Vorstandsbericht zu TOP 7 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen Die Gesellschaft hat das von der Hauptversammlung am 4. Juli 2014 beschlossene genehmigte Kapital von Euro 1.705.000,00 teilweise in Höhe von Euro 290.000,00 ausgenutzt (siehe dazu den schriftlichen Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals im März 2015). Das verbleibende genehmigte Kapital beträgt Euro 1.415.000,00. Die Ermächtigung soll an das entsprechend erhöhte Grundkapital angepasst werden. Hierzu soll das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben werden, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Aus Gründen der Flexibilität soll es für Barund/oder Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Die Aktionäre haben bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Das Bezugsrecht soll nach Tagesordnungspunkt 7 b) (1) für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Das Bezugsrecht soll nach Tagesordnungspunkt 7 b) (2) ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreitet. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren ohne die kosten- und zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, mit derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird nicht mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Die Begrenzung des Umfangs der Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss auf 10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden oder, sofern dieser Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss trägt ebenfalls dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Auf diese Grenze sind alle Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben HELMA Eigenheimbau AG Zum Meersefeld 4 D-31275 Lehrte www.HELMA.de 1 von 3 Vorstandsbericht zu TOP 7 HELMA Eigenheimbau AG Vorstandsbericht zu TOP 7 oder veräußert worden sind, z.B. eigene Aktien. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Das Bezugsrecht soll nach Tagesordnungspunkt 7 b) (3) ausgeschlossen werden können, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Erwerbschancen nutzen kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben bestehen derzeit nicht. Das Bezugsrecht soll nach Tagesordnungspunkt 7 b) (4) ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, die die Gesellschaft oder ihre unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals auf der Grundlage der von dieser ordentlichen Hauptversammlung unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben haben, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht aus diesen Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen und Genussrechten am Kapitalmarkt enthalten die entsprechenden Options-, Anleihe- oder Genussscheinbedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen oder Genussrechte bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien einzuräumen, wie es den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen oder Genussrechte und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Options-, Anleihe- oder Genussscheinbedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch HELMA Eigenheimbau AG Zum Meersefeld 4 D-31275 Lehrte www.HELMA.de 2 von 3 Vorstandsbericht zu TOP 7 HELMA Eigenheimbau AG Vorstandsbericht zu TOP 7 komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen oder Genussrechte ohne Verwässerungsschutz auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt und damit auch als Finanzierungsinstrument für die Gesellschaft wesentlich unattraktiver. Das Bezugsrecht soll nach Tagesordnungspunkt 7 b) (5) ausgeschlossen werden können, um die neuen Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen anzubieten bzw. an sie zu übertragen. Die Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Arbeitnehmer mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswertes gefördert werden. Für den Einsatz als Vergütungsbestandteil kann die Bereitstellung von Mitarbeiteraktien aus genehmigtem Kapital wirtschaftlich sinnvoll sein, da sie anders etwa als eine Barleistung die Liquidität der Gesellschaft schont. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und angemessene Vergünstigung gewährt werden. Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die auf eine Ausnutzung folgende Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten. Lehrte, im Mai 2015 Karl-Heinz Maerzke Gerrit Janssen VorstandsvorsitzenderVorstand HELMA Eigenheimbau AG Zum Meersefeld 4 D-31275 Lehrte www.HELMA.de 3 von 3 Vorstandsbericht zu TOP 7 HELMA Eigenheimbau AG
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