TUTORIUM ZUR VOR GERÜ C KTENÜBUN G IM STRAFR ECHT WINTERSEMESTER 2015/ 2016 DR. VICTORIA IBOLD Einheit 13: Untreue Fall 1: V vermietet A das Erdgeschoss seines Hauses zur gewerblichen Nutzung. Dem B vermietet V die Wohnung im ersten Stock. A und B überwiesen zu Beginn der Mietzeit jeweils 1500 EUR auf ein Sparkonto, das V extra zu diesem Zweck eröffnet hat. Als V einige Zeit später dringend Geld für eine Reparatur seines Pkw TUTORIUM benötigt,ZUR marschiert schnurstracks zum Bankschalter, hebt, ohne A und VOR GERÜ C er K TENÜBUNG IM STRAFR ECHT B zu fragen, jeweils die vollen 1500 EUR von dem Kautionskonto ab und verwendet es für die Reparatur. WINTERSEMESTER 201652, 182) Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des V? (nach 2015/ BGHSt Fall 2: SEBASTIAN WACHSMANN, DR. VICTORIA I BOLD Gauner A übergibt seinem Kumpel B 1000 EUR in bar. Mit diesem Geld soll B das von C im Auftrag des A gedruckte Falschgeld bezahlen und abholen. B entschließt sich jedoch tags darauf, die 1000 EUR lieber zu verjubeln und sich aus dem Staub zu machen. Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des B? Die §§ 146 ff. sind nicht zu prüfen. Fall 3 (zur selbständigen Bearbeitung): A ist Geschäftsführer der K-GmbH und dabei u.a. zuständig für die Gleisbauabteilu ng; er kann ohne Rücksprache mit den übrigen beiden Geschäftsführern eigenständig darüber ents cheiden, von welchen Lieferanten und zu welchen Konditionen die K -GmbH Materialien zur Ausführung von Gleisbauaufträgen der Deutschen Bahn AG bezieht. Der Niederlassungsleiter (N) eines Lieferanten (V -AG) bietet A eines Tages an, für ihn eine sog. schwarz e Kasse zu bilden. A nimmt dieses Angebot des N an, dabei zunächst in der Absicht, die Geldmittel bei späterer Gelegenheit im Interesse der K -GmbH einzusetzen. In der Folgezeit entwickelt sich eine Praxis, dass auf „Zuruf“ des A die V-AG Rechnungen an die K-GmbH erhöht, ohne die entsprechenden Leistungen für die erhöhten Beträge erbracht zu haben. Die von der K -GmbH geleisteten überschießenden Beträge werden auf einem Konto der V-AG „geparkt“. Insgesamt werden durch fünf, zeitlich auseinander fallende, überhöhte Rechnungen (überhöhte Rechnungsbeträge von EUR 60.000, EUR 45.000, EUR 100.000, EUR 70.000 bzw. EUR 35.000) eine „schwarze Kasse“ i.H.v. EUR 310.000 gebildet. Die Zahlungen auf Grund der überhöhten Rechnungen werden jeweils von A bewilligt und freige geben. A kann über die Gelder in der „schwarzen Kasse“ frei verfügen und durch Einreichung von Scheinrechnungen abrufen. Die von A getätigten Mittelabrufe aus der „schwarzen Kasse“ dienen zunächst zur Finanzierung von geschäftlichen Angelegenheiten der K -GmbH. Das Bestehen der schwarzen Kasse wirkt für A zunehmend verführerisch. Schließlich veranlasst A die Abbuchung von drei Beträgen i.H.v. EUR 13.000, EUR 25.000 und EUR 15.000 zur Begleichung der Kosten seiner privat veranstalteten Tauchreisen. Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des A gem. § 266 StGB? (vgl. BGH NStZ 2014, 646)
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