Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine

Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB und
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Stand 08.06.2015
Lfd. Nr.
Behörde und Privatperson Offenlage vom 30.03. – 30.04.2015
Schreiben vom
1
Landratsamt Tuttlingen
04.05.2015
2
Privatpersonen
01.04.2015
3
Landratsamt Tuttlingen
03.06.2015
Seite 1
Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
1
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Landratsamt
Tuttlingen
Wir bitten, bei der weiteren Planung die nachfolgende Stellungnahme zu den Voraussetzungen
der Ergänzungssatzung sowie die Stellungnahmen
des Landwirtschaftsamtes, des Amts für Brandund Katastrophenschutz, des Wasserwirtschaftsamts, des Naturschutzes und des Straßenbaus zu
berücksichtigen.
Voraussetzungen der Ergänzungssatzung:
Die Aufstellung einer Einbeziehungs- und Ergänzungssatzung ist möglich für einzelne Außenbereichsgrundstücke, wenn die bauliche Nutzung des
angrenzenden Innenbereichs die einzubeziehenden Flächen prägt. Die eingezogenen Flächen
grenzen an bauliche genutzte Bereiche eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils an. Dabei ist
nicht zu verlangen, dass ein homogenes Gebiet
vorliegt, auch Gebiete mit gemischter Nutzungsstruktur wie Dorf- und Mischgebiete können die erforderliche Prägung bewirken. Wie die gesetzliche
Definition des Dorfgebiets zeigt, ist auch ein Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen
grundsätzlich möglich, so verträgt sich ein Wohnen
grundsätzlich auch mit einer landwirtschaftlichen
Nutzung in unmittelbarer Nähe. Aus der vorgelegten Begründung wird noch nicht hinreichend deutlich, dass sich aus der Prägung der Maßstab für
die Art und das Maß der baulichen Nutzung der
einbezogenen Flächen ableiten lässt. Wir halten
diese Prägung allerdings hier für gegeben, bitten
aber noch darum, dies noch näher, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Stellungnahmen, in der Begründung auszuführen.
Landwirtschaftsamt:
Der Einbezug der Emminger Flurstücke Nr. 2228
und 2229 in den Innenbereich auf Basis einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
04.05.2015
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt
Wird stattgegeben
Damit der Hof auch in einen Mischgebiet nicht
in seiner Entwicklung bzw. Bestand
eingeschränkt wird und mögliche
Wird nicht stattgegeben
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Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
zur Realisierung eines Wohnhausneubaus auf
dem Flurstück 2229 hat landwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen, da unmittelbar im Westen
der einzubeziehenden Flurstücke die aktive Hofstelle des ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs Thorsten Gnirß liegt (Kirchbühlstr.
2/ Emminger Flurstücke Nr. 2226 + 2228).
Wie auf dem zeichnerischen Plan zur Ergänzungssatzung erkennbar, befinden sich auf dem Emminger Flurstück Nr. 2228 teilweise landwirtschaftliche
Bauwerke der vorab genannten, bestandsgeschützten Hofstelle (Güllegrube und Wohnwirtschaftsgebäude). Da das Flurstück Nr. 2228 nach
den Daten des „Gemeinsamen Antrages 2014“ einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Grünland
mit 0,16 ha) unterliegt sowie Teil der Hofstelle
(Weg-/ Hoffläche ca. 0,03 ha) ist und auf dem
Flurstück Nr. 2229 ebenfalls ein landwirtschaftlich
geprägtes Wirtschaftsgebäude steht, halten wir
anstelle der Ausweisung eines Mischgebietes nach
§ 6 BauNVO die Ausweisung eines Dorfgebietes
gemäß § 5 BauNVO für erforderlich.
Auch für die Zukunft kann eine Tierhaltung auf der
Hofstelle Gnirß nicht ausgeschlossen werden. Dies
gilt ebenso im Falle einer möglichen Verpachtung.
Die neuen Grundstückseigentümer/ - nutzer des
Flurstückes Nr. 2229 sind deshalb auf Lärm-,
Staub- und Geruchsimmissionen im Zusammenhang mit dem nur 20 m entfernten Landwirtschaftsbetrieb hinzuweisen. Sie haben diese im
Rahmen des Bestandsschutzes zu tolerieren und
gegebenenfalls Schutzmaßnahmen auf eigene
Kosten bei einem Wohnhausbau herzustellen.
Amt für Brand- und Katastrophenschutz:
Am Überflurhydranten in der Kirchbühlstraße sind
1.600Liter/min. Löschwasser zur Verfügung zu
Schutzmaßnahmen von den Eigentümer des
Flurstücks Nr. 2229 gegenüber des
Eigentümers des landwirtschaftlichen Betriebs
geltend gemacht werden können wurde ein
persönlich beschränkte Dienstbarkeit für das
Grundstück sowie für künftige Eigentümer des
Grundstückes von den Eigentümer des
Flurstückes 2229 am 01.06.2015 notariell
unterschrieben.
Aus diesem Grund wird die Nutzung nicht
geändert
Dieser Punkt ist nicht Bestandteil des
Beschlussantrag
Wird
zur
Kenntnis
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Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
stellen.
Bebauungsplanverfahrens. Die Stellungnahme
wurde aber der Verwaltung der Gemeinde
weitergeleitet. Die Prüfung hat ergeben, dass
diese Wassermengen bereits am
Überflurhydrant vorhanden sind
genommen
In der Begründung wurde festgeschrieben das
ein künftiges Gebäude auf dem Flurstück 2228
sich in Größe und Versiegelung an das
Gebäude auf dem Flurstück 2229 anpassen
muss. Daher ist eine GRZ von 0,6 bei einem
Mischgebiet nicht anzurechnen und die
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung mit der
Berücksichtigung von 490 m² ist richtig. In der
Begründung wurde auch festgeschrieben, dass
wenn doch aus irgendwelchen Gründen der
mögliche Neubau auf dem Flurstück 2228
größer werden soll eine neue Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung erstellt werden muss.
Wird
zur
genommen
Wasserwirtschaftsamt:
Bodenschutz
1. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Für das Bauvorhaben auf Flurstück 2229 wurde
uns bereits eine Eingriffsbewertung (Bauvorhaben
Costello) vorgelegt. Dort wurde eine Versiegelungsfläche von 220 m² berücksichtigt. Die überarbeitete Vorlage (11.3.2015) sieht nun eine Versiegelung auf diesem Flurstück von 245 m² vor. Für
das Flurstück 2228 wird ein rechnersicher Flächenansatz von ebenfalls 245 m² angenommen.
Daraus resultieren insgesamt 490 m², die nun für
den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung berücksichtigt werden. Dies ist eindeutig zu geringfügig angesetzt. Sogar bei Annahme einer GRZ von
0,4 (allgemeines Wohngebiet) würde sich ein höherer Flächenanteil (880 m²) ergeben.
Wir halten nach wie vor daran fest, für die Eingriffsbewertung die Grundflächenzahl von 0,6 zugrunde zu legen. Dies ist der Flächenanteil eines
Grundstücks, der überbaut werden darf. Daraus
resultiert eine deutlich höhere anzunehmende Versiegelungsfläche (ca. 1.300 m²). Hiervon kann die
bereits bestehende Bebauung in Abzug gebracht
werden. Eine abweichende Unterschreitung der
Fläche kann höchstens durch eine entsprechende
Festlegung und plausible Darstellung von Baugrenzen erfolgen.
2. Kompensationsmaßnahmen
Die vorgelegte Bilanzierung sieht nach wie vor die
Kenntnis
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Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
schutzgutübergreifende Ersatzmaßnahme auf
Flurstück 1972 vor. Wenn diese Maßnahme nach
Zustimmung des Naturschutzes zur Anrechnung
kommen kann, bestehen unserseits grundsätzlich
keine Einwände.
Eine Anrechnung der Verbesserung der Grundwassergüte kann jedoch nicht wie angegeben mit
2 ÖP/m², sondern, da diese Flächen hinsichtlich
der Bodenfunktion Sonderstandort naturnahe Vegetation keine hohe Funktionserfüllung aufweist,
höchstens mit 1 ÖP/m² erfolgen. Dies wurde bisher
noch nicht berücksichtigt. Wir bitten, die Eingriffs-/
Ausgleichsbewertung entsprechend abzuändern.
Da der ermittelte Ausgleichsbedarf darüber hinaus
noch nicht ausreichen wird. Bitten wir auch
schutzgutbezogene Ausgleichsmaßnahmen (Bodenmaßnahmen), die der Tabelle 3 der Ökokontoverordnung entnommen werden können, zu ermöglichen.
Nach Einarbeitung unserer Vorgaben und Ergänzung der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz nehmen wir
erneut Stellung.
Naturschutz:
Die Ergänzungssatzung legt für das Plangebiet ein
Mischgebiet fest. Damit ist eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 möglich. Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz berücksichtigt jedoch nicht
die mögliche Bebauung von 60% (entspricht ca.
580 m²) der Fläche, sondern weißt lediglich ein
Baufeld von 245 m² aus.
Im Bauantrag für das Flst. 2229 wird die Zufahrt
zum Neubau über das Grundstück Flst. 2228 geführt. Die ist in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
ebenfalls nicht berücksichtigt.
Hier sind Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz, Satzung und
konkreter Bauantrag aufeinander abzustimmen.
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Dies wurde in der Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung geändert, dadurch
kommt es aber zu einen geringfügigen Defizit
der nicht ausgeglichenen Ökopunkte. Da das
Vorhaben im groben Sinne innerhalb einer
bestehenden Bebauung stattfindet zur
Innenentwicklung zählen kann ein solch
geringes Defizit vertreten werden.
Wird
zur
Kenntnis
genommen aber nicht
stattgegeben
In der Begründung wurde festgeschrieben das
ein künftiges Gebäude auf dem Flurstück 2228
sich in Größe und Versiegelung an das
Gebäude auf dem Flurstück 2229 anpassen
muss. Daher ist eine GRZ von 0,6 bei einem
Mischgebiet nicht anzurechnen und die
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung mit der
Berücksichtigung von 490 m² ist richtig. In der
Begründung wurde auch festgeschrieben, dass
wenn doch aus irgendwelchen Gründen der
mögliche Neubau auf dem Flurstück 2228
größer werden soll eine neue Eingriffs-/
Wird
zur
genommen
Kenntnis
Seite 5
Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
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Stand 08.06.2015
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Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Sollte die Ergänzungssatzung an die Eingriffs-/
Ausgleichsbilanz angepasst werden sollte auch eine mögliche Zufahrt zum Gebäude auf Flst. 2228
berücksichtigt werden.
Gemäß der Anlage 2 soll der vorhandene Apfelbaum erhalten bleiben. Die Sicherung des Baumes
muss noch über eine entsprechende Festsetzung
erfolgen.
Um weitere Eingriffe in den vorhandenen Gehölzbestand zu vermeiden, ist dieser ebenfalls über eine entsprechende Festsetzung zu sichern.
In der artenschutzrechtlichen Relevanzbetrachtung
wird nur der Obstbaumbestand berücksichtigt. Um
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu vermeiden, sollte die Beseitigung
der Bäume und Gehölze nur außerhalb der Vogelbrutzeit von Oktober bis Februar erfolgen.
Straßenbau:
Das Ergänzungssatzungsgebiet leigt links der K
5929 von NK 8018015 nach NK 8019002 bei ca.
Station 1,980 bis 2,010 innerhalb der OD Emmingen. Die Erschließung erfolgt über die Witthostraße K 5929.
Von den Grundstücken Flst. Nr. 2228 und 2229
darf kein Abwasser oder Oberflächenwasser der
Kreisstraße und deren Entwässerungseinrichtungen zugeleitet werden.
Wir weisen darauf hin, dass Aufgrabungen, Durchpressungen oder sonstige Veränderungen an der
K 5929, insbesondere für die Verlegung von Verund Entsorgungsleitungen, nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Straßenbaubehörde/ Landkreis Tuttlingen vorgenommen werden
dürfen.
Es wird weiter darauf hin gewiesen, dass aufgrund
der Zustimmung zum vorgelegten Bebauungsplan
Ausgleichsbilanzierung erstellt werden muss.
Beschlussantrag
Der Apfelbaum wurde im zeichnerischen Teil
und der Begründung festgeschrieben worden.
Wird stattgegeben
Dies wurde in der Begründung
festgeschrieben.
Wird stattgegeben
Diese Punkte wurden in der Begründung
festgeschrieben.
Wird stattgegeben
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Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Bei der Abrundungsatzung sind die
Festsetzungen für die künftigen Gebäude aus
dem nicht überplanten Innenbereich
(Bebauung westlich der Flurstücke 2228 und
2229) übernommen. Eine Bebauung auf den
hinteren Bereichen der Grundstücke ist bereits
im Bestand zu finden. Die Bebauung von
Wohnhäusern in der zweiten Reihe ist
ebenfalls bereits in der näheren Umgebung im
Bestand zu finden, beispielsweise südlich der
Witthohstraße. Außerdem befindet sich die
Baugrenze im Bereich des FNPs der 5.
Fortschreibung somit ist ein Bebauung auch in
der zweiten Reihe seit längeren in diesem
Bereich durchaus städtebaulich möglich bzw.
vorgesehen.
Wird nicht stattgegeben
keine Forderungen auf Schutzmaßnahmen wegen
von der K 5929 ausgehenden und auf das Baugebiet einwirkenden Lärmimmissionen abgeleitet
werden könne.
2
Privatpersonen
Witthohstraße
78576 EmmingenLiptingen
01.04.2015
Die beabsichtigte Schaffung von Bau- und
Planungsrecht auf den Teilflächen der Flurstücke
Nr. 2228 sowie 2229, Gemarkung Emmingen, die
nach Darstellung des aktuellen
Flächennutzungsplans der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen im
Außenbereich liegen, ist aus folgenden Gründen
nicht mit der aktuellen Gesetzeslage des
Baugesetzbuches vereinbar:
1. Das zu überplanende Flurstück Nr. 2229 grenzt
direkt an den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „1. Änderung Hinter Hofen“ an.
Somit existiert geltendes Bau- und Planungsrecht.
Dabei wurde für das Grundstück Witthohstraße 38
ein überbaubarer Bereich mittels einer Baugrenze
festgelegt, mit der ganz klar die Bebauungstiefe
parallel entlang der Witthohstraße städtebaulich
definiert wird. Mit der geplanten Vergrößerung der
Bauungsplantiefe auf Flurstücke Nr. 2228 wird
unbegründet von diesem städtebaulichen
Grundsatz abgewichen. In diesem Fall kann keine
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen
werden. Vielmehr muss mit einer Erweiterung des
Bebauungsplans das insofern notwendige
städtebauliche vertretbare Planungsrecht
geschaffen werden. Grundsätzlich wäre dieser
Schritt nicht notwendig, würde sich die geplante
Bebauungstiefe an die Nachbarbebauung halten.
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Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Allerdings soll mit der „Aufstellung einer
Abrundungssatzung“, eine Bebauung mit einem
Wohnhaus in der zweiten Reihe ermöglicht
werden, was städtebaulich nicht mit der
angedachten Einbeziehungssatzung in Einklang zu
bringen ist.
2. Voraussetzung für die Aufstellung einer
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB ist, dass sie mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (§ 34
Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Dieses materielle Gebot wird
mit dem dargelegten Entwurf missachtet, da der
Vorgang der Einbeziehung von Teilflächen, die im
Außenbereich liegen, eine Zersiedlung darstellt
und somit die organische Siedlungsstruktur
aufbricht. Als Beispiele für Verstöße von
Anschlussbebauung gegen das Gebot der
Erhaltung organischer Siedlungsstrukturen können
städtebaulich unerwünschte, weil zersiedelnde
Band- und Hinterlandbebauungen in Betracht
kommen. Damit sind Bebauungen in der „zweiten
Reihe“ gemeint. Und dieser Tatbestand wird mit
der Planung geschaffen. Selbst der konkrete
Einzelfall, der Neubau eines Wohnhauses,
begründet diesen städtebaulichen Fehlgriff. Ein
Umnutzung der vorhandenen Scheune oder ein
Anbau an selbiger wäre durchaus möglich und
entspricht dem Ziel der Innenentwicklung.
Aus den oben genannten Gründen sind wir gegen
die Einbeziehung von Teilflächen der Flurstücke
Nr. 2228 und 2229 auf der Gemarkungen
Emmingen und bitten um Berücksichtigung beim
Abwägungsvorgang.
Eine Zersiedlung wird durch die
Abrundungssatzung im Bereich der Flurstücke
2228 und 2229 nicht stattfinden, da bereits auf
der Höhe der Festgesetzen Baugrenze auf den
Nachbargrundstücken Gebäude vorhanden
sind. Außerdem hat sich der Siedlungskörper
von Emmingen bereits nördlich der
Abrundungssatzung mit einem Wohngebiet
ebenso wie westlich weiterentwickelt. Eine
Bebauung ist dieser Flurstücke ist bereits seit
der 4. Fortschreibung des FNPs
(rechtswirksam seit 2004) vorgesehen.
Die Flurstücke 2228 und 2229 können wenn
man sich den Siedlungskörper anschaut als
Baulücken (Arrondierungsfläche) gesehen
werden. Daher ist eine Bebauung dieser
Flurstücke auch im Sinne der Bundes- und
Landesregierung zu sehen, die die
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung
unterstützt.
Wird nicht stattgegeben
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Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
3
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Landratsamt
Tuttlingen
Wir bitten, bei der weiteren Planung die
nachfolgenden Stellungnahmen des
Landwirtschaftsamts, des Naturschutzes sowie
des Wasserwirtschaftsamts zu berücksichtigen.
Landwirtschaft:
Es wird auf die Stellungnahme des
Landwirtschaftsamtes Tuttlingen vom 04.05.2015
verwiesen. Hier wurde dargestellt, dass es sich
beim Emminger Flurstück Nr. 2228 um ein
Flurstück mit landwirtschaftlichen Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen (Güllegrube und
Wohnwirtschaftsgebäude) sowie
landwirtschaftlicher Flächennutzung (Grünland mit
Streuobst) der aktiven, bestandsgeschützten
Hofstelle Gnirß handelt. Ebenso befindet sich auf
dem Flurstück Nr. 2229 von Fr. Costello ein
Wirtschaftsgebäude. Da von landwirtschaftlichen
Hofstellen erhöhte Emissionen (Lärm, Geruch,
Staub etc.) ausgehen, wurde die Ausweisung
eines Dorfgebietes gemäß § 5 BauNVO anstelle
der geplanten Ausweisung eines Mischgebietes
nach § 6 BauNVO angeregt.
In der uns erneut zur Stellungnahme vorgelegten
Abrundungssatzung mit Stand vom 20.05.2015
finden die oben genannten landwirtschaftlichen
Belange keine Berücksichtigung. Es wurde
lediglich der Umweltbericht überarbeitet und
angepasst.
Schlussfolgerung:
- Aus landwirtschaftlicher Sicht ist das
Satzungsgebiet als Dorfgebiet entsprechend § 5
BauNVO auszuweisen.
- Die Ausweisung eines Mischgebietes nach § 6
BauNVO wird seitens des Landwirtschaftsamtes
nur mit getragen, wenn die
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit
wurde am 01.06.2015 notarielle von den
Eigentümern unterschrieben, aus diesem
Grund wird Nutzung nicht in Dorfgebiet
geändert
Wird
zur
genommen
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
03.06.2015
Kenntnis
Seite 9
Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Grundstückseigentümer/ - nutzer des Emminger
Flurstückes Nr. 2229 etwaige Einwirkungen und
Emissionen sowie die landwirtschaftliche Nutzung
in der Umgebung ihres Bauplatzes dulden und auf
Ersatzansprüche jeglicher Art gegenüber den
Eigentümern/ Betreibern der Hofstelle verzichten.
Diese Duldungspflicht ist über die Bestellung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dinglich
zu sichern und auf Rechtsnachfolger zu
übertragen.
- Die Grundstückseigentümer des Flurstückes
2229 haben bei einem Wohnhausneubau ggf.
Schutzmaßnahmen (wie Lärmschutzfenster etc.)
auf eigene Kosten zu ergreifen.
Naturschutz:
Die mit Realisierung der Satzung verbundenen
Eingriffe in Natur und Landschaft können nicht voll
ausgeglichen werde. Das Ausgleichsdefizit von ca.
10 % kann grade noch akzeptiert werden.
Der Ausgleich kann nicht vollständig innerhalb des
Plangebiets erfolgen. Die Durchführung des
Ausgleichs außerhalb des Plangebietes ist über
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der
Gemeinde und dem Landratsamt zu sichern. Wie
bereits der Gemeinde am 08.04.2015 mitgeteilt, ist
für die beiden Abrundungssatzungen der
Gemeinde jeweils ein getrennter Vertrag
abzuschließen.
Um Übersendung eines Vertragsentwurfs wird
gebeten. Für den Vertrag muss auch der Lageplan
des planexternen Ausgleichs (Anlage 4 zur
Eingriffsbewertung) angepasst werden. Hier findet
sich in der Ausarbeitung vom 20.05.2015 noch die
falsche Quadratmeterangabe zur Ausgleichsfläche
A, die der o.g. Satzung zugeordnet wird. Im
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Wird zur Kenntnis genommen
Die Stellungnahme wurde der
Gemeindeverwaltung entsprechend
weitergeleitet zur Bearbeitung
Wird stattgegeben
Die Anlage 4 aus Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung wurde entsprechend
der Forderung geändert
Wird stattgegeben
Seite 10
Abrundungssatzung für die Flurstücke 2228 und 2229 in Emmingen-Liptingen, OT Emmingen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
Und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Stand 08.06.2015
Lfd.Nr.
Behörde
Anregungen / Stellungnahmen
Lageplan sind noch 430 m² angegeben, laut
Bilanzierung sind für den Ausgleich jedoch 1060
m² erforderlich.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
Vertragsabschluss vor Satzungsbeschluss
erfolgen muss.
Wasserwirtschaftsamt:
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
Das Defizit von ca. 1000 ÖP wird seitens des
Bodenschutzes aufgrund der Begründung
akzeptiert.
Behandlungs-/Beschlussvorschlag
Beschlussantrag
Der Vertrag wurde vor Satzungsbeschluss
unterzeichnet.
Wird stattgegeben
Wird zur Kenntnis genommen.
Seite 11