Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuld

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Pachten – Bundesverfassungsgericht weist Vorlage des Finanzgerichts zu diesem
Thema als unzulässig zurück
[20.04.2016]
Von: Heike Schwab
Das Finanzgericht Hamburg hielt die Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Grundgesetzes für verfassungswidrig. Im Einzelnen begründeten die Richter ihre Auffassung damit, dass dies sowohl mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
als auch mit dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht
vereinbar sei und im Übrigen auch ein rechtfertigender Grund fehle. Entsprechend hat
das Finanzgericht diese Vorschriften im Frühjahr 2012 dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vorgelegt (FG Hamburg 1. Senat, Vorlagebeschluss vom 29.02.2012, 1 K
138/10).
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden und die Vorlage des Finanzgerichts
Hamburg als unzulässig eingestuft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12 - Rn. (1-39). Somit bleibt es bei der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung von Schuldzinsen, Mieten und Pachten.
Die Finanzamts-Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag waren aufgrund des Vorlagebeschlusses beim Bundesverfassungsgericht nach § 165 AO vorläufig. Es ist davon
auszugehen, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk zeitnah wegfällt. Einige Verfahren vor
dem Bundesfinanzhof zu ähnlichen Hinzurechnungssachverhalten hatten eine Entscheidung bis zur Klärung des Vorlagebeschlusses ausgesetzt. Hier ist davon auszugehen,
dass diese Verfahren in absehbarer Zeit wieder aufgenommen und entschieden werden.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erscheint es allerdings eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein Finanzgericht einzelne Vorschriften zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung erneut als verfassungswidrig
ansieht.
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