Prof. Dr. Michael Kahlo Leipzig, den 15. Februar 2016 Strafrecht I. Allgemeiner Teil 1 Wintersemester 2015/16 Hausarbeit: Adelheid Aller (A) und Rico Reiter (R) sind schon seit längerem verheiratet. Ihre Ehe war über viele Jahre glücklich. Dies ändert sich jedoch, als R eines Tages seine Arbeit verliert und keine neue Arbeitsstelle findet. Darüber ist R nämlich schon bald derart deprimiert, dass er zu trinken anfängt, was zu einer Beziehungskrise zwischen A und R führt, nachdem die A feststellt, dass ihr Mann praktisch seine gesamten Hartz-IV-Bezüge vertrinkt. – Um einen Ausweg aus ihrer Beziehungskrise zu finden, setzen sich A und R zusammen und beschließen nach längerer Aussprache auf Vorschlag der A, sich zur Stabilisierung ihrer Ehe den schon lange gehegten Kinderwunsch zu erfüllen. Tatsächlich hört R darauf hin zunächst auf zu trinken, und die A wird schon bald darauf mit Zwillingen schwanger. Kurze Zeit nach der Geburt der beiden Kinder Christian (C) und Dieter (D) beginnt R jedoch wieder zu trinken, weil die Versorgung der Kinder auch ihn vor erhebliche Aufgaben stellt, deren Bewältigung er sich nicht gewachsen fühlt. Den Hinweis der A, die Kinder seien doch ihr gemeinsamer Wunsch gewesen, tut er mit dem Bemerken ab: „Wenn ich vorher gewusst hätte, was mit den beiden Bälgern auf mich zukommt, hätte ich mich niemals darauf eingelassen.“ Da er insgeheim die A für die missliche Situation verantwortlich macht, beginnt er außerdem, diese regelmäßig zu schlagen, wenn er stark alkoholisiert nach Hause kommt. Als A und R kurz darauf auch noch in Geldnöte geraten, wird die A so verzweifelt, dass sie keinen anderen Ausweg sieht als den, aus dem Leben zu scheiden. Dabei will sie allerdings C und D mit in den Tod nehmen, weil sie für diese mit R keine Lebensperspektiven sieht. Ihr Plan sieht vor, an einem Abend, an dem R wegen eines seiner regelmäßigen Trinkgelage nicht zu Hause ist, einen Kakao für sich und ihre beiden mittlerweile zweijährigen Zwillinge zu kochen, in den sie ein geschmacksneutrales, hochwirksames Gift einrühren will. Weil sie aber meint, Aug‘ in Aug‘ mit ihren Kindern in nüchternem Zustand zu große Hemmungen zu haben, ihr Vorhaben umzusetzen, beschließt sie, sich vorher mit hochprozentigem Alkohol „Mut anzutrinken“. Wenige Tage später macht sie sich an die Verwirklichung ihres Plans und betrinkt sich so lange mit Schnaps, bis sie sich traut, auch ihren Kindern das tödliche Getränk vorzusetzen. Danach kocht sie den Kakao, rührt das Gift hinein und füllt 3 Becher. Unter Tränen ruft sie C und D in die Küche und reicht diesen mit den Worten „Hier, euer Kakao“ die beiden für diese bestimmten Becher. Nachdem C und D ihren Kakao ausgetrunken haben, leert auch die A ihren Becher. Als R kurze Zeit später zufällig früher nach Hause kommt, findet er seine Frau und die beiden Kinder bewusst- und regungslos am Küchentisch vor. Der von ihm sofort verständigte Notarzt kann die A retten, für C und D jedoch kommt jede Hilfe zu spät. Eine im Zusammenhang mit der notärztlichen Behandlung bei der A genommene Blutprobe ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Gifteinnahme eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,6 Promille hatte. Hat sich die A strafbar gemacht? Vermerke zur Bearbeitung: 1. Die Untersuchung der Strafbarkeit der A hat in Form eines Rechtsgutachtens zu erfolgen, das wissenschaftlichen Anforderungen genügt. 2. Die bei der Anfertigung einer Hausarbeit zu beachtenden Anforderungen, einschließlich der Formalien, sind in einem Merkblatt von Prof. Klesczewski zusammengestellt, das auch auf meiner Internetseite eingesehen werden kann und von dem ein Kopierexemplar vor meinem Sekretariat (Raum 4.20 im Petersbogen) ausliegt. 3. Die Gutachten sind in Schriftgröße 12, anderthalbzeilig und mit einem Drittel Rand anzufertigen. Die Aufgabenstellung kann innerhalb von 4 Wochen auf insgesamt ca. 20 Seiten (ohne Gliederung und Literaturverzeichnis) gut bewältigt werden. Die maximale Seitenzahl beträgt 25 Seiten. 4. Die Hausarbeit ist entweder am Montag, dem 4. April 2016 zwischen 12.00 und 15.00 Uhr in meinem Sekretariat (Raum 4.20 Juridicum im Petersbogen) abzugeben oder per Post an den Lehrstuhl zu senden. Per Post zugesandte Hausarbeiten müssen deutlich lesbar den Poststempel des Abgabetermins (4. 4. 2016) tragen.
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