DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BELARUS vom 31. August 2015 Nr. 5 „ÜBER DIE UNENTGELTLICHE HILFE AUS DEM AUSLAND“ 1. Humanitäre Hilfsgüter (-mittel) im Wert von über 500 Basiseinheiten (1 Basiseinheit = 180 000 weißrussische Rubel) ist genehmigungspflichtig und muss vom Präsidenten der Republik Belarus genehmigt werden. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Eintreffens. 2. Hilfsmittel dürfen nicht für politische Zwecke eingesetzt werden. 3. Als Hilfsgüter nicht zulässig sind - Lebensmittel, die weniger als 4 Monate haltbar sind, - medizinische Güter mit Rest-Haltbarkeitsdauer von weniger als 1 Jahr - medizinische Geräte mit Rest-Haltbarkeitsdauer von weniger als 5 Jahren mit Ausnahme von Notsituationen - für Einfuhr verbotene Güter oder genehmigungspflichtige Waren ohne Einfuhrgenehmigung - Kraftfahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind 4. Die Warenübernahme durch den Empfänger erfolgt innerhalb von 1 Monat nach der Einfuhr der Waren in die Republik Belarus. Wenn die Güter direkt in Belarus besorgt wurden, dann innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Freigabe durch den Versender (z. B. Wohltätigkeitsverein). Die Entgegennahme der Waren erfolgt durch die extra dafür gebildete Kommission des Empfängers (z. B. des Partnervereins) in Anwesenheit eines Vertreters der kommunalen Verwaltung (des Exekutivkomitees). Die Warenübernahme wird schriftlich dokumentiert, der Warenwert wird bei Bedarf geschätzt. Sollte festgestellt werden, dass die Waren unbrauchbar sind, müssen sie entweder zurückgeschickt oder vernichtet werden. Wenn der Empfänger ein Privatunternehmer ist, erfolgt die Entgegennahme der Waren ohne die Kommission und ohne die Anwesenheit eines Vertreters der kommunalen Verwaltung (des Exekutivkomitees). 5. Bares Geld, das als humanitäre Hilfe übergeben wird, muss innerhalb von 3 Werktagen auf das Konto für humanitäre Hilfe (humanitäres Konto) eingezahlt werden. 6. Zum Abheben muss der Empfänger seine Registrierungsurkunde in Kopie, den Plan der zweckmäßigen Verwendung in Kopie sowie die Einzahlungsbestätigung mit dem Stempel des Departements vorlegen. 7. Humanitäre Hilfsgüter (-mittel) im Wert von weniger als 500 Basiseinheiten sowie Werbemittel und Muster für die Warenzertifizierung und -untersuchung sind nicht genehmigungspflichtig. 8. Spätestens drei Monate nach der Zustellung muss ein Antrag auf die Registrierung der humanitären Hilfsgüter beim Departement eingereicht werden. 9. Der Antrag kann bereits vor der Einfuhr von humanitären Hilfsgüter eingereicht werden, wenn es sich um Medikamente oder verderbliche Lebensmittel handelt, bzw. andere Güter, wenn ein entsprechender Antrag einer staatlichen Behörde vorliegt. 10. Für die Registrierung der humanitären Hilfsgüter sind folgende Dokumente erforderlich: - (Verwendungs-)plan (in zweifacher Ausfertigung) - Empfangs- bzw. Einzahlungsbestätigung von der Bank mit Kopie - eine Kopie der Versand- bzw. Überlassungsbestätigung mit der Ladeliste (Warenanzahl, -bezeichnung, -wert) und eine Kopie der Übersetzung in eine der Amtssprachen der Rep. Belarus, wenn das Dokument in einer Fremdsprache verfasst ist. Fehlt das Dokument, so wird eine Erläuterungsnotiz mit dem Warenverzeichnis (Anzahl, Warenbezeichnung, Warenwert) und den Angaben zu dem Absender beigelegt. - bei Unstimmigkeiten: eine Erklärung des Absenders, wie es zu den Unstimmigkeiten bei den Begleitdokumenten kommen konnte - Übernahmedokument, sei denn humanitäre Güter wurden registriert - bei Lebensmitteln, Medikamenten etc.: ein Dokument mit den Angaben zum Verfallsdatum bzw. Lebensdauer - eine Kopie des Vertrages bzw. des Schenkungsbriefes o. Ä. mit Angaben zu den Verwendungsbedingungen und dem Verwendungszweck - behördlicher Beschluss über die Zollgebühren- und Steuerbefreiung der humanitären Hilfsgüter - eine Kopie der Registrierungsurkunde des Empfängers (juristische Person oder Alleinunternehmer) 11. Bei humanitären Gütern, die zunächst montiert, eingestellt o. ä. werden müssen, wird der Wert ohne den Kosten für solche Arbeiten angegeben. Montagekosten o. Ä. werden gesondert angegeben. 12. Das Departement ist berechtigt, zusätzliche Informationen anzufordern. 13. Alle angereichten Kopien müssen nicht notariell beglaubigt werden, sie werden mit dem Stempel und der Unterschrift des Vorsitzenden/Alleinunternehmers versehen. 14. Hilfsgüter, die durch humanitäre Finanzmittel finanziert werden, sowie Zinsen für diese Finanzmittel sind von Steuern und Abgaben nicht befreit. 15. Die Registrierung der humanitären Hilfsgüter erfolgt durch das Departement innerhalb von 5 Tagen nachdem der Präsident dem Verwendungszweck und der Steuerbefreiung zugestimmt hat, wenn eine Befreiung von Zollgebühren und Steuern vorliegt. In anderen Fällen - innerhalb von 10 Tagen. 16. Verwendung von humanitären Hilfsgütern ist erst nach der Ausstellung der Registrierungsurkunde durch das Departement erlaubt. 17. Bei humanitären Hilfsprogrammen darf die finanzielle Beteiligung des weißrussischen Staates 30 % der Gesamtkosten nicht übersteigen.
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