Wer meldet was wie an wen?

Die
Mit Sicherheit zum Ziel
Verordnung (EU) Nr. 376/2014
über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von
Ereignissen in der Zivilluftfahrt
Wer meldet was wie an wen?
09.07.2015
Grundlagen
Mit Sicherheit zum Ziel
VO (EU) 376/2014
•
•
•
09.07.2015
Änderung / Erweiterung der VO (EU)
996/2010
Anwendung ab 15. November 2015
Ausgenommen sind Luftfahrzeuge nach
Annex II, hier gilt LuftVO §§ 5, 5b
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Definitionen (1)
Mit Sicherheit zum Ziel
Störung
(gem. VO (EU) 996/2010 Art. 2 Nr. 7):
ein Ereignis außer einem Unfall, das mit
dem Betrieb eines Luftfahrzeugs
zusammenhängt und den sicheren Betrieb
beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte
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Definitionen (2)
Mit Sicherheit zum Ziel
Schwere Störung
(gem. VO (EU) 996/2010 Art. 2 Nr. 16):
eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass
eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand, die mit
dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verbunden ist und die
im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen dem
Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit
Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese
Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben,
oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs
zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für
Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem
Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur
Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem
abgeschaltet wird, eintritt
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Definitionen (3)
Mit Sicherheit zum Ziel
Unfall
(gem. VO (EU) 996/2010 Art. 2 Nr. 1):
ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das
sich im Fall eines bemannten Luftfahrzeugs zwischen
dem Zeitpunkt des Anbordgehens von Personen mit
Flugabsicht und dem Zeitpunkt, zu dem alle diese
Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben,
oder im Fall eines unbemannten Luftfahrzeugs
zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Luftfahrzeug für
Bewegungen zum Zweck des Flugs bereit ist, und dem
Zeitpunkt, zu dem es bei Beendigung des Flugs zur
Ruhe kommt und das primäre Antriebssystem
abgeschaltet wird, ereignet, bei dem
…
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Definitionen (4)
Mit Sicherheit zum Ziel
Unfall (Forts.)
a) eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist durch
•
Anwesenheit an Bord des Luftfahrzeugs oder
•
unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder
einem seiner Teile, einschließlich Teilen, die sich vom
Luftfahrzeug gelöst haben, oder
•
unmittelbare Einwirkung des Turbinenstrahls des
Luftfahrzeugs,
es sei denn, dass die Verletzungen eine natürliche Ursache
haben, dem Geschädigten durch sich selbst oder von einer
anderen Person zugefügt worden sind oder es sich um
Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt,
die sich außerhalb der den Fluggästen und den
Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räume
verborgen haben, oder
…
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Definitionen (5)
Mit Sicherheit zum Ziel
Unfall (Forts.)
b) das Luftfahrzeug einen Schaden oder ein Strukturversagen
erlitten hat und dadurch der Festigkeitsverband der
Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften
des Luftfahrzeugs beeinträchtigt sind und die Behebung dieses
Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen
Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde,
es sei denn, dass nach einem Triebwerksausfall oder
Triebwerksschaden die Beschädigung des Luftfahrzeugs auf ein
einzelnes Triebwerk (einschließlich seiner Verkleidung oder seines
Zubehörs), Propeller, Flügelspitzen, Funkantennen, Sonden,
Leitbleche, Bereifung, Bremsen, Räder, Beplankung, Panels,
Fahrwerksklappen, Windschutzscheiben oder Außenhaut (wie
kleine Einbeulungen oder Löcher), oder auf eine geringfügige
Beschädigung der Hauptrotorblätter, der Heckrotorblätter oder des
Fahrwerks oder auf eine Beschädigung, die durch Hagel- oder
Vogelschlag (einschließlich Löcher im Radom) verursacht wurde,
begrenzt ist, oder
c) das Luftfahrzeug vermisst wird oder völlig unzugänglich ist
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Definitionen (6)
Mit Sicherheit zum Ziel
Ereignis
(gem. VO (EU) 376/2014 Art. 2 Nr. 7):
ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis,
das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder
Dritte gefährdet bzw. - bei Ausbleiben von
Abhilfemaßnahmen oder bei
Nichtbeachtung - gefährden könnte; hierzu
zählen insbesondere Unfälle oder schwere
Störungen
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Definitionen (7)
Mit Sicherheit zum Ziel
Organisation
(gem. VO (EU) 376/2014 Art. 2 Nr. 8):
jede Art von Organisation, die
Luftfahrterzeugnisse bereitstellt und/oder
Personen beschäftigt oder unter Vertrag
nimmt, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 zur
Meldung von Ereignissen verpflichtet sind,
oder Leistungen solcher Personen in
Anspruch nimmt
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Was wird gemeldet?
Mit Sicherheit zum Ziel
(Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 1)
Meldung von Ereignissen, die ein
Luftfahrzeug, seine Insassen, andere
Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die
mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im
Zusammenhang stehen, gefährden bzw. –
bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen
oder bei Nichtbeachtung – gefährden
würden, sowie anderer einschlägiger
sicherheitsbezogener Informationen
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Im Einzelnen
- Betrieb -
Mit Sicherheit zum Ziel
-
-
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Kollisionsbezogene Ereignisse
Start- und landebezogene Ereignisse
Kraftstoffbezogene Ereignisse
Ereignisse während des Fluges
Kommunikationsbezogene Ereignisse
Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen
und anderen kritischen Situationen
Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere
Ereignisse im Zusammenhang mit der
Besatzung
Wetterbedingungen oder
luftsicherheitsbezogene Ereignisse
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Im Einzelnen
Mit Sicherheit zum Ziel
- Technische Zustände, Wartung und Instandsetzung -
-
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Strukturelles Versagen von Bauteilen
Fehlfunktion von Systemen
Probleme bei Wartung und
Instandsetzung
Probleme bei Antriebssystemen
(einschließlich Motoren, Propellern und
Rotorsystemen) und Probleme mit
Hilfsturbinen (APU)
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Mit Sicherheit zum Ziel
Im Einzelnen
- Flugsicherungsdienste und -einrichtungen -
-
-
-
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Zusammenstöße,
Beinahezusammenstöße oder
Möglichkeit eines Zusammenstoßes
spezifische Ereignisse in den Bereichen
Flugverkehrsmanagement (ATM) und
Flugsicherungsdienste (ANS)
auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene
Ereignisse
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Im Einzelnen
- Flugplätze und Bodendienste -
Mit Sicherheit zum Ziel
-
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Ereignisse bezüglich
Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen
Ereignisse bezüglich Fluggast-,
Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung
Ereignisse bezüglich LuftfahrzeugBodenabfertigung und damit in
Zusammenhang stehenden
Dienstleistungen
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Was wird gemeldet?
Mit Sicherheit zum Ziel
Eine detaillierte Darstellung der
meldepflichtigen Ereignisse liefert die
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU)
2015/1018 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2015
zur Festlegung einer Liste zur Einstufung
von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
meldepflichtig sind
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Was wird gemeldet?
Mit Sicherheit zum Ziel
(Verordnung (EU) 2015/1018)
Anhang I: Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Luftfahrzeugs
Anhang II: Ereignisse im Zusammenhang mit dem technischen
Zustand, der Instandhaltung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs
Anhang III: Ereignisse im Zusammenhang mit
Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen
Anhang IV: Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und
Bodendiensten
Anhang V: Ereignisse im Zusammenhang mit anderen als
technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen,
einschließlich Segelflugzeugen und Luftfahrtgeräten nach dem
Prinzip „Leichter als Luft“
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Wer meldet?
Mit Sicherheit zum Ziel
(Artikel 4 Abs. 6)
Kommandant oder ein im Rang unmittelbar folgendes
Besatzungsmitglied
Personen, die an der Konstruktion, Herstellung,
fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung
oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen
oder Teilen davon beteiligt sind
Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der
Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für
Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon
unterzeichnen
Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste
Personen im Sicherheitsmanagement eines Flughafens
Personen im Zusammenhang mit dem Einbau, der
Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung,
Flugprüfung oder Kontrolle von
Flugsicherungseinrichtungen
Personen, die Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen
ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massenund Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und
Schleppen des Luftfahrzeugs
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Wie wird gemeldet?
(Artikel 4 Abs. 7-9)
Mit Sicherheit zum Ziel
-
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o.g. Personen melden innerhalb von 72
Stunden an ihre Organisation
die Organisation übermittelt die
Angabe so rasch wie möglich, in jedem
Fall nicht später als 72 Stunden
nachdem sie Kenntnis erhalten hat, an
die zuständige Stelle
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Zuständige Stellen
Mit Sicherheit zum Ziel
Unfälle und schwere Störungen:
Störungen:
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Freiwillige Meldungen
Mit Sicherheit zum Ziel
(Artikel 5)
Jede Organisation richtet ein System zur Erstattung
freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender
Angaben und Informationen zu erleichtern:
a) Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht
unter das System zur Erfassung meldepflichtiger
Ereignisse fallen;
b) andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom
Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für
die Flugsicherheit betrachtet werden.
Jede Organisation übermittelt der Agentur zeitnah die
Angaben zu Ereignissen und sicherheitsbezogene
Informationen, die erfasst wurden und mit einem
tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die
Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können.
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Organisationsinterne Strukturen
(Artikel 4 Abs. 2)
Mit Sicherheit zum Ziel
Jede in einem Mitgliedstaat ansässige
Organisation
richtet
ein
System
zur
Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein,
um
die
Erfassung
von
Ereignissen zu erleichtern.
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Angaben
zu
Organisationsinterne Strukturen
Mit Sicherheit zum Ziel
(Artikel 6)
(1) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Organisation benennt eine oder mehrere Personen,
die die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse
und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die
gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, auf
unabhängige Weise vornehmen.
Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick
darauf, dass die Verwendung von Informationen für
andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in
einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf die
Identität des Meldenden und der in der
Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die
Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen
schützt.
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Organisationsinterne Strukturen
Mit Sicherheit zum Ziel
(Artikel 6, Forts.)
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
können kleine Organisationen einen vereinfachten
Mechanismus für die Erfassung, Auswertung,
Verarbeitung, Analyse und Speicherung von
Einzelheiten der Ereignisse einrichten. Sie können
diese Aufgaben gemeinsam mit gleichartigen
Organisationen wahrnehmen, wenn die
Vorschriften dieser Verordnung zu Vertraulichkeit
und Schutz eingehalten werden.
(5) Organisationen speichern Ereignismeldungen,
die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5
erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden
sind, in einer oder mehreren Datenbanken.
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Organisationsinterne Strukturen
Mit Sicherheit zum Ziel
(Artikel 7)
Die Organisationen, die Mitgliedstaaten
und die Agentur legen Verfahren zur
Kontrolle der Datenqualität fest, um die
Kohärenz der Daten insbesondere
zwischen den ursprünglich erfassten
Informationen und der in der Datenbank
gespeicherten Meldung zu verbessern.
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Mit Sicherheit zum Ziel
Analyse, Gegen- und
Präventivmaßnahmen
(Artikel 13)
Jede Organisation entwickelt ein Verfahren zur Analyse der
erfassten Ereignisse, um die mit festgestellten Ereignissen oder
Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.
Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmt jede Organisation
gegebenenfalls erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen
zur Erhöhung der Flugsicherheit.
Hat infolge der Analyse eine Organisation festgestellt, dass
bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind,
um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu
beheben, so setzt sie diese Maßnahmen zeitnah um und richtet sie
ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der
Maßnahmen zu überwachen.
Jede Organisation stellt ihren Mitarbeitern regelmäßig
Informationen bezüglich der Analyse und Weiterverfolgung der
verschiedenen Ereignisse bereit, die Gegenstand von Präventivoder Gegenmaßnahmen sind.
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Mit Sicherheit zum Ziel
Analyse, Gegen- und
Präventivmaßnahmen
(Artikel 13, Forts.)
Hat eine Organisation infolge der Analyse von gemeldeten
Ereignissen oder Ereignisgruppen ein tatsächliches oder
potenzielles Risiko für die zivile Flugsicherheit festgestellt, so
übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates binnen
30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den
Meldenden die etwaigen vorläufigen Ergebnisse der erfolgten
Analyse und etwaige zu treffende Maßnahmen.
Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden
von der Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach
Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei
Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Organisationen
auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der
Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie
aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen
Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.
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Mit Sicherheit zum Ziel
Vertraulichkeit und
Schutz der Informationen
(Artikel 15 und 16)
Die Organisationen ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit der ihnen
zugegangenen Angaben zu Ereignissen zu gewährleisten.
Jede Organisation verarbeitet personenbezogene Daten
nur in dem Umfang, wie es für die Zwecke der Verordnung
376/2014 erforderlich ist.
Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von
Sicherheitsinformationen in der Verordnung (EU) Nr.
996/2010 werden die Informationen aus Ereignismeldungen
nur für den Zweck verwendet, für den sie erfasst wurden.
Die Organisationen stellen die Informationen über
Ereignisse nicht für die Klärung von Schuld- und
Haftungsfragen oder für andere Zwecke als die
Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zur
Verfügung und verwenden sie auch nicht dafür.
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Mit Sicherheit zum Ziel
Vertraulichkeit und
Schutz der Informationen
(Artikel 15 und 16 Forts.)
Jede Organisation stellt sicher, dass jegliche personenbezogenen
Angaben für Angehörige des Personals der Organisation nur
soweit verfügbar gemacht werden, wie dies für die Untersuchung
des Ereignisses im Hinblick auf die Verbesserung der
Flugsicherheit zwingend notwendig ist.
Anonymisierte Informationen werden bei Bedarf innerhalb der
Organisation verbreitet.
Angestellte und Vertragspersonal, die Ereignisse melden oder in
Ereignismeldungen genannt sind, erfahren aufgrund der vom
Meldenden übermittelten Informationen keine Nachteile seitens
ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die die
Dienstleistungen erbracht werden.
Jede Organisation legt nach Konsultation ihrer Personalvertreter
interne Regeln fest, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze
der Redlichkeitskultur in ihrer Organisation gewährleistet und
umgesetzt werden.
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