VI Internationale Steuern Neue und revidierte


VI Internationale Steuern
Nadia Tarolli Schmidt, Advokatin und dipl. Steuerexpertin
Isabelle Stebler, Advokatin
A
Neue und revidierte Staatsverträge
1Doppelbesteuerungsabkommen
Staat
Neuerungen / B emerkungen
Argentinien
In Kraft: 27. November 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA; Ersatz für das DBA
von 1997)
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–Dividenden aus massgebenden Beteiligungen zwischen verbun­
denen Gesellschaften (ab 25 %) unterliegen einer maximalen
Quellensteuer von 10 %. In anderen Fällen beträgt die maximale
Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Für Zinszahlungen beträgt
die maximale Quellensteuer 12 %.
Estland
In Kraft: 16. Oktober 2014
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Änderungsprotokoll zum DBA von 2002
–Anpassung der Klausel über den Informationsaustausch an
OECD Standard
–Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen
­z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 %
­s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National­
bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt
die maximale Quellensteuer auf Dividenden 10 %. Zinsen, die aus
einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte
eine im ­anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur
im anderen Staat besteuert werden.
Island
In Kraft: 6. November 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues DBA (Ersatz des DBA von 1988)
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen
­z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 %
­s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National­
bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt
die ­maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Zinsen, die aus
­e inem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur
im anderen Staat besteuert werden.
Usbekistan
In Kraft: 14. Oktober 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Änderungsprotokoll zum DBA von 2002
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
19
Zypern
In Kraft: 15. Oktober 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues DBA (Ersatz des DBA von 1982)
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen
­z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 %
­s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National­
bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt
die ­maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Zinsen, die aus
­e inem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur
im anderen Staat besteuert werden.
Albanien
Unterzeichnet: 9. September 2015
Anwendbarkeit noch offen
Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
Belgien
Unterzeichnet: 10. April 2014
Anwendbarkeit noch offen
Änderungsprotokoll des bestehenden DBA
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–Das Änderungsprotokoll steht in Belgien noch vor der Genehmi­
gung.
Italien
Unterzeichnet: 23. Februar 2015
Anwendbar voraussichtlich
ab 1. Januar 2017
Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
Liechtenstein
Unterzeichnet: 10. Juli 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2017
Neues DBA (Ersatz des DBA von 1995)
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–Befreiung von der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen
­z wischen Gesellschaften ab einer Beteiligungsquote von 10 %
­s owie bei Bezahlung an Vorsorgeeinrichtungen oder die National­
bank des anderen Vertragsstaates. In anderen Fällen beträgt
die ­maximale Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Zinsen, die aus
­e inem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur
im anderen Staat besteuert werden.
–Regelung der Grenzgängerbesteuerung, Besteuerung von
­L eistungen der beruflichen Vorsorge und AHV-Renten
Norwegen
Unterzeichnet: 4. September 2015
Anwendbarkeit noch offen
Änderungsprotokoll zum bestehenden DBA
–
Anpassung der Informationsaustauschklausel
–Schiedsklausel nach OECD Musterabkommen (Meistbegünsti­
gungsklausel für den Fall, dass Norwegen mit einem anderen
­Vertragspartner eine Schiedsklausel vereinbart)
Oman
Unterzeichnet: 22. Mai 2015
Anwendbarkeit noch offen
Neues DBA
–
Amtshilfeklausel nach OECD Standard
–Dividenden aus massgebenden Beteiligungen zwischen verbun­
denen Gesellschaften (ab 10 %) unterliegen einer maximalen
Quellensteuer von 5 %. In anderen Fällen beträgt die maximale
Quellensteuer auf Dividenden 15 %. Für Zinszahlungen beträgt
die maximale Quellensteuer 5 %.

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
20
2Steuerinformationsabkommen
Staat
Neuerungen / B emerkungen
Andorra
In Kraft: 27. Juli 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues Steuerinformationsabkommen (SIA)
–
Informationsaustausch nach OECD Standard
Grönland
In Kraft: 22. Juli 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues SIA
–
Informationsaustausch nach OECD Standard
San Marino
In Kraft: 20. Juli 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues SIA
–
Informationsaustausch nach OECD Standard
Seychellen
In Kraft: 10. August 2015
Anwendbar ab 1. Januar 2016
Neues SIA
–
Informationsaustausch nach OECD Standard
3
Amtshilfe und automatischer Informationsaustausch
Staat
Amtshilfeübereinkommen
Europarat und OECD
Unterzeichnet: 15. Oktober 2013
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 erhobene ­Daten
–Regelung aller Formen des Informationsaustauschs (automatisch,
spontan und auf Ersuchen), Grundlage für das MCAA (vgl. nach­
stehend).
-Integrales Instrument der multilateralen Zusammenarbeit in
Steuersachen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung kann der
­G eltungsbereich eingeschränkt werden (vgl. nachstehend).
–Vollstreckung von Steuerforderungen, Zustellung von Dokumen­
ten im Ausland, Teilnahme an Steuerprüfungen
–Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das Steueramts­
hilfegesetz (StAhiG; Informationsaustausch auf Ersuchen und
spon­t aner Informationsaustausch, vgl. dazu B.1)
OECD-Staaten
Unterzeichnet: 19. November 2014
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den
­automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten
­(Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA)
–Regelung der Bedingungen und des Verfahrens für den AIA nach
OECD Standard
–Umsetzung in der Schweiz durch das Bundesgesetz über den
­internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuer­
sachen (AIAG, vgl. dazu B.)
–Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MCAA und des AIAGs
gegenüber einem bestimmten Staat ist eine gemeinsame Erklä­
rung (Modell 2 der Einführung des AIA). Alternativ kann ein
vom MCAA unabhängiges bilaterales Abkommen abgeschlossen
werden (Modell 1 der Einführung des AIA).

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
21
EU
Unterzeichnet: 27. Mai 2015
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Neues bilaterales AIA-Abkommen (Änderungsprotokoll zum EU-Zins­
besteuerungsabkommen)
–Einführung des AIA nach ­M odell 1 (vom MCAA unabhängiges
­b ilaterales Abkommen, ­welches direkt anwendbar ist)
–
Umsetzung in der Schweiz durch das AIAG
–Informationsaustausch nach OECD Standard (automatisch,
­s pontan und auf Ersuchen)
–Ersatz des Zinsbesteuerungsabkommens unter Beibehaltung
­d essen Regeln über die Befreiung der Quellenbesteuerung von
Zahlungen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Gesellschaften.
Australien
Unterzeichnet: 3. März 2015
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA
–Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur
­A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG)
Guernsey
Unterzeichnet: 15. Januar 2016)
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA
–Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur
­A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG)
Insel Man
Unterzeichnet: 20. Januar 2016
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA
–Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur
­A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG)
Island
Unterzeichnet: 18. Januar 2016
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte ­Daten
Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA
–Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur
­A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG)
Jersey
Unterzeichnet: 15. Januar 2016
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA
–Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur
­A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG)
Norwegen
Unterzeichnet: 20. Januar 2016
Voraussichtlich anwendbar ab 2018 für
im Jahr 2017 gesammelte Daten
Neues AIA-Abkommen gestützt auf das MCAA
–Einführung des AIA nach Modell 2 (gemeinsame Erklärung zur
­A ktivierung des MCAA und damit der Anwendung des AIAG)
B
ten die Räte das Übereinkommen. Dessen Um­
Amtshilfe und auto­
matischer Informations­
austausch
setzung erfordert punktuelle Anpassungen des
StAhiG (vgl. 2).
Das Amtshilfeübereinkommen regelt alle Formen
des Informationsaustauschs: auf Ersuchen, spon­
tan und automatisch. Informationsaustausch auf
Ersuchen erfolgt gestützt auf ein begründetes
­G esuch im Einzelfall oder in Form eines Gruppen­
1
Amtshilfeübereinkommen des
ersuchens.
­Europarats und der OECD
tausch übermittelt ein Staat einem anderen Staat
Beim
spontanen
Informationsaus­
unaufgefordert Informationen, welche für diesen
Am 15. Oktober 2013 hat die Schweiz das Amtshil­
voraussichtlich von Interesse sein könnten. Diese
feübereinkommen des Europarats und der OECD
beiden Formen des Informationsaustauschs regelt
(«Amtshilfeübereinkommen») unterzeichnet. Die­
die Schweiz im StAhiG (vgl. 2). Automatischer In­
sem haben sich zwischenzeitlich über 80 Staaten
formationsaustausch bedeutet regelmässiger und
angeschlossen. Am 18. Dezember 2015 genehmig­
automatisierter Austausch zwischen zwei Staaten

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
22
über im Voraus festgelegte Arten von Informatio­
treten und ein Informationsaustausch ab 2018
nen (vgl. 3).
stattfinden, wie dies die Schweiz dem Global Forum
im Oktober 2014 in Aussicht gestellt hat.
Weiter umfasst das Amtshilfeübereinkommen die
Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforde­
Nach wie vor keine Amtshilfe leistet die Schweiz bei
rungen, die Zustellung von Dokumenten im Aus­
Gesuchen, die auf gestohlenen Daten beruhen,
land und die Teilnahme an Steuerprüfungen. Der
selbst wenn der ersuchende Staat diese nicht sel­
sachliche Geltungsbereich des Amtshilfeabkom­
ber aktiv beschafft hat.
mens umfasst sämtliche Steuerarten und die obli­
gatorischen Sozialversicherungsbeiträge. Bei der
innerstaat­
lichen Umsetzung der Regelungen zum
3
Automatischer Informationsaustausch
Informa­t ionsaustausch können die einzelnen Staa­
ten den Geltungsbereich jedoch einschränken. Der
Nebst dem Amtshilfeübereinkommen und den Än­
Bundesrat möchte gemäss Vernehmlassungsvor­
derungen des StAhiG genehmigten die Räte am
lage folgende Vorbehalte anbringen: Beschränkung
18. Dezember 2015 das vom Bundesrat unterzeich­
der Amtshilfe auf die Einkommens- und Vermö­
nete MCAA. Das MCAA ist Bestandteil des am
genssteuern (und damit keine Anwendung auf Sozi­
21. Juli 2014 von der OECD publizierten neuen glo­
alversicherungsbeiträge), keine Vollstreckungshil­
balen Standards für den AIA.
fe und keine Anwendung auf bestehende Steuer­
forderungen, keine Zustellung von Dokumenten im
Zur innerstaatlichen Umsetzung des MCAA und des
Ausland mit Ausnahme der postalischen Zustel­
globalen Standards für den AIA wurde das AIAG
lung, keine Teilnahme an Steuerprüfungen, Be­
(Bundesgesetz über den internationalen automati­
schränkung der Rückwirkung des Amtshilfeüber­
schen Informationsaustausch in Steuersachen)
einkommens bei vorsätzlichem strafrechtlichen
­e rlassen, welches ebenfalls am 18. Dezember 2015
Verhalten auf drei Jahre vor dessen Inkrafttreten.
von den Räten angenommen wurde. Das AIAG ent­
hält Bestimmungen über die Organisation, das
Verfahren, die Rechtswege sowie Strafbestimmun­
2Steueramtshilfegesetz
gen. Wie die Änderungen des StAhiG wird auch das
AIAG
entsprechend
den
Versprechungen
der
Am 1. Februar 2013 trat das StAhiG in Kraft, wel­
Schweiz gegenüber dem Global Forum 2017 in
ches den Vollzug der Amtshilfe regelt. Nach einer
Kraft treten und einen Informationsaustausch ab
ersten Teilrevision dürfen seit August 2014 Betrof­
2018 ermöglichen.
fene in gewissen Fällen erst nachträglich informiert
werden, wenn der Zweck der Amtshilfe und der
Der AIA kann entweder über ein bilaterales
Erfolg der Untersuchung durch eine vorgängige
Abkommen (Modell 1) oder gestützt auf das
Information vereitelt würden.
MCAA (Modell 2) geregelt werden. Im zweiten
Fall ist hierzu eine Erklärung der betroffenen Staa­
Die
Umsetzung
brachte
weitere
des
Amtshilfeübereinkommens
punktuelle
Anpassungen
ten erforderlich. Mit der EU hat die Schweiz am
des
27. Mai 2015 ein entsprechendes bilaterales Ab­
StAhiG mit sich, welche die Räte zusammen mit
­
kommen unterzeichnet. Die Botschaft zum Abkom­
dem Amtshilfeübereinkommen am 18. Dezember
men hat der Bundesrat am 25. November 2015
2015 genehmigten. Diese betreffen insbesondere
verabschiedet und den R
­ äten zur Genehmigung
die Aufnahme des spontanen Informationsaus­
vorgelegt. Der Bundesrat wollte mit der EU nebst
tauschs. Neu dürfen ausserdem Informationen zu
dem AIA vor allem auch die Regularisierung der
vom Ersuchen nicht betroffenen Drittpersonen
Vergangenheit und den Marktzutritt für Banken
übermittelt werden, wenn sie für die Beurteilung
thematisieren. Da verschiedene EU-Mitgliedstaa­
der Steuersituation der betroffenen Person voraus­
ten in den letzten Jahren Programme zur Regulari­
sichtlich erheblich sind. Weiter wird die Schweiz die
sierung lanciert oder intensiviert haben, hat sich
Selbstbeschränkung betreffend Bankinformatio­
dieser Aspekt mindestens teilweise erübrigt. Be­
nen lockern und solche neu von Staaten verlangen
züglich Marktzutritt haben die Schweiz und die EU
können, von denen sie ohnehin Informationen auf­
erste Gespräche zu einem möglichen sektoriellen
grund des AIA oder des spontanen Informations­
Finanzdienstleistungsabkommen
austauschs erhält.
Weiterführung auch von der Gesamtbeziehung der
geführt,
deren
Schweiz zur EU abhängt.
Selbst wenn das Referendum ergriffen wird, könn­
ten die Gesetzesänderungen – sofern die Regelun­
Der AIA mit Australien wird auf dem MCAA basie­
gen angenommen werden – Anfang 2017 in Kraft
ren. Am 3. März 2015 haben die Schweiz und Aus­

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
23
tralien eine entsprechende Erklärung unterzeich­
4
Einseitige Anwendung des OECD
­S tandards
net. Die Botschaft über die Einführung des AIA mit
Australien hat der Bundesrat am 18. November
2015 verabschiedet. Dieser Beschluss wird den Rä­
Am 5. Februar 2015 endete die Vernehmlassungs­
ten zur Genehmigung vorgelegt werden. Auch Aus­
frist zum Bundesgesetz über die einseitige Anwen­
tralien hat ein Regulierungsverfahren eingeführt
dung des OECD Standards zum Informations­
und ist bereit, Gespräche über eine Verbesserung
austausch (GASI). Das GASI ermöglicht die einsei­
des Marktzutritts für Banken aufzunehmen.
tige Anwendung von Art. 26 des OECD-Muster­
abkommens auf alle DBA, die noch nicht dem
Mit fünf weiteren Ländern (Jersey, Guernsey,
internationalen Standard entsprechen bzw. in wel­
Insel Man, Island und Norwegen) hat die Schweiz
chen Art. 26 des OECD-Musterabkommens durch
im Januar 2016 entsprechende Erklärungen zur
die dazugehörige Protokollbestimmung zu stark
Einführung des gegenseitigen AIA basierend auf
eingeschränkt wird. Das GASI soll als Übergangslö­
dem MCAA unterzeichnet.
sung bis zum Abschluss entsprechender Abkom­
men dienen.
Die Abkommen mit der EU sowie die weiteren Ab­
kommen sollen wie das AIAG 2017 in Kraft treten
Der Gesetzesentwurf setzt für die einseitige An­
und ein Informa­
t ionsaustausch erstmals 2018
wendung des OECD Standards voraus, dass die
stattfinden.
Grundsätze der Reziprozität (Gegenseitigkeit des
Informationsaustauschs) und der Vertraulichkeit
Mit den USA will der Bundesrat mit Blick auf FATCA
gewahrt werden. Die einseitige Anwendung betrifft
(Foreign Account Tax Compliance Act) zusätzlich
nur den Informationsaustausch auf Ersuchen und
den Wechsel zum Modell 1 diskutieren. Nach die­
sieht keinen AIA vor.
sem Modell würden die Daten direkt und automa­
tisch zwischen den zuständigen Steuerbehörden
Das GASI stiess im Vernehmlassungsverfahren auf
ausgetauscht. Wann ein entsprechendes Abkom­
Widerstand. Man darf über die weitere Entwicklung
men geschlossen wird, ist noch ungewiss.
gespannt sein.
Der Fokus für zusätzliche Verhandlungen zum AIA
wird auf Ländern liegen, mit denen enge wirt­
C
schaftliche und politische Beziehungen bestehen
Quellensteuer­
abkommen
und die ihren Steuerpflichtigen Regularisierungs­
möglichkeiten gewähren.
Am Global Forum im Oktober 2014 haben sich rund
100 Staaten verpflichtet, den AIA einzuführen.
Seit dem 1. Januar 2013 gelten Quellensteuer­
Rund die Hälfte davon, die sogenannten Early
abkommen mit Österreich und dem Vereinigten
­Adopters, werden bereits 2016 Daten erheben und
Königreich. Durch die geplante Umsetzung des
2017 austauschen, so beispielsweise Liechtenstein.
AIA-Standards in der EU erübrigt sich eine Besteu­
Die übrigen Staaten, so auch die Schweiz, werden
erung von Kapitaleinkünften gestützt auf ein Quel­
die Daten im Jahr 2017 sammeln und im Jahr 2018
lensteuerabkommen künftig, weshalb die Schweiz
austauschen. Auch mit den Early Adopters wird
ihre Quellensteuerabkommen mit Österreich und
die Schweiz – gemäss Absicht des Bundesrates –
dem Vereinigten Königreich bilateral aufheben
­f rühestens 2018 Daten automatisch austauschen.
wird. Dabei ist sicherzustellen, dass sich eine Auf­
hebung der Abkommen nicht negativ auf bereits
Das Parlament wird nicht nur über die gesetzlichen
abgewickelte Sachverhalte auswirkt.
Grundlagen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt
auch über die von der Schweiz unterzeichneten Ab­
kommen befinden müssen. Nebst den bereits un­
D
terzeichneten Abkommen sind derzeit weitere Ab­
Base Erosion and
Profit Shifting
kommen in Verhandlung.
Die Massnahmen gegen Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shif­
ting)
von
multinational
tätigen
Unternehmen

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
24
(BEPS-Massnahmen) richten sich bekanntlich ge­
–
Streitbeilegungsmassnahmen: Die Schweiz
gen eine aus Sicht der OECD aggressive Steuer­
hat sich zusammen mit weiteren Staaten be­
planung. Eine solche liegt gemäss der OECD dann
reit erklärt, im Rahmen von DBAs über blosse
vor, wenn ein multinational tätiges Unternehmen
Verständigungsverfahren hinaus Schiedsver­
seine Gewinne in ein Land verschiebt, welches die­
sen im Ausland erwirtschafteten Gewinn nicht oder
fahren vorzusehen.
–
Missbrauchsbestimmung
von
DBAs:
nur tief besteuert, ohne dass das Unternehmen in
Neue Missbrauchsbestimmungen sollen ver­
diesem Land über eine entsprechende wirtschaft­
hindern, dass die Vorteile von DBAs Perso­
liche Substanz verfügt. Insbesondere soll eine un­
nen, die in keinem der Vertragsstaaten an­
beabsichtigte doppelte Nichtbesteuerung vermie­
sässig sind, gewährt werden.
–
Verrechnungspreisdokumentation:
den werden.
Ein
länderbezogener Bericht («country-by-coun­
Um Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
try report») soll eine Gesamtübersicht der
künftig zu verhindern, hat die OECD bereits am
weltweiten Verteilung der Gewinne multi­
19. Juli 2013 einen Aktionsplan mit 15 Massnahmen
nationaler Unternehmen, der entrichteten
ver­
öffentlicht. Die Umsetzungsarbeiten haben im
Steuern und weiterer Angaben zur Lage von
­S eptember 2013 begonnen. Die Schweiz hat sich
Aktiven des Konzerns geben. Die Länder ha­
an allen OECD-Arbeitsgruppen aktiv beteiligt. An
ben eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um
den 15 Massnahmen (digitale Geschäftswelt; hyb­
diesen Bericht mit den Steuerbehörden von
ride
Hinzurechnungsbesteuerung;
Staaten, wo sich Einheiten der Unterneh­
Begrenzung betr. Zinsaufwendungen; Bekämpfung
mensgruppe befinden, automatisch auszu­
schädlicher Steuerpraktiken durch Transparenz;
tauschen.
Instrumente;
Verhinderung Abkommensmissbrauch; Einschrän­
kungen künstlicher Betriebsstätten; Verhinderung
Die Schweiz ist bemüht, die BEPS-Massnahmen
Verlagerung von Immaterialgüterrechten; Verhin­
durch Anpassungen sowohl des nationalen Rechts
derung von Gewinnverkürzung und -verlagerung;
als auch des Abkommensrechts umzusetzen. Ins­
Offenlegungspflichten;
Verrech­
besondere die UStR III trägt dem Rechnung (vgl.
nungspreisdokumentation; Verbesserung Streit­
II.A.). Gewisse der von der OECD definierten Krite­
beilegung und multilaterales Instrument zur An­
rien erfüllt die Schweiz (beispielsweise gewähren
passung von DBA) wurde festgehalten.
sämtliche ihrer DBAs bereits Zugang zum Verstän­
Überprüfung
digungsverfahren und einige davon ver­fügen über
Am 21./22. September 2015 hat die OECD 13
Schiedsklauseln). Mit der Umsetzung des Amtshil­
Schlussberichte zu den 15 Massnahmen verab­
feübereinkommens (vgl. B.1) hat die Schweiz die
schiedet. Für die Schweiz sind insbesondere fol­
Grundlage für den Austausch von ­Rulings und des
gende Punkte relevant:
«country-by-country-reports» g
­ eschaffen. Zu den
–
Patentboxen: Die OECD entwickelte den
optionalen Empfehlungen der OECD lässt der Bun­
«Nexus-Ansatz», gemäss welchem die Er­
desrat zurzeit Analysen und Vorgehensmöglichkei­
träge aus Immaterialgüterrechten im Ver­
ten ausarbeiten.
hältnis zur Forschung und Entwicklung ste­
hen müssen, die am Ort der Besteuerung
–
stattfand, damit sie privilegiert besteuert
E
werden dürfen.
Revision im Bereich des
Geldwäschereigesetzes
S pontaner Austausch von Steuerrulings:
Künftig zu erlassende, neue Rulings und Ru­
lings, die bei Inkrafttreten der OECD-Regel
noch anwendbar sind, sollen spontan ausge­
tauscht werden. Die EU-Staaten werden dies
Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die Räte
ab 2017 bereits untereinander umsetzen.
das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revi­
–
Präferenzielle Regimes: Die OECD hat
dierten Empfehlungen der Groupe d’action finan­
39 präferenzielle Steuerregimes überprüft.
cière (GAFI). Am 2. April 2015 lief die Refe­
Dazu gehören fünf schweizerische Regimes.
rendumsfrist unbenutzt ab. Die Umsetzung der
Da die Schweiz bereits mit der Unterneh­
GAFI-Empfehlungen erfolgt in zwei Schritten.
menssteuerreform III (UStR III) auf die Ab­
schaffung international nicht mehr akzep­
Die Bestimmungen zur Transparenz bei juristi­
tierter Steuerregimes hinarbeitet, ist sie
schen Personen und Inhaberaktien sind seit 1. Juli
zurzeit nicht im Fokus der OECD.
2015 in Kraft. Die übrigen zur Umsetzung der GAFIEmpfehlungen
notwendigen
Gesetzesanpassun­

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
25
gen, so auch die Anpassungen des Geldwäscherei­
2013 «storniert», um die Entwicklung auf inter­
gesetzes (GwG) und die neue Geldwäschereiver­
nationaler Ebene im Bereich des AIA abzuwarten.
ordnung (GwV) sind per 1. Januar 2016 in Kraft
Nachdem die ersten AIA-Abkommen abgeschlossen
getreten. Die GwV ersetzt die bereits bestehende
wurden, wurde die Revision wieder aufgenommen.
bundesrätliche Verordnung über die berufsmässige
Ausübung der Finanzintermediation (VBF) und kon­
Diese Regelungen sollen komplementär zum AIA
kretisiert die geldwäschereirechtlichen Sorgfalts-
sein. Für Finanzintermediäre bedeutet dies folgen­
und Meldepflichten für Händler.
des:
–Bei Annahme von Vermögenswerten von im
Die neuen Regelungen betreffen folgende Punkte:
Ausland steuerpflichtigen Kunden ist zu prü­
–
Verbesserung der Transparenz bei juristi­
fen, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass
schen Personen, insbesondere mit Bezug auf
Vermögenswerte unversteuert sind.
Inhaberaktien. Dies beinhaltet primär eine
–Bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Risiko,
Melde- und Identifikationspflicht beim Kauf
sind grundsätzlich weitergehende Abklä­
von Inhaberaktien einer Gesellschaft, deren
rungen vorzunehmen. Darauf kann verzich­
Aktien nicht an der Börse kotiert sind.
tet werden, wenn der Kunde eine beglaubig­
–Konkretisierung der Pflichten der Finanzin­
te Steuererklärung oder Bestätigung der
termediäre bei der Feststellung der wirt­
Steuerverwaltung beibringt, gegenüber dem
schaftlich berechtigten juristischen Perso­
Finanzintermediär
nen.
vornimmt oder den Finanzintermediär zur
–Ausdehnung des bisherigen Begriffs der po­
eine
Selbstdeklaration
Übermittlung seiner Daten an die Steuer­
litisch exponierten Person (PEP) auf inländi­
behörde ermächtigt.
sche PEP und PEP von zwischenstaatlichen
–
Vermögenswerte von geringem Wert sind
Organisationen sowie Verankerung entspre­
von der Prüfung ausgenommen. Die Bestim­
chender risikobasierter Sorgfaltspflichten im
mung des Werts wird der Selbstregulierung
GWG.
überlassen.
–Erweiterung der Geldwäschereivortaten auf
schwere Steuerdelikte. Der Anwendungs­
Geht ein Finanzintermediär davon aus, dass ange­
bereich des Abgabebetrugs soll neu auf alle
botene oder angelegte Vermögenswerte unver­
vom Bund erhobenen indirekten Steuern
steuert sind, hat er die Annahme der Vermögens­
­erweitert werden. Daneben soll in Bezug auf
werte zu verweigern und eine Geschäftsbeziehung
die direkten Steuern das sogenannte quali­
abzulehnen. Die Geschäftsbeziehung mit einem
fizierte Steuervergehen als neue Vortat im
bestehenden Kunden ist aufzulösen, wenn es dem
schweizerischen Strafgesetzbuch eingeführt
Kunden nicht gelingt nachzuweisen, dass die be­
werden. Als qualifiziertes Steuervergehen
reits
gilt ein Steuerbetrug, sofern die hinterzo­
versteuert sind, und wenn die Bereinigung der
genen Steuern pro Steuerperiode mehr als
steuerrechtlichen Situation für die betreffende
CHF 300 000 betragen. Bei der Ermittlung der
Person keine Nachteile zur Folge hätte, die ihr auf­
hinterzogenen Steuer kann auf den Maximal­
grund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht
satz des jeweiligen Landes abgestellt werden.
zugemutet werden können.
angelegten
Vermögenswerte
rechtmässig
–Einführung einer Sorgfaltspflicht für Händler
bei
Bartransaktionen
von
mehr
als
CHF 100 000.
–
Erhöhung der Wirksamkeit des Verdachts­
meldesystems, indem die Meldestelle für
Geldwäscherei künftig bei anderen Schwei­
zer Behörden Informationen einholen kann.
F
Geschäftsfahrzeuge von
Grenzgängern
–Eintragungspflicht ins Handelsregister für
kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.
–Die entsprechenden Regelungen sind bereits
in Kraft.
1
Seit 1. Mai 2015 geltende
­Z ollbestimmungen
Bezüglich Bankkunden, die in einem Staat ansässig
Bereits seit 1. Januar 2014 durften Grenzgänger,
sind, mit welchem die Schweiz (noch) kein AIA-­
welche in der Schweiz arbeiten und in der EU woh­
Abkommen abgeschlossen hat, wurden erweiterte
nen, ihr Firmenfahrzeug nur dann für private Fahr­
Sorgfaltspflichten in Betracht gezogen. Dieser Be­
ten im EU-Raum verwenden, wenn der private
reich der Gesetzesrevision wurde im Dezember
G ebrauch im Arbeitsvertrag vorgesehen war und
­

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
26
der Privatgebrauch nur eine untergeordnete Rolle
2
Weitere zu beachtende Aspekte
spielte. Hielten sie sich nicht an diese Regeln, ging
ihr Arbeitgeber das Risiko ein, das Firmenfahrzeug
Möchten Schweizer Unternehmen auch künftig
im betreffenden EU-Staat verzollen zu müssen und
Grenzgängern ein Fahrzeug zum privaten Ge­
dort steuerpflichtig zu werden.
brauch (nicht auf den Arbeitsweg beschränkt)
überlassen, können sie dieses in der EU in den zoll­
Zulässig war es – und ist es nach wie vor –, wenn
rechtlich freien Verkehr überführen. Betreffend
Grenzgänger ein Firmenfahrzeug für Fahrten im
Einfuhrzoll gilt in der EU eine einheitliche Regelung.
Zusammenhang mit arbeitsvertraglich vorgesehen
Die Regelungen zur Einfuhrsteuer sind in den ein­
Aufgaben nutzen, beispielsweise für Kundenbe­
zelnen EU-Ländern demgegenüber unterschiedlich
suche.
ausgestaltet.
Seit 1. Mai 2015 untersagt es die EU Grenzgängern,
Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber
ein unverzolltes Firmenfahrzeug in der EU für priva­
allfälligen
te Fahrten zu nutzen, mit der Ausnahme von Fahr­
nachkommen.
ten zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnort.
Deutschland die Überlassung eines Firmenfahr­
Ein kurzer Zwischenstopp auf dem Arbeitsweg, zum
zeugs zum Privatgebrauch (inkl. Arbeitsweg) der
Beispiel zum Einkaufen, ist immerhin zulässig, so­
Umsatzsteuer.
Mehrwertsteuerpflichten
So
unterliegt
im
Ausland
beispielsweise
in
fern dadurch nicht allzu weit von der der Route zwi­
schen Arbeitsplatz und Wohnort abgewichen wird.
G
Im Falle einer Zollkontrolle können die Zollbehör­
den vom Fahrzeuglenker die Vorlage einer Kopie
des Arbeitsvertrags oder eines sonstigen Nach­
Entscheide
weises des geschäftlichen Zwecks der Fahrt ver­
langen.
1
US-amerikanische LLC wird einer
schweizerischen Personengesellschaft
Schweizer Unternehmen, welche Grenzgängern
gleichgestellt
Firmenfahrzeuge überlassen, sollten prüfen, ob sie
die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen ha­
A. A. ist im Kanton Thurgau wohnhaft und dort steu­
ben. Allenfalls sind bestehende Arbeitsverträge
erpflichtig. Er ist zu 50 % an der US-amerikanischen
oder sonstige Vereinbarungen anzupassen. Dabei
Limited Liability Company (LLC) B. beteiligt, die
sind auch die Auswirkungen auf den zu versteuern­
anderen 50 % werden vom US Bürger C. gehalten.
den Privatanteil und die Mehrwertsteuerabgaben
der Arbeitgeber zu berücksichtigen. Weiter sollten
In einem Vertrag räumte A. A. seinem Partner ge­
Unternehmen ihre Mitarbeiter vertraglich verpflich­
gen Zahlungen in der Höhe von USD 687 500 das
ten, bei Fahrten in der EU immer nachweisen zu
Exklusivrecht ein, bis Ende 2007 seinen Anteil an
können, dass sie sich auf dem Arbeitsweg oder ei­
der LLC B. zu erwerben. Dieser Vertrag konnte um
ner geschäftlichen Fahrt befinden.
ein Jahr erstreckt werden, was auch gemacht wur­
de. A. A. erhielt in den Jahren 2007 und 2008 Zah­
Die Nutzung des Firmenfahrzeugs im EU-Raum
lungen von der LLC B. in der Höhe von USD 682 500
durch Familienangehörige oder Freunde ist nach
und USD 694 845. C. machte keinen Gebrauch von
wie vor unzulässig. Unternehmen ist anzuraten,
seinem Optionsrecht.
dies in Vereinbarungen mit den Grenzgängern oder
Reglementen explizit festzuhalten. Mitarbeiter in
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hat die
höheren Positionen, insbesondere Geschäftsfüh­
erfolgten Zahlungen als steuerbares Einkommen
rer, Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Ge­
aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit qualifi­
schäftsleitung und Firmeninhaber gelten nicht als
ziert, weil sie die LLC B. als Personengesellschaft
Angestellte im Sinne der EU-Zollbestimmungen.
ohne juristische Persönlichkeit behandelte und so
Ihnen ist es daher ebenfalls nach wie vor unter­
das erzielte Einkommen direkt dem Inhaber zu­
sagt, ihr Firmenfahrzeug zu privaten Zwecken ab­
rechnete. Die LLC B. wurde damit transparent und
gabefrei im EU-Raum zu nutzen. Für sie wird sich
A. A. als selbstständig Erwerbender behandelt und
mit der verschärften Regelung nichts ändern.
zwar unabhängig davon, ob A. A. im Unternehmen
aktiv mitgearbeitet hat. Dagegen hat der Steuer­
pflichtige Einsprache erhoben mit der Begründung,
die Zahlungen seien steuerfreie Kapitalgewinne
aus Optionen an der amerikanischen LLC B. Der
Steuer Update 2016 Internationale Steuern
27
Sachverhalt musste schliesslich vom Bundesge­
Rechnung des C. erfolgte oder die Zahlung der Ge­
richt (BGer) beurteilt werden.
sellschaft selbst zuzurechnen war.
Das BGer bestätigte die Auffassung der Vorinstan­
Die Schweizerische Steuerhoheit wird im vorlie­
zen, wonach im vorliegenden Fall die amerikanische
genden Fall durch das DBA mit den USA nicht ein­
LLC B. als Personengesellschaft zu qualifizieren sei.
geschränkt, da die fraglichen Zahlungen als Ein­
Es hielt fest, die Rechtsform der LLC vereine die
kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus­
Vorteile einer Corporation, deren Haftung auf das
schliesslich in der Schweiz besteuert werden kön­
Gesellschaftsvermögen beschränkt sei, mit den
nen, weil der Steuerpflichtige nicht in den USA für
Steuervorteilen einer Personengesellschaft (Part­
die LLC B. tätig war und die Zahlung nicht einer
nership). Je nach betreffendem Gliedstaat, in dem
Betriebsstätte in den USA zuzuweisen war.
16
die LLC inkorporiert sei, könne der Aufbau der Ge­
sellschaft näher an einer Corporation oder an einer
Partnership liegen. Die ESTV habe sich früher be­
2
Zuweisung eines inländischen
reits mit diesem Gebilde auseinander gesetzt und in
­o perativen Geschäftsverlusts an das
einem Kreisschreiben auf die Variantenvielfalt der
deutsche Hauptsteuerdomizil
Ausgestaltungsmöglichkeiten der LLCs hingewie­
sen. Aus diesem Grund müsse auf die Ausgestal­
Am 15. Januar 2015 hatte das BGer über die Zuwei­
tung der LLC im Einzelfall abgestellt werden, wenn
sung eines inländischen operativen Geschäftsver­
eine solche Entität nach innerstaatlichen (Schwei­
lusts an das deutsche Hauptsteuerdomizil zu urtei­
zer) Regeln zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall
len.17 Die Eheleute A.-C. sind in Deutschland ansäs­
hat die Vorinstanz die LLC B. vor allem als Perso­
sig. Der Ehemann ist Eigentümer verschiedener
nengesellschaft qualifiziert, weil sämtliche Buchun­
Grundstücke in der Schweiz, die er teils im Privat-
gen betreffend Einkommen, Gewinn, Verlust und
(in verschiedenen Kantonen, einer davon Zürich),
Gutschriften für jedes Mitglied im Verhältnis seines
teils im Geschäftsvermögen (Hotelbetrieb in Form
Geschäftsanteils erfolgten und kein Stammkapital
eines Einzelunternehmens im Kanton Graubünden)
der Gesellschaft vorgesehen war. Weiter massge­
hält. Durch den Hotelbetrieb ergab sich im Steuer­
bend war, dass die LLC B. gemäss Gesellschaftsver­
jahr 2009 ein Verlust von CHF 255 523. Nach er­
trag in den USA transparent besteuert wird. Das
folgter Schuldzinsenverlegung übertrug der Kan­
BGer wendete bei der Beurteilung einen Methoden­
ton Graubünden den verbleibenden operativen
mix aus Berücksichtigung der zivilrechtlichen Be-
Verlust rechnerisch auf den Ansässigkeitsstaat
handlung im ausländischen Staat, der steuerlichen
Deutschland. Dort hatten die Eheleute A.-C. diesen
Behandlung im ausländischen Staat und einem
deutlich übersteigende Vermögenserträge erzielt.
Vergleich zwischen der ausländischen Entität mit
inländischen Gebilden an. Damit wird die frühere
Der Kanton Zürich veranlagte 2009 ein Einkommen
Praxis bei der Beurteilung solcher Fälle präzisiert
von CHF 126 100. Auf die Einsprache der Ehegatten
und die Berücksichtigung der ausländischen steu­
A.-C. hin erhöhte der Kanton Zürich das steuerbare
erlichen Behandlung betont, dies unter Hinweis ei­
Einkommen auf CHF 126 900. Nach Durchlaufen
nerseits auf Bemerkungen des Partnership-Reports
des Instanzenzugs erhoben die Ehegatten Be­
des OECD-Steuerausschusses und andererseits mit
schwerde beim BGer und beantragten, das steuer­
der Begründung, dass damit mögliche Doppelbe­
bare Einkommen sei auf Null festzusetzen. Das
steuerungen besser vermieden werden können.
BGer prüfte sodann, wie ein im Inland anfallender
Geschäftsverlust international zu verlegen ist, falls
Die an A. A. ausgerichteten Zahlungen wurden
der beschränkt Steuerpflichtige sowohl an seinem
schliesslich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn
ausländischen Hauptsteuerdomizil als auch an sei­
qualifiziert, denn weder ist C. aus der LLC B. ausge­
nen anderen Schweizer Nebensteuerdomizilen Ver­
schieden noch hat A. A. seine Beteiligung im Privat­
mögenserträge erzielt.
vermögen gehalten (er wird wie erwähnt als selbst­
ständig Erwerbender betrachtet), was Vorausset­
Die Ehegatten A.-C. verlangten eine konsolidierte
zung für einen steuerfreien Kapitalgewinn gewesen
Betrachtungsweise. Alle Liegenschaftskantone sei­
wäre. Vielmehr lag ein steuerbarer Vermögenser­
en zusammen als «Kanton Schweiz» zu betrachten
trag aus Geschäftsvermögen vor, der aufgrund der
und lediglich ein allfälliger Verlustüberschuss des
Beteiligung des A. A. an der LLC B. erfolgt ist. Dabei
«Kantons Schweiz» in den «Kanton Deutschland»
war unerheblich, ob die Zahlung auf Anweisung und
zu verlegen.
16
17
BGer 2C_894/2013 und 2C_895/2013 vom 18. September 2015.
BGer 2C_18/2014 vom 15. Januar 2015.

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
28
Das BGer hielt fest, eine konsolidierte Betrach­
den Stiftungsrat ausdrücklich ermächtigen, Ände­
tungsweise aller Liegenschaftskantone würde in
rungen am Statut oder an der Organisation vor­
die Steuerhoheit der Kantone eingreifen. Der Kan­
zunehmen. Ebenso werde dem Stiftungsrat das
ton Zürich habe korrekt zunächst die Schulden und
jederzeitige Recht zur Stiftungsauflösung einge­
Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven
räumt. Mithin könne der Stiftung C unter steuer­
auf die einzelnen Steuerdomizile (alle schweize­
lichen Gesichtspunkten keine eigene Rechtsfähig­
rischen Nebensteuerdomizile und Deutschland als
keit zuerkannt werden, weshalb das Stiftungsver­
Hauptsteuerdomizil) und den Verlust aus dem
mögen wirtschaftlich nicht der Stiftung, sondern
­H otelbetrieb zunächst in den Kanton Graubünden
direkt den Stiftern zuzurechnen sei.
verlegt. Bundesrechtskonform habe der Kanton
Zürich sodann den Verlustüberschuss auf das
Der zweite Punkt, der von der Steuerverwaltung
Hauptsteuerdomizil Deutschland verlegt.
gerügt wurde, war, dass sich A. und B. rechtsmiss­
bräuchlich verhielten. Denn ursprünglich sei die
Im DBA zwischen der Schweiz und Deutschland
Stiftung ja gerade deswegen errichtet worden,
finde sich zudem keine Regelung, die die Zuwei­
damit die Vermögenswerte nicht mehr dem Vermö­
sung von Auslandsverlusten behandelt oder fest­
gen und Einkommen der Stifter zugerechnet wur­
hält, wie bei mehreren Nebensteuerdomizilen in
den. Nun werde beim Zufluss eine andere Haltung
der Schweiz vorzugehen wäre. Dementsprechend
vertreten, weil diese für die Steuerpflichtigen vor­
sei die Zuweisung basierend auf dem innerstaat­
teilhafter sei – dies sei rechtsmissbräuchlich. Das
lichen Schweizer Recht vorzunehmen.
VGer bestätigte zwar, dass ein solches Verhalten
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen
Schutz verdiene. Indessen könne A. und B. als Be­
3
Steuerliche Qualifikation von Zuwen-
günstigte der Stiftung C kein widersprüchliches
dung einer liechtensteinischen Stiftung
und damit rechtsmissbräuch­
liches Verhalten zur
Last gelegt werden, da sie in die Errichtung der
Stiftung gar nicht involviert gewesen seien. Sie
a)
Zuwendung als Schenkung
hätten namentlich keine eigenen Vermögenswerte
in die Stiftung eingebracht und den Steuerbehör­
A. und B. erhielten 2009 von der liechtensteini­
den vorenthalten.
schen Stiftung C eine Zuwendung in der Höhe von
CHF 400 000, welche sie in der Steuererklärung
Wird die Stiftung als transparent angesehen, ist
2009 als Schenkung angaben. Die Steuerverwal­
schliesslich zu prüfen, ob die Stifter eine Schen­
tung rechnete diese Zuwendung als übrige Einkünf­
kung vornehmen wollten, wozu die Identität der
te auf. Dagegen reichten A. und B. mit Unterstüt­
Stifter bekannt sein muss. Im Zusammenhang mit
zung des Steuerteams von VISCHER schliesslich
liechtensteinischen Stiftungen sei es gerichtsnoto­
beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs bzw.
risch, dass aufgrund des fehlenden Registerzwangs
Beschwerde ein. Strittig war dabei primär die Fra­
und des Treuhändergeheimnisses Auskunftsbegeh­
ge, ob es sich bei der Stiftung C um eine kontrol­
ren regelmässig ins Leere stossen. Die Steuer­
lierte Familienstiftung handle, welche steuerlich als
pflichtigen hätten aber die Statuten, das Regle­
transparent zu betrachten wäre, was zur Folge
ment und eine Anweisung der Stifterin betreffend
hätte, dass das Vermögen nicht der Stiftung, son­
die erfolgte Ausschüttung ins Recht legen können.
dern dem Stifter selber zuzurechnen sei. Dies wür­
Zudem hätten zwei Stiftungsräte bestätigt, dass
de bedeuten, dass es sich um eine Schenkung des
die Zuwendung zu Lebzeiten erfolgt sei. Die Doku­
Stifters an die Begünstigten handeln würde. Da der
mente sowie die Aussagen der Stiftungsräte lies-
Stifter im Ausland wohnhaft war, wäre die Schen­
sen die Darlegungen von A. und B. als stimmig und
kung in der Schweiz steuerfrei.
nachvollziehbar erscheinen, obwohl die Aussagen
der Stiftungsräte ihre Angaben lediglich in ihrer
Das Verwaltungsgericht (VGer) hielt nach Würdi­
Grundaussage stützten.
gung der Statuten und der Beistatuten fest, dass
primär massgebend sei, dass das Stifterehepaar
Demnach kam das VGer zum Schluss, dass es nicht
als Erstbegünstigte eingesetzt worden sei. Ausser­
zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz von einer
dem fehle es in den Statuten an einem ausdrück­
in der Schweiz steuerfreien Schenkung ausgegan­
lichen Ausschluss von Statutenänderungen sowie
gen sei. Der Entscheid ist rechtskräftig.18
von Widerrufs- und Auflösungsmöglichkeiten. Im
Gegenteil würden die massgebenden Dokumente
18
Zum ganzen: VGer Basel-Stadt VD.2014.28 und VD.2014.29 (rechtskräftig).

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
29
b)
Zuwendung qualifiziert als Einkommen
sprechend nicht als Schenkung behandelt. Das
VGer bestätigte also die erfolgte Veranlagung als
Die Biobauern A.Y. und B.Y. haben in ihrer Steuer­
steuerbares Einkommen.19
erklärung für das Jahr 2009 eine Schenkung über
CHF 100 000 von einer Rechtsanwältin in Vaduz
deklariert. Die Veranlagungsbehörde hat diesen
4Amtshilfe
Betrag als steuerbares Einkommen umqualifiziert.
Gegen diese Behandlung haben die Steuerpflichti­
gen Rechtsmittel bis zum VGer eingelegt und wei­
a)Datenübermittlung an USA trotz entgegen­
terhin vertreten, es handle sich um eine aus dem
stehendem Gerichtsbeschluss
Ausland stammende Schenkung, welche in der
Schweiz nicht steuerbar ist.
Verschiedene Gerichte haben in diversen Fällen die
Auslieferung der Daten von Bankmitarbeitern an
Die Beschwerdeführer führten aus, dass die frag­
US Behörden untersagt. Wie eine kürzlich erlasse­
liche Zuwendung von einer liechtensteinischen Stif­
ne Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwal­
tung stamme. Diese Stiftung sei jedoch weder eine
tung (ESTV) zeigt, kann es dazu kommen, dass die
Einrichtung der beruflichen Vorsorge, noch handle
Daten der Betroffenen dennoch ungeschwärzt an
es sich bei der Ausschüttung um bewegliches Ver­
die USA übermittelt werden – und zwar im Rahmen
mögen, das ihnen aufgrund früherer getätigter Ein­
eines Amtshilfeverfahrens. In der massgebenden
zahlungen zustehe. Aus den Akten gehe hervor,
Verfügung der ESTV ging es um eine ehemalige
dass sie keine Familienstiftung in Liechtenstein un­
Vizedirektorin einer Bank. Ein Genfer Gericht ver­
terhielten. Vielmehr hätten sie die Zuwendung von
bot der Bank Ende 2014 provisorisch, deren Namen
Dr. C. T. über eine Rechtsanwältin erhalten. Dr. C. T.
in die USA zu übermitteln. Als im Mai 2015 der In­
habe sie auf einem wöchentlichen Biomarkt in Vaduz
ternal Revenue Service (IRS) ein Gesuch um Steu­
kennen gelernt und er habe von ihren finanziellen
eramtshilfe im Zusammenhang mit einem be­
Schwierigkeiten erfahren. Aus einem Schreiben von
stimmten Konto bei der Bank stellte, schwärzte die
Dr. C. T. gehe hervor, dass er mit der Zuwendung
Bank entsprechend den Namen der Vizedirektorin,
lediglich bei grossen bevorstehenden Investitionen
bevor sie die Dokumente der ESTV zustellte.
habe helfen wollen, dies jedoch unter der Bedingung
absoluter Diskretion. Über steuerliche Konsequen­
Auf Verlangen der ESTV hob die Bank sodann die
zen habe man sich keine Gedanken gemacht.
Schwärzungen auf. Die Vizedirektorin erhob dage­
gen Einsprache. Einerseits berief sie sich auf den
Laut bundesgerichtlicher Praxis wird eine Schen­
besagten Gerichtsentscheid. Andererseits machte
kung dann angenommen, wenn diese unentgeltlich
sie geltend, dass nach den Regeln der internationa­
und freiwillig erfolgt. Nimmt eine Stiftung basierend
len Steueramtshilfe nur Daten zu liefern seien, die
auf ihrem Stiftungszweck eine Auszahlung an ihre
für ausländische Steuerverfahren gegen Steuer­
Destinatäre vor, liegt keine Freiwilligkeit vor und die
pflichtige voraussichtlich relevant seien, was für
Zahlung wird als Einkommen behandelt. Über die
die Namen von Bankmitarbeitern nicht zutreffe.
ausrichtende Stiftung konnten die Beschwerdefüh­
rer keine Angaben machen. Weder Name noch
Die ESTV wies die Einsprache Anfang Dezember
Zweck der Stiftung war ihnen bekannt. Auch fehlte
2015 ab. Das Beschwerderecht stehe nur direkt
ein Zahlungsbeleg für die Zuwendung. Aufgrund der
betroffenen Steuerpflichtigen zu. Aufgrund des in
nicht vorhandenen Informationen über die Stiftung
der internationalen Amtshilfe geltenden Speziali­
war es nicht möglich, die Freiwilligkeit und Unent­
tätsprinzips dürfe der IRS zudem die erhaltenen
geltlichkeit der Zuwendung einwandfrei zu bestäti­
Unterlagen nur für mit dem Gesuch zusammenhän­
gen. Das VGer führte insbesondere aus, dass Desti­
gende Zwecke, also betreffend den Steuerpflichti­
natäre nicht formell bestimmt sein müssen, um als
gen, verwenden und nicht für allfällige rechtliche
solche zu gelten, solange eine gewisse Begünstig­
Schritte gegen Bankmitarbeiter. Ob dies in der
ten­eigenschaft im Regelwerk der Stiftung festge­
Praxis tatsächlich so gehandhabt wird, darf min­
halten sei. Erfüllten die Beschwerdegegner diese
destens bezweifelt werden.
Eigenschaft, seien sie als Destinatäre zu sehen.
­
Ohne die Stiftungsstatuten mit dem Stiftungszweck
konnten die Beschwerdeführer die Vermutung, wo­
nach sie Destinatäre der fraglichen Stiftung seien,
nicht widerlegen. Die Zuwendung wurde dement­
19
Zum ganzen: VGer St. Gallen, B2013/273 und B 2013/274 (rechtskräftig).

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
30
b)
Amtshilfe an die Niederlande
dass «nur solche Informationen von der
Amtshilfe ausgeschlossen werden dürfen,
Im Entscheid vom 7. Oktober 201420 hatte sich das
die mit Sicherheit nicht erheblich sind bzw.
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit einem in­
deren Zusammenhang mit der Steuerange­
ternationalen Amtshilfeersuchen aus den Nieder­
legenheit wenig wahrscheinlich erscheint».
landen zu befassen. Die niederländische Steuerbe­
Der Gesetzeswortlaut «nicht vom Ersuchen
hörde hatte am 13. Juni 2013 bei der ESTV gestützt
betroffen» sei mit Blick auf das Kriterium der
auf das schweizerisch-niederländische DBA (DBA-
voraussichtlichen Erheblichkeit auszulegen.
NL) um Auskünfte betreffend die Gesellschaften
Die Verhältnisse einer Gesellschaft, an wel­
A. AG und B. AG mit Sitz in der Schweiz, C. mit
cher ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich be­
Wohnsitz in den Niederlanden und die D. mit Sitz in
rechtigt ist, können gemäss BGer durchaus
den Niederlanden ersucht.
relevant sein.
–
Voraussichtlich nicht erhebliche Infor-
Die niederländische Steuerbehörde begründete ihr
mationen. Das BVGer stufte einige der ver­
Ersuchen mit Indizien, dass C. und D. Bankkonten in
langten Informationen als voraussichtlich für
der Schweiz hätten, dass C. an der A. AG beteiligt sei
die niederländische Steuererhebung nicht
und dass von C. und/oder der D. geldwerte Leistun­
erheblich ein. Gemäss der Literatur zum
gen an die B. AG geflossen seien. Die niederländi­
Doppelbesteuerungsrecht soll das Kriterium
sche Steuerbehörde ersuchte daher um Informatio­
der voraussichtlichen Erheblichkeit einen
nen über die Aktionäre der A. AG und der B. AG, über
möglichst weit gehenden Informationsaus­
die Verhältnisse von C. und der D. zur A. AG und zur
tausch gewährleisten, ohne jedoch «fishing
B. AG und über Bankbeziehungen (inkl. Berechti­
expeditions» zuzulassen.23 Gemäss BVGer
gungen oder Bevollmächtigungen) aller beteiligten
sind unter anderem die Informationen zu den
Personen bei der Bank K. und/oder der Bank O.
auf die A. AG und die B. AG lautenden Konten
voraussichtlich nicht erheblich zur Besteue­
Mit Schlussverfügung vom 21. Februar 2014 befand
rung von C. und der D.24 Das BGer befand
die ESTV, dass der niederländischen Steuerbehör­
die von der niederländischen Steuerbehörde
de betreffend die schweizerischen Gesellschaften
dargelegten Vermutungen hingegen für ge­
A. AG und B. AG sowie betreffend C. und die D.
nügend konkret, da sie sich auf ihr vorliegen­
Amtshilfe zu leisten sei und listete die zu übermit­
de Bankunterlagen stützten. Es müsse in
telnden Informationen einzeln auf.
solchen Situationen dem ersuchenden Staat
möglich sein, seine Vermutungen zu verifi­
Die gegen die Schlussverfügung erhobene Be­
zieren. Aus Sicht des BGers ist auch die Iden­
schwerde sämtlicher Betroffenen hiess das BVGer
tität der Bevollmächtigten ein wesentliches
gut. Die ESTV zog das Urteil ans BGer weiter, wel­
Element bei der Überprüfung der Geldflüsse.
ches das Urteil des BVGer aufhob und die Schluss­
verfügung der ESTV bestätigte. Nachstehend wer­
Der Entscheid zeigt, dass das Argument, eine In­
den die zwei wesentlichsten Punkte der Erwägun­
formation sei voraussichtlich nicht erheblich min­
gen des BVGer und des BGers kurz dargelegt:
destens vom BGer nur mit grosser Zurückhaltung
–
Unzulässige spontane Amtshilfe bzgl.
gehört wird und dass insbesondere Angaben zu
nicht betroffener Personen. Das BVGer
Unternehmen, welche den betroffenen Steuer­
erklärte das niederländische Amtshilfeersu­
pflichtigen nahe stehen, als tendenziell relevant
chen in Bezug auf die A. AG und die B. AG als
betrachtet werden.
unzulässig, da aus dem Kontext des Ersu­
chens hervorgehe, dass es um die Erhebung
der niederländischen Steuern von C. und der
c)
Amtshilfe an Frankreich
D. gehe. Die Übermittlung von Informatio­
20
21
23
24
25
nen betreffend die A. AG und die B. AG würde
In einem weiteren Entscheid25 hat das BGer eben­
als unzulässige spontane Amtshilfe qualifi­
falls eine amtshilfefreundlichere Haltung betreffend
zieren, da diese vom Gesuch nicht betroffen
die voraussichtliche Erheblichkeit von Informatio­
seien.21 Das BGer hingegen ist der Ansicht,
nen vertreten als die Vorinstanz. Dabei ging es um
VGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014. Zu gewissen Argumenten des BVGer nahm das BGer nicht Stellung, weshalb diese hier ebenfalls
B
weggelassen werden.
Vgl. Art. 4 und 3 StAHiG.
Vgl. E. 3.2 des Entscheids.
Vgl. auch Argumentation betr. spontane Amtshilfe hiervor.
BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015.

Steuer Update 2016 Internationale Steuern
31
die Frage, ob das Amtshilfeersuchen der französi­
der Rückkehr in die Schweiz, sei von der Verord­
schen Steuerbehörden genügend belegt sei. Diese
nung nicht erfasst, weshalb die Umzugskosten
machten geltend, ein französisches Ehepaar mit
beim Beschwerdeführer als nicht abzugsfähige
schweizerischem Steuerdomizil habe in Frankreich
­L ebenshaltungskosten zu betrachten seien. Damit
einen steuerlich relevanten Wohnsitz. Sie legten
nimmt
dar, dass sich das Paar überwiegend in Frankreich
Schweizer Steuerpflichtigen in Kauf.
das
BGer
eine
Schlechterstellung
von
aufhalte, dort seinen Lebensmittelpunkt habe und
der Ehemann in leitender Funktion für französische
Gesellschaften tätig sei. Während das BVGer die
Vermutungen eines französischen Steuerdomizils
6
Abzüge von Unterhaltsbeiträgen im
internationalen Verhältnis
des Paares als nicht genügend ­b elegt und damit die
ersuchten Auskünfte als nicht «voraussichtlich er­
Im Entscheid vom 26. Juni 201527 hat sich das BGer
heblich» einstufte, erachtete das BGer die Darle­
mit der Frage befasst, wie die Abzugsfähigkeit von
gungen der französischen S
­ teuerbehörden als ge­
Unterhaltsbeiträgen (Alimente) im internationalen
nügend und stimmte der Amtshilfe zu.
Verhältnis zu handhaben ist.
A ist in der Geschäftsleitung einer Bank tätig. Er
5
Keine «umgekehrte» Anwendung der
lebt von seiner Frau getrennt und hat ihr gemäss
Expatriates-Verordnung
Trennungsvereinbarung einen festen Betrag von
CHF 234 000 sowie 27 % des Bruttoertrags aller
Das BGer hatte im Januar 2015 folgenden Sachver­
variablen Einkünfte (Boni, Mitarbeiterbeteiligun­
halt betreffend «Schweizer» Expatriates zu prü­
gen etc.) zu bezahlen. Explizit ausgenommen vom
fen.26
Anwendungsbereich der Trennungsvereinbarung
sind Verwaltungsratshonorare, welche A aus der
Der steuerpflichtige A hat von Dezember 2008 bis
Schweiz und aus Italien bezieht. A ist in der
November 2010 in den USA gearbeitet. Als er im
Schweiz unbeschränkt und in Italien aufgrund sei­
November 2010 wieder in die Schweiz zurückge­
ner dortigen Tätigkeit als Verwaltungsrat be­
kehrt ist, hat seine neue Arbeitgeberin die Umzugs­
schränkt steuerpflichtig.
kosten in der Höhe von CHF 12 000 übernommen
und als «Transferguthaben» bei den unregelmässi­
Für das Kalenderjahr 2010 hat der Steuerkommis­
gen Leistungen auf As Lohnausweis ausgewiesen.
sär eine höhere Einschätzung vorgenommen, als A
Das kantonale Steueramt hat in seiner Veran­
in seiner Steuererklärung deklariert hat. Dies wur­
lagungsverfügung für das Steuerjahr 2010 das
de damit begründet, dass die Unterhaltsbeiträge
«Transferguthaben» als steuerbares Einkommen
lediglich nach Massgabe des im Inland steuerbaren
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt.
Nettoeinkommensanteils zum Abzug zuzulassen
Dagegen hat A Beschwerde bis zum BGer geführt.
seien, während der Rest der Unterhaltsbeiträge ins
Ausland auszuscheiden sei.
In seiner Beschwerde hat A geltend gemacht, die
von seiner Arbeitgeberin getragenen Umzugskos­
Im Entscheid des BGer wird festgehalten, dass kein
ten seien gleich zu behandeln, wie dies bei Expatri­
Grund ersichtlich sei, Sozialabzüge und Unterhalts­
ates der Fall ist, welche in die Schweiz ziehen, um
beiträge (für welche im Bundesgesetz über die
hier vorübergehend zu arbeiten. Sie seien deshalb
­direkte Bundessteuer eine Regelung zur internatio­
– entsprechend der Expatriates Verordnung des
nalen Zuteilung besteht) unterschiedlich zu behan­
Bundes – als besondere Berufsauslagen zu behan­
deln. Dabei spielt es gemäss des BGer Urteil keine
deln und zum Abzug vom steuerbaren Einkommen
Rolle, dass ein Teil des Unterhaltsbeitrags auf ei­
zuzulassen.
nem variablen Bestandteil beruht. Ebenfalls uner­
heblich war, ob die ausgeschiedenen Unterhaltsbei­
Das BGer stützte in seiner Argumentation die Vor­
träge im Ausland tatsächlich abzugsfähig waren.
instanz, die im Beschwerdeführer zwar einen Spe­
zialisten gesehen hat, der jedoch nicht wie voraus­
Folglich wurden die Unterhaltsbeiträge nach Mass­
gesetzt in die Schweiz entsendet worden war, um
gabe des in der Schweiz steuerpflichtigen Netto­
hier vorübergehend tätig zu sein. Eine «umgekehr­
einkommens im Verhältnis zum gesamten Netto­
te» Expatriates-Situation, also ein vorübergehen­
einkommen (nach Berücksichtigung der jeweiligen
der Arbeitsaufenthalt im Ausland mit anschliessen­
Sozial- und Unterhaltsabzüge) vorgenommen.
26
27
BGer 2C_592/2014 vom 15. Januar 2015.
Ger 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015.
B
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Steuer Update 2016 Internationale Steuern
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