ver.di NRW, Abt. Tapo; Stand: 2.7.2015 Version 2.1 Einleitende Hinweise: Originaltext der Schlichtungsempfehlung, noch nicht der endgültige Tariftext. Texte in […] sind Einfügungen durch uns und kursiv gesetzt. eigene Berechnunge. Änderungen zur Version 2.0 sind gelb markiert. Auswirkung einer Höhergruppierung siehe in den entsprechenden Abschnitten. Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und dem dbb beamtenbund und tarifunion andererseits: I. Erzieherinnen und Erzieher 1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: [Merkmal: Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8a 2.422,00 € 2.623,00 € alt S 6 2.366,68 € 2.589,68 € 2.768,08 € 2.946,46 € 3.108,13 € 3.289,06 € absolut 55,32 € 33,32 € 55,92 € 113,54 € 151,87 € 160,94 € % 2,34% 1,29% 2,02 % 3,85% 4,89% 4,89% 2.824,00 € 3.060,00 € 3.260,00 € 3.450,00 € [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 1 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 wird der neuen Entgeltgruppe S 8b mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: [Merkmal: Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8b 2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 € alt S 8 2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 € absolut 71,83 143,42 € 170,43 € 101,67 € 53,09 € 67,67 € % 2,90% 5,40% 5,92% 3,18% 1,52% 1,81% [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] Die Stufenlaufzeit in Stufe 4 wird um zwei Jahre von 8 Jahre auf 6 Jahre und in Stufe 5 um zwei Jahre von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt. [Bisherige Stufenlaufzeit: Stufe 1 ein Jahr, Stufe 2 zwei Jahre, Stufe 3 drei Jahre, Stufe 4 acht Jahre, Stufe 5 zehn Jahre = 24 Jahre bis zum Endgehalt. Neue Stufenlaufzeit: Stufe 1 ein Jahr, Stufe 2 zwei Jahre, Stufe 3 drei Jahre, Stufe 4 sechs Jahre, Stufe 5 acht Jahre = 20 Jahre bis zum Endgehalt.] 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 1 wird der neuen Entgeltgruppe S 8b unter Beibehaltung der bisherigen Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe S 9 zugeordnet. Für die Stufe 1 gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Beschäftigten Besitzstand. [Merkmal: Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinieren- den Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1.] 2 Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8b 2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 € alt S 9 FG1 2.578,52 € 2.768,08 € 2.935,32 € 3244,27 € 3.502,66 € 3.749,57 € absolut -28,52 € 31,92 € 114,68 € 55,73 € 47,34 € 50,43 € % -1,11 % 1,15 % 3,91 % 1,72 % 1,35 % 1,34 % [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Die Stufenlaufzeit beträgt die normale Zeit, also 17 Jahre bis zum Endgehalt. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] II. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger 1. In der Entgeltgruppe S 3 werden die Tabellenwerte wie folgt vereinbart [ersetzt]. [Merkmal: Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S3 2.104,67 € 2.363,34 € 2.513,30 € 2.651,01 € 2.714,00 € 2.789,26 € alt S3 2.043,35 € 2.277,50 € 2.433,58 € 2.589,68 € 2.634,28 € 2.678,89 € abs olut 61,32 € 85,84 € 79,42 € 61,32 € 79,72 € 110,37 € % 3,00 % 3,77 % 3,28 % 2,37 % 3,03 % 4,12 % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 3 2. In der Entgeltgruppe S 4 werden die Tabellenwerte wie folgt vereinbart [ersetzt]. [Merkmal: Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatli- cher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S4 2.260,76 € 2.511,63 € 2.667,73 € 2.773,65 € 2.874,00 € 3.030,34 € alt S4 2154,84 € 2.433,58 € 2.578,52 € 2.701,18 € 2.779,22 € 2.879,57 € abs olut 105,92 € 78,05 € 89,20 € 72,47 € 94,78 € 150,77 € 4,92 % 3,21 % 3,46 % 2,68 % 3,41 % 5,24 % % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 3. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 2 werden in allen Stufen um 50 Euro wie folgt erhöht [ersetzt]: [Merkmal: Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S2 2.009,72 € 2.115,65 € 2.193,69 € 2.282,89 € 2.372,08 € 2.461,29 € alt S2 1.959,72 € 2.065,65 € 2.143,69 € 2.232,69 € 2.322,08 € 2.411,29 € abs olut ut % 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 50,00 € 2,55 % 2,42 % 2,33 % 2,24 % 2,15 % 2,07 % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 4 III. Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter [Bei Höhergruppierungen gelten hier die Regeln nach § 17 Abs. 4 TVöD incl. Garantiebeträge (in den Tabellen gelb hinterlegt): Entgeltgruppen S 2 bis S 8 56,28 €, Entgeltgruppen S 9 bis S 18 90,06€. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 1. Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten sowie von deren ständigen Vertreterinnen / Vertretern wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Eingruppierung neu Leiterin/Leiter ständige Vertretung unter 40 S 9 - ab 40 S 13 S 9 ab 70 S 15 S 13 ab 100 S 16 S 15 ab 130 S 17** S 16 ab 180 S 18 S 17** **) Dynamischer Besitzstand für die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 16 Ü Stufe 4 a) Leitungen [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 5 b) ständige Vertretung [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 2. Einfügung eines neuen Satzes 3 in die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem Wortlaut: „3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur 6 Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5. 3. Die Tarifvertragsparteien sollen nach Abschluss der Verhandlungen prüfen, ob eine Faktorisierung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für behinderte Kinder im Sinne des § 2 SGB IX möglich ist. 4. Anfügung folgenden Satzes 2 an den bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“ IV. Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter [Bei Höhergruppierungen gelten hier die Regeln nach § 17 Abs. 4 TVöD incl. Garantiebeträge (in den Tabellen gelb hinterlegt): Entgeltgruppen S 2 bis S 8 56,28 €, Entgeltgruppen S 9 bis S 18 90,06€. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 1. Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Eingruppierung neu Leiterin/Leiter ständige Vertretung unter 40 S 15 - ab 40 S 16 S 15 ab 70 S 17** S 16 ab 90 S 18 S 17** **) Dynamischer Besitzstand für die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 16 Ü Stufe 4 a) Leitung Kitas Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 7 b) ständige Vertretung Leitung Kitas Menschen mit Behinderung im Sinne § 2 SGB IX [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 2. Vorstehender Punkt III.2 gilt entsprechend. [Einfügung eines neuen Satzes 3 in die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem Wortlaut: „3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.] 3. Vorstehender Punkt III.4 gilt entsprechend. [Anfügung folgenden Satzes 2 an den bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“] 8 V. Behindertenhilfe / Handwerklicher Erziehungsdienst 1. Für die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 gelten die neu gefassten Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 4. [Merkmal: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S4 2.260,76 € 2.511,63 € 2.667,73 € 2.773,65 € 2.874,00 € 3.030,34 € alt S4 FG2 abs olut 2154,84 € 2.433,58 € 2.578,52 € 2.701,18 € 2.779,22 € 2.879,57 € 105,92 € 78,05 € 89,20 € 72,47 € 94,78 € 150,77 € % 4,92 % 3,21 % 3,46 % 2,68 % 3,41 % 5,24 % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 2. Zuordnung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 zur Entgeltgruppe 7 unter Anpassung der Begrifflichkeiten. [Merkmal: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.] [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 5 Stufe 6 S7 2.405,70 € 2.628,70 € 2.807,11 € 2.985,49 € 3.119,30 € 3.318,92 € alt S 5 FG 1 2.366,68 € 2.589,68 € 2.756,93 € 2.846,93 € 2.968,77 € 3.181,11 € absolut 39,02 € 39,02 € 50,18 € 138,56 € 150,53 € 137,81 € % 1,65% 1,51 % 1,82 % 4,87% 5,07 % 4,33 % 9 Stufe 4 3. Das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 wird der neuen Entgeltgruppe S 8b zugeordnet; die Ausformulierung des Tätigkeitsmerkmals obliegt den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Redaktion. [Merkmal: Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 S 8b Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2.550,00 € 2.800,00 € 3.050,00 € 3.300,00 € 3.550,00 € 3.800,00 € alt S8 2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 € abs olut 71,83 € 143,42 € 170,43 € 101,67 53,09 € 67,67 2,90% 5,40% 5,92% 3,18% 1,52% 1,81% % [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 4, Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 und Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 werden gestrichen. [Folgende Merkmale werden gestrichen: • Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungs-Werkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind. • Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen / Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. • Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen / Industrie- meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erzie- hungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförde- rungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. 10 • Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen /Industrie- meister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungsoder Berufsförderungs-Werkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgelt- gruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.] VI. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen 1. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 11 werden wie folgt neu gefasst [ersetzt]: Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 11 2.715,30 € 3.049,78 € 3.195,64 € 3.563,13 € 3.850,24 € 4.022,50 € alt S 11 2.656,58 € 2.991,07 € 3.136,01 € 3.502,66 € 3.789,76 € 3.962,02 € absolut 58,72 € 58,71 € 59,63 € 60,47 € 60,48 € 60,48 € % 2,21 % 1,96 % 1,90 % 1,73 % 1,60 % 1,53 % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 2. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 werden wie folgt neu gefasst [ersetzt]: Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 12 2.815,04 € 3.093,78 € 3.367,29 € 3.608,45 € 3.907,04 € 4.033,37 € alt S 12 2.768,08 € 3.046,82 € 3.318,92 € 3.560,07 € 3.858,65 € 3.984,98 € absolut 46,96 € 46,96 € 48,37 € 48,38 € 48,39 € 48,39 € % 1,70 % 1,54 % 1,46 % 1,36 % 1,25 % 1,21 % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 11 3. Die bei Inkrafttreten in Entgeltgruppe S 11 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten mit der Stufe 6 eine dynamisierte Zulage von 70 Euro monatlich. [Entgelt S 11Ü Stufe 6 = 4.022,50€ plus 70€ = 4.092,50€ (1,74%). Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 4. Die bei Inkrafttreten in Entgeltgruppe S 12 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten mit Stufe 6 eine dynamisierte Zulage von 80 Euro monatlich. [Entgelt S 12Ü Stufe 6 = 4.033,37€ plus 80€ = 4.113,37 € (1,98%). Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 5. Der Tabellenwert der Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 wird um 80 Euro auf 4.185,57 Euro erhöht [ersetzt]. Entgeltgruppe Stufe 6 S 14 4.185,57 € alt S 14 4.105,57 € absolut 80,00 € % 1,95 % [Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] VII. Leiterinnen / Leiter von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter [Bei Höhergruppierungen gelten hier die Regeln nach § 17 Abs. 4 TVöD incl. Garantiebeträge (in den Tabellen grau hinterlegt): Entgeltgruppen S 2 bis S 8 56,28 €, Entgeltgruppen S 9 bis S 18 90,06€. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 12 1. Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Erziehungsheimen sowie deren ständige Vertreterinnen / Vertreter wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Eingruppierung neu Leiterin/Leiter ständige Vertretung unter 50 S 16 S 15 ab 50 S 18 S 16 a) Leitung [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] b) ständige Vertretung [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt im Wege der tariflich geregelten Höhergruppierung. Beachte § 17 Abs. 4 TVöD. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung angerechnet. Das gleiche gilt für eventuelle Strukturausgleiche gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA.] 2. Vorstehender Punkt III.2 gilt entsprechend. [Einfügung eines neuen Satzes 3 in die Protokollerklärung Nr. 9 mit folgendem Wortlaut: „3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.“; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.] 13 3. Vorstehender Punkt III.4 gilt entsprechend. [Anfügung folgenden Satzes 2 an den bisherigen einzigen Satz der Protollerklärung Nr. 4: „2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.“] VIII. Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX werden wie Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten und Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen (nicht Wohngruppen) für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX werden wie Leiterinnen/Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen eingruppiert. IX. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. X. Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. XI. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen 1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 wird der Entgeltgruppe S 9 zugeordnet. [Merkmal: Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.] Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S9 2.578,52 € 2.768,08 € 2.935,32 € 3244,27 € 3.502,66 € 3.749,57 € alt S 8 FG2 2.478,17 € 2.656,58 € 2.879,57 € 3.198,33 € 3.496,91 € 3.732,33 € absolut 100,5 € 111,50 € 55,75 € 45,94 € 5,75 € 17,24 € % 4,06 % 4,20 % 1,94 % 1,44 % 0,16 % 0,46 % [Die Zuordnung zur entsprechenden Stufe der neuen S-Gruppe erfolgt unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten stufengleich. Entgelte einer individuellen Endstufe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜVKA um denselben Prozentsatz oder demselben Umfang erhöht wie die Stufe 6 in der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eventuelle Strukturausgleiche bleiben gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, da es sich tariftechnisch nicht um eine Höhergruppierung handelt.] 2. Die Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ergänzt um 14 „Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.“ Zu Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung Vereinbarung einer neuen Protokollerklärung mit Definition Hochschulbildung entsprechend Abschnitt IV Ziffer 4 des gemeinsamen Papier von VKA und ver.di/ddb beamtenbund und tarifunion zum Verhandlungsstand zur neuen Ent- geltordnung zum TVöD vom 21. Oktober 2013. XII. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 wird wie folgt neu gefasst: „6. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.“ Protokollerklärung: Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.“ XV.Inkrafttreten, Laufzeit 1. Juli 2015, Mindestlaufzeit bis zum 30. Juni 2020.[Stichwort Sonderkündigungsrecht] Bad Brückenau, den 22. Juni 2015 Prof. Dr. Georg Milbradt (Amtierender Vorsitzender der Schlichtungskommission) Dr. h.c. Herbert Schmalstieg (Vorsitzender der Schlichtungskommission) 15
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