28 Verschiedenes KV-Blatt 05.2015 Nach der Germanwings-Tragödie BÄK-Präsident Frank Ulrich Montgomery fordert: Hände weg von der ärztlichen Schweigepflicht! Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Frank Ulrich Montgomery, hat vor übereilten Forderungen nach einer Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht gewarnt. Im Zusammenhang mit der verheerenden Flugzeugtragödie über den französischen Alpen am 24. März, bei der 150 Menschen den Tod fanden, forderte der CDU-Bundestagsabgeordnete Dirk Fischer nach Angaben der „Rheinischen Post“ (Düsseldorf ) eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht für „sensible Berufe“. etwa wenn ein Patient gegenüber seinem Arzt konkrete Absichten äußert, schwerste Straftaten zu begehen.“ Insoweit sei ein Arzt dann zur Offenbarung von Informationen berechtigt, wenn er ganz konkrete Anhaltspunkte habe, dass der Patient eine entsprechende Gefahrensituation herbeiführen würde. Dann könne der Arzt z. B. berechtigt sein, die Angehörigen eines Patienten vor einer von diesem ausge- zunächst einmal das für die Prüfung der Eignung von Piloten zuständige Luftfahrtbundesamt in der Pflicht: „Wenn der aktuelle Fall Änderungen des dortigen Regelwerkes notwendig macht – wovon auszugehen ist – muss das für das Luftfahrtbundesamt mit Bindungswirkung für die Piloten erfolgen. Eine Einschränkung der freien Arztwahl für Piloten, Omnibusfahrer, Lokführer etc. mit Lockerung der Schweigepflicht ist nicht zielführend.“ Piloten müssten zu Ärzten gehen, die von den Arbeitgebern vorgegeben und von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem betreffenden Arbeitgeber und dem Luftfahrtbundesamt befreit würden. Zu dieser Forderung und der Diskussion über eine mögliche Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht erklärt der Präsident der Bundesärztekammer Prof. Montgomery: „Die bislang bekannt gewordenen Hintergründe des schrecklichen Flugzeugabsturzes dürfen nicht zu vorschnellen politischen und rechtlichen Entscheidungen verleiten. Die ärztliche Schweigepflicht ist ebenso wie das verfassungsrechtlich geschützte Patientengeheimnis ein hohes Gut und für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ein Menschenrecht.“ Nach dem Berufsrecht der Ärztekammern hätten Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehörten auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. Montgomery: „Gemäß § 203 Strafgesetzbuch können Ärzte sogar zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen. Ärzte dürfen jedoch Auskunft geben, wenn sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes vor schweren Schäden erforderlich ist, henden Ansteckungsgefahr mit einer schweren Infektionskrankheit zu warnen oder die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen, wenn ein Patient als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund einer Erkrankung (z. B. Alkoholsucht) dabei sich und andere gefährde. Erforderlich sei in beiden Fällen jedoch, so Prof. Montgomery, „dass der Arzt vorher auf den Patienten ohne Erfolg eingewirkt hat, um ihn von der Herbeiführung der Gefahrensituation abzuhalten.“ Jonitz: „Einschränkung der freien Arztwahl durch Lockerung der Schweigepflicht nicht zielführend“ Berlins Ärztekammerpräsident Dr. Günther Jonitz sieht in dieser Frage Chef der Psychotherapeutenkammer: Vorhandene Regelungen reichen völlig aus Rainer Richter, der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), ist ebenfalls gegen eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht. Richter lehnte gegenüber der Deutschen Presseagentur solche Forderungen mit dem Hinweis ab, dass es für Ärzte und Psychotherapeuten bereits jetzt möglich sei, „die Schweigepflicht in Fällen, in denen Patienten andere Personen gefährden, zu durchbrechen“, wenn dadurch die Schädigung Dritter verhindert werden könne. Wenn es gar um Leben und Tod ginge, seien sie dazu sogar verpflichtet. red/litt
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