Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA 030216 Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht Versammlungsrecht 10. 12. 2015 U22 Wintersemester 2015/16 2 Übersicht Struktur dieses Vortrags •Versammlungsrecht Versammlungsbegriff Anzeige und Untersagung der Versammlung Durchführung und Auflösung Behörden und Zuständigkeiten Aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung des VfGH Fallbeispiel 2 3 Versammlungsrecht Rechtsgrundlage •Versammlungsgesetz 1953 (VersG) BGBl 1953/98 idF BGBl I 2013/161 4 Versammlungsrecht Kurzcharakteristik • Versammlungsrecht regelt Ausübung des Grundrechts Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) – dieses garantiert kollektive Meinungskundgabe •Versammlungsgesetz regelt Ausgleich zwischen Versammlungsfreiheit und entgegenstehenden berechtigten privaten und öffentlichen Interessen Versammlungsbehörden: Überwachungsfunktion Anzeige an Behörde Untersagung und Auflösung durch Behörde 5 Versammlungsrecht Kompetenzgrundlagen • Versammlungsrecht – Art 10 (1) Z 7 B-VG Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ Bildung und Durchführung von Versammlungen, Aufsichtsmaßnahmen → in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache • Abgrenzung: Versammlung, die keine im verfassungsrechtlichen Sinn ist → oftmals Gegenstand des Veranstaltungswesens (Generalklausel Art 15 (1) B-VG - Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung) zB Angelegenheiten des „Theater- und Kinowesens“ (Art 15 (3) B-VG) auf dieser Grundlage: Veranstaltungsgesetze der Länder 6 Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge • Art 12 StGG Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden • Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3 „Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“ • Art 11 (1) EMRK alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen. 6 7 Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge II • Art 12 StGG: keine Legaldefinition in Art 12 StGG, durch VfGH entwickelt und für VersG maßgeblich („enger“ Versammlungsbegriff, weil enger als jener der EMRK) Ausübungsvorbehalt: Grundrecht nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im VersG gewährt • Art 11 EMRK: alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammlen, weiter als jener des Art 12 StGG (auch erfasst: organisierte, einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an bestimmtem Ort, zB Festakt) materieller Ausübungsvorbehalt → Art 11 EMRK geht Art 12 StGG als günstigere Bestimmung vor (Art 53 EMRK) 7 8 Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge III • Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG gewährleistet Freiheit sich zu versammeln und versammelt zu bleiben. auch Bestrafung wegen Übertretung des VersG kann Eingriff sein Aus Art 12 StGG und Z 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung → Rsp: Verbot des Konzessionssystem Versammlung darf nicht von vorhergehender Bewilligung abhängig sein Anzeigepflicht und Untersagung aber zulässig Untersagung und Auflösung nur unter Voraussetzungen des VersG und mat. Gesetzesvorbehalt in Art 11 (2) EMRK 8 9 Versammlungsrecht Völkerrechtliche Bezüge • Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen • Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Versammlungen als staatsgefährlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Versammlung geboten 9 10 Versammlungsrecht Europarechtliche Bezüge • Grundrechte als allgemeine Grundsätze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine Grundsätze“ Teil des Unionsrechts In der Praxis: Spannungsverhältnis Versammlungsfreiheit – Grundfreiheit des Warenverkehrs zB Demonstration auf Hauptverkehrsstraßen mit Blockadecharakter („Brenner-Blockade“) → eventuell unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten gegen Versammlungen einzuschreiten; aber: Schranken der Grundfreiheiten in Grundrechten – gegen einander abwägen! 11 Versammlungsrecht Europarechtliche Bezüge II • Art 12 Grundrechtecharta Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. 11 12 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Begriff der Versammlung • keine Legaldefinition in VersG, aber Definition durch VfGH „Zusammenkunft mehrerer Menschen [...], wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist – maW ausgedrückt – das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen“ (zB VfSlg 11.866) → verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff aus Rsp zu Art 12 StGG (auch für VersG relevant) 12 13 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Begriff der Versammlung II • Versammlungsbegriff: Beurteilung nach Zweck und Elemente der äußeren Erscheinungsform (Modalitäten, Dauer, Anzahl der Teilnehmer etc) relevant ist erkennbares geplantes Geschehen (nicht: ob als „Versammlung“ von Veranstaltern angezeigt) = enger restriktiver Versammlungsbegriff Kasuistische Rsp des VfGH: zB muss organisierte Zusammenkunft sein, aber auch „Spontanversammlungen“ können erfasst sein 13 14 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Begriff der Versammlung III • Versammlungsbegriff der EMRK in Art 11 „jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort“ = weiter Versammlungsbegriff zB auch öffentlicher Festakt als Versammlung iSd Art 11 EMRK, nicht aber als Versammlung iSd Art 12 StGG (VfSlg 12.501) 14 15 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen • „absolut“ freie Versammlungen aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen • nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen müssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar • anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen voll von VersG erfasst 15 16 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen II • „absolut“ freie Versammlungen → aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen Wahlversammlungen bestimmter Art (§ 4 VersG): Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten, wenn zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste, Leichenbegräbnisse, Prozessionen, etc (§ 5 VersG, keine taxative Aufzählung) 16 17 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen III • nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen → müssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar Versammlungen, die nicht allgemein zugänglich und auf geladene Gäste beschränkt sind Mitgliederversammlungen von Vereinen (§ 10 VerG) „Geschlossene Gesellschaft“: auf geladene Gäste beschränkt – Teilnehmer müssen persönlich und individuell vom Veranstalter geladen werden, Zutritt nicht allgemein möglich (zB Kontrolle durch TeilnehmerInnenliste) 17 18 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen IV • anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen → spätestens 24 Stunden vor Versammlung bei Versammlungsbehörde anzuzeigen allgemein zugängliche öffentliche (Volks-)Versammlungen (§ 2 VersG) Irrelevant, ob an öffentlichem (zB Straße) oder privatem Ort (zB Wohnung, Wirtshaus), ob in Bewegung als „Aufzug“ oder „statisch“ 18 19 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung • Versammlungsanzeige spätestens 24 Stunden vor beabsichtigter Abhaltung unter Angabe von Zweck, Ort und Zeit an Versammlungsbehörde durch Veranstalter schriftlich für Einhaltung der Frist ist rechtzeitiges Einlangen bei Behörde relevant auf Verlangen hat Behörde Bestätigung über Anzeige auszustellen Beachte: Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften sind zu beachten! zB § 86 StVO Umzüge: bei Benutzung der Straße für andere Zwecke als jene des Straßenverkehrs, drei Tage vorher der Straßenpolizei anzuzeigen 19 20 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung II • Untersagung der Versammlung durch Behörde mit Bescheid, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet (§ 6 VersG). § 6 VersG ist verfassungskonform interpretieren→ Untersagung muss auch iSd Art 11 (2) EMRK notwendig sein VfGH: Untersagungsbescheid als Prognoseentscheidung aufgrund objektiv erfassbarerer Umstände, in Abwägung der Interessen des Veranstalters an Abhaltung der Versammlung und den öffentlichen Interessen aus Art 11 (2) EMRK am Unterbleiben der Versammlung 20 21 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung • Versammlungsleiter und Ordner müssen für Wahrung des Gesetzes, Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen müssen gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegentreten wird Anordnungen nicht Folge geleistet → Leiter muss Versammlung auflösen Verletzung der Verhaltenspflichten = Verwaltungsübertretung 21 22 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung II • Vermummungsverbot (§ 9 VersG) Personen, die ihr Gesicht verhüllen oder verbergen oder Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen. • Bewaffnungsverbot (§ 9a VersG) Personen, die bewaffnet sind, oder Gegenstände mit sich führen, die geeignet sind und uU nur dazu dienen Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, dürfen an Versammlungen nicht teilnehmen 22 23 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung III • Verstoß gegen Vermummungs- und Bewaffnungsverbot jeweils allein (sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist) = Verwaltungsübertretung wer zugleich gegen Vermummungsverbot nach § 9 VersG und Bewaffnungsverbot nach § 9a VersG verstößt = Erfüllung eines besonderen gerichtlichen Straftatbestandes (§ 19a VersG) 23 24 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung • Auflösung einer Versammlung = behördliche Beendigung einer aktuell stattfindenden Versammlung • Versammlung ist von Behörde zu untersagen und „nach Umständen“ aufzulösen, wenn sie gegen Vorschriften des VersG veranstaltet wird aufzulösen, wenn sich in einer Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen sie öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt und in allen Fällen Auflösung iSd Art 11 (2) EMRK gerechtfertigt ist 24 25 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung II • Anordnung der Auflösung: Rechtsform von Teilen der L und der Rsp als Befehlsakt gesehen an alle VersammlungsteilnehmerInnen zu richten muss entsprechend wahrnehmbar erfolgen anderer Teil der L: mündlich verkündete Verordnung Konsequenzen für Rechtsschutz: Befehlsakt: von jedeR TeilnehmerIn mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Verordnung: Individualantrag beim VfGH 25 26 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung III • Aufgelöste Versammlung alle Anwesenden verpflichtet Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen wird Befehlsakt (die „Auflösung“) nicht befolgt, darf Zwang angewendet werden Nichtbefolgung des Gebots, Versammlungsort sogleich zu verlassen = Verwaltungsübertretung 26 27 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Verwaltungsstraftatbestände • § 19 VersG „Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“ subsidiär („sofern nicht gerichtlich strafbar“) Blankettstrafnorm („Übertretungen gegen dieses Gesetz“) zB Verstöße gegen Anzeigepflicht, „Nichtauseinandergehen“ nach Versammlungsauflösung 27 28 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten • Versammlungsbehörden § 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen. Versammlungsbehörden sind die Sicherheitsbehörden Bezirksverwaltungsbehörden bzw. LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist ) 28 29 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II • Zuständigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 § 18 VersG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ Örtliche Zuständigkeit: jene Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Versammlung laut Anzeige veranstaltet werden soll oder tatsächlich veranstaltet wird (§§ 2, 16 VersG iVm § 3 Z 2 AVG). • Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von § 13 (5) AVG mit § 2 (1) VersG als speziellere Norm – Frist von 24 Stunden für Einlangen von Versammlungsanzeige auch gewahrt, wenn außerhalb der Amtsstunden mittels Fax bei Behörde einlangt 30 Versammlungsrecht Aktuelle Judikatur des VfGH • bisher: Art 12 StGG – Ausgestaltungsvorbehalt – daher als Feinprüfungsgrundrecht vom VfGH verstanden → jede Verletzung des VersG als Verletzung der Versammlungsfreiheit gem Art 12 StGG → grundrechtliche Feinprüfung durch VfGH → kein Raum für Zuständigkeit des VwGH (Art 133 Abs 5 B-VG) • im Gegensatz dazu: Art 11 EMRK – Fremde können sich darauf stützen – Eingriffsvorbehalt VfGH nur Grobprüfung Literaturhinweis: Kucsko-Stadlmayer /Gratzl, Aktuelle Judikatur des VfGH zum Recht auf Versammlungsfreiheit - Was bleibt vom Feinprüfungsgrundrecht, JAP 2013/2014/24 . Versammlungsrecht Aktuelle Judikatur des VfGH II • neu: Art 12 StGG – partielle Judikaturänderung? Bezüglich Frage der Rechtmäßigkeit einer über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe iVm der Auflösung einer Versammlung beschränkt sich VfGH auf Grobprüfung Konsequenzen: Raum für Kompetenz des VwGH (Art 133 Abs 5 B-VG) da in Art 12 StGG auch Vereinsfreiheit: auch hier beachtlich → Aber fraglich, ob einmalige Abweichung oder Abgehen von bisheriger ständiger Rsp des VfGH 31 32 Versammlungsrecht Fallbeispiel • Versammlung vor Bekleidungsunternehmen: Sachverhalt: Kundgebung gegen Pelzhandel vor Bekleidungsunternehmen, ca. 10 Personen mit Tisch, Infomaterial, Beamer, Leinwand. Der Tisch wird 5 Meter von Auslage entfernt aufgestellt. Die Behörde untersagt die Versammlung und gibt Schutz des Geschäfts Vorrang. Welche Argumente sprechen für, welche gegen die Untersagung? Auszug aus dem Standard (17.10.2014) 33 Versammlungsrecht trotz Bademantels Den Grünen geht es in erster Linie darum, dass bei Demos, die untersagt werden, für die Anfechtung dieser Entscheidung genügend Spaßdemos verbieten? Das geht nicht, sagen die Grünen. Sie Zeit bleibt. Im Moment ist es so, dass man eine Versammlung fordern eine Stärkung des Demonstrationsrechts. Die Untersagung von Versammlungen soll zeitgerecht angefochten mindestens 48 Stunden vor Beginn anmelden muss. Wenn die Polizei diese nicht untersagt, dann kann sie stattfinden. werden können. Aber die Polizei kann die Versammlung auch spätestens 24 Stunden Rosa Winkler-Hermaden vor Beginn untersagen, etwa wenn die öffentliche Sicherheit Wien - Der 80. Geburtstag von Udo Jürgens brachte nicht zur gefährdet wird. Man kann dann zwar Einspruch erheben, aber der zahlreiche Porträts über die Schlagerlegende mit sich, sondern Beschluss der Landesverwaltungsgerichte kommt in der Regel erst auch eine Debatte um das Demonstrationsrecht. Madame nach dem Zeitpunkt, an dem die Versammlung eigentlich hätte Tussauds Wien hatte zur Bademantel-Demo aufgerufen. Nicht stattfinden sollen. ganz selbstlos, schließlich galt es auch, die Udo-JürgensWachspuppe zu bewerben. Die Kritik war laut. Den Ring sperren Musiol plädiert nun dafür, das Gesetz nachzuschärfen. Seit die Landesverwaltungsgerichte für die Einsprüche zuständig sind und für eine Werbeveranstaltung? Sogar Innenministerin Johanna nicht mehr die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), sei zwar im Mikl-Leitner (ÖVP) schaltete sich letztlich ein und kündigte an, rechtlich prüfen zu lassen, ob man sogenannte Spaßdemos örtlich Gesetz festgeschrieben, dass "unverzüglich" zu entscheiden sei. De facto fallen die Entscheidungen aber zu spät, nämlich nach dem verlegen kann. ursprünglich anvisierten Datum. Und man weiß auch erst im Die Grünen nehmen die Debatte nun zum Anlass, um eine Nachhinein: Hat die Polizei zu Recht oder zu Unrecht gehandelt? Stärkung des Demonstrationsrechts zu fordern. Mit Spaßdemos Denkbar sind für die Grünen zwei Varianten: Die Anmeldefrist einer auch auf der Ringstraße müsse man leben, sagt Verfassungssprecherin Daniela Musiol zum STANDARD. Denn es Versammlung vorzuverlegen ("Viel früher aber nicht."). Oder die bestehe das Recht auf Versammlungsfreiheit, und daran sei nicht Gerichte zu verpflichten, schneller zu entscheiden. "Gerichte müssen ja auch bei Gewaltdelikten sehr schnell urteilen: Passieren zu rütteln. Es dürfe erst gar nicht damit begonnen werden, hier Wegweisungen zu Recht? Das sollte auch beim Verwaltungsgericht zwischen Versammlungen aus kommerziellen oder nichtkommerziellen Gründen zu unterscheiden. Denn das führe zu möglich sein." einer Aufweichung. 34 Literaturempfehlungen Kolonovits, Vereins- und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012) Giese, Vereins- und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2014)10 Kucsko-Stadlmayer/Gratzl, Aktuelle Judikatur des VfGH zum Recht auf Versammlungsfreiheit – Was bleibt vom Feinprüfungsgrundrecht, JAP 2013/2014/24 .
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