in eigener Sache - Bundesbeauftragter für den Datenschutz

Datenschutz kompakt
4. Januar 2016
diesmal:
in eigener Sache
Die BfDI jetzt als eigenständige oberste Bundesbehörde
Seit Gründung der BfDI im Jahr 1978 war die Behörde beim Bundesministerium des Innern (BMI) eingerichtet,
die Beschäftigten der Dienststelle waren solche des BMI. Die BfDI unterlag zudem der Rechtsaufsicht der
Bundesregierung und der Dienstaufsicht des BMI.
Weder die bisherige Aufsicht noch die Einrichtung beim BMI wurden den europarechtlichen Anforderungen
gerecht: Das geltende Europäische Datenschutzrecht verlangt die Einrichtung „völlig unabhängiger“
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Der europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen präzisiert,
was darunter zu verstehen ist. Demnach müssen die Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben ohne jede äußere
Einflussnahme wahrnehmen können. Sie müssen bereits dem Anschein einer Einflussnahme entzogen sein, die
ihre Entscheidungen steuern könnte. Mit diesen strengen Anforderungen war weder eine Rechts- oder
Dienstaufsicht durch die Exekutive noch die Einrichtung bei einer Stelle der Exekutive vereinbar.
Der deutsche Gesetzgeber war deshalb gehalten, durch Änderung des BDSG die europarechtlichen
Anforderungen umzusetzen. Diesem Auftrag ist der Deutsche Bundestag mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung
des Bundesdatenschutzgesetzes – Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch
Errichtung einer obersten Bundesbehörde“ nachgekommen, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Was ist neu ab dem 1. Januar 2016 und was bleibt?
Seit dem 1. Januar 2016 ist die BfDI eine eigenständige oberste Bundesbehörde. Sie steht damit in der
Verwaltungshierarchie auf Augenhöhe mit anderen obersten Bundesbehörden. Am ehesten ähnelt ihre Stellung
der des Bundesrechnungshofs, da beide eine von der Regierung unabhängige Kontrollinstanz sind.
Konsequenterweise hat der Gesetzgeber die Rechtsaufsicht der Bundesregierung ebenso gestrichen wie die
Dienstaufsicht des BMI. Die Beschäftigten der Dienststelle der BfDI sind dieser unmittelbar zugeordnet und
gehören nicht mehr zum BMI. Die BfDI wird auch künftig als vom Deutschen Bundestag gewählte Amtsinhaberin
in ihrer Amtsausübung dem Parlament verantwortlich sein. Sowohl die BfDI als auch ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter stehen dem Parlament und seinen Ausschüssen bereits in allen Fragen des Datenschutzes und der
Informationsfreiheit beratend zur Verfügung. Umgekehrt ist es der Deutsche Bundestag, der immer wieder die
Impulse der BfDI zur Verbesserung des Datenschutzes und zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes
aufgreift und in seine legislative Arbeit einfließen lässt.
Selbstverständlich werden die Entscheidungen der BfDI auch in Zukunft durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit
überprüft werden können.
Neu ist zudem die Stellvertreterregelung. Die BfDI wird künftig durch den Leitenden Beamten vertreten, wenn sie
an der Ausübung ihres Amtes verhindert, ihr Amtsverhältnis endet und sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte
verpflichtet ist. Mit dieser Regelung wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen.
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Der Dienstsitz ist wie bisher Bonn. Das Verbindungsbüro in Berlin bleibt bestehen. Auch die im BDSG bisher
geregelten Aufgaben und Befugnissen der BfDI gelten unverändert fort.
Was ist zu tun?
Die Errichtung einer neuen obersten Bundesbehörde ist zunächst mit einem nicht unerheblichen
organisatorischen Aufwand verbunden. So wird die BfDI künftig eine Reihe von Aufgaben übernehmen, die
bislang das BMI durchgeführt hat. Dies reicht von der eigenständigen Verhandlung der Haushaltsansätze über
die Errichtung einer eigenen Personalverwaltung, der Übernahme zahlreicher Services für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bis zur Wahl eines eigenen Personalrates und anderer Interessenvertretungen.
Wie geht es weiter?
Die Datenschutzbehörden in Deutschland und Europa stehen in den kommenden Jahren vor großen
Herausforderungen. Die Digitalisierung unseres Alltags, die allgegenwärtige Datenverarbeitung, die massive
Profilbildung im Internet oder der Umfang der staatlichen Überwachung bringen nicht nur für das Leben der
Bürgerinnen und Bürger einschneidende Veränderungen mit sich. Sie stellen zwangsläufig auch die
Datenschutzbehörden vor neue Aufgaben.
Die jetzt zum 1. Januar 2016 eingetretene Änderung der Rechtsstellung der BfDI allein genügt daher nicht, um
den kommenden Aufgaben gerecht zu werden. Eine Datenschutzbehörde kann nur dann im umfassenden Sinne
unabhängig agieren, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch ausreichend ausgestattet ist. Dies hat der
Deutsche Bundestag erfreulicherweise erkannt. Mit dem Nachtragshaushalt 2015 wurden die unmittelbar
notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für die verwaltungsorganisatorische Ausgliederung
aus dem BMI geschaffen. Im Bundeshaushalt 2016 wurde schließlich auch dafür gesorgt, dass die BfDI durch
einen deutlichen Stellenzuwachs ihren Weg in die Selbständigkeit gestärkt antreten kann.
Dies kann allerdings nur ein erster Schritt sein, um den kommenden Herausforderungen an den Datenschutz
begegnen zu können. Vor allem mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung – die im Jahre 2018 ihre Gültigkeit
erlangen wird – werden weitere Aufgaben auf die BfDI und die Datenschutzbehörden der Länder zukommen
(siehe „Datenschutz kompakt“ vom 7. September 2015), so dass in den kommenden Jahren eine weitere
Stärkung der unabhängigen Datenschutzkontrolle erfolgen muss.
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