Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Fulda Leitlinien für den Umgang mit geistigem Eigentum1 – Präambel Die HFD hat eine Forschungsstrategie mit drei Forschungsschwerpunkten etabliert. Diese Patent- und Verwertungsstrategie soll – in Ergänzung dieser Forschungsstrategie - die Forschungsschwerpunkte stärken und einen umsichtigen Umgang mit den Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsarbeit sicherstellen. Die HFD will das geistige Eigentum ihrer Mitglieder wahren und das entstandene Wissen im Wege des Technologietransfers in einen nachhaltigen sozioökonomischen Nutzen umwandeln. Dabei berücksichtigt sie die Open Access – Strategie der EU. Inhalte 1. Ziele und Grundsätze 2. Strukturen 3. Prozesse 4. Verantwortlichkeiten 5. Beteiligung an Verwertungseinnahmen 6. Budget Anlage: Auszug Arbeitnehmererfindungsgesetz 1. Ziele und Grundsätze: - Die HFD will ein innovationsfreundliches Umfeld schaffen und Technologietransfer langfristig an der HFD implementieren. - Die HFD wird Innovationen und Inventionen ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler so weit als möglich unterstützen. Sie verpflichtet sich zu einem sorgfältigen Umgang mit den Erfindungsrechten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; gleiches strebt sie an für freie Erfindungen. - Die HFD stärkt ihre Reputation hinsichtlich der Innovationsbereitschaft nach innen und außen. 1 Präsidiumsbeschluss vom 21. Januar 2016 - Die Anzahl der qualitativ hochwertigen Erfindungsmeldungen bzw. die Anzahl der angemeldeten gewerblichen Schutzrechte soll erhöht werden. - Das Thema „Umgang mit geistigem Eigentum“ wird - da wo möglich und sinnvoll - in die Lehre einbezogen. - Hochschulbasierte Ausgründungen („spin-offs“ und „start-ups“) unter Beteiligung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der HFD sind besonders willkommen2, insbesondere dann, wenn sie Forschungsergebnisse in marktreife Produkte überführen und neue Arbeitsplätze schaffen. 2. Strukturen - Die Verfahren an der HFD berücksichtigen die Interessen aller Beteiligten: Forschende, Entwicklerinnen und Entwickler, Hochschule, Wirtschaft und Gesellschaft. - Die HFD bindet ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv in die Entscheidungsprozesse bei der Verwertung von Erfindungen und Arbeitsergebnissen ein. Das Interesse an einer zeitnahen Veröffentlichung ist zu wahren. - Sofern erforderlich, werden Recherche- und Verwertungsaufträge der zuständigen Patentverwertungsagentur (PVA) - im Falle der HFD in erster Linie die GINo Gesellschaft für Innovation Nordhessen mbH - übertragen. - Ein/e zuständige/r Patent- und Transferbeauftragte/r koordiniert als zentrale Schnittstelle die Abläufe, auch mit den evtl. notwendigen externen Dienstleistern und führt auch selbst Verhandlungen mit potentiellen Abnehmern in Industrie und Wirtschaft. - Ausgründungen werden im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt durch die Bereitstellung von gewerblichen und/oder anderen Schutzrechten, die Nutzung von hochschuleigenen Einrichtungen, Geräten oder Personal. 3. Prozesse - Die HFD ist bestrebt, Ideen, Produkte oder Technologien schutzrechtlich zu sichern unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzenverhältnisses. - Der im QM-System der HFD ausgewiesene Prozess „Patentierung und Verwertung von Diensterfindungen“ ist zu beachten. - Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Diensterfindungen und freie Erfindungen3 unverzüglich ihrem Arbeitgeber mittels der dafür vorgesehenen Erfindungsmeldung mitzuteilen. Diese ist beim Justiziariat der HFD einzureichen. - Die Entscheidung über die Annahme oder Freigabe der Erfindung trifft das Präsidium der HFD aufgrund einer Vorlage des Justiziariats in Zusammenarbeit mit der/dem Transferbeauftragten bzw. der PVA und der Abteilung FT. Kriterien für die 2 Im Rahmen der dienst‐/tarifrechtlichen und sonstigen Regelungen 3 Definitionen s. Anlage: Auszug Arbeitnehmererfindungsgesetz Entscheidung sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Patentschutz: Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und Technizität und darüber hinaus eine Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Vermarktung. - Gemäß §§ 13 und 14 ArbEG obliegt der HFD als Arbeitgeberin die Schutzrechtsanmeldung. Die Anmeldung erfolgt i.d.R. über externe Patentanwälte. - Bei Verwertung eines Schutzrechts durch eine Ausgründung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Vergabe oder Verkauf einer Lizenz, gesellschaftsrechtliche Beteiligung der HFD. Der besonderen Situation der frühen Gründungsphase ist Rechnung zu tragen. - Besonderheiten bei sonstigen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und bei Entwicklungen von Computerprogrammen, die im Dienst erarbeitet oder entwickelt wurden, aber nicht schutzrechtsfähig sind: Die HFD hat grundsätzlich sämtliche Rechte an nicht patentfähigen Ergebnissen (z.B. Software, Lehrfilme, KnowHow, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster Rezepturen, technische Entwicklungen, etc.) und wird diese in Absprache mit den Beteiligten im Interesse der Allgemeinheit sowohl für Forschungs- als auch für kommerzielle Zwecke verwerten, z.B. gegen Entgelt lizenzieren oder übertragen. Diese möglicherweise verwertbaren Ergebnisse sind mit einem entsprechenden Formblatt dem Justiziariat zu melden. 4. Verantwortlichkeiten - Die vertraglichen Regelungen zu gewerblichen und anderen Schutzrechten sollen für alle Beteiligten klar und nachvollziehbar sein. Dies dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und ihrer externen Partner. - Die Erfinderinnen und Erfinder sind verpflichtet, bei allen Schritten im Verfahren hin zu einer Patentierung mitzuwirken. - Die HFD entscheidet ggf. zusammen mit der PVA über die Form und den Weg der Verwertung unter Beachtung der o. g. Ziele und Grundsätze. 5. Beteiligung an Verwertungseinnahmen - Die durch die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten erzielten Einnahmen teilen sich HFD und Erfinderinnen und Erfinder nach Maßgabe des ArbEG. Die Erfinder erhalten ihren Anteil zur persönlichen Verwendung. - Im Falle von Erfindungen/Patenten beträgt der Erfinderanteil gemäß § 42 ArbEG 30 % der durch die Verwertung erzielten Bruttoeinnahmen. Der Anteil des Fachbereichs am Gewinn richtet sich nach der monetären Beteiligung, die der Fachbereich an den entstandenen Kosten geleistet hat. - Forschende und Entwicklerinnen und Entwickler sonstiger, nicht patentfähiger Arbeitsergebnisse werden am Gewinn i.d.R. im Umfang von 30 % beteiligt und nur soweit, wie es dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig ist. 6. Budget - Die HFD stellt jährlich im Rahmen der internen Forschungsförderung Mittel bereit4, um Forschungsprojekte durchzuführen und damit auch Erfindungen voranzubringen. - Die HFD nimmt am Hessian-Intellectual Property-Offensive (H-IP-O) – Verbund oder einem Nachfolgeverbund teil (soweit dies in einem angemessenen KostenNutzen-Verhältnis steht). Sie erhält hier auf Antrag Fördergelder, die derzeit hessenweit zentral für die Hochschulen verwaltet werden. - Die HFD unterstützt die Weiterentwicklung und damit das Weiterbringen von Patentanmeldungen zur Marktreife, indem sie Anträge an den landes- oder bundesweiten Weiterentwicklungsfonds unterstützt. - Die aus erfolgreichen Verwertungen erzielten zentralen Einnahmen der Hochschule stehen in einem Fonds zur Finanzierung von Patentierungs- und Verwertungskosten zur Verfügung. 4 Im Haushaltsjahr 2015 insgesamt 150.000 € Anlage: Auszug Arbeitnehmererfindungsgesetz § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen (1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein. (2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder 2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen. (3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten. § 18 Mitteilungspflicht (1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. (2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6). (3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. § 19 Anbietungspflicht (1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden. (2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht. (3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, dass die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest. (4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.
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