Tatsachenerläuterungen Luzerner Moot Court 2015

Prof. Dr. Andreas Furrer/Dr. Andreas Galli
Luzerner Moot Court 2015
Tatsachenerläuterungen Luzerner Moot Court 2015
Entsprechend den Regeln für den Luzerner Moot Court 2015 hatten die Teilnehmenden die
Möglichkeit, Erläuterungen von Tatsachen zu beantragen. Dies haben sie innert Frist getan.
Nachfolgend beantwortet die Moot Court-Leitung die Fragen, die aus ihrer Sicht der Klärung
bedürfen.
I.
Vorbemerkungen

Im Rahmen von Tatsachenerläuterungen erfolgen seitens der Moot Court-Leitung keine
rechtlichen Würdigungen. Tatsachen sind Sachverhaltselemente – nicht mehr. Die rechtliche
Würdigung dieser Sachverhaltselemente ist Aufgabe der Parteivertreter/innen und der
Gerichtsschreiber/innen. Deshalb nimmt die Moot Court-Leitung auch keine Stellung zu
beantragten rechtlichen Qualifikationen.

Die Dokumente sind genau zu lesen und es ist nicht in den Sachverhalt „hineinzuinterpretieren“.
Es kann davon ausgegangen werden, dass alle relevanten Informationen in den Unterlagen
enthalten sind. Soweit in den Rechtsschriften auf Unterlagen verwiesen wird oder rechtliche
Schlussfolgerungen gezogen werden, sind diese immer genau mit der Beleg-(Fund-)stelle zu
überprüfen. Lesen Sie am Schluss nochmals alle Belege sorgfältig durch und überprüfen Sie, ob
die Verweise stimmen oder allenfalls noch etwas untergegangen ist.

Was die Vollständigkeit der aufgeschalteten Belege betrifft, ist davon auszugehen, dass alle
Belege vorgelegt sind. Sie haben mit diesen Belegen zu arbeiten und Ihre Rechtsschriften zu
verfassen.

Spielen Sie alle möglichen Anspruchsgrundlagen durch für den Fall, dass das Gericht Ihrer
Hauptargumentation nicht folgt.

Nicht geregelt in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) sind die sachliche
Zuständigkeit sowie die räumliche Aufteilung der Luzerner Gerichtskreise. Diese sind im Gesetz
über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren (SRL 260) sowie
im Kantonsratsbeschluss über die Sitze der Gerichte und Schlichtungsbehörden und die
Einteilung des Kantons in Gerichtsbezirke (SRL 261) geregelt.

Es darf davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Anwaltsvollmachten der
Parteivertreter/innen vorliegen. Zur Zitierweise der Vollmacht in der Beweisofferte wird auf die
Beispiel-Arbeiten verwiesen.

Zu Lernzwecken ist die Klage auch zu begründen, wenn das vereinfachte Verfahren nach
Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung kommt. Ebenso hat die beklagte Partei in jedem Fall eine
begründete Klageantwort gemäss Art. 222 ZPO einzureichen.
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Prof. Dr. Andreas Furrer/Dr. Andreas Galli
II.
Luzerner Moot Court 2015
Erläuterung der Tatsachen
1. Im Grunde genommen liegt im Sachverhalt ein Dreiparteienverhältnis vor. Konzentrieren Sie sich
jedoch auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und die dort erteilten
Versprechen sowie eingegangen Rechte und Pflichten. Tatsachen, die das Rechtsverhältnis zur
ONLY Autogarantie AG betreffen, können Sie allenfalls zur Unterstützung Ihrer Argumentation
beiziehen. Versicherungsrecht ist jedoch nicht Thema des Moot Courts.
2. Der Fall behandelt im Grossen und Ganzen Grundfragen des Obligationenrechts. Es kann sein,
dass die Qualifikation der zugrunde liegenden Verträge OR BT Fragen berührt. Die wesentlichen
Probleme sind jedoch aus Sicht des im Rahmen der OR AT Vorlesung (FURRER/MÜLLER-CHEN,
OR AT) erarbeiteten Lernstoffs zu beurteilen.
3. Das Dokument „01 E-Mail Korrespondenz Marini und Huber“ wurde ausgetauscht, da in den
letzten beiden E-Mails vom 10. Juni 2015, 08:37 Uhr und 09:51 Uhr die E-Mail Adressen
versehentlich vertauscht wurden.
4. Bezüglich Dokument 03b „Flyer Frühjahrsaktion“: Die Zusammenarbeit der Auto Paul AG mit
der ONLY Autogarantie AG ist derart gestaltet, dass bei Vereinbarung einer Garantieverlängerung
im Kaufvertrag eine produktgebundene Annexversicherung über die ONLY Autogarantie AG
abgeschlossen wird. Eine allfällige Garantieleistung wird von der Garage erbracht und im
Hintergrund bei der Versicherung in Rechnung gestellt. Bei einem Schadenfall hat der Autokäufer
also weiterhin mit seiner Garage zu tun und im Grunde genommen nie direkten Kontakt zur
ONLY Auto Garantie AG.
5. Bezüglich Dokument 03d „Homepage ONLY Autogarantie AG“: Wir haben nur die relevante
erste Seite hochgeladen. Auf Seite 2 und 3 waren keine weiteren relevanten Informationen
ersichtlich.
6. Bezüglich Dokument 03c „AVB ONLY AutoGarantie“ und 04a „Kaufvertrag“: Huber hat nur den
Kaufvertrag und keine anderen Vertragsunterlagen unterzeichnet.
7. Bezüglich Dokument 07a „E-Mail Verkehr Marini und ONLY Autogarantie AG“: Das Dokument
wurde aktualisiert, da in der E-Mail vom 08. Juni, 08.36 Uhr von Marini an ONLY Autogarantie
AG fälschlicherweise von Montag, statt Freitag die Rede war.
8. Bezüglich Dokument 11 „Klagebewilligung“: Es sind die Bestimmungen der ZPO zur örtlichen
Zuständigkeit massgebend.
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