ALEXIS JUNG Rechtsanwalt Heilbronner Strasse 10, 10711 Berlin Infobrief 2 www.Rechtsanwalt-Jung.com THEMA: Kein generelles Umtauschrecht bei Geschenken! Alle Jahre wieder ... bekommen wir zu bestimmten besonderen Anlässen (Geburtstagen, Hochzeiten, Weihnachten etc.) Geschenke. Regelmäßig stellt sich die Frage: „Welche Rechte habe ich, wenn die geschenkte Jacke zu groß, das Handy nicht von der richtigen Marke ist, das Muster der geschenkten Krawatte nicht gefällt oder der geschenkte MP3-Player nicht funktioniert?“ 1) Rechte als Beschenkter gegen den Verkäufer? Diese Frage lässt sich aus Sicht des Beschenkten leicht beantworten, nämlich gar keine. Dies liegt daran, dass der Beschenkte mit dem Verkäufer keinen Vertrag geschlossen hat. Es gibt nun zwei Möglichkeiten dieses Problem zu umschiffen. Der Beschenkte kann sich entweder eine Vollmacht vom Käufer/ Schenker erteilen lassen und dann in dessen Namen auftreten (als Stellvertreter). Alternativ, aber nicht wirklich lebensnah, könnte der Schenker dem Beschenkten seine Rechte aus dem Kaufvertrag abtreten. Dies sollte zu Beweiszwecken dann auch schriftlich geschehen. In beiden Fällen stehen dem Beschenkten dann die Möglichkeiten des Käufers/ Schenkers offen, die im Folgenden dargelegt werden. Im Alltagsleben läuft das regelmäßig einfacher ab. Der Schenker gibt dem Beschenkten den Kassenbon und dieser geht ohne Kommentar zum Verkäufer… 2) Rechts als Käufer/ Schenker gegen den Verkäufer? a) Grundsatz Aus Sicht des Käufers/ Schenkers ist grundsätzlich zwischen mangelhaften und mangelfreien Kaufgegenständen zu differenzieren. Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, stehen dem Käufer zwei Jahre lang zahlreiche Mängelgewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu. Der Käufer muss zunächst Nacherfüllung verlangen. Er hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Kaufgegenstand repariert haben möchte oder eine Neulieferung begehrt. Dieses Wahlrecht findet lediglich seine Grenzen in der Verhältnismäßigkeit. Falls die Nacherfüllung zweimal nicht gelingt oder gar nicht vom Verkäufer angefangen wird und hierbei die zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreicht, kann der Käufer entweder mindern, bei erheblichen Mangel zurücktreten, Aufwendungs- oder Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss sich allerdings nicht mit einem vom Verkäufer ausgestellten Umtauschgutschein zufrieden geben! Ein paar Anmerkungen aus meiner Beratungspraxis: Die Kaufsache muss nicht original verpackt sein um sie, bei Vorliegen eines Mangels, zurückzugeben. Ein Kassenbon ist ebenfalls nicht notwendig, aber als Beweismittel für den Kauf bei diesem Unternehmen und für den Kaufzeitpunkt (wegen Verjährung s.o. oder Widerrufsfrist s.u.) genauso nützlich wie ein Zeuge. Es ist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auch egal, ob der Kaufpreis reduziert war, es sei denn der Kaufgegenstand wurde wegen des Mangels reduziert, der nun über ein Mängelgewährleistungsrecht geltend gemacht werden soll. Der Käufer muss sich bei Mängelgewährleistung von seinem Verkäufer nicht auf den Hersteller verweisen lassen! Auch entsiegelte CDs und DVDs sowie anprobierte Unterwäsche unterliegen dem Gewährleistungsrecht. Gewährleistungsrechte können in gewissen Umfang durch AGB beschnitten werden. Die AGB müsste der Käufer dann auf Inhalt und Wirksamkeit selbst überprüfen oder überprüfen lassen. Rechtsanwalt Jung steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Anders ist dies, wenn die Kaufsache mangelfrei ist. Es besteht grundsätzlich kein Umtausch(Warenumtausch gegen andere Ware) oder Rückgaberecht (Geld zurück), es sei denn ein solches wurde ausdrücklich vereinbart; zu Beweiszwecken möglichst mit Zeugen oder schriftlich. Viele Kaufhäuser (=Verkäufer) nehmen die mangelfreien Sachen aber dennoch aus Kulanz zurück. Es steht dann aber weiter im Ermessen des Verkäufers, ob er den Kaufbetrag erstattet, einen Warenumtausch zulässt oder einen Umtauschgutschein ausstellt. Maßgeblich ist also, wann eine Kaufsache mangelhaft ist. Die Kaufsache ist nach § 434 BGB u.a. mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang (das ist i.d.R. bei der Übergabe) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und von der Beschaffenheit ist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Das verstehen in der Regel nur Juristen, daher folgen nun ein paar, mir selbst von Mandanten vorgetragene, Einzelfälle: 1) die vom Schenker ausgesuchte und gekaufte Kleidung mit einer falschen Kleidungsgröße ist kein Mangel der Kleidung 2) eine Kaufsache, die nicht gefällt, ist deshalb nicht gleich mangelhaft 3) der von der Großmutter gekaufte MP3-Player, welcher nicht von der „richtigen“ Firma oder nicht das „richtige“ Modell ist, ist nicht mangelhaft 4) ebenso beim „falschen“ Computerspiel 5) nur weil man das Geschenk doppelt von zwei Personen bekommt, ist eines davon nicht mangelhaft 6) wenn der MP3-Player aber nicht funktioniert, ist dies ein Mangel b) Ausnahme Aus Sicht des privaten Käufers/ Schenkers ist die Unterscheidung zwischen mangelhaften und mangelfreien Kaufgegenständen ausnahmsweise aus Gründen des Verbraucherschutzes bei speziellen Vertragsarten unerheblich. Bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Fernabsatzverträgen (§ 312b und § 312d BGB), Verbraucherdarlehensverträgen, (§ 491 und § 495 BGB), bei Verbundenen Geschäften, Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB) und einigen in diesem Zusammenhang nicht erwähnenswerten Verträgen hat der Käufer, der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, ein 14 tägiges Widerrufsrecht oder Rückgaberecht ohne Begründungserfordernis. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer über dieses Recht informiert, anderenfalls ist der Widerruf unbefristet möglich. Problematisch ist in diesem Fall regelmäßig, dass die Großmutter die Jacke für Ihren Enkel schon vor mehr als 14 Tagen vom Katalogversandhändler (= Fernabsatzvertrag) ihres Vertrauens gekauft hat. Der Widerruf wird, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch Rücksendung der Ware ausgeübt, wobei der Verkäufer durch AGB die Versandkosten bei Kaufgegenständen bis zu einem Gesamtwarenwert von 40 EUR dem Käufer auferlegen kann. Anzumerken ist, dass bei Fernabsatzgeschäften in einigen Fällen kein Widerrufsrecht besteht, vgl. § 312d Abs.4 BGB. Besonders hervorzuheben sind verderbliche Lebensmittel, Maßanfertigungen und entsiegelte CDs und DVDs. 3) Sonderfall: Gutschein als Geschenk Lesen Sie hierzu den sehr verständlichen Beitrag der IHK Rhein-Neckar: http://www.rheinneckar.ihk24.de/produktmarken/recht/auskuenfte/GeschenkgutscheineUmta uschgutscheine.jsp Autor: Rechtsanwalt Alexis Jung, Heilbronner Strasse 10, 10711 Berlin Tel.: +49 (0)30 – 887 087 44 Fax: +49 (0)30 – 887 087 46 E-Mail: [email protected]
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