DVP-Inhalt_Zeitschrift_2015-07

Die DVP im Juli 2015/Inhaltsverzeichnis
Florian Lechner
Letzter Ausweg „Bettensteuer“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
Viele Kommunen bewegen sich an den Grenzen ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit. Klassische Instrumente der Haushaltskonsolidierung, wie
z. B. die Erhöhung der Gewerbesteuer- oder Grundsteuersätze, sind in vielen Gemeinden ausgereizt. Dies hat zur Folge, dass zunächst Einsparungen
bei der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben, beispielsweise in den Bereichen Kultur und Tourismus, vorgenommen werden.
Es gibt aber auch Versuche, neue Einnahmequellen zu eröffnen. Etliche
Gemeinden haben eine sog. Kulturförderabgabe für Übernachtungen eingeführt, bisweilen auch als „Bettensteuer“ oder „Übernachtungssteuer“
bezeichnet.
Den verfassungsrechtlichen Rahmen bietet Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Demnach wird den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über
die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern gegeben, solange und soweit
sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Dieses Recht
kann wiederum in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder
an die Kommunen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Steuer ist in
verschiedenen Urteilen geprüft worden und wird im Beitrag erläutert. Dargestellt werden u.a.
– der Begriff der (Aufwands-)Steuer,
– das Prinzip der Örtlichkeit,
– die indirekte Steuer,
– das Gleichartigkeitsverbot und
– das Zustimmungserfordernis.
Arno Berning
Straßenbaubeitragssatzung oder
Wirtschaftswegeverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Auch im zweiten Beitrag geht es um die Finanzierung kommunaler Aufgaben. Erörtert wird eine akzeptable nachhaltige Finanzierung der kommunalen Wirtschaftswege. Als Wirtschaftswege der Kommunen werden die
Wege im Außenbereich der Kommunen bezeichnet, die von geringer oder
keiner überörtlichen Bedeutung sind und deren Funktion vor allem in der
Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und im Außenbereich
privilegierter Vorhaben besteht. Der Zustand der Wirtschaftswege insbesondere in den alten Bundesländern ist sehr schlecht und entspricht oftmals
nicht mehr den Anforderungen der modernen Land- und Forstwirtschaft.
Dargestellt werden verschiedene Ansätze zur Deckung der erforderlichen Finanzbedarfe durch die Kommunen, zunächst die Einbeziehung
der Wirtschaftswege in die Straßenbaubeitragssatzung nach dem KAG
NRW. Eingegangen wird hier insbesondere auf die Kriterien für eine differenzierte Beitragsbelastung. Eine völlig andere rechtliche Möglichkeit zur
Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen für die Wirtschaftswege
ist die Gründung eines Wirtschaftswegeverbandes, der als Körperschaft des
öffentlichen Rechts (mit den an den Wirtschaftswegen anliegenden Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten und der Kommune als Mitglieder)
die erforderlichen Maßnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Die
Voraussetzungen und Vorteile dieser Alternative werden ebenfalls erläutert.
Fred Jüngerich
Der beitragsrechtliche Ablösungsvertrag . . . . . . . . . . . . . 278
Der Ablösungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dessen
Abschluss der (Erschließungs- oder Ausbau-)Beitrag im Ganzen vor
Entstehen der Beitragspflicht abgelöst wird. Auch hier geht es also um die
Finanzierung kommunaler Infrastruktur, insbesondere die Herstellung und
den Ausbau von Straßen. Da die Ablösung endgültig ist, tragen sowohl die
beitragsberechtigte Gemeinde/Stadt, wie auch der Beitragsschuldner ein
gewisses Kostenrisiko, denn wegen der genannten Endgültigkeit der Ablösung wird nach Herstellung bzw. nach Ausbau der Straße nicht mehr „spitz“
abgerechnet.
266
Der Beitrag befasst sich insbesondere mit dem Abschluss einer derartigen
Vereinbarung und prüft anhand der Rechtslage in Rheinland-Pfalz, wer den
Abschluss der Verträge mit den Beitragspflichtigen vornimmt und die Verträge unterzeichnet.
Fallbearbeitungen
Dirk Weber
Das Arbeitgebermodell bei der Hilfe zur Pflege
nach dem SGB XII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
Die Organisation der Pflege durch selbst beschaffte Pflege- oder Assistenzkräfte gewinnt in der Praxis eine zunehmende Bedeutung. Anhand eines
Beispielfalls aus der Rechtsprechung wird das sog. „Arbeitgeber- bzw. Assistenzmodell“ vorgestellt. Dabei wird die bislang dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen und erläutert, wann und unter welchen Bedingungen
ein solches Modell zulässig ist.
Zusätzlich wird der Frage nachgegangen, ob eine Vergleichsberechnung bzw.
Einkommensbereinigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) für den Sozialhilfeträger notwendig wird, wenn eine pflegebedürftige
Person zugleich erwerbsfähig und erwerbstätig ist und deshalb dem Grunde
nach in das Existenzsicherungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fällt.
Holger Greve
Lehrerin mit Kopftuch – reloaded . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
Gegenstand dieser Fallbearbeitung ist eine Verfassungsbeschwerde gegen
das Verbot, als Lehrerin im Schuldienst ein Kopftuch tragen zu dürfen. Die
Fallbearbeitung basiert auf der Entscheidung des BVerfG, DVP 2015 S. 212
(Heft 5).
Thomas Gerlach
Ausgewählte Fallbeispiele im Kommunalen
Ressourcenmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Diese Fallbeispiele sind unter anderem als Klausurübungen für Masterstudierende bzw. Bachelorstudierende im Hauptstudium in verwaltungsbetriebswirtschaftlichen Fächern konzipiert. Gleichzeitig vermögen sie Anregungen für praktische Ressourcenentscheidungsprobleme zu geben.
Rechtsprechung
Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch Anlieger
(OVG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2014 – 10 LC 85/12).............. 302
Anfechtung einer gegen Miteigentümer ergangenen Beseitigungsverfügung für ein ungenehmigtes Carport
(OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2014 – 2 A 984/13)............. 303
Diskriminierung einer Bewerberin aufgrund (angeblich zu) geringer Körperlänge
(VG Schleswig, Urteil vom 26.03.2015 – 12 A 120/14).................. 304
Schrifttum
307
Die Schriftleitung
Diese Ausgabe der Zeitschrift enthält eine Beilage der Fa. Wolters Kluwer
Deutschland GmbH. Wir bitten um freundliche Beachtung!
DVP 7/15 · 66. Jahrgang