Kanton Zürich Kantonale Heilmittelkontrolle Merkblatt Stand Juni 2015 MKB-40302A Selbstständige Berufsausübung Drogistin und Drogist Zielgruppe: Drogisten 1. Allgemeines Die massgebenden Rechtsgrundlagen zur selbstständigen Berufsausübung befinden sich in den §§ 3 ff. des Gesundheitsgesetzes (GesG / LS 810.1), in der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV / LS 811.21) sowie in den §§ 15 ff. Heilmittelverordnung (HMV / LS 812.1). Diese Erlasse finden Sie unter www.zhlex.zh.ch in der kantonalen Gesetzessammlung. Weiter ist auch Art. 30 des Heilmittelgesetzes des Bundes zu beachten (HMG / zu finden unter Nummer SR 812.21 auf www.admin.ch/ch/d/sr/sr). Weitere wichtige Informationen zur selbstständigen Berufsausübung finden Sie im «Leitfaden über die bewilligungspflichtigen nichtuniversitären Medizinalberufe im Kanton Zürich» auf www.gd.zh.ch. Wir bitten Sie, die Unterlagen und die rechtlichen Bestimmungen vor Gesuchseinreichung gründlich zu studieren. Für Auskünfte können Sie sich gerne an die oben erwähnte Stelle wenden. 2. Wer benötigt eine Bewilligung? Sie benötigen eine Berufsausübungsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle, wenn Sie den Beruf der Drogistin oder des Drogisten fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt ausüben wollen (§ 3 Abs. 1 lit. f GesG). Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich, wenn Sie zwar im Namen und auf Rechnung einer andern Person mit Berufsausübungsbewilligung, jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sind (s. § 10 Abs. 2 GesG). Neben der Berufsausübungsbewilligung ist eine Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle im Sinne von Art. 30 HMG und §§ 15 ff. HMV erforderlich, um Arzneimittel abzugeben bzw. eine Drogerie zu führen. Findet die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit im Namen und auf Rechnung einer andern natürlichen Person ohne Berufsausübungsbewilligung (Bsp. Einzelunternehmer) oder einer juristischen Person (Bsp. GmbH) statt, so ist zusätzlich zur persönlichen Berufsausübungsbewilligung als leitender Drogist oder Drogistin eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 35 Abs. 2 lit. g GesG erforderlich. Auch diese Bewilligungen werden auf Gesuch hin von der Kantonalen Heilmittelkontrolle ausgestellt. Schliesslich benötigt eine Drogerie zusätzlich eine Herstellungsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle, wenn sie nicht zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne von § 2 HMV selber herstellen möchte. 3. Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich Fachliche Bewilligungsvoraussetzung ist gemäss § 26 GesG ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Drogistendiplom. Gemäss § 15 nuMedBV umfasst der bewilligungspflichtige Tätigkeitsbereich die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D (die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie E fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 lit. f GesG). 4. Gesuchseinreichung Bitte reichen Sie das Formular „Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufausübung“ vollständig ausgefüllt mit den im Gesuchsformular aufgeführten Beilagen bei der oben erwähnten Stelle ein. Bei unvollständig ausgefüllten Formularen oder unvollständigen Beilagen behalten wir uns vor, Ihnen das Gesuch zurückzusenden. Wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht sind, dauert die Gesuchsbearbeitung in der Regel höchstens einen Monat. Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme der selbstständigen Berufsausübung erst nach Erhalt der Bewilligung erlaubt ist. 5. Beilagen zum Gesuch 5.1 Berufsdiplom Das Berufsdiplom ist in Fotokopie dem Gesuch beizulegen. 5.2 Handlungsfähigkeitszeugnis und Strafregisterauszug Zur Bearbeitung Ihres Gesuchs benötigen wir ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister. Das Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei Ihrer Wohnortgemeinde, der Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz (www.bj.admin.ch) bezogen werden. Beide Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein. Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich Merkblatt BAB Drogisten 2/2 5.3 Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons Sofern Sie in einem anderen Kanton über eine gültige Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Drogistin oder Drogist verfügen, ersuchen wir Sie um Zustellung einer aktuellen schriftlichen Erklärung (im Original) der zuständigen Gesundheitsbehörde, wonach Sie im Besitz einer heute gültigen und uneingeschränkten Berufsausübungsbewilligung sind und in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nichts gegen Sie vorliegt. Bitte legen Sie eine Kopie Ihrer Berufsausübungsbewilligung bei. Auf das Einreichen des Strafregisterauszugs sowie des Handlungsfähigkeitszeugnisses kann in diesem Fall verzichtet werden. 6. Befristung und Gebühren Die Berufsausübungsbewilligung wird jeweils für zehn Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erteilt. Sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, wird die Bewilligung auf Gesuch hin um zehn Jahre verlängert. Ab Vollendung des 70. Altersjahres wird die Bewilligung jeweils um drei Jahre verlängert, sofern durch ein ärztliches Zeugnis (s. entsprechendes Formular) bestätigt wird, dass Ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung ermöglicht. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung beträgt 800 Franken, diejenige für die Verlängerung 200 Franken (§ 34 lit. a und b nuMedBV). Waren Sie bereits in einem andern Kanton selbstständig als Drogistin oder Drogist tätig und wird die Bewilligung gestützt auf das Binnenmarktgesetz (SR 943.02) erteilt, wird für die Ersterteilung keine Gebühr erhoben. 7. Beschäftigung unselbstständig Tätiger / Vertretung In Drogerien können neben Personen mit eidgenössischem Drogistendiplom auch solche mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist oder einer abgeschlossenen Ausbildung als Pharma-Assistentin oder Pharma-Assistent beschäftigt werden. Auch wenn mit diesen Ausbildungsabschlüssen die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung (im bewilligungspflichtigen Bereich) nicht erfüllt sind, befähigen sie durchaus zur Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht (§ 7 Abs. 2 nuMedBV). Personen mit dem eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist können gemäss § 8 Abs. 2 nuMedBV für die Dauer von bis zu 14 Wochen innerhalb eines Jahres auch Vertretungen übernehmen (s. auch Leitfaden). Die vertretenen Drogistinnen und Drogisten haben in diesem Fall aufgrund der Vorgaben von Art. 25 HMG ihre Erreichbarkeit für eine Rücksprache in Notfällen sicherzustellen. Dauert eine Vertretung länger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich (§ 8 Abs. 1 GesG). Entsprechende Gesuche sind bei der oben genannten Stelle einzureichen. Hinweis: Im Internet finden Sie unter www.heilmittelkontrolle.zh.ch weitere Informationen, Unterlagen und Merkblätter über die Führung verschiedener Betriebstypen.
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