Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten

Erbschaftsteuer
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers
Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 18. Juni 2003 (BStBl 1 S. 392)
vom 12. März 2015
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der ErbschaftsteuerFinanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:
a)
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers
Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die
Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass
mitzuteilen,
wenn
dessen
Reinwert
(hinterlassene
Vermögenswerte
abzüglich
Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als
250.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der
Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich
anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.
b)
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers
Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die
Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen,
wenn
dessen
erbschaftsteuerlicher
Bruttowert
(Anteil
an
den
hinterlassenen
Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen
Erwerbe) mehr als 250.000 EUR beträgt.
Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung
gekommen ist.
Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei
gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder
Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Er tritt zum 1. April 2015 an die Stelle des Bezugserlasses.
-2 -
Ministerium für Finanzen und
Wirtschaft Baden-Württemberg
3-S390.0/48
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 3715 -2R/1 -351
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen, für Landesentwicklung und
Heimat
34/32 - S 3900 -1/4
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 3900- 10 -VA6
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
S 3900 - 3/2008
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 3900 A- 14-031 -448
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
36 - S 3900 - 3/01
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/5 - S 3 900-1 #002
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S-3900-1/2014-2/2015
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
35 - S 3900/4/50-2015/12346
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
S 3900 -2015/001 - 53
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
42 - S 3844 - 1
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 3900 A - 032 - II6a
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
VI 35-S 3900 -008
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV - S 3900 - 00000 - 2014/001-002
Thüringer Finanzministerium
S 3900 A - 02 -