1 von 2 Entwurf Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die StammdatenmeldungsVerordnung geändert wird Aufgrund des § 74 Abs. 2 und 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet: Die Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V, BGBl. II Nr. 474/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 482/2013, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ 2. Die Anlage lautet: (siehe Anlage) 2 von 2 Begründung Allgemeiner Teil Gemäß § 74 Abs. 2 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, haben Kreditinstitute der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung gemäß § 74 Abs. 6 BWG konkretisiert die FMA mit der Stammdatenmeldungs-Verordnung – STDM-V die in § 74 Abs. 2 BWG normierten Datenanforderungen betreffend die unternehmensbezogenen Stammdaten. Die gegenständliche Novelle der STDM-V dient insbesondere der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37. Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der geänderten Anlage. Zu Z 2 (Anlage): Im Bereich der Meldung für Hauptanstalten (Neueröffnung bzw. Änderung) wurde zunächst die Möglichkeit geschaffen, anzugeben, ob die Bankleitzahl (BLZ) zu deaktivieren ist. Neu zu melden ist der auf konsolidierter Ebene verwendete Rechnungslegungsstandard (IFRS/UGB). Hinsichtlich der Angabe der Funktion der Organe wurde nunmehr die bisher in den Ausweisrichtlinien der OeNB geführte Liste in die Anlage zur Verordnung übernommen. Auf geschlechtsneutrale Formulierungen wurde in der Novelle durchgehend geachtet. Die bisherige Meldung für Finanzholdinggesellschaften wird im Hinblick auf die neuen Unterscheidungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 adaptiert. Vom meldepflichtigen Institut ist nunmehr zusätzlich die Art der Beziehung anzugeben, d.h. ob es sich bei dem ihm übergeordneten Unternehmen um ein (EU-)Mutterinstitut, eine (EU-)Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte (EU-)Mutterfinanzholdinggesellschaft, ein Mutterinstitut in einem Drittland oder eine (gemischte) Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Drittland handelt. Weiters werden die Meldungen zu den verwendeten Ansätzen betreffend Kreditrisiko sowie Operationelles Risiko an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst und im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um Meldungen zu den verwendeten Ansätzen bzw. Methoden betreffend Marktrisiko und CVA-Risiko (Credit Valuation Adjustment Risk) erweitert. Nicht mehr anzugeben ist die Anzahl der jeweils verwendeten Ratingmodelle. Die nunmehr umfassend aufgeschlüsselte Verwendung der Risikoansätze in den Stammdaten soll die automatische Verarbeitung der von den Meldern gewählten bzw. der Aufsicht genehmigten Methoden zur Bestimmung der Eigenmittelunterlegung gewährleisten.
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