Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Pachten – Bundesverfassungsgericht weist Vorlage des Finanzgerichts zu diesem Thema als unzulässig zurück [20.04.2016] Von: Heike Schwab Das Finanzgericht Hamburg hielt die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Im Einzelnen begründeten die Richter ihre Auffassung damit, dass dies sowohl mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als auch mit dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar sei und im Übrigen auch ein rechtfertigender Grund fehle. Entsprechend hat das Finanzgericht diese Vorschriften im Frühjahr 2012 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (FG Hamburg 1. Senat, Vorlagebeschluss vom 29.02.2012, 1 K 138/10). Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden und die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg als unzulässig eingestuft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12 - Rn. (1-39). Somit bleibt es bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Pachten. Die Finanzamts-Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag waren aufgrund des Vorlagebeschlusses beim Bundesverfassungsgericht nach § 165 AO vorläufig. Es ist davon auszugehen, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk zeitnah wegfällt. Einige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu ähnlichen Hinzurechnungssachverhalten hatten eine Entscheidung bis zur Klärung des Vorlagebeschlusses ausgesetzt. Hier ist davon auszugehen, dass diese Verfahren in absehbarer Zeit wieder aufgenommen und entschieden werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erscheint es allerdings eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein Finanzgericht einzelne Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung erneut als verfassungswidrig ansieht. 1/1
© Copyright 2025 ExpyDoc