Abfallkatalog - Deponie Reesen

Deponie Reesen GmbH & Co. KG
Johann-Sebastian-Bach-Straße 60
39288 Burg
Übersicht der zugelassenen Abfallarten
AVV
Abfallbezeichnung
01 01
01 01 01
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen
sowie bei der physikalischen und chemischen
Behandlung von Bodenschätzen entstehen
Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen
01 01 02
Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01
01 03
01 03 06
01 03 09
01 04
01 04 08
01 04 09
01 04 12
01 04 13
01 05
01 05 04
01 05 07
01 05 08
10
10 01
10 01 01
10 01 02
10 01 03
10 01 05
10 01 15
10 01 17
10 01 19
10 01 24
Abfälle aus der physikalischen und chemischen
Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 03 04 und 01 03 05 fallen
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme
von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt
Abfälle aus der physikalischen und chemischen
Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen,
die unter 01 04 07 fallen
Abfälle von Sand und Ton
Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche
und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen
Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
barythaltige Bohrschlämme und –abfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
chloridhaltige Bohrschlämme und –abfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
Abfälle aus thermischen Prozessen
Abfälle aus Kraftwerken und anderen
Verbrennungsanlagen
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit
Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
Filterstäube aus der Kohlefeuerung
Filterstäube aus der Torffeuerung und Feuerung mit
(unbehandeltem) Holz
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der
Rauchgasentschwefelung in fester Form
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der
Abfallmitverbrennung mit Ausnahme von Kesselstaub, der
unter 10 01 14 fällt
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 01 16 fallen
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 08 fallen
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
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Nebenbestimmung
stichfest
stichfest
stichfest
stichfest
1, 2 und 3
1 und 2
10 02 15
10 03
10 03 02
Abfälle aus Eisen- und Stahlindustrie
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke
unverarbeitete Schlacke
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen,
die unter 10 02 07 fallen
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen
andere Schlämme und Filterkuchen
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
Anodenschrott
10 03 16
Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt
10 02
10 02 01
10 02 02
10 02 08
10 02 14
10 03 20
10 03 22
10 03 24
10 03 26
10 05
10 05 01
10 05 11
10 06
10 06 01
10 06 02
10 06 04
10 07
10 07 01
10 07 02
10 07 03
10 07 04
10 07 05
10 08
10 08 04
10 08 09
10 08 11
10 08 16
10 08 18
10 09
10 09 03
10 09 06
10 09 08
1 und 2
Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter
1 und 2
10 03 19 fällt
Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit
1 und 2
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 03 23 fallen
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
05 10 fallen
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
andere Teilchen und Staub
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und
Platinmetallurgie
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
andere Teilchen und Staub
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
Abfälle aus sonstiger thermischer
Teilchen und Staub
andere Schlacken
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
08 10 fallen
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
Ofenschlacke
Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
1 und 2
10 09 10
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 1 und 2
10 09 12
10 10
10 10 03
Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
Ofenschlacke
Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 10 06
10 10 08
Seite 2 von 7
10 11
10 11 03
10 11 05
10 11 10
10 11 12
10 11 14
10 11 16
10 11 18
10 12
10
10
10
10
12
12
12
12
01
03
05
06
10 12 08
10 13
10 13 01
10 13 04
10 13 06
10 13 07
10 13 11
10 13 13
10 13 14
12
12 01
12 01 17
16
16 01
16 01 20
17
17 01
17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 01 07
Abfälle aus der Herstellung von Glas und
Glaserzeugnissen
Glasfaserabfälle
Teilchen und Staub
Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen,
der unter 10 11 09 fällt
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 11 13 fällt
Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 11 15 fallen
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen
und keramischen Baustoffen wie Ziegel, Fliesen,
Steinzeug
Rohmischungen vor dem Brennen
Teilchen und Staub
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
verworfene Formen
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegel, Fliesen und
Steinzeug (nach dem Brennen)
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk,
Gips und Erzeugnissen aus diesen
Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von
Branntkalk
Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf
Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09
und 10 13 10 fallen
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 13 12 fallen
Betonabfälle und Betonschlämme
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
12 01 16 fallen
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt
sind
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger
(einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der
Demontage von Altfahrzeugen sowie Fahrzeugwartung
(außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
Glas
Bau- und Abbruchabfälle (Einschließlich Aushub von
verunreinigten Standorten
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel und Keramik
Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit
Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
Seite 3 von 7
Verwertungsmöglichkeit prüfen
1 und 2
4
Verwertungsmöglichkeit prüfen
5
5
5
1, 2 und 5
17 02
17 02 02
17 03
17 03 02
17 05
17 05 04
17 05 06
17 05 08
17 06
Holz, Glas und Kunststoff
Glas
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 03 01 fallen
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten
Standorten), Steine und Baggergut
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 05 03 fallen
17 06 04
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07
fällt
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
8
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht
8
oder solche Stoffe enthält
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01
und 17 06 03 fällt
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe
17 08
17 08 02
17 09
17 09 04
8
Baustoffe auf Gipsbasis
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter
5
17 08 01 fallen
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen,
5
die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
19
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen
19 01
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von
Rost- und Kesselasche sowie Schlacken mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 12
1, 2 und 5
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt stichfest und 5
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 03*
Verwertungsmöglichkeit prüfen
1, 2 und 3
19 01 14
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt 1 und 2
19 01 16
Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 1 und 2
19 01 19
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
Abfälle aus der physikalischen-chemischen Behandlung
von Abfällen
vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen
6
Abfällen bestehen
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen
Stabilisierte und verfestigte Abfälle
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
7
19 03 04 fallen
verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
6
19 03 06 fallen
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
verglaste Abfälle
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
Sandfangrückstande
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
Schlämme aus der Wasserklärung
19 02
19 02 03
19 02 06
19 03
19 03 05
19 03 07
19 04
19 04 01
19 08
19 08 02
19 09
19 09 01
19 09 02
Seite 4 von 7
19 12
19 12 05
19 12 09
19 13
19 13 02
19 13 04
19 13 06
20
20 02 02
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen
(z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren)
a.n.g.
Glas
Mineralien (z.B. Sand, Steine)
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme
stichfest
derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
Siedlungsabfälle, einschließlich getrennt gesammelte
Fraktionen
Boden und Steine
1) Wenn die Herkunft der Abfälle eine Belastung mit POP (POP - persistent organic pollutents - persistenten
organischen Schadstoffen) nicht eindeutig ausschließt, so soll zusätzlich zu den Kontrollanalysen der
Parameter der Zuordnungskriterien auch hinsichtlich der persistenten organischen Schadstoffe analysiert
werden.
2) Lässt sich eine Belastung mit POP aufgrund der Art oder der Herkunft der betreffenden Abfälle ausschließen,
so ist dieses in den Unterlagen zur Deklaration nachvollziehbar darzustellen und als Nachweis hinreichend.
3) Rohschlacken aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen sowie Rohschlacken aus der Mitverbrennung
von Abfällen sind zur Ablagerung ohne vorheriger Behandlung nicht zugelassen.
4) Bei aluminiumhaltigen Strahlmittelrückständen, AVV AS 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 06 fallen, ist vor der Ablagerung eine Alterung im freien über mehrere Wochen zuveranlassen. Magnesiumhaltige Strahlmittelrückstände, AVV AS 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 12 01 06 fallen, bedürfen einer chemisch-physikalischen Vorbehandlung. Bei herkunftsbedingten Verdacht sind Abfallanalysen hinsichtlich der Parameter Aluminium und Magnesium zu erbringen.
5) nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.-%
6) Bei vorgemischten Abfällen der AVV AS 19 02 03 und verfestigten Abfälle der AVV AS 19 03 07 sind die
Annahmekriterien der Deponieklasse 1 für jede einzelne Abfallart vor der jeweiligen Behandlung zum Zweck
der Vermischung und/oder Verfestigung einzuhalten.
7) Bei vollständig stabilisierten Abfällen des AVV AS 19 03 05 sollen im Zuge der Abfallanalysen und des
Nachweises der Langzeitstabilität die folgenden Bestimmungen und Voraussetzungen eingehalten werden:
Die Bestimmung der Zuordnungswerte der DK 1 hat an hergestellten Eluaten mit den pH-Werten 4 und 11
zu erfolgen.
Die Abfallproben sind im Zuge der Probenvorbereitung nach einer Aushärtungszeit von längstens 28 Tagen
für die Eluation auf eine Korngröße < = 10 mm zu zerkleinern.
8) Asbesthaltige Abfälle müssen ordnungsgemäß verpackt sein. Geeignete Verpackungen sind staubdichte
und verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder einlagige PE-Kunststofffolien mit einer minimalen Stärke von 0,4 mm, wobei Stöße überlappend verklebt sein müssen.
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Zuordnungskriterien für die Deponie Reesen
Nr.
1
1.01
1.02
2
2.01
3
3.01
3.02
3.03
3.04
3.05
3.06
3.07
3.08
3.09
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
3.15
3.16
3.17
3.18a
3.18b
3.19
3.20
4
4.01
4.02
4.03
4.04
4.05
4.06
4.07
4.08
4.09a
4.09b
1)
Parameter
Einheit
Wert
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz1)
<= 32)3)
Glühverlust
Ma.-%
2)3)
<= 1
TOC
Ma.-%
Feststoffkriterien
<= 0,44)
Ma.-%
extrahierbare lipophile Stoffe
Eluatkriterien
pH-Wert5)
5,5 - 13
6)
<= 507)
mg/l
DOC
Phenole
mg/l
<= 0,2
Arsen
mg/l
<= 0,2
Blei
mg/l
<= 0,2
Cadmium
mg/l
<= 0,05
Kupfer
mg/l
<= 1
Nickel
mg/l
<= 0,2
Quecksilber
mg/l
<= 0,005
Zink
mg/l
<= 2
8)
<= 1.5009)
mg/l
Chlorid
9)
<= 2.000
Sulfat8)
mg/l
mg/l
<= 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/l
<= 5
Fluorid
<= 59)
mg/l
Barium
Chrom, gesamt
mg/l
<= 0,3
<= 0,39)
mg/l
Molybdän
<= 0,039)
Antimon10)
mg/l
10)
<= 0,129)
Antimon-C0-Wert
mg/l
<= 0,039)
Selen
mg/l
8)
Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)
Ma.-%
<= 3
Organika (H14-Handlungshilfe - Spiegeleinträge LSA)
BTEX
mg/kg
<= 25
Dioxine/Furane TCDD-TE
mg/kg
<= 0,002
LHKW
mg/kg
<= 25
KW
mg/kg
<= 4.000
PAK (16 nach EPA)
mg/kg
<= 200
Benzo-a-pyren
mg/kg
<= 20
PCB gesamt
mg/kg
<=50
PCP
mg/kg
<=5
11)
Herbizide je Einzelsubstanz
µg/l
<=1
Herbizide in der Summe
µg/l
<=5
Nr. 1.01 kann gleichwertig zu 1.02 angewandt werden.
2)
Überschreitung des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig,
wenn die Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht
werden oder wenn
(1) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC eingehalten wird,
(2) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als
Atmungsaktivität AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21) unterschritten
wird und
(3) der Brennwert Ho von 6.000 kJ/kg nicht überschritten wird.
3)
Die Zuordnungswerte für die Parameter Glühverlust und TOC gelten nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der
Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie,
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ausgenommen Schlacken und Aschen aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen sowie Schlacken
und Aschen aus der Abfallmitverbrennung, z.B. Hausmüllverbrennungsschlacken (HMV-Schlacken).
4)
Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
5)
Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Die Ursache ist zu prüfen.
6)
Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den
Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
7)
Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen
abgelagert oder eingesetzt werden.
8)
Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
9)
Gilt nicht, wenn ausschließlich nicht gefährliche Abfälle und Deponieersatzbaustoffe abgelagert und
eingesetzt werden.
10)
Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der C O-Wert
der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.
11)
Atrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin, Flazasulfuron und Simazin.
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