GSK – Eismeistertagung 2015 Josianne Magnin, MLaw Wiss. Ass. von Prof. Dr. iur. Walter Fellmann GSK – Eismeistertagung 2015 Was die Betreiber einer Kunsteisbahn über ihre Haftungspflichten wissen sollten Josianne Magnin, MLaw Wiss. Ass. von Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 3 Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 4 Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 5 Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 6 Ablauf 1. Mögliche Haftungsgrundlagen i. Vertragliche Haftung ii. Ausservertragliche Haftung 2. Beispiele aus der Rechtsprechung 3. Tipps zum konkreten Vorgehen 4. Fragen Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 7 Ablauf 1. Mögliche Haftungsgrundlagen i. Vertragliche Haftung ii. Ausservertragliche Haftung 2. Beispiele aus der Rechtsprechung 3. Tipps zum konkreten Vorgehen 4. Fragen Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 8 Vertragliche Haftung Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 9 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 10 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, • Eigenes Verhalten • Verhalten von Hilfspersonen sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 11 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, = 1. Verletzung Schutzpflicht so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 12 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, = 1. Verletzung Schutzpflicht = 2. Vermögenseinbusse, z.B. Arztkosten, Reparaturkosten, Kosten bei Arbeitsunfähigkeit sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 13 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, = 1. Verletzung Schutzpflicht 3. Kausalzusammenhang = 2. Vermögenseinbusse, z.B. Arztkosten, Reparaturkosten, Kosten bei Arbeitsunfähigkeit sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 14 Vertragliche Haftung Unterbrechung durch 3. Kausalzusammenhang - Selbstverschulden - Drittverschulden - Höhere Gewalt Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 15 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, = 1. Verletzung Schutzpflicht 3. Kausalzusammenhang so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, = 2. Vermögenseinbusse sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. = 4. Verschulden Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 16 Vertragliche Haftung Verletzung der Schutzpflicht mit • Vorsatz Wissen und Willen • Fahrlässigkeit Unsorgfalt Wird bei der vertraglichen Haftung vermutet = strenge Haftung! 4. Verschulden Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 17 Vertragliche Haftung Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht: Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, = 1. Verletzung Schutzpflicht 3. Kausalzusammenhang so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, = 2. Vermögenseinbusse sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. = 4. Verschulden Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 18 Vertragliche Haftung vs. ausservertragliche Haftung Sonderbeziehung • Risikozuweisung an Schuldner • Strenge Haftung Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung Keine Sonderbeziehung • Geschädigter trägt Schaden grds. selbst • Weniger strenge Haftung Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 19 Ablauf 1. Mögliche Haftungsgrundlagen i. Vertragliche Haftung ii. Ausservertragliche Haftung 2. Beispiele aus der Rechtsprechung 3. Tipps zum konkreten Vorgehen 4. Fragen Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 20 Ausservertragliche Haftung Art. 58 OR Obligationenrecht: Der Eigentümer 1. Werkeigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 21 Ausservertragliche Haftung Art. 58 OR Obligationenrecht: Der Eigentümer 1. Werkeigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes 2. Werk hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 22 Ausservertragliche Haftung 2. Werk • stabile Bauten • mit dem Erdboden verbunden • künstlich hergestellt, abgeändert, angeordnet Josianne Magnin Eisfläche Bande, Tribüne etc. Eishalle Treppen 20. September 2015, Seite 23 Ausservertragliche Haftung Art. 58 OR Obligationenrecht: Der Eigentümer 1. Werkeigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes 2. Werk hat den Schaden zu ersetzen, 3. Schaden den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 24 Ausservertragliche Haftung Art. 58 OR Obligationenrecht: Der Eigentümer 1. Werkeigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes 2. Werk hat den Schaden zu ersetzen, 3. Schaden den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Josianne Magnin 4. Werkmangel 20. September 2015, Seite 25 Ausservertragliche Haftung = wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet Konkrete Situation massgebend: • Zweck der Anlage? • Benutzerkreis? Anlage im Publikumsverkehr = höhere Anforderungen Josianne Magnin 4. Werkmangel 20. September 2015, Seite 26 Ausservertragliche Haftung Achtung: • Beachtung des allgemein Üblichen schliesst das Vorliegen eines Werkmangels nicht aus! • Auch nicht das Befolgen von Vorschriften, z.B. Störfallverordnung. 4. Werkmangel Einhaltung = Indiz für fehlerfreie Anlage/Unterhalt Nichteinhaltung = Mangel Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 27 Ausservertragliche Haftung Beispiel Störfallverordnung: Generell sind die Anlagen auf dem Stand der Sicherheitstechnik zu halten, regelmässig zu kontrollieren und kritische Systemkomponenten regelmässig zu revidieren. Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten muss immer qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt werden und die Anlagendokumentation sowie Arbeitsanweisungen sind aktuell zu halten. Ausserdem sollen Notaus-Schalter ausserhalb des Gefahrenbereiches verfügbar sein. Für sicherheitsrelevante Komponenten sind regelmässige Funktionskontrollen durchzuführen. Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 28 Ausservertragliche Haftung Schranken: 1) Selbstverantwortung a) Grundsatz: • vernünftiges, vorsichtiges Verhalten der Werkbenutzer • geringfügige Mängel o.k. b) Ausnahme: Unvernunft/Fehlverhalten vorhersehbar alle zumutbaren Schutzvorkehren Josianne Magnin 4. Werkmangel 20. September 2015, Seite 29 Ausservertragliche Haftung Schranken: 2) Zumutbarkeit • Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich und wirksam? • Kosten? Nachteile? 4. Werkmangel Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 30 Ausservertragliche Haftung Art. 58 OR Obligationenrecht: Der Eigentümer 1. Werkeigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes 2. Werk hat den Schaden zu ersetzen, 3. Schaden den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Josianne Magnin 5. Kausalzusammenhang 4. Werkmangel 20. September 2015, Seite 31 Ausservertragliche Haftung Art. 58 OR Obligationenrecht: Der Eigentümer 1. Werkeigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes 2. Werk hat den Schaden zu ersetzen, 3. Schaden den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 5. Kausalzusammenhang 4. Werkmangel 6. Verschulden Zustandshaftung Sehr streng! Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 32 Ablauf 1. Mögliche Haftungsgrundlagen i. Vertragliche Haftung ii. Ausservertragliche Haftung 2. Beispiele aus der Rechtsprechung 3. Tipps zum konkreten Vorgehen 4. Fragen Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 33 Beispiele Sturz eines Jugendlichen aus einem Hotelfenster – Werkmangel verneint Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 34 Beispiele Sturz einer älteren Dame über eine Treppenstufe – Werkmangel bejaht Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 35 Beispiele Vereister Gehweg – Es kommt darauf an Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 36 Beispiele Unfall beim Trabrennen auf dem St. Moritzer-See – Abschrankung ohne Werkmangel Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 37 Beispiele Unfall beim Rennrodeln – Mangel an der Rodelbahn Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 38 Beispiele Fall Gyrenbad – Mangel an der Bob-Bahn Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 39 Beispiele Unfall beim Fussballtraining – Kantige Steine als Mangel Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 40 Beispiele Unfall beim Fussballtraining – Schlecht gestellte Werbetafeln als Mangel Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 41 Tipps 1) Prävention: • Haftungsrisiken bewusst sein – und Arbeitnehmer darauf hinweisen! • Gefahrenpotential feststellen und Schutzmassnahmen ergreifen 2) Im Schadensfall: • Eskalation vermeiden, Gespräch suchen • Nichts anerkennen! • Sofortige Anmeldung an Haftpflichtversicherung Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 42 Ablauf 1. Mögliche Haftungsgrundlagen i. Vertragliche Haftung ii. Ausservertragliche Haftung 2. Beispiele aus der Rechtsprechung 3. Tipps zum konkreten Vorgehen 4. Fragen Josianne Magnin 20. September 2015, Seite 43
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