Auktionsbedingungen Grand Prix Sale 2015

Auktionsbedingungen
Grand Prix Sale 2015
Allgemeines
1.
Die Grand Prix Sale (im nachfolgenden Veranstalter genannt) ist Veranstalter der
‘Grand Prix Sale 2015 für Traber-Jährlinge, die am Samstag, den 10. Oktober 2015,
auf der Trabrennbahn in Hamburg-Bahrenfeld stattfindet.
2.
Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut Pferd, einjährige Traber in
Stellvertretung für den Anbieter / Verkäufer. Die in der Auktion angebotenen Pferde
sind aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen individuellen Entwicklung
gebrauchte Sachen im Rechtssinne.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem
Veranstalter und dem Anbieter/Verkäufer ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Der
Veranstalter vertritt den Anbieter/Verkäufer. Er handelt nicht als Kommissionär und
wird nicht selbst Kaufvertragspartei. Angebot und Verkauf erfolgen im Namen und auf
Rechnung des Anbieters/Verkäufers.
3.
Diese Versteigerungsbedingungen gelten im Verhältnis zwischen dem Veranstalter
und dem Anbieter/Verkäufer sowie im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem
Käufer.
4.
Der Veranstalter wird nicht durch Vereinbarungen zwischen Anbieter/Verkäufer und
Käufer verpflichtet, sofern sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.
5.
Durch die Anmeldung bzw. Teilnahme an der Auktion erkennen Anbieter/Verkäufer
und Käufer diese Bedingungen an. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis derselben
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
Versteigerung
6.
Sämtliche zur Versteigerung anstehenden Pferde können vor der
besichtigt werden.
Versteigerung
7.
Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen
beruhen auf den Angaben des Anbieters/Käufers und sind keine zugesicherten
Eigenschaften. Sie stellen insbesondere keine Gewährleistung für bestimmte
Eigenschaften dar. Für die Übereinstimmung zwischen Abbildungen und
Beschreibungen sowie Katalognummern wird keine Gewähr übernommen.
8.
Die Pferde werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel.
9.
Der Veranstalter ist berechtigt, eine Unterbrechung der Auktion anzuordnen, die
Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche Maßnahmen zu
ergreifen sowie alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung
notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, bspw. bei Gefahr im
Verzug.
Versteigerungsbedingungen
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Auktionsbedingungen
Grand Prix Sale 2015
10.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Pferde außerhalb der im Katalog
aufgeführten Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen, wenn ein besonderer
Grund dafür vorliegt. Jedes Angebot kann vom Auktionator ohne Angabe von Gründen
jederzeit zurückgewiesen werden.
11.
Nur uneingeschränkt geschäftsfähige Personen dürfen ein Gebot abgeben. Für jeden
Bieter/Käufer gilt, dass er für sich selbst geboten hat und er bleibt an sein Gebot
gebunden, bis ein höheres Gebot unwiderruflich angenommen worden ist. Der für
einen Vertretenen bietende Vertreter wird neben dem Auftraggeber als Käufer
betrachtet, ungeachtet der Tatsache, dass er für einen Dritten handelt. Ein Verkäufer,
der sich für den Rückkauf seines Fohlens entscheidet, gilt als Bieter/Käufer und auf
den entsprechenden Verkäufer finden demzufolge alle Bestimmungen dieser
Auktionsbedingungen für Käufer/Bieter Anwendung.
12.
Alle anfallenden Gebühren, Provisionen und Preisangaben verstehen sich als NettoPreise, zzgl. gesetzl. Mwst., gemäß § 9 PAngV.
13.
Das Mindestgebot für alle versteigerten Pferde beträgt € 3.000,-.
14.
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein
Übergebot abgegeben wird. Der Auktionator kann sich den Zuschlag vorbehalten oder
diesen verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen das
gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, so
entscheidet der Auktionator über den Zuschlag. Dieser kann auch den erteilten
Zuschlag zurücknehmen und das Pferd erneut anbieten, wenn irrtümlich ein
rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort
beanstandet worden ist oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn
trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Veranstalter
dem Bieter gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
15.
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zuschlags gehen Besitz
und Gefahr an dem versteigerten Pferd unmittelbar vom Anbieter/ Verkäufer auf den
Käufer über, das Eigentum aber erst nach vollständigem Zahlungseingang.
16.
Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar nach dem Zuschlag zu legitimieren
und einen schriftlichen Kaufvertrag zu unterschreiben. Sollte ihm der Kaufvertrag nicht
sofort nach dem Zuschlag vorgelegt werden, ist er verpflichtet, sich unverzüglich nach
Ende der Auktion beim Veranstalter zu melden.
Information
17.
Die Kataloginformationen sollen einen Eindruck über die Qualität der angebotenen
Pferde vermitteln, ein Anspruch auf Vollständigkeit wird dabei nicht garantiert.
18.
Es obliegt der Verantwortung des Anbieters/Verkäufers, den Auktionskatalog auf seine
Richtigkeit hin zu überprüfen und den Veranstalter bei Fehlern unverzüglich schriftlich
davon in Kenntnis zu setzen. Dabei ist anzugeben, welche Änderungen vorgenommen
werden sollen.
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Auktionsbedingungen
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19.
Ab dem siebten Tag vor Beginn der Auktion wird auf Anforderung eine Kopie des
tierärztlichen Attests an Interessenten versandt. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, während des Auktionstages die Atteste und Röntgenbilder einzusehen.
Die Röntgenbilder dürfen in der Zeit der Auktion nicht älter als 6 Monate sein. Das
ärztliche Attest des vom Veranstalter beauftragten Tierarztes ist sowohl für den
Veranstalter selbst als auch für die Anbieter/Verkäufer und die Käufer verbindlich.
Verkäufer: Anmeldung, Gebühren, Provisionen und Bezahlung
20.
Die Annahme von Anmeldungen kann vom Veranstalter ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
21.
Der Verkäufer des Pferdes verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Auktion eine
Pferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
22.
Es wird davon ausgegangen, dass der Anbieter/Verkäufer auch (Mit-)Eigentümer des
Pferdes ist.
23.
Die Auktionsgebühr beträgt grundsätzlich 9 % des Verkaufspreises (mindestens
jedoch € 900,-), die fällig werden, sobald das Pferd auf Video und/oder in den Katalog
aufgenommen worden ist. Die Auktionsgebühr versteht sich zzgl. ges. MwSt. Der
Anbieter/Verkäufer verpflichtet sich, diesen Betrag spätestens bis zum 14. Tag nach
Fälligkeit
auf
das
Konto
des
Veranstalters
einzuzahlen.
Käufer: Provisionen und Bezahlung
24.
Zusätzlich zum Zuschlagspreis verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer
Zuschlagsprovision in Höhe von 9,5 % des Zuschlagspreises. Die Zuschlagsprovision
versteht sich zzgl. ges. MwSt.
25.
Der Käufer verpflichtet sich, den Zuschlagspreis (zzgl. ges. MwSt.) in bar oder durch
bankbestätigten Scheck in Euro ohne Abzug oder Einbehalt sofort nach Ende der
Auktion im Büro des Veranstalters zu zahlen. Bei Zahlung mit electronic cash/
Kreditkarte sind die dadurch anfallenden Gebühren vom Käufer zu tragen.
26.
Sollte der Käufer mit der Zahlung während oder nach der Auktion in Verzug geraten,
so hat der Veranstalter das Recht, das Pferd unmittelbar erneut zu versteigern. Das
letzte Gebot des ersten Käufers wird, wie auch alle übrigen abgegebenen Gebote,
nichtig. Zu einem erneuten Gebot wird der erste Käufer nicht mehr zugelassen. Für
den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
27.
Der Veranstalter ist berechtigt, von einem Käufer einen Nachweis über dessen Bonität
zu verlangen. Durch Teilnahme an der Auktion bevollmächtigt der Käufer den
Veranstalter zugleich, Informationen darüber auch bei Dritten einzuholen.
28.
Der Käufer ist nur dann berechtigt, per Überweisung zu zahlen, wenn er zuvor beim
Veranstalter eine schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
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29.
Zahlungen per Überweisung müssen spätestens am 13.10.2015 auf dem Konto des
Veranstalters gutgeschrieben worden sein. Der Veranstalter ist berechtigt, den Antrag
eines Käufers auf Zahlung per Überweisung zurückzuweisen, wenn die Bonität des
Antragstellers nicht ausreichend dargelegt ist. Der Veranstalter hat das Recht, eine
bereits erteilte Zustimmung jederzeit zu widerrufen, wenn Bedenken an der Bonität
des Antragstellers oder seiner Sicherheiten bestehen.
30.
Mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an den Veranstalter gezahlt werden.
31.
Hat der Veranstalter die vollständige Zahlung nicht spätestens bis zum 14.10.2015
erhalten, befindet sich der Käufer in Verzug. Der Käufer schuldet dem Veranstalter im
Verzugsfalle eine Vergütung in Höhe von 5% (zzgl. ges. MwSt.) des Kaufpreises
(mindestens jedoch € 500,-). Der Käufer hat während des Verzugs darüber hinaus die
Geldschuld in Höhe des Verkaufspreises nach den gesetzlichen Vorgaben zu
verzinsen. Der Veranstalter behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
32.
Wenn der Veranstalter nicht spätestens bis zum 14.10.2015 eine vollständige Zahlung
des Kaufpreises erhalten hat, ist er berechtigt, ohne weitere Mahnung im Namen des
Anbieters/Verkäufers – auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung - vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt entbindet jedoch weder Käufer noch
Anbieter/Verkäufer davon, die sich aus diesen Bedingungen ergebenden
Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter zu erfüllen.
33.
Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, hat er alle (außer)gerichtlichen Kosten zu
tragen, die dem Veranstalter im Rahmen der berechtigten Verteidigungs- und
Rechtsverfolgung entstehen. Diese Kosten werden mit wenigstens € 500,00 zzgl.
MwSt. pauschal festgelegt. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, weiter- und
darüber hinausgehende Forderungen geltend zu machen.
34.
Erst wenn sowohl der Käufer als auch der Anbieter/Verkäufer sämtlichen (Zahlungs-)
Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter nachgekommen sind, zahlt der
Veranstalter den Kaufpreis an den Verkäufer innerhalb 30 Tagen nach der
vollständigen Bezahlung aus.
35.
Der Käufer kann gegenüber Forderungen des Veranstalters aus diesem Vertrag nur
dann aufrechnen, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder der Anspruch
rechtskräftig tituliert und der Käufer nicht selbst mit den ihm obliegenden Pflichten
oder Zahlungen in Verzug ist. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung oder
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Zurückziehen eines Pferdes
36.
Der Anbieter/Verkäufer verpflichtet sich, nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des
Pferdes in den Auktionskatalog dieses ausschließlich auf dieser Auktion zu verkaufen.
Verstößt er gegen diese Verpflichtung oder zieht er das Pferd ohne Angabe von
Gründen von der Auktion zurück, so hat der Anbieter/Verkäufer dem Veranstalter eine
Ausfallgebühr gemäß Ziffer 37 zu zahlen.
Versteigerungsbedingungen
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Auktionsbedingungen
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37.
Zieht der Anbieter/Verkäufer ein Pferd nach der Anmeldung und erfolgter Aufnahme in
den Auktionskatalog zurück, so schuldet er dem Veranstalter eine Ausfallgebühr in
Höhe von € 10.000,- zzgl. ges. MwSt. Zieht der Anbieter/ Verkäufer ein Pferd während
der Auktion zurück, so schuldet er dem Veranstalter eine Ausfallgebühr in Höhe von
€ 20.000,- zzgl. ges. MwSt.
38.
Trägt der Anbieter/Verkäufer vor, sein Pferd könne aus gesundheitlichen Gründen
nicht an der Auktion teilnehmen, so hat er diesen Umstand dem Veranstalter
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Krankheit des Pferdes mitzuteilen. Ein vom
Veranstalter benannter Tierarzt wird sodann mit der Untersuchung des Pferdes
beauftragt, dessen Befund ist für alle Parteien verbindlich. Verzögert oder verhindert
der Anbieter/Verkäufer die Untersuchung des Pferdes oder ist es nach der
Untersuchung laut Befund gesund und nimmt dennoch nicht an der Auktion teil, so ist
der Anbieter/Verkäufer verpflichtet, die in Ziffer 37 aufgeführte Ausfallgebühr zu
zahlen.
Abnahme, Lieferung und Abholung
39.
Der Anbieter/Verkäufer – ab dem Zuschlag der Käufer - trägt allein das Risiko für
Krankheiten oder Unfälle des angebotenen Pferdes sowie für jedes wie auch immer
geartete Risiko. Der Anbieter/Verkäufer bzw. seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet,
auch nach dem Zuschlag bis zur Übernahme des Pferdes durch den Käufer die
artgerechte Haltung des Pferdes unter Einhaltung der Tierschutz- und Sorgfaltspflicht
sicherzustellen.
40.
Den Veranstalter trifft keine wie auch immer begründete Haftung. Der Veranstalter
übernimmt keinerlei Haftung für Fehler, Abnahme oder Bezahlung der verkauften
Pferde.
41.
Der Käufer ist verpflichtet, sein Pferd spätestens bis zum 11.10.2015, 12:00 Uhr,
abzuholen. Für den Abtransport ist der Käufer selbst verantwortlich. Sollte der Termin
überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, wie zum
Beispiel für die der weiteren Unterbringung und Fütterung des Pferdes. Der
Veranstalter ist auch berechtigt, das Pferd anderweitig auf Kosten des Käufers
unterzubringen.
42.
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Pferd zu übergeben, solange der Käufer
seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Erst nach vollständiger
Bezahlung erfolgt die Übergabe des Fohlenscheins.
Mängel und Krankheiten
43.
Wenn ein Käufer bei einem ersteigerten Pferd Mängel oder Krankheiten feststellt, ist
er verpflichtet, den Veranstalter bis spätestens 17.10.2015 davon schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird das Pferd daraufhin an einen anderen
Standort bringen, um es dort von einem Tierarzt seiner Wahl auf die vom Käufer
behaupteten Mängel oder Krankheiten untersuchen zu lassen. Der Tierarzt erstellt ein
Attest über eventuell von ihm diagnostizierte Mängel oder Krankheiten. In einem
solchen Falle wird der Anbieter/Verkäufer für die entstandenen Kosten
schadensersatzpflichtig. Sollte der Tierarzt feststellen, dass das Pferd mängelfrei und
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nicht krank ist, hat der Käufer Schadensersatz für die entstandenen Kosten an den
Veranstalter zu leisten. Nach dem 20.10.2015 ist ein Rücktritt vom Vertrag
ausgeschlossen.
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Haftung
44.
Im Falle des Todes eines Pferdes während der Auktion oder am Tag danach wird der
Veranstalter die Anmeldegebühr an den Anbieter/Verkäufer zurückzahlen oder dem
Käufer die Auktionsgebühren zurückerstatten. Dies geschieht aus Kulanz und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Zukunft.
45.
Der Veranstalter haftet nicht für das Fehlverhalten Dritter. Darunter fällt auch die
Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Der Veranstalter haftet nicht für die
Richtigkeit der Informationen im Katalog und die Informationen, die auf dem
Auktionsgelände oder im Rahmen der Versteigerung vermittelt werden. Der
Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit der tierärztlichen Atteste oder tierärztlicher
Informationen auf dem Auktionsgelände oder während der Versteigerung. Der
Veranstalter haftet nicht für Schäden, die vor, während oder nach Ablauf der Auktion
durch oder an Personen, Gütern oder Pferden auftreten.
Sonstiges
46.
Wird ein Pferd nach der Versteigerung vom Käufer in einen anderen Mitgliedsstaat der
EU ausgeführt, erfolgt die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der gesetzlichen
und rechtlichen Gegebenheiten, die anhand von schriftlichen Belegen nachzuweisen
sind.
47.
Sollte sich herausstellen, dass eine Fakturierung ohne Mehrwertsteuer entgegen den
Angaben des Käufers nicht möglich war, ist der Käufer nachträglich zur Zahlung der
gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter verpflichtet. Falls Mehrwertsteuer
erhoben worden ist, obwohl ein Käufer die Bedingungen aus Ziffer 46 erfüllt hat, kann
die gezahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet werden, wenn die entsprechenden
Nachweise geführt werden. Der Käufer haftet allerdings für sämtliche Schäden, die
dem Veranstalter dadurch entstehen, falls er nicht die Voraussetzungen aus Ziffer 46
erfüllt hatte. Dabei haftet der Käufer für alle (außer)gerichtlichen Kosten, die dem
Veranstalter entstehen, mindestens jedoch mit € 500,- zzgl. ges. MwSt.
Streitigkeiten
48.
Entsteht während der Auktion Dissens entweder über das letzte Gebot, das Bieten
oder den Zuschlag, so kann der Auktionator eine bindende Entscheidung treffen.
49.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Hamburg. Der
Veranstalter ist jedoch auch berechtigt, Anbieter/Verkäufer und Käufer an ihrem
jeweiligen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.
50.
Es gilt deutsches Recht.
51.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen für die Grand Prix
Sale 2015 einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahe kommt (salvatorische Klausel).
Versteigerungsbedingungen
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