Die Mit Sicherheit zum Ziel Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt Wer meldet was wie an wen? 09.07.2015 Grundlagen Mit Sicherheit zum Ziel VO (EU) 376/2014 • • • 09.07.2015 Änderung / Erweiterung der VO (EU) 996/2010 Anwendung ab 15. November 2015 Ausgenommen sind Luftfahrzeuge nach Annex II, hier gilt LuftVO §§ 5, 5b 2 Definitionen (1) Mit Sicherheit zum Ziel Störung (gem. VO (EU) 996/2010 Art. 2 Nr. 7): ein Ereignis außer einem Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte 09.07.2015 3 Definitionen (2) Mit Sicherheit zum Ziel Schwere Störung (gem. VO (EU) 996/2010 Art. 2 Nr. 16): eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand, die mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verbunden ist und die im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem abgeschaltet wird, eintritt 09.07.2015 4 Definitionen (3) Mit Sicherheit zum Ziel Unfall (gem. VO (EU) 996/2010 Art. 2 Nr. 1): ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das sich im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem abgeschaltet wird, ereignet, bei dem … 09.07.2015 5 Definitionen (4) Mit Sicherheit zum Ziel Unfall (Forts.) a) eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist durch • Anwesenheit an Bord des Luftfahrzeugs oder • unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, einschließlich Teilen, die sich vom Luftfahrzeug gelöst haben, oder • unmittelbare Einwirkung des Turbinenstrahls des Luftfahrzeugs, es sei denn, dass die Verletzungen eine natürliche Ursache haben, dem Geschädigten durch sich selbst oder von einer anderen Person zugefügt worden sind oder es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räume verborgen haben, oder … 09.07.2015 6 Definitionen (5) Mit Sicherheit zum Ziel Unfall (Forts.) b) das Luftfahrzeug einen Schaden oder ein Strukturversagen erlitten hat und dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften des Luftfahrzeugs beeinträchtigt sind und die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde, es sei denn, dass nach einem Triebwerksausfall oder Triebwerksschaden die Beschädigung des Luftfahrzeugs auf ein einzelnes Triebwerk (einschließlich seiner Verkleidung oder seines Zubehörs), Propeller, Flügelspitzen, Funkantennen, Sonden, Leitbleche, Bereifung, Bremsen, Räder, Beplankung, Panels, Fahrwerksklappen, Windschutzscheiben oder Außenhaut (wie kleine Einbeulungen oder Löcher), oder auf eine geringfügige Beschädigung der Hauptrotorblätter, der Heckrotorblätter oder des Fahrwerks oder auf eine Beschädigung, die durch Hagel- oder Vogelschlag (einschließlich Löcher im Radom) verursacht wurde, begrenzt ist, oder c) das Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist 09.07.2015 7 Definitionen (6) Mit Sicherheit zum Ziel Ereignis (gem. VO (EU) 376/2014 Art. 2 Nr. 7): ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet bzw. - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnte; hierzu zählen insbesondere Unfälle oder schwere Störungen 09.07.2015 8 Definitionen (7) Mit Sicherheit zum Ziel Organisation (gem. VO (EU) 376/2014 Art. 2 Nr. 8): jede Art von Organisation, die Luftfahrterzeugnisse bereitstellt und/oder Personen beschäftigt oder unter Vertrag nimmt, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 zur Meldung von Ereignissen verpflichtet sind, oder Leistungen solcher Personen in Anspruch nimmt 09.07.2015 9 Was wird gemeldet? Mit Sicherheit zum Ziel (Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 1) Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden bzw. – bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen oder bei Nichtbeachtung – gefährden würden, sowie anderer einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen 09.07.2015 10 Im Einzelnen - Betrieb - Mit Sicherheit zum Ziel - - 09.07.2015 Kollisionsbezogene Ereignisse Start- und landebezogene Ereignisse Kraftstoffbezogene Ereignisse Ereignisse während des Fluges Kommunikationsbezogene Ereignisse Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere Ereignisse im Zusammenhang mit der Besatzung Wetterbedingungen oder luftsicherheitsbezogene Ereignisse 11 Im Einzelnen Mit Sicherheit zum Ziel - Technische Zustände, Wartung und Instandsetzung - - 09.07.2015 Strukturelles Versagen von Bauteilen Fehlfunktion von Systemen Probleme bei Wartung und Instandsetzung Probleme bei Antriebssystemen (einschließlich Motoren, Propellern und Rotorsystemen) und Probleme mit Hilfsturbinen (APU) 12 Mit Sicherheit zum Ziel Im Einzelnen - Flugsicherungsdienste und -einrichtungen - - - - 09.07.2015 Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder Möglichkeit eines Zusammenstoßes spezifische Ereignisse in den Bereichen Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS) auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene Ereignisse 13 Im Einzelnen - Flugplätze und Bodendienste - Mit Sicherheit zum Ziel - 09.07.2015 Ereignisse bezüglich Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen Ereignisse bezüglich Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung Ereignisse bezüglich LuftfahrzeugBodenabfertigung und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen 14 Was wird gemeldet? Mit Sicherheit zum Ziel Eine detaillierte Darstellung der meldepflichtigen Ereignisse liefert die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1018 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind 09.07.2015 15 Was wird gemeldet? Mit Sicherheit zum Ziel (Verordnung (EU) 2015/1018) Anhang I: Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs Anhang II: Ereignisse im Zusammenhang mit dem technischen Zustand, der Instandhaltung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs Anhang III: Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen Anhang IV: Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten Anhang V: Ereignisse im Zusammenhang mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, einschließlich Segelflugzeugen und Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip „Leichter als Luft“ 09.07.2015 16 Wer meldet? Mit Sicherheit zum Ziel (Artikel 4 Abs. 6) Kommandant oder ein im Rang unmittelbar folgendes Besatzungsmitglied Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon beteiligt sind Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unterzeichnen Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste Personen im Sicherheitsmanagement eines Flughafens Personen im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen Personen, die Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massenund Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs 09.07.2015 17 Wie wird gemeldet? (Artikel 4 Abs. 7-9) Mit Sicherheit zum Ziel - 09.07.2015 o.g. Personen melden innerhalb von 72 Stunden an ihre Organisation die Organisation übermittelt die Angabe so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden nachdem sie Kenntnis erhalten hat, an die zuständige Stelle 18 Zuständige Stellen Mit Sicherheit zum Ziel Unfälle und schwere Störungen: Störungen: 09.07.2015 19 Freiwillige Meldungen Mit Sicherheit zum Ziel (Artikel 5) Jede Organisation richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern: a) Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen; b) andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden. Jede Organisation übermittelt der Agentur zeitnah die Angaben zu Ereignissen und sicherheitsbezogene Informationen, die erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können. 09.07.2015 20 Organisationsinterne Strukturen (Artikel 4 Abs. 2) Mit Sicherheit zum Ziel Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Ereignissen zu erleichtern. 09.07.2015 21 Angaben zu Organisationsinterne Strukturen Mit Sicherheit zum Ziel (Artikel 6) (1) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation benennt eine oder mehrere Personen, die die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, auf unabhängige Weise vornehmen. Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt. 09.07.2015 22 Organisationsinterne Strukturen Mit Sicherheit zum Ziel (Artikel 6, Forts.) (2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können kleine Organisationen einen vereinfachten Mechanismus für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Einzelheiten der Ereignisse einrichten. Sie können diese Aufgaben gemeinsam mit gleichartigen Organisationen wahrnehmen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung zu Vertraulichkeit und Schutz eingehalten werden. (5) Organisationen speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer oder mehreren Datenbanken. 09.07.2015 23 Organisationsinterne Strukturen Mit Sicherheit zum Ziel (Artikel 7) Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur legen Verfahren zur Kontrolle der Datenqualität fest, um die Kohärenz der Daten insbesondere zwischen den ursprünglich erfassten Informationen und der in der Datenbank gespeicherten Meldung zu verbessern. 09.07.2015 24 Mit Sicherheit zum Ziel Analyse, Gegen- und Präventivmaßnahmen (Artikel 13) Jede Organisation entwickelt ein Verfahren zur Analyse der erfassten Ereignisse, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmt jede Organisation gegebenenfalls erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit. Hat infolge der Analyse eine Organisation festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so setzt sie diese Maßnahmen zeitnah um und richtet sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen. Jede Organisation stellt ihren Mitarbeitern regelmäßig Informationen bezüglich der Analyse und Weiterverfolgung der verschiedenen Ereignisse bereit, die Gegenstand von Präventivoder Gegenmaßnahmen sind. 09.07.2015 25 Mit Sicherheit zum Ziel Analyse, Gegen- und Präventivmaßnahmen (Artikel 13, Forts.) Hat eine Organisation infolge der Analyse von gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die zivile Flugsicherheit festgestellt, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden die etwaigen vorläufigen Ergebnisse der erfolgten Analyse und etwaige zu treffende Maßnahmen. Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden von der Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln. 09.07.2015 26 Mit Sicherheit zum Ziel Vertraulichkeit und Schutz der Informationen (Artikel 15 und 16) Die Organisationen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit der ihnen zugegangenen Angaben zu Ereignissen zu gewährleisten. Jede Organisation verarbeitet personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es für die Zwecke der Verordnung 376/2014 erforderlich ist. Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Sicherheitsinformationen in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die Informationen aus Ereignismeldungen nur für den Zweck verwendet, für den sie erfasst wurden. Die Organisationen stellen die Informationen über Ereignisse nicht für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zur Verfügung und verwenden sie auch nicht dafür. 09.07.2015 27 Mit Sicherheit zum Ziel Vertraulichkeit und Schutz der Informationen (Artikel 15 und 16 Forts.) Jede Organisation stellt sicher, dass jegliche personenbezogenen Angaben für Angehörige des Personals der Organisation nur soweit verfügbar gemacht werden, wie dies für die Untersuchung des Ereignisses im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zwingend notwendig ist. Anonymisierte Informationen werden bei Bedarf innerhalb der Organisation verbreitet. Angestellte und Vertragspersonal, die Ereignisse melden oder in Ereignismeldungen genannt sind, erfahren aufgrund der vom Meldenden übermittelten Informationen keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die die Dienstleistungen erbracht werden. Jede Organisation legt nach Konsultation ihrer Personalvertreter interne Regeln fest, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der Redlichkeitskultur in ihrer Organisation gewährleistet und umgesetzt werden. 09.07.2015 28
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