Referentenentwurf zu Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung

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Referentenentwurf zu Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung birgt Probleme für Logistikbranche
Deutsche Verkehrszeitung DVZ - Deutsche Logistik Zeitung, 23. Februar 2016, S. 12, 836 Wörter, Von Alexander
Bissels und Kira Falter
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Deutsche Verkehrszeitung DVZ - Deutsche Logistik Zeitung
23. Februar 2016
Referentenentwurf zu Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung
birgt Probleme für Logistikbranche
AUTOR: Von Alexander Bissels und Kira Falter
RUBRIK: S. 12 Ausg. 015/16
LÄNGE: 836 Wörter
Stress mit der Beziehung
Es scheint, als würden Transport- und Logistikunternehmen in den kommenden Monaten erneut auf eine
rechtliche Bewährungsprobe gestellt. Dabei geht es um den Referentenentwurf aus dem Hause Nahles, der
sich der letzten noch offenen arbeitsrechtlichen ,,Großbaustelle" der ,,GroKo" annehmen soll, nämlich der,
dem Wildwuchs bei Werkverträgen sowie der (unzulässigen) Arbeitnehmer überlassung Einhalt zu gebieten.
Sofern sich die Pläne aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) realisieren sollten, würde
dies alle Unternehmen, die Fremdpersonal - sei es im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung, sei es über den
Abschluss von Werk- oder Dienstverträgen - beauftragen, vor erhebliche rechtliche und praktische Probleme
stellen. Das gilt insbesondere für die Logistikbranche, in der der Einsatz von Fremddienstleistern weit
verbreitet und oftmals nicht wegzudenken ist. Zu nennen sind die alljährlich wiederkehrenden
Auftragsspitzen im Weihnachtsgeschäft oder Aufgaben, die nicht den Kern der eigenen unternehmerischen
Tätigkeit betreffen, zum Beispiel IT-Dienstleistungen. Welche gesetzlichen Änderungen geplant sind und wie
diese sich auf den Logistikbereich auswirken, wird nachfolgend überblicksartig dargestellt .
Kriterien für einen Werkvertrag
Künftig soll anhand gesetzlicher Kriterien (Paragraf 611a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) festgestellt
werden, ob ein Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsgestaltung, insbesondere ein Werkvertrag oder
selbstständiger Dienstvertrag, vorliegt. Beauftragt also ein Industriebetrieb ein reines Logistikunternehmen
mit dem Transport seiner Waren, wäre in Zukunft anhand der im Gesetz genannten Kriterien zu prüfen, ob
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danach ein Arbeitsverhältnis zwischen den vom Logistikunternehmen eingesetzten Mitarbeitern und dem
Auftraggeber zustande kommt. Nach dem Referentenentwurf soll dabei insbesondere maßgeblich sein, ob
das Fremdpersonal die Arbeitszeit und den -ort frei bestimmen kann die geschuldete Leistung überwiegend
in Räumen eines anderen erbringt regelmäßig Betriebsmittel eines anderen nutzt die geschuldete Leistung
zusammen mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind ausschließlich
oder überwiegend für einen anderen tätig ist eine eigene betriebliche Organisation unterhält Leistungen
erbringt, die auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses/-erfolgs gerichtet
sind, und für das Ergebnis seiner Tätigkeit Gewähr leistet. Diese Kriterien sollen jedoch nicht abschließend,
sondern lediglich Bestandteil einer Gesamtbetrachtung sein, die auch den konkreten Einzelfall
berücksichtigt. Es steht allerdings zu befürchten, dass sich die Prüfer an den ausdrücklich genannten
gesetzlichen Indizien orientieren und diese im Sinne einer Checkliste abhaken werden. Wenn eine gewisse
Anzahl von Kriterien erfüllt wird, soll jedoch nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis angenommen werden.
Für eine Einzelfallprüfung, die über diese Kriterien hinausgeht, dürfte künftig wenig Raum bleiben.
Logistikbranche erfüllt viele Kriterien
Überträgt man vorgenannte Kriterien auf die Logistikbranche, wird deutlich, dass nach den gesetzlichen
Kriterien durchaus vermutet werden kann, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem eingesetzten
Fremdpersonal des Logistikers und dem Auftraggeber vorliegt. Denn der Kunde wird im Zweifel bestimmen,
wann welche Lieferung von A nach B verbracht werden soll. Hierzu wird er regelmäßig auch das
erforderliche Verpackungsmaterial und die für das Verladen der Ware erforderlichen Geräte zur Verfügung
stellen. Der Transporteur hat damit kaum eigene Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich Zeit und Ort der
Dienstleistung. Weitere Eckpunkte des Entwurfs: Equal Pay (gleiche Entlohnung wie Stammpersonal)
spätestens nach neun Monaten und Arbeitnehmer überlassungs-Höchstdauer maximal 18 Monate. Es bleibt
abzuwarten, welche Regelungen ins Gesetz kommen. Ein neuer Entwurf wird in den nächsten Tagen
erwartet. (hec) Abgrenzung der Vertragsarten Arbeitnehmerüberlassung Eine Überlassung zur
Arbeitsleistung im Sinne des Paragrafen 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) liegt vor, wenn einem
Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit
allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers
endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. Werk- oder
Dienstvertrag Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei
einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer (der
Arbeitgeber des Arbeitnehmers) für einen anderen tätig. Er organisiert die notwendigen Handlungen nach
eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der vertraglichen Dienste verantwortlich.
(hec)
Alexander Bissels und Kira Falter Kanzlei CMS Hasche Sigle, Köln. Der komplette Artikel ist zu finden unter
www.dvz.de/management
UPDATE: 22. Februar 2016
SPRACHE: GERMAN; DEUTSCH
GRAFIK: DVZ-Illustration: Carsten Lüdemann
PUBLICATION-TYPE: Magazin
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