Haftpflicht

GSK – Eismeistertagung 2015
Josianne Magnin, MLaw
Wiss. Ass. von Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
GSK – Eismeistertagung 2015
Was die Betreiber einer Kunsteisbahn
über ihre Haftungspflichten wissen
sollten
Josianne Magnin, MLaw
Wiss. Ass. von Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 3
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 4
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 5
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 6
Ablauf
1. Mögliche Haftungsgrundlagen
i. Vertragliche Haftung
ii. Ausservertragliche Haftung
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
3. Tipps zum konkreten Vorgehen
4. Fragen
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 7
Ablauf
1. Mögliche Haftungsgrundlagen
i. Vertragliche Haftung
ii. Ausservertragliche Haftung
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
3. Tipps zum konkreten Vorgehen
4. Fragen
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 8
Vertragliche Haftung
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 9
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 10
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
• Eigenes Verhalten
• Verhalten von
Hilfspersonen
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 11
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
= 1. Verletzung Schutzpflicht
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 12
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
= 1. Verletzung Schutzpflicht
= 2. Vermögenseinbusse,
z.B. Arztkosten,
Reparaturkosten,
Kosten bei Arbeitsunfähigkeit
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 13
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
= 1. Verletzung Schutzpflicht
3. Kausalzusammenhang
= 2. Vermögenseinbusse,
z.B. Arztkosten,
Reparaturkosten,
Kosten bei Arbeitsunfähigkeit
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 14
Vertragliche Haftung
Unterbrechung durch
3. Kausalzusammenhang
- Selbstverschulden
- Drittverschulden
- Höhere Gewalt
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 15
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
= 1. Verletzung Schutzpflicht
3. Kausalzusammenhang
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
= 2. Vermögenseinbusse
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
= 4. Verschulden
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 16
Vertragliche Haftung
Verletzung der Schutzpflicht mit
• Vorsatz
Wissen und Willen
• Fahrlässigkeit
Unsorgfalt
Wird bei der vertraglichen
Haftung vermutet
= strenge Haftung!
4. Verschulden
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 17
Vertragliche Haftung
Art. 97 Abs. 1 Obligationenrecht:
Kann die Erfüllung der
Verbindlichkeit überhaupt nicht oder
nicht gehörig bewirkt werden,
= 1. Verletzung Schutzpflicht
3. Kausalzusammenhang
so hat der Schuldner für den daraus
entstehenden Schaden Ersatz zu
leisten,
= 2. Vermögenseinbusse
sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
= 4. Verschulden
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 18
Vertragliche Haftung vs. ausservertragliche Haftung
Sonderbeziehung
• Risikozuweisung an Schuldner
• Strenge Haftung
Vertragliche Haftung
Ausservertragliche Haftung
Keine Sonderbeziehung
• Geschädigter trägt Schaden grds. selbst
• Weniger strenge Haftung
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 19
Ablauf
1. Mögliche Haftungsgrundlagen
i. Vertragliche Haftung
ii. Ausservertragliche Haftung
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
3. Tipps zum konkreten Vorgehen
4. Fragen
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 20
Ausservertragliche Haftung
Art. 58 OR Obligationenrecht:
Der Eigentümer
1. Werkeigentümer
eines Gebäudes oder eines
andern Werkes
hat den Schaden zu ersetzen,
den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung
verursachen.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 21
Ausservertragliche Haftung
Art. 58 OR Obligationenrecht:
Der Eigentümer
1. Werkeigentümer
eines Gebäudes oder eines
andern Werkes
2. Werk
hat den Schaden zu ersetzen,
den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung
verursachen.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 22
Ausservertragliche Haftung
2. Werk
• stabile Bauten
• mit dem Erdboden verbunden
• künstlich hergestellt,
abgeändert, angeordnet
Josianne Magnin
Eisfläche
Bande, Tribüne etc.
Eishalle
Treppen
20. September 2015, Seite 23
Ausservertragliche Haftung
Art. 58 OR Obligationenrecht:
Der Eigentümer
1. Werkeigentümer
eines Gebäudes oder eines
andern Werkes
2. Werk
hat den Schaden zu ersetzen,
3. Schaden
den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung
verursachen.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 24
Ausservertragliche Haftung
Art. 58 OR Obligationenrecht:
Der Eigentümer
1. Werkeigentümer
eines Gebäudes oder eines
andern Werkes
2. Werk
hat den Schaden zu ersetzen,
3. Schaden
den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung
verursachen.
Josianne Magnin
4. Werkmangel
20. September 2015, Seite 25
Ausservertragliche Haftung
= wenn das Werk beim
bestimmungsgemässen Gebrauch
keine genügende Sicherheit bietet
Konkrete Situation
massgebend:
• Zweck der Anlage?
• Benutzerkreis?
Anlage im
Publikumsverkehr =
höhere Anforderungen
Josianne Magnin
4. Werkmangel
20. September 2015, Seite 26
Ausservertragliche Haftung
Achtung:
• Beachtung des allgemein
Üblichen schliesst das
Vorliegen eines Werkmangels
nicht aus!
• Auch nicht das Befolgen von
Vorschriften, z.B.
Störfallverordnung.
4. Werkmangel
Einhaltung = Indiz für
fehlerfreie Anlage/Unterhalt
Nichteinhaltung = Mangel
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 27
Ausservertragliche Haftung
Beispiel Störfallverordnung:
Generell sind die Anlagen auf dem Stand der Sicherheitstechnik
zu halten, regelmässig zu kontrollieren und kritische
Systemkomponenten regelmässig zu revidieren.
Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten muss immer
qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt werden und die
Anlagendokumentation sowie Arbeitsanweisungen sind aktuell
zu halten.
Ausserdem sollen Notaus-Schalter ausserhalb des
Gefahrenbereiches verfügbar sein.
Für sicherheitsrelevante Komponenten sind regelmässige
Funktionskontrollen durchzuführen.
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 28
Ausservertragliche Haftung
Schranken:
1) Selbstverantwortung
a) Grundsatz:
• vernünftiges, vorsichtiges
Verhalten der
Werkbenutzer
• geringfügige Mängel o.k.
b) Ausnahme:
Unvernunft/Fehlverhalten
vorhersehbar
alle
zumutbaren Schutzvorkehren
Josianne Magnin
4. Werkmangel
20. September 2015, Seite 29
Ausservertragliche Haftung
Schranken:
2) Zumutbarkeit
• Sicherheitsvorrichtungen
technisch möglich und
wirksam?
• Kosten? Nachteile?
4. Werkmangel
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 30
Ausservertragliche Haftung
Art. 58 OR Obligationenrecht:
Der Eigentümer
1. Werkeigentümer
eines Gebäudes oder eines
andern Werkes
2. Werk
hat den Schaden zu ersetzen,
3. Schaden
den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung
verursachen.
Josianne Magnin
5. Kausalzusammenhang
4. Werkmangel
20. September 2015, Seite 31
Ausservertragliche Haftung
Art. 58 OR Obligationenrecht:
Der Eigentümer
1. Werkeigentümer
eines Gebäudes oder eines
andern Werkes
2. Werk
hat den Schaden zu ersetzen,
3. Schaden
den diese infolge von
fehlerhafter Anlage oder
Herstellung oder von
mangelhafter Unterhaltung
verursachen.
5. Kausalzusammenhang
4. Werkmangel
6. Verschulden
Zustandshaftung
Sehr streng!
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 32
Ablauf
1. Mögliche Haftungsgrundlagen
i. Vertragliche Haftung
ii. Ausservertragliche Haftung
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
3. Tipps zum konkreten Vorgehen
4. Fragen
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 33
Beispiele
Sturz eines Jugendlichen aus einem Hotelfenster –
Werkmangel verneint
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 34
Beispiele
Sturz einer älteren Dame über eine Treppenstufe –
Werkmangel bejaht
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 35
Beispiele
Vereister Gehweg – Es kommt darauf an
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 36
Beispiele
Unfall beim Trabrennen auf dem St. Moritzer-See –
Abschrankung ohne Werkmangel
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 37
Beispiele
Unfall beim Rennrodeln – Mangel an der Rodelbahn
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 38
Beispiele
Fall Gyrenbad – Mangel an der Bob-Bahn
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 39
Beispiele
Unfall beim Fussballtraining – Kantige Steine als Mangel
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 40
Beispiele
Unfall beim Fussballtraining – Schlecht gestellte
Werbetafeln als Mangel
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 41
Tipps
1) Prävention:
• Haftungsrisiken bewusst sein – und Arbeitnehmer darauf
hinweisen!
• Gefahrenpotential feststellen und Schutzmassnahmen
ergreifen
2) Im Schadensfall:
• Eskalation vermeiden, Gespräch suchen
• Nichts anerkennen!
• Sofortige Anmeldung an Haftpflichtversicherung
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 42
Ablauf
1. Mögliche Haftungsgrundlagen
i. Vertragliche Haftung
ii. Ausservertragliche Haftung
2. Beispiele aus der Rechtsprechung
3. Tipps zum konkreten Vorgehen
4. Fragen
Josianne Magnin
20. September 2015, Seite 43