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MinR Bertram Raum
Referatsleiter bei der
Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Referat III
Sozial- und Gesundheitswesen,
Beschäftigtendatenschutz
3. Bayerischer Tag der Telemedizin
am 25. März 2015 - Erlangen
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Eid des Hippokrates von Kos
Ich schwöre bei Apollon dem Arzt und bei Asklepios, Hygieia und Panakeia sowie unter Anrufung aller
Götter und Göttinnen als Zeugen, dass ich nach Kräften und gemäß meinem Urteil diesen Eid und diesen
Vertrag erfüllen werde:
Denjenigen, der mich diese Kunst gelehrt hat, werde ich meinen Eltern gleichstellen und das Leben mit ihm
teilen; falls es nötig ist, werde ich ihn mitversorgen. Seine männlichen Nachkommen werde ich wie meine
Brüder achten und sie ohne Honorar und ohne Vertrag diese Kunst lehren, wenn sie sie erlernen wollen.
Mit Unterricht, Vorlesungen und allen übrigen Aspekten der Ausbildung werde ich meine eigenen Söhne,
die Söhne meines Lehrers und diejenigen Schüler versorgen, die nach ärztlichem Brauch den Vertrag
unterschrieben und den Eid abgelegt haben, aber sonst niemanden.
Die diätetischen Maßnahmen werde ich nach Kräften und gemäß meinem Urteil zum Nutzen der Kranken
einsetzen, Schädigung und Unrecht aber ausschließen.
Ich werde niemandem, nicht einmal auf ausdrückliches Verlangen, ein tödliches Medikament geben, und ich
werde auch keinen entsprechenden Rat erteilen; ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel
aushändigen.
Lauter und gewissenhaft werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren.
Auf keinen Fall werde ich Blasensteinkranke operieren, sondern ich werde hier den Handwerkschirurgen
Platz machen, die darin erfahren sind.
In wieviele Häuser ich auch kommen werde, zum Nutzen der Kranken will ich eintreten und mich von jedem
vorsätzlichen Unrecht und jeder anderen Sittenlosigkeit fernhalten, auch von sexuellen Handlungen mit
Frauen und Männern, sowohl Freien als auch Sklaven.
Über alles, was ich während oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre und
das man nicht nach draußen tragen darf, werde ich schweigen und es geheimhalten.
Wenn ich diesen meinen Eid erfülle und ihn nicht antaste, so möge ich mein Leben und meine Kunst
genießen, gerühmt bei allen Menschen für alle Zeiten; wenn ich ihn aber übertrete und meineidig werde,
dann soll das Gegenteil davon geschehen.
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(Muster-)Berufsordnung
für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997*
§9
Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch
über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen.
Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von
der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit
gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes
einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den
Patienten darüber unterrichten.
* in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel
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Strafgesetzbuch
§ 203
Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte
Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,
Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder
Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-,
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. …Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen …
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen
Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
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Nutzung von eServices
(eHealth-Anwendungen)
• Soziale Netzwerken (insbes. Facebook)
• Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
• Elektronische Gesundheits- bzw. Patientenakte
• Apps für mobile Endgeräte (Notebook, Tablet,
Handy)
• Wearables
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Vorteile der Nutzung von
eHealth-Anwendungen
• Verbesserung der Versorgungsqualität
• Verkürzung der Zeitspanne von
Behandlungen
• Reduktion der Kosten
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Rechtlicher Rahmen
der Nutzung von Apps
Der Rechtsrahmen ist trotz Regelungen im BDSG, SGB V, TKG
und TMG noch nicht ausreichend
konsistent.
(so auch Kühling. Klar, Datenschutz bei eHealth, DuD 2014,791)
In einzelnen Bundesländern – z.B. in NRW – sind
eigene Gesundheitsdatenschutzgesetze zu beachten !
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Nutzung von Apps
im Gesundheitsbereich
• von „Playern“ im Gesundheitsbereich
• von „Playern“ außerhalb des Gesundheitsbereichs beispielsweise
• “VitaDock“
(misst Blutdruck, Blutzucker, Temperatur, Gewicht und
übersendet die Daten an den behandelnden Arzt)
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Nutzung von Apps
im Gesundheitsbereich
• Arzt-Apps
• Apotheken-Apps
• Apps der gesetzl. Krankenkassen
• „Gesundheits-Apps“ (Fitness-Apps,
„MedMerker“ [Informationen für den Arztbesuch oder den Notfall])
• Apps über Geschäftsstellen
• Nutzung von WhatsApp
• Informations-Apps
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Nutzung von Apps
im Gesundheitsbereich
Feststellungen der
BfDI bei der
Nutzung von Apps
durch gesetzliche
Krankenkassen:
• Versicherte teilen
Gesundheitsdaten über
Apps an unterschiedliche Stellen mit
• Apps greifen auf andere Teile des mobilen
Geräts zu (Kontaktdaten, Fotos etc.)
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Nutzung von Apps
im Gesundheitsbereich
Feststellungen der
BfDI bei der
Nutzung von Apps
durch gesetzliche
Krankenkassen:
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• Rechtlich liegt eine Datenverarbeitung im
Auftrag i. S. v. § 80
SGB X vor, ohne dass
entsprechende Verträge abgeschlossen wurden.
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Gefahren aus dem Internet
aus: Gesundheit und Gesellschaft 3/2015, S. 19
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OH-Apps
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OH-Apps
Regionaler Anwendungsbereich
• Ein App-Anbieter mit Sitz/Niederlassung in Bonn erhebt mittels seiner App personenbezogene Daten:
Deutsches Datenschutzrecht findet Anwendung.
• Ein amerikanisches Unternehmen mit einer für die Datenverarbeitung relevanten Niederlassung in Irland (und nicht in
Deutschland) erhebt mittels seiner App personenbezogene Daten bei Bewohnern Deutschlands:
Irisches Datenschutzrecht findet Anwendung.
• Ein Unternehmen mit Sitz in China ohne weitere Niederlassung in Europa erhebt mittels einer App personenbezogene
Daten bei Bewohnern Deutschlands:
Deutsches Datenschutzrecht findet Anwendung.
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Europäische Entwicklung
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Gesundheitstelematik,
elektronische Gesundheitskarte
 Seit dem 1. Januar 2015 ist die Vorlage der elektronische Gesundheitskarte verpflichtend.
 Im Januar 2015 hat das BMG den Entwurf eines
sog. eHealth-Gesetz vorgelegt, mit dem der Ausbau der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen vorangetrieben werden soll.
 Im Deutschen Bundestag wird derzeit der
Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes beraten
(BT-Drs. 18/4096).
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Gesundheitstelematik,
elektronische Gesundheitskarte
Position der
Datenschutzaufsichtsbehörden
 Grundsätzlich unterstützen sowohl die BfDI als
auch die Landesdatenschutzbeauftragten die elektronische Gesundheitskarte und die Nutzung einer
Telematikinfrastruktur im Gesundheitsbereich.
 Entschließungen der 89. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 19.März 2015 zu den Entwürfen eines eHealthGesetzes und eines IT-Sicherheitsgesetzes.
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Entschließung der DSK
vom 19. März 2015
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Entschließung der DSK
vom 19. März 2015
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Nutzung sozialer Netzwerke
im Gesundheitsbereich
Feststellungen der BfDI
bei der Nutzung von
sozialen Netzwerken
durch gesetzliche
Krankenkassen:
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Nutzung sozialer Netzwerke
im Gesundheitsbereich
• Versicherte teilen Gesundheitsdaten (= „besondere Arten personenbezogener Daten“ i.S. von
§ 3 Absatz 9 BDSG) [weltweit] allen mit, die
sich die Seite der gesetzlichen Krankenkasse
ansehen
• Auf die in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Daten kann noch Jahre später zugegriffen werden – „das Netz vergisst nichts“!
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Nutzung sozialer Netzwerke
im Gesundheitsbereich
Die BfDI hat der gesetzl. Krankenkasse mitgeteilt:
• Rechtlich handelt es sich bei der Nutzung von sozialen Netzwerken um eine Datenverarbeitung im
Auftrag nach § 80 SGB X.
• Die Nutzung sozialer Netzwerke durch die GKV
erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzung des
§ 80 SGB X. So fehlt ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung, lediglich ein StandardFirmen-Vertrag lag vor. Die Kommunikationswege werden dem Sozialgeheimnis nicht gerecht.
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
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