Erläuterungen Schlichtungsempfehlung TR SuE NRW

 ver.di NRW, Abt. Tapo; Stand: 2.7.2015
Version 2.1
Einleitende Hinweise:
Originaltext der Schlichtungsempfehlung, noch nicht der endgültige Tariftext.
Texte in […] sind Einfügungen durch uns und kursiv gesetzt.
eigene Berechnunge.
Änderungen zur Version 2.0 sind gelb markiert.
Auswirkung einer Höhergruppierung siehe in den entsprechenden Abschnitten.
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Die
Schlichtungskommission
gibt
den
Tarifvertragsparteien
folgende
Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten
des Sozial- und Erziehungsdienstes zwischen der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände
(VKA)
einerseits
sowie
ver.di
–
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft und dem dbb beamtenbund und tarifunion
andererseits:
I.
Erzieherinnen und Erzieher
1.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen
Entgeltgruppe S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet:
[Merkmal: Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 8a
2.422,00 € 2.623,00 €
alt S 6
2.366,68 € 2.589,68 € 2.768,08 € 2.946,46 € 3.108,13 € 3.289,06 €
absolut
55,32 €
33,32 €
55,92 €
113,54 €
151,87 €
160,94 €
%
2,34%
1,29%
2,02 %
3,85%
4,89%
4,89%
2.824,00 € 3.060,00 € 3.260,00 €
3.450,00 €
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme
der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer individuellen Endstufe
werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben
Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle
Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich
tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.]
1 2.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 wird der neuen
Entgeltgruppe S 8b mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet:
[Merkmal: Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 8b
2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 €
alt S 8
2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 €
absolut
71,83
143,42 €
170,43 €
101,67 €
53,09 €
67,67 €
%
2,90%
5,40%
5,92%
3,18%
1,52%
1,81%
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter
Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer
individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß §
12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
Die Stufenlaufzeit in Stufe 4 wird um zwei Jahre von 8 Jahre auf 6 Jahre und
in Stufe 5 um zwei Jahre von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt.
[Bisherige Stufenlaufzeit: Stufe 1 ein Jahr, Stufe 2 zwei Jahre, Stufe 3 drei
Jahre, Stufe 4 acht Jahre, Stufe 5 zehn Jahre = 24 Jahre bis zum Endgehalt.
Neue Stufenlaufzeit: Stufe 1 ein Jahr, Stufe 2 zwei Jahre, Stufe 3 drei Jahre,
Stufe 4 sechs Jahre, Stufe 5 acht Jahre = 20 Jahre bis zum Endgehalt.]
2.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 1 wird der neuen
Entgeltgruppe S 8b unter Beibehaltung der bisherigen Stufenlaufzeiten der
Entgeltgruppe S 9 zugeordnet.
Für die Stufe 1 gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen
Beschäftigten Besitzstand.
[Merkmal: Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, mit fachlich koordinieren- den Aufgaben für mindestens drei
Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.]
2 Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 8b
2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 €
alt S 9
FG1
2.578,52 € 2.768,08 € 2.935,32 € 3244,27 €
3.502,66 € 3.749,57 €
absolut
-28,52 €
31,92 €
114,68 €
55,73 €
47,34 €
50,43 €
%
-1,11 %
1,15 %
3,91 %
1,72 %
1,35 %
1,34 %
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter
Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Die Stufenlaufzeit beträgt
die normale Zeit, also 17 Jahre bis zum Endgehalt.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6
in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben
gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
II.
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger
1.
In der Entgeltgruppe S 3 werden die Tabellenwerte wie folgt vereinbart [ersetzt].
[Merkmal: Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder
mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S3
2.104,67 € 2.363,34 €
2.513,30 € 2.651,01 € 2.714,00 €
2.789,26 €
alt
S3
2.043,35 € 2.277,50 €
2.433,58 € 2.589,68 € 2.634,28 €
2.678,89 €
abs
olut
61,32 €
85,84 €
79,42 €
61,32 €
79,72 €
110,37 €
%
3,00 %
3,77 %
3,28 %
2,37 %
3,03 %
4,12 %
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6
in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben
gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
3 2.
In der Entgeltgruppe S 4 werden die Tabellenwerte wie folgt vereinbart [ersetzt].
[Merkmal: Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder
mit staatli- cher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S4
2.260,76 € 2.511,63 €
2.667,73 € 2.773,65 € 2.874,00 €
3.030,34 €
alt
S4
2154,84 €
2.433,58 €
2.578,52 € 2.701,18 € 2.779,22 €
2.879,57 €
abs
olut
105,92 €
78,05 €
89,20 €
72,47 €
94,78 €
150,77 €
4,92 %
3,21 %
3,46 %
2,68 %
3,41 %
5,24 %
%
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6
in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben
gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
3.
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 2 werden in allen Stufen um 50
Euro wie folgt erhöht [ersetzt]:
[Merkmal: Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern
mit staatlicher Anerkennung.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S2
2.009,72 € 2.115,65 € 2.193,69 € 2.282,89 € 2.372,08 € 2.461,29 €
alt
S2
1.959,72 € 2.065,65 € 2.143,69 € 2.232,69 € 2.322,08 € 2.411,29 €
abs
olut
ut
%
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
50,00 €
2,55 %
2,42 %
2,33 %
2,24 %
2,15 %
2,07 %
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6
in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben
gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
4 III.
Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten sowie deren ständige
Vertreterinnen / Vertreter
[Bei Höhergruppierungen gelten hier die Regeln nach § 17 Abs. 4 TVöD incl.
Garantiebeträge (in den Tabellen gelb hinterlegt):
Entgeltgruppen S 2 bis S 8 56,28 €, Entgeltgruppen S 9 bis S 18 90,06€.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
1.
Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten sowie
von deren ständigen Vertreterinnen / Vertretern wird unter Beibehaltung
der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert:
Durchschnittsbelegung
Anzahl Plätze
Eingruppierung neu
Leiterin/Leiter
ständige Vertretung
unter 40
S 9
-
ab 40
S 13
S 9
ab 70
S 15
S 13
ab 100
S 16
S 15
ab 130
S 17**
S 16
ab 180
S 18
S 17**
**) Dynamischer Besitzstand für die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 16
Ü Stufe 4
a) Leitungen
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der
tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
5 b) ständige Vertretung
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der
tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
2.
Einfügung eines neuen Satzes 3 in die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem
Wortlaut: „3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur
6 Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander
unterschritten wird.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
3.
Die Tarifvertragsparteien sollen nach Abschluss der Verhandlungen prüfen, ob
eine Faktorisierung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für behinderte
Kinder im Sinne des § 2 SGB IX möglich ist.
4.
Anfügung folgenden Satzes 2 an den bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“
IV.
Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreterinnen /
Vertreter
[Bei Höhergruppierungen gelten hier die Regeln nach § 17 Abs. 4 TVöD incl.
Garantiebeträge (in den Tabellen gelb hinterlegt):
Entgeltgruppen S 2 bis S 8 56,28 €, Entgeltgruppen S 9 bis S 18 90,06€.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
1.
Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für
Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und
Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige
Vertreterinnen / Vertreter wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale
im Übrigen wie folgt geändert:
Durchschnittsbelegung
Anzahl Plätze
Eingruppierung neu
Leiterin/Leiter
ständige Vertretung
unter 40
S 15
-
ab 40
S 16
S 15
ab 70
S 17**
S 16
ab 90
S 18
S 17**
**) Dynamischer Besitzstand für die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 16 Ü
Stufe 4
a) Leitung Kitas Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der
tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
7 b) ständige Vertretung Leitung Kitas Menschen mit Behinderung im Sinne §
2 SGB IX
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der
tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
2. Vorstehender Punkt III.2 gilt entsprechend. [Einfügung eines neuen Satzes 3 in
die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem Wortlaut: „3Eine Unterschreitung
um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die
maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.“; die
bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.]
3. Vorstehender Punkt III.4 gilt entsprechend. [Anfügung folgenden Satzes 2 an den
bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte soll
eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des
Leiters bestellt werden.“]
8 V.
Behindertenhilfe / Handwerklicher Erziehungsdienst
1.
Für die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 gelten die neu gefassten
Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 4.
[Merkmal: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit
abgeschlossener Berufsausbildung.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S4
2.260,76 € 2.511,63 €
2.667,73 € 2.773,65 € 2.874,00 €
3.030,34 €
alt
S4
FG2
abs
olut
2154,84 €
2.433,58 €
2.578,52 € 2.701,18 € 2.779,22 €
2.879,57 €
105,92 €
78,05 €
89,20 €
72,47 €
94,78 €
150,77 €
%
4,92 %
3,21 %
3,46 %
2,68 %
3,41 %
5,24 %
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6
in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben
gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
2.
Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1
zur Entgeltgruppe 7 unter Anpassung der Begrifflichkeiten.
[Merkmal: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit
abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.]
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter
Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer
individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß §
12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 5
Stufe 6
S7
2.405,70 € 2.628,70 € 2.807,11 € 2.985,49 € 3.119,30 € 3.318,92 €
alt S 5
FG 1
2.366,68 € 2.589,68 € 2.756,93 € 2.846,93 € 2.968,77 € 3.181,11 €
absolut
39,02 €
39,02 €
50,18 €
138,56 €
150,53 €
137,81 €
%
1,65%
1,51 %
1,82 %
4,87%
5,07 %
4,33 %
9 Stufe 4
3.
Das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 wird
der neuen Entgeltgruppe S 8b zugeordnet; die Ausformulierung des Tätigkeitsmerkmals obliegt den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Redaktion.
[Merkmal: Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister
im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
S 8b
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
2.550,00 € 2.800,00 €
3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 €
3.800,00 €
alt
S8
2.478,17 € 2.656,58 €
2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 €
3.732,33 €
abs
olut
71,83 €
143,42 €
170,43 €
101,67
53,09 €
67,67
2,90%
5,40%
5,92%
3,18%
1,52%
1,81%
%
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter
Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer
individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß §
12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
4.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S
8 Fallgruppe 4, Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 und Entgeltgruppe S 13
Fallgruppe 6 werden gestrichen.
[Folgende Merkmale werden gestrichen:
•
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener
Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder
Berufsförderungs-Werkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen
der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.
•
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /
Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für
behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.
•
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /
Industrie- meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erzie- hungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen
Ausbildungs- oder Berufsförde- rungswerkstätten oder Werkstätten für
behinderte Menschen.
10 •
Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen
/Industrie- meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungsoder Berufsförderungs-Werkstätten oder Werkstätten für behinderte
Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgelt- gruppe S 10 Fallgruppe 3
herausheben.]
VI.
Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen /
Sozialpädagogen
1.
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 werden wie folgt neu gefasst
[ersetzt]:
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 11
2.715,30 € 3.049,78 € 3.195,64 € 3.563,13 € 3.850,24 € 4.022,50 €
alt S 11
2.656,58 € 2.991,07 € 3.136,01 € 3.502,66 € 3.789,76 € 3.962,02 €
absolut
58,72 €
58,71 €
59,63 €
60,47 €
60,48 €
60,48 €
%
2,21 %
1,96 %
1,90 %
1,73 %
1,60 %
1,53 %
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12
Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung
handelt.]
2.
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 werden wie folgt neu gefasst
[ersetzt]:
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S 12
2.815,04 € 3.093,78 € 3.367,29 € 3.608,45 € 3.907,04 € 4.033,37 €
alt S 12
2.768,08 € 3.046,82 € 3.318,92 € 3.560,07 € 3.858,65 € 3.984,98 €
absolut
46,96 €
46,96 €
48,37 €
48,38 €
48,39 €
48,39 €
%
1,70 %
1,54 %
1,46 %
1,36 %
1,25 %
1,21 %
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12
Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung
handelt.]
11 3.
Die bei Inkrafttreten in Entgeltgruppe S 11 Ü befindlichen Beschäftigten
erhalten mit der Stufe 6 eine dynamisierte Zulage von 70 Euro monatlich.
[Entgelt S 11Ü Stufe 6 = 4.022,50€ plus 70€ = 4.092,50€ (1,74%).
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe
6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche
bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht
um eine Höhergruppierung handelt.]
4.
Die bei Inkrafttreten in Entgeltgruppe S 12 Ü befindlichen Beschäftigten
erhalten mit Stufe 6 eine dynamisierte Zulage von 80 Euro monatlich.
[Entgelt S 12Ü Stufe 6 = 4.033,37€ plus 80€ = 4.113,37 € (1,98%). Entgelte einer
individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß §
12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
5.
Der Tabellenwert der Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 wird um 80 Euro auf
4.185,57 Euro erhöht [ersetzt].
Entgeltgruppe
Stufe 6
S 14
4.185,57 €
alt S 14 4.105,57 €
absolut
80,00 €
%
1,95 %
[Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um
denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der
jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12
Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung
handelt.]
VII. Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter
[Bei Höhergruppierungen gelten hier die Regeln nach § 17 Abs. 4 TVöD incl.
Garantiebeträge (in den Tabellen grau hinterlegt):
Entgeltgruppen S 2 bis S 8 56,28 €, Entgeltgruppen S 9 bis S 18 90,06€.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
12 1.
Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert:
Durchschnittsbelegung
Anzahl Plätze
Eingruppierung neu
Leiterin/Leiter
ständige Vertretung
unter 50
S 16
S 15
ab 50
S 18
S 16
a) Leitung
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der
tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
b) ständige Vertretung
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der
tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei
einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle
Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.]
2.
Vorstehender Punkt III.2 gilt entsprechend. [Einfügung eines neuen Satzes 3 in
die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem Wortlaut: „3Eine Unterschreitung
um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die
maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.“; die
bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.]
13 3.
Vorstehender Punkt III.4 gilt entsprechend. [Anfügung folgenden Satzes 2 an
den bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte
soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des
Leiters bestellt werden.“]
VIII. Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten
für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX werden wie
Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
und Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen
(nicht Wohngruppen) für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von
§ 2 SGB IX werden wie Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter
von Erziehungsheimen eingruppiert.
IX. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.
X. Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung werden wie
Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.
XI.
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
1.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 wird der Entgeltgruppe S 9 zugeordnet.
[Merkmal: Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit.]
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Stufe 1
Stufe 2
Entwicklungsstufen
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
S9
2.578,52 € 2.768,08 € 2.935,32 € 3244,27 €
3.502,66 € 3.749,57 €
alt S 8
FG2
2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 €
absolut
100,5 €
111,50 €
55,75 €
45,94 €
5,75 €
17,24 €
%
4,06 %
4,20 %
1,94 %
1,44 %
0,16 %
0,46 %
[Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter
Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich.
Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6
in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben
gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine
Höhergruppierung handelt.]
2.
Die Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ergänzt um
14 „Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung
und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher
Anerkennung.“
Zu Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung Vereinbarung einer neuen Protokollerklärung mit Definition
Hochschulbildung entsprechend Abschnitt IV Ziffer 4 des gemeinsamen Papier
von VKA und ver.di/ddb beamtenbund und tarifunion zum Verhandlungsstand
zur neuen Ent- geltordnung zum TVöD vom 21. Oktober 2013.
XII. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 wird wie folgt
neu gefasst:
„6. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich
anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.“
Protokollerklärung:
Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.“
XV.Inkrafttreten, Laufzeit
1. Juli 2015, Mindestlaufzeit bis zum 30. Juni 2020.[Stichwort
Sonderkündigungsrecht]
Bad Brückenau, den 22. Juni 2015
Prof. Dr. Georg Milbradt
(Amtierender Vorsitzender der Schlichtungskommission)
Dr. h.c. Herbert Schmalstieg
(Vorsitzender der Schlichtungskommission)
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