1 ARBEITSGERICHT HEILBRONN - DAS PRÄSIDIUM E 7651 b/femmig/gvp/gvp2016.doc Beschluss vom 10.12.2015 über die Geschäftsverteilung des Arbeitsgerichts Heilbronn ab 01.01.2016 Nach Anhörung der ehrenamtlichen Richter hat das Präsidium des Arbeitsgerichts Heilbronn gemäß § 21e GVG für die Zeit ab 01.01.2016 die folgende Geschäftsverteilung beschlossen: §1 Residenz und Besetzung 1. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat 8 Kammern, von denen die Kammern 1, 3, 4, 5, 6 und 8 ihren Sitz in Heilbronn, die Kammern 2 und 7 in Crailsheim haben. 2. Vorsitzende sind: Kammer 1: Kammer 2: Kammer 3: Kammer 4: Kammer 5: Kammer 6: Kammer 7: Kammer 8: Richter am Arbeitsgericht Bantle Richterin Dr. Schneider Richter am Arbeitsgericht Schanz Richterin am Arbeitsgericht Stapelfeldt Direktor des Arbeitsgerichts Dr. Witt Richterin Dr. Schneider Richter am Arbeitsgericht Dr. Hrubesch Richterin am Arbeitsgericht Dr. Nägele-Berkner 3. Für den Fall der tatsächlichen und rechtlichen Verhinderung wird die Vertretung der Kammervorsitzenden wie folgt geregelt: a) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 1 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 4, 3, 5, 8, 2, 7. b) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 2 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 7, 5, 3, 4, 1, 8. 2 c) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 3 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 1, 8, 4, 5, 7, 2. d) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 4 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 3, 5, 1, 8, 2, 7. e) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 5 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 8, 1, 3, 4, 7, 2. f) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 6 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 5, 4, 8, 1, 3, 2, 7. g) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 7 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 2, 5, 4, 1, 3, 8, h) Vertreter des Vorsitzenden der Kammer 8 ist in der Reihenfolge der/die Vorsitzende der Kammer 5, 4, 3, 1, 7, 2. i) Ist ein Richter zugleich für eine Kammer in Heilbronn und Crailsheim zuständig, so ist er in sämtlichen Heilbronner Kammern letzter der Vertretungsreihenfolge. 4. Bei Richterablehnungen entscheidet diejenige/derjenige Vorsitzende, die/der nicht regelmäßige/r Vertreter/in des/der abgelehnten Richters/in ist, bei deren/dessen Verhinderung die weiteren Vertreter. Bei Personalunion des Richters nach Satz 1 und nach Satz 4 entscheidet der nächste Vertreter. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Richterablehnung beziehungsweise der Anzeige des Richters/der Richterin nach § 42 ZPO. Im Falle der Stattgabe des Befangenheitsantrags / der Selbstablehnungsanzeige richtet sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden rollierend nach der Reihenfolge, wie sie sich aus § 1. 3. a) bis i) ergibt (ohne Kammern 2 und 7). Sind mehrere Verfahren zwischen denselben Parteien betroffen, ist der zuerst zuständige Richter als Befangenheitsvertreter auch für das Folgeverfahren zuständig. §2 Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern: 1. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist in Urteilsverfahren (in dieser Reihenfolge) der Ort, wo die Beschäftigung stattfinden soll, stattfindet oder stattfand, bei Fehlen der Wohnsitz oder der Firmensitz der beklagten Partei, bei Fehlen eines solchen der Ort der unerlaubten Handlung, bei Fehlen der Sitz des Klägers; in Beschlussverfahren der Ort, in dem der Betrieb seine Betriebsstätte hat, auf die sich der Streit bezieht, bei Fehlen der Sitz der betroffenen Verwaltung 3 2. Heilbronn a) Sämtliche ab 01.01.2016 aus dem Stadt- und Landkreis Heilbronn sowie aus den Postleitzahlengebieten 74613, 74626 eingehenden Klagen werden auf die Heilbronner Kammern mit Ausnahme der Kammer 1 verteilt. Die Klagen werden wie folgt verteilt: aa) Die Geschäftsstelle in Heilbronn führt über die Zuweisung der Verfahren an die Kammern Listen. bb) Die eingehenden Rechtssachen werden wie folgt gemeinsam alphabetisch geordnet: cc) von montags bis donnerstags am jeweiligen folgenden Arbeitstag von freitags am folgenden Montag von samstags und sonntags am folgenden Dienstag von Feiertagen am übernächsten Arbeitstag dd) Maßgebend ist der erste Buchstabe des Familiennamens des Klägers, bei Firmen der erste Buchstabe des Firmennamens, bei Personen des öffentlichen Rechts deren Bezeichnung, wobei ein Orts- oder Landesname maßgeblich ist. ee) Die Rechtssachen werden mit fortlaufenden Hilfsnummern versehen und auf die Kammern 3, 4, 5 und 8 verteilt. Jede Kammer erhält eine fortlaufende Nummer. Bei jedem 2. Durchgang wird die Kammer 8 ausgelassen. Bei jedem 3. Durchgang wird die Kammer 5 ausgelassen. Wird an einem Tag nicht für alle Kammern ein zahlenmäßiger Ausgleich erreicht, wird die Zuweisung am folgenden Arbeitstag an der Stelle fortgesetzt, an der sie am Vortag endete. Für Beschlussverfahren werden entsprechende Listen geführt. ff) Weichen am Monatsletzten die Eingangszahlen der Ca-Verfahren des laufenden Geschäftsjahres der Kammer 1 nach unten von denen der Kammer 4 ab, nimmt die Kammer 1 ab Beginn des folgenden Kalendermonats so lange bei jedem Durchgang der Verteilung der Neueingänge der Ca-Verfahren teil, bis ein zahlenmäßiger Gleichstand mit den Eingängen der Kammer 4 erreicht ist. Zu Beginn eines Verteilungstages nach 2.a) cc) werden der Kammer 1 zunächst die Verfahren aus dem Main-Tauber-Kreis zugewiesen. b) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (Ga- und BVGa-Sachen) werden in einer weiteren gesonderten Liste erfasst und nach den geschilderten Grundsätzen [(2 a) aa) bis ee)] auf die einzelnen Kammern verteilt. Die Verteilung erfolgt unmittelbar nach Eingang der Antragsschrift. Die Uhrzeit des Eingangs ist für die Verteilung primär maßgebend. Geht zeitgleich oder anschließend ein Hauptsacheverfahren zum gleichen Streitgegenstand ein, wird es der Kammer zugewiesen, die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig war beziehungsweise ist. Reine 4 Prozesskostenhilfe-Verfahren werden ebenfalls in gesonderten Listen erfasst und verteilt. Die Kammer, die über den selbständigen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, ist für das nachfolgende Urteilsverfahren zuständig. c) Sind bei Eingang einer Klage bereits andere Ca-Verfahren zwischen den jeweiligen Parteien anhängig, so wird das neu eingegangene Ca-Verfahren an die Kammer abgegeben, bei der das älteste in erster Instanz noch nicht erledigte Verfahren anhängig ist. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Parteien insgesamt identisch sein müssen und auf den Zeitpunkt des Klageingangs abzustellen ist. Die Zuständigkeitsregelung in diesem Abschnitt geht der Zuständigkeitsregelung des Abschnittes § 2 2b vor. Unabhängig davon ist für Vollstreckungsabwehrklagen und für Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung diejenige Kammer zuständig, die für das Erkenntnisverfahren zuständig war. d) Abgaben an andere Kammern sowie Verbindungen/Abtrennungen von Verfahren bleiben ohne Einfluss auf den Turnus der weiteren Zuweisungen. e) Mahnsachen werden ab dem Tag, an dem ein Widerspruch/Einspruch eingeht, wie ein Neuzugang behandelt. f) Verweisungen von anderen Gerichten werden ebenfalls ab dem Tag ihres Eingangs beim Arbeitsgericht in Heilbronn wie ein Neuzugang behandelt. g) Rechtssachen, die aus einer höheren Instanz zurückverwiesen werden, oder Verfahren, die nach versäumter Einspruchsfrist durch einen Wiedereinsetzungsantrag oder nach Austragung wegen mehrmonatigen Nichtbetreibens oder im Wiederaufnahmeverfahren weiterbetrieben werden, verbleiben in der Kammer, in der sie ursprünglich anhängig waren. h) Der Kammer 1 werden alle Rechtssachen aus dem Main-Tauber-Kreis mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 97999, 97996, 97993, 97990, 97980, 97959, 97944, 97922, 74744 zugewiesen. Es gilt 2 a) cc) entsprechend. i) Die Kammer 5 ist zuständig für alle Verfahren, die nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht in die Zuständigkeit einer der Heilbronner Kammern fallen. j) Rechtshilfeverfahren werden der Kammer 1 zugewiesen, soweit der zu vernehmende Zeuge im Main-Tauber-Kreis wohnt. Im Übrigen werden die eingehenden Rechtshilfeverfahren den Kammern 5, 4, 3, 8 in dieser Reihenfolge zugewiesen, wobei die Kammer 8 bei jedem 2. Durchgang ausgelassen wird. k) Eine Zuständigkeit der Kammer 8 besteht nicht, wenn eine Partei/ein Beteiligter durch die Kanzlei Naegele Kanzlei für Arbeitsrecht Stuttgart vertreten wird und dies spätestens bis zum Ablauf des Gütetermins - in Beschlussverfahren ohne Gütetermin spätestens bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Antragseingang - angezeigt wird. In diesem Fall wird das Verfahren an die Eingangsgeschäftsstelle zurückgegeben und wie ein Neueingang am Tag des Eingangs auf der Eingangsgeschäftsstelle nach 5 dem Turnus gemäß § 2 Ziff.2 a ee einer anderen Kammer zugewiesen. Hierzu wird das Verfahren unabhängig vom Anfangs-Buchstaben der klagenden Partei als erstes Eingangsverfahren erfasst und der turnusmäßig nächsten Kammer, die nicht die Kammer 8 ist, zugewiesen. Die Kammer 8 erhält außerhalb des Turnus an diesem Tag das nächste zu verteilende Verfahren. Die übrigen Verfahren werden sodann dem Turnus entsprechend verteilt, wobei die aufnehmende Kammer in Runde 1 als bedient gilt. 3. Crailsheim a) Der Kammer 2 werden alle Rechtssachen aus dem Hohenlohekreis mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 74613, 74626, sowie alle Rechtssachen aus dem Main-Tauber-Kreis mit den Postleitzahlgebieten 97999, 97996, 97993, 97990, 97980, 97959, 97944, 97922, 74744 zugewiesen. b) aa) Der Kammer 7 werden alle Rechtssachen aus dem Altkreis Schwäbisch Hall zugewiesen. bb) Eine Zuständigkeit der Kammer 7 besteht nicht bei einer Beteiligung der BEW-Umformtechnik GmbH, Rosengarten. Eine Zuständigkeit der Kammer 2 besteht nicht bei einer Beteiligung der Rechtsanwälte LHM Hußenöder Maurer Kalis und Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte, Crailsheim. In diesem Fall wird das Verfahren unmittelbar der jeweils anderen Crailsheimer Kammer zugewiesen. Dies gilt auch, sofern dies spätestens bis zum Ablauf des Gütetermins - in Beschlussverfahren ohne Gütetermin spätestens bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Antragseingang - angezeigt wird. In diesem Fall wird das Verfahren an die Eingangsgeschäftsstelle zurückgegeben und wie ein Neueingang am Tag des Eingangs auf der Eingangsgeschäftsstelle der anderen Crailsheimer Kammer zugewiesen. c) Die aus dem Altkreis Crailsheim eingehenden Verfahren werden auf die Kammern 2 und 7 nach folgender Maßgabe verteilt: Eine Ungleichbelastung der Kammern 2 und 7 wird jeweils am Monatsersten und am 15. eines jeden Monats ermittelt. Maßgebend sind die gesamten Eingangszahlen in Ca-Verfahren ab 01.01.2016. Im Umfang der Ungleichbelastung werden sodann der unterbelasteten Kammer die nächsten Ca-Verfahren aus Crailsheim zugewiesen. Die darüber hinaus gehenden CaVerfahren werden der Kammer 7 zugewiesen. Die am gleichen Tag eingehenden Verfahren werden in der Reihenfolge der Eingänge gemäß § 2 Ziff. 2 a dd aufgeteilt. Alle übrigen Verfahren (BV, Reine Prozesskostenhilfeverfahren, Ga, BVGa etc.) , die aus dem Altkreis Crailsheim eingehen, werden abwechselnd den Kammern 7 und 2 zugewiesen. Für BV, reine Prozesskostenhilfeverfahren und 6 Ga/BVGa-Verfahren aus dem Altkreis Crailsheim werden gesonderte Listen geführt; gehen an einem Tag mehrere Verfahren ein, erfolgt die Aufteilung entsprechend der Reihenfolge nach § 2 Ziff. 2 a dd. Die am Ende eines Kalenderjahres bestehende Ungleichbelastung wird im Folgejahr berücksichtigt und ist bei der überbelasteten Kammer am Monatsersten des Folgejahres dem ermittelten Klageeingang hinzuzurechnen. Im Übrigen gelten die Regelungen wie unter Ziffer 2 c entsprechend. d) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Heilbronner Kammern mit folgender Maßgabe sinngemäß: Im Falle der Stattgabe des Befangenheitsantrags/der Selbstablehnungsanzeige ist der/die Vorsitzende der jeweils anderen Crailsheimer Kammer zuständig. e) Soweit keine ausdrückliche Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan geregelt ist, ist die Kammer 7 zuständig für die Verfahren der Außenkammern Crailsheim. §3 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeiten werden durch das Präsidium entschieden. §4 Güterichter Güterichter im Sinne des § 54 Abs. 6 ArbGG werden am ArbG Heilbronn nicht bestimmt. Güterichterverfahren werden im Verbund mit dem ArbG Stuttgart durchgeführt. Für Güteversuche können eigene Rechtssachen an den/ die Güterichter des ArbG Stuttgart abgegeben werden. Die dortige Zuteilung erfolgt nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des ArbG Stuttgart. §5 Ehrenamtliche Richter 1. Ehrenamtliche Richter werden den Kammern in Heilbronn und Crailsheim entsprechend der örtlichen Aufteilung unter den Kammern zugeteilt. 2. Maßgebend ist der Ort ihrer Tätigkeit; bei dessen Fehlen im Gerichtsbezirk der Wohnort. 7 3. Für die Zuteilung sind die Berufungsperiode maßgebend. Verhältnisse zu Beginn einer jeden 4. Die den Heilbronner Kammern zugewiesenen ehrenamtlichen Richter werden in alphabetisch geordneten Listen, unabhängig vom Berufungsdatum, erfasst. 5. In den Listen werden die ehrenamtlichen Richter nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern getrennt in alphabetischer Reihenfolge geführt. 6. Neuberufene ehrenamtliche Richter werden, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der Reihe nach auf die Kammern 1, 3, 4, 5 und 8 verteilt, so dass jede Kammer eine gesonderte Liste von ehrenamtlichen Richtern hat. Sie werden jeweils der Kammer zugeteilt, die den geringsten Bestand an ehrenamtlichen Richtern in der jeweiligen Gruppe (AG bzw. AN) hat. 7. Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen nach Maßgabe der bei den Kammern geführten Listen geladen. 8. Zu den einzelnen Sitzungstagen sind die ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge der jeweiligen Liste heranzuziehen. 9. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgt jeweils für den vollen Sitzungstag. 10. Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so ist an seiner Stelle der in der Liste nächstfolgende ehrenamtliche Richter heranzuziehen. 11. Sind geladene ehrenamtliche Richter an einer Teilnahme verhindert oder werden sie abgeladen, weil der Sitzungstag ausfällt, werden sie erst wieder zur Ladung herangezogen, wenn sie nach Durchlauf der Liste wieder an der Reihe sind. 12. Für den Fall, dass unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter eine Beweisaufnahme stattgefunden hat und eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich ist, bleibt die Kammerbesetzung unverändert. 13. Für alle Heilbronner Kammern wird eine gemeinsame Notliste, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, geführt. 14. Für die Kammer 2 werden gesonderte Listen geführt, denen alle ehrenamtlichen Richter aus dem Hohenlohekreis zugeteilt werden. 15. Der Kammer 7 werden alle ehrenamtlichen Richter aus dem Altkreis Schwäbisch Hall und dem Altkreis Crailsheim zugeteilt. 16. Für die Kammern 2 und 7 wird eine gemeinsame Notliste, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit ehrenamtlichen Richtern/innen aus dem Altkreis Crailsheim geführt, auf die beide Kammern zurückgreifen. 17. Die Notliste ist immer dann heranzuziehen, wenn ein ehrenamtlicher Richter zwei Tage vor dem Termin oder später sein Erscheinen absagt. 8 18. Die Reihenfolge für die Heranziehung nach der regulären Liste bleibt von der Heranziehung nach der Notliste unberührt. 19. Der Kammer 6 werden ab 01.01.2016 keine neuen ehrenamtlichen Richter zugewiesen. Die der Kammer 6 zugeordneten ehrenamtlichen Richter werden mit Wirkung zum 01.02.2016 auf die Kammern 1, 3, 4, 5, und 8 umverteilt. Ab diesem Zeitpunkt werden die ehrenamtlichen Richter für die Kammer 6 der Heilbronner Notliste entnommen. Dr. Witt Direktor des Arbeitsgerichts Bantle Richter am Arbeitsgericht Dr. Hrubesch Richter am Arbeitsgericht Dr. Nägele-Berkner Richterin am Arbeitsgericht Stapelfeldt Richterin am Arbeitsgericht Schanz Richter am Arbeitsgericht
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