Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2003 (BStBl 1 S. 392) vom 12. März 2015 Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der ErbschaftsteuerFinanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren: a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen. b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250.000 EUR beträgt. Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist. Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt zum 1. April 2015 an die Stelle des Bezugserlasses. -2 - Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 3-S390.0/48 Niedersächsisches Finanzministerium S 3715 -2R/1 -351 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 34/32 - S 3900 -1/4 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 3900- 10 -VA6 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 3900 - 3/2008 Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 3900 A- 14-031 -448 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 36 - S 3900 - 3/01 Saarland Ministerium für Finanzen und Europa B/5 - S 3 900-1 #002 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S-3900-1/2014-2/2015 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 35 - S 3900/4/50-2015/12346 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S 3900 -2015/001 - 53 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 42 - S 3844 - 1 Hessisches Ministerium der Finanzen S 3900 A - 032 - II6a Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 35-S 3900 -008 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV - S 3900 - 00000 - 2014/001-002 Thüringer Finanzministerium S 3900 A - 02 -
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