Geschäftsverteilungsplan 2016

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ARBEITSGERICHT HEILBRONN
- DAS PRÄSIDIUM E 7651
b/femmig/gvp/gvp2016.doc
Beschluss
vom 10.12.2015 über die
Geschäftsverteilung
des Arbeitsgerichts Heilbronn
ab 01.01.2016
Nach Anhörung der ehrenamtlichen Richter hat das Präsidium des Arbeitsgerichts
Heilbronn gemäß § 21e GVG für die Zeit ab 01.01.2016 die folgende
Geschäftsverteilung beschlossen:
§1
Residenz und Besetzung
1. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat 8 Kammern, von denen die Kammern 1, 3, 4, 5,
6 und 8 ihren Sitz in Heilbronn, die Kammern 2 und 7 in Crailsheim haben.
2. Vorsitzende sind:
Kammer 1:
Kammer 2:
Kammer 3:
Kammer 4:
Kammer 5:
Kammer 6:
Kammer 7:
Kammer 8:
Richter am Arbeitsgericht Bantle
Richterin Dr. Schneider
Richter am Arbeitsgericht Schanz
Richterin am Arbeitsgericht Stapelfeldt
Direktor des Arbeitsgerichts Dr. Witt
Richterin Dr. Schneider
Richter am Arbeitsgericht Dr. Hrubesch
Richterin am Arbeitsgericht Dr. Nägele-Berkner
3. Für den Fall der tatsächlichen und rechtlichen Verhinderung wird die Vertretung
der Kammervorsitzenden wie folgt geregelt:
a) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 1 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 4, 3, 5, 8, 2, 7.
b) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 2 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 7, 5, 3, 4, 1, 8.
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c) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 3 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 1, 8, 4, 5, 7, 2.
d) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 4 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 3, 5, 1, 8, 2, 7.
e) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 5 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 8, 1, 3, 4, 7, 2.
f) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 6 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 5, 4, 8, 1, 3, 2, 7.
g) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 7 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 2, 5, 4, 1, 3, 8,
h) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 8 ist in der Reihenfolge der/die
Vorsitzende der Kammer 5, 4, 3, 1, 7, 2.
i) Ist ein Richter zugleich für eine Kammer in Heilbronn und Crailsheim zuständig, so
ist er in sämtlichen Heilbronner Kammern letzter der Vertretungsreihenfolge.
4. Bei Richterablehnungen entscheidet diejenige/derjenige Vorsitzende, die/der
nicht regelmäßige/r Vertreter/in des/der abgelehnten Richters/in ist, bei
deren/dessen Verhinderung die weiteren Vertreter. Bei Personalunion des
Richters nach Satz 1 und nach Satz 4 entscheidet der nächste Vertreter.
Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der
Richterablehnung beziehungsweise der Anzeige des Richters/der Richterin nach
§ 42 ZPO.
Im Falle der Stattgabe des Befangenheitsantrags / der Selbstablehnungsanzeige
richtet sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden rollierend nach der
Reihenfolge, wie sie sich aus § 1. 3. a) bis i) ergibt (ohne Kammern 2 und 7).
Sind mehrere Verfahren zwischen denselben Parteien betroffen, ist der zuerst
zuständige Richter als Befangenheitsvertreter auch für das Folgeverfahren
zuständig.
§2
Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern:
1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist in Urteilsverfahren (in dieser
Reihenfolge) der Ort, wo die Beschäftigung stattfinden soll, stattfindet oder
stattfand, bei Fehlen der Wohnsitz oder der Firmensitz der beklagten Partei, bei
Fehlen eines solchen der Ort der unerlaubten Handlung, bei Fehlen der Sitz des
Klägers; in Beschlussverfahren der Ort, in dem der Betrieb seine Betriebsstätte
hat, auf die sich der Streit bezieht, bei Fehlen der Sitz der betroffenen Verwaltung
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2. Heilbronn
a) Sämtliche ab 01.01.2016 aus dem Stadt- und Landkreis Heilbronn sowie aus den
Postleitzahlengebieten 74613, 74626 eingehenden Klagen werden auf die
Heilbronner Kammern mit Ausnahme der Kammer 1 verteilt.
Die Klagen werden wie folgt verteilt:
aa) Die Geschäftsstelle in Heilbronn führt über die Zuweisung der Verfahren an
die Kammern Listen.
bb) Die eingehenden Rechtssachen werden wie folgt gemeinsam alphabetisch
geordnet:
cc) von montags bis donnerstags am jeweiligen folgenden Arbeitstag
von freitags am folgenden Montag
von samstags und sonntags am folgenden Dienstag
von Feiertagen am übernächsten Arbeitstag
dd) Maßgebend ist der erste Buchstabe des Familiennamens des Klägers, bei
Firmen der erste Buchstabe des Firmennamens, bei Personen des
öffentlichen Rechts deren Bezeichnung, wobei ein Orts- oder Landesname
maßgeblich ist.
ee) Die Rechtssachen werden mit fortlaufenden Hilfsnummern versehen und auf
die Kammern 3, 4, 5 und 8 verteilt. Jede Kammer erhält eine fortlaufende
Nummer. Bei jedem 2. Durchgang wird die Kammer 8 ausgelassen. Bei
jedem 3. Durchgang wird die Kammer 5 ausgelassen.
Wird an einem Tag nicht für alle Kammern ein zahlenmäßiger Ausgleich
erreicht, wird die Zuweisung am folgenden Arbeitstag an der Stelle
fortgesetzt, an der sie am Vortag endete.
Für Beschlussverfahren werden entsprechende Listen geführt.
ff)
Weichen am Monatsletzten die Eingangszahlen der Ca-Verfahren des
laufenden Geschäftsjahres der Kammer 1 nach unten von denen der
Kammer 4 ab, nimmt die Kammer 1 ab Beginn des folgenden
Kalendermonats so lange bei jedem Durchgang der Verteilung der
Neueingänge der Ca-Verfahren teil, bis ein zahlenmäßiger Gleichstand mit
den Eingängen der Kammer 4 erreicht ist.
Zu Beginn eines Verteilungstages nach 2.a) cc) werden der Kammer 1
zunächst die Verfahren aus dem Main-Tauber-Kreis zugewiesen.
b)
Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Ga- und BVGa-Sachen) werden in
einer weiteren gesonderten Liste erfasst und nach den geschilderten
Grundsätzen [(2 a) aa) bis ee)] auf die einzelnen Kammern verteilt. Die
Verteilung erfolgt unmittelbar nach Eingang der Antragsschrift. Die Uhrzeit
des Eingangs ist für die Verteilung primär maßgebend. Geht zeitgleich oder
anschließend ein Hauptsacheverfahren zum gleichen Streitgegenstand ein,
wird es der Kammer zugewiesen, die für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes
zuständig
war
beziehungsweise
ist.
Reine
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Prozesskostenhilfe-Verfahren werden ebenfalls in gesonderten Listen
erfasst und verteilt. Die Kammer, die über den selbständigen
Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, ist für das nachfolgende
Urteilsverfahren zuständig.
c)
Sind bei Eingang einer Klage bereits andere Ca-Verfahren zwischen den
jeweiligen Parteien anhängig, so wird das neu eingegangene Ca-Verfahren
an die Kammer abgegeben, bei der das älteste in erster Instanz noch nicht
erledigte Verfahren anhängig ist. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen
Parteien insgesamt identisch sein müssen und auf den Zeitpunkt des
Klageingangs abzustellen ist. Die Zuständigkeitsregelung in diesem
Abschnitt geht der Zuständigkeitsregelung des Abschnittes § 2 2b vor.
Unabhängig davon ist für Vollstreckungsabwehrklagen und für Anträge auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung diejenige Kammer
zuständig, die für das Erkenntnisverfahren zuständig war.
d)
Abgaben an andere Kammern sowie Verbindungen/Abtrennungen von
Verfahren bleiben ohne Einfluss auf den Turnus der weiteren Zuweisungen.
e)
Mahnsachen werden ab dem Tag, an dem ein Widerspruch/Einspruch
eingeht, wie ein Neuzugang behandelt.
f)
Verweisungen von anderen Gerichten werden ebenfalls ab dem Tag ihres
Eingangs beim Arbeitsgericht in Heilbronn wie ein Neuzugang behandelt.
g)
Rechtssachen, die aus einer höheren Instanz zurückverwiesen werden, oder
Verfahren,
die
nach
versäumter
Einspruchsfrist
durch
einen
Wiedereinsetzungsantrag oder nach Austragung wegen mehrmonatigen
Nichtbetreibens oder im Wiederaufnahmeverfahren weiterbetrieben werden,
verbleiben in der Kammer, in der sie ursprünglich anhängig waren.
h)
Der Kammer 1 werden alle Rechtssachen aus dem Main-Tauber-Kreis mit
Ausnahme der Postleitzahlengebiete 97999, 97996, 97993, 97990, 97980,
97959, 97944, 97922, 74744 zugewiesen. Es gilt 2 a) cc) entsprechend.
i)
Die Kammer 5 ist zuständig für alle Verfahren, die nach dem
Geschäftsverteilungsplan nicht in die Zuständigkeit einer der Heilbronner
Kammern fallen.
j)
Rechtshilfeverfahren werden der Kammer 1 zugewiesen, soweit der zu
vernehmende Zeuge im Main-Tauber-Kreis wohnt. Im Übrigen werden die
eingehenden Rechtshilfeverfahren den Kammern 5, 4, 3, 8 in dieser
Reihenfolge zugewiesen, wobei die Kammer 8 bei jedem 2. Durchgang
ausgelassen wird.
k)
Eine Zuständigkeit der Kammer 8 besteht nicht, wenn eine Partei/ein
Beteiligter durch die Kanzlei Naegele Kanzlei für Arbeitsrecht Stuttgart
vertreten wird und dies spätestens bis zum Ablauf des Gütetermins - in
Beschlussverfahren ohne Gütetermin spätestens bis zum Ablauf von 4
Wochen nach Antragseingang - angezeigt wird. In diesem Fall wird das
Verfahren an die Eingangsgeschäftsstelle zurückgegeben und wie ein
Neueingang am Tag des Eingangs auf der Eingangsgeschäftsstelle nach
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dem Turnus gemäß § 2 Ziff.2 a ee einer anderen Kammer zugewiesen.
Hierzu wird das Verfahren unabhängig vom Anfangs-Buchstaben der
klagenden Partei als erstes Eingangsverfahren erfasst und der turnusmäßig
nächsten Kammer, die nicht die Kammer 8 ist, zugewiesen. Die Kammer 8
erhält außerhalb des Turnus an diesem Tag das nächste zu verteilende
Verfahren. Die übrigen Verfahren werden sodann dem Turnus entsprechend
verteilt, wobei die aufnehmende Kammer in Runde 1 als bedient gilt.
3.
Crailsheim
a) Der Kammer 2 werden alle Rechtssachen aus dem Hohenlohekreis mit
Ausnahme der Postleitzahlengebiete 74613, 74626, sowie alle Rechtssachen
aus dem Main-Tauber-Kreis mit den Postleitzahlgebieten 97999, 97996, 97993,
97990, 97980, 97959, 97944, 97922, 74744 zugewiesen.
b)
aa) Der Kammer 7 werden alle Rechtssachen aus dem Altkreis Schwäbisch Hall
zugewiesen.
bb) Eine Zuständigkeit der Kammer 7 besteht nicht bei einer Beteiligung der
BEW-Umformtechnik GmbH, Rosengarten. Eine Zuständigkeit der Kammer
2 besteht nicht bei einer Beteiligung der Rechtsanwälte LHM Hußenöder
Maurer Kalis und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Rechtsanwälte, Crailsheim.
In diesem Fall wird das Verfahren unmittelbar der jeweils anderen
Crailsheimer Kammer zugewiesen. Dies gilt auch, sofern dies spätestens
bis zum Ablauf des Gütetermins - in Beschlussverfahren ohne Gütetermin
spätestens bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Antragseingang - angezeigt
wird. In diesem Fall wird das Verfahren an die Eingangsgeschäftsstelle
zurückgegeben und wie ein Neueingang am Tag des Eingangs auf der
Eingangsgeschäftsstelle der anderen Crailsheimer Kammer zugewiesen.
c)
Die aus dem Altkreis Crailsheim eingehenden Verfahren werden auf die
Kammern 2 und 7 nach folgender Maßgabe verteilt:
Eine Ungleichbelastung der Kammern 2 und 7 wird jeweils am Monatsersten
und am 15. eines jeden Monats ermittelt. Maßgebend sind die gesamten
Eingangszahlen in Ca-Verfahren ab 01.01.2016. Im Umfang der
Ungleichbelastung werden sodann der unterbelasteten Kammer die nächsten
Ca-Verfahren aus Crailsheim zugewiesen. Die darüber hinaus gehenden CaVerfahren werden der Kammer 7 zugewiesen.
Die am gleichen Tag eingehenden Verfahren werden in der Reihenfolge der
Eingänge gemäß § 2 Ziff. 2 a dd aufgeteilt.
Alle übrigen Verfahren (BV, Reine Prozesskostenhilfeverfahren, Ga, BVGa
etc.) , die aus dem Altkreis Crailsheim eingehen, werden abwechselnd den
Kammern 7 und 2 zugewiesen. Für BV, reine Prozesskostenhilfeverfahren und
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Ga/BVGa-Verfahren aus dem Altkreis Crailsheim werden gesonderte Listen
geführt; gehen an einem Tag mehrere Verfahren ein, erfolgt die Aufteilung
entsprechend der Reihenfolge nach § 2 Ziff. 2 a dd.
Die am Ende eines Kalenderjahres bestehende Ungleichbelastung wird im
Folgejahr berücksichtigt und ist bei der überbelasteten Kammer am
Monatsersten des Folgejahres dem ermittelten Klageeingang hinzuzurechnen.
Im Übrigen gelten die Regelungen wie unter Ziffer 2 c entsprechend.
d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Heilbronner Kammern mit folgender
Maßgabe sinngemäß: Im Falle der Stattgabe des Befangenheitsantrags/der
Selbstablehnungsanzeige ist der/die Vorsitzende der jeweils anderen
Crailsheimer Kammer zuständig.
e) Soweit keine ausdrückliche Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan geregelt
ist, ist die Kammer 7 zuständig für die Verfahren der Außenkammern Crailsheim.
§3
Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeiten werden durch das Präsidium
entschieden.
§4
Güterichter
Güterichter im Sinne des § 54 Abs. 6 ArbGG werden am ArbG Heilbronn nicht
bestimmt. Güterichterverfahren werden im Verbund mit dem ArbG Stuttgart
durchgeführt. Für Güteversuche können eigene Rechtssachen an den/ die
Güterichter des ArbG Stuttgart abgegeben werden. Die dortige Zuteilung erfolgt nach
den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des ArbG Stuttgart.
§5
Ehrenamtliche Richter
1.
Ehrenamtliche Richter werden den Kammern in Heilbronn und Crailsheim
entsprechend der örtlichen Aufteilung unter den Kammern zugeteilt.
2.
Maßgebend ist der Ort ihrer Tätigkeit; bei dessen Fehlen im Gerichtsbezirk der
Wohnort.
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3.
Für die Zuteilung sind die
Berufungsperiode maßgebend.
Verhältnisse
zu
Beginn
einer
jeden
4.
Die den Heilbronner Kammern zugewiesenen ehrenamtlichen Richter werden
in alphabetisch geordneten Listen, unabhängig vom Berufungsdatum, erfasst.
5.
In den Listen werden die ehrenamtlichen Richter nach Arbeitgebern und
Arbeitnehmern getrennt in alphabetischer Reihenfolge geführt.
6.
Neuberufene ehrenamtliche Richter werden, getrennt nach Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, der Reihe nach auf die Kammern 1, 3, 4, 5 und 8 verteilt, so
dass jede Kammer eine gesonderte Liste von ehrenamtlichen Richtern hat.
Sie werden jeweils der Kammer zugeteilt, die den geringsten Bestand an
ehrenamtlichen Richtern in der jeweiligen Gruppe (AG bzw. AN) hat.
7.
Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen nach Maßgabe der bei
den Kammern geführten Listen geladen.
8.
Zu den einzelnen Sitzungstagen sind die ehrenamtlichen Richter in der
Reihenfolge der jeweiligen Liste heranzuziehen.
9.
Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgt jeweils für den vollen
Sitzungstag.
10.
Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so ist an seiner Stelle der in der Liste
nächstfolgende ehrenamtliche Richter heranzuziehen.
11.
Sind geladene ehrenamtliche Richter an einer Teilnahme verhindert oder
werden sie abgeladen, weil der Sitzungstag ausfällt, werden sie erst wieder
zur Ladung herangezogen, wenn sie nach Durchlauf der Liste wieder an der
Reihe sind.
12.
Für den Fall, dass unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter eine
Beweisaufnahme stattgefunden hat und eine Vertagung der mündlichen
Verhandlung erforderlich ist, bleibt die Kammerbesetzung unverändert.
13.
Für alle Heilbronner Kammern wird eine gemeinsame Notliste, getrennt nach
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, geführt.
14.
Für die Kammer 2 werden gesonderte Listen geführt, denen alle
ehrenamtlichen Richter aus dem Hohenlohekreis zugeteilt werden.
15.
Der Kammer 7 werden alle ehrenamtlichen Richter aus dem Altkreis
Schwäbisch Hall und dem Altkreis Crailsheim zugeteilt.
16.
Für die Kammern 2 und 7 wird eine gemeinsame Notliste, getrennt nach
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit ehrenamtlichen Richtern/innen aus dem
Altkreis Crailsheim geführt, auf die beide Kammern zurückgreifen.
17.
Die Notliste ist immer dann heranzuziehen, wenn ein ehrenamtlicher Richter
zwei Tage vor dem Termin oder später sein Erscheinen absagt.
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18.
Die Reihenfolge für die Heranziehung nach der regulären Liste bleibt von der
Heranziehung nach der Notliste unberührt.
19.
Der Kammer 6 werden ab 01.01.2016 keine neuen ehrenamtlichen Richter
zugewiesen. Die der Kammer 6 zugeordneten ehrenamtlichen Richter werden
mit Wirkung zum 01.02.2016 auf die Kammern 1, 3, 4, 5, und 8 umverteilt. Ab
diesem Zeitpunkt werden die ehrenamtlichen Richter für die Kammer 6 der
Heilbronner Notliste entnommen.
Dr. Witt
Direktor des Arbeitsgerichts
Bantle
Richter am Arbeitsgericht
Dr. Hrubesch
Richter am Arbeitsgericht
Dr. Nägele-Berkner
Richterin am Arbeitsgericht
Stapelfeldt
Richterin am Arbeitsgericht
Schanz
Richter am Arbeitsgericht