Organisationseinheit: «Titel» «Vorname» «Nachname», «Nachgestellter_Titel» z.H. «zH» «Straße» «ON» «Postleitzahl» «Ort» «Land» Sachbearbeiter/in: E-Mail: Telefon: Fax: Geschäftszahl: Datum: BMG - II/A/4 (Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten) MMag. Wolfgang Heissenberger [email protected] +43 (1) 71100-4687 BMG-92740/0008-II/A/4/2015 11.11.2015 Ihr Zeichen: «EMailAdresse» Erlass, Untersuchungen nach der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen Sehr geehrte Damen und Herren! Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, mit 1. Jänner 2016 erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit Ihnen nachfolgenden Erlass zur Kenntnis zu bringen. I. Umstellung auf das neue Untersuchungsregime: Die in § 1 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Abstände von sechs und zwölf Wochen sind höchstzulässige Untersuchungsintervalle, so dass ab dem Inkrafttreten der Verordnung mit 1. Jänner 2016 – insbesondere zur Vermeidung von Untersuchungswellen im Rahmen der Umstellung der bisher tätigen Sexdienstleisterinnen/Sexdienstleister – die Bezirksverwaltungsbehörde in den ersten sechs Wochen nach Inkrafttreten auch kürzere Intervalle vorsehen kann. II. Angebot an Untersuchungsmöglichkeit: Im Zusammenhang mit den verlängerten Intervallen der amtsärztlichen Untersuchungen ist anzumerken, dass sowohl das Erfordernis der Eingangsuntersuchung als auch jenes der regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen für Personen, die sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche an anderen vornehmen, als Einschränkungen der im Verfassungsrang stehenden Erwerbsfreiheit nach Art. 6 des Radetzkystraße 2, 1031 Wien | http://www.bmg.gv.at | [email protected] | DVR: 2109254 | UID: ATU57161788 Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1988, anzusehen sind. Obgleich diese im Sinne der öffentlichen Gesundheit als gerechtfertigt anzusehen sind, ist hervorzuheben, dass – ungeachtet der Verlängerung des Untersuchungsintervalls – bei Bedarf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Untersuchung in angemessenen Abständen bestehen muss, wobei zumindest wöchentliche Termine ausreichend scheinen. III. Zusammenspiel der Verordnung und der Untersuchungen nach dem AIDS-Gesetz: Die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, genannten und im Abstand von sechs Wochen vorzunehmenden Kontrolluntersuchungen sind an jedem zweiten Termin gleichzeitig mit der in § 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl. Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, genannten mindestens in Abständen von drei Monaten vorzunehmenden Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion durchzuführen. IV. Aufklärung und Beratung: Die in § 1 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene medizinische Beratung hat jedenfalls durch die/den Amtsärztin/Amtsarzt zu erfolgen. Über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung nach Abs. 4 sowie über mögliche Ausstiegsszenarien nach Abs. 5 können auch andere Personen, z.B. eine/ein Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter informieren, die die entsprechenden Kenntnisse aufweisen. Im Falle einer längerdauernden Unterbrechung der Tätigkeit im Ausmaß von zumindest fünf Jahren wird davon ausgegangen, dass es sich bei Aufnahme der Tätigkeit wieder um eine Eingangsuntersuchung handelt, weshalb eine erneute Beratung und Information stattzufinden haben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Sprachbarrieren eine vom Bundesministerium für Frauen und Bildung erarbeitete Broschüre in bulgarischer, englischer, rumänischer, tschechischer und ungarischer Sprache zur Verfügung stellen. Ein konkreter Zeitpunkt dafür kann allerdings noch nicht genannt werden. Darüber hinaus ist in Aussicht genommen, diese Broschüre zukünftig auch in die Sprache Mandarin zu übersetzen. V. Laboruntersuchungen durch die AGES: Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), die für die Durchführung der Laboruntersuchungen heranzuziehen ist, hat zum Zweck der Übermittlung der Probenbegleitscheine und der Befunde elektronische Schnittstellen zur Anbindung bestehender Systeme entwickelt, welche den einschlägigen Anforderungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das BundesSeite 2 von 4 gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, und des Bundesgesetzes betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, entsprechen. Sofern eine Bezirksverwaltungsbehörde nicht über ein entsprechendes elektronisches Klientenverwaltungssystem verfügt, wird ein gleichwertiges System zur Datenübermittlung (MPEA = Medizinisches Probenerfassungssystem der AGES) zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang mit der unmittelbaren Umsetzung stehende Detailfragen mögen direkt mit der AGES – Geschäftsfeld Öffentliche Gesundheit geklärt werden. VI. Dokumentation und Ausweis: Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, ist nach § 2 der Verordnung im Fall des Freiseins von Geschlechtskrankheiten bei der Eingangsuntersuchung ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen. Wenn diese Personen nun den Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit wechseln und die Kontrolluntersuchung von einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt wird, ist nicht erneut ein Ausweis auszustellen, sondern das Ergebnis der Kontrolluntersuchung in den bereits ausgefolgten Ausweis einzutragen. Im Zuge der Ausstellung des Ausweises nach § 2 der Verordnung hat sich die Bezirksverwaltungsbehörde von der Identität der Person zu vergewissern, Kontaktdaten zu dokumentieren und diese darauf hinzuweisen, dass sie im Falle des Wechsels des Ortes der Ausübung ihrer Tätigkeit jene Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Eingangsuntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, nach § 4 Abs. 2 der Verordnung davon zu unterrichten hat. VII. Vorliegen positiver Befunde: Der Ausweis nach § 2 der Verordnung ist der/dem Sexdienstleisterin/Sexdienstleister erst nach Erhalt sämtlicher negativer Befunde auszustellen. Im Rahmen der Kontrolluntersuchung ist nach § 3 der Verordnung die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis zu bestätigen (und nicht das Ergebnis der Laboruntersuchung abzuwarten). Wenn das Ergebnis der Laboruntersuchung positiv sein sollte, ist mit der Person Kontakt aufzunehmen und die Abgabe des Ausweises anzuordnen. Zu diesem Zweck sind im Zuge der Ausstellung des Ausweises im Anschluss an die Eingangsuntersuchung oder – im Falle des Wechsels des Ortes der Ausübung der Tätigkeit – im Rahmen der Durchführung der Kontrolluntersuchung geeignet erscheinende Kontaktdaten (z.B. Handynummer) festzuhalten. Wenn diesem Auftrag nicht nachgekommen wird, liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, vor, welche mit Geldstrafe bis zu 70 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bedroht ist, wobei bei erschwerenden Umständen Arrest und Geldstrafen auch nebeneinander verhängt werden können. DarSeite 3 von 4 über hinaus darf in diesem Zusammenhang auf die Strafbestimmung des § 9 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes 1993 verwiesen werden. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, zur Anwendung. Abschließend darf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 16.4.1981, Zl IV 51.749/2 1/81, in Erinnerung gerufen werden, wonach für die gesundheitliche Überwachung von Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, keine Verwaltungsabgaben auferlegt werden dürfen. Es wird ersucht diesen Erlass den Bezirksverwaltungsbehörden weiterzuleiten und seine Einhaltung zu überwachen. Mit freundlichen Grüßen Für die Bundesministerin: Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Seite 4 von 4
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