VI Internationale Steuern Nadia Tarolli Schmidt, Advokatin und dipl. Steuerexpertin Isabelle Stebler, Advokatin A Neue und revidierte Staatsverträge 1Doppelbesteuerungsabkommen Staat Neuerungen / B emerkungen Argentinien In Kraft: 27. November 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA; Ersatz für das DBA von 1997) – Amtshilfeklausel nach OECD Standard –Dividenden aus massgebenden Beteiligungen zwischen verbun denen Gesellschaften (ab 25 %) unterliegen einer maximalen Quellensteuer von 10 %. In anderen Fällen beträgt die maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Für Zinszahlungen beträgt die maximale Quellensteuer 12 %. Estland In Kraft: 16. Oktober 2014 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Änderungsprotokoll zum DBA von 2002 –Anpassung der Klausel über den Informationsaustausch an OECD Standard –Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 % s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt die maximale Quellensteuer auf Dividenden 10 %. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. Island In Kraft: 6. November 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues DBA (Ersatz des DBA von 1988) – Amtshilfeklausel nach OECD Standard –Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 % s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt die maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Zinsen, die aus e inem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. Usbekistan In Kraft: 14. Oktober 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Änderungsprotokoll zum DBA von 2002 – Amtshilfeklausel nach OECD Standard Steuer Update 2016 Internationale Steuern 19 Zypern In Kraft: 15. Oktober 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues DBA (Ersatz des DBA von 1982) – Amtshilfeklausel nach OECD Standard –Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 % s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt die maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Zinsen, die aus e inem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. Albanien Unterzeichnet: 9. September 2015 Anwendbarkeit noch offen Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA – Amtshilfeklausel nach OECD Standard Belgien Unterzeichnet: 10. April 2014 Anwendbarkeit noch offen Änderungsprotokoll des bestehenden DBA – Amtshilfeklausel nach OECD Standard –Das Änderungsprotokoll steht in Belgien noch vor der Genehmi gung. Italien Unterzeichnet: 23. Februar 2015 Anwendbar voraussichtlich ab 1. Januar 2017 Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA – Amtshilfeklausel nach OECD Standard Liechtenstein Unterzeichnet: 10. Juli 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2017 Neues DBA (Ersatz des DBA von 1995) – Amtshilfeklausel nach OECD Standard –Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 % s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt die maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Zinsen, die aus e inem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. –Regelung der Grenzgängerbesteuerung, Besteuerung von L eistungen der beruflichen Vorsorge und AHV-Renten Norwegen Unterzeichnet: 4. September 2015 Anwendbarkeit noch offen Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA – Anpassung der Informationsaustauschklausel –Schiedsklausel nach OECD Musterabkommen (Meistbegünsti gungsklausel für den Fall, dass Norwegen mit einem anderen Vertragspartner eine Schiedsklausel vereinbart) Oman Unterzeichnet: 22. Mai 2015 Anwendbarkeit noch offen Neues DBA – Amtshilfeklausel nach OECD Standard –Dividenden aus massgebenden Beteiligungen zwischen verbun denen Gesellschaften (ab 10 %) unterliegen einer maximalen Quellensteuer von 5 %. In anderen Fällen beträgt die maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Für Zinszahlungen beträgt die maximale Quellensteuer 5 %. Steuer Update 2016 Internationale Steuern 20 2Steuerinformationsabkommen Staat Neuerungen / B emerkungen Andorra In Kraft: 27. Juli 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues Steuerinformationsabkommen (SIA) – Informationsaustausch nach OECD Standard Grönland In Kraft: 22. Juli 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues SIA – Informationsaustausch nach OECD Standard San Marino In Kraft: 20. Juli 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues SIA – Informationsaustausch nach OECD Standard Seychellen In Kraft: 10. August 2015 Anwendbar ab 1. Januar 2016 Neues SIA – Informationsaustausch nach OECD Standard 3 Amtshilfe und automatischer Informationsaustausch Staat Amtshilfeübereinkommen Europarat und OECD Unterzeichnet: 15. Oktober 2013 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 erhobene Daten –Regelung aller Formen des Informationsaustauschs (automatisch, spontan und auf Ersuchen), Grundlage für das MCAA (vgl. nach stehend). -Integrales Instrument der multilateralen Zusammenarbeit in Steuersachen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung kann der G eltungsbereich eingeschränkt werden (vgl. nachstehend). –Vollstreckung von Steuerforderungen, Zustellung von Dokumen ten im Ausland, Teilnahme an Steuerprüfungen –Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das Steueramts hilfegesetz (StAhiG; Informationsaustausch auf Ersuchen und spont aner Informationsaustausch, vgl. dazu B.1) OECD-Staaten Unterzeichnet: 19. November 2014 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) –Regelung der Bedingungen und des Verfahrens für den AIA nach OECD Standard –Umsetzung in der Schweiz durch das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuer sachen (AIAG, vgl. dazu B.) –Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MCAA und des AIAGs gegenüber einem bestimmten Staat ist eine gemeinsame Erklä rung (Modell 2 der Einführung des AIA). Alternativ kann ein vom MCAA unabhängiges bilaterales Abkommen abgeschlossen werden (Modell 1 der Einführung des AIA). Steuer Update 2016 Internationale Steuern 21 EU Unterzeichnet: 27. Mai 2015 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues bilaterales AIA-Abkommen (Änderungsprotokoll zum EU-Zins besteuerungsabkommen) –Einführung des AIA nach M odell 1 (vom MCAA unabhängiges b ilaterales Abkommen, welches direkt anwendbar ist) – Umsetzung in der Schweiz durch das AIAG –Informationsaustausch nach OECD Standard (automatisch, s pontan und auf Ersuchen) –Ersatz des Zinsbesteuerungsabkommens unter Beibehaltung d essen Regeln über die Befreiung der Quellenbesteuerung von Zahlungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften. Australien Unterzeichnet: 3. März 2015 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA –Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG) Guernsey Unterzeichnet: 15. Januar 2016) Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA –Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG) Insel Man Unterzeichnet: 20. Januar 2016 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA –Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG) Island Unterzeichnet: 18. Januar 2016 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA –Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG) Jersey Unterzeichnet: 15. Januar 2016 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA –Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG) Norwegen Unterzeichnet: 20. Januar 2016 Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für im Jahr 2017 gesammelte Daten Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA –Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG) B ten die Räte das Übereinkommen. Dessen Um Amtshilfe und auto matischer Informations austausch setzung erfordert punktuelle Anpassungen des StAhiG (vgl. 2). Das Amtshilfeübereinkommen regelt alle Formen des Informationsaustauschs: auf Ersuchen, spon tan und automatisch. Informationsaustausch auf Ersuchen erfolgt gestützt auf ein begründetes G esuch im Einzelfall oder in Form eines Gruppen 1 Amtshilfeübereinkommen des ersuchens. Europarats und der OECD tausch übermittelt ein Staat einem anderen Staat Beim spontanen Informationsaus unaufgefordert Informationen, welche für diesen Am 15. Oktober 2013 hat die Schweiz das Amtshil voraussichtlich von Interesse sein könnten. Diese feübereinkommen des Europarats und der OECD beiden Formen des Informationsaustauschs regelt («Amtshilfeübereinkommen») unterzeichnet. Die die Schweiz im StAhiG (vgl. 2). Automatischer In sem haben sich zwischenzeitlich über 80 Staaten formationsaustausch bedeutet regelmässiger und angeschlossen. Am 18. Dezember 2015 genehmig automatisierter Austausch zwischen zwei Staaten Steuer Update 2016 Internationale Steuern 22 über im Voraus festgelegte Arten von Informatio treten und ein Informationsaustausch ab 2018 nen (vgl. 3). stattfinden, wie dies die Schweiz dem Global Forum im Oktober 2014 in Aussicht gestellt hat. Weiter umfasst das Amtshilfeübereinkommen die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforde Nach wie vor keine Amtshilfe leistet die Schweiz bei rungen, die Zustellung von Dokumenten im Aus Gesuchen, die auf gestohlenen Daten beruhen, land und die Teilnahme an Steuerprüfungen. Der selbst wenn der ersuchende Staat diese nicht sel sachliche Geltungsbereich des Amtshilfeabkom ber aktiv beschafft hat. mens umfasst sämtliche Steuerarten und die obli gatorischen Sozialversicherungsbeiträge. Bei der innerstaat lichen Umsetzung der Regelungen zum 3 Automatischer Informationsaustausch Informat ionsaustausch können die einzelnen Staa ten den Geltungsbereich jedoch einschränken. Der Nebst dem Amtshilfeübereinkommen und den Än Bundesrat möchte gemäss Vernehmlassungsvor derungen des StAhiG genehmigten die Räte am lage folgende Vorbehalte anbringen: Beschränkung 18. Dezember 2015 das vom Bundesrat unterzeich der Amtshilfe auf die Einkommens- und Vermö nete MCAA. Das MCAA ist Bestandteil des am genssteuern (und damit keine Anwendung auf Sozi 21. Juli 2014 von der OECD publizierten neuen glo alversicherungsbeiträge), keine Vollstreckungshil balen Standards für den AIA. fe und keine Anwendung auf bestehende Steuer forderungen, keine Zustellung von Dokumenten im Zur innerstaatlichen Umsetzung des MCAA und des Ausland mit Ausnahme der postalischen Zustel globalen Standards für den AIA wurde das AIAG lung, keine Teilnahme an Steuerprüfungen, Be (Bundesgesetz über den internationalen automati schränkung der Rückwirkung des Amtshilfeüber schen Informationsaustausch in Steuersachen) einkommens bei vorsätzlichem strafrechtlichen e rlassen, welches ebenfalls am 18. Dezember 2015 Verhalten auf drei Jahre vor dessen Inkrafttreten. von den Räten angenommen wurde. Das AIAG ent hält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege sowie Strafbestimmun 2Steueramtshilfegesetz gen. Wie die Änderungen des StAhiG wird auch das AIAG entsprechend den Versprechungen der Am 1. Februar 2013 trat das StAhiG in Kraft, wel Schweiz gegenüber dem Global Forum 2017 in ches den Vollzug der Amtshilfe regelt. Nach einer Kraft treten und einen Informationsaustausch ab ersten Teilrevision dürfen seit August 2014 Betrof 2018 ermöglichen. fene in gewissen Fällen erst nachträglich informiert werden, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Der AIA kann entweder über ein bilaterales Erfolg der Untersuchung durch eine vorgängige Abkommen (Modell 1) oder gestützt auf das Information vereitelt würden. MCAA (Modell 2) geregelt werden. Im zweiten Fall ist hierzu eine Erklärung der betroffenen Staa Die Umsetzung brachte weitere des Amtshilfeübereinkommens punktuelle Anpassungen ten erforderlich. Mit der EU hat die Schweiz am des 27. Mai 2015 ein entsprechendes bilaterales Ab StAhiG mit sich, welche die Räte zusammen mit kommen unterzeichnet. Die Botschaft zum Abkom dem Amtshilfeübereinkommen am 18. Dezember men hat der Bundesrat am 25. November 2015 2015 genehmigten. Diese betreffen insbesondere verabschiedet und den R äten zur Genehmigung die Aufnahme des spontanen Informationsaus vorgelegt. Der Bundesrat wollte mit der EU nebst tauschs. Neu dürfen ausserdem Informationen zu dem AIA vor allem auch die Regularisierung der vom Ersuchen nicht betroffenen Drittpersonen Vergangenheit und den Marktzutritt für Banken übermittelt werden, wenn sie für die Beurteilung thematisieren. Da verschiedene EU-Mitgliedstaa der Steuersituation der betroffenen Person voraus ten in den letzten Jahren Programme zur Regulari sichtlich erheblich sind. Weiter wird die Schweiz die sierung lanciert oder intensiviert haben, hat sich Selbstbeschränkung betreffend Bankinformatio dieser Aspekt mindestens teilweise erübrigt. Be nen lockern und solche neu von Staaten verlangen züglich Marktzutritt haben die Schweiz und die EU können, von denen sie ohnehin Informationen auf erste Gespräche zu einem möglichen sektoriellen grund des AIA oder des spontanen Informations Finanzdienstleistungsabkommen austauschs erhält. Weiterführung auch von der Gesamtbeziehung der geführt, deren Schweiz zur EU abhängt. Selbst wenn das Referendum ergriffen wird, könn ten die Gesetzesänderungen – sofern die Regelun Der AIA mit Australien wird auf dem MCAA basie gen angenommen werden – Anfang 2017 in Kraft ren. Am 3. März 2015 haben die Schweiz und Aus Steuer Update 2016 Internationale Steuern 23 tralien eine entsprechende Erklärung unterzeich 4 Einseitige Anwendung des OECD S tandards net. Die Botschaft über die Einführung des AIA mit Australien hat der Bundesrat am 18. November 2015 verabschiedet. Dieser Beschluss wird den Rä Am 5. Februar 2015 endete die Vernehmlassungs ten zur Genehmigung vorgelegt werden. Auch Aus frist zum Bundesgesetz über die einseitige Anwen tralien hat ein Regulierungsverfahren eingeführt dung des OECD Standards zum Informations und ist bereit, Gespräche über eine Verbesserung austausch (GASI). Das GASI ermöglicht die einsei des Marktzutritts für Banken aufzunehmen. tige Anwendung von Art. 26 des OECD-Muster abkommens auf alle DBA, die noch nicht dem Mit fünf weiteren Ländern (Jersey, Guernsey, internationalen Standard entsprechen bzw. in wel Insel Man, Island und Norwegen) hat die Schweiz chen Art. 26 des OECD-Musterabkommens durch im Januar 2016 entsprechende Erklärungen zur die dazugehörige Protokollbestimmung zu stark Einführung des gegenseitigen AIA basierend auf eingeschränkt wird. Das GASI soll als Übergangslö dem MCAA unterzeichnet. sung bis zum Abschluss entsprechender Abkom men dienen. Die Abkommen mit der EU sowie die weiteren Ab kommen sollen wie das AIAG 2017 in Kraft treten Der Gesetzesentwurf setzt für die einseitige An und ein Informa t ionsaustausch erstmals 2018 wendung des OECD Standards voraus, dass die stattfinden. Grundsätze der Reziprozität (Gegenseitigkeit des Informationsaustauschs) und der Vertraulichkeit Mit den USA will der Bundesrat mit Blick auf FATCA gewahrt werden. Die einseitige Anwendung betrifft (Foreign Account Tax Compliance Act) zusätzlich nur den Informationsaustausch auf Ersuchen und den Wechsel zum Modell 1 diskutieren. Nach die sieht keinen AIA vor. sem Modell würden die Daten direkt und automa tisch zwischen den zuständigen Steuerbehörden Das GASI stiess im Vernehmlassungsverfahren auf ausgetauscht. Wann ein entsprechendes Abkom Widerstand. Man darf über die weitere Entwicklung men geschlossen wird, ist noch ungewiss. gespannt sein. Der Fokus für zusätzliche Verhandlungen zum AIA wird auf Ländern liegen, mit denen enge wirt C schaftliche und politische Beziehungen bestehen Quellensteuer abkommen und die ihren Steuerpflichtigen Regularisierungs möglichkeiten gewähren. Am Global Forum im Oktober 2014 haben sich rund 100 Staaten verpflichtet, den AIA einzuführen. Seit dem 1. Januar 2013 gelten Quellensteuer Rund die Hälfte davon, die sogenannten Early abkommen mit Österreich und dem Vereinigten Adopters, werden bereits 2016 Daten erheben und Königreich. Durch die geplante Umsetzung des 2017 austauschen, so beispielsweise Liechtenstein. AIA-Standards in der EU erübrigt sich eine Besteu Die übrigen Staaten, so auch die Schweiz, werden erung von Kapitaleinkünften gestützt auf ein Quel die Daten im Jahr 2017 sammeln und im Jahr 2018 lensteuerabkommen künftig, weshalb die Schweiz austauschen. Auch mit den Early Adopters wird ihre Quellensteuerabkommen mit Österreich und die Schweiz – gemäss Absicht des Bundesrates – dem Vereinigten Königreich bilateral aufheben f rühestens 2018 Daten automatisch austauschen. wird. Dabei ist sicherzustellen, dass sich eine Auf hebung der Abkommen nicht negativ auf bereits Das Parlament wird nicht nur über die gesetzlichen abgewickelte Sachverhalte auswirkt. Grundlagen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auch über die von der Schweiz unterzeichneten Ab kommen befinden müssen. Nebst den bereits un D terzeichneten Abkommen sind derzeit weitere Ab Base Erosion and Profit Shifting kommen in Verhandlung. Die Massnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shif ting) von multinational tätigen Unternehmen Steuer Update 2016 Internationale Steuern 24 (BEPS-Massnahmen) richten sich bekanntlich ge – Streitbeilegungsmassnahmen: Die Schweiz gen eine aus Sicht der OECD aggressive Steuer hat sich zusammen mit weiteren Staaten be planung. Eine solche liegt gemäss der OECD dann reit erklärt, im Rahmen von DBAs über blosse vor, wenn ein multinational tätiges Unternehmen Verständigungsverfahren hinaus Schiedsver seine Gewinne in ein Land verschiebt, welches die sen im Ausland erwirtschafteten Gewinn nicht oder fahren vorzusehen. – Missbrauchsbestimmung von DBAs: nur tief besteuert, ohne dass das Unternehmen in Neue Missbrauchsbestimmungen sollen ver diesem Land über eine entsprechende wirtschaft hindern, dass die Vorteile von DBAs Perso liche Substanz verfügt. Insbesondere soll eine un nen, die in keinem der Vertragsstaaten an beabsichtigte doppelte Nichtbesteuerung vermie sässig sind, gewährt werden. – Verrechnungspreisdokumentation: den werden. Ein länderbezogener Bericht («country-by-coun Um Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung try report») soll eine Gesamtübersicht der künftig zu verhindern, hat die OECD bereits am weltweiten Verteilung der Gewinne multi 19. Juli 2013 einen Aktionsplan mit 15 Massnahmen nationaler Unternehmen, der entrichteten ver öffentlicht. Die Umsetzungsarbeiten haben im Steuern und weiterer Angaben zur Lage von S eptember 2013 begonnen. Die Schweiz hat sich Aktiven des Konzerns geben. Die Länder ha an allen OECD-Arbeitsgruppen aktiv beteiligt. An ben eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um den 15 Massnahmen (digitale Geschäftswelt; hyb diesen Bericht mit den Steuerbehörden von ride Hinzurechnungsbesteuerung; Staaten, wo sich Einheiten der Unterneh Begrenzung betr. Zinsaufwendungen; Bekämpfung mensgruppe befinden, automatisch auszu schädlicher Steuerpraktiken durch Transparenz; tauschen. Instrumente; Verhinderung Abkommensmissbrauch; Einschrän kungen künstlicher Betriebsstätten; Verhinderung Die Schweiz ist bemüht, die BEPS-Massnahmen Verlagerung von Immaterialgüterrechten; Verhin durch Anpassungen sowohl des nationalen Rechts derung von Gewinnverkürzung und -verlagerung; als auch des Abkommensrechts umzusetzen. Ins Offenlegungspflichten; Verrech besondere die UStR III trägt dem Rechnung (vgl. nungspreisdokumentation; Verbesserung Streit II.A.). Gewisse der von der OECD definierten Krite beilegung und multilaterales Instrument zur An rien erfüllt die Schweiz (beispielsweise gewähren passung von DBA) wurde festgehalten. sämtliche ihrer DBAs bereits Zugang zum Verstän Überprüfung digungsverfahren und einige davon verfügen über Am 21./22. September 2015 hat die OECD 13 Schiedsklauseln). Mit der Umsetzung des Amtshil Schlussberichte zu den 15 Massnahmen verab feübereinkommens (vgl. B.1) hat die Schweiz die schiedet. Für die Schweiz sind insbesondere fol Grundlage für den Austausch von Rulings und des gende Punkte relevant: «country-by-country-reports» g eschaffen. Zu den – Patentboxen: Die OECD entwickelte den optionalen Empfehlungen der OECD lässt der Bun «Nexus-Ansatz», gemäss welchem die Er desrat zurzeit Analysen und Vorgehensmöglichkei träge aus Immaterialgüterrechten im Ver ten ausarbeiten. hältnis zur Forschung und Entwicklung ste hen müssen, die am Ort der Besteuerung – stattfand, damit sie privilegiert besteuert E werden dürfen. Revision im Bereich des Geldwäschereigesetzes S pontaner Austausch von Steuerrulings: Künftig zu erlassende, neue Rulings und Ru lings, die bei Inkrafttreten der OECD-Regel noch anwendbar sind, sollen spontan ausge tauscht werden. Die EU-Staaten werden dies Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die Räte ab 2017 bereits untereinander umsetzen. das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revi – Präferenzielle Regimes: Die OECD hat dierten Empfehlungen der Groupe d’action finan 39 präferenzielle Steuerregimes überprüft. cière (GAFI). Am 2. April 2015 lief die Refe Dazu gehören fünf schweizerische Regimes. rendumsfrist unbenutzt ab. Die Umsetzung der Da die Schweiz bereits mit der Unterneh GAFI-Empfehlungen erfolgt in zwei Schritten. menssteuerreform III (UStR III) auf die Ab schaffung international nicht mehr akzep Die Bestimmungen zur Transparenz bei juristi tierter Steuerregimes hinarbeitet, ist sie schen Personen und Inhaberaktien sind seit 1. Juli zurzeit nicht im Fokus der OECD. 2015 in Kraft. Die übrigen zur Umsetzung der GAFIEmpfehlungen notwendigen Gesetzesanpassun Steuer Update 2016 Internationale Steuern 25 gen, so auch die Anpassungen des Geldwäscherei 2013 «storniert», um die Entwicklung auf inter gesetzes (GwG) und die neue Geldwäschereiver nationaler Ebene im Bereich des AIA abzuwarten. ordnung (GwV) sind per 1. Januar 2016 in Kraft Nachdem die ersten AIA-Abkommen abgeschlossen getreten. Die GwV ersetzt die bereits bestehende wurden, wurde die Revision wieder aufgenommen. bundesrätliche Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) und kon Diese Regelungen sollen komplementär zum AIA kretisiert die geldwäschereirechtlichen Sorgfalts- sein. Für Finanzintermediäre bedeutet dies folgen und Meldepflichten für Händler. des: –Bei Annahme von Vermögenswerten von im Die neuen Regelungen betreffen folgende Punkte: Ausland steuerpflichtigen Kunden ist zu prü – Verbesserung der Transparenz bei juristi fen, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass schen Personen, insbesondere mit Bezug auf Vermögenswerte unversteuert sind. Inhaberaktien. Dies beinhaltet primär eine –Bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Risiko, Melde- und Identifikationspflicht beim Kauf sind grundsätzlich weitergehende Abklä von Inhaberaktien einer Gesellschaft, deren rungen vorzunehmen. Darauf kann verzich Aktien nicht an der Börse kotiert sind. tet werden, wenn der Kunde eine beglaubig –Konkretisierung der Pflichten der Finanzin te Steuererklärung oder Bestätigung der termediäre bei der Feststellung der wirt Steuerverwaltung beibringt, gegenüber dem schaftlich berechtigten juristischen Perso Finanzintermediär nen. vornimmt oder den Finanzintermediär zur –Ausdehnung des bisherigen Begriffs der po eine Selbstdeklaration Übermittlung seiner Daten an die Steuer litisch exponierten Person (PEP) auf inländi behörde ermächtigt. sche PEP und PEP von zwischenstaatlichen – Vermögenswerte von geringem Wert sind Organisationen sowie Verankerung entspre von der Prüfung ausgenommen. Die Bestim chender risikobasierter Sorgfaltspflichten im mung des Werts wird der Selbstregulierung GWG. überlassen. –Erweiterung der Geldwäschereivortaten auf schwere Steuerdelikte. Der Anwendungs Geht ein Finanzintermediär davon aus, dass ange bereich des Abgabebetrugs soll neu auf alle botene oder angelegte Vermögenswerte unver vom Bund erhobenen indirekten Steuern steuert sind, hat er die Annahme der Vermögens erweitert werden. Daneben soll in Bezug auf werte zu verweigern und eine Geschäftsbeziehung die direkten Steuern das sogenannte quali abzulehnen. Die Geschäftsbeziehung mit einem fizierte Steuervergehen als neue Vortat im bestehenden Kunden ist aufzulösen, wenn es dem schweizerischen Strafgesetzbuch eingeführt Kunden nicht gelingt nachzuweisen, dass die be werden. Als qualifiziertes Steuervergehen reits gilt ein Steuerbetrug, sofern die hinterzo versteuert sind, und wenn die Bereinigung der genen Steuern pro Steuerperiode mehr als steuerrechtlichen Situation für die betreffende CHF 300 000 betragen. Bei der Ermittlung der Person keine Nachteile zur Folge hätte, die ihr auf hinterzogenen Steuer kann auf den Maximal grund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht satz des jeweiligen Landes abgestellt werden. zugemutet werden können. angelegten Vermögenswerte rechtmässig –Einführung einer Sorgfaltspflicht für Händler bei Bartransaktionen von mehr als CHF 100 000. – Erhöhung der Wirksamkeit des Verdachts meldesystems, indem die Meldestelle für Geldwäscherei künftig bei anderen Schwei zer Behörden Informationen einholen kann. F Geschäftsfahrzeuge von Grenzgängern –Eintragungspflicht ins Handelsregister für kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen. –Die entsprechenden Regelungen sind bereits in Kraft. 1 Seit 1. Mai 2015 geltende Z ollbestimmungen Bezüglich Bankkunden, die in einem Staat ansässig Bereits seit 1. Januar 2014 durften Grenzgänger, sind, mit welchem die Schweiz (noch) kein AIA- welche in der Schweiz arbeiten und in der EU woh Abkommen abgeschlossen hat, wurden erweiterte nen, ihr Firmenfahrzeug nur dann für private Fahr Sorgfaltspflichten in Betracht gezogen. Dieser Be ten im EU-Raum verwenden, wenn der private reich der Gesetzesrevision wurde im Dezember G ebrauch im Arbeitsvertrag vorgesehen war und Steuer Update 2016 Internationale Steuern 26 der Privatgebrauch nur eine untergeordnete Rolle 2 Weitere zu beachtende Aspekte spielte. Hielten sie sich nicht an diese Regeln, ging ihr Arbeitgeber das Risiko ein, das Firmenfahrzeug Möchten Schweizer Unternehmen auch künftig im betreffenden EU-Staat verzollen zu müssen und Grenzgängern ein Fahrzeug zum privaten Ge dort steuerpflichtig zu werden. brauch (nicht auf den Arbeitsweg beschränkt) überlassen, können sie dieses in der EU in den zoll Zulässig war es – und ist es nach wie vor –, wenn rechtlich freien Verkehr überführen. Betreffend Grenzgänger ein Firmenfahrzeug für Fahrten im Einfuhrzoll gilt in der EU eine einheitliche Regelung. Zusammenhang mit arbeitsvertraglich vorgesehen Die Regelungen zur Einfuhrsteuer sind in den ein Aufgaben nutzen, beispielsweise für Kundenbe zelnen EU-Ländern demgegenüber unterschiedlich suche. ausgestaltet. Seit 1. Mai 2015 untersagt es die EU Grenzgängern, Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber ein unverzolltes Firmenfahrzeug in der EU für priva allfälligen te Fahrten zu nutzen, mit der Ausnahme von Fahr nachkommen. ten zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort. Deutschland die Überlassung eines Firmenfahr Ein kurzer Zwischenstopp auf dem Arbeitsweg, zum zeugs zum Privatgebrauch (inkl. Arbeitsweg) der Beispiel zum Einkaufen, ist immerhin zulässig, so Umsatzsteuer. Mehrwertsteuerpflichten So unterliegt im Ausland beispielsweise in fern dadurch nicht allzu weit von der der Route zwi schen Arbeitsplatz und Wohnort abgewichen wird. G Im Falle einer Zollkontrolle können die Zollbehör den vom Fahrzeuglenker die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags oder eines sonstigen Nach Entscheide weises des geschäftlichen Zwecks der Fahrt ver langen. 1 US-amerikanische LLC wird einer schweizerischen Personengesellschaft Schweizer Unternehmen, welche Grenzgängern gleichgestellt Firmenfahrzeuge überlassen, sollten prüfen, ob sie die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen ha A. A. ist im Kanton Thurgau wohnhaft und dort steu ben. Allenfalls sind bestehende Arbeitsverträge erpflichtig. Er ist zu 50 % an der US-amerikanischen oder sonstige Vereinbarungen anzupassen. Dabei Limited Liability Company (LLC) B. beteiligt, die sind auch die Auswirkungen auf den zu versteuern anderen 50 % werden vom US Bürger C. gehalten. den Privatanteil und die Mehrwertsteuerabgaben der Arbeitgeber zu berücksichtigen. Weiter sollten In einem Vertrag räumte A. A. seinem Partner ge Unternehmen ihre Mitarbeiter vertraglich verpflich gen Zahlungen in der Höhe von USD 687 500 das ten, bei Fahrten in der EU immer nachweisen zu Exklusivrecht ein, bis Ende 2007 seinen Anteil an können, dass sie sich auf dem Arbeitsweg oder ei der LLC B. zu erwerben. Dieser Vertrag konnte um ner geschäftlichen Fahrt befinden. ein Jahr erstreckt werden, was auch gemacht wur de. A. A. erhielt in den Jahren 2007 und 2008 Zah Die Nutzung des Firmenfahrzeugs im EU-Raum lungen von der LLC B. in der Höhe von USD 682 500 durch Familienangehörige oder Freunde ist nach und USD 694 845. C. machte keinen Gebrauch von wie vor unzulässig. Unternehmen ist anzuraten, seinem Optionsrecht. dies in Vereinbarungen mit den Grenzgängern oder Reglementen explizit festzuhalten. Mitarbeiter in Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hat die höheren Positionen, insbesondere Geschäftsfüh erfolgten Zahlungen als steuerbares Einkommen rer, Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Ge aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit qualifi schäftsleitung und Firmeninhaber gelten nicht als ziert, weil sie die LLC B. als Personengesellschaft Angestellte im Sinne der EU-Zollbestimmungen. ohne juristische Persönlichkeit behandelte und so Ihnen ist es daher ebenfalls nach wie vor unter das erzielte Einkommen direkt dem Inhaber zu sagt, ihr Firmenfahrzeug zu privaten Zwecken ab rechnete. Die LLC B. wurde damit transparent und gabefrei im EU-Raum zu nutzen. Für sie wird sich A. A. als selbstständig Erwerbender behandelt und mit der verschärften Regelung nichts ändern. zwar unabhängig davon, ob A. A. im Unternehmen aktiv mitgearbeitet hat. Dagegen hat der Steuer pflichtige Einsprache erhoben mit der Begründung, die Zahlungen seien steuerfreie Kapitalgewinne aus Optionen an der amerikanischen LLC B. Der Steuer Update 2016 Internationale Steuern 27 Sachverhalt musste schliesslich vom Bundesge Rechnung des C. erfolgte oder die Zahlung der Ge richt (BGer) beurteilt werden. sellschaft selbst zuzurechnen war. Das BGer bestätigte die Auffassung der Vorinstan Die Schweizerische Steuerhoheit wird im vorlie zen, wonach im vorliegenden Fall die amerikanische genden Fall durch das DBA mit den USA nicht ein LLC B. als Personengesellschaft zu qualifizieren sei. geschränkt, da die fraglichen Zahlungen als Ein Es hielt fest, die Rechtsform der LLC vereine die kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus Vorteile einer Corporation, deren Haftung auf das schliesslich in der Schweiz besteuert werden kön Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, mit den nen, weil der Steuerpflichtige nicht in den USA für Steuervorteilen einer Personengesellschaft (Part die LLC B. tätig war und die Zahlung nicht einer nership). Je nach betreffendem Gliedstaat, in dem Betriebsstätte in den USA zuzuweisen war. 16 die LLC inkorporiert sei, könne der Aufbau der Ge sellschaft näher an einer Corporation oder an einer Partnership liegen. Die ESTV habe sich früher be 2 Zuweisung eines inländischen reits mit diesem Gebilde auseinander gesetzt und in o perativen Geschäftsverlusts an das einem Kreisschreiben auf die Variantenvielfalt der deutsche Hauptsteuerdomizil Ausgestaltungsmöglichkeiten der LLCs hingewie sen. Aus diesem Grund müsse auf die Ausgestal Am 15. Januar 2015 hatte das BGer über die Zuwei tung der LLC im Einzelfall abgestellt werden, wenn sung eines inländischen operativen Geschäftsver eine solche Entität nach innerstaatlichen (Schwei lusts an das deutsche Hauptsteuerdomizil zu urtei zer) Regeln zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall len.17 Die Eheleute A.-C. sind in Deutschland ansäs hat die Vorinstanz die LLC B. vor allem als Perso sig. Der Ehemann ist Eigentümer verschiedener nengesellschaft qualifiziert, weil sämtliche Buchun Grundstücke in der Schweiz, die er teils im Privat- gen betreffend Einkommen, Gewinn, Verlust und (in verschiedenen Kantonen, einer davon Zürich), Gutschriften für jedes Mitglied im Verhältnis seines teils im Geschäftsvermögen (Hotelbetrieb in Form Geschäftsanteils erfolgten und kein Stammkapital eines Einzelunternehmens im Kanton Graubünden) der Gesellschaft vorgesehen war. Weiter massge hält. Durch den Hotelbetrieb ergab sich im Steuer bend war, dass die LLC B. gemäss Gesellschaftsver jahr 2009 ein Verlust von CHF 255 523. Nach er trag in den USA transparent besteuert wird. Das folgter Schuldzinsenverlegung übertrug der Kan BGer wendete bei der Beurteilung einen Methoden ton Graubünden den verbleibenden operativen mix aus Berücksichtigung der zivilrechtlichen Be- Verlust rechnerisch auf den Ansässigkeitsstaat handlung im ausländischen Staat, der steuerlichen Deutschland. Dort hatten die Eheleute A.-C. diesen Behandlung im ausländischen Staat und einem deutlich übersteigende Vermögenserträge erzielt. Vergleich zwischen der ausländischen Entität mit inländischen Gebilden an. Damit wird die frühere Der Kanton Zürich veranlagte 2009 ein Einkommen Praxis bei der Beurteilung solcher Fälle präzisiert von CHF 126 100. Auf die Einsprache der Ehegatten und die Berücksichtigung der ausländischen steu A.-C. hin erhöhte der Kanton Zürich das steuerbare erlichen Behandlung betont, dies unter Hinweis ei Einkommen auf CHF 126 900. Nach Durchlaufen nerseits auf Bemerkungen des Partnership-Reports des Instanzenzugs erhoben die Ehegatten Be des OECD-Steuerausschusses und andererseits mit schwerde beim BGer und beantragten, das steuer der Begründung, dass damit mögliche Doppelbe bare Einkommen sei auf Null festzusetzen. Das steuerungen besser vermieden werden können. BGer prüfte sodann, wie ein im Inland anfallender Geschäftsverlust international zu verlegen ist, falls Die an A. A. ausgerichteten Zahlungen wurden der beschränkt Steuerpflichtige sowohl an seinem schliesslich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn ausländischen Hauptsteuerdomizil als auch an sei qualifiziert, denn weder ist C. aus der LLC B. ausge nen anderen Schweizer Nebensteuerdomizilen Ver schieden noch hat A. A. seine Beteiligung im Privat mögenserträge erzielt. vermögen gehalten (er wird wie erwähnt als selbst ständig Erwerbender betrachtet), was Vorausset Die Ehegatten A.-C. verlangten eine konsolidierte zung für einen steuerfreien Kapitalgewinn gewesen Betrachtungsweise. Alle Liegenschaftskantone sei wäre. Vielmehr lag ein steuerbarer Vermögenser en zusammen als «Kanton Schweiz» zu betrachten trag aus Geschäftsvermögen vor, der aufgrund der und lediglich ein allfälliger Verlustüberschuss des Beteiligung des A. A. an der LLC B. erfolgt ist. Dabei «Kantons Schweiz» in den «Kanton Deutschland» war unerheblich, ob die Zahlung auf Anweisung und zu verlegen. 16 17 BGer 2C_894/2013 und 2C_895/2013 vom 18. September 2015. BGer 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015. Steuer Update 2016 Internationale Steuern 28 Das BGer hielt fest, eine konsolidierte Betrach den Stiftungsrat ausdrücklich ermächtigen, Ände tungsweise aller Liegenschaftskantone würde in rungen am Statut oder an der Organisation vor die Steuerhoheit der Kantone eingreifen. Der Kan zunehmen. Ebenso werde dem Stiftungsrat das ton Zürich habe korrekt zunächst die Schulden und jederzeitige Recht zur Stiftungsauflösung einge Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven räumt. Mithin könne der Stiftung C unter steuer auf die einzelnen Steuerdomizile (alle schweize lichen Gesichtspunkten keine eigene Rechtsfähig rischen Nebensteuerdomizile und Deutschland als keit zuerkannt werden, weshalb das Stiftungsver Hauptsteuerdomizil) und den Verlust aus dem mögen wirtschaftlich nicht der Stiftung, sondern H otelbetrieb zunächst in den Kanton Graubünden direkt den Stiftern zuzurechnen sei. verlegt. Bundesrechtskonform habe der Kanton Zürich sodann den Verlustüberschuss auf das Der zweite Punkt, der von der Steuerverwaltung Hauptsteuerdomizil Deutschland verlegt. gerügt wurde, war, dass sich A. und B. rechtsmiss bräuchlich verhielten. Denn ursprünglich sei die Im DBA zwischen der Schweiz und Deutschland Stiftung ja gerade deswegen errichtet worden, finde sich zudem keine Regelung, die die Zuwei damit die Vermögenswerte nicht mehr dem Vermö sung von Auslandsverlusten behandelt oder fest gen und Einkommen der Stifter zugerechnet wur hält, wie bei mehreren Nebensteuerdomizilen in den. Nun werde beim Zufluss eine andere Haltung der Schweiz vorzugehen wäre. Dementsprechend vertreten, weil diese für die Steuerpflichtigen vor sei die Zuweisung basierend auf dem innerstaat teilhafter sei – dies sei rechtsmissbräuchlich. Das lichen Schweizer Recht vorzunehmen. VGer bestätigte zwar, dass ein solches Verhalten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Schutz verdiene. Indessen könne A. und B. als Be 3 Steuerliche Qualifikation von Zuwen- günstigte der Stiftung C kein widersprüchliches dung einer liechtensteinischen Stiftung und damit rechtsmissbräuch liches Verhalten zur Last gelegt werden, da sie in die Errichtung der Stiftung gar nicht involviert gewesen seien. Sie a) Zuwendung als Schenkung hätten namentlich keine eigenen Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht und den Steuerbehör A. und B. erhielten 2009 von der liechtensteini den vorenthalten. schen Stiftung C eine Zuwendung in der Höhe von CHF 400 000, welche sie in der Steuererklärung Wird die Stiftung als transparent angesehen, ist 2009 als Schenkung angaben. Die Steuerverwal schliesslich zu prüfen, ob die Stifter eine Schen tung rechnete diese Zuwendung als übrige Einkünf kung vornehmen wollten, wozu die Identität der te auf. Dagegen reichten A. und B. mit Unterstüt Stifter bekannt sein muss. Im Zusammenhang mit zung des Steuerteams von VISCHER schliesslich liechtensteinischen Stiftungen sei es gerichtsnoto beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs bzw. risch, dass aufgrund des fehlenden Registerzwangs Beschwerde ein. Strittig war dabei primär die Fra und des Treuhändergeheimnisses Auskunftsbegeh ge, ob es sich bei der Stiftung C um eine kontrol ren regelmässig ins Leere stossen. Die Steuer lierte Familienstiftung handle, welche steuerlich als pflichtigen hätten aber die Statuten, das Regle transparent zu betrachten wäre, was zur Folge ment und eine Anweisung der Stifterin betreffend hätte, dass das Vermögen nicht der Stiftung, son die erfolgte Ausschüttung ins Recht legen können. dern dem Stifter selber zuzurechnen sei. Dies wür Zudem hätten zwei Stiftungsräte bestätigt, dass de bedeuten, dass es sich um eine Schenkung des die Zuwendung zu Lebzeiten erfolgt sei. Die Doku Stifters an die Begünstigten handeln würde. Da der mente sowie die Aussagen der Stiftungsräte lies- Stifter im Ausland wohnhaft war, wäre die Schen sen die Darlegungen von A. und B. als stimmig und kung in der Schweiz steuerfrei. nachvollziehbar erscheinen, obwohl die Aussagen der Stiftungsräte ihre Angaben lediglich in ihrer Das Verwaltungsgericht (VGer) hielt nach Würdi Grundaussage stützten. gung der Statuten und der Beistatuten fest, dass primär massgebend sei, dass das Stifterehepaar Demnach kam das VGer zum Schluss, dass es nicht als Erstbegünstigte eingesetzt worden sei. Ausser zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz von einer dem fehle es in den Statuten an einem ausdrück in der Schweiz steuerfreien Schenkung ausgegan lichen Ausschluss von Statutenänderungen sowie gen sei. Der Entscheid ist rechtskräftig.18 von Widerrufs- und Auflösungsmöglichkeiten. Im Gegenteil würden die massgebenden Dokumente 18 Zum ganzen: VGer Basel-Stadt VD.2014.28 und VD.2014.29 (rechtskräftig). Steuer Update 2016 Internationale Steuern 29 b) Zuwendung qualifiziert als Einkommen sprechend nicht als Schenkung behandelt. Das VGer bestätigte also die erfolgte Veranlagung als Die Biobauern A.Y. und B.Y. haben in ihrer Steuer steuerbares Einkommen.19 erklärung für das Jahr 2009 eine Schenkung über CHF 100 000 von einer Rechtsanwältin in Vaduz deklariert. Die Veranlagungsbehörde hat diesen 4Amtshilfe Betrag als steuerbares Einkommen umqualifiziert. Gegen diese Behandlung haben die Steuerpflichti gen Rechtsmittel bis zum VGer eingelegt und wei a)Datenübermittlung an USA trotz entgegen terhin vertreten, es handle sich um eine aus dem stehendem Gerichtsbeschluss Ausland stammende Schenkung, welche in der Schweiz nicht steuerbar ist. Verschiedene Gerichte haben in diversen Fällen die Auslieferung der Daten von Bankmitarbeitern an Die Beschwerdeführer führten aus, dass die frag US Behörden untersagt. Wie eine kürzlich erlasse liche Zuwendung von einer liechtensteinischen Stif ne Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwal tung stamme. Diese Stiftung sei jedoch weder eine tung (ESTV) zeigt, kann es dazu kommen, dass die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, noch handle Daten der Betroffenen dennoch ungeschwärzt an es sich bei der Ausschüttung um bewegliches Ver die USA übermittelt werden – und zwar im Rahmen mögen, das ihnen aufgrund früherer getätigter Ein eines Amtshilfeverfahrens. In der massgebenden zahlungen zustehe. Aus den Akten gehe hervor, Verfügung der ESTV ging es um eine ehemalige dass sie keine Familienstiftung in Liechtenstein un Vizedirektorin einer Bank. Ein Genfer Gericht ver terhielten. Vielmehr hätten sie die Zuwendung von bot der Bank Ende 2014 provisorisch, deren Namen Dr. C. T. über eine Rechtsanwältin erhalten. Dr. C. T. in die USA zu übermitteln. Als im Mai 2015 der In habe sie auf einem wöchentlichen Biomarkt in Vaduz ternal Revenue Service (IRS) ein Gesuch um Steu kennen gelernt und er habe von ihren finanziellen eramtshilfe im Zusammenhang mit einem be Schwierigkeiten erfahren. Aus einem Schreiben von stimmten Konto bei der Bank stellte, schwärzte die Dr. C. T. gehe hervor, dass er mit der Zuwendung Bank entsprechend den Namen der Vizedirektorin, lediglich bei grossen bevorstehenden Investitionen bevor sie die Dokumente der ESTV zustellte. habe helfen wollen, dies jedoch unter der Bedingung absoluter Diskretion. Über steuerliche Konsequen Auf Verlangen der ESTV hob die Bank sodann die zen habe man sich keine Gedanken gemacht. Schwärzungen auf. Die Vizedirektorin erhob dage gen Einsprache. Einerseits berief sie sich auf den Laut bundesgerichtlicher Praxis wird eine Schen besagten Gerichtsentscheid. Andererseits machte kung dann angenommen, wenn diese unentgeltlich sie geltend, dass nach den Regeln der internationa und freiwillig erfolgt. Nimmt eine Stiftung basierend len Steueramtshilfe nur Daten zu liefern seien, die auf ihrem Stiftungszweck eine Auszahlung an ihre für ausländische Steuerverfahren gegen Steuer Destinatäre vor, liegt keine Freiwilligkeit vor und die pflichtige voraussichtlich relevant seien, was für Zahlung wird als Einkommen behandelt. Über die die Namen von Bankmitarbeitern nicht zutreffe. ausrichtende Stiftung konnten die Beschwerdefüh rer keine Angaben machen. Weder Name noch Die ESTV wies die Einsprache Anfang Dezember Zweck der Stiftung war ihnen bekannt. Auch fehlte 2015 ab. Das Beschwerderecht stehe nur direkt ein Zahlungsbeleg für die Zuwendung. Aufgrund der betroffenen Steuerpflichtigen zu. Aufgrund des in nicht vorhandenen Informationen über die Stiftung der internationalen Amtshilfe geltenden Speziali war es nicht möglich, die Freiwilligkeit und Unent tätsprinzips dürfe der IRS zudem die erhaltenen geltlichkeit der Zuwendung einwandfrei zu bestäti Unterlagen nur für mit dem Gesuch zusammenhän gen. Das VGer führte insbesondere aus, dass Desti gende Zwecke, also betreffend den Steuerpflichti natäre nicht formell bestimmt sein müssen, um als gen, verwenden und nicht für allfällige rechtliche solche zu gelten, solange eine gewisse Begünstig Schritte gegen Bankmitarbeiter. Ob dies in der teneigenschaft im Regelwerk der Stiftung festge Praxis tatsächlich so gehandhabt wird, darf min halten sei. Erfüllten die Beschwerdegegner diese destens bezweifelt werden. Eigenschaft, seien sie als Destinatäre zu sehen. Ohne die Stiftungsstatuten mit dem Stiftungszweck konnten die Beschwerdeführer die Vermutung, wo nach sie Destinatäre der fraglichen Stiftung seien, nicht widerlegen. Die Zuwendung wurde dement 19 Zum ganzen: VGer St. Gallen, B2013/273 und B 2013/274 (rechtskräftig). Steuer Update 2016 Internationale Steuern 30 b) Amtshilfe an die Niederlande dass «nur solche Informationen von der Amtshilfe ausgeschlossen werden dürfen, Im Entscheid vom 7. Oktober 201420 hatte sich das die mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw. Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit einem in deren Zusammenhang mit der Steuerange ternationalen Amtshilfeersuchen aus den Nieder legenheit wenig wahrscheinlich erscheint». landen zu befassen. Die niederländische Steuerbe Der Gesetzeswortlaut «nicht vom Ersuchen hörde hatte am 13. Juni 2013 bei der ESTV gestützt betroffen» sei mit Blick auf das Kriterium der auf das schweizerisch-niederländische DBA (DBA- voraussichtlichen Erheblichkeit auszulegen. NL) um Auskünfte betreffend die Gesellschaften Die Verhältnisse einer Gesellschaft, an wel A. AG und B. AG mit Sitz in der Schweiz, C. mit cher ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich be Wohnsitz in den Niederlanden und die D. mit Sitz in rechtigt ist, können gemäss BGer durchaus den Niederlanden ersucht. relevant sein. – Voraussichtlich nicht erhebliche Infor- Die niederländische Steuerbehörde begründete ihr mationen. Das BVGer stufte einige der ver Ersuchen mit Indizien, dass C. und D. Bankkonten in langten Informationen als voraussichtlich für der Schweiz hätten, dass C. an der A. AG beteiligt sei die niederländische Steuererhebung nicht und dass von C. und/oder der D. geldwerte Leistun erheblich ein. Gemäss der Literatur zum gen an die B. AG geflossen seien. Die niederländi Doppelbesteuerungsrecht soll das Kriterium sche Steuerbehörde ersuchte daher um Informatio der voraussichtlichen Erheblichkeit einen nen über die Aktionäre der A. AG und der B. AG, über möglichst weit gehenden Informationsaus die Verhältnisse von C. und der D. zur A. AG und zur tausch gewährleisten, ohne jedoch «fishing B. AG und über Bankbeziehungen (inkl. Berechti expeditions» zuzulassen.23 Gemäss BVGer gungen oder Bevollmächtigungen) aller beteiligten sind unter anderem die Informationen zu den Personen bei der Bank K. und/oder der Bank O. auf die A. AG und die B. AG lautenden Konten voraussichtlich nicht erheblich zur Besteue Mit Schlussverfügung vom 21. Februar 2014 befand rung von C. und der D.24 Das BGer befand die ESTV, dass der niederländischen Steuerbehör die von der niederländischen Steuerbehörde de betreffend die schweizerischen Gesellschaften dargelegten Vermutungen hingegen für ge A. AG und B. AG sowie betreffend C. und die D. nügend konkret, da sie sich auf ihr vorliegen Amtshilfe zu leisten sei und listete die zu übermit de Bankunterlagen stützten. Es müsse in telnden Informationen einzeln auf. solchen Situationen dem ersuchenden Staat möglich sein, seine Vermutungen zu verifi Die gegen die Schlussverfügung erhobene Be zieren. Aus Sicht des BGers ist auch die Iden schwerde sämtlicher Betroffenen hiess das BVGer tität der Bevollmächtigten ein wesentliches gut. Die ESTV zog das Urteil ans BGer weiter, wel Element bei der Überprüfung der Geldflüsse. ches das Urteil des BVGer aufhob und die Schluss verfügung der ESTV bestätigte. Nachstehend wer Der Entscheid zeigt, dass das Argument, eine In den die zwei wesentlichsten Punkte der Erwägun formation sei voraussichtlich nicht erheblich min gen des BVGer und des BGers kurz dargelegt: destens vom BGer nur mit grosser Zurückhaltung – Unzulässige spontane Amtshilfe bzgl. gehört wird und dass insbesondere Angaben zu nicht betroffener Personen. Das BVGer Unternehmen, welche den betroffenen Steuer erklärte das niederländische Amtshilfeersu pflichtigen nahe stehen, als tendenziell relevant chen in Bezug auf die A. AG und die B. AG als betrachtet werden. unzulässig, da aus dem Kontext des Ersu chens hervorgehe, dass es um die Erhebung der niederländischen Steuern von C. und der c) Amtshilfe an Frankreich D. gehe. Die Übermittlung von Informatio 20 21 23 24 25 nen betreffend die A. AG und die B. AG würde In einem weiteren Entscheid25 hat das BGer eben als unzulässige spontane Amtshilfe qualifi falls eine amtshilfefreundlichere Haltung betreffend zieren, da diese vom Gesuch nicht betroffen die voraussichtliche Erheblichkeit von Informatio seien.21 Das BGer hingegen ist der Ansicht, nen vertreten als die Vorinstanz. Dabei ging es um VGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014. Zu gewissen Argumenten des BVGer nahm das BGer nicht Stellung, weshalb diese hier ebenfalls B weggelassen werden. Vgl. Art. 4 und 3 StAHiG. Vgl. E. 3.2 des Entscheids. Vgl. auch Argumentation betr. spontane Amtshilfe hiervor. BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015. Steuer Update 2016 Internationale Steuern 31 die Frage, ob das Amtshilfeersuchen der französi der Rückkehr in die Schweiz, sei von der Verord schen Steuerbehörden genügend belegt sei. Diese nung nicht erfasst, weshalb die Umzugskosten machten geltend, ein französisches Ehepaar mit beim Beschwerdeführer als nicht abzugsfähige schweizerischem Steuerdomizil habe in Frankreich L ebenshaltungskosten zu betrachten seien. Damit einen steuerlich relevanten Wohnsitz. Sie legten nimmt dar, dass sich das Paar überwiegend in Frankreich Schweizer Steuerpflichtigen in Kauf. das BGer eine Schlechterstellung von aufhalte, dort seinen Lebensmittelpunkt habe und der Ehemann in leitender Funktion für französische Gesellschaften tätig sei. Während das BVGer die Vermutungen eines französischen Steuerdomizils 6 Abzüge von Unterhaltsbeiträgen im internationalen Verhältnis des Paares als nicht genügend b elegt und damit die ersuchten Auskünfte als nicht «voraussichtlich er Im Entscheid vom 26. Juni 201527 hat sich das BGer heblich» einstufte, erachtete das BGer die Darle mit der Frage befasst, wie die Abzugsfähigkeit von gungen der französischen S teuerbehörden als ge Unterhaltsbeiträgen (Alimente) im internationalen nügend und stimmte der Amtshilfe zu. Verhältnis zu handhaben ist. A ist in der Geschäftsleitung einer Bank tätig. Er 5 Keine «umgekehrte» Anwendung der lebt von seiner Frau getrennt und hat ihr gemäss Expatriates-Verordnung Trennungsvereinbarung einen festen Betrag von CHF 234 000 sowie 27 % des Bruttoertrags aller Das BGer hatte im Januar 2015 folgenden Sachver variablen Einkünfte (Boni, Mitarbeiterbeteiligun halt betreffend «Schweizer» Expatriates zu prü gen etc.) zu bezahlen. Explizit ausgenommen vom fen.26 Anwendungsbereich der Trennungsvereinbarung sind Verwaltungsratshonorare, welche A aus der Der steuerpflichtige A hat von Dezember 2008 bis Schweiz und aus Italien bezieht. A ist in der November 2010 in den USA gearbeitet. Als er im Schweiz unbeschränkt und in Italien aufgrund sei November 2010 wieder in die Schweiz zurückge ner dortigen Tätigkeit als Verwaltungsrat be kehrt ist, hat seine neue Arbeitgeberin die Umzugs schränkt steuerpflichtig. kosten in der Höhe von CHF 12 000 übernommen und als «Transferguthaben» bei den unregelmässi Für das Kalenderjahr 2010 hat der Steuerkommis gen Leistungen auf As Lohnausweis ausgewiesen. sär eine höhere Einschätzung vorgenommen, als A Das kantonale Steueramt hat in seiner Veran in seiner Steuererklärung deklariert hat. Dies wur lagungsverfügung für das Steuerjahr 2010 das de damit begründet, dass die Unterhaltsbeiträge «Transferguthaben» als steuerbares Einkommen lediglich nach Massgabe des im Inland steuerbaren aus unselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt. Nettoeinkommensanteils zum Abzug zuzulassen Dagegen hat A Beschwerde bis zum BGer geführt. seien, während der Rest der Unterhaltsbeiträge ins Ausland auszuscheiden sei. In seiner Beschwerde hat A geltend gemacht, die von seiner Arbeitgeberin getragenen Umzugskos Im Entscheid des BGer wird festgehalten, dass kein ten seien gleich zu behandeln, wie dies bei Expatri Grund ersichtlich sei, Sozialabzüge und Unterhalts ates der Fall ist, welche in die Schweiz ziehen, um beiträge (für welche im Bundesgesetz über die hier vorübergehend zu arbeiten. Sie seien deshalb direkte Bundessteuer eine Regelung zur internatio – entsprechend der Expatriates Verordnung des nalen Zuteilung besteht) unterschiedlich zu behan Bundes – als besondere Berufsauslagen zu behan deln. Dabei spielt es gemäss des BGer Urteil keine deln und zum Abzug vom steuerbaren Einkommen Rolle, dass ein Teil des Unterhaltsbeitrags auf ei zuzulassen. nem variablen Bestandteil beruht. Ebenfalls uner heblich war, ob die ausgeschiedenen Unterhaltsbei Das BGer stützte in seiner Argumentation die Vor träge im Ausland tatsächlich abzugsfähig waren. instanz, die im Beschwerdeführer zwar einen Spe zialisten gesehen hat, der jedoch nicht wie voraus Folglich wurden die Unterhaltsbeiträge nach Mass gesetzt in die Schweiz entsendet worden war, um gabe des in der Schweiz steuerpflichtigen Netto hier vorübergehend tätig zu sein. Eine «umgekehr einkommens im Verhältnis zum gesamten Netto te» Expatriates-Situation, also ein vorübergehen einkommen (nach Berücksichtigung der jeweiligen der Arbeitsaufenthalt im Ausland mit anschliessen Sozial- und Unterhaltsabzüge) vorgenommen. 26 27 BGer 2C_592/2014 vom 15. Januar 2015. Ger 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015. B Steuer Update 2016 Internationale Steuern 32
© Copyright 2024 ExpyDoc