.07.2010 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/16 vom 10.07.2010 2010/42/EU (Richtlinie) vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/28 vom 10.07.2010 2010/43/EU (Richtlinie) vom 01.07.2010, ABl. Nr. L 176/42 vom 10.07.2010 107 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Richtlinie zur Regulierung von Managern von Hedgefonds und anderen alternativen Investmentfonds (AIFM-RL) B Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/65/EG Inhalt Im April 2009 legte die Kommission den Entwurf einer Richtlinie für Manager alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager – AIFM) vor. Alle Akteure und Tätigkeiten, die erheblichen Risiken unterliegen, sollten umfassend beaufsichtigt werden. U. a. aufgrund der Schwierigkeit der Definition von Hedgefonds wurde als Anknüpfungspunkt nicht der Fonds selbst, sondern der Manager eines Fonds gewählt. Unter alternativen Investmentfonds (AIF) versteht die Kommission alle Anlageorganismen, die die gemeinsame Anlage in Vermögenswerten zum Ziel haben und die nicht bereits unter die OGAW-Richtlinie fallen. Damit sollen nicht nur Hedgefonds oder Private Equity Fonds unter die Richtlinie fallen, sondern etwa auch geschlossene und offene Immobilienfonds oder Spezialfonds. AIFM werden einer Zulassungspflicht in der EU unterworfen werden. Die Zulassung berechtigt den Verwalter ausschließlich zum Vertrieb an professionelle Anleger in der gesamten EU. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, bestimmte supranationale Organisationen wie multilaterale Entwicklungsbanken, nationale Zentralbanken, staatliche Stellen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten, Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne, sowie Verbriefungszweckgesellschaften. Bestimmte Manager sind zudem nicht dem vollständigen Anforderungskatalog der Richtlinie unterworfen. Voraussetzung ist, dass ein Manager entweder Portfolios von AIF verwaltet, deren verwaltete Vermögenswerte einschließlich hebelfinanzierter Vermögenswerte insgesamt weniger als 100 Mio. EUR betragen, oder deren verwaltete Vermögenswerte nicht mehr als 500 Mio. EUR betragen, wobei die Portfolios dieser AIF nur aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen dürfen, die zudem für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Platzierung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. AIFM sollen über mindestens 300.000 EUR (interner Verwalter) bzw. 125.000 EUR (externer Verwalter) Eigenkapital verfügen. Soweit das Portfolio 250 Mio. EUR übersteigt, ist zusätzliches Kapital vorzuhalten, nämlich 0,02 Prozent des Betrages, der 250 Mio. EUR übersteigt. Eine Depotbank für AIF muss eine Haftungsvereinbarung vorweisen, wenn sie Aufgaben an andere delegiert. Die Vereinbarung muss das Einklagen von Schadensersatz gegenüber dem Dritten ermöglichen. Nicht-EU-AIF dürfen mittels eines Passregimes EU-weit vertrieben werden, wobei Registrierung und Zulassung nur in einem Mitgliedstaat erfolgen müssen. Ein Pass kann jedoch nur erworben werden, wenn das Drittland, in dem der Fonds oder der Manager domiziliert sind, bestimmte regu- 108 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT latorische Standards betreffend Geldwäsche und Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung einhält sowie mit den Mitgliedstaaten Abkommen über einen Informationsaustausch abgeschlossen hat. Nationale Privatplatzierungsregime gelten bis mindestens 2019 fort und müssen durch europäischen Gesetzgebungsakt (delegierter Akt der Kommission) beendet werden. Private Equity-Fonds werden Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, Rücknahme von Anteilen und/oder Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Übernahme eines Unternehmens untersagt. Zudem treffen Private Equity-Fonds umfassende Informations- und Veröffentlichungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden, Anlegern und Arbeitnehmern. Bewertung Der Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlages ist zu weit, da er sich nicht nur auf Hedgefonds und Private Equity Fonds bezieht, sondern auch auf Immobilienfonds oder Spezialfonds. Damit stellt sich in Deutschland vielfach das Problem, dass Fondsmanager sowohl den Bestimmungen der AIFM-Richtlinie als auch jenen der OGAW-Richtlinie unterworfen sein werden. Grundsätzlich ist die Einführung eines europäischen Passes für zugelassene AIFM zum europaweiten Vertrieb von AIF-Anteilen an professionelle Investoren zu begrüßen. Es wird allerdings auch die Möglichkeit eröffnet, unregulierte AIF aus Drittstaaten zu vertreiben. Hier zeigt sich, dass eine Regulierung von Hedgefonds sinnvollerweise auf internationaler Ebene stattfinden müsste. Es drohen zudem Nachteile für Entwicklungshilfeinvestitionen in Private Equity-Fonds in Entwicklungsländern. Ungünstig ist, dass die Regelung die Nutzung von Global Custodians in Frage stellt. Die geplante Haftungsregelung für Depotbanken geht über die in Deutschland und vielen anderen europäischen Staaten übliche und nach der OGAW-Regelung zulässige Beschränkung auf das Auswahlverschulden hinaus. Eine Haftung für Sachverhalte, auf die die Depotbank keinen Einfluss mehr ausüben kann, scheint bedenklich. Die Vorgaben für Outsourcing sind zu eng; dies gilt insbesondere für das Verbot der Auslagerung von Funktionen an die Depotbank sowie das Verbot der Subdelegation. Die Vielzahl der Ermächtigungen für Ebene 2-Maßnahmen ermöglicht eine große Zahl von Detailregelungen ohne wirkliche Beteiligung von Rat und Parlament. Verfahren Die Kommission hat am 14. Juli 2005 ein Grünbuch zum Ausbau des Europäischen Rahmens für Investmentfonds veröffentlicht (KOM(2005) 314) und dieses bis 15. November 2005 zur Konsultation gestellt. Am 13. Februar 2006 wurden die zum Grünbuch übermittelten Stellungnahmen der Marktteilnehmer in einem „feedback statement“ publiziert. Das Europäische Parlament hat als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission am 27. April 2006 einen Bericht über Vermögensverwaltung verabschiedet. Das Weißbuch zusammen mit einer Folgenabschätzung wurde am 16. November 2006 veröffentlicht (KOM(2006) 686). Ein weiterer Eigeninitiativbericht des Parlaments („Vermögensverwaltung II“) wurde am 13. Dezember 2007 in Erwiderung auf das Weißbuch der Kommission abgestimmt. Im Januar 2006 richtete die Kommission zwei Expertengruppen ein: eine Expertengruppe zur Effizienz des EU-Investmentfondsmarktes sowie eine Expertengruppe zu alternativen Investmentfonds 109 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT (letztere sollte sich mit den Themenbereichen Hedgefonds und Private Equity-Fonds auseinandersetzen). Die Expertengruppen legten ihre drei Berichte am 4. Juli 2006 vor. Im April 2007 wurde eine Expertengruppe zu offenen Immobilienfonds gegründet und am 14. Juni 2007 die Mitglieder dieser Gruppe benannt. Diese sollte die Kommission hinsichtlich der Risikound Performancecharakteristika offener Immobilienfonds beraten. Am 13. März 2008 wurde der Bericht der Expertengruppe publiziert. B Eine Studie über „Investmentfonds in der Europäischen Union: Vergleichende Analyse der Ausübung von Anlagebefugnissen, Anlageergebnissen und entsprechender Risikoeigenschaften in OGAW- und nicht harmonisierten Märkten“ wurde am 12. Februar 2008 veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat in zwei Berichten stärkere Regulierung von Hedgefonds gefordert: der Bericht des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedgefonds und Private Equity („Rasmussen Bericht“) sowie der Bericht zur Transparenz institutioneller Investoren („Lehne Bericht“) wurden beide am 23. September 2008 vom Parlament angenommen. Im Oktober 2008 veröffentlichte die Kommission eine Studie über die Verbreitung von nicht-harmonisierten Investmentfonds an Kleinanleger in der Europäischen Union. Am 18. Dezember 2008 leitete die Kommission eine Konsultation zum Thema Hedgefonds-Regulierung ein. Am 25. Februar 2009 legte die Expertengruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière ihren Schlussbericht vor und spricht sich darin auch für eine geeignete Regulierung von Hedgefonds aus. Die Ergebnisse des Berichts wurden in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009 („Impulse für den Aufschwung in Europa“) aufgegriffen. Der AIFM-Richtlinienvorschlag wurde am 30. April 2009 von der Kommission vorgelegt (KOM(2009) 207). Am 11. November 2010 nahm das Europäische Parlament die Richtlinie an. Der Ministerrat folgte am 27. Mai 2011. Die AIFM-Richtlinie wurde am 1. Juli 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35 vom 10. Juli 2013, S. 1981 ff.) in deutsches Recht umgesetzt. Änderungen erfuhr die AIFM-Richtlinie durch die Überarbeitungen der Ratingagenturenverordnung (CRA III) sowie MiFID (MiFID II). Durchführungsmaßnahmen: Die Kommission mandatierte ESMA mit Schreiben vom 2. Dezember 2010, bis zum 16. November 2011 einen technischen Ratschlag als Vorbereitung für die Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen zu erteilen. Am Stichtag übermittelte ESMA diesen der Kommission. Am 22. März 2013 wurde die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der AIFMRichtlinie im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 16. Mai 2013 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der AIFM-Richtlinie zu unterwerfen, sowie die Durchfüh- 110 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT rungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 26. März 2014 übersandte ESMA einen weiteren „technischen Ratschlag“ an die Kommission zum möglichen Inhalt eines delegierten Rechtsaktes nach Artikel 67 Absatz 5 der AIFM-RL hinsichtlich Informationen, die Aufsichtsbehörden in der EU gemäß Artikel 67 Absatz 3 ESMA quartalsweise zur Verfügung stellen müssen (ESMA/2014/312). Technische Standards: Am 24. Juni 2014 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds im Amtsblatt veröffentlicht. Fragen und Antworten: Die Kommission hat auf ihrer Seite „Banking and Finance“ Fragen und Antworten veröffentlicht; derzeit aktueller Stand ist der 2. Dezember 2014. ESMA-Leitlinien: Bislang veröffentlichte ESMA folgende Leitlinien: ■ am 11. Februar 2013 für solide Vergütungspolitiken (Übersetzungen vom 3. Juli 2013, ESMA/2013/232); ■ am 24. Mai 2013 zu Schlüsselbegriffen der AIFM-RL (berichtigte Fassung vom 30.01.2014, ESMA/2013/611); ■ am 18. Juli 2013 zur Modellvereinbarung betreffend die Konsultation, Zusammenarbeit und den Informationsaustausch hinsichtlich der Beaufsichtigung von Subjekten der AIFM-RL (ESMA/2013/998); ■ am 15. November 2013 zu den Berichtspflichten nach Artikel 3(3)(d) und 24(1), (2) und (4) der AIFM-RL; die derzeit aktuelle Fassung datiert auf den 8. August 2014 (ESMA/2013/1339 und ESMA/2014/869). Weitere ESMA-Maßnahmen: Technische Anleitung: Am 23. September 2014 veröffentlichte ESMA eine aktualisierte Technische Anleitung (Technical Guidance) betreffend geographische Regionen und einige aktuelle Klarstellungen, u. a. zum Berichtswesen (ESMA/2013/1358) Am 30. Juli 2015 übersandte die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Ratschlag zur Anwendung des Passports für nicht EU-AIFM und -AIF betreffend Guernsey, Hong Kong, Jersey, die Schweiz, Singapur und die Vereinigten Staaten (ESMA/2015/1236). Opinion: Am 1. Oktober 2013 äußerte sich ESMA zum Thema „Sammlung von Informationen für die effektive Überwachung des systemischen Risikos nach Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der AIFM-RL“ (ESMA/2013/1340). 111 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 30. Juli 2015 nahm ESMA Stellung zum Funktionieren des Passports für EU-AIFMs und zum Funktionieren der nationalen Privatplatzierungsregeln (ESMA/2015/1235). Fragen und Antworten: Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA Fragen und Antworten zur Anwendung der AIFM-RL. Die aktuelle Version datiert auf den 21. Juli 2015 (ESMA/2015/1137). B Register: Ebenfalls im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu autorisierten AIFM. Leitlinien: Am 23. Juli 2015 hat die ESMA ein Konsultationsverfahren zu Leitlinien für die Vergütungspolitik unter AIFMD und OGAW V eröffnet (2015/ESMA/1172). 112 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz AIFM-Richtlinie: 2011/61/EU (Richtlinie) vom 08.06.2011, ABl. Nr. L 74/1 vom 01.07.2011 Berichtigung, ABl. Nr. L 115/35 vom 27.04.2012 2013/14/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, ABl. Nr. L 145/1 vom 31.05.2013 2014/65/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, ABl. Nr. L 173/349 vom 12.06.2014 Durchführungsmaßnahmen: B 231/2013/EU (Delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 83/1 vom 22.03.2013 447/2013/EU (Durchführungsverordnung) vom 15.05.2013, ABl. Nr L 132/1 vom 16.05.2013 448/2013/EU (Durchführungsverordnung) vom 15.05.2013, ABl. Nr. L 132/3 vom 16.05.2013 694/2014/EU (Delegierte Verordnung) vom 17.12.2013, ABl. Nr. L183/18 vom 24.06.2014 113 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds B Inhalt Die Verordnung sieht die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für die Vermarktung von Fonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ vor. Der durch die Vorschriften der AIFMRichtlinie geschaffene Rechtsrahmen für alternative Investmentfonds wurde in erster Linie auf Hedgefonds und private Kapitalanlagegesellschaften zugeschnitten. Er eignet sich jedoch weniger für typische Risikokapitalfonds. Diese erhalten nun eigene, maßgeschneiderte Rahmenbedingungen. Begriffsbestimmung/Portfoliozusammensetzung: Ein „Europäischer Risikokapitalfonds“ muss 70 Prozent des von den Anlegern eingezahlten Kapitals in KMU investieren und Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital für diese KMU bereitstellen sowie auf jegliche Hebelwirkung (auf Fondsebene keine Schuldtitel, Garantien, Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Derivatetransaktionen) verzichten. Eine kurzfristige Kreditaufnahme zur Bereitstellung von Liquidität ist zulässig. Bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des eingebrachten und noch nicht eingeforderten Kapitals können Anlagen im Sekundärhandel stattfinden. Die Vermögenswerte dürfen insgesamt nicht über eine Schwelle von 500 Mio. EUR hinausgehen. Verwendung der Bezeichnung: Alle Fonds, die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden, müssen die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Vorschriften und Qualitätsstandards einhalten (u. a. Wohlverhaltensregeln, Vermeidung von Interessenkonflikten, personelle und technische Ressourcen, Angabepflichten gegenüber den Anlegern, Jahresbericht), wenn sie sich Kapital beschaffen. In Frage kommende Anleger: Der Vorschlag schafft ein einheitliches Konzept für die Klassifizierung der Anleger, die Kapital in einen „Europäischen Risikokapitalfonds“ investieren dürfen. Zulässig sind professionelle Anleger im Sinne der MiFID und bestimmte andere traditionelle Risikokapitalanleger, z. B. Privatpersonen, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100.000 EUR verpflichten. Bewertung der Vermögensgegenstände des Fonds: Die Bewertungsregeln müssen in der Satzung des Fonds niedergelegt werden. Europäischer Vertriebspass: Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können durch Registrierung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen „Europäischen Vertriebspass“ erhalten. Dies bedeutet eine Verbesserung vor allem gegenüber der AIFM-Richtlinie (siehe eigenes Kapitel), die diese Möglichkeit nur für Fondsverwalter mit einem verwalteten Fondskapital von mehr als 500 Millionen EUR vorsieht. 114 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Verordnung wird begrüßt. Der Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen in KMU wird allerdings nicht ausreichend sein, um genügend Kapital für KMU einzuwerben. – Weitere Stimuli für Investoren und Fonds werden notwendig sein. Vor allem Förderbanken sind üblicherweise an nationale und regionale Rechtsrahmen gebunden mit den entsprechenden Konsequenzen für Kapitaleinsammlung und Investitionen in KMU. Grundsätzlich sollte jeder Fondsmanager das Wahlrecht behalten, die entsprechenden Standards zu erfüllen. Gelangt ein Fondsmanager zu der Ansicht, dies wäre für ein konkretes Sondervermögen nicht sinnvoll, führt das lediglich dazu, dass die von der Kommission angestrebte Qualitätsbezeichnung für dieses Fonds-Sondervermögen nicht verwendet werden kann. Verfahren Am 18. März 1998 kündigte die Kommission in einer Mitteilung einen Aktionsplan zu Risikokapital – Schlüssel zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU – an, welcher im Juni 1998 veröffentlicht wurde. Am 18. Oktober 2000 berichtete die Kommission in einer Mitteilung über die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans. Am 25. Oktober 2001 forderte die Kommission in einer Mitteilung die pünktliche Umsetzung des Aktionsplans und berichtete am 16. Oktober 2002 erneut in einer Mitteilung über die Umsetzung. Der Schlussbericht wurde durch Mitteilung vom 6. November 2003 vorgelegt. Vom 15. Juni bis zum 10. August 2011 konsultierte die Kommission über eine eigene europäische Regelung für Risikokapital. Am 7. Dezember 2011 legte sie den Verordnungsvorschlag über Europäische Risikokapitalfonds vor. Am 12. März 2013 nahm das Europäische Parlament die Verordnung an, der Ministerrat folgte am 21. März. Am 25. April 2013 wurde die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35 vom 10. Juli 2013, S. 1981 ff.) vorgenommen. Im Juni 2015 hat die Kommission angekündigt, im Rahmen ihrer Durchsicht der geltenden Bankenund Finanzmarktgesetze auch die Verordnung über Risikokapitalfonds auf den Prüfstand zu stellen. Durchführungsmaßnahmen: Am 4. Juni 2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 (…) über Europäische Risikokapitalfonds im Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung trat am 7. Juni 2014 in Kraft. Fragen und Antworten: Die Kommission hat auf ihrer Seite „Banking and Finance“ Fragen und Antworten veröffentlicht; derzeit aktueller Stand ist der 7. Dezember 2011. 115 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ESMA: Am 26. März 2014 veröffentlichte ESMA Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnungen über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Risikokapitalfonds (ESMA/2014/311). Am 16. Februar 2015 hat ESMA ihren Technischen Ratschlag zu den Delegierten Rechtsakten betreffend Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Risikokapitalfonds veröffentlicht (ESMA/2015/227). B 116 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz KOM(2011) 860 (Verordnungsvorschlag) vom 07.12.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 345/2013/EU (Verordnung) vom 17.04.2013, ABl. Nr. L 115/1 vom 25.04.2013 Durchführungsgmaßnahmen: 593/2014/EU (Durchführungsverordnung) vom 03.06.2014, ABl. Nr. L165/41 vom 04.06.2014 B 117 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum B Inhalt Die Verordnung etabliert den „Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum“. Erfüllt ein Fonds die in dem Vorschlag festgelegten Anforderungen, darf der Verwalter des Fonds die Fondsanteile überall in Europa vermarkten. Begriffsbestimmung/Portfoliozusammensetzung: Die Kommission versucht mit der Verordnung eine EU-weite Marke „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ zu schaffen. Dies soll die Identifizierbarkeit und Attraktivität solcher Fonds erhöhen. Um unter dem Begriff agieren zu dürfen, muss ein Fonds nachweisen, dass mindestens 70 Prozent des von Anlegern eingebrachten oder noch nicht eingeforderten Kapitals in die Unterstützung von qualifizierten Portfolio-Unternehmen (Sozialunternehmen) fließen. Aus den übrigen 30 Prozent dürfen Betriebsausgaben und andere (nicht qualifizierte) Investitionen (u. a. für das Liquiditätsmanagement) bestritten werden. Die gesamten verwalteten Vermögenswerte dürfen über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR nicht hinausgehen. Investmentwerkzeuge: Hierzu gehören die Beteiligungsfinanzierung, Schuldtitel, Investitionen in andere „Europäische Fonds für soziales Unternehmertum“ sowie lang- und mittelfristige Darlehen. In Frage kommende Anleger: Zulässig sind zunächst nur professionelle Kunden im Sinne der MiFID und Privatpersonen, wenn sich diese zu einer Mindesteinlage von 100.000 EUR verpflichten. Offenlegung gegenüber den Anlegern: Für die Informationen über Fonds und Anlagetätigkeit soll ein EU-Rahmen geschaffen werden. Alle Fonds, die den Begriff verwenden möchten, müssen eindeutige Informationen zu Anlagestrategie, Anlagezielen, Kosten, Gebühren, Risiko-/Renditeprofil und Verwaltervergütung veröffentlichen. Dies umfasst vor allem die Überwachung und Messung der mit der Anlagestrategie angestrebten „positiven sozialen Ergebnisse“ (Art des Zielunternehmens, etc.). Europäischer Vertriebspass: Fonds sollen durch einen „europäischen Pass“ die Möglichkeit erhalten, sich europaweit Kapital zu beschaffen. Dazu müssen sie sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren. Die erfolgreiche Registrierung gilt EU-weit. Bewertung Der Verordnungsvorschlag wird begrüßt. Im Allgemeinen sind die Rahmenbedingungen für alternative und soziale Investitionen in Europa recht rigide. Oftmals gibt es keinen Zugang für Privatanleger zu solchen Instrumenten. 118 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Vom 13. Juli bis zum 14. September 2011 konsultierte die Kommission die Notwendigkeit eines eigenen Rechtsrahmens für Fonds für soziales Unternehmertum. Am 7. Dezember 2011 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag vor. Am 12. März 2013 nahm das Europäische Parlament die Verordnung an, der Ministerrat folgte am 21. März. Am 25. April 2013 wurde die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 35 vom 10. Juli 2013, S. 1981 ff.) vorgenommen. Durchführungsmaßnahmen: Am 4. Juni 2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 (…) über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum veröffentlicht. Die Verordnung trat am 7. Juni 2014 in Kraft. Fragen und Antworten: Die Kommission hat auf ihrer Seite „Banking and Finance“ Fragen und Antworten veröffentlicht; derzeit aktueller Stand ist der 7. Dezember 2011. ESMA: Am 26. März 2014 veröffentlichte ESMA Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnungen über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Wagniskapitalfonds (ESMA/2014/311). Am 16. Februar 2015 hat ESMA ihren Technischen Ratschlag zu den Delegierten Rechtsakten betreffend Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und Europäische Risikokapitalfonds veröffentlicht (ESMA/2015/227). Referenz KOM (2011) 862 (Verordnungsvorschlag) vom 07.12.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 346/2013/EU (Verordnung) vom 17.04.2013, ABl. Nr. L 115/18 vom 25.04.2013 Durchführungsmaßnahmen: 594/2014/EU (Durchführungsverordnung) vom 03.06.2014, ABl. Nr. L165/44 vom 04.06.2014 119 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Anlegerentschädigungs-Richtlinie Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger B Inhalt Das Ziel der Anlegerentschädigungs-Richtlinie ist es, parallel zu der bereits 1994 verabschiedeten Einlagensicherungs-Richtlinie, jedem in der EU zugelassenen Unternehmen, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, die Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssystem vorzuschreiben. Zu den in der Richtlinie erfassten Wertpapierfirmen zählen auch Kreditinstitute, soweit sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Jeder Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass in seinem Gebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird. Eine in dem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma darf nur dann Wertpapiergeschäfte tätigen, wenn sie einem solchen System angeschlossen ist. Die Mitgliedstaaten können ein Kreditinstitut, das bereits Mitglied in einem Einlagensicherungssystem ist, von der Pflichtmitgliedschaft befreien, wenn dieses einen zumindest gleichwertigen Schutz bietet. Das Sicherungssystem muss gewährleisten, dass Anleger im Fall des Zusammenbruchs einer Wertpapierfirma einen Mindestanspruch auf Rückzahlung ihrer Investitionen in Höhe von 20.000 EUR geltend machen können. Entsprechend der Einlagensicherungs-Richtlinie ist auch in der Anlegerentschädigungs-Richtlinie ein Aufnahmezwang für Töchter von Instituten aus anderen Mitgliedstaaten mit einem geringeren Schutzniveau vorgesehen. Ferner übernommen wurde das „Exportverbot“, das höherwertigen Schutzsystemen verbietet, diese auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anzubieten. Die Richtlinie gewährleistet eine Entschädigung in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, einem Anleger die ihm gehörenden Vermögenswerte zurückzugeben, beispielsweise aufgrund von Betrug oder Fahrlässigkeit in einer Firma oder aufgrund des Versagens oder fehlerhaften Funktionierens der firmeninternen Systeme. Anlagerisiken – also Wertverluste aufgrund sinkender Börsenkurse oder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten – werden nicht abgesichert. Bewertung Für eine Richtlinie zur Schaffung von Anlegerschutzsystemen für Kreditinstitute wurde grundsätzlich keine Notwendigkeit gesehen. In Deutschland waren die Wertpapierkunden bereits durch ausreichende Sicherungsmechanismen geschützt. 120 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Erste Vorstellungen über Anlegerschutzsysteme legte die EU-Kommission in einem Arbeitsdokument vom 10. November 1992 vor. Am 22. Oktober 1993 präsentierte die Kommission einen Richtlinienvorschlag. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 26. Januar 1994, das Europäische Parlament am 19. April 1994 in erster Lesung Stellung. Am 14. Dezember 1994 legte die Kommission ihren geänderten Richtlinienvorschlag vor. Der ECOFIN-Ministerrat einigte sich am 22. Mai 1995 politisch gegen den Willen Deutschlands. Der Gemeinsame Standpunkt wurde am 23. Oktober 1995 verabschiedet. Die zweite Lesung des Europäischen Parlaments erfolgte am 12. März 1996. Nach Einigung im Vermittlungsverfahren wurde die Richtlinie am 3. März 1997 endgültig angenommen. Die Richtlinie war bis zum 26. September 1998 in nationales Recht umzusetzen. Die Anlegerentschädigungs-Richtlinie wurde durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt. Seit 2005 bestanden Pläne, die Anleger-Entschädigungs-Richtlinie zu ändern. Die Kommission hat dazu im Juli 2010 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt mit den folgenden wesentlichen Elementen: einer Anhebung der Entschädigungssumme, einer zeitlichen Begrenzung der Wartezeit auf die Entschädigung, gegenseitiger Kreditvergabe der Entschädigungssysteme und einem Schutz der Anleger, wenn die Vermögenswerte eines Kunden Dritten zur Verwahrung anvertraut werden. Die Kommission hat den Vorschlag jedoch am 7. März 2015 zurückgezogen. Eine erneute Gesetzgebungsinitiative ist kurzfristig nicht zu erwarten. Referenz 97/9/EG (Richtlinie) vom 03.03.1997, ABl. Nr. L 84/22 vom 26.03.1997 121 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 6. Börsenrechts-Richtlinie Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen B Inhalt Vier Börsenrechts-Richtlinien und ihre Änderungsrichtlinien wurden durch eine einzige Richtlinie ersetzt, um das EU-Recht zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Die kompilierte Fassung trat offiziell an die Stelle der vier Basisrichtlinien sowie der vier Änderungsrichtlinien über die Börsenzulassung von Wertpapieren und die zu diesen Wertpapieren zu veröffentlichenden Angaben. Die Kompilation betrifft folgende vier Basisrichtlinien: ■ Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Richtlinie) (79/279/EWG); ■ Richtlinie zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (Börsenprospekt-Richtlinie) (80/390/EWG); ■ Richtlinie über die regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (82/121/ EWG); ■ Richtlinie über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (Publizitäts-Richtlinie) (88/627/ EWG). Durch die Kompilation hat sich der Inhalt der Richtlinien nicht geändert. Alle betroffenen Richtlinien waren bereits in deutsches Recht umgesetzt. Die Bestimmungen der Richtlinie erlauben es einem Unternehmen, dessen Wertpapiere im Land seines Sitzes zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind, auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassen zu werden. Die Bestimmungen vereinfachen auch die gleichzeitige Börseneinführung in mehreren Mitgliedstaaten. Eine Aktiengesellschaft muss ein bestimmtes Mindestkapital aufweisen und die Aktien müssen unbeschränkt handelbar und ausreichend im Publikum gestreut sein. Für die Emittenten von Industrieobligationen gelten entsprechende, aber gegenüber Aktien erleichterte Mindestzulassungsbedingungen. Öffentlich-rechtliche Anleiheemittenten und Daueremittenten für Schuldverschreibungen sind von überflüssigen Formalitäten freigestellt worden. Die Richtlinie regelt auch verschiedene laufende Pflichten des Emittenten und des Unternehmens, dessen Papiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind. Die meisten dieser Vorschriften wurden in der Zwischenzeit von Bestimmungen in anderen Richtlinien abgelöst, insbesondere jene der Transparenz-Richtlinie und der Marktmissbrauchsrichtlinie. Kommt der Emittent seinen Pflichten nach dieser Richtlinie nicht nach, können die zuständigen Behörden diese Tatsache veröffentlichen. Unter bestimmten Bedingungen kann auch die Ausset- 122 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT zung der Kursnotiz eines Wertpapieres oder die Einstellung der amtlichen Notierung angeordnet werden. Gegen diese Entscheidungen kann Rechtsbehelf eingelegt werden. Schließlich enthält die Richtlinie Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Behörden. Die Richtlinie über Marktmissbrauch (2003/6/EG) ändert die Börsenrechts-Richtlinie hinsichtlich enthaltener Informationspflichten. Geändert wird die Börsenrechts-Richtlinie auch durch die Prospekt-Richtlinie (2003/71/EG), die die Inhalte der ursprünglichen Börsenprospekt-Richtlinie (80/390/ EWG) sowie der Emissionsprospekt-Richtlinie (89/298/EWG) integral ersetzt. Des Weiteren wird die Börsenrechts-Richtlinie durch die Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG) geändert. Eine weitere Änderung erfolgte durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG). Bewertung Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des Europäischen Börsenrechts wurde die Kompilation begrüßt. Verfahren Die Kommission verabschiedete den Vorschlag zur Kompilation am 20. Juli 2000. Nach einer Stellungnahme des Europäischen Parlaments am 14. März 2001 wurde die Richtlinie am 28. Mai 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat unterzeichnet. Am 6. Juli 2001 wurde sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Änderungen erfuhr die Börsenrechts-Richtlinie durch die Marktmissbrauchs-Richtlinie (RL 2003/6/ EG vom 28.01.2003), die Prospekt-Richtlinie (RL 2003/71/EG vom 04.11.2003), die TransparenzRichtlinie (RL 2004/109/EG vom 15.12.2004) sowie durch die Richtlinie zur Schaffung neuer Ausschussstrukturen (RL 2005/1/EG vom 09.03.2005). Die Börsenrechts-Richtlinie fällt in die Zuständigkeit der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Referenz 2001/34/EG (Richtlinie) vom 28.05.2001, ABl. Nr. L 184/1 vom 06.07.2001 Amtsblatt der EG Nr. L 217/18 vom 11.08.2001 (Berichtigung) 2003/6/EG (Richtlinie) vom 28.01.2003, ABl. Nr. L 96/16 vom 12.04.2003 2003/71/EG (Richtlinie) vom 04.11.2003, ABl. Nr. L 345/64 vom 31.12.2003 2004/109/EG (Richtlinie) vom 15.12.2004, ABl. Nr. L 390/38 vom 31.12.2004 2005/1/EG (Richtlinie) vom 09.03.2005, ABl. Nr. L 79/9 vom 24.03.2005 123 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 7. Prospekt-Richtlinie Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG B Inhalt Ziel der Prospekt-Richtlinie ist die Sicherstellung von adäquaten und gleichwertigen Offenlegungsstandards in allen Mitgliedstaaten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren sowie deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. Insbesondere wird mit der Richtlinie ein sogenannter „Europäischer Pass“ für Emittenten eingeführt, nach dem ein einmal gebilligter Prospekt grundsätzlich EU-weite Geltung hat. Durch die Prospekt-Richtlinie wurden die bisherigen Bestimmungen in der Börsenrechts-Richtlinie und der Emissionsprospekt-Richtlinie ersetzt. Die Prospekt-Richtlinie hat nach Änderung durch die Richtlinie 2010/73/EU nunmehr im Wesentlichen folgenden Inhalt: Ausnahmen: Prospektfrei möglich sind ■ Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von weniger als 5.000.000 EUR berechnet auf zwölf Monate, ■ Daueremissionen von Nicht-Dividendenwerten von Kreditinstituten bis zu einem Betrag von weniger als 75.000.000 EUR berechnet auf zwölf Monate, ■ Wertpapierangebote an weniger als 150 natürliche und juristische Personen pro Mitgliedstaat, sowie ■ Angebote mit einem Mindestbetrag/einer Mindeststückelung von 100.000 EUR. Retailkaskade: Es besteht dann keine originäre Prospektpflicht auf nachgelagerten Vertriebsstufen, wenn ein gültiger Prospekt vorhanden ist und der Emittent bzw. der Prospektersteller der Prospektverwendung schriftlich zugestimmt hat. Prospektzusammenfassung: Die Prospektzusammenfassung muss in einem Format erstellt werden, das einen Vergleich von Wertpapieren ermöglicht. Inhaltlich soll die Zusammenfassung zudem die „wesentlichen Informationen“ der Wertpapiere enthalten. Endgültige Bedingungen: Die Final Terms müssen auch der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelt werden. Gültigkeit: Prospekte sowie das Registrierungsformular haben eine Gültigkeit von zwölf Monaten. Das ehemals erforderliche jährliche Dokument muss nicht mehr erstellt werden. Zur elektronischen Veröffentlichungsform von Prospekten ist die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten ausreichend. Nachtragspflicht: Zeitliche Anknüpfungspunkte sind der endgültige Schluss des öffentlichen Angebots bzw. die Einführung oder Einbeziehung in den Handel. Die Nachtragspflicht endet erst mit dem jeweils später eintretenden Umstand. Das Rücktrittsrecht wird auf Nachträge während eines öffentlichen Angebotes beschränkt. 124 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Notifizierung: Der Billigungsbehörde obliegt die Pflicht, die Emittenten oder den Prospektersteller über die Notifizierung seines Prospektes zu informieren. Ergänzt werden die Bestimmungen der Prospekt-Richtlinie durch die Durchführungsverordnung (VO 809/2004/EG). Die abgestimmten Positionen der europäischen Wertpapieraufseher zur Auslegung verschiedener Bestimmungen werden in einem Fragen- und Antwortpapier dargestellt, das von ESMA regelmäßig überarbeitet wird. Bewertung Die grundsätzliche Zielrichtung der Richtlinie, den Inhalt von Wertpapieremissionsprospekten europaweit zu harmonisieren, wurde begrüßt, auch wenn dies nicht durchgängig gelungen ist. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Einführung des „Europäischen Passes“ im Hinblick auf die europaweite Gültigkeit von Prospekten. Mittlerweile haben sich die Bestimmungen der Prospekt-Richtlinie, in Deutschland durch das Wertpapierprospektgesetz umgesetzt, am Markt im Wesentlichen etabliert. Einzelne Auslegungsfragen sind jedoch noch nicht befriedigend geklärt. Die Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie wurde in Teilen begrüßt. Der Vorschlag der Kommission enthielt wichtige Klarstellungen für Emittenten von Wertpapieren. Insbesondere die Abschaffung der Veröffentlichung des sogenannten „Jährlichen Dokuments“ war positiv zu beurteilen. Auch die Anhebung der Schwellenwerte für Kleinemissionen führt zu Erleichterungen bei kleineren Emittenten. Dagegen wurden die Anforderungen an die Prospektzusammenfassung erweitert. Diese soll in einem einheitlichen Format erstellt werden, das einen Vergleich von Wertpapieren ermöglicht. Die inhaltlichen Anforderungen wurden ausgedehnt, insbesondere soll die Zusammenfassung alle „wesentlichen Informationen“ der Wertpapiere enthalten, um dem Anleger einen umfassenderen Überblick über die angebotenen Wertpapiere zu ermöglichen. Zudem führt die Ausweitung des Nachtragsregimes insbesondere für Daueremittenten zu weiteren Belastungen, ohne dass dem ein Mehr an Transparenz für den Anleger gegenüber stünde. Bedauert wird auch, dass die Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie keine Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Prospekthaftung in Europa mit sich bringt. Neben den Prospektinhalten sollte auch die zivilrechtliche Haftung des Emittenten für Wertpapierprospekte EU-weit einheitlich geregelt werden. Dies hätte etwa in Form eines einheitlichen und abschließenden Haftungstatbestandes für alle gemäß der EU-Prospektrichtlinie erstellten Prospekte geschehen können. Die Änderungsrichtlinie enthält zudem leider einige Ungenauigkeiten. So fehlt im Richtlinientext die Klarstellung, dass im Falle eines Basisprospektes die Zusammenfassung nur kombiniert mit den Final Terms die emissionsspezifischen „wesentlichen Informationen“ enthalten muss. Verfahren Am 30. Mai 2001 hatte die Kommission den Richtlinienvorschlag angenommen. Die formale Verabschiedung der Richtlinie erfolgte am 4. November 2003. Am 31. Dezember 2003 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 125 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bei der Prospekt-Richtlinie findet das erweiterte Komitologie-Verfahren Anwendung. Technische Durchführungsbestimmungen, die die Richtlinie ergänzen, wurden von der Kommission im Rahmen einer Durchführungsverordnung erlassen. Die EU-Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (Durchführungsverordnung – VO 809/2004/EG) ist am 29. April 2004 von der Kommission verabschiedet worden. Sie wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie musste bis zum 1. Juli 2005 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Kernbestandteil ist das Wertpapierprospektgesetz (WpPG). B Am 3. Oktober 2005 veröffentlichte die Kommission Hinweise zur Auslegung von Artikel 30 Absatz 1 der Prospekt-Richtlinie (Wahl der zuständigen Behörden durch Drittstaatenemittenten). Mit Verordnung vom 27. Februar 2007 (VO 211/2007) wurde die Durchführungsverordnung um besondere Vorschriften hinsichtlich Emittenten mit komplexer Finanzgeschichte ergänzt. Die Vorarbeiten dazu umfassten einen Bericht des Ausschusses der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) vom 27. Oktober 2005 sowie einen Entwurf einer Änderung zur Durchführungsverordnung vom Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) vom 22. März 2006. Der förmliche Entwurf der EU-Kommission wurde am 10. August 2006 publiziert. Eine weitere Änderung erfuhr die Durchführungsverordnung durch die Verordnung über die Verschiebung der Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards vom 4. Dezember 2006 (VO 1787/2006/EG). Damit wurden von der EU-Kommission die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Übergangszeit, während der ausländische Gesellschaften, die Wertpapiere an EU-Börsen ausgeben, nach nationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Bilanzen vorlegen dürfen, um weitere zwei Jahre zu verlängern. In einer folgenden eigenständigen Verordnung (VO 1569/2007) richtete die Kommission einen Mechanismus zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards ein (siehe unten). Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führte ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Dieses Verfahren wurde in die Prospekt-Richtlinie durch die Richtlinie 2008/11/EG eingeführt. Die Prospekt-Richtlinie sah eine Überarbeitung der Vorschriften innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten, d. h. bis Ende 2008, vor. Vor diesem Hintergrund übermittelte CESR der Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Prospekt-Richtlinie aus Sicht der Wertpapierregulierungsbehörden am 13. Juni 2007. Am 17. Dezember 2008 gab CESR eine Mitteilung heraus mit einer Einschätzung der Gleichwertigkeit von Prospekten aus Jurisdiktionen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Europäische Expertengruppe für Wertpapiermärkte (ESME) veröffentlichte am 5. September 2007 einen Bericht über die Anwendung der Prospekt-Richtlinie und die gewonnenen Markterfahrungen. Am 4. Juni 2008 gab die Gruppe zudem ihre „Position zu Artikel 10 der Prospekt-Richtlinie im Verhältnis zur Transparenz-Richtlinie“ heraus. Am 18. September 2009 folgte ein Bericht zu den „Unterschieden zwischen den Definitionen des „qualifizierten Investors“ in der Prospekt-Richtlinie und dem „professionellen Kunden“ sowie der „geeigneten Gegenpartei“ in der MiFID“. Die Kommission veröffentlichte am 25. August 2008 einen Bericht zu den Auswirkungen des Prospektregimes in Europa. Konkrete Vorschläge für die Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie wurden von der Kommission vom 9. Januar bis zum 10. März 2009 zur Konsultation vorgelegt. 126 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 23. September 2009 veröffentlichte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie. Am 17. Juni 2010 hat das Europäische Parlament nach erster Lesung den Vorschlag angenommen. Die formelle Annahme durch den Rat erfolgte am 11. Oktober 2010. Die Richtlinie wurde am 11. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26. Juni 2012 in nationales Recht umgesetzt. Die Prospekt-Richtlinie fällt in den Aufgabenbereich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Anpassungen einzelner Vorschriften der Prospekt-Richtlinie an die neuen Aufsichtsstrukturen erfolgten über die Omnibus I-Richtlinie. Die Prospekt-Richtlinie erfuhr eine weitere Änderung durch die Omnibus II-Richtlinie, die am 19. Januar 2011 von der Kommission vorgeschlagen wurde. Die Richtlinie dient ebenfalls der Anpassung verschiedener existierender europäischer Verordnungen und Richtlinien an die neue europäische Aufsichtsstruktur. Sie sieht u. a. vor, dass die Final Terms zukünftig auch an die ESMA übermittelt werden müssen. Die Richtlinie wurde am 22. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Das am 18. Februar 2015 veröffentlichte Grünbuch Kapitalmarktunion sieht eine Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie vor. Ein entsprechender Legislativvorschlag ist für den Herbst 2015 angekündigt (s. unten Kapitel IV. 1.). Durchführungsmaßnahmen/Prospektverordnung: Zur Vorbereitung der Überarbeitung der Durchführungsverordnung mandatierte die Kommission am 19. Januar 2011 ESMA mit der Ausarbeitung technischen Rats über mögliche delegierte Rechtsakte bezüglich der durch Richtlinie 2010/73/EU ergänzten Prospekt-Richtlinie. ESMA erteilte technischen Rat zum Themenkomplex Prospektzusammenfassung und endgültige Bedingungen am 4. Oktober 2011 sowie u. a. zur Retailkaskade am 1. März 2012. Am 21. Dezember 2012 veröffentlichte ESMA einen weiteren Ratschlag, der sich mit den Angabepflichten bei wandelbaren und umtauschbaren Schuldtiteln befasst (ESMA/2012/864). Am 13. April 2012 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung 310/2012 im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung veröffentlicht. Am 9. Juni 2012 wurde die weitere delegierte Verordnung 486/2012 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 4. Juni 2012 gab die Kommission auf ihrer Website die delegierte Verordnung in Bezug auf die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts, die Informationen über Basisindizes und die Anforderungen eines von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellten Berichts bekannt, die als delegierte Verordnung 862/2012 am 22. September 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung der delegierten Verordnung 759/2013 in Bezug auf die Angabepflichten bei wandelbaren und umtauschbaren Schuldtiteln (C(2013) 2420) im Amtsblatt erfolgte am 8. August 2013. Am 25. Juni 2015 hat ESMA den Endgültigen Bericht für Durchführungsbestimmungen (RTS) zur Prospektrichtlinie (PD) veröffentlicht. Die Kommission hat nunmehr bis zum 30. September 2015 Zeit, die RTS zu billigen. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Veränderungen die Kommission im Zuge der Kapitalmarktunion noch anregen wird. 127 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Um eine einheitliche Umsetzung der Durchführungsverordnung 809/2004 in Europa sicherzustellen, veröffentlichte CESR am 10. Februar 2005 Empfehlungen. Die Empfehlungen wurden zuletzt durch ESMA am 20. März 2013 aktualisiert (ESMA/2013/319). Technische Standards: Am 15. April 2014 wurde die Delegierte Verordnung 382/2014 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags im Amtsblatt veröffentlicht. B Entscheidungsmechanismus zur Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards: In der Verordnung 1569/2007/EG richtete die Kommission einen Mechanismus zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards ein. Die Verordnung wurde am 21. Dezember 2007 angenommen. Sie wurde durch die delegierte Verordnung 310/2012/EU vom 21. Dezember 2011 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze geändert. Weitere CESR-/ESMA-Arbeiten: Fragen und Antworten: CESR veröffentlichte am 18. Juli 2006 eine Q&A-Liste, mit der einzelne Fragestellungen der praktischen Anwendung der EU-Prospekt-Richtlinie und der EU-Prospektverordnung einem europaweiten Verständnis zugeführt werden sollen. Diese Liste wurde seither – inzwischen durch den CESRNachfolger ESMA – regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht (22. Auflage, Stand 22. Oktober 2014, ESMA/2014/1279). Passporting: Im Juni 2007 veröffentlichte CESR einen Bericht zur Aufsichtsfunktion der Prospekt-Richtlinie und -verordnung (CESR/07-225), der statistische Angaben zur Anzahl der genehmigten und mit EU-Pass versehenen Prospekte enthält. Der Bericht wurde zuletzt durch ESMA am 23. Oktober 2014 auf den neuesten Stand gebracht (ESMA/2014/1277). ESMA hat zudem eine Übersicht über die Sprachen, die zur Prüfung des Prospekts akzeptiert werden, aufgesetzt, die zuletzt am 31. März 2014 aktualisiert wurde (ESMA/2014/342). Stellungnahme: Am 20. März 2013 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme („Opinion“) hinsichtlich eines Rahmenwerkes zur Beurteilung von Prospekten aus Drittländern gemäß Artikel 20 der Prospekt-Richtlinie (ESMA/2013/317). Am 17. Dezember 2013 veröffentlichte ESMA eine Stellungnahme zum Format des Basisprospekts (ESMA/2013/1944). Sonstiges: Am 20. Dezember 2010 veröffentlichte CESR Leitlinien zum Übergang vom vereinfachten Prospekt zum Basisanlegerinformationsblatt (CESR/10-1319). Am 24. Mai 2012 veröffentlichte ESMA ein Gutachten zu guten Praktiken im Genehmigungsprozess nach der Prospekt-Richtlinie (ESMA/2012/300). 128 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 30. Mai 2013 verglich ESMA in Form eines Berichts die Haftungsregime der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Prospekt-Richtlinie (ESMA/2013/619). Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu Prospekten, Nachträgen und Genehmigungen. Am 23. Juli 2015 hat ESMA einen Bericht über die Genehmigungsverfahren für Prospekte in den einzelnen EEA-Staaten sowie über Gliederung und Inhalt der genehmigten Prospekte vorgelegt. Referenz Richtlinie: 2003/71/EG (Richtlinie) vom 04.11.2003, ABl. Nr. L 345/64 vom 31.12.2003 2008/11/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, ABl. Nr. L 76/37 vom 19. März 2008 2010/73/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 327/1 vom 11.12.2010 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 2013/50/EU (Richtlinie) vom 22.10.2013, ABl. Nr. L294/13 vom 06.11.2013 2014/51/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, ABl. Nr. L153/1 vom 22.05.2014 Durchführungsmaßnahmen/Prospekt-Verordnung: 809/2004/EG (Durchführungsverordnung) vom 29.04.2004, ABl. Nr. L 149/1 vom 30.04.2004 ABl. Nr. L 215/3 vom 16.06.2004 (Berichtigung) ABl. Nr. L 186/3 vom 18.07.2005 (Berichtigung) 1787/2006/EG (Durchführungsverordnung) vom 04.12.2006, ABl. Nr. L 337/17 vom 05.12.2006 211/2007/EG (Durchführungsverordnung) vom 27.02.2007, ABl. Nr. L 61/24 vom 28.02.2007 1289/2008/EG (Verordnung) vom 12.12.2008, ABl. Nr. L 340/17 vom 19.12.2008 310/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.12.2011, ABl. L 103/11 vom 13.04.2012 486/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.03.2012, ABl. Nr. L 150/1 vom 09.06.2012 862/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 04.06.2012, ABl. Nr. L 256/4 vom 22.09.2012 759/2013/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.04.2013, ABI. Nr. L 213/1 vom 08.08.2013 Technische Standards: 382/2014/EU (Delegierte Verordnung) vom 07.03.2014, ABl. Nr. L111/36 vom 15.04.2014 Entscheidungsmechanismus zur Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards: 1569/2007/EG (Durchführungsverordnung) vom 21.12.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 340/66 vom 22.12.2007 310/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.12.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 103/11 vom 13.04.2012 129 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 8. Transparenz-Richtlinie B Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG Inhalt Die Richtlinie ist Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen und zielt darauf ab, den Anlegerschutz und die Markteffizienz zu erhöhen sowie den europäischen Markt für Anleger attraktiver zu machen. Hierzu sollen die Informationspflichten der Emittenten aktualisiert und diese zu einer umfassenderen und häufigeren Vorlage von Finanzinformationen verpflichtet werden. Der Richtlinie liegt das „Herkunftslandprinzip“ zugrunde, wonach die Herkunftsmitgliedstaaten eines Emittenten diesem strengere Offenlegungspflichten als die in der Richtlinie vorgeschriebenen auferlegen können, hingegen dürfen Emittenten aus einem Aufnahmemitgliedstaat keine strengeren Offenlegungspflichten auferlegt werden als in der Richtlinie vorgeschrieben. Für Emittenten mit Sitz in Drittländern dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen von den Vorschriften der Richtlinie gemacht werden. Mit dieser Richtlinie soll die jährliche Finanzberichterstattung durch Veröffentlichung eines sogenannten Jahresfinanzberichts sowie die periodische Berichterstattung durch einen Halbjahresbericht und weniger anspruchsvolle vierteljährliche Erklärungen der Geschäftsführung für Aktienemittenten verbessert werden. Der Begriff „Jahresfinanzbericht“ ist neu für die Rechnungslegung und Publizität. Er umfasst zukünftig den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht sowie eine Erklärung der verantwortlichen Personen über die Verlässlichkeit der gegebenen Informationen. Emittenten sollen diesen Jahresfinanzbericht innerhalb von vier Monaten veröffentlichen. Der Halbjahresbericht setzt sich zusammen aus einem verkürzten Abschluss im Sinne von IAS 34, einem Zwischenlagebericht und der oben genannten Erklärung. Der Halbjahresbericht soll nach spätestens zwei Monaten veröffentlicht werden. Dadurch wird eine halbjährliche Finanzberichterstattung auch für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel begeben, eingeführt. Allerdings können spezifische Kreditinstitute von der Veröffentlichung von Halbjahresberichten unter bestimmten Voraussetzungen (d. h. bei Schuldverschreibungen Emittenten, die keinen Prospekt erstellen müssen) durch die Mitgliedstaaten befreit werden. Ferner werden Aktienemittenten aufgefordert, weniger anspruchsvolle „Zwischenmitteilungen“ der Geschäftsführung in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Aktienemittenten, die bereits Quartalsabschlüsse vorlegen. Außerdem schreibt die Richtlinie wesentliche Bestimmungen über laufende Informationen vor. So aktualisiert sie die EU-Vorschriften zur Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteiligungen. Sie sieht vor, dass Stimmrechtsquoten bei Erreichen, Übersteigen oder Unterschreiten von Schwellenwerten von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent angezeigt werden müssen. Dies gilt sowohl für Änderungen von Stimmrechtsverhältnissen, die auf Erwerb oder Veräußerungen von Aktien beruhen, als auch für den Erwerb, die Veräußerung oder die Berechtigung zur Ausübung von Stimmrechten. Weitere Bestimmungen erläutern die Verfahren für die Mitteilung. Neu eingeführt wurde die Erweiterung der Mitteilungspflicht auf Inhaber von Finanzinstrumenten, die das Recht verleihen, bereits ausgegebene Stimmrechtsaktien zu erwerben. Ausnahmen gibt es für Aktien, die im Handelsbestand gehalten werden sowie für Über- oder Unterschreitungen von 130 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT bestimmten Meldeschwellen für Aktien, die aufgrund einer Market Maker-Funktion erworben oder veräußert werden und die nicht zur Beeinflussung der Geschäftsleitung verwendet werden. Zudem sollen Emittenten die Inhaber von Wertpapieren besser informieren, um ihre Beteiligung an der Hauptversammlung zu erleichtern. Die Richtlinie erläutert auch die Bestimmungen über den rechtzeitigen Zugang zu vorgeschriebenen Informationen, über die Sprachregelung sowie über die Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass es ein amtlich bestelltes zentrales Speichersystem für die zentrale Speicherung der vorgeschriebenen Informationen gibt. Die Richtlinie konzentriert sich auf wesentliche Grundsätze. Die Annahme von Durchführungsmaßnahmen beruht auf dem Lamfalussy-Verfahren. Sie ändert ferner die Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die zu veröffentlichenden Informationen. Die Vorschriften, welche sich auf eine Mindeststückelung von 50.000 EUR beziehen, wurden im Zuge der Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie geändert. Die von Transparenzanforderungen befreiende Mindeststückelung wurde jeweils auf 100.000 EUR angehoben. Bewertung Die Zielsetzung der Richtlinie ist prinzipiell zu begrüßen. Durch den Schutz des Anlegers und der Markteffizienz wird das Vertrauen in die Finanzmärkte verstärkt. Ferner wird eine Harmonisierung der Transparenzanforderungen dazu beitragen, die europäischen Wertpapiermärkte effizienter zu gestalten. Ein Übermaß von Informationen steht jedoch im Gegensatz zu dieser Zielsetzung, da Anleger und die Öffentlichkeit diese nicht mehr verarbeiten können. Ferner stellen übermäßige Transparenzanforderungen einen wesentlichen Aufwand bei den Unternehmen dar. 131 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Europäische Kommission hat am 11. Juli 2001 eine erste Konsultation zu den Transparenzanforderungen von Wertpapieremittenten organisiert. Nach Auswertung dieser Konsultation führte die Kommission am 8. Mai 2002 eine zweite Konsultation zu diesem Thema durch. Am 26. März 2003 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten veröffentlicht. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat übergeben. Nach intensiven Verhandlungen zwischen Rat und Parlament wurde ein Kompromiss erzielt. Gemäß dem Kompromisstext müssen Aktienemittenten keine Quartalsangaben veröffentlichen, sondern lediglich Zwischenlageberichte, welche die Finanzlage und die Auswirkungen wesentlicher Ereignisse auf die Finanzlage in Textform darlegen sollen. Zudem kommen wesentliche Punkte des Kompromisstextes der Kreditwirtschaft entgegen. So können spezifische Kreditinstitute, die nur Schuldverschreibungen emittieren, von der Veröffentlichung von Halbjahresberichten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten befreit werden. Bezüglich Aktien im Handelsbestand können Mitgliedstaaten vorsehen, dass Kreditinstitute nicht der Meldepflicht unterliegen, wenn die Stimmrechte nicht 5 % überschreiten und nicht zur Beeinflussung der Geschäftsleitung verwendet werden. Zuvor fehlte eine derartige Ausnahmeregelung für den Handelsbestand entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. B Dieser Kompromisstext wurde vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gebilligt. Die Richtlinie wurde im EU Amtsblatt am 31. Dezember 2004 veröffentlicht. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), welches fristgerecht am 20. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens hat die Kommission eine Durchführungsrichtlinie vorgelegt, die Vorschriften enthält hinsichtlich u. a. der Wahl des Herkunftsmitgliedstaats, des Mindestinhalts des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses, der Anmeldung bedeutender Beteiligungen bzw. Stimmrechte, der Veröffentlichung wesentlicher Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen und Mitteilungspflichten beim Halten von Finanzinstrumenten. Die Richtlinie 2007/14/EG wurde formell am 8. März 2007 von der EU-Kommission beschlossen. Die CESR-Empfehlung vom Juni 2006 zur Speicherung und Bekanntgabe von Informationen bezieht sich auf die notwendigen Merkmale der nationalen Speichersysteme sowie auf die Gestaltung eines EU-weiten Netzwerks der nationalen Speichersysteme – wobei CESR wie die meisten Industrievertretern ein klares und effizientes Modell (sog. Modell C) befürwortet. Am 11. Oktober 2007 wurde eine Empfehlung der Kommission angenommen, in der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ein elektronisches Netz zu schaffen, das die nationalen Register zur Speicherung von Finanzdaten börsennotierter Gesellschaften miteinander verbindet. Die Umsetzung dieser Empfehlung soll den Zugang der Anleger zu historischen Informationen über Ergebnis und Finanzlage von Unternehmen sowie über Änderungen bei größeren Beteiligungen erleichtern. Zudem hat die EU-Kommission am 4. Dezember 2006 eine Entscheidung über eine Verlängerung um weitere zwei Jahre der Übergangszeit, während der ausländische Gesellschaften, die Wertpapiere an EU-Börsen ausgeben, nach nationalen Rechnungslegungsstandards erstellte Bilanzen vorlegen dürfen, angenommen. Eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP und IFRS wurde am 12. Dezember 2008 angenommen. Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen Beschluss über das Komitologieverfahren einigen können, der das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ einführte, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes 132 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ausweitete. Das Verfahren wurde in die Transparenz-Richtlinie durch Richtlinie 2008/22/EG eingeführt. Eine von der Kommission im Sommer 2008 unternommene Studie untersuchte, wie Interessenvertreter die Verpflichtungen der Richtlinie sehen, und diese Verpflichtungen mit ähnlichen Verpflichtungen zur Offenlegung, Verbreitung und Speicherung vorgeschriebener Informationen in wichtigen Drittländern vergleichen. Schließlich sollte die Studie analytische Schlussfolgerungen ziehen, die in erster Linie die Wirksamkeit der Vorschriften in den oben genannten ausgewählten Bereichen betreffen. Die Ergebnisse der Studie, die nach ihrem Autor Demarigny-Bericht genannt wurde, wurden im Dezember 2009 in Form einer Zusammenfassung, eines Abschlussberichts und Anhängen veröffentlicht. Am 10. Dezember 2008 hat die Kommission einen Arbeitsbericht über striktere nationale Maßnahmen als die, die in der Richtlinie vorgegebenen sind, veröffentlicht, der die verschiedenen nationalen Maßnahmen darstellt und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt analysiert. Am 27. Mai 2010 veröffentlichte die Kommission einen Bericht und das dazugehörige Arbeitsdokument über die Anwendung der Transparenzrichtlinie. Der Bericht kommt u. a. zu dem Schluss, dass es zur Erhöhung von Sichtbarkeit und Attraktivität kleinerer börsennotierter Gesellschaften wünschenswert wäre, den Zugang potenzieller Anleger und Informationsmittler zu Finanzinformationen auf gesamteuropäischer Ebene weiter zu vereinfachen. Ferner solle eine größere Konvergenz in Bezug auf die Offenlegungsvorschriften von bedeutenden Beteiligungen an Stimmrechten und auf Finanzinstrumente, die Stimmrechte gewähren, geschaffen werden. Die Erkenntnisse des Berichts waren Gegenstand einer Konferenz, die die Kommission am 11. Juni 2010 in Brüssel abgehalten hat. Die Transparenz-Richtlinie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Einzelne Vorschriften wurden über die Omnibus I-Richtlinie angepasst. Die Transparenz-Richtlinie erfuhr zudem Änderungen im Zuge der Überarbeitung der Prospekt-Richtlinie. Die Transparenz-Richtlinie wird derzeit überarbeitet (siehe eigenes Kapitel). Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte: Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) hat verschiedene Berichte und Stellungnahmen erstellt: ■ am 5. Dezember 2007 einen Bericht über die Transparenz-Richtlinie; ■ am 5. März 2008 einen Bericht über die für die Veröffentlichung vorgeschriebener Informationen durch Emittenten zuständige Behörde sowie einen weiteren zu Finanzinstrumenten und dem Einfluss der Definitionen im Umfeld der Richtlinien des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP); ■ am 4. Juni 2008 eine Stellungnahme zu Artikel 10 der Prospekt-Richtlinie in Beziehung zur Transparenz-Richtlinie; ■ am 17. November 2008 und am 16. November 2009 vorläufige Stellungnahmen zu der Definition des „abgestimmten Verhaltens“, zwischen Transparenz-Richtlinie und Übernahme-Richtlinie; ■ am 18. Juni 2009 eine Stellungnahme zu der Disaggregation von bedeutenden Unternehmensbeteiligungen; 133 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ am 16. November 2009 Stellungnahmen zum Thema der Transparenz von Beteiligungen an Derivaten mit Barausgleich. ■ Der Beschluss der Kommission zur Einsetzung der ESME galt bis Ende 2009. Die Gruppe hat deshalb ihre Tätigkeiten eingestellt. Ihre letzte Sitzung fand am 10. Dezember 2009 statt. CESR-/ESMA-Arbeiten: B Am 19. Mai 2009 hat CESR eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zur Umsetzung der Transparenz-Richtlinie herausgegeben, um zur EU-weit einheitlichen Umsetzung der Richtlinie beizutragen. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt durch ESMA am 25. März 2014 (ESMA/2014/296). Am 1. Juli 2009 veröffentlichte CESR einen Bericht zur Kohärenz, Äquivalenz und Unterschiedlichkeit von Aufsichtsbefugnissen und Sanktionsregimen in Europa. Aufgrund der Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 (siehe oben) bat CESR bis zum 30. November 2009 Marktteilnehmer um Daten und Fakten hinsichtlich der Nutzung eines standardisierten Berichtsformats für die Finanzberichterstattung von Emittenten, deren Wertpapiere an regulierten Märkten zum Handel zugelassen sind. 134 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz Konsolidierte Fassung der Richtlinie: 2004/109/EG (Richtlinie) vom 15.12.2004, ABl. Nr. L 390/38 vom 31.12.2004 2008/22/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, ABl. Nr. L 76/50 vom 19.03.2008 2010/73/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 327/1 vom 11.12.2010 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 Durchführungsmaßnahmen: B 2007/14/EG (Richtlinie) vom 08.03.2007, ABl.Nr. L 69/27 vom 09.03.2007 1569/2007/EG (Verordnung) vom 21.12. 2007, ABl.Nr. L 340/66 vom 22.12.2007 Sonstiges: 2006/891/EG (Entscheidung) vom 04.12.2006, ABl.Nr. L 343/96 vom 08.12.2006 2007/657/EG (Empfehlung) vom 11.10.2007, ABl.Nr. L 267/16 vom 12.10.2007 2008/961/EG (Entscheidung) vom 12.12.2008, ABl.Nr. L 340/112 vom 19.12.2008 135 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 9. Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) B Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates Inhalt Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID) ist der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für Wertpapierdienstleitungen und Handelssysteme. Die MiFID zählt zu den „Grundpfeilern“ des europäischen Kapitalmarktrechts. Sie löste die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie (ISD) aus dem Jahre 1993 (93/22/EWG) ab. Die EU-Gesetzgebungsorgane strebten eine Überarbeitung an, da die ISD sich in der Praxis als unzureichend erwiesen hatte, eine EU-weite Tätigkeit von Emittenten und Kreditinstituten auf der Grundlage der Zulassung im Herkunftsland zu gewährleisten. Mit der neuen Richtlinie soll den tiefgreifenden Veränderungen des Kapitalmarkts und der Aufsichtsstrukturen Rechnung getragen werden, die sich aus der Weiterentwicklung und Diversifizierung von Kapitalanlageinstrumenten, der Handelssysteme und der gestiegenen Anforderungen an den Anlegerschutz in den letzten Jahren ergeben haben. Für alle Marktteilnehmer soll ein hohes Maß an Transparenz, Effizienz und Liquidität der europäischen Kapitalmärkte auf der Grundlage eines „Europäischen Passes” für Wertpapierdienstleistungen geschaffen werden. Gemäß der Richtlinie müssen Wertpapierfirmen grundsätzlich „ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden“ handeln. Dazu gehört eine Aufklärung des Kunden, die seinem Kenntnisstand entspricht. Bei Aktien, die an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, und bei anderen nicht komplexen Finanzinstrumenten können „Execution-only-Geschäfte“ auch ohne die Einholung der sonst notwendigen Kundenangaben durchgeführt werden. Die bestmögliche Orderausführung („best execution“) definiert sich unter Berücksichtigung von Preis, Kosten, Schnelligkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit, Auftragsvolumen, Art der Order und aller sonstigen für die Ausführung relevanten Aspekte. Liegt eine Weisung des Kunden vor, so ist die Order entsprechend auszuführen. Wertpapierfirmen sind nunmehr verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um grundsätzlich die bestmögliche Ausführung für ihre Kunden zu erreichen. Die Richtlinie erlaubt u. a. EU-weit die sogenannte „systematische Internalisierung”, d. h. die Möglichkeit, Kundenorders systematisch gegen den eigenen Bestand auszuführen, ohne über einen geregelten Markt zu gehen. Die systematische Internalisierung ist mit weit reichenden Vorhandelstransparenzvorschriften verbunden; insbesondere muss ein systematischer Internalisierer grundsätzlich auch zu den von ihm veröffentlichten, verbindlich angegebenen Quotes abschließen. Für Orders, die über einer „standardmäßigen Marktgröße“ liegen, gelten die Vorschriften allerdings nicht. Neu ist auch die Pflicht zur Nachhandelstransparenz für Wertpapierfirmen bei allen außerbörslichen Geschäften in Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Richtlinie musste bis zum 31. Januar 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen MiFID-Bestimmungen waren ab 1. November 2007 anwendbar. Konkretisiert wurde die MiFID durch eine Durchführungs-Verordnung und eine Durchführungs-Richtlinie. 136 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Vorgaben der Richtlinie sind detaillierter als die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie und führten zusammen mit den Vorgaben der Durchführungsmaßnahmen zu nicht unwesentlichem Anpassungsbedarf im deutschen Recht. Im Verlauf der Verhandlungen konnten in vielen Fällen Anpassungen erreicht werden, die für eine Handhabung in der Praxis notwendig sind. So wurde insbesondere erreicht, dass die ursprünglich vorgesehene Pflicht zur telefonischen Aufzeichnung aller Kundenorder gestrichen wurde. Bereits die Richtlinie sieht eine ausführliche Regelung zur bestmöglichen Orderausführung im Kundeninteresse vor. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erfasst alle Produkte und alle Handelsformen (börslich, außerbörslich, börsenähnliche Einrichtungen etc.). Besonders wichtig war bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen aus Sicht der deutschen Kreditwirtschaft in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Erbringung der Wertpapierdienstleistung unter der Prämisse, dass die Best-execution-Anforderungen aufsichtsrechtlich nicht an jede Einzeltransaktion gestellt werden. Begrüßt wird daher, dass diesbezüglich lediglich die Pflicht aufgestellt wurde, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die zu gleichbleibend bestmöglichen Ergebnissen führen. Was das in Deutschland bewährte Execution-only-Geschäft angeht, wird die dort übliche Form dieses Geschäfts grundsätzlich im Rahmen einer standardisierten Einschätzung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden weiterhin möglich sein. Der endgültige Text der Richtlinie weicht damit vom Ansatz der Kommission ab, die von einem im Wesentlichen unerfahrenen Anleger ausging. Verfahren Die Kommission legte ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der WertpapierdienstleistungsRichtlinie (93/22/EWG) am 19. November 2002 nach zwei öffentlichen Konsultationen in den Jahren 2001 und 2002 vor. Grundlage hierfür waren ihre Mitteilungen zur Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie und zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln gemäß Artikel 11 der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie vom 16. November 2000. Die Richtlinie wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 16. Februar 2005 wurde eine Berichtigung des Richtlinientextes im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die im Wesentlichen redaktioneller Natur ist. Ende Januar und Ende April 2005 legte CESR seine Empfehlungen für die technischen Durchführungsbestimmungen der Richtlinie vor. Auf dieser Grundlage publizierte die Kommission am 6. Februar 2006 die Entwürfe für eine Durchführungs-Richtlinie und eine Durchführungs-Verordnung. Die Durchführungsverordnung (VO 1287/2006) wurde am 10. August 2006 angenommen, ebenso wie die Durchführungsrichtlinie (RL 2006/73/EG). Die Bestimmungen der MiFID sowie der Durchführungsbestimmungen waren ab 1. November 2007 von allen Wertpapierfirmen anzuwenden. Am 23. März 2015 veröffentlichte ESMA den Entwurf technischer Standards gemäß Artikel 10 a (8) der MiFID in bezug auf die Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Wertpapierfirmen (ESMA 2015/613). 137 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Umsetzung in deutsches Recht Die Umsetzung der MiFID Bestimmungen sowie deren Durchführungs-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG), das insbesondere eine Überarbeitung des Wertpapierhandelsgesetztes (WpHG) sowie eine Neufassung des Börsengesetzes (BörsG) beinhaltet. Das FRUG wurde am 19. Juli 2007 veröffentlicht. Darüber hinaus wurden am 23. Juli 2007 die das FRUG begleitenden Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und Änderungen der bereits bestehenden Finanzanalyseverordnung (FinAnV), der Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV) sowie der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV). B Änderungen der MiFID Eine Änderung der MiFID ergibt sich durch die Beteiligungs-Richtlinie (2007/44/EG) die insbesondere Art. 10 der MiFID ändert. Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (2006/512/ EG). Dieser führte ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitete. Dieses Verfahren wurde in die MiFID durch Richtlinie 2008/10/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. Die MiFID fällt in den Aufgabenbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Dadurch notwendige Anpassungen der MiFID erfolgten über die Omnibus I-Richtlinie. Hinweis: Die MiFID wird am 3. Januar 2017 aufgehoben und durch die Neufassung der MiFID sowie MiFIR ersetzt! Berichte nach Art 65 MiFID Art. 65 MiFID sieht verschiedene Berichte vor, die die Überprüfung der Notwendigkeit einer Änderung bestimmter Bestimmungen der MiFID im Laufe der Zeit zum Gegenstand haben. Der erste Bericht wurde von der Kommission am 12. April 2007 hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der den Vermittlern durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt. Ein weiterer Bericht, betreffend die Frage ob die MiFID Vor- und Nachhandelstransparenzvorschriften auf andere Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien ausgedehnt werden sollten, wurde am 3. April 2008 veröffentlicht. Zu diesem Thema wurde der Kommission von CESR am 9. August 2007 eine Empfehlung vorgelegt. Aufgrund der Finanzmarktkrise wurde dieses Thema jedoch erneut untersucht. Am 10. Juli 2009 veröffentlichte CESR die neuen Ergebnisse, und kam nun zum Schluss, dass die Transparenzbestimmungen ausgedehnt werden sollten. Weitere Berichte sollten sich mit der Einbeziehung von Wertpapierdienstleistungen im Verhältnis zu Rohstoffderivaten und exotischen Derivaten in den Anwendungsbereich der MiFID sowie der Konsolidierung von Informationen beschäftigen. Von der Europäischen Expertengruppe für Wertpapiermärkte (ESME) wurde der Kommission am 8. Juli 2008 ein Bericht über Warenderivate und ähnliche Geschäfte vorgelegt. Am 15. Oktober 2008 wurden gemeinsame Empfehlungen von CESR und CEBS zu Warenderivaten veröffentlicht. Einen Bericht der Kommission selbst gab es letztendlich nicht. 138 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ESMA-Leitlinien und -Empfehlungen CESR bzw. später ESMA hat im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Umsetzung der MiFID in den EU-Mitgliedstaaten verschiedene Leitlinien publiziert: ■ Leitlinien und Empfehlungen zur Publikation und Konsolidierung von Marktdaten (9. Februar 2007); ■ Empfehlungen zum Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen gem. Artikel 51(3) der MiFID Durchführungsrichtlinie (9. Februar 2007); ■ Leitlinien zu Transaktionsberichten (29. Mai 2007); ■ Empfehlungen zu Anreizen (29. Mai 2007); ■ Empfehlungen zum Passregime der MiFID (29. Mai 2007); ■ Leitlinien zu Transaktionsberichten im Falle von OTC-Derivaten (8. Oktober 2010); ■ Leitlinien zu Systemen und Kontrollen für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und zuständige Behörden in einem automatisierten Handelsumfeld (24. Februar 2012); ■ Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Eignung (ESMA/2012/387) sowie an die Compliance-Funktion (ESMA/2012/388) (25. Juni 2012); ■ Leitlinien Vergütungsgrundsätze und -verfahren (ESMA/2013/606 DE) (1. Oktober 2013). ■ Leitlinien zur Geltung der Definition von Warenderivaten in Abschnitt C6 und C7 des Anhangs I (ESMA 2015/675) (6. Mai 2015) ESMA-Fragen und Antworten Von CESR wurde im April 2008 ein Fragen-/Antworten-Mechanismus eingerichtet, der von ESMA fortgeführt wird (letzte Aktualisierung vom 22. Juni 2012, ESMA/2012/382). Zudem gibt es Fragen und Antworten z. B. zum Anlegerschutz (ESMA/2011/119) und zu Sekundärmärkten (CESR/10-591). Weitere ESMA-Arbeiten Am 29. Januar 2010 veröffentlichte CESR eine Entscheidung zu technischen Standards, die der Identifizierung und Klassifizierung von OTC-Derivaten für den „Transaction Reporting“-Austauschmechanismus (TREM) dienen sollen. Am 3. Juli 2007 veröffentlichte CESR daneben eine „Markttransparenzdatenbank“. Diese enthält u. a. eine Liste der „liquiden Aktien“ gemäß MiFID sowie einen Überblick über alle in der EU zum geregelten Markt zugelassenen Aktien. Am 15. Januar 2013 veröffentlichte ESMA ein Protokoll des Betriebs ihrer MiFID-Datenbank (ESMA/2013/68). Seit 20. Mai 2009 unterhält CESR ebenfalls eine Übersicht über Sachverhalte, in denen auf Vorhandelstransparenz verzichtet wird („waiver“). Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt am 18. Dezember 2013 (ESMA/2011/241 g). Am 4. Juli 2013 folgte ein weiteres Protokoll zur Durchführung der Notifizierungen nach Artikel 41 MiFID hinsichtlich der Sperrung und Entfernung von Finanzinstrumenten vom Handel (ESMA/2013/894). 139 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu autorisierten MiFID-Investmentfirmen sowie Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, die Investmentfirmen gemäß Artikel 51 MiFID auferlegt wurden. Am 7. Februar 2014 veröffentlichte ESMA eine „Stellungnahme” zur Praxis des Verkaufs komplexer Produkte (ESMA/2014/146). Zeitgleich gab ESMA eine Investorenwarnung zum selben Thema heraus. B Sonstige Veröffentlichungen Im Februar 2007 lancierte die Kommission eine Web-Seite, auf der Fragen zur Umsetzung der MiFID beantwortet werden (http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/questions/index_ de.htm). Eine Übersicht über geregelte Märkte gem. Art 47 MiFID wurde am 4. November 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (C 280/5), eine Berichtigung folgte am 8. November 2008 (C 284/18), eine Aktualisierung am 11. Juli 2009 (2009/C 158/03) und am 21. Dezember 2010 (2010/C 348/09). Ebenfalls am 4. November 2008 gab die Kommission die Ergebnisse einer Sondierung zur Qualität der Umsetzung der MiFID heraus. Am 13. November 2008 organisierte die Kommission eine Konferenz zum Thema „MiFID ein Jahr in Kraft“. Eine Zusammenfassung der Konferenzbeiträge wurde am 1. Dezember 2008 herausgegeben. Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) erstellte für die Kommission verschiedene Berichte mit Bezug zur MiFID: 140 ■ am 11. Juli 2007 zur Transparenz an den Märkten für Schuldverschreibungen und weiteren Märkten für andere Wertpapiergattungen als Aktien sowie zur MiFID im Allgemeinen; ■ am 5. Dezember 2007 über die Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse; ■ am 5. März 2008 zu Finanzinstrumenten, Einfluss der Definitionen im Umfeld der Richtlinien des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen; ■ am 18. September 2008 zu den Unterschieden zwischen den Begriffsbestimmungen des „qualifizierten Anlegers“ in der Prospekt-Richtlinie und des „professionellen Kunden“ sowie der „geeigneten Gegenpartei“ in der MiFID; ■ am 19. März 2009 zu der Verfügbarkeit von Nachhandelsdaten für Aktiengeschäfte; ■ am 27. Juli 2009 zu ausgewählten Gesichtspunkten der Vorhandelstransparenz in Bezug auf Aktien. B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz Konsolidierte Fassung der Richtlinie: 2004/39/EG (Richtlinie) vom 21.04.2004, ABl.Nr. L 145/1 vom 30.04.2004 Berichtigung, Amtsblatt der EU Nr. L 45/18 vom 16.2.2005 2006/31/EG (Richtlinie) vom 05.04.2006, ABl.Nr. L 114/60 vom 27.04.2006 2007/44/EG (Richtlinie) vom 5.09.2007, ABl.Nr. L 247/1 vom 21.09.2007 2008/10/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, ABl.Nr. L 76/33 vom 19.03.2008 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl.Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 Durchführungsmaßnahmen: B 2006/73/EG (Richtlinie) vom 10.08.2006, ABl.Nr. L 241/26 vom 02.09.2006 1287/2006/EG (Verordnung) vom 10.08.2006, ABl.Nr. L 241/1 vom 02.09.2006 Sonstiges: 2008/C 280/03 (Übersicht), ABl.Nr. C 280/5 vom 04.11.2008 2008/C 284/09 (Berichtigung), ABl.Nr. C 284/18 vom 08.11.2008 2009/C 158/03 (Übersicht), ABl.Nr. C 158/3 vom 11.07.2009 2010/C 348/09 (Übersicht), ABl.Nr. C 348/9 vom 21.12.2010 141 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 10. Richtlinie über Marktmissbrauch Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) B Inhalt Ziel der Richtlinie ist es, die Marktintegrität im Wertpapierbereich zu stärken und zur Harmonisierung der Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch in der EU beizutragen. Die Richtlinie soll ein hohes Maß an Transparenz und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten. Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten z. B. durch einen stärkeren Informationsaustausch enger als bisher zusammen. Die Richtlinie unterscheidet zwei Kategorien von Marktmissbrauch, zum einen die InsiderGeschäfte und zum anderen die Marktmanipulation. Die ursprüngliche Richtlinie betreffend Insider-Geschäfte (89/592/EWG) wurde durch die Marktmissbrauchsrichtlinie aufgehoben. Mit der Richtlinie über Marktmissbrauch werden außerdem erstmals einheitliche europäische Vorschriften zur Bekämpfung der Marktmanipulation erlassen. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf zumindest einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind oder für die ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt ist. Die Richtlinie gilt für alle Geschäfte mit derartigen Instrumenten, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich auf diesem Markt getätigt wurden oder nicht. Das Verbot des Insiderhandels gilt außerdem auch für Finanzinstrumente, die zwar nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, deren Wert jedoch von einem solchen Finanzinstrument abhängt. Darüber hinaus kann Marktmanipulation auch durch andere Verhaltensweisen als Geschäfte, etwa durch die Verbreitung falscher Informationen, herbeigeführt werden. Durch den weiten Anwendungsbereich soll möglichst umfassend der Missbrauch der Märkte verhindert werden. Finanzdienstleistungsunternehmen, Wertpapierfirmen etc. werden verpflichtet, bei Verdacht eines Marktmissbrauchs die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Die Richtlinie stellt auch einen Rechtsrahmen für die Regulierung von Finanz- und Wertpapieranalyse (Research) dar, wobei die Bestimmungen durch jene der MiFiD ergänzt werden. Die Richtlinie über Marktmissbrauch stellte den ersten Anwendungsfall des erweiterten Komitologie-Verfahrens dar. Technische Durchführungsbestimmungen, welche die Richtlinie ergänzen, wurden von der Kommission auf Stufe 2 des Gesetzgebungsverfahrens erlassen. Es handelt sich dabei um drei Kommissionsrichtlinien und um eine Kommissionsverordnung. Die Richtlinie 2003/124/EG definiert die Begriffe Insider-Informationen und Marktmanipulation. Des Weiteren enthält sie Bestimmungen über die Veröffentlichung von Insider-Informationen. Die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten sind in der Richtlinie 2003/125/EG geregelt. Die Kommissionsverordnung 2273/2003/EG trifft Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen. Zulässige Marktpraktiken, die Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, die Erstellung von Insider-Verzeichnissen sowie die Meldung von Eigengeschäften und die Meldung verdächtiger Transaktionen sind Gegenstand der Kommissionsrichtlinie 2004/72/EG. 142 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Grundsätzlich wurden die Bestimmungen des Rechtsrahmens über Marktmissbrauch begrüßt. Mit der Richtlinie wurde erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Marktmanipulationen geschaffen. Die Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden blieb bestehen, deren zwischenstaatliche Kooperation bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch wurde intensiviert. Dies schließt Kompetenzkonflikte (im Cross-Border-Geschäft) nicht aus. Die Ausweitung des Verbots auf juristische Personen erscheint geeignet, Fehlentwicklungen bei der Missbrauchsbekämpfung zu begegnen. Verfahren Der Vorschlag wurde am 30. Mai 2001 von der Kommission vorgelegt. Die Richtlinie wurde durch den Rat und das Europäische Parlament am 28. Januar 2003 angenommen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Richtlinie am 12. April 2003 in Kraft getreten. In Deutschland wurden die Bestimmungen der Richtlinie durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, mit dem Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes einhergehen, umgesetzt. Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Oktober 2004 am 30. Oktober 2004 in Kraft getreten. Ein Paket von Durchführungsrechtsakten, das zwei Kommissionsrichtlinien und eine Kommissionsverordnung enthält, ist am 22. Dezember 2003 von der Kommission verabschiedet worden. Eine weitere Durchführungsrichtlinie der Kommission wurde am 29. April 2004 verabschiedet. Die Durchführungsrichtlinien wurden in Deutschland durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz bzw. durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Juli 2006 wurde ein Beschluss über das Komitologie-Verfahren angenommen (2006/512/EG), der ein zusätzliches Verfahren einführte, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitete. Das Verfahren wurde in die Marktmissbrauchs-Richtlinie durch Richtlinie 2008/26/EG eingeführt. Die Marktmissbrauchsrichtlinie fällt in den Aufgabenbereich der ESMA. Einzelne Vorschriften wurden über die Omnibus I-Richtlinie angepasst. Hinweis: Die Marktmissbrauchs-Richtlinie und ihre Durchführungsmaßnahmen werden mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben und durch die Marktmissbrauchsverordnung sowie die (neue) Marktmissbrauchsrichtlinie ersetzt (siehe eigenes Kapitel). ESMA-Leitlinien Im Mai 2005 veröffentlichte CESR Leitlinien zur einheitlichen Ausführung der MarktmissbrauchsRichtlinie (CESR/04-505b). Die Leitlinien wurden im Juli 2007 (CESR/06-562b) und im Mai 2009 (CESR/09-219) ergänzt. Am 9. Januar 2012 erstellte ESMA eine diesbezügliche Fragen-/Antworten-Übersicht (ESMA/2012/9). 143 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Weitere ESMA-Arbeiten Am 1. Juli 2013 gab ESMA einen Prüfbericht und „Good Practices“ (ESMA/2013/805) sowie einen Übersichtsbericht (ESMA/2013/806) zur Aufsichtspraxis im Falle der Marktmissbrauchs-Richtlinie heraus. B 144 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz Richtlinie: 2003/6/EG (Richtlinie) vom 28.01.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 96/16 vom 12.04.2003 2008/26/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 81/42 vom 20.03.2008 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 Durchführungsmaßnahmen: B 2003/124/EG (Richtlinie) vom 22.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 339/70 vom 24.12.2003 2003/125/EG (Richtlinie) vom 22.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 339/73 vom 24.12.2003 2273/2003/EG (Verordnung) vom 22.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 336/33 vom 23.12.2003 2004/72/EG (Richtlinie) vom 29.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 162/70 vom 30.04.2004 145 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 11. Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps B Inhalt Die Verordnung soll einen harmonisierten Rahmen für koordinierte Maßnahmen in Bezug auf Leerverkäufe von Finanzinstrumenten auf europäischer Ebene schaffen, die Transparenz verbessern und Risiken verringern. Die Befugnisse der nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden werden entsprechend angepasst. Zur Schaffung von Markttransparenz muss ab einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien von 0,2 % des Wertes des gesamten emittierten Aktienbestandes einer Gesellschaft sowie anschließend bei jeden weiteren 0,1 Prozent eine Meldung an die nationale Aufsichtsbehörde erfolgen. Zudem muss ab 0,5 Prozent sowie anschließend bei jeden weiteren 0,1 Prozent die Position veröffentlicht werden. Im Falle von öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps obliegt es der Kommission, den Schwellenwert für die Meldung an die Aufsicht im Wege von Durchführungsbestimmungen festzulegen. Der relevante Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Position ist Mitternacht am Ende des Handelstages. Die Veröffentlichung muss um 15:30 Uhr am darauffolgenden Handelstag erfolgen. Bei ungedeckten Leerverkäufen von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln muss der Verkäufer die Positionen auf bestimmte Weise mit den entsprechenden Wertpapieren unterlegen. Dabei reicht es, wenn er das Papier geliehen hat, eine Leihvereinbarung vorliegt oder der Verkäufer eine „absolut durchsetzbare Forderung“ hat oder die „begründete Erwartung“, dass die Lieferung fristgerecht durchgeführt werden kann. Bei Aktiengeschäften ist die Möglichkeit untertägiger Leerverkäufe festgeschrieben. Im Falle öffentlicher Schuldtitel halten die Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich fest, dass durch das Abstellen auf eine „begründete Erwartung“ untertägige Leerverkäufe gleichfalls möglich bleiben sollen. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hatte untertägige Leerverkäufe noch ausgeschlossen. Eine Kennzeichnungspflicht für Leerverkäufe hat in den endgültigen Verordnungstext ebenfalls keinen Eingang gefunden. Marktmacher und Primärmarkttätigkeiten sind von den Transparenzanforderungen und der Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe ausgenommen. Für den Fall, dass der Leerverkäufer die Aktien für die Abwicklung des Geschäfts innerhalb einer bestimmten Frist nicht liefern kann, ist nur die zentrale Gegenpartei angehalten, ein Eindeckungsverfahren vorzusehen, um die Abwicklung zu ermöglichen. Die entsprechende Verpflichtung besteht dabei innerhalb von vier Arbeitstagen ab Fälligkeit der Abwicklung. Bei nachteiligen Entwicklungen, die eine ernste Bedrohung für Marktstabilität und -vertrauen darstellen sowie im Falle eines signifikanten Kursverfalls eines Finanzinstruments innerhalb eines einzigen Handelstages, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zeitweilige Verbote von Leerverkäufen erlassen oder auf andere Weise Transaktionen mit diesem Finanzinstrument einschränken können. Bis zuletzt war besonders die Behandlung von ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel umstritten. Die europäischen Gesetzgeber haben durch umfassende Auflagen nunmehr 146 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ein de-facto-Verbot geschaffen. Nationale Aufsichtsbehörden haben allerdings die Möglichkeit, das Verbot vorübergehend auszusetzen, wenn eine Austrocknung der Liquidität der Anleihemärkte droht und den Mitgliedstaaten die Aufnahme neuer Schulden erschwert. Eine Austrocknung muss mit objektiven Elementen wie zum Beispiel der Höhe von Zinsaufschlägen auf Staatsanleihen oder der Ausweitung der Zins- oder Credit Default Swaps-Spreads belegt werden. Die vorübergehende Aussetzung muss bei ESMA notifiziert werden. Bewertung Die Schaffung umfassender Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden ist zu begrüßen. Eine größere Abstimmung der nationalen Aufsichtsbehörden unter Federführung von ESMA ist angebracht. Ausnahmen für Marktmacher sind notwendig. Die Beibehaltung der Möglichkeit, dass untertägige ungedeckte Leerverkäufe getätigt werden können sowie die Entscheidung, keine grundsätzliche Kennzeichnungspflicht einzuführen, ist sinnvoll. Verfahren CESR konsultierte Leerverkaufspraktiken zwischen dem 19. Dezember 2008 und dem 20. Januar 2009. Der konkrete Vorschlag für Veröffentlichungspflichten wurde vom 8. Juli 2009 bis zum 30. September 2009 zur Konsultation gestellt. Eine öffentliche Anhörung fand am 9. September 2009 statt. Am 2. März 2010 empfahl CESR der Kommission ein Modell für ein pan-Europäisches Leerverkaufsregelwerk. Die Empfehlung wurde durch den Bericht vom 26. Mai 2010 zu den technischen Details vervollständigt. Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) hat am 19. März 2009 einen Bericht zu Leerverkäufen herausgegeben, in dem sie u. a. empfahl, Leerverkäufe nur in Notfallsituationen als kurzfristige Antwort beschränken zu können. Das Thema Leerverkäufe war Teil der Sondierung der Kommission zur Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie vom 20. April 2009 bis zum 10. Juni 2009. In den Antworten auf die Sondierung sprach sich ein überwiegender Teil der Marktteilnehmer dafür aus, Leerverkäufe nicht im Rahmen der Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie zu behandeln, da sie nicht per se einen Missbrauch darstellen. In ihrem Arbeitsprogramm für 2010 und in der Mitteilung „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 kündigt die Kommission für das zweite Halbjahr 2010 einen Legislativvorschlag an, der Leerverkäufe und Kreditausfallversicherungen zum Gegenstand haben soll. Zur Vorbereitung des Legislativvorschlags konsultierte die Kommission öffentlich vom 14. Juni 2010 bis zum 10. Juli 2010. Am 15. September 2010 veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag zu Leerverkäufen und bestimmten Aspekten von Credit Default Swaps. Das Europäische Parlament nahm die Verordnung am 15. November 2011 an, der Ministerrat am 21. Februar 2012. Die Verordnung wurde am 24. März 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die deutsche Rechtslage wurde durch das Gesetz zur Ausführung der [Leerverkaufs-]Verordnung (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) vom 6. November 2012, Bgbl. Jg. 2012 Teil I Nr. 53 vom 15. November 2012, S. 2286 ff. an die Verordnung angepasst. Ebenfalls notwendig wurden Ände- 147 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT rungen an der Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen (Netto-Leerverkaufspositionsverordnung – NLPosV) vom 17. Dezember 2012 (Bgbl. Jg. 2012 Teil I Nr. 60 vom 21. Dezember 2012, S. 2699 ff.). Am 1. Juni 2012 erhob das Vereinigte Königreich vor dem EuGH Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 28 der VO (Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen). Am 22. Januar 2014 wies der EuGH die Klage ab. Der Generalanwalt hatte noch für eine abweichende Entscheidung plädiert. (C-270/12). B Die Europäische Kommission sollte bis zum 30. Juni 2013 dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat zur Angemessenheit, Auswirkung und Ausführung der Verpflichtungen und Einschränkungen der Verordnung Bericht erstatten. Aus diesem Anlass erarbeitete ESMA einen technischen Ratschlag zu bestimmten Aspekten der Leerverkaufs-Verordnung und sandte diesen am 3. Juni 2013 an die Kommission (ESMA/2013/614). Der Bericht der Kommission wurde am 13. Dezember 2013 veröffentlicht (COM(2013) 885). Durchführungsmaßnahmen: Die Leerverkaufsverordnung wird durch umfangreiche Durchführungsmaßnahmen ergänzt, die von ESMA vorbereitet wurden. Am 24. November 2011 bat die Kommission ESMA um technischen Rat und Ausarbeitung technischer Standards hinsichtlich möglicher delegierter Rechtsakte. Am 28. März 2012 veröffentlichte ESMA ihren Abschlussbericht. Am 29. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission die Entwürfe der technischen Standards in Form einer ■ Delegierten Verordnung Nr. 826/2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an [ESMA] zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien. ■ Delegierten Verordnung Nr. 827/2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem [ESMA] Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht. Am 5. Juli 2012 erließ die Kommission weitere delegierte Rechtsakte: ■ Delegierte Verordnung Nr. 918/2012 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse ■ Delegierte Verordnung Nr. 919/2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten Die Verordnungen wurden am 18. September und am 9. Oktober 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Verordnung und Durchführungsmaßnahmen gelten seit 1. November 2012. 148 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ESMA-Leitlinien: Am 1. Februar 2013 finalisierte ESMA ihre Leitlinien zur Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten. Die Übersetzungen wurden am 2. April 2013 veröffentlicht (ESMA/2013/74). ESMA unterhält eine Übersicht über die Einhaltung der Leitlinien durch nationale Aufsichtsbehörden (ESMA/2013/765). B Weitere ESMA-Maßnahmen: Fragen und Antworten: Neben den Leitlinien gibt ESMA zudem einen Fragen-/Antworten-Katalog zur Durchführung der Leerverkaufs-Verordnung heraus. Die zweite Aktualisierung stammt aus dem Januar 2013 (ESMA/2013/159). Übersicht: Am 30. Januar 2014 aktualisierte ESMA ihre Übersicht zu Strafen und Verwaltungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten im Falle einer Verletzung der Leerverkaufs-Verordnung. Referenz Leerverkaufs-Verordnung: KOM(2010) 482 (Verordnungsvorschlag) vom 15.09.2010 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 236/2012/EU (Verordnung) vom 14.03.2012, ABl. Nr. L 86/1 vom 24.03.2012 Durchführungsmaßnahmen: 826/2012/EU (delegierte Verordnung, technische Regulierungsstandards) vom 29.06.2012, ABl. Nr. L 251/1 vom 18.09.2012 827/2012/EU (Durchführungsverordnung, technische Durchführungsstandards) vom 29.06.2012, ABl. Nr. L 251/11 vom 18.09.2012 918/2012/EU (delegierte Verordnung) vom 05.07.2012, ABl. Nr. L 274/1 vom 09.10.2012 919/2012/EU (delegierte Verordnung, technische Regulierungsstandards) vom 05.07.2012, ABl. Nr. L 271/16 vom 09.10.2012 149 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 12.Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister B Inhalt Die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, die wegen der Kurzform ihres englischen Arbeitstitels „European Market Infrastructures Regulation“ EMIR genannt wird, ist eine Umsetzung der G20-Verpflichtung des Treffens in Pittsburgh im September 2009, „spätestens Ende 2012 alle standardisierten OTC-Derivatkontrakte (…) über zentrale Gegenparteien abzurechnen und OTC-Derivatkontrakte an Transaktionsregister zu melden“. Anwendungsbereich: Die Verordnung betrifft grundsätzlich alle Arten von OTC-Derivaten und im Falle der Meldepflicht alle Arten von Derivaten. Die genauen Derivateklassen, die für das zentrale Clearing geeignet sind, müssen durch ESMA festgestellt werden. Betroffene Transaktionsparteien/Ausnahmen: Die Verpflichtung, OTC-Derivatkontrakte über eine zentrale Gegenpartei abzuwickeln, gilt für Finanzinstitute sowie für andere Firmen, die über große OTC-Derivatpositionen verfügen. Der Vorschlag sieht einige begrenzte Ausnahmen vor, u. a. für Kontrakte von Unternehmen außerhalb des Finanzsektors unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes, EFSF, ESM, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, Förderbanken auf Bundesebene und Transaktionen innerhalb einer Gruppe. Die vorübergehende Befreiung von den zentralen Clearing-Anforderungen für Altersversorgungssysteme gilt bis zum 16. August 2017. Transaktionen innerhalb einer Gruppe: Gruppeninterne Geschäfte sind von der Verpflichtung zum zentralen Clearing befreit, müssen unter bestimmten Bedingungen jedoch mit Sicherheiten unterlegt werden. Indirektes Clearing: Es besteht die Möglichkeit der indirekten Teilnahme an der zentralen Abwicklung als Kunde eines Kunden eines Clearingmitglieds. Feststellung der Clearinggeeignetheit: Die Feststellung kann entweder „bottom-up“ oder „topdown“ erfolgen. Im ersten Fall autorisiert die zuständige Aufsichtsbehörde den CCP eine bestimmte Derivateklasse abzurechnen und ESMA wird mittels technischer Standards (welche dann formell von der Kommission erlassen werden müssen) einschätzen, ob diese Derivateklasse EU-weit zentral abgerechnet werden soll. Im zweiten Fall identifiziert ESMA in Eigeninitiative und das European Systemic Risk Board konsultierend Kontrakte, die der Clearingpflicht unterliegen sollten. Durch die zwei Herangehensweisen soll sichergestellt werden, dass alle geeigneten Derivateklassen auch tatsächlich zentral abgerechnet werden können. Rolle der ESMA: Neben der Ausarbeitung zahlreicher technischer Standards (Durchführungsmaßnahmen) sowie der Feststellung, welche Kontrakte über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden müssen, ist ESMA vor allem für die Registrierung und Beaufsichtigung der Transaktionsregister verantwortlich. Zudem unterstützt ESMA nationale Behörden bei der Zulassung und Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien, die in mehreren Mitgliedsstaaten aktiv sind. Meldung an Transaktionsregister: Alle Derivattransaktionen – also nicht nur OTC-Derivate – müssen an Transaktionsregister gemeldet werden. Aufsichtsbehörden haben Einblick in die von den 150 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Registern gesammelten Daten. Zusätzlich müssen die Register eingegangene Positionen unterteilt nach Derivateklassen in aggregierter Form veröffentlichen. Behandlung von Drittlandsachverhalten: Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Drittländern müssen von ESMA nach vorgegebenen Kriterien anerkannt werden. Dazu muss u. a. im Vorfeld die Europäische Kommission die gesetzlichen und aufsichtlichen Rahmenbedingungen in diesem Drittland als gleichwertig („equivalent“) zu den europäischen Standards eingestuft haben und ESMA muss ein Kooperationsabkommen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittlands abgeschlossen haben. Im Falle von Transaktionsregistern muss zusätzlich ein Abkommen zwischen der Kommission und dem Drittland hinsichtlich des gegenseitigen Zugangs zu Daten und des Informationsaustausches vorliegen. Anforderungen an zentrale Gegenparteien: Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften zur Zulassung und Beaufsichtigung von zentralen Gegenparteien sowie die organisatorischen Anforderungen an diese. Es wird insofern auf die Titel III und IV der EMIR verwiesen. Interoperabilität: Die Interoperabilität von zentralen Gegenparteien im Falle von Aktienderivaten muss aufsichtlich genehmigt werden. Zentrale Gegenparteien haben ferner ein Zugangsrecht zu Handelsplätzen. Anforderungen an Transaktionsregister: Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften für die Registrierung und Aufsicht von Transaktionsregistern sowie die Anforderungen an diese. Es wird insofern auf die Titel VI und VII der EMIR verwiesen. Bewertung Mehr Transparenz und Sicherheit in den OTC-Derivatemärkten sind grundsätzlich zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Ziele mit den vorgeschlagenen Maßnahmen erreicht werden können. Die selbständige Teilnahme am zentralen Clearing erfordert das Vorhandensein einer bestimmten Infrastruktur sowie ein bestimmtes Derivatevolumen. Sämtliche Marktteilnehmer, welche diese Infrastruktur nicht vorhalten können oder ein zu geringes Volumen haben, müssen Derivate nach wie vor bilateral abrechnen können ohne erhöhte Eigenkapitalunterlegung und ohne andere zusätzliche Benachteiligung. Die meisten Institute der europäischen Kreditwirtschaft, vor allem die kleineren Finanzinstitute oder Förderbanken, werden – im Zusammenhang mit einem zentralen Clearing – sog. Non Clearing Member (NCM) sein. Solche NCM haben die Möglichkeit, über ein General Clearing Member (GCM) die Anbindung an eine zentrale Gegenpartei zu erhalten. Adäquate Regelungen zur Verringerung des Ausfallrisikos in Bezug auf das GCM (Übertragbarkeit der Positionen und entsprechenden Sicherheiten auf ein anderes GCM im Falle der Insolvenz des GCM) sowie die Beteiligung der NCM an den Vorteilen des zentralen Clearings wie erleichterten Besicherungsanforderungen und erleichterter Eigenkapitalunterlegung (Nullgewichtung) sind notwendig. Für den Clearingzwang maßgebend sollte weniger die Vertragspartnerart, als vielmehr das mit der konkreten Transaktion verbundene Risiko sein. 151 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Eine Überprüfung der Derivatemärkte wurde von der Kommission im Oktober 2008 eingeleitet. Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und Überwachung. Am 25. Februar 2009 legte die de Larosière-Gruppe ihren Schlussbericht vor. B In der Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 wurden Maßnahmen im Bereich Derivate angekündigt. Auf dem G20-Gipfel in London Anfang April 2009 verpflichteten sich die Teilnehmer, die Standardisierung und die Widerstandsfähigkeit der Kreditderivatemärkte zu fördern, insbesondere durch die Einrichtung von zentralen Clearing-Gegenparteien, die einer wirksamen Regulierung und Aufsicht unterworfen sind. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Juni 2009 sprachen sich die EU Staatsund Regierungschefs für mehr Transparenz und Stabilität der Derivatemärkte aus. Die Kommission veröffentlichte daraufhin am 3. Juli 2009 die Mitteilung „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“ mit Vorschlägen für weitere Maßnahmen. Parallel dazu legte die Kommission ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vor, das einen Überblick über die Derivatemärkte und die OTC-Derivatemarktsegmente gibt sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der derzeitigen Maßnahmen zur Risikoreduzierung vornimmt, insbesondere hinsichtlich Credit Default Swaps (CDS). Eine Konferenz zu dem Thema fand am 25. September 2009 statt. Auf dem G20-Gipfel in Pittsburgh am 25. September 2009 verpflichteten sich die Teilnehmer, dass bis spätestens Ende 2012 alle standardisierten OTC-Derivatkontrakte an Börsen oder auf elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden sollen, sofern dies möglich ist, und durch zentrale Gegenparteien abgewickelt werden sollen. OTC-Derivatkontrakte sollen an Transaktionsregister gemeldet werden. Kontrakte, die nicht zentral abgewickelt werden, sollen Gegenstand höherer Kapitalanforderungen sein. In der Mitteilung „Regulierung von Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 bekräftigte die Kommission die Wichtigkeit der Gesetzgebungsvorhaben. Vom 14. Juni 2010 bis zum 10. Juli 2010 konsultierte die Kommission öffentlich ihre Absichten zur Infrastruktur der Derivatemärkte. Die Kommission veröffentlichte den Verordnungsvorschlag über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister am 15. September 2010. Das Europäische Parlament hat die Verordnung am 3. Juli 2012 angenommen, der Rat folgte am 4. Juli 2012. Die Verordnung wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Einzelne Vorschriften zur aufsichtlichen Behandlung von Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien wurden durch VO Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR) in die Verordnung neu eingefügt. Weitere Änderungen erfolgten durch die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie 2014/59/EU. 152 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Folgemaßnahmen: Am 22. März 2013 hat die Europäische Kommission einen Bericht (COM/2013/0158) über die internationale Behandlung von Zentralbanken und öffentliche Einrichtungen zuständig für die staatliche Schuldenverwaltung in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte angenommen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (ESMA/2014/184) bat ESMA die Kommission, den Begriff Derivat oder Derivatkontrakt im Hinblick auf Abweichungen der EMIR gegenüber MiFID durch deren unterschiedliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten einheitlich zu definieren. ESMA bezog sich dabei vor allem auf Devisentermingeschäfte und Warentermingeschäfte mit Barausgleich. Die Kommission stimmte ESMA mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zu (Ares(2014)513399) und verwies u. a. auf kommende delegierte Rechtsakte zu MiFID II. Vom 10. April bis zum 9. Mai 2014 konsultierte die Kommission zusätzlich Definitionen von FX Finanzinstrumenten. Am 3. Februar 2015 hat die Europäische Kommission einen Bericht (COM/2015/039) gemäß Artikel 85 Absatz 2 EMIR angenommen, in dem eine Bewertung der Fortschritte und Anstrengungen der CCPs bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen (variation margin) durch Altersversorgungssysteme sowie die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung solcher Lösungen vorgenommen wird. Um die derzeitige Situation in vollem Umfang beurteilen zu können, hat die Kommission eine Grundlagenstudie zu dem Thema in Auftrag gegeben. Die Europäische Kommission hat fünf Jahre nach deren Verabschiedung eine Überprüfung der EMIR-Verordnung mit Veröffentlichung eines Konsultationspapiers in die Wege geleitet. Die Konsultationsphase begann am 21. Mai 2015. Ablauf der Frist für Stellungnahmen war der 13. August 2015. Am 29. Mai 2015 hat die Europäische Kommission außerdem eine öffentliche Anhörung über die Überprüfung der EMIR Verordnung durchgeführt. Am 13. August 2015 hat ESMA vier Berichte veröffentlicht, die sich mit der bisherigen Funktionsweise der EMIR-Verordnung auseinandersetzen und Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung der Verordnung enthalten (ESMA/2015/1251-1254). Drei der Berichte behandeln nichtfinanzielle Gegenparteien (NFCs), prozyklische Effekte und die Trennung und Übertragbarkeit für CCPs. Der vierte Bericht gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Verordnung im Hinblick auf die Clearingpflicht, die Anerkennung von Drittland-CCPs sowie zu Beaufsichtigung und Durchsetzungsverfahren für Transaktionsregister ab. 153 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Durchführungsmaßnahmen: Zur Vorbereitung der den Grundtext ergänzenden Durchführungsmaßnahmen (delegierte Rechtsakte in Form von technischen Standards) übermittelte ESMA der Kommission am 27. September 2012 die Entwürfe fast aller technischen Standards. Die Ausarbeitung technischer Standards zu Margin-Anforderungen im Falle bilateral abgerechneter Derivate soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen nach Abschluss der internationalen Arbeiten zum Thema (CPSS-IOSCO). Die Europäische Kommission nahm daraufhin am 19. Dezember 2012 sowie am 12. Juli 2013 folgende delegierte Rechtsakte an: B Delegierte Verordnungen/Technische Regulierungsstandards (Auswahl) ■ bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (VO Nr. 148/2013) ■ im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (VO Nr. 149/2013) ■ im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (VO Nr. 151/2013) ■ im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (VO Nr. 152/2013) ■ in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (VO Nr. 153/2013) ■ in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (CVO Nr. 1002/2013, im ABl. am 19. Oktober 2013) Die technischen Regulierungsstandards wurden, sofern nicht anders angegeben, am 23. Februar 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 21. März 2014 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten im Amtsblatt veröffentlicht. Vom 14. April bis zum 14. Juli 2014 konsultierten ESMA und EBA den Entwurf eines technischen Standards zu den Marginanforderungen für nicht zentral geclearte Derivate. Der fertige Standard soll der Kommission vor Ende 2014 übermittelt werden. Am 8. Mai 2014 informierte ESMA die Kommission von ihrer Absicht, die Pflicht zum sog. Frontloading abzumildern (ESMA/2014/483). ESMA hat die Aufgabe, sechs Monate nach Zulassung der ersten CCP, welche am 18. März 2014 erfolgte, technische Standards vorzulegen, welche die Derivateklassen definieren, die Gegenstand des zentralen Clearings sind. Marktteilnehmer sind jedoch verpflichtet, nach Inkrafttreten des technischen Standards alle clearingpflichtigen Derivatgeschäfte seit der Zulassung der ersten CCP zentral abzurechnen. Die Kommission antwortete ESMA in unterstützender Weise mit Brief vom 8. Juli 2014. 154 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 5. Juni 2015 nahm die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 85 Absatz 2 der EMIR-Verordnung an, der die vorübergehende Befreiung von den zentralen Clearing-Anforderungen für Altersversorgungssysteme bis zum 16. August 2017 verlängert. Am 6. August 2015 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung angenommen, wonach bestimmte außerbörslich gehandelte („OTC“-)Zinsderivatekontrakte künftig über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssten. Die technischen Standards werden voraussichtlich Ende 2015 oder Anfang 2016 in Kraft treten. Festlegung technischer Durchführungsstandards (Auswahl) ■ im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister (VO Nr. 1247/2012) ■ im Hinblick auf das Format der von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (VO Nr. 1249/2012) Die technischen Durchführungsstandards wurden am 21. Dezember 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. In Form abgeänderter Durchführungsstandards (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012; ESMA/2013/1097) schlug ESMA am 7. August 2013 der Kommission vor, den Beginn der Meldepflicht für börsengehandelte Derivate um ein Jahr auf den 1. Januar 2015 zu verschieben. Die Kommission hat dies jedoch mit Schreiben vom 7. November 2013 abgelehnt (siehe dazu auch ESMA/2013/1655). Fragen und Antworten (Kommission) Die Kommission unterhält Fragen und Antworten zur EMIR. Die letzte Aktualisierung datiert auf den 10. Juli 2014. ESMA-Leitlinien: Am 4. Juni 2013 veröffentlichte ESMA Leitlinien hinsichtlich der schriftlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern der CCP-Aufsichtskollegien (ESMA/2013/661). Am 10. Juni 2013 gab ESMA Leitlinien und Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus (ESMA/2013/322). 155 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Weitere ESMA-Maßnahmen: Fragen und Antworten: Am 20. März 2013 setzte ESMA Fragen und Antworten (ESMA/2013/324) zum gesamten EMIRRechtsrahmen auf, um eine einheitliche Anwendung zu fördern. Die aktuelle Fassung datiert auf den 27. April 2015 (ESMA/2015/775). B Auflistung zugelassener CCPs: ESMA hat eine Übersicht über CCPs, denen es erlaubt wurde, Dienstleistungen unter EMIR in der EU anzubieten, erstellt. Die aktuelle Fassung stammt vom 5. August 2015 (kein Az.). Auflistung von Bewerbern aus Drittstaaten: ESMA hat eine Übersicht erstellt mit CCPs aus nicht-EEA-Staaten, die Anerkennung gemäß Artikel 25 EMIR beantragt haben. Die aktuelle Fassung stammt vom 23. Februar 2015. Drittstaaten-Äquivalenz: ESMA hat bislang die Äquivalenz der regulatorischen Rechtsrahmen für das Clearing, CCPs und Transaktionsregister in Australien, Hong Kong, Japan, Singapur, Schweiz, USA, Kanada, Indien und Südkorea beurteilt. Am 30. Oktober 2014 nahm die Europäische Kommission vier ’Gleichwertigkeits-Entscheidungen’ (Durchführungsrechtsakte) zu den Rechtsvorschriften für zentrale Gegenparteien (CCPs) in Australien, Hong Kong, Japan und Singapur an. ESMA’s Einschätzung zu den einzelnen Ländern kann auf ihrer Website (dort unter EMIR Third (non-EU) countries) abgerufen werden. Aufsicht über Transaktionsregister: Die ESMA veröffentlicht regelmäßig ihr Arbeitsprogramm hinsichtlich der Aufsicht über Transaktionsregister. Bei der Ausübung der Aufsicht untersucht ESMA u. a. die Transparenz der Preispolitik von Transaktionsregistern (für 2015: ESMA/2015/280). ESMA hat am 10. November 2014 ein Konsultationspapier zur Überarbeitung der technischen Standards für Transaktionsregistermeldungen veröffentlicht (ESMA/2014/1352). Ablauf der Frist für Stellungnahmen war der 13. Februar 2015. ESMA stellt auf ihrer Website zudem eine Übersicht über für die Zwecke der EMIR zugelassene Transaktionsregister bereit (siehe dort unter EMIR). 156 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz EMIR: KOM(2010) 484 (Verordnungsvorschlag) vom 15.09.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht 648/2012/EU (Verordnung) vom 04.07.2012, ABl. Nr. L 201/1 vom 27.07.2012 575/2013/EU (Verordnung) vom 26.06.2013, ABI. Nr. L 176/1 vom 27.06.2013 Berichtigung, ABl. L 321/6 vom 30.11.2013 2014/59/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, ABl. Nr. L 173/190 vom 12.06.2014 Delegierte Rechtsakte/Technische Regulierungsstandards: 148/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/1 vom 23.02.2013 149/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/11 vom 23.02.2013 150/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/25 vom 23.02.2013 151/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/33 vom 23.02.2013 152/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/37 vom 23.02.2013 153/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 52/41 vom 23.02.2013 1002/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 12. Juli 2013, ABl. Nr. L 279/2 vom 19.10.2013 1003/2013/EU (delegierte Verordnung) vom 12.07.2013, ABl. Nr. L 279/4 vom 19.10.2013 285/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 13.02.2014, ABl. Nr. L 85/1 vom 21.03.2014 667/2014/EU (delegierte Verordnung) vom 13.03.2014, ABl. Nr. L 179/31 vom 19.06.2014 2015/1515/EU (delegierte Verordnung) vom 05.06.2015, ABl. Nr. L 239/63 vom 15.09.2015 Festlegung technischer Durchführungsstandards: 1247/2012/EU (Durchführungsverordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 352/20 vom 21.12.2012 1248/2012/EU (Durchführungsverordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 352/30 vom 21.12.2012 1249/2012/EU (Durchführungsverordnung) vom 19.12.2012, ABl. Nr. L 352/32 vom 21.12.2012 484/2014/EU (Durchführungsverordnung) vom 12.05.2014, ABl. Nr. L 138/57 vom 13.05.2014 157 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 13. Richtlinie über Finanzsicherheiten Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten B Inhalt Ziel der Richtlinie ist die Schaffung einfacher und wirksamer Regelungen für grenzüberschreitende Sicherheitenvereinbarungen im Rahmen von Vollrechtsübertragungs- und Verpfändungsstrukturen. Finanzsicherheiten werden hinsichtlich des Insolvenzrechts und Kollisionsrechts abgesichert. Durch eine Begrenzung der erforderlichen Formalien bei Sicherheitenvereinbarungen soll der Verwaltungsaufwand eingeschränkt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungsund Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen zu ergänzen, indem einheitliche Regelungen für die Bestellung von Sicherheiten geschaffen werden. Von den Vorschriften der Richtlinie können nur solche Sicherheitenvereinbarungen profitieren, bei denen sowohl der Sicherungsnehmer als auch der Sicherungsgeber einer der in der Richtlinie aufgezählten Kategorien angehören. Zu diesen Kategorien gehören u. a. öffentliche Stellen, Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank, der Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, Investmentfirmen, Versicherungen und Organisationen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen. Andere juristische Personen, Einzelkaufleute und Personengesellschaften kommen nur dann in den Genuss der Vorschriften, wenn die andere Vertragspartei eine der genannten ist. Die Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, die in der Richtlinie genannten Sonderregelungen für Finanzsicherheiten auf Fälle zu beschränken, bei denen beide Vertragspartner beaufsichtigte Institute bzw. öffentliche Stellen sind. In den Anwendungsbereich fallen Sicherungsvereinbarungen über Finanzsicherheiten in Form von Barguthaben sowie über andere Finanzinstrumente wie Aktien, verbriefte und unverbriefte Schuldtitel und Schuldverschreibungen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Erhöhung der Verkehrsfähigkeit wird von Formerfordernissen hinsichtlich der Bestellung und der Wirksamkeit einer Finanzsicherheit, der prozessualen Beweisführung sowie der Besitzverschaffung abgesehen und der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Finanzsicherheiten beschränkt, die im Rahmen einer Sicherheitenvereinbarung gestellt wurden und deren Bestellung in einem Schriftstück nachweisbar ist. Einziges Erfordernis hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheit ist die reine Besitzverschaffung. Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der wirtschaftlichen Erwägung, die Sicherheitenvereinbarung nicht von der Erfüllung von Formerfordernissen abhängig und damit verkehrsfähig zu machen, und dem Sicherheitsbedürfnis der vertragsschließenden Parteien wird zur Wahrung der Rechtssicherheit lediglich die Nachweisbarkeit der Bestellung oder der Besitzverschaffung (äußere Nachvollziehbarkeit des Sicherungsgeschäfts) verlangt. Dies kann in schriftlicher Form oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Zum Nachweis der Besitzverschaffung reicht die Gutschrift der Wertpapiere im Effektengiro bzw. ein entsprechendes Barguthaben aus. Die Änderungsrichtlinie 2009/44/EG hatte zum Ziel, die Richtlinie über Finanzsicherheiten an die Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Ferner sollte der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten, nämlich Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind, ausgeweitet und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert werden. 158 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bereits im August 2004 hatte der Rat der Europäischen Zentralbank beschlossen, ab dem 1. Januar 2007 Kreditforderungen als eine zulässige Art von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzuerkennen. Einige Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland, akzeptierten Kreditforderungen bereits vorher, wenngleich dabei unterschiedliche rechtliche Regelungen galten. Um für alle Zentralbanken gleiche Bedingungen zu schaffen und die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten zu fördern, musste der Rechtsrahmen harmonisiert werden. Die Bestimmungen über Kreditforderungen sollen nicht in die Verbraucherrechte eingreifen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf Kreditforderungen beschränkt, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind. Kreditforderungen einzelner Verbraucher sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Begriff der Kreditforderungen wird in der Richtlinie weit gefasst, da Kreditforderungen in der EU in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Merkmale aufweisen. Kreditforderungen sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund deren ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt. Bewertung Die Richtlinie über Finanzsicherheiten wird nachhaltig begrüßt. Die Absicherung von Kreditrisiken hat national wie weltweit eine erhebliche Bedeutung und dient der Stabilisierung des Bankensystems. Die Überarbeitung der Richtlinie über Finanzsicherheiten verbessert die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten und erhöht die Rechtssicherheit. Dies reduziert auch die Risiken der Marktteilnehmer. Verfahren Am 27. März 2001 nahm die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über Finanzsicherheiten an. Das Europäische Parlament schlug in seiner Stellungnahme in erster Lesung am 13. Dezember 2001 einzelne Änderungen vor, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches. Die Richtlinie wurde am 6. Juni 2002 von Europäischem Rat und Parlament unterzeichnet und am 27. Juni 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 5. April 2004 in deutsches Recht umgesetzt worden. Am 20. Dezember 2006 hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorgelegt. Am 24. April 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Finanzsicherheiten vor. Die Änderungs-Richtlinie wurde am 6. Mai 2009 verabschiedet. In Deutschland wurde die neue Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt, das am 24. November 2010 in Kraft trat. Referenz 2002/47/EG (Richtlinie) vom 06.06.2002, ABl. Nr. L 168/43 vom 27.06.2002 2009/44/EG (Richtlinie) vom 06.05.2009, ABl. Nr. L 146/37 vom 10.6.2009 159 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 14. Verordnung über Ratingagenturen Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen B Inhalt Vor dem Hintergrund der Finanzkrise wurde im Juli 2009 eine Verordnung über Ratingagenturen verabschiedet. Neben der freiwilligen internationalen Selbstverpflichtungserklärung, dem Verhaltenskodex der International Organization of Securities Commissions (IOSCO), gelten seither verbindliche Regeln für in der EU tätige Ratingagenturen. Ratingagenturen werden verpflichtet sich in der EU zu registrieren und eine Reihe von Bestimmungen zu befolgen. Die regulatorischen Vorgaben sollen Qualitäts- und Transparenzmängel sowie Interessenkonflikte vermeiden. Nur Ratings von registrierten Ratingagenturen können europaweit für regulatorische Zwecke verwendet werden. Die EU-Lizenz muss bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beantragt werden. Die Registrierungspflicht besteht auch für External Credit Assessment Institutions (ECAI) nach den CRD-Bestimmungen. Um den Informationsaustausch zwischen den Wertpapierregulierungsbehörden zu erleichtern, wurde ein Aufsichtskollegium eingerichtet, in dem die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind. Ratingagenturen müssen ihre Modelle, Methoden und grundlegenden Annahmen veröffentlichen, auf die sich ihre Ratings stützen. Zudem müssen sie nachweisen, dass die Bewertungen auf Grundlage aller verfügbaren Informationen und aus verlässlichen Quellen vorgenommen wurden. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agenturen müssen (interne) Rotationsmechanismen für Analysten mit einer maximalen Verweildauer von sieben Jahren eingerichtet werden. Neben der Ausarbeitung von Ratings sollen keine Beratungstätigkeiten mehr ausgeübt werden dürfen. Ratingkategorien für strukturierte Produkte müssen künftig mit einem zusätzlichen Symbol gekennzeichnet werden, um auf die Eigenheiten dieser Produkte hinzuweisen. Unbeauftragte Ratings müssen klar gekennzeichnet werden. Um die Transparenz zu verbessern, müssen Ratingagenturen jährlich einen Transparenzbericht veröffentlichen. Außerdem müssen sie ESMA standardisierte historische Performanceanalysen über ihre Ratings übermitteln. ESMA wird diese Daten in einem zentralen Datenpool (CEREP) speichern, auswerten, und der Öffentlichkeit in komprimierter Form zur Verfügung stellen. Überarbeitung 2010-2011 (CRA II): Die Verordnung wurde bereits 2010 überarbeitet und an die neuen europäischen Aufsichtsstrukturen angepasst. Mit der Änderungsverordnung wurde eine zentralisierte Beaufsichtigung der Ratingagenturen auf europäischer Ebene eingeführt. ESMA erhielt exklusive Befugnisse zur Beaufsichtigung der in der EU registrierten Ratingagenturen (oder den Filialen außerhalb der EU ansässiger Ratingagenturen). Sie hat das Recht, Informationen anzufordern, Ermittlungen einzuleiten und Untersuchungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Ratings von in Drittländern ansässigen Agenturen werden nur dann zur Verwendung auf dem EUMarkt zugelassen, wenn die gesetzlichen und aufsichtlichen Anforderungen in dem Drittland mit 160 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT denen in der EU vergleichbar sind. Die entsprechende Äquivalenzentscheidung wird von ESMA vorbereitet und durch die Kommission getroffen. Überarbeitung 2011-2013 (CRA III): Eine weitere Überarbeitung wurde 2013 angenommen. B Wesentliche Neuerungen der zweiten Überarbeitung sind: Die Anforderungen der Verordnung gelten für Ratings und für Rating Outlooks. Eine zwingende externe Rotation beschränkt sich auf Wiederverbriefungen (und nimmt hier Bezug auf die zugrundeliegenden Aktiva vom selben Originator) und soll im Turnus von vier Jahren stattfinden, gefolgt von einer Abkühlphase von vier Jahren. Für kleine Ratingagenturen gilt dies nicht. Um die Bezugnahmen auf Ratings zu reduzieren, werden alle EU-Regulierungen dahingehend überprüft, ob auf „externe Ratings“ Bezug genommen wird. Bis zum Jahre 2020 sollen die Bezugnahmen gestrichen und Alternativen gefunden werden. Die Ratingagenturen müssen einen Kalender für die Veröffentlichung von Staatenratings festlegen. Vorgesehen ist eine Veröffentlichung an drei fixen Terminen pro Jahr. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, sofern dies der zuständigen Behörde gegenüber begründet wird. Die den Staaten-Ratings zugrunde liegenden Annahmen und der zugehörige Research müssen klar und deutlich sein, wobei spezifische Umstände jedes einzelnen Mitgliedstaates berücksichtigt werden müssen. Um sicherzustellen, dass Interessenkonflikte die Qualität von Ratings nicht beeinträchtigen, werden Beschränkungen für Beteiligungen an Ratingagenturen festgelegt. Ein Investor darf, sofern er an mehr als einer Ratingagentur beteiligt ist, nicht mehr als 5 % der Anteile halten und muss gleichzeitig diese Beteiligung veröffentlichen. Darüber hinaus darf eine Ratingagentur nicht mehr als 10 % der Anteile an einem von ihr gerateten Unternehmen halten. ESMA richtet eine Internetseite (Europäische Ratingplattform) ein, auf der alle Ratings und Ratingausblicke, Informationen über die Art des Ratings und Zeitpunkt der Veröffentlichung eingestellt werden. Der zentrale Datenspeicher (CEREP) wird in diese Plattform integriert. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind Ratings, die ausschließlich von Investoren beauftragt und auch nur diesen bekanntgegeben werden. Nach den neuen Regelungen zu den Methoden sind Ratingagenturen verpflichtet, wesentliche Methodenänderungen oder neue Methoden mit einmonatiger Frist zu konsultieren, wobei die Konsultation eine detaillierte Erklärung der Gründe und Auswirkungen der Änderungen oder neuen Methoden enthalten muss. Bei Ratings von strukturierten Produkten sind Emittenten in der Zukunft verpflichtet, zwei voneinander unabhängige Ratingagenturen zu beauftragen, wobei eine dieser Agenturen eine kleine Agentur mit einem Marktanteil von weniger als 10 Prozent sein muss. Sofern das Institut von dieser Pflicht abweicht, muss dies dokumentiert werden. In Bezug auf die von der Ratingagentur verlangten Gebühren schreibt die neue Regelung vor, dass die Gebühren nicht diskriminierend sein dürfen und auf tatsächlichen Kosten basieren müssen. Die Ratingagentur muss ihre Preispolitik, einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien als auch eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden, jährlich veröffentlichen. 161 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zivilrechtliche Haftung: Investoren oder Emittenten können Schadenersatzansprüche gegen Ratingagenturen für solche Schäden geltend machen, die die Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig in Bezug auf bestimmte, in der Ratingverordnung aufgeführte Tatbestände, herbeigeführt hat. Eine Beweislastumkehr wird es nicht geben. Um eine Gleichwertigkeitsprüfung der Vorschriften in Drittländern zur gewährleisten, werden einige Anforderungen aus der Ratingverordnung nicht von Drittländern gefordert, so beispielsweise die Vorschriften über externe Rotation und eine Reduzierung der Abhängigkeit von externen Ratings. B Bewertung Die Regulierung für Ratingagenturen wird grundsätzlich begrüßt. Besonders positiv werden die weitgehenden Transparenzvorschriften beurteilt. Kritisch ist die Einführung einer Rotationsperiode für Ratinganalysten zu sehen, da zu befürchten ist, dass damit wertvolles Know-how verloren geht. Aufgrund der globalen Natur der Finanzmärkte müssen die Regulierung der Agenturen und deren Ratings weltweit vergleichbar sein. Die gesetzlichen Anforderungen an die Agenturen an den verschiedenen Finanzplätzen sollten daher so gestaltet werden, dass kein Zweifel an der Vergleichbarkeit von Ratings entsteht. Weiterer Klärungs- und Verbesserungsbedarf besteht beim Zusammenwirken der für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständigen ESMA und der für die ECAI-Registrierung und -Überwachung verantwortlichen Bankenaufsichtsbehörde. Die zentralisierte und strengere Beaufsichtigung der Agenturen ist im Hinblick auf deren Rolle während der Finanzkrise und den Zusammenbruch des Verbriefungsmarktes zu begrüßen. Das Ziel, den Wettbewerb unter den Ratingagenturen zu erhöhen, ist gleichfalls sinnvoll. Allgemein sollte gelten, dass bei der Regulierung von Ratingagenturen die Hauptziele im Auge behalten werden, nämlich die Bedeutung von Ratings durch ihre Regulierung nicht aufzuwerten, sondern die Abhängigkeit zu reduzieren, und den Wettbewerb durch gezielte Maßnahmen wie z. B. Gebührentransparenz zu stärken. Die Reduzierung der Abhängigkeit von Ratingagenturen sollte zuerst durch eine Überarbeitung des Bankaufsichtsrechts geschehen. Viele Institute in Deutschland verwenden bereits den auf internen Ratings basierten Ansatz zur Risikoermittlung (IRBA). Allerdings sollte man den Kreditrisikostandardansatz (KSA), der auf externen Ratings beruht, nicht verwerfen, da insbesondere kleinen Instituten das nötige Know-how und die Ressourcen für ein eigenes internes Ratingmodell nicht zur Verfügung stehen. Bei Methodologieänderungen sollten durch einen vorab festgelegten Zeitplan, welcher das Konsultationsverfahren, die endgültige Änderung der Methodologie und die entsprechende Ratinganpassung umfasst, Unsicherheiten unter Investoren und Emittenten vermieden werden. Im Falle der Gebührenfestsetzung, die zukünftig kostenbezogen sein muss, stellt sich die Frage, wie ESMA sicherstellen kann, die Kostenfunktion der Ratingagenturen korrekt zu erfassen. In Bezug auf die Beurteilung variabler Preiskomponenten ist bei der Koppelung der Gebührenhöhe an das Emissionsvolumen zu berücksichtigen, dass eine Kostendegression vorliegt, weil der zu Grunde liegende analytische Aufwand unabhängig vom Emissionsvolumen der Gleiche ist. 162 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Verwendung externer Ratings – ECAIs Der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) veröffentlichte am 20. Januar 2006 Leitlinien für die Anerkennung von externen Kreditbewertungsinstitutionen („Guidelines on the recognition of External Credit Assessment Institutions“). Die Leitlinien beschäftigen sich mit der Anerkennung von Ratingagenturen für die Bestimmung von Risikogewichten im Standardansatz der CRD. Das Papier enthält Ausführungen zu generellen Prinzipien des Anerkennungsprozesses, einem gemeinsamen Verständnis der Anerkennungsvoraussetzungen, dem Zuordnungsprozess von Ratingurteilen externer Ratingagenturen zu aufsichtlichen Bonitätsstufen (sog. Mapping) und Bestimmungen für Exportversicherungsagenturen. Am 30. November 2010 veröffentlichte CEBS eine Überarbeitung der Leitlinien. Am 17. Dezember 2010 gab CEBS zudem einen Rat an die Kommission zur Ungeeignetheit von Stellen, die lediglich „Credit Scores“ erzeugen, für die Anerkennung als ECAI. Verordnung für Ratingagenturen Am 22. Juni 2007 und am 13. Februar 2008 veröffentlichte CESR Konsultationen zur Rolle von Ratingagenturen. Am 19. Mai 2008 veröffentlichte CESR einen Bericht, in dem die Kommission aufgefordert wird verschiedene Maßnahmen zu setzen. Im Juni 2008 veröffentlichte auch die Europäische Expertengruppe für Wertpapiermärkte (ESME) einen Bericht über die Rolle von Ratingagenturen. Am 31. Juli 2008 veröffentlichte die Kommission ein Konsultationspapier im Hinblick auf eine zukünftige Regulierung von Ratingagenturen. Der legislative Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen wurde am 12. November 2008 von der Kommission vorgelegt. Das Europäische Parlament stimmte über den Vorschlag der Kommission am 23. April 2009 ab. Vom Ministerrat wurde die Verordnung am 14. Juli 2009 angenommen. Die Verordnung wurde am 17. November 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das deutsche Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung wurde am 14.06.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet. Überarbeitung der Ratingagenturen-VO (CRA II) In ihrem Arbeitsplan für 2010 kündigte die Kommission die Überarbeitung der RatingagenturenVerordnung (EG) Nr. 1060/2009 an, um Ratingagenturen zukünftig der direkten, zentralisierten Aufsicht durch die – sich damals noch in Entstehung befindliche – Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu unterstellen. Am 2. Juni 2010 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Ratingagenturen-Verordnung an und leitete diesen an das Europäische Parlament und den Rat zur Beratung weiter (KOM (2010) 289). Am 15. Dezember 2010 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung der Änderungsverordnung zu. Der Ministerrat folgte am 12. April 2011. Die Änderungsverordnung wurde am 31. Mai 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durchführungsmaßnahmen: Am 17. Mai 2011 übermittelte ESMA ihren technischen Ratschlag hinsichtlich der Gebühren, welche für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen anfallen sollen, an die Kommission. Die Kommission erarbeitete daraufhin die delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 (…) in Bezug auf die 163 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Gebühren, die den Ratingagenturen von [ESMA] in Rechnung gestellt werden, welche am 28. März 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Am 22. Dezember 2012 übermittelte ESMA der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu verschiedenen Themen, welche von der Kommission in delegierte Verordnungen gegossen am 30. Mai 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Es handelt sich dabei um die B ■ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 (…) in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an [ESMA] ■ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 (…) über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden ■ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von [ESMA] eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen ■ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 (…) im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen Zusätzlich erschien am 16. Oktober 2012 im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 (…) im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für die vom [ESMA] Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen. Änderung der Ratingagenturen-VO durch die AIFM-RL Die Richtlinie 2011/61/EU über Verwalter alternativer Investmentfonds änderte die Ratingagenturen-VO insofern, als dass auch alternative Investmentfonds für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden dürfen, die ihren Sitz in der EU haben und registriert sind. Entsprechende Informationen müssen in den Emissionsprospekten enthalten sein. Weitere Überarbeitung der Ratingagenturen-VO (CRA III) Die Kommission konsultierte zur Vorbereitung der Überarbeitung der Ratingagenturen-Verordnung vom 5. November 2010 bis zum 7. Januar 2011. Das Europäische Parlament nahm am 8. Juni 2011 eine Entschließung an, die sich inhaltlich mit Themen befasst, die nach Ansicht der Parlamentarier in der Ratingagenturen-Verordnung nicht in ausreichendem Maße reguliert worden sind. Am 15. November 2011 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung zur Ratingagenturen-Verordnung sowie für eine begleitende Richtlinie. Aufgabe der kurzgefassten Richtlinie ist die Herausnahme jeglicher Bezugnahme auf externe Ratings aus der AIFMund der OGAW-Richtlinie. Änderungsverordnung und Richtlinie wurden am 16. Januar 2013 vom Europäischen Parlament sowie am 13. Mai 2013 vom Ministerrat angenommen und am 31. Mai 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mandatiert durch die CRA III, veröffentlichte die Kommission am 5. Mai 2014 einen Bericht zur Realisierbarkeit eines Netzes kleinerer Ratingagenturen (COM(2014) 248), siehe auch ESMA/2013/1703). 164 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 23. Dezember 2014 veröffentlichten die ESAs ein Konsultationspapier zur Verwendung von Kreditratings durch Finanzintermediäre nach Artikel 5(a) der Ratingagenturen-Verordnung (JC/ DP/2014/01). Ablauf der Frist für Stellungnahmen war der 27. Februar 2015. Die Europäische Kommission schrieb außerdem am 5. Januar 2015 eine Studie über die Umsetzbarkeit von Alternativen für Kreditratings und den Stand des Kredit-Rating-Marktes aus (MARKT/2014/257/F). Am 3. Februar 2015 veröffentlichte die ESMA einen „Call for Evidence“ zum Wettbewerb, zu den Wahlmöglichkeiten und Interessenskonflikten im Markt für Kreditratings (ESMA/2015/233). Frist zur Einreichung von Stellungnahmen war der 31. März 2015. Am 20. März 2015 veröffentlichte die ESMA einen weiteren „Call for Evidence“ (ESMA/2015/558) zur Erweiterung der Offenlegungspflichten bei privaten und bilateralen Transaktionen für strukturierte Finanzinstrumente. Am 20. Mai 2015 endete die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen. Durchführungsmaßnahmen: Am 17. Juli 2014 veröffentlichte ESMA ihren technischen Ratschlag an die Kommission zur Angemessenheit der Entwicklung einer Europäischen Kreditwürdigkeitsbeurteilung von Staatsschulden (ESMA/2014/850). Eine Aktualisierung des technischen Ratschlags zur Angemessenheit der Entwicklung einer europäischen Kreditwürdigkeitsbeurteilung von Staatsschulden wurde am 17. September 2014 von der ESMA veröffentlichte (ESMA/2014/850rev.). Technische Standards: Vom 5. Februar bis zum 5. Mai 2014 konsultierten die ESAs die Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Risikogewichten in Folge von Kreditbeurteilungen durch externe Kreditbeurteilungsinstitute (ECAIs) (JC/CP/2014/01). Am 20. Juni 2014 übersandte ESMA ihren Abschlussbericht (ESMA/2014/685) mit den Entwürfen technischer Regulierungsstandards zu drei verschiedenen Themen. Daraus resultierten drei Delegierte Verordnungen, die von der Europäischen Kommission am 30.09.2014 angenommen und am 6. Januar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Sie enthalten technische Regulierungsstandards, die die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung über Rating-Agenturen umsetzen. Die technischen Regulierungsstandards regeln: Offenlegungspflichten für Anbieter, Emittenten und Förderer strukturierter Finanzprodukte (3/2015/EU), Informationspflichten für Rating-Agenturen über Kosten für ihre Kunden (1/2015/EU) sowie Berichtspflichten für Rating-Agenturen gegenüber der Europäischen Kreditbewertungsplattform (2/2015/EU). Am 18. Dezember 2014 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor über die Ausübung der der Kommission gemäß der Verordnung über Ratingagenturen übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte (COM(2014) 743). 165 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ESMA-Leitlinien: CESR bzw. ESMA veröffentlichten bislang folgende Leitlinien und Empfehlungen: B 166 ■ Am 4. Juni 2010 betreffend gemeinsame Standards für die Präsentation von historischen Performancedaten und die Form eines einzurichtenden zentralen Datenspeichers ■ Am 4. Juni 2010 betreffend das Registrierungsverfahren, die Funktionsweise von Aufsichtskollegien, das Schlichtungsprotokoll, die aufgrund von Annex II der Verordnung erforderliche Information sowie die für den Registrierungsantrag und für die Einschätzung der systemischen Relevanz von Ratingagenturen erforderliche Information ■ Am 30. August 2010 zur Beurteilung, ob Ratingagenturen den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 3 [Ratingagenturen-VO] genügen und zu Durchsetzungsverfahren und -maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 lit. a [Ratingagenturen-VO] ■ Am 18. Mai 2011 zur Übernahme von Ratings von nicht-EU-Ratingagenturen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Ratingagenturen-VO ■ Am 10. Januar 2012 zur Zusammenarbeit einschließlich Delegation zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden (ESMA/2011/188) ■ Am 17. Juni 2013 zum Umfang der Ratingagenturen-VO (ESMA/2013/720) ■ Vom 16. Juli bis zum 31. Oktober 2014 konsultierte ESMA zu Informationen, die Ratingagenturen periodisch an ESMA liefern müssen (ESMA/2014/845). Den finalen Bericht hierzu veröffentlichte die ESMA am 19. März 2015, die Leitlinien und Empfehlungen am 23. Juni 2015 (ESMA/2015/609). B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Weitere ESMA-Maßnahmen: Fragen und Antworten: CESR erstellte zudem im März 2010 eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur RatingagenturenVO, die regelmäßig aktualisiert wird. Die aktuelle Fassung datiert auf den 2. Juni 2014 (ESMA/2014/578). Bericht: Am 2. Dezember 2013 veröffentlichte ESMA einen Bericht zu Mängeln in den Ratingverfahren für Staatsschulden (ESMA/2013/87 und 1775). Am 6. Februar 2014 veröffentlichten die ESAs einen Bericht zur mechanischen Bezugnahme auf externe Ratings in den Leitlinien und Empfehlungen der ESAs (JC 2014/004). Am 5. August 2014 veröffentlichte die ESMA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat zur Personalbesetzung und zu den Ressourcen, die zur Umsetzung ihrer Verantwortlichkeiten im Rahmen der CRA III erforderlich sind (ESMA/2014/939). Am 16. Dezember 2014 veröffentlichte die ESMA zudem einen Bericht zur Untersuchung von Ratings von strukturierten Produkten (ESMA/2014/1524). Marktanteil: Am 16. Dezember 2013 veröffentlichte ESMA eine Übersicht über die Marktanteile der Ratingagenturen (ESMA/2013/1933). Die Feststellung der Marktanteile ist relevant, wenn gemäß Artikel 8d der Verordnung neben einer größeren auch eine kleinere Ratingagentur beauftragt werden soll. Die aktuelle Fassung stammt vom 22. Dezember 2014 (ESMA/2014/1583). Jahresbericht: ESMA veröffentlicht einen eigenen Jahresbericht zu Ratingagenturen, welcher u. a. das aufsichtliche Arbeitsprogramm für das kommende Jahr beinhaltet (siehe aktuell ESMA/2015/280 vom 16. Februar 2015). Zentrales Rating-Register CEREP: In ihrem zentralen Rating-Register CEREP veröffentlicht ESMA halbjährlich statistische Daten zur Richtigkeit von Ratings, inklusive Ausfällen. Verzeichnis der registrierten Ratingagenturen: ESMA veröffentlichte am 12. Dezember 2014 ein aktualisiertes Verzeichnis der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen (2015/C 33/04). Die Liste wird von der ESMA im Einklang mit Artikel 18 (3) Absatz 3 der Verordnung über Ratingagenturen veröffentlicht und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme eines Registrierungs- oder Zertifizierungsbeschlusses aktualisiert. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Liste nach jeder Aktualisierung innerhalb von 30 Tagen erneut im Amtsblatt der Europäischen Union. Die aktuelle Fassung stammt vom 12. Dezember 2014. 167 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Anerkennung von Drittland-Ratings: CESR wurde von der Kommission am 12. Juni 2009 und am 17. November 2009 beauftragt, Empfehlungen über die Äquivalenz von regulatorischen Rahmenbedingungen für Ratingagenturen in bestimmten Drittstaaten abzugeben. CESR bzw. ESMA übermittelte der Kommission ihre Erkenntnisse bezüglich der USA am 21. Mai 2010, Japans am 9. Juni 2010 sowie der USA (Aktualisierung), Kanadas und Australiens am 18. April 2012 in Form eines technischen Ratschlags. B Daneben gab ESMA bekannt, dass sie die gesetzlichen Rahmenwerke für Ratingagenturen in Hong Kong und Singapur (am 15. März 2012), Argentinien und Mexico (am 18. April 2012) und Brasilien (am 27. April 2012) für mit den Anforderungen in der EU übereinstimmend erachtet. Der entsprechende technische Ratschlag an die Kommission datiert auf den 30. Mai 2013 (ESMA/2013/626). Die Kommission hat am 28. September 2010 einen Beschluss zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Ratingagenturen-Verordnung erlassen. Am 8. Oktober 2012 veröffentlichte die Kommission entsprechende Durchführungsbeschlüsse zu den USA, Kanada und Australien. Die Beschlüsse sind am 9. und 12. Oktober 2012 im Amtsblatt der EU erschienen. Am 3. Mai 2014 wurden die Äquivalenz-Entscheidungen der Kommission zu den aufsichtlichen Rahmenbedingungen in Brasilien, Argentinien, Mexiko, Singapur und Hong Kong im Amtsblatt veröffentlicht. 168 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz Verordnung: 1060/2009/EG (Verordnung) vom 16.09.2009, ABI. Nr. L 302/52 vom 17.11.2009 Berichtigung, ABI. Nr. L 350/59 vom 29.12.2009 Berichtigung, ABI. Nr. L 145/57 vom 31.05.2011 513/2011/EU (Verordnung) vom 11.05.2011, ABI. Nr. L 145/30 vom 31.05.2011 2011/61/EU (Richtlinie) vom 8. Juni 2011, ABI. Nr. L 174/1 vom 01.07.2011 KOM(2011) 747 (Verordnungsvorschlag) vom 15.11.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 462/2013/EU (Verordnung) vom 21.05.2013, ABI. Nr. L 146/1 vom 31.05.2013 2014/51/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, ABl. Nr. L 153/1 vom 22.05.2014 Richtlinie: KOM(2011) 746 (Richtlinienvorschlag) vom 15.11.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 2013/14/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, ABI. Nr. L 145/1 vom 31.05.2013 Durchführungsmaßnahmen: 272/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 07.02.2012, ABI. Nr. L 90/6 vom 28.03.2012 446/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/2 vom 30.05.2012 447/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/14 vom 30.05.2012 448/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/17 vom 30.05.2012 449/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 21.03.2012, ABI. Nr. L 140/32 vom 30.05.2012 946/2012/EU (Delegierte Verordnung) vom 12.07.2012, ABI. Nr. L 282/23 vom 16.10.2012 1/2015/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.09.2015, ABl. Nr. L 2/1 vom 06.01.2015 2/2015/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.09.2015, ABl. Nr. L 2/24 vom 06.01.2015 3/2015/EU (Delegierte Verordnung) vom 30.09.2015, ABl. Nr. L 2/57 vom 06.01.2015 Drittstaaten-Äquivalenz: K(2010) 6418 (Beschluss) vom 28.09.2010 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) (Japan) 2012/627/EU (Beschluss) vom 05.10.2012, ABI. Nr. L 274/30 vom 09.10.2012 (Australien) 2012/628/EU (Beschluss) vom 05.10.2012, ABI. Nr. L 274/32 vom 09.10.2012 (USA) 2012/630/EU (Beschluss) vom 05.10.2012, ABI. Nr. L 278/17 vom 12.10.2012 (Kanada) 2014/245/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/65 vom 03.05.2014 (Brasilien) 2014/246/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/68 vom 03.05.2014 (Argentinien) 2014/247/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/71 vom 03.05.2014 (Mexiko) 2014/248/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/73 vom 03.05.2014 (Singapur) 2014/249/EU (Durchführungsbeschluss) vom 28.04.2014, ABl. Nr. L132/76 vom 03.05.2014 (Hong Kong) Liste der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen: 2015/C 33/04 vom 12.12.2014, ABl. Nr. C 33/4 vom 31.01.2015 169 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 15. Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde B Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission Inhalt Als Bestandteil der neuen europäischen Finanzaufsichtsstruktur schlug die Kommission am 23. September 2009 vor, eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) zu errichten. Wie auch die anderen europäischen Institutsaufsichtsbehörden in ihren Bereichen übernimmt die ESMA sämtliche Aufgaben des bisherigen Ausschusses der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR). Zusätzlich erhält ESMA weitergehende Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Autorität. Mit geringfügigen Ausnahmen ist ESMA gemäß Artikel 1 Abs. 2 VO für den Anwendungsbereich der folgenden Richtlinien und Verordnungen zuständig: Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG), Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen (98/26/EG), Börsenrechts-Richtlinie (2001/34/EG), Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG), Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten (2002/87/EG), Marktmissbrauchs-Richtlinie (2003/6/EG), Prospekt-Richtlinie (2003/71/EG), Übernahme-Richtlinie (2004/25/EG), MiFID (2004/39/EG), Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG), Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (2005/60/ EG), Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG), Richtlinie über Aktionärsrechte (2007/36/EG), Kapitaladäquanz-Richtlinie – CRD (2006/49/EG), Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) (2009/65/EG), Richtlinie über Manager Alternativer Investmentfonds (2011/61/EU), Verordnung über Ratingagenturen, Nr. 1060/2009, sowie zukünftige Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 VO erhält ESMA folgende Aufgaben: 170 ■ Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken durch Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards; ■ kohärente Sicherstellung der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften durch Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur (Verhinderung aufsichtlicher Arbitrage, Schlichtung und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden, Förderung einer kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien, Maßnahmen in Krisensituationen); ■ Erleichterung der Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden; ■ Enge Zusammenarbeit mit dem ESRB; ■ Durchführung von „Peer Reviews“ zuständiger Behörden; ■ Verfolgung und Bewertung von Marktentwicklungen; B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ Übernahme jeglicher sonstiger Aufgaben aus der Verordnung oder den o. g. Gemeinschaftsvorschriften. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 VO wird ESMA mit den folgenden Befugnissen ausgestattet: ■ Entwicklung von Entwürfen technischer Standards (Artikel 7); ■ Publikation von Leitlinien und Empfehlungen (Artikel 8); ■ Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen (Artikel 9 Absatz 3); ■ Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Einzelfallentscheidungen (Artikel 10, 11); ■ Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten Einzelfallentscheidungen (Artikel 9 Abs. 6, Artikel 10 Abs. 3, Artikel 11 Abs. 4); ■ Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission (Artikel 19); ■ Wahrnehmung sämtlicher exklusiver Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite mit Bezug zu den o. g. Gemeinschaftsvorschriften. B Bewertung Die Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde wird insofern begrüßt, als dass damit eine einheitliche Anwendung europäischer Aufsichtsstandards weiter gefördert wird. Allerdings ist Wertpapieraufsicht Marktaufsicht und die Märkte sind im Retail-Bereich nach wie vor regionale Märkte. Unmittelbare Aufsichtsentscheidungen sollten im Wertpapieraufsichtsrecht allein von den nationalen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Zum anderen werden die weitreichenden Befugnisse der Finanzaufsichtsbehörden hinsichtlich der Regelsetzung mit Sorge gesehen, da insbesondere die Inhalte technischer Standards sich einer Kontrolle durch die Kommission und die gesetzgebenden Institutionen weitgehend entziehen. Delegierte Rechtsakte werden in Wirklichkeit weitestgehend von der ESMA verfasst, obwohl die Kommission von den Gesetzgebern mit der Rechtssetzungskompetenz betraut worden ist. Zudem entfalten Leitlinien der ESMA, obwohl ihrer Natur nach nicht bindend, de facto eine quasi-rechtssetzende Wirkung, da die nationalen Aufsichtsbehörden gehalten sind, sie anzuwenden, widrigenfalls ihre Nichtanwendung zu erklären haben. Es besteht daher Anlass, die gegenwärtigen Rahmenbedingungen – auch vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes – zu überprüfen und Korrekturen vorzunehmen. Verfahren Im Oktober 2008 mandatierte die Kommission eine Expertengruppe um Jacques de Larosière eine Empfehlung für die zukünftige europäische Finanzregulierung und -aufsicht auszuarbeiten. Die Gruppe veröffentlichte ihren Bericht am 25. Februar 2009. Ihre Empfehlungen wurden von der Kommission in die Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 (KOM (2009) 114) aufgenommen. 171 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Eine Mitteilung, die sich speziell mit der Finanzaufsicht befasste, folgte am 27. Mai 2009 („Europäische Finanzaufsicht”, KOM (2009) 252). In der Mitteilung schlug die Kommission eine Reihe ambitionierter Maßnahmen zur Reformierung des Finanzaufsichtssystems vor, u. a. durch die Schaffung eines Europäischen Systems der Finanzaufsichtsbehörden (ESFS), die Etablierung neuer Europäischer Institutsaufsichtsbehörden und einen Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB). B Am 23. September 2009 veröffentlichte die Kommission ihre Gesetzgebungsvorschläge, darunter den Verordnungsentwurf für eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (KOM (2009) 503). Der Gesetzgebungsvorschlag wurde am 26. Oktober 2009 von einem Richtlinienentwurf vervollständigt, der verschiedene bestehende Richtlinien und Verordnungen an die neue Aufsichtsstruktur anpasst (Omnibus I-Richtlinie). Das Europäische Parlament hat den Verordnungsvorschlag am 22. September 2010 angenommen, der Rat folgte am 17. November 2010. Die Verordnung wurde am 15. Dezember 2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 19. Januar 2011 veröffentlichte die Kommission einen Richtlinienvorschlag Omnibus II, der u. a. weitere Vorschriften der Prospekt-Richtlinie an die neue Aufsichtsstruktur anpasst. Die Omnibus II-Richtlinie wurde am 22. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Am 8. August 2014 gab die Kommission einen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) heraus (KOM (2014) 509). 172 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz ESMA-Verordnung: 1095/2010/EU (Verordnung) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/84 vom 15.12.2010 2011/61/EU (Richtlinie) vom 08.06.2011, ABl. Nr. L 174/1 vom 01.07.2011 Berichtigung, ABl. Nr. L 115/35 vom 27.4.2012 B Omnibus-Richtlinien: 2010/78/EU (Richtlinie) vom 24.11.2010, ABl. Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 KOM (2011) 8 (Richtlinienvorschlag) vom 19.01.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht) 2014/51/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, ABl. Nr. L 153/1 vom 22.05.2014 16. Verordnung PRIIPs 173 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 16. Verordnung über ein Basisinformationsblatt für Anlageprodukte (PRIIPs) B Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) Inhalt Durch die Verordnung zu Basisinformationsblättern (BIB) für Anlageprodukte soll die Qualität der Informationen, die Verbrauchern bei der Investitionsentscheidung zur Verfügung gestellt werden, verbessert werden. Betroffene Anlageprodukte: Erfasst werden Anlageprodukte unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsform, die entweder vom Produktanbieter oder Finanzintermediär an Kleinanleger verkauft werden. Es muss sich um Produkte handeln, die den Anleger mittelbar Schwankungen in Bezug auf Marktwert und Rückzahlungsbeträge aussetzen und die Vermögenswerte „verpacken“. Die Mechanismen, mit denen Beträge ausgezahlt werden, sind nicht ausschlaggebend. Im Anwendungsbereich: Produkte mit Kapitalgarantien und solche, bei denen ein Anteil des Ertrags garantiert wird; geschlossene und offene Investmentfonds einschließlich OGAW; sämtliche strukturierte Produkte, Versicherungsprodukte, deren Rückkaufwerte indirekt durch Erträge der eigenen Anlagen des Versicherungsunternehmens oder die Rentabilität des Versicherungsunternehmens selbst bestimmt werden, sowie derivative Finanzinstrumente. Nicht im Anwendungsbereich: Produkte, deren genaue Rendite im Voraus für die gesamte Laufzeit des Produkts festgelegt ist; reine Aktien oder Anleihen; Einlagen, die nicht strukturiert sind; Versicherungsprodukte, die lediglich Versicherungsleistungen bieten; betriebliche Altersversorgungssysteme. Zuständigkeit für die Abfassung des BIB: Die Zuständigkeit liegt beim Anbieter des Anlageprodukts. Dies ist entweder der Emittent oder der Vertrieb, sofern das Produkt „erheblich verändert“ wurde. Form und Inhalt des BIB: Grundlage ist das OGAW-Konzept der „wesentlichen“ Informationen. Die Aufmachung muss standardisiert und der Inhalt einheitlich, die Angaben für Form und Sprache klar sein. Es muss sich um ein kurzes Dokument handeln, das prägnant und nicht in Fachsprache formuliert ist. Das Format muss einheitlich sein und eine bestimmte Reihenfolge aufweisen. Elemente des BIB sollen die Bezeichnung des Produkts, die Identität des Anbieters, Art und Hauptmerkmale des Produkts, das Risiko-/Renditeprofil, die Kosten und ggf. die bisherige Wertentwicklung sein. Für spezielle Produkte können weitere Informationen und für private Altersvorsorgeprodukte Angaben zu möglichen künftigen Ergebnissen hinzukommen oder zur ökologischen oder sozialen Zielsetzung. Die genaue Bestimmung soll durch delegierte Rechtsakte/technische Standards erfolgen. Haftung: Der Produktanbieter muss nachweisen, dass er die Anforderungen der Verordnung eingehalten hat. Pflicht zur Bereitstellung des BIB: Das BIB muss Kleinanlegern „zur Verfügung gestellt“ werden und zwar rechtzeitig, bevor das Geschäft geschlossen wird und durch ein Medium, das für den Kauf 174 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT geeignet ist und zu dem Kleinanleger Zugang haben. Auch hier erfolgt die genaue Bestimmung durch delegierte Rechtsakte/technische Standards. Des Weiteren sind Maßnahmen für ein effektives Beschwerdeverfahren vorgesehen. Es sollen zudem harmonisierte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen angewandt werden. Für OGAW gibt es Übergangsvorschriften aufgrund der erst kürzlich erfolgten Einführung eigener Regeln (fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser VO). Im Hinblick auf andere Informationspflichten (Prospektrichtlinie, Solvency II) besteht vorerst Parallelität und Kohärenz. Bei dem BIB handelt es sich um ein eigenständiges Dokument. Bewertung Die Verordnung zu Basisinformationsblättern ist eine große Chance für einen besseren Anlegerschutz und kann zu einer von der Kreditwirtschaft gewünschten Vereinheitlichung führen. Bislang sind noch höchst unterschiedliche Regelungen aus dem europäischem und dem deutschen Recht, aus dem Prospektrecht und dem Anlegerschutzrecht, aus Aufsichts- und Zivilrecht zu beachten. Ziel muss es sein, klare, transparente Strukturen zu schaffen. Anleger sollten sich allerdings nicht allein aus dem Beipackzettel informieren. Eine Kurzinformation ist nur dann gut, wenn der Leser auch bereit ist, bei Wissenslücken ergänzende Informationen einzuholen. Das ist zum Beispiel durch eine gezielte Beratung möglich. Verfahren Der Ministerrat beauftragte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2007, die Konsistenz des europäischen Rechtsrahmens für unterschiedliche Retail-Investmentprodukte zu überprüfen. Am 26. Oktober 2007 veröffentlichte die Kommission eine Konsultation zu „Ersatz“-Anlageprodukten für Kleinanleger („substitute products“), um zu sondieren, wie sich die Vielzahl von Regelungen für Privatkunden-Anlagen auf den Schutz von Kleinanlegern auswirkt. Am 3. April 2008 veröffentlichte die Kommission ein Feedback-Statement zur abgeschlossenen Konsultation und veranstaltete am 22. Mai 2008 ein Seminar, in dem Vertreter der Industrie die Ergebnisse der öffentlichen Sondierung über Investmentprodukte für Kleinanleger diskutierten. Eine öffentliche Anhörung wurde am 15. Juli 2008 organisiert. In der Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM (2009) 114) wurde die Verbesserung des Anlegerschutzes bei Kleinanlegerprodukten als Bestandteil des Reformprogramms genannt, um das Vertrauen in die Finanzmärkte wiederherzustellen. Die Mitteilung zu Anlageprodukten für Kleinanleger wurde am 30. April 2009 veröffentlicht (KOM (2009) 204). Die Kommission veranstaltete am 22. Oktober 2009 ein Seminar mit Industrieexperten und Verbrauchervertretern und informierte am 16. Dezember 2009 in Form einer schriftlichen Zusammenfassung über den Sachstand. In der Mitteilung „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 (KOM (2010) 301) kündigt die Kommission an, Legislativvorschläge zu Anlageprodukten für Kleinanleger vorzulegen, die dem Schutz der Verbraucherinteressen beim Verkauf dieser 175 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Produkte dienen. Am 29. September 2010 veröffentlichte die Kommission eine Studie zu Kosten und Nutzen einer möglichen Änderung der Vertriebsvorschriften für Versicherungsanlageprodukte und andere Anlageprodukte für Kleinanleger, die nicht der MiFID unterliegen. Vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 konsultierte die Kommission zu den Produktinformationen bei solchen Anlageprodukten. Daneben konsultierte die Kommission ebenfalls vom 26. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 zur Versicherungsvermittlungsrichtlinie, was den Vertrieb von Versicherungsprodukten einschloss. B Am 3. Juli 2012 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte vor. Am 1. April 2014 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat unter Beteiligung der Kommission auf eine Endfassung der Verordnung. Das Europäische Parlament stimmte der Einigung formal am 15. April 2014 zu. Der Ministerrat erteilte seine Zustimmung am 10. November, und am 9. Dezember 2014 wurde die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Durchführungsmaßnahmen: Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 bat die Kommission EIOPA um technischen Ratschlag zu möglichen delegierten Rechtsakten zu zeitweiligen Produktinterventionsbefugnissen (Ares (2014) 2522283). EBA und ESMA äußerten sich bereits im Rahmen der Ausarbeitung der MiFIR-Durchführungsbestimmungen zum selben Thema. Am 19. November 2014 lud der gemeinsame Ausschuss der EBA, EIOPA und ESMA dazu ein, sich als Mitglied für eine Consultative Expert Group (CEG) zu bewerben, die den gemeinsamen Ausschuss zu BIBs beraten soll. Diese Gruppe soll bis zu 18 Mitgliedern haben und erhält ein Mandat von einem Jahr. Vom 17. November 2014 bis 17. Februar 2015 konsultierten ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Gemeinsamen Diskussionspapiers zu den Basisinformationsblättern. Besonderes Augenmerk legten sie dabei auf die Themen „Chancen und Risiken“, „Kosten“ und die Anforderungen, wenn das Instrument dem Anleger eine Palette von Anlageoptionen nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung bietet. Vom 23. Juni 2015 bis 17. August 2015 konsultierten die drei europäischen Aufsichtsbehörden erneut zu den Anforderungen an die BIBs, diesmal auf der Basis eines Technischen Diskussionspapiers, mit den folgenden Inhalten: Ansätze zur Berechnung eines Risikoindikators, Ansätze zur Darstellung der Performance Szenarien sowie Differenzierung und Aggregieren von Kosten. 176 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz KOM(2012) 352 (Verordnungsvorschlag) vom 03.07.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) Verordnung (EU) 1286/2014 vom 26.11.2014, ABl. Nr. L 352/1 vom 09.12.2014 Berichtigung, ABl. Nr. L 358/50 vom 13.12.2014 B 177 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 17. Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds B Inhalt Die Verordnung sieht einen neuen Rahmen für einen Investmentfonds vor, der es Anlegern erleichtern soll, langfristig in Unternehmen und Projekte zu investieren. Private europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) sollen ausschließlich in Unternehmen investieren, die Mittel über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen. ELTIF stehen vorbehaltlich bestimmter Anforderungen des EU-Rechts allen Anlegerkategorien in Europa offen. In diesen Anforderungen wird auch festgehalten, in welche Arten von langfristigen Vermögenswerten und Unternehmen ELTIF investieren dürfen (z. B. Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und nachhaltige Energie), wie die Mittel gestreut werden müssen, um Risiken zu verringern, und welche Informationen für die Anleger bereitzustellen sind. Die Verwalter von ELTIF müssen außerdem die Anforderungen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) erfüllen, damit ein angemessener Anlegerschutz gewährleistet ist. ELTIF sind somit eine Sonderform von AIF, deren Vorschriften grundsätzlich auch für sie gelten. Für ELTIF soll darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Vermögensverwahrung durch eine Verwahrstelle erfolgt. Vorschriften über die Streuung von Vermögenswerten sollen verhindern, dass zu viele Gelder in nur einen Vermögenswert fließen. Derivate dürfen nur zur Eindämmung von Währungsrisiken im Zusammenhang mit den gehaltenen Vermögenswerten eingesetzt werden. Für die Kreditaufnahme gibt es Obergrenzen. Anleger können wegen des Langfristcharakters der Investments ihre Mittel erst ab einem spezifizierten Endtermin abziehen. Dies muss vom ELTIF vorab klar offengelegt werden. Als Gegenleistung sollen Anleger von regelmäßigen Einnahmen, die der Anlagewert generiert, profitieren und sie erhalten möglicherweise eine Illiquiditätsprämie. Infolge des Erlasses der ELTIF-Verordnung plant die Kommission nun, den Delegierten Rechtsakt zu Solvency II zu ändern, um ELTIF zum Zwecke der Kapitalberechnung in die zutreffende (niedrigere) Risikokategorie einzuordnen. Dies ist für das dritte Quartal 2015 vorgesehen. 178 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Langfristiges Investieren beispielsweise in Infrastrukturprojekte oder erneuerbare Energien ist Kernkompetenz vor allem der deutschen nationalen und regionalen Förderbanken. Das Engagement privater ELTIF als Ko-Investoren bei der Beteiligungsfinanzierung wird begrüßt. B Verfahren Diese Maßnahme wurde von der Kommission in der Mitteilung zur Binnenmarktakte II von Oktober 2012 und im Grünbuch zur langfristigen Finanzierung der europäischen Wirtschaft vom 25. März 2013 angekündigt. Ausgewählte Marktteilnehmer wurden mit Hilfe eines Fragebogens Anfang 2013 gezielt befragt. Der Vorschlag wurde am 26. Juni 2013 von der Kommission veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat die Verordnung am 10. März 2015 angenommen, der Rat folgte am 20. April 2015. Am 19. Mai 2015 wurde die Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds im EUAmtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab dem 9. Dezember 2015. Am 24. Juni 2015 hielt die Kommission eine Diskussion ab zum Austausch von Ansichten, wie ELTIFs dazu beitragen können, Finanzmittel zur Anlage in Forschung und Entwicklung zu mobilisieren. Am 31. Juli 2015 startete ESMA eine Konsultation zum Entwurf von Technischen Regulierungsstandards mit folgenden Fragestellungen: zur Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten, zur Dauer eines ELTIFs, Offenlegung von Kosten und den Möglichkeiten für Kleinanleger. Referenz KOM(2013) 462 (Verordnungsvorschlag) vom 26.06.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) Verordnung (EU) 2015/760 vom 29. April 2015, AB. Nr. L 123/98 vom 19.05.2015 179 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 18. Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer B Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 Inhalt Die Verordnung gliedert sich in Vorschriften zur Wertpapierabrechnung allgemein sowie zu Zentralverwahrern. Anwendungsbereich: Erfasst sind alle Zentralverwahrer. Die Mitglieder des ESZB und sonstige nationale oder öffentliche Stellen mit ähnlichen Aufgaben, die ansonsten als Zentralverwahrer eingestuft würden, unterliegen mit Ausnahmen ebenfalls den Anforderungen. Die Verordnung deckt sämtliche Finanzinstrumente ab. Wertpapierabrechnung: Die sogenannte Dematerialisierung/Immobilisierung von Wertpapieren (die Begebung von Wertpapieren durch Verbuchung im Effektengiro) wird verbindlich eingeführt. Zwar können Wertpapiere auch von Registrierstellen erfasst werden, wenn sie jedoch an organisierten Handelsplätzen gehandelt werden, müssen sie bei einem Zentralverwahrer erfasst werden. Die Abrechnungsperiode für Wertpapiergeschäfte wird auf zwei Tage nach dem Handelstag festgelegt. Kürzere Abrechnungsperioden sind zulässig. Zudem werden die Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin harmonisiert. Sie sehen ein Eindeckungsverfahren vor, das von einer zentralen Gegenpartei durchgeführt oder auf andere Weise in die hauseigenen Regeln der Handelsplätze aufgenommen werden kann. Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern: Ein Zentralverwahrer wird legal definiert als juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreibt und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung erbringt. Er darf nur bestimmte Nebendienstleistungen ausführen, die im Zusammenhang mit den Kerndienstleistungen stehen. Zentralverwahrer müssen von den zuständigen Behörden ihres Sitzortes zugelassen und beaufsichtigt werden, ggf. sind auch die Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten heranzuziehen. Zugelassene Zentralverwahrer erhalten einen „Pass“ für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU. Einem Zentralverwahrer aus einem Drittland kann Zugang zur EU gewährt werden, wenn er von der ESMA anerkannt wurde. Dazu muss die Kommission die Gleichwertigkeit („equivalence“) des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittlands festgestellt und das Drittland den Rechts- und Aufsichtsrahmen der EU anerkennt haben. Der Zentralverwahrer muss in dem betreffenden Drittland zugelassen sein und beaufsichtigt werden. Zwischen ESMA und den Behörden des Drittlands müssen Kooperationsvereinbarungen bestehen. Anforderungen für Zentralverwahrer: Zentralverwahrer müssen über solide Governance-Regelungen verfügen, die Vertreter des höheren Managements, des Leitungsorgans und der Aktionäre eine entsprechende Erfahrung und Eignung besitzen und Nutzerausschüsse gebildet werden. Die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten darf die Verantwortung des Zentralverwahrers nicht mindern und die Aufsicht nicht beeinträchtigen. Eine Ausnahme ist für Auslagerungsvereinbarungen mit öffentlichen Stellen vorgesehen (z. B. im Falle von T2S). Zentralverwahrer müssen ferner 180 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT über nicht diskriminierende, transparente und risikobasierte Kriterien für die Teilnahme an Wertpapierabrechnungssystemen verfügen. Sie müssen die Konten ihrer Teilnehmer trennen und es den Teilnehmern ermöglichen, die Konten ihrer einzelnen Kunden ebenfalls zu trennen. Zentralverwahrer rechnen auf Zentralbankkonten ab, wenn dies praktisch durchführbar ist. Die Abrechnung in Geschäftsbankgeld ist zulässig, sie muss jedoch über ein separates Kreditinstitut erfolgen, das als Verrechnungsstelle fungiert. Die Bestimmungen zum operationellen Risiko enthalten Maßnahmen, mit denen die Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Abrechnung jederzeit gewährleistet werden soll. So sollen Zentralverwahrer u. a. Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen halten, um mindestens sechs Monate lang ihre Betriebsausgaben decken zu können. Zugang zu Zentralverwahrern: Emittenten sind berechtigt, ihre Wertpapiere bei jedem in der EU zugelassenen Zentralverwahrer zu erfassen. Zentralverwahrer sind berechtigt, Dienstleistungen im Hinblick auf Wertpapiere zu erbringen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats konzipiert wurden. Ferner darf ein Zentralverwahrer Teilnehmer im Wertpapierabrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers werden und einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung spezieller Funktionen beauftragen. Zentrale Gegenparteien und Handelsplätze sollen Zugang zu von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen haben und Transaktionsfeeds zur Verfügung stellen. Als Verrechnungsstelle benannte Kreditinstitute: Die zuständigen Behörden können Zentralverwahrer ermächtigen, ein Kreditinstitut als Verrechnungsstelle für die Eröffnung von Geldkonten und die Gewährung von Kreditfazilitäten zur Erleichterung der Abrechnung zu benennen. Bankdienste dürfen von Zentralverwahrern nur in einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit geleistet werden. Zentralverwahrer und Kreditinstitut dürfen grundsätzlich zur gleichen Unternehmensgruppe gehören. Dabei muss das Kreditinstitut zusätzliche Anforderungen erfüllen und darf nur Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung erbringen. Zu den zusätzlichen Anforderungen gehören die vollständige Besicherung von Kreditrisiken, die Überwachung von Innertagesliquidität unter Berücksichtigung des durch den Ausfall der beiden größten Teilnehmer entstehenden Liquiditätsrisikos und Konzentrationsgrenzen für Liquiditätsbereitsteller. Sanktionen: Die Mitgliedstaaten sollen Regelungen treffen, mit denen geeignete verwaltungsrechtliche Maßnahmen erlassen und Sanktionen verhängt werden können. Den zuständigen Behörden soll ein Mindestkatalog zur Verfügung gestellt werden. Bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden eine Reihe in der Verordnung aufgeführter Kriterien berücksichtigen. Bewertung Die Verordnung wird weitgehend begrüßt. Die Möglichkeit der Erbringung von Bankdienstleistungen durch Zentralverwahrer ist, selbst wenn diese nur durch eine rechtlich selbständige Einheit erbracht werden dürfen, kritisch zu sehen. Die Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern und Bankdienstleistungen sollten klar getrennt werden, um größtmögliche Sicherheit bei der Wertpapierverwahrung zu gewährleisten. 181 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Vom 13. Januar bis zum 1. März 2011 konsultierte die Kommission zu Zentralverwahrern und bestimmten Aspekten der Harmonisierung der Wertpapierabwicklung in der EU. Am 7. März 2012 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG veröffentlicht. B Am 18. Dezember 2013 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat im Beisein der Kommission (sog. Trilog-Verhandlungen) auf eine Endfassung der Verordnung. Am 15. April 2014 nahm das Europäische Parlament den vereinbarten Text formal an, der Ministerrat am 23. Juli 2014. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 28. August 2014. Die Verordnung trat am 17. September 2014 in Kraft. Ausnahmen gelten für Art. 5 Abs. 2 (Regelungen zum Abwicklungstag), der zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist und für Art. 3 Abs. 1 (Einbindung in Effektengiro), der ab dem 01. Januar 2023 für nach diesem Zeitpunkt emittierte übertragbare Wertpapiere und ab dem 01. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere gilt. Die Kommission unterhält außerdem Fragen und Antworten zur Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer. Die letzte Aktualisierung datiert auf den 03. Oktober 2014. Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards: Vom 20. März bis 22. Mai 2014 konsultierte ESMA ein vorbereitendes Diskussionspapier zu den zu erarbeitenden technischen Standards zur Zentralverwahrer-Verordnung (ESMA/2014/299). Am 23. Juni 2014 richtete die Kommission an ESMA die „vorläufige Bitte“ um technischen Rat zu möglichen delegierten Rechtsakten, welcher bei der Kommission „idealerweise zeitgleich“ (d. h. neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung) mit den Entwürfen für technische Standards eingehen sollte. Am 23. Oktober 2014 bestätigte die Kommission dieses Mandat in einem zweiten Brief an die ESMA. Die Frist zur Einreichung der technischen Standards und des technischen Rats an die Kommission war der 18. Juni 2015. Am 18. Dezember 2014 veröffentlichte die ESMA drei Konsultationspapiere zum Entwurf eines technischen Standards, zum Entwurf eines technischen Rats sowie zum Entwurf einer Richtlinie. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zu den drei Konsultationspapieren endete am 15. Februar 2015. Weiterhin organisierte die ESMA eine öffentliche Anhörung zu diesen Konsultationspapieren am 13. Januar 2015. Am 17. Juni 2015 bat die ESMA die Kommission um eine Verlängerung der Einreichungsfrist des technischen Standards bis zum 15. September 2015. Am 30. Juni 2015 veröffentlichte die ESMA ein erneutes Konsultationspapier zu den technischen Regulierungsstandards zur Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer. Die Konsultationsphase endete am 6. August 2015. Am 4. August 2015 veröffentlichte die ESMA (ESMA/2015/1219) ihren finalen Bericht zum technischen Rat an die Kommission. Zusätzlich zur ESMA veröffentlichte außerdem die EBA am 27. Februar 2015 eine Konsultation zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zu Zentralverwahrern (EBA/CP/2015/02). Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endete am 27. April 2015. Eine öffentliche Anhörung durch die EBA fand am 23. März 2015 statt. 182 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Liste der zuständigen Aufsichtsbehörden: Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nationalen Aufsichtsbehörden, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung für die jeweiligen Zentralverwahrer zuständig sind. Die letzte Aktualisierung stammt vom 22. Juli 2015. EZB/Target2 Securities Die Europäische Zentralbank arbeitet an der Errichtung einer Abwicklungsplattform für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld („Target2 Securities-Projekt“). Nachdem das Projekt im Oktober 2007 grundsätzlich vom Ministerrat begrüßt wurde und nach verschiedenen Vorarbeiten entschied der EZB-Rat am 17. Juli 2008, das Projekt zu starten und die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Am 16. Juli 2009 unterzeichneten die Zentralverwahrer ein „Memorandum of Understanding“ hinsichtlich der Nutzung der Abwicklungsplattform. Bis zum 30. Juni 2012 hatten 23 Zentralverwahrer das T2S Framework Agreement unterzeichnet, womit fast alle Zentralverwahrer aus der Eurozone sowie fünf Zentralverwahrer von außerhalb der Eurozone teilnehmen. Wie geplant war die Abwicklungsplattform am 22. Juni 2015 voll funktionsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Migration von fünf Zentralverwahrern abgeschlossen. Die nächste Migrationswelle erfolgt bis 28. März 2016. Bis Februar 2017 werden insgesamt weitere 19 Zentralwahrer folgen. Referenz 98/26/EG (Richtlinie) vom 19.05.1998, ABl. Nr. L166/45 vom 11.06.1998 KOM(2012) 73 (Verordnungsvorschlag) vom 07.03.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht) 909/2014/EU (Verordnung) vom 23.07.2014, ABl. Nr. L257/1 vom 28.08.2014 183 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie B Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG Inhalt Mit der Richtlinie beabsichtigt die Kommission, das Transparenz-Regime für börsennotierte Unternehmen zu verbessern. Kernpunkte sind: Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen: Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten und/oder Quartalsfinanzberichten für alle börsennotierten Gesellschaften wird aufgehoben. Breitgefasste Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen: Die Definition von Finanzinstrumenten wird erweitert, sodass alle Instrumente, die einer dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig von einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung erfasst werden. Das Halten mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung soll bereinigt um ein Delta berechnet werden. Zur Bestimmung dieses Deltas soll ESMA technische Regulierungsstandards ausarbeiten. Zusammenrechnung gehaltener Aktien und Finanzinstrumente bei der Mitteilung bedeutender Beteiligungen: Aktienbesitz und der Besitz von Finanzinstrumenten müssen bei der Berechnung der Mitteilungsschwellen zusammengerechnet werden. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen ist nicht erlaubt. In der Mitteilung muss die Art der gehaltenen Finanzinstrumente aufgeschlüsselt werden. Den Mitgliedstaaten soll es weiterhin erlaubt sein, nationale Schwellen für die Mitteilung bedeutender Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie vorgesehen. Speicherung vorgeschriebener Informationen: Das bestehende Netz der amtlich bestellten Speichersysteme soll ausgebaut werden, um den grenzüberschreitenden Zugang zu vorgeschriebenen Informationen zu erleichtern. Der Kommission sollen diesbezüglich weitere Befugnisse übertragen werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene. ESMA soll technischer Regulierungsstandards für den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf EU-Ebene entwerfen. Ein einheitliches europäisches Speichersystem soll vorbereitet werden. Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden: Zahlungen an staatliche Stellen sollen auf individueller oder konsolidierter Ebene eines Unternehmens offengelegt werden. Emittenten werden unter Verweis auf die Rechnungslegungsrichtlinie, die diesbezüglich die detaillierten Anforderungen enthält, zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet. 184 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Ziel dieser Vorschriften ist allerdings die Öl-, Gas- und mineralgewinnende Industrie sowie die Forstwirtschaft (für Banken siehe hierzu die Überarbeitung der CRD – CRD IV, Richtlinie 2013/36). Sanktionen und Ermittlungen: Verwaltungssanktionen sollen in der Regel veröffentlicht werden. Es sollen einheitliche Mindeststandards zur Bestimmung der für eine Person oder Gesellschaft tatsächlich anwendbaren Sanktion festgesetzt werden. B Bewertung Die Notwendigkeit harmonisierter Offenlegungsanforderungen wird anerkannt. Ebenso wird die Einbeziehung „neuer“ Finanzinstrumente wir Derivate mit Barausgleich gutgeheißen. Allerdings muss der Normadressat in der Lage sein zu verstehen, welche Finanzinstrumente offengelegt werden müssen, vor allem im Hinblick darauf, dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zu einem Stimmrechtsentzug und zu einer Geldstrafe führen könnte. Eine Verpflichtung muss deshalb hinreichend genau sein. Eine Generalklausel würde dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht gerecht werden. Ebenfalls sollte bedacht werden, dass ein Mehr an Information nicht notwendigerweise zu einem Mehr an Transparenz führt. Verfahren Am 27. Mai 2010 veröffentlichte die Kommission einen Bericht und das dazugehörige Arbeitsdokument über die Anwendung der Transparenzrichtlinie. Die Erkenntnisse des Berichts waren Gegenstand einer Konferenz, die die Kommission am 11. Juni 2010 in Brüssel abgehalten hat. Im Oktober 2011 veröffentlichte die Kommission eine Studie über die Machbarkeit eines europaweiten Systems zur Speicherung vorgeschriebener Informationen, die von Wertpapieremittenten veröffentlicht werden. Am 25. Oktober 2011 legte die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der RechnungslegungsRichtlinie (siehe eigenes Kapitel) einen Richtlinienvorschlag zur Modernisierung der TransparenzRichtlinie vor. Am 12. Juni 2013 nahm das Plenum des Europäischen Parlaments die Änderungsrichtlinie an. Die Zustimmung des Ministerrats erfolgte am 17. Oktober 2013. Am 6. November 2013 wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. November 2013 in Kraft getreten. Zum Zwecke der Umsetzung in deutsches Recht legte die Bundesregierung am 26. April 2015 einen Gesetzesentwurf vor (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, BT-Drucksache 18/5010), Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards: Am 29. September 2014 veröffentlichte ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards hinsichtlich wesentlicher Beteiligungen und Finanzinstrumente, die der Meldepflicht unterliegen (ESMA/2014/1187). Darauf gestützt, erließ die Kommission am 17. Dezember 2014 eine Delegierte Verordnung, die am 13. Mai 2015 als VO 2015/761 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen im Amtsblatt veröffentlicht wurde. 185 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN CESR-/ESMA-Arbeiten: Vom 9. Februar bis zum 31. März 2010 konsultierte CESR seinen Vorschlag, die Anzeige wesentlicher Beteiligungserwerbe auf Instrumente mit gleichem ökonomischen Effekt wie das Halten von Aktien und Ansprüche, Aktien zu erwerben wie z. B. Optionen, Aktienswaps oder Differenzkontrakte, auszudehnen. B Vom 14. September bis zum 25. November 2011 unternahm ESMA eine Sondierung zum Thema „Empty voting“ (ESMA/2011/288), kam jedoch am 29. Juni 2012 zu dem Schluss, dass derzeit ein weiteres Tätigwerden nicht erforderlich sei (ESMA/2012/415). 186 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz KOM(2011) 683 (Richtlinienvorschlag) vom 25.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht) 2013/50/EU (Richtlinie) vom 22.10.2013, ABl. Nr. L294/13 vom 06.11.2013 2015/761/EU (Verordnung) vom 17.12.2014, ABl. Nr. L 120/2 vom 13.05.2015 B 187 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Überarbeitung des Rechtsrahmens für Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, MiFIR) B Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) Inhalt Erklärtes Ziel der Richtlinie und der Verordnung ist es, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Zudem sollen die Aufsichtsbefugnisse der Regulierungsbehörden ausgeweitet und klare Verfahrensregeln für alle Handelstätigkeiten vorgeben werden. Richtlinie: Ausweitung der Regeln auf gleichartige Produkte und Dienstleistungen: Die MiFID-Anforderungen werden auf den Verkauf strukturierter Einlagen von Kreditinstituten mit und ohne Beratung ausgeweitet. Die MiFID gilt auch für Wertpapiere von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, die ihre eigenen Wertpapiere verkaufen, wenn sie keine Beratung leisten. Ausnahmen: Die MiFID enthielt bislang drei Ausnahmen, um Personen auszuschließen, die für eigene Rechnung ausschließlich, als Nebentätigkeit einer anderen nicht finanziellen Unternehmenstätigkeit oder als Teil einer nicht finanziellen Tätigkeit beim Handel mit Waren mit Finanzinstrumenten handeln. Die Ausnahmen werden nun auf Tätigkeiten beschränkt, die für die MiFID weniger zentral sind und Eigengeschäfte betreffen bzw. gewerblicher Natur sind oder keinen Hochfrequenzhandel darstellen. Anpassungen des Marktstrukturrahmens: Als Ergänzung zu den geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen (MTF) wird die Kategorie des organisierten Handelssystems (OTF) als Handelsplatz eingeführt. Im Gegensatz zu geregelten Märkten und MTF verfügt ein OTF über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung eines Geschäfts. Es gelten Anlegerschutzbestimmungen, Wohlverhaltensregeln und die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung. OTF dürfen bei Handelsaktivitäten kein eigenes Kapital einsetzen. Corporate Governance: Die Vorschriften zur Corporate Governance werden hinsichtlich Profil, Rolle, Verantwortlichkeiten und Zusammensetzung der Leitungsebene und der Aufsichtsebene verschärft. Mitglieder des Leitungsorgans müssen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die Risiken verstehen, die mit der Tätigkeit der Firma verbunden sind. Organisatorische Anforderungen: Alle Akteure, die im algorithmischen und im Hochfrequenzhandel tätig sind, sollen abgedeckt werden. Von diesen Firmen und denen, die den Marktzugang zu Hochfrequenzhändlern anbieten, werden organisatorische Sicherheitsvorkehrungen verlangt sowie die Verpflichtung auferlegt, stets den Märkten Liquidität zuführen zu können, sofern eine „market making“ Strategie verfolgt wird. Handelsplätzen wird vorgeschrieben, Risikokontrollen vorzusehen. 188 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Anlegerschutz: Der Rechtsrahmen für Anlageberatung und Portfolioverwaltung wird verschärft und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen, Anreize von Drittparteien anzunehmen, eingeschränkt. Die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen Anleger auf dem Markt für bestimmte nicht komplexe Instrumente mit minimalen Pflichten bzw. minimalem Schutz von Seiten ihrer Wertpapierfirma frei Geschäfte tätigen können, werden festgelegt. Ein Rahmen für den Umgang mit Querverkäufen wird eingeführt. Die Anforderungen an den Umgang mit Kundengeldern oder -instrumenten durch Wertpapierfirmen und Vermittler werden erhöht. Die Verwahrung von Finanzinstrumenten wird als Wertpapierdienstleistung klassifiziert. Die Anforderungen an den Prozess der Produktsteuerung werden beschrieben. Wertpapierdienstleistungen für andere Anleger als Kleinanleger: Die Klassifizierung von kommunalen Behörden und Gebietskörperschaften wird angepasst. Der Grundsatz, ehrlich, redlich und professionell zu handeln, und die Verpflichtung, fair und klar zu sein und den Anleger nicht in die Irre zu führen, soll unabhängig von der Kategorie des Kunden gelten. Geeignete Gegenparteien sollen bessere Informationen und Dokumentationen für die geleisteten Dienstleistungen erhalten. Anforderungen an Handelsplätze: Handelsplätze müssen Jahresdaten über die Ausführungsqualität veröffentlichen. Handelsplätze, auf denen warenunterlegte Derivatkontrakte gehandelt werden, müssen Obergrenzen oder alternative Regelungen beschließen und den Regulierungsbehörden systematische, detaillierte und standardisierte Informationen über Positionen zur Verfügung stellen. KMU-Märkte: Eine neue Kategorie „KMU-Wachstumsmärkte“ wird eingeführt. Eine MTF kann sich unter gewissen Bedingungen als KMU-Wachstumsmarkt registrieren lassen. Drittländer: Wertpapierfirmen aus Drittländern können bei ESMA eine Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU beantragen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit der relevanten Rechtsordnung des jeweiligen Drittlands festgestellt hat. Datenkonsolidierung: Alle Wertpapierfirmen müssen ihre Handelsberichte über genehmigte Veröffentlichungssysteme (Approved Publication Arrangement – APA) veröffentlichen. Die Genehmigungsverfahren und Organisationsanforderungen für solche Systeme und die Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker werden festgelegt. Derivatepositionen: Regulierungsbehörden sollen von jeder Person Angaben zu den Positionen verlangen können, die sie in derivativen Instrumenten sowie in Emissionszertifikaten hält. Sie sollen jederzeit während des Bestehens eines Derivatkontrakts auf eine Verringerung der Position hinwirken können. Positionen sollen zudem im Voraus beschränkt werden können. Alle Maßnahmen sollen ESMA gemeldet werden. Sanktionen: Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei Verstößen gegen die MiFID geeignete Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zur Anwendung kommen. Die Richtlinie legt Mindestanforderungen fest. Emissionszertifikate: Die Sekundärmärkte für EU-Emissionszertifikate sollen der Finanzmarktregulierung unterworfen werden. Für Kassa- und Derivatemärkte wäre dann eine einzige Aufsichtsbehörde zuständig. MiFID und MAD finden Anwendung. 189 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verordnung: Transparenz: Die für Aktien geltenden Transparenzvorschriften werden auf eigenkapitalähnliche Instrumente wie Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und ähnliche von Unternehmen ausgegebene Finanzinstrumente ausgeweitet. Die Transparenzanforderungen werden auch für verbindliche Interessenbekundungen („actionable indications of interest“, IOI) gelten. B Vorhandelstransparenz für Aktienmärkte: Im Falle des „reference price waivers“ und des „negotiated price waivers“ wird eine doppelte Umfangsdeckelung eingeführt. Der „large in scale waiver“ und der „order management waiver“ bleiben unverändert. Transparenzvorschriften für andere Finanzinstrumente als Aktien: Der Anwendungsbereich wird auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ausgeweitet. Es werden Anforderungen an Vor- und Nachhandelstransparenz festgelegt, die für alle Arten von Handelsplätzen dieselben, jedoch auf die jeweiligen Instrumente zugeschnitten sind. Die zuständigen Behörden werden Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz bei bestimmten Arten von Instrumenten und Geschäften gewähren können. Bei der Nachhandelstransparenz ist in bestimmten Fällen eine spätere Veröffentlichung möglich. Datenkonsolidierung: Handelsplätze müssen Nachhandelsinformationen binnen 15 Minuten nach Ausführung eines Geschäfts kostenlos verfügbar machen und Vor- und Nachhandelsdaten getrennt voneinander bereitstellen. Wertpapierfirmen müssen OTC-Geschäfte über genehmigte Veröffentlichungssysteme publik machen. Transparenz für im OTC-Handel tätige Wertpapierfirmen: Im Fall von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten werden Transparenzvorschriften für systematische Internalisierer vorgeschlagen. Für Aktien und eigenkapitalähnliche Instrumente wird eine Mindestkursoffertengröße eingeführt und die Angabe von Brief- und Geldkurs vorgeschrieben. Die Vorschriften zur Nachhandelstransparenz entsprechen denen für Handelsplätze und sollen auf Aktien, Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate angewandt werden. Meldung von Geschäften: Alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten sind Transaktionsregistern und von diesen an die zuständigen Behörden zu melden. Ausgenommen sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die nicht organisiert gehandelt werden und bei denen nicht die Gefahr eines Marktmissbrauchs besteht. Die zuständigen Behörden sollen in allen Phasen der Auftragsausführung uneingeschränkten Zugang zu den Aufzeichnungen haben. Auftragsdaten müssen für die Aufsichtsbehörden mindestens fünf Jahre lang zugänglich sind. Die abgespeicherten Informationen müssen sämtliche Meldeinformationen umfassen. Es soll eine bessere Identifizierung der Kunden sowie der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlichen Personen ermöglicht werden. Handelsplätze müssen Einzelheiten zu Geschäften melden, welche von Firmen getätigt wurden, die nicht den allgemeinen Meldepflichten unterliegen. Die Meldung muss über Meldemechanismen erfolgen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden. Wertpapierfirmen müssen die entsprechenden Informationen weitergeben, wenn sie einer anderen Firma einen Auftrag übermitteln. Derivatehandel: Der Handel mit entsprechend entwickelten Derivaten soll ausschließlich an geregelten Märkten, MTF oder OTF stattfinden. Zugang zum Clearing: Die Verordnung soll diskriminierende Praktiken unterbinden und Barrieren abbauen bzw. deren Errichtung verhindern, die dem Wettbewerb beim Clearing von Finanzinstrumenten entgegenstehen können. 190 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Überwachung von Produkten und Positionen: Zuständige Behörden können Produkte, Praktiken und Dienstleistungen in Abstimmung mit ESMA verbieten. ESMA kann dies vorübergehend tun. Ein Verbot oder eine Beschränkung kann sich auf die Vermarktung oder den Verkauf von Finanzinstrumenten, auf eine bestimmte Praxis oder auf Personen beziehen. ESMA werden Befugnisse in Bezug auf das Positionsmanagement und die Festsetzung von Positionslimits im Falle von Warenderivaten übertragen. Bewertung Die Einrichtung einer neuen Gruppe von Handels(platt)formen – OTF – ist grundsätzlich nicht kritisch. OTC-Geschäfte sollten weiterhin von OTF abgrenzbar sein. Die Vorgabe, OTC-Derivate über geregelte Plattformen zu handeln, würde umso unproblematischer, je weiter OTF für Derivate gefasst werden. Schwierig dürfte die Feststellung sein, wann genügend Liquidität vorliegt. Unter dem Aspekt der Transparenz ist nicht ersichtlich, welche Verbesserung sich aus einem Handel von Derivaten über eine Plattform ergibt. Es gibt in der Regel wenige Produkte, die sich im Hinblick auf die Preise vergleichen lassen. Im Falle des Hochfrequenzhandels ist ein Zulassungserfordernis für die als Eigenhändler auftretenden HF-Händler zu begrüßen. Kollateralschäden beim normalen computergestützten Handel sind zu vermeiden. Im Hinblick auf Vorhandelstransparenz sind europaweit einheitliche Freistellungen sinnvoll. Bestimmte Änderungen, wie z. B. im Falle der Kundenkategorisierung, waren unnötig, da sich die bestehende Regelung bewährt hatte. Verfahren Der Gesetzgebungsvorschlag zur Überarbeitung der MiFID war ursprünglich für Ende 2010 vorgesehen. Im Auftrag der Kommission hatte CESR durch Konsultation der Marktteilnehmer im April 2010 damit begonnen, zu ausgewählten Themen technische Ratschläge auszuarbeiten. Die Kommission selbst beschäftigt sich bereits seit Anfang Dezember 2009 im Rahmen einer Serie informeller Diskussionsrunden mit Experten mit der Transparenz in anderen Märkten als Aktienmärkten, dem Hochfrequenzhandel, den Wohlverhaltensregeln und der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. Die Diskussionsrunden dauerten bis Ende Januar 2010. In der Mitteilung „Regulierung von Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 betont die Kommission die Wichtigkeit von Verbesserungen der MiFID zur Stärkung von Vor- und Nachhandelstransparenz, und um Derivate auf organisierte Handelsplätze zu bringen. Am 30. Juli 2010 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der MiFID. Am 21. September 2010 veranstaltete die Kommission zur Vorbereitung der Überarbeitung der MiFID eine öffentliche Anhörung zu Rohstoffderivaten. Das Europäische Parlament nahm am 14. Dezember 2010 eine Entschließung zum Thema „Handel mit Finanzinstrumenten – Dark Pools, etc.“ an. Die Kommission konsultierte die möglichen Regelungsgegenstände der Überarbeitung der MiFID vom 8. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2011. 191 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Am 2. Februar 2011 legte die Kommission ein Strategiepapier zu den Entwicklungen in den Finanzund physischen Rohstoffmärkten vor (KOM(2011) 25). Am 20. Oktober 2011 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung und eine Richtlinie zur Überarbeitung der MiFID vor. Am 14. Januar 2014 kam es zur Trilogeinigung. Das Europäische Parlament stimmte dem Verhandlungsergebnis am 15. April 2014 zu, am 13. Mai folgte der Rat. Die neue Richtlinie und die Verordnung wurden am 12. Juni 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. B Die Verordnung ist am 2. Juli in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen ab 3. Januar 2017. Die Richtlinie ist ebenfalls am 2. Juli in Kraft getreten. Sie muss bis 3. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt und im Wesentlichen ab 3. Januar 2017 angewandt werden. Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards: Am 6. Januar 2014 übersandte ESMA der Kommission ihre Entwürfe der technischen Standards zum Erwerb von und zu qualifizierten Beteiligungen an Investmentfirmen (ESMA/2013/1940). Das Mandat zur Ausarbeitung der Standards war ESMA in der Omnibus I-Richtlinie eingeräumt worden. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Erlasses der MiFID II hat ESMA die Entwürfe dieser Standards am 23. März 2015 erneut veröffentlicht, wobei sie den Bezug zu den einschlägigen Bestimmungen der MiFID II herstellt, ohne inhaltlich etwas zu ändern (ESMA/2015/613). ESMA hat am 19. Dezember 2014 die weiteren Papiere zu Detailregelungen auf Level II von MiFID II und MiFIR veröffentlicht. Es handelt sich um Empfehlungen an die Kommission zur Erstellung von delegierten Rechtsakten und um Konsultationspapiere zu den von ESMA zu erstellenden technischen Standards (ESMA/2014/1569). Erörtert werden insbesondere Fragen des Wertpapiervertriebs und des Anlegerschutzes sowie Marktstrukturfragen wie etwa die neuen Vorgaben an Vorund Nachhandelstransparenz für sämtliche Handelsgeschäfte in Finanzinstrumenten einschließlich der sogenannten systematischen Internalisierung. Am 29. Juni 2015 veröffentlichte ESMA Entwürfe technischer Standards unter MiFID II/MiFIR (ESMA/2015/1006). Diese RTS/ITS dienen zur Vorbereitung für die Normsetzung durch die Europäische Kommission und betreffen die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 34 MiFID II), die Errichtung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedsstaat (Artikel 35 MiFID II) sowie die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden (Artikel 80 MiFID II). Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (ESMA/2014/184) bat ESMA die Kommission, den Begriff Derivat oder Derivatkontrakt im Hinblick auf Abweichungen der EMIR gegenüber MiFID durch deren unterschiedliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten einheitlich zu definieren. ESMA bezog sich dabei vor allem auf Devisentermingeschäfte und Warentermingeschäfte mit physischer Lieferung. Die Kommission stimmte ESMA mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zu (Ares(2014)513399) und verwies u. a. auf kommende delegierte Rechtsakte zu MiFID II. Vom 10. April bis zum 9. Mai 2014 konsultierte die Kommission zusätzlich Definitionen von FX Finanzinstrumenten. Am 23. April 2014 richtete die Kommission an ESMA die Bitte um technischen Ratschlag zu möglichen delegierten Rechtsakten. Am 16. Mai ging ein entsprechendes Ersuchen an die EBA. Vom 22. Mai bis zum 1. August 2014 konsultierte ESMA die Inhalte, die in ihren technischen Ratschlag sowie die Entwürfe der technischen Standards einfließen werden (ESMA/2014/548 und ESMA/2014/549). Eine weitere Konsultation fand vom 19. Dezember 2014 bis 2. März 2015 statt, mit einer Ergänzung betreffend bestimmte Derivateklassen bis zum 20. März. Am 19. Februar hielt die ESMA eine Anhörung dazu ab. Vom 23. April bis zum 10. Juli 2015 konsultierte ESMA über 192 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Kenntnisse und Befähigung der Mitarbeiter von Investmentfirmen, die Anlageberatung erteilen oder Kunden Auskünfte zu Finanzinstrumenten oder damit verbundenen Dienstleistungen geben, um ihren Pflichten gemäß Artikeln 24 und 25 der MiFID zu genügen. Vom 5. August bis 5. Oktober 2014 konsultierte die EBA die sie betreffenden Teile (EBA/ CP/2014/20). Am 11. Dezember 2014 erteilte die EBA ihren Technischen Rat in bezug auf mögliche Delegierte Rechtsakte zu Kriterien und Faktoren für Befugnisse zur Intervention betreffend strukturierte Einlagen gemäß Artikeln 41 und 42 der MiFIR-Verordnung 600/2014 (EBA/Op/2014/13). Referenz KOM(2011) 652 (Verordnungsvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht) KOM(2011) 656 (Richtlinienvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht) 600/2014/EU (Verordnung) vom 15.05.2015, ABl. Nr. L 173/84 vom 12.06.2014 2014/65/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, ABl. Nr. L 173/349 vom 12.06.2014 193 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 3. Überarbeitung des Rechtsrahmens bei Marktmissbrauch B Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) Inhalt Die Marktmissbrauchsverordnung modernisiert und stärkt den durch die ursprüngliche Marktmissbrauchsrichtlinie geschaffenen Rahmen zur Gewährleistung der Marktintegrität und des Anlegerschutzes. Die begleitende Richtlinie sieht EU-weite Rechtsvorschriften vor, die Mindestvorgaben für strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf Insider-Geschäfte und Marktmanipulation enthalten. Verordnung und Richtlinie sind die ersten auf Artikel 83 Absatz 2 AEUV, der die Festlegung gemeinsamer strafrechtlicher Mindestvorschriften vorsieht, beruhenden Gesetzgebungsakte. Rückkauf- und Stabilisierungsprogramme, Tätigkeiten im Rahmen der Geldpolitik und des Staatsschuldenmanagements sowie Transaktionen mit Emissionszertifikaten im Rahmen der EU-Klimapolitik sind vom Anwendungsbereich der Verordnung und Richtlinie ausgenommen. Verordnung: Geltungsbereich: Der Anwendungsbereich der bestehenden EU-Rechtsvorschriften für Finanzinstrumente wird so ausgedehnt, dass nun der Handel auf sämtlichen Plattformen sowie der außerbörsliche erfasst ist. Es wird klargestellt, welche Strategien des Hochfrequenzhandels eine verbotene Marktmanipulation darstellen, z. B. die Erteilung von Handelsaufträgen ohne Handelsabsicht zur Störung eines Handelssystems („Quote Stuffing“) oder die Benchmarkmanipulation. Der Geltungsbereich wird zudem erweitert auf Marktmissbrauch sowohl an Warenmärkten als auch an den zugehörigen Derivatemärkten. Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse der Regulierungsbehörden: Die geltende Regelung für das Melden verdächtiger Transaktionen wird auf noch nicht ausgeführte Handelsaufträge und verdächtige OTC-Geschäfte erweitert. Regulierungsbehörden haben das Recht auf Zugang zu Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften. Sie werden zudem ermächtigt, bei begründetem Verdacht auf Insider-Geschäfte oder Marktmanipulation Privaträume zu betreten, um auf Dokumente zuzugreifen. Der Zugang zu Privaträumen bedarf einer vorherigen gerichtlichen Anordnung. Daneben werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Schutz von Informanten Sorge zu tragen. In Bezug auf Anreize für die Übermittlung von Informationen über Marktmissbrauch soll es gemeinsame Regeln geben. Der Versuch der Marktmanipulation wird als Rechtsverstoß eingestuft. Die Geldbuße soll dabei grundsätzlich mindestens so hoch sein wie der aus dem Marktmissbrauch resultierende Gewinn, maximal doppelt so hoch. Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU: Die Offenlegungspflichten für die an KMUMärkten tätigen Emittenten werden an deren Erfordernisse angepasst. Die betroffenen Emittenten werden von der Pflicht zur Aufstellung von Insiderlisten unter bestimmten Bedingungen befreit. 194 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Eine Schwelle für die Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften wird eingeführt und klargestellt, dass als Eigengeschäft auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten verstanden wird. Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen: Zwei Arten von Rechtsverstößen – Insider-Geschäfte und Marktmanipulation – werden definiert. Die Mitgliedstaaten sollen die vorsätzliche Begehung dieser Rechtsverstöße als Straftaten betrachten: ■ Ein Insider-Geschäft ist gegeben, wenn eine Person, die über kursrelevante Insider-Informationen verfügt, mit den betreffenden Finanzinstrumenten Handel treibt. ■ Marktmanipulation liegt vor, wenn eine Person die Kurse von Finanzinstrumenten durch Praktiken wie die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen künstlich manipuliert und mit den betreffenden Instrumenten Geschäfte tätigt, um einen Gewinn zu erzielen (inklusive Benchmarkmanipulation). ■ Der Strafrahmen liegt bei einem Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie bei einem Höchstmaß von mindestens zwei Jahren für unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen. Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften und zur Marktmanipulation sowie versuchte Rechtsverstöße ebenfalls strafrechtlich zu ahnden. Die strafrechtliche und nicht-strafrechtliche Haftung wird dabei auf juristische Personen erweitert. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die verhängten strafrechtlichen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 195 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bewertung Die Reduktion von administrativen Lasten in der Marktmissbrauchs-Richtlinie wird begrüßt. Die Harmonisierung von Definitionen, um diese insbesondere mit jenen der MiFID in Gleichklang zu bringen, wird unterstützt. Anstelle systemischer Abwehr- und Aufdeckungsmechanismen zur Meldung von Verdachtsfällen ist eine Pflicht, effektive Maßnahmen zu ergreifen und Prozesse einzurichten, vorzugswürdig. Die Definition des Begriffes „Insider-Information“ ist zu weitgehend. Die Abgrenzung zwischen dem Versuch des Marktmissbrauchs und einer sanktionsfreien Vorbereitungshandlung ist ungeklärt. B Verfahren Die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) berichtete der Kommission am 11. Juli 2007 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen gegen Marktmissbrauch. Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) wurde von der Kommission gebeten, einen Bericht über die den Mitgliedsstaaten unter der Marktmissbrauchsrichtlinie zur Verfügung stehenden Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu erstellen. Der Bericht datiert auf den 22. November 2007, eine Zusammenfassung auf den 28. Februar 2008. CESR erstellte daneben verschiedene Leitlinien: ■ im Mai 2005 erste Leitlinien zur Unterstützung einer konvergenten Umsetzung der Bestimmungen der Marktmissbrauchs-Richtlinie und deren Durchführungsbestimmungen; ■ im Juli 2007 weitere Leitlinien zu Insiderinformationen; ■ am 15. Mai 2009 ein drittes Leitlinienpaket betreffend die Harmonisierung der Anforderungen für Insider-Listen und „Suspicious Transaction Reporting (STR)“. Weitere Leitlinien, insbesondere zur Definition von Insider-Informationen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt folgen. Die Marktmissbrauchsrichtlinie wurde betroffen von den gemeinsamen Konsultationen von CESR und ERGEG im Zusammenhang mit dem dritten Energiepaket. CESR veröffentlichte zudem am 6. April 2010 eine Prüfung der Wahlmöglichkeiten und des Ermessens, das CESR-Mitgliedern bei der Anwendung der Richtlinie offen steht. Die Europäische Kommission veranstaltete am 12. November 2008 eine Konferenz zur Marktmissbrauchsrichtlinie, die sich mit deren Anwendungsbereich befasste, der Freigabe von Insiderinformationen und dem Insiderhandel, der Marktmanipulation und Sanktionen bei Marktmissbrauch. In der Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009) 114) wurde als einer der Hauptpunkte von Reformen die Schaffung wirksamerer Sanktionen gegen Regelverstöße, insbesondere im Falle von Marktmissbräuchen, genannt. Vom 20. April bis zum 10. Juni 2009 führte die Kommission eine Konsultation zu Vorschlägen für eine Änderung der Marktmissbrauchsrichtlinie durch. Die Konsultation schloss auch das Thema Leerverkäufe ein, auf das die Richtlinie bis dahin nicht ausdrücklich einging. Ergebnis der Konsultation war, dass Leerverkäufe einen eigenen Rechtsrahmen erhalten sollten, da sie nicht automatisch mit Marktmissbrauch gleichzusetzen sind. In der Mitteilung „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen“ vom 20. Oktober 2010 (KOM (2009) 563) wurde eine umfassende Berücksichti- 196 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN gung der Derivatemärkte, inklusive der Rohstoffderivate und Emissionszertifikate, bei der Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehen. Die Überarbeitung der Richtlinie wurde ebenfalls in der Mitteilung der Kommission „Regulierung der Finanzdienstleistungen für nachhaltiges Wachstum“ vom 2. Juni 2010 (KOM (2010) 301) angekündigt. Zur Stärkung der Marktstabilität und -integrität soll die Richtlinie nunmehr auch über die regulierten Märkte hinaus ausgeweitet und Derivate in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden. Die Kommission veranstaltete am 2. Juli 2010 eine öffentliche Anhörung hinsichtlich der Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlinie. Vom 28. Juni bis 23. Juli 2010 konsultierte die Kommission zu den Feldern Anwendungsbereich, Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Sanktionsmöglichkeiten sowie Harmonisierung des Regelwerks. Am 8. Dezember 2010 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“, der zufolge strafrechtliche Sanktionen für die schwersten Verstöße gegen die Finanzdienstleistungsvorschriften vorgesehen werden sollten, falls sich dies zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften als notwendig erweist. Am 20. Oktober 2011 veröffentlichte die Kommission einen Verordnungs- und einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Marktmissbrauchsrichtlnie. Am 25. Juli 2012 veröffentlichte die Kommission als Reaktion auf die LIBOR- und EURIBOR-Manipulationen jeweils einen geänderten Verordnungs- und Richtlinienvorschlag zur Untersagung und Kriminalisierung der Benchmarktmanipulation. Eine Trilogeinigung zur Verordnung (MAR) erfolgte am 24. Juni 2013 und wurde durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter am 26. Juni bestätigt. Am 10. September 2013 nahm das Europäische Parlament die Verordnung (MAR) an. Am 10. Dezember 2013 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat im Beisein der Kommission (sog. Trilog) auf die Endfassung der überarbeiteten Richtlinie (CSMAD). Am 4. Februar 2014 stimmte das Europäische Parlament der Richtlinie (CSMAD) zu. Am 9. April 2014 stimmte der Ministerrat den geeinigten Fassungen der Richtlinie (CSMAD) und der Verordnung (MAR) zu. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 12. Juni 2014. Die Verordnung ist am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie gilt im Wesentlichen ab 3. Juli 2016, einzelne Vorschriften allerdings bereits ab 2. Juli 2014 (siehe dort Artikel 39). Die Richtlinie muss bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Durchführungsmaßnahmen/Technische Standards: Vom 14. November 2013 bis zum 27. Januar 2014 konsultierte ESMA ein Diskussionspapier zu möglichen Durchführungsmaßnahmen, inklusive technische Regulierungsstandards, delegierte Rechtsakte und Leitlinien zur MAR. Am 2. Juni 2014 mandatierte die Kommission ESMA mit der Ausarbeitung technischen Rats für Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der MAR (Ares(2014)1782351). Vom 15. Juli bis zum 15. Oktober 2014 konsultierte ESMA hierzu (ESMA/2014/808) wie auch zu möglichen technischen Standards (ESMA/2014/809). 197 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN ESMA: ESMA hat am 3. Februar 2015 den Technischen Ratschlag (Technical Advice (TA)) für delegierte Rechtsakte der Kommission finalisiert (ESMA/2015/224). Dieser enthält: die Spezifikation von Indikatoren für marktmissbräuchliches Verhalten, Schwellenwerte für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen beim Handel mit Emissionszertifikaten, Vorschläge für die Aufsicht zur Bestimmung von Verzögerungen bei der Veröffentlichung von Insiderinformationen, Klarstellungen zur Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften (Managers’ transactions) und Sperrfristen bzw. Ausnahmen von Handelssperren für solche Geschäfte sowie Vorschläge für Verfahren und Vorkehrungen für angemessene WhistleblowingInfrastrukturen. B Register: Im Februar 2014 veröffentlichte ESMA auf ihrer Website ein Register mit einer Zusammenfassung von Informationen nationaler Aufsichtsbehörden zu Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, welche Investmentfirmen gemäß Artikel 14 MAD auferlegt wurden. 198 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz KOM(2011) 651 (Verordnungsvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht) KOM(2011) 654 (Richtlinienvorschlag) vom 20.10.2011 (nicht im ABl. veröffentlicht) KOM(2012) 420 (Richtlinienvorschlag) vom 25.07.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht) KOM(2012) 421 (Verordnungsvorschlag) vom 25.07.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht) 596/2014/EU (Verordnung) vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 173/1 vom 12.06.2014 2014/57/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 173/179 vom 12.06.2014 B 199 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 4. Überarbeitung der OGAW-Richtlinie B Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen Inhalt In der „OGAW V“ genannten Änderungsrichtlinie werden Pflichten und Haftungsumfang der OGAW-Verwahrstelle (d. h. der juristischen Person, die Vermögenswerte verwahrt) EU-weit einheitlich festgelegt. Es werden die Aufgaben und Haftungspflichten aller Verwahrstellen, die für einen OGAW-Fonds handeln, beschrieben: Für jeden OGAW-Fonds wird eine einzige Verwahrstelle beauftragt. Die Beauftragung wird in einem schriftlichen Vertrag bestätigt. Verwahrstellen haben bestimmte Überwachungspflichten zu erfüllen, die in Listenform vorgeschrieben werden. Zudem soll die Verwahrstelle den Cashflow des OGAW überwachen. Die Verwahrstelle muss die für den OGAW verwahrten Finanzinstrumente vom Eigenvermögen trennen. Weiter wird unterschieden zwischen Verwahrpflichten für Finanzinstrumente, die verwahrt werden dürfen, und der Eigentumsprüfung für andere Arten von Vermögenswerten. Schließlich werden Verhaltensregeln und Interessenkonflikte adressiert sowie die Bedingungen für die Aufgabenübertragung an Unterverwahrer festgelegt. Es wird eine erschöpfende Liste der als Verwahrstelle geeigneten juristischen Personen vorgeschlagen. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder den entsprechenden Betrag erstatten. Ein Haftungsausschluss ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verlust aufgrund „äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können“ entstanden ist. Die Rückgabe oder Erstattung muss unverzüglich erfolgen. Die Verwahrstelle kann die Haftung bei Drittverwahrung nicht ausschließen, auch nicht vertraglich. Es werden zudem Bestimmungen für die Vergütung von OGAW-Verwaltern festgelegt. Die Vergütungspolitik muss jener für Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter entsprechen. Eine Risikoübernahme soll nicht gefördert und Interessenkonflikte vermieden werden, die Überprüfung soll jährlich und die Leistungsbewertung in mehrjährigem Rahmen erfolgen, eine garantierte variable Vergütung ist auf neue Mitarbeiter und auf das erste Jahr beschränkt. Schließlich wird ein Konzept für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen den OGAW-Rechtsrahmen vorgelegt und Standards für die Höhe von Geldbußen eingeführt. Es handelt sich um einen horizontalen Ansatz, der eine Liste von Verstößen und Beschreibung der Sanktionen enthält. Bewertung Die relativ offenen Regelungen der OGAW-Richtlinie in der bisherigen Fassung überließen viele Regelungen dem nationalen Recht. Dies führt zu Ungleichgewichten im einheitlichen Fondsmarkt Europa. Daher ist eine Harmonisierung grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass es letztlich der Anleger beziehungsweise die Kapitalanlagegesellschaft ist, die über den Erwerb von bestimmten Vermögenswerten für ein Sondervermögen befindet. Die Depotbank hat lediglich Verwahr-, Verwaltungs- und Kontrollfunktionen, aber keine mate- 200 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN rielle Entscheidungsbefugnis über die Anlagepolitik des Sondervermögens. Diese wird vielmehr durch die Anlagebestimmungen der OGAW-Richtlinie und der konkreten Ausgestaltung im Rahmen der Vertragsbedingungen zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger bestimmt. Entscheidet sich also beispielsweise der Fondsmanager, ein bestimmtes Wertpapier zu erwerben, das aufgrund der typischerweise bestehenden nationalen Vorgaben nur in einem bestimmten Land verwahrt werden kann, so kann der Depotbank nicht die vollständige Haftung für eventuelles Fehlverhalten der ausländischen Verwahrstelle angelastet werden, denn die Entscheidung über das Verwahrland ist mit der beim Fondsmanager liegenden Investitionsentscheidung bereits ex ante gefallen. Hier muss es der Depotbank möglich sein, ihre Haftung zu begrenzen. Verfahren Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der OGAW-Richtlinie wurde von der Kommission am 3. Juli 2012 veröffentlicht. Am 25. Februar 2014 einigten sich das Europäische Parlament und der Ministerrat unter Beteiligung der Kommission (sog. Trilog) auf eine gemeinsame Fassung der überarbeiteten Richtlinie. Das Europäische Parlament hat diese Einigung am 15. April 2014 formal bestätigt, der Ministerrat am 23. Juli 2014. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 28. August 2014. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt haben, das ist bis zum 18. März 2016. Depotbanken haben anschließend weitere 24 Monate Zeit, ihre neuen Pflichten umzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 3. Juli 2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (OGAW-V-Umsetzungsgesetz – OGAW-V-UmsG)“ veröffentlicht. Die Umsetzung der OGAW V-Richtlinie soll vor allem durch die Aufnahme der entsprechenden Vorschriften in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erfolgen. Durchführungsmaßnahmen: Am 28. November 2014 übermittelte die ESMA zur Vorbereitung der in der OGAW V vorgeschriebenen Delegierten Rechtsakte ihren technischen Rat an die Kommission betreffend den Schutz des Anlagevermögens vor Insolvenzausfällen auf Seiten Dritter und betreffend das Unabhängigkeitserfordernis für die Verwaltungsgesellschaft. OGAW V überträgt der Kommission an mehreren Stellen die Befugnis, Delegierte Rechtsakte zu erlassen. Damit sollen die Bestimmungen der OGAW-Richtlinie an jene der Richtlinie 2011/61/EU (AIFMD) angeglichen werden im Hinblick auf Regeln für Pflichten der Verwahrer, die Übertragung, Haftung und die Fähigkeit, als Sachwalter aufzutreten. Dies soll in der Annahme einer Delegierten Verordnung münden. Am 23. Juli 2015 hat die ESMA ein Konsultationsverfahren zu Leitlinien für die Vergütungspolitik unter AIFMD und OGAW V eröffnet (2015/ESMA/1172). Referenz KOM(2012) 350 (Richtlinienvorschlag) vom 03.07.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 2014/91/EU (Richtlinie) vom 23.07.2014, ABl. Nr. L257/186 vom 28.08.2014 201 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG III. VORHABEN IN BERATUNG 1. Verordnungsvorschlag über Geldmarktfonds B Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds Inhalt Die vorgeschlagene Verordnung soll für alle in der EU gegründete, verwaltete und vertriebene Geldmarktfonds gelten. Geldmarktfonds sind entweder OGAW oder AIF, die in kurzfristige Finanzinstrumente investieren und festgelegte Ziele verfolgen. Im Hinblick auf die Anlagepolitik stellen Geldmarktfonds eine „lex specialis“ zu den OGAW-Vorschriften dar. Die Verordnung sieht verschiedene Kategorien finanzieller Vermögenswerte vor, in die ein Geldmarktfonds investieren darf: Geldmarktinstrumente, Einlagen bei Kreditinstituten, Finanzderivate und umgekehrte Pensionsgeschäfte. Untersagt sind den Geldmarktfonds Anlagen in sonstige Vermögenswerte, Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten, Engagements im Aktien- oder Rohstoffhandel, Wertpapierleih- oder Wertpapierverleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und die Aufnahme oder Gewährung von Barkrediten. Die zulässigen Anlagewerte müssen ausreichend diversifiziert sein. Das Liquiditätsprofil eines Geldmarktfonds und somit auch seine Fähigkeit, Anteilsrückgaben zu bedienen, soll durch neue Vorschriften zur gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer und zur gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit in Kombination mit Anforderungen in Bezug auf das Halten täglich und wöchentlich fälliger Werte verbessert werden. Besondere Regeln gelten für Standard-Geldmarktfonds, die in längerfristige Instrumente investieren als kurzfristige Geldmarktfonds. Standard-Geldmarktfonds haben andere Laufzeit-Limits und können für die Diversifizierung der Anlagen in Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten eine niedrigere Grenze anwenden. Standard-Geldmarktfonds dürfen nicht als Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert verwaltet werden. Geldmarktfonds sollen keine externen Ratings einholen oder finanzieren dürfen. Um die mechanistische Heranziehung externer Ratings einzuschränken, muss eine interne Bewertung der Kreditqualität vorgenommen werden. Schließlich soll die Kenntnis der Anlegerstruktur („Know-your-customer“-Prinzip) verbessert werden, um den Geldmarktfonds ein besseres Antizipieren der Rückgabezyklen zu ermöglichen. Es wird ferner geregelt, wie ein Geldmarktfonds seine einzelnen Anlagen zu bewerten und seinen Nettoinventarwert pro Anteil zu berechnen hat, sowie die vorgeschriebene Häufigkeit dieser Bewertungen. Zwar wird der Bewertung zu aktuellen Marktpreisen generell der Vorzug gegeben, doch können Geldmarktfonds auch nach Modellpreisen bewerten, falls eine Marktpreisbewertung nicht möglich ist oder die Qualität der Marktdaten nicht ausreicht. Lediglich Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (CNAV-Geldmarktfonds) dürfen Vermögenswerte auch anhand der fortgeführten Anschaffungskosten bewerten. CNAV-Geldmarktfonds unterliegen besonderen Anforderungen. Sie müssen allzeit einen Puffer (NAV-Puffer) von mindestens 3 % des Gesamtwerts ihrer Vermögenswerte vorhalten. Bildung und Verwendung des Puffers werden geregelt. CNAV-Geldmarktfonds dürfen externe Unterstützung (durch „Sponsoren“) nur über den NAV-Puffer erhalten, während andere Geldmarktfonds grundsätzlich gar keine externe Unterstützung erhalten dürfen. 202 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG An Anleger gerichtete Werbung von Geldmarktfonds unterliegt bestimmten Transparenzanforderungen. Bewertung Geldmarktfonds fallen entweder als OGAW unter die Richtlinie 2009/65/EG oder als AIF unter die Richtlinie 2011/61/EU. Die Regelungen zu OGAW bzw. AIF besitzen bereits einen hohen Qualitätsstandard. Geldmarktfonds stellen wichtige Anlageinstrumente sowohl für den Geldmarkt als auch für kurzfristige (sicherheitsorientierte) Investoren dar. Wesentliches Merkmal von Geldmarktfonds ist die Möglichkeit der Rückgabe der Anteile jederzeit ohne zeitliche oder betragsmäßige Beschränkungen. Die Einführung von Maßnahmen um Liquiditätsengpässe zu vermeiden ist grundsätzlich hilfreich. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen jedoch nicht der Natur von Geldmarktfonds. Sie sind geeignet, die Funktionalität von Geldmarktfonds und damit die Liquidität des Marktes zu beeinträchtigen. Der Schutz der im Fonds verbleibenden Anleger muss das Interesse der Investoren an einer jederzeitigen Rückgabe der Fondsanteile hinreichend berücksichtigen. Verfahren Am 19. März 2012 stellte die Europäische Kommission ein Grünbuch Schattenbankwesen zur Konsultation, in dem Geldmarktfonds als zum Schattenbanksektor gehörig bezeichnet werden. Vom 26. Juli bis zum 18. Oktober 2012 konsultierte die Kommission ferner zu verschiedenen EUVorschriften für Investmentfonds. Die Konsultation befasste sich u. a. mit Geldmarktfonds. Am 4. September 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung zum Schattenbankwesen an, in der sie Maßnahmen zur Regulierung dieses Sektors erörtert. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über Geldmarktfonds. Die Regulierung von Geldmarktfonds ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen. Der Vorschlag wird derzeit in Parlament und Rat erörtert. ESMA: Am 19. Mai 2010 veröffentlichte CESR Leitlinien für eine einheitliche Definition von europäischen Geldmarktfonds (CESR/10-049). Die Leitlinien werden durch ESMA‘s Bericht zur mechanistischen Bezugnahme auf externe Ratings (JC/2014/004) modifiziert, ESMA veröffentlichte hierzu am 22. August 2014 eine „Opinion“ (ESMA/2014/1103). Die Leitlinien werden ergänzt durch ESMA‘s Fragen und Antworten zur einheitlichen Definition von europäischen Geldmarktfonds aus August 2011 (ESMA/2011/273) (Update 20. Februar 2012, ESMA/2012/113). ESRB: Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken gab am 20. Dezember 2012 eine Empfehlung zu Geldmarktfonds heraus (ESRB/2012/01). Referenz KOM(2013) 615 (Verordnungsvorschlag) vom 04.09.2013 (nicht im ABl. der EU veröffentlicht) 203 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG 2. Verordnungsvorschlag zur Regulierung von Benchmarks und Marktindizes Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden B Inhalt Als Folge der Manipulation der Referenzzinssätze LIBOR und EURIBOR hat die Europäische Kommission sowohl ihre Vorschläge zur Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie ergänzt (siehe eigenes Kapitel), als auch ein Rahmenwerk für die Erstellung von Benchmarks und Indizes vorgeschlagen. Die Kommission sieht die Integrität der Benchmarks als entscheidend an für die Preisbildung vieler Finanzinstrumente wie Zinsswaps und kommerzieller und nicht-kommerzieller Verträge wie Darlehen und Hypotheken, und für das Risikomanagement. Die Gefahr der Manipulation des Benchmarks kann das Vertrauen des Marktes beschädigen und zu erheblichen Verlusten für die Anleger führen. Das zukünftige Rahmenwerk soll die Funktion und die Governance von Benchmarks verbessern. Absicht der Kommission ist, alle Benchmarks, also nicht nur Referenzzinssätze, sondern auch Rohstoff- und Immobilienpreisindizes, zu umfassen. Etwaige Defizite in allen Phasen der Erstellung und Verwendung von Benchmarks sollen aufgedeckt, behoben und so die Integrität von Benchmarks gewährleistet werden. Eine zukünftige Regelung soll sicherstellen, dass Benchmarks keinem Interessenkonflikt unterliegen, dass sie die wirtschaftliche Realität, die sie erfassen sollen, auch tatsächlich abbilden und dass sie in angemessener Weise genutzt werden. Folgende Aspekte sind Gegenstand des Verordnungsvorschlags: ■ Anwendungsbereich, Erstellung und Art von Indizes und Benchmarks, ■ Governance und Transparenz bei der Nutzung realer Transaktionsdaten, ■ Zweck und Nutzung von Benchmarks, ■ Bereitstellung von Benchmarks durch private oder öffentliche Stellen, ■ Auswirkungen einer möglichen Regulierung: Übergang, Kontinuität und internationale Dimension. Bewertung Nachdem Indizes und Benchmarks weltweit häufig als Referenzen für Finanztransaktionen verwendet werden, ist die Wiederherstellung von Vertrauen in die manipulierten Benchmarks unerlässlich. Zusätzlich könnte die Entwicklung alternativer Benchmarks oder Indizes erforderlich sein, wozu international anwendbare Standards für die Governance und Kontrollstrukturen hilfreich wären. Bei der Ausarbeitung solcher Standards sollte beachtet werden, dass die von einer Vielzahl von Marktteilnehmern genutzten Benchmarks fortbestehen, regulatorische und aufsichtliche Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Festsetzung von Benchmarks abrupt eingestellt wird oder das Interesse an der Festsetzung bzw. der Teilnahme daran schwindet, und dass regulatorische Maßnahmen nicht zu Einschränkungen bei der Nutzung von Benchmarks führen. 204 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Verfahren Am 25. Juli 2012 änderte die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur Überarbeitung der Marktmissbrauchs-Richtlinie und ergänzte sie inhaltlich um das Verbot der Manipulation von Benchmarks (siehe eigenes Kapitel). Vom 5. September bis zum 29. November 2012 konsultierte die Kommission zu weiteren Aspekten hinsichtlich der Erstellung von Benchmarks und Marktindizes. Am 18. September 2013 veröffentlichte die Kommission ihren Verordnungsvorschlag. Am 31. März 2015 schloss der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments seinen Bericht ab. Das Plenum stimmte am 19. Mai 2015 über einen Teil des Berichts ab, nahm einige Änderungsanträge an und verwies das Dossier dann wieder in den ECON-Ausschuss zurück, ohne die erste Lesung damit zu schließen. Die Trilogverhandlugen begannen am 2. Juni 2015. EBA-ESMA-Arbeiten Am 11. Januar 2013 veröffentlichten ESMA und EBA die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zum EURIBOR-Fixing: ■ Überprüfung der EURIBOR-Verwaltung und Empfehlungen an EURIBOR-EBF zur Verbesserung der Steuerung und Transparenz des Zinssatz-Festsetzungsverfahrens; ■ EBA-Empfehlungen an nationale Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Beaufsichtigung von Banken, die am EURIBOR-Ausschuss teilnehmen (EBA/REC/2013/01); ■ eine gemeinsame Konsultation von ESMA und EBA zu Grundsätzen für Benchmark-Festsetzungsverfahren in der EU (ESMA/2013/12). Am 6. Juni 2013 gaben ESMA und EBA die Grundsätze für Benchmark-Festsetzungsverfahren bekannt (ESMA/2013/659). Am 20. Februar 2014 veröffentlichten ESMA und EBA einen Bericht über die Überprüfung der Implementierung ihrer Empfehlungen an Euribor-EBF (ESMA/2014/207). Referenz COM(2013) 641 (Verordnungsvorschlag) vom 18.09.2013 (nicht im ABl. veröffentlicht) 205 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG 3. Verordnungsvorschlag über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften B Inhalt Der Vorschlag für ein Meldewesen und die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission dazu dienen, Banken daran zu hindern, Tätigkeiten in den Sektor der weniger streng regulierten Schattenbanken auszulagern. Der Vorschlag sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die Regulierungsbehörden und Anlegern ein besseres Verständnis von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ermöglichen sollen. Die Verordnung soll für alle Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (securities financing transactions, SFTs) sowie ökonomisch vergleichbare Geschäfte gelten. Im Einzelnen: 206 ■ Das Transparenzregime findet auf Repurchase Transactions, Securities and Commodities Lending, Securities and Commodities Borrowing, Buy-and-Sell-Back-Transaktionen Anwendung (Art. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 6 bis 10). ■ Eine Einschränkung in Bezug auf Vertragspartner findet nicht statt. Alle Geschäfte sind erfasst, eine Ausnahme für Intragruppengeschäfte ist nicht ersichtlich (Art. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 2). ■ Verpflichtet sind beide Parteien eines solchen Geschäfts, Delegation ist möglich (Art. 4 Abs. 1). ■ Die Meldung soll am Arbeitstag nach Abschluss, Änderung und Beendigung des Geschäfts an Transaktionsregister (nach EMIR-Muster) erfolgen (Art. 4 Abs. 1). ■ Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht ist ein Zeitrahmen von mindestens fünf Jahren vorgesehen, Art. 4 Abs. 2. ■ Transaktionsregister sollen in aggregierter Form und in leicht zugänglicher Weise Positionen von SFTs in regelmäßigen Abständen veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1). ■ Fonds sollen darüber hinaus ihre Investoren periodisch und auf aggregierter Basis informieren (Art. 13). ■ Der Text enthält spezifische Anforderungen an die Transparenz bei Finanzinstrumenten, die als Sicherheit begeben werden, und deren Weiterverwendung (re-use) (Art. 15). ■ In Ansehung eines Regelwerks für Haircuts wird nun der Abschluss der Arbeiten des FSB abgewartet, um die internationale Harmonisierung zu gewährleisten, bevor weitere Bestimmungen auf europäischer Ebene getroffen werden. ■ ESMA soll für bestimmte Details Regelungen ausarbeiten. Meldevorschriften werden erst gestaffelt infolge der Umsetzung von Level-II-Maßnahmen (Delegierte und implementierende Rechtsakte) verpflichtend. B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Bewertung Der Ansatz der EU-Kommission, die Transparenz des Schattenbankensektors zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Vorschlag geht jedoch weit über die Transparenz des Schattenbankensektors hinaus. Denn nach dem vorgeschlagenen Transparenzregime sollen alle Vertragsparteien ohne Ausnahme jede Transaktion melden. Eine Beschränkung auf Geschäfte von bzw. mit Schattenbanken findet nicht statt. Nach einer grob überschlägigen Prognose ist von mehreren hunderttausend Datensätzen pro Tag allein für das Wertpapierleihe- und Repogeschäft auszugehen. Zwar sind Schattenbanken auch im Wertpapierleihe- und Repogeschäft aktiv. Jedoch gilt dies nicht für alle Märkte gleichermaßen. In Europa und Deutschland wird der ganz überwiegende Anteil dieser Geschäfte im Interbanken- bzw. Intergruppenhandel und damit in einem streng regulierten Bereich geschlossen. Damit verfängt die Argumentation der EU-Kommission nicht. Überdies stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse aus den transaktionsbasierten Daten gewonnen werden können. Denn eine Beobachtung des Marktes wäre durch die Nutzung bereits vorhandener Quellen und nach Ansicht von Experten auch in periodischen Abständen aufgrund granulierter Daten möglich. Besicherte Geldmarktgeschäfte wie Wertpapierleihe- und Repo spielen in Europa eine zentrale Rolle beim Liquiditätsausgleich unter den Geschäftsbanken und erleichtern damit die Aufgabenerfüllung der Zentralbanken. Dieses für die Wirtschaft und die Banken wichtige Refinanzierungsinstrument darf nicht durch ein weiteres detailliertes und kostenintensives Meldesystem abgewürgt werden. Bereits bestehende Meldeanforderungen für Banken sollten bei einer neuen Regulierung auch im Interesse einer konsistenten Überwachung des Schattenbankensektors Berücksichtigung finden. Zumindest aber müssen ein Abgleich und eine Konsolidierung mit den für Banken bereits geltenden Vorschriften erfolgen. Verfahren Am 4. September 2013 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung zum Schattenbankwesen, in der sie eine höhere Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als notwendig erachtet. Die Kommission hat am 29. Januar 2014 den Verordnungsvorschlag angenommen. Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments stimmte über seinen finalen Bericht am 24. März 2015 ab; der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben am 17. Juni 2015 Einigung über die Verordnung in einer Trilogsitzung erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat die Einigung im Namen des Rates am 29. Juni 2015 bestätigt. Die Verordnung wird – nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen – dem Ministerrat zur Annahme vorgelegt, die Abstimmung in der Vollversammlung des Parlaments ist für den Herbst 2015 vorgesehen. Die Verordnung soll am 20. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Referenz COM(2014) 40 (Verordnungsvorschlag) vom 29.01.2014 (nicht im ABl. veröffentlicht) 207 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN IV. SONSTIGE VORHABEN 1. Grünbuch Kapitalmarktunion B Grünbuch – Schaffung einer Kapitalmarktunion Inhalt Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode im Jahr 2019 eine umfassende Europäische Kapitalmarktunion zu schaffen. Durch die Errichtung einer integrierten europäischen Marktinfrastruktur sollen grenzüberschreitend Kapitalanlagebedingungen für Investoren verbessert und die langfristige Unternehmens- und Infrastrukturfinanzierung stimuliert werden. Damit verfolgt die EU-Kommission ihre übergeordnete politische Zielstellung, einen stabilen und zukunftsfähigen EU-Wirtschaftsraum zu etablieren. Zur Beförderung dieses Ziels möchte die EU-Kommission den Binnenmarkt für Kapital weiter verwirklichen: Ein durch einheitliche Regulierung und Aufsicht integrierter europäischer Kapitalmarkt soll Wachstumsimpulse ermöglichen und die Finanzmarktstabilität wesentlich erhöhen. Kapitalmärkte sollen zunehmend dazu beitragen, Finanzierungsmittel in die Wirtschaft zu lenken. Durch eine Stärkung kapitalmarktbasierter Eigen- und Fremdkapitalinstrumente mit hohem realwirtschaftlichem Bezug sowie einer stärkeren Einbindung privaten Kapitals in die langfristige Unternehmens- und Infrastrukturfinanzierung sollen das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung, vor allem in den strukturschwachen Regionen Europas, angekurbelt werden. Die Kapitalmarktunion soll in der EU dazu beitragen, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sich genauso einfach Kapital beschaffen können wie Großunternehmen. Das Grünbuch mit dem Titel „Schaffung einer Kapitalmarktunion“ beschäftigt sich mit möglichen Lösungen zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr von Kapital und grenzübergreifenden Investitionen zwischen den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Außerdem soll untersucht werden, wie die Abhängigkeit der europäischen Wirtschaft von bankgestützter Finanzierung verringert werden kann und stärkere Kapitalmärkte als Finanzierungsquelle hinzutreten können. Auf die laufenden Arbeiten im Bereich der Kapitalmarktregulierung (etwa MiFID II, AIFMD, EMIR, CSDR) wird Bezug genommen. Die Autoren des Grünbuchs teilen die gesteckten Ziele ein in Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen sowie in Schlüsselbereiche zur Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte, die längere Zeithorizonte haben. Zu den frühzeitigen Prioritäten zählen die folgenden: 208 ■ Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten, u. a. durch die vorgezogene Überarbeitung der Prospektrichtlinie ■ Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU, u. a. durch Verbesserung der Kreditinformationen über KMU ■ Nachhaltige und hochwertige Verbriefungen ■ Förderung langfristiger Investitionen, u. a. durch Umsetzung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und durch Nutzung des neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ■ Entwicklung europäischer Märkte für Privatplazierungen B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Im Rahmen der längerfristigen Projektierung will die Kommission Hürden abbauen, die dem Zugang zu Finanzmitteln, der Ausweitung der Finanzierungsquellen und der Schaffung effizienterer Märkte im Wege stehen und bei denen die Arbeiten auf der Grundlage der Beiträge interessierter Parteien vorangetrieben werden können. Hürden für grenzüberschreitende Kapitalflüsse stellen nach Ansicht der Kommission auch das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht, das Steuerrecht und das Wertpapierrecht dar. An konkreten Problemen nennt die Kommission u. a., dass der Zugang zu öffentlichen Kapitalmärkten generell teuer ist, da Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitelemissionen mit hohen Fixkosten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten und regulatorischen Anforderungen verbunden sind. Außerdem sieht sie verschiedene Beschränkungen der Neuinvestitionen in die Infrastruktur, die die EU zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit aber benötige. Zur Schließung von Informationslücken werden Überlegungen zur Erarbeitung eines vereinfachten, einheitlichen und qualitativ hochwertigen Rechnungslegungsstandards angestellt mit dem Ziel, bei kleineren Unternehmen für größere Transparenz und Vergleichbarkeit zu sorgen und so die Attraktivität solcher Unternehmen für Investoren zu erhöhen. Ferner diskutiert die Kommission eine größere Transparenz von Infrastrukturvorhaben und Projektverzeichnissen, um die betreffenden Vorhaben für private Anleger attraktiver zu machen. Standardisierung als Anstoß für Märkte zieht die Kommission insbesondere auf dem Gebiet der Privatplazierungen in Erwägung. Erfolg verspricht sie sich ferner von einem stärker integrierten europäischen Markt für gedeckte Schuldverschreibungen. Schließlich will sie Raum für die Entwicklung alternativer Finanzierungsformen gewähren. Im Rahmen der Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots geht das Grünbuch davon aus, dass die erreichbare Größe der Kapitalmärkte davon abhängen wird, in welchem Umfang Ersparnisse in Kapitalmarktinstrumente fließen. Entscheidend dafür sei, inwieweit es gelingen wird, institutionelle Anleger, Kleinanleger und internationale Anleger anzulocken. An Anstößen für Privatanleger wird mehr grenzübergreifender Wettbewerb bei Finanzdienstleistungen genannt. Außerdem besteht Klarheit, dass es gelingen muss, die Bedenken hinsichtlich Betrugs, Hacking und Geldwäsche auszuräumen und somit das Vertrauen zu steigern. Eine Schlüsselrolle bei der Kanalisierung von Anlagegeldern wird der europäischen Vermögensverwaltungsbranche zugewiesen, außerdem werden die Altersversorgung und die Versicherungsbranche benannt, deren gehaltene Vermögenswerte in Investitionen fließen könnten. Alternativen zu Bankdarlehen, Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten sieht die Kommission in privatem Beteiligungs- und Risikokapital. Dabei könnten auch öffentliche Mittel eine Rolle spielen; es wird darauf hingewiesen, dass in mehreren Mitgliedstaaten regionale Gebietskörperschaften bereits wichtige Geber von Risikokapital sind. Die Rolle von Banken als zentralen Akteuren an den Kapitalmärkten aufgrund ihrer Eigenschaft als Emittenten, Anlegern und Intermediären wird unterstrichen. Zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte wird vor allem ein einheitliches Regelwerk als zielführend angesehen, wobei die Konvergenz der Aufsicht hervorgehoben wird; zudem soll die Entwicklung EU-weit gleicher Daten- und Meldestandards dazu beitragen, eine engere Kapitalmarktintegration zu fördern. Schließlich wird die Entwicklung neuer Technologien als wichtiger Treiber der Kapitalmarktintegration erwähnt und gefordert, die Vorteile der Digitalisierung hinreichend zu integrieren. 209 B B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Bewertung Das Vorhaben der EU-Kommission ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Zu begrüßen ist dabei insbesondere, dass die Kapitalmarktunion, anders als die Bankenunion, ein Vorhaben ist, das alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbezieht und sich nicht auf die Eurozone beschränkt. Das Projekt der Kapitalmarktunion bietet eine historische Chance, eine spezifisch europäische, vor allem langfristig orientierte Kapitalmarktkultur zu entwickeln und damit einen Gegenpol zu einer kurzfristigen Shareholder-Value-Kultur zu bilden. B Unterstützung verdient der Paradigmenwechsel, bei dem die Kommission davon ausgeht, dass Rechtsvorschriften nicht immer das geeignetste Mittel sind, um die bestehenden Probleme zu lösen, sondern vielmehr von der Prämisse ausgeht, dass es Sache des Marktes sein wird, Lösungen zu finden. Bewährte Geschäftspraktiken will die Kommission fördern. Potential lässt sich vor allem erkennen in den Vorschlägen, hochwertige Verbriefungen zu fördern und den Markt für Privatplazierungen zu beleben. Überdies verspricht die Kapitalmarktunion, Synergien im Bereich der Infrastrukturfinanzierung zu schaffen. In langfristiger Hinsicht ist es folgerichtig, dass das Grünbuch in Bereiche ausgreift, die weiterer europäischer Harmonisierung bedürfen; wie das Insolvenzrecht, das Gesellschafts- und das Wertpapierrecht. Auch das Steuerrecht wird hier genannt; auf diesem Gebiet ist allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Insgesamt ist zu hoffen, dass das Projekt der Kapitalmarktunion die Integration in diesen Bereichen dynamisiert, wovon insbesondere auch die Kapitalmärkte selbst profitieren würden. Für institutionelle Investoren sind vor allem stabile Rahmenbedingungen, ausreichender Zugang zu relevanten Informationen und Rechtssicherheit essentielle Voraussetzungen für die Allokation ihres Kapitals. Notwendig ist, das richtige Maß an Verbraucherschutz zu treffen. Die Einbeziehung von ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten (ESG-Kriterien) in Risikoanalysen und Entscheidungsprozesse ist naheliegend und folgerichtig. 210 B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Verfahren Am 18. Februar 2015 hat die Kommission das Grünbuch veröffentlicht. Damit ging eine öffentliche Konsultation einher, die am 13. Mai 2015 endete und den interessierten Kreisen Fragen zu den für die Verwirklichung der Kapitalmarktunion einschlägigen Rahmenbedingungen stellte. Neben Stellungnahmen zu den frühzeitigen und längerfristigen politischen Prioritäten will sie Erkenntnisse u. a. zu den folgenden Themen gewinnen: Liquidität der Märkte für Unternehmensanleihen, Integration der ökologischen, sozialen und Governance (ESG)- und Nachhaltigkeitskriterien, Entwicklung regulierter Plattformen für „Crowdfunding“, innovative Startups, Gliederung der Infrastrukturfinanzierung anhand von Teilkategorien von Vermögenswerten, Einführung standardisierter Produkte, Ausweitung der Direktkreditvergabe durch Banken und Nichtbanken, mögliche Beiträge der ESAs zum Verbraucher- und Anlegerschutz, bewährte Verfahren auf nationaler Ebene für die Entwicklung von Anlageprodukten, Anforderungen an grenzüberschreitende Collateral-Regelungen. Die Kommission hat mehrere Workshops zu Einzelaspekten organisiert: am 25. März 2015 zu Wagniskapital und am 28. Mai 2015 zu Kreditscoring. Aufbauend auf dem Grünbuch und den Ergebnissen der Konsultationen will die Kommission im September 2015 einen Aktionsplan Kapitalmarktunion veröffentlichen. Zeitlich parallel hat die Kommission zwei weitere Konsultationen veranstaltet, zum einen zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie und zum anderen über qualitativ hochwertige Verbriefungen. Auf diesen beiden Gebieten ist neue Rechtssetzung zu erwarten: für Herbst 2015 hat die Kommission angekündigt, sowohl einen Vorschlag zur Überarbeitung der Prospektrichtlinie vorzulegen als auch den Entwurf eines neuen Rechtsakts für nachhaltige und qualitativ hochwertige Verbriefungen. Referenz COM(2015) 63 final vom 18.02.2015 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) 211 B C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Bankbilanz-Richtlinie Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten C Inhalt Ziel der Richtlinie ist die Koordinierung von Schutzbestimmungen, die in den EU-Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten. Die Richtlinie ergänzt die Bilanz-Richtlinie (Vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 25. Juli 1978) sowie die Konzernabschluss-Richtlinie (Siebte gesellschaftsrechtliche Richtlinie vom 13. Juni 1983) um bankenspezifische Regelungen. Die Bankbilanz-Richtlinie hat u. a. Auswirkungen auf ■ den Jahresabschluss: Die bis dato übliche Fristengliederung nach ursprünglich vereinbarten Laufzeiten oder Kündigungsfristen musste bis spätestens 1998 einer Gliederung nach Restlaufzeiten weichen. Außerdem enthält die Richtlinie einen vom ursprünglichen deutschen Recht abweichenden Fristenfächer; ■ die Bewertungsvorschriften: Die Bildung und Auflösung stiller Reserven bleibt weiterhin zulässig. Unterbewertung ist zulässig bei Forderungen an Banken und Kunden, ferner auch bei Wertpapieren; dies gilt nicht mehr generell bei Wertpapieren des Umlaufvermögens, sondern nur noch bei denjenigen, die nicht Handelsbestand sind. Die Unterbewertung ist auf maximal 4 % bestimmter Vermögensgegenstände begrenzt. Eine gesetzliche Regelung zur Währungsumrechnung und Bewertung von Termingeschäften in ausländischer Währung wird erforderlich. Grundsätzlich anzuwenden ist die angloamerikanische Stichtagsmethode. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gegenstände des Anlagevermögens nach Zeitbezugsmethode angesetzt werden (historische Kurse auf Grundlage der Anschaffungskosten) und dass aus nicht gedeckten Positionen resultierende, positive Umrechnungsdifferenzen nicht in der G+V-Rechnung erfasst werden. Bewertung Begrüßt wurde vom deutschen Kreditgewerbe, dass in der Richtlinie die Möglichkeiten einer bankspezifischen Risikovorsorgepolitik erhalten geblieben sind. Die Beibehaltung stiller Reserven in der Bankenrechnungslegung war zunächst von der EU-Kommission nicht vorgesehen. Erste Entwürfe sahen lediglich die Möglichkeit von Wertberichtigungen zur Deckung latenter Risiken im Kreditgeschäft vor. Nunmehr dürfen stille Reserven auch auf bestimmte Wertpapiere gebildet werden. 212 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Begrüßt wird die Möglichkeit, Bewertungsaufwendungen und -erträge aus Forderungen einerseits und Wertpapieren andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verrechnen (sogenannte Überkreuzkompensation). Ein wesentliches Anliegen des Kreditgewerbes war darüber hinaus die Beibehaltung des Bilanzausweises nach Ursprungslaufzeiten und nicht nach Restlaufzeiten. Eine solche Angabe von Restlaufzeiten wurde lediglich im Jahresabschluss als akzeptabel angesehen. Immerhin ließ die Richtlinie zu, zumindest bis 1998 auf Ursprungslaufzeiten abzustellen. Verfahren Die Bankbilanz-Richtlinie wurde am 8. Dezember 1986 nach jahrelangen Beratungen vom Ministerrat verabschiedet. Die Richtlinie ergänzt die Bilanz-Richtlinie und die Konzernabschluss-Richtlinie, deren Vorschriften grundsätzlich auch für Banken gelten, um branchenspezifisch bedingte Besonderheiten. Die Richtlinie wurde im Rahmen des Bankbilanz-Richtlinien-Gesetzes vom 30. November 1990 umgesetzt. Die von den Kreditinstituten bei der Rechnungslegung branchenspezifisch zu beachtenden Besonderheiten sind in der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten geregelt. In Ergänzung zur Bankbilanz-Richtlinie hat die Europäische Kommission am 23. Juni 2000 die überarbeitete Empfehlung für die Offenlegung von Finanzinstrumenten verabschiedet. Eine Richtlinie zur Änderung der Vierten und Siebten Gesellschafts-Richtlinie sowie der Bankbilanz-Richtlinie (Fair-Value-Richtlinie) wurde am 31. Mai 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie ändert die Bankbilanz-Richtlinie und ist Bestandteil des Aktionsplans Finanzdienstleistungen vom Mai 1999. Ferner wurde am 18. Juni 2003 eine Modernisierungs-Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Durch dieses Vorhaben wird u. a. die Bankbilanzrichtlinie der IAS-Verordnung angepasst und modernisiert. Mit der Annahme der Corporate-Governance-Richtlinie im Mai 2006 wurden die Bankbilanzrichtlinie, die Vierte und die Siebte Richtlinie angepasst. Die Richtlinie hat die kollektive Verantwortung von Organmitgliedern, die Transparenz der Transaktionen von nahe stehenden Personen sowie von außerbilanziellen Geschäften und eine Erklärung zur Corporate Governance eingeführt. Die Richtlinie hat ebenfalls die Rechnungslegungsrichtlinie in Einklang mit der im Rahmen der IAS-Verordnung übernommenen Fair-Value Option gebracht. Referenz 86/635/EWG (Richtlinie) vom 08.12.1986, Amtsblatt der EG Nr. L 372/1 vom 31.12.1986, Amtsblatt der EG Nr. L 316/51 vom 23.11.1988 (Berichtigung) 2001/65/EG (Richtlinie) vom 27.09.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 283/28 vom 27.10.2001 2003/51/EG (Richtlinie) vom 18.06.2003, Amtsblatt der EU Nr. L178/16 vom 17.07.2003 2006/46/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L224/1 vom 16.08.2006 213 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaates zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen Inhalt Die Richtlinie über die Offenlegung von Zweigniederlassungen ergänzt die Bankbilanz-Richtlinie. C Ziel der Richtlinie ist die Vereinfachung der Offenlegungspflichten von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Die Richtlinie bezweckt, dass Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ebenso behandelt werden wie die Zweigniederlassungen von Banken mit Sitz in demselben Mitgliedstaat. Zweigniederlassungen sollen lediglich Unterlagen ihres Gesamtinstituts offen legen. Abgeschafft wird die Verpflichtung zur Vorlage einer separaten Zweigstellenbilanz. Die Richtlinie lässt vorübergehend zu, dass Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung den Zweigniederlassungen die Offenlegung einiger zusätzlicher Angaben über die Zweigstellen und ihre Geschäfte abverlangen können. Bewertung Das Vorhaben, im Bereich der Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ebenso zu behandeln wie die Zweigniederlassungen der Institute, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben, war grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten der Zweigniederlassungen wurden positiv gewertet. Die Möglichkeit, für eine Übergangszeit zusätzliche Angaben von Zweigniederlassungen zu verlangen, wurde jedoch skeptisch beurteilt. Hier sah man die Gefahr, dass dies einer raschen Harmonisierung entgegenstehen könnte. Als problematisch angesehen wurde teilweise auch die Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Unterlagen in der Amtssprache des Staates der Zweigniederlassung offen gelegt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Hierin sah man teilweise eine erhebliche Arbeits- und Kostenbelastung für die betroffenen Institute. 214 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die EU-Kommission legte 1986 einen ersten Richtlinienvorschlag vor. Am 7. Juni 1988 hatte sich der Ministerrat auf einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie erfolgte am 13. Februar 1989. Die Richtlinie war zum 1. Januar 1991 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgte im Rahmen des Bankbilanz-Richtlinien-Gesetzes vom 30. November 1990. C Referenz 89/117/EWG (Richtlinie) vom 13.02.1989, Amtsblatt der EG Nr. L 44/40 vom 16.02.1989 215 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Rechnungslegungsrichtlinie Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Inhalt C Die Richtlinie ersetzt die Vierte und Siebte Rechnungslegungsrichtlinie, fusioniert deren Inhalte und führt verschiedene Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen ein, die zu den Hauptnutzern der Rechnungslegungsrichtlinien wurden, nachdem börsennotierte Gesellschaften seit 2005 unter die IAS-Verordnung fallen. Ziel der Richtlinie ist die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, über die Bewertungsmethoden sowie über die Offenlegung dieser Schriftstücke für sämtliche Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss. Die Richtlinie schreibt vor, nach welchen Grundsätzen diese Unterlagen zu erstellen sind. Die Richtlinie soll außerdem die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Abschluss, d. h. den Abschluss von Unternehmenszusammenschlüssen, gewährleisten. Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind zu konsolidierende Unternehmen, wenn entweder das Mutterunternehmen oder ein oder mehrere Tochterunternehmen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Jedes Unternehmen, das rechtlich zur Kontrolle eines anderen Unternehmens befugt ist, ist zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet. Mit der Richtlinie wird eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen eingeführt, die den Verwaltungsaufwand, der kleinen Unternehmen derzeit bei der Erstellung ihres Abschlusses entstand, deutlich verringern soll. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten lediglich gestattet sein, im Wege von Anhang-Angaben ergänzend zu den in den Anhängen zu den Abschlüssen zwingend vorgeschriebenen Angaben einige wenige Informationen zu verlangen. Im Falle eines einheitlichen Einreichungssystems können die Mitgliedstaaten jedoch in bestimmten Fällen in beschränktem Umfang zusätzliche Angaben verlangen, sofern diese nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Steuerrecht ausdrücklich vorgeschrieben und für die Zwecke der Steuererhebung unbedingt erforderlich sind. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen für mittlere und große Unternehmen aufzustellen. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Schwellenwerte, mit der gewährleistet werden soll, dass alle kleinen Unternehmen in der EU tatsächlich von der Reduzierung des Verwaltungsaufwands profitieren. Mit der Richtlinie sollen Vergleichbarkeit und Klarheit der von mittleren und großen Unternehmen und in begrenztem Umfang auch von kleinen Unternehmen erstellten Abschlüsse verbessert werden. 216 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Außerdem sollen im Interesse einer größeren Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind, in einem separaten jährlichen Bericht offenlegen, welche wesentlichen Zahlungen sie an staatliche Stellen in den Ländern geleistet haben, in denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Bewertung Das Ziel der Richtlinie, für mehr Klarheit und eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu sorgen, insbesondere bei größeren Unternehmen, die in der Regel in größerem Umfang grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union tätigen, unterstützt die deutsche Kreditwirtschaft grundsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob eine vollständige Harmonisierung der Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen in Europa zum gegenwärtigen Zeitpunkt wünschenswert und sinnvoll ist. Die gesamte Governance- und Regulierungsstruktur innerhalb der Europäischen Union beruht nach wie vor im Wesentlichen auf nationalen Grundlagen. So sind beispielsweise die Besteuerung, Gewinnverwendung, Vergütung, Kapitalerhaltungsregeln und Covenants bei Kreditverträgen in den Mitgliedstaaten der EU nicht einheitlich geregelt. Da die mittelständische Wirtschaft ihre Rechnungslegung aber gerade an diesen Vorgaben ausrichtet, ist die Rechnungslegung in Europa bis zum heutigen Tage sehr heterogen. Auch die nicht harmonisierten Rechtsformen und die daraus folgende unterschiedliche Bilanzierung von Eigenkapital führen zu Unterschieden. Solange sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Europa wesentlich unterscheiden, müssen kleinere und mittlere Unternehmen mit ihrer Rechnungslegung auf die landesspezifische Governance-Struktur reagieren können; andernfalls würden sich ökonomisch bedenkliche Friktionen ergeben. Die vollständige Harmonisierung der Rechnungslegung kann daher nur am Ende eines Angleichungsprozesses stehen und nicht an dessen Anfang. Verfahren 1965 begannen bereits die ersten Vorarbeiten zur Harmonisierung der Rechnungslegung. 1968 wurde der erste Bericht einer Studienkommission der Europäischen Kommission vorgelegt, der bis 1970 beraten wurde. Wegen des bevorstehenden Beitritts Großbritanniens, Dänemarks und Irlands zur EG Anfang 1973 verschoben sich die Arbeiten. Die Vierte Richtlinie (78/660/EWG) konnte nach langen Beratungen am 28. Juli 1978 vom Ministerrat verabschiedet werden. Am 13. Juni 1983 wurde die Siebte Richtlinie (83/349/EWG) vom Ministerrat verabschiedet. In Deutschland wurden sie durch das sogenannte Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 umgesetzt, wobei die Kreditinstitute nur von der Anwendung einzelner Vorschriften, jedoch nicht generell ausgenommen wurden. Eine Richtlinie zur Änderung der Vierten und Siebten Gesellschafts-Richtlinie sowie der Bankbilanz-Richtlinie (Fair-Value-Richtlinie) wurde am 31. Mai 2001 vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Am 13. Mai 2003 wurde eine Richtlinie zur Anpassung von Schwellenwerten, die zur Anwendung von spezifischen Ausnahmeregelungen für KMUs dienen, verabschiedet. Am 18. Juni 2003 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU eine Richtlinie zur Änderung der Vierten und Siebten Richtlinie sowie der Versicherungsbilanz- und der Bankbilanz-Richtli- 217 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT nie (Modernisierungs-Richtlinie) verabschiedet. Diese Richtlinie hat die Rechnungslegungsrichtlinie modernisiert und sie an die IAS-Verordnung angepasst. Mit der Annahme der Corporate-Governance-Richtlinie im Mai 2006 wurden die Bankbilanzrichtlinie, die Vierte und die Siebte Richtlinie angepasst. Diese Richtlinie hat die kollektive Verantwortung von Organmitgliedern, die Transparenz der Transaktionen von nahe stehenden Personen sowie von außerbilanziellen Geschäften und eine Erklärung zur Corporate Governance eingeführt. Wegen der Übernahme der Fair-Value Option bei IAS 39 im Rahmen der IAS-Verordnung, wurden ebenfalls die Bestimmungen des Art. 42 a) in Einklang mit der IAS-Verordnung gebracht. Am 25. Oktober 2011 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der 4. und der 7. EU-Bilanzrichtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) vorgelegt. Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 12. Juni 2013 die EU-Bilanzrichtlinie angenommen. Die neue Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 veröffentlicht C Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 20. Juli 2015, die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Zudem wurde am 14. März 2012 die Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der 4. Richtlinie hinsichtlich Kleinstbetrieben (sog. „Micro-Richtlinie“) verabschiedet. Das Bundesministerium der Justiz hat im Juli 2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG) vorgelegt. Das Gesetz wurde am 29. November 2012 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten. Am 16. April 2013 hat die Europäische Kommission einen weiteren Vorschlag zur Änderung der 4. und der 7. EU-Bilanzrichtlinien (bzw. neue Bilanzrichtlinie) vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen. Die in der Binnenmarktakte sowie in einer Mitteilung für die soziale Verantwortung von Unternehmen im Jahr 2011 angekündigte Richtlinie im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne wurde am 15. April 2014 vom Europäischen Parlament angenommen. Eine formelle Annahme durch den Rat erfolgte am 29. September 2014. Der Text wurde am 22. Oktober unterschrieben und am 15. November 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Transparenz im Hinblick auf die Verfolgung ökologischer und sozialer Aspekte von Unternehmen in der EU zu erhöhen. Betroffene Unternehmen (mit am Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeitern) müssen nach dem Vorschlag der Kommission künftig Informationen im Hinblick auf Strategien, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf umwelt- und mitarbeiterbezogene sowie soziale Aspekte, die Achtung der Menschenrechte, Anti-Korruption sowie Bestechlichkeit und Vielfalt in den Aufsichtsräten offenlegen. Bereits am 9. April 2014 legte die Kommission einen erneuten Vorschlag zur Änderung der Aktionärsrechterichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU vor. Damit sollen bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung der Rechnungslegungsrichtlinie geändert werden. Die Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen des Lageberichts soll künftig zusätzlich den gemäß Kommissionvorschlag neu verankerten Vergütungsbericht enthalten. Der Abschlussprüfer soll formal prüfen, ob eine entsprechende Angabe gemacht wurde. Am 7. Mai 2015 hat der zuständige Rechtsausschuss des Parlaments über seine Position zum Kommissionsvorschlag abgestimmt. Am 8. Juli 2015 hat das Plenum des Parlaments die Position des Ausschusses bestätigt. Auf Ebene des Rates hat die lettische Ratspräsidentschaft Ende März 2015 eine allgemeine Ausrichtung der Mitgliedstaaten verhandelt. 218 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 78/660/EWG (Richtlinie) vom 25.07.1978, Amtsblatt der EG Nr. L 222/11 vom 14.08.1978 83/349/EWG (Richtlinie) vom 13.06.1983, Amtsblatt der EG Nr. L 193/1 vom 18.07.1983 89/666/EWG (Richtlinie) vom 21.12.1989, Amtsblatt der EG Nr. L 395/36 vom 30.12.1989 90/604/EWG (Richtlinie) vom 08.11.1990, Amtsblatt der EG Nr. L 317/57 vom 16.11.1990 90/605/EWG (Richtlinie) vom 08.11.1990, Amtsblatt der EG Nr. L 317/60 vom 16.11.1990 94/8/EG (Richtlinie) vom 21.03.1994, Amtsblatt der EG Nr. L 82/33 vom 25.03.1994 2001/65/EG (Richtlinie) vom 27.09.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 283/28 vom 27.10.2001 2003/38/EG (Richtlinie) vom 13.05.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 120/22 vom 15.05.2003 2003/51/EG (Richtlinie) vom 18.06.2003, Amtsblatt der EU Nr. L178/16 vom 17.07.2003 2006/46/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L224/1 vom 16.08.2006 2009/49/EG (Richtlinie) vom 18.06.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 164/42 vom 26.06.2009 2012/6/EU (Richtlinie) vom 14.03.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 81/3 vom 21.03.2012 2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013 2014/95/EU (Richtlinie) vom 22.10.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 33/01 vom 15.11.2014 C 219 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates Inhalt Diese Richtlinie hat die EU-Bestimmungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Abschlussprüfung modernisiert und die Achte Richtlinie (84/253/EWG) ersetzt. Die Vierte und Siebte Richtlinie schrieben vor, dass die Unternehmen ihre Abschlüsse durch eine oder mehrere zugelassene Personen prüfen lassen müssen. Diese Richtlinie ergänzt diese Rechnungslegungsrichtlinien zu diesem Punkt und legt die Bestimmungen zur Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen fest. Damit soll gewährleistet werden, dass sich Investoren und andere interessierte Kreise vollständig auf die Korrektheit der geprüften Unternehmensabschlüsse verlassen können. C Die Richtlinie schreibt insbesondere im Vergleich zur Achten Richtlinie verschärfte Bestimmungen für Abschlussprüfer vor, die so genannte Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen) prüfen. In diesen Fällen sollen sie einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen, der einen Einblick in die Prüfungsgesellschaft, ihr internationales Netzwerk und die von ihr angebotenen sonstigen Leistungen gibt. Dieser Bericht soll u. a. eine Beschreibung der Leitungsstruktur, eine Beschreibung des internen Qualitätssicherungssystems, eine Erklärung über die Unabhängigkeit sowie Angaben zu den Fortbildungsanforderungen und eine Aufschlüsselung der Honorare enthalten. Ferner sollen die geprüften Gesellschaften Prüfungsausschüsse (d. h. „audit committees”) einsetzen, die direkt und ohne Umweg über das Management mit dem Prüfer kommunizieren. Dieser Prüfungsausschuss soll ferner die internen Kontrollen des Unternehmens, die Interne Revision, den Rechnungslegungsprozess und das Risikomanagementsystem überwachen, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gewährleisten und die Prüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses beaufsichtigen. Ferner soll er den Abschlussprüfer auswählen und der Hauptversammlung dessen Bestellung vorschlagen. Um die Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer von Unternehmen zu stärken, wird der zwingende Wechsel der Abschlussprüfer gefordert. Somit muss der verantwortliche Prüfungspartner spätestens sieben Jahre nach seiner Bestellung von diesem Prüfungsmandat abgezogen werden. Der verantwortliche Prüfungspartner ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder berechtigt, an der Prüfung des geprüften Unternehmens mitzuwirken. Die Richtlinie soll ebenfalls eine klare Aufgabenverteilung sicherstellen, falls ein Konzern und seine Konzernunternehmen von verschiedenen Prüfungsgesellschaften geprüft werden. Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass der Konzernprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum konsolidierten Abschluss trägt. Dies soll ihn zur Überprüfung und Dokumentierung der Arbeit anderer Abschlussprüfer zwingen. Die Richtlinie schreibt auch die Bestimmungen zur Zulassung, Fortbildung und gegenseitiger Anerkennung von Abschlussprüfern vor. Eine Registrierungspflicht der Abschlussprüfer bzw. Prüfungs- 220 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT gesellschaften wird eingeführt. Die Richtlinie sieht vor, dass alle nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Abschlussprüfungen gemäß den International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt werden müssen. Diese Standards müssten nach entsprechender Beratung von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zuerst gebilligt werden. Ferner müssen sich alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften Qualitätskontrollen unterziehen. Die Richtlinie sieht ferner eine verstärkte Beaufsichtigung des Prüfungsgewerbes vor und legt gemeinsame Grundsätze für die öffentliche Aufsicht fest. Auf EU-Ebene wird der aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzte Regelungsausschuss „Abschlussprüfung“ eingesetzt, um präzise Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie schnell ergreifen zu können. Die Richtlinie sieht das Modell einer Zusammenarbeit und eines Informationsaustausches zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vor und legt die Grundlagen für eine gegenseitige Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern wie der USamerikanischen PCAOB. Bewertung Diese Richtlinie hat den Anwendungsbereich der alten Achten Richtlinie, die im Wesentlichen die Zulassung zum Abschlussprüferberuf zum Gegenstand hatte, erheblich erweitert. Einbezogen werden nunmehr die Pflichten des Abschlussprüfers, ihre Unabhängigkeits- und Ethikgrundsätze, die Verpflichtung zur externen Qualitätskontrolle, die durchsetzungsfähige öffentliche Aufsicht über den Abschlussprüferberuf und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Berufsaufsichten in der EU. Somit stellt die Richtlinie nach den Unternehmensskandalen in 2003 aber auch im Rahmen der Finanzkrise von 2007/2008 einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Kapitalmarkt dar. Verfahren Die ersten Arbeiten an einer Abschlussprüfer-Richtlinie gehen auf das Jahr 1975 zurück. Achte Richtlinie ((84/253/EWG) Die Europäische Kommission hat am 21. April 1978 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Dieser Vorschlag wurde im Dezember 1979 durch die Kommission geändert. Am 10. April 1984 wurde die Achte Richtlinie endgültig durch den Rat verabschiedet. Die Richtlinie musste in nationales Recht bis zum 1. Januar 1988 umgesetzt sein. In Deutschland wurde die Achte Richtlinie durch das Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz-BiRiG) vom 19. Dezember 1985 umgesetzt. Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) In ihrem Aktionsplan zur Stärkung der Abschlussprüfung in der EU vom 21. Mai 2003 hat die Kommission eine Modernisierung der Achten Richtlinie angekündigt. 221 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 16. März 2004 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur gesetzlichen Abschlussprüfung, der die Achte Richtlinie ersetzen sollte, vorgelegt. Dieser Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt. Rat und Parlament einigten sich auf einen Kompromisstext in erster Lesung. Nach diesem Kompromisstext war eine Rotation der Partner für die Abschlussprüfung nach höchstens sieben Jahren vorgesehen. Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Abschlussprüfer alle fünf Jahre bzw. die Prüfungsgesellschaften alle sieben Jahre auszuwechseln. Hinsichtlich der Prüfungsausschüsse, die den Rechnungslegungsprozess kontrollieren, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Bestimmungen nicht auf Unternehmen öffentlichen Interesses angewandt werden, wenn diese ein Gremium haben, das einem Prüfungsausschuss obliegende Aufgaben erfüllt. Zur Haftung des Prüfers sollte die Kommission vor Ende 2006 einen Bericht über die Auswirkungen der derzeitigen nationalen Haftungsregelungen auf die europäischen Kapitalmärkte sowie auf die Versicherungsbedingungen der Abschlussprüfer vorlegen. C Das Europäische Parlament nahm seinen Bericht am 28. September 2005 an. Der Rat billigte den Kompromisstext am 11. Oktober 2005, sodass die Richtlinie am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt erschienen ist. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 29. Juni 2008 umsetzen. Die Richtlinie 83/349/ EWG (Achte Richtlinie) wurde dadurch aufgehoben. Die neue Abschlussprüfer-Richtlinie wurde in deutsches Recht mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) umgesetzt. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Die Europäische Kommission leitete am 22. Juni 2009 eine bis zum 15. September 2009 laufende öffentliche Konsultation ein, mit der ermittelt werden sollte, ob die „International Standards on Auditing“ (ISA) in EU-Recht übernommen werden sollen. Einer am selben Tag veröffentlichten unabhängigen Studie zufolge würden die Vorteile einer solchen Übernahme die Kosten bei Weitem überwiegen. Am 13. Oktober 2010 hat die Kommission ein Grünbuch zur Rolle von Wirtschaftsprüfern veröffentlicht. Am 30. November 2011 hat die Kommission Vorschläge für eine Richtlinie und eine Verordnung zur Änderung der Abschlussprüfer-Richtlinie veröffentlicht. Die beiden Vorschläge sollen einen weiteren wesentlichen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung und zum Wachstum des Binnenmarktes liefern. Die Finanzkrise habe insbesondere bei Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind, Mängel bei der Abschlussprüfung aufgezeigt. Die Richtlinie und Verordnung wurden am 27. Mai 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie sowie zahlreiche Vorschriften der Verordnung, die auf Bestimmungen der Richtlinie Bezug nehmen, bedürfen der Umsetzung in nationales Recht mit im Regelfall zwei Jahren Umsetzungsfrist durch die Mitgliedstaaten. 222 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 84/253/EWG (Richtlinie) vom 10.04.1984, Amtsblatt der EG Nr. L 126/20 vom 12.05.1984 2006/43/EG (Richtlinie) vom 17.05.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 157/87 vom 09.06.2006 537/2014/EU (Verordnung) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/77 vom 27.05.2014 2014/56/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/196 vom 27.05.2014 C 223 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die Gründung von Aktiengesellschaften Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten C Inhalt Diese Richtlinie koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften, die Mindesteigenkapitalanforderungen, die Ausschüttungen an die Aktionäre sowie die Kapitalaufstockungen und -senkungen. Sie legt Vorschriften fest, um Aktionäre und Gläubiger von Aktiengesellschaften durch die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gründung dieser Gesellschaften sowie die Aufrechterhaltung, die Erhöhung und die Herabsetzung ihres Kapitals zu schützen. Die Richtlinie definiert außerdem Mindestinformationsanforderungen. Die Satzung oder der Errichtungsakt der Aktiengesellschaft muss eine Reihe von Angaben enthalten. Dazu gehören die Rechtsform der Gesellschaft und ihre Firma, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Kapitals, die Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung der Personen, die insbesondere mit der Leitung, der Verwaltung und der Aufsicht der Gesellschaft betraut sind und gegebenenfalls die Dauer der Gesellschaft. Weitere Informationen müssen in der Satzung, dem Errichtungsakt oder einem gesonderten Schriftstück offen gelegt werden. Hierzu gehören der Sitz der Gesellschaft, der Nennbetrag, die Zahl und die Form der gezeichneten Aktien, der Betrag des gezeichneten Kapitals und die Personalien der Unterzeichner des Errichtungsakts oder der Satzung. Darüber hinaus bestimmt die Richtlinie Vorschriften für das Mindestkapital, die Ausgabe und den Erwerb von Aktien, die Ausschüttung von Dividenden, die Finanzbeihilfen, die die Gesellschaften für den Erwerb ihrer Aktien gewähren, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen und die Auflösung von Aktiengesellschaften. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen soll die Richtlinie insbesondere dafür sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Beachtung der Grundsätze über die Gleichbehandlung der Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und den Schutz der Gläubiger von Forderungen sicherstellen. Die Richtlinie beschränkt schließlich die Möglichkeit für eine Aktiengesellschaft, ihre eigenen Aktien zu erwerben. Bewertung Diese Richtlinie wird als Teil der Harmonisierung des Gesellschaftsrechts und der Vorschriften für die Unternehmensleitung und -überwachung in der EU begrüßt, da sie eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Binnenmarktes darstellt. 224 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie wurde 1976 angenommen. Eine Reihe von Vorschriften der Richtlinie wurde als zu kompliziert und nicht flexibel genug bewertet. Daher empfahlen Arbeitsgruppen von Gesellschaftsrechtsexperten in 1999 und in 2002 einige Änderungen vorzunehmen. In ihrer Mitteilung vom 21. Mai 2003 zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance folgerte die Kommission, dass die Vereinfachung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie Unternehmen erleichtern und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen würde. Am 29. Oktober 2004 wurde ein Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie von der Kommission angenommen. Im 14. März 2006 nahm das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission an. Am 6. September 2006 wurde der Vorschlag auch vom Rat angenommen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu steigern, hat der Rat im März 2007 beschlossen, die Verwaltungslasten dieser Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu verringern. Am 16. September 2009 wurde eine Änderungsrichtlinie (2009/109/EG), die u. a. die Vorschriften der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie vereinfacht, angenommen. Diese Änderung soll unter bestimmten Bedingungen die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten der Unternehmen bei Verschmelzungen und Spaltungen, insbesondere bei Verschmelzungen oder Spaltungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften vereinfachen. Ziel der Änderung ist außerdem die Vorlage eines einzigen Berichts (der sich gleichzeitig auf die vollzogene Umstrukturierung und auf die Kapitalerhöhung bezieht) zu ermöglichen, wenn die Verschmelzung oder Spaltung mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist, und den Unternehmen die Nutzung des Internets zu ermöglichen, um den Verschmelzungs- oder Spaltungsplan zu veröffentlichen und den Aktionären die erforderlichen Dokumente zu übermitteln. Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2012/30/EU vom 25. Oktober 2012 in erster Linie aus Gründen der Klarheit ohne entscheidende Änderungen des Inhalts neu gefasst. Aufgrund der zahlreichen Änderungen der ursprünglichen Richtlinie hielt man es für notwendig im Rahmen dieser Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. Im Rahmen des sogenannten REFIT-Programms hat die Kommission im Dezember 2014 angekündigt, sieben Richtlinien aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts zur Verbesserung von Lesbarkeit und Transparenz in einem einzigen Instrument zu kodifizieren. Davon soll auch die Richtlinie 2012/30/EU umfasst sein. Referenz 77/91/EWG (Richtlinie) vom 13.12.1976, Amtsblatt der EU Nr. L 26 vom 31.01.1977 2006/68/EG (Richtlinie) vom 06.09.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 264/32 vom 25.09.2006 2009/109/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 259/14 vom 02.10.2009 2012/30/EU (Richtlinie) vom 25.10.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 315/74 vom 14.11.2012 225 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 6. Statut der Europäischen Aktiengesellschaft Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft sowie Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer Inhalt Ziel der Verordnung ist die Schaffung einer eigenständigen europäischen Gesellschaftsform, der Europa AG. Das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft besteht neben anderen Gesellschaftsformen des jeweiligen nationalen Rechts. C Europäische Aktiengesellschaften können hiernach durch Verschmelzung, durch Errichtung einer Holdinggesellschaft oder einer gemeinsamen Tochtergesellschaft eine Europäische Aktiengesellschaft gründen, sofern zumindest zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Eine Europäische Aktiengesellschaft kann auch durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft gegründet werden, sofern diese seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat. Das Kapital der Europäischen Aktiengesellschaft lautet auf Euro. Das Mindestkapital zur Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft beträgt 120.000 Euro. Für Kreditinstitute ist diesbezüglich die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie (89/646/EWG), die im Rahmen der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) neu kodifiziert wurde, maßgeblich. Die Verordnung regelt auch den Aufbau der Europa AG und lässt die Wahl zwischen dem monistischen System (Verwaltungsorgan) und dem dualistischen System (Aufsichtsorgan und Leitungsorgan). Für die Europäische Aktiengesellschaft gilt das Steuerrecht des Sitzstaates. Verluste durch Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten können vom Gewinn der Europa AG abgezogen werden. In einer ergänzenden Richtlinie zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft wird auch die Stellung der Arbeitnehmer geregelt. Bei der Gründung der Europa AG muss die Führung Verhandlungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern mit einem Organ aufnehmen, welches alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen repräsentiert. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können, kommen Auffangregeln zur Anwendung. Danach gelten für die neue Gesellschaft in der Rechtsform der Europa AG die Mitbestimmungsrechte, wenn bei Gründung einer Holding oder Tochter mindestens 50 % bzw. bei einer Fusion mindestens 25 % der Arbeitnehmer bereits Mitbestimmung innehatten. Allerdings kann bei einer durch Fusion gegründeten Europa AG ein Mitgliedstaat auf die Umsetzung von Mitbestimmungsregeln verzichten, wenn durch Verhandlungen mit den Arbeitnehmern eine Einigung über die Mitbestimmungsrechte erzielt werden kann oder alle Arbeitnehmer zuvor ohne Mitbestimmung waren. Bei einer Umwandlung eines nationalen Unternehmens in eine Europa AG bleiben die Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmer, die im Unternehmen unter nationalem Recht galten, bestehen. 226 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Einführung einer Europäischen Aktiengesellschaft zur Ergänzung und Vereinfachung des europäischen Gesellschaftsrechts wird grundsätzlich positiv bewertet. Bedingung für die Akzeptanz der neuen Gesellschaftsform sollte die Möglichkeit der Beibehaltung der Grundzüge des deutschen Mitbestimmungssystems sein. Dies ist durch die in der Verordnung und Richtlinie eingeräumten Wahlmöglichkeiten sichergestellt. Das Vorhaben darf vor allem nicht dazu führen, dass Betriebe in Länder mit „weicher“ Mitbestimmungsregelung verlagert werden. Verfahren 1970 wurde der erste Vorschlag einer Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft unterbreitet. 1970 und 1983 wurden entsprechende weitere Vorschläge über die Struktur der Europäischen Aktiengesellschaft sowie die Befugnisse und Verpflichtung ihrer Organe vorgelegt. Im Juli 1988 wurde das Thema in einem Memorandum erneut aufgegriffen. Am 25. August 1989 legte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung vor, zu dem der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 28. März 1990 und das Europäische Parlament am 24. Januar 1991 Stellung bezogen. Am 16. Mai 1991 legte die Kommission einen geänderten Richtlinienvorschlag vor. Anlässlich des Kopenhagener Gipfels am 22. Juni 1993 forderten die Regierungschefs den Ministerrat auf, die Verordnung so schnell wie möglich zu verabschieden. Somit bemühte sich die zuständige Ratsarbeitsgruppe um eine Einigung. Das Europäische Parlament bestätigte in seiner Stellungnahme zur ersten Lesung vom 27. Oktober 1999 den Richtlinienvorschlag der Kommission sowie die aufgrund des Amsterdamer Vertrages notwendige Änderung der Rechtsgrundlage, welche die Kommission am 1. Mai 1999 beschlossen hatte. Am 20. Dezember 2000 einigte sich der Rat einstimmig auf Leitlinien für eine politische Einigung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft. Zudem beschloss der Rat, das Parlament erneut zu konsultieren, da seit der letzten Konsultation einige wichtige Änderungen sowohl bei dem Statut der Europäischen Aktiengesellschaft als auch an dem Richtlinienvorschlag zur Stellung der Arbeitnehmer vorgenommen wurden. Das Parlament hat am 4. September 2001 seine Stellungnahme verabschiedet und Änderungsanträge vorgeschlagen, die jedoch vom Rat abgelehnt wurden. Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung und die Richtlinie am 8. Oktober 2001 verabschiedet. Diese wurden am 10. November 2001 im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft gilt unmittelbar ohne Umsetzung und trat am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer an der Europäischen Aktiengesellschaft spätestens bis zum 8. Oktober 2004 nachzukommen, oder sie stellten spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Bestimmungen durch Vereinbarungen einführten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung der europäischen Gesellschaft (SEEG). In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2007 zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechtes erwägt die EUKommission eine Überarbeitung des Art. 7 der Verordnung, um diese in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (d. h. Überseering-Fall) zu bringen. 227 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 23. März 2010 eröffnete die Kommission eine Konsultation zur Funktionsweise der Europa AG. Daraufhin legte die Kommission einen Bericht zur Anwendung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft vor, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass die Zielsetzung zwar in gewisser Weise erreicht worden sei, aber gleichwohl Verbesserungsbedarf bestehe. In ihrem Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“ vom Dezember 2012 ruft die Kommission dazu auf, die Öffentlichkeit für das Statut der Europäischen Gesellschaft zu sensibilisieren. Das Statut ist in einigen Mitgliedstaaten sehr beliebt, in anderen ist es jedoch kaum eingeführt worden. Bekannte Beispiele von SEs in Deutschland sind unter anderem Allianz, BASF, Porsche, Fresenius und MAN. C 228 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2157/2001/EG (Verordnung) vom 08.10.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 294/01 vom 10.11.2001 2001/86/EG (Richtlinie) vom 8.10.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 294/22 vom 10.11.2001 C 229 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 7. IAS-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) Inhalt Ziel ist die Einführung einer europaweit harmonisierten Rechnungslegung, um die Integration des Finanz- und Kapitalmarktes zu fördern. Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen der EU mit zwei Ausnahmen müssen seit dem Jahr 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards vorlegen. Als internationale Rechnungslegungsgrundsätze gelten die vom International Accounting Standards Board (IASB) festgelegten International Accounting Standards (IAS) bzw. in ihrer neuen Terminologie die International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen). C Den Mitgliedstaaten werden außerdem verschiedene Wahlrechte eingeräumt. Zum einen können sie die Anwendung von IAS auch für den Einzelabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen gestatten oder vorschreiben. Darüber hinaus kann es auch nichtkapitalmarktorientierten Gesellschaften gestattet oder vorgeschrieben werden, ihre Konzern- und/oder ihre Einzelabschlüsse nach IAS aufzustellen. Die einzelnen Standards bzw. Interpretationen sind durch die Europäische Kommission ausdrücklich in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Dies erfolgt im Rahmen eines sogenannten Anerkennungs-Mechanismus („Endorsement process“), der aus einer zweigliedrigen Struktur besteht. Auf der politisch besetzten Regelungsebene – im Regelungssauschuss für Rechnungslegung – wird entschieden, ob ein IAS von der EU angenommen wird und wann er anzuwenden ist. Zudem wurde ein technischer Ausschuss (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) eingerichtet, der die Kommission bei der Bewertung der Standards beraten soll. Seit 2008 hat das Europäische Parlament ein Ablehnungsrecht. Die übernommenen Standards werden als Kommissionsverordnung vollständig im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bewertung Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von EU-Unternehmen durch eine einheitliche Rechnungslegung realisiert werden soll. Die Entscheidung für die IAS/IFRS soll das Vertrauen der Investoren stärken. Allerdings hat die Finanzmarktkrise auch die Frage nach Änderungen der IFRS aufgeworfen, um die Folgen der Finanzmarktkrise für die Kreditinstitute und in der Folge auch für die Realwirtschaft abzumildern. Die Krise hat die Fair Value-Bilanzierung auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Für Finanzinstrumente, die dauerhaft gehalten werden und die über die Gesamtlaufzeit ein geringes Marktpreisschwankungspotenzial aufweisen, ist eine laufende Marktbewertung nicht sinnvoll. Eine Reform von IAS 39 mit der generellen Möglichkeit zur Reklassifizierung aus der fünften Kategorie „Fair Value Option“ und mit einer Lockerung der Reklassifizierung aus der Kategorie „Held to Maturity“ ist dringend erforderlich. 230 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2000, nach der kapitalmarktorientierte Unternehmen spätestens ab 1. Januar 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den International Accounting Standards (IAS) aufstellen müssen, folgte ein Verordnungsvorschlag der Kommission zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze, der am 13. Februar 2001 vorgelegt und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Mitentscheidungsverfahren übermittelt wurde. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 12. März 2002 verabschiedet, und der Rat hat die Verordnung am 7. Juni 2002 angenommen, sodass diese noch in erster Lesung verabschiedet wurde. Durch die Nutzung des Instruments der Verordnung gilt diese nach ihrer Verabschiedung unmittelbar ohne nationalen Umsetzungsprozess in den Mitgliedstaaten der EU. Auf Ebene der Mitgliedstaaten waren jedoch Entscheidungen über die gemäß der Verordnung gewährten Wahlrechte zu treffen. In Deutschland wurden diese Wahlrechte durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 4. Dezember 2004 ausgeübt. Die Kommission beschäftigt sich im Rahmen des Anerkennungsmechanismus mit der Annahme der einzelnen Standards. EFRAG sprach sich zwar am 19. Juni 2002 für eine Annahme aller bestehenden IAS aus, jedoch schlug die Kommission am 23. Mai 2003 dem Regelungsausschuss für Rechnungslegung vor, alle bestehenden IAS außer IAS 32 und IAS 39 zu billigen („partial endorsement“). Der Regelungsausschuss billigte einstimmig am 16. Juli 2003 dieses partielle Endorsement. Nach offizieller Beschlussfassung per Verordnung durch die Kommission wurde diese zusammen mit den übernommenen Standards im Amtsblatt der EU im Oktober 2003 veröffentlicht. IAS 32 hat die Kommission im Dezember 2004 letztendlich gebilligt. Nachdem der IASB auf Druck der Kommission die Passagen zur Fair-Value Option in IAS 39 überarbeitet hatte, konnte IAS 39 größtenteils (mit Ausnahme von strittigen Passagen zu Hedge Accounting) von der Kommission gebilligt werden. Diese Übernahme erfolgte im November 2005, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2005, sodass die Gesellschaften den geänderten Standard bereits auf ihre Abschlüsse für 2005 anwenden konnten. In 2008 wurde eine konsolidierte Fassung der IAS/IFRS angenommen. Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen neuen Beschluss über das Komitologieverfahren geeinigt. Dieser Beschluss führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet (d. h. Einführung eines Ablehnungsrechtes). Dementsprechend hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag im Dezember 2006 vorgelegt, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG beim „Endorsement process“ anzuwenden. Die Verordnung wurde am 11. März 2008 angenommen und hat dadurch die Rolle des Europäischen Parlaments im Endorsement-Prozess gestärkt. In Folge der Finanzkrise und auf vielfache Kritik an den prozyklischen Effekten einer Fair-ValueBilanzierung sah sich die Europäische Union in 2008 veranlasst, Änderungen bei IAS 39 zu fordern. Der IASB beschloss daraufhin am 13. Oktober 2008 Änderungen bei der Umwidmung von Finanzinstrumenten in Krisenzeiten. Diese wurden am 16. Oktober 2008 per Verordnung in das europäische Recht übernommen und sind damit unmittelbar in Kraft getreten. Diese Änderungen zielen auch darauf ab, Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP zu verringern und potenzielle Wettbewerbsvorteile US-amerikanischer Banken zu beseitigen. 231 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Im Oktober 2008 hat die Kommission eine hochrangige Gruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt, sie zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung zu beraten. Diese Gruppe stellte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor, dessen Empfehlungen von der Kommission in ihre Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 übernommen wurden. Zu den Empfehlungen gehören Anpassungen der Fair-Value-Bewertung und Verbesserungen von Bilanzierungsregeln durch Annahme von antizyklischen Maßnahmen. Am 4. Juni 2010 veröffentlichte die Kommission einen Bericht zur Konvergenz und Äquivalenz von GAAPs von Drittstaaten. In diesem werden die Entwicklungen und Annäherungen an IFRS beschrieben. Als äquivalent werden die Bilanzierungsstandards der USA und Japan anerkannt. Fortschritte werden auch in Argentinien, Brasilien, Mexiko, Russland und Taiwan gesehen. C Im März 2013 startete die Kommission durch Einsetzung Philipp Maystadts als Berater der Kommission einen Prozess zur Reform der internen Governance von EFRAG, der sicherstellen soll, dass in der Organisation das europäische öffentliche Interesse auf möglichst breiter Basis repräsentiert wird. Dieser Prozess wird derzeit innerhalb EFRAGs umgesetzt. Die Kommission hat eine Überarbeitung der IAS-Verordnung angekündigt. Zu diesem Zweck wurde im Juni 2014 eine informelle Expertengruppe aus Vertretern von Wirtschaftsverbänden, europäischer und nationaler Behörden zur Evaluierung der IAS-Verordnung eingesetzt. Am 7. August 2014 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung der IAS-Verordnung gestartet. Am 4. Mai 2015 hat EFRAG einen Entwurf für ein Endorsement durch die EU von IFRS 9 veröffentlicht. Am 18. Juni 2015 hat die Kommission ihren Bericht zur Evaluierung der IAS-Verordnung veröffentlicht. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Ziele der Verordnung erreicht wurden. Die erhobenen Daten deuten darauf hin, dass der derzeitige Anwendungsbereich der Verordnung und die Wahlmöglichkeiten, über die die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen verfügen, angemessen sind. Die Kommission tritt außerdem für eine weltweite Anwendung der IFRS ein und drängt die US-Börsenaufsicht SEC auch weiterhin, die IFRS für amerikanische Unternehmen zu übernehmen. Ferner fordert die Kommission die EFRAG auf, ihre Folgenabschätzungskapazitäten auszubauen, um die Auswirkungen der Standards – auch die Auswirkungen auf makroökonomischer Ebene – künftig besser analysieren zu können. 232 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 1606/2002/EG vom 19.07.2002, Amtsblatt der EU Nr. L 243/1 vom 11.09.2002 (IAS-Verordnung) 297/2008/EG vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 97/62 vom 09.04.2008 (Regelungsverfahren mit Kontrolle) 1126/2008/EG vom 03.11.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 320/1 vom 29.11.2008 (Konsolidierte Fassung, fast alle IAS, IFRS und IFRIC) C 233 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 8. Fair-Value-Richtlinie Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstrumenten zulässigen Wertansätze Inhalt C Die Änderung der Vierten und Siebten Gesellschafts-Richtlinie sowie der Bankbilanz-Richtlinie ermöglicht die Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva auf Grundlage des beizulegenden Zeitwertes (Fair Value). Diese Änderung ist erforderlich, um eine Kohärenz zwischen international anerkannten Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des International Accounting Standard Boards, und den EU-Richtlinien zu wahren. Ziel ist es, dass europäische Gesellschaften ihre Abschlüsse in Übereinstimmung mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene aufstellen und weltweit akzeptierte und verständliche Finanzausweise uneingeschränkt anwenden können. Im Bezug auf IAS 39, der seit dem Geschäftsjahr 2001 verbindlich ist, ist es außerdem Ziel, dass Unternehmen diesen Standard für die Bewertung von Finanzinstrumenten uneingeschränkt nutzen können. Grundsätzlich können alle Finanzinstrumente einschließlich derivativer Finanzinstrumente nach dem Fair-Value-Prinzip bewertet werden. Ausgeschlossen sind jedoch bis zur Fälligkeit gehaltene, nicht derivative Finanzinstrumente, von der Gesellschaft vergebene Darlehen und von ihr begründete Forderungen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; Anteile an Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, von der Gesellschaft ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die so spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmäßig in anderer Form als andere Instrumente erfasst werden sollten. Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Markt ohne weiteres ermitteln lässt oder – wenn dies nicht gewährleistet ist – einem Wert, der mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle berechnet wird. Die Wertveränderung durch eine Fair-Value-Bewertung muss in der G+V-Rechnung ausgewiesen werden. Wenn das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument darstellt und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der a) eine Wertveränderung nicht oder nur teilweise in der G+V-Rechnung ausgewiesen werden muss oder b) sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, oder c) der Teil der Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einer wirtschaftlich selbstständigen, ausländischen Teileinheit ist, dann muss sie direkt im Eigenkapital in einer sogenannten Zeitwert-Rücklage erfasst werden. Sofern eine Zeitwertbilanzierung durchgeführt wird, sind zu den bestimmten Finanzinstrumenten bestimmte Angaben im Anhang zu machen, wie bspw. eine Übersicht über die Bewegung inner- 234 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT halb der Zeitwertrücklage im Verlauf eines Geschäftsjahres. Von den Offenlegungspflichten können Kleinunternehmen freigestellt werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, welche Unternehmen ihre Rechnungslegung nach Fair Value vornehmen dürfen bzw. müssen. Bewertung Mit dieser Richtlinie werden die Rechnungslegungsrichtlinien modernisiert und an die internationalen Rechnungslegungsstandards angepasst. Für europäische Unternehmen wird es damit einfacher, die Rechnungslegungsanforderungen der internationalen Kapitalmärkte zu erfüllen und somit zu gleichen Bedingungen mit außereuropäischen Wettbewerbern zu konkurrieren. Obwohl diese Richtlinie auch für Banken gilt, wurde damit jedoch keine ausschließlich auf dem Fair-Value basierende Rechnungslegung eingeführt, gegen die nicht nur die Bankenbranche gewisse Bedenken hat – diese Thematik wird international vor allem im Rahmen der Finanzkrise diskutiert. Die prozyklischen Effekte einer Fair-Value-Bilanzierung stehen dabei im Vordergrund. Die zeitliche Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie in nationales Recht musste im Zusammenhang mit der IAS-Verordnung vom 7. Juni 2002 gesehen werden. Diese sah für kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Rechnungslegung nach IAS für Konzernabschlüsse erst ab 2005 vor und enthielt darüber hinaus bestimmte als Mitgliedstaaten-Wahlrechte ausformulierte Übergangsfristen bis 2007. Demzufolge zielte die Fair-Value-Richtlinie auf eine vorzeitige Anwendung von IAS 39 ab. Die Richtlinie verweist selbst nicht auf IAS 39, sondern formuliert klare Vorgaben. Gerade mit der anstehenden Überarbeitung von IAS 39 ist jedoch zu erwarten, dass es zu Abweichungen zwischen der Richtlinie und dem überarbeiteten IAS 39 kommt. Verfahren Die Europäische Kommission legte am 24. Februar 2000 den Änderungsvorschlag vor. Nach einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 12. Juli 2000 und nur einer Lesung im Parlament am 15. Mai 2001 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie am 31. Mai 2001 verabschiedet. Die Richtlinie wurde am 27. Oktober 2001 im Amtsblatt der EG veröffentlicht. Diese Richtlinie ist Bestandteil des Aktionsplans Finanzdienstleistungen vom Mai 1999. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 1. Januar 2004 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie teilweise (Bewertung Derivate, Begriff Finanzinstrument) bereits durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Dezember 2004. Die Umsetzung des übrigen Teils (Einführung der Bewertungskategorien, damit teilweise FV-Bewertung für Nicht-derivate, sowie Hedge Accounting) wurde mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgenommen. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Durch die CRD IVRichtlinie wird die Fair-Value-Richtlinie teilweise aufgehoben. Referenz 2001/65/EG (Richtlinie) vom 27.09.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 283/28 vom 27.10.2001 2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013 235 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 9. Modernisierungs-Richtlinie Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen. Inhalt Diese Richtlinie soll alle bestehenden Konflikte zwischen den EU-Richtlinien zur Rechnungslegung und den seit 1. Mai 2002 bestehenden International Accounting Standards (IAS) beseitigen. Die Richtlinie soll die nach den IAS bestehenden Rechnungslegungsoptionen für die EU-Unternehmen, die nicht unter die IAS-Verordnung fallen, öffnen. Diese Änderungen dienen somit der Modernisierung der Rechnungslegungsrichtlinien, um der modernen Praxis gerecht zu werden und auf eine künftige Entwicklung der IAS-Rechnungslegung flexibel reagieren zu können. C Die sogenannten Rechnungslegungsrichtlinien gelten weiterhin als Maßstab für diejenigen Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung fallen. Diese Richtlinien bleiben also für bis zu 5 Mio. Unternehmen in Europa weiterhin gültig. Sie gelten auch weiterhin in Bezug auf die Themen, die von der IAS-Verordnung nicht berührt werden. Materiell handelt es sich insbesondere um die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts. Zur Bilanzrichtlinie werden insbesondere umfangreiche Optionen für Mitgliedstaaten vorgesehen, die den Unternehmen jeweils vorschreiben oder gestatten können, z. B. weitere Unterlagen in den Jahresabschluss aufzunehmen, die Bilanz alternativ nach der Fristigkeit zu gliedern, an Stelle der G+V-Rechnung eine Ergebnisrechnung aufzustellen, alle Gegenstände des Anlagevermögens (also auch immaterielle Vermögensgegenstände) neu zu bewerten, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für eine bestimmte Art von Vermögenswerten mit Ausnahme von Finanzinstrumenten zu ermöglichen oder alle Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in der G+V-Rechnung auszuweisen. Darüber hinaus wird eine Konkretisierung zum Inhalt des Lageberichts ermöglicht. Die Angaben sollen sich nicht nur auf die finanziellen Aspekte des Geschäfts der Gesellschaft beschränken, sondern auch signifikante Unsicherheiten und Risiken, die die Unternehmensentwicklung beeinflussen können, in Betracht ziehen. Zudem sollen bestimmte an die Unternehmensgröße gekoppelte Erleichterungen der Offenlegungspflichten für Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht gewährt werden. Bei der Konzernbilanzrichtlinie ist die Schaffung eines Mitgliedstaaten-Wahlrechtes vorgesehen, sodass Unternehmen auch dann zur Konzernrechnungslegung verpflichtet werden, wenn bei tatsächlich beherrschendem Einfluss auf ein anderes Unternehmen oder einheitlicher Leitung keine Beteiligung vorliegt. Dies zielt insbesondere auf eine erweiterte Konsolidierungspflicht für Zweckgesellschaften (special purpose vehicles). Die Möglichkeit zur Nicht-Einbeziehung von Tochterunternehmen bei gegenüber dem Mutterunternehmen abweichender Tätigkeit soll gestrichen werden. Ebenso sollen bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind, gestrichen werden. Außerdem sollen MitgliedstaatenWahlrechte für die Aufnahme weiterer Unterlagen in den Konzernabschluss und die Gliederung der Konzernbilanz geschaffen werden. Ebenso werden Konkretisierungen zum Inhalt des Konzernlageberichts und zu den Vorschriften zum Prüfungsumfang sowie zur Gliederung und zum Inhalt des Bestätigungsvermerks festgelegt. Ferner können der Lagebericht und der Konzernlagebericht in einem einzigen Bericht dargestellt werden. 236 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Was die Bankbilanz-Richtlinie betrifft, so werden eine Lockerung der Gliederungsvorgaben und eine Ausdehnung der Fair-Value-Bewertung geregelt. Die Richtlinie bietet außerdem die Option, von den bestehenden Gliederungsvorgaben für Bilanz sowie G+V-Rechnung abzuweichen. Die strikten Regeln können im Rahmen eines Mitgliedstaatenwahlrechtes gelockert werden. Ferner wird eine Ausdehnung der Fair-Value-Bewertung sowie deren erfolgswirksame Berücksichtigung grundsätzlich auf weitere Aktiva möglich sein. Die Mitgliedstaaten können somit gestatten oder vorschreiben, dass Banken bestimmte Arten von Vermögenswerten mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) bewerten. Entsprechende Wertänderungen könnten bzw. sollten dann in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Die Möglichkeit bzw. Vorschrift kann auf den konsolidierten Abschluss beschränkt werden. Bewertung Mit dieser Richtlinie sollen die Rechnungslegungsrichtlinien an die IAS-Verordnung angepasst und modernisiert werden. Die Kommission versucht, mit der Änderung der bestehenden Rechnungslegungsrichtlinien allen Unternehmen eine Zukunft mit IAS zu öffnen. Somit wird sich der Kreis der Unternehmen, die direkt oder indirekt von den International Accounting Standards betroffen sind, noch erweitern. Diese Zielsetzung ist zu begrüßen und geht in die richtige Richtung, um die Stabilität der Finanzmärkte zu fördern und das Vertrauen der Anleger zu stärken. Das erhoffte Ziel der Kommission, die Vergleichbarkeit der Finanzinformation in der EU zu erhöhen, wird jedoch durch dieses Vorhaben noch immer nicht gewährleistet. Die eingeräumten Wahlrechte werden weiterhin die Vergleichbarkeit erschweren. Verfahren Die Europäische Kommission hat am 28. Mai 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Bilanzrichtlinie, der Konzernbilanzrichtlinie und der Versicherungsbilanzrichtlinie vorgelegt. Der Vorschlag wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat übergeben. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 22. Januar 2003 seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag abgegeben. Während der Verhandlungen im Rat wurde beschlossen, den Vorschlag um die bankspezifischen Punkte zu ergänzen. So wurde die Modernisierung der Bankbilanz einstimmig in dieses Vorhaben einbezogen. Am 18. Juni 2003 haben das Europäische Parlament und der Rat in erster Lesung die Richtlinie angenommen. Sie wurde am 17. Juli 2003 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sollte bis zum 1. Januar 2005 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Dezember 2004. Durch die CRD IV-Richtlinie wird die Modernisierungs-Richtlinie teilweise aufgehoben. Referenz 2003/51/EG (Richtlinie) vom 18.06.2003, Amtsblatt der EU Nr. L178/16 vom 17.07.2003 2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013 237 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 10. Übernahme-Richtlinie Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote Inhalt Die Richtlinie über Übernahmeangebote schreibt Grundprinzipien fest, um mögliche Beeinträchtigungen von grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen und Übernahmen zu vermeiden. Somit soll die Rechtssicherheit im Interesse aller Beteiligten erhöht und der Schutz der Minderheitsaktionäre gewährleistet werden. Sie soll auch zur Förderung der Restrukturierung von Unternehmen dienen. So soll die Richtlinie Grundprinzipien bei einer Übernahme festlegen und Bestimmungen zum anwendbaren Recht sowie zu den Informationen über das Angebot vorschreiben. C Um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, werden die Abwehrmechanismen stark beschränkt. So darf das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Abwehrmaßnahmen treffen, sofern die Hauptversammlung diesen Maßnahmen nicht zuvor zugestimmt hat (eine Ausnahme bildet die Suche nach einem konkurrierenden Angebot). Ferner enthält die Richtlinie zusätzliche Transparenzanforderungen an die Gesellschaften, die ihre bestehenden Abwehrmechanismen offen legen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Beschränkungen bezüglich der Übertragung von Wertpapieren oder der Stimmrechte gegenüber Dritten unwirksam sein („break-through rule“). Zudem berechtigen Wertpapiere mit Mehrfachstimmrecht zu lediglich einer Stimme bei der Hauptversammlung. Werden Rechte entzogen, so muss eine angemessene Entschädigung, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, vorgesehen sein. Jedoch hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Optionsmodell zur Beschränkung der Abwehrmechanismen zugestanden. So können die Mitgliedstaaten ihren Unternehmen die nationalen Abwehrmechanismen gewähren (sog. „opt-out“). Die Unternehmen können jedoch individuell mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung für das Verbot der Abwehrmechanismen hinein optieren (opt-in). Weitere Bestimmungen wurden vorgesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und „Waffengleichheit“ zwischen den betroffenen Unternehmen im Fall einer Übernahme zu gewährleisten. Die Richtlinie enthält auch eine Regelung über den Ausschluss von Minderheitsaktionären. Hält der Bieter beispielsweise Wertpapiere der Zielgesellschaft von mindestens 90 % des Gesellschaftskapitals, so kann er von den verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen („squeeze-out“). Umgekehrt kann unter bestimmten Bedingungen ein Minderheitsgesellschafter verlangen, dass der Bieter seine Wertpapiere zu einem angemessenen Preis erwirbt („sell-out“). Die Richtlinie befasst sich nicht mit Sonderaktien, die den Mitgliedstaaten in privatisierten Unternehmen besondere Kontrollrechte gewähren. Da die Richtlinie nur gesellschaftsrechtliche Fragen regelt, wurde die Problematik nicht mit einbezogen. 238 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die europaweite Regelung von Übernahmeangeboten ist grundsätzlich zu begrüßen. Es ist auch positiv zu bewerten, dass lediglich allgemeine Grundprinzipien festgesetzt wurden, sodass die Gefahr der Überregulierung des Wertpapiermarktes vermieden wurde. Die lange Dauer der Gespräche, die zur Einigung führten, verdeutlicht auch die sehr unterschiedlichen nationalen Regelungen auf diesem Gebiet, sodass die Richtlinie von vielen Seiten als bestmöglicher Kompromiss angesehen wird. Durch das eingeführte Optionsmodell (opt-in bzw. opt-out) gewinnt die Richtlinie jedoch an Komplexität, sodass die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mit weitgehendem Freiraum verbunden ist. C Verfahren Im Jahre 1987 legte die Europäische Kommission den Vorentwurf für eine Richtlinie über Übernahmeangebote vor. Am 19. Januar 1989 wurde dann ein Richtlinienvorschlag vorgelegt. Am 11. November 1997 legte die Kommission, nach mehreren Vorschlägen, einen weiteren geänderten Richtlinienentwurf vor. Zwar kam im Binnenmarktrat im Sommer 1999 eine politische Einigung zustande, jedoch wurde aufgrund des Gibraltarproblems kein formeller Beschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 19. Juni 2000 nachgeholt. Das Parlament nahm am 13. Dezember 2000 einen Bericht zur Richtlinie über Übernahmeangebote an, der 15 Änderungen gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt vorsah. Nach einem Bericht der Kommission, die bis auf drei, alle Änderungen ablehnte, kam es im März 2001 zum Vermittlungsverfahren. Am 6. Juni 2001 einigten sich Rat und Parlament im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss. Das Parlament lehnte jedoch den Vermittlungsvorschlag am 3. Juli 2001 im Plenum mit 273 zu 273 Stimmen ab, sodass die Richtlinie gescheitert war. Die Europäische Kommission hat im September 2000 eine hochrangige Expertengruppe eingesetzt, um sie bei der Ausarbeitung eines neuen Richtlinienvorschlags zu beraten („Winter Gruppe“). Am 10. Januar 2002 wurde der Expertenbericht vorgelegt. Die Expertengruppe befürwortet darin die Erstellung einheitlicher Rahmenbedingungen. Bei Abwehrmaßnahmen soll die Hauptversammlung selbst – nach dem one-share, one-vote-Prinzip – entscheiden, und nicht der Vorstand. Die Kommission ist diesem Bericht zum größten Teil gefolgt und hat am 2. Oktober 2002 einen neuen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Der Vorschlag wurde im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat, die sich für eine zügige Annahme ausgesprochen haben, übergeben. Nach intensiven Verhandlungen zwischen den Institutionen einigte sich der Rat am 26. November 2003 auf einen Kompromisstext. Das Parlament stimmte diesem Kompromiss am 16. Dezember 2003 zu, sodass die Richtlinie in erster Lesung am 21. April 2004 verabschiedet wurde. Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Mai 2006 umgesetzt werden. Wesentliche Vorschriften der Übernahmerichtlinie wurden in Deutschland durch das bisher schon geltende Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 umgesetzt. Dieses Gesetz wurde im Juli 2006 geringfügig abgeändert, um eine „Eins zu Eins“-Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz [WpÜG-Novelle]). Ergänzend hierzu wurden am 24. Juli 2006 die Verordnung zur Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung und die Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des 239 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung) im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen neuen Beschluss über das Komitologieverfahren geeinigt. Dieser Beschluss führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das die Rechte des Parlaments ausweitet (d. h. Einführung eines Ablehnungsrechtes). Dementsprechend hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag am 19 Dezember 2007 vorgelegt, um das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG bei „nicht wesentlichen Bestimmungen“ dieser Richtlinie anzuwenden. Die Verordnung wurde am 11. März 2009 angenommen. C Am 27. Februar 2007 veröffentlichte die Kommission einen Bericht zum Stand der Umsetzung der Richtlinie, der zum Schluss kommt, dass das Optionsmodell ausgiebig von Mitgliedsstaaten genutzt worden ist und mehr Wettbewerbshindernisse schafft, als dass die Richtlinie Hindernisse abbaut. Am 6. Juni 2012 veröffentlichte die Kommission einen Richtlinienvorschlag zum Krisenmanagement (Sanierung und Abwicklung von Banken) (siehe Kapitel A.I.5.), der die Übernahme-Richtlinie ändert. Letztere enthält eine Verpflichtung zur Lancierung von Übernahmeangeboten für sämtliche Anteile eines Unternehmens, wenn eine Person allein oder gemeinsam mit anderen einen bestimmten Anteil an dem Unternehmen erwirbt, durch den sie die Beherrschung über das Unternehmen erlangt. Um aufgrund einer derart kostspieligen Verpflichtung nicht potenzielle Anleger im betreffenden Institut abzuschrecken und für die Abwicklungsbehörden die Wahrnehmung sämtlicher Abwicklungsbefugnisse nicht zu erschweren, wird eine Ausnahme vom obligatorischen Übernahmeangebot vorgesehen. Am 12. Juni 2014 wurde die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Durch die vorgenommene Änderung wird Artikel 5 der Übernahme-Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt. 240 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2004/25/EG (Richtlinie) vom 21.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 142/12 vom 30.04.2004 219/2009/EG (Verordnung) vom 11.03.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 87/109 vom 31.03.2009 2014/59/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173/190 vom 12.06.2014 C 241 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 11. Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie) Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten Inhalt Diese Richtlinie soll eine wichtige Lücke im Gesellschaftsrecht schließen. Vor dieser Richtlinie waren aufgrund der nationalen Bestimmungen im Gesellschaftsrecht grenzüberschreitende Fusionen in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Schweden, Irland, Griechenland, Finnland und Dänemark nicht möglich. Zudem sind die einzelstaatlichen Vorschriften in der Regel so unterschiedlich, dass auf komplizierte und kostenintensive juristische Hilfskonstruktionen zurückgegriffen werden muss. Darüber hinaus ist bei derartigen Modellen häufig eine Auflösung der übertragenen Gesellschaft erforderlich. Mit der Richtlinie soll allen Kapitalgesellschaften ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um bestmögliche Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu gewährleisten. C Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle Kapitalgesellschaften (nicht nur Aktiengesellschaften). Als Kapitalgesellschaft definiert die Richtlinie eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit und Gesellschaftskapital, welches allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von dem vereinfachten Rechtsrahmen profitieren. Die Definition der Verschmelzung folgt der Steuer-/Fusions-Richtlinie 90/434/EWG. Es bestehen drei Möglichkeiten der Verschmelzung: Übertragung einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft unter Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der anderen Gesellschaft, Übertragung auf eine von den sich verschmelzenden Gesellschaften gegründete neue Gesellschaft oder Übertragung einer Gesellschaft auf eine Gesellschaft, die sämtliche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt. Grundsätzlich folgt die Verschmelzung denselben rechtlichen Grundsätzen und Modalitäten, die für innerstaatliche Verschmelzungen von Gesellschaften gelten. Darüber hinaus soll das nationale Recht auch den Schutz der Gläubiger sowie der Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer (außer in Bezug auf Mitbestimmungsrechte) gegenüber jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften regeln. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ein gemeinsamer Verschmelzungsplan mit bestimmten Mindestangaben durch die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der Gesellschaft aufgestellt wird. Zudem bestimmt die Richtlinie Offenlegungspflichten gegenüber Gesellschaftern und Dritten nach den Vorgaben der Richtlinie 68/151/EWG, die spätestens einen Monat vor dem Termin der Hauptversammlung, die dem Verschmelzungsplan zustimmen soll, zu erfüllen sind. Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften muss ein Sachverständigenbericht erstellt werden. Die Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften muss der Verschmelzung zustimmen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem die neue Gesellschaft unterliegt. Eine Verschmelzung bewirkt, dass das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. 242 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft und die übertragene Gesellschaft erlischt. Die Richtlinie sieht Sonderregeln bei Bestehen eines Mitbestimmungssystems in einer der zu verschmelzenden Gesellschaften sowie bei Übertragung einer Gesellschaft auf eine Gesellschaft, die sämtliche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt, vor. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, welche nach diesem Verfahren wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden. Ferner bleibt das Fusionskontrollrecht auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie der Gemeinschaft unberührt. C Bewertung Grundsätzlich ist eine Vereinfachung von grenzüberschreitenden Fusionen zu begrüßen. Der Kompromiss über die Anwendung des Mitbestimmungsrechts steht nicht völlig im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie über die Europa-AG, die einen niedrigeren Schwellenwert zur Anwendung der Auffangregeln festsetzt. Dies könnte zu einem Attraktivitätsverlust der Europa-AG führen. Verfahren Die Europäische Kommission hatte bereits im Jahr 1984 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften vorgelegt. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Arbeitnehmermitbestimmung konnte die Richtlinie nicht verabschiedet werden. Nachdem im Oktober 2001 im Rahmen der Beratungen über die Europäische Aktiengesellschaft die Problematik gelöst werden konnte, hat die Kommission diesem Vorhaben neuen Auftrieb geben wollen. Im Mai 2003 hat die Kommission in ihrem Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts diese Thematik aufgenommen und einen neuen Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Verschmelzung angekündigt. Als erste Maßnahme des Aktionsplans zum Gesellschaftsrecht legte die Kommission am 18. November 2003 einen neuen Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Verschmelzung vor. Der Ministerrat erzielte eine politische Einigung am 25. November 2004. Ein wesentlicher Aspekt bei der Diskussion im Rat betraf die Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung. Nach dem Kompromisstext ist in der neu gegründeten Gesellschaft die Arbeitnehmermitbestimmung Gegenstand von Verhandlungen nach dem Vorbild des SE-Statuts. Danach wird ein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt, das ein Mitbestimmungsmodell festlegen soll. Kommt keine Einigung zustande, greifen die Standardregeln, wonach in der neuen Gesellschaft das anspruchsvollste Mitbestimmungsmodell unter den fusionierenden Gesellschaften eingeführt wird, wenn die Mitbestimmung vor der Verschmelzung für mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer insgesamt galt. Das Parlament nahm am 10. Mai 2005 seinen Bericht an, in dem es fordert, im Verschmelzungsplan auch über die möglichen Auswirkungen der Fusion auf die Beschäftigung zu berichten. Außerdem solle dem Plan eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter beigefügt werden, falls das nationale Recht dies vorsieht. Diese Änderungen wurden vom Rat akzeptiert, sodass die Richtlinie formell in erster Lesung am 26. Oktober 2005 verabschiedet wurde. Sie wurde im Amtsblatt am 25. November 2005 veröffentlicht und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Dezember 2007 umgesetzt werden. 243 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG). Am 16. September 2009 wurde die Richtlinie geändert durch Richtlinie 2009/109/EG. Die Änderung hat die Meldungspflichten der Richtlinie vereinfacht. Am 13. Juni 2012 nahm die EU eine Richtlinie zur Verknüpfung der nationalstaatlichen Unternehmensregister an, die die Verschmelzungsrichtlinie ändert. Die Änderungen zielen darauf ab, den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen zu verbessern. Im Rahmen des sogenannten REFIT-Programms hat die Kommission im Dezember 2014 angekündigt, sieben Richtlinien aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts zur Verbesserung von Lesbarkeit und Transparenz in einem einzigen Instrument zu kodifizieren. Davon sollen auch die Verschmelzungs-Richtlinie sowie die Richtlinie 2012/17/EU (Verknüpfung der Unternehmensregister) umfasst sein. C 244 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2005/56/EG (Richtlinie) vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU Nr. 310/1 vom 25.11.2005 2009/109/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 259/14 vom 02.10.2009 2012/17/EU (Richtlinie) vom 13.06.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 156/1 vom 16.06.2012 C 245 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 12. Corporate-Governance-Richtlinie Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen C Inhalt Diese Richtlinie soll dazu beitragen, das Vertrauen in die Jahresabschlüsse und Lageberichte zu vergrößern. So sieht die Richtlinie eine Reihe von Änderungen der Jahresabschluss- und Konzernabschluss-Richtlinien sowie der Bankbilanz- und Versicherungsbilanz-Richtlinie vor. Die Richtlinie bestätigt die Verantwortung und gemeinsame Haftung von Vorstandsmitgliedern. In allen EU-Ländern werden Vorstände kollektiv zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet und haften der Gesellschaft gegenüber entsprechend. Somit haben für den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie ggf. die Erklärung zur Unternehmensführung die Mitglieder aller Organe des Unternehmens kollektiv die Pflicht, Richtigkeit und Offenlegung sicherzustellen. Die Haftung der Organe gegenüber der Gesellschaft sowie die Festlegung von Sanktionen sollen nach nationalen Haftungsregelungen erfolgen. Ferner führt die Richtlinie weitere Vorschriften zur Transparenz bezüglich der Geschäfte mit nahe stehenden Personen ein. Die für börsennotierte Unternehmen bestehende Pflicht zur Angabe von Geschäften mit „nahe stehenden Personen“ im Jahres- und Konzernabschluss wird auch auf nichtbörsennotierte Unternehmen ausgedehnt. Jedoch sind nur bedeutende, nicht zu Marktkonditionen abgewickelte Geschäfte anzugeben. Zudem können Mitgliedstaaten kleine nicht-börsennotierte Unternehmen von dieser Pflicht befreien. Des Weiteren wurde die Definition „nahe stehender Personen“ ausgeweitet, indem die im Rahmen der IAS-Verordnung geltende Definition übernommen wurde. Wesentlich ist auch die Einführung von Transparenzanforderungen bez. außerbilanzieller Geschäfte und Vereinbarungen. Alle börsennotierten und nicht-börsennotierten Unternehmen werden verpflichtet, Angaben zu außerbilanziellen Geschäften und deren finanziellen Auswirkungen im Jahres- und Konzernabschluss zu machen. Die Zunahme außerbilanzieller Geschäfte – insbesondere Special Purpose Entities – als innovative Risikosteuerungsmöglichkeit führte zunehmend zu einer verzerrten Abbildung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und verhinderte damit die Erfüllung des „true and fair view“-Prinzips. Außerdem sieht die Richtlinie die Veröffentlichung einer „Erklärung zur Unternehmensführung“ im Jahresabschluss vor. Alle mit Aktien oder Schuldtiteln an einer Börse notierten Unternehmen werden verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung in den Jahresabschluss (als Teil des Lageberichts) aufzunehmen. Diese Erklärung soll nicht nur Aussagen über die Einhaltung eines Corporate-Governance-Kodexes (gemäß der sog. Entsprechenserklärung nach § 161 AktG), sondern auch Informationen bezüglich Risikomanagementsystemen, Aktionärsrechten, Angaben gemäß Übernahmerichtlinie (sofern diese anzuwenden ist) sowie der Funktionsweise von Hauptversammlungen, Organen und Ausschüssen enthalten. Mit dieser Regelung orientiert sich die EUGesetzgebung zunehmend an den Anforderungen des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley-Acts. 246 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass diese Erklärung außerhalb des Lageberichts abgegeben wird, und ferner nur Schuldtitel emittierende Unternehmen von einzelnen Angaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung befreien. Zudem dürfen Mitgliedstaaten die Bewertung von Finanzinstrumenten, geregelt in Art. 42a der Jahresabschluss-Richtlinie seit Verabschiedung der sog. Fair-Value-Richtlinie, jetzt in Anlehnung an die in EU-Recht übernommenen IAS/IFRS (insb. IAS 39) zulassen oder vorschreiben. Somit wird vor allem die Fair-Value-Option ermöglicht. Schließlich werden die Schwellenwerte für kleine Unternehmen, d. h. die Beträge für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, gemäß Jahresabschluss-Richtlinie, um 20 % angehoben. Somit können die Mitgliedstaaten gemäß der Vierten und Siebten Richtlinie weitere KMUs von den Offenlegungspflichten befreien. Bewertung Die Richtlinie ist als Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Finanzmärkte prinzipiell zu begrüßen. Jedoch müssen die Anforderungen an die Unternehmen im Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen stehen. So gilt die Pflicht zur Erklärung zur Unternehmensführung künftig auch für Schuldtitel emittierende Gesellschaften. Mangels schutzbedürftiger Aktionäre und deren Interessen ist das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Einschränkung der Angaben zu begrüßen. Es ist darauf zu drängen, dass die Erleichterungen tatsächlich eingeführt werden. Auch die Platzierung der Erklärung außerhalb des Lageberichts ist anzustreben. Die gemeinsame Haftung aller Organmitglieder (im Sinne von sämtlichen Mitgliedern aller Organe) wurde als unangemessen beurteilt, da in einem dualistischen System Arbeitsteilung vorliege. Insofern kann allenfalls eine gemeinsame Haftung der Mitglieder desselben Organs sachgerecht sein. Schließlich erscheint eine Erklärung zur Unternehmensführung im vorgesehenen Umfang für nichtnotierte Unternehmen ebenfalls unangemessen. Vielmehr sollte der Umfang bzw. Inhalt der Erklärung anstelle einer abschließenden Aufzählung flexibler gestaltet werden, um so die unternehmensspezifische Situation angemessen berücksichtigen zu können. Verfahren In ihrem Aktionsplan zur Stärkung der Corporate Governance hatte die Europäische Kommission angekündigt, kurzfristige Initiativen zur kollektiven Verantwortung von Organmitgliedern, zur Verbesserung der von Unternehmensgruppen zur Verfügung gestellten Informationen sowie zur Einführung einer Erklärung zur Unternehmensführung zu erarbeiten. Am 22. April 2004 führte die Kommission eine Konsultation zu diesen Themen durch. Angesichts der engen Zusammengehörigkeit dieser drei Initiativen und aufgrund des Ziels, Kohärenz zu gewährleisten, beabsichtigte die Kommission einen einzigen Vorschlag bezüglich aller drei Themengebiete vorzubereiten. Nach Auswertung der Konsultation legte die Kommission am 28. Oktober 2004 den Vorschlag für eine Richtlinie über Corporate Governance vor. Der Richtlinienvorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegt. 247 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 6. Juni 2005 billigte der Rat einen Kompromissvorschlag zu dem Richtlinienentwurf, welcher wesentliche Erleichterungen vorsieht. Zur Verantwortung und Haftung der Organmitglieder für falsche Finanzinformationen soll es demnach bei der Innenhaftung (actio pro socio) bleiben. Bezüglich der Angaben über Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen können die Mitgliedstaaten Konzernunternehmen freistellen, sofern die Transaktionen zwischen 100%igen Tochtergesellschaften erfolgten. Bei der Erklärung zur Unternehmensführung wird zugelassen, dass diese auch als gesonderter Bericht (und nicht unbedingt im Anhang) auf die Internetseite des Emittenten gestellt werden kann. Prüfungspflichtig bleiben das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem. Allerdings soll die Beschreibung nun auf die wichtigsten Merkmale und nur im Hinblick auf die Finanzberichterstattung beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die lediglich Schuldverschreibungen emittieren, von einigen Angabepflichten der Erklärung zur Unternehmensführung ausnehmen. C Nach intensiven Diskussionen konnten Rat und Parlament sich auf einen Kompromisstext einigen. Dieser Kompromisstext stützt sich im Wesentlichen auf die Ratseinigung von Juni 2005. Dennoch wurden während der Verhandlungen zusätzliche Änderungen vorgenommen. Das Parlament stimmte dem Kompromisstext am 15. Dezember 2005 zu. Der Rat unterstützte ebenfalls den Kompromiss-text und verabschiedete die Richtlinie am 14. Juni 2006. Die Richtlinie musste innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten umgesetzt werden. Die deutsche Umsetzung der Richtlinie wurde mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgenommen. Das Gesetz wurde am 28. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Die Kommission veröffentlichte am 5. April 2011 ein Grünbuch und startete eine öffentliche Konsultation über mögliche Methoden für einen besseren Rahmen der Unternehmensführung. Durch die CRD IV-Richtlinie (s. A.I.13.) wird die Corporate-Governance-Richtlinie im Hinblick auf die Erklärung zur Unternehmensführung teilweise aufgehoben. 248 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2006/46/EG (Richtlinie) vom 14.06.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 224/1 vom 16.08.2006 2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 182/19 vom 29.06.2013 C 249 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 13. Richtlinie über Aktionärsrechte Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften Inhalt Die Richtlinie zielt darauf ab, durch die Einführung bestimmter Mindeststandards die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten bei börsennotierten Gesellschaften zu erleichtern. Zugleich werden damit auch einheitliche Mindestanforderungen an die Durchführung von Hauptversammlungen (HV) geschaffen. So soll die Richtlinie dafür sorgen, dass Aktionäre unabhängig davon, wo sie in der EU ansässig sind, rechtzeitig Zugang zu vollständigen Informationen über ihr Unternehmen erhalten und bestimmte Rechte, insbesondere Stimmrechte, ohne Hindernisse grenzüberschreitend ausüben können. Das Thema Aktionärsrechte ist eine der letzten kurzfristigen Maßnahmen des EU-Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance vom 21. Mai 2003 und wird mit dieser Richtlinie im Wesentlichen abgeschlossen. C Der Richtlinie zufolge müssen Emittenten mindestens 21 Tage vor der HV schriftlich einladen. Diese Frist kann auf 14 Tage verringert werden, wenn die Aktionäre auf elektronischem Wege abstimmen können und wenn die Hauptversammlung der Fristverkürzung zustimmt. Die Gesellschaft muss die Einberufung der HV in einer Form vornehmen, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihr gewährleisten soll. Informationen über die Tagesordnung und weitergehende Dokumente sind online verfügbar zu machen. Aktionäre dürfen die Tagesordnung ergänzen oder zusätzliche Beschlussvorlagen einbringen. Hierfür kann eine Mindestbeteiligungsquote von max. 5 % vorgeschrieben werden. Ferner haben Aktionäre ein unbedingtes Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen sowie ihre Stimmrechte auszuüben. Insbesondere sollen Hindernisse, die die Stimmabgabe betreffen, namentlich die Aktiensperre, beseitigt werden. Einschränkungen zum Zwecke der Sicherstellung einer zweifelsfreien Identifizierung des Aktionärs sind jedoch zulässig. Aktionäre sollen elektronisch an der HV teilnehmen und sich außerdem per Post oder Stimmrechtsvertreter an der Abstimmung beteiligen dürfen. Aufwendige formale Anforderungen an die Stimmrechtsvertretung sowie zur Weisungserteilung sind untersagt. Im Hinblick auf das Fragerecht sieht die Richtlinie vor, dass Aktionäre Fragen zu Punkten auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stellen dürfen. Zudem sollen Aktionäre einen Anspruch auf die Beantwortung der Fragen haben. Emittenten müssen spätestens 15 Tage nach der HV Informationen über Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse elektronisch verfügbar machen. Im Ergebnis beseitigt die Richtlinie bestehende rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung an Hauptversammlungen und erleichtert insbesondere ausländischen Aktionären die HV-Teilnahme. 250 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Zielsetzung der Richtlinie ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Möglichkeit des Aktionärs, seine Stimm- und Mitgliedschaftsrechte auch grenzüberschreitend ausüben zu können, ist unerlässlich für einen funktionsfähigen europäischen Kapitalmarkt. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Kommission mit der Richtlinie einen prinzipiengeleiteten Ansatz verfolgt, der Eingriffe in das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht zu vermeiden versucht. Unter Umständen kritisch erscheint jedoch die Vorgabe, sämtliche HV-Unterlagen einschließlich der Beschlussvorlagen vor der Hauptversammlung verfügbar zu machen. Ebenso könnten die elektronische HV-Teilnahme und insbesondere die elektronische Stimmabgabe im Hinblick auf künftige Präsenzversammlungen sowie mögliche technische Unsicherheiten problematisch sein; hier sollte die Richtlinienvorgabe vielmehr auf ein Unternehmenswahlrecht hinauslaufen. Die Richtlinie sollte nur für Anteile von Aktiengesellschaften gelten und nicht auch für andere Gesellschaften, deren Anteile börsennotiert sind. Zudem sind Vereinfachungen für Emittenten in Bezug auf Hauptversammlung und das Fragerecht der Aktionäre erforderlich, um ein angemessenes Interessengleichgewicht zwischen Aktionären und der Gesellschaft zu erreichen. Schließlich sollten einzelne Restriktionen bei der Stimmrechtsvertretung ausgeräumt werden. Verfahren Am 21. Mai 2003 kündigte die Europäische Kommission in ihrem Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance an, den rechtlichen Rahmen für die Ausübung von Aktionärsrechten zu überarbeiten. Hierzu veröffentlichte die Kommission am 16. September 2004 ein erstes Konsultationspapier. Darin schlug sie im Wesentlichen vor, Mindeststandards über Aktionärsrechte auf EU-Ebene einzuführen. Nach Auswertung der Beiträge legte die Kommission ein zweites Konsultationspapier mit wesentlichen Bestimmungen einer Richtlinie vor. Am 10. Januar 2006 übergab die Kommission den Richtlinienvorschlag dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens. Ministerrat und Parlament einigten sich in erster Lesung auf einen Kompromisstext. Am 14. Juli 2007 wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht. Bis zum 3. August 2009 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Während der Verhandlungen zur Annahme der Richtlinie wurde bereits deutlich, dass bestimmte Fragen der Regelung in Form einer Empfehlung vorbehalten werden könnten. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Kommission am 30. April 2007 ein drittes Konsultationspapier. Die Kommission beabsichtigte, eine nicht-rechtsverbindliche Empfehlung – ergänzend zur Richtlinie über Aktionärsrechte – zu verabschieden. Im Einzelnen erwog die Kommission Vorgaben für die Wertpapierleihe, um klare Regeln über die Auswirkungen der Leihe auf Aktionärsstimmrechte zu erreichen. Überdies schlug die Kommission vor, im Depotvertrag zu vereinbaren, dass die Depotbank die Stimmrechte des Inhabers grundsätzlich nicht ohne dessen Weisung ausüben darf. Ebenfalls sollten die Rolle und Pflichten der Depotbanken bei der Wahrnehmung der Depotstimmrechte, insbesondere Informations- und Dokumentationspflichten bei der Ausübung des Stimmrechts im Ausland sowie Kosten bei Ketten von Depotbanken geklärt werden. Im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten beim Erwerb oder der Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten erachtete die Kommission die diesbezüglichen Regelungen in Artt. 9, 10 und 13 der Transparenzrichtlinie für ausreichend und beabsichtigte keine weiteren Regelungsschritte. 251 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 6. Mai 2008 wurde ein Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium veröffentlicht für das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG). Das Gesetz wurde am 29. Mai 2009 vom Bundestag beschlossen und am 30. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Aktionsplan für Gesellschaftsrecht aus dem Jahr 2012 kündigte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie an. Am 9. April 2014 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über Aktionärsrechte vor. Der Vorschlag zielt darauf ab, Mängel bei der Unternehmensführung in Bezug auf börsennotierte Unternehmen und ihre Leitungsorgane, Aktionäre (institutionelle Anleger und Vermögensverwalter), Finanzintermediäre und Berater für die Stimmrechtsvertretung zu beheben. Der Vorschlag wird derzeit im Rat und im Parlament beraten (s. C.III.1.). C Durch die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten werden einzelne Bestimmungen (Artt. 1 und 5) der Richtlinie über Aktionärsrechte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 abgeändert. So werden Ausnahmen von der Mindestfrist zur Einberufung einer HV vorgesehen, um ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden nicht zu behindern. 252 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2007/36/EG (Richtlinie) vom 11.07.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 184/17 vom 14.07.2007 2014/59/EU (Richtlinie) vom 15.05.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173/190 vom 12.06.2014 C 253 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen C Verordnung 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Inhalt Nach der Finanzkrise hatte die Kommission Vorschläge unterbreitet, die die Rolle der Abschlussprüfer verbessern soll, um neue, in der Zukunft auftretende Finanzrisiken abzuschwächen. Richtlinie über Abschlussprüfungen Ziele der Überarbeitung sind die Stärkung der Unabhängigkeit der Prüfer und die Verringerung der Anbieterkonzentration. Im Vergleich zur Richtlinie von 2006 sind Änderungen im Hinblick auf folgende Aspekte vorgenommen worden: ■ Definition der „Unternehmen von öffentlichem Interesse“, die Kreditinstitute umfasst und der erhöhte Bedeutung für die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften zukommt; ■ Verschärfte Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität nicht nur des Prüfungsunternehmens, sondern auch der Person des Prüfers; ■ Einführung von Regeln für die interne Organisation des gesetzlichen Prüfers oder des Prüfungsunternehmens, die die Unabhängigkeit sicherstellen sollen, einschließlich Qualitätssicherungsprüfungen; ■ Ermächtigung der Europäischen Kommission, die internationalen Prüfungsstandards per delegiertem Rechtsakt in europäisches Recht zu übernehmen; Verordnung über die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Die neue Verordnung sieht folgende Bestimmungen vor: 254 ■ Verpflichtende Rotation der Prüfungsgesellschaft grundsätzlich nach zehn Jahren, wobei die Laufzeit des Prüfungsmandats bei Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens um weitere zehn Jahre und im Falle eines Joint Audits um weitere 14 Jahre verlängert werden; die Cooling-off-Phase, innerhalb derer dieselbe Prüfungsgesellschaft nicht erneut beauftragt werden kann, beträgt vier Jahre; ■ Verbot der Erbringung bestimmter prüfungsfremder Leistungen, insbesondere Leistungen, mit denen eine Beteiligung an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden ist, sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, Kapitalstruktur und -allokation. Diesbezüglich enthält die Verordnung eine „Schwarze Liste“ der verbotenen Nichtprüfungsleistungen. Für alle erlaubten Nichtprüfungsleistungen, die in einem Zeitraum von drei C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN oder mehr aufeinander folgenden Jahren erbracht werden, darf das Gesamthonorar 70 % des durchschnittlichen Prüfungsleistungshonorars nicht überschreiten. ■ Schaffung eines neuen Gremiums für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, „Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (Ausschuss der Aufsichtsstellen)“, besetzt mit einem hochrangigen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie einem Vertreter der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Bewertung Die Bestrebungen zur Stärkung des Vertrauens in den Wirtschaftsprüfungsmarkt sowie zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich werden grundsätzlich begrüßt. Zwar ist die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht ausgeweitet worden, jedoch finden die neuen Vorschriften auf die Prüfung aller Unternehmen von öffentlichem Interesse (börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen) Anwendung. Ein Wahlrecht, das in Anlehnung an die IAS-Verordnung eine Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zulässt, wäre wünschenswert gewesen. Mit Blick auf die drohenden Qualitätsverluste spricht sich die Kreditwirtschaft gegen ein grundsätzliches Verbot von prüfungsfremden Beratungsdienstleistungen aus. Das vorgesehene System mit einer „Schwarzen Liste“ von verbotenen Leistungen ist im Ergebnis zu unflexibel. Die Beauftragung des Abschlussprüfers mit prüfungsfremden Leistungen sollte von der Zustimmung des Aufsichtsorgans beziehungsweise eines bestehenden Prüfungsausschusses abhängig gemacht werden, um einzelfallbezogen zu entscheiden, ob Interessenkonflikte bestehen oder bestehen könnten. Die im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene verpflichtende externe Rotation der Prüfungsgesellschaft birgt die Gefahr der Verschlechterung der Qualität der Abschlussprüfung. Einer Erstprüfung ist das Risiko einer geringeren Prüfungsqualität inhärent und die verstärkte Rotation der Prüfungsgesellschaft darf nicht zu Informations- und Qualitätsverlusten sowie höheren Kosten für geprüfte Unternehmen führen. Ein Wechsel des Prüfungsteams und des für die Prüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüfers im Sinne einer internen Rotation wäre im Ergebnis zielführender gewesen. Die ursprünglich vorgeschlagene Zentralisierung der Aufsicht über die Abschlussprüfer ist durch die Einrichtung eines Gremiums zur Koordinierung der Aufsicht ersetzt worden. Somit ist sichergestellt, dass das in Deutschland praktizierte System der öffentlich-rechtlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durch die Kammern nicht in Frage gestellt wird. 255 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Am 13. Oktober 2010 hat die Europäische Kommission auf Basis eines Grünbuches eine Konsultation zur Rolle der gesetzlichen Abschlussprüfung sowie zum Umfeld ihrer Durchführung eingeleitet. Am 30. November 2011 hat die Kommission Vorschläge für eine neue Richtlinie und eine neue Verordnung zur Reform des Abschlussprüfungsmarktes veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm die beiden Rechtsakte am 3. April 2014 an. Der Rat stimmte am 14. April 2014 zu. Die beiden Rechtsakte wurden am 27. Mai 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie traten am 16. Juni 2014 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Anforderungen der geänderten Richtlinie umzusetzen. Aufgrund zahlreicher Bezugnahmen der Verordnung auf Bestimmungen der Richtlinie wird die Verordnung ebenfalls erst zwei Jahre nach Inkrafttreten unmittelbare Anwendung finden. Ein Referentenentwurf für die Umsetzung der Richtlinie und die Ausführung der Verordnung in deutsches Recht wurde seitens der Bundesregierung im März 2015 vorgelegt. C 256 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz 537/2014/EU (Verordnung) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/77 vom 27.05.2014 2014/56/EU (Richtlinie) vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 158/196 vom 27.05.2014 C 257 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG III. VORHABEN IN BERATUNG 1. Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Aktionärsrechte Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung C Inhalt Der Vorschlag, der Änderungen an der Aktionärsrechterichtlinie aus dem Jahr 2007 sowie an der erst 2013 überarbeiteten Bilanzierungsrichtlinie vorsieht, soll eine stärkere Überwachung der Vergütungspolitik börsennotierter Unternehmen ermöglichen, zu einer erhöhten Transparenz und Kontrolle bei Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktionäre führen und eine leichtere grenzübergreifende Stimmrechtsausübung für Aktionäre sicherstellen. Die Transparenz gegenüber den Aktionären soll durch eine verbesserte Berichterstattung erhöht und damit die Einbeziehung der Aktionäre in die Unternehmen verbessert werden. Der Vorschlag steht im Kontext der Mitteilung der Kommission über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft vom 27. März 2014 und soll eine längerfristige Ausrichtung der Aktionäre ermöglichen. Konkret enthält der Richtlinienvorschlag detaillierte Vorgaben für Finanzintermediäre (Depotbanken), die unter anderem den Unternehmen gegenüber Informationen über die Aktionäre offen legen und die Ausübung der Aktionärsrechte für die Inhaber der Aktien erleichtern sollen. Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter sollen dazu verpflichtet werden, eine Einbeziehungspolitik für ihre Aktionäre zu erarbeiten. Diese soll beispielsweise bestimmen, wie Unternehmen, in die investiert werden soll, auch in Bezug auf deren nicht finanzielle Leistung überwacht werden sollen. Des Weiteren sollen die Aktionäre das Recht haben, über die Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung abzustimmen und Unternehmen sollen die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend der von den Aktionären genehmigten Vergütungspolitik entlohnen, die alle drei Jahre zur Abstimmung gestellt wird. Feste Vorgaben zur Vergütungspolitik und zur Höhe der Vergütung sind im Vorschlag nicht enthalten. Die Vergütungspolitik soll nach der Vorstellung der Kommission auch die wichtigsten Bestimmungen der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, einschließlich der Dauer der Verträge, der geltenden Kündigungsfristen und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertrags öffentlich machen. Auch über den zu erstellenden Vergütungsbericht des Unternehmens sollen die Aktionäre künftig abstimmen. 258 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Bewertung Das hinter dem Vorschlag stehende grundsätzliche Anliegen der Stärkung der langfristigen Finanzierung und nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft wird geteilt. Die Vorschläge der Kommission zum Say-on-Pay durch die Hauptversammlung sind jedoch mit der im deutschen Aktienrecht vorgesehenen Zuordnung von Kompetenzen im dualistischen System nicht zu vereinbaren. Die Übertragung von Befugnissen auf die Hauptversammlung im Hinblick auf Fragen der Vergütung des Vorstands würde zu einer Entmachtung des Aufsichtsrats führen. Eine ähnliche Gesetzesinitiative in Deutschland, die mit einer Schwächung der Stellung des Aufsichtsrates im deutschen Aktienrecht einhergegangen wäre, scheiterte in der Legislaturperiode bis 2013 an grundsätzlichen Bedenken der Bundesländer. Von Seiten der Kreditwirtschaft wird der Vorschlag zur Verpflichtung der Depotbanken, den Aktiengesellschaften gegenüber die Anteilsinhaber zu identifizieren, kritisch gesehen, insbesondere da dies mangels Unterscheidung in Art. 3a auch für Inhaberaktien gelten soll. Im deutschen Aktiengesetz ist ein vergleichbares gesetzliches Auskunftsregime derzeit nur im Falle von Namensaktien und ausschließlich für Zwecke der Führung des Aktienregisters vorgesehen. Auch die vorgeschlagenen Weiterleitungspflichten der Intermediäre für Informationen, die die verwahrten Aktien betreffen, dürften über die bislang im deutschen Aktiengesetz geregelten Pflichten hinausgehen. Verfahren Im Aktionsplan für Gesellschaftsrecht aus dem Jahr 2012 kündigte die Europäische Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie an. Die Kommission legte ihren Vorschlag für eine Richtlinie am 9. April 2014 vor. Der Vorschlag wird derzeit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Am 7. Mai 2015 hat der zuständige Rechtsausschuss des Parlaments über seine Position zum Kommissionsvorschlag abgestimmt. Am 8. Juli 2015 hat das Plenum des Parlaments die Position des Ausschusses bestätigt. Auf Ebene des Rates hat die lettische Ratspräsidentschaft Ende März 2015 eine allgemeine Ausrichtung der Mitgliedstaaten verhandelt. Referenz KOM (2014) 213 final vom 09.04.2014 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) 259 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN IV. SONSTIGE VORHABEN 1. Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts/Corporate Governance Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen C Inhalt Der Aktionsplan von 2012 umreißt künftige Initiativen im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance. Das europäische Gesellschaftsrecht und die Corporate Governance sollen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen gewährleisten. Die von der Kommission durchgeführten Analysen und Konsultationen machen deutlich, dass in diesem Bereich weitere Verbesserungen möglich sind und zu diesem Zweck ein langfristiges Engagement der Aktionäre gefördert, für mehr Transparenz zwischen Unternehmen und ihren Aktionären gesorgt und grenzüberschreitende Tätigkeiten europäischer Unternehmen erleichtert werden sollten. Auf der Grundlage ihrer Überlegungen und der Ergebnisse der Konsultationen zeigt die Kommission verschiedene Aktionslinien im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance auf, die von elementarer Bedeutung für die Implementierung moderner Rechtsvorschriften für nachhaltige und wettbewerbsfähige Unternehmen sind. Die Kernpunkte des Aktionsplans sind: 1. Mehr Transparenz zwischen Unternehmen und ihren Aktionären zur Verbesserung der Corporate Governance, insbesondere: ■ Erhöhung der Transparenz der Unternehmen im Hinblick auf die Aspekte Vielfalt in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats und Risikomanagement; ■ Verbesserung der Berichterstattung über Corporate Governance; ■ Erleichterung der Identifizierung der Aktionäre durch die Emittenten; ■ Stärkung der Transparenzregeln für institutionelle Anleger hinsichtlich ihres Abstimmungsverhaltens und der Einbeziehung der Aktionäre. 2. 260 Initiativen zur Förderung des langfristigen Engagements der Aktionäre: ■ mehr Transparenz in Bezug auf die Vergütungspolitik und die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensführung und Recht der Aktionäre auf Abstimmung über die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht; ■ bessere Überwachung der Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen – d. h. von Vertragsabschlüssen eines Unternehmens mit Mitgliedern der Unternehmensführung oder kontrollierenden Aktionären – durch die Aktionäre; ■ Einführung geeigneter operationeller Vorschriften für Stimmrechtsberater (d. h. Unternehmen, die Dienstleistungen für Aktionäre, namentlich Beratung zum Abstimmungsverhalten, erbrin- C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN gen), insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Transparenz und die Beseitigung von Interessenkonflikten; ■ Klärung des Begriffs „gemeinsam handelnde Personen“ („Acting in concert“) zur Erleichterung der Zusammenarbeit der Aktionäre in Fragen der Corporate Governance; ■ Prüfung der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern gefördert werden kann. 3. Initiativen im Bereich des Gesellschaftsrechts zur Unterstützung europäischer Unternehmen und zur Förderung ihres Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit: ■ weitere Untersuchungen mit Blick auf eine mögliche Initiative zur grenzübergreifenden Verlegung des Unternehmenssitzes; ■ Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen von Unternehmen; ■ klare EU-Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen von Unternehmen; ■ Follow-up des Vorschlags zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft im Hinblick auf die Ausweitung grenzübergreifender Geschäftsmöglichkeiten für KMU; ■ Informationskampagne zum Statut der Europäischen Aktiengesellschaft und zum Statut der Europäischen Genossenschaft; ■ gezielte Maßnahmen für Unternehmensgruppen: Anerkennung des Konzepts des Gruppeninteresses und mehr Transparenz hinsichtlich der Gruppenstruktur. Darüber hinaus sieht der Aktionsplan eine Zusammenführung aller wichtigen Gesellschaftsrechtsrichtlinien in einem einzigen Rechtsinstrument vor. Dies würde das EU-Gesellschaftsrecht zugänglicher und verständlicher machen und das Risiko künftiger Inkonsistenzen verringern. Bewertung Durch diesen Aktionsplan standen und werden wieder die Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance im Vordergrund der EU-Prioritäten stehen. Der Aktionsplan wird durch den Leitgedanken getragen, die langfristige Ausrichtung von Unternehmen und ihren Aktionären zu stärken. Diese Zielsetzung wird grundsätzlich unterstützt, jedoch ist es wichtig, dass gut funktionierende nationale Gesellschaftsrechtssysteme bewahrt werden. Verfahren Eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Prof. Jaap Winter wurde von der EUKommission im September 2001 u. a. zur Beratung bei der Modernisierung des EU-Gesellschaftsrechts eingesetzt. Im Anschluss an die informelle Tagung der Wirtschafts- und Finanzminister im April 2002 wurde das Mandat dieser Gruppe um verschiedene mit der Unternehmensführung und -kontrolle zusammenhängende Themenbereiche erweitert (d. h. Corporate Governance). Die Expertengruppe legte am 4. November 2002 ihren Schlussbericht mit wesentlichen Empfehlungen vor. Am 21. Mai 2003 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung unter dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan” vor. Diese Mitteilung folgt in weiten Teilen den Empfehlungen der „Winter- 261 C C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN gruppe“. Der Aktionsplan wurde an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament weitergeleitet. Ferner wurde eine offene Konsultation zu diesem Aktionsplan durchgeführt. Die Umsetzung der im Aktionsplan enthaltenen kurzfristigen Prioritäten wurde in der Zwischenzeit fast vollständig erreicht. So wurde eine Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Oktober 2005 angenommen. Auch die Modernisierung der Richtlinie über Kapitalerhaltung (Richtlinie 77/91/EWG – Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie) wurde im Juli 2006 vollzogen. Zudem hat die Kommission mehrere Konsultationen u. a. zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung und zu den Aktionärsrechten geführt. Die Kommission hat daraufhin die Idee einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung im Dezember 2007 fallen gelassen. Zudem wurde die Richtlinie zur Corporate Governance im Juni 2006 verabschiedet (bez. Verantwortung von Organmitgliedern, Transparenz bei außerbilanziellen Geschäften, Veröffentlichung einer Erklärung zur Unternehmensführung). Die Kommission hat auch ein Corporate-Governance-Gremium eingeführt, um die Zusammenarbeit und Konvergenz der nationalen Corporate-GovernanceKodizes zu fördern. Ferner wurde auf Beschluss der Kommission vom 28. April 2005 eine Gruppe von Nicht-Regierungsexperten für Corporate Governance und Gesellschaftsrecht eingesetzt. Schließlich hat die Kommission eine Empfehlung über die Unabhängigkeit von Organmitgliedern sowie über ein angemessenes System zur Vergütung von Direktoren verabschiedet. Im Juli 2007 wurde schließlich die Richtlinie über Aktionärsrechte angenommen. C Am 12. Dezember 2012 nahm die Europäische Kommission einen neuen Aktionsplan an, in dem künftige Initiativen im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Corporate Governance umrissen werden. 262 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Referenz KOM (2003) 284 (Mitteilung) endg. vom 21.05.2003, nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht COM (2012) 740 (Mitteilung) final, nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht C 263 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN 2. Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor Empfehlung der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor Inhalt Vergütungsschemata in Banken und anderen Unternehmen haben dem von der Kommission bestellten „de Larosière Bericht“ zur Finanzkrise zufolge zu exzessiver Risikobereitschaft zum Nachteil einer auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensentwicklung geführt. Diese Schwächen adressiert die Kommission in ihrer Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzsektor. C Die Vergütungspolitik für Personen, die bei ihren Tätigkeiten Risiken eingehen müssen, sollte der Empfehlung zufolge einem soliden und wirksamen Risikomanagement zuträglich und mit diesem kompatibel sein. Deshalb sollten die Finanzinstitute ein angemessenes Gleichgewicht zwischen fixem Gehalt und Bonuszahlungen anstreben. Ein Großteil der Boni sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden, um dem Risikohorizont der zugrunde liegenden Leistung Rechnung zu tragen. Die Leistungskriterien sollten sich stärker an den längerfristigen Ergebnissen orientieren und die zugrunde gelegte Leistung an die Faktoren Risiko, Kapitalkosten und Liquidität anpassen. Ferner sollten Finanzinstitute bereits ausgezahlte Boni zurückfordern können, wenn Daten sich im Nachhinein als offenkundig falsch erwiesen haben (Claw-back). Die Vergütungspolitik sollte außerdem intern transparent, eindeutig und ordnungsgemäß dokumentiert sein und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten enthalten. Dem Verwaltungs-/Aufsichtsrat fällt die Aufgabe zu, die Vergütungspolitik des gesamten Finanzinstituts mit angemessener Beteiligung von internen Kontrollorganen, Personalabteilung oder Sachverständigen zu beaufsichtigen. Die Mitglieder der Unternehmensleitung und sonstige, an Konzeption und Umsetzung der Vergütungspolitik beteiligte Personalmitglieder sollten unabhängig sein. Auch sollte die Vergütungspolitik den Beteiligten auf angemessene Art und Weise mitgeteilt werden. Die offen gelegten Informationen sollten eindeutig und leicht verständlich sein und die zentralen Elemente der Vergütungspolitik, ihrer Konzeption und Umsetzung umfassen. Schließlich sollten die Aufsichtsbehörden unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente sicherstellen, dass Finanzinstitute die Grundsätze einer soliden Vergütungspolitik so weit möglich anwenden und dass die Vergütungspolitik mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Um das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden bei der Prüfung der Grundsätze einer soliden Vergütungspolitik Art und Größe des Finanzinstitutes und die Komplexität seiner Tätigkeiten berücksichtigen. 264 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Bewertung Diese Empfehlung ist als Beitrag zur Stärkung des Vertrauens der Finanzmärkte zu begrüßen. Es ist in der Tat wichtig, dass keine Anreize für Manager oder bestimmte Mitarbeiter, die in risikoanfälligen Bereichen arbeiten, geschaffen werden, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit eines Kreditinstituts gefährden. Die Kreditwirtschaft hat jedoch Bedenken im Hinblick auf die Definition von Langfristigkeit. Der Begriff ist sehr dehnbar und kann je nach Geschäftsbereich variieren. Darüber hinaus kann die Verzögerung von Bonuszahlungen über mehrere Jahre zu Umsetzungsproblemen für Unternehmen mit einer langfristigen Ausrichtung führen. Außerdem sieht die Kreditwirtschaft das Risiko einer Überregulierung in diesem Gebiet, wenn die Kommission hier einen weiteren Regulierungsbedarf zu Vergütung sieht. C Verfahren Im Oktober 2008 hat die Kommission eine hochrangige Gruppe unter Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt, sie zur Zukunft der europäischen Finanzmarktregulierung und -überwachung zu beraten. Diese Gruppe stellte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor, dessen Empfehlungen von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 übernommen wurden. Zu den Empfehlungen gehörten Maßnahmen zur Vergütungspolitik von Finanzinstituten und Unternehmen. Das Corporate-Governance-Forum hat am 24. März 2009 eine Erklärung zum Thema der Vergütung veröffentlicht. Das Forum hat gefordert, dass bei der Festlegung von Regeln zwischen der Managervergütung in börsennotierten Unternehmen und der Vergütung im Finanzdienstleistungssektor unterschieden werden sollte – einer Branche, in der auch nicht geschäftsführenden Managern potenziell hohe Entgelte gezahlt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass gewisse Grundsätze zur Vergütung in den nationalen Corporate-Governance-Kodizes verankert werden. Die Kommission solle eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Vorgeschlagen wurde außerdem der Erlass einer Richtlinie, worin ein geeignetes Instrument gesehen wurde, um sicherzustellen, dass börsennotierte Unternehmen ihre Vergütungspolitik und die Bezüge einzelner Manager offen legen. CEBS (Committee of European Banking Supervisors) hat am 20. April 2009 Grundsätze zur Vergütung veröffentlicht, die Finanzinstitute u. a. dazu aufrufen, langfristige Ziele bei der Vergütung stärker zu berücksichtigen. Die Kommission veröffentlichte am 29. April 2009 zwei Empfehlungen zur Vergütung, eine zur Vergütung der Unternehmensleitung und eine zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (K(2009) 3159). Am 13. Juli 2009 legte die Kommission einen Änderungsvorschlag zur CRD vor, der verbindliche Maßnahmen für die Vergütungspolitik einführen sollte. Diese sollen sicherstellen, dass das Eingehen übermäßiger Risiken durch leitende Bankangestellte und Wertpapierhändler nicht belohnt wird. Der Vorschlag verweist auf die Empfehlung der Kommission und listet eine Reihe von Prinzipien für eine angemessene Vergütungspolitik auf. Wird diesen Anforderungen von einem Kreditinstitut nicht entsprochen, sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden Sanktionen verhängen können, die bis zu zusätzlichen Kapitalanforderungen reichen sollen. Am 27. Juni 2013 wurde die CRD IV im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Demnach sollen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich 265 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN auf das Risikoprofil von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festlegen und beibehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist. Zu diesem Zweck sollte die Bemessung der leistungsabhängigen Vergütungskomponente auf die langfristige Leistung abstellen und den mit dieser Leistung verbundenen aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen. Ein Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung wird festgelegt. Am 2. Juni 2010 legte die Kommission zwei Berichte über die praktische Umsetzung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor und zur Vergütung der Geschäftsführer börsennotierter Gesellschaften seitens der Mitgliedstaaten vor. In beiden Bereichen seien Fortschritte erzielt worden, jedoch stehe in zahlreichen Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Empfehlungen noch aus. C Am 11. Juni 2010 legte CEBS einen Bericht zur Umsetzung der CEBS-Prinzipien vom 29. April 2009 zu Vergütungspraktiken vor. Der Bericht sieht klare Verbesserungen in den Vergütungssystemen der Institute. CEBS nutzte u. a. diesen Bericht als Grundlage für die Erarbeitung von Leitlinien, die am 10. Dezember 2010 veröffentlicht wurden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beabsichtigt, die bestehenden CEBS-Leitlinien zu überarbeiten und an die CRD IV-Richtlinie anzupassen. Im Oktober 2014 hat die EBA einen Bericht über die Anwendung der Vergütungspraktiken und insbesondere der aufgrund der Neuregelung im Rahmen der CRD IV aufgekommenen Zuwendungen veröffentlicht. 266 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IV. SONSTIGE VORHABEN Referenz K(2009) 3159 (Empfehlung) vom 30.04.2009, nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht 2009/385/EG (Empfehlung) vom 30.04.2009, ABl. Nr. L 120/28 vom 15.05.2009 2013/34/EU (Richtlinie) vom 26.06.2013, ABl. Nr. L 176/338 vom 27.06.2013 C 267 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Inhalt Die Richtlinie verfolgt das Ziel, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen über den Kauf von Waren und Dienstleistungen zu verhindern. Dabei werden EU-weit gleiche Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu Grunde gelegt. D Eine Klausel gilt demnach als missbräuchlich, wenn sie „zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht“. Erfasst werden nur Verträge, die nicht individuell zwischen Anbietern und Verbrauchern ausgehandelt wurden. Ein individuell ausgehandelter Vertrag liegt z. B. vor, wenn einzelne Passagen zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Missbräuchliche Klauseln sind unzulässig und für den Verbraucher nicht bindend. In einem Anhang der Richtlinie werden zahlreiche Klauseln aufgelistet, deren Verwendung im Einzelfall missbräuchlich sein kann, die jedoch nicht generell als missbräuchlich anzusehen sind. Die Erbringer von Finanzdienstleistungen sind auch weiterhin berechtigt, den für den Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern. Dies setzt lediglich die unverzügliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Änderung voraus. Generell kann ein Gewerbetreibender einseitig Bedingungen eines unbefristeten Vertrages ändern, sofern er den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzt und dieser den Vertrag kündigen kann. Den Verbraucherverbänden sollen durch die Richtlinie bessere Klagemöglichkeiten eingeräumt werden. 268 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Kreditwirtschaft ist prinzipiell mit dem von der Kommission verfolgten Regelungsansatz einverstanden. Positiv wird gewertet, dass die beispielhafte Nennung missbräuchlicher Klauseln lediglich Hinweischarakter hat und nicht als bindend angesehen wird. Strikt abgelehnt wurde das in den ersten Entwurfsfassungen vorgesehene Verbot von Kündigungsausschlussvereinbarungen bei Realkrediten. Damit wäre das Prinzip der laufzeitkongruenten Refinanzierung langfristiger Kredite durch Schuldverschreibungen hinfällig geworden. Die Kredite hätten sich zum Nachteil der Verbraucher verteuert. Verfahren Im Juli 1989 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vor. Am 5. April 1993 verabschiedete der Rat die Richtlinie. Sie gilt für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 1994, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein sollte, abgeschlossen werden. Das deutsche Umsetzungsgesetz trat Ende Juli 1996 in Kraft. Die Kommission hat am 27. April 2000 einen Bericht zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen vorgelegt, in dem sie zu dem Ergebnis kommt, dass aus Verbraucherschutzsicht in den Mitgliedstaaten noch erhebliche Defizite bestehen. Am 8. Oktober 2008 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher vor, in dem vier Richtlinien aus dem Verbraucher-Acquis, darunter ursprünglich auch die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, in einem Rechtsinstrument zusammengefasst werden sollten. Allerdings wurde entsprechend der Einigung zwischen Parlament und Rat in erster Lesung der Abschnitt über missbräuchliche Klauseln aus der Richtlinie ausgeklammert. Das Parlament nahm den Text am 23. Juni 2011 an, der nach formaler Verabschiedung durch den Rat am 10. Oktober 2011 im Amtsblatt am 21. November 2011 veröffentlicht wurde. Im Ergebnis bleibt also die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln hiervon unberührt. Im Rahmen des REFIT-Programms kündigt die Kommission für 2015 eine Eignungsprüfung des europäischen Rechtsrahmens über Verbraucherrechte und Werbung an, wovon auch die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umfasst sein soll. Referenz 93/13/EWG (Richtlinie) vom 05.04.1993, Amtsblatt der EG Nr. L 95/29 vom 21.04.1993 269 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) Inhalt Die neue Richtlinie 2006/114/EG hebt die alte Richtlinie 84/450/EWG und all ihre Änderungen durch die Richtlinien 97/55/EG und 2005/29/EG auf und schafft einen neuen konsolidierten Text. Die Richtlinie zielt darauf ab, den Bereich der irreführenden Werbung zu regeln und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen vergleichende Werbung zulässig ist. Die Richtlinie soll dazu beitragen, Verbrauchern den größtmöglichen Vorteil aus dem Wettbewerb der Anbieter von Waren und Dienstleistungen einzuräumen. Die Richtlinie versteht unter vergleichender Werbung jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar erkennen lässt. D Vergleichende Werbung ist nach dem Richtlinienvorschlag zulässig, wenn sie ■ nicht irreführend ist; ■ Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht; ■ objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen vergleicht, zu denen auch der Preis gehören kann; ■ zu keiner Verwechslung führt; ■ nicht herabsetzt oder verunglimpft, ■ nicht in ungerechtfertigter Weise Vorteil aus dem Ruf eines Mitbewerbers bzw. dessen Produkten zieht und ■ eine Ware oder eine Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen darstellt. Bewertung Die Absicht, den Verbrauchern durch die Zulassung vergleichender Werbung unter bestimmten Voraussetzungen bessere Vergleichsmöglichkeiten zu bieten, wird grundsätzlich positiv bewertet. Allerdings ist zweifelhaft, ob den Konsumenten durch vergleichende Werbung tatsächlich ein besserer Informationsstand vermittelt wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass Verbraucher durch vorgespiegelte Objektivität getäuscht werden. Ein wirklicher Nutzen dieser Richtlinie ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. 270 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Am 19. Mai 2006 legte die Europäische Kommission einen neuen Richtlinienvorschlag über irreführende und vergleichende Werbung als kodifizierte Version vor. Der Vorschlag enthielt keine gravierenden Änderungen im Verhältnis zu den ursprünglichen Bestimmungen. Am 12. Oktober 2006 wurde der Text durch das Parlament in erster Lesung angenommen. Der Rat nahm den Vorschlag am 30. November 2006 an. Die neue Richtlinie hob mit Inkrafttreten am 12. Dezember 2007 die 1984-Richtlinie und all ihre Änderungen auf. Am 27. November 2012 legte die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in der Europäischen Union vor, nachdem Ende 2011 eine öffentliche Konsultation durchgeführt worden war. Daraufhin kündigte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie von 2006 insbesondere im Hinblick auf irreführendes Marketing gegenüber Unternehmen (vor allem KMU) an. Voraussichtlich im dritten Quartal 2015 soll im Rahmen des REFIT-Programms ein Vorschlag zur Vereinfachung der Richtlinie von 2006 vorgelegt werden. Referenz 2006/114/EG (Richtlinie) vom 12.12.2006, Amtsblatt der EG Nr. L 376/21 vom 27.12.2006 271 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Richtlinie über Unterlassungsklagen Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen Inhalt Die Richtlinie 2009/22/EG stellt die kodifizierte Fassung der ursprünglichen Richtlinie 98/22/EG dar und fasst alle Änderungsrichtlinien zusammen. Mit dieser Richtlinie verfolgt die Kommission die Absicht, die gesetzlichen, verordnungs- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bezüglich bestimmter Klage- und Beschwerdeverfahren zur Sicherstellung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in Europa zu koordinieren. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf Verstöße gegen nationale Regeln beschränkt, mit denen die im Anhang des Richtlinienvorschlages aufgezählten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Dies gilt z. B. für die Richtlinie über irreführende Werbung, die Verbraucherkredit-Richtlinie, die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die (allgemeine) Fernabsatz-Richtlinie. D Jede Verletzung nationaler Bestimmungen, mit der diese Richtlinien umgesetzt werden, kann Gegenstand einer Unterlassungsklage sein. Die Unterlassungsklage ist dabei bestimmten „qualifizierten Einrichtungen“ vorbehalten. Diese Einrichtungen können grundsätzlich auch jenseits der Grenzen tätig werden. Allerdings bedarf es einer Liste der Einrichtungen auf nationaler Ebene, die zur Erhebung einer Unterlassungsklage befugt sind. Bewertung Im Hinblick auf die im EG-Vertrag verankerten Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestehen Zweifel, ob die Richtlinie überhaupt bzw. in der vorliegenden Fassung erforderlich ist. Bereits heute steht den Verbrauchern bzw. den sie vertretenden Verbänden der Rechtsweg nach § 13 AGBG und nach § 13 UWG offen. Für die Klagebefugnis ist allein die Rechtsfähigkeit des Klägers entscheidend. Diese richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Verband seinen Sitz hat. 272 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Der Rat verabschiedete die Ausgangsrichtlinie am 19. Mai 1998. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das „Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den Euro“ umgesetzt. Das Gesetz trat zum 1. Juni 2000 in Kraft. In einer Mitteilung der Kommission vom 8. März 2008 zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie sind die Einrichtungen aufgelistet, die von den Mitgliedstaaten für berechtigt erklärt worden sind, eine Unterlassungsklage im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie zu erheben. Nach mehrfachen und erheblichen Veränderungen wurde, wurde die Richtlinie aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit kodifiziert. Am 23. April 2009 wurde eine kodifizierte Fassung der Richtlinie verabschiedet. Die Richtlinie trat am 29. Dezember 2009 in Kraft und hob die Richtlinie 98/27/EG auf. Am 6. November 2012 legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie über Unterlassungsklagen gemäß Art. 6 Abs. 1 vor. Demzufolge wird seitens der Kommission derzeit kein Bedarf zur Überarbeitung des rechtlichen Rahmens gesehen. Referenz 2009/22/EG (Richtlinie) vom 23.04.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 110/30 vom 01.05.2009 Aufgehoben: 98/27/EG (Richtlinie) vom 19.05.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 166/51 vom 11.06.1998 273 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz Inhalt Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zwischen Verbrauchern und Anbietern abgeschlossenen Verträge und vorbereitenden Maßnahmen im Fernabsatz bei entsprechender vorheriger Aufforderung zum Vertragsabschluss. Die Regelungen beziehen sich auf Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Konsument und der Leistungserbringer an verschiedenen Orten befinden und den Vertragsabschluss mittels Fernkommunikationsmitteln, z. B. über Brief, Telefon, Telefax, E-Mail, Internet oder Videotext vornehmen. Nicht unter die Richtlinie fallen Vereinbarungen, Bestellungen oder Abwicklungsmaßnahmen, die im Rahmen eines bereits bestehenden Rahmen- oder Gesamtvertrages getätigt werden. D Die Richtlinie verfolgt folgende Ziele: ■ Herstellung von Rechtssicherheit für den Verbraucher; ■ Sicherung des Rechts auf Wahlfreiheit für den Verbraucher und ■ Rückerstattung bereits geleisteter Beträge an den Verbraucher im Falle der Nichterfüllung des Vertrags. Die Regelungen finden vor allem auf den Versandhandel sowie auf weitere mediale Formen des Fernabsatzes Anwendung. Sie verpflichten die Anbieter dieser Leistungen, den Verbrauchern bestimmte Mindestinformationen über Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfe zu erteilen. Die Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher einen Vertrag widerrufen kann, weil ihm die Möglichkeit fehlt, zum Zeitpunkt der Aufforderung das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaft der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Finanzdienstleistungen, die ursprünglich miteinbezogen waren, wurden durch eine „nicht erschöpfende Liste“ generell vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Der aus der Richtlinie ausdrücklich ausgeklammerte Fernverkauf von Finanzdienstleistungen ist in einer gesonderten Richtlinie geregelt (siehe hierzu D.I.6.). Bewertung Das deutsche Kreditgewerbe begrüßt die Ausnahme von Finanzdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Allerdings werden diese in der am 26. Juni 2002 verabschiedeten Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen reguliert. Insbesondere Transaktionen mit Wertpapieren und anderen Dienstleistungen, deren Preise an die Fluktuation von Finanzmarktkursen gebunden sind, können nicht mit anderen Distanzgeschäften, z. B. über Waren, gleichgestellt werden, da die Kreditinstitute als Anbieter dieser Produkte und Dienstleistungen aufgrund der zugrundeliegenden schwankenden Kurse das Angebot nicht dauerhaft zu gleichbleibenden Preisen sicherstellen können. 274 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Europäische Kommission legte am 21. Mai 1992 den Vorschlag für eine Richtlinie vor. Nach Einigung im Vermittlungsausschuss fand der Kompromiss im Europäischen Parlament am 16. Januar 1997 und im Ministerrat am 20. Januar 1997 Zustimmung. Die Richtlinie ist am 20. Mai 1997 in Kraft getreten. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro umgesetzt worden. Das Gesetz ist zum 1. Juni 2000 in Kraft getreten. Die Kommission hat in der Mitteilung zur verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 angekündigt, einen Bericht über die Richtlinie vorzulegen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eventuell als notwendig angesehene Änderungen vorzulegen. Eine Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie wurde 2006 veröffentlicht. Darin wies die Kommission auf fehlende Flexibilität der Richtlinie einerseits und große Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung andererseits hin. Am 8. Oktober 2008 legte die Kommission einen Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher vor, in dem sie vier Richtlinien, darunter die Fernabsatzrichtlinie, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenfassen möchte. Die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 sollte bis 13. Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Fernabsatz-Richtlinie ist mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch die Verbraucherrechterichtlinie aufgehoben worden. Referenz 97/7/EG (Richtlinie) vom 20.05.1997, Amtsblatt der EG Nr. L 144/19 vom 04.06.1997 2002/65/EG (Richtlinie) vom 23.09.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 271/16 vom 09.10.2002 2005/29/EG (Richtlinie) 11.05.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11.06.2005 2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 319/1 vom 05.12.2007 2011/83/EU (Richtlinie) vom 25.10.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 304/64 vom 22.11.2011 275 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) Inhalt Ziel der Richtlinie ist, die durch die insbesondere im Internet aufkommende, starke Verbreitung von Anbietern elektronischer Dienstleistungen entstandenen rechtlichen Unklarheiten und hieraus resultierenden Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen. Juristische Hemmnisse, welche die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Anbieter elektronischen Handels einschränken, sollen mit der Richtlinie beseitigt werden. Um eine „Fragmentierung“ des Binnenmarktes zu vermeiden, soll die Richtlinie vor allem die Kompatibilität der unterschiedlichen nationalen Regulierungsansätze sicherstellen. D Die Richtlinie trifft Regelungen in folgenden Bereichen: ■ Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung angeboten wird; ■ kommerzielle Kommunikation; ■ auf elektronischem Wege geschlossene Verträge; ■ Verantwortlichkeit der Vermittler; ■ Mechanismen der Streitbeilegung; ■ Bestimmung der zuständigen nationalen Behörden. Die Richtlinie geht davon aus, dass der Anbieter eines „Informationsdienstes“ seine Tätigkeit ohne vorherige Genehmigung ausüben darf, die sich speziell auf den Informationsdienst bezieht. Anderweitige Genehmigungserfordernisse (Gewerbe, etc.) bleiben hiervon unberührt. In der Richtlinie sind zahlreiche Informationen aufgeführt, die den Empfängern elektronischer Dienstleistungen sowie den zuständigen Behörden geliefert werden müssen, so z. B. die Anschrift des Anbieters und die Möglichkeiten, unmittelbar mit ihm in Verbindung treten zu können. Ein weiterer, in der Richtlinie geregelter Bereich ist die Behandlung von auf elektronischem Wege abgeschlossenen Verträgen. Die Mitgliedstaaten haben z. B. dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsschluss auf elektronischem Wege ermöglicht wird. Ausnahmen gelten z. B. für Verträge, die einer notariellen Beurkundung bedürfen. Der Anbieter soll verpflichtet werden, das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Wege vor Vertragsschluss klar und verständlich zu erläutern. Insbesondere muss der Anbieter über die verschiedenen Schritte des Zustandekommens eines Vertrages, den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgeschlossen ist und ggf. die Möglichkeiten zur Korrektur von Fehlern bzw. Manipulationen informiert werden. Die Richtlinie sieht überdies noch Regelungen zur Streitbeilegung, zur Schaffung von Verhaltenskodizes über die Umsetzung der Richtlinie, zur Zusammenarbeit der Behörden sowie der Verhängung von Bußgeldern vor. 276 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Der elektronische Geschäftsverkehr ist zweifelsohne ein wichtiges Geschäftsfeld für die Kreditwirtschaft, insbesondere im Bereich Homebanking. Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für dieses wichtige Geschäftsfeld ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Es ist im Interesse aller Marktteilnehmer, dass das neue Geschäftsfeld in geordneten, sowohl die Interessen der Anbieter als auch die Interessen der Verbraucher berücksichtigenden Bahnen gestaltet wird. Denn schließlich ist der Erfolg am Markt nur dann möglich, wenn das Vertrauen der Verbraucher in die neuen Medien auf breiter Basis vorhanden ist. Die Richtlinie ist in engem Zusammenhang mit der Richtlinie über elektronische Signaturen sowie mit dem Richtlinienvorschlag über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom 14. Oktober 1998 zu sehen. Die Kommission hatte beabsichtigt, mit diesen drei Richtlinien bzw. Richtlinienvorhaben einen kompletten Regelungsrahmen für das „Nicht-Präsenz-Geschäft“, u. a. auch im Bankensektor (z. B. Online-Banking, Internet-Banking, Telefon-Banking) zu schaffen. Aus Sicht der öffentlichen Banken wäre es besonders wichtig gewesen, dass die drei oben genannten europäischen Richtlinien möglichst gleichzeitig und koordiniert verabschiedet worden wären, damit sich aus möglicherweise widersprüchlichen Regulierungen keine Erschwernisse für die Praxis der Institute ergeben. Leider ist dies nicht gelungen, und die am 26. Juni 2002 vom Rat verabschiedete Richtlinie zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen widerspricht der E-Commerce-Richtlinie sogar in einzelnen Punkten, so z. B. im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten, denn die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen als von der EU-Richtlinie vorgesehen erlassen. Dadurch dürfte der elektronische Geschäftsverkehr für den Bereich Finanzdienstleistungen in Europa eher behindert als gefördert werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist der Ansatz einer Minimalharmonisierung in der E-CommerceRichtlinie. Hiermit folgt die Richtlinie ihrem in den Erwägungsgründen zum Ausdruck gebrachten Bestreben, keine Regelungen zu treffen, die den gegenwärtig im Entstehen befindlichen, elektronischen Handel mehr als unbedingt notwendig behindern. Problematisch dürfte allerdings die beim elektronischen Handel typischerweise grenzüberschreitende, also auch Drittstaaten erfassende Dimension sein. Denn für außerhalb der Europäischen Union ansässige Anbieter gilt die Richtlinie nicht. Um hieraus möglicherweise resultierende Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollte auf internationaler Ebene, z. B. im Rahmen der OECD, versucht werden, die der Richtlinie innewohnenden Regulierungsziele auch dort zu verankern. 277 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Ende September 1998 erarbeitete die Kommission einen ersten internen Vorentwurf für einen Richtlinienvorschlag über den elektronischen Handel. Am 18. November 1998 nahm die Kommission den Richtlinienvorschlag an. Das Europäische Parlament beschloss am 5. Mai 1999 einige Verschärfungen, z. B. bei der Provider-Haftung. Den Gemeinsamen Standpunkt hat der Rat am 1. März 2000 angenommen. Am 4. Mai 2000 hat das Parlament die Richtlinie in zweiter Lesung ohne Gegenstimmen angenommen. Die Richtlinie trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. Juli 2000 in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 17. Januar 2002 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG), das am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten ist, umgesetzt worden. Am 21. November 2003 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie vorgelegt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie einen positiven und substanziellen Effekt auf den elektronischen Geschäftsverkehr habe. D Am 11. Januar 2012 legte die Kommission eine Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr und andere Online-Dienste vor. Die Mitteilung wurde begleitet von zwei Arbeitspapieren, von denen eines auch eine Bewertung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr beinhaltet. 278 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2000/31/EG (Richtlinie) vom 08.06.2000, Amtsblatt der EG Nr. L 178/1 vom 17.07.2000 D 279 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 6. Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG Inhalt Ziel des ursprünglichen Richtlinienvorhabens der Kommission aus dem Jahr 1998 war die Vollharmonisierung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Im Rat konnte man sich in über zweijährigen Beratungen nicht auf eine Vollharmonisierung verständigen, sodass die Richtlinie nur noch eine Mischung aus Minimal- und Vollharmonisierung vorsieht. Die Richtlinie beinhaltet Regelungen über die Vermarktung im Fernabsatz, nimmt jedoch keine Harmonisierung der Finanzdienstleistungen selbst vor. D Die Richtlinie sieht Folgendes vor: 280 ■ Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf alle zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen. ■ Der Verbraucher muss vor Abschluss des Vertrages bzw. Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger bestimmte vorvertragliche Informationen vom Anbieter der Finanzdienstleistung erhalten. Dazu gehören Informationen über den Darlehensgeber, die Finanzdienstleistung selbst sowie Beschwerdemöglichkeiten. ■ Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten aus anderen EU-Regelungen bleiben weiterhin anwendbar. ■ Die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen über vorvertragliche Informationspflichten anwenden, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und der Kommission gemeldet werden. ■ Dem Verbraucher wird ein Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen (bei Lebensversicherungen und Alterspensionen bis zu 30 Tagen) eingeräumt. Das Rücktrittsrecht beginnt mit der Informierung des Verbrauchers über den Abschluss des Fernvertrages, oder ab Eingang der Vertragsbedingungen und der vorvertraglichen Informationen, wenn dies später als die Information über den Vertrag erfolgt. Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und ohne Entschädigung widerrufen. ■ Die Mitgliedstaaten können das Rücktrittsrecht bei Verträgen über den Erwerb und den Erhalt von Grundstücken sowie bei Hypothekarkreditverträgen und Notarverträgen ausschließen. ■ Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Anhang der Richtlinie näher bezeichnet sind und deren Preise Marktschwankungen unterliegen. ■ Im Rücktrittsfall kann der Verbraucher nur dazu verpflichtet werden, dem Anbieter den Preis für bereits in Anspruch genommene Finanzdienstleistungen zu bezahlen, wobei die Vertragsleistung nur mit Zustimmung des Verbrauchers erbracht werden darf. D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bei Zahlungen, die durch eine betrügerische Nutzung der Zahlungskarte des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag erfolgen, die Zahlung storniert oder der Betrag wieder dem Kunden gutgeschrieben wird. ■ Verbraucher können nicht auf die ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Rechte verzichten. ■ Sofern ein Vertrag im Fernabsatz unter Verstoß gegen die dem Anbieter obliegenden Informationspflichten oder aufgrund vom Verbraucher unerwünschter Kommunikationsmittel zustande kommt, hat der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist das Recht, sich aus dem Vertrag zurückzuziehen. Außerdem kann er vom Anbieter Schadensersatz verlangen. ■ Bei dem Gebrauch von automatischen Telefonsystemen ohne menschliche Interventionsmöglichkeit und Telefax-Geräten muss eine vorherige Einwilligung des Kunden vorliegen. Bei individueller, aber unerbetener Kommunikation müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese entweder nur bei Zustimmung durch den Verbraucher zulässig sind oder nur dann nicht zulässig sind, wenn der Verbraucher seine Ablehnung manifestiert. ■ Die Beweislast für die Lieferung von vertraglichen und vorvertraglichen Informationen können die Mitgliedstaaten dem Anbieter auferlegen. Eine Bestimmung derart, dass der Verbraucher die Beweislast für die vom Anbieter zu liefernden Informationen trägt, ist eine missbräuchliche Klausel im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG. Bewertung Die Richtlinie verfehlt das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen. Insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie, wonach nationale Regelungen der Mitgliedstaaten über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung eingeführt oder aufrechterhalten werden können, sorgt dafür, dass auch weiterhin beim grenzüberschreitenden Fernabsatz in der EU das nationale Recht Anwendung finden kann. Anbieter von Finanzdienstleistungen in der EU müssen weiterhin unterschiedliche Rechtsordnungen beachten. Zudem sorgen Unstimmigkeiten in der Richtlinie selbst über die Behandlung von Vermittlern sowie Umfang und Beginn des Widerrufsrechts für Unsicherheit. Aufgrund dessen dürfte die Richtlinie sogar negative Auswirkungen auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen haben. Die Richtlinie wird zu erheblichem Mehraufwand bei der Kreditwirtschaft führen. Aufgrund des weiten Anwendungsbereiches, der alle Arten von Finanzdienstleistungen erfasst, und der umfangreichen vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten sowie des Widerrufsrechts wird der Vertragsabschluss im Fernabsatz sowohl für Kreditinstitute als auch für den Verbraucher erheblich erschwert. Besonders problematisch aus Sicht der Kreditwirtschaft ist, dass nicht nur bei fehlender Widerrufsbelehrung, sondern auch bei nicht vollständiger Erfüllung der Informationspflichten die Frist für das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt. Das Fehlen eines Endzeitpunktes für das Erlöschen des Widerrufsrechts führt dazu, dass ein Vertrag im Fernabsatz über Jahre hinweg – bis zu seiner vollständigen Erfüllung – mit dem Risiko des Widerrufs und der Rückabwicklung belastet ist. Es besteht die Gefahr, dass diese Rechtsunsicherheit dazu führt, dass Fernabsatzverträge allgemein als zu risikobelastet eingestuft werden. 281 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Am 19. Juli 1999 nahm die Kommission einen Richtlinienvorschlag an, der bereits eine Revision des ursprünglichen Vorschlags von 1998 darstellte. Der gemeinsame Standpunkt des Rates wurde am 19. Dezember 2001 angenommen. Am 14. Mai 2002 billigte das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit zwei geringfügigen Änderungen. Der Europäische Rat verabschiedete die Richtlinie am 26. Juni 2002. Die Richtlinie ist mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG am 9. Oktober 2002 in Kraft getreten. Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen umgesetzt worden. Das Gesetz ist am 8. Dezember 2004 in Kraft getreten. 2006 hat die Kommission eine Analyse über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Abschluss von grenzübergreifenden Finanzdienstleistungsverträgen in Auftrag gegeben. Ferner hat sie am 6. April 2006 eine Mitteilung zur Überprüfung der Richtlinie verabschiedet. Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der späten Umsetzung der Richtlinie durch viele Mitgliedstaaten ein Bericht nicht erstellt werden konnte. D Die Kommission hat 2008 zwei Studien zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten der Richtlinie in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse im Herbst 2008 vorgelegt wurden. Am 20. November 2009 legte die Kommission eine Mitteilung vor, in der festgestellt wird, dass sich der Binnenmarkt für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen kaum entwickelt habe. Es gäbe allerdings keine Hinweise, dass dies auf eine schlechte oder unterschiedliche Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zurückzuführen sei. Sprache und kulturelle Präferenzen werden als Hindernisse für den Binnenmarkt anerkannt. 282 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2002/65/EG (Richtlinie) vom 23.09.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 271/16 vom 09.10.2002 2005/29/EG (Richtlinie) vom 11.05.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11.06.2005 2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 319/1 vom 05.12.2007 Berichtigung, Amtsblatt der EU Nr. L 253/18 vom 25.09.2009 D 283 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 7. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) Inhalt Mit der Richtlinie sollen die existierenden nationalen, stark divergierenden Vorschriften durch ein EU-weites Regelwerk ersetzt und ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau geschaffen werden. Geschützt werden durch die Richtlinie ausschließlich die Verbraucher, nicht jedoch die im Wettbewerb stehenden Unternehmen. D Die Richtlinie sieht Folgendes vor: 284 ■ Geschäftspraktiken sind jede unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängende Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung und kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden. ■ Nach der Generalklausel sind Geschäftspraktiken unlauter, die der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen und das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittverbrauchers beeinträchtigen. ■ Die Richtlinie stützt sich ferner auf zwei Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken: irreführende und aggressive. Irreführend kann eine Geschäftspraxis sein, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die er für eine fundierte Entscheidung benötigte. ■ Vertragliche Ansprüche sollen nicht berührt werden. ■ Die Richtlinie soll nur zur Anwendung kommen, wenn es keine spezifischen, gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken gibt oder nur Teilaspekte geregelt sind. Demnach haben zum Beispiel Spezialvorschriften zum Inhalt von Informationspflichten über Finanzdienstleistungsprodukte Vorrang. ■ Anspruchsgrundlagen auf Ersatz des durch unlautere Geschäftspraktiken entstandenen Schadens für Verbraucher gibt es nicht. ■ Die Mitgliedstaaten legen verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen Anwendung finden. ■ Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, strengere Regelungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 Vorschriften beibehalten, die strenger sind als die Richtlinie und die zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die eine Mindestangleichung enthalten. Im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien lässt die Richtlinie jedoch das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher restriktivere Bestimmungen zu erlassen. D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Aus deutscher Sicht stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Regelung unlauterer Geschäftspraktiken. Im Gegensatz zur Richtlinie sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht nur Verbraucher, sondern auch im Wettbewerb stehende Unternehmen geschützt. Die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist jedoch in erster Linie eine Angelegenheit des Schutzes von Wettbewerbern, sodass die Ausklammerung der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nicht sinnvoll ist. Aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe besteht die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten, sodass das Ziel einer Angleichung der nationalen Vorschriften verfehlt würde. Für die Wirtschaft würde sich damit die Rechtsunsicherheit erhöhen. Schwierigkeiten bereitet darüber hinaus das vorgesehene Verbot „aggressiver“ und „irreführender“ Geschäftspraktiken. Die durch die Rechtsprechung entwickelte Kasuistik zum UWG ist erheblich differenzierter ausgestaltet. Schließlich bestehen auch erhebliche Bedenken zu den vorgesehenen Informationspflichten für Unternehmer. Insbesondere die Qualifizierung der Vorenthaltung „wesentlicher Informationen“ als irreführende und damit unzulässige Werbung erscheint im Zusammenhang mit den sektorspezifischen Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes (bspw. Verbraucherkredit-Richtlinie, Fernabsatz-Richtlinie) und den dort vorgesehenen Informationsanforderungen problematisch. Positiv zu bewerten ist, dass entgegen früheren Absichten Individualansprüche auf Schadenersatz in der Richtlinie nicht aufgenommen worden sind. Verfahren Am 18. Juni 2003 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Das Europäische Parlament hat die 1. Lesung am 20. April 2004 abgeschlossen. Der Ministerrat erzielte am 17. Mai 2004 eine politische Einigung. Der gemeinsame Standpunkt wurde am 15. November 2004 verabschiedet. Am 11. Mai 2005 wurde die Richtlinie angenommen. Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie bis zum 12. Juni 2007 umsetzen. Die Vorschriften sollten ab dem 12. Dezember 2007 angewendet werden. In Deutschland ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechend geändert worden. Das Gesetz ist am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten. Am 3. Dezember 2009 hat die Europäische Kommission Leitlinien über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie veröffentlicht. Unter dem Abschnitt über Finanzdienstleistungen werden Beispiele aufgelistet, die als unlautere Praktik eingestuft werden können wie etwa irreführende oder nicht transparente Informationen, versteckte Gebühren und Hindernisse für den Kontenwechsel. Die Kommission legte am 14. März 2013 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor. Nach Ansicht der Kommission hat sich die Richtlinie als wertvolles Instrument zur Verbesserung des Verbraucherschutzes erwiesen. Sie hält deshalb eine Änderung der Richtlinie für nicht notwendig. Das Europäische Parlament hat im Februar 2014 einen Initiativbericht über die Umsetzung der Richtlinie angenommen. Darin spricht sich das Parlament für eine stärkere Durchsetzung der Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Verbraucher, aus. Im Rahmen des REFIT-Programms kündigt die Kommission für 2015 eine Eignungsprüfung des europäischen Rechtsrahmens über Verbraucherrechte und Werbung an, wovon auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umfasst sein soll. Referenz 2005/29/EG (Richtlinie) vom 11.05.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11.06.2005 285 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 8. Verbraucherkreditrichtlinie Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates Inhalt Die Richtlinie verfolgt das Ziel einer Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Verbraucherkreditverträgen. Mit der Richtlinie sollen wie bisher die Voraussetzungen für einen Binnenmarkt geschaffen und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Nach Ansicht der Kommission hat sich der Binnenmarkt für Verbraucherkredite unzureichend entwickelt, weil das unterschiedliche Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen geführt und die Möglichkeiten für Verbraucher eingeschränkt habe, in anderen Mitgliedstaaten Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus habe der Verbraucherkredit einen tief greifenden Bedeutungswandel erfahren. Ferner seien neue Finanzierungsinstrumente entwickelt worden. Die Richtlinie sieht Folgendes vor: D 286 ■ Die Richtlinie gilt für Kreditverträge. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehen, Kredite von weniger als EUR 200 und mehr als EUR 75.000, Kreditverträge, die die kostenfreie Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben, sowie sog. Förderkredite. Grundpfandrechtlich nicht gesicherte Renovierungs- und Modernisierungsdarlehen unterliegen jedoch der Richtlinie. Überziehungskredite sind vom Anwendungsbereich partiell ausgeschlossen und unterliegen den Vorschriften in eingeschränkter Form („vereinfachtes Regime“). ■ Dem Kreditgeber obliegen zwecks Beurteilung der Bonität des Verbrauchers umfangreiche und detaillierte Informationspflichten. Der Richtlinienvorschlag beinhaltet vier verschiedene Arten von Informations- und Beratungspflichten (Standardinformationen in der Werbung, vorvertragliche Informationen, zwingende Angaben in Kreditverträgen, spezifische vorvertragliche Informationen für Überziehungskredite). ■ Artikel 5 Absatz 6 sieht eine Beratungspflicht des Kreditgebers vor, die ihn verpflichtet, dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zum angebotenen Kreditvertrag zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. ■ Die Richtlinie beinhaltet das Prinzip der „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ (Artikel 8). Demnach muss der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewerten. ■ Grundlage für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits, die in Artikel 3 (g) definiert sind. Bei den Drittkosten (z. B. Steuern) sind lediglich Notarkosten ausgenommen. Versicherungsprämien sind zu berücksichtigen, wenn der Abschluss einer Versicherung Voraussetzung für die Kreditgewährung ist. ■ Eine vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag ist jederzeit möglich. Der Kreditgeber hat einen Anspruch auf eine pauschalierte Vorfälligkeitsentschädigung (1 % des zurückgezahlten Kreditbetrags bzw. 0,5 % bei Rückzahlung im letzten Jahr). Die Mitgliedstaaten können Entschädigungen ganz ausschließen, wenn der Rückzahlungsbetrag einen von ihnen festzulegenden Schwellenwert (max. EUR 10.000) unterschreitet. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen können. D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ■ Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Richtlinie sieht weder ein europaweit einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung noch eine Frist zur zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts vor. ■ Die Richtlinie sieht die Harmonisierung (Artikel 22) von fünf wesentlichen Elementen vor: vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten, Widerrufsrecht, vorzeitige Rückzahlung und Effektivzinssatz. Soweit die Richtlinie keine Harmonisierung vorsieht, dürfen die Mitgliedstaaten abweichende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen (z. B. Kredite unter EUR 200 oder über EUR 75.000). Bewertung Die nach mehr als fünf Jahren verabschiedete Richtlinie ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission vom September 2002 eine Verbesserung. Dennoch enthält die Verbraucherkreditrichtlinie weiterhin Elemente, die weder das grenzüberschreitende Kreditgeschäft ankurbeln noch die unbürokratische Vergabe von Verbraucherkrediten erleichtern. Mit Blick auf die Prinzipien der besseren Rechtsetzung ist die Verbraucherkreditrichtlinie eines der schlechtesten Beispiele. Es hat weder eine geordnete Konsultation der Marktteilnehmer stattgefunden noch sind Auswirkungsstudien durchgeführt worden. Die Kommission und der Rat haben die vom Parlament in Auftrag gegebene Studie nicht berücksichtigt. Erstaunlicherweise hat jedoch die Kommission unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie eine Studie in Auftrag gegeben, um zu ermitteln, ob die neue Richtlinie ihre Ziele erreichen wird. Positiv zu bewerten ist die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, insbesondere die Ausnahme von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten. Aus Sicht der öffentlichen Banken ist v. a. zu begrüßen, dass Förderkredite – wie beispielsweise das Meister- oder Studenten-BaFöG – vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dies entspricht den Interessen der Fördernehmer und den übergeordneten wirtschafts- und ausbildungspolitischen Zielen. Die Einführung umfassender Informations- und Aufklärungspflichten, die sich über mehrere Seiten erstrecken, und des Prinzips der verantwortungsvollen Kreditvergabe führt zu einem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand. Insbesondere das standardisierte Informationsblatt enthält zu umfangreiche Information und wird den Bedürfnissen der Verbraucher nicht gerecht. Die Verpflichtung, den Kreditvertrag zu erläutern, ist problematisch, weil sie im Zweifel auf eine allgemeine gesetzliche Beratungspflicht hinauslaufen könnte. Das von der Kommission für Überziehungskredite vorgeschlagene „vereinfachte Informationsregime“ ist unangemessen. Der durch die verschiedenen Informationspflichten verursachte Aufwand steht in keinem Verhältnis zum möglicherweise kurzfristigen Kreditbedarf auf Kontokorrentkonten bzw. zu der Kredithöhe. Auch wenn der Grundsatz der verantwortlichen Kreditvergabe entschärft wurde, wird weiterhin verkannt, dass Kreditinstitute bereits heute in ihrem eigenen Interesse und zur Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen die Bonität der Kreditnehmer sorgfältig prüfen. Eine Pauschalierung der Vorfälligkeitsentschädigung ist problematisch, da sie in eine mögliche Hypothekarkreditrichtlinie aufgenommen werden könnte, um abweichende Regelungen für Verbraucherkredite einerseits und Hypothekarkredite andererseits zu vermeiden. Grundsätzlich ist für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung zu zahlen, die der Bank den wirtschaftlichen Nachteil ersetzt, der aus der vorzeitigen Rückzahlung resultiert. 287 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Am 11. September 2002 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie. Das Europäische Parlament verabschiedete am 20. April 2004 einen Bericht mit zahlreichen Forderungen über Änderungen an dem Richtlinienvorschlag. Die Kommission legte am 28. Oktober 2004 einen überarbeiteten Richtlinienvorschlag vor. Da die Kommission die rechtlichen Bestimmungen des überarbeiteten Richtlinienvorschlags jedoch größtenteils nicht ausformuliert und Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments nur teilweise berücksichtigt hatte, legte sie am 7. Oktober 2005 einen wiederum geänderten Richtlinienvorschlag vor. Am 21. Mai 2007 konnte der Ministerrat eine politische Einigung über die Verbraucherkreditrichtlinie erzielen. Bis dahin waren vor allem die vorzeitige Rückzahlung und das Informations- und Beratungsregime umstritten. Für die vorvertraglichen Informationspflichten schlug die deutsche Ratspräsidentschaft ein standardisiertes europäisches Verbraucherkredit-Informationsblatt vor. Der gemeinsame Standpunkt wurde am 20. September 2007 angenommen. Das Europäische Parlament akzeptierte den gemeinsamen Standpunkt in 2. Lesung am 16. Januar 2008. Der Rat nahm die Richtlinie am 7. April 2008 an. Die neue Richtlinie hob die ursprüngliche Richtlinie aus dem Jahre 1987 (87/102/EWG) mit Wirkung vom 11. Juni 2010 auf. Die alte 1987-Richtlinie verfolgte den Zweck, einen Mindestschutz für Verbraucher im Bereich des Verbraucherkredits einzuführen und sicherzustellen, dass Verbraucher über Kreditbedingungen, Kreditkosten und Verpflichtungen angemessen unterrichtet werden. Im Jahre 1990 war mit der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG erstmals eine einheitliche Berechnungsmethode für den effektiven Jahreszins eingeführt worden. Mit der Änderungsrichtlinie aus dem Jahre 1998 (98/7/EG) folgte eine Berechnungsmethode, die die Vergleichbarkeit von Verbraucherkrediten gewährleisten sollte, die sogenannte „AIBDMethode“. D Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet. Das Gesetz trat am 11. Juni 2010 in Kraft. Im Mai 2012 hat die Kommission Leitlinien über die Anwendung der Richtlinie bezüglich der Kosten und des effektiven Jahreszinses (SWD(2012) 128 final) veröffentlicht. Anlässlich der Überprüfung einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie gemäß Artikel 27 (2) hat die Kommission zwei Studien in Auftrag gegeben, die zum einen die Anwendung der Vorschriften, zum anderen die Umsetzung von Ermessensspielräumen in den jeweiligen Mitgliedstaaten untersuchen sollen. Am 20. November 2012 hat das Europäische Parlament einen Initiativbericht verabschiedet, in dem kein Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie gesehen wird. Im Mai 2014 hat die Kommission den ersten Bericht zur Überprüfung der Richtlinie gemäß Art. 27 (2) vorgelegt. Demzufolge wird derzeit kein Bedarf für eine Überarbeitung der Richtlinie gesehen. Vielmehr sind eine Bewertung der Aufsichtspraktiken in den Mitgliedstaaten sowie ggf. Maßnahmen zur Stärkung der Fachkenntnisse der Verbraucher im Finanzdienstleistungsbereich angekündigt worden. 288 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2008/48/EG (Richtlinie) vom 23.04.2008, Amtsblatt der EG Nr. L 133/66 vom 22.05.2008 Berichtigung, Amtsblatt der EU Nr. L 207/15 vom 11.08.2009 2014/17EU (Richtlinie) vom 04.02.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 60/34 vom 28.02.2014 D 289 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 9. Verbraucherrechterichtlinie Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Inhalt Ziele der Richtlinie sind die Angleichung bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern und die Vereinheitlichung der derzeit in einigen sektoralen Richtlinien festgelegten Verbraucherschutzbestimmungen. Die Richtlinie findet Anwendung auf inländische und grenzüberschreitende Verträge. D Die Richtlinie über Fernabsatzverträge sowie die Richtlinie über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge werden aufgehoben. Die in den beiden Richtlinien enthaltenen Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen werden im Sinne einer Vollharmonisierung einander weitgehend angeglichen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten und Formanforderungen für Verträge. Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Das bedeutet, dass der Verbraucher die Ware in dieser Zeit im Falle eines Sinneswandels ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss. Bewertung Grundsätzlich wird eine Systematisierung des Verbrauchervertragsrechts und eine Beseitigung von Unstimmigkeiten begrüßt. Unterschiedliche Regelungen im Verbrauchervertragsrecht, insbesondere unterschiedlich geregelte Widerrufsfristen, verursachen Rechtsunsicherheit und Kosten. Da für Finanzdienstleistungen bereits zahlreiche Spezialvorschriften, insbesondere für den Bereich vorvertraglicher Informationspflichten existieren, ist eine Ausnahmeregelung hier sehr sinnvoll. Der europäische Gesetzgeber hat bewusst dazu entschieden, die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen nicht in die Zusammenführung der o. g. Richtlinien einzubeziehen. Hintergrund ist insbesondere, dass durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie über Zahlungsdienste 2007/64/EG eine Reihe neuer bzw. geänderter vorvertraglicher Informationspflichten erst kürzlich in nationales Recht umzusetzen waren. Eine erneute Anpassung dieser Informationspflichten im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen wurde nicht als zielführend angesehen. Dies hat den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht davon abgehalten, sich erneut für eine überschießende Umsetzung der Richtlinie zu entscheiden, sodass Verträge über Finanzdienstleistungen nun mit einigen Ausnahmen (u. a. §§ 312 lit. c Absatz 2 Satz 2, 312 lit. e, 312 lit. f Absatz 4 sowie § 312 290 D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT lit. g Absatz 3 BGB) grundsätzlich vom Geltungsbereich der mit der Verbraucherrechterichtlinie eingeführten Neuregelungen erfasst sind. Die Verknüpfung der Vorschriften für Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde beibehalten. §§ 312 ff BGB regelt nunmehr umfassend die Grundsätze bei Verbraucherverträgen sowie für besondere Vertriebsformen. Für die Kreditwirtschaft besteht ein erheblicher Umsetzungsbedarf, da die neuen gesetzlichen Anforderungen potenziell das Wertpapiergeschäft, das Passivgeschäft, den Wechsel- und Scheckverkehr sowie insbesondere auch Sicherheitenverträge betreffen dürften. Die neuen europäischen Vorgaben machten auch eine Anpassung der Begriffe des Verbrauchers und der Textform im Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlich. Die vormals enge Verknüpfung von allgemeinen Fernabsatzverträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben aus zwei vollharmonisierten Richtlinien nicht beibehalten worden. D Verfahren Am 8. Oktober 2008 verabschiedete die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher. Die Richtlinie wurde im Mitentscheidungsverfahren in erster Lesung am 23. Juni 2011 vom Europäischen Parlament und am 10. Oktober 2011 vom Rat angenommen. Am 22. November 2011 erschien sie im Amtsblatt der Europäischen Union. In Deutschland ist das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Vorschriften sind auf Verträge, die seit dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, anzuwenden. Referenzen 2011/83/EU vom 25.10.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 304/64 vom 22.11.2011 291 D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verordnung über Online-Beilegung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG und Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Inhalt D Der Vorschlag der Europäischen Kommission über eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung betrifft außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, die einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (AS-Stelle) vorgelegt werden können. Ziel der Richtlinie ist es, dass es für derartige Streitigkeiten in jedem Fall einen Zugang zu einer AS-Stelle gibt, die den Anforderungen der Richtlinie gerecht wird. Hierbei fallen unter die Richtlinie nicht solche Streitschlichtungsstellen, deren Mitarbeiter ausschließlich vom Unternehmer beschäftigt werden, oder Beschwerdestellen, die vom Unternehmen betrieben werden. Alle AS-Stellen sollen eine Webseite besitzen, den Austausch zwischen den Parteien auf elektronischem Wege ermöglichen und auch grenzüberschreitendende Streitigkeiten akzeptieren. Die mit der Schlichtung betrauten Personen müssen über ein bestimmtes Fachwissen verfügen und unparteiisch sein. Als unparteiisch gelten die Personen nur dann, wenn auf sie kein Druck ausgeübt wird. Dies soll umso mehr gelten, wenn die AS-Stelle von einer Partei finanziert wird. Verbraucher sind durch die Unternehmen von der Existenz der AS-Stelle auf ihren Webseiten, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf Rechnungen und Quittungen zu unterrichten. Ferner soll eine Aufsicht über die AS-Stellen eingeführt werden, und AS-Stellen müssen Informationen über die Beschwerden an die Aufsichtsbehörden weiterleiten. In Zusammenhang mit dem Vorschlag über eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung hat die Europäische Kommission auch einen Vorschlag für eine Verordnung über die Online-Streitbeilegung vorgelegt. Hierbei soll eine interaktive Webseite (OS-Plattform) von der EU-Kommission angelegt werden, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellen soll. Die Plattform soll in den 23 EU Amtssprachen zugänglich sein und Streitigkeiten behandeln, die aus einem grenzüberschreitenden, elektronischen Rechtsgeschäft entstanden sind. Die OS-Plattform leitet die Beschwerde an die entsprechende nationale AS-Stelle weiter. Die Plattform soll ab Januar 2016 verfügbar sein. Das Streitschlichtungsverfahren soll in der Regel innerhalb von 90 Tagen bzw. bei Online-Verfahren innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein. 292 D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bewertung Grundsätzlich sind die Bemühungen die alternative Streitbeilegung zu stärken begrüßenswert. Insbesondere aufgrund der Überlastung der Gerichte gewinnt die eigenverantwortliche und effiziente alternative Konfliktlösung immer mehr an Bedeutung. Für den Bereich der Finanzdienstleistungen existiert bereits ein Netzwerk von Schlichtungsstellen auf EU Ebene (FIN-Net), das voraussetzt, dass die Vorgaben aus der Empfehlung 98/257/EG beachtet werden (siehe Kapitel D III 2). Die aktuellen Vorschläge betreffen allerdings auch rein inländische Sachverhalte, für die es einer europarechtlichen Grundlage fehlt. Auch der Plan, das Schlichtungsverfahren für Beschwerden von Unternehmern über ihre Kunden zu öffnen, verträgt sich nicht mit dem Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken. Zudem spricht einiges dafür, dass das Desinteresse der Verbraucher am Kleingedruckten mit einem noch Mehr an Informationen weiter zunehmen wird. Vor allem bergen die knappen Regelbearbeitungszeiten die Gefahr, dass den Parteien eines Schlichtungsverfahrens nicht mehr ausreichend rechtliches Gehör gewährt und komplexe Sachverhalte nicht mehr mit der nötigen Gründlichkeit aufgeklärt werden können. D Verfahren Am 19. April 2002 legte die Kommission zunächst ein Grünbuch über alternative Streitbeilegung in der EU vor. Das Europäische Parlament verabschiedete am 20. März 2003 einen Bericht, in dem es das Grünbuch begrüßt. Die Kommission hat vom 18. Januar bis 15. März 2011 eine öffentliche Konsultation zum Gebrauch alternativer Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf Handelsgeschäfte und -praktiken in der Europäischen Union durchgeführt. Hierbei beschäftigt sich die Kommission auch mit der Möglichkeit einer kollektiven Streitschlichtung. Am 29. November 2011 hat die Kommission ihre Vorschläge für eine Richtlinie über alternative Streitbeilegung und eine Verordnung über Online Streitbeilegung veröffentlicht. Die Richtlinie ändert die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen. Die Richtlinie und Verordnung wurden vom Europäischen Parlament am 12. März 2013 und vom Rat am 22. April 2013 angenommen. Am 18. Juni 2013 wurden die Richtlinie und Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Anfang Juni 2015 vorgelegt. Referenz 2013/11/EU (Richtlinie) vom 21.05.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 165/63 vom 18.06.2013 524/2013/EU (Verordnung) vom 21.05.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 165/1 vom 18.06.2013 293 D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Inhalt Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge soll das Funktionieren des EU-Binnenmarktes durch die Angleichung bestimmter Qualitätsstandards bei der Kreditvergabe sowie durch Aufsichtsanforderungen an Kreditvermittler verbessern. Hierfür soll ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Verbrauchervertrauen und Kundenmobilität gewährleistet werden. Nach den Erfahrungen aus der Finanzkrise soll insbesondere die allgemeine finanzielle Stabilität durch die Sicherstellung einer verantwortlichen Kreditvergabepraxis unterstützt werden. D Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Kreditverträge, die grundpfandrechtlich gesichert sind, und für Verträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind. Für Verbraucherverträge, die zwar grundpfandrechtlich gesichert, die aber nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Rechts an Wohnimmobilien bestimmt sind, besteht hinsichtlich der Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind, sowie der vorvertraglichen Informationen für Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die entsprechenden Vorschriften der EU-Verbraucherkreditrichtlinie für anwendbar zu erklären, soweit dies für Kreditverträge bereits erfolgt ist. Zudem sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, Förderkredite von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Die Mitgliedstaaten können davon Gebrauch machen, sofern sie sicherstellen, dass ein angemessenes Regelwerk über die rechtzeitige Information des Verbrauchers im vorvertraglichen Bereich existiert. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens kann seitens des Kreditgebers an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Soll das Darlehen innerhalb der Zinsbindungsfrist zurückgezahlt werden, kann dies zusätzlich von einem berechtigten Interesse des Verbrauchers abhängig gemacht werden. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung kann der Kreditgeber eine angemessene und objektive Entschädigung verlangen, die der Höhe nach durch den finanziellen Verlust begrenzt sein soll. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auch hier Beschränkungen in betragsmäßiger oder zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Die ursprüngliche Formulierung, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung das Recht des Verbrauchers zur vorzeitigen Rückzahlung nicht übermäßig erschweren und keine übermäßigen Kosten verursachen dürfe, ist weggefallen. Geblieben ist die Verpflichtung, den Kreditantrag abzulehnen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag wahrscheinlich nicht wird erfüllen können. Zudem sind zahlreiche Informationspflichten vorgesehen: Neben „Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind“ sieht die Richtlinie „Allgemeine Informationen“ über Kreditverträge, „Vorvertragliche Informationen“ und „Angemessene Erläuterungen“ zu den Kreditverträgen, etwaigen Nebenleistungen und den vorvertraglichen Informationen vor, nicht jedoch vertragliche Informationen. Zum Zwecke der vorvertraglichen Information kann das Europäische Standardisierte Merkblatt für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren grundsätzlich weiter genutzt werden. 294 D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Die Mitgliedstaaten können außerdem festlegen, ob sie dem Verbraucher entweder eine Bedenkzeit vor oder ein Widerrufsrecht nach Abschluss des Darlehensvertrags von mindestens sieben Tagen einräumen (oder beides). Für unechte Abschnittsfinanzierungen mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist von mindestens fünf Jahren stellt die Richtlinie klar, dass die Berechnung des effektiven Jahreszinses für die Dauer der Zinsbindung auf der Grundlage des für diesen Zeitraum geltenden festen Sollzinssatzes zu erfolgen hat. Für unechte Abschnittsfinanzierungen mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist von unter fünf Jahren (sowie bei Darlehensverträgen mit einem veränderlichen Sollzinssatz) wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage des bei Abschluss des Vertrags geltenden Zinssatzes für die gesamte Vertragslaufzeit errechnet. Bei Fremdwährungsdarlehen hat der Darlehensgeber den Verbraucher zu warnen, sobald der Wechselkurs um mehr als 20 % schwankt. Gleichzeitig hat er ihn darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher grundsätzlich das Recht hat, die Währung des Darlehensvertrags umzuwandeln, sowie auf alle anderen innerstaatlichen Regelungen, die zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zur Verfügung stehen. Neu eingeführt ist ein Verbot der Kopplung des Darlehensvertrags mit einigen anderen Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei welcher der Darlehensvertrag nicht separat abgeschlossen werden kann. Bewertung Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag stellt die endgültig verabschiedete Richtlinie eine Verbesserung dar. Positiv ist aus Sicht der Kreditwirtschaft, dass das in Deutschland etablierte Modell langfristiger Festzinsen im Bereich der Immobilienfinanzierung weiterhin erhalten bleibt. In Deutschland sind die Immobilienpreise trotz der Finanzkrise nicht übermäßig und Ausfallraten kaum gestiegen. Dies ist auch auf angemessene Beleihungswerte und die Festzinstradition mit langfristigen und zinssicheren Produkten zurückzuführen. Den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung zu begrenzen. Dies lehnt der VÖB mit Nachdruck ab. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein elementarer Bestandteil des bewährten deutschen Pfandbriefsystems, das in der „Subprime-Krise“ seine Robustheit eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat. Gerade die in Deutschland üblichen Festzinsdarlehen sowie die auf Langfristigkeit ausgelegte Finanzierung tragen erheblich zur Stabilität des deutschen Immobilienmarktes bei und werden aufgrund der Planungs- und Zinssicherheit vom Verbraucher bevorzugt. Der VÖB begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit der Ausnahme von Förderkrediten, wodurch auch eine zur Verbraucherkreditrichtlinie konsistente Regelung gefunden worden ist. Förderbanken finanzieren beispielsweise sozialen Wohnungsbau, energiesparsames oder altersgerechtes Wohnen. Strengere Kreditvergabevorschriften würden durch unnötige Bürokratie die Erreichung der Förderzwecke nur erschweren. Viele Bestimmungen würden sachwidrig auf das Förderkonzept wirken und die Förderziele aushöhlen. Die Vorschriften über die Kreditwürdigkeitsprüfung sind zu weitreichend und beschränken den Zugang zu Krediten. Die Baseler Vorschriften schränken ohnehin das Kreditgeschäft risikoabhängig ein. Insbesondere die Pflicht, bei einem negativen Ausgang der Kreditwürdigkeitskontrollen den Kredit zu verwehren, birgt enorme Haftungsrisiken für Kreditgeber, die beim Angebot eingepreist werden müssen. 295 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Im März 2003 hatte die Kommission eine 25 Experten umfassende Forumgruppe zum Hypothekarkredit eingesetzt. Im Dezember 2004 wurde der Abschlussbericht der Forumgruppe vorgelegt, der die Hindernisse für einen integrierten europäischen Hypothekenmarkt auflistet und der Kommission insgesamt 48 Vorschläge für eine stärkere Integration der Hypothekenmärkte unterbreitet. Am 19. Juli 2005 legte die Kommission das Grünbuch zum Hypothekarkredit vor. Am 5. August 2005 stellte die Kommission eine von ihr in Auftrag gegebene Kosten-Nutzen-Analyse zur Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte vor. Zur Vorbereitung des Weißbuches haben zwei von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppen Anfang 2007 ihre Abschlussberichte zu Finanzierungs- und Verbraucherschutzfragen vorgelegt. Die „Mortgage Funding Expert Group“ kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die europäischen Finanzierungsmärkte bereits heute effizient seien, aber gezielte Maßnahmen ihre Effizienz noch verbessern könnten. Grundsätzlich favorisieren sie eine von den Marktkräften getriebene Integration der Finanzierungsmärkte und lehnen legislative Maßnahmen ab. Die „Mortgage Industry and Consumer Dialogue Group“ konnte in umstrittenen Fragen des Verbraucherschutzes, insbesondere zur vorzeitigen Rückzahlung, zum freiwilligen Verhaltenskodex, zur Einführung einer verbindlichen Beratungspflicht und zu den Kostenelementen des Effektivzinses, keine Einigung erzielen. Am 18. Dezember 2007 legte die Kommission das Weißbuch zum Hypothekarkredit nebst einer Auswirkungsstudie vor. D Am 15. Juni 2009 hat die Kommission eine Konsultation zur verantwortungsvollen Kreditvergabe durchgeführt. Am 31. März 2010 legte die Kommission den Richtlinienvorschlag über Wohnimmobilienkreditverträge vor. Am 30. Mai 2012 fand der Rat eine generelle Ausrichtung, und am 7. Juni 2012 stimmte der zuständige Ausschuss im Europäischen Parlament über Änderungen zum Vorschlag der Kommission ab. Am 22. April 2013 haben sich das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat auf einen Kompromiss verständigt, der am 13. Dezember 2013 endgültig durch das Plenum des Parlaments sowie am 28. Januar 2014 durch die Mitgliedstaaten bestätigt worden ist. Am 28. Februar 2014 ist die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 20. März 2014 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Am 19. September 2014 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für Kreditvermittler angenommen (Art. 29 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie) angenommen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 15. Juli 2015 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt. Das Gesetz soll am 21. März 2016 in Kraft treten. 296 D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz 2014/17/EU (Richtlinie) vom 04.02.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 60/34 vom 28.02.2014 D 297 D. VERBRAUCHERSCHUTZ III. SONSTIGE VORHABEN III. SONSTIGE VORHABEN 1. Empfehlung zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und FIN-Net Empfehlung der Kommission über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten EEJ-Net FIN-Net Inhalt Der Rat und die Europäische Kommission gehen davon aus, dass die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmen akzeptable Ergebnisse hervorbringt und die Verfahrenskosten sowie die Verfahrensfristen senken kann. Durch die Festschreibung entsprechender Grundsätze auf europäischer Ebene und die Einführung grenzüberschreitender Streitbeilegungssysteme soll mit Blick auf grenzüberschreitende Streitfälle das Vertrauen in außergerichtliche Einrichtungen gestärkt werden. D Empfehlung 98/257/EG Die erste Initiative der Kommission war eine Empfehlung über außergerichtliche Streitbeilegung. Diese sieht folgende Maßnahmen vor: 298 ■ Durch die Unabhängigkeit der Streitschlichtungseinrichtung soll unparteiisches Handeln sichergestellt werden. ■ Verfahrenstransparenz wird u. a. sichergestellt durch die genaue Beschreibung der Art von Streitfällen, mit denen die Einrichtung befasst ist, die Aushändigung der für die Einrichtung geltenden Regeln, Angaben über Verfahrenskosten sowie die Regelung der Kostenverteilung, Information über die Art der Regeln, auf denen die Entscheidung der Einrichtung beruht, und Angaben über die Modalitäten der Entscheidungsfindung sowie die rechtliche Wirkung der Entscheidung. ■ Die betroffenen Personen können gegenüber der zuständigen Streitschlichtungseinrichtung ihre Standpunkte vortragen. ■ Verfahrenseffizienz wird erreicht durch die Inanspruchnahme des Verfahrens durch den Verbraucher ohne zwangsläufige Einschaltung eines Rechtsanwalts, die Unentgeltlichkeit bzw. geringen Kosten des Verfahrens, die rasche Verfahrensabwicklung sowie die Befugnis der Streitschlichtungseinrichtung, alle für die Streitschlichtung zweckdienlichen Elemente heranzuziehen. ■ Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung darf nicht dazu führen, dass der Verbraucher den ihm durch den Sitzstaat der Einrichtung bzw. seinen Herkunftsmitgliedstaat garantierten Schutz verliert. D. VERBRAUCHERSCHUTZ III. SONSTIGE VORHABEN ■ Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung wird nur bindend, wenn die Parteien sie angenommen haben. ■ Der Verbraucher darf sich vor einer Streitschlichtungseinrichtung jederzeit von einem Dritten vertreten lassen. EEJ-Net und FIN-Net Der Rat der Europäischen Union verabschiedete am 25. Mai 2000 eine Entschließung, in der er die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auffordert, die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu unterstützen und zu fördern. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, u. a. Maßnahmen zur leichteren Vernetzung der einzelnen staatlichen Stellen zu treffen, damit ein gemeinschaftsweites außergerichtliches Netz gebildet und die außergerichtliche Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten erleichtert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollen darauf hinwirken, dass die Berufs- und Wirtschaftsverbände und die Verbraucherverbände zusammenarbeiten, um die Schaffung neuer Verfahren zur Streitbeilegung zu fördern, insbesondere in Form von Online-Systemen. Dabei sollen außergerichtliche Einrichtungen, die nicht unter die Empfehlung der Kommission fallen, in das europäische außergerichtliche Netz einbezogen werden. Das so entstehende Europäische Netzwerk soll vom Grundsatz der Freiwilligkeit ausgehen und andere Rechtbehelfe nicht beeinträchtigen. Der Entschließung des Rates folgend hat die Kommission am 5. Mai 2000 ein europäisches Netz für außergerichtliche Streitbeilegung (European Extra-Judicial Network, EEJ-Net) geschaffen, das Verbraucher über Einrichtungen der außergerichtlichen Streitbeilegung informieren und praktische Hilfen anbieten soll. Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, spezielle Branchen-Netzwerke zu schaffen, die das allgemeine Netz durch fachkundige Beratung und Unterstützung ergänzen sollen. Als erstes Netzwerk ist im Bereich der Finanzdienstleistungen am 1. Februar 2001 das FIN-Net geschaffen worden. Während durch das EEJ-Net zentrale Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, an die sich die Verbraucher mit Bitte um Unterstützung oder Auskunft wenden können, erhält der Verbraucher durch das FIN-Net, ein Zusammenschluss von Schlichtungsstellen aus dem Finanzdienstleistungsbereich, Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Dem FIN-Net ist auch die Schlichtungsstelle des VÖB angeschlossen. Die Beteiligten müssen die Voraussetzungen der Empfehlung 98/257/EG erfüllen. Die Kommission hat in einer weiteren Empfehlung zur „Erweiterung des Zugangs der Verbraucher zur alternativen Streitbeilegung“ vom 4. April 2001 bestimmte Grundsätze für Einrichtungen für Verbraucherrechtsstreitigkeiten festgelegt. Durch diese Grundsätze sollen Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz und Fairness gewährleistet werden. Die Schlichtungsstellen, die im FIN-Net zusammengeschlossen sind, müssen die Grundsätze beider Empfehlungen erfüllen. 299 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ III. SONSTIGE VORHABEN Bewertung In der EU gewinnt das Thema Alternative Streitbeilegung („Alternative Dispute Resolution“, ADR) immer größere Bedeutung. Es ist zur politischen Priorität erhoben worden, insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs. Das Europäische Parlament beabsichtigte bereits bei der Überarbeitung der Brüsseler Konvention über die An-erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen die Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens obligatorisch zu machen. Die Bemühungen der Kommission sind grundsätzlich zu begrüßen. Wichtig ist zunächst, dass freiwilligen Streitschlichtungsverfahren bei Verbraucherstreitigkeiten die Priorität gegenüber gerichtlichen Verfahren eingeräumt wird. Die größere Verbreitung von Streitschlichtungsverfahren dürfte dazu geeignet sein, zur Entlastung der Justiz erheblich beizutragen. Außerdem wird den Parteien ein möglichst schnelles Verfahren ermöglicht. Im Bankensektor tritt hinzu, dass aufgrund der bei den Streitschlichtern vorhandenen Fachkompetenz häufig eine bessere Erfassung der bankspezifischen Sachverhalte möglich ist, als dies bei den allgemeinen Gerichten der Fall ist. Dies führt in aller Regel zu sachgerechten, für die Parteien nachvollziehbaren Entscheidungen. Wichtig ist zudem der grenzübergreifende Aspekt. Die Verbraucher können sich im Bereich des EEJ-Net darauf verlassen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat vergleichbare Streitschlichtungsverfahren vorzufinden wie in ihrem Herkunftsstaat. D Das europäische Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, FIN-Net, wird begrüßt. Aus Sicht des VÖB ist es wichtig, dass die Strukturen der bereits bestehenden, nationalen Streitschlichtungssysteme beachtet werden. Allerdings tendiert die Kommission dazu, den Streitschlichtungssystemen der Mitgliedstaaten bestimmte europäische Regeln aufzuzwingen. 300 D. VERBRAUCHERSCHUTZ III. SONSTIGE VORHABEN Verfahren Empfehlung 98/257/EG Am 30. März 1998 nahm die Kommission eine Mitteilung über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten an. Diese beinhaltet eine „Empfehlung betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind“. EEJ-NET Am 5. Mai 2000 gab die Kommission den Startschuss für das Europäische Netz für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (European Extra-Judicial Network, EEJNet). Nach einer Erprobungsphase nahm das EEJ-Net seine Arbeit am 16. Oktober 2001 auf. Am 25. Mai 2000 fasste der Rat eine Entschließung über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten. Das EEJ-Net ist im Jahr 2005 in das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Netz, European Consumer Centres Network) aufgegangen. FIN-NET Am 1. Februar 2001 wurde speziell für den Bereich Finanzdienstleistungen das FIN-Net (Financial Services Complaints Network) ins Leben gerufen, um einzelstaatliche Projekte zur Beilegung von Streitfällen im Bereich der Finanzdienstleistungen gemeinschaftsweit zu vernetzen. Die Kommission veröffentlichte am 4. April 2001 eine Mitteilung zur Erweiterung des Zugangs der Verbraucher zur alternativen Streitbeilegung. Die Mitteilung fasst die bisherigen Initiativen in der Gemeinschaft zusammen und versucht, ein Umfeld mit gemeinsamen Kriterien zu schaffen. Ebenfalls am 4. April 2001 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten beteiligten, außergerichtlichen Einrichtungen. Referenz 98/257/EG (Empfehlung) vom 30.03.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 115/31 vom 17.04.1998 Entschließung des Rates vom 25.05.2000, Amtsblatt der EG Nr. C 155/1 vom 06.06.2000 Empfehlung der Kommission vom 04.04.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 109/56 vom 19.04.2001 KOM (2001) 161 (Mitteilung) (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) 301 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ III. SONSTIGE VORHABEN 2. Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren Empfehlung der Kommission über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht garantierten Rechten Inhalt Mit der Empfehlung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten zur Einführung kollektiver Rechtsschutzverfahren auf, damit Bürger und Unternehmen die ihnen durch EU-Recht garantierten Rechte durchsetzen können, wenn diese verletzt wurden. In der Empfehlung soll eine Reihe gemeinsamer, nicht verbindlicher Grundsätze für kollektive Rechtsschutzverfahren in den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mit der Empfehlung soll ein kohärentes allgemeines Konzept für den kollektiven Rechtsschutz ohne Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Jedoch möchte die Kommission durch geeignete Verfahrensgarantien ebenfalls Möglichkeiten des Klagemissbrauchs verhindern. D ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ 302 Die Mitgliedstaaten sollten über ein System des kollektiven Rechtsschutzes verfügen, das es Privatpersonen und Organisationen ermöglicht, bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine richterliche Entscheidung zur Abstellung der Verletzung ihrer durch EU-Recht garantierten Rechte zu beantragen (Unterlassungsklage) und Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlungen verursachten Schaden zu verlangen (Schadensersatzklage). Die Bereiche, in denen kollektiver Rechtsschutz als sinnvoll erachtet wird, sind u. a. Verbraucherschutz, Wettbewerb, Finanzdienstleistungen und Anlegerschutz. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind. Die Systeme des kollektiven Rechtsschutzes sollten in der Regel auf dem „Opt-in“-Grundsatz beruhen, nach dem die Klagepartei durch ausdrückliche Zustimmung ihrer Mitglieder gebildet wird. Jede per Gesetz oder durch gerichtliche Entscheidung verfügte Ausnahme sollte mit Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege gerechtfertigt werden müssen. Die Kommission empfiehlt wichtige Verfahrensgarantien, mit denen sichergestellt werden soll, dass kein Anreiz für einen Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes besteht. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, die einen solchen Anreiz schaffen könnten, nicht zulassen. Zudem müssen die Organisationen, die Kläger vertreten, gemeinnützig sein, damit gewährleistet ist, dass sie sich von den Interessen derjenigen leiten lassen, die von Massenschadensereignissen betroffen sind. Eine andere Möglichkeit zur Verhinderung von Klagemissbrauch ist das Verbot des Strafschadensersatzes, der in der Regel das wirtschaftliche Interesse an solchen Klagen noch erhöht. Stattdessen sollte der vollständige Schadensersatz bei den Einzelnen ankommen, sobald das Gericht ihre Ansprüche bestätigt hat. Die zentrale Rolle bei Kollektivprozessen sollte dem Richter zukommen, der die Sache effizient bearbeiten und Missbrauch nicht zulassen sollte. Ferner fördert die Empfehlung die alternative Streitbeilegung, indem sie verlangt, dass den Parteien diese Möglichkeit auf einvernehmlicher Basis eingeräumt werden muss. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren geeignete Maßnahmen einzuführen. Spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Empfehlung wird die Kommission prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den in der Empfehlung gewählten allgemeinen Ansatz zu stärken. D. VERBRAUCHERSCHUTZ III. SONSTIGE VORHABEN Bewertung Die Kreditwirtschaft ist über die bisherige Diskussion zur Einführung von Gruppenklagen in der EU beunruhigt vor dem Hintergrund, dass bisher eine sorgfältige Bedürfnisprüfung unter Berücksichtigung der bereits in den Mitgliedstaaten vorhandenen Instrumente nicht stattgefunden hat. Angesichts der bereits in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden kollektiven Rechtsbehelfe, so auch in Deutschland, besteht keine Notwendigkeit für die Einführung von zusätzlichen kollektiven Rechtsschutzinstrumenten für Verbraucher auf europäischer Ebene. Insofern wird begrüßt, dass die Kommission kein zusätzliches europäisches Rechtsschutzinstrument vorgeschlagen hat. Bei Sammelklagen geht es um die Grundprinzipien des Prozessrechts, das jedoch als solches auf Grundlage der Verträge nicht in die Zuständigkeit der EU fällt. Ein solcher nicht gerechtfertigter Eingriff in die nationale Prozessrechtsordnung hätte zu Unstimmigkeiten und Verwerfungen im nationalen Prozessrecht geführt. Die Einführung kollektiver Leistungsklagen ist im Übrigen mit den Grundsätzen und Traditionen der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen nicht vereinbar und würde einen Fremdkörper in den Rechtssystemen der überwiegenden Anzahl von Mitgliedstaaten darstellen. Grundsätzlich befürwortet der VÖB eine effiziente Durchsetzung berechtigter Schadenersatzansprüche von Verbrauchern und Unternehmen. Durch die bewusste Verletzung von Gesetzen dürfen keine Erträge erwirtschaftet werden, insbesondere wenn bewusst davon ausgegangen wird, dass Geschädigte wegen der Geringfügigkeit des Schadens keine Ansprüche geltend machen werden. Die Einführung einer Gruppenklage nach US-amerikanischem Vorbild würde jedoch auf erhebliche grundsätzliche Bedenken stoßen und würde einen Systembruch im Zivilprozessrecht darstellen. Die Erfahrung mit Sammelklagen aus den USA veranschaulicht sehr deutlich das hohe Missbrauchspotenzial bei kollektiven Rechtsschutzinstrumenten. Verfahren In der Mitteilung zur verbraucherpolitischen Strategie (2007-2013) vom 30. März 2007 warf die Kommission bereits die Frage auf, wie Verbraucher bei Rechtsstreitigkeiten ihre Rechte zu angemessenen Kosten und innerhalb angemessener Fristen durchsetzen können. Am 27. November 2008 präsentierte die Kommission ein Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher und leitete eine Konsultation ein. Im Anschluss an die Konsultation legte die Kommission ein weiteres Dokument zu Verbrauchersammelklagen vor und startete eine neue Konsultation von Mai bis Juli 2009. Eine weitere Konsultation wurde von 4. Februar bis 15. März 2011 durchgeführt. In dieser Konsultation wurden vergleichsweise allgemeine Fragen aufgeworfen. So wird nach dem konkreten Mehrwert eines kollektiven Rechtsmittels gefragt. Ferner geht es inhaltlich darum, welche Prinzipien allgemein auf EU-Ebene formuliert werden könnten. Am 11. Juni 2013 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren und legte gleichzeitig eine Mitteilung „Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz“ vor. Die Mitgliedstaaten sollen die Grundsätze 24 Monate nach Veröffentlichung der Empfehlung in ihre innerstaatlichen Systeme des kollektiven Rechtsschutzes einfügen. Referenz 2013/396/EU (Empfehlung) vom 11.06.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 201/60 vom 26.07.2013 303 D E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Inhalt Nach Artikel 135 Absatz 1 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie können Mitgliedstaaten Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien. Im deutschen Steuerrecht ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Gemäß Artikel 135 können folgende Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden: ■ Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie deren Verwaltung; ■ Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie deren Verwaltung, Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren; ■ Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind; ■ Umsätze – jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen und ■ die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften. E 304 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Bezug auf Finanzdienstleistungen ist wegen bestehender Rechtsunsicherheiten und des Prinzips der steuerlichen Neutralität des Umsatzsteuersystems notwendig. Da Kreditinstitute überwiegend steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen, wirkt die Umsatzsteuer entgegen dem Neutralitätsprinzip in der Finanzdienstleistungsbranche nicht neutral. Die nicht abzugsfähige Vorsteuer aus den bezogenen Eingangsleistungen wird damit zu einer definitiven Kostenbelastung für die Kreditwirtschaft und beeinträchtigt damit nicht selten die Entwicklung effizienter und betriebswirtschaftlich sinnvoller Geschäftsstrukturen. Die Kreditwirtschaft lehnt eine generelle Umsatzsteuerpflicht für Finanzdienstleistungen ab. Ein Desiderat bleibt die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg, d. h. die Besteuerung eines Unternehmers als Organträger und einer oder mehrerer juristischer Personen als Organgesellschaft, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Für die Kreditwirtschaft wesentlich ist zudem die umsatzsteuerliche Neutralität des Outsourcings. Trotz eindeutiger und in dieser Richtung positiver EuGH-Rechtsprechung befinden nationale Finanzverwaltungen nicht durchgängig, dass Leistungen eines Subunternehmers an den finanzdienstleistenden Unternehmer unter die Befreiungsvorschrift der Richtlinie fallen. E Verfahren Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuern wurde am 17. Mai 1977 vom Rat verabschiedet. Die Richtlinie wurde in Deutschland umgesetzt. Die Kommission ließ 1993 eine Studie über die Mehrwertsteuerbehandlung von Finanzdienstleistungen in Europa durchführen. 1994 wurde eine zweite, von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vorgelegt, in der die Möglichkeiten der Anwendung der „Cash-Flow-Methode“ untersucht wurden. Eine im Juni 2000 veröffentlichte Studie untersuchte die praktischen Auswirkungen der Anwendung eines Cash-Flow-Buchhaltungssystems für die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdiensten. In einer Mitteilung vom 23. Mai 2001 hat die Kommission die Prioritäten der Steuerpolitik in der EU vorgestellt und angekündigt, auch bei der Mehrwertsteuer auf Finanzdienstleistungen tätig zu werden. 2005 gab die Kommission eine Studie betreffend MwSt.-Befreiung für Finanzdienstleistungen in Auftrag. Die Kommission legte im März 2006 ein Konsultationspapier zur Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten für Finanzdienstleistungen und Versicherungsleistungen vor. In dem Konsultationspapier erläutert die Kommission die Gründe für die Notwendigkeit einer Überarbeitung der 6. MwSt.-Richtlinie und analysiert die verschiedenen Problemfelder (Outsourcing von Tätigkeiten; Pooling, d. h. die Zusammenführung von Aktivitäten mit der Absicht der Kostenteilung; Subcontracting, d. h. Subunternehmerleistungen; Offshoring, d. h. Verlagerung in Drittländer). Ferner untersucht sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten: Einführung eines Nullsteuersatzes für an andere steuerpflichtige Personen erbrachte Finanzdienstleistungen, 305 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Ausweitung der Steuerbefreiungen auf Dienstleistungen anderer Unternehmer, die diese an Finanzdienstleister erbringen; pauschaler Mehrwertsteuerabzug auf Grundlage eines festen Prozentsatzes für eine festgelegte Liste von Eingangsleistungen; Schaffung grenzüberschreitender Organschaften; einheitlich begrenzte Option zum Mehrwertsteuerabzug. Am 28. November 2006 hat der Rat beschlossen, die mehrfach erheblich geänderte Richtlinie aus Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit neu zu fassen und hat die Richtlinie 2006/112/EG erlassen (umbenannt in Mehrwertsteuersystem-Richtlinie). Die Europäische Kommission hat am 28. November 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung und Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen angenommen. Der Richtlinienvorschlag wird im Ministerrat noch beraten (siehe eigenes Kapitel). E 306 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2006/112/EG (Richtlinie) vom 28.11.2006, ABI. Nr. L 347/1 vom 11.12.2006 Berichtigung, ABI. Nr. L 335/60 vom 20.12.2007 2006/138/EG (Richtlinie) vom 19.12.2006, ABI. Nr. L 384/92 vom 29.12.2006 2007/74/EG (Richtlinie) vom 20.12.2007, ABl. Nr. L 346/6 vom 29.12.2007 2007/75/EG (Richtlinie) vom 20.12.2007, ABI. Nr. L 346/13 vom 29.12.2007 2008/8/EG (Richtlinie) vom 12.02.2008, ABI. Nr. L 44/11 vom 20.02.2008 2008/9/EG (Richtlinie) vom 12.02.2008, ABl. Nr. L 44/23 vom 20.02.2008 2008/117/EG (Richtlinie) vom 16.12.2008, ABI. Nr. L 14/7 vom 20.01.2009 2009/47/EG (Richtlinie) vom 05.05.2009, ABI. Nr. L 116/18 vom 09.05.2009 2009/69/EG (Richtlinie) vom 25.06.2009, ABI. Nr. L 175/12 vom 04.07.2009 2009/132/EG (Richtlinie) vom 19.10.2009, ABl. Nr. 292/5 vom 10.11.2009 2009/162/EU (Richtlinie) vom 22.12.2009, ABI. Nr. L 10/14 vom 15.01.2010 2010/23/EU (Richtlinie) vom 16.03.2010, ABI. Nr. L 72/1 vom 20.03.2010 2010/45/EU (Richtlinie) vom 13.07.2010, ABI. Nr. L 189/1 vom 22.07.2010 2010/88/EU (Richtlinie) vom 07.12.2010, ABI. Nr. L 326/1 vom 10.12.2010 Berichtigung, ABI. Nr. L 299/46 vom 17.11.2010 2013/42/EU (Richtlinie) vom 22.07.2013, ABl. Nr. L 201/1 vom 26.07.2013 2013/43/EU (Richtlinie) vom 22.07.2013, ABl. Nr. L 201/4 vom 26.07.2013 2013/61/EU (Richtlinie) vom 17.12.2013, ABl. Nr. L 353/5 vom 28.12.2013 E 307 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Mutter-Tochter-Richtlinie Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Inhalt Die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie zielt darauf ab, die doppelte Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu beseitigen. Sie sieht daher vor, dass der Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, alle Steuerabzüge an der Quelle beseitigt und der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, entweder die Dividenden von der Steuer befreit oder die am Sitz der Tochtergesellschaft bereits gezahlte Steuer bei der von der Muttergesellschaft geschuldeten Steuer anrechnet. Die Richtlinie 2003/123/EG des Rates zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie 90/435/EWG von 1990 erweiterte den Anwendungsbereich der Richtlinie. Bis dato wurden nicht alle der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen von der Doppelbesteuerung befreit. Die Richtlinie sieht vor, dass auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, wie z. B. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Sparkassen, sowie Fonds und Genossenschaften in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Unter den Gesellschaften deutschen Rechts werden die Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und der Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen, erfasst. Ferner umfasst die Richtlinie auch das Statut der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft. E Um einer größeren Anzahl von Unternehmen die Vergünstigungen der Richtlinie zukommen zu lassen, liegt die erforderliche Mindestbeteiligung für die Anerkennung als Mutter- und Tochtergesellschaft nunmehr bei 10 Prozent. Für Konzerne, die häufig als Beteiligungsketten gegliedert sind und Gewinne über die Kette der Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausschütten, sieht die Richtlinie vor, dass die Muttergesellschaft jegliche Steuer, die von einer der Tochtergesellschaften gezahlt wurde, auf die von ihr geschuldete innerstaatliche Steuer anrechnen kann. Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates neugefasst. 308 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Der Zweck der Richtlinie wird begrüßt, da die Benachteiligung europaweit operierender Unternehmen mit Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU in steuerlicher Hinsicht durch Mehrfachbesteuerung der Gewinnausschüttung beseitigt wird. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, wird begrüßt. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es notwendig, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Genossenschaften und andere Unternehmensformen in die Liste der Unternehmen aufzunehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Auch die Absenkung der erforderlichen Mindestbeteiligung von 25 auf 10 Prozent ist positiv. Die Richtlinie wird nicht nur die Zahl der Doppelbesteuerungstatbestände senken, sondern auch Hindernisse für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit abbauen. Verfahren Die Richtlinie wurde am 23. Juli 1990 vom Rat verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht ist im Einkommensteuergesetz (§ 43b, § 50d) und im Körperschaftsteuergesetz (§ 8b) erfolgt. Am 26. Juli 1993 legte die Kommission einen Änderungsvorschlag zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vor. Diese Initiative wurde jedoch nach der 1. Lesung nicht weiter verfolgt. Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2003 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgelegt und ihren Vorschlag von 1993 zurückgezogen. Der Ministerrat hat die Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie am 22. Dezember 2003 verabschiedet. Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 umgesetzt worden. Am 4. Januar 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag für eine Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Es handelt sich dabei um eine bloße Neukodifizierung, die vom Ministerrat am 30. November 2011 angenommen und am 29. Dezember 2011 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die vorhergehenden Rechtsakte wurden dadurch aufgehoben. In Deutschland wurden nationale Durchführungsmaßnahmen für unnötig befunden. Einzelne Vorschriften wurden im Rahmen des EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG, G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 (Nr. 32)) angepasst. Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet (siehe eigenes Kapitel). Referenz 90/435/EWG (Richtlinie) vom 23.07.1990, ABI. Nr. L 225/6 vom 20.08.1990 (aufgehoben) 2003/123/EG (Richtlinie) vom 22.12.2003, ABI. Nr. L 007/41 vom 13.01.2004 (aufgehoben) 2006/98/EG (Richtlinie) vom 20.11.2006, ABI. Nr. L 363/129 vom 20.12.2006 (aufgehoben) KOM(2010) 784 (Richtlinienvorschlag) vom 04.01.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 2011/96/EU (Richtlinie) vom 30.11.2011, ABI. Nr. L 345/8 vom 29.12.2011 2013/13/EU (Richtlinie) vom 13.05.2013, ABI. Nr. L 141/30 vom 28.05.2013 309 E E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Inhalt Ziel der Richtlinie ist die effektive Besteuerung von Zinserträgen, die von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsstelle an eine natürliche Person geleistet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag sah entsprechend dem Auftrag des ECOFIN-Rates vom 1. Dezember 1997 das sogenannte „Koexistenzmodell“ vor. Danach hätten die Mitgliedstaaten die Wahl gehabt, entweder eine Quellensteuer zu erheben oder die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten über die Zinszahlungen zu informieren. Auf dem Gipfel im Juni 2000 in Portugal verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU auf das sogenannte „Informationsmodell“, das vorsieht, Finanzbehörden über Zinszahlungen in anderen EU-Mitgliedstaaten an nichtgebietansässige Personen zu informieren. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten seit 1. Juli 2005 bestimmte Informationen über den Empfänger der Zinszahlung sowie über die Zinszahlung selbst an den Mitgliedstaat weiterleiten, in dem der Zinsempfänger ansässig ist. Belgien, Luxemburg und Österreich sind während eines Übergangszeitraums nicht zur Übermittlung von Informationen verpflichtet. Stattdessen ist es diesen Ländern gestattet, eine Quellensteuer in Höhe von 35 % ab 2011 zu erheben. Jeweils 25 % der Einnahmen der Quellenbesteuerung behalten diese Mitgliedstaaten, die restlichen 75 % werden an den Wohnsitzmitgliedstaat des Anlegers abgeführt. Belgien, Luxemburg und Österreich werden zur automatischen Auskunftserteilung erst dann übergehen, wenn die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra einen Informationsaustausch auf Anfrage gemäß OECDAbkommen einführen. Die drei Mitgliedstaaten erhalten jedoch Auskünfte von anderen Mitgliedstaaten. E In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Zinserträge von natürlichen Personen aus allen Arten von Anlagen einschließlich Anleihen, Nullkupon-Anleihen sowie Zinserträge aus Investmentfonds. Die von der Zahlstelle zu erteilenden Auskünfte umfassen Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers und Auskünfte zur Zinszahlung, insbesondere der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen. 310 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Grundsätzlich wird die Verabschiedung der Richtlinie begrüßt. Damit wurde eine jahrelange Unsicherheit für die europäischen Kapitalmärkte beendet. Vor allem die für Luxemburg, Österreich und Belgien vereinbarten Quellensteuersätze stellen sicher, dass mittelfristig die Kapitalanlage in diesen Ländern gegenüber einer Anlage in Deutschland unattraktiv wird. Dies wird, sofern in Deutschland ein moderater Abgeltungssteuersatz eingeführt wird, positive Effekte für den deutschen Kapitalmarkt haben. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass mit den sogenannten Drittstaaten, insbesondere der Schweiz, entsprechende Vereinbarungen über gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. Trotz der Angleichung der Standards für die Besteuerung privater Kapitalerträge auf europäischer Ebene können die nachteiligen Folgen des internationalen Steuerwettbewerbs allein innerhalb der Europäischen Union und den sechs Drittstaaten voraussichtlich nicht befriedigend gelöst werden. Vielmehr müssen auch andere Staaten der OECD einbezogen werden. Wie sich die Kapitalströme ab Inkrafttreten der Rechtsvorschriften entwickeln werden, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf die Kapitalmärkte in Europa ist die Richtlinie keine optimale Lösung. Besser wäre eine moderate Abgeltungssteuer auf grenzüberschreitende Zinserträge gewesen, da sie den administrativen Aufwand in Grenzen gehalten hätte. Aus Sicht der Kapitalmärkte ist es außerdem inkonsistent, nur auf die Besteuerung grenzüberschreitender Zinserträge abzustellen, aber die Dividendenbesteuerung auszuklammern. Das kann steuerindizierte Konsequenzen auf Entscheidungen der Anleger haben. Verfahren Am 10. Februar 1989 legte die EU-Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über ein gemeinsames System einer Quellensteuer auf Zinsen vor. Nach einer Verhandlungspause ersuchte der ECOFIN-Rat die Kommission am 1. Dezember 1997 um einen erneuten Richtlinienvorschlag. Die Kommission legte diesen am 20. Mai 1998 vor. Am 19. und 20. Juni 2000 wurde auf dem EU-Gipfel in Portugal das Koexistenzmodell aufgegeben und eine Einigung über das Informationsmodell erzielt. Des Weiteren bestätigten die Staats- und Regierungschefs das sogenannte Steuerpaket, wonach die Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen nur gemeinsam mit dem Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung und der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren gemeinsam verabschiedet werden sollen. Am 26./27. November 2000 einigten sich die Wirtschafts- und Finanzminister der EU auf die Eckpunkte der zukünftigen Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen. Der neue auf dem Informationsmodell basierende Richtlinienvorschlag wurde am 18. Juli 2001 von der Kommission angenommen. Am 5. März 2002 verabschiedete der Europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen ein Standardformular für den Informationsaustausch. Am 21. Januar 2003 erzielten die Wirtschafts- und Finanzminister nach langen und schwierigen Verhandlungen eine politische Einigung. Am 3. Juni 2003 wurde die Richtlinie endgültig verabschiedet. Genehmigt wurde außerdem der Entwurf eines Abkommens mit der Schweiz, nachdem die EU-Kommission seit Anfang 2001 mit wichtigen Drittländern Verhandlungen geführt hatte. Wesentliche Bestandteile des Abkommens sind die Einführung einer Quellensteuer und einer freiwilligen Meldung an die Heimatsteuerbehörden sowie Amtshilfe auf Anfrage bei Steuerbetrug nach Schweizer Recht sowie ähnlich schwerwiegendem Fehlverhalten. Hierunter fällt jedoch nicht die einfache Steuer- 311 E E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT hinterziehung. Die Bestandteile des Abkommens sind auch Grundlage für die Abkommen der EU mit den anderen Drittstaaten. In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie nur dann anwenden müssen, wenn die Drittstaaten die entsprechenden Vorschriften zeitgleich anwenden. Die Abkommen mit den übrigen Staaten sind ebenfalls unterzeichnet worden. In Deutschland wurde die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie am 26. Januar 2004 verabschiedet und am 12. Februar 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet. Am 7. Juni 2005 hat der Ministerrat festgestellt, dass die die Bestimmungen der Zinsrichtlinie wie vorgesehen am 1. Juli 2005 angewendet werden sollen. Gemäß Artikel 18 der Richtlinie berichtet die Kommission dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Die Kommission veröffentlichte ihren ersten Bericht am 15. September 2008. Die Europäische Kommission hat am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie angenommen. Die Änderungsrichtlinie 2014/48 wurde am 24. März 2014 vom Rat angenommen und am 15. April 2014 im Amtsblatt veröffentlicht (siehe eigenes Kapitel). Am 18. März 2015 hat die Kommission dem Rat den Vorschlag unterbreitet, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EG über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern, die Zinsrichtlinie aufzuheben. E Am 9. Dezember 2014 hatte der Rat die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angenommen (s. eigenes Kapitel), mit der der automatische Informationsaustausch im Einklang mit dem globalen Standard, den der OECD-Rat im Juli 2014 veröffentlicht hatte, auf eine ganze Reihe von Einkünften ausgedehnt und ein einheitliches unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Binnenmarkt gewährleistet werden soll. Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde, angeglichen werde. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem Anwendungsbeginn gemäß der Richtlinie 2014/107/EU zu koordinieren. Gemäß der Richtlinie 2014/48/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG müssten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie müssten diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste die Richtlinie 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden. Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, soll die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG an dem Tag in Kraft treten, der auch als Anwendungsbeginn der Vorschriften der Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist. Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten bis zum Datum der Aufhebung erhoben werden, sollten wie ursprünglich vorgesehen verarbeitet und weitergeleitet werden, und vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen sollten eingehalten werden. Gewisse Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten sollten weiterhin gelten bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind. 312 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2003/48/EG (Richtlinie) vom 03.06.2003, ABI. Nr. L 157/38 vom 26.06.2003 2004/66/EG (Richtlinie) vom 26.04.2004, ABI. Nr. L 168/35 vom 01.05.2004 2004/587/EG (Entscheidung) vom 19.07.2004, ABI. Nr. L 257/7 vom 04.08.2004 Berichtigung der Richtlinie 2003/48/EG, ABI. Nr. L 103/41 vom 22.04.2005 2006/98/EG (Richtlinie) vom 20.11.2006, ABI. Nr. L 363/129 vom 20.12.2006 COM(2015) 129 final (Richtlinienvorschlag) vom 18.03.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) E 313 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten Inhalt Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung von Verwaltungsaufwand, Cash-Flow-Nachteilen sowie der Doppelbesteuerungen für Zinsen und Lizenzgebühren grenzüberschreitend tätiger Unternehmen. Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren von den in seinem Hoheitsbereich erhobenen Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle einbehalten oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, wenn diese zwischen verbundenen Unternehmen grenzüberschreitend gezahlt werden. Die Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren sollen allein in demjenigen Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie anfallen. Als verbundene Unternehmen werden Unternehmen mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent betrachtet. Auch unselbständige Betriebsteile eines Unternehmens, die steuerlich als eigene Einheit (Betriebsstätte) behandelt werden, sind einbezogen. E Am 11. November 2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie. Der Anwendungsbereich soll durch eine Erweiterung der Liste der Rechtsformen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, erweitert werden. Die Anforderungen an die Anteilseignerschaft sollen herabgesetzt werden. Gesellschaften sollen nunmehr ab einer direkten oder indirekten Beteiligung von 10 Prozent als verbunden gelten. In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren sind steuerbefreit, falls sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, einer Besteuerung unterliegen. Bewertung Die Richtlinie wird zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Doppelbesteuerungen grundsätzlich begrüßt. Insbesondere steht die Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Zinsen und Lizenzgebühren im Widerspruch zur Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie. Diese sieht u. a. die Öffnung der nationalen Märkte für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angesiedelten Unternehmen vor und garantiert außerdem die ungehinderte Erbringung von Finanzdienstleistungen. Durch Umsetzung der Richtlinie können Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die durch die Doppelbesteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren grenzüberschreitend tätiger Unternehmen entstehen. Gleichwohl erscheint der Anwendungsbereich der Richtlinie noch zu eng. Wünschenswert wäre die uneingeschränkte Ausdehnung der Richtlinie auf alle zwischen Unternehmen vorgenommenen Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren. 314 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Europäische Kommission legte im Jahre 1990 einen Richtlinienvorschlag zur steuerlichen Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren vor. Nachdem hierzu im Rat keine Einigung erzielt wurde, zog die Kommission den Vorschlag 1994 wieder zurück. Am 1. Dezember 1997 forderte der ECOFIN-Rat die Kommission zur Vorlage eines neuen Richtlinienvorschlages auf, den die Kommission am 4. März 1998 vorlegte. Belgien, Italien und Portugal hatten auf dem ECOFIN-Rat vom 1. Dezember 1997 erklärt, dass sie ihre Zustimmung erst nach Verabschiedung einer Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen (Quellensteuer) erteilen werden. Im Mai 1999 konnte sich der Rat auf die wesentlichen Punkte einigen. Seither wurden auch eine Reihe technischer Punkte geklärt. Allerdings hatten Griechenland, Spanien und Portugal bestimmte Übergangsregeln beantragt, über die in der Arbeitsgruppe noch keine Einigung erzielt werden konnte. Der EU-Gipfel im Juni 2000 in Portugal bestätigte die Unteilbarkeit des Steuerpakets. Dies bedeutet, dass die Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten nur zeitgleich mit der Richtlinie über die Zinsbesteuerung und dem Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung verabschiedet werden kann. Am 3. Juni 2003 verabschiedete der Rat das gesamte Steuerpaket, somit auch die Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie zum 1. Januar 2004 in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen, wobei Spanien, Portugal und Griechenland Übergangszeiten gewährt wurden. Der Ministerrat hat am 26. April 2004 wegen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten Änderungen der Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 umgesetzt worden. Im Juni 2006 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Untersuchung über die Umsetzung der Richtlinie. Die vom „International Bureau of Fiscal Documentation“ (IBFD) erstellte Studie vermittelt einen umfassenden Überblick der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten und der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die Richtlinie im Allgemeinen rechtzeitig von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, dass aber Unterschiede bei der Auslegung von zentralen Bestimmungen der Richtlinie bestehen. Am 23. April 2009 hat die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren angenommen. Dieser Bericht war ursprünglich zur Vorlage an den Rat bis 31. Dezember 2006 vorgesehen, aber die Diskussionen im Rat über den oben erwähnten Änderungsvorschlag der Richtlinie veranlassten eine Verschiebung. Der Bericht behandelt eine Reihe von Fragen zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie. Er identifiziert Möglichkeiten für Verbesserungen oder Klarstellungen wie die Feststellung des Sitzes für Steuerzwecke eines Zahlungsempfängers, Beteiligungsschwellenwerte und Mindesthaltefristen als Voraussetzung für die Behandlung als assoziiertes Unternehmen, Wechselwirkungen zwischen der Mutter-Tochter Richtlinie und der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie die Anwendung von Anti-Missbrauchsregelungen. Vom 26. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2010 konsultierte die Europäische Kommission zur Vorbereitung der Überarbeitung der Richtlinie. Gegenstand der Konsultation war die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf weitere Gesellschaftsrechtsformen, eine Herabsetzung 315 E E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT des Schwellenwertes, ab dem Unternehmen als „verbunden“ gelten, die Berücksichtigung mittelbarer Beteiligungen bei der Berechnung der Gesamtbeteiligung, sowie alternativ die Ausweitung der Befreiung auf Zahlungen zwischen nicht verbundenen Parteien. Am 11. November 2011 legte die Kommission einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren vor. Da die Richtlinie mehrmals geändert worden ist, stellt dieser Vorschlag in erster Line auf eine der Klarheit dienende Neufassung der Richtlinie ab. Überdies würden mit dem Vorschlag einige wesentliche Änderungen der geltenden Richtlinie eingeführt, insbesondere eine Erweiterung der Liste der unter die Richtlinie fallenden Gesellschaften, eine Herabsetzung der Beteiligungsanforderungen (von 25 % auf 10 %), die von den Gesellschaften erfüllt werden müssen, um als verbundene Unternehmen zu gelten, und im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung die Aufnahme einer Anforderung, dass die Einkünfte tatsächlich einer Besteuerung unterliegen müssen. Nach Ansicht des Vorsitzes des Fachministerrats hat die Erörterung im März und April 2015 jedoch gezeigt, dass eine Einigung über den gesamten Vorschlag in absehbarer Zukunft nicht in Sicht ist. Im Einklang mit dem EU-BEPS-Fahrplan hat der lettische Vorsitz daraufhin in der Sitzung der hochrangigen Gruppe vom 16. April 2015 vorgeschlagen, die Arbeiten des Rates auf die Missbrauchsbekämpfungsklausel und verschiedene andere technische Fragen, wie die Aktualisierung der Liste der von der Richtlinie erfassten Gesellschaften, zu konzentrieren. Ein Kompromisstext des Vorsitzes ist daraufhin als ein Tagesordnungspunkt in den Sitzungen der Gruppe „Steuerfragen“ vom 6. Mai und 9. Juni 2015 geprüft worden. Dieser Kompromisstext wurde von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt. Einige Mitgliedstaaten vertraten die Ansicht, dass die Richtlinie eine Bestimmung zum tatsächlichen Mindestbesteuerungsniveau enthalten sollte. E Das Dossier wurde dem Ausschuss der Ständigen Vertreter am 12. Juni 2015 im Hinblick darauf vorgelegt, dass auf der Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) am 19. Juni 2015 eine politische Einigung über den ersten Teil der überarbeiteten Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren erzielt wird. Die Beratungen über dieses Dossier werden unter dem nächsten Vorsitz fortgeführt. 316 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2003/49/EG (Richtlinie) vom 03.06.2003, ABI. Nr. L 157/49 vom 26.06.2003 2004/66/EG (Richtlinie) vom 26.04.2004, ABI. Nr. L 168/35 vom 01.05.2004 2004/76/EG (Richtlinie) vom 29.04.2004, ABI. Nr. L 157/33 vom 30.04.2004 2006/98/EG (Richtlinie) vom 20.11.2006, ABI. Nr. L 363/129 2013/13/EU (Richtlinie) vom 13.05.2013, ABI. Nr. L 141/30 KOM(2009) 179 (Bericht) vom 23.04.2009 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2011) 714 (Richtlinienvorschlag) vom 11.11.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) E 317 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung im Bereich der direkten Steuern (EU-Beitreibungsrichtlinie) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen Inhalt Die Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen soll dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten in diesen Fällen besser unterstützen können. Es wird erwartet, dass sich der Anteil der beizutreibenden Steuern, für die Amtshilfe beantragt wird, erhöht. Der Anteil betrug laut Europäischer Kommission bei Vorlage des Gesetzgebungsvorschlags schätzungsweise 5 Prozent der gesamten Steuerschuld. Die Richtlinie regelt insbesondere, dass E ■ alle von den Mitgliedstaaten und ihren Gebietskörperschaften erhobenen Steuern und Abgaben sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einbezogen werden, ■ der spontane Informationsaustausch über Steuererstattungen nationaler Steuerbehörden an Gebietsfremde verbindlich vorgeschrieben wird, ■ Behördenvertretern eines Landes gestattet wird, sich aktiv an behördlichen Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Landes zu beteiligen, ■ gestattet wird, dass die Amtshilfe in einem frühen Stadium des Beitreibungsverfahrens beantragt wird, wenn sich hierdurch die Erfolgsaussichten verbessern, ■ die Verfahren zur Beantragung oder Leistung von Amtshilfe vereinfacht und rationalisiert werden. Bewertung Erleichterungen bei der Amtshilfe oder gegenseitigen behördlichen Unterstützung bei der Eintreibung von Steuerforderungen werden begrüßt. Dies ist zielführend und vor dem Hintergrund der europäischen Integration folgerichtig. 318 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Mitgliedstaaten leisteten auf Grundlage von Richtlinie 76/308/EWG seit 1976 gegenseitige Amtshilfe zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Die Richtlinie wurde mit ihren späteren Änderungen durch Richtlinie 2008/55/EG konsolidiert. Am 2. Februar 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (KOM (2009) 28 endgültig) zusammen mit einem Vorschlag für eine Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei Steuerveranlagungen. Die Richtlinie dient der Neuregelung sowie der Aufhebung der Richtlinie 2008/55/EG. Am 10. Februar 2010 legte das Europäische Parlament, das in diesem Fall nicht mitentscheidungsbefugt ist, seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag vor. Die Richtlinie wurde vom Rat am 16. März 2010 angenommen und am 31. März 2010 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission hat am 18. November 2011 eine Durchführungsverordnung (Nr. 1189/2011) zur Beitreibungsrichtlinie angenommen. Referenz 1976/308/EWG (Richtlinie) vom 15.03.1976, ABI. Nr. L 73/18 vom 19.03.1976 2008/55/EG (Richtlinie) vom 26.05.2008, ABI. Nr. L 150/28 vom 10.06.2008 (Kodifizierung) (aufgehoben ab 01.01.2012) 2010/24/EU (Richtlinie) vom 16.03.2010, ABI. Nr. L 84/1 vom 31.03.2010 Durchführungsmaßnahmen: EU/1189/2011 (Verordnung) vom 18.11.2011, ABI. Nr. L 302/16 vom 19.11.2011 319 E E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 6. Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei Steuerveranlagungen (EU-Amtshilferichtlinie) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG Inhalt Die Richtlinie ist eine der Maßnahmen der EU zur Durchführung der 2006 beschlossenen Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Sie soll sicherstellen, dass der OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage in der EU einheitlich umgesetzt wird. Ein Mitgliedstaat soll von der Informationsweitergabe bezüglich eines Steuerpflichtigen an einen anderen Mitgliedstaat nicht dadurch abgehalten werden, dass die benötigte Information nur von einer Bank oder einem Finanzinstitut erteilt werden kann. Insofern unterscheidet die Richtlinie zwischen dem Schutz des steuerlichen Bankgeheimnisses und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem Mitgliedstaat bzw. von gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden. Ausgenommen sind indirekte Steuern, die bereits in den Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. E Die Richtlinie fordert die Benennung eines zentralen Verbindungsbüros sowie von Verbindungsstellen und Bediensteten, die für die Kontakte mit anderen Mitgliedstaaten zuständig sind. Instrumente des Auskunftsverkehrs sind Ersuchensauskünfte, automatische Auskünfte und Spontanauskünfte. Als sonstige Form der Zusammenarbeit wird die Teilnahme von ausländischen Beamten bei behördlichen Untersuchungen geregelt. Die Richtlinie benennt bestimmte Kriterien, die in einer Anfrage enthalten sein müssen, wie etwa die Identität der Person und der konkrete steuerliche Hintergrund, für den die Information benötigt wird. Informationen müssen innerhalb einer bestimmten Frist gegeben und Anfragen beantwortet werden. So ist z. B. ein Auskunftsersuchen „möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Eingang des Ersuchens zu beantworten. Auskunftsersuchen und Spontanauskünfte sollen über Standardformblätter und im Rahmen eines gemeinsamen Kommunikationsnetzwerkes erfolgen. Zur Vermeidung von Übersetzungsaufwand können ersuchte und ersuchende Behörde eine Sprache vereinbaren, in der ein Ersuchen abgefasst wird. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 sieht die Richtlinie den automatischen Austausch von Informationen über fünf nicht finanzielle Kategorien von Einkommen und Kapital auf Grundlage verfügbarer Informationen vor: d. h. 1) Einkommen aus unselbständiger Arbeit, 2) Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen, 3) Lebensversicherungsprodukte, die nicht durch andere Richtlinien abgedeckt sind, 4) Ruhegehälter, und 5) das Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus. 320 E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Erleichterungen bei der Amtshilfe oder gegenseitigen behördlichen Unterstützung bei der Eintreibung von Steuerforderungen werden begrüßt. Dies ist zielführend und vor dem Hintergrund der europäischen Integration folgerichtig. Verfahren Mit Richtlinie 77/799/EWG hatte die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern geregelt. Zwischen 1979 und 2007 erfuhr die Richtlinie verschiedene Änderungen. Am 2. Februar 2009 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (KOM (2009) 29) zusammen mit einem Vorschlag für eine Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern. Am 10. Februar 2010 legte das Europäische Parlament, das in diesem Fall nicht mitentscheidungsbefugt ist, seine Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag vor. Die Richtlinie wurde vom Rat am 15. Februar 2011 angenommen und am 11. März 2011 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie musste bis zum 1. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) erfolgte (G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 (Nr. 32)). Die Europäische Kommission hat am 6. Dezember 2012 eine Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2011/16/EU erlassen (Nr. 1156/2012), welche verschiedene Bestimmungen hinsichtlich Standardformularen und Kommunikationsmitteln, die die Mitgliedstaaten für den Informationsaustausch verwenden müssen, beinhaltet. Die Richtlinie hat inzwischen Aktualisierungen erfahren und wird derzeit erneut überarbeitet (siehe eigene Kapitel). Referenz 77/799/EWG (Richtlinie) vom 19.12.1977, ABI. Nr. L336/15 vom 27.12.1977 (aufgehoben seit 01.01.2013) 2011/16/EU (Richtlinie) vom 15.02.2011, ABI. Nr. L64/1 vom 11.03.2011 Durchführungsmaßnahmen: EU/1156/2012 (Verordnung) vom 06.12.2012, ABI. Nr. L335/42 vom 07.12.2012 321 E E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Inhalt Ziel des Richtlinie ist es, Steuerflucht zu verhindern und sog. Schlupflöcher der derzeitigen Richtlinie zu schließen. Bei der ersten Überprüfung der Richtlinie hat sich herausgestellt, dass natürliche Personen die Vorschriften durch zwischengeschaltete juristische Personen oder durch Rechtsvereinbarungen (z. B. Stiftungen oder Trusts), deren Einkünfte nicht besteuert werden, umgehen können. In Bezug auf Zinszahlungen, die in der EU niedergelassene Zahlstellen (Banken, Finanzinstitute, Einzelpersonen der Branche usw.) an bestimmte zwischengeschaltete, außerhalb der EU niedergelassene Strukturen leisten, sollen die Zahlstellen in der EU bei der Zahlung an die zwischengeschaltete Struktur die Bestimmungen der Zinsbesteuerungsrichtlinie (Auskunftserteilung oder im Ausnahmefall während eines Übergangszeitraums Quellensteuer) so anwenden, als ob die Zahlung unmittelbar an die natürliche Person erfolgt wäre. E Was Zinszahlungen an bestimmte, in der EU niedergelassene zwischengeschaltete Strukturen (Trusts und Stiftungen) anbelangt, sollen solche Strukturen verpflichtet werden, stets als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ zu handeln. Das bedeutet, dass diese Strukturen bei Vereinnahmung einer Zinszahlung von Seiten eines vorgeschalteten Wirtschaftsbeteiligten (Bank, Finanzinstitut, Einzelperson der Branche) unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung und ungeachtet der effektiven Verteilung von Beträgen an die einzelnen wirtschaftlichen Eigentümer die Bestimmungen der Richtlinie (Auskunftserteilung oder Quellensteuer) anwenden müssen. Die vorgeschlagene Definition der „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ schließt alle Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen (Trusts, Stiftungen usw.) ein, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig bzw. niedergelassen sind, nicht nach den allgemeinen Vorschriften für direkte Steuern besteuert werden. Ferner wird der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert. So sollen Erträge aus Wertpapieren, die Forderungen entsprechen (weil das Kapital geschützt ist und die Rendite bei der Ausgabe festgelegt wurde), und bestimmte Lebensversicherungsverträge der Richtlinie unterliegen. Des Weiteren sollen zwischen allen Investmentfonds und -systemen unabhängig von ihrer Rechtsform gleiche Voraussetzungen geschaffen werden. Das bedeutet, dass Einkünfte, die in der EU ansässige natürliche Personen aus solchen Investmentfonds erzielen, effektiv besteuert werden. 322 E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bewertung Besonders wichtig ist die unterschiedslose Anwendung der herkömmlichen Instrumente der Richtlinie in den Mitgliedstaaten, um eine gleichmäßige Verwaltungspraxis europaweit zu gewährleisten. Positiv ist das Vorhaben zu werten, Rechts- und Anwendungsklarheit durch die Verwendung von länderspezifischen Anhängen zur Richtlinie zu verwenden, die der allgemeinverbindlichen Festlegung von Begriffen dienen. Kritisch zu sehen ist der Ansatz, in den Kreditinstituten gesammelte Daten aus der Anwendung der Geldwäscherichtlinie für Zwecke der Zinsrichtlinie verpflichtend vorschreiben zu wollen. Es gilt generell, die Bürokratielasten für die Zahlstellen gering zu halten. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die derzeit verschiedenen Rechtstexte, welche die Lieferung von steuerlichen Informationen an Behörden verlangen (Zinsbesteuerungsrichtlinie, Amtshilferichtlinie, globaler Meldestandard der OECD, FATCA). Verfahren Die Zinsbesteuerungsrichtlinie 2003/48/EG wurde am 3. Juni 2003 verabschiedet und wird von allen Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 angewandt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Kommission alle drei Jahre die Anwendung der Richtlinie untersucht (Artikel 18 RL 2003/48/EG). Am 15. September 2008 veröffentlichte die Kommission ihren ersten Bericht zur Anwendung der Richtlinie. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich die Richtlinie in den Grenzen ihres Anwendungsbereiches als wirksam erwiesen hat. Allerdings habe sich gezeigt, dass der Anwendungsbereich zu begrenzt sei, um die allgemeinen Ziele zu erreichen. Am 13. November 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie vor. Das Europäische Parlament, das in diesem Fall nicht mitentscheidungsbefugt ist, hat seine Stellungnahme zum Gesetzgebungsvorschlag am 24. April 2009 abgegeben. Im Anschluss an die erneute turnusmäßige Überprüfung der Richtlinie verabschiedete die Kommission am 2. März 2012 einen zweiten Bericht an den Rat. Die Kommission kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass die Nutzung von Offshore-Gebieten durch Intermediäre weitverbreitet ist und die Schlüsselmärkte für die mit Schuldforderungen vergleichbaren Produkte wachsen. Zudem würden bestimmte Vorschriften der Richtlinie weiterhin von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden. Am 21. März 2014 einigte sich der Rat auf die neue Fassung der Zinsbesteuerungsrichtlinie. Am 15. April 2014 wurde die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und ist am selben Tag in Kraft getreten. Die Richtlinie muss bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Referenz KOM(2008) 727 (Richtlinienvorschlag) vom 13.11.2008 (nicht im ABl. veröffentlicht) KOM(2012) 65 (Bericht) vom 02.03.2012 (nicht im ABl. veröffentlicht) 2014/48/EU (Richtlinie) vom 24.03.2014, ABl. Nr. L111/50 vom 15.04.2014 323 E E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Inhalt Der Änderungsrichtlinie dient dazu, Schlupflöcher in der Mutter-Tochter-Richtlinie schließen, die einige Gesellschaften nutzen, um eine Besteuerung zu vermeiden. Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie ist es, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, für Einkünfte nicht zweimal besteuert werden (Doppelbesteuerung). Jedoch haben die Bestimmungen der Richtlinie und Qualifikationskonflikte es ebenfalls erlaubt, in sämtlichen Mitgliedstaaten eine Besteuerung zu vermeiden (doppelte Nichtbesteuerung). Die Richtlinie wird dahingehend verschärft, dass für bestimmte Gestaltungen (Gestaltungen mit Hybridanleihen) keine Steuerbefreiung gewährt wird. In einigen Fällen werden Dividendenzahlungen, die Muttergesellschaften von Tochtergesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, von den Mitgliedstaaten, in denen sich die Tochtergesellschaften befinden, als steuerlich abzugsfähige „Schuldenrückzahlung“ (Betriebsausgaben) eingestuft. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft nirgendwo besteuert werden. Die Änderungsrichtlinie sieht vor, dass solche Zahlungen infolge von Hybridanleihen, die im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft abzugsfähig sind, in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist. E Der Kommissionsvorschlag enthielt zudem eine Aktualisierung der Missbrauchsverhinderungsbestimmung in der Mutter-Tochter-Richtlinie, also der Schutz gegen missbräuchliche Steuerpraktiken. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, eine gemeinsame Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzunehmen, um künstliche Gestaltungen zur Steuervermeidung außer Acht lassen und entsprechend der realen wirtschaftlichen Substanz besteuern zu können. In diesem Fall konnten der Rat jedoch keine Einigkeit erzielen, die Aktualisierung der Bestimmung wurde „abgetrennt“ und soll weiterverhandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollen die geänderte Richtlinie bis zum 31. Dezember 2015 umsetzen. 324 E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bewertung Die Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte europaweit grenzüberschreitend tätiger Konzerne wird begrüßt. Nationales Recht sieht eine Besteuerung von Dividenden von Tochter- an Muttergesellschaften bereits vor, insofern wird die europäische Rechtslage der deutschen angepasst. Verfahren Am 25. November 2013 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das Europäische Parlament, welches in diesem Fall nicht mitbestimmungsbefugt ist, hat seinen Standpunkt am 2. April 2014 geäußert. Am 8. Juli 2014 einigte sich der Rat auf die Endfassung der Änderungsrichtlinie. Die Richtlinie (EU) 121/2015 wurde am 28. Januar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Referenz E KOM(2013) 814 (Richtlinienvorschlag) vom 25.11.2013 (nicht im ABl. veröffentlicht) 2015/121/EU (Richtlinie) vom 27.01.2015, ABl. Nr. L 21/1 vom 28.01.2015 325 E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 3. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie Richtlinie 2014/107/EU des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung Inhalt Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern. Mit der Änderungsrichtlinie vom 9. Dezember 2014 fällt nun auch eine Liste von finanziellen Informationen in den Anwendungsbereich des automatischen Austauschs von Informationen, mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Diese Informationen bestehen aus Zinsen, Dividenden und ähnlichen Einkünften, die Einnahmen aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Einkommen, und Kontoguthaben. Vor dem 1. Juli 2017 muss die Kommission einen Bericht vorlegen, der bezüglich der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte einen Überblick sowie eine Bewertung enthält. Die Kommission soll dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen zu den festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen, einschließlich betreffend der Bedingung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen. Die Überprüfung dieser Bedingung sollte auf alle fünf in der Richtlinie 2011/16/EU genannten Kategorien ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft werden kann. E Ein automatischer Informationsaustausch innerhalb der EU ist bereits in der EU-Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen sowie in der bestehenden Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (EU-Amtshilfe-Richtlinie) hinsichtlich anderer Einkunftsarten (hier ab 1. Januar 2015) vorgesehen (siehe eigene Kapitel). Die Kommission strebt mit der Ausweitung der Amtshilfe-Richtlinie in Verbindung mit den genannten Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch an, dass die Mitgliedstaaten untereinander so viele Informationen austauschen, wie sie es mit den USA im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) tun. Bewertung Die Herstellung von Rechtssicherheit im Hinblick auf die unterschiedlichen Tatbestände Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung sowie den Austausch von Informationen für steuerliche Zwecke ist notwendig. Die Vervielfältigung von internationalen und europäischen, vertraglichen und gesetzlichen Prinzipien und Rechtsgrundlagen für einen automatischen Austausch von Informationen im Steuerwesen wird jedoch kritisch gesehen. Eine Konsolidierung – unter besonderer Berücksichtigung der technischen Aspekte – ist daher auf jeden Fall ratsam. 326 E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Im Dezember 2012 stellte die Europäische Kommission einen Aktionsplan für eine wirksamere Reaktion der EU auf Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vor (siehe eigenes Kapitel). In dem Aktionsplan wird die Notwendigkeit betont, einen automatischen Informationsaustausch als europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerwesen zu fördern. Am 12. Juni 2013 schlug die Kommission vor, den automatischen Austausch von Informationen zwischen den EU-Steuerverwaltungen auszudehnen. Bei den anschließenden Erörterungen im Rat drehten sich die Diskussionen hauptsächlich darum, die Überarbeitung der Richtlinie mit dem sich derzeit ebenfalls in Ausarbeitung befindlichen globalen Meldestandard der OECD in Einklang zu bringen, sowie den Mitgliedstaaten einen verbindlichen Zeitplan an die Hand zu geben. Am 9. Dezember 2014 hat der ECOFIN Rat (Wirtschaft und Finanzen) die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung förmlich angenommen. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt vom 16. Dezember 2014 veröffentlicht. Nach Mitteilung aus dem Bundesfinanzministerium soll das Gesetzgebungsverfahren am 18. Dezember 2015 mit der Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. E Referenz KOM(2013) 348 (Richtlinienvorschlag) vom 12.06.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 2014/107/EU (Richtlinie) vom 09.12.2014, ABl. Nr. L 359/1 vom 16.12.2014 327 E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG III. VORHABEN IN BERATUNG 1. Richtlinie zur Modernisierung der MwSt. für Finanzdienstleistungen Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung und Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Inhalt Ziele des Richtlinienvorschlages sind die Modernisierung und Vereinfachung der komplexen MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen aus dem Jahre 1977, die generell von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der Vorschlag mit seinen überarbeiteten Definitionen der steuerbefreiten Dienstleistungen soll den Mitgliedstaaten sowie Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften mehr Rechtssicherheit verschaffen. Ferner wird die Steuerbefreiung bei Zusammenschlüssen zur Kostenteilung geklärt und ausgeweitet. Mit dem Vorschlag verfolgt die Kommission drei Ziele: E ■ Erhöhung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie für die nationalen Steuerverwaltungen. ■ Einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuer und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. ■ Die Unternehmen sollen die Auswirkung der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer auf ihre Tätigkeiten besser beherrschen können. Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Vorschlag drei Maßnahmen vor: 328 ■ Neudefinition der steuerbefreiten Dienstleistungen. Dem Richtlinienvorschlag ist ein Vorschlag für eine Verordnung beigefügt, in dem die Definition steuerbefreiter Dienstleistungen erweitert wird. Diese Verordnung wird in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. ■ Banken und Versicherungsgesellschaften können sich für eine Besteuerung ihrer Dienstleistungen entscheiden. Diese bereits in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Möglichkeit liegt zurzeit noch im Ermessen der Mitgliedstaaten. Sie wird nicht oft in Anspruch genommen. Da die begrenzte Inanspruchnahme jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, sollte die Möglichkeit, sich für eine Steuerbefreiung zu entscheiden, in der gesamten Gemeinschaft gleichermaßen bestehen. Auf diese Weise können Banken und Versicherungsgesellschaften insbesondere bei Geschäftsvorgängen untereinander den Anteil der nicht erstattungsfähigen Vorsteuer reduzieren. Mehrwertsteuerpflichtige Kunden von Banken und Versicherungsgesellschaften können ihre Kosten ebenfalls senken, weil sie die Mehrwertsteuer auf Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abziehen können. ■ Einführung einer branchenspezifischen MwSt.-Befreiung bei (auch grenzüberschreitenden) Kostenteilungsvereinbarungen. Auf diese Weise können Banken und Versicherungsgesellschaften Tätigkeiten zusammenlegen und Kosten zwischen den Mitgliedern der Gruppe teilen, ohne dass zusätzlich nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer anfällt. E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Bewertung Der VÖB begrüßt die Initiative der Kommission zur Modernisierung der Umsatzbesteuerung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, da die Produkte und Vertriebsstrukturen einem ständigen Wandel unterliegen. Seit Einführung der Mehrwertsteuerrichtlinie sind eine Reihe neuer Finanzprodukte entwickelt worden, deren umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zweifelsfrei unter Artikel 135 der Richtlinie subsumiert werden kann. Ferner besteht aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein zunehmendes Interesse, Betriebsabteilungen in selbständige juristische Einheiten auszugliedern. Die Richtlinie trägt diesen Entwicklungen nicht mehr Rechnung, sodass zahlreiche Fälle vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden müssen. Der VÖB fordert eine größere Rechtssicherheit im Bereich der Umsatzbesteuerung der Finanzdienstleistungen und die Gewährleistung der Neutralität der Umsatzsteuer für die Kreditwirtschaft. Die Vorschläge der Kommission sind ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings sind Verbesserungen und Klarstellungen für den gesamten Derivatebereich, das sog. Outsourcing und die Vermittlung von Finanzprodukten notwendig. Verfahren In einer Mitteilung vom 23. Mai 2001 hat die Kommission die Prioritäten der Steuerpolitik in der EU vorgestellt und angekündigt, auch bei der Mehrwertsteuer auf Finanzdienstleistungen tätig zu werden. 2005 gab die Kommission eine Studie betreffend MwSt.-Befreiung für Finanzdienstleistungen in Auftrag. Die Kommission legte im März 2006 ein Konsultationspapier zur Modernisierung der Mehrwertsteuerpflichten für Finanzdienstleistungen und Versicherungsleistungen vor. In dem Konsultationspapier erläutert die Kommission die Gründe für die Notwendigkeit einer Überarbeitung der 6. MwSt.-Richtlinie und analysiert die verschiedenen Problemfelder (Outsourcing von Tätigkeiten; Pooling, d. h. die Zusammenführung von Aktivitäten mit der Absicht der Kostenteilung; Subcontracting, d. h. Subunternehmerleistungen; Offshoring, d. h. Verlagerung in Drittländer). Ferner untersucht sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten: Einführung eines Nullsteuersatzes für an andere steuerpflichtige Personen erbrachte Finanzdienstleistungen, Ausweitung der Steuerbefreiungen auf Dienstleistungen anderer Unternehmer, die diese an Finanzdienstleister erbringen; pauschaler Mehrwertsteuerabzug auf Grundlage eines festen Prozentsatzes für eine festgelegte Liste von Eingangsleistungen; Schaffung grenzüberschreitender Organschaften; einheitlich begrenzte Option zum Mehrwertsteuerabzug. Am 28. November 2007 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Modernisierung und Vereinfachung der MwSt.-Vorschriften für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vor. Der Richtlinienvorschlag wird noch im Ministerrat beraten. Referenz KOM(2007) 746 (Verordnungsvorschlag) vom 28.11.2007 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2007) 747 (Richtlinienvorschlag) vom 28.11.2007 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2013) 721 final (Richtlinienvorschlag) vom 23.10.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 329 E E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG 2. Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) Inhalt Ziel des Richtlinienvorschlags für eine GKKB ist die Schaffung eines Regelwerks für die einheitliche Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für in der Europäischen Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Ausgangspunkt der Ausarbeitung des Richtlinienvorschlags war, dass grenzüberschreitend tätige Unternehmen sich bei der Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlagen nach bis zu 27 unterschiedlichen Regelwerken richten und mit bis zu 27 Steuerverwaltungen zusammenarbeiten müssen. Zudem wenden sie mit der Ermittlung von Verrechnungspreisen für die Besteuerung ihrer gruppeninternen Transaktionen ein komplexes System an. Die in einem Mitgliedstaat entstandenen Verluste können nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werden. Größeren Unternehmen entstehen dadurch hohe Kosten und Komplikationen. Kleine Unternehmen nehmen häufig ganz davon Abstand, in der EU zu expandieren. E Eine gemeinsame, konsolidierte Bemessungsgrundlage würde Verwaltungsaufwand, Befolgungskosten und Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung der steuerbaren Einkünfte solcher Unternehmen mindern. Es wird Unternehmen ermöglicht, für ihre gesamten Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union eine einzige Steuererklärung bei einer Steuerverwaltung einzureichen. Grenzüberschreitend tätige Banken sind vom Anwendungsbereich umfasst, jedoch sind bankenspezifische Vorschriften für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage bislang nicht vorgesehen. Die GKKB ließe sich wirksam gegen Gewinnverlagerung und missbräuchliche Steuergestaltung in der EU einsetzen. Abweichungen zwischen den nationalen Steuersystemen, die sich die Steuerplanung häufig zunutze macht, würden nach Ansicht der Kommission bei einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage ebenso entfallen wie die Möglichkeit, Gewinne in steuerlich günstigere Mitgliedstaaten zu verschieben. Im Vorschlag von 2011 ist die GKKB als Option formuliert. Gewinnverschiebungen ließen sich so nicht wirksam unterbinden, da multinationale Unternehmen, die ihre steuerbaren Gewinne durch aggressive Steuergestaltung minimieren, sich kaum für die GKKB entscheiden würden. Die Kommission will deshalb vorschlagen, die GKKB zumindest für multinationale Unternehmen verbindlich vorzuschreiben. Den Diskussionen im Rat zufolge wird sie nicht in einem Schritt eingeführt werden. Die Konsolidierung war der schwierigste Punkt in den Verhandlungen der Mitgliedstaaten über die GKKB. Die Kommission wird deshalb vorschlagen, dass die Arbeiten an der Konsolidierung der Bemessungsgrundlage aufgeschoben werden, bis die gemeinsame Bemessungsgrundlage vereinbart und eingeführt ist. 330 E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Bewertung Aus Sicht der öffentlichen Banken ist zu begrüßen, dass sich die Europäische Kommission für den Abbau bestehender steuerlicher Hemmnisse für die Unternehmen im Binnenmarkt durch den Vorschlag einer GKKB einsetzt, da sie Doppelbesteuerungen und Steuerverwaltungsaufwand mindern kann und als Option vorgesehen ist. Allerdings sollten Eigenheiten des Bankwesens berücksichtigt werden. Verfahren Am 7. Juli 2003 veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung der Ergebnisse einer öffentlichen Konsultationen über die „Anwendung der International Accounting Standards (IAS) ab 2005 und ihre Implikationen für die Schaffung einer konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der Europäischen Union“ und über „Die versuchsweise Anwendung der Besteuerung im Sitzland auf kleine und mittlere Unternehmen in der Europäischen Union“. Am 24. November 2003 legte die Kommission die Mitteilung „Ein Binnenmarkt ohne unternehmenssteuerliche Hindernisse – Ergebnisse, Initiativen, Herausforderungen“ vor. Für die informelle Tagung des Ecofin-Rates im September 2004 hat die Kommission zwei sog. Non-Paper zur Sitzlandbesteuerung bei kleinen und mittleren Unternehmen und zur einheitlichen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage am 7. Juli 2004 präsentiert. Die Kommission nahm am 23. Dezember 2005 eine Mitteilung an, in der sie vorschlägt, dass die Mitgliedstaaten den KMU gestatten sollen, ihre zu versteuernden Unternehmensgewinne nach den Steuerregelungen des Landes zu ermitteln, in dem ihre Muttergesellschaft bzw. ihre Hauptverwaltung ansässig ist. Für die Sitzung am 27. und 28. September 2007 legte die Kommission ein Arbeitspapier über „GKKB: mögliche Elemente der technischen Ausgestaltung“ vor. Am 20. Oktober 2010 organisierte die Europäische Kommission einen Workshop zur GKKB. Am 16. März 2011 präsentierte die Kommission einen Richtlinienvorschlag über ein gemeinsames System zur Bemessung der Steuergrundlage für Unternehmen, die in der EU tätig sind. Am 18. März 2015 hat die Kommission ein Maßnahmenpaket für Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung vorgelegt. In der Mitteilung vom 17. Juni 2015 „Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte“ wird ein umfassenderes europäisches Konzept für die Unternehmensbesteuerung vorgestellt. Die Kommission plant, 2016 einen neuen Legislativvorschlag für eine stufenweise Einführung der GKKB mit einer entsprechenden Anpassung der dann verbindlichen Bemessungsgrundlage vorzulegen. Damit wäre von Anfang an die Möglichkeit des Abzugs von in anderen Mitgliedstaaten entstandenen Verlusten gegeben. Die Konsolidierung der Bemessungsgrundlage würde dann zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. Referenz KOM(2003) 726 (Mitteilung) vom 24.11.2003 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2011) 121 (Richtlinienvorschlag) vom 16.03.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) COM(2015) 302 final (Mitteilung) vom 17.06.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 331 E E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG 3. Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG und Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer Inhalt Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem sieht die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen vor. Erfasste Finanzinstrumente: Besteuert werden soll grundsätzlich der Bruttowert von Finanztransaktionen vor Aufrechnung und Abrechnung. Erfasst werden Transaktionen mit Finanzinstrumenten einschließlich Pensions- und Wertpapierleihgeschäften, Geldmarktinstrumenten (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteilen an OGAW und alternativen Investmentfonds, Derivatkontrakten und strukturierten Produkte (z. B. Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bank- und Versicherungsverbriefungen). Die Steuer gilt für den Handel in organisierten Märkten und für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst die Übertragung von Eigentum und die Übernahme einer Verpflichtung. Bei Derivatkontrakten sind Abschluss und Änderung steuerpflichtig. Derivatkontrakte betreffen Derivate für Anlagezwecke, einschließlich Währungs- und Warenderivaten. Die Übertragung von Finanzinstrumenten zwischen Unternehmen einer Gruppe ist ebenfalls steuerpflichtig. E Nicht erfasste Geschäfte: Primärmarktgeschäfte, Währungskassatransaktionen, physische Warentransaktionen, Transaktionen mit Zentralbanken, der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten, Zahlungsdiensten, usw. unterliegen nicht der Steuer. Finanzinstitute: Die Finanztransaktionen müssen von Finanzinstituten durchgeführt werden, entweder für eigene oder fremde Rechnung. Als Finanzinstitut gelten Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen, Zweckgesellschaften sowie andere Personen, die bestimmte Finanztätigkeiten in wesentlichem Umfang ausüben. Zentrale Gegenparteien (CCP) und Zentralverwahrer (CSD) gelten nicht als Finanzinstitute, sofern sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche Handelstätigkeit anzusehen sind. Ansässigkeitsprinzip: Die Steuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist. Sind Finanzinstitute im Hoheitsgebiet verschiedener Mitgliedstaaten ansässig, so sind diese Mitgliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die sie erlassen. Sind Finanzinstitute im Hoheitsgebiet eines Drittlands ansässig, unterliegt die Transaktion in der EU nicht der Steuer. Ist allerdings eine der Parteien in der EU ansässig, gilt das Finanzinstitut des Drittlands ebenfalls als in der EU ansässig. Steueranspruch: Der Steueranspruch entsteht mit Durchführung der Finanztransaktion, sofern diese nicht fehlerhaft war und auch im Falle einer Stornierung. 332 E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Bemessungsgrundlage: Beim Kauf/Verkauf bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) ist Bemessungsgrundlage der Preis oder die Gegenleistung. Es gibt besondere Vorschriften für den Fall, dass die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis. Ebenso, falls Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe durchgeführt werden, die nicht Kauf/Verkauf sind. Bemessungsgrundlage ist dann der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs. Im Falle von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundlage der Nominalbetrag zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts. Steuersätze: Die Kommission schlägt einen Mindeststeuersatz von 0,1 Prozent für den Handel mit Anleihen und Anteilen und von 0,01 Prozent für den Handel mit Derivatprodukten vor. Den Mitgliedstaaten würde es freistehen, höhere Steuersätze festzulegen. Entrichtung der Steuer: Steuerschuldner sind die Finanzinstitute. Bei elektronischen Finanztransaktionen wird die Steuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs fällig, in anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen, sodass den Finanzinstituten keine Cashflow-Vorteile entstehen. Verstärkte Zusammenarbeit: Nachdem sich der Vorschlag für ein FTT-System auf Ebene der EU-27 nicht durchsetzen konnte, erarbeitete die Europäische Kommission auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten einen Richtlinienvorschlag zur Einführung einer FTT im Wege der verstärkten Zusammenarbeit. Anwendungsbereich und Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie spiegeln den ursprünglichen Vorschlag für eine FTT wider. Das Konzept, alle Finanztransaktionen zu besteuern, bei denen ein Anknüpfungspunkt mit dem FTTRaum vorhanden ist, und die Steuersätze von 0,1 Prozent für Aktien und Anleihen und 0,01 Prozent für Derivatkontrakte werden beibehalten. Der Vorschlag enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag begrenzte Änderungen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Steuer in einem kleineren geografischen Gebiet als ursprünglich vorgesehen eingeführt wird. So wird u. a. neben dem Ansässigkeitsprinzip das Emissionsprinzip eingeführt. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumente gehandelt werden, auch wenn die betroffenen Parteien nicht im FTT-Raum ansässig sind. Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag werden Wertpapierpensionsgeschäfte nurmehr als eine Transaktion angesehen. Bewertung Nach bisherigen Erfahrungen mit vergleichbaren Instrumenten sowie empirischen Befunden sind keine Anzeichen für eine Erhöhung der Finanzmarktstabilität durch eine Finanztransaktionssteuer ersichtlich. Dass Spekulation volkswirtschaftlich schädlich sei, wird zwar behauptet, ist aber umstritten. Den Lenkungszweck der Begrenzung der Volatilität der Finanzmärkte durch Eingrenzung spekulativer Geschäfte wird die Steuer nicht erfüllen können. Die weltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer leistet keinerlei Beitrag zur Verhinderung künftiger Wirtschafts- und Finanzkrisen. Ein positiver fiskalischer Effekt sind die Steuereinnahmen. Dem stehen erhebliche Schwierigkeiten bei Einführung und Aufteilung der Steuer gegenüber. 333 E E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Verstärkte Zusammenarbeit: Die Belastungen für (margenarme) Repogeschäfte wären auch im Rahmen des neuen Richtlinienvorschlags erheblich und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten beeinträchtigt. Oftmals müsste dieses Geschäft eingestellt werden, da der erzielbare Repozins kleiner als die FTT-Belastung sein wird. Als Ersatz für den wegbrechenden Repomarkt bliebe nur der Handel mit der EZB. Weiterhin erstreckt das Emissionsprinzip den Steueranspruch auf rein im Ausland verwirklichte Tatbestände, ohne dass Vorkehrungen für die Beitreibung der FTT im Ausland ersichtlich sind, was zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führen dürfte. Verfahren Die europäischen Staats- und Regierungschefs beschlossen auf dem Europäischen Rat im Oktober 2009 sowie im Juni und Oktober 2010, dass neue Finanzierungsquellen erschlossen werden sollten und dabei die Einführung einer weltweiten Finanztransaktionssteuer „geprüft und weiterentwickelt“ wird. Im April 2010 veröffentlichten die Dienststellen der Europäischen Kommission ein Arbeitspapier mit dem Titel „Innovative financing at a global level“, in dem die Erhebung verschiedener Abgaben oder Steuern einschließlich einer Finanztransaktionssteuer ins Auge gefasst wird. Im Juni 2010 befasste sich der Internationale Währungsfonds mit der Besteuerung des Finanzsektors in seinem Bericht an die G-20 „A Fair and Substantial Contribution by the Financial Sector“. E Es folgte im August 2010 ein weiteres Arbeitspapier der EU-Kommission zur Besteuerung des Finanzsektors, welches sich bereits ausschließlich mit der Möglichkeit der Einführung einer Finanztransaktionssteuer oder einer Finanzaktivitätssteuer befasst. Am 7. Oktober 2010 legte die EU-Kommission schließlich eine Mitteilung vor, in der sie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene vorschlägt und auf europäischer Ebene Potenzial für eine Finanzaktivitätssteuer sieht. Das Europäische Parlament hat sich am 10. März 2010 in einer Entschließung mit dem Titel „Steuern auf Finanzgeschäfte – praktische Umsetzung“ sowie am 8. März 2011 in einer Entschließung zu innovativer Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene grundsätzlich für die Besteuerung des Finanzsektors in Form einer Finanztransaktionssteuer ausgesprochen. Am 8. Juni 2011 nahm das Plenum des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Haushaltsperiode 2014-2020 eine Entschließung mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa” an, in dem es sich für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer als Finanzierungsinstrument der Kommission aussprach. Daraufhin traf die Kommission die politische Entscheidung, dem Ministerrat vorzuschlagen, dass ein Teil der Haushaltsmittel zukünftig in Form einer Finanztransaktionssteuer aufgenommen werden sollte. Am 29. Juni 2011 wurde ein entsprechender Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der EU veröffentlicht. Am 28. September 2011 legte die Kommission schließlich den Richtlinienvorschlag vor. Die Realisierung einer FTT auf globaler Ebene hatte sich inzwischen als aussichtslos erwiesen. Das Europäische Parlament, welches in diesem Fall nicht Gesetzgebungsorgan ist, stimmte seine Stellungnahme im Plenum am 23. Mai 2012 ab. Der Ministerrat stellte am 22. Juni 2012 fest, dass eine Einigung unter den EU-27 nicht herbeizuführen sei. Verschiedene Mitgliedstaaten, darunter 334 E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Deutschland und Frankreich, kündigten anschließend an, einen Antrag auf verstärkte Zusammenarbeit zu stellen. Verstärkte Zusammenarbeit: Ende September 2012 hatte die Kommission entsprechende Anträge von einer Gruppe von elf Mitgliedstaaten erhalten. Diese baten um die Genehmigung, ein auf den Anwendungsbereich und die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags gestütztes gemeinsames System der FTT einführen zu dürfen. Am 23. Oktober 2012 schlug die Kommission dem Rat vor, die beantragte verstärkte Zusammenarbeit zu genehmigen. Das Europäische Parlament erteilte am 12. Dezember 2012 seine Zustimmung und der Ministerrat nahm am 22. Januar 2013 eine Entscheidung zur Genehmigung der beantragten verstärkten Zusammenarbeit an. Am 14. Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie im Rahmen dieser verstärkten Zusammenarbeit vor. Das Europäische Parlament stimmte seinen Bericht im Plenum am 3. Juli 2013 ab, Dabei sprachen sich die Abgeordneten mit großer Mehrheit weiterhin für die Einführung einer FTT aus, allerdings blieben sie in ihren inhaltlichen Forderungen weitgehend hinter dem Kommissionsvorschlag zurück. Am 9. September 2013 stellte der juristische Dienst des Rates ein Gutachten vor, in dem er die Anwendung des Ansässigkeitsprinzips im Falle der Ansässigkeitsfiktion eines Instituts als nicht mit Europarecht vereinbar bezeichnete. Die Kommission teilte diese Ansicht nicht und ließ durch ihren juristischen Dienst ein Gegengutachten fertigen, welches im Dezember 2013 vorgestellt wurde. Am 30. April 2014 wies der EuGH eine Klage des Vereinigten Königreichs gegen die Ratsentscheidung zur verstärkten Zusammenarbeit ab. Der EuGH betonte dabei, dass die Klageabweisung keine Aussage über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Gesetzgebungsvorschlags darstelle und nur aus formellen Gründen erfolge, da ein angreifbarer Rechtsakt noch nicht in der Welt sei. Anlässlich des Ecofin-Ministerrats am 6. Mai 2014 veröffentlichten zehn der an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden elf Mitgliedstaaten (ohne Slowenien) die politische Erklärung, dass eine FTT auf Aktien und bestimmte Derivate bis spätestens 1. Januar 2016 eingeführt werden solle. Diese Erklärung wurde wiederholt von Regierungen teilnehmender Mitgliedstaaten bekräftigt, nennenswerte Fortschritte indes trotz Beteuerungen nicht verzeichnet. Der österreichische Finanzminister wurde im Januar 2015 mit dem Vorsitz der Gruppe dieser Staaten betraut. Der Vorschlag wird noch im Ministerrat weiter beraten. Referenz KOM(2010) 549 (Mitteilung) vom 07.10.2010 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2011) 510 (Beschlussvorschlag) vom 29.06.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2011) 594 (Richtlinienvorschlag) vom 28.09.2011 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2013) 71 (Richtlinienvorschlag) vom 14.02.2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 335 E E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG 4. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung Inhalt Auch nach Änderung der Richtlinie 2011/16/EU durch die Richtlinie 2014/107/EU sieht die Kommission die weitere Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich als vorrangig an. Der neue Vorschlag zielt nun darauf ab, die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend zu ändern, dass durch Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Dimension und über Vorabverständigungsvereinbarungen – eine besondere Form von Steuervorbescheiden, auf die im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen zurückgegriffen wird – eine umfassende und effektive Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gewährleistet wird. Folgende Idee wird damit verfolgt: wenn Mitgliedstaaten verbindliche Vorabauskünfte in Situationen oder in Bezug auf Transaktionen geben, die voraussichtlich von Interesse für die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten sein könnten, dann sollten diese Vorabauskünfte gebenden Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Informationen über Entscheidungen anderen Mitgliedstaaten systematisch zur Verfügung zu stellen. E Die vorgeschlagene Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten daher einen automatischen Austausch von Basisinformationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungsvereinbarungen mit allen anderen Mitgliedstaaten. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die anderen Mitgliedstaaten – und nicht der den Vorbescheid erteilende Mitgliedstaat – am besten in der Lage sind, die potentielle Wirkung und Tragweite eines solchen Bescheids zu bewerten. Gegebenenfalls können Mitgliedstaaten, denen die Basisinformationen übermittelt wurden, weitergehende Informationen anfordern. Der Vorschlag ist so ausgestaltet, dass der automatische Informationsaustausch über Vorbescheide im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU zu den praktischen Regelungen für den Informationsaustausch, einschließlich der Verwendung von Standardformblättern, erfolgen kann. Der Vorschlag trägt ferner internationalen Entwicklungen auf der Ebene der OECD sowie deren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aktionsplan gegen Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS) Rechnung. Die Annahme von Verhandlungsrichtlinien für strengere Steuerabkommen mit der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und Liechtenstein war ein weiteres wichtiges Element bei der Umsetzung der EU-Agenda zur Steuertransparenz. Die Kommission hat sich vorgenommen, im Sommer 2015 die Unterzeichnung der Abkommen mit den fünf Nachbarländern vorzuschlagen. Die Abkommen gehen erheblich weiter als ursprünglich vorgesehen, da sie dem neuen globalen Standard folgen und einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Parteien sicherstellen. 336 E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Bewertung Dier Einbeziehung von Steuervorbescheiden ist nach der 2014 verabschiedeten Ausdehnung auf Konteninformationen eine weitere Stufe des Automatischen Informationsaustauschs. Steuervorbescheide sollen in erster Linie Rechtssicherheit herstellen und sind im Prinzip unproblematisch. Wenn sie jedoch genutzt werden, um selektive Steuervergünstigungen in Aussicht zu stellen oder den Besteuerungsort künstlich zu verlagern, so dass Gewinne niedriger oder gar nicht besteuert werden, verzerren sie den Wettbewerb und höhlen die Steuerbasis der Mitgliedstaaten aus. Angesichts der Globalisierung und zunehmenden Mobilität der Steuerpflichtigen erscheint die Einbeziehung von Steuervorbescheiden nachvollziehbar und zweckmäßig. Verfahren Im Dezember 2012 hatte die Kommission einen Aktionsplan für eine wirksamere Reaktion der EU auf Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorgelegt (siehe eigenes Kapitel). In dem Aktionsplan wird die Notwendigkeit betont, einen automatischen Informationsaustausch als europäischen und internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerwesen zu fördern. Am 9. Dezember 2014 hat der Rat die Richtlinie 2014/107/EU angenommen und damit den automatischen Informationsaustausch u. a. auf Konteninformationen ausgedehnt (siehe eigenes Kapitel). Die Kommission hat, als Teil eines Steuertransparenz-Pakets, am 18. März 2015 einen weiteren Richtlinienvorschlag zum obligatorischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über steuerliche Entscheidungen vorgelegt. Der Vorschlag wird derzeit im Rat diskutiert. Referenz COM(2015) 135 (Richtlinienvorschlag) vom 18.03.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 337 E E. STEUERN IV. SONSTIGE VORHABEN IV. SONSTIGE VORHABEN 1. Empfehlung der Kommission über Verfahren zur Quellensteuererleichterung Empfehlung der Kommission vom 19.10.2009 über Verfahren zur Quellensteuererleichterung Inhalt Die Europäische Kommission hat am 19. Oktober 2009 eine Empfehlung angenommen, in der ausgeführt wird, wie die Mitgliedstaaten für in der EU ansässige Investoren die Gewährung einer Ermäßigung der Quellensteuer auf Erträge aus Dividenden, Zinsen und anderen Wertpapieren aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern können. In der Empfehlung werden auch Maßnahmen zur Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse bei Wertpapieranlagen von Finanzinstituten vorgeschlagen Gleichzeitig sollen die Steuereinnahmen vor Fehlern und Betrug geschützt werden. Damit erhalten die Mitgliedstaaten Leitlinien dazu, wie sie sicherstellen können, dass mit den Verfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Steuerermäßigung das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird. Die Empfehlung geht zurück auf die Arbeiten der Kommission im Bereich Clearing und Settlement. E In der Empfehlung wird angeregt, 338 ■ dass die Mitgliedstaaten Quellensteuererleichterungen für Erträge aus Wertpapieren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen oder innerstaatlichem Recht an der Quelle anwenden; ■ dass die Mitgliedstaaten schnelle und standardisierte Erstattungsverfahren anwenden, wenn sie die Erleichterung nicht an der Quelle gewähren können, und es werden mögliche Bestandteile dieser Erstattungsverfahren aufgezählt; ■ dass die Mitgliedstaaten neben Aufenthaltsbescheinigungen andere Nachweise des Anspruchs des Anlegers auf Steuererleichterung zulassen; ■ wie die Mitgliedstaaten Finanzintermediäre daran beteiligen können, die Ansprüche der Anleger vorzubringen, und wie die Verfahren ablaufen könnten, wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Kette von Finanzintermediären zwischen dem Aussteller der Wertpapiere und einem Begünstigten besteht; ■ dass die Mitgliedstaaten verstärkt die Vorlage von Unterlagen in elektronischem Format anstelle von Papierunterlagen gestatten; ■ dass die Mitgliedstaaten bei der Formulierung der Anforderungen an den Nachweis des Anspruchs auf Steuerermäßigung risikobezogen vorgehen; ■ dass die Mitgliedstaaten Einzelaudits oder gemeinsame oder sogar externe Audits vornehmen könnten, um zu prüfen, ob die Finanzintermediäre die ihnen im Einklang mit dieser Empfehlung eingeführten Pflichten erfüllen; ■ mit den Mitgliedstaaten Folgediskussionen über die Umsetzung der Empfehlung zu veranstalten; ■ die bestehenden Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt zu nutzen und neue Kanäle zu erforschen. E. STEUERN IV. SONSTIGE VORHABEN Bewertung Erleichterungen bei der Anrechnung und Erstattung von Quellensteuer werden grundsätzlich begrüßt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass auf diese Weise auch tatsächlich die betroffenen Giovannini-Barrieren abgebaut werden. Verfahren Die Europäische Sachverständigengruppe für Fragen der Einhaltung der Steuervorschriften beim Clearing und bei der Abrechnung grenzübergreifender Wertpapiergeschäfte (FISCO) begann an der Vereinfachung der Quellensteueranrechnungsverfahren im Frühjahr 2005 zu arbeiten. Am 19. Oktober 2009 nahm die Kommission eine Empfehlung an. Die Empfehlung basiert auf den Berichten der FISCO-Gruppe aus 2006 und 2007. Die Kommission erörterte im Rahmen der Tax Barriers Business Advisory Group (TBAG), die der FISCO-Gruppe nachfolgte, auf welche Weise auf die Empfehlung aufgebaut werden soll. In Dezember 2012 (Abschlussbericht) und Juni 2013 (Appendices) veröffentlichte die Kommission (DG TAXUD) eine (PwC-)Machbarkeitsstudie für ein standardisiertes Quellensteuersystem zur Implementierung der FISCO-Empfehlungen. Am 24. Mai 2013 schloss die TBAG ihre Arbeiten in Form eines Berichts über tragfähige Lösungsvorschläge für die effiziente und vereinfachte Einhaltung steuerlicher Verfahren bei Nachhandelstätigkeiten innerhalb der EU ab. Referenz K (2009) 7924 (Empfehlung) vom 19.10.2009 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 339 E E. STEUERN IV. SONSTIGE VORHABEN 2. Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Inhalt Die Europäische Kommission schlug Ende 2012 einen Aktionsplan für den Kampf gegen Steuerbetrug und legale, aber unerwünschte Steuerumgehung vor, welcher über 30 Einzelmaßnahmen zum Gegenstand hat. Der Aktionsplan wird in Form einer Mitteilung angekündigt, in der zur Weiterarbeit an bereits veröffentlichten Vorschlägen aufgefordert wird sowie neue Initiativen angekündigt werden. Zu den bereits laufenden Gesetzgebungsvorhaben gehört unter anderem die Erweiterung der EU-AmtshilfeRichtlinie, die Beendigung der Überarbeitung der Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie die Erteilung eines Mandats an die Kommission zur Verhandlung mit Drittländern (siehe eigene Kapitel) sowie die Annahme des Vorschlags für einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug und die fakultative Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Mehrwertsteuer. Die neuen Initiativen sollen vor allem den Informationsaustausch verbessern und Betrugspraktiken angehen. Die wichtigsten neuen Maßnahmen: E Mit einer Empfehlung möchte die Kommission erreichen, dass die Mitgliedstaaten feststellen, welche Drittländer den Mindeststandards für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen nicht gerecht werden. Für die Nichteinhaltung schlägt die Kommission Maßnahmen vor, wie die Erstellung von „schwarzen Listen“ sowie die Neuaushandlung, die Aussetzung oder den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen. In Form einer weiteren Empfehlung betreffend aggressive Steuerplanung legt die Kommission den Mitgliedstaaten nahe, dass sie in Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel zur Behebung der doppelten Nichtbesteuerung aufnehmen sowie eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch. Bestehende Möglichkeiten (Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren, Fusionsrichtlinie, Mutter-/Tochterrichtlinie) sollen genutzt werden. Die Kommission plant weiterhin die Einrichtung einer Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, welche sie bei der Vorbereitung ihres Berichts über die Anwendung der beiden Empfehlungen und bei den laufenden Arbeiten über aggressive Steuerplanung und verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen unterstützen soll. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Themen bezüglich des Unternehmensbesteuerungs-Kodex schneller auf Ratsebene zur Sprache bringen. Sie erklärt sich bereit, Vorschläge für Legislativmaßnahmen vorzulegen. Arbeiten in Bezug auf steuerliche Sonderregelungen für ins Ausland entsandte Mitarbeiter und vermögende Personen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und die Steuereinnahmen insgesamt schmälern, sollen intensiviert werden. Schließlich startet die Kommission die Anwendung einer europäischen Steueridentifikationsnummer (TIN), welche Muster für amtliche Identitätsdokumente mit nationalen TINs enthält. Mit ihrer Hilfe sollen Dritte, insbesondere Finanzinstitute, bei grenzübergreifenden Vorgängen Steueridentifikationsnummern feststellen und aufzeichnen. Außerdem soll durch ein Online-Prüfmodul festgestellt werden können, ob Struktur oder Algorithmus einer bestimmten Steueridentifikationsnummer korrekt sind. 340 E. STEUERN IV. SONSTIGE VORHABEN Bewertung Für Institute mit auf Deutschland konzentrierten Geschäftsfeldern verursacht der Aktionsplan nur geringe Betroffenheit. Verfahren Am 27. Juni 2012 erließ die Europäische Kommission auf Drängen von Ministerrat und Europäischem Parlament eine Mitteilung über konkrete Maßnahmen, auch in Bezug auf Drittländer, zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Am 6. Dezember 2012 folgte eine weitere Mitteilung (Aktionsplan) zusammen mit zwei Empfehlungen. Die Empfehlungen wurden am 12. Dezember 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Ministerrat erörterte die Mitteilung am 14. Mai 2012, das Europäische Parlament nahm seine diesbezügliche Resolution am 21. Mai 2012 an. Am 18. März 2015 veröffentlichte die Kommission eine weitere Mitteilung „über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“. Darin schlägt sie die folgenden Maßnahmen vor: 1. Strikte Transparenz bei Steuervorbescheiden (s. eigenes Kapitel) 2. Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch (s. eigenes Kapitel) E 3. Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung 4. Bessere Quantifizierung der Steuerlücke 5. Förderung der Steuertransparenz auf internationaler Ebene Referenz KOM(2012) 351 (Mitteilung) vom 27.06.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) KOM(2012) 722 (Mitteilung) vom 06.12.2012 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 2012/771/EU (Empfehlung) vom 06.12.2012, ABI. Nr. L 338/37 vom 12.12.2012 2012/772/EU (Empfehlung) vom 06.12.2012, ABI. Nr. L 338/41 vom 12.12.2012 COM(2015) 136 final (Mitteilung) vom 18.03.2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 341 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Erste Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Inhalt Ziele der Richtlinie sind die Verringerung der rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen, die auf der Basis der Bruttoabwicklung in Echtzeit („Real Time Gross Settlement“) arbeiten, sowie die Verringerung der mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundenen Risiken. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme. Unter die Richtlinie fallen alle Systeme der Europäischen Union sowie die von den Teilnehmern im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an diesen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten. Die wesentlichen Aspekte der Richtlinie sind: F 342 ■ Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge und Aufrechnungen („Netting“) sollen nach den Rechtsordnungen aller EU-Mitgliedstaaten rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sein. ■ Ein Zahlungs- bzw. Überweisungsauftrag kann grundsätzlich von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten widerrufen werden. Eine Ausnahme gilt bei Zahlungsaufträgen, die nach dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in das System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung abgerechnet wurden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und diese Tatsache nicht hätte bekannt sein müssen. ■ Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, muss der jeweilige Mitgliedstaat unverzüglich den anderen Mitgliedstaat darüber informieren. ■ Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer eines Systems ein und wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. ■ Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Teilnehmer eines Systems gilt das für das System maßgebliche Recht. ■ Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollen die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer nicht berührt werden. F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die Richtlinie ist grundsätzlich zu begrüßen, da hierdurch eine rechtlich zuverlässige Grundlage für EU-Zahlungssysteme geschaffen wird. Außerdem ist sie geeignet, die rechtlichen Risiken der Teilnehmer an RTGS-Systemen, z. B. im Falle einer Insolvenz, wirksam zu verringern. Verfahren Im Februar 1994 wurde die im Auftrag der Kommission erstellte umfassende Studie „The Laws on Credit Transfers and their Settlement in Member States of the EU“ fertig gestellt. Am 30. Mai 1996 legte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag unter dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie über die Endgültigkeit der Abrechnung und die Stellung von Sicherheiten in Zahlungssystemen“ vor. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 31. Oktober 1996 und das Europäische Parlament am 9. April 1997 zu dem Richtlinienvorschlag Stellung. Der ECOFIN-Rat erzielte am 9. Juni 1997 eine politische Einigung. Am 4. Juli 1997 legte die Kommission einen geänderten Richtlinienvorschlag vor, mit dem u. a. die Richtlinienbezeichnung geändert wurde. Am 13. Oktober 1997 verabschiedete der Rat den Gemeinsamen Standpunkt. Nach Änderungen durch das Europäische Parlament in zweiter Lesung am 29. Januar 1998 sowie einem Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament wurde die Richtlinie am 19. Mai 1998 verabschiedet. Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 11. Dezember 1999 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften, das am 11. Dezember 1999 in Kraft trat, umgesetzt. Die am 6. Juni 2002 vom Rat und Parlament verabschiedete Richtlinie über Finanz-sicherheiten soll die Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen ergänzen. Am 8. Juli 2003 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorgelegt. Am 27. März 2006 veröffentlichte die Kommission einen Auswertungsbericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass die Richtlinie grundsätzlich einwandfrei funktioniere, es aber in einigen Bereichen Bedarf an Klarstellungen und Verbesserungen gebe. Am 24. April 2008 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vor. Die Richtlinie wurde am 6. Mai 2009 verabschiedet und musste bis zum 30. Dezember 2010 in den Mitgliedstaaten umgesetzt sein (vgl. Kapitel F.I.5.). In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanz-Richtlinie umgesetzt, das am 24. November 2010 in Kraft trat. Referenz 98/26/EG (Richtlinie) vom 19.05.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 166/45 vom 11.06.1998 Amtsblatt der EG Nr. C 156/17 vom 21.05.1998 (Stellungnahme des EWI) 2002/47/EG (Richtlinie) vom 06.06.2002, Amtsblatt der EG Nr. L 168/43 vom 27.06.2002 2009/44/EG (Richtlinie) vom 06.05.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 146/37 vom 10.06.2009 343 F F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Richtlinie über elektronisches Geld Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG Inhalt Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2000/46/EG aufgehoben und revidiert die ursprünglichen Vorschriften aus dem Jahr 2000. Die Kommission hatte festgestellt, dass die alten Vorschriften die Entwicklung des Binnenmarkts für E-Geld gebremst und die technologische Innovation behindert haben. Mit der Richtlinie soll die E-Geld-Richtlinie modernisiert und insbesondere die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten an die im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie geltenden Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute angepasst werden. Ziel ist es, die Entstehung neuer, innovativer und sicherer E-Geld-Dienstleistungen zu ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt zu verschaffen und echten, wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herzustellen. Der Vorschlag enthält folgende wesentliche Neuerungen: ■ Es wurde eine technisch neutrale und einfachere Definition von „E-Geld“, die alle Fälle abdeckt, in denen ein „E-Geld-Institut“ gegen Vorauszahlung eines Geldbetrags einen elektronisch gespeicherten Wert ausstellt, eingeführt. Explizit fasst die Richtlinie auch den magnetisch gespeicherten monetären Wert hierunter. ■ Die neuen Aufsichtsregeln sollen eine größere Kohärenz zwischen den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der E-Geld-Institute und denen der Zahlungsinstitute im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG sicherstellen. ■ Das erforderliche Anfangskapital wurde auf 350.000 Euro herabgesetzt. In der 2000-Richtlinie waren es noch 1 Mio. Euro und die Bestimmungen zur Berechnung der laufenden Eigenmittelausstattung wurden geändert. ■ Die Beschränkung der E-Geld-Institute auf das E-Geld-Geschäft ist aufgehoben. Die zugelassenen Tätigkeiten wurden um die von Zahlungsinstituten erlaubten Geschäfte erweitert. F Bewertung Die deutsche Kreditwirtschaft hatte sich gegen eine Absenkung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen insbesondere eine Herabsetzung des Anfangskapitals ausgesprochen. Die Ausgestaltung des Aufsichtsregimes wird als nicht sachgerecht betrachtet, da den mit dem Geschäftsmodell „E-Geld“ verbundenen Risiken nicht adäquat Rechnung getragen wird. Eine Herabsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen stellt nicht zuletzt auch eine Gefahr für den langfristigen und nachhaltigen Schutz der Geldwerte der Kunden von E-Geld-Instituten dar. Überdies wird kritisiert, dass E-Geld-Instituten einlagenähnliche Geschäfte erlaubt werden. Diese sind jedoch aufgrund ihrer spezifischen Risiken Kreditinstituten vorbehalten und unterliegen insofern strengen Aufsichtsregeln. Hinzu kommt, dass infolge der Ausweitung der Tätigkeiten um Zahlungsdienste ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial für den bargeldlosen Zahlungsverkehr geschaffen wird. 344 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Kommission legte am 21. September 1998 den Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten sowie einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute vor. Die Richtlinie über E-Geld-Institute wurde am 27. Oktober 2000 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie ist in Deutschland durch die 7. KWG-Novelle im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes umgesetzt worden. Das Gesetz ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden E-Geld-Institute in die Richtlinie 2000/28/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgenommen und die Bankrechts-Richtlinie entsprechend angepasst. Die Kommission legte am 13. Oktober 2008 einen Vorschlag zur Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie vor. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 24. April 2009, und der Ministerrat am 27. Juli 2009 an. Am 16. September 2009 wurde die neue Richtlinie verabschiedet und hob am 30. April 2011 die Ausgangs-Richtlinie auf. In Deutschland wurde das Gesetz zur Umsetzung der neuen E-Geld-Richtlinie am 1. März 2011 verabschiedet und trat am 30. April 2011 in Kraft. Referenz 2009/110/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 267/7 vom 10.10.2009 F 345 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen (Preisverordnung) Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 Inhalt Ziel der Verordnung ist es sicherzustellen, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Gebühren erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates. Die Verordnung hebt die alte Verordnung aus dem Jahre 2001 (EG Nr. 2560/2001) mit Wirkung vom 1. November 2009 auf, welche für innergemeinschaftliche Zahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro galt. Die neue Verordnung bezieht nunmehr auch Lastschriften in den Grundsatz der Gebührengleichheit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen ein. Überweisungen, elektronische Zahlungen (einschließlich Kartenzahlungen) und Abhebungen am Geldautomaten sind bereits durch die aktuelle Version der Verordnung erfasst. Darüber hinaus bestimmt die Verordnung ein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) in Höhe von 8,8 Cent. Dieses darf innerhalb einer Übergangsfrist bis November 2012 ausschließlich für grenzüberschreitende SEPA-Lastschriften erhoben werden. Auch wird die Erreichbarkeit („reachability“) für Lastschrifttransaktionen gesetzlich normiert: So müssen Euro-Länder bis spätestens 1. November 2010, Nicht-Euro-Länder bis spätestens 1. November 2014 dem SEPA-Lastschriftverfahren beitreten. F Mit den Änderungen aus der SEPA-Verordnung (vgl. Kapitel F.I.6.) wird die Grenze für die Gebührengleichheit von 50 000 Euro aufgehoben, sodass die Gebührengleichheit für alle Beträge gilt. Ferner wird die Frist für das Verbot von multilateralen Interbankenentgelten (MIF) für inländische Lastschriften auf 1. November 2017 verschoben. Für grenzüberschreitende Lastschriften ist die MIF ab 1. November 2012 verboten. Ergänzend müssen Zahlungsdienstleister in der EU ab dem Inkrafttreten der SEPA-Verordnung für die SEPA-Überweisung erreichbar sein. Bewertung Die deutsche Kreditwirtschaft sieht in der Regulierung einen ordnungspolitisch kritischen Eingriff, der bereits mit dem Start des SEPA-Lastschriftverfahrens ein Marktversagen in diesem Bereich unterstellt. Tatsächlich aber existiert die viel gescholtene „Mini-SEPA“ für Lastschriftverfahren nicht. Die SEPA-Lastschrift soll vielmehr die nationalen Verfahren ablösen und ist gerade nicht als Ergänzung nur für grenzüberschreitende Transaktionen vorgesehen. Die Regelung übersieht auch, dass keinesfalls in allen EU-Mitgliedstaaten überhaupt nationale Lastschriftverfahren existieren. Das gesetzlich verordnete Interbankenentgelt ist ebenfalls ein falsches Signal. Zum einen bietet es Zahlungsdienstleistern – etwa in Deutschland – keinen Anreiz, in das SEPA-Lastschriftverfahren zu investieren. Zum anderen gefährdet es den einheitlichen Binnenmarkt im Zahlungsverkehr, was bisher bereits im Bereich der Kartenzahlungssysteme deutlich wird: Der europäische Markt wird durch solche Entgeltregelungen fragmentiert, die sich an Ländergrenzen unterscheiden. Darüber 346 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT hinaus ist die zwingende Erreichbarkeit für SEPA-Lastschrifttransaktionen mit dem ursprünglichen Selbstregulierungscharakter der SEPA schwer zu vereinbaren. Zwar liegen die Funktionsfähigkeit eines SEPA-Lastschriftverfahrens und die flächendeckende Erreichbarkeit möglichst aller Zahlungsdienstleister im ureigenen Interesse der europäischen Kreditwirtschaft. Eine gesetzlich verordnete Erreichbarkeit ist jedoch der falsche Weg. Vielmehr muss das Verfahren aus sich selbst heraus überzeugen und somit möglichst viele Zahlungsdienstleister zur Teilnahme motivieren. Verfahren Am 15. Oktober 2008 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag vor. Am 27. April 2009 nahm das Europäische Parlament den Vorschlag an. Der Ministerrat nahm die Verordnung am 27. Juli 2009 an. Die Verordnung trat am 1. November 2009 in Kraft. Mit Inkrafttreten hob sie die alte Verordnung EG Nr. 2560/2001 auf. Am 16. Dezember 2010 legte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über verbindliche Enddaten für die Migration der SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift (SEPA-Verordnung) vor, der unter anderem auch diese Richtlinie ändert (vgl. Kapitel F.I.6.). Die SEPA-Verordnung wurde von Europäischem Parlament und Rat am 14. März 2012 formal angenommen und trat am 31. März 2012 in Kraft. Referenz 924/2009/EG (Verordnung) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 266/11 vom 09.10.2009 260/2012/EU (Verordnung) vom 14.03.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 94/22 vom 30.03.2012 F 347 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG Inhalt Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für einen einheitlichen, integrierten Zahlungsverkehrsraum in Europa und die Unterstützung der SEPA-Initiative der europäischen Kreditwirtschaft (Single Euro Payments Area – Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Nach Ansicht der Kommission sind die derzeitigen europäischen Zahlungsverkehrsstrukturen nicht auf eine effiziente und kostengünstige Abwicklung des grenzüberschreitenden europäischen Zahlungsverkehrs ausgerichtet. Die drei Kernbestandteile der Richtlinie sind das Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten, die Transparenz- und Informationsanforderungen sowie die Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten. Die Richtlinie erfasst Zahlungstransaktionen (Überweisungen, Lastschriften, Debit- und Kreditkartenzahlungen) innerhalb der Europäischen Union. Die Informationspflichten sowie zivilrechtliche Bestimmungen der Titel III und IV der Richtlinie gelten jedoch nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Union ansässig sind und die Zahlung in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedstaates erfolgt. Barund Scheckzahlungen sind ausgenommen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien von Zahlungsdienstleistern: Kreditinstituten, E-Geld-Instituten, Postscheckämtern und Zahlungsinstituten. Für die neu geschaffene Kategorie der Zahlungsinstitute, die keine Einlagen entgegennehmen und kein E-Geld ausgeben dürfen, wird eine einheitliche Zulassung geschaffen. Es gelten sowohl qualitative als auch quantitative Aufsichtsregeln (gestaffelte Eigenkapitalanforderungen von 20.000 bis 125.000 Euro je nach Art vom Umfang der Geschäftstätigkeit). Die Richtlinie enthält ferner einen umfangreichen Katalog von Transparenz-, Haftungs- und Informationsvorschriften, der u. a. Folgendes vorsieht: F 348 ■ Ab 1. Januar 2012 verbindliche Ausführungsfrist von einem Werktag ab Auftragsannahme; ■ verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer Zahlung innerhalb der EU; ■ Haftung des Zahlungsnutzers bei Missbrauch eines Zahlungsinstruments i. H. v. maximal 150 Euro; ■ Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers nur bis zum Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Die öffentlichen Banken begrüßen grundsätzlich die Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen, da sie die notwendige Voraussetzung für die Harmonisierung des Zahlungsverkehrs in Europa (Single Euro Payments Area, SEPA) sind. Die Richtlinie lässt jedoch wirtschaftliche und technische Rahmenbedingungen im europäischen Zahlungsverkehr außer Acht und wird nicht dem Anspruch gerecht, die Marktkräfte zur Herausbildung eines effizienten europäischen Zahlungsverkehrsraumes zu mobilisieren. Mit der Richtlinie ist der Anspruch verbunden, die Zahlungsinstrumente einheitlich zu regeln. Hierbei werden jedoch die unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen Zahlungsinstrumente verkannt, was zu Regelungen führt, die existierende Verfahren in Frage stellen. Mit der Umsetzung der EU-Vorgaben ist beispielsweise das kostengünstige und effiziente deutsche Lastschriftverfahren in Frage gestellt. Die verbindliche eintägige Ausführungsfrist lässt derzeit bestehende Infrastrukturen und Verfahren außer Acht. Die Richtlinie verhindert damit eine marktgerechte Herausbildung effizienter und kostengünstiger Abwicklungsstrukturen in Europa und schränkt letztendlich die Produktvielfalt ein. Die Ausführungsfrist von einem Arbeitstag kann nur mit erheblichem technischem Aufwand realisiert werden. Dies hat Transaktionskosten zur Folge, die deutlich über dem heutigen Niveau im Massenzahlungsverkehr liegen. Problematisch ist die Einführung einer neuen aufsichtsrechtlichen Zulassungskategorie (sog. Zahlungsinstitute). Trotz gleicher operationeller Risiken wird eine unterschiedliche Gewichtung der Tätigkeiten von Kreditinstituten und Zahlungsinstituten vorgenommen, was eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben kann. Begrüßenswert ist, dass im Gegensatz zum Richtlinienvorschlag eine Eigenkapitalverpflichtung für Zahlungsinstitute aufgenommen wurde. Die umfangreichen Informationspflichten und einseitigen Haftungsregelungen zu Lasten der Kreditinstitute gehen weit über das erforderliche Maß hinaus und beeinträchtigten die Realisierung von SEPA. Die Haftungsbeschränkung für Kunden auf 150 Euro für durch nicht autorisierte Zahlungen verursachte Schäden ist unangemessen. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Haftungsrisikos des Nutzers hat dieser keine ausreichende Motivation, missbräuchliche Verfügungen durch die unverzügliche Sperrung seines Zahlungsverifikationsinstruments (z. B. Bankkarte) zu verhindern. Diese einseitige Haftungsverlagerung zu Lasten der Zahlungsdienstleister hat zur Folge, dass die Gesamtheit der Kunden für die durch das Fehlverhalten einzelner Kunden verursachten Schäden aufkommen muss. 349 F F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Am 7. Mai 2002 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Diskussionspapier mit dem Titel „Ein möglicher Rechtsrahmen für den einheitlichen Zahlungsverkehrsraum im Binnenmarkt“. Am 2. Dezember 2003 legte die Kommission die Mitteilung „Ein neuer Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt“ vor und leitete eine Konsultation ein. Die Kommission legte in der Folge mehrere Entwürfe eines Richtlinienvorschlags vor. Am 1. Dezember 2005 verabschiedete die Kommission den Richtlinienvorschlag. Am 27. März 2007 erzielte der Ministerrat eine Einigung über die Richtlinie. Daraufhin nahmen das Europäische Parlament am 24. April 2007 und der Ministerrat am 15. Oktober 2007 die Richtlinie an. Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2009 umgesetzt werden. Die Richtlinie hebt Richtlinien und Empfehlungen der EU zum Zahlungsverkehr auf (u. a. Richtlinie 97/5/EG sowie die Empfehlungen 87/598/EG, 88/590/EG und 97/489/EG) und erfordert die Anpassung nationaler Vorschriften. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht umgesetzt worden. Die Vorschriften traten am 31. Oktober 2009 in Kraft. Die Kommission hat am 24. Juli 2013 einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsdienste verabschiedet (s. F.III.1.). F 350 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 2007/64/EG (Richtlinie) vom 13.11.2007, Amtsblatt der EG Nr. L Nr. L 319/1 vom 05.12.2007 2009/111/EG (Richtlinie) vom 16.09.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 302/97 vom 17.11.2009 F 351 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Zweite Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen Inhalt Die Richtlinie ändert die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten (vgl. Kapitel J.I.1.) im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen. Sie zielt in erster Linie darauf ab, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen („Settlement Finality Directive“) an die jüngsten Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Sie sieht keine wesentlichen Änderungen vor, sondern wandelt die Richtlinie lediglich in einigen wenigen Bereichen ab, um sie so den Entwicklungen anzupassen, die die Regulierung und die Märkte seit der ursprünglichen Formulierung und Verabschiedung der Richtlinie durchlaufen haben. Zu diesem Zweck wird zunächst einmal der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf die Nachtverarbeitung und die Abwicklung zwischen verbundenen Systemen ausgeweitet, da gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und dem Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement davon auszugehen ist, dass die Systeme in zunehmendem Maße miteinander verknüpft und interoperabel werden. Ferner wird der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten (nämlich Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind) ausgeweitet und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert. Und schließlich wird mit der Richtlinie bezweckt, die beiden Richtlinien in einigen anderen Punkten zu vereinfachen und zu präzisieren und so ihre Anwendung zu erleichtern. F Bewertung Die Anpassung der Richtlinie an jüngste Marktentwicklungen und regulatorische Entwicklungen wird begrüßt. 352 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Am 30. Mai 1996 legte die Kommission ihren Richtlinienvorschlag unter dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie über die Endgültigkeit der Abrechnung und die Stellung von Sicherheiten in Zahlungssystemen“ vor. Die Richtlinie wurde am 19. Mai 1998 verabschiedet und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 11. Dezember 1999 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften, das am 11. Dezember 1999 in Kraft trat, umgesetzt. Am 8. Juli 2003 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vorgelegt. Am 27. März 2006 veröffentlichte die Kommission einen Auswertungsbericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass die Richtlinie grundsätzlich einwandfrei funktioniere, es aber in einigen Bereichen Bedarf an Klarstellungen und Verbesserungen gebe. Am 24. April 2008 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vorgelegt. Die Richtlinie wurde am 6. Mai 2009 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 30. Dezember 2010 umsetzen und die nationalen Vorschriften ab dem 30. Juni 2011 anwenden. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanz-Richtlinie umgesetzt, das am 24. November 2010 in Kraft trat. Referenz F 2009/44/EG (Richtlinie) vom 06.05.2009, Amtsblatt der EG Nr. L 146/37 vom 10.06.2009 353 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 6. SEPA-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 Inhalt Ziel der Verordnung ist es, bestimmte Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften in Euro aufzustellen und für die Migration der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift ein Enddatum zu definieren. Die Verordnung sieht ein einheitliches Datum, nämlich den 1. Februar 2014, für das Abschalten der bestehenden nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften vor. Die Verordnung ist nicht nur an die europäischen Banken, sondern an alle Marktteilnehmer gerichtet. Vor allem Unternehmen und die öffentliche Hand mit einer hohen Zahl an Einzugsermächtigungslastschriften sind aufgefordert, die notwendigen Schritte zur SEPA-Migration einzuleiten. Zahlungsvorgänge zwischen Zahlungsdienstleistern, Großbetragszahlungen sowie solche mittels Zahlungskarten sind nicht erfasst. Der Vorschlag sieht eine Verpflichtung zur Erreichbarkeit für die europäische Lastschrift und Überweisungen vor. Ferner müssen die Interoperabilitätsanforderungen innerhalb der Eurozone ab dem 1. Februar 2014 sichergestellt werden. Um sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften aktuell bleiben, hat die Kommission die Befugnis in Bezug auf diese technischen Anforderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Ferner ist vorgesehen, dass Mitgliedstaaten Ausnahmen für Transaktionen aus Karteneinsatz an der Verkaufsstelle unter Identifizierung des Kontos per Kontonummer oder IBAN (Elektronisches Lastschriftverfahren [ELV]) vorsehen dürfen und die Verordnung auf das ELV erst ab dem 1. Februar 2016 anwenden müssen. Interbankenentgelte sind lediglich für Rücklastschriften (R-Transaktionen) erlaubt, wobei die Höhe streng kostenbasiert sein und verursachungsgerecht bestimmt werden soll. Hierbei soll das günstigste vergleichbare Angebot auf dem Markt als Benchmark dienen. Multilaterale Interbankenentgelte [MIF] pro Transaktionen sind hingegen für grenzüberschreitende Zahlungen ab 1. November 2012, für inländische Zahlungen ab 1. Februar 2017 verboten. Die Angabe der BIC durch den Nutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister ist ab 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Lastschriften nicht mehr verbindlich (sogenanntes „IBAN-only“). Für inländische Lastschriften gilt diese Regel grundsätzlich bereits ab dem 1. Februar 2014, wobei Mitgliedstaaten bis zum 1. Februar 2016 hiervon abweichen dürfen. F Bewertung Der VÖB begrüßt, dass ein einheitliches Enddatum für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gefunden werden konnte. Den Nutzern wird damit eine bessere Planungsmöglichkeit der SEPAUmstellung ermöglicht. Besonders erfreulich ist die Kontinuitätsregel für bestehende Lastschriften, was insbesondere aus deutscher Sicht ein gewichtiges Problem darstellte. Die Mandatsmigration erforderte eine gesonderte Regel, da die SEPA-Lastschrift zwei Genehmigungserklärungen vorsieht, wohingegen die deutsche Lastschrift bisher die Ermächtigung des Zahlungsempfängers genügen ließ. Letztendlich dient diese Regelung als Absicherung der Mandatsmigration, die die Deutsche Kreditwirtschaft per Änderung der Kundenbedingungen mit allen Nutzern 354 F. ZAHLUNGSVERKEHR I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT vereinbart hat. Bedauerlich ist, dass zahlreiche Sonderfristen und Ausnahmeregeln die Idee einer einheitlichen Migration zu SEPA-Verfahren, nämlich dass verschiedene Systeme und Verfahren nicht aufwendig, parallel nebeneinander aufrechterhalten werden müssen, konterkarieren. Ferner wäre wünschenswert gewesen, die Begriffsbestimmungen der Preisverordnung (vgl. Kapitel F.I.3.) und die der SEPA-Verordnung komplett anzupassen. Mit der SEPA-Änderungsverordnung Nr. 284/2014 vom 26. Februar 2014 wurde das einheitlich festgelegte Enddatum für die SEPA-Migration um sechs Monate auf den 1. August 2014 verschoben. Die Verordnung sieht vor, dass Zahlungsdienstleister mit ihren Kunden eine Weiternutzung der alten nationalen Zahlverfahren vereinbaren können. Die Weiternutzung des Abbuchungsauftragslastschriftverfahrens ist jedoch ausgeschlossen. Mitgliedstaaten sollen Sanktionen bei Verstößen gegen die in der SEPA-Verordnung Nr. 260/2012 festgelegten Enddaten erst ab dem 2. August 2014 anwenden. Die Kreditwirtschaft sieht die Entscheidung, die SEPA-Migrationsfrist in einem unangekündigten und für die Marktteilnehmer überraschenden Schritt zu verlängern, sehr kritisch. Nach Einschätzung des VÖB war dieser Antritt der Kommission überflüssig und hat, wenige Wochen vor dem Migrationstermin, eher zu einer Verunsicherung der Marktteilnehmer geführt. Die Europäische Zentralbank erkannte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2014 an, dass das Umstellungstempo der Marktteilnehmer hoch sei und die Rechtssicherheit durch die Änderungsverordnung beeinträchtigt worden sei. Verfahren Die Europäische Kommission nahm am 16. Dezember 2010 den Verordnungsvorschlag an. Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung ihren Text am 14. Februar 2012 an, den der Rat anschließend am 28. Februar 2012 verabschiedete. Die formale Unterzeichnung durch Parlament und Rat fand am 14. März 2012 statt. Aufgrund ihrer Rechtsnatur gilt die SEPA-Verordnung zwar unmittelbar im deutschen Recht und ist somit seit 31. März 2012 auch in Deutschland in Kraft getreten, wird aber vom sogenannten SEPABegleitgesetz umgesetzt, das am 8. April 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Am 9. Januar 2014 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Änderung der SEPA-Verordnung vor. Diese Verordnung Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften wurde in einem beispiellosen Eilverfahren am 4. Februar 2014 vom Europäischen Parlament und am 18. Februar 2014 vom Rat angenommen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 20. März 2014. Mit dieser Verordnung wurde das Enddatum für die SEPA-Migration überraschenderweise um sechs Monate auf den 1. August 2014 verschoben. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 31. Januar 2014. Referenz 260/2012/EU (Verordnung) vom 14.03.2012, Amtsblatt der EU Nr. L 94/22 vom 30.03.2012 248/2014/EU (Verordnung) vom 26.02.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 84/1 vom20.03.2014 355 F F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Richtlinie Bankkontenpaket Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Inhalt Es werden für drei unterschiedliche Aspekte von Bankkonten gesetzliche Vorschriften festgelegt: Zum Ersten zur Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der Europäischen Union gehaltenen und von der in der Union ansässigen Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, zum Zweiten zum Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union sowie drittens zum Zugang zu Bankkonten (Basiskonto). Adressaten der Richtlinie sind alle Einlagenkreditinstitute. Andere Zahlungsdienstleister, wie beispielsweise Zahlungsinstitute, unterliegen den Bestimmungen zur Vergleichbarkeit von Entgelten sowie zum Kontowechsel. In sachlicher Hinsicht erfasst die Richtlinie nur Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausführung und den Empfang von Zahlungen, einschließlich Überweisungen ermöglichen. Eine bessere Vergleichbarkeit von Entgelten soll durch verbindliche technische Vorgaben und eine durch die Mitgliedstaaten festzulegende Liste für die Entgelte der zehn (bis maximal zwanzig) repräsentativsten Dienste in Zusammenhang mit Zahlungskonten erreicht werden. Dem Verbraucher ist eine Entgeltinformation anhand standardisierter Begriffe rechtzeitig vor Vertragsschluss in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an die Hand zu geben. Zudem ist ihm ein Glossar zur Verfügung zu stellen. Nach Vertragsschluss werden Zahlungsdienstleister verpflichtet, Verbrauchern mindestens einmal jährlich kostenlos eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die in Bezug auf das Zahlungskonto angefallen sind, vorzulegen. F Bei Zahlungskonten, die im Paket mit anderen Diensten oder Produkten angeboten werden, ist der Verbraucher darüber aufzuklären, ob das Zahlungskonto auch separat erworben werden kann und welche Entgelte in diesem Fall für die einzelnen Dienstleistungen anfallen. Jedem Verbraucher, der bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto besitzt, ist ein Kontowechsel-Service innerhalb des Mitgliedstaates nach den Vorgaben der Richtlinie anzubieten. Verpflichtet werden dabei sowohl der abgebende als auch der neue Zahlungsdienstleister. Zu den Pflichten gehören u. a. die Schließung des Kontos, die Übertragung von Daueraufträgen und eine Mitteilung des Kontowechsels an Zahlungsempfänger. Der grenzüberschreitende Kontowechsel-Service wurde im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag darauf beschränkt, dass der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen (sofern verfügbar) sowie aller wiederkehrenden eingehenden Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten aushändigen soll. Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgesehen, aufgrund deren die Mitgliedstaaten Verbrauchern den Zugang zu einem Basiskonto ermöglichen. Demnach müssen Verbraucher sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und 356 F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN nicht bereits über ein Konto im entsprechenden Mitgliedstaat verfügen. Außerdem müssen sie ein „echtes Interesse“ an einem Basiskonto in dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweisen. Ein fester Wohnsitz soll dagegen nicht erforderlich sein. Damit der Kontozugang für alle Verbraucher gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, müssen alle oder eine ausreichende Anzahl von Kreditinstituten je Mitgliedstaat Basiskonten zur Verfügung stellen. Die Entscheidung, welche Kreditinstitute Basiskonten zur Verfügung stellen müssen, obliegt den Mitgliedstaaten. Das Basiskonto ist entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis anzubieten. Die Festlegung, was ein angemessener Preis ist, obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, die sich dabei zumindest am nationalen Einkommensniveau und den durchschnittlichen Preisen für Zahlungskonten in ihrem Hoheitsgebiet zu orientieren haben. Die Entscheidung, ein Basiskonto zu eröffnen oder abzulehnen, hat innerhalb von zehn Geschäftstagen zu erfolgen. Als Ablehnungsgrund wird anerkannt, wenn der Verbraucher sich nicht rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, in dem betreffenden Land bereits ein Zahlungskonto besitzt oder ein Verdacht auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung besteht. In begrenztem Umfang können weitere Gründe anerkannt werden. Die Entscheidung hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einem Hinweis auf die zuständige Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung zu versehen. Bewertung Viele in dem Richtlinienvorschlag enthaltene Vorschläge widersprechen Verbraucherinteressen oder greifen Regelungen auf, die auf nationaler Ebene bereits bestehen. Es ist richtig, dass ein Girokonto heutzutage ein wesentliches Element zur Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben darstellt und dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, sämtliche Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen. In Deutschland gibt es dafür bereits das „Girokonto für jedermann“ der Deutschen Kreditwirtschaft. Die Regelung zur Gewährung von Basiskonten ist durch den im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag nunmehr erforderlichen Nachweis eines echten Interesses des Verbrauchers an der Eröffnung eines Basiskontos in dem jeweiligen Mitgliedstaat deutlich verbessert worden. Diese Verbindung kann ein Wohnsitz, ein Arbeitsplatz oder ein Studienplatz sein. Mit dem Preisaushang, dem Preis- und Leistungsverzeichnis und der Kontoabrechnung besteht in Deutschland bereits heute vollständige Transparenz über die Entgelte und Kosten der Kontoführung. Dementsprechend hatte eine 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführte Studie den deutschen Banken und Sparkassen ein hohes Maß an Transparenz bei Kontoführungsentgelten und leicht verständliche Preismodelle bescheinigt. Insofern wird der nun vorgestellte Richtlinienentwurf für die Verbraucher in Deutschland keine Verbesserungen bewirken. Darüber hinaus ist der Ansatz eines reinen Preisvergleichs verfehlt, da den Kunden dadurch suggeriert wird, dass alle angebotenen Kontomodelle einen identischen Leistungsumfang haben und sich nur im Preis unterscheiden. Bei der Auswahl des Kontomodells ist neben dem Preis jedoch auch der Leistungsumfang zu berücksichtigen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ansatz Wettbewerbsverzerrungen zulasten derjenigen Institute bewirken wird, die weitergehende Leistungen anbieten. 357 F F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Am 20. März 2012 führte die Kommission eine Konsultation zu Bankkonten durch. Am 8. Mai 2013 verabschiedete sie den Richtlinienvorschlag. Nach Abschluss der Trilogverhandlungen im März 2014 stimmte der Rat dem Vorschlag am 4. April 2014 zu. Das Europäische Parlament nahm den Vorschlag am 15. April 2014 an. Die Veröffentlichung der Richtlinie 2014/92/EU im Amtsblatt der EU erfolgte am 28. August 2014. Sie ist am 17. September 2014 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie bis zum 18. September 2016 in nationales Recht umsetzen. F 358 F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz 2014/92/EU (Richtlinie) vom 23.7.2014, ABl. Nr. L 257/214 vom 28.8.2014 F 359 F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlamets und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge Inhalt Mit der Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und der Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge soll insbesondere die Entwicklung im Bereich Karten- und Internetzahlungen vorangetrieben werden. Nach Ansicht der Europäischen Kommission wird die Schaffung eines integrierten, europäischen Marktes in diesem Bereich vor allem durch multilaterale Interbankenentgelte (MIF – multilateral interchange fees) behindert. Zwar seien in vielen Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – die Kartellbehörden diesbezüglich tätig geworden, jedoch würden die unterschiedlichen Anforderungen an Kartellverwaltungsverfahren es unwahrscheinlich machen, dass in einem vertretbaren Zeitrahmen EU-weit Ergebnisse erreicht werden können, um Innovationen und Marktintegration zu ermöglichen. Aus diesem Grund begrenzt die sogenannte MIF-Verordnung die Interbankenentgelte (oder andere vereinbarte Entgelte mit dem gleichen Ziel oder gleicher Wirkung) für inländische und grenzüberschreitende Debitkarten- sowie Kreditkartentransaktionen der Höhe nach auf 0,2 % des Transaktionsbetrages (bei Debitkarten) bzw. 0,3 % (bei Kreditkarten). Für inländische Transaktionen können die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Die Begrenzungen finden keine Anwendung für Transaktionen mit sogenannten „commercial cards“, Abhebungen am Geldautomaten sowie in sogenannten „Drei-Parteien-Systemen“. In der Verordnung wird in den Erwägungsgründen (Nr. 14) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der Verordnung keinen Vorrang vor dem europäischen bzw. deutschen Wettbewerbsrecht haben. Zudem haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, niedrigere Grenzen von Interbankenentgelten sowie vergleichbare Maßnahmen unabhängig zu regeln. F Des Weiteren sieht die Verordnung nachfolgende wichtige Aspekte unter Kapitel III vor: Eine Unterscheidung innerhalb der Bedingungswerke, beispielsweise nach Mitgliedstaaten in der Europäischen Union, ist bei der Lizensierung von Kartenherausgebern und Acquirern (Artikel 6) nicht mehr zulässig. Eine Trennung von Kartenzahlungssystem auf der einen und dem technischen Prozessing von in die Transaktionen eingebundenen Stellen auf der anderen Seite nach Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsfindung ist erforderlich (Artikel 7). Kartenzahlungssysteme müssen Teilnehmern erlauben, Autorisierungs- und Clearingnachrichten auf Einzeltransaktionsbasis getrennt und unter Einbindung verschiedener Stellen durchzuführen. In das Prozessing eingebundene Stellen müssen sich zudem gemeinsamer Standards bedienen, die durch internationale oder europäische Standardisierungsinstitutionen entwickelt wurden. Diese Stellen dürfen keine Geschäftsregeln übernehmen oder anwenden, welche die Interoperabilität mit anderen Prozessingstellen innerhalb der EU einschränken. 360 F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Des Weiteren muss das Co-Badging von zwei oder mehr Zahlungsinstrumenten auf einer Karte in Zahlungssystemen ermöglicht werden. Artikel 8 (6) regelt die Frage der Wahl eines von mehreren Zahlungssystemen auf einer Karte beim Zahlvorgang. Kartenzahlverfahren, Emittenten, Acquirern, abwickelnden Stellen und andere Anbieter von technischen Diensten ist eine Einschränkung dieser Wahlmöglichkeit durch technische Voreinstellungen nicht gestattet. Zahlungsempfänger (bspw. Händler) können jedoch am Zahlterminal eine bestimmte Vorauswahl treffen, sofern Karte und Terminal mehr als ein gemeinsames Zahlungssystem unterstützen. Dabei dürfen sie den Karteninhaber (Kunde) jedoch nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. Das bisher vom European Payments Council (EPC) präferierte und im SEPA Cards Framework (SCF) niedergeschriebene Recht des Kartenherausgebers, mit dem Karteninhaber über die Nutzungsbedingungen die Priorisierung eines bestimmten Zahlungssystems zu vereinbaren, dürfte danach nicht mehr zulässig sein. Gemäß Artikel 10 sind Vereinbarungen unzulässig, wonach Händler verpflichtet sind, alle Produkte eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, sofern die Produkte sich in der Höhe des Interbankenentgeltes unterscheiden. Dieses Verbot betrifft ausdrücklich nicht die Akzeptanzpflicht für alle Kartenherausgeber. Sofern sich Händler entscheiden, nicht alle Karten oder Produktkategorien eines Kartenzahlungssystems zu akzeptieren, müssen diese die Kunden klar und deutlich vor dem Kauf darauf hinweisen. Bewertung Positiv hervorzuheben ist das Ziel der EU-Kommission, durch Förderung sicherer, innovativer und effizienter Kartenzahlungen den europäischen Binnenmarkt zu stärken. Dies steht im Einklang mit den langjährigen Bestrebungen der Kreditwirtschaft zur Etablierung moderner elektronischer Zahlverfahren, die sowohl den Verbrauchern als auch dem Handel bereits heute einen schnellen und sicheren Zahlungsablauf ermöglichen. Hierzu zählt die Einführung von chipgestützten Kartenanwendungen und schnellen kontaktlosen Bezahlverfahren. Es besteht jedoch kein Anlass, auch das electronic cash-system in den Anwendungsbereich der Verordnung mit einzubeziehen. Denn im besagten Zahlungssystem ist es bereits heute möglich, dass die Händler mit den Kreditinstituten die Entgelte aushandeln; diese Verhandlungsprozesse werden derzeit weiter ausgebaut. Perspektivisch wird das electronic cash-System ohne einheitliche Händler- oder Interbankenentgelte auskommen. Ein derartiger Mechanismus gewährleistet Wettbewerb und ist einer zentralen Entgeltfestlegung vorzuziehen. Darüber hinaus könnte die geplante Regelung zur Anwendungsauswahl dazu führen, dass das gemeinsame Ziel von Zentralbanken, Politik und Kreditwirtschaft, nämlich den Einsatz von unbaren Zahlungsinstrumenten und insbesondere von Kartenprodukten durch Verbraucher zu stärken, gefährdet wird. Es darf daher nicht zu einer Verzögerung des Bezahlvorgangs bei Kartenzahlungen im stationären Handel im Vergleich zu Bargeld kommen. Eine Vorauswahl der Zahlungsverkehrsanwendung dürfte daher sinnvoll und notwendig sein. 361 F F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Am 24. Juli 2013 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag zur Beratung im Europäischen Parlament und im Rat vor. Am 19. Februar 2014 hat die Kommission vorläufige Ergebnisse einer Studie über die den Händlern entstehenden Kosten bei Kartenzahlungen im Vergleich zu Barzahlungen vorgelegt. Am 17. Dezember 2014 haben sich Rat und Parlament im Rahmen des informellen Trilogverfahrens auf einen gemeinsamen Verordnungstext geeinigt. Am 10. März 2015 hat das Plenum des Parlaments den gefundenen Kompromiss formell bestätigt. Am 20. April 2015 folgte die Bestätigung durch den Rat. Am 19. Mai 2015 ist die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. F 362 F. ZAHLUNGSVERKEHR II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz 751/2015/EU (Verordnung) vom 29.04.2015, ABl. Nr. L 123/1 vom 19.5.2015 F 363 F. ZAHLUNGSVERKEHR III. VORHABEN IN BERATUNG III. VORHABEN IN BERATUNG 1. Richtlinie zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/ EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG Inhalt Der Vorschlag für eine neue Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt soll die derzeit geltende Richtlinie 2007/64/EG ersetzen. Ziel ist eine Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens. Die Europäische Kommission hat bei der Überarbeitung folgende Schwerpunkte gesetzt: ■ Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird sowohl geographisch als auch in Bezug auf die abgedeckten Währungen ausgeweitet. Die Transparenz und Informationspflichten in Titel III gelten sowohl für Zahlungsvorgänge, bei denen lediglich ein Zahlungsdienstleister in der EU ansässig ist (sogenannte „One-leg-out“-Transaktionen), als auch für Zahlungsdienste unabhängig von der Währung, in der sie erbracht werden. ■ Der negative Anwendungsbereich (Artikel 3 des Vorschlages), welcher vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten betrifft, wird präzisiert und teilweise reduziert. So sind Zahlungsvorgänge von Handelsagenten nur dann ausgenommen, wenn diese im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers tätig werden. Die Ausnahme für bestimmte Produkt- bzw. Dienstleistungspaletten wird eingeschränkt auf sogenannte „begrenzte Netze“. Die Ausnahme für digitale Inhalte wird neu gefasst und umfasst nur noch Nebendienstleistungen, die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze anbieten. Die Ausnahme für von unabhängigen Betreibern angebotene Geldautomatendienste wird gestrichen. ■ In Bezug auf die Regelung zu Zahlungsdiensten werden Sicherheitsanforderungen gestrafft, ein einheitlicher elektronischer Zugangspunkt (z. B. öffentliche Webseite) bei der European Banking Authority (EBA) vorgeschlagen sowie die Bedingungen für erleichterte Vorgaben für kleine Zahlungsinstitute ausgeweitet. ■ Die Bedingungen für den indirekten Zugang von Zahlungsinstituten zu den in der Richtlinie 98/26/EG (Richtlinie über Finanzsicherheiten) aufgeführten Zahlungssystemen sollen denen von kleinen Kreditinstituten angeglichen werden. ■ Die gesetzlichen Vorgaben zu Surcharge-Regelungen (Aufgeld des Händlers bei Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente) werden mit der Richtlinie 2011/83/EG über Rechte der Verbraucher sowie mit dem Verordnungsentwurf für eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungssysteme harmonisiert (Artikel 55 III und IV). So soll ein Surcharge im Falle von Karten mit multilateralen Interbankenentgelten unzulässig sein. Dies setzt entsprechend voraus, dass das Zahlungssystem definitorisch unter die Regelungen der Richtlinie fällt. ■ Die Haftung von Zahlungsdienstleistern und des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge wird überarbeitet. Dabei soll der Höchstbetrag für die Haftung des Nutzers für nicht vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verstöße auf 50 Euro herabgesetzt werden. Die Erstattung F 364 F. ZAHLUNGSVERKEHR III. VORHABEN IN BERATUNG von über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungen (i. d. R. Lastschriften) soll in Einklang mit dem SEPA-Lastschriftregelwerk gebracht werden. ■ Für Lastschriften soll das „unbedingte Erstattungsrecht“ des Zahlers eingeschränkt werden. Für den Fall, dass der Zahlungsempfänger die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt hat (Artikel 67, 4. Unterabsatz) ist das Erstattungsrecht des Zahlers für autorisierte Lastschriften nicht gerechtfertigt. Die achtwöchige Frist für das Erstattungsrecht (Artikel 68) bleibt bestehen. ■ Es sollen mit der überarbeiteten Richtlinie neue Dienstleistungen im Hinblick auf den Zugang zu Zahlungskonten abgedeckt werden. Damit sollen dritte Zahlungsdienstleister, die zu keinem Zeitpunkt über Gelder des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers verfügen, in Bezug auf Sicherheits-, Datenschutz- und Haftungsfragen eingebunden werden. In dem Richtlinienvorschlag werden u. a. kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang eines dritten Anbieters (Drittemittent eines Zahlungsinstrumentes), Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers dem Drittemittenten auf Anfrage bereitzustellen, vorausgesetzt der Zahler hat dazu seine Zustimmung erteilt. Weitere Aspekte des Vorschlages betreffen außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, Sanktionen sowie die Einbeziehung der EBA. Bewertung Die Einbeziehung von dritten Zahlungsdienstleistern (in der Terminologie der Richtlinie „Third Party Payments Provider“ – TPP) in das Rechtsverhältnis zwischen kontoführendem Institut und Kunden dürfte sowohl in rechtlicher Hinsicht (Haftungsverteilung) als auch in sicherheitstechnischer Hinsicht (PIN-Weitergabe an Dritte) erhebliche Risiken für Zahlungssysteme und Zahlungsdienstnutzer verursachen. Daran ändert auch das Erfordernis einer Zulassung dieser Dienstleister nichts Wesentliches. Auch in Bezug auf den Datenschutz sind die Vorschläge der Kommission kritisch zu sehen. Sobald ein Dritter die Zugangsdaten eines Zahlungsdienstenutzers erlangt hat, ist ihm die vollständige Abfrage aller Kontoumsätze für den Zeitraum von mehreren Monaten oder gar Jahren möglich. Damit kann der Dritte das gesamte Zahlungsverhalten des Kunden analysieren und daraus Rückschlüsse auf Lebensgewohnheiten und anderes ziehen. Zudem wird der Kunde in Bezug auf die sichere Verwendung von PIN und sonstigen Zugangsdaten desensibilisiert. Um das Vertrauen in die Lastschriftzahlung zu erhalten, sollte es bei dem heutigen unbedingten Erstattungsrecht des Kunden bleiben. Dabei ist zu beachten, dass es dem Zahlungsdienstleister in der Regel gar nicht möglich ist festzustellen, ob es z. B. im Grundgeschäft ein Recht zur Zurückhaltung eines Kaufpreises gibt. Dies kann vielmehr nur zwischen den Parteien des Grundgeschäfts geregelt werden. Deswegen ist es sachgerecht, dass es bei der heutigen Regelung der SEPA-Verfahren bleibt, die dem Kunden ein bedingungsloses achtwöchiges Erstattungsrecht zubilligen. Die Überarbeitung der Richtlinie sollte auch dazu genutzt werden, die zivilrechtlichen Informationspflichten im Zahlungsverkehr auf ein angemessenes und für den Kunden noch überschaubares Maß zurückzufahren. Vorbild kann hier das Kapitalmarktrecht sein, bei dem eine Entwicklung dahingehend besteht, dass dem Kunden das erworbene Produkt auf wenigen Seiten grundsätzlich vorzustellen ist. Dem Bedürfnis des Kunden nach weiteren Informationen und ständiger Transparenz sollte durch ein jederzeitiges Recht zum kostenfreien Erhalt aller Vertragsbedingungen begegnet werden. 365 F F. ZAHLUNGSVERKEHR III. VORHABEN IN BERATUNG Verfahren Am 24. Juli 2013 legte die Kommission den zur Beratung im Europäischen Parlament und Rat vor. Gleichzeitig legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Zahlungsdienste-Richtlinie und die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft vor. Am 3. April 2014 positionierte sich das Europäische Parlament zum Richtlinienvorschlag. Die Mitgliedstaaten einigten sich am 9. Dezember 2014 auf eine allgemeine Ausrichtung. Am 5. Mai 2015 erzielten Rat und Parlament im Rahmen der informellen Trilogverhandlungen eine politische Einigung über das Dossier. Die formelle Annahme der Richtlinie durch die beiden Gesetzgeber Rat und Parlament sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt stehen noch aus. F 366 F. ZAHLUNGSVERKEHR III. VORHABEN IN BERATUNG Referenz KOM (2013) 547 final (nicht im Amtsblatt veröffentlicht) F 367 F. ZAHLUNGSVERKEHR IV. SONSTIGE VORHABEN IV. SONSTIGE VORHABEN 1. Kundenmobilität bei Bankkonten Gemeinsame Prinzipien der Europäischen Kreditwirtschaft zum Kontowechsel Inhalt Ziel der Gemeinsamen Prinzipien ist die Erleichterung des Kontowechsels innerhalb eines Mitgliedstaates. Die „Gemeinsamen Prinzipien“ sehen vor, dass Kreditinstitute ihren Kunden umfassende und verständliche Informationen über die erforderlichen Bearbeitungsschritte, die Dauer und eventuelle Kosten des Kontowechsels zur Verfügung stellen. Ferner sollen die Kreditinstitute Kunden ihre Unterstützung anbieten, um insbesondere eine reibungslose und zügige Übertragung von Daueraufträgen und Lastschriften auf das neue Konto zu ermöglichen. Der Kodex sieht deshalb vor, dass dem Verbraucher persönliche Informationen, z. B. über seine Daueraufträge und Lastschriften, kostenfrei zur Verfügung zu stellen sind, sofern sie in einem automatisierten Prozess verfügbar sind. Ferner sollen dem Kunden Standardbriefe zwecks Information von Dritten (z. B. Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger etc.) bereitgestellt werden. Bewertung Mit der Vorlage der gemeinsamen Prinzipien machte die europäische Kreditwirtschaft, das „European Banking Industry Committee“ (EBIC), eine unnötige Regulierung des Kontowechsels durch die Europäische Kommission entbehrlich. Nicht zum Tragen kam damit auch der Gedanke, die Privatwirtschaft zu verpflichten, ihre Dienstleistungen kostenlos anzubieten. Dies hätte dazu geführt, dass die Gesamtheit der Kunden die notwendigerweise anfallenden Kosten im Wege der Quersubventionierung hätten tragen müssen. F In Deutschland bieten die Kreditinstitute ihren Kunden schon seit längerem einen umfangreichen Umzugsservice für Bankkonten an. Mit den neuen Prinzipien wird nunmehr eine in weiten Teilen bereits heute in Deutschland übliche und bewährte Marktpraxis für den gesamten Binnenmarkt empfohlen. Mit den Gemeinsamen Prinzipien hat die Kreditwirtschaft unnötige EU-Regulierung vermieden und bewiesen, dass sie imstande ist, unter erheblichem Zeitdruck der Kommission einen für alle Beteiligten tragfähigen Kompromiss zum Nutzen der Verbraucher zu erzielen. 368 F. ZAHLUNGSVERKEHR IV. SONSTIGE VORHABEN Verfahren In einem Arbeitsdokument zu ihren Initiativen im Bereich Privatkundengeschäft vom November 2007 hatte die Europäische Kommission die europäische Kreditwirtschaft aufgefordert, im Wege der Selbstregulierung den Kontowechsel zunächst auf nationaler und zu einem späteren Zeitpunkt auch auf grenzüberschreitender Ebene zu erleichtern. Die europäischen Bankenverbände haben im Rahmen des European Banking Industry Committee (EBIC) die Gemeinsamen Prinzipien ausgearbeitet und im Dezember 2008 veröffentlicht. Diese mussten von der Kreditwirtschaft in allen Mitgliedstaaten bis 1. November 2009 umgesetzt werden. Das „European Banking Industry Committee“ (EBIC) hat einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Prinzipien am 3. März 2010 vorgelegt. In Deutschland gewährleistet die deutsche Kreditwirtschaft die Umsetzung der Prinzipien über eine entsprechende Empfehlung. Am 24. Februar 2012 veröffentlichte die Kommission eine Studie, nach der in 80 % der Testfälle die Prinzipien nicht eingehalten wurden. Die Methodik der Studie wurde von Seiten der Kreditwirtschaft stark kritisiert. Hingegen war eine Verbraucher-Eurobarometer-Studie der Kommission aus 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass Verbraucher mit dem Wechselservice zufrieden sind. Von März bis Juni 2012 führte die EU-Kommission eine Konsultation über Bankkonten durch, die neben dem Basiskonto für jedermann und der Gebührentransparenz auch den Kontowechsel betraf. Am 8. Mai 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vorgelegt (s. Kapitel F.II.1.). Diese Richtlinie wird die EBIC-Prinzipien ersetzen. Sie ist am 17. September 2014 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. F 369 F. ZAHLUNGSVERKEHR IV. SONSTIGE VORHABEN 2. Empfehlung über Zugang zu einem Basiskonto Empfehlung der Kommission zum Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) Inhalt Ziel der Empfehlung ist es, dass jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der EU aufhält und nicht bereits über ein Zahlungskonto in diesem Mitgliedstaat verfügt, berechtigt ist, ein Basiskonto zu eröffnen und zu nutzen. Zu den obligatorischen Diensten für Basiskonten gehören die Möglichkeit der Einzahlung und Abhebung von Bargeld sowie der Abwicklung wesentlicher Zahlungsvorgänge, wie Überweisungen, Lastschriften, Zahlungen mittels Zahlungskarte, allerdings ohne den Überziehungskredit. Die Kommission überlässt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob das Basiskonto kostenfrei sein soll oder ob es dem Verbraucher gegen einen angemessenen Gesamtbetrag zur Verfügung gestellt wird. Mitgliedstaaten sollen einen, mehrere oder alle Zahlungsdienstleister dazu verpflichten können, Basiskonten anzubieten. Das Angebot muss unabhängig von anderen Diensten gemacht werden. Hierbei darf auch der Wettbewerb der Zahlungsdienstleister untereinander nicht verzerrt werden. Zusätzlich soll es in den Mitgliedstaaten Informationskampagnen geben. Die Einhaltung der Grundsätze soll durch unabhängige Aufsichtsbehörden überwacht werden und die Mitgliedstaaten sollen der Kommission mindestens einmal jährlich Bericht erstatten. F Bewertung Die Einführung einer generellen Verpflichtung der Zahlungsdienstleister zur Eröffnung eines Basiskontos für jeden Verbraucher würde gegen das Prinzip der Vertragsfreiheit verstoßen. Im Übrigen müsste ein solches Recht eine Unzumutbarkeitsklausel enthalten. Im Einzelnen sollte ein derartiges Recht vom Wohnort des Verbrauchers abhängig gemacht werden dürfen. Ansonsten droht ein Wettbewerb der verschiedenen Regime der Mitgliedstaaten, insbesondere da angemessene Kosten nicht in jedem Land einheitlich sind. Ferner erschwert es ein solches unbedingtes Recht den Zahlungsdienstleistern, ihren Verpflichtungen aus anderen EU-Vorschriften nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Geldwäsche-Vorschriften. Der VÖB lehnt grundsätzlich eine Preisregulierung ab, da sie mit einem gesunden Wettbewerb nicht vereinbar ist und zudem im Widerspruch zu fundamentalen Marktregeln steht. 370 F. ZAHLUNGSVERKEHR IV. SONSTIGE VORHABEN Verfahren Die Europäische Kommission hat die Empfehlung am 18. Juli 2011 veröffentlicht. Bis Juli 2012 wurde die Anwendung der Empfehlung in den Mitgliedstaaten evaluiert. Am 4. Juli 2012 hat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen, worin es die Kommission auffordert, den Stand der Dinge in den Mitgliedstaaten bis September 2012 in einem Bericht an das Parlament mitzuteilen und einen Legislativvorschlag bis Januar 2013 vorzulegen. Am 8. Mai 2013 hat die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie verabschiedet (s. F.II.1). Sie ist am 17. September 2014 in Kraft getreten und muss von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 18. September 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Referenz 2011/442/EU (Empfehlung) vom 18.07.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 190/87 vom 21.07.2011 F 371 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT G. I. GELDWÄSCHE IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Inhalt Die Richtlinie zielt darauf ab, die aus der internationalen Diskussion hervorgegangenen Standards (überarbeitete 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering [FATF] aus 2003 und 9 Sonderempfehlungen der FATF zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus 2001), im Rahmen einer Modernisierung des Gemeinschaftsrechts auf diesen Gebieten zu übernehmen. Insoweit ersetzt die neue Fassung angesichts der erforderlichen tief greifenden Änderungen die Richtlinie 91/308/EWG von 1991 (geändert durch Richtlinie 2001/97/EG von 2001). Gemäß der Richtlinie erstreckt sich die Geldwäschebekämpfung nunmehr auch auf die Terrorismusfinanzierung. Somit werden auch rechtmäßig erworbene Vermögensgegenstände, die zur Finanzierung des Terrorismus eingesetzt werden, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der Personenkreis, der unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wird weiter ausgedehnt und umfasst nunmehr Kreditinstitute, Notare und Rechtsberufe, Immobilienmakler, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Steuerberater, Anbieter von Dienstleistungen für Treuhandgesellschaften, Kasinos und unter bestimmten Voraussetzungen Händler. Die Richtlinie sieht vor, dass das Führen von anonymen Konten, anonymen Sparbüchern sowie Konten unter fiktiven Namen untersagt wird. Ferner sollen Kreditinstitute bei der Etablierung einer Geschäftsbeziehung, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen ab 15.000 EUR sowie bei Geldwäscheverdacht die Kundenidentität feststellen. Dementsprechend sollen Kreditinstitute eine Identifizierung des Kunden und Überprüfung dieser Identität bzw. der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers durchführen. Wenn Kreditinstitute nicht in der Lage sind, diesen Sorgfaltspflichten nachzukommen, wird die Etablierung der Geschäftsbeziehung untersagt bzw. muss die Geschäftsbeziehung beendet werden. Kreditinstitute dürfen auch keine Korrespondenzbankbeziehung mit einer fiktiven Bank („shell bank“) fortführen. G Ferner führt die Richtlinie das von der FATF geforderten Prinzip, wonach die neuen Regeln zur Geldwäschebekämpfung einem risikobezogenen Ansatz unterliegen sollen (sog. „risk-based approach“), in das Gemeinschaftsrecht ein. Die EU erkennt hierdurch an, dass eine Gefahr des Missbrauchs zu Zwecken der Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Handlungen nicht bei allen Geschäftsbeziehungen bzw. Geschäftsvorfällen gleichermaßen besteht. So soll auf dieser Grundlage beispielsweise in bestimmten Fällen eine vereinfachte Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität zugelassen werden (z. B. Kreditinstitute aus EU-Mitgliedstaaten, börsennotierte Unternehmen oder inländische Behörden); in anderen Fällen dagegen, die naturbedingt ein höheres Geldwäscherisiko darstellen, ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht angezeigt (z. B. Geschäft mit 372 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT politisch exponierten Personen, Fernabsatzgeschäft oder Korrespondenzinstituten aus Drittländern). Ferner werden Mitgliedstaaten aufgefordert, zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche eine zentrale Meldestelle einzurichten („Financial Intelligence Unit“ (FIU)). Verdächtige Transaktionen müssen an die FIU unverzüglich gemeldet werden. Zudem schreibt die Richtlinie eine Reihe von Vorschriften über Interne Verfahren, Schulungen, Rückmeldung und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen bei den Banken vor. Die Mitgliedstaaten sollen auch angemessene Maßnahmen ergreifen, um Bankenangestellte, die einen Geldwäscheverdacht melden, vor Drohungen oder Anfeindungen zu schützen. Die Richtlinie sieht auch vor, dass Mitgliedstaaten bei der Umsetzung strengere Vorschriften erlassen bzw. beibehalten können. Ferner sollen durch diese Richtlinie nur Grundprinzipien festgelegt werden, während Durchführungsmaßnahmen durch ein Komitologie-Verfahren angenommen werden. Bewertung Zu begrüßen ist zunächst, dass die in der 3. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthaltenen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung stärker als bisher einem risikobezogenen Ansatz unterliegen sollen. So sollen in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität zugelassen werden, in anderen Fällen aber auch erhöhte Sorgfaltspflichten angezeigt sein. Dennoch sieht die Kreditwirtschaft in den neuen EU-Vorgaben einen erheblichen administrativen Mehraufwand für Banken und damit deutlich höhere Kosten gegenüber dem schon heute in Deutschland praktizierten hohen Standard der Geldwäschebekämpfung. So fehlen in der Richtlinie sinnvolle Eingrenzungen, z. B. bei den speziellen Überwachungspflichten politisch exponierter Personen (PEP), die erst im Zuge der nationalen Umsetzung geschaffen werden mussten. Besondere Probleme werden auch bei der Umsetzung der Vorgabe zur Identifizierung und Verifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht börsennotierter Aktiengesellschaften erwartet. Insbesondere gebe es keine aktualisierten Handels- und Beteiligungsregister über Unternehmen in der EU, anhand derer die neuen Vorgaben der Richtlinie erfüllt werden können. Die Problemlage verschärft sich noch, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer in Drittstaaten residieren. Dann kann der für die Identifizierung erforderliche administrative und kostenmäßige Mehraufwand gerade bei kleineren Banken zu unvertretbaren Belastungen führen. Insgesamt sieht die Kreditwirtschaft in der Richtlinie zahlreiche Schwachstellen, die bei einer nicht harmonisierten Umsetzung die Unterschiede zwischen den nationalen Anti-Geldwäsche-Regimen und der Aufsichtspraxis in den EU-Mitgliedstaaten zementieren, dem Harmonisierungsziel (als solchen) entgegenwirken und zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt führen werden. Verfahren Erste Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG) Im Oktober 1989 hatte die EU-Kommission einen ersten Entwurf einer Empfehlung zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt, der im März 1990 in einen Richtlinienvorschlag mündete. Die Richtlinie wurde am 10. Juni 1991 endgültig verabschiedet. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch das Geldwäschegesetz, das seit dem 29. November 1993 in Kraft ist. 373 G G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 3. März 1995 legte die Kommission den ersten Bericht zur Umsetzung der Ersten GeldwäscheRichtlinie vor, der noch eine Reihe von Schwächen in der Umsetzung der Richtlinie aufzeigt und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlägt. Eine Änderung der Richtlinie wurde darin nicht vorgeschlagen. Das Europäische Parlament verabschiedete am 24. Juni 1996 einen Bericht, in dem die Kommission zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie, zu einer wirksameren Ausgestaltung und besseren Anpassung an die technische Entwicklung sowie zur Erstellung einer Liste mit „sauberen Banken“ aufgefordert wurde. Zweite Geldwäsche-Richtlinie (2001/97/EG) Am 14. Juli 1999 nahm die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Ersten Geldwäsche-Richtlinie an. Am 5. Juli 2000 wurde die Richtlinie vom Europäischen Parlament in erster Lesung mit 33 Änderungsanträgen verabschiedet. Wichtige Änderungen betrafen die Geheimhaltungspflicht, den Vortatenkatalog sowie die Ausweitung des Adressatenkreises. Am 5. April 2001 verabschiedete das Parlament einen Bericht, der einige wichtige Änderungen des Richtlinienvorschlages vorsah. So wurden u. a. die Mitwirkungspflichten für Rechtsberater bei der Ermittlung gegen illegale Geldtransaktionen abgemildert. Die Kommission lehnte in einer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen ab. Der Rat wies am 20. August 2001 diese Änderungsanträge ab, sodass es zum Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Parlament kam. Nach Einigung im Vermittlungsausschuss am 17. Oktober 2001 fand der Kompromisstext im Europäischen Parlament am 13. November 2001 und im Ministerrat am 19. November 2001 Zustimmung. Die deutsche Gesetzgebung spielte bei der Erweiterung auf weitere Berufsgruppen die Rolle eines Vorreiters, indem die Regierung die Erste Richtlinie schnell umgesetzt und sogar eine aktive Nachforschungspflicht für Banken eingeführt hatte. Um jedoch mittelfristige Wettbewerbsverzerrungen im EUBinnenmarkt zu vermeiden, sollten strengere Vorgaben für Banken zur Bekämpfung der Geldwäsche europaweit eingeführt werden. In Deutschland wurde die Zweite Richtlinie durch das Geldwäschegesetz in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom 8. August 2002 umgesetzt. G Dritte Geldwäsche Richtlinie (2005/60/EG) Vor dem Hintergrund der seit den Terroranschlägen des 11. September 2001 initiierten weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Weiterentwicklung internationaler Standards auf diesen Gebieten (d. h. FATF-Empfehlungen) hat die EUKommission am 30. Juni 2004 den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (3. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie) vorgelegt. Der Richtlinienvorschlag wurde dem europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übergeben. Der Ministerrat hat sich am 7. Dezember 2005 auf eine politische Ausrichtung verständigt. Dieser Kompromiss übernahm den Kommissionsvorschlag mit wichtigen Anpassungen zur Definition des wirtschaftlichen Eigentümers und der „politisch exponierten Personen“. Rat und Parlament haben versucht die Richtlinie in einer Lesung zu verabschieden. Intensive Beratungen wurden geführt, sodass beide Institutionen sich auf einen Kompromisstext einigen konn- 374 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ten. Dieser Kompromisstext stützte sich auf den Ratstext vom Dezember 2004. Bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers wurde der Schwellenwert auf 25 % (anstelle von 10 % wie von der EU-Kommission vorgeschlagen) angehoben. So wurde gefordert, dass Kreditinstitute, die mit (nicht börsennotierten) juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung aufnehmen wollen, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, die direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile bzw. Stimmrechte kontrollieren, feststellen müssen. Zudem begrenzt sich die PEP-Definition auf Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben bzw. ausgeübt haben und die in einem Drittstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Am 26. Mai hat das Europäische Parlament seinen Bericht angenommen und dem Kompromisstext zugestimmt. Der ECOFIN Rat hat ebenfalls am 7. Juni dem Kompromisstext zugestimmt, sodass sie die Richtlinie formell im Oktober 2005 verabschiedet wurde. Die Richtlinie musste bis zum 15. Dezember 2007 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland führte die Umsetzung der Richtlinie zu einer Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Geldwäschegesetzes (GWG). Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG) wurde am 19. Juni vom Bundestag und am 4. Juli 2008 vom Bundesrat angenommen. Das Gesetz ist am 21. August 2008 in Kraft getreten. Durchführungsmaßnahmen Parallel zur Dritten Richtlinie arbeitete die EU-Kommission an der Formulierung von Durchführungsmaßnahmen, die gewisse definitorische und technische Aspekte der dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie konkretisieren sollen. Sie hatte bereits im September 2005 ein erstes Arbeitspapier zur Konsultation und im Februar 2006 einen Entwurf einer Durchführungsrichtlinie veröffentlicht. Diese Durchführungsrichtlinie konzentriert sich auf: ■ Fälle, die ein niedriges Geldwäscherisiko darstellen und somit vereinfachte Sorgfaltspflichten erlauben. ■ Ausnahmen bei Finanztätigkeiten auf eine gelegentliche Basis ■ die Definition von Politisch Exponierten Personen (PEP). Die Richtlinie, die vor allem eine umfangreiche Funktionsliste zur Klärung der PEP-Definition vorsieht, wurde von der EU-Kommission am 1. August 2006 verabschiedet. Sie musste ebenfalls bis zum 15. Dezember 2007 umgesetzt werden. Die EU-Kommission hat im September 2006 eine informelle Konsultation über die Einführung zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der verstärkten Sorgfaltspflichten geführt. Diese werden von der Kreditwirtschaft abgelehnt, da sie den risiko-basierten Ansatzes der Richtlinie unterminieren. Bislang hat die EU-Kommission keine konkreten Vorschläge diesbezüglich vorgelegt. Im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse haben sich die EUInstitutionen auf einen neuen Beschluss über das Komitologieverfahren einigen können. Dieser Beschluss führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in die Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie durch Richtlinie 2008/22/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. Am 28. April 2009 hat die Kommission einen Bericht zu Besten Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen FIUs, polizeilichen Behörden und u. a. Finanzinstituten vorgestellt. Der Bericht fordert 375 G G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT u. a. verstärkte Rückmeldung von Behörden zu Anzeigen von Finanzinstituten über verdächtige Transaktionen. Am 1. Juli 2009 hat die Kommission ein Arbeitspapier (SEC(2009) 939 final) veröffentlicht über die Umsetzung grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen. Das Papier findet, dass trotz minimaler Harmonisierungsregeln der Dritten Richtlinie, eine hohe Konvergenz der Anti-Geldwäscheregelnumsetzung zwischen den Mitgliedstaaten erkennbar ist. Das Papier sieht jedoch einige Unsicherheiten für Bankengruppen im Hinblick auf verschiedene Datenschutz- und Bankgeheimnisregeln in den Mitgliedstaaten. Die Kommission fordert in dem Papier außerdem mehr Konvergenz in der Aufsicht über die Umsetzung von Geldwäschegesetzen zwischen den verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden. Die Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie wurde geändert, als Folge der Annahme der E-Geld-Richtlinie am 27. Juli 2009, die die Anwendung neuer Schwellenwerte für einfache Sorgfaltspflichten durch neue Dienstleistungsanbieter (E-Geld-Institute etc.) vorschreibt. Die Kommission hat am 26. Oktober 2009 vorgeschlagen, die Europäische Aufsicht durch die Schaffung einer Europäischen Bankenbehörde zu stärken, die die Annahme technischer Standards u. a. im Bereich der Geldwäschebekämpfung vorschlagen kann. Die Dritte Anti-GeldwäscheRichtlinie wurde entsprechend am 25. Dezember 2010 durch eine sogenannte „Omnibus-Richtlinie“ geändert. Im Oktober 2009 hat die FATF eine Überarbeitung der Standards eingeleitet. Eine erste öffentliche Konsultation wurde im Oktober 2010 gehalten, eine zweite im Juni 2011 eingeleitet. Am 15. Juni 2011 haben die EU Mitgliedstaaten eine „informelle“ positive Liste von geldwäschegesetztlich äquivalenten Drittstaaten sowie ein Erklärung mit den angewandten Listungskriterien angenommen, die auf der Kommissionswebseite am 27. Juli 2011 veröffentlicht worden ist. Die Liste soll regelmäßig aktualisiert werden. Am 11. April 2012 hat die EU einen Bericht zur Umsetzung der Dritten Anti-Geldwäsche Richtlinie angenommen und eine Konsultation bis zum 13. Juni 2012 gestartet. Die EU-Kommission hat am 5. Februar 2013 einen Vorschlag für eine Vierte Geldwäsche-Richtlinie veröffentlicht. G 376 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 91/308/EWG (Richtlinie) (aufgehoben) vom 10.06.1991, Amtsblatt der EG Nr. L 166/77 vom 28.06.1991 2001/97/EG (Richtlinie) (aufgehoben) vom 04.12.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 344/76 vom 28.12.2001 2005/60/EG (Richtlinie) vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 309/15 vom 25.11.2005 2006/70/EG (Richtlinie) vom 01.08.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 214/29 vom 04.08.2006 2008/20/EG (Richtlinie) vom 11.03.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 76/46 vom 19.03.2008 2010/78/EG (Richtlinie) vom 24.11.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom 15.12.2010 G 377 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Finanzsanktionsverordnungen Verordnungen über restriktive Maßnahmen (Einfrieren von Geldern) Inhalt Die Europäische Union hat in den letzten Jahren zahlreiche Verordnungen, die Finanzsanktionen gegenüber natürlichen sowie juristischen Personen verhängen, erlassen. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund einer internationalen Entwicklung zu sehen nach der sogenannte „smart sanctions“ (anstelle von herkömmlichen länderbezogenen wirtschaftlichen Embargos) aufgrund ihres selektiven und gezielten Ansatzes bevorzugt werden. Diese Finanzsanktionen gelten ferner als ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. So wurde eine Reihe von EU-Verordnungen in den vergangenen Jahren angenommen. Diese umfassen nunmehr ungefähr 5000 Personen, Gruppierungen oder Unternehmen. Das Spektrum umfasst Maßnahmen gegen ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ G ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ den internationalen Terrorismus (Verordnung Nr. 2580/2001); die Taliban/Al-Qaida (Verordnung Nr. 881/2002); den Irak (Verordnung Nr. 1210/2003); Zimbabwe (Verordnung Nr. 314/2004); Liberia (Verordnung 872/2004); die Elfenbeinküste (Verordnung Nr. 560/2005); den Kongo (Verordnung 1183/2005) Sudan (Verordnung Nr. 1184/2005); die Mörder von Herrn Hariri, dem Premierminister Libanons (Verordnung Nr. 305/2006/EG) Weißrussland (Verordnung Nr. 765/2006); Nordkorea (Verordnung Nr. 329/2007); Iran – nukleare Proliferation (Verordnung Nr. 423/2007) die Republik von Guinea (Verordnung Nr. 1284/2009); Somalia (Verordnung Nr. 356/2010); Eritrea (Verordnung Nr. 667/2010); Tunesien (Verordnung Nr. 101/2011); Libyen (Verordnung Nr. 204/2011); Ägypten (Verordnung Nr. 270/2011); Iran – Menschenrechte (Verordnung Nr. 359/2011); Syrien (Verordnung Nr. 442/2011); Afghanistan (Verordnung Nr. 753/2011); die Republik von Guinea-Bissau (Verordnung Nr. 377/2012). die Ukraine-Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte und Menschenrechtsverletzungen (Verordnung Nr. 08/2014) die Zentralafrikanische Republik (Verordnung Nr. 224/2014) und die Ukraine-territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit (Verordnung Nr. 296/2014) Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung Nr. 833/2014) Jemen (Verordnung 1352/2014) Diese Verordnungen schreiben vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die direkt oder indirekt den aufgeführten Personen gehören, eingefroren werden. Ferner verbieten die Verordnungen, den unter Sanktion stehenden Personen Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen 378 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Somit soll verhindert werden, dass die sanktionierten Personen bzw. Gruppen sich anderweitig Finanzmittel beschaffen. Ferner werden Informationsund Auskunftspflichten gegenüber den Kreditinstituten auferlegt. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Maßnahmen und sollen bei deren Verletzung wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorsehen. In Deutschland sind diese Sanktionen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) festgeschrieben. Den Mitgliedstaaten obliegt es auch, bestimmte Ausnahmen von den Sanktionen zuzulassen, da die meisten Verordnungen die Freigabe der Finanzmittel für Grundausgaben (z. B. für Nahrungsmitteln und Medikamenten) und bei rechtmäßigen Zahlungen (z. B. bei Steuern, öffentlichen Abgaben oder Kontoführungsgebühren) erlauben. Obwohl die Umsetzung solcher Maßnahmen vor allem Kreditinstituten obliegt, ist es jedoch allen natürlichen und rechtlichen Personen (z. B. allen Unternehmen) untersagt, den sanktionierten Personen bzw. Gruppen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Diese Sanktionen treten meistens am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gelten unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten und bedürfen keiner nationaler Umsetzung. Bewertung Die Zielsetzung dieser Verordnungen, z. B. die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung oder die Wiederherstellung eines völkerrechtskonformen Verhaltens von „Schurkenstaaten“ (bei Menschenrechtsverletzungen), wird von der Kreditwirtschaft unterstützt. Jedoch leiden die Verordnungen oft unter unterschiedlichen bzw. praxisfremden Bestimmungen, sodass Kreditinstitute zahlreichen Risiken ausgesetzt sind (z. B. Zeitverlust, fehlerhafte Anwendung, zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko etc.). Aus Sicht der Kreditwirtschaft stellte die zügige und fehlerfreie Umsetzung von Finanzsanktionen trotz Einsatzes modernster Datenverarbeitungssysteme eine wesentliche Herausforderung dar, dies insbesondere bei der Identifizierung der in den Anhängen der EU-Verordnungen enthaltenen Namenslisten sanktionierter Personen. Aus diesem Grund haben europäische Bankenverbände und die EUKommission eine zentrale EU-Datenbank mit allen relevanten Angaben über Personen, Gruppierungen und Unternehmen, die von EU-Finanzsanktionen betroffen sind, entwickelt. Diese Datenbank, die im Juli 2004 auf der Kommissionswebseite veröffentlicht wurde, soll ein automatisiertes Vorgehen der Kreditinstitute und eine vereinfachte Identifizierung von Sanktionierten gewährleisten – wobei eine zügige Aktualisierung der EDV-Liste durch die Kommission erforderlich ist. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Kreditinstitute weitere Angaben neben dem Personennamen erhalten, um eine zweifelsfreie Identifizierung der betroffenen Personen zu ermöglichen. Zudem sollen banktechnisch durchführbare Regelungen beim Führen von eingefrorenen Konten bestehen, um der Bankenpraxis Rechnung zu tragen und die Effizienz der Finanzsanktionen zu verbessern. So sollen z. B. Gutschriften auf eingefrorene Konten prinzipiell zugelassen sein, solange diese unverzüglich eingefroren werden. Sonst müsste ein Kreditinstitut eine untersagte Zahlung zurückweisen mit der Folge, dass der Überweisende über alternative Wege die Gelder den sanktionierten Personen zur Verfügung stellt. Ebenso brauchen Kreditinstitute eine Ausnahmeregelung zur unbürokratischen Abbuchung von Bankgebühren und Entgelten. Ferner ist eine verbesserte Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden erforderlich, sodass Bankenanfragen zur Klärungs- bzw. Genehmigungspraxis innerhalb kürzester Zeit beantwortet werden. Um die Rechtsicherheit von Kreditinstituten zu erhöhen ist auch eine Haftungsfreistellung der Bank und ihrer Mitarbeiter bei der Anwendung der Verordnungen notwendig. Daneben haben die verschiedenen existierenden Verordnungen oft divergierende Regelungsinhalte. Daher ist eine 379 G G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT konsistente, EU-weite Vorgehensweise notwendig (d. h. Bedarf an einheitlichen Vorschriften in allen Verordnungen), um Rechtssicherheit herzustellen und eine effiziente und einheitliche Umsetzung von Finanzsanktionen im Gemeinsamen Markt zu gewährleisten. Verfahren Seit den 1990er Jahren haben die Vereinten Nationen (VN) im Rahmen des Kapitels VII der Charta der VN einen Maßnahmenkatalog verabschiedet, der spezifische Finanzsanktionen gegenüber Personen, Gruppierungen oder Unternehmen festschreibt (z. B. Einfrieren von Geldern). Um eine gleichzeitige und einheitliche Umsetzung in der Europäischen Union sicherzustellen, wurden die VN-Resolutionen über Finanzsanktionen durch EG-Verordnungen, die unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind umgesetzt. Zudem hat die EU ihre eigenen bzw. „autonomen“ Finanzsanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen, um gezielt politischen Druck gegenüber leitenden Personen in „Schurkenstaaten“ auszuüben. Die Rechtsgrundlage für solche Finanzsanktionen bildete vor dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrag eine Reihe von Artikeln der EG-Verträge, nämlich Artikel 60 (Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten), Artikel 301 (Abbruch von Wirtschaftsbeziehungen zu Drittstaaten) und in manchen Fällen auch Artikel 308 (Anpassung der Kompetenzen der EG). Die sich daraus ergebende Verfahrensweise war äußerst komplex und setzte sich aus der Verabschiedung einer GASPRechtsakte gemäß dem EU-Vertrag (d. h. Gemeinsamer Standpunkt) und dessen Umsetzung durch eine Verordnung des Rates nach dem EG-Vertrag zusammen Um diese Rechtslage zu klären, wurde im Europäischen Reformvertrag („Lissabonner Vertrag“) die Möglichkeit von Finanzsanktionen gegenüber Individuen, Organisationen und Gruppierungen explizit festgelegt. Der neue Vertrag führt zwei Artikel ein, Artikel 75 und 215. Während Artikel 215 weiterhin auf Grundlage einer GASP Entscheidung der Mitgliedstaaten aufbaut, erlaubt Artikel 75 der Kommission selbstständig Gebrauch ihres Initiativrechts im Rahmen des Ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu machen. Die angenommenen Verordnungen schreiben die Bestimmungen zur Anwendung der Finanzsanktionen vor. Die Liste der von Sanktionen betroffenen Personen bzw. Gruppen werden in den Anhängen zu diesen Verordnungen ausgeführt (bzw. ausnahmsweise in einem separaten Beschluss). Die Sanktionslisten werden meistens mehrmals revidiert, sodass eine nachvollziehbare und aktuelle Übersicht der sanktionierten Personen und Organisationen kaum möglich ist G Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Finanzsanktionen wurden von Betroffenen solcher restriktiven Maßnahmen Zweifel geäußert, da in dem EG-Vertrag nur die Kompetenz für Sanktionen gegenüber Drittstaaten geregelt sei und nicht hinsichtlich natürlicher oder juristischer Personen. Hinsichtlich der umgesetzten UN-Sanktionen hat das Gericht erster Instanz im September 2005 seine Urteile gefällt und die EU-Verordnungen auf Grundlage von UN-Resolutionen als rechtmäßig erklärt (z. B. Rechtssache T-306/01 und T-315/01). Nach einer detaillierten Analyse kam das Gericht zur Schlussfolgerung, dass die Europäische Gemeinschaft für das Einfrieren der Gelder von Privatpersonen im Rahmen des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus zuständig ist. Diese Urteile, gegen die Berufung eingelegt wurden, ließen weitgehend die Frage des Schutzes der Menschenrechte bei der Umsetzung von UN-Namenslisten offen. In Bezug auf die autonomen EU-Namenslisten dagegen hat das Gericht erster Instanz im Dezember 2006 festgestellt, dass bestimmte grundlegende Rechte und Garantien, u. a. die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zu gewährleisten sind (T-228/02, OMPI). Aus diesem Grund musste der Rat seine internen Verfahren anpassen, um die Verteidigungsrechte und Begründungspflicht einzuhalten. Am 3. September 2008 hat der Europäische Gerichtshof 2008 erklärt, dass auch EU-Finanzsanktionen, die auf UN-Resolutionen basieren, in seinen Zuständigkeitsbereich fielen (C-402/05 P und 380 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C-415/05 P). In diesem Sinne verurteilte das Gericht verabschiedete EU-Sanktionen im Hinblick auf die Kläger als unrechtmäßig, da den Betroffenen unter anderem das Recht auf Verteidigung vorenthalten worden war. Diese Rechtsprechung wurde am 11. Juni 2009 in einem ähnlichen Fall bestätigt (T-318/01). Um die Auflagen des Gerichts zu erfüllen, hat die Kommission innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Betroffenen über die Gründe der Sanktionen informiert und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben. Trotz dieser Nachbesserungen stellt sich immer mehr die Frage nach einer grundlegenden Reform der UN und EU Sanktionsprozeduren. Am 18. Juli 2013 hat der Gerichtshof die Berufung der Kommission, des Rates der EU und Großbritannien abgelehnt (Fälle C-584/10 P, C-593/10 P and C-595/10 P bezüglich Kadi). Der Europäische Rat hat am 10. November 2008 in einer Änderung zur Iran-Verordnung eine sogenannte Wachsamkeitsverpflichtung eingeführt. Vorangetrieben wurde dies in durch die Veröffentlichung des Typologienberichts der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Juni 2008 zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und die Resolution S/RES/1803 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 3. März 2008. Referenz 2580/2001/EG (Verordnung) vom 27.12.2001, Amtsblatt der EU Nr. L 344/70 vom 28.12.2001 2007/445/EG (Beschluss) vom 28.06.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 169/58 vom 29.06.2007 881/2002/EG (Verordnung) vom 27.05.2002, Amtsblatt der EU Nr. L 139/9 vom 29.05.2002 561/2003/EG (Verordnung) vom 27.03.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 82/1 vom 29.03.2003 1210/2003/EG (Verordnung) vom 07.07.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 169/6 vom 08.07.2003 1799/2003 (Verordnung) vom 13.10.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 264/12 vom 15.10.2003 1412/2004/EG (Verordnung) vom 03.08.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 257/1 vom 04.08.2004 314/2004/EG (Verordnung) vom 19.02.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 55/1 vom 24.02.2004 872/2004/EG (Verordnung) vom 29.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 162/32 vom 30.04.2004 1183/2005/EG (Verordnung) vom 18.07.2005, Amtsblatt der EU Nr. L193/1 vom 23.07.2005 1184/2005/EG (Verordnung) vom 18.07.2005, Amtsblatt der EU Nr. L193/9 vom 23.07.2005 305/2006/EG (Verordnung) vom 21.02.2006, Amtsblatt der EU Nr. L51/1 vom 22.02.2006 765/2006/EG (Verordnung) vom 18.05.2006, Amtsblatt der EU Nr. L134/1 vom 20.05.2006 1411/2006/EG (Verordnung) vom 25.09.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 267/1 vom 27.09.2006 329/2007/EG (Verordnung) vom 27.03.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 88/1 vom 29.03.2007 423/2007/EG (Verordnung) vom 19.04.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 103/1 vom 20.04.2007 1284/2009/EG (Verordnung) vom 22.12.2009, Amtsblatt der EU Nr. L 346/26, vom 23.12.2009 356/2010/EG (Verordnung) vom 26.04.2010, Amtsblatt der EU Nr. L 105/1, vom 27.04.2010 667/2010/EG (Verordnung) vom 26.07.2010, Amtsblatt der EU Nr. L195/16 vom 27.07.2010 101/2011/EG (Verordnung) vom 04.07.2011, Amtsblatt der EU Nr. L31/1 vom 05.02.2011 204/2011/EG (Verordnung) vom 2.03.2011, Amtsblatt der EU Nr. L58/1 vom 03.03.2011 270/2011/EG (Verordnung) vom 21.03.2011, Amtsblatt der EU Nr. L76/4 vom 22.03.2011 359/2011/EG (Verordnung) vom 12.04.2011, Amtsblatt der EU Nr. L 100/1 vom 14.04.2011 442/2011/EG (Verordnung) vom 09.05.2011, Amtsblatt der EU Nr. L121/1 vom 10.05.2011 377/2012/EU (Verordnung) vom 03.05.2012, Amtsblatt der EU Nr. L119/1 vom 04.05.2012 08/2014/EU (Verordnung) vom 5.03.2014, Amtsblatt der EU Nr. L66/1 vom 05.03.2014 224/2014/EU (Verordnung) vom 11.03.2014, Amtsblatt der EU EU Nr. L70/1 vom 10.03.2014 269/2014/EU (Verordnung) vom 17.03.2014, Amtsblatt der EU Nr. L78/6 vom 17.03.2014 833/2014 (Verordnung) vom 31.07.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 229/1 vom 31.07.2014 1352/2014 (Verordnung) vom 18.12.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 365/60 vom 19.12.2014 G 381 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden Inhalt Bis 2005 gab es, abgesehen von Kontrollen einzelner Mitgliedstaaten, keine gemeinschaftliche Handhabe, den Bargeldverkehr an der gesamten Außengrenze der EU zu überwachen. Die Verordnung soll diese Lücke schließen. Da im Zuge strengerer Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und des Terrorismus die Einfuhr von Bargeld eine Alternative zu herkömmlichen Transaktionen darstellt, ist es notwendig geworden, die bestehende Überwachung der über die Finanzinstitute abgewickelten Transaktionen nach der Geldwäsche-Richtlinien zu ergänzen. Die Verordnung zielt darauf ab, die Bewegung hoher Devisenbeträge zu überwachen und ein einheitliches gemeinschaftliches Konzept zu schaffen. Die Verordnung statuiert den Grundsatz der Meldepflicht für „flüssige Mittel“ ab einer Höhe von insgesamt 10.000 Euro bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Flüssige Mittel im Sinne der Verordnung sind Bargeld, aber auch Reiseschecks, übertragbare Papiere und jedes anonyme oder auf den Inhaber ausgestellte Finanz- oder Geldinstrument, das in Bargeld umgetauscht werden kann. Somit werden Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen bzw. diese verlassen und mehr als 10.000 Euro in flüssige Mittel mit sich führen, verpflichtet, bei den Zollbehörden eine Erklärung abzugeben. Mitgliedstaaten haben die Wahl, ob sie die vorgeschriebene Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form vorsehen wollen. Die Verordnung schreibt jedoch die Angaben, die in der Anmeldung enthalten sein müssen, fest. Die Zollbehörden werden gemäß der Verordnung ermächtigt, Reisende und ihr Gepäck zu kontrollieren und nicht angemeldetes Bargeld einzubehalten. Kommt ein Reisende der Anmeldungspflicht nicht nach, sind die Mitgliedstaaten gehalten, Verfahren gegen die verantwortlichen Personen einzuleiten und Sanktionen auszusprechen, die abschreckenden Charakter haben. Die Mitgliedstaaten müssen die anhand der Anmeldungen oder der Kontrollen eingegangenen Informationen aufzeichnen und diese den für Geldwäsche zuständigen Behörden zur Verfügung stellen. Ergeben die Kontrollen, dass ein Reisende weniger als 10.000 Euro mit sich führt bei gleichzeitigem Bestehen von Hinweisen, dass die Geldbewegung mit Geldwäsche verbunden ist, werden die Angaben ebenfalls den für Geldwäsche zuständigen Behörden mitgeteilt. In Fällen, in denen Bargeld offensichtlich für Zwecke der Geldwäsche oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten mitgeführt wurde, werden die Mitgliedstaaten diese Informationen austauschen können. G Bewertung Die Kreditwirtschaft begrüßt dieses Vorhaben, das einen zusätzlichen Beitrag zur Geldwäschebekämpfung leistet und den FATF-Vorschriften nachkommt. Die Verordnung stellt eine sachgerechte Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung IX in der Europäischen Union dar. Verfahren Der Verordnungsvorschlag wurde am 25. Juni 2002 zusammen mit einem Bericht über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs von der Europäischen Kommission veröffent- 382 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT licht. Der Verordnungsvorschlag statuiert den Grundsatz der Meldepflicht für „flüssige Mittel“ ab einer Höhe von insgesamt 15.000 Euro bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens hat das Europäische Parlament am 15. Mai 2003 seine Stellungnahme verabschiedet. Das Parlament vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagene Anmeldepflicht nicht ausreicht und befürwortete die Schaffung eines Anzeigeverfahrens. Die Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, zwischen dem Anmelde- und Anzeigeverfahren wählen zu können. Beim Anzeigeverfahren müssen auf Verlangen von Zollbeamten Bargeld in Höhe von 15.000 EUR oder mehr dem Zollbeamten gegenüber angezeigt werden. Der Reisende wird verpflichtet, die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Ferner soll eine Datenbank zur Verwaltung der mittels der zwei Verfahren gewonnen Informationen geschaffen werden. Aufgrund dieser Wahlmöglichkeit für die Mitgliedstaaten soll der Rechtsakt in Form einer Richtlinie und nicht als Verordnung erlassen werden. Die Kommission hat am 1. Juli 2003 einen geänderten Vorschlag, der nur geringfügig die Belange des Parlaments berücksichtigt, vorgelegt. Der Ministerrat hat am 17. Februar 2005 einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt. Dabei hält der Rat an dem Kommissionsvorschlag grundsätzlich fest. Der Rat hat jedoch eine gewisse Flexibilität befürwortet, indem er den Mitgliedstaaten die Wahl lässt, ob sie die vorgeschriebene Anmeldung in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form vorsehen wollen. Infolgedessen wurde das im Anhang zu dem Vorschlag enthaltene Formblatt für die Anmeldung gestrichen. Zudem hat der Rat einen niedrigeren Schwellenwert von 10.000 EUR festgesetzt. Das Parlament hat auf seiner Sitzung vom 26. Mai 2005 in zweiter Lesung nur drei Änderungen zum Gemeinsamen Standpunkt, die datenschutzrechtlichen Maßnahmen einführen, vorgenommen. Der Rat hat diese Änderungen akzeptiert und die Verordnung am 12. Juli verabschiedet, sodass die Verordnung im November 2005 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die Verordnung gilt seit dem 15. Juni 2007. Im Rahmen der Joint Customs Operation „ATHENA“ haben die Zollverwaltungen von 22 EU Mitgliedstaaten gemeinsam mit Zollbehörden aus fünf weiteren Staaten (Algerien, Kroatien, Marokko, Norwegen und Tunesien) eine intensive Kontrolloperation im September 2008 durchgeführt. In Deutschland fanden Zöllner in 160 Fällen Beträge von mehr als 10.000 Euro – insgesamt 5,5 Millionen Euro. In 104 Fällen wurden direkt vor Ort Bußgeldverfahren eingeleitet und Sicherheiten in Höhe von 120.000 Euro erhoben. In 50 Fällen lagen klare Anhaltspunkte für Geldwäsche vor. Neben den Feststellungen in Deutschland entdeckten die übrigen Teilnehmerstaaten in 202 Fällen Barmittel im Wert von weiteren 5,3 Millionen Euro. Im Februar 2009 hat das FATF Änderungen an den Methodologiekriterien von der FATF-Sonderempfehlung IX angenommen, um die besondere Situation der Europäischen Union als supranationale Entität bei der Umsetzung der Sonderempfehlung gerecht zu werden. Die bis dahin angewandten Methodologiekriterien bezogen sich nur auf einzelne Staaten. Als Konsequenz konnten EU Mitgliedsstaaten nicht die Sonderempfehlung umsetzen, ohne auf das Ziel gemeinschaftlicher Integration zu verzichten. Am 12. August 2010 wurde ein Bericht zur Umsetzung der Verordnung angenommen (KOM (2010) 429 endg.). Vom 27. Februar 2015 bis 1. Juni 2015 fand eine öffentliche Konsultation zu möglichen Verbesserungsmaßnahmen statt. Referenz 1889/2005/EG (Verordnung) vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU Nr. L 309/9 of 25.11.2005 383 G G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Geldtransfer-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers Inhalt Maßgebliche Grundlage der Verordnung sind sowohl die „Sonderempfehlung VII (wire transfers)“ (SR VII) der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 31. Oktober 2001 als auch die entsprechenden Auslegungshinweise in der überarbeiteten Fassung der „Interpretative Note“ vom 10. Juni 2005. Die bisherige Umsetzung der FATF-Empfehlung erfolgte auf nationaler Ebene durch den § 25b KWG. Eine einheitliche europäische Grundlage war bislang nicht gegeben. Mit der EU-Verordnung schafft die Europäische Union EU-weit einen einheitlichen Standard für die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung im Bereich Zahlungsverkehr. Da diese Verordnung über der nationalen Regelung in § 25b KWG steht, sind die Regelungen – unabhängig von der Anpassung des § 25b KWG – von den Instituten umzusetzen. Die Verordnung sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Geldtransfers (d. h. außerhalb der EG) die Angabe von Name, Anschrift und Kontonummer im Auftraggeberdatensatz Pflicht ist. Die Anschrift kann durch das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer des Auftraggebers ersetzt werden. Bei Geldtransfers innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist ein vereinfachtes Regime vorgesehen: die Angabe der Kontonummer des Auftraggebers oder einer kundenbezogenen Identifikationsnummer ist ausreichend. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers hat sämtliche Angaben des Auftraggebers auf Vollständigkeit und anhand von Dokumenten etc. aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle auf Richtigkeit zu überprüfen. Der vollständige Auftraggeberdatensatz ist für 5 Jahre durch dessen Zahlungsverkehrsdienstleister aufzubewahren. Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat den Auftraggeberdatensatz auf Vollständigkeit zu prüfen (d. h. dass die Angabenfelder ausgefüllt wurden). Die Verordnung schreibt ebenfalls die Maßnahmen, die bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zu treffen sind, vor. Bei unvollständigen Angaben hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den vollständigen Auftraggeberdatensatz anzufordern oder den Auftrag zurückzugeben. Bei regelmäßiger Lieferung von unvollständigen Auftraggeberangaben durch einen Zahlungsverkehrsdienstleister soll eine Rückgabe aller zukünftigen Transferaufträge dieses Dienstleisters erfolgen oder die Geschäftsbeziehung beendet werden. In diesem Fall ist eine Meldung an die zuständigen Behörden abzugeben. Zudem sind alle Angaben zum Auftraggeber durch den Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten 5 Jahre aufzubewahren. G Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen in Bezug auf Geldtransfers, die nicht über 150 Euro liegen und an karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Einrichtungen, welche bestimmten Anforderungen entsprechen, zu treffen. 384 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bewertung Auch wenn die Zielsetzung dieses Vorhabens begrüßenswert ist, lässt die Verordnung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des grenzüberschreitenden Überweisungsverkehrs (von und nach Drittstaaten) befürchten. So werden die Anforderungen der Verordnung, wonach das Institut des Begünstigten im Falle der Unvollständigkeit der Auftraggeberdaten von eingehenden Überweisungen entweder die Überweisung zurückzugeben oder die vollständigen Daten anzufordern hat, schwer realisierbar sein. Problematisch ist ebenfalls die Vorgabe, dass Banken im Falle wiederholter Übermittlung von unvollständigen Daten von einem anderen Dienstleister sämtliche Zahlungseingänge von diesem Dienstleister zurückweisen oder die Geschäftsbeziehung zu ihm einstellen sollen. Diese Vorgaben lassen die internationalen Zahlungsverkehrsusancen sowie die in der FATF-Sonderempfehlung VII und in der dazugehörigen Auslegungsnote enthaltenen Spielräume weitgehend unberücksichtigt. So wurde auf die Einführung eines von der FATF empfohlenen zahlungseingangsseitigen de-minimis-Schwellenwertes von 1.000 EUR/USD verzichtet. In letzter Konsequenz könnte dies den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern zum Erliegen bringen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Anwendungsprobleme im Rahmen der anstehenden Konsultationen mit den zuständigen nationalen Behörden geklärt werden, da diese laut dem Erwägungsgrund 17 eine entsprechende „guidance“ hinsichtlich der Behandlung der Überweisungen aus Drittstaaten (mit Schwellenwert von 1.000 EUR/USD), die mit fehlenden oder unvollständigen Auftraggeberinformationen eingehen, erlassen. Verfahren Die EU-Kommission legte am 26. Juli 2005 einen Vorschlag für eine „Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ vor. Diese Verordnung soll die FATFSonderempfehlung VII (Special Recommendation VII: Wire Transfer) sowie die im Juni 2005 revidierte „Interpretative Note“ in das Gemeinschaftsrecht umsetzen. Der Vorschlag wurde dem Rat und dem europäischen Parlament zur Annahme im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegt. Der Rat einigte sich schon im November 2005 auf einen Kompromisstext, der am 6. Dezember 2005 vom ECOFIN-Rat angenommen wurde. In dem Kompromisstext wurden nur einige Petita der Kreditwirtschaft aufgegriffen (u. a. zur Definition des „Auftraggebers“ und zum Wegfall der Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung der Auftraggeberdaten durch zwischengeschaltete Institute). Im Europäischen Parlament kritisierte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Schwäche des Kommissionsvorschlages und nahm seinen Bericht am 23. Mai 2006 an. Somit unterstützte der EP-Ausschuss die Einführung eines De-minimis-Schwellenwertes von 1000 EUR/ USD für eingehende Zahlungen aus Drittstaaten, die die Spielräume der FATF-Sonderempfehlung benutzt haben. Parlament und Rat versuchten die Verordnung in erster Lesung zu verabschieden, um eine fristgerechte Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung bis zum 1. Januar 2007 zu erreichen. So wurde schließlich ein Kompromisstext ausgehandelt, der vom Europäischen Parlament am 6. Juli 2006 gebilligt wurde. Dieser Kompromisstext verzichtet auf die Einführung eines De-minimis Schwellenwertes aber überlässt den Kreditinstituten mehr Spielraum bei den Maßnahmen, die sie bei fehlenden Angaben treffen müssen. Zudem wird in einem Erwägungsgrund angemerkt, dass es den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten offen steht, den in ihren Jurisdiktionen tätigen Zahlungsverkehrsdienstleistern „guidance“ zu geben hinsichtlich der Behandlung der Über- 385 G G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT weisungen aus Drittstaaten (mit Schwellenwert von 1.000 EUR/USD), die ohne bzw. mit mangelhaften Auftraggeberinformationen bei Ihnen eingehen. Die Verordnung wurde formell am 15. November verabschiedet und im EU-Amtsblatt am 8. Dezember 2006 veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2007. Jedoch sollen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung erst ab dem 15. Dezember 2007 gelten. Am 16. Oktober 2008 haben CEBS, CESR und CEIOPS ein gemeinsames Verständnis zur Umsetzung der Vorgaben der Geldtransfer-Verordnung veröffentlicht Das Papier stellt Optionen zur Behandlung von eingehenden Geldtransfers mit unvollständigen Angaben dar (CEBS 2008 156/CEIOPS3L3-12-08/CESR/08-773). Am 12. Mai 2009 hat der Baseler Ausschuss Richtlinien zur Anwendung von Sorgfaltspflichten von grenzüberschreitenden Deckungszahlungen veröffentlicht. Die Richtlinien adressieren vor allem Situationen, in denen intermediäre Banken in anderen Jurisdiktionen als die der Auftraggeberbank und der Empfängerbank involviert sind. Vor dem Hintergrund der Revision der FATF-Standards (frühere Special Recommendation VII) im Februar 2012 durch eine neue Geldtransfer-Verordnung, ist eine verschärfte Vorgabe eingeführt worden für zwischengeschaltete (Korrespondenzbanken), nach welcher Verfahren zur Erkennung fehlender Informationen zum Auftraggeber und zum Begünstigten einer Überweisung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs vorzuhalten sind. G 386 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 1781/2006/EG (Verordnung) vom 15.11.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 345/1 vom 08.12.2006 G 387 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben Inhalt Mit dieser Verordnung werden die Begriffe „Geldfälschung” sowie u. a. „falsche Banknoten” und „falsche Münzen” in Bezug auf die neuen Euro-Banknoten und -Münzen EU-einheitlich definiert (vgl. Art. 1 und 2 der Verordnung). Der wesentliche Zweck der Verordnung ist aber die Sammlung der technischen und statistischen Daten über falsche Euro-Banknoten und -Münzen durch die hierfür zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden und die Mitteilung dieser Erkenntnisse an das bei der Europäischen Zentralbank eingerichtete Falschgeld-Analysezentrum (FAZ). Die in diesem Zusammenhang erwachsenden Pflichten der Banken sind in Artikel 6 der Verordnung näher beschrieben. Hiernach sind u. a. Kreditinstitute unter Androhung von Sanktionen dazu verpflichtet, als Fälschungen erkannte Euro-Banknoten oder -Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und sie unverzüglich den national zuständigen Behörden zu übergeben. Aufgrund dieser Verordnung mussten in Deutschland keine Anpassungen im geltenden materiellen Recht vorgenommen werden. Die relevanten strafgesetzlichen Bestimmungen in Deutschland sehen die von der Verordnung erfassten Maßgaben im Bereich des Umgangs mit gefälschten Geldzeichen bereits vor. Neu ist lediglich das Meldeverfahren an die bei der EZB eingerichtete zentrale Stelle. Hiermit haben aber die einzelnen Banken nichts zu tun, da diese Meldung Aufgabe der nationalen Strafverfolgungsbehörden ist. G Durch eine zusätzliche Verordnung werden die Artikel 1 bis 11 der oben genannten Verordnung auf die Mitgliedsstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Bewertung Die beiden Verordnungen sind positiv zu bewerten. Das Vertrauen in das neue Euro-Bargeld hängt auch von dessen Fälschungssicherheit bzw. der effektiven europaweiten Bekämpfung aufgetretener Fälschungen ab. Insofern ist ein europaweiter Standard geeignet, die Sicherheit des Euro-Bargeldes auf einem hohen Niveau sicherzustellen. Wichtig für die Banken ist es vor allem, von der zentralen europäischen Erfassungsstelle zweckdienliche Rückmeldungen über aufgetretene Fälschungen zu erhalten, um hierdurch selbst besser gegen diese Art der Kriminalität gewappnet zu sein. 388 G. GELDWÄSCHE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Der Rat hat beide Verordnungen am 28. Juni 2001 erlassen. Die Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar, d. h. ohne weiteren Umsetzungsakt ab dem 1. Januar 2002, für die noch nicht ausgegebenen Euro-Banknoten und -Münzen allerdings bereits ab dem 28. Juni 2001. Am 17. September 2007 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung unterbreitet (KOM (2007) 525 endg.). Dieser Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, fälsche Euro-Banknoten und -Münzen verstärkt aufzudecken und zu erkennen. Der Vorschlag der Kommission ist am 18. Dezember 2008 vom Rat der EU angenommen worden. Referenz 1338/2001/EG (Verordnung) vom 28.06.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 181/6 vom 04.07.2001 1339/2001/EG (Verordnung) vom 28.06.2001, Amtsblatt der EG Nr. L 181/11 vom 04.07.2001 44/2009/EG (Verordnung) vom 18.12.2008, Amtsblatt der EG Nr. L 17/1 vom 22.01.2009 G 389 G. GELDWÄSCHE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission Inhalt Die Richtlinien enthält gegenüber der Dritten EU-Anti-Geldwäscherichtlinie von 2005 weitreichende Verschärfungen. Künftig sollen Beziehungen zu Korrespondenzbanken den verstärkten Sorgfaltspflichten unterworfen werden. Zudem werden die Prüfungspflichten zu politisch exponierten Personen (PEP) unter anderem auf wirtschaftlich Berechtigte sowie inländische Amtsträger ausgeweitet. Eingeführt werden außerdem Regelungen, wonach systematische Rechtsverletzungen durch die Verpflichteten unter anderem mit Lizenzentzug und hohen Geldstrafen geahndet werden können. Die Richtlinie weitet außerdem den Geltungsbereich auf neue Bedrohungen und Schwachstellen durch u. a. eine größere Erfassung des Glücksspielsektors (bisher nur Spielbanken) und den expliziten Verweis auf Steuerkriminalität; Der Text fordert auch höhere Standards bei der Bekämpfung von Geldwäsche durch die im Vergleich zu den Vorgaben der FATF striktere Erfassung aller gewerblich mit Gütern handelnden Personen ab einem Schwellenwert von 7 500 EUR. Diese Personen fallen künftig unter die Richtlinie und müssen somit auch die Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht, die Führung von Aufzeichnungen, interne Kontrollen und die Meldung verdächtiger Transaktionen erfüllen. G Bewertung Zu begrüßen ist zunächst, dass die in dem Text enthaltenen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung den risikobezogenen Ansatz für die Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden verstärkt. Ebenfalls begrüßt die deutsche Kreditindustrie die Einführung öffentlicher Unternehmensregister zur effizienten Durchführung der Abklärung wirtschaftlich Berechtigter. Die Verschärfungen hinsichtlich der Identifizierungspflicht von Politisch Exponierter Personen werden jedoch nur wenig Mehrwert für die Präventionstätigkeit in den Instituten bringen und zu einem beträchtlichen (Nach) Erfassungsaufwand sowie einer Aufblähung der Datenhaushalte führen. Zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche gilt es nun weiter den Informationsaustausch der staatlichen Behörden mit der Industrie sowie die Transparenz von Unternehmerstrukturen durch die EU-weite Vernetzung der nationalen Unternehmensregister zu verstärken. 390 G. GELDWÄSCHE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Nach Veröffentlichung der überarbeiteten internationalen Standards der FATF im Februar 2012 hat die EU-Kommission am 5. Februar 2013 einen Vorschlag für eine Vierte Geldwäsche-Richtlinie veröffentlicht. Am 11. März 2014 hat das Europäische Parlament in erster Lesung seine Änderungsanträge angenommen. In diesen griff das Europäische Parlament wichtige Anliegen der Kreditwirtschaft auf. Das betrifft insbesondere die Forderung nach mehr Transparenz bei der Identifizierung der Unternehmenskunden un der dahinter stehenden Anteilseigner durch Einführung eines EU-weiten Registers für wirtschaftlich Berechtigte sowie eines Registers für PEP. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) hat sich am 18. Juni 2014 auf eine gemeinsame Ausrichtung verständigt. In dieser wird es Mitgliedstaaten freigestellt, Register für wirtschaftlich Berechtigte einzuführen. Außerdem werden verschärfte Regeln für PEP gefordert, d. h. sowohl inländische als auch ausländische PEP sollen verschärften Sorgfaltspflichten unterliegen. Am 16. Dezember 2014 einigten sich Kommission Rat und Parlament auf einen politischen Kompromisstext. Am 21. April wurde die Stellungnahme des Rates veröffentlicht. Am 6. Mai 2015 haben die federführenden Ausschüsse im EP (ECON und LIBE) den Bericht des Parlaments für eine zweite Lesung angenommen. Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament in Plenum den Text in zweiter Lesung angenommen. Am 5. Juni 2015 wurde die Richtlinie (EU) 2015/849 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Referenz G 2015/849 (Richtlinie) vom 20. Mai 2015, Amtsblatt der EG Nr. L 141/73 vom 05.06.2015 391 G. GELDWÄSCHE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Geldtransfer-Verordnung (neu) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 Inhalt Im Einklang mit der neuen FATF-Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr und der zugehörigen Auslegungsnote stellt die neue Verordnung auf die Stärkung der Transparenz in einzelnen Bereichen ab. Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit zu verbessern, indem folgende zentrale Anforderungen eingeführt werden: ■ Künftig müssen auch Angaben zum Begünstigten übermittelt werden ■ im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Verordnung wird präzisiert, dass deren Bestimmungen auch für Kredit- oder Debitkarten bzw. Mobiltelefon- und alle anderen digitalen oder IT-Geräte gelten, wenn diese für Geldtransfers von Person zu Person verwendet werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass für Geldtransfers unter 1 000 EUR in Drittländer erleichterte Regelungen gelten, wonach die Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem nicht überprüft zu werden brauchen (im Gegensatz zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten); ■ hinsichtlich der Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten wird für Zahlungen von über 1 000 EUR aus Drittländern die Pflicht zur Feststellung der Identität des Begünstigten eingeführt (soweit diese nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt wurde). Für den Zahlungsdienstleister des Begünstigten und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister wird die Pflicht eingeführt, risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt werden soll und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind; G ■ die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden verschärft und für grenzübergreifende Fälle eine Koordinierungspflicht eingeführt; bei Verstößen verhängte Sanktionen sind künftig öffentlich bekannt zu geben; außerdem müssen wirksame Mechanismen eingeführt werden, die die Meldung von Verstößen gegen die Verordnung fördern. Bewertung Eine wesentliche Änderung der Geldtransfer- Verordnung betrifft die Pflicht zwischengeschalteter Institute zur Überprüfung der mit der Durchleitung der Zahlungstransaktionen mitgelieferten Angaben zum Auftraggeber auf Vollständigkeit. Der damit verbundene Prüfungs- und Dokumentationsaufwand für die Banken dürfte sich deutlich erhöhen. Es ist aus Sicht der deutschen Kreditindustrie wichtig, dass die Überarbeitung der Verordnung mit denen der Europäischen Datenschutzbestimmungen koordiniert wird. Es ist weiter dringend erforderlich, dass den Banken für die einhergehende Umstellung der IT-Systeme genügend Zeit in der vorgegebenen Umsetzungsperiode gelassen wird. 392 G. GELDWÄSCHE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Am 5. Februar 2013 hat die Kommission ihren Vorschlag für eine neue Geldtransfer-Verordnung veröffentlicht. Am 11. März 2014 hat das Europäische Parlament in erster Lesung seine Änderungsanträge angenommen. Diese beinhalten Anpassungen an E-Geld- Transaktionen. Außerdem wird die Kommission aufgefordert, einen Bericht zur Umsetzung von Finanzsanktionen zum 1. Januar 2017 vorzulegen. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) hat sich am 18. Juni 2014 auf eine gemeinsame Ausrichtung verständigt. Am 16. Dezember 2014 einigten sich Kommission Rat und Parlament auf einen politischen Kompromisstext. Am 21. April wurde die Stellungnahme des Rates veröffentlicht. Am 6. Mai 2015 haben die federführenden Ausschüsse im EP (ECON und LIBE) den Bericht des Parlaments für eine zweite Lesung angenommen. Am 20. Mai 2015 hat das Europäische Parlament in Plenum den Text in zweiter Lesung angenommen. Am 5. Juni 2015 wurde die Verordnung (EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Referenz 2015/847 (Verordnung) vom 20. Mai 2015, Amtsblatt der EG Nr. L 141/1 vom 05.06.2015 G 393 G. GELDWÄSCHE III. SONSTIGE VORHABEN III. SONSTIGE VORHABEN 1. EU Strategie gegen Proliferationsfinanzierung EU Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Inhalt Proliferation umfasst die Weiterverbreitung bzw. die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, oder Bauplänen dafür, von Staaten, die über derartige Technologien verfügen, an andere Staaten, die noch nicht darüber verfügen. Diese kann somit stark zur globalen Instabilität beitragen. Proliferateure versuchen das internationale Finanzsystem aus verschiedenen Gründen zu nutzen. Zum einen muss die Erlangung proliferationsrelevanter Güter, die auf dem offenen Markt erhältlich sind, legitim erscheinen damit kein Misstrauen erzeugt wird. Außerdem nutzen Proliferationsnetzwerke übliche Finanztransaktionen, um Zwischenhändler und Lieferer zu bezahlen, die nicht dem Netzwerk angehören. Proliferationsnetzwerke haben mit der Zeit zunehmend an Komplexität gewonnen und machen damit die Erkennung von Endnutzer von proliferationsrelevanten Gütern schwieriger. Die Strategie der EU zur Bekämpfung der Proliferation beruht vor allem auf der Stärkung internationaler Verträge und Kontrollabkommen über Massenvernichtungswaffen sowie auf der Aufwertung des UN Sicherheitsrats. Die Strategie umfasst auch eine Reihe von Maßnahmen zur Ausdehnung von Exportkontrollen und politischer, finanzieller und technischer Unterstützung von Drittstaaten. Die Neuen Aktionsleitlinien von Dezember 2008 haben die EU Strategie gegen Massenvernichtungswaffen mit operationalen Maßnahmen ergänzt. Diesem Dokument zufolge wird die EU G ■ strengere Maßnahmen gegen Proliferationsfinanzierung und -handel ergreifen; ■ zur Sensibilisierung von Finanzinstituten, Unternehmen und akademischen Kreisen beitragen ■ Sanktionen gegen Akte der Proliferation annehmen ■ und Maßnahmen entwickeln, die den Austausch von Fachwissen über Massenvernichtungswaffen einschränken. In Erwartung der Stärkung des internationalen rechtlichen Rahmens werden die EU Mitgliedstaaten aufgerufen, vor allem Finanzinstitute hinsichtlich der Gefahr von Proliferationsfinanzierung zu sensibilisieren, um letztere zu verhindern, aber auch um Banken von Proliferationsnetzwerken zu schützen. Des Weiteren soll die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Finanzaufsichten ausgebaut werden und relevante Informationen sollen zunehmend ausgetauscht werden, um die Wachsamkeit des Finanzsystems zu ermöglichen. 394 G. GELDWÄSCHE III. SONSTIGE VORHABEN In der EU gibt es keine allgemeine Verpflichtung per se, Verdachtsanzeigen mit Proliferationshintergrund zu melden. In Geschäften mit dem Iran (Verordnung 423/2007, ergänzt von 1110/2008 und 668/2010) und Nord-Korea (Verordnung 329/2007, ergänzt von 1283/2009) müssen Kreditinstitute jedoch bereits aufgrund der Einführung einer Wachsamkeitsverpflichtung einer sehr weitreichenden Verpflichtung im Rahmen ihrer geldwäscherechtlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten nachkommen. Sie müssen verschärfte bankaufsichtliche und geldwäscherechtliche Vorgaben bei ihren Geschäftsbeziehungen zu iranischen Kredit- und Finanzinstituten beachten. Die Wachsamkeitsverpflichtung bezieht sich auf zur Verbreitung von Nuklearwaffen geeignete Aktivitäten beziehungsweise auf die Entwicklung von Nuklearwaffenträgersystemen. Die Meldepflichten beschränken sich soweit auf spezifische Länder. Die EU Strategie ruft die Kommission außerdem auf, mögliche Politikoptionen zur Förderung der Wachsamkeit von Finanzinstituten hinsichtlich Proliferationsfinanzierung zu erarbeiten. In diesem Sinne hat die Kommission zusammen mit der FATF im Rahmen einer Projektgruppe seit 2008 an Maßnahmen gearbeitet. Der Bericht dieser Gruppe fordert die Verstärkung der Rechtssysteme der FATF Mitgliedstaaten und die Kriminalisierung von Proliferationsfinanzierung. Der Bericht empfiehlt außerdem Sanktionen auf Grundlage von Namenslisten von bekannten Proliferateuren zu erhängen. Weitere Präventivmaßnahmen umfassten auch eine größere Verantwortung von Finanzinstituten in ihren Risikobasierten Ansätzen im Kontext der Handelsfinanzierung, der Prüfung risikoreicher Länder, Unternehmen und Personen, der Risikoeinschätzung von Kunden und im Bereich erhöhter Sorgfaltspflichten für hochriskante Transaktionen und Rechtsträger. G 395 G. GELDWÄSCHE III. SONSTIGE VORHABEN Bewertung Die Kreditwirtschaft unterstützt wirksame Maßnahmen gegen die Finanzierung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen. Die Entwicklung vor allem im Hinblick auf die Iran- und Nordkorea Verordnungen ist jedoch bedenklich. Elemente der Geldwäschebekämpfung in ihrer schärfsten Ausprägung (erhöhte Sorgfaltspflichten) in das Finanzsanktionsregime zu implantieren und die Übernahme geldwäscherechtlicher Vorgaben zu Kundensorgfaltspflichten in Finanzsanktionsverordnungen, die unmittelbar in den EU Mitgliedstaaten gelten, widerspricht der Systematik des nunmehr risikobasierten Charakters des Anti-Geldwäscheregimes der EU. Zugleich birgt das Vorgehen die Gefahr, dass europäische Kreditinstitute in Grenzsituationen vor der Frage stehen, welche der geldwäscherechtlichen Vorgaben sie erfüllen müssen, die aus dem konventionellen AntiGeldwäscheregime oder aus dem Finanzsanktionsregime der EU. G 396 G. GELDWÄSCHE III. SONSTIGE VORHABEN Verfahren Am 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat in Thessaloniki eine Erklärung angenommen über die Verhinderung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen. Die EU Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, bis Ende 2003 eine kohärente Strategie gegen die Gefahr der Proliferation zu entwickeln. Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat eine Strategie angenommen zur Bekämpfung der Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und deren Verbreitungssystemen Im April 2004 nahm der UN Sicherheitsrat Resolution 1540, und damit erste verbindliche Maßnahmen gegen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen, ihrer Transportsysteme sowie in Beziehung stehender Substanzen für alle UN Mitgliedstaaten unter Kapitel 7 der UN Charter an. Am 17. Dezember 2008 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen über neue Aktionsleitlinien der EU im Kampf gegen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen und deren Verbreitungssysteme angenommen. Der Europäische Rat hat am 10. November 2008 in einer Änderung zur Iran-Verordnung eine sogenannte Wachsamkeitsverpflichtung eingeführt. Vorangetrieben wurde dies in durch die Veröffentlichung des Typologienberichts der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Juni 2008 zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und die Resolution S/RES/1803 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 3. März 2008. Eine ähnliche Klausel wurde am 23. Dezember 2009 in die Nordkorea Verordnung eingeführt. Am 29. April 2010 hat die FATF einen Zwischenbericht zur Erarbeitung von und Konsultation zu Politikoptionen hinsichtlich Proliferationsfinanzierung veröffentlicht. Dieser Bericht ist nicht rechtsverbindlich und wurde zur Sensibilisierung aller Akteure (Staaten, Finanzinstitute etc.) veröffentlicht. Im Juli 2010 hat der Rat per Beschluss (2010/430/GASP) ein Europäisches Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen geschaffen (EU-NonProliferation Consortium). Das Netzwerk stimuliert in diesem Kontext den politischen und sicherheitspolitischen Dialog in der Zivilgesellschaft, insbesondere unter Forschern, Wissenschaftlern und Experten, einschließlich aus der Kreditwirtschaft. Im Februar 2012 hat die FATF ihre überarbeiteten Standards angenommen. Neben der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist nunmehr auch die Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung als dritte Säule in den Katalog aufgenommen worden und zählt damit zum festen Bestandteil des Standardsetzungsmandats der FATF. 397 G H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Fusionskontrollverordnung Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Inhalt Ziel der Verordnung ist, auch auf europäischer Ebene im Interesse des Wettbewerbs eine Fusionskontrolle ausüben zu können. Die Verordnung basiert auf folgenden Grundprinzipien: ■ Kontrolle ausschließlich großer Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung; ■ vorherige Anmeldung von Fusionsvorhaben; ■ Verbot wettbewerbsschädlicher Zusammenschlüsse mit Genehmigungsvorbehalt. Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung wird angenommen bei folgenden Schwellenwerten: ■ weltweiter Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 5 Mrd. EUR; ■ mindestens 250 Mio. EUR EU-weiter Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen erzielen mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes im selben Mitgliedstaat. Wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, kommen noch weitere Schwellenwerte zur Anwendung, um die gemeinschaftsweite Bedeutung zu überprüfen. Für Banken gelten jedoch Sonderregelungen. Bei der Berechnung des Umsatzes von Kredit- und sonstigen Finanzinstituten wird auf die Bankerträge hingewiesen (Artikel 5 Abs. 3). Ferner wird kein Zusammenschluss angenommen, wenn Kreditinstitute vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der Weiterveräußerung erwerben. Die Kommission ist ausschließlich dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen wie z. B. Aufsichtsregeln (Artikel 21 Abs. 3) treffen. Grundsätzlich sind Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung, die wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden, insbesondere infolge der Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Somit erstreckt sich die Fusionskontrolle auch auf Oligopol-Situationen, die zu Wettbewerbsproblemen führen können. Genehmigungskriterien sind u. a. der wirksame Wettbewerb in der EU, die Berücksichtigung von Verbraucherinteressen und der Einfluss auf den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt. H Ferner wird eine Vereinfachung der Verweisungsvorschriften von der Europäischen Kommission an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sowie umgekehrt vorgenommen. So wird das „one-shop“-Konzept verstärkt, nach dem die Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen 398 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT eine Verweisung an die Kommission beantragen können. So können Unternehmen, die nach dem Wettbewerbsrecht einen Zusammenschluss in mindestens drei Mitgliedstaaten anmelden sollten, einen Antrag stellen, wonach der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden soll. Hat kein Mitgliedstaat innerhalb von 15 Arbeitstagen die beantragte Verweisung abgelehnt, so wird die gemeinschaftsweite Bedeutung des Zusammenschlusses vermutet und er ist bei der Kommission anzumelden. Ebenso können Unternehmen vor einer Anmeldung einen Antrag auf Verweisung an die nationalen Behörden stellen (Artikel 4). Ferner ist eine Vereinfachung der Verweisungsvorschriften von der Kommission an die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und umgekehrt vorgesehen (Artikel 9). Auf diese Weise soll das Problem der Mehrfachanmeldung gelöst werden. Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass eine förmliche Vereinbarung über die Fusion nicht länger notwendig ist, um einen Zusammenschluss bei der Kommission anmelden zu dürfen. Eine Anmeldung ist auch dann möglich, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass eine Absicht zur Fusion zwischen den Unternehmen besteht (Artikel 4 Absatz 1). Ferner wird eine gewisse zeitliche Flexibilität bei der Prüfung von Zusammenschlüssen eingeführt, insbesondere für komplexe Fälle während der zweiten Prüfungsphase. Zudem ist eine Stärkung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission vorgesehen. Der Geldbußenhöchstbetrag für Unternehmen, die unzutreffende oder irreführende Angaben machen, wird auf 1 % des Gesamtumsatzes festgesetzt bzw. 10 % bei Verstoß gegen die Verordnung. Bewertung Zu begrüßen ist, dass sich letztlich ein wettbewerbsorientiertes Konzept durchgesetzt hat. Aus Sicht der Kreditinstitute ist zu begrüßen, dass statt an den Umsatz weiter an die Bilanzsumme angeknüpft wird. Die bisherige Praxis der EU-Kommission bei der europäischen Fusionskontrolle wird von Seiten der deutschen Wirtschaft eher positiv bewertet, auch wenn weitere Verbesserungsmöglichkeiten bestehen. Anmeldungen von kleineren Zusammenschlüssen im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle sind oft mit einem hohem Aufwand verbunden. Daher ist es zu begrüßen, dass der Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung nicht erweitert wurde. Ferner sollte die Kommission weiterhin versuchen, das EU-Fusionskontroll-Verfahren zu vereinfachen bzw. zu erleichtern. Positiv ist zudem hervorzuheben, dass die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit haben, bereits vor Anmeldung einen Antrag auf Verweisung an die nationalen Behörden zu stellen. H Verfahren Die ersten Arbeiten an einer europäischen Fusionskontrolle gehen auf das Jahr 1973 zurück. Am 21. Dezember 1989 wurde die Verordnung Nr. 4064/89 durch den Rat angenommen. Zur Prüfung von Fusionen wurde bei der EU-Kommission innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb eine eigene Dienststelle geschaffen. Am 30. Juni 1997 verabschiedete der Rat eine Verordnung zur Senkung der Schwellen und die Anpassung der Regeln über die Verweisung sowie kleinere Änderungen im Verfahren vor. In diesem Rahmen wurden auch die Bestimmungen zur Umsatzberechnung bei Kreditinstituten revidiert. Zahlreiche Leitlinien und Bekanntmachungen zur Auslegung der Verordnung wurden von der Kommission erlassen. Davon sind mehrere Bekanntmachungen vor allem über die Definition einzelner Begriffe weiter gültig. 399 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Kommission hat am 11. Dezember 2002 eine weit reichende Reform der EU-Fusionskontrolle angekündigt und einen Vorschlag für eine neue Fusionskontrollverordnung vorgelegt. Diese Verordnung wurde vom Rat der Europäischen Union am 20. Januar 2004 verabschiedet und trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Neben der Verordnung hat die Kommission eine Mitteilung über die Beurteilung von Zusammenschlüssen zwischen Konkurrenzunternehmen („horizontale Zusammenschlüsse“) mit Leitlinien für die Wirtschaft und die rechtliche Praxis angenommen. Ferner hat die Kommission eine Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 erlassen. Diese Verordnung legt den Umfang und den Inhalt der Angaben für die Anmeldung eines Zusammenschlusses fest. Die Kommission hat zudem in 2005 vier Bekanntmachungen erarbeitet, um weitere Leitlinien bei der Anwendung der neuen Fusionskontrollverordnung zu geben. Diese Bekanntmachungen betreffen die Verweisung von Fusionssachen, das vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse, die Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind und die Einsicht in Kommissionsakten. Im November 2007 hat die Kommission in einer Bekanntmachung Leitlinien zur Beurteilung nicht horizontaler Zusammenschlüsse für die Wirtschaft und die rechtliche Praxis angenommen. Als verbesserten Leitfaden zu Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission nahm die Kommission am 22. Oktober 2008 eine neue Mitteilung über Abhilfemaßnahmen an und änderte zugleich die Durchführungsverordnung der Fusionskontrollverordnung. Als Folge der Reform gelten strengere Informationsanforderungen für die benachteiligten Unternehmen, die die verlangten Informationen systematisiert vorlegen müssen. Am 18. Juni 2009 hat die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Fusionsverordnung angenommen (KOM(2009) 281 endg.) In dem Kommissionsbericht wird festgestellt, dass die Zuständigkeitsregeln und Verweisungsmechanismen allgemein einen geeigneten rechtlichen Rahmen für eine flexible Fallzuweisung und -verweisung darstellen, da sie in den meisten Fällen eine wirksame Unterscheidung zwischen Zusammenschlüssen von EU-weiter Bedeutung und eher nationalen Zusammenschlüssen ermöglichen. Dennoch sieht die Kommission in einigen Bereichen Spielraum zur weiteren Verbesserung des derzeitigen Fallverteilungssystems. Die Europäische Kommission hat am 9. Juli 2014 eine öffentliche Konsultation zu Vorschlägen für eine Verbesserung der Fusionskontrolle auf EU-Ebene eingeleitet. Die Vorschläge der Kommission zielen vor allem eine einfache, maßgeschneiderte Prüfung derjenigen Fälle des Erwerbs nichtkontrollierender Minderheitsbeteiligungen, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten, an. H 400 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 139/2004/EG (Verordnung) vom 20.01.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 24/1 vom 29.01.2004 802/2004/EG (Verordnung) vom 07.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 133/1 vom 30.04.2004 Bekanntmachung (relevanter Markt), Amtsblatt der EG Nr. C 372/5 vom 09.12.1997 Bekanntmachungen, Amtsblatt der EG Nr. C 66/1, 66/5, 66/14 und 66/25 vom 02.03.1998 Mitteilung (zulässige Abhilfemaßnahmen), Amtsblatt der EG Nr. 68/3 vom 02.03.2001 Beschluss 2001/462/EG vom 23.05.2001 (Anhörungsbeauftragte), Amtsblatt der EU Nr. L 162/21 vom 19.06.2001 Leitlinien (horizontale Zusammenschlüsse), Amtsblatt der EU Nr. C 31/5 vom 05.02.2004 Mitteilung (Verweisung), Amtsblatt der EU Nr. C 56/2 vom 05.03.2005 Bekanntmachung (Einschränkungen), Amtsblatt der EU Nr. C 56/24 vom 05.03.2005 Bekanntmachung (vereinfachtes Verfahren), Amtsblatt der EU Nr. C 56/32 vom 05.03.2005 Mitteilung (Einsicht in Kommissionsakten), Amtsblatt der EU Nr. C 325/7 vom 22.12.2005 Mitteilung (Anmeldungen und begründete Anträge), Amtsblatt der EU Nr. C 251/2 vom 17.07.2006 Bekanntmachung (nicht horizontale Zusammenschlüsse), Amtsblatt der EU Nr. C 265/6 vom 18.10.2008 Mitteilung (Abhilfemaßnahmen) Amtsblatt der EU Nr. C 267/1 vom 22.10.2008 1033/2008 (Änderung der Durchführungsverordnung der Fusionskontrollverordnung) vom 20.10.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 279/3 vom 22.10.2008 H 401 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 2. Kartell-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82* des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Inhalt Die Verordnung schreibt die Verfahrensvorschriften, welche die Anwendung der Vertragsbestimmungen über wettbewerbsbeschränkende Unternehmensvereinbarungen (Artikel 101 AEUV-Vertrag) und über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV-Vertrag) regeln, fest. Ziel der Verordnung ist, das 40 Jahre alte zentralisierte Anmeldesystem, das mit der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 eingeführt wurde, durchgreifend zu ändern und in weiten Teilen zu ersetzen. Gemäß der Verordnung ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Ferner sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 verboten. Jedoch sieht Artikel 101 Abs. 3 vor, dass bestimmte Vereinbarungen, die eine positive Wirkung haben (z. B. Vereinbarungen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind. So sieht die Verordnung vor, dass Vereinbarungen, die die Voraussetzungen des Artikels 101 Abs. 3 erfüllen, prinzipiell zugelassen sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Die Unternehmen müssen sich jedoch vergewissern, dass ihre Vereinbarungen nicht wettbewerbsbeschränkend wirken oder, falls dies der Fall sein sollte, dass diese Beschränkungen nach Artikel 101 Abs. 3 freistellungsfähig sind. Damit soll der administrative und finanzielle Aufwand der Unternehmen verringert werden. Dieses neue Durchführungssystem, das sogenannte „Legalausnahmesystem”, wonach Unternehmensvereinbarungen nicht mehr wie bisher bei der Kommission angemeldet werden müssen, stellt ein wesentlicher Kernpunkt dieser Verordnung dar. In Ausnahmefällen, wenn es das öffentliche Interesse der Gemeinschaft gebietet, erlässt die Kommission eine Entscheidung deklaratorischer Art, mit der die Nichtanwendung des in Artikel 101 oder Artikel 102 des Vertrags verankerten Verbots festgestellt wird. Ferner enthält die Verordnung Bestimmungen zur Durchsetzung dieser Grundsätze. So werden neben der Kommission auch die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten die Artikel 101und 102 des AEUV-Vertrags in vollem Umfang anwenden. Die Verordnung regelt die Kompetenzverteilung und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden und Gerichten. Um den Informationsaustausch zwischen den Behörden zu gewährleisten und die Durchführung von Untersuchungen in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, wird ein Europäisches Wettbewerbsnetz zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eingerichtet. Die Verordnung definiert u. a. auch die Ermittlungsbefugnisse der Kommission sowie die Sanktionen gegenüber unkooperativen bzw. gegen die Verordnung verstoßende Unternehmen. In diesem Zusammenhang wurde die maximale Geldbuße für Unternehmen, die unzutreffende oder irreführende Angaben machen, auf 1 % des Gesamtumsatzes angehoben. Bei Verstoß gegen die Artikel 101 oder 102 kann eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Gesamtumsatzes festgesetzt werden. H * Die in den Artikeln 81 und 82 des ehemaligen EG-Vertrags niedergelegten Regeln sind jetzt in den Artikeln 101 und 102 des AEUV zu finden. 402 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Diese Verordnung ersetzt nicht die Verordnungen, die nach Maßgabe von Artikel 101 Absatz 3 AEUV-Vertrag für bestimmte Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen gewähren. Bewertung Die Zielsetzung der Verordnung ist prinzipiell zu begrüßen. Die Verordnung soll die Grundlagen eines fairen Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes festlegen sowie den Bedarf an Zusammenarbeit zwischen Unternehmen berücksichtigen, um den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu fördern. Das zentralisierte System, das durch die Verordnung Nr. 17 geschaffen wurde, wäre nicht mehr imstande gewesen, eine effiziente Anwendung des Abspracheverbotes in einer erweiterten Union zu gewährleisten. Jedoch bietet die gewählte Lösung nicht die erforderliche Rechtsicherheit für die Praxis an. Das Legalausnahmesystem verlagert die Prüfungslast für notwendige und oft – wie im Bereich des Zahlungsverkehrs – unerlässliche Vereinbarungen einseitig auf die Unternehmen, ohne dass diese eine formelle Freistellung durch die Kommission erhalten können. Dadurch besteht, insbesondere bei Interbankenvereinbarungen, Konsortialvereinbarungen und sonstigen Abkommen zwischen Banken die Gefahr, dass nach hohen Investitionen eine Vereinbarung nach Jahren für unzulässig erklärt werden kann. Bisher konnte durch die Anmeldung und Freistellung sichergestellt werden, dass rechtzeitig die Zulässigkeit einer Vereinbarung geprüft und festgestellt werden konnte. H 403 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Am 6. Februar 1962 wurde die Verordnung Nr. 17, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 (derzeit Artikel 101 und 102 des AEUV) des EG-Vertrages, verabschiedet. Durch diese Verordnung wurde ein zentralisiertes System eingeführt, wonach Vereinbarungen, die die Voraussetzungen des ehemaligen Art. 81 Abs. 3 erfüllen, an die EU-Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Zahlreiche Leitlinien zur Auslegung der Verordnung wurden von der Kommission erlassen. Darunter sind die Leitlinien für vertikale Beschränkungen, die Leitlinien für horizontale Beschränkungen, und die Kronzeugen-Regelung weiter gültig. Am 28. April 1999 hat die Kommission ein Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EGV verabschiedet. Die Kommission war der Auffassung, dass das zentralisierte Genehmigungssystem nicht mehr geeignet ist und stellte damit die Modernisierung der aus dem Jahr 1962 stammenden Verordnung Nr. 17 zur Diskussion. Am 27. September 2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Durchführung der Artikel 81 und 82 EGV vorgelegt. Die Verordnung sollte das System der Verordnung Nr. 17, wonach wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen allein von der Kommission genehmigt werden können, durch eine Regelung ersetzen, nach der neben der Kommission auch die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten den Artikel 81 EGV in vollem Umfang anwenden können. Die Kommission hat sich außerdem für die Schaffung eines neuen Durchführungssystems ausgesprochen, das sog. Legalausnahmesystem, sodass keine Genehmigungsentscheidungen für die Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen mehr erforderlich sind. Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Dezember 2002 die Verordnung, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, angenommen. Mit dem Ziel Verfahrensbedingungen und Auslegungshilfen für die Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sowie der neuen Verordnung Nr. 1/2003 zu geben, hat die Kommission eine Verordnung und mehrere Bekanntmachungen angenommen (d. h. die Verordnung über die Durchführung von Verfahren, die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ECN), die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, die Bekanntmachung über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission, die Bekanntmachung der Kommission über die informelle Beratung bei neuartigen Fragen (Beratungsschreiben), die Bekanntmachung über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, und die Bekanntmachung zur Anwendung von Artikel 81 Abs. 3). In 2005 hat die EU-Kommission eine Mitteilung über die Einsicht in Kommissionsakten angenommen und eine Anpassung der in 2002 erarbeiteten Mitteilung über die Ermäßigung von Geldbußen vorgeschlagen. Im Dezember 2005 wurde ebenfalls ein Arbeitspapier über die Durchsetzung des Artikels 82 (Marktmissbrauch) sowie ein Grünbuch zur Einführung von Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts zur Diskussion vorgelegt. H 404 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 28. Juni 2006 verabschiedete die EU-Kommission neue Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die gegen das EU-Kartellrecht verstoßen. Zudem wurde im Dezember 2006 die Mitteilung über die Ermäßigung von Geldbußen überarbeitet. Die Kommission hat am 13. Juni 2005 Untersuchungen in den Bereichen Finanzdienstleistungen (Massen- bzw. Retailgeschäft) eingeleitet. Im Rahmen dieser Untersuchungen sollte u. a. geklärt werden, ob in den Mitgliedstaaten konkrete wettbewerbsbeschränkende Praktiken oder Wettbewerbsverfälschungen bestehen. Am 31. Januar 2007 hat die EU-Kommission den Abschlussbericht vorgelegt. In der Untersuchung wurde auf verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere bei Zahlungskarten, Zahlungssystemen und Retail-Bankenprodukten hingewiesen. Die großen Unterschiede bei den Händler- und Abwicklungsgebühren für Zahlungskarten, die Schranken beim Zugang zum Markt für Zahlungssysteme und zum Kreditregister, die Hindernisse bei der Kundenmobilität und die Produktbindung werden von der EU-Kommission als Wettbewerbsprobleme betrachtet. Am 3. April 2008 hat die Kommission ein Weißbuch veröffentlicht über Sammelklagen für Verbraucher und Unternehmen, die Opfer eines Verstoßes gegen Kartellrecht sind. Außerdem hat die Kommission am 30. Juni 2008 ein neues Vergleichsverfahren in Kartellfällen durch eine Verordnung, die die Kartell-Verordnung ändert, eingeführt. Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens optieren die Parteien nach Einsichtnahme in die Kommissionsakte dafür, ihre Beteiligung an einem Kartell einzuräumen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Im Gegenzug kann die Kommission die gegen die Parteien verhängte Geldbuße um 10 % reduzieren. Am 2. Juli 2008 wurden in einer Mitteilung Leitlinien zu diesem Verfahren veröffentlicht. Am 24. Februar 2009 hat die Kommission Leitlinien zu Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen veröffentlicht. In Ergänzung zu den einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission soll dieses Dokument mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den allgemeinen Prüfungsrahmen schaffen. Am 19. Mai 2010 hat die Kommission neue Leitlinien zu vertikalen Beschränkungen angenommen. Am 17. Oktober 2011 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket (Bekanntmachung und Beschluss des Kommissionspräsidenten) angenommen, das darauf abzielt, in Kartellverfahren die Zusammenarbeit mit den Parteien und die Mechanismen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu stärken. Bestehen Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Verfahrensrechte der Parteien können letztere den Anhörungsbeauftragten für Wettbewerbsverfahren anrufen, dessen Rolle in allen Phasen des Kartellverfahrens gestärkt wird. Am 11. Juli 2013 hat die Kommission eine Konsultation zu Safe-Harbour-Bestimmungen für Vereinbarungen von geringer Bedeutung (De-minimis-Bekanntmachung) gestartet. Die Europäische Kommission plant die Überarbeitung ihrer Bekanntmachung, die als Leitfaden bei der Bewertung dienen soll, in welchen Fällen Vereinbarungen von geringer Bedeutung zwischen Unternehmen nicht unter das allgemeine Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen des EU-Wettbewerbsrechts fallen. Am 25. Juni 2014 hat die Europäische Kommission hat eine neue De-minimis-Bekanntmachung erlassen. Am 3. August 2015 hat die Kommission Änderungen an der Verordnung über die Durchführung von Verfahren angenommen sowie die Bekanntmachungen bezüglich der Akteneinsicht, der Vergleichsverfahren, der Zusammenarbeit mit Gerichten und dem Erlass und der Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen angepasst. Die Änderungen bringen die Texte in Einklang mit der Richtlinie für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen (siehe Kapitel H.II.6.). 405 H H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 1/2003/EG (Verordnung) vom 16.12.2003, Amtsblatt der EU Nr. L 1/1 vom 04.01.2003 773/2004/EG (Verordnung) vom 07.04.2004, Amtsblatt der EU Nr. L 123/18 vom 27.04.2004 Leitlinien für horizontale Beschränkungen, Amtsblatt der EG Nr. C 3/2 vom 06.01.2001 Bekanntmachung über Netz der Wettbewerbsbehörden, Amtsblatt der EU Nr. C 101/43 vom 27.04.2004 Bekanntmachung über den Begriff der Beeinträchtigung des Handels, Amtsblatt der EU Nr. C 101/81 vom 27.04.2004 Bekanntmachung über die Zusammenarbeit mit Gerichten, Amtsblatt der EU Nr. C 101/54 vom 27.04.2004 Bekanntmachung über Behandlung von Beschwerden, Amtsblatt der EU Nr. C 101/65 vom 27.04.2004 Bekanntmachung über Beratungsschreiben, Amtsblatt der EU Nr. C 101/78 vom 27.04.2004 Bekanntmachung über Artikel 81 Abs.3, Amtsblatt der EU Nr. C 101/97 vom 27.04.2004 Mitteilung über Einsicht in Kommissionsakten, Amtsblatt der EU Nr. C 325/7 vom 22.12.2005 Leitlinien über Geldbußen, Amtsblatt der EU Nr. C 210/2 vom 01.09.2006 Mitteilung (Ermäßigung von Geldbußen), Amtsblatt der EU Nr. C 298/17 vom 08.12.2006 Weißbuch (Sammelklagen), Kom (2008) 165 vom 02.04.2008 622/2008 vom 30.06.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 171/3 vom 01.07.2008 Mitteilung (Vergleichsverfahren), Amtsblatt der EU Nr. C 167/1 vom 02.07.2008 Leitlinien (Behinderungsmissbrauch), Amtsblatt der EU Nr. C45/7, 24.02 2009. Leitlinien über vertikale Beschränkungen, Amtsblatt der EU Nr. 130/1, 19.05.2010. Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV, Amtsblatt der EU Nr. 308/6, 20.10.2011 Beschluss des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, Amtsblatt der EU Nr. 275/29, 20.10.2011 Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung), Amtsblatt der EU Nr. 291/1, 30.08.2014 H 406 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, Amtsblatt der EU Nr. 208/3, 05.08.2014 Mitteilung der Kommision – Änderung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, Amtsblatt der EU Nr. 256/1, 05.08.2014 Mitteilung der Kommission – Änderung der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen, Amtsblatt der EU Nr. 256/2, 05.08.2014 Mitteilung der Kommission – Änderung der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, Amtsblatt der EU Nr. 256/3, 05.08.2014 Mitteilung der Kommission – Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags, Amtsblatt der EU Nr. 256/5, 05.08.2014 H 407 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 3. Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen Beihilfekontrolle Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über die besonderen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93* des EG-Vertrags Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über die besonderen Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93* des EG-Vertrags Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags Inhalt Die Verordnung 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 hat zum Ziel, mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Beihilferecht zu gewährleisten. Gemäß der Verordnung dürfen anmeldepflichtige Beihilfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine entsprechende Genehmigungsentscheidung erlassen hat. Die Kommission ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung eine Entscheidung zu treffen, sofern ihr alle Informationen übermittelt wurden. Die Verordnung bestimmt auch das Verfahren, nach dem die Kommission von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen einfordern kann. Fällt die Kommission innerhalb der Zweimonatsfrist keine Entscheidung, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe durchführen, muss aber vorher die Kommission hiervon in Kenntnis setzen und eine mögliche Entscheidung der Kommission innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage abwarten. Die Verordnung sieht auch Bestimmungen für das förmliche Prüfverfahren vor. Beschließt die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, so muss sie die endgültige Entscheidung innerhalb von 18 Monaten treffen. Ist diese Frist abgelaufen, kann der Mitgliedstaat fordern, dass die Kommission innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen trifft. Entscheidet die Kommission, dass eine illegale Beihilfe vorliegt, wird sie deren Rückzahlung anordnen. Nach Ablauf einer zehnjährigen Frist ab Gewährung der Beihilfe kann die Kommission die Rückzahlung der Beihilfe, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit, nicht mehr fordern. Die Kommission kann ferner Inspektionen in den Unternehmen durchführen, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Befolgung ihrer Entscheidung hat. Sie muss den Mitgliedstaat jedoch im Voraus darüber informieren. H Zur Beschleunigung des Verfahrens wird die Kommission zukünftig ihre Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfen in der Originalsprache und in den anderen Amtssprachen lediglich in einer Zusammenfassung veröffentlichen. Die Verordnung 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 macht Vorgaben zur Durchführung der Verordnung 659/1999 des Rates und regelt Form, Inhalte und andere Einzelheiten der Anmeldung und Jahresberichte. Die Mitgliedstaaten sind seit dem 1. Januar 2006 verpflichtet, die Noti- 408 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT fizierungen staatlicher Beihilfen elektronisch zu übermitteln. Dafür wurde die Verordnung 794/2004 entsprechend geändert. Zur Änderung der Verordnung 794/2004 hat die Kommission die Verordnung 271/2008 vom 30. Januar 2008 erlassen. Diese führte ein elektronisches Anmeldesystem (SANI), das seit 1. Juli 2008 für die Notifizierungen staatlicher Beihilfen verwendet werden muss, und ein gesichertes E-Mail-System (PKI) ein. Darüber hinaus enthält die Verordnung neue Anmeldeformulare, die an die Transparenzvorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und an die Bestimmungen der Referenzzinsmitteilung angepasst wurden. Die neuen Formulare wurden auch infolge der Annahme der neuen EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in KMU und des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 erforderlich. Zur Änderung der Verordnung 659/1999 hat der Rat die Verordnung 734/2013 angenommen. Diese Reform soll die Bearbeitung von Beschwerden und verbessern und eine schnellere, vorhersehbare und transparentere Prüfung von Beschwerden ermöglichen. Neue Instrumente sowohl für die direkte Einholung von Informationen bei den Marktteilnehmern als auch für branchenspezifische Untersuchungen sollen es der Kommission erleichtern, alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen einzuholen. Außerdem soll die Kodifizierung der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten für eine kohärente Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Mitgliedstaaten sorgen. Bewertung Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann als erster Schritt auf dem Weg zu einem systematischen und konsistenten Beihilferecht angesehen werden. Problematisch sind jedoch in Einzelfällen die Entscheidungsfristen, die in der Praxis von Fall zu Fall sehr stark variieren. Eine weitere Verkürzung durch die 2013 Reform insbesondere bei der vorläufigen Prüfung ist somit begrüßenswert, um eine schnelle Antwort zur Einschätzung einer Beihilfe aus Sicht der Kommission zu erhalten. H 409 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde am 27. März 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und trat am 16. April 1999 in Kraft. Am 30. April 2004 erschien im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004, die am 20. Mai 2004 in Kraft trat. Im Juli 2007 begann die Europäische Kommission mit einer Überarbeitung der Durchführungsverordnung 794/2004. Als Ergebnis der Überarbeitung wurde im Dezember 2007 die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung 794/2004 verabschiedet. Die Verordnung wurde am 25. März 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Am 13. Juli 2012 hat die Kommission ein Konsultation zur Beihilfeverfahren-Verordnung bis zum 5. Oktober 2012 eingeleitet. Die Kommission schlägt eine Präzisierung und Vereinfachung des derzeitigen in einer Verordnung des Rates festgelegten Systems vor. Dies betrifft insbesondere die Behandlung von Beschwerden und die Erhebung von Marktdaten. Ziel dieser Änderungen ist es, dass sich die Kommission auf Beihilfesachen konzentrieren kann, die besonders schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt betreffen. Am 22. Juli 2013 ist eine entsprechende Änderung angenommen worden. H 410 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 659/1999/EG (Verordnung) vom 22.03.1999, Amtsblatt der EG Nr. L 83/1 vom 27.03.1999 794/2004/EG (Verordnung) vom 21.04.2004, Amtsblatt der EU L 140/1 vom 30.04.2004 271/2008/EG (Verordnung) vom 30.01.2008, Amtsblatt der EU L 82/1 vom 25.03.2008 734/2013/EU (Verordnung) vom 22.07.2013, Amtsblatt der EU L 204/15 vom 31.07.2013 H 411 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 4. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Inhalt Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bildet ein wesentliches Element des europäischen Beihilferechts, mit dem die Kommission einen gezielteren Einsatz von Beihilfen anstrebt. In einer Gruppenfreistellungsverordnung erklärt die Kommission, dass bestimmte Beihilfekategorien mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und daher nicht gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEUV notifiziert und von der Kommission genehmigt werden müssen, sofern die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. Damit soll der administrative Aufwand reduziert und der Kommission die Konzentration auf die am meisten wettbewerbsverfälschenden Beihilfen ermöglicht werden. Nach der neuen AGVO können nun mehrere Kategorien von staatlichen Beihilffen von der Anmeldeund Genehmigungspflicht freigestellt werden. Künftig gehören zu den Freistellungsbereichen nicht nur Regional – , KMU – , FuEuI – , Ausbildungs – , Umweltschutzbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen sondern auch folgende Beihilfegruppen: ■ ■ ■ ■ ■ ■ zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, für Breitbandinfrastrukturen, für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen und für lokale Infrastrukturen. Entsprechend der neuen Vorschriften, müssen grundsätzlich für große Beihilfeprogramme, bei denen die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung über 150 Mio. EUR hinausgeht, Evaluierungspläneerstellt und von der EU-Kommission genehmigt werden (Art. 1). Artikel 2 enthält allgemeine und spezielle Definitionen für die einzelnen Beihilfegruppen. Beihilfen oberhalb bestimmter Schwellenwerte müssen bei der EU-Kommission notifiziert werden, wobei einige dieser Schwellenwerte im Vergleich zur alten AGVO angehoben wurden (Art. 4). Auch in der neuen AGVO wird zwischen transparenten und intransparenten Beihilfeformen unterschieden (Art. 5). Ebenso verschärft wurden die Vorschriften zu Veröffentlichung und Information (Art. 9).Die Mitgliedstaaten müssen nun eine ausführliche Beihilfe-Website einrichten, auf der nicht nur alle Kurzbeschreibungen veröffentlicht werden müssen, sondern auch alle Einzelbeihilfen, mit einer Höhe über 500.000EUR. Zudem hat die EU-Kommission bei Verstößen gegen die AGVO-Vorschriften weite Sanktionierungsmöglichkeiten. H Kapitel III enthält die besonderen Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Bewertung Positiv zu werten ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches und damit Freistellung weiterer Beihilfegruppen von der Notifizierungspflicht. 412 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Eine Reihe von Vorschriften erhöht jedoch eindeutig den Verwaltungsaufwand und das vor allem auf Seiten der Mitgliedstaaten. Dazu zählen z. B. die Transparenzvorschriften. Auch sollten Nachrangdarlehen grundsätzlich als transparent anzusehen. Leider ist die EU-Kommission in ihrer Überarbeitung diesem Punkt nicht gefolgt. Die Vorschriften zum Anreizeffekt wurden erfreulicher Weise im Vergleich zu den ersten Entwürfen verschlankt, auch wenn die Anforderungen zu den vorherig geltenden Vorschriften verschärft wurden. Verfahren Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 994/98 am 7. Mai 1998 angenommen, die die Kommission ermächtigte, sog. Gruppenfreistellungsverordnungen zu erlassen. Diese hat seit 2001 Gruppenfreistellungsverordnungen für staatliche Beihilfen zugunsten von KMU, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die in Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, verabschiedet. Die Gültigkeit dieser Verordnungen endete am 30. Juni 2008. Dieses Datum wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20. Dezember 2006 festgelegt. Am 7. Juli 2008 wurde die erste Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung verabschiedet. Die erste Entwurfsfassung legte die Kommission bereits am 24. April 2007 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 vom 22. Juli 2008 für kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen wurde am 30. Juli 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 20. Juni 2012 hat die Kommission ein Konsultation zur Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bis zum 12. September 2012 eingeleitet, um die Regeln zu überarbeiten. Am 12. Juli 2013 hat der Rat der EU einen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Ermächtigungs-Verordnung angenommen. Die Verordnung enthält neue Gruppen von Beihilfen, die die Kommission von der Anmeldepflicht freistellen kann. Zu den neuen Kategorien zählen Beihilfen für Innovation, Kultur, Naturkatastrophen, Sport, bestimmte Breitbandinfrastrukturen, sonstige Infrastrukturen, Sozialbeihilfen für Verkehrsvorhaben in abgelegenen Gebieten und Beihilfen für bestimmte Bereiche der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei. Die Kommission wurde ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, in denen die Kriterien festgelegt sind, die erfüllt sein müssen, damit die genannten Beihilfegruppen von der Anmeldepflicht befreit sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Kommission am 24. Juli eine Konsultation über die Aufnahme weiterer Gruppen von Beihilfen in die überarbeitete Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gestartet. Die Konsultation endete am 10. September 2013. Am 18. Dezember hat die Kommission einen Entwurf zur Konsultation bis zum 12. Februar 2014 gestellt. Am 17. Juni 2014 hat die Kommission die neue AGVO endgültig angenommen. Referenz 994/98/EG (Verordnung) vom 07.05.1998, Amtsblatt der EG Nr. L 142/1 vom 14.05.1998 1976/2006/EG (Verordnung) vom 20.12.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 368/85 vom 23.12.2006 736/2008 (Verordnung) vom 22.07.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 201/16 vom 30.07.2008 800/2008/EG (Verordnung) vom 06.08.2008, Amtsblatt der EU Nr. L 214/3 vom 09.08.2008 651/2014/EU (Verordnung) vom 17.06.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 187/1 vom 26.06.2014 413 H H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 5. „De-minimis“-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88* EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 Inhalt Der Geltungsbereich der neuen allgemeinen De-minimis-Verordnung wurde im Vergleich zu den vorher geltenden Regeln erweitert. Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) entsprechend der Definition aus den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für UiS dürfen zwar künftig De-minimis-Beihilfen erhalten, nicht jedoch Unternehmen, die sich bereits im Insolvenzverfahren befinden oder wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Im Falle großer Unternehmen muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht. Diese Bedingungen sind in der neuen De-minimis-Verordnung nicht im Geltungsbereich verankert, sondern bei den Regeln zur Berechnung des Subventionsäquivalents und dies auch nur bei den Angaben zu den Beihilfen in Form von Darlehen und Bürgschaften. Die Verordnung gilt weiterhin für alle Wirtschaftsbereiche mit der Ausnahme der in der Fischerei, Aquakultur und Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen. Ebenso Exportbeihilfen und Beihilfen, die Importwaren diskriminieren, sind verboten. Verbundene Unternehmen aus der Definition für kleine und mittlere Unternehmen gelten für die Zwecke der De-minimis-Verordnung grundsätzlich als ein einziges Unternehmen. Als Schwellenwert werden für allgemeine De-minimis-Beihilfen 200.000 € (bzw. 100.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) pro Unternehmen in drei Steuerjahren beibehalten. Bei Straßengüterverkehrsunternehmen darf auch der Erwerb von Fahrzeugen nicht mit De-minimis-Beihilfen gefördert werden. Auch an der Unterscheidung zwischen transparenten und in-transparenten Beihilfeformen wird festgehalten. Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen gelten weiterhin als transparent. Beihilfen in Form von Darlehen können als transparente Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage marktüblicher Zinssätze berechnet worden ist. Zudem gelten auch Kleindarlehen als transparent, wenn sie durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 Prozent des Darlehensbetrages belaufen und einen Betrag von nicht mehr als 1.000.000 € (bzw. 500.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren bzw. einen Betrag von nicht mehr als 500.000 € (bzw. 250.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) und eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweisen. Der Subventionswert dieser Darlehen beträgt dann 200.000 € (bzw. 100.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen). H 414 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder Risikofinanzierungsmaßnahmen gelten als transparent, wenn der Gesamtbetrag den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparent, wenn sich die Garantie auf einen Anteil von höchstens 80 Prozent des zu Grunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von nicht mehr als 1.500.000 € (bzw. 750.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) bei einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren oder einen Betrag von nicht mehr als 750.000 € (bzw. 375.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) bei einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren aufweist. Gleichermaßen gelten Beihilfen in Form von Garantien als transparent, wenn der Beihilfewert auf der Grundlage der Save-Harbour-Prämien nach der dafür geltenden Mitteilung der Kommission für Bürgschaften berechnet wurde oder wenn der Beihilfewert nach einer Methode berechnet wurde, die von der EU-Kommission genehmigt wurde. Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen die bereits erhaltenen De-Minimis-Beihilfen eines beteiligten Unternehmens in die Berechnung bei der Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe einbezogen werden. Auch bei einer Aufspaltung muss der erhaltene De-minimis-Betrag demjenigen neuen Unternehmen zugewiesen werden, dem die Beihilfe zugutegekommen ist. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die erhaltenen De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals anteilig zugewiesen. Allgemeine De-minimis-Beihilfen dürfen mit De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bis zu dem Betrag von 500.000 € kumuliert werden. Eine Kumulierung von allgemeinen De-minimis-Beihilfen mit den Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor oder Fischerei und Aquakultur ist nur bis zum Schwellenwert von 200.000 € (bzw. 100.000 € bei Straßengüterverkehrsunternehmen) erlaubt, wobei die Trennung der Tätigkeiten bei diesen Unternehmen sichergestellt werden muss. De-minimis-Beihilfen dürfen mit anderen Beihilfen für dieselben Beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung nicht dazu führt, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Kommissionsbeschluss festgelegt ist, überschritten wird. Für die Primärerzeugung von Agrarprodukten gilt die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 . Der Schwellenwert für Agrar-De-minimis-Beihilfen wurde im Vergleich zu den vorherigen Vorgaben auf 15.000 € pro Unternehmen in drei Steuerjahren verdoppelt. Dabei dürfen in Deutschland in drei Steuerjahren insgesamt 522.890.000 € Agrar-De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 legt De-minimis-Regeln für den Fischereisektor fest. Hier sind Beihilfen bis zu 30.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von der Notifizierungspflicht freigestellt, solange sie 2,5 % des jährlichen Produktionswertes der Fischwirtschaft des jeweiligen Mitgliedstaates nicht überschreiten. Die Verordnung soll bis Ende 2014 überarbeitet werden. Bewertung Erfreulicher Weise hat die EU-Kommission in der endgültigen Fassung der neuen De-minimis-Verordnung von der verpflichtenden Einführung eines Zentralregisters sowie der Abgabe von Jahresberichten Abstand genommen. Somit kann die in Deutschland praktizierte Vorgehensweise mit den De-Minimis -Erklärungen und -Bescheinigungen beibehalten werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die neue De-minimis-Verordnung im Vergleich zu ihren Entwürfen deutlich verbessert wurde. Nichtsdestotrotz ist es bedauerlich, dass die Schwellenwerte bei der Allgemeinen deminimis Verordung nicht angehoben worden sind. 415 H H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Im Jahre 1992 hat die Kommission erstmals eine „De-minimis“-Regel eingeführt. Obwohl diese Regel für Unternehmen aller Größenordnungen galt, wurde sie in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen integriert. Der Schwellenwert betrug damals 50.000 ECU. Dieser wurde mit einer gesonderten Mitteilung der Kommission über „Deminimis“-Beihilfen im Jahre 1996 verdoppelt und schließlich im Jahre 2001 als Verordnung 70/2001 kodifiziert. Am 10. Juni 2006 veröffentlichte die Kommission den Entwurf der überarbeiteten De-minimisVerordnung im Amtsblatt der EU. Die Verordnung wurde am 15. Dezember 2006 nach intensiven Konsultationen der Mitgliedstaaten und interessierter Dritter verabschiedet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft – mit einer Übergangsfrist, die am 30. Juni 2007 endete. Die neue Verordnung ersetzt die Verordnung 70/2001 und gilt bis 31. Dezember 2013. Bereits am 1. Januar 2005 trat die Verordnung 1860/2004 vom 6. Oktober 2004 in Kraft, die eine De-minimis-Regelung für den Agrar- und Fischereisektor einführte. Sie galt bis zum 1. Januar 2008. Die Kommission begann mit der Überarbeitung der Verordnung 1860/2004 im Sommer 2007. Am 12. Dezember 2007 verabschiedete sie die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, die am 21. Dezember 2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 trat am 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzte die Verordnung 1860/2004. Die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 führte eine gesonderte Deminimis-Regelung für den Fischereisektor ein und wird seit August 2007 angewandt. Am 15. Mai 2013 hat die Kommission eine Konsultation zu einem Entwurf für eine neue de-minimis -Verordnung veröffentlicht. Am 17. Juli 2013 wurde eine Konsultation zu einem zweiten Entwurf gestartet Die Kommission plante unter anderem eine restriktivere beihilferechtliche Unternehmensdefinition sowie die die Einführung eines Zentralregisters zur Meldung von Beihilfen in allen Mitgliedstaaten. Am 18. Dezember 2013 hat die EU-Kommission die neue De-Minimis Verordnung für den landwirtschaftlichen Primärerzeugungssektor sowie die allgemeine De-Minimis Verordnung verabschiedet. Die neue De-Minimis-Verordnung für die Fischwirtschaft ist am 27. Juni 2015 angenommen worden. H 416 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Referenz 1998/2006/EG (Verordnung) vom 15.12.2006, Amtsblatt der EU Nr. L 379/5 vom 28.12.2006 875/2007/EG (Verordnung) vom 24.07.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 193/6 vom 25.07.2007 1535/2007/EG (Verordnung) vom 20.12.2007, Amtsblatt der EU Nr. L 337/35 vom 21.12.2007 1407/2013/EU (Verordnung) vom 18.12.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24.12.2013 1408/2013 (Verordnung) vom 18.12.2013, Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24.12.2013 717/2014 (Verordnung) vom 27.06.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 190/45 vom 28.06.2014 H 417 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Bürgschaftsmitteilung Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88* EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften Inhalt Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, mit dieser Mitteilung mehr Transparenz in der beihilferechtlichen Bewertung von Bürgschaften zu erreichen. Die Mitteilung orientiert sich am Prinzip des marktwirtschaftlich agierenden Investors und zeigt somit auf, unter welchen Bedingungen öffentliche Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften staatliche Beihilfeelemente enthalten. Zu diesem Zweck nennt die Kommission die Voraussetzungen, die gesamt erfüllt sein sollen, damit das Vorliegen eines Beihilfeelementes in einer Bürgschaft ausgeschlossen werden kann. Die Bürgschaftsmitteilung ist dabei kein Instrument zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt. Ob eine Bürgschaft, die nach der Mitteilung eine staatliche Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, muss auf der Grundlage von horizontalen, regionalen und sektoralen Beihilfevorschriften geprüft werden. Die Bürgschaftsmitteilung zieht somit lediglich die Grenze zwischen einer Bürgschaft mit und ohne Beihilfeelemente. Die folgenden Kriterien müssen im Falle von staatlichen Einzelgarantien erfüllt sein, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen: Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten; der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden; die Garantie deckt grundsätzlich höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung ab und für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. Die 80 %-Schwelle muss nicht eingehalten werden, wenn staatliche Bürgschaften zur Finanzierung von Unternehmen dienen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) beauftragt wurden, sofern die Garantie von der Behörde gegeben wird, die den Auftrag erteilt. Es darf sich dabei jedoch nur um Unternehmen handeln, die lediglich mit einer DAWI beauftragt wurden. Im Falle der Beauftragung mit mehreren DAWI oder bei gleichzeitiger Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit muss die 80 %-Schwelle wiederum eingehalten werden. Ebenso bei Bürgschaften für Schuldtitel gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der 80 %-Schwelle nicht. Die o. g. Kriterien gelten auch für staatliche Garantieregelungen. Zudem muss der Regelung eine realistische Risikobewertung zugrunde gelegt werden, sodass sie sich aufgrund der von den Begünstigten gezahlten Prämien finanziell selbst trägt. Dazu soll mindestens einmal jährlich anhand der tatsächlichen Ausfallquote der Regelung überprüft werden, ob die Höhe der Prämien angemessen ist. Um als marktkonform zu gelten, müssen die Prämien die mit der Gewährung der Garantie verbundenen normalen Risiken, die Verwaltungskosten und die jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrages abdecken. H * Die in den Artikeln 87 und 88 des ehemaligen EG-Vertrags niedergelegten Regeln sind jetzt in den Artikeln 107 und 108 des AEUV zu finden. 418 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bei Nichteinhaltung der genannten Kriterien geht die Kommission davon aus, dass eine Einzelbürgschaft oder Bürgschaftsregelung eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Berechnung des Beihilfewertes wird damit erforderlich. Die Mitteilung enthält Angaben zu dieser Berechnung. Das Beihilfeelement einer Bürgschaft liegt in der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Das marktübliche Entgelt für Einzelgarantien und Garantieregelungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist in den sogenannten Safe-HarbourPrämien abgebildet. Werden diese Prämien gezahlt und sind alle übrigen Bedingungen erfüllt, geht die Kommission davon aus, dass es sich bei der staatlichen Garantie nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Die Höhe der Safe-Harbour-Prämien ist abhängig von der Bonitätseinstufung des Kreditnehmers. Bei der Bewertung von Garantieregelungen für KMU gibt es eine weitere Möglichkeit. Sie besteht in der Anwendung von Einheitsprämien. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der garantierte Betrag 2,5 Mio. EUR pro Unternehmen im Rahmen der betreffenden Regelung nicht überschreitet. Bewertung Zu begrüßen ist, dass die Kommission im Laufe der Konsultationen zumindest einige Bedenken der Kreditwirtschaft berücksichtigt hat. So kam die Kommission in Bezug auf den Anwendungsbereich der Mitteilung der Forderung nach, Exportkreditgarantien auch künftig unter dem bisher anwendbaren Rechtsrahmen zu betrachten und vom Anwendungsbereich der Mitteilung auszunehmen. Des Weiteren ist zu begrüßen, dass die Kommission mit der neuen Mitteilung Vereinfachungen bei der Bewertung öffentlicher Bürgschaften für KMU einführt. Diese betreffen die Festlegung von jährlichen Mindestprämien, die, wenn sie dem Begünstigten in Rechnung gestellt werden, das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen sollen. Die Kommission ging dabei in ihrem ersten Vorschlag von viel höheren Prämien aus, was vor allem in Anbetracht der unterschiedlichen Ausgestaltung der Finanzmärkte in den verschiedenen Mitgliedstaaten kritisiert wurde. Die Kommission kam der geforderten Reduzierung der Prämien in der verabschiedeten Mitteilung nach. Die Höhe der Prämien wird allerdings nach wie vor kritisch gesehen. Kritisch zu werten sind weiterhin die Vorgaben der Kommission hinsichtlich der Angaben zu den marktkonformen Bürgschaftsprämien. An dieser Stelle verlangt die Kommission nämlich, dass in den Bürgschaftsprämien nicht nur die mit der Bürgschaftsgewährung verbundenen normalen Risiken sondern auch Verwaltungs- und fiktive Kapitalkosten eingepreist werden müssen. Durch diese Opportunitätskostenlogik kommt es zur Benachteiligung des Finanzierungsinstruments Bürgschaft. Die Möglichkeit der Überschreitung der 80 %-Schwelle führt einerseits zu einer Lockerung im Vergleich zu der alten Mitteilung. Die damit verbundenen restriktiven Bedingungen – Überschreitung möglich nur bei Unternehmen, die ausschließlich mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind – führen jedoch dazu, dass diese Lockerung nur in wenigen Fällen zur Anwendung kommen wird, da viele Unternehmen mit mehreren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt sind. Die neue Mitteilung führt zudem an einigen Stellen zu Interpretationsschwierigkeiten, was die praktische Anwendung erschwert. 419 H H. WETTBEWERB UND BEIHILFE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Verfahren Die Europäische Kommission verabschiedete am 24. November 1999 die Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2000/C 71/07), die am 11. März 2000 im Amtsblatt der EG veröffentlicht wurde. Die Europäische Kommission begann im Jahr 2007 mit der Überarbeitung der Mitteilung, um bei der Beurteilung von staatlichen Bürgschaften mehr Rechtssicherheit und Transparenz zu gewähren. Sie legte am 18. Juli 2007 die Entwurfsfassung zur Konsultation mit den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien vor. Es folgte ein Treffen mit den Mitgliedstaaten im Herbst 2007. In der Folge erarbeitete die Kommission einen zweiten Entwurf, den sie am 28. Februar 2008 auf ihrer Homepage veröffentlichte. Nach einer erneuten Konsultation wurde die Mitteilung am 20. Mai 2008 verabschiedet und am 20. Juni 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie ist für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Diese werden aufgefordert, bestehende Garantiemaßnahmen, sofern es sich um neue Garantien handelt, bis zum 1. Januar 2010 an die neue Mitteilung anzupassen. Die Mitteilung ersetzt die Mitteilung aus dem Jahr 2000. Eine Berichtigung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften erfolgte hinsichtlich der Bewertung von Einzelgarantien für KMU durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 25. September 2008. H 420 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Referenz Amtsblatt der EU Nr. C 155/10 vom 20.06.2008 (Bürgschaftsmitteilung) Amtsblatt der EU Nr. C 244/32 vom 25.09.2008 (Berichtigung) H 421 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und Risikokapital Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen Inhalt Die EU-Kommission hat im Januar 2014 die neuen Leitlinien verabschiedet, in denen die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen in Form von Risikofinanzierungen festgeschrieben sind. Die Kernpunkte der neuen Beihilfeleitlinien für Risikokapitalinvestitionen sind: ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ H ■ ■ ■ ■ Erweiterung des Anwendungsbereichs: Der neue Anwendungsbereich umfasst nun die Förderung von KMU, kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovativen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Für Beträge über 15 Mio. EUR pro Unternehmen sind in den Leitlinien Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt, da Beihilfen unterhalb dieses Schwellenwerts (der bisher bei 1,5 Mio. EUR pro Jahr und pro Unternehmen lag) mit der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der vorherigen Prüfung durch die EU-Kommission befreit werden. Spektrum zulässiger Finanzinstrumente: Das Spektrum zulässiger Finanzinstrumente umfasst künftig Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien. Auf Entwicklungsphase und Risiken des Unternehmens zugeschnittene obligatorische Beteiligung privater Investoren: Mit einer solchen Beteiligung parallel zu den öffentlichen Investoren soll sichergestellt werden, dass Beihilfemaßnahmen dazu dienen, private Mittel zu mobilisieren und nicht zu ersetzen. Allerdings beträgt die Mindestbeteiligung privater Investoren nun zwischen 10 und 60 Prozent, je nach Alter und Risiken des Unternehmens. Dadurch können Unternehmensgründungen von öffentlicher Seite stärker unterstützt werden, wenn die privaten Märkte für Unternehmensfinanzierungen weniger bereit sind, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Bei Unternehmen in der Seed-und Start-up-Phase vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf ist nur noch eine private Beteiligung von 10 Prozent vorgeschrieben. Die Risikofinanzierungsbeihilfen können von der EU-Kommission nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamen Interessen, Erforderlichkeit und Geeignetheit der staatlichen Maßnahme, Anreizeffekt, Verhältnismäßigkeit der Beihilfen Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum, Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Transparenz. Die neuen Leitlinien sollen für alle Risikofinanzierungen vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 angewendet werden. Bewertung Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Leitlinien auf weitere Finanzinstrumente ist zu begrüßen. Es ist ebenfalls zu begrüßen, dass die ursprünglich von der EU-Kommission erwogene 422 H. WETTBEWERB UND BEIHILFE II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Bevorzugung von territorial nicht begrenzter Venture-Capit
© Copyright 2024 ExpyDoc