Pressedienst 1 Editorial & Aktuelles extra Wir freuen uns, wenn wir Ihnen Anregungen für Ihre Arbeit geben können. Mit besten Grüßen Iris Laduch-Reichelt 274 Mrd. Euro werden dieses Jahr in Deutschland vererbt, so eine Schätzung der Postbank. Das Volumen der Erbschaften nimmt laut dieser Berechnung kon tinuierlich zu und wird bis 2020 rund 330 Milliarden Euro erreichen. „Da das Gesamtvermögen der Bundesbürger stark wächst und die Zahl der Sterbeund damit Erbfälle ansteigt, nimmt das Erbschafts volumen ein historisches Ausmaß an“, erklärt Heinrich Bayer von der Postbank. Download Mit einem Testament können Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen – bis zur Höhe des Pflichtteils. Ohne „Letzten Willen“ erben die nächsten Verwandten. 29 Prozent der Deutschen haben schon einmal eine Erbschaft gemacht, 20 Prozent erwarten, dass sie in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten erben werden, so eine Allensbach-Studie im Auftrag der Postbank. Vererbt werden in der Regel Geld (69 Prozent), Immobilien (53 Prozent), Möbel (38 Prozent) und Schmuck (33 Prozent). Doch wem steht welcher Anteil am Nachlass zu? „Man erbt aufgrund einer letztwilligen Verfügung – also eines Testamentes oder Erbvertrages – oder kraft Gesetz“, erklärt Silke Mahlke von der Postbank. Dabei geht der „Letzte Wille“ der gesetzlichen Erbfolge vor. „Hat der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, muss dieses unverzüglich beim örtlichen Nachlassgericht vorgelegt werden.“ Möglich ist auch, dass der Verstorbene seinen Letzten Willen in amtliche Verwahrung gegeben hat. „Im Zweifel lohnt eine schriftliche Nachfrage beim Nachlass gericht, der man eine Kopie der Sterbeurkunde beifügen sollte“, rät die Postbank Expertin. Die gesetzliche Erb- Ehepartner und Kinder h aben Anspruch auf einen Teil des Erbes – auch wenn es nur der Pflichtteil ist Testament oder gesetzliche Erbfolge: Wer wird erben? folge (siehe Grafik) tritt in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt oder diese ungültig sind. Um die Erbfolge zu regeln, werden die Verwandten in „Ordnungen“ eingeteilt. Zur ersten Ordnung gehören der Ehepartner, die eigenen Kinder, Enkel und Urenkel. Sie stehen in der Erbfolge an erster Stelle. Wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, treten seine Söhne und Töchter an seine Stelle in der Erbfolge. Gleiches gilt für Enkel und Urenkel des Erblassers. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers, seine Geschwister so- Alle Texte, Bilder und weitere Informationen zum Download unter www.postbank.de/postbank-pressedienst wie Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung zählen seine Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Gibt es einen Erben in einer näheren Ordnung, gehen alle übrigen, entfernteren Ordnungen leer aus. Wurden nahe Verwandte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte der Summe, die sie erhalten hätten, wenn der Verstorbene sie nicht enterbt hätte. Die Höhe des Erbteils hängt vom Verwandtschafts verhältnis und der Zahl der Pflichtteilsberechtigten ab. Weiterführende Informationen finden Interessierte in dem Postbank Ratgeber „Wichtige Informationen für Hinterbliebene“ unter www.postbank.de/ratgeber-fuerhinterbliebene. Konkrete Fragen zur Erbabwicklung beantworten Experten der Postbank persönlich unter der Rufnummer 0800-1008904 (Montag bis Freitag Download 8–20 Uhr, Samstag 10–16 Uhr). Inhalt Editorial & Aktuelles 1 Testament oder gesetzliche Erbfolge: Wer wird erben? Aktuelles Nachlass: Was geschieht mit dem Bankkonto? 5 goldene Regeln für Erben 2 Bild: 1301 Postbank / © Jochen Manz wenn Menschen sterben, kommen auf die Hinterbliebenen zahlreiche Aufgaben zu, die in der Regel keinen Aufschub dulden: angefangen bei Behördengängen über die Regelung von Versicherungsangelegenheiten, der Bestattung bis zur Klärung der Vermögensnachfolge. Mit dem kostenlosen Ratgeber „Wichtige Informationen für Hinterbliebene“ geben wir allen Interessierten einen Leitfaden an die Hand, der sie in dieser schweren Zeit unterstützen kann. Außerdem stehen Postbank Kunden unter einer kostenlosen Service-Telefonnummer Experten zur Seite, die persönliche Fragen beantworten. Mit diesem Postbank Pressedienst möchten wir auf unser Beratungs angebot aufmerksam machen und Ihnen und Ihren Lesern hilfreiche Informationen rund um das Thema Nachlass bieten. Grafik: 1302 Postbank / Bilder: © Norbert Buchholz, © majivecka, © Andriy Popov Sehr geehrte Damen und Herren, Zahlen & Fakten Nachlass 2015 5 2 Aktuelles goldene Regeln für Erben Erben und bevollmächtigte Personen haben Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen Nachlass: Was geschieht mit dem Bankkonto? Ob Gemeinschafts- oder Einzelkonto: Dies müssen Hinterbliebene beachten, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. W enn ein Angehöriger verstirbt, gibt es viel zu regeln; Rechnungen bezahlen, Verträge kündigen und Überweisungen einstellen. Dazu ist es nötig, dass die Hinterbliebenen auf die Bankkonten des Verstorbenen zugreifen können. Als Erstes sollten sie die Bank über den Todesfall informieren. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, wird dieses Konto als sogenanntes Nachlasskonto geführt. Das bedeutet, dass Aufträge, die der Verschiedene zu Lebzeiten erteilt hat, weiterhin ausgeführt werden. Hinterbliebene haben aber nur Zugriff, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Vollmacht oder Verfügungsberechtigung sind – das gilt auch für Ehepartner. „Liegen diese Dokumente nicht vor, muss man sich als Erbe ausweisen, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. Dies kann durch die Vorlage eines Erbscheins, eines Erbvertrags oder eines beglaubigten Testaments erfolgen“, erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. Zahlreiche Ehepaare führen ein gemeinsames Konto, bei dem beide Inhaber verfügungsberechtigt sind (sogenanntes Oder-Konto). Verstirbt ein Ehepartner, hat der Hinterbliebene weiterhin den vollen Zugriff auf das Konto. „Ein gemeinschaftliches Girokonto bei der Postbank kann durch den hinterbliebenen Ehepartner ohne Nachweis der Erbberechtigung nur dann fortgeführt werden, wenn es vor März 2008 eingerichtet wurde“, erläutert Anja Maultzsch. „Wurde das Konto später eröffnet, muss er sich als Erbe ausweisen oder ein neues Konto eröffnen.“ Falls der 1 Bestattung organisieren Die nächsten Angehörigen, in erster Linie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sind verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern. Die Kosten der „standesgemäßen“ Beerdigung, die den Vermögensverhältnissen und der gesellschaftlichen Stellung des Verstorbenen entspricht, muss jedoch der Erbe tragen. „Sind der Vertragspartner des Bestattungs unternehmens und der Erbe nicht identisch, muss der Erbe die Kosten erstatten“, erläutert Anja Maultzsch von der Postbank. 3 Versicherungen informieren, unnötige Verträge kündigen Hatte der Verstorbene eine Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherung abgeschlossen, muss die jeweilige Versicherung möglichst zeitnah über den Todesfall informiert werden. Je nach Vertrag sind Fristen von 24 bis 48 Stunden zu berücksichtigen, damit die volle Versicherungssumme ausgezahlt wird. Als Erbe sollte man sich darüber hinaus einen Überblick über alle weiteren Verträge des Verstorbenen verschaffen und diese bei Bedarf kündigen. „Die Bankunter lagen und Kontoauszüge des Verstorbenen sind dafür ein hilfreicher Anhaltspunkt – sie sollten auf regel mäßige Überweisungen und Daueraufträge hin kontrolliert werden“, so die Postbank Expertin. 2 Sterbeurkunde ausstellen lassen 4 Erbfall prüfen Der erste formale Gang der Hinterbliebenen ist der zum Standesamt: Hier wird der Todesfall in das Sterbebuch eingetragen und die Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung werden ausgestellt. Dafür müssen sie den Personalausweis des Verstorbenen und seine Personenstandsurkunden – wie Geburtsund Eheurkunde – vorlegen. Wurde ein Bestatter beauftragt, übernimmt er dies in der Regel. „Da Sterbeurkunden für verschiedene Formalitäten benötigt werden, sollte man sich gleich mehrere Exemplare ausstellen lassen“, rät Anja Maultzsch. Wer als Erbe eingesetzt wird, sollte möglichst schnell prüfen, ob er den Nachlass annehmen oder ausschlagen möchte. Denn ab dem Zeitpunkt, ab dem er von seiner Erbschaft erfährt, hat er dafür nur sechs Wochen Zeit. Die Entscheidung sollte wohlüberlegt sein, da laut Erbrecht nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden können. Möchte man zum Beispiel ein überschuldetes Erbe ablehnen, muss man dies dem Nachlassgericht erklären. Übrigens: Ein einmal angenommenes Erbe kann man nicht Besuchen Sie uns auf: mehr ausschlagen. Hinterbliebene über kein eigenes Bankkonto verfügt, sollte die Witwe oder der Witwer zeitnah ein eigenes Konto eröffnen, um zum Beispiel Mietzahlungen, Forderungen aus Rechnungen oder auch Sterbegeldzahlungen abwickeln zu können. Gut zu wissen: Den digitalen Nachlass regeln „Unter bestimmten Voraussetzungen Ob E-Mail-Accounts, Konten bei Onlinehändlern wie Ebay und bezahlt die Postbank die BestattungsAmazon oder Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook: Immer mehr kosten aus dem vorhandenen Guthaben Menschen hinterlassen heute ihre Spuren im World Wide Web. Für des privaten Giro- oder Sparkontos des Hinterbliebene bedeutet dies, dass sie auch den sogenannten Verstorbenen, ohne dass die Vermögensnach folge geklärt ist“, erklärt Anja Maultzsch. „Die igitalen Nachlass ordnen und abwickeln müssen. Wer die Passd wörter des Verstorbenen nicht kennt, sollte sich mit dem Erstattung ist gegen Gebühr und nur in einer Erbschein gegenüber dem Internetunternehmen als Erbe Höhe von bis zu 5.000 Euro möglich. Dazu müssen ausweisen und damit Zugriff auf die Konten erlandie entsprechenden Rechnungen und Belege vorgelegt gen. Tipp: „Einige Bestattungsunternehmen und werden.“ Weiterführende Informationen rund um das Thema Nachlass und Erbe finden Interessierte in dem Postspezialisierte Dienstleister bieten bereits bank Ratgeber „Wichtige Informationen für Hinterbliebene“ Hilfe rund um den digitalen Nachlass unter www.postbank.de/ratgeber-fuer-hinterbliebene. Konkrete an“, erklärt Anja Maultzsch. Fragen zur Erbabwicklung beantworten Postbank Experten Download persönlich unter der Rufnummer 0800-1008904 (Montag bis Download Freitag 8–20 Uhr, Samstag 10–16 Uhr). 5 Alle Texte, Bilder und weitere Informationen zum Download unter www.postbank.de/postbank-pressedienst Impressum Herausgeber Postbank, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Friedrich-Ebert-Allee 114–126 53113 Bonn Tel.: 0228/920 12101 [email protected] Konzept und Redaktion Schulz&gut. Jennifer Weissenbacher www.schulz-und-gut.de Gestaltung MAGAZINWERKSTATT Claudia Mögling www.magazinwerkstatt.de Bild: © roystudio Bild: 1303 Postbank / © Wavebreakmedia ltd Wenn Menschen sterben, hinterlassen sie zumeist tieftraurige Angehörige. Auch wenn ihnen in dieser schweren Zeit nicht der Sinn danach steht: Die Hinterbliebenen sollten folgende Formalitäten dringend erledigen.
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