AG München: UrhSchiedsV, Einigungsvorschlag

AG München, Beschluss v. 27.10.2015 – 142 C 12959/15
Titel:
AG München: UrhSchiedsV, Einigungsvorschlag, Antragssteller, Schiedsverfahren,
Markenamt, Schutzrecht, Kostenfestsetzung, Schiedsgericht, WahrnG,
Antragsabweisung, Voraussetzung der Wirksamkeit, Vorstandsmitglied,
Prozessvertreter, Verfahrenskosten, Verfahrensausgang, Verteilung der Kosten,
Anfechtung der Entscheidung, Zulässigkeitsvoraussetzung, Kostenteilung,
Ermessensfehler
Normenketten:
UrhSchiedsV §§ 13 IX, 14 I, II, 15 II
§ 14 Abs. 2 UrhSchiedsV
§ 14 UrhSchiedsV
UrhSchiedsV §§ 13 IX, 14 I, II, 15 II
§ 13 Abs. 9 und § 15 Abs. 2 UrhSchiedsV
Schlagworte:
Schiedsverfahren, Kostenentscheidung, Kostenberechnung, Kostenfestsetzung, Schiedsstelle nach dem
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechen und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentund Markenamt
Tenor
I.
Der Antrag des Antragsstellers ... auf gerichtliche Entscheidung über Ziffer III. des Einigungsvorschlags der
Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberechten und verwandten Schutzrechten
beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 30.5.2015, Az. ... wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung und Abänderung der Kostenentscheidung sowie des
Kostenfeststellungsbeschlusses vom 23.10.2014 wird zurückgewiesen.
III.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller ...
IV.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 105,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung der Schiedsstellte ist richtig und war nicht abzuändern. Dasselbe gilt für die
Kostenfestsetzung.
I.
Der nunmehrige Antragssteller hat mit Schriftsatz vom 15.5.2015 durch das Einlegung eines nicht näher
spezifizierten „Rechtsmittels“ Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV, sowie
Anträge nach § 13 Abs. 9 und § 15 Abs. 2 UrhSchiedsV gestellt. Die Anträge sind zulässig. Die Frist von §
15 Abs. 2 UrhSchiedsV gilt ausschließlich für die Kostenfestsetzung; sie wurde vorliegend gewahrt.
II.
Der jetzige Antragssteller war Antragsgegner in einem Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechen und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patentund Markenamt. Er hat sich über seinen Prozessvertreter in mehreren Schriftsätzen eingelassen und
Antragsabweisung beantragt. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 30.5.2014 ist ihm 3.6.2014
zugestellt worden.
III.
Der Einigungsvorschlag ist vom jetzigen Antragssteller nicht akzeptiert worden. Die Annahme des
Einigungsvorschlags ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV „auch wenn“ nicht
Voraussetzung der Wirksamkeit der Kostenentscheidung. Kosten fallen mithin an und sind von den Parteien
zu tragen unabhängig davon, ob die Parteien den Einigungsvorschlag annehmen oder nicht. Die gesetzliche
Grundlage für die Anrufung der Schiedsstelle folgt nämlich aus § 14 Abs. 1 WahrnG; sie war insoweit
vorliegend nach § 17 WahrnG Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage zu den ordentlichen Gerichten.
IV.
Gem. § 14 UrhSchiedsV entscheidet die Schiedsstelle über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach
billigem Ermessen. Vorliegend hat die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag ausgeführt, dass die
hälftige Teilung der Amtskosten dem Verfahrensausgang entspricht. Dieser Kostenansatz ist nicht zu
beanstanden.
1. Nach § 14 UrhSchiedsV ist ausreichend die Teilnahme an einem Schiedsverfahren, und sei es als
Antragsgegner. Der jetzige Antragsteller hat durch diverse Schriftsätze am Schiedsverfahren zudem aktiv
teilgenommen.
2. Unzutreffend ist die Behauptung der jetzigen Antragstellerseite, die Kostenentscheidung sei ihr nicht
zugestellt worden. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 3.6.2014 hat sie den Einigungsvorschlag,
in dem unter III. die Kostenentscheidung enthalten ist, erhalten.
3. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten gem. § 14 Abs. 1 S. 1 nach billigem Ermessen. Die
Anfechtung der Entscheidung über die Kosten durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung dient nicht der
Ersetzung des von der Schiedsstelle ausgeübten Ermessens durch das angerufene Gericht, sondern nur
der Überprüfung, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde (AG München, BeckRS 2009, 06729).
4. Inhaltlich ist die Kostenentscheidung richtig; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht
hat seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Keine Partei gewinnt voll. Aufgrund der vorgelegten
Händlerauskunft (AS 27ff) ist auch das Gericht überzeugt, dass der jetzige Antragsteller passivlegitimiert
war. Gegen die vorgelegten Dokumente hat sich die jetzige Antragstellerseite nicht substantiiert gewandt.
Auf der anderen Seite hat das Schiedsgericht ein schlüssige Berechnungsmuster zugrunde gelegt, nach
dem die Beträge hinter den beantragten zurückbleiben. Insoweit ist die Kostenteilung angemessen und
widerspricht nicht dem billigen Ermessen i. S.v § 14 Abs. 1 S. 1 UrhSchiedsV.
V.
Fehler bei der Kostenberechnung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Streitwert, gegen den sich der jetzige
Antragsteller nicht gewandt hat, wurde im Einigungsvorschlag auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 3
UrhSchiedsV). Gem. § 13 Abs. 2 S. 2 UrhSchiedsV ist die entsprechende Gebühr der Tabelle zur Anlage 2
des GKG zu entnehmen. Die in der streitgegenständlichen Kostenrechnung durchgeführte Berechnung ist
zutreffend. Zu Recht legte das Schiedsgericht die Tabelle mit dem Stand vor dem 1.8. 2013 zugrunde.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Bei der Bestimmung des Streitwerts hat das Gericht das
Interesse des Antragstellers an der Abänderung der Kostenentscheidung zugrunde gelegt.