Kein generelles Umtauschrecht bei Geschenken!

ALEXIS JUNG
Rechtsanwalt
Heilbronner Strasse 10, 10711 Berlin
Infobrief 2
www.Rechtsanwalt-Jung.com
THEMA:
Kein generelles Umtauschrecht bei Geschenken!
Alle Jahre wieder ... bekommen wir zu bestimmten besonderen Anlässen (Geburtstagen,
Hochzeiten, Weihnachten etc.) Geschenke. Regelmäßig stellt sich die Frage: „Welche Rechte
habe ich, wenn die geschenkte Jacke zu groß, das Handy nicht von der richtigen Marke ist, das
Muster der geschenkten Krawatte nicht gefällt oder der geschenkte MP3-Player nicht
funktioniert?“
1) Rechte als Beschenkter gegen den Verkäufer?
Diese Frage lässt sich aus Sicht des Beschenkten leicht beantworten, nämlich gar keine. Dies liegt
daran, dass der Beschenkte mit dem Verkäufer keinen Vertrag geschlossen hat. Es gibt nun zwei
Möglichkeiten dieses Problem zu umschiffen. Der Beschenkte kann sich entweder eine
Vollmacht vom Käufer/ Schenker erteilen lassen und dann in dessen Namen auftreten (als
Stellvertreter). Alternativ, aber nicht wirklich lebensnah, könnte der Schenker dem Beschenkten
seine Rechte aus dem Kaufvertrag abtreten. Dies sollte zu Beweiszwecken dann auch schriftlich
geschehen. In beiden Fällen stehen dem Beschenkten dann die Möglichkeiten des Käufers/
Schenkers offen, die im Folgenden dargelegt werden.
Im Alltagsleben läuft das regelmäßig einfacher ab. Der Schenker gibt dem Beschenkten den
Kassenbon und dieser geht ohne Kommentar zum Verkäufer…
2) Rechts als Käufer/ Schenker gegen den Verkäufer?
a) Grundsatz
Aus Sicht des Käufers/ Schenkers ist grundsätzlich zwischen mangelhaften und mangelfreien
Kaufgegenständen zu differenzieren.
Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, stehen dem Käufer zwei Jahre lang zahlreiche
Mängelgewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu. Der Käufer muss zunächst Nacherfüllung
verlangen. Er hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Kaufgegenstand repariert haben möchte
oder eine Neulieferung begehrt. Dieses Wahlrecht findet lediglich seine Grenzen in der
Verhältnismäßigkeit. Falls die Nacherfüllung zweimal nicht gelingt oder gar nicht vom Verkäufer
angefangen wird und hierbei die zur Nacherfüllung gesetzte Frist verstreicht, kann der Käufer
entweder mindern, bei erheblichen Mangel zurücktreten, Aufwendungs- oder Schadensersatz
verlangen. Der Käufer muss sich allerdings nicht mit einem vom Verkäufer ausgestellten
Umtauschgutschein zufrieden geben!
Ein paar Anmerkungen aus meiner Beratungspraxis:
Die Kaufsache muss nicht original verpackt sein um sie, bei Vorliegen eines Mangels,
zurückzugeben. Ein Kassenbon ist ebenfalls nicht notwendig, aber als Beweismittel für den Kauf
bei diesem Unternehmen und für den Kaufzeitpunkt (wegen Verjährung s.o. oder Widerrufsfrist
s.u.) genauso nützlich wie ein Zeuge. Es ist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten
auch egal, ob der Kaufpreis reduziert war, es sei denn der Kaufgegenstand wurde wegen des
Mangels reduziert, der nun über ein Mängelgewährleistungsrecht geltend gemacht werden soll.
Der Käufer muss sich bei Mängelgewährleistung von seinem Verkäufer nicht auf den Hersteller
verweisen lassen! Auch entsiegelte CDs und DVDs sowie anprobierte Unterwäsche unterliegen
dem Gewährleistungsrecht.
Gewährleistungsrechte können in gewissen Umfang durch AGB beschnitten werden. Die AGB
müsste der Käufer dann auf Inhalt und Wirksamkeit selbst überprüfen oder überprüfen lassen.
Rechtsanwalt Jung steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
Anders ist dies, wenn die Kaufsache mangelfrei ist. Es besteht grundsätzlich kein Umtausch(Warenumtausch gegen andere Ware) oder Rückgaberecht (Geld zurück), es sei denn ein solches
wurde ausdrücklich vereinbart; zu Beweiszwecken möglichst mit Zeugen oder schriftlich. Viele
Kaufhäuser (=Verkäufer) nehmen die mangelfreien Sachen aber dennoch aus Kulanz zurück. Es
steht dann aber weiter im Ermessen des Verkäufers, ob er den Kaufbetrag erstattet, einen
Warenumtausch zulässt oder einen Umtauschgutschein ausstellt.
Maßgeblich ist also, wann eine Kaufsache mangelhaft ist. Die Kaufsache ist nach § 434 BGB u.a.
mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang (das ist i.d.R. bei der Übergabe) nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat, sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und von der Beschaffenheit ist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Das verstehen in der Regel nur Juristen, daher folgen nun ein paar, mir selbst von Mandanten
vorgetragene, Einzelfälle:
1) die vom Schenker ausgesuchte und gekaufte Kleidung mit einer falschen Kleidungsgröße ist
kein Mangel der Kleidung
2) eine Kaufsache, die nicht gefällt, ist deshalb nicht gleich mangelhaft
3) der von der Großmutter gekaufte MP3-Player, welcher nicht von der „richtigen“ Firma oder
nicht das „richtige“ Modell ist, ist nicht mangelhaft
4) ebenso beim „falschen“ Computerspiel
5) nur weil man das Geschenk doppelt von zwei Personen bekommt, ist eines davon nicht
mangelhaft
6) wenn der MP3-Player aber nicht funktioniert, ist dies ein Mangel
b) Ausnahme
Aus Sicht des privaten Käufers/ Schenkers ist die Unterscheidung zwischen mangelhaften und
mangelfreien Kaufgegenständen ausnahmsweise aus Gründen des Verbraucherschutzes bei
speziellen Vertragsarten unerheblich.
Bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB), Fernabsatzverträgen (§ 312b und § 312d BGB),
Verbraucherdarlehensverträgen, (§ 491 und § 495 BGB), bei Verbundenen Geschäften,
Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB) und einigen in diesem Zusammenhang nicht
erwähnenswerten Verträgen hat der Käufer, der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, ein 14 tägiges
Widerrufsrecht oder Rückgaberecht ohne Begründungserfordernis. Die Frist beginnt in dem
Zeitpunkt, in dem der Verkäufer über dieses Recht informiert, anderenfalls ist der Widerruf
unbefristet möglich.
Problematisch ist in diesem Fall regelmäßig, dass die Großmutter die Jacke für Ihren Enkel schon
vor mehr als 14 Tagen vom Katalogversandhändler (= Fernabsatzvertrag) ihres Vertrauens
gekauft hat.
Der Widerruf wird, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, durch
Rücksendung der Ware ausgeübt, wobei der Verkäufer durch AGB die Versandkosten bei
Kaufgegenständen bis zu einem Gesamtwarenwert von 40 EUR dem Käufer auferlegen kann.
Anzumerken ist, dass bei Fernabsatzgeschäften in einigen Fällen kein Widerrufsrecht besteht, vgl.
§ 312d Abs.4 BGB. Besonders hervorzuheben sind verderbliche Lebensmittel, Maßanfertigungen
und entsiegelte CDs und DVDs.
3) Sonderfall: Gutschein als Geschenk
Lesen Sie hierzu den sehr verständlichen Beitrag der IHK Rhein-Neckar:
http://www.rheinneckar.ihk24.de/produktmarken/recht/auskuenfte/GeschenkgutscheineUmta
uschgutscheine.jsp
Autor:
Rechtsanwalt Alexis Jung,
Heilbronner Strasse 10,
10711 Berlin
Tel.: +49 (0)30 – 887 087 44
Fax: +49 (0)30 – 887 087 46
E-Mail: [email protected]