Rückzug Zulassungsgesuch / Löschung Zulassung

Rückzug Zulassungsgesuch / Löschung Zulassung:
Natürliche Person
Persönliche Angaben:
Name:
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Vorname:
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RAB-Nr.:
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Der/Die Unterzeichnende wünscht für nachfolgende/s Zulassungsgesuch(e) einen Rückzug,
bzw. für nachfolgende Zulassung(en) eine Löschung (Art. 4 und Art. 5 RAG):
Rückzug des Gesuchs bzw. Löschung der Zulassung als Revisor(in) / Revisionsexperte(in) inkl. allfälliger spezialgesetzlicher Zulassungen / Zulassungsgesuche nach den
Finanzmarktgesetzen (Art. 9a Abs. 2 RAG und 11a Abs. 1 Bst. a-d RAV).
Der/Die Unterzeichnende wünscht nur für nachfolgende spezialgesetzliche Zulassungen
(oder Zulassungsgesuche) nach den Finanzmarktgesetzen eine Löschung / einen Rückzug
(Art. 9a Abs. 2 RAG und 11a Abs. 1 Bst. a-d RAV):
(a) Prüfungen nach BankG, BEHG, FinfraG und PfG
(b) Prüfungen nach VAG
(c) Prüfungen nach KAG
(d) Prüfungen von DUFI
Kontoangaben für Rückerstattung:
Kontoinhaber/in:
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IBAN des Bankkontos:
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Postkonto:
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Der/Die Unterzeichnende bestätigt den Rückzug obiger Zulassungsgesuche resp. die
Löschung obiger Zulassung(en). Zudem nimmt er/sie zur Kenntnis, dass die Gebühren
gemäss nachfolgender Übersicht (Seite 2) geschuldet sind bzw. zurückerstattet werden.
Ort / Datum:
Unterschrift:
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Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB | Bundesgasse 18 | Postfach | 3001 Bern
+41 31 560 22 22 | [email protected] | www.rab-asr.ch
Die Rückerstattung der Gebühren erfolgt beim Rückzug von Zulassungsgesuchen nach
folgenden Modalitäten:
−
Rückzug der/des Gesuche/s vor Einreichung in Papierform:
Die Bearbeitungsgebühr beträgt pro Gesuch CHF 250. Die Differenz pro Gesuch
wird auf das erwähnte Konto zurückerstattet.
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Rückzug der/des Gesuche/s nach Einreichung in Papierform:
Der Rückzug der/des Gesuche/s wird mit einer Abschreibungsverfügung bestätigt.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt pro Gesuch CHF 400. Die Differenz wird nach Eintritt der
Rechtskraft der Abschreibungsverfügung auf das oben erwähnte Konto überwiesen
(Wartezeit ca. 40 Tage nach Versand der Abschreibungsverfügung).
Keine Rückerstattung von Gebühren bei der Löschung einer bestehenden Zulassung:
Der Rückzug der Zulassung(en) wird mit einer Abschreibungsverfügung bestätigt. Bei der
Löschung von Zulassungen werden weder Gebühren rückerstattet noch zusätzliche
Gebühren für die Löschung erhoben.