Rückzug/Löschung - Revisionsunternehmen

Rückzug eines Zulassungsgesuchs / Löschung einer bestehenden Zulassung
Revisionsunternehmen
Angaben zum Revisionsunternehmen:
Firma / Name:
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RAB-Nr.:
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Der/Die Unterzeichnende/n wünscht/en für nachfolgende/s Zulassungsgesuch(e) bzw. Zulassung(en) einen Rückzug bzw. die Löschung der bestehenden Zulassung(en) für obiges Revisionsunternehmen bei der RAB (Art. 6 RAG):
Rückzug des Gesuchs bzw. Löschung der Zulassung als Revisor(in) / Revisionsexperte(in) inkl. allfälliger spezialgesetzlicher Zulassungen / Zulassungsgesuche für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 9a Abs. 1 RAG und 11a Abs. 1 Bst. a-d RAV).
Der/Die Unterzeichnende/n wünscht/en nur für nachfolgende Zulassungen (oder Zulassungsgesuche) für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen eine Löschung / einen Rückzug (Art. 9a Abs. 1 RAG und 11a Abs. 1 Bst. a-d RAV):
(a) Prüfungen nach BankG, BEHG, FinfraG und PfG
(b) Prüfungen nach VAG
(c) Prüfungen nach KAG
(d) Prüfungen von DUFI
Kontoangaben für Rückerstattung:
Kontoinhaber/in:
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IBAN des Bankkontos:
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Postkonto:
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Der/Die Unterzeichnende bestätigt den Rückzug obiger Zulassungsgesuche resp. die
Löschung obiger Zulassung(en). Zudem nimmt er/sie zur Kenntnis, dass die Gebühren
gemäss nachfolgender Übersicht (Seite 2) geschuldet sind bzw. zurückerstattet werden.
Ort / Datum:
Unterschrift #1 (gemäss Eintrag im HR):
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Ort / Datum:
Unterschrift #2 (gemäss Eintrag im HR):
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Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB | Bundesgasse 18 | Postfach | 3001 Bern
+41 31 560 22 22 | [email protected] | www.rab-asr.ch
Die Rückerstattung der Gebühren erfolgt beim Rückzug von Zulassungsgesuchen nach
folgenden Modalitäten:
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Rückzug der/des Gesuche/s vor Einreichung in Papierform:
Die Bearbeitungsgebühr beträgt pro Gesuch CHF 250. Die Differenz pro Gesuch wird auf
das erwähnte Konto zurückerstattet.
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Rückzug der/des Gesuche/s nach Einreichung in Papierform:
Der Rückzug der/des Gesuche/s wird mit einer Abschreibungsverfügung bestätigt.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt die Hälfte der Anmeldegebühr (Gebühren gemäss Art. 38
RAV). Die Differenz wird nach Eintritt der Rechtskraft der Abschreibungsverfügung auf
das oben erwähnte Konto überwiesen (Wartezeit ca. 40 Tage nach Versand der Abschreibungsverfügung).
Keine Rückerstattung von Gebühren bei der Löschung einer bestehenden Zulassung:
Der Rückzug der Zulassung(en) wird mit einer Abschreibungsverfügung bestätigt. Bei der
Löschung von Zulassungen werden weder Gebühren rückerstattet noch zusätzliche
Gebühren für die Löschung erhoben.