aufgehoben mit RdSchr. vom 21.09.2015

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DATUM
Berlin, 21. Februar 2011
D5 - 220 210 -1/11
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Meine Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 -D II 2 – 220 210/643 und 23. Mai 2006
– D II 2 – 220 210 -1/11 sowie meine Rundmail vom 31.Januar 2011 - D 5 - 220 210-1/1
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Zu den Auswirkungen des am 1. Dezember 2010 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 auf die Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund gebe ich
nachfolgend weitere ergänzende Hinweise:
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Die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-Bund grundsätzlich nur fortgezahlt, solange für diese Kinder das gesetzliche Kindergeld
ununterbrochen fortgezahlt wird. Nach den Ausnahmeregelungen in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜBund sind jedoch Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehr- bzw. Zivildienst,
Wehrübungen und eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres durch das Kind und
der dadurch vorübergehende Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld unschädlich. Unterbrechungen des Anspruchs aus anderen Gründen führen dagegen auf Dauer zum Verlust des Anspruchs auf die Besitzstandszulage.
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BEZUG
Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-Bund)
Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010) vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052)
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HIER
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nachrichtlich:
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POSTANSCHRIFT
Da der TVÜ-Bund für den „Grundwehrdienst“ und den „Zivildienst“ selbst keine Begriffsbestimmung enthält, ist insoweit auf die Legaldefinitionen zurückzugreifen.
Der Gesetzgeber hat im Wehrpflichtgesetz (WehrPflG) mehrere Arten des Wehrdienstes normiert und unterscheidet dort unter anderem zwischen Grundwehrdienst (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5
WehrPflG) und freiwilligem, zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehr-
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT
VERKEHRSANBINDUNG
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße
Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
dienst (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6b WehrPflG). Die tarifliche Ausnahmevorschrift gilt folglich nur
für den Grundwehrdienst i. S. des § 5 WehrPflG.
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Von dem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b
WehrPflG) zu unterscheiden ist die Möglichkeit zur freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, die bereits einberufenen Grundwehrdienst- und Zivildienstleistenden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 eröffnet wurde. Auch wer nach den
Übergangsvorschriften des § 53 WehrPflG bzw. § 81 Zivildienstgesetz (ZDG) seinen
Grundwehrdienst oder Zivildienst auf Antrag mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer leistet, leistet Grundwehrdienst bzw. Zivildienst i. S. des § 11 Abs. 1
Satz 3 TVÜ-Bund. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich auch insoweit um
Grundwehrdienst (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG) oder Zivildienst (§ 81 Abs. 1 und 2 ZDG).
Die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelungen führt somit nicht zu einem endgültigen
Wegfall der Besitzstandszulage, weil es sich insoweit um unschädliche Unterbrechungen im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund handelt. Nach Beendigung des Grundwehrdienstesoder Zivildienstes lebt mit Wiederaufnahme der gesetzlichen Kindergeldzahlung daher der
Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage wieder auf.
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Unabhängig von den zuvor beschriebenen Übergangsregelungen wurde mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 zugleich erstmals ein freiwilliger zusätzlicher Zivildienst eingeführt.
Nach dem dazu in das Zivildienstgesetz neu eingefügten § 41a kann im Anschluss an die
sechsmonatige Pflichtdienstzeit auf Antrag freiwilliger zusätzlicher Zivildienst von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten geleistet werden. In diesen Fällen wird das Ende der
Dienstzeit durch Abänderung des Einberufungsbescheids neu festgesetzt (§ 41a Abs. 2 Satz 2
ZDG). § 41a Abs. 3 ZDG legt fest, dass diejenigen, die einen freiwilligen zusätzlichen Zivildienst leisten, statusrechtlich weiter Dienstleistende sind, also in einem ununterbrochenen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Dass es sich bei dem freiwilligen zusätzlichen
Zivildienst um Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes handelt, hat der Gesetzgeber in
§ 41a Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich klargestellt. § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund umfasst daher
auch den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nach § 41a ZDG. Es liegt auch in dieser Fallkonstellation eine unschädliche Unterbrechung im Sinne der Ausnahmeregelung des § 11
Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund vor.
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Im Auftrag
Bürger