Inhalte der Patent- und Verwertungsstrategie

Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda
Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum1
–
Präambel
Die HFD hat eine Forschungsstrategie mit drei Forschungsschwerpunkten etabliert. Diese
Patent- und Verwertungsstrategie soll – in Ergänzung dieser Forschungsstrategie - die
Forschungsschwerpunkte stärken und einen umsichtigen Umgang mit den Ergebnissen der
Forschungs- und Entwicklungsarbeit sicherstellen. Die HFD will das geistige Eigentum ihrer
Mitglieder wahren und das entstandene Wissen im Wege des Technologietransfers in einen
nachhaltigen sozioökonomischen Nutzen umwandeln. Dabei berücksichtigt sie die Open
Access – Strategie der EU.
Inhalte
1. Ziele und Grundsätze
2. Strukturen
3. Prozesse
4. Verantwortlichkeiten
5. Beteiligung an Verwertungseinnahmen
6. Budget
Anlage: Auszug Arbeitnehmererfindungsgesetz
1. Ziele und Grundsätze:
-
Die HFD will ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Technologietransfer
langfristig an der HFD implementieren.
-
Die HFD wird Innovationen und Inventionen ihrer Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler so weit als möglich unterstützen. Sie verpflichtet sich zu einem
sorgfältigen Umgang mit den Erfindungsrechten aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter; gleiches strebt sie an für freie Erfindungen.
-
Die HFD stärkt ihre Reputation hinsichtlich der Innovationsbereitschaft nach innen
und außen.
1
Präsidiumsbeschluss vom 21. Januar 2016 -
Die Anzahl der qualitativ hochwertigen Erfindungsmeldungen bzw. die Anzahl der
angemeldeten gewerblichen Schutzrechte soll erhöht werden.
-
Das Thema „Umgang mit geistigem Eigentum“ wird - da wo möglich und sinnvoll - in
die Lehre einbezogen.
-
Hochschulbasierte Ausgründungen („spin-offs“ und „start-ups“) unter Beteiligung
von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der HFD sind besonders
willkommen2, insbesondere dann, wenn sie Forschungsergebnisse in marktreife
Produkte überführen und neue Arbeitsplätze schaffen.
2. Strukturen
-
Die Verfahren an der HFD berücksichtigen die Interessen aller Beteiligten:
Forschende, Entwicklerinnen und Entwickler, Hochschule, Wirtschaft und
Gesellschaft.
-
Die HFD bindet ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv in die
Entscheidungsprozesse
bei
der
Verwertung
von
Erfindungen
und
Arbeitsergebnissen ein. Das Interesse an einer zeitnahen Veröffentlichung ist zu
wahren.
-
Sofern erforderlich, werden Recherche- und Verwertungsaufträge der zuständigen
Patentverwertungsagentur (PVA) - im Falle der HFD in erster Linie die GINo
Gesellschaft für Innovation Nordhessen mbH - übertragen.
-
Ein/e zuständige/r Patent- und Transferbeauftragte/r koordiniert als zentrale
Schnittstelle die Abläufe, auch mit den evtl. notwendigen externen Dienstleistern
und führt auch selbst Verhandlungen mit potentiellen Abnehmern in Industrie und
Wirtschaft.
-
Ausgründungen werden im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt durch die
Bereitstellung von gewerblichen und/oder anderen Schutzrechten, die Nutzung von
hochschuleigenen Einrichtungen, Geräten oder Personal.
3. Prozesse
-
Die HFD ist bestrebt, Ideen, Produkte oder Technologien schutzrechtlich zu sichern
unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzenverhältnisses.
-
Der im QM-System der HFD ausgewiesene Prozess „Patentierung und Verwertung
von Diensterfindungen“ ist zu beachten.
-
Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Diensterfindungen und freie Erfindungen3
unverzüglich ihrem Arbeitgeber mittels der dafür vorgesehenen Erfindungsmeldung
mitzuteilen. Diese ist beim Justiziariat der HFD einzureichen.
-
Die Entscheidung über die Annahme oder Freigabe der Erfindung trifft das
Präsidium der HFD aufgrund einer Vorlage des Justiziariats in Zusammenarbeit mit
der/dem Transferbeauftragten bzw. der PVA und der Abteilung FT. Kriterien für die
2
Im Rahmen der dienst‐/tarifrechtlichen und sonstigen Regelungen 3
Definitionen s. Anlage: Auszug Arbeitnehmererfindungsgesetz Entscheidung sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Patentschutz: Neuheit,
erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und Technizität und darüber
hinaus eine Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Vermarktung.
-
Gemäß §§ 13 und 14 ArbEG obliegt der HFD als Arbeitgeberin die
Schutzrechtsanmeldung. Die Anmeldung erfolgt i.d.R. über externe Patentanwälte.
-
Bei Verwertung eines Schutzrechts durch eine Ausgründung stehen zwei
Möglichkeiten zur Verfügung:

Vergabe oder Verkauf einer Lizenz,

gesellschaftsrechtliche Beteiligung der HFD.
Der besonderen Situation der frühen Gründungsphase ist Rechnung zu tragen.
-
Besonderheiten bei sonstigen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und bei
Entwicklungen von Computerprogrammen, die im Dienst erarbeitet oder entwickelt
wurden, aber nicht schutzrechtsfähig sind:
Die HFD hat grundsätzlich sämtliche Rechte an nicht patentfähigen Ergebnissen
(z.B. Software, Lehrfilme, KnowHow, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster
Rezepturen, technische Entwicklungen, etc.) und wird diese in Absprache mit den
Beteiligten im Interesse der Allgemeinheit sowohl für Forschungs- als auch für
kommerzielle Zwecke verwerten, z.B. gegen Entgelt lizenzieren oder übertragen.
Diese möglicherweise verwertbaren Ergebnisse sind mit einem entsprechenden
Formblatt dem Justiziariat zu melden.
4. Verantwortlichkeiten
-
Die vertraglichen Regelungen zu gewerblichen und anderen Schutzrechten sollen
für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar sein. Dies dient der vertrauensvollen
Zusammenarbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und ihrer externen
Partner.
-
Die Erfinderinnen und Erfinder sind verpflichtet, bei allen Schritten im Verfahren hin
zu einer Patentierung mitzuwirken.
-
Die HFD entscheidet ggf. zusammen mit der PVA über die Form und den Weg der
Verwertung unter Beachtung der o. g. Ziele und Grundsätze.
5. Beteiligung an Verwertungseinnahmen
-
Die durch die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten erzielten Einnahmen
teilen sich HFD und Erfinderinnen und Erfinder nach Maßgabe des ArbEG. Die
Erfinder erhalten ihren Anteil zur persönlichen Verwendung.
-
Im Falle von Erfindungen/Patenten beträgt der Erfinderanteil gemäß § 42 ArbEG
30 % der durch die Verwertung erzielten Bruttoeinnahmen. Der Anteil des
Fachbereichs am Gewinn richtet sich nach der monetären Beteiligung, die der
Fachbereich an den entstandenen Kosten geleistet hat.
-
Forschende und Entwicklerinnen und Entwickler sonstiger, nicht patentfähiger
Arbeitsergebnisse werden am Gewinn i.d.R. im Umfang von 30 % beteiligt und nur
soweit, wie es dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig ist.
6. Budget
-
Die HFD stellt jährlich im Rahmen der internen Forschungsförderung Mittel bereit4,
um
Forschungsprojekte
durchzuführen
und
damit
auch
Erfindungen
voranzubringen.
-
Die HFD nimmt am Hessian-Intellectual Property-Offensive (H-IP-O) – Verbund
oder einem Nachfolgeverbund teil (soweit dies in einem angemessenen KostenNutzen-Verhältnis steht). Sie erhält hier auf Antrag Fördergelder, die derzeit
hessenweit zentral für die Hochschulen verwaltet werden.
-
Die HFD unterstützt die Weiterentwicklung und damit das Weiterbringen von
Patentanmeldungen zur Marktreife, indem sie Anträge an den landes- oder
bundesweiten Weiterentwicklungsfonds unterstützt.
-
Die aus erfolgreichen Verwertungen erzielten zentralen Einnahmen der Hochschule
stehen in einem Fonds zur Finanzierung von Patentierungs- und Verwertungskosten
zur Verfügung.
4
Im Haushaltsjahr 2015 insgesamt 150.000 € Anlage: Auszug Arbeitnehmererfindungsgesetz
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder
freie Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden
Tätigkeit entstanden sind oder
2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung
beruhen.
(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch
den Beschränkungen der §§ 18 und 19.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
§ 18 Mitteilungspflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung
gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform
mitzuteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre
Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die
Erfindung frei ist.
(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung
durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei
sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden
(§ 6).
(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung
offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
§ 19 Anbietungspflicht
(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens
ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen
Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den
vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das
Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das
Vorrecht.
(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm
angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, dass die Bedingungen des Angebots
nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen
beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder
festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.