Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Stand 08.06.2015 Lfd. Nr. Behörde und Privatperson Offenlage vom 30.03. – 30.04.2015 Schreiben vom 1 Landratsamt Tuttlingen 04.05.2015 2 Privatpersonen 01.04.2015 3 Landratsamt Tuttlingen 03.06.2015 Seite 1 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. 1 Behörde Anregungen / Stellungnahmen Landratsamt Tuttlingen Wir bitten, bei der weiteren Planung die nachfolgende Stellungnahme zu den Voraussetzungen der Ergänzungssatzung sowie die Stellungnahmen des Landwirtschaftsamtes, des Amts für Brandund Katastrophenschutz, des Wasserwirtschaftsamts, des Naturschutzes und des Straßenbaus zu berücksichtigen. Voraussetzungen der Ergänzungssatzung: Die Aufstellung einer Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung ist möglich für einzelne Außenbereichsgrundstücke, wenn die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs die einzubeziehenden Flächen prägt. Die eingezogenen Flächen grenzen an bauliche genutzte Bereiche eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an. Dabei ist nicht zu verlangen, dass ein homogenes Gebiet vorliegt, auch Gebiete mit gemischter Nutzungsstruktur wie Dorf- und Mischgebiete können die erforderliche Prägung bewirken. Wie die gesetzliche Definition des Dorfgebiets zeigt, ist auch ein Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen grundsätzlich möglich, so verträgt sich ein Wohnen grundsätzlich auch mit einer landwirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarer Nähe. Aus der vorgelegten Begründung wird noch nicht hinreichend deutlich, dass sich aus der Prägung der Maßstab für die Art und das Maß der baulichen Nutzung der einbezogenen Flächen ableiten lässt. Wir halten diese Prägung allerdings hier für gegeben, bitten aber noch darum, dies noch näher, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Stellungnahmen, in der Begründung auszuführen. Landwirtschaftsamt: Der Einbezug der Emminger Flurstücke Nr. 2228 und 2229 in den Innenbereich auf Basis einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Bahnhofstraße 100 78532 Tuttlingen 04.05.2015 Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Die Begründung wurde entsprechend ergänzt Wird stattgegeben Damit der Hof auch in einen Mischgebiet nicht in seiner Entwicklung bzw. Bestand eingeschränkt wird und mögliche Wird nicht stattgegeben Seite 2 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Behandlungs-/Beschlussvorschlag zur Realisierung eines Wohnhausneubaus auf dem Flurstück 2229 hat landwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen, da unmittelbar im Westen der einzubeziehenden Flurstücke die aktive Hofstelle des ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs Thorsten Gnirß liegt (Kirchbühlstr. 2/ Emminger Flurstücke Nr. 2226 + 2228). Wie auf dem zeichnerischen Plan zur Ergänzungssatzung erkennbar, befinden sich auf dem Emminger Flurstück Nr. 2228 teilweise landwirtschaftliche Bauwerke der vorab genannten, bestandsgeschützten Hofstelle (Güllegrube und Wohnwirtschaftsgebäude). Da das Flurstück Nr. 2228 nach den Daten des „Gemeinsamen Antrages 2014“ einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Grünland mit 0,16 ha) unterliegt sowie Teil der Hofstelle (Weg-/ Hoffläche ca. 0,03 ha) ist und auf dem Flurstück Nr. 2229 ebenfalls ein landwirtschaftlich geprägtes Wirtschaftsgebäude steht, halten wir anstelle der Ausweisung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO die Ausweisung eines Dorfgebietes gemäß § 5 BauNVO für erforderlich. Auch für die Zukunft kann eine Tierhaltung auf der Hofstelle Gnirß nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenso im Falle einer möglichen Verpachtung. Die neuen Grundstückseigentümer/ - nutzer des Flurstückes Nr. 2229 sind deshalb auf Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit dem nur 20 m entfernten Landwirtschaftsbetrieb hinzuweisen. Sie haben diese im Rahmen des Bestandsschutzes zu tolerieren und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen auf eigene Kosten bei einem Wohnhausbau herzustellen. Amt für Brand- und Katastrophenschutz: Am Überflurhydranten in der Kirchbühlstraße sind 1.600Liter/min. Löschwasser zur Verfügung zu Schutzmaßnahmen von den Eigentümer des Flurstücks Nr. 2229 gegenüber des Eigentümers des landwirtschaftlichen Betriebs geltend gemacht werden können wurde ein persönlich beschränkte Dienstbarkeit für das Grundstück sowie für künftige Eigentümer des Grundstückes von den Eigentümer des Flurstückes 2229 am 01.06.2015 notariell unterschrieben. Aus diesem Grund wird die Nutzung nicht geändert Dieser Punkt ist nicht Bestandteil des Beschlussantrag Wird zur Kenntnis Seite 3 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag stellen. Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wurde aber der Verwaltung der Gemeinde weitergeleitet. Die Prüfung hat ergeben, dass diese Wassermengen bereits am Überflurhydrant vorhanden sind genommen In der Begründung wurde festgeschrieben das ein künftiges Gebäude auf dem Flurstück 2228 sich in Größe und Versiegelung an das Gebäude auf dem Flurstück 2229 anpassen muss. Daher ist eine GRZ von 0,6 bei einem Mischgebiet nicht anzurechnen und die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Berücksichtigung von 490 m² ist richtig. In der Begründung wurde auch festgeschrieben, dass wenn doch aus irgendwelchen Gründen der mögliche Neubau auf dem Flurstück 2228 größer werden soll eine neue Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erstellt werden muss. Wird zur genommen Wasserwirtschaftsamt: Bodenschutz 1. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung Für das Bauvorhaben auf Flurstück 2229 wurde uns bereits eine Eingriffsbewertung (Bauvorhaben Costello) vorgelegt. Dort wurde eine Versiegelungsfläche von 220 m² berücksichtigt. Die überarbeitete Vorlage (11.3.2015) sieht nun eine Versiegelung auf diesem Flurstück von 245 m² vor. Für das Flurstück 2228 wird ein rechnersicher Flächenansatz von ebenfalls 245 m² angenommen. Daraus resultieren insgesamt 490 m², die nun für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung berücksichtigt werden. Dies ist eindeutig zu geringfügig angesetzt. Sogar bei Annahme einer GRZ von 0,4 (allgemeines Wohngebiet) würde sich ein höherer Flächenanteil (880 m²) ergeben. Wir halten nach wie vor daran fest, für die Eingriffsbewertung die Grundflächenzahl von 0,6 zugrunde zu legen. Dies ist der Flächenanteil eines Grundstücks, der überbaut werden darf. Daraus resultiert eine deutlich höhere anzunehmende Versiegelungsfläche (ca. 1.300 m²). Hiervon kann die bereits bestehende Bebauung in Abzug gebracht werden. Eine abweichende Unterschreitung der Fläche kann höchstens durch eine entsprechende Festlegung und plausible Darstellung von Baugrenzen erfolgen. 2. Kompensationsmaßnahmen Die vorgelegte Bilanzierung sieht nach wie vor die Kenntnis Seite 4 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen schutzgutübergreifende Ersatzmaßnahme auf Flurstück 1972 vor. Wenn diese Maßnahme nach Zustimmung des Naturschutzes zur Anrechnung kommen kann, bestehen unserseits grundsätzlich keine Einwände. Eine Anrechnung der Verbesserung der Grundwassergüte kann jedoch nicht wie angegeben mit 2 ÖP/m², sondern, da diese Flächen hinsichtlich der Bodenfunktion Sonderstandort naturnahe Vegetation keine hohe Funktionserfüllung aufweist, höchstens mit 1 ÖP/m² erfolgen. Dies wurde bisher noch nicht berücksichtigt. Wir bitten, die Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung entsprechend abzuändern. Da der ermittelte Ausgleichsbedarf darüber hinaus noch nicht ausreichen wird. Bitten wir auch schutzgutbezogene Ausgleichsmaßnahmen (Bodenmaßnahmen), die der Tabelle 3 der Ökokontoverordnung entnommen werden können, zu ermöglichen. Nach Einarbeitung unserer Vorgaben und Ergänzung der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz nehmen wir erneut Stellung. Naturschutz: Die Ergänzungssatzung legt für das Plangebiet ein Mischgebiet fest. Damit ist eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 möglich. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz berücksichtigt jedoch nicht die mögliche Bebauung von 60% (entspricht ca. 580 m²) der Fläche, sondern weißt lediglich ein Baufeld von 245 m² aus. Im Bauantrag für das Flst. 2229 wird die Zufahrt zum Neubau über das Grundstück Flst. 2228 geführt. Die ist in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz ebenfalls nicht berücksichtigt. Hier sind Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz, Satzung und konkreter Bauantrag aufeinander abzustimmen. Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Dies wurde in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung geändert, dadurch kommt es aber zu einen geringfügigen Defizit der nicht ausgeglichenen Ökopunkte. Da das Vorhaben im groben Sinne innerhalb einer bestehenden Bebauung stattfindet zur Innenentwicklung zählen kann ein solch geringes Defizit vertreten werden. Wird zur Kenntnis genommen aber nicht stattgegeben In der Begründung wurde festgeschrieben das ein künftiges Gebäude auf dem Flurstück 2228 sich in Größe und Versiegelung an das Gebäude auf dem Flurstück 2229 anpassen muss. Daher ist eine GRZ von 0,6 bei einem Mischgebiet nicht anzurechnen und die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung mit der Berücksichtigung von 490 m² ist richtig. In der Begründung wurde auch festgeschrieben, dass wenn doch aus irgendwelchen Gründen der mögliche Neubau auf dem Flurstück 2228 größer werden soll eine neue Eingriffs-/ Wird zur genommen Kenntnis Seite 5 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Behandlungs-/Beschlussvorschlag Sollte die Ergänzungssatzung an die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz angepasst werden sollte auch eine mögliche Zufahrt zum Gebäude auf Flst. 2228 berücksichtigt werden. Gemäß der Anlage 2 soll der vorhandene Apfelbaum erhalten bleiben. Die Sicherung des Baumes muss noch über eine entsprechende Festsetzung erfolgen. Um weitere Eingriffe in den vorhandenen Gehölzbestand zu vermeiden, ist dieser ebenfalls über eine entsprechende Festsetzung zu sichern. In der artenschutzrechtlichen Relevanzbetrachtung wird nur der Obstbaumbestand berücksichtigt. Um Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu vermeiden, sollte die Beseitigung der Bäume und Gehölze nur außerhalb der Vogelbrutzeit von Oktober bis Februar erfolgen. Straßenbau: Das Ergänzungssatzungsgebiet leigt links der K 5929 von NK 8018015 nach NK 8019002 bei ca. Station 1,980 bis 2,010 innerhalb der OD Emmingen. Die Erschließung erfolgt über die Witthostraße K 5929. Von den Grundstücken Flst. Nr. 2228 und 2229 darf kein Abwasser oder Oberflächenwasser der Kreisstraße und deren Entwässerungseinrichtungen zugeleitet werden. Wir weisen darauf hin, dass Aufgrabungen, Durchpressungen oder sonstige Veränderungen an der K 5929, insbesondere für die Verlegung von Verund Entsorgungsleitungen, nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Straßenbaubehörde/ Landkreis Tuttlingen vorgenommen werden dürfen. Es wird weiter darauf hin gewiesen, dass aufgrund der Zustimmung zum vorgelegten Bebauungsplan Ausgleichsbilanzierung erstellt werden muss. Beschlussantrag Der Apfelbaum wurde im zeichnerischen Teil und der Begründung festgeschrieben worden. Wird stattgegeben Dies wurde in der Begründung festgeschrieben. Wird stattgegeben Diese Punkte wurden in der Begründung festgeschrieben. Wird stattgegeben Seite 6 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Bei der Abrundungsatzung sind die Festsetzungen für die künftigen Gebäude aus dem nicht überplanten Innenbereich (Bebauung westlich der Flurstücke 2228 und 2229) übernommen. Eine Bebauung auf den hinteren Bereichen der Grundstücke ist bereits im Bestand zu finden. Die Bebauung von Wohnhäusern in der zweiten Reihe ist ebenfalls bereits in der näheren Umgebung im Bestand zu finden, beispielsweise südlich der Witthohstraße. Außerdem befindet sich die Baugrenze im Bereich des FNPs der 5. Fortschreibung somit ist ein Bebauung auch in der zweiten Reihe seit längeren in diesem Bereich durchaus städtebaulich möglich bzw. vorgesehen. Wird nicht stattgegeben keine Forderungen auf Schutzmaßnahmen wegen von der K 5929 ausgehenden und auf das Baugebiet einwirkenden Lärmimmissionen abgeleitet werden könne. 2 Privatpersonen Witthohstraße 78576 EmmingenLiptingen 01.04.2015 Die beabsichtigte Schaffung von Bau- und Planungsrecht auf den Teilflächen der Flurstücke Nr. 2228 sowie 2229, Gemarkung Emmingen, die nach Darstellung des aktuellen Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen im Außenbereich liegen, ist aus folgenden Gründen nicht mit der aktuellen Gesetzeslage des Baugesetzbuches vereinbar: 1. Das zu überplanende Flurstück Nr. 2229 grenzt direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Änderung Hinter Hofen“ an. Somit existiert geltendes Bau- und Planungsrecht. Dabei wurde für das Grundstück Witthohstraße 38 ein überbaubarer Bereich mittels einer Baugrenze festgelegt, mit der ganz klar die Bebauungstiefe parallel entlang der Witthohstraße städtebaulich definiert wird. Mit der geplanten Vergrößerung der Bauungsplantiefe auf Flurstücke Nr. 2228 wird unbegründet von diesem städtebaulichen Grundsatz abgewichen. In diesem Fall kann keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen werden. Vielmehr muss mit einer Erweiterung des Bebauungsplans das insofern notwendige städtebauliche vertretbare Planungsrecht geschaffen werden. Grundsätzlich wäre dieser Schritt nicht notwendig, würde sich die geplante Bebauungstiefe an die Nachbarbebauung halten. Seite 7 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Allerdings soll mit der „Aufstellung einer Abrundungssatzung“, eine Bebauung mit einem Wohnhaus in der zweiten Reihe ermöglicht werden, was städtebaulich nicht mit der angedachten Einbeziehungssatzung in Einklang zu bringen ist. 2. Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Dieses materielle Gebot wird mit dem dargelegten Entwurf missachtet, da der Vorgang der Einbeziehung von Teilflächen, die im Außenbereich liegen, eine Zersiedlung darstellt und somit die organische Siedlungsstruktur aufbricht. Als Beispiele für Verstöße von Anschlussbebauung gegen das Gebot der Erhaltung organischer Siedlungsstrukturen können städtebaulich unerwünschte, weil zersiedelnde Band- und Hinterlandbebauungen in Betracht kommen. Damit sind Bebauungen in der „zweiten Reihe“ gemeint. Und dieser Tatbestand wird mit der Planung geschaffen. Selbst der konkrete Einzelfall, der Neubau eines Wohnhauses, begründet diesen städtebaulichen Fehlgriff. Ein Umnutzung der vorhandenen Scheune oder ein Anbau an selbiger wäre durchaus möglich und entspricht dem Ziel der Innenentwicklung. Aus den oben genannten Gründen sind wir gegen die Einbeziehung von Teilflächen der Flurstücke Nr. 2228 und 2229 auf der Gemarkungen Emmingen und bitten um Berücksichtigung beim Abwägungsvorgang. Eine Zersiedlung wird durch die Abrundungssatzung im Bereich der Flurstücke 2228 und 2229 nicht stattfinden, da bereits auf der Höhe der Festgesetzen Baugrenze auf den Nachbargrundstücken Gebäude vorhanden sind. Außerdem hat sich der Siedlungskörper von Emmingen bereits nördlich der Abrundungssatzung mit einem Wohngebiet ebenso wie westlich weiterentwickelt. Eine Bebauung ist dieser Flurstücke ist bereits seit der 4. Fortschreibung des FNPs (rechtswirksam seit 2004) vorgesehen. Die Flurstücke 2228 und 2229 können wenn man sich den Siedlungskörper anschaut als Baulücken (Arrondierungsfläche) gesehen werden. Daher ist eine Bebauung dieser Flurstücke auch im Sinne der Bundes- und Landesregierung zu sehen, die die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung unterstützt. Wird nicht stattgegeben Seite 8 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. 3 Behörde Anregungen / Stellungnahmen Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Landratsamt Tuttlingen Wir bitten, bei der weiteren Planung die nachfolgenden Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts, des Naturschutzes sowie des Wasserwirtschaftsamts zu berücksichtigen. Landwirtschaft: Es wird auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes Tuttlingen vom 04.05.2015 verwiesen. Hier wurde dargestellt, dass es sich beim Emminger Flurstück Nr. 2228 um ein Flurstück mit landwirtschaftlichen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (Güllegrube und Wohnwirtschaftsgebäude) sowie landwirtschaftlicher Flächennutzung (Grünland mit Streuobst) der aktiven, bestandsgeschützten Hofstelle Gnirß handelt. Ebenso befindet sich auf dem Flurstück Nr. 2229 von Fr. Costello ein Wirtschaftsgebäude. Da von landwirtschaftlichen Hofstellen erhöhte Emissionen (Lärm, Geruch, Staub etc.) ausgehen, wurde die Ausweisung eines Dorfgebietes gemäß § 5 BauNVO anstelle der geplanten Ausweisung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO angeregt. In der uns erneut zur Stellungnahme vorgelegten Abrundungssatzung mit Stand vom 20.05.2015 finden die oben genannten landwirtschaftlichen Belange keine Berücksichtigung. Es wurde lediglich der Umweltbericht überarbeitet und angepasst. Schlussfolgerung: - Aus landwirtschaftlicher Sicht ist das Satzungsgebiet als Dorfgebiet entsprechend § 5 BauNVO auszuweisen. - Die Ausweisung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO wird seitens des Landwirtschaftsamtes nur mit getragen, wenn die Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde am 01.06.2015 notarielle von den Eigentümern unterschrieben, aus diesem Grund wird Nutzung nicht in Dorfgebiet geändert Wird zur genommen Bahnhofstraße 100 78532 Tuttlingen 03.06.2015 Kenntnis Seite 9 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Grundstückseigentümer/ - nutzer des Emminger Flurstückes Nr. 2229 etwaige Einwirkungen und Emissionen sowie die landwirtschaftliche Nutzung in der Umgebung ihres Bauplatzes dulden und auf Ersatzansprüche jeglicher Art gegenüber den Eigentümern/ Betreibern der Hofstelle verzichten. Diese Duldungspflicht ist über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dinglich zu sichern und auf Rechtsnachfolger zu übertragen. - Die Grundstückseigentümer des Flurstückes 2229 haben bei einem Wohnhausneubau ggf. Schutzmaßnahmen (wie Lärmschutzfenster etc.) auf eigene Kosten zu ergreifen. Naturschutz: Die mit Realisierung der Satzung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft können nicht voll ausgeglichen werde. Das Ausgleichsdefizit von ca. 10 % kann grade noch akzeptiert werden. Der Ausgleich kann nicht vollständig innerhalb des Plangebiets erfolgen. Die Durchführung des Ausgleichs außerhalb des Plangebietes ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Landratsamt zu sichern. Wie bereits der Gemeinde am 08.04.2015 mitgeteilt, ist für die beiden Abrundungssatzungen der Gemeinde jeweils ein getrennter Vertrag abzuschließen. Um Übersendung eines Vertragsentwurfs wird gebeten. Für den Vertrag muss auch der Lageplan des planexternen Ausgleichs (Anlage 4 zur Eingriffsbewertung) angepasst werden. Hier findet sich in der Ausarbeitung vom 20.05.2015 noch die falsche Quadratmeterangabe zur Ausgleichsfläche A, die der o.g. Satzung zugeordnet wird. Im Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Wird zur Kenntnis genommen Die Stellungnahme wurde der Gemeindeverwaltung entsprechend weitergeleitet zur Bearbeitung Wird stattgegeben Die Anlage 4 aus Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wurde entsprechend der Forderung geändert Wird stattgegeben Seite 10 Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Stand 08.06.2015 Lfd.Nr. Behörde Anregungen / Stellungnahmen Lageplan sind noch 430 m² angegeben, laut Bilanzierung sind für den Ausgleich jedoch 1060 m² erforderlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vertragsabschluss vor Satzungsbeschluss erfolgen muss. Wasserwirtschaftsamt: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung Das Defizit von ca. 1000 ÖP wird seitens des Bodenschutzes aufgrund der Begründung akzeptiert. Behandlungs-/Beschlussvorschlag Beschlussantrag Der Vertrag wurde vor Satzungsbeschluss unterzeichnet. Wird stattgegeben Wird zur Kenntnis genommen. Seite 11
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