Testament oder gesetzliche Erbfolge: Wer wird erben?

Pressedienst
1 Editorial & Aktuelles
extra
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen Anregungen
für Ihre Arbeit geben können.
Mit besten Grüßen
Iris Laduch-Reichelt
274 Mrd.
Euro werden dieses Jahr in Deutschland vererbt,
so eine Schätzung der Postbank. Das Volumen der
Erbschaften nimmt laut dieser Berechnung kon­
tinuierlich zu und wird bis 2020 rund 330 Milliarden
Euro erreichen. „Da das Gesamtvermögen der
­Bundesbürger stark wächst und die Zahl der Sterbeund damit Erbfälle ansteigt, nimmt das Erbschafts­
volumen ein historisches Ausmaß an“, erklärt
Heinrich Bayer von der Postbank.
Download
Mit einem Testament können Erblasser die
gesetzliche Erbfolge umgehen – bis zur
Höhe des Pflichtteils. Ohne „Letzten Willen“
erben die nächsten Verwandten.
29
Prozent der Deutschen haben schon einmal
eine Erbschaft gemacht, 20 Prozent erwarten,
dass sie in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten
erben werden, so eine Allensbach-Studie im Auftrag der
Postbank. Vererbt werden in der Regel Geld (69 Prozent), Immobilien (53 Prozent), Möbel (38 Prozent) und
Schmuck (33 Prozent). Doch wem steht welcher Anteil
am Nachlass zu? „Man erbt aufgrund einer letztwilligen
Verfügung – also eines Testamentes oder Erbvertrages –
oder kraft Gesetz“, erklärt Silke Mahlke von der Postbank. Dabei geht der „Letzte Wille“ der gesetzlichen
Erbfolge vor. „Hat der Verstorbene ein Testament oder
einen Erbvertrag hinterlassen, muss dieses unverzüglich
beim örtlichen Nachlassgericht vorgelegt werden.“
Möglich ist auch, dass der Verstorbene seinen Letzten
Willen in amtliche Verwahrung gegeben hat. „Im
­Zweifel lohnt eine schriftliche Nachfrage beim Nachlass­
gericht, der man eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen
sollte“, rät die Postbank Expertin. Die gesetzliche Erb-
Ehepartner und Kinder h
­ aben
Anspruch auf einen Teil des
Erbes – auch wenn es nur der
Pflichtteil ist
Testament oder
gesetzliche Erbfolge:
Wer wird erben?
folge (siehe Grafik) tritt in Kraft, wenn kein Testament
oder Erbvertrag vorliegt oder diese ungültig sind.
Um die Erbfolge zu regeln, werden die Verwandten in
„Ordnungen“ eingeteilt. Zur ersten Ordnung gehören
der Ehepartner, die eigenen Kinder, Enkel und Urenkel.
Sie stehen in der Erbfolge an erster Stelle. Wenn ein Kind
des Erblassers bereits verstorben ist, treten seine Söhne
und Töchter an
seine Stelle in der
Erbfolge. Gleiches
gilt für Enkel und
Urenkel des Erblassers. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des
Erblassers, seine
Geschwister so-
Alle Texte, Bilder und weitere Informationen zum Download unter www.postbank.de/postbank-pressedienst
wie Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung zählen
seine Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen.
Gibt es einen Erben in einer näheren Ordnung, gehen
alle übrigen, entfernteren Ordnungen leer aus. Wurden
nahe Verwandte durch Testament oder Erbvertrag von
der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil
zu. Dieser beträgt die Hälfte der Summe, die sie erhalten
hätten, wenn der Verstorbene sie nicht enterbt hätte.
Die Höhe des Erbteils hängt vom Verwandtschafts­
verhältnis und der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab.
Weiterführende Informationen finden Interessierte in
dem Postbank Ratgeber „Wichtige Informationen für
Hinterbliebene“ unter www.postbank.de/ratgeber-fuerhinterbliebene. Konkrete Fragen zur Erbabwicklung
beantworten Experten der Postbank persönlich unter
der Rufnummer 0800-1008904 (Montag bis Freitag
Download
8–20 Uhr, Samstag 10–16 Uhr).
Inhalt
Editorial & Aktuelles
1
Testament oder gesetzliche Erbfolge: Wer wird erben?
Aktuelles
Nachlass: Was geschieht mit dem Bankkonto?
5 goldene Regeln für Erben
2
Bild: 1301 Postbank / © Jochen Manz
wenn Menschen sterben,
kommen auf die Hinterbliebenen zahlreiche Aufgaben
zu, die in der Regel keinen
Aufschub dulden: angefangen bei Behördengängen
über die Regelung von Versicherungsangelegenheiten, der Bestattung bis
zur Klärung der Vermögensnachfolge. Mit
dem kostenlosen Ratgeber „Wichtige Informationen für Hinterbliebene“ geben wir allen
Interessierten einen Leitfaden an die Hand,
der sie in dieser schweren Zeit unterstützen
kann. Außerdem stehen Postbank Kunden
unter einer kostenlosen Service-Telefonnummer Experten zur Seite, die persönliche Fragen
beantworten. Mit diesem Postbank Pressedienst möchten wir auf unser Beratungs­
angebot aufmerksam machen und Ihnen und
Ihren ­Lesern hilfreiche Informationen rund
um das Thema Nachlass bieten.
Grafik: 1302 Postbank / Bilder: © Norbert Buchholz, © majivecka, © Andriy Popov
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zahlen & Fakten
Nachlass 2015
5
2 Aktuelles
goldene
Regeln für Erben
Erben und bevollmächtigte
Personen haben
Zugriff auf das
Bankkonto des
Verstorbenen
Nachlass: Was geschieht
mit dem Bankkonto?
Ob Gemeinschafts- oder Einzelkonto: Dies müssen Hinterbliebene beachten, um
die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können.
W
enn ein Angehöriger verstirbt, gibt es viel zu regeln;
Rechnungen bezahlen, Verträge kündigen und Überweisungen einstellen. Dazu ist es nötig, dass die Hinterbliebenen auf die Bankkonten des Verstorbenen zugreifen können.
Als Erstes sollten sie die Bank über den Todesfall informieren.
War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, wird dieses Konto als sogenanntes Nachlasskonto geführt. Das bedeutet, dass
Aufträge, die der Verschiedene zu Lebzeiten erteilt hat, weiterhin ausgeführt werden. Hinterbliebene haben aber nur Zugriff,
wenn sie im Besitz einer entsprechenden Vollmacht oder
­Verfügungsberechtigung sind – das gilt auch für Ehepartner.
„Liegen diese Dokumente nicht vor, muss man sich als Erbe
ausweisen, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu
können. Dies kann durch die Vorlage eines Erbscheins, eines
Erbvertrags oder eines beglaubigten Testaments erfolgen“,
erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. Zahlreiche Ehepaare
führen ein gemeinsames Konto, bei dem beide Inhaber verfügungsberechtigt sind (sogenanntes Oder-Konto). Verstirbt ein
Ehepartner, hat der Hinterbliebene weiterhin den vollen Zugriff
auf das Konto. „Ein gemeinschaftliches Girokonto bei der
Postbank kann durch den hinterbliebenen Ehepartner ohne
Nachweis der Erbberechtigung nur dann fortgeführt werden,
wenn es vor März 2008 eingerichtet wurde“, erläutert
Anja Maultzsch. „Wurde das Konto später eröffnet, muss er sich
als Erbe ausweisen oder ein neues Konto eröffnen.“ Falls der
1
Bestattung organisieren
Die nächsten Angehörigen, in erster Linie der Ehegatte
oder eingetragene Lebenspartner, sind verpflichtet, sich um die
Bestattung zu kümmern. Die Kosten der „standesgemäßen“
Beerdigung, die den Vermögensverhältnissen und der gesellschaftlichen Stellung des Verstorbenen entspricht, muss jedoch
der Erbe tragen. „Sind der Vertragspartner des Bestattungs­
unternehmens und der Erbe nicht identisch, muss der Erbe die
Kosten erstatten“, erläutert Anja Maultzsch von der Postbank.
3
Versicherungen informieren,
unnötige Verträge kündigen
Hatte der Verstorbene eine Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung abgeschlossen, muss die jeweilige Versicherung
möglichst zeitnah über den Todesfall informiert werden. Je
nach Vertrag sind Fristen von 24 bis 48 Stunden zu berücksichtigen, damit die volle Versicherungssumme ausgezahlt
wird. Als Erbe sollte man sich darüber hinaus einen Überblick über alle weiteren Verträge des Verstorbenen verschaffen und diese bei Bedarf kündigen. „Die Bankunter­
lagen und Kontoauszüge des Verstorbenen sind dafür
ein hilfreicher Anhaltspunkt – sie sollten auf regel­
mäßige Überweisungen und Daueraufträge hin
kontrolliert werden“, so die Postbank Expertin.
2
Sterbeurkunde ausstellen lassen
4
Erbfall prüfen
Der erste formale Gang der Hinterbliebenen ist der zum
Standesamt: Hier wird der Todesfall in das Sterbebuch eingetragen und die Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung
werden ausgestellt. Dafür müssen sie den Personalausweis des
Verstorbenen und seine Personenstandsurkunden – wie Geburtsund Eheurkunde – vorlegen. Wurde ein Bestatter beauftragt,
übernimmt er dies in der Regel. „Da Sterbeurkunden für verschiedene Formalitäten benötigt werden, sollte man sich gleich
mehrere Exemplare ausstellen lassen“, rät Anja Maultzsch.
Wer als Erbe eingesetzt wird, sollte möglichst schnell
prüfen, ob er den Nachlass annehmen oder ausschlagen ­möchte.
Denn ab dem Zeitpunkt, ab dem er von seiner Erbschaft erfährt,
hat er dafür nur sechs Wochen Zeit. Die Entscheidung sollte
wohlüberlegt sein, da laut Erbrecht nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden können. Möchte man zum
Beispiel ein überschuldetes Erbe ablehnen, muss man dies dem
Nachlassgericht erklären. Übrigens: Ein einmal angenommenes Erbe kann man nicht
Besuchen Sie uns auf:
mehr ausschlagen.
Hinterbliebene über kein
eigenes Bankkonto verfügt,
sollte die Witwe oder der
Witwer zeitnah ein eigenes
Konto eröffnen, um zum Beispiel Mietzahlungen, Forderungen aus Rechnungen oder
auch Sterbegeldzahlungen abwickeln zu können. Gut zu wissen:
Den digitalen Nachlass regeln
„Unter bestimmten Voraussetzungen
Ob E-Mail-Accounts, Konten bei Onlinehändlern wie Ebay und
bezahlt die Postbank die BestattungsAmazon oder Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook: Immer mehr
kosten aus dem vorhandenen Guthaben
Menschen hinterlassen heute ihre Spuren im World Wide Web. Für
des privaten Giro- oder Sparkontos des
Hinterbliebene bedeutet dies, dass sie auch den sogenannten
Ver­storbenen, ohne dass die Vermögensnach­
folge geklärt ist“, erklärt Anja Maultzsch. „Die
­ igitalen Nachlass ordnen und abwickeln müssen. Wer die Passd
wörter des Verstorbenen nicht kennt, sollte sich mit dem
Erstattung ist gegen Gebühr und nur in einer
Erbschein gegenüber dem Internetunternehmen als Erbe
Höhe von bis zu 5.000 Euro möglich. Dazu müssen
ausweisen und damit Zugriff auf die Konten erlandie entsprechenden Rechnungen und Belege vorgelegt
gen. Tipp: „Einige Bestattungsunternehmen und
werden.“ Weiterführende Informationen rund um das
Thema Nachlass und Erbe finden Interessierte in dem Postspezialisierte Dienstleister bieten bereits
bank Ratgeber „Wichtige Informationen für Hinterbliebene“
Hilfe rund um den digitalen Nachlass
unter www.postbank.de/ratgeber-fuer-hinterbliebene. Konkrete
an“, erklärt Anja Maultzsch.
Fragen zur Erbabwicklung beantworten Postbank Experten
Download
persönlich unter der Rufnummer 0800-1008904 (Montag bis
Download
Freitag 8–20 Uhr, Samstag 10–16 Uhr).
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Alle Texte, Bilder und weitere Informationen zum Download unter www.postbank.de/postbank-pressedienst
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Tel.: 0228/920 12101
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www.magazinwerkstatt.de
Bild: © roystudio
Bild: 1303 Postbank / © Wavebreakmedia ltd
Wenn Menschen sterben, hinterlassen sie zumeist tieftraurige Angehörige. Auch wenn ihnen in dieser schweren
Zeit nicht der Sinn danach steht: Die Hinterbliebenen sollten folgende Formalitäten dringend erledigen.