Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint Comprehensive

Umsetzungsschritte
Reaktionen auf den JCPOA
Überblick über die Verpflichtungen nach dem JCPOA
Aufhebung der Sanktionen unter
dem neuen Joint Comprehensive
Plan of Action mit dem Iran
Nach 17 Tagen ununterbrochener Verhandlungen in Wien erreichten der Iran, die USA, die
EU und andere Verhandlungspartner am 14. Juli 2015, eine als »historisch« bezeichnete
Einigung im Hinblick auf das iranische Atomprogramm. Hauptverhandlungspartner waren
die P5+1 (in der EU als E3/EU+3 bezeichnet), die sich aus den fünf ständigen Mitgliedern des
UN-Sicherheitsrates (China, Frankreich, Russland, Vereinigtes Königreich, USA), Deutschland
sowie der Hohen Vertreterin der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik zusammensetzen.
Der gemeinsame umfassende Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) beinhaltet
einen langfristigen Plan zur Begrenzung iranischer Urananreicherung sowie damit verbundener nuklearer Tätigkeiten und sieht eine umfangreiche Überwachung dieser Tätigkeiten
durch die Internationale Atomenergiebehörde (International Atomic Energy Agency, IAEA) vor.
Im Gegenzug stellt er einen langfristigen Plan zur Aussetzung und Aufhebung nuklearbezogener Wirtschaftssanktionen der UN, der EU und der USA auf. Der JCPOA beinhaltet insofern
einerseits einen detaillierten Fahrplan für die P5+1 und verlangt andererseits eine Bestätigung der IAEA darüber, dass der Iran spezifische technische Vorgaben erfüllt.
Der JCPOA ist detailliert und komplex und die Lockerung von Sanktionen unterliegt sowohl
aufschiebenden als auch möglichen auflösenden Bedingungen (snap back). Die Aufhebung
oder Aussetzung von Sanktionen aufgrund des JCPOA vor Ende 2015 ist unwahrscheinlich.
Auch nach vollständiger Umsetzung des JCPOA wird eine beträchtliche Anzahl an Sanktionen, die dem Iran insbesondere durch die USA auferlegt wurden, fortbestehen. Die folgende
Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die geplanten Schritte der Sanktionsaufhebung
zu überblicken und zu ermitteln, welche Geschäftstätigkeiten im weiteren Verlauf unter dem
JCPOA zulässig werden.
I. Umsetzungsschritte
Der JCPOA sieht einen schrittweisen Umsetzungsplan vor, der unten in Abbildung 1
abgebildet ist.
Vor Aufhebung von Sanktionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1)Bestätigung des JCPOA durch den UN-Sicherheitsrat und Verabschiedung einer
Sicherheitsratsresolution,
2)Bestätigung des JCPOA durch den Iran,
3)Bestätigung der Sicherheitsratsresolution durch die EU,
4)Bestätigung durch den US-Kongresses binnen einer 82-Tagesfrist zur Prüfung und
Bestätigung oder Zurückweisung des JCPOA,
5)der JCPOA tritt 90 Tage nach Annahme der UN-Sicherheitsratsresolution, bei
entsprechender Vereinbarung früher, in Kraft,
6)Implementierung einer Reihe von im JCPOA vorgesehenen nuklearen Maßnahmen
durch den Iran (voraussichtliche Dauer von mehreren Monaten) und
7)Bestätigung der Implementierung durch einen Bericht der IAEA.
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Auf hebung der Sanktionen unter dem neuen Joint
Comprehensive Plan of Action mit dem Iran,
Juli 2015
1
Selbst wenn alle Bestätigungen und Zustimmungen kurzfristig erfolgen sollten, ist es unwahrscheinlich, dass Sanktionslockerungen bis Ende 2015 oder Anfang 2016 erfolgen. Die EU hat
nämlich die seit 2014 bestehende begrenzte Aussetzung bestimmter Sanktionen, die im
Nachgang des JCPOA auch durch die USA verlängert worden war, bereits jetzt bis zum
14. Januar 2016 verlängert. Hierhin könnte ein Indiz dafür liegen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Sanktionslockerung gemäß dem JCPOA erfolgen wird. Nähere Informationen zu der derzeit bestehenden begrenzten Sanktionsaussetzung finden Sie in unseren
Client Briefings vom 22. Juli 2014 und vom 27. November 2014.
Abbildung 1: Voraussichtlicher Umsetzungszeitplan für des JCPOA
Bestätigung durch
UN-Sicherheitsrat
10 Jahre
90 Tage
Finalisation Day
Juli 2015
8 Jahre
Adoption Day
(vsl. Okt. 2015)
Implementation Day
IAEA und Iran
unterschreiben
Fahrplan am
14. Juli 2015
JCPOA–Parteien
bereiten die
Umsetzung des
JCPOA vor
Übermittlung an
den US-Kongress
Frist für
Versuch zur
Überstimmung
des Vetos des
U.S.-Präsidenten
durch qualifizierte
Mehrheit
82 Tage
Frist für
den Kongress,
um Beschluss
zu erlassen
Transition Day Termination Day
(vsl. Ende 2015 oder Anfang 2016) (vsl. 2023 oder 2024) (vsl. 2025 oder 2026)
IAEA bestätigt
die Umsetzung
der im JCPOA
vorgesehenen
nuklearen Maßnahmen durch
den Iran und
begutachtet abschließend frühere
militärische Dimension des iranischen
Atomprogramms
Oder früher, falls
IAEA die Friedlichkeit der
nuklearen
Tätigkeiten
bestätigen sollte
UN hebt Resolution
vom Annahmetag
auf und ist nicht
mehr mit
iranischen
Atomfragen befasst
Aufhebung der
meisten EU
Sanktionen
Aufhebung der
restlichen
EU-Nuklearsanktionen
Aufhebung/
Änderung der
US-Nuklearsanktionen
II. Reaktionen auf den JCPOA
In ihrer ersten Reaktion lobten die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und der iranische Außenminister Javad Zarif den JCPOA als „eine
ausgewogene Vereinbarung, die die Interessen aller Seiten respektiert“. Chinas Außenminister Wang
Yi bezeichnete die Vereinbarung ebenfalls als ein „win-win“ für alle Seiten.
Während der Verhandlungen wiederholte der oberste Führer des Irans, Ayatollah Ali
Khamenei, seine „roten Linien“, dankte aber nach der Verkündung des JCPOA dem
iranischen Verhandlungsteam und drückte seine Hoffnung aus, dass der JCPOA den Druck
auf den Iran mildern werde. Obwohl der Ayatollah die Vereinbarung nicht bestätigt hat,
scheint diese erste Reaktion Zustimmung zu signalisieren. Das ist insoweit bemerkenswert,
als dass der JCPOA die Rahmenvereinbarung vom 2. April 2015 umsetzt und nicht unbedingt
Ayatollah Khameneis „roten Linien“ entspricht (so erfolgt zum Beispiel keine sofortige
Aufhebung der Sanktionen).
Die Reaktionen aus den USA fielen dagegen unterschiedlich aus. Einige Republikaner
äußerten Kritik an der Vereinbarung, die von kompletter Zurückweisung bis „Skepsis“
reichte. Auch taten einige republikanische Präsidentschaftskandidaten ihre Unterstützung
des israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu kund, der den JCPOA unmittelbar
nach dessen Veröffentlichung verurteilte.
Die mangelnde Unterstützung durch die republikanische Partei ist nicht unerheblich, da
diese derzeit die Mehrheit im US-Kongress hat. Gemäß dem kürzlich erlassenen US-Gesetz
über das Iraner Atomabkommen (Iran Nuclear Agreement Act von 2015) müssen beide Kammern
des Kongresses den JCPOA binnen 60 Tagen prüfen und binnen weiterer zwölf Tage einen
Beschluss zu dessen Annahme oder Ablehnung fassen. Im Falle der Ablehnung des JCPOA
kann der Präsident ein Veto gegen den Beschluss des Kongresses einlegen, das dieser dann
wiederum binnen 10 Tagen mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit beider Kongresskammern nach Einlegung des Vetos überstimmen könnte.
2
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Auf hebung der Sanktionen unter dem neuen Joint
Comprehensive Plan of Action mit dem Iran,
Juli 2015
In Anbetracht der politischen Realitäten hat Präsident Obama bereits angekündigt, gegen
jeden den JCPOA ablehnenden Beschluss des Kongresses sein Veto einzulegen, und
signalisierte dem Kongress damit, dass ein ablehnender Beschluss nur bei Stützung durch
eine Zweidrittelmehrheit tatsächlich zu einer Ablehnung des JCPOA durch die USA führen
wird. Das Erreichen einer Zweidrittelmehrheit gegen den JCPOA dürfte allerdings schwierig
werden. Präsident Obama bemüht sich zudem, die Unterstützung der US-Bürger für das
Abkommen zu gewinnen.
In der EU ist die Frage des JCPOA viel weniger problematisch als in den USA oder im Iran. Es
ist zu erwarten, dass die EU-Institutionen die Sanktionen wie vorgesehen aufheben werden,
wenn der JCPOA erfolgreich umgesetzt wird.
III. Überblick über die Verpflichtungen nach dem JCPOA
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Konditionen und Verpflichtungen unter
dem JCPOA. Die EU und die USA haben sich darauf verständigt, Leitlinien zum JCPOA
herauszugeben. Bis zur Veröffentlichung dieses Client Briefings haben die EU und die USA
allerdings noch keine genaueren Leitlinien vorgelegt, wie die Verpflichtungen umzusetzen
und auszulegen sind.
Sanktionslockerungen nach dem JCPOA
A. Sanktionslockerungen auf UN-Ebene
Nach Abschluss der Verhandlungen zum JCPOA werden die Parteien des JCPOA dem UNSicherheitsrat einen Resolutionsvorschlag vorlegen, in dem eine schnelle Umsetzung des
JCPOA befürwortet wird. Nach dieser neuen Resolution sollen die folgenden Resolutionen des
UN-Sicherheitsrates zum Implementation Day aufgehoben werden: 1696(2006); 1737 (2006);
1747 (2007); 1803 (2008); 1835 (2008); 1929 (2010); 2224 (2015).
Diese Resolutionen des Sicherheitsrates sind im Wesentlichen darauf gerichtet, die
Urananreicherung des Irans und andere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die zur
Entwicklung von Kernwaffen beitragen könnten, zu stoppen. Darüber hinaus sehen sie
Maßnahmen zur Einfrierung der Vermögenswerte bestimmter Personen, Organisationen und
Einrichtungen vor, die mit dem iranischen Atomwaffenprogramm und den ballistische
Flugkörper betreffenden Programmen in Verbindung stehen.
B. Sanktionslockerungen auf EU-Ebene
Der JCPOA sieht vor, dass die EU ab dem sogenannten Implementation Day die Regelungen
der Verordnung (EU) 267/2012 und des Beschluss 2014/413/GASP aufhebt, die nuklearbezogene
Wirtschafts- und Finanzsanktionen enthalten (s. Annex II zum JCPOA).
Diese Sanktionslockerungen werden die meisten Sanktionen und restriktiven Maßnahmen
in folgenden Sektoren und Wirtschaftszweigen umfassen:
• Kapitaltransfers zwischen natürlichen und juristischen EU-Personen (einschließlich
Finanzinstituten) und natürlichen und juristischen iranischen Personen (einschließlich
Finanzinstituten) ohne vorherige Genehmigung oder Meldepflicht,
• Bankgeschäfte, einschließlich des Aufbaus neuer Korrespondenzbankbeziehungen sowie
der Einrichtung neuer Zweigstellen und der Gründung von Tochtergesellschaften
iranischer Banken auf dem Gebiet von EU-Mitgliedstaaten,
• Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen,
• Finanzhilfen für Handel mit dem Iran (Ausfuhrkredite, Bürgschaften oder
Versicherungen),
• Transaktionen mit staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen,
• Einfuhr und Beförderung von iranischem Öl, Erdgas, Erdölerzeugnissen und
petrochemischen Produkten,
• Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologien für die Öl-, Erdgas- und
petrochemische Industrie,
• Investitionen in die Öl-, Erdgas- und petrochemische Industrie,
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Auf hebung der Sanktionen unter dem neuen Joint
Comprehensive Plan of Action mit dem Iran,
Juli 2015
3
• Ausfuhr wesentlicher Marineausrüstung und Marinetechnologie,
• Konstruktion und Bau von Frachtschiffen und Öltankern,
• Zugang iranischer Frachtflüge zu EU-Flughäfen,
• Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten und
• Lieferung iranischer Banknoten und Münzen.
Die im JCPOA vorgesehenen Sanktionslockerungen auf EU-Ebene sehen auch eine Streichung
bestimmter Personen, Einrichtungen und Regierungsorganisationen von den Sanktionslisten
vor. Durch diese Streichungen werden (1.) alle zur Zeit noch eingefrorenen Vermögenswerte
freigegeben werden und (2.) die betreffenden Personen in die EU einreisen oder durch die EU
reisen dürfen. Wie bereits erläutert, werden jedoch nicht alle Sanktionen und Beschränkungen aufgehoben.
C. Sanktionslockerungen der USA
Der JCPOA sieht vor, dass die USA ab dem sogenannten Implementation Day alle in Annex II
zum JCPOA aufgeführten nuklearbezogenen US-Sanktionen (vgl. Zusammenfassung unten)
nicht mehr anwenden (und aussetzen). Sie werden jedoch nicht formell vom US-Kongress
aufgehoben, sondern von Präsident Obama kraft seines Amtes ausgesetzt werden. Bei den
betroffenen Sanktionen handelt es sich vor allem um extraterritoriale Sanktionen, die von
der US-Regierung als secondary sanctions bezeichnet werden und für Nicht-US-Personen gelten.
Ein großer Teil der extraterritorialen US-Sanktionen in den folgenden Sektoren wäre dann
nicht mehr auf Geschäfte nichtamerikanischer natürliche oder juristische Personen mit dem
Iran, der iranischen Regierung oder sanktionierten iranischen Personen anwendbar:
• Finanz- und Bankensektor,
• Versicherungsindustrie,
• Öl-, Erdgas- und petrochemische Industrie,
• Schifffahrt, Schiffsbau und Häfen,
• Gold und andere Edelmetalle,
• Software und Metalle,
• Automobilindustrie und
• bestimmte nuklearbezogene Tätigkeiten.
Für US-Personen werden diese Sanktionen jedoch weiterhin gelten. Die genannten Arten von
Transaktionen werden US-Personen daher weiterhin verboten sein, wenn nicht das Office of
Foreign Asset Control (OFAC) entsprechende Genehmigungen erteilt. Insoweit könnten
insbesondere Nicht-US-Personen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von US- Personen
stehen, Genehmigungen des OFAC erhalten – sofern an den jeweiligen Transaktionen mit
dem Iran keine US-Personen beteiligt sind (insbesondere auch nicht durch Förderung oder
Billigung). Art und Umfang der möglichen OFAC-Genehmigungen hat die US-Regierung
bislang noch nicht näher präzisiert.
Nach dem JCPOA werden außerdem bestimmte natürliche und juristische Personen von den
US-Sanktionslisten gestrichen. Viele Personen werden jedoch nur von den Sanktionslisten der
secondary sanctions gestrichen werden und verbleiben damit auf der primären USSanktionsliste der Specially Designated Nationals List (SDN-list). US-Personen wird es daher
weiterhin verboten sein, mit diesen natürlichen oder juristischen Personen Geschäfte zu
machen.
Weiterhin grundsätzlich verboten bleiben sollen Dienstleistungen von US-Personen für
natürliche oder juristische Personen im Iran. Dementsprechend wird es auch USKorrespondenzbanken nach wie vor verboten sein, nicht durch das OFAC genehmigte
US-Dollar-Transaktionen mit Iran-Bezug abzuwickeln. Darüber hinaus werden sie auch
weiterhin verpflichtet sein, alle Vermögenswerte SDN-gelisteter Personen einzufrieren.
Die USA werden auch US-Personen Genehmigungen für die folgenden, derzeit verbotenen
Tätigkeiten erteilen: (1.) Für den Verkauf von Passagierflugzeugen und damit
4
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Auf hebung der Sanktionen unter dem neuen Joint
Comprehensive Plan of Action mit dem Iran,
Juli 2015
zusammenhängender Teile an den Iran; und (2.) für die Einfuhr iranischer Teppiche und
Nahrungsmittel in die USA. Insoweit ist zu beachten, dass diese Genehmigungen nicht für
Transaktionen gelten werden, an denen eine SDN-gelistete Person beteiligt ist oder die im
Übrigen gegen geltendes US-Recht verstoßen.
D. Snap back von Sanktionen
Der JCPOA sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor, in dem die Parteien die Nichterfüllung
von Verpflichtungen unter dem JCPOA geltend machen können. Wenn dieses nicht zur Beilegung des Streits führt, sollen die bisherigen Sanktionen wieder in Kraft treten (sog. snap back).
Wenn eine Partei der Ansicht ist, eine andere Partei komme ihren Verpflichtungen unter
dem JCPOA nicht nach, kann die betroffene Partei eine gemeinsame Kommission (Joint
Commission) anrufen, die sich aus Vertretern der E3/EU+3 und dem Iran zusammensetzt.
Wenn die Joint Commission den Streit nicht binnen 15 Tagen beigelegen kann, kann er
an den Außenminister der betroffenen Partei und/oder zu einem Beirat (Advisory Board)
verwiesen werden, der aus zwei von den Streitparteien benannten Personen sowie einer
dritten, unabhängigen Person besteht. Der gesamte Prozess soll 35 Tage dauern. Wenn der
Streit dann noch immer nicht beigelegt ist, und die betroffene Partei der Auffassung ist, es
handele sich um erhebliche Nichterfüllung, kann diese Partei ganz oder teilweise aufhören,
ihren Verpflichtungen nach dem JCPOA nachzukommen, und/oder dem UN-Sicherheitsrat die
erhebliche Nichterfüllung anzeigen. Auf eine solche Anzeige hin hat der UN-Sicherheitsrat
darüber abzustimmen, ob die Sanktionslockerungen aufrecht erhalten werden sollen. Wenn
der Sicherheitsrat nicht binnen 30 Tagen eine dahingehende Resolution annimmt, werden die
Vorschriften der alten UN-Sicherheitsrats-Resolutionen wieder eingeführt.
Außerhalb dieses Streitbeilegungsmechanismus haben sich die EU und die USA („im Einklang
mit den jeweiligen Rollen des Präsidenten und des Kongresses“) verpflichtet, keine
Sanktionen wieder aufleben zu lassen oder wieder zu verhängen, die nach dem JCPOA
aufgehoben oder ausgesetzt wurden. Die USA verpflichten sich im Einklang mit den
jeweiligen Rollen des Präsidenten und des Kongresses, keine neuen nuklearbezogenen
Sanktionen zu verhängen.
Fortgeltende Sanktionen
A. EU-Sanktionen
Während die Mehrzahl der EU-Sanktionen mit Wirkung zum Implementation Day
aufgehoben werden, wird eine Reihe von EU-Sanktionen – zumindest vorerst – bestehen
bleiben. Das gilt insbesondere in Bezug auf:
• die Listung bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen auf EUSanktionslisten (gemäß Anhang V, Abschnitt 20 JCPOA),
• die Bereitstellung spezialisierter Finanzdatendienste, einschließlich SWIFT (auch für die
Iranische Zentralbank und iranische Finanzinstitutionen),
• bestimmte Sanktionen im Bereich Verkehr,
• Maßnahmen in Bezug auf die Verbreitung von Atomwaffen, soweit Beschränkungen im
Zusammenhang mit ballistischen Raketen betroffen sind,
• Metalle,
• Software und
• Waffen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der exakte Zeitpunkt sowie die
Reichweite der Aufhebung der Metall- und Softwaresanktionen nicht ganz eindeutig ist. Der
JCPOA deutet darauf hin, dass die entsprechenden Sanktionen am Implementation Day (in
Bezug auf mit dem JCPOA vereinbare Tätigkeiten) geändert werden und schließlich am
Transition Day aufgehoben werden.
Die Aufhebung der EU-Sanktionsmaßnahmen würde am Transition Day wirksam werden,
das heißt – vorausgesetzt der JCPOA wird vollständig umgesetzt und bleibt in Kraft – im Jahr
2023 oder 2024. Am Transition Day sollen zudem weitere Einrichtungen und Personen von
der EU-Sanktionsliste gestrichen werden (s. Ziff. 20.2 und 20.3 des Anhangs V des JCPOA).
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Auf hebung der Sanktionen unter dem neuen Joint
Comprehensive Plan of Action mit dem Iran,
Juli 2015
5
Unserer Einschätzung nach wird sich insbesondere die Verzögerung der Möglichkeit zur
Erbringung bestimmter Finanzdatendienste, einschließlich SWIFT, für den zukünftigen
Geschäftsverkehr mit dem Iran als belastend erweisen.
Alle übrigen EU-Sanktionensvorschriften der Verordnung (EU) 267/2012 und des
Ratsbeschlusses 2010/413/CFSP sollen nach dem JCPOA am sogenannten UNSCR Termination
Day aufgehoben werden.
B. US-Sanktionen
Wie bereits erläutert, handelt es sich bei den aufzuhebenen US-Sanktionen fast ausschließlich um extraterritoriale Sanktionen, die sich in erster Linie auf Nicht-US-Personen auswirken. US-Personen werden im Wesentlichen auch weiterhin allen unter den extraterritorialen
US-Sanktionen aufgehobenen Verboten unterliegen. Es besteht eine breite Palette an für
US-Personen geltenden US-Sanktionen, die nach Auffassung der US-Regierung nicht im
Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm stehen. Dazu gehören etwa terrorismus-, raketen- und menschenrechtsbezogene Sanktionen. Diese sollen fortbestehen und am
Implementation Day nicht aufgehoben werden.
Grundsätzlich erlauben die nach dem JCPOA aufzuhebenden US-Sanktionen keine Transaktionen, an denen SDN-gelistete Personen beteiligt sind oder die sonstigen Verboten nach
US-Sanktionsrecht unterliegen. Zudem werden die betreffenden Sanktionen bis zum
Transition Day (im Jahr 2023 oder 2024) nur ausgesetzt, bleiben also formal bestehen. Es
ist daher davon auszugehen, dass die Sanktionen gegebenenfalls im Wege des oben beschriebenen sogenannten Snap back-Verfahrens sehr schnell wieder in Kraft gesetzt werden
könnten.
Verpflichtungen des Iran
Der JCPOA sieht hochtechnische und spezifische Beschränkungen des iranischen
Atomprogramms vor. Die Dauer dieser Beschränkungen variiert, einige Beschränkungen
sollen unbegrenzt gelten. Die nachfolgende Tabelle fasst die wesentlichen Verpflichtungen
des Irans unter dem JCPOA zusammen:
Technische Anforderungen
8 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Undef.
Urananreicherung
Vernichtung bestimmter »überzähliger« Zentrifugen
und anreicherungsbezogener Infrastruktur
✔
Überführung der Urananreicherungsanlage Fordo in
ein Nuklear-, Wissenschafts- und Technologiezentrum
✔
Halten des Uran-Anreicherungsniveaus bei nicht
mehr als 3,67 %
✔
Beschränkung des Bestands an angereichertem Uran
auf nicht mehr als 300 kg
✔
Anreicherungsbezogene F&E Aktivitäten werden
ausschließlich in der Einrichtung in Natans
betrieben
✔
Aussetzung oder deutliche Begrenzung der Urananreicherung und Erhöhung der damit zusammenhängenden »Breakout-Zeit« auf circa ein Jahr
✔
Keine Verfolgung anreicherungsbezogener
Aktivitäten in der Einrichtung in Fordo
✔
Keine Herstellung von IR-6 und IR-8 Zentrifugen
✔
Schwerwasser-Forschungsreaktoren
Modernisierung des Arak Reaktors mit
Unterstützung der E3/EU+3 Arbeitsgruppe
✔
Nutzung des Arak Reaktors ausschließlich für
friedliche Forschungszwecke sowie für medizinische
und industrielle Zwecke
✔
Keine Nutzung des Arak Reaktors zur Herstellung
waffenfähigen Plutoniums
✔
Keine Vergrößerung des Schwerwasserbestandes oder
Bau weiterer Schwerwasserreaktoren
6
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
✔
Auf hebung der Sanktionen unter dem neuen Joint
Comprehensive Plan of Action mit dem Iran,
Juli 2015
Technische Anforderungen
8 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Undef.
Brennelemente
Ausfuhr sämtlicher abgebrannter Brennelemente
aller gegenwärtigen und zukünftigen Kernreaktoren
✔
Keine Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Wiederaufbereitung von Brennelementen (mit
begrenzten und abschließend aufgezählten
Ausnahmen)
✔
IAEA Überwachung
Langfristige IAEA-Präsenz im Iran
✔
Überwachung der Produktion von Uranerzkonzentrat
in sämtlichen Konzentratfabriken
✔
Überwachung der Produktion, Montage und
Lagerung von Zentrifugen
Zugang und Einsatz moderner Technologien zur
Überwachung aller wesentlichen Elemente des
Nuklearprogramms
✔
✔
IV. Unser Sanktionsteam für Iran
Unser Sanktionsteam für Iran wird die weitere Entwicklung weiterhin eingehend verfolgen
und Sie über alle wesentlichen Entwicklungen hinsichtlich Sanktionen und anderen
Handelsangelegenheiten informieren. Bei Fragen stehen Ihnen Ihre Relationship-Partner und
unser Sanktionsteam für Iran jederzeit gern zur Verfügung.
Berlin
Dr. Hans-Joachim Priess
T +49 30 20 28 37 59
E [email protected]
Dr. Roland M. Stein
T +49 30 20 28 37 60
E [email protected]
Wien
Dr. Stephen Denk
T +43 1 515 15 124
E [email protected]
New York
Anahita Thoms
T +1 212 50 88 808
E [email protected]
freshfields.com
Diese Dokumentation wird zur Verfügung gestellt von der international tätigen Rechtsanwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP (eine Limited Liability Partnership nach dem
Recht von England und Wales, UK LLP) und ihren weltweiten Niederlassungen und assoziierten Partnerkanzleien, die unter dem Namen Freshfields Bruckhaus Deringer in mehreren
Jurisdiktionen tätig sind, sowie der Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP. In der Information werden diese Kanzleien und Einheiten zusammengefasst als »Freshfields« bezeichnet.
Weitere regulatorische Informationen finden Sie unter www.freshfields.com/support/legalnotice.
Die UK LLP hat Niederlassungen und assoziierte Partnerkanzleien in Bahrain, Belgien, China, Deutschland, England, Frankreich, Hongkong, Italien, Japan, den Niederlanden, Österreich,
Russland, Singapur, Spanien, Vietnam und in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP unterhält Niederlassungen in New York City und
Washington DC.
Diese Dokumentation dient der allgemeinen Information und ist nicht als umfassende Darstellung gedacht. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
© Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Juli 2015, 03704