IP- Strategie - Hochschule Hannover

Strategie der Hochschule Hannover zum Umgang mit geistigem Eigentum
(IP- Strategie)
Prolog
Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen
aus der Hochschule heraus ist in § 3 Absatz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verankert.
Auf dieser Grundlage baut die Hochschule Hannover den Bereich der Forschung und
Entwicklung weiterhin intensiv aus, um die Vernetzung mit Wirtschaft, Wissenschaft und
Öffentlichkeit zu intensivieren.
Anwendungsorientierte Forschung sowie ein aktiver Wissens- und Technologietransfer ist an
der Hochschule Hannover zwingend erforderlich für die Aktualisierung der Lehre im Hinblick
auf den schnellen wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt. Die Forschung an der
Hochschule ist gekennzeichnet durch Qualität, Praxisnähe und orientiert sich an konkreten
Berufsfeldern und Fragestellungen der Praxis.
In diesem Zusammenhang kommt dem sorgfältigen Umgang mit den Erfindungen ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insbesondere seit der Novellierung des § 42 des
Arbeitnehmererfindergesetzes und der damit verbundenen Abschaffung des sogenannten
Hochschullehrerprivilegs eine wichtige Funktion zu.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule Hannover erarbeiten neue
Erkenntnisse zu Mensch, Natur und Technik. Auf der Grundlage ihrer Erfindungen entstehen
technologische Innovationen, die volkswirtschaftlichen Mehrwert schaffen und die Zukunft
des Wirtschaftsstandortes Deutschland sichern. Im Bewusstsein dieser Verantwortung und in
Wahrnehmung ihrer hochschulrechtlichen Aufgabe, den Wissens- und Technologietransfer
zu fördern, erkennt die Hochschule Hannover den verantwortungsbewussten Umgang mit
Geistigem Eigentum als besondere Aufgabe an.
Die Hochschule Hannover hat sich zum Ziel gesetzt, die Verwertung ihrer wissenschaftlichen
Erkenntnisse voran zu treiben. Dabei wird sie seit mehreren Jahren aktiv durch die
Technologietransferorganisation, die MBM ScienceBridge GmbH, Göttingen, unterstützt.
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Ziele der IP-Strategie
In Übereinstimmung mit der Empfehlung der Europäischen Kommission1 strebt die
Hochschule Hannover mit der vorliegenden IP-Strategie die folgenden Ziele an:
Die Hochschule ist bestrebt, die im Rahmen der Forschungsaktivitäten entstehenden
wirtschaftlich verwertbaren Forschungsergebnisse durch geeignete Maßnahmen bestmöglich
zu sichern und die Anzahl der auf sie angemeldeten gewerblichen Schutzrechte langfristig zu
steigern.
Die Hochschule Hannover will durch eine hohe Professionalität im Umgang mit
Schutzrechten und deren Verwertung (Transparenz, klare und verbindliche Regelungen in
den Verträgen) sowohl bei den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Hochschule
ihre Attraktivität als Arbeitgeber, Ausbildungs- und Forschungsort erhöhen als auch eine
hohe Anerkennung bei externen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Forschungspartnern erreichen.
Der Ausbau bereits bestehender nationaler und internationaler Kooperationen mit
wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Forschungspartnern zu nachhaltigen, strategischen
Partnerschaften und Allianzen steht im Fokus, um bereits bestehende Forschungsschwerpunkte zu stärken sowie neue Forschungsthemen zu definieren.
Die Hochschule Hannover strebt langfristig die Erzielung von finanziellen Rückflüssen aus
den Patent- und Verwertungsaktivitäten an, insbesondere auch zur Refinanzierung der
anfallenden Patentierungskosten. Es ist langfristiges Ziel der Hochschule, attraktive
Schutzrechtsportfolios aufzubauen, die durch Lizenzierung auch nachhaltige Erlöse für die
Hochschule erwirtschaften.
Die Hochschule Hannover unterstützt die Gründung von Firmen („Spin-offs“) aus der
Hochschule auf der Basis von an der Hochschule erarbeiteten Forschungs- und
Entwicklungsergebnissen, um die Umsetzung solcher Ergebnisse in marktreife Produkte
und damit die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen voranzutreiben.
1 „Empfehlung der Kommission zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex
an Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen“ vom 10.04.2008, K(2008)1329
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Die IP- Strategie ist als wichtiger Baustein einerseits eingebettet in die übergeordneten Ziele
der Hochschule sowie andererseits in die hochschulweite Forschungsstrategie, dessen
Kernpunkte die

grundlegende Förderung individueller Forschung von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern als wesentliche Keimzelle der Forschungsaktivitäten,

strukturelle Förderung ausgewiesener Schwerpunktthemen zur notwendigen
Profilierung der Hochschule Hannover in der Wissenschaftswelt sowie

der Aufbau einer strukturierten Graduiertenförderung zur Nachwuchsförderung in der
Hochschule Hannover
sind.
Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele hat die Hochschule Hannover das folgende
Verfahren für den Umgang mit dem geistigen Eigentum entwickelt.
Erfindungen an Hochschulen
Jede Erfindung, die ein Hochschulbeschäftigter (auch Hilfskräfte mit Anstellungsvertrag) in
dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist vom Erfinder dem Dienstherrn unverzüglich
schriftlich zu melden. Mit der Abschaffung des sogenannten „Hochschullehrerprivilegs“
werden alle an einer Hochschule Beschäftigten gleich behandelt, für sie gelten grundsätzlich
die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes.
Eine Diensterfindung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Arbeitnehmererfindergesetzes liegt vor,
wenn:

die Erfindung aus der dem Arbeitnehmer an der Hochschule obliegenden Tätigkeit
(Aufgabenerfindung) entstanden ist oder

sie maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der Anstellung beruht bzw. sie
thematisch auf dem Arbeitsgebiet der Anstellung liegt (Erfahrungserfindung).
Dabei ist es unerheblich, ob die Erfindung in der Freizeit oder in Nebentätigkeit entstanden
ist.
Eine freie Erfindung liegt hingegen vor, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind und die Erfindung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Auch freie Erfindungen unterliegen der Mitteilungspflicht.
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Meldung einer Erfindung
Die Meldung einer Erfindung ist unter Einreichung des auf der Homepage des Justiziariates
erhältlichen Formblattes „Erfindungsmeldung“ an das Justiziariat der Hochschule zu richten.
Allgemeine Erläuterungen zur Erfindungsmeldung sind dem Formblatt angefügt. Die
Erfindungsmeldung ist von allen Erfindern zu unterschreiben und in Schriftform einzureichen.
Ansprechpartner im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist das Justiziariat der
Hochschule, das einerseits eine beratende Funktion gegenüber den Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern der Hochschule übernimmt und anderseits die Zusammenarbeit mit
der Technologietransferorganisation koordiniert.
Im Justiziariat erfolgt zudem eine formale Erstprüfung, unter anderem in Bezug auf
Vollständigkeit und auf Rechte Dritter.
Sofern die Hochschule über die Rechte einer Erfindung verfügen kann, prüft die Hochschule
innerhalb einer Frist von 4 Monaten, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt und die
Schutzrechtsanmeldung auf ihre Kosten vornimmt oder ob sie die Erfindung frei gibt.
Die Inanspruchnahme gilt nach § 6 Absatz 2 des Arbeitnehmererfindergesetzes als erklärt,
wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Eingang
der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform
freigibt.
Die Erfinderinnen und Erfinder erhalten weiterhin eine förmliche Inanspruchnahmeerklärung
oder, falls die Hochschule die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte, ein Freigabeschreiben durch die Hochschule.
Im Falle einer Inanspruchnahme durch die Hochschule stellt diese die Anmeldung eines
Schutzrechtes zu ihren Lasten sicher. Die Hochschule meldet die Erfindung im eigenen
Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht an und betreibt die Verwertung. Dem
Erfinder bleibt ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung seiner Diensterfindung im
Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
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Patentanmeldung
Die Technologietransferorganisation gibt eine Empfehlung hinsichtlich der Inanspruchnahme
der Erfindung ab, auf deren Grundlage die Hochschule in Abstimmung mit dem Erfinder die
Entscheidung trifft, ob eine Erfindung zum Patent angemeldet wird.
Die Entscheidung über eine Anmeldung erfolgt auf der Grundlage verschiedener Parameter
wie zum Beispiel Neuheit, erfinderische Höhe, kommerzielles Potential, Verpflichtungen
gegenüber Dritten, Rechte Dritter sowie weiterer möglicherweise relevanter Faktoren.
Eine Schutzrechtsanmeldung findet in der Regel nur bei positiver Bewertung der
Verwertungsaussichten statt.
Verwertung der Erfindung
Die Entscheidung über die kommerzielle Verwertung schutzrechtlich gesicherter Ergebnisse
trifft die Hochschule nach eigenem Ermessen in enger Abstimmung mit der Technologietransferorganisation und den Erfindern.
Die Technologietransferorganisation koordiniert alle wichtigen Prozesse und entwickelt die
optimale Verwertungsstrategie unter Würdigung der Interessen der Hochschule, der Erfinder
und dem Nutzen für die Gesellschaft. Sie beauftragt den Patentanwalt mit der Ausarbeitung
und Einreichung der Patentanmeldung und handelt die Verwertungsverträge mit Dritten in
enger Abstimmung mit dem Justiziariat aus.
Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule leisten bei der Verwertung
der Erfindungen einen wichtigen Beitrag, indem sie durch ihr Fachwissen aktiv in die
Entscheidungen und Prozesse eingebunden sind.
In Fällen, in denen die Erfindung Bestandteil einer Vereinbarung mit Dritten ist (zum Beispiel
mit öffentlichen oder privaten Mittelgebern), berücksichtigt das Justiziariat die Bestimmungen
dieser Vereinbarung.
Geben Forschungskooperationen mit wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen
Vertragspartnern bzw. Forschungs- und Entwicklungsaufträgen bereits Hinweise auf
mögliche Erfindungen, werden in den entsprechenden Vereinbarungen zur Vermeidung
späterer Konflikte von vornherein Regelungen zu dem Umgang mit gewerblichen
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Schutzrechten ( Altschutzrechte, Neuschutzrechte) getroffen. Dabei findet das EUBeihilferecht zur Vermeidung von unzulässigen Subventionen der Industrie
Berücksichtigung.
Sofern Anmeldung, Verwertung und Nutzung von gewerblichen Schutzrechten nicht bereits
durch konkrete Bestimmungen seitens eines Projektträgers vorgegeben sind, ist Ziel der
Hochschule, so weit wie möglich Eigentümer ihrer Erfindungen und Schutzrechte zu bleiben
und vermarktungsfähige Erfindungen selbst zum Patent anzumelden. Hierdurch werden
attraktive Schutzrechtsportfolios aufgebaut, die durch Lizenzierung auch nachhaltige Erlöse
für die Hochschule erwirtschaften.
Der Verkauf des Schutzrechts sollte nur in sachlich gerechtfertigten Konstellationen unter
Würdigung aller Interessen erfolgen. In diesem Fall ist hier die Einräumung eines nicht
ausschließlichen Nutzungsrechts für Forschung und Lehre zu vereinbaren, um die eigene
Forschung weiter betreiben zu können.
Gewinnbeteiligung
Die Einnahmen aus der Verwertung einer Erfindung teilt die Hochschule Hannover mit dem
bzw. den betreffenden Erfinder/n nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes.
Danach hat der Erfinder im Falle einer Verwertung nach § 42 Absatz 4 des Arbeitnehmererfindergesetzes einen Anspruch auf eine Erfindervergütung in Höhe von 30 % der Bruttoverwertungseinnahmen. Aus den übrigen Erlösen geht nach Abzug der Kosten in der Regel
ein weiterer signifikanter Anteil an die beteiligten Organisationseinheiten.
Freigabe von Erfindungen
Für den Fall, dass die Hochschule in Abstimmung mit der Technologietransferorganisation
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die Entscheidung trifft,

eine Erfindung nicht zum Patent anzumelden,

eine Anmeldung vor Erteilung eines Patents zurückzuziehen oder

eine Patentanmeldung ganz oder teilweise nicht aufrechtzuerhalten
wird die Erfindung an den Erfinder freigegeben. Der Erfinder kann in diesem Fall frei über die
Erfindung verfügen und sie verwerten.
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