Prüfungsbestimmungen des Lehrgangs Pflegehelfer, Pfleghelferin SRK Stand : Juni 2015 Lehrgang PH SRK Seite 1 von 4 1. Vorwort Die vorliegenden Prüfungsbestimmungen regeln die Qualifikation und Prüfungen zum Erhalt des Zertifikats Pflegehelfer, Pflegehelferin SRK gemäss den Normen des Schweizerischen Roten Kreuzes. 2. Prüfungskommission Die Prüfungskommission überprüft die Qualität und Konformität der Prüfungen des Lehrgangs Pfleghelfer, Pfleghelferin SRK und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor. Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - Der/die pädagogische Verantwortliche des Freiburgischen Roten Kreuzes - Die Koordinatorin des Lehrgangs PH SRK - Eine Kursleiterin des Lehrgangs PH SRK. Sie wird unter den Kursleiterinnen ausgewählt. Das Mandat ist auf 3 Jahre beschränkt. - Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr. 3. Zulassungsbedingunen zu den Prüfungen 3.1.Theoretische Prüfung Der/die Kandidat/-in muss mindestens 90% des theoretischen Lehrgangs besucht haben, d.h. 108 Stunden. Wenn jemand mehr als 12 Stunden abwesend war, müssen diese Stunden innerhalb von sechs Monaten oder gemäss Absprache mit der Koordinatorin des Lehrgangs PH SRK nachgeholt werden. 3.2. Praktische Prüfung (Praktikum) Das Praktikum umfasst 15 Arbeitstage, verteilt auf 3 oder 4 Wochen, die nicht entlohnt werden. Es wird vom Freiburgischen Roten Kreuz organisiert. Im Rahmen dieses Praktikums müssen die Kompetenzen gemäss dem Praktikumsbericht vom Praktikumsort validiert werden. 4. Modalitäten und Prüfungsinhalte 4.1. Theoretische Prüfung Die Daten und Zeiten der Prüfung werden durch das Freiburgische Rote Kreuz festgelegt und am ersten Unterrichtstag bekannt gegeben. Die Evaluationskriterien sind « genügend » und « ungenügend». Die theoretischen Kenntnisse werden mit zwei schriftlichen Prüfungen getestet. Die erste Prüfung dauert 75 Minuten (Koeffizient 1) und die zweite 120 Minuten (Koeffizient 2). Bei beiden Prüfungen dürfen weder Kursunterlagen noch Notizen gebraucht werden. 4.2. Praktische Prüfung (Praktikum) Die praktische Prüfung ist die Evaluation der Praktikanten durch eine Pflegefachperson gemäss den 24 Fähigkeiten der Kompetenzbereiche, welche im Dokument „Praktikumsbericht für Pflegehelfer, Pflegehelferin SRK“ festgelegt sind. Lehrgang PH SRK Seite 2 von 4 5. Erfolgskriterien und Wiederholen der Prüfung 5.1. Schriftliche theoretische Prüfung Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten « genügend » ist. Die schriftliche Prüfung wird durch die Kursleiterin und unter Supervision der Koordinatorin des Lehrgangs PH SRK beurteilt. Das Prüfungsresultat wird mündlich während des Lehrgangs spätestens eine Woche nach der Prüfung mitgeteilt. Im Falle eines Scheiterns kann der/die Kandidat/-in die Prüfung zu einem vom Freiburgischen Roten Kreuz festgelegten Datum wiederholen. Falls diese Prüfung ebenfalls ungenügend ist, gilt der Lehrgang als definitiv nicht bestanden. In diesem Fall wird ein Attest mit den besuchten Stunden ausgestellt. 5.2. Praktische Prüfung (Praktikum) Die Evaluation des Praktikums gilt als bestanden wenn: Alle vier Kriterien der Haltung erfüllt sind 18 der 24 Fähigkeiten der Kompetenzbereiche erfüllt sind Das Freiburgische Rote Kreuz das Original des Praktikumberichts erhalten hat Wenn die Praktikumsziele nicht erreicht wurden, kann das Praktikum einmal um maximal 5 Tage verlängert werden. Bei einem Misserfolg kann unter gewissen Umständen ein zweites Praktikum organisiert werden. Dieses muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des theoretischen Teils erfolgen. Im Falle eines zweiten Misserfolgs gilt der Lehrgang als definitiv nicht bestanden. In diesem Fall wird Attest mit den besuchten Stunden ausgestellt. 6. Kommunikation der Prüfungsergebnisse Die Resultate der Prüfungen werden jedem Kursteilnehmenden von der Kursleiterin mitgeteilt. Im Falle eines Misserfolgs wird das Resultat schriftlich mitgeteilt. Jeder Kursteilnehmender erhält eine Zusammenfassung seiner Resultate. 7. Ausgestellter Titel Kursteilnehmende, welche die theoretische und praktische Prüfung bestanden haben erhalten das „Zertifikat Pfleghelfer, Pfleghelferin SRK“. 8. Rekursrecht Kursteilnehmende können bei Nichtbestehen innert 10 Tagen Rekurs einlegen. Dieser muss schriftlich begründet und an die Rekurskommission adressiert sein. Die Entscheidung der Rekurskommission ist endgültig. Der Rekurskommission gehören folgenden Personen an : Der Präsident des Freiburgischen Roten Kreuzes ; Der Direktor des Freiburgischen Roten Kreuzes ; Eine externe Fachperson, unabhängig vom Freiburgischen Roten Kreuz. Lehrgang PH SRK Seite 3 von 4 9. Zulässigkeit Das Beschwerderecht zielt darauf ab, Entscheidungen gegebenenfalls zu korrigieren. Infolgedessen muss jeder Beschwerdepunkt klar angegeben und begründet werden. Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn sie sich nur auf ein summarisches Gesuch beschränkt, welches auf eine vorteilhaftere Gesamtevaluation abzielt. Die Beschwerde ist zulässig, wenn dem Beschwerdepunkt eine vermutete Verletzung der Regeln zu Grunde liegt, insbesondere was die folgenden Prinzipien betrifft: Legalitätsprinzip Verhältnismässigkeitsprinzip oder Ermessensgrundsatz Richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes Willkürverbot 10. Schlussbestimmungen Das vorliegende Reglement tritt mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Freiburgisches Rotes Kreuz Jean-Bernard Dénervaud Präsident Charles Dewarrat Direktor Freiburg, Juni 2015 Lehrgang PH SRK Seite 4 von 4
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