Die DVP im Juli 2015/Inhaltsverzeichnis Florian Lechner Letzter Ausweg „Bettensteuer“? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 Viele Kommunen bewegen sich an den Grenzen ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit. Klassische Instrumente der Haushaltskonsolidierung, wie z. B. die Erhöhung der Gewerbesteuer- oder Grundsteuersätze, sind in vielen Gemeinden ausgereizt. Dies hat zur Folge, dass zunächst Einsparungen bei der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben, beispielsweise in den Bereichen Kultur und Tourismus, vorgenommen werden. Es gibt aber auch Versuche, neue Einnahmequellen zu eröffnen. Etliche Gemeinden haben eine sog. Kulturförderabgabe für Übernachtungen eingeführt, bisweilen auch als „Bettensteuer“ oder „Übernachtungssteuer“ bezeichnet. Den verfassungsrechtlichen Rahmen bietet Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG. Demnach wird den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern gegeben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Dieses Recht kann wiederum in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen der Länder an die Kommunen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Steuer ist in verschiedenen Urteilen geprüft worden und wird im Beitrag erläutert. Dargestellt werden u.a. – der Begriff der (Aufwands-)Steuer, – das Prinzip der Örtlichkeit, – die indirekte Steuer, – das Gleichartigkeitsverbot und – das Zustimmungserfordernis. Arno Berning Straßenbaubeitragssatzung oder Wirtschaftswegeverband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Auch im zweiten Beitrag geht es um die Finanzierung kommunaler Aufgaben. Erörtert wird eine akzeptable nachhaltige Finanzierung der kommunalen Wirtschaftswege. Als Wirtschaftswege der Kommunen werden die Wege im Außenbereich der Kommunen bezeichnet, die von geringer oder keiner überörtlichen Bedeutung sind und deren Funktion vor allem in der Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und im Außenbereich privilegierter Vorhaben besteht. Der Zustand der Wirtschaftswege insbesondere in den alten Bundesländern ist sehr schlecht und entspricht oftmals nicht mehr den Anforderungen der modernen Land- und Forstwirtschaft. Dargestellt werden verschiedene Ansätze zur Deckung der erforderlichen Finanzbedarfe durch die Kommunen, zunächst die Einbeziehung der Wirtschaftswege in die Straßenbaubeitragssatzung nach dem KAG NRW. Eingegangen wird hier insbesondere auf die Kriterien für eine differenzierte Beitragsbelastung. Eine völlig andere rechtliche Möglichkeit zur Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen für die Wirtschaftswege ist die Gründung eines Wirtschaftswegeverbandes, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts (mit den an den Wirtschaftswegen anliegenden Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten und der Kommune als Mitglieder) die erforderlichen Maßnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Die Voraussetzungen und Vorteile dieser Alternative werden ebenfalls erläutert. Fred Jüngerich Der beitragsrechtliche Ablösungsvertrag . . . . . . . . . . . . . 278 Der Ablösungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dessen Abschluss der (Erschließungs- oder Ausbau-)Beitrag im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst wird. Auch hier geht es also um die Finanzierung kommunaler Infrastruktur, insbesondere die Herstellung und den Ausbau von Straßen. Da die Ablösung endgültig ist, tragen sowohl die beitragsberechtigte Gemeinde/Stadt, wie auch der Beitragsschuldner ein gewisses Kostenrisiko, denn wegen der genannten Endgültigkeit der Ablösung wird nach Herstellung bzw. nach Ausbau der Straße nicht mehr „spitz“ abgerechnet. 266 Der Beitrag befasst sich insbesondere mit dem Abschluss einer derartigen Vereinbarung und prüft anhand der Rechtslage in Rheinland-Pfalz, wer den Abschluss der Verträge mit den Beitragspflichtigen vornimmt und die Verträge unterzeichnet. Fallbearbeitungen Dirk Weber Das Arbeitgebermodell bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 Die Organisation der Pflege durch selbst beschaffte Pflege- oder Assistenzkräfte gewinnt in der Praxis eine zunehmende Bedeutung. Anhand eines Beispielfalls aus der Rechtsprechung wird das sog. „Arbeitgeber- bzw. Assistenzmodell“ vorgestellt. Dabei wird die bislang dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen und erläutert, wann und unter welchen Bedingungen ein solches Modell zulässig ist. Zusätzlich wird der Frage nachgegangen, ob eine Vergleichsberechnung bzw. Einkommensbereinigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Sozialhilfeträger notwendig wird, wenn eine pflegebedürftige Person zugleich erwerbsfähig und erwerbstätig ist und deshalb dem Grunde nach in das Existenzsicherungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fällt. Holger Greve Lehrerin mit Kopftuch – reloaded . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294 Gegenstand dieser Fallbearbeitung ist eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot, als Lehrerin im Schuldienst ein Kopftuch tragen zu dürfen. Die Fallbearbeitung basiert auf der Entscheidung des BVerfG, DVP 2015 S. 212 (Heft 5). Thomas Gerlach Ausgewählte Fallbeispiele im Kommunalen Ressourcenmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Diese Fallbeispiele sind unter anderem als Klausurübungen für Masterstudierende bzw. Bachelorstudierende im Hauptstudium in verwaltungsbetriebswirtschaftlichen Fächern konzipiert. Gleichzeitig vermögen sie Anregungen für praktische Ressourcenentscheidungsprobleme zu geben. Rechtsprechung Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch Anlieger (OVG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2014 – 10 LC 85/12).............. 302 Anfechtung einer gegen Miteigentümer ergangenen Beseitigungsverfügung für ein ungenehmigtes Carport (OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2014 – 2 A 984/13)............. 303 Diskriminierung einer Bewerberin aufgrund (angeblich zu) geringer Körperlänge (VG Schleswig, Urteil vom 26.03.2015 – 12 A 120/14).................. 304 Schrifttum 307 Die Schriftleitung Diese Ausgabe der Zeitschrift enthält eine Beilage der Fa. Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Wir bitten um freundliche Beachtung! DVP 7/15 · 66. Jahrgang
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