TUTORIUM STRAFRECHT IN DE R MITTELPHASE ZUR VOR BEREITUNG AUF DIE ÜBUN G FÜR FORTGE SC HRITTENE WACHSMANN /WERKMEISTER TUTORIUM STRAFRECHT IN DER MITTELPHASE WINTERSEMESTER 2016/17 Einheit 11: Untreue Fall 1: V vermietet A das Erdgeschoss seines Hauses zur gewerblichen Nutzung. Dem B vermietet V die Wohnung im ersten Stock. A und B überwiesen zu Beginn der Mietzeit jeweils 1500 EUR auf ein Sparkonto, das V extra zu diesem Zweck eröffnet hat. Als V einige Zeit später dringend Geld für eine Reparatur seines Pkw benötigt, marschiert er schnurstracks zum Bankschalter, hebt, ohne A und B zu fragen , jeweils die vollen 1500 EUR von dem Kautionskonto ab und verwendet es für die Reparatur. Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des V? (nach BGHSt 52, 182) Fall 2: Gauner A übergibt seinem Kumpel B 1000 EUR in bar. Mit diesem Geld soll B das von C im Auftrag des A gedruckte Falschgeld bezahlen und abholen. B entschließt sich jedoch tags darauf, die 1000 EUR lieber zu verjubeln und sich aus dem Staub zu machen. Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des B? Die §§ 146 ff. sind nicht zu prüfen. Fall 3: K ist Bereichsvorstand der „S-Power-Generation“ (S-AG) und damit in der Hierarchieebene direkt unter dem Vorstand der S-AG beschäftigt. K hatte die interne Autorisierung, Zahlungen in unbegrenzter Höhe anzuweisen. In seine Zuständigkeit fällt auch die Umsetzung der Compliance-Vorschriften des Unternehmens, die jegliche Form der Bestechung im geschäftlichen Verkehr untersagen. Bereits unter seinem Vorgänger existierte ein Konto, eine sogenannte „Schwarze Kasse“. Das Geld auf dem Konto will K, wie seine Vorgänger, ausschließlich zu Zwecken verwenden, die der S-AG zugutekommen. Hauptsächlich wurde das Geld für Schmiergeldzahlungen zur Erlangung von Aufträgen verwendet. K führt das Konto weiter, ohne den Vorstand der S -AG über die Existenz der Konten zu informieren. In den Bilanzen tauchen sie ebenfalls nicht auf. Einige Zeit später veranlasst K von diesem Konto eine Überweisung i.H.v. 500.000 EUR an den Vorstandsvorsitzenden der ENELPower-ltd., um diesen zu bestechen. Dieser sorgt prompt dafür, dass die S-AG einen lukrativen Auftrag erhält. Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des K wegen Untreue, § 266 I St GB? (nach BGHSt 52, 323 = BGH NJW 2009, 89 - Siemensfall) Anmerkung: Rein wirtschaftlich ist die schwarze Kasse Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist nicht zu prüfen. Einheit 11 der S-AG zuzurechnen. Die
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