Prüfungsbestimmungen des Lehrgangs Pflegehelfer, Pfleghelferin

Prüfungsbestimmungen
des Lehrgangs
Pflegehelfer,
Pfleghelferin SRK
Stand : Juni 2015
Lehrgang PH SRK
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1. Vorwort
Die vorliegenden Prüfungsbestimmungen regeln die Qualifikation und Prüfungen zum Erhalt
des Zertifikats Pflegehelfer, Pflegehelferin SRK gemäss den Normen des Schweizerischen
Roten Kreuzes.
2. Prüfungskommission
Die Prüfungskommission überprüft die Qualität und Konformität der Prüfungen des
Lehrgangs Pfleghelfer, Pfleghelferin SRK und schlägt gegebenenfalls notwendige
Änderungen vor.
Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
-
Der/die pädagogische Verantwortliche des Freiburgischen Roten Kreuzes
-
Die Koordinatorin des Lehrgangs PH SRK
-
Eine Kursleiterin des Lehrgangs PH SRK. Sie wird unter den Kursleiterinnen
ausgewählt. Das Mandat ist auf 3 Jahre beschränkt.
-
Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr.
3. Zulassungsbedingunen zu den Prüfungen
3.1.Theoretische Prüfung
Der/die Kandidat/-in muss mindestens 90% des theoretischen Lehrgangs besucht haben,
d.h. 108 Stunden. Wenn jemand mehr als 12 Stunden abwesend war, müssen diese
Stunden innerhalb von sechs Monaten oder gemäss Absprache mit der Koordinatorin des
Lehrgangs PH SRK nachgeholt werden.
3.2. Praktische Prüfung (Praktikum)
Das Praktikum umfasst 15 Arbeitstage, verteilt auf 3 oder 4 Wochen, die nicht entlohnt
werden. Es wird vom Freiburgischen Roten Kreuz organisiert. Im Rahmen dieses Praktikums
müssen die Kompetenzen gemäss dem Praktikumsbericht vom Praktikumsort validiert
werden.
4. Modalitäten und Prüfungsinhalte
4.1. Theoretische Prüfung
Die Daten und Zeiten der Prüfung werden durch das Freiburgische Rote Kreuz festgelegt
und am ersten Unterrichtstag bekannt gegeben.
Die Evaluationskriterien sind « genügend » und « ungenügend».
Die theoretischen Kenntnisse werden mit zwei schriftlichen Prüfungen getestet. Die erste
Prüfung dauert 75 Minuten (Koeffizient 1) und die zweite 120 Minuten (Koeffizient 2). Bei
beiden Prüfungen dürfen weder Kursunterlagen noch Notizen gebraucht werden.
4.2. Praktische Prüfung (Praktikum)
Die praktische Prüfung ist die Evaluation der Praktikanten durch eine Pflegefachperson
gemäss den 24 Fähigkeiten der Kompetenzbereiche, welche im Dokument
„Praktikumsbericht für Pflegehelfer, Pflegehelferin SRK“ festgelegt sind.
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5. Erfolgskriterien und Wiederholen der Prüfung
5.1. Schriftliche theoretische Prüfung
Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten « genügend » ist.
Die schriftliche Prüfung wird durch die Kursleiterin und unter Supervision der Koordinatorin
des Lehrgangs PH SRK beurteilt.
Das Prüfungsresultat wird mündlich während des Lehrgangs spätestens eine Woche nach
der Prüfung mitgeteilt.
Im Falle eines Scheiterns kann der/die Kandidat/-in die Prüfung zu einem vom
Freiburgischen Roten Kreuz festgelegten Datum wiederholen. Falls diese Prüfung ebenfalls
ungenügend ist, gilt der Lehrgang als definitiv nicht bestanden. In diesem Fall wird ein Attest
mit den besuchten Stunden ausgestellt.
5.2. Praktische Prüfung (Praktikum)
Die Evaluation des Praktikums gilt als bestanden wenn:
 Alle vier Kriterien der Haltung erfüllt sind

18 der 24 Fähigkeiten der Kompetenzbereiche erfüllt sind

Das Freiburgische Rote Kreuz das Original des Praktikumberichts erhalten hat
Wenn die Praktikumsziele nicht erreicht wurden, kann das Praktikum einmal um maximal 5
Tage verlängert werden. Bei einem Misserfolg kann unter gewissen Umständen ein zweites
Praktikum organisiert werden. Dieses muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des theoretischen Teils erfolgen. Im Falle eines zweiten Misserfolgs gilt der Lehrgang als
definitiv nicht bestanden. In diesem Fall wird Attest mit den besuchten Stunden ausgestellt.
6. Kommunikation der Prüfungsergebnisse
Die Resultate der Prüfungen werden jedem Kursteilnehmenden von der Kursleiterin
mitgeteilt. Im Falle eines Misserfolgs wird das Resultat schriftlich mitgeteilt.
Jeder Kursteilnehmender erhält eine Zusammenfassung seiner Resultate.
7. Ausgestellter Titel
Kursteilnehmende, welche die theoretische und praktische Prüfung bestanden haben
erhalten das „Zertifikat Pfleghelfer, Pfleghelferin SRK“.
8. Rekursrecht
Kursteilnehmende können bei Nichtbestehen innert 10 Tagen Rekurs einlegen. Dieser muss
schriftlich begründet und an die Rekurskommission adressiert sein. Die Entscheidung der
Rekurskommission ist endgültig.
Der Rekurskommission gehören folgenden Personen an :



Der Präsident des Freiburgischen Roten Kreuzes ;
Der Direktor des Freiburgischen Roten Kreuzes ;
Eine externe Fachperson, unabhängig vom Freiburgischen Roten Kreuz.
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9. Zulässigkeit
Das
Beschwerderecht
zielt
darauf
ab,
Entscheidungen
gegebenenfalls
zu
korrigieren. Infolgedessen muss jeder Beschwerdepunkt klar angegeben und begründet
werden. Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn sie sich nur auf ein summarisches Gesuch
beschränkt, welches auf eine vorteilhaftere Gesamtevaluation abzielt.
Die Beschwerde ist zulässig, wenn dem Beschwerdepunkt eine vermutete Verletzung der
Regeln zu Grunde liegt, insbesondere was die folgenden Prinzipien betrifft:




Legalitätsprinzip
Verhältnismässigkeitsprinzip oder Ermessensgrundsatz
Richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes
Willkürverbot
10. Schlussbestimmungen
Das vorliegende Reglement tritt mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.
Freiburgisches Rotes Kreuz
Jean-Bernard Dénervaud
Präsident
Charles Dewarrat
Direktor
Freiburg, Juni 2015
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