Verordnung geändert wird

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Entwurf
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die StammdatenmeldungsVerordnung geändert wird
Aufgrund des § 74 Abs. 2 und 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen verordnet:
Die Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V, BGBl. II Nr. 474/2006, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 482/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in
Kraft.“
2. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
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Begründung
Allgemeiner Teil
Gemäß § 74 Abs. 2 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, haben Kreditinstitute der FMA
unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß
Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften
Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln.
Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich
anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des
Folgejahres zu erfolgen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß § 74 Abs. 6 BWG konkretisiert
die FMA mit der Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V die in § 74 Abs. 2 BWG normierten
Datenanforderungen betreffend die unternehmensbezogenen Stammdaten. Die gegenständliche Novelle
der STDM-V dient insbesondere der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der geänderten Anlage.
Zu Z 2 (Anlage):
Im Bereich der Meldung für Hauptanstalten (Neueröffnung bzw. Änderung) wurde zunächst die
Möglichkeit geschaffen, anzugeben, ob die Bankleitzahl (BLZ) zu deaktivieren ist. Neu zu melden ist der
auf konsolidierter Ebene verwendete Rechnungslegungsstandard (IFRS/UGB).
Hinsichtlich der Angabe der Funktion der Organe wurde nunmehr die bisher in den Ausweisrichtlinien
der OeNB geführte Liste in die Anlage zur Verordnung übernommen. Auf geschlechtsneutrale
Formulierungen wurde in der Novelle durchgehend geachtet.
Die bisherige Meldung für Finanzholdinggesellschaften wird im Hinblick auf die neuen
Unterscheidungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 adaptiert. Vom meldepflichtigen Institut ist
nunmehr zusätzlich die Art der Beziehung anzugeben, d.h. ob es sich bei dem ihm übergeordneten
Unternehmen um ein (EU-)Mutterinstitut, eine (EU-)Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte
(EU-)Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Drittland oder eine (gemischte)
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Drittland handelt.
Weiters werden die Meldungen zu den verwendeten Ansätzen betreffend Kreditrisiko sowie
Operationelles Risiko an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst und im Hinblick auf die
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um Meldungen zu den verwendeten Ansätzen bzw. Methoden betreffend
Marktrisiko und CVA-Risiko (Credit Valuation Adjustment Risk) erweitert. Nicht mehr anzugeben ist die
Anzahl der jeweils verwendeten Ratingmodelle. Die nunmehr umfassend aufgeschlüsselte Verwendung
der Risikoansätze in den Stammdaten soll die automatische Verarbeitung der von den Meldern gewählten
bzw. der Aufsicht genehmigten Methoden zur Bestimmung der Eigenmittelunterlegung gewährleisten.