Seite 1 Titelliste 1. Referentenentwurf zu Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung birgt Probleme für Logistikbranche Deutsche Verkehrszeitung DVZ - Deutsche Logistik Zeitung, 23. Februar 2016, S. 12, 836 Wörter, Von Alexander Bissels und Kira Falter Zur Liste zurückkehren Dokument 1 von 1 Deutsche Verkehrszeitung DVZ - Deutsche Logistik Zeitung 23. Februar 2016 Referentenentwurf zu Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung birgt Probleme für Logistikbranche AUTOR: Von Alexander Bissels und Kira Falter RUBRIK: S. 12 Ausg. 015/16 LÄNGE: 836 Wörter Stress mit der Beziehung Es scheint, als würden Transport- und Logistikunternehmen in den kommenden Monaten erneut auf eine rechtliche Bewährungsprobe gestellt. Dabei geht es um den Referentenentwurf aus dem Hause Nahles, der sich der letzten noch offenen arbeitsrechtlichen ,,Großbaustelle" der ,,GroKo" annehmen soll, nämlich der, dem Wildwuchs bei Werkverträgen sowie der (unzulässigen) Arbeitnehmer überlassung Einhalt zu gebieten. Sofern sich die Pläne aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) realisieren sollten, würde dies alle Unternehmen, die Fremdpersonal - sei es im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung, sei es über den Abschluss von Werk- oder Dienstverträgen - beauftragen, vor erhebliche rechtliche und praktische Probleme stellen. Das gilt insbesondere für die Logistikbranche, in der der Einsatz von Fremddienstleistern weit verbreitet und oftmals nicht wegzudenken ist. Zu nennen sind die alljährlich wiederkehrenden Auftragsspitzen im Weihnachtsgeschäft oder Aufgaben, die nicht den Kern der eigenen unternehmerischen Tätigkeit betreffen, zum Beispiel IT-Dienstleistungen. Welche gesetzlichen Änderungen geplant sind und wie diese sich auf den Logistikbereich auswirken, wird nachfolgend überblicksartig dargestellt . Kriterien für einen Werkvertrag Künftig soll anhand gesetzlicher Kriterien (Paragraf 611a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) festgestellt werden, ob ein Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsgestaltung, insbesondere ein Werkvertrag oder selbstständiger Dienstvertrag, vorliegt. Beauftragt also ein Industriebetrieb ein reines Logistikunternehmen mit dem Transport seiner Waren, wäre in Zukunft anhand der im Gesetz genannten Kriterien zu prüfen, ob Seite 2 danach ein Arbeitsverhältnis zwischen den vom Logistikunternehmen eingesetzten Mitarbeitern und dem Auftraggeber zustande kommt. Nach dem Referentenentwurf soll dabei insbesondere maßgeblich sein, ob das Fremdpersonal die Arbeitszeit und den -ort frei bestimmen kann die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt regelmäßig Betriebsmittel eines anderen nutzt die geschuldete Leistung zusammen mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist eine eigene betriebliche Organisation unterhält Leistungen erbringt, die auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses/-erfolgs gerichtet sind, und für das Ergebnis seiner Tätigkeit Gewähr leistet. Diese Kriterien sollen jedoch nicht abschließend, sondern lediglich Bestandteil einer Gesamtbetrachtung sein, die auch den konkreten Einzelfall berücksichtigt. Es steht allerdings zu befürchten, dass sich die Prüfer an den ausdrücklich genannten gesetzlichen Indizien orientieren und diese im Sinne einer Checkliste abhaken werden. Wenn eine gewisse Anzahl von Kriterien erfüllt wird, soll jedoch nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis angenommen werden. Für eine Einzelfallprüfung, die über diese Kriterien hinausgeht, dürfte künftig wenig Raum bleiben. Logistikbranche erfüllt viele Kriterien Überträgt man vorgenannte Kriterien auf die Logistikbranche, wird deutlich, dass nach den gesetzlichen Kriterien durchaus vermutet werden kann, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem eingesetzten Fremdpersonal des Logistikers und dem Auftraggeber vorliegt. Denn der Kunde wird im Zweifel bestimmen, wann welche Lieferung von A nach B verbracht werden soll. Hierzu wird er regelmäßig auch das erforderliche Verpackungsmaterial und die für das Verladen der Ware erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen. Der Transporteur hat damit kaum eigene Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich Zeit und Ort der Dienstleistung. Weitere Eckpunkte des Entwurfs: Equal Pay (gleiche Entlohnung wie Stammpersonal) spätestens nach neun Monaten und Arbeitnehmer überlassungs-Höchstdauer maximal 18 Monate. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen ins Gesetz kommen. Ein neuer Entwurf wird in den nächsten Tagen erwartet. (hec) Abgrenzung der Vertragsarten Arbeitnehmerüberlassung Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des Paragrafen 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat. Werk- oder Dienstvertrag Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer (der Arbeitgeber des Arbeitnehmers) für einen anderen tätig. Er organisiert die notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der vertraglichen Dienste verantwortlich. (hec) Alexander Bissels und Kira Falter Kanzlei CMS Hasche Sigle, Köln. Der komplette Artikel ist zu finden unter www.dvz.de/management UPDATE: 22. Februar 2016 SPRACHE: GERMAN; DEUTSCH GRAFIK: DVZ-Illustration: Carsten Lüdemann PUBLICATION-TYPE: Magazin ZEITUNGS-CODE: DVZ Copyright 2016 DVV Media Group / Deutscher Verkehrsverlag Alle Rechte Vorbehalten
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