Deponie Reesen GmbH & Co. KG Johann-Sebastian-Bach-Straße 60 39288 Burg Übersicht der zugelassenen Abfallarten AVV Abfallbezeichnung 01 01 01 01 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 01 03 01 03 06 01 03 09 01 04 01 04 08 01 04 09 01 04 12 01 04 13 01 05 01 05 04 01 05 07 01 05 08 10 10 01 10 01 01 10 01 02 10 01 03 10 01 05 10 01 15 10 01 17 10 01 19 10 01 24 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle von Sand und Ton Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Bohrschlämme und andere Bohrabfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen barythaltige Bohrschlämme und –abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen chloridhaltige Bohrschlämme und –abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen Abfälle aus thermischen Prozessen Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt Filterstäube aus der Kohlefeuerung Filterstäube aus der Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 14 fällt Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 08 fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Seite 1 von 7 Nebenbestimmung stichfest stichfest stichfest stichfest 1, 2 und 3 1 und 2 10 02 15 10 03 10 03 02 Abfälle aus Eisen- und Stahlindustrie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke unverarbeitete Schlacke Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen andere Schlämme und Filterkuchen Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Anodenschrott 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt 10 02 10 02 01 10 02 02 10 02 08 10 02 14 10 03 20 10 03 22 10 03 24 10 03 26 10 05 10 05 01 10 05 11 10 06 10 06 01 10 06 02 10 06 04 10 07 10 07 01 10 07 02 10 07 03 10 07 04 10 07 05 10 08 10 08 04 10 08 09 10 08 11 10 08 16 10 08 18 10 09 10 09 03 10 09 06 10 09 08 1 und 2 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 1 und 2 10 03 19 fällt Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit 1 und 2 Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) andere Teilchen und Staub Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung andere Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Abfälle aus sonstiger thermischer Teilchen und Staub andere Schlacken Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl Ofenschlacke Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 1 und 2 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 1 und 2 10 09 12 10 10 10 10 03 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen Ofenschlacke Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 06 10 10 08 Seite 2 von 7 10 11 10 11 03 10 11 05 10 11 10 10 11 12 10 11 14 10 11 16 10 11 18 10 12 10 10 10 10 12 12 12 12 01 03 05 06 10 12 08 10 13 10 13 01 10 13 04 10 13 06 10 13 07 10 13 11 10 13 13 10 13 14 12 12 01 12 01 17 16 16 01 16 01 20 17 17 01 17 01 01 17 01 02 17 01 03 17 01 07 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen Glasfaserabfälle Teilchen und Staub Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fällt Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegel, Fliesen, Steinzeug Rohmischungen vor dem Brennen Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung verworfene Formen Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegel, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen Betonabfälle und Betonschlämme Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) Glas Bau- und Abbruchabfälle (Einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen Seite 3 von 7 Verwertungsmöglichkeit prüfen 1 und 2 4 Verwertungsmöglichkeit prüfen 5 5 5 1, 2 und 5 17 02 17 02 02 17 03 17 03 02 17 05 17 05 04 17 05 06 17 05 08 17 06 Holz, Glas und Kunststoff Glas Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 06 04 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 8 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht 8 oder solche Stoffe enthält Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 17 08 17 08 02 17 09 17 09 04 8 Baustoffe auf Gipsbasis Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 5 17 08 01 fallen Sonstige Bau- und Abbruchabfälle gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, 5 die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Rost- und Kesselasche sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 12 1, 2 und 5 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt stichfest und 5 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* Verwertungsmöglichkeit prüfen 1, 2 und 3 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt 1 und 2 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 1 und 2 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle aus der physikalischen-chemischen Behandlung von Abfällen vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen 6 Abfällen bestehen Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen Stabilisierte und verfestigte Abfälle stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 7 19 03 04 fallen verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 6 19 03 06 fallen Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung verglaste Abfälle Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. Sandfangrückstande Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände Schlämme aus der Wasserklärung 19 02 19 02 03 19 02 06 19 03 19 03 05 19 03 07 19 04 19 04 01 19 08 19 08 02 19 09 19 09 01 19 09 02 Seite 4 von 7 19 12 19 12 05 19 12 09 19 13 19 13 02 19 13 04 19 13 06 20 20 02 02 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. Glas Mineralien (z.B. Sand, Steine) Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme stichfest derjenigen, die unter 19 13 03 fallen Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen Siedlungsabfälle, einschließlich getrennt gesammelte Fraktionen Boden und Steine 1) Wenn die Herkunft der Abfälle eine Belastung mit POP (POP - persistent organic pollutents - persistenten organischen Schadstoffen) nicht eindeutig ausschließt, so soll zusätzlich zu den Kontrollanalysen der Parameter der Zuordnungskriterien auch hinsichtlich der persistenten organischen Schadstoffe analysiert werden. 2) Lässt sich eine Belastung mit POP aufgrund der Art oder der Herkunft der betreffenden Abfälle ausschließen, so ist dieses in den Unterlagen zur Deklaration nachvollziehbar darzustellen und als Nachweis hinreichend. 3) Rohschlacken aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen sowie Rohschlacken aus der Mitverbrennung von Abfällen sind zur Ablagerung ohne vorheriger Behandlung nicht zugelassen. 4) Bei aluminiumhaltigen Strahlmittelrückständen, AVV AS 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 06 fallen, ist vor der Ablagerung eine Alterung im freien über mehrere Wochen zuveranlassen. Magnesiumhaltige Strahlmittelrückstände, AVV AS 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 06 fallen, bedürfen einer chemisch-physikalischen Vorbehandlung. Bei herkunftsbedingten Verdacht sind Abfallanalysen hinsichtlich der Parameter Aluminium und Magnesium zu erbringen. 5) nicht mineralischer Störstoffanteil < = 5 Vol.-% 6) Bei vorgemischten Abfällen der AVV AS 19 02 03 und verfestigten Abfälle der AVV AS 19 03 07 sind die Annahmekriterien der Deponieklasse 1 für jede einzelne Abfallart vor der jeweiligen Behandlung zum Zweck der Vermischung und/oder Verfestigung einzuhalten. 7) Bei vollständig stabilisierten Abfällen des AVV AS 19 03 05 sollen im Zuge der Abfallanalysen und des Nachweises der Langzeitstabilität die folgenden Bestimmungen und Voraussetzungen eingehalten werden: Die Bestimmung der Zuordnungswerte der DK 1 hat an hergestellten Eluaten mit den pH-Werten 4 und 11 zu erfolgen. Die Abfallproben sind im Zuge der Probenvorbereitung nach einer Aushärtungszeit von längstens 28 Tagen für die Eluation auf eine Korngröße < = 10 mm zu zerkleinern. 8) Asbesthaltige Abfälle müssen ordnungsgemäß verpackt sein. Geeignete Verpackungen sind staubdichte und verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder einlagige PE-Kunststofffolien mit einer minimalen Stärke von 0,4 mm, wobei Stöße überlappend verklebt sein müssen. Seite 5 von 7 Zuordnungskriterien für die Deponie Reesen Nr. 1 1.01 1.02 2 2.01 3 3.01 3.02 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 3.08 3.09 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17 3.18a 3.18b 3.19 3.20 4 4.01 4.02 4.03 4.04 4.05 4.06 4.07 4.08 4.09a 4.09b 1) Parameter Einheit Wert Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz1) <= 32)3) Glühverlust Ma.-% 2)3) <= 1 TOC Ma.-% Feststoffkriterien <= 0,44) Ma.-% extrahierbare lipophile Stoffe Eluatkriterien pH-Wert5) 5,5 - 13 6) <= 507) mg/l DOC Phenole mg/l <= 0,2 Arsen mg/l <= 0,2 Blei mg/l <= 0,2 Cadmium mg/l <= 0,05 Kupfer mg/l <= 1 Nickel mg/l <= 0,2 Quecksilber mg/l <= 0,005 Zink mg/l <= 2 8) <= 1.5009) mg/l Chlorid 9) <= 2.000 Sulfat8) mg/l mg/l <= 0,1 Cyanid, leicht freisetzbar mg/l <= 5 Fluorid <= 59) mg/l Barium Chrom, gesamt mg/l <= 0,3 <= 0,39) mg/l Molybdän <= 0,039) Antimon10) mg/l 10) <= 0,129) Antimon-C0-Wert mg/l <= 0,039) Selen mg/l 8) Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) Ma.-% <= 3 Organika (H14-Handlungshilfe - Spiegeleinträge LSA) BTEX mg/kg <= 25 Dioxine/Furane TCDD-TE mg/kg <= 0,002 LHKW mg/kg <= 25 KW mg/kg <= 4.000 PAK (16 nach EPA) mg/kg <= 200 Benzo-a-pyren mg/kg <= 20 PCB gesamt mg/kg <=50 PCP mg/kg <=5 11) Herbizide je Einzelsubstanz µg/l <=1 Herbizide in der Summe µg/l <=5 Nr. 1.01 kann gleichwertig zu 1.02 angewandt werden. 2) Überschreitung des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn (1) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC eingehalten wird, (2) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest GB21) unterschritten wird und (3) der Brennwert Ho von 6.000 kJ/kg nicht überschritten wird. 3) Die Zuordnungswerte für die Parameter Glühverlust und TOC gelten nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie, Seite 6 von 7 ausgenommen Schlacken und Aschen aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen sowie Schlacken und Aschen aus der Abfallmitverbrennung, z.B. Hausmüllverbrennungsschlacken (HMV-Schlacken). 4) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 5) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Die Ursache ist zu prüfen. 6) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält. 7) Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden. 8) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden. 9) Gilt nicht, wenn ausschließlich nicht gefährliche Abfälle und Deponieersatzbaustoffe abgelagert und eingesetzt werden. 10) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der C O-Wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird. 11) Atrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin, Flazasulfuron und Simazin. Seite 7 von 7
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