liste der verbotenen gegenstände für fluggäste und handgepäck

LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE FÜR FLUGGÄSTE UND
HANDGEPÄCK
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften gemäß der Verordnung (EU)
2015/1998 dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder
an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
a)
Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen
bestimmt sind – Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch
Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
- Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
- Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit
echten Waffen verwechselt werden können,
- Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
- Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre
oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns),
- Signalpistolen und Startpistolen,
- Bogen, Armbrüste und Pfeile,
- Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
- Schleudern und Katapulte;
b)
c)
d)
Betäubungsgeräte – Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder
Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
- Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und
Betäubungsstäbe,
- Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
- handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende
Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, CapsicumSprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
spitze oder scharfe Gegenstände – spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen
schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
- Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
- Eisäxte und Eispickel,
- Rasierklingen,
- Teppichmesser,
- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
- Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
- Schwerter und Säbel;
Werkzeuge – Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden
können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann,
einschließlich:
- Brecheisen,
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
- Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als
Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
- Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
- Lötlampen,
- Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;
e)
stumpfe Gegenstände – Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe
eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können,
einschließlich
- Baseball- und Softballschläger,
- Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
- Kampfsportgeräte;
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze – Spreng- und Brandstoffe
sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere
Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden,
einschließlich:
- Munition,
- Sprengkapseln,
- Detonatoren und Zünder,
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
-
f)
Zusätzlich zu den darüber in der Anlage 4 C der VO (EU) 2015/1998 demonstrativ
aufgezählten verbotenen Gegenständen sind nach Einstufung des Bundesministerium
für Inneres die im Folgenden angeführten Gegenstände für Fluggäste und
Handgepäck verboten:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Spielzeugpistole, es sei denn, eine Verwechslung mit einer echten Schusswaffe ist im
Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen
Ski – und Wanderstöcke, die nicht als permanente Gehhilfe verwendet werden (auch
dann, wenn diese Stöcke zusammenklappbar und mit Gummischutz versehen sind)
Skateboards
Billardstöcke
Kajak- und Kanupaddel
Golfschläger
Angelruten, es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass diese – sollten sie als
Schlagwaffe missbraucht werden – schwere Verletzungen hervorrufen können
Fotostative, wenn diese
o a) zum Ausziehen und Fixieren geeignet sind und
o b) über Spitzen mit einer Länge von über 6cm verfügen und
o c) geeignet sind, schwere Verletzungen hervorzurufen
Messschieber (Schublehren): Werkzeug, das aufgrund seiner spitzen Teile
(insbesondere wegen des „Innenmessschenkels“) als Waffe verwendet werden kann
Bohrer und Bohrmaschinen: Dazu zählen jedenfalls Handbohrer und sonstige Bohrer
(Spiralbohrer, Hammerbohrer und sonstige extralange Bohrer); Holzbohrer,
insbesondere Flachfräser und Forstnerbohrer mit Zentrier- und/ oder
Seitenschneiderspitze
Handfesseln