Entscheide IV Grundsteuern

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IVGrundsteuern
Eric Flückiger, Advokat
A
gestützt auf dieses Rechtsgeschäft den Steuerauf­
Entscheide
schub und forderte die Ehegatten zur Zahlung der
Grundstückgewinnsteuer zuzüglich Verzugszinses
ab dem Veräusserungsdatum der 4½-Zimmerwoh­
nung auf. Hiergegen hat sich das Ehepaar durch
1Grundstückgewinnsteuer:
sämtliche Instanzen bis vor BGer gewehrt.
­Verschiedenartige Steueraufschub­
tatbestände
Das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz
(StHG) sieht einen Aufschub der Besteuerung des
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Grundstückgewinns u. a. bei Erbgang, Schenkung
liegt das Rechtsmittelverfahren eines Ehepaares
oder Ersatzbeschaffung von dauernd und aus­
aus dem Kanton Zürich zu Grunde, mit welchem
schliesslich selbstbewohntem Wohneigentum vor,
dieses sich gegen die veranlagte Grundstück­
ge­
sofern der Verkaufserlös innert angemessener
winnsteuer zur Wehr setzte.
Frist reinvestiert wird. Neben der bundesgericht­
Dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Februar 2015
lich anerkannten Ersatzbeschaffungsfrist von zwei
Die Ehegatten hatten im Jahr 2002 eine 4½-Zim­
Jahren hat die kantonale Steuerbehörde in einem
merwohnung samt Einstellhallenplätzen erworben,
Merkblatt eine zusätzliche Fünfjahresfrist fest­
welche sie selber langfristig bewohnt haben. Rund
gelegt. Das selbstgenutzte Wohneigentum muss
ein Jahr später haben sie zusätzlich eine Bauland­
während mindestens fünf Jahren von den Eigen­
parzelle im gleichen Ort erworben. Auf dieser bau­
tümern bewohnt werden, andernfalls ihnen «Spe­
ten sie ein Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigen­
kulationsabsicht» unterstellt wird, was nicht zu
tum. Die Ehegatten behielten zwei von fünf Einhei­
­e inem Steueraufschub berechtigt. Da das Ehepaar
ten und die dazugehörigen Einstellhallenplätze für
die Wohnung nach weniger als fünf Jahren auf die
sich. Im Jahr 2007 veräusserten sie die 4½-Zimmer­
Tochter übertragen hat, haben die Steuerbehörden
wohnung und die Einstellhallenplätze mit Gewinn.
die Grundstückgewinnsteuer samt Zinsen eingefor­
Die daraus resultierende Grundstückgewinnsteuer
dert.
mussten sie nicht entrichten, da sie den Steuerauf­
schubtatbestand der Ersatzbeschaffung von dau­
Die kantonalen Instanzen haben sich auf den
ernd und ausschliesslich selbstgenutztem Wohn­
Standpunkt gestellt, dass Steuerpflichtige, welche
eigentum geltend machen konnten. Die zuständige
die angemessene Frist unterschreiten und einen
Steuerbehörde veranlagte zwar den Grundstück­
anderen Steueraufschubtatbestand als den bishe­
gewinn und die entsprechende Steuer, schob diese
rigen geltend machen (Verletzung der Tatbestands­
aber auf, da der Verkaufserlös vollumfänglich rein­
bindung) die Grundstückgewinnsteuer entrichten
vestiert wurde.
müssen.
Im Dezember 2011 haben die Ehegatten die beiden
Das BGer folgt den Überlegungen der Vorinstanz
verbleibenden selbstbewohnten Wohnungen auf
nicht. Eine Bestimmung, wonach ein bestehender
ihre Tochter unter Anrechnung an die zukünftige
Aufschubtatbestand zwingend durch einen gleich­
Erbschaft (Erbvorbezug) übertragen. Sie behielten
artigen ersetzt werden müsse (Tatbestandsbin­
sich das lebenslängliche Nutzniessungsrecht vor.
dung), ist dem Bundesrecht nicht zu entnehmen.
Die zuständige Steuerbehörde widerrief daraufhin
Vielmehr müsse das Thema des Steueraufschubs
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BGer 2C_583/2014 vom 9. Februar 2015.
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Steuer Update 2016 Grundsteuern
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aus einem wirtschaftlichen Blickwinkel beurteilt
benheiten anknüpft. Einfache Gesellschaften stel­
werden. Hinzu kommt, dass Art. 12 Abs. 3 lit. a
len kein eigenes Steuersubjekt dar, vielmehr haben
StHG ausdrücklich erbrechtliche Vorgänge unter
die einzelnen Gesellschafter die Vermögenswerte
Lebenden (Erbvorbezug) nennt. Die Ehegatten ha­
und das daraus resultierende Einkommen in ihren
ben die Wohnungen auf Rechnung künftiger Erb­
privaten Steuererklärungen zu deklarieren. Ein­
schaft und unter lebenslangem Nutzniessungsvor­
fache Gesellschaften und mithin Personengesell­
behalt auf ihre gemeinsame Tochter übertragen.
schaften insgesamt sind deshalb gehalten, der
Wirtschaftlich komme dies auf dasselbe heraus,
Veranlagungsbehörde jedes Jahr eine Bescheini­
wie wenn die Tochter die Wohnungen erst bei Able­
gung über die Anteilsverhältnisse am Einkommen
ben ihrer Eltern erhalten hätte.
und Vermögen der einfachen Gesellschaft ihrer
Gesellschafter einzureichen.
Als Fazit kann deshalb festgehalten werden, dass
eine Kombination von verschiedenen Steuerauf­
Vorliegend hatte die stille Gesellschaft zum Zweck,
schubtatbeständen möglich ist, sofern das latente
dass A nach aussen auftritt, damit er unter eige­
Steuersubstrat erhalten bleibt.
nem Namen und auf eigenes Risiko zwei Liegen­
schaften erwirbt und gewinnbringend veräussert.
Im vorliegenden Fall übernimmt die Tochter die
Die stille Gesellschaft sollte nicht als Eigentümerin
­latente Steuerlast und hat diese im Veräusserungs­
der Grundstücke erscheinen. Im Innenverhältnis
falle zu versteuern, sofern dannzumal kein weiterer
war vereinbart und gegenüber den Steuerbehörden
Steueraufschubtatbestand greift.
kommuniziert, dass der Grundstückgewinn anteils­
mässig auf die stillen Gesellschafter aufgeteilt
wird.
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Stille Gesellschaft:
Zurechnung von Grundstückgewinnen
Das BGer hat deshalb festgehalten, dass die For­
mulierung des Gesellschaftszwecks den Ausschlag
Das BGer hatte mit Urteil vom 3. November 201510
dafür gibt, wem Grundstückgewinne zuzurechnen
den gewerbsmässigen Liegenschaftshandel einer
sind. Im vorliegenden Fall wurden die Beteiligungs­
stillen Gesellschaft zu beurteilen.
verhältnisse, der Gesellschaftszweck und die Zah­
lungsströme im Rahmen der Einsprache offen­
A, B, C und D bildeten eine stille Gesellschaft, eine
gelegt. Somit war für die zuständigen Steuerbehör­
Sonderform der einfachen Gesellschaft. Der Ge­
den ersichtlich, wie der Grundstückgewinn vertrag­
sellschaftszweck bestand darin, dass A in eigenem
lich verteilt wurde und wer welchen Anteil an der
Namen zwei Bauparzellen erwirbt und gewinn­
Grundstückgewinnsteuer zu tragen hatte.
bringend veräussert. A hatte eigenständig für die
Finanzierung des Kaufpreises zu sorgen und ver­
Wird eine einfache oder auch eine stille Gesell­
pflichtete sich nach aussen als Vertragspartner
schaft in Rechtsgeschäfte involviert, muss auf die
aufzutreten. Die übrigen Gesellschafter hatten
Ausgestaltung des Gesellschaftszwecks besonde­
keine Verfügungsmacht über die Grundstücke, sie
ren Wert gelegt werden. Auch ist es erforderlich,
hatten einen rein vertraglichen Anspruch gegen­
dass die Beteiligungsverhältnisse für steuerliche
über A. Der Gesellschaftervertrag wurde öffentlich
Zwecke offengelegt werden, andernfalls lediglich
beurkundet.
die nach aussen auftretende Partei als Steuer­
subjekt erfasst wird. Sollten aufgrund des Ge­
Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt,
sellschaftsvertrags Ausgleichszahlungen fliessen,
dass lediglich der nach aussen auftretende A als
können unter Umständen zusätzliche Einkommens­
Steuersubjekt für die Grundstückgewinnsteuer in
steuer- und Sozialversicherungsabgabefolgen ein­
Frage komme. Begründet hat sie dies damit, dass
treten.
die stillen Gesellschafter lediglich vertragliche An­
sprüche betreffend die Grundstücke hatten und
nicht Eigentümer des Grundstücks waren. A müsse
daher auch allfällige Ausgleichszahlungen auf ver­
traglichem Weg geltend machen.
Die untere Instanz verkannte nach Darlegungen
des BGer, dass das Steuerrecht über den Grund­
bucheintrag hinaus an die zivilrechtlichen Gege­
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BGer 2C_325/2015 vom 3. November 2015.
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