DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BELARUS vom 31

DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BELARUS
vom 31. August 2015 Nr. 5
„ÜBER DIE UNENTGELTLICHE HILFE AUS DEM AUSLAND“
1. Humanitäre Hilfsgüter (-mittel) im Wert von über 500 Basiseinheiten (1 Basiseinheit =
180 000 weißrussische Rubel) ist genehmigungspflichtig und muss vom Präsidenten der
Republik Belarus genehmigt werden. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Eintreffens.
2. Hilfsmittel dürfen nicht für politische Zwecke eingesetzt werden.
3. Als Hilfsgüter nicht zulässig sind
- Lebensmittel, die weniger als 4 Monate haltbar sind,
- medizinische Güter mit Rest-Haltbarkeitsdauer von weniger als 1 Jahr
- medizinische Geräte mit Rest-Haltbarkeitsdauer von weniger als 5 Jahren mit
Ausnahme von Notsituationen
- für Einfuhr verbotene Güter oder genehmigungspflichtige Waren ohne
Einfuhrgenehmigung
- Kraftfahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind
4. Die Warenübernahme durch den Empfänger erfolgt innerhalb von 1 Monat nach der
Einfuhr der Waren in die Republik Belarus. Wenn die Güter direkt in Belarus besorgt
wurden, dann innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Freigabe durch den Versender
(z. B. Wohltätigkeitsverein). Die Entgegennahme der Waren erfolgt durch die extra dafür
gebildete Kommission des Empfängers (z. B. des Partnervereins) in Anwesenheit eines
Vertreters der kommunalen Verwaltung (des Exekutivkomitees). Die Warenübernahme
wird schriftlich dokumentiert, der Warenwert wird bei Bedarf geschätzt. Sollte festgestellt
werden, dass die Waren unbrauchbar sind, müssen sie entweder zurückgeschickt oder
vernichtet werden. Wenn der Empfänger ein Privatunternehmer ist, erfolgt die
Entgegennahme der Waren ohne die Kommission und ohne die Anwesenheit eines
Vertreters der kommunalen Verwaltung (des Exekutivkomitees).
5. Bares Geld, das als humanitäre Hilfe übergeben wird, muss innerhalb von 3 Werktagen
auf das Konto für humanitäre Hilfe (humanitäres Konto) eingezahlt werden.
6. Zum Abheben muss der Empfänger seine Registrierungsurkunde in Kopie, den Plan der
zweckmäßigen Verwendung in Kopie sowie die Einzahlungsbestätigung mit dem
Stempel des Departements vorlegen.
7. Humanitäre Hilfsgüter (-mittel) im Wert von weniger als 500 Basiseinheiten sowie
Werbemittel und Muster für die Warenzertifizierung und -untersuchung sind nicht
genehmigungspflichtig.
8. Spätestens drei Monate nach der Zustellung muss ein Antrag auf die Registrierung der
humanitären Hilfsgüter beim Departement eingereicht werden.
9. Der Antrag kann bereits vor der Einfuhr von humanitären Hilfsgüter eingereicht werden,
wenn es sich um Medikamente oder verderbliche Lebensmittel handelt, bzw. andere
Güter, wenn ein entsprechender Antrag einer staatlichen Behörde vorliegt.
10. Für die Registrierung der humanitären Hilfsgüter sind folgende Dokumente erforderlich:
- (Verwendungs-)plan (in zweifacher Ausfertigung)
- Empfangs- bzw. Einzahlungsbestätigung von der Bank mit Kopie
- eine Kopie der Versand- bzw. Überlassungsbestätigung mit der Ladeliste
(Warenanzahl, -bezeichnung, -wert) und eine Kopie der Übersetzung in eine der
Amtssprachen der Rep. Belarus, wenn das Dokument in einer Fremdsprache verfasst
ist. Fehlt das Dokument, so wird eine Erläuterungsnotiz mit dem Warenverzeichnis
(Anzahl, Warenbezeichnung, Warenwert) und den Angaben zu dem Absender
beigelegt.
- bei Unstimmigkeiten:
eine Erklärung des Absenders, wie es zu den Unstimmigkeiten bei den
Begleitdokumenten kommen konnte
- Übernahmedokument, sei denn humanitäre Güter wurden registriert
- bei Lebensmitteln, Medikamenten etc.: ein Dokument mit den Angaben zum
Verfallsdatum bzw. Lebensdauer
- eine Kopie des Vertrages bzw. des Schenkungsbriefes o. Ä. mit Angaben zu den
Verwendungsbedingungen und dem Verwendungszweck
- behördlicher Beschluss über die Zollgebühren- und Steuerbefreiung der humanitären
Hilfsgüter
- eine Kopie der Registrierungsurkunde des Empfängers (juristische Person oder
Alleinunternehmer)
11. Bei humanitären Gütern, die zunächst montiert, eingestellt o. ä. werden müssen, wird
der Wert ohne den Kosten für solche Arbeiten angegeben. Montagekosten o. Ä. werden
gesondert angegeben.
12. Das Departement ist berechtigt, zusätzliche Informationen anzufordern.
13. Alle angereichten Kopien müssen nicht notariell beglaubigt werden, sie werden mit dem
Stempel und der Unterschrift des Vorsitzenden/Alleinunternehmers versehen.
14. Hilfsgüter, die durch humanitäre Finanzmittel finanziert werden, sowie Zinsen für diese
Finanzmittel sind von Steuern und Abgaben nicht befreit.
15. Die Registrierung der humanitären Hilfsgüter erfolgt durch das Departement innerhalb
von 5 Tagen nachdem der Präsident dem Verwendungszweck und der Steuerbefreiung
zugestimmt hat, wenn eine Befreiung von Zollgebühren und Steuern vorliegt. In anderen
Fällen - innerhalb von 10 Tagen.
16. Verwendung von humanitären Hilfsgütern ist erst nach der Ausstellung der
Registrierungsurkunde durch das Departement erlaubt.
17. Bei humanitären Hilfsprogrammen darf die finanzielle Beteiligung des weißrussischen
Staates 30 % der Gesamtkosten nicht übersteigen.