Die bne-Stellungnahme zum

Stellungnahme
Veröffentlichung produktscharfer Kapazitätsdaten
bne-Antwort auf das Schreiben der BNetzA
vom 27.11.2015 [Az. BK7-015-119]
Berlin, 11. Januar 2016. Für jede Art von Kapazitätsprodukten, die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) vermarkten, sind die Transparenzvorgaben der EGFernleitungsverordnung vollständig zu erfüllen. Die auf den Internetseiten der
FNB und bei ENTSO-G veröffentlichten Daten unterscheiden bislang jedoch nur
nach „fester“ und „unterbrechbarer“ Kapazität. Deutsche Fernleitungsnetzbetre iber vermarkten jedoch in erheblichem Umfang weitere feste Kapazitätsprodukte
die mit Beschränkungen oder Auflagen verknüpft sind, wie z.B. bedingt frei z uordenbare Kapazitäten (bFZK), dynamisch oder beschränkt zuordenbare Kapazitätsprodukte (DZK bzw. BZK). Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.
(bne) begrüßt den geplanten Vorstoß der Bundesnetzagentur, die Transparen zvorschriften auch auf diese Kapazitätsprodukte auszudehnen.
Die auf den Internetseiten der FNB und bei ENTSOG veröffentlichten Daten unterscheiden bislang nur nach „fester“ und „unterbrechbarer“ Kapazität. Da feste Kapazität jedoch nicht nur feste frei zuordenbare Kapazität ist, sondern daneben andere „feste“ Kapazitätsprodukte wie z.B. bFZK, DZK oder BZK angeboten werden,
müssen diese ebenfalls in die Regulierung eingeschlossen werden. Dies gilt umso
mehr vor dem Hintergrund, dass die letztgenannten Produkte nur definiert aber
nicht standardisiert sind. Das bedeutet, für die Nutzung dieser Produkte können
heute je Fernleitungsnetzbetreiber unterschiedliche Bedingungen gelten, die der
Transportkunde vor dem Erwerb kennen und im Portfoliomanagement berücksichtigen muss.
Die Kapazitätsprodukte bFZK, DZK oder BZK unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer Qualität sondern auch ihrer kommerziellen Bewertung von „normalen“, also frei zuordenbaren festen Kapazitäten“, sowie von „normalen“ unterbrechbaren Kapazitäten sehr deutlich. Denn nur feste, frei zuordenbare Kapazitäten können ohne Aufschläge unterbrechungsfrei vom virtuellen Handelspunkt
(VHP) aus genutzt werden. Die Nutzung von bFZK, DZK und BZK muss der Trans-
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portkunde dagegen durch die Vorhaltung teurer flexibler Bezugsverträge oder
durch die Bereitstellung von Gas an alternativen Lieferpunkten absichern, was mit
entsprechenden Mehrkosten verbunden ist.
Aus diesen Gründen sind Informationen darüber, wie sich das Angebot fester Kapazitäten zusammensetzt, für kommerzielle und Handelsentscheidungen der Gaslieferanten und Händler von großer Bedeutung. Aus den detaillierten Informationen zur Verfügbarkeit der einzelnen Kapazitätsprodukte kann der Lieferant ableiten, welche Kapazitätsarten wahrscheinlich ersteigert werden können und so kalkulieren, welche Gesamtkosten für die Transporte zur Nutzung von Speichern, Belieferung von Kunden und Gaskraftwerken anfallen werden.
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Die veröffentlichten Informationen vervollständigen
Auf der Kapazitätsvermarktungsplattform PRISMA Capacity wird zwar bei den
Netzinformationen (siehe Unterseite „NETWORK INFORMATION“) je Netzpunkt angeführt, welche Produktkategorien für diese vermarktet werden. Allerdings ohne Angaben zur Verfügbarkeit der Produkte und in welchen Auktionen
(Jahres-, Quartals-, Monats- oder Day-Ahead-Auktionen) die Kapazitäten erworben werden können.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die ausgewählte Übersicht der
Netzdaten beim Download (Ausgabe im CSV-Format zur Weiterbearbeitung in
Excel) auch vollständig ausgegeben wird. Aktuell werden die Daten zu den (in
Auktionen) verfügbaren Produkttypen nicht übertragen; eine Eingrenzung der
angebotenen Produkte und Punkte nach der Verfügbarkeit in den Auktionen ist
so nicht möglich.
Zur Schaffung umfassender Transparenz im Sinne von Ziffer 3.1.a des Anhangs 1 der Fernleitungsverordnung gehört allerdings auch, dass auf der Vermarktungsplattform jeweils – neben Verfügbarkeit und Preis der Kapazitätsprodukte – auch die speziellen Nutzungsbedingungen der Produkte dargestellt
werden.
Die Vorgaben der Fernleitungsverordnung gelten für die Fernleitungsnetzb etreiber unmittelbar. Wir begrüßen daher die Initiative der BNetzA, mit dem Verfahren zur Veröffentlichung produktscharfer Informationen, auf die vollständige
Umsetzung der Verordnungsvorgaben hinzuwirken.