LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE FÜR FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2015/1998 dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden: a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind – Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich: - Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, - Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können, - Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre, - Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns), - Signalpistolen und Startpistolen, - Bogen, Armbrüste und Pfeile, - Abschussgeräte für Harpunen und Speere, - Schleudern und Katapulte; b) c) d) Betäubungsgeräte – Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich: - Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe, - Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung, - handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, CapsicumSprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays; spitze oder scharfe Gegenstände – spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich: - Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser, - Eisäxte und Eispickel, - Rasierklingen, - Teppichmesser, - Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, - Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, - Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, - Schwerter und Säbel; Werkzeuge – Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich: - Brecheisen, - Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen, - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel, - Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen, - Lötlampen, - Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler; e) stumpfe Gegenstände – Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich - Baseball- und Softballschläger, - Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger, - Kampfsportgeräte; Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze – Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich: - Munition, - Sprengkapseln, - Detonatoren und Zünder, - Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern, - Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, - Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, - Rauchkanister und Rauchpatronen, - Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe. - f) Zusätzlich zu den darüber in der Anlage 4 C der VO (EU) 2015/1998 demonstrativ aufgezählten verbotenen Gegenständen sind nach Einstufung des Bundesministerium für Inneres die im Folgenden angeführten Gegenstände für Fluggäste und Handgepäck verboten: • • • • • • • • • • • Spielzeugpistole, es sei denn, eine Verwechslung mit einer echten Schusswaffe ist im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen Ski – und Wanderstöcke, die nicht als permanente Gehhilfe verwendet werden (auch dann, wenn diese Stöcke zusammenklappbar und mit Gummischutz versehen sind) Skateboards Billardstöcke Kajak- und Kanupaddel Golfschläger Angelruten, es sei denn, es ist ausgeschlossen, dass diese – sollten sie als Schlagwaffe missbraucht werden – schwere Verletzungen hervorrufen können Fotostative, wenn diese o a) zum Ausziehen und Fixieren geeignet sind und o b) über Spitzen mit einer Länge von über 6cm verfügen und o c) geeignet sind, schwere Verletzungen hervorzurufen Messschieber (Schublehren): Werkzeug, das aufgrund seiner spitzen Teile (insbesondere wegen des „Innenmessschenkels“) als Waffe verwendet werden kann Bohrer und Bohrmaschinen: Dazu zählen jedenfalls Handbohrer und sonstige Bohrer (Spiralbohrer, Hammerbohrer und sonstige extralange Bohrer); Holzbohrer, insbesondere Flachfräser und Forstnerbohrer mit Zentrier- und/ oder Seitenschneiderspitze Handfesseln
© Copyright 2025 ExpyDoc