Moot Court im schweizerischen Privatrecht 2003

Prof. Dr. Andreas Furrer/Dr. Andreas Galli
Seminar zum Privatrecht – Luzerner Moot Court 2015
Die Regeln
ALLGEMEINE REGELN..................................................................................................................... 2
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
Der Fall............................................................................................................................. 2
Anträge auf Erläuterung von Tatsachen ........................................................................... 2
Kommunikation mit der Leitung des Moot Courts .......................................................... 3
Anwesenheitspflicht ......................................................................................................... 3
Rollenzuteilung ................................................................................................................ 3
Geltung der Vorschriften.................................................................................................. 3
AUFGABE DER PARTEIVERTRETER/INNEN ...................................................................................... 4
VII.
VIII.
Schriftliche Klage und Klageantwort ............................................................................... 4
Mündliche Plädoyers ........................................................................................................ 5
AUFGABE DER GERICHTSSCHREIBER/INNEN .................................................................................. 6
IX.
X.
Schriftliches Urteil ........................................................................................................... 6
Mündliche Urteilsbegründung ......................................................................................... 8
BEWERTUNG .................................................................................................................................... 9
ANGABEN FÜR DEN MOOT COURT 2015 ....................................................................................... 10
Luzerner Moot Court 2015
Regeln
ALLGEMEINE REGELN
I.
1
Der Fall
Inhalt: Der Fall enthält eine Streitigkeit aus Vertrag oder aus Delikt. Es ist schweizerisches
Recht anwendbar. Zuständig ist ein fiktives Luzerner Gericht.
2
Veröffentlichung: Die Fallunterlagen werden auf der Website der Universität Luzern
(http://www.unilu.ch) publiziert. Der Zeitpunkt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (Datum 3).
Um
zu
den
Fallunterlagen
zu
gelangen,
folgt
man
folgenden
Links:
https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen/pruefungen/reglemente/rf/lehrveranstaltungen
/moot-courts/luzerner-moot-court/.
3
Zugrunde zu legende Tatsachen: Die Studierenden haben ihren Schriften und Vorträgen die
(bestrittenen und unbestrittenen) Tatsachen zugrunde zu legen, die sich aus den Fallunterlagen
ergeben. Es dürfen keine zusätzlichen Tatsachen angenommen werden und keine Beweisanträge
gestellt werden. Davon ausgenommen sind die Tatsachenerläuterungen (Rz. 4 ff.), die Ergebnisse
der Zeugeneinvernahme (Rz. 25 und 40) sowie allfällige im Verlaufe des Prozesses neu eingeführte Beweismittel (vgl. Rz. 19).
II. Anträge auf Erläuterung von Tatsachen
4
Zulässigkeit: Sollten einzelne (behauptete) Tatsachen unklar sein, so ist ein Antrag auf
Erläuterung dieser Tatsachen an die Moot-Leitung zu richten (vgl. dazu unten Rz. 5). Es dürfen
nur Unklarheiten nachgefragt werden, die sich auf die rechtliche Lösung des Falles auswirken
könnten.
5
Inhalt: Im Antrag an die Moot-Leitung müssen das Dokument und die konkrete Passage, auf die
sich der Erläuterungsantrag bezieht, genau angegeben werden. Ausserdem muss dargelegt werden,
inwieweit sich die Erläuterung auf die Lösung des Problems auswirken könnte. Auf unbegründete
Anträge auf Tatsachenerläuterung tritt die Moot-Leitung nicht ein. Die Anträge werden von der
Moot-Leitung vertraulich behandelt, soweit sie nicht im Verfahren nach Rz. 6 in anonymisierter
Form beantwortet werden.
6
Verfahren: Die Frist für die Einreichung von Anträgen ergibt sich aus der nachstehenden
Tabelle (Datum 4). Die Entscheidung, welche Anträge auf Erläuterung beantwortet werden, liegt
im Ermessen der Moot-Leitung. Die Antworten werden an dem in der nachstehenden Tabelle
2
Luzerner Moot Court 2015
Regeln
festgelegten Tag (Datum 5) per E-Mail an die Studierenden verschickt und auf der unilu-Website
(vgl. oben Rz. 2) aufgeschaltet. Die dort veröffentlichten Erläuterungen werden Bestandteil des
Falles.
III. Kommunikation mit der Leitung des Moot Courts
7
Kommunikation: Die gesamte Kommunikation mit der Leitung des Moot Courts hat ausschliesslich über die E-Mail-Adresse [email protected] zu erfolgen. Anträge auf Erläuterung von Tatsachen haben gemäss dem oben (Rz. 4 ff.) geschilderten Verfahren zu erfolgen.
IV. Anwesenheitspflicht
8
Anwesenheit: Die Teilnahme an der „Kick-Off“-Veranstaltung, den beiden Plenumssitzungen
und der Blockveranstaltung (Daten 1, 11, 12 und 13) ist für alle Studierenden obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit der Note 1 sanktioniert werden.
V. Rollenzuteilung
9
Präferenzen: Die Studierenden haben innerhalb der in der nachstehenden Tabelle angeführten
Frist (Datum 2) per E-Mail an die Moot-Leitung anzugeben, welche Rolle sie im Moot übernehmen wollen (Parteivertreter/in des Kläger oder des Beklagten oder Gerichtsschreiber/in). Es ist
eine erste, zweite und dritte Wahl anzugeben. Dabei sollten die Studierenden ihre persönliche
Verfügbarkeit im Hinblick auf die Abgabedaten (Daten 6, 8, 10) prüfen.
10
Terminkollisionen: Die Studierenden sollen in ihrer Mitteilung über ihre Präferenzen angeben,
wenn es Ihnen unmöglich ist, eine Arbeit im dafür vorgesehenen Zeitfenster (Datum 6, 8, 10) zu
verfassen. Sie haben dies zu begründen und auf Nachfrage zu belegen.
11
Rollenzuteilung: Die Moot-Leitung versucht in erster Linie, die Studierenden gemäss ihrer
ersten Präferenz einzuteilen. Sollte eine solche Rollenzuteilung nicht möglich sein, sucht die
Moot-Leitung das Gespräch mit den Studierenden. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, entscheidet die Moot-Leitung über die Zuteilung.
VI. Geltung der Vorschriften
12
Aktuelle Version: Die Regeln für den Moot Court im schweizerischen Privatrecht gelten jeweils
in ihrer aktuellsten Version. Diese wird auf der Website der Universität Luzern gemeinsam mit
dem Fall publiziert (vgl. oben Rz. 2).
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Luzerner Moot Court 2015
Regeln
AUFGABE DER PARTEIVERTRETER/INNEN
VII. Schriftliche Klage und Klageantwort
13
Aufgabe: Die gemäss Kap. V als Parteivertreter/innen eingeteilten Studierenden verfassen in
Einzelarbeit eine Klage oder Klageantwort. Verstösse gegen die Auflage der Einzelarbeit können
die Bewertung des Seminars mit der Note 1 zur Folge haben.
14
Zustellung der Klagen: Jedem/r Parteivertreter/in des Beklagten wird per Los eine Klage
zugeteilt und per E-Mail zugestellt (Datum 7). Sollte die ursprüngliche Zuteilung nicht eingehalten werden können, da Klagen überhaupt nicht oder nicht fristgereicht eingereicht werden, kann
die Moot-Leitung die Zuteilung anpassen.
15
Abgabe: Die Rechtsschriften werden als Word-Datei per E-Mail eingereicht. Sofern die MootLeitung keinen anderen Abgabetermin zugelassen hat, müssen die Klage und die Klageantwort
bis zu den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Zeitpunkten (Daten 6 und 8) eingereicht
sein. Die Nicht-Einhaltung des Abgabetermins kann die Note 1 zur Folge haben. Nach der Abgabe kann die Rechtsschrift nicht mehr geändert werden.
16
Vorgaben: Die Klage und die Klageantwort dürfen bei einer Schriftgrösse von 12 Punkten
(Times New Roman) und einem Zeilenabstand von 1.5 höchstens je 15 A4-Seiten eigentlichen
Text (exklusive Deckblatt, Inhalts-, Literatur-, Abkürzungs- und Beilagenverzeichnis) umfassen.
Die Seitenränder müssen links und rechts je 2.5 cm, oben und unten je 3 cm betragen. Im Übrigen
sind die Vorgaben der aktuellen Version des „Vademecum Rechtsschrift“ zu beachten. Eine
Rechtsschrift, die bei korrekter Formatierung mehr als 15 Seiten umfasst, wird von der MootLeitung nicht korrigiert und kann mit der Note 1 bewertet werden.
17
Randziffern: Die Rechtsschriften müssen mit arabischen Randziffern versehen werden. Alle
Verweise innerhalb der Klage bzw. Klageantwort sowie Verweise auf die gegnerische Rechtsschrift müssen sich auf Randziffern beziehen.
18
Zitate und Nachweise: Zitate und Nachweise sind nur dann in Klage und Klageantwort
aufzunehmen, wenn sie die vorgebrachten Argumente wirklich untermauern.
19
Beweisanträge: Abweichend von Art. 152 ZPO dürfen die Parteivertreter/innen in den
Rechtsschriften keine Beweisanträge stellen. Was bis zur Erläuterung der Tatsachen gemäss
Rz. 4 ff. nicht geklärt worden ist, gilt als nicht bewiesen. Die Moot-Leitung kann allerdings jederzeit neue Beweise in das Verfahren einfliessen lassen.
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Luzerner Moot Court 2015
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Regeln
Deckblatt: Das Deckblatt richtet sich nach den Leitlinien zum Seminar. Es muss zusätzlich die
von der Moot-Leitung zugeteilte Nummer enthalten. Ferner muss auf dem Deckblatt stehen, ob es
sich um eine Klage oder um eine Klageantwort handelt. Bei der Klageantwort muss zudem noch
die Nummer der Klage angegeben werden, auf die geantwortet wird.
21
Inhalt der Klageantwort: Die Klageantwort muss auf die in der Klage enthaltenen Argumente
eingehen (vgl. Art. 222 ZPO). Soweit die Klage nicht alle zu erwartenden Argumente enthält,
muss entschieden werden, ob diese Argumente trotzdem in der Klageantwort beantwortet werden
oder Eingang in den Klientenbrief (vgl. Rz. 22) finden sollen. Die in die Klageantwort einbezogenen zusätzlichen Argumente (Gegenargumente bezogen auf Argumente, die in der Klage nicht
vorgebracht worden sind) müssen in der Klageantwort als solche speziell gekennzeichnet werden.
22
Klientenbrief: Die Parteivertreter/innen verfassen neben der Rechtsschrift einen Klientenbrief.
Darin informieren sie ihre Klienten über Argumente, die sie aus prozesstaktischen Gründen (weil
die Argumente ihren Rechtsstandpunkt schwächen würden) nicht in die Rechtsschrift aufgenommen haben (vgl. Rz. 21). Ausserdem sind die Stärken und Schwächen der eigenen Position darzulegen und ist eine realistische Prozessprognose in einer Prozentzahl anzugeben. Der Klientenbrief darf maximal zwei A4-Seiten (maximal 4 000 Zeichen [mit Leerzeichen]) umfassen. Er
muss in Briefform erstellt werden und ansonsten den Vorgaben gemäss Rz. 16 entsprechen. Er
fliesst in die Bewertung des schriftlichen Teils ein. Die Klientenbriefe werden weder an die
Rechtsvertreter/innen der Gegenpartei noch an die Gerichtsschreiber/innen noch an die Richter/innen versandt.
VIII. Mündliche Plädoyers
23
Aufgabe: Jede/r Plädierende wird mindestens einmal vor Gericht antreten. Dabei treten die
Parteivertreter/innen des Klägers gegen die Parteivertreter/innen des Beklagten an, die einander
im Schriftenwechsel zugewiesen worden sind. Sollten bis zur Blockveranstaltung Teilnehmende
ausfallen, kann die Moot-Leitung für das Plädoyer Änderungen in der Zuteilung der Parteivertreter/innen bzw. Gerichtsschreiber/innen vornehmen.
24
Grundlagen der Plädoyers: Die eigene und die gegnerische Rechtsschrift bilden nebst dem
Ergebnis der Zeugeneinvernahme (vgl. Rz. 25) und den mündlichen Vorbringen der Gegenpartei
die Grundlagen der Plädoyers. Die Richter/innen erhalten die Rechtsschriften im Voraus.
25
Zeugeneinvernahme: Am Tag vor den Plädoyers findet eine Zeugeneinvernahme unter
Mitwirkung der Parteivertreter/innen statt. Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme findet Eingang
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Luzerner Moot Court 2015
Regeln
in die tags darauf stattfindenden mündlichen Verhandlungen und sollte daher von den Parteivertreter/innen in ihre Plädoyers eingearbeitet werden. Die Zeugeneinvernahme wird durch die
Moot-Leitung protokolliert. Das Protokoll wird verteilt.
26
Dauer: Die Plädoyers der Parteivertreter/innen dauern 10 Minuten. Diese Zeit sollte möglichst
genau eingehalten werden. Danach sollen die Vortragenden maximal je 5 Minuten mit Replik und
Duplik auf die gegnerischen Parteivorträge eingehen. Nach dem Plädoyer und/oder nach der Replik/Duplik werden die Richter/innen während gesamthaft ca. 5 Minuten Fragen zu den Plädoyers
stellen. Die Zeit wird von einer Richterin/einem Richter mittels einer Schachuhr gemessen.
27
Argumente: Die Parteivertreter/innen sollten ihre Argumentation hauptsächlich auf ihre Klage
oder Klageantwort und die neuen Erkenntnisse aus der Zeugeneinvernahme stützen. Abweichungen von der in der Rechtsschrift vertretenen Position sind zu begründen.
28
Fragen: Die Richter/innen leiten die mündlichen Verhandlungen grundsätzlich wie in einem
„echten“ Gerichtsverfahren. Sie können die Parteivorträge ein- bis zweimal mit Fragen unterbrechen. Die unterbrechenden Fragen der Richter/innen (inkl. Antworten) dürfen pro Kandidat/in
maximal 5 Minuten in Anspruch nehmen. Die Zeit der Unterbrechung wird an die Dauer der Plädoyers nicht angerechnet. Nach dem mündlichen Vortrag werden die Richter/innen weitere Fragen zum Plädoyer stellen (vgl. Rz. 26).
29
Finale: Der/Die Parteivertreter/in des Klägers und der/die Parteivertreter/in des Beklagten mit
der jeweils höchsten Punktzahl bei der Beurteilung der mündlichen Leistung stehen einander zum
Abschluss der Blockveranstaltung im Finale gegenüber (zur Beurteilung vgl. Rz. 46). Die Leistungen im Finale fliessen nicht in die Gesamtnote ein.
AUFGABE DER GERICHTSSCHREIBER/INNEN
IX. Schriftliches Urteil
30
Aufgabe: Die gemäss Kap. V als Gerichtsschreiber/innen eingeteilten Studierenden fällen und
begründen in Einzelarbeit ein schriftliches Urteil. Verstösse gegen die Auflage der Einzelarbeit
können die Bewertung des Seminars mit der Note 1 zur Folge haben.
31
Zustellung des Schriftenwechsels: Jedem/r Gerichtsschreiber/in wird per Los ein Schriftenwechsel zugeteilt und per E-Mail zugestellt (Datum 9). Sollte die ursprüngliche Zuteilung nicht
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Luzerner Moot Court 2015
Regeln
eingehalten werden können, da Rechtsschriften überhaupt nicht oder nicht fristgereicht eingereicht werden, kann die Moot-Leitung die Zuteilung anpassen.
32
Grundlagen des Urteils: Die Gerichtsschreiber/innen haben dem Urteil die von der MootLeitung ausgeloste Kombination der Rechtsschriften zugrunde zu legen. Diese werden ihnen per
E-Mail zugesandt.
33
Abgabe: Die Abgabe des Urteils erfolgt als Word-Datei per E-Mail. Sofern die Moot-Leitung
keinen anderen Abgabetermin zugelassen hat, muss das Urteil bis zum in der nachstehenden Tabelle festgelegten Zeitpunkt (Datum 10) eingereicht sein. Die Nicht-Einhaltung des Abgabetermins kann die Note 1 zur Folge haben. Nach der Abgabe kann das Urteil nicht mehr geändert
werden.
34
Vorgaben: Das Urteil darf bei einer Schriftgrösse von 12 Punkten (Times New Roman) und
einem Zeilenabstand von 1.5 höchstens 17 A4-Seiten eigentlichen Text umfassen. Die Seitenränder müssen links und rechts je 2.5 cm, oben und unten je 3 cm betragen. Im Übrigen sind die
Vorgaben der aktuellen Version des „Vademecum Urteil“ zu beachten. Ein Urteil, das bei korrekter Formatierung mehr als 17 Seiten umfasst, wird von der Moot-Leitung nicht korrigiert und
kann mit der Note 1 bewertet werden.
35
Deckblatt: Das Deckblatt richtet sich nach den Leitlinien zum Seminar. Es muss zusätzlich die
Bezeichnung als Urteil samt der von der Moot-Leitung zugeteilten Nummer enthalten. Ausserdem sind die Nummern der Rechtsschriften anzugeben, auf die sich das Urteil bezieht.
36
Inhalt: Das Urteil muss die Fallmaterialien und den Schriftenwechsel mit den dort vorgebrachten
Argumenten aufnehmen. Das Kopieren von Textteilen aus den Rechtsschriften muss speziell als
Zitat gekennzeichnet sein und sich inhaltlich rechtfertigen. Das Kopieren weiter Teile der Rechtsschriften kann die Note 1 zur Folge haben.
37
Wissenschaftlicher Anspruch: Das Urteil muss den Anforderungen an eine wissenschaftliche
Arbeit genügen. Das bedeutet vor allem, dass die Gerichtsschreiber/innen wie bei einer Proseminar- oder normalen Seminararbeit sämtliche Rechtsprobleme mit Nachweisen darstellen müssen.
Dabei ist der Grundsatz „iura novit curia“ zu beachten, d.h. die rechtliche Würdigung durch das
Gericht muss nicht zwangsläufig den rechtlichen Vorbringen der Parteivertreter/innen entsprechen. Gegebenenfalls ist es somit im Rahmen der Dispositionsmaxime angezeigt, von den rechtlichen Argumentationslinien der Parteivertreter/innen abzuweichen. Zudem wird – wie von „ech-
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Regeln
ten“ Gerichtsschreiber/innen – erwartet, dass die von den Parteivertreter/innen vorgebrachten
Nachweise und Quellen nachgeprüft und weitere Nachweise hinzugefügt werden.
X. Mündliche Urteilsbegründung
38
Aufgabe: In der Blockveranstaltung muss das Urteil am Ende der Gerichtsverhandlung mündlich
begründet werden. Sollten bis zur Blockveranstaltung Teilnehmende ausfallen, kann die MootLeitung für die mündliche Urteilsbegründung Änderungen in der Zuteilung der Parteivertreter/innen vornehmen.
39
Grundlagen der mündlichen Urteilsbegründung: Das eigene schriftliche Urteil bildet neben
dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme (vgl. Rz. 40) und den Plädoyers der Parteivertreter/innen
die Grundlage der mündlichen Urteilsbegründung. Die Richter/innen erhalten die Rechtsschriften
und das schriftliche Urteil im Voraus.
40
Zeugeneinvernahme: Am Tag vor der mündlichen Begründung findet eine Zeugeneinvernahme
unter Mitwirkung der Parteivertreter/innen statt. Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme findet
Eingang in die tags darauf stattfindenden mündlichen Verhandlungen und sollte daher in die
mündliche Begründung eingearbeitet werden. Die Zeugeneinvernahme wird durch die MootLeitung protokolliert. Das Protokoll wird verteilt. Die Gerichtsschreiber/innen nehmen während
der Zeugeneinvernahme nach eigener Wahl die Rolle der Parteivertreter/innen des Klägers oder
des Beklagten ein.
41
Dauer: Die mündliche Begründung dauert 15 Minuten. Diese Zeit sollte möglichst genau
eingehalten werden. Danach werden die Richter/innen während ca. 5 Minuten Fragen zur Urteilsbegründung stellen. Die Zeit wird von einer Richterin/einem Richter mittels einer Schachuhr gemessen.
42
Argumente: Die Argumentation sollte sich auf das schriftliche Urteil und die neuen Erkenntnisse
aus der Zeugeneinvernahme stützen. Abweichungen von der im schriftlichen Urteil vertretenen
Position sind zu begründen.
43
Fragen: Die Richter/innen leiten die mündlichen Verhandlungen grundsätzlich wie in einem
„echten“ Gerichtsverfahren. Sie können die Urteilsbegründung ein- bis zweimal mit Fragen unterbrechen. Die unterbrechenden Fragen der Richter/innen (inkl. Antworten) dürfen pro Kandidat/in maximal 5 Minuten in Anspruch nehmen. Die Zeit der Unterbrechung wird an die Dauer
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Regeln
der mündlichen Begründung nicht angerechnet. Nach dem mündlichen Vortrag werden die Richter/innen weitere Fragen zur Urteilsbegründung stellen (vgl. Rz. 41).
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Finale: Der/die Gerichtsschreiber/in mit der höchsten Punktzahl bei der Beurteilung der
mündlichen Leistung nimmt an der Verhandlung zum Abschluss der Blockveranstaltung (Finale)
teil (zur Beurteilung vgl. Rz. 46). Die Leistung im Finale fliesst nicht in die Gesamtnote ein.
BEWERTUNG
45
Beurteilung der schriftlichen Arbeit: Die schriftliche Arbeit wird nach einem bestimmten
Kriterienkatalog, der den Studierenden im Voraus bekannt gegeben wird, korrigiert und mit einer
Note bewertet.
46
Beurteilung des mündlichen Vortrags: Der Vortrag wird nach einem bestimmten Kriterienkatalog, der den Studierenden im Voraus bekannt gegeben wird, von den Richter/innen beurteilt und
bewertet. Um die einheitliche Anwendung der Beurteilungskriterien zu gewährleisten, sitzt jeweils ein Mitglied oder ein/e Vertreter/in der Moot-Leitung den Vorträgen und der Beurteilung
bei. Die Studierenden werden individuell bewertet. Die mündliche Beurteilung wird im Anschluss an die Gerichtsverhandlung von den Richter/innen mit den Studierenden besprochen.
47
Gesamtbewertung: In die Gesamtnote fliessen sowohl die Bewertungen der schriftlichen Arbeit
als auch diejenige für den mündlichen Vortrag ein. Dabei zählt die Note für die schriftliche Arbeit doppelt und diejenige für den mündlichen Vortrag einfach. Den Studierenden wird ihre Bewertung erst nach der Blockveranstaltung mitgeteilt.
9
Luzerner Moot Court 2015
Regeln
ANGABEN FÜR DEN MOOT COURT 2015
Referenz
Rz.
Daten
Kontakt
7
[email protected]
Datum 1
8
„Kick-Off“-Veranstaltung
20.05.2015
Datum 2
9
Angabe der Präferenzen bei der Rollenzuteilung
18.05.2015
Datum 3
2
Veröffentlichung Fallunterlagen
15.06.2015
Datum 4
6
Fristablauf Anträge Tatsacherläuterungen
05.07.2015, 24.00 Uhr
Datum 5
6
Veröffentlichung Tatsachenerläuterungen
10.07.2015
Datum 6
9, 10, 15
Abgabe Klage
02.08.2015, 24.00 Uhr
Datum 7
14
Versand der Klage
03.08.2015
Datum 8
9, 10, 15
Abgabe Klageantwort
24.08.2015, 24.00 Uhr
Datum 9
36
Versand des Schriftenwechsels
22.08.2015
Datum 10
10, 11, 33
Abgabe Urteil
13.09.2015, 24.00 Uhr
Datum 11
8
Plenarveranstaltung 1
28.10.2015
Datum 12
8
Plenarveranstaltung 2
04.11.2015
Datum 13
8
Blockveranstaltung
19.-21.11.2015
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