Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Merkblatt selbstständige Berufsausübung Ernährungsberatung Juli 2016 Gesundheitsdirektion Kanton Zürich Kantonsärztlicher Dienst Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich Telefon +41 43 259 24 09 [email protected] Allgemeines Sie benötigen eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes, wenn Sie den Beruf der Ernährungsberatung fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt ausüben wollen. Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich, wenn Sie zwar im Namen und auf Rechnung einer andern Person (z. B. einer Einzelunternehmung oder einer GmbH), jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten. Die Rechtsgrundlagen zur selbstständigen Berufsausübung befinden sich in den §§ 3 ff. des Gesundheitsgesetzes (GesG / LS 810.1) und in der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV / LS 811.21). Beide Erlasse finden Sie unter www.zhlex.zh.ch in der kantonalen Gesetzessammlung. Weitere wichtige Informationen zur selbstständigen Berufsausübung finden Sie im «Leitfaden über die selbstständige Berufsausübung von nichtuniversitären Medizinalberufen» auf unserer Internetseite www.gd.zh.ch. Wir bitten Sie, diese Unterlagen und die rechtlichen Bestimmungen vor Gesuchseinreichung gründlich zu studieren. Für Auskünfte können Sie sich gerne an die oben erwähnte Stelle wenden. Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen und bewilligungspflichtiger Tätigkeitsbereich Die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen werden in § 18 nuMedBV festgelegt: Erforderlich ist ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom (Bachelor), ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernährungsberatung. Weiter muss bereits während zwei Jahren eine berufliche Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungsberaterin oder eines Ernährungsberaters stattgefunden haben, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Nicht anerkannt werden kann die Tätigkeit als einzige Ernährungsberaterin in einem Spital oder in einer Arztpraxis, da es an der fachspezifischen Aufsicht fehlen würde. Tätigkeiten zu einem reduzierten Pensum werden anteilsmässig angerechnet (§ 4 nuMedBV). Gemäss § 19 nuMedBV sind Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater berechtigt, auf ärztliche Anordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9b der KrankenpflegeLeistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) genannten Krankheiten über die ihrer Gesundheitsdirektion Merkblatt Ernährungsberatung 2/4 Krankheit angepasste Ernährung zu beraten. Nicht bewilligungspflichtig ist hingegen Ernährungsberatung im Rahmen einer alternativmedizinischen Behandlung oder die Beratung von gesunden Personen. Gesuchseinreichung Bitte reichen Sie das Gesuch nicht früher als drei Monate vor dem vorgesehenen Termin der Tätigkeitsaufnahme bei der oben aufgeführten Stelle ein. Die Formulare «Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung» und «Bisherige berufliche Tätigkeit» sind vollständig ausgefüllt mit den im Gesuchsformular aufgeführten Beilagen einzureichen. Bei unvollständig ausgefüllten Formularen oder unvollständigen Beilagen behalten wir uns vor, Ihnen das Gesuch zurückzusenden. Wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht sind, dauert die Gesuchsbearbeitung in der Regel höchstens einen Monat. Beilagen zum Gesuch Bitte beachten Sie, dass alle nicht in Englisch, Französisch oder Italienisch abgefassten Dokumente von einer anerkannten Stelle ins Deutsche übersetzt sein müssen. Berufsdiplom und Anerkennungsausweis SRK Das Berufsdiplom, ein allfälliger Anerkennungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und ein allfälliger Berechtigungsnachweis zur Führung des FH-Titels sind in amtlich beglaubigter Fotokopie dem Gesuch beizulegen. Die Dokumente können bei einem Notariat oder Ihrer Wohnortgemeinde beglaubigt werden. Arbeitszeugnisse Die Arbeitszeugnisse Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sind in Fotokopie dem Gesuch beizulegen. Wenn Sie die berufliche Praxis ausserhalb eines Spitals absolviert haben und diese Tätigkeit nicht im Kanton Zürich stattgefunden hat, benötigen wir eine Kopie der Berufsausübungsbewilligung der Person, welche die fachliche Aufsichtspflicht über diese Stelle innehatte. Handlungsfähigkeitszeugnis und Strafregisterauszug Zur Bearbeitung Ihres Gesuchs benötigen wir ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister. Das Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei Ihrer Wohnortgemeinde, der Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz (www.bj.admin.ch) bezogen werden. Beide Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein. Falls Sie den Strafregisterauszug in elektronischer Form bestellt haben, müssen Sie uns diesen in Fotokopie und zur Durchführung der Validierung zusätzlich im pdf-Format inkl. Zugangs- code an die oben genannte Email-Adresse einreichen. Gesundheitsdirektion Merkblatt Ernährungsberatung 3/4 Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons oder Staates Sofern Sie in einem anderen Kanton oder Staat über eine gültige Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung der Ernährungsberatung verfügen, bitten wir Sie um Zustellungeiner aktuellen schriftlichen Erklärung (im Original) der zuständigen Gesundheitsbehörde, wonach Sie im Besitz einer heute gültigen und uneingeschränkten Berufsausübungsbewil- ligung sind und in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nichts gegen Sie vorliegt (Unbedenklich- keitserklärung). Legen Sie zudem eine Kopie Ihrer Berufsausübungsbewilligung bei. Auf das Einreichen des Handlungsfähigkeitszeugnisses kann in diesem Fall verzichtet werden. Das Berufsdiplom, ein allfälliger Anerkennungsausweis des SRK und/oder ein allfälliger Berechtigungsnachweis zur Führung des FH-Titels müssen dann nur in einfacher Kopie eingereicht werden. 90-Tage-Dienstleistung Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer aus EU/EFTA-Staaten, die als 90-TageDienstleistungserbringerin oder - erbringer (s. Leitfaden) im Kanton Zürich tätig sein möchten, melden sich beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Meldestelle, Effingerstrasse 27, CH-3003 Bern, Telefon: +41 31 322 28 26, www.sbfi.admin.ch. Dort erfahren Sie, was bei der Anmeldung einzureichen ist. Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer aus anderen Kantonen melden sich mit dem entsprechenden Formular (zu finden auf www.gd.zh.ch) beim Kantonsärztlichen Dienst. Der erstmaligen Meldung sind das Berufsdiplom, ein allfälliger Berechtigungsnachweis zur Führung eines HF oder FH-Titels und/oder allfälliger Anerkennungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) in einfacher Fotokopie beizulegen. Die Berufsausübungsbewilligung des Herkunftskantons (Kopie) und eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung bzw. Certificate of Good Standing (im Original oder amtlich beglaubigte Kopie) sind ebenfalls beizulegen. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Meldebestätigung des Kantonsärztlichen Dienstes aufgenommen werden. Die Meldung muss jährlich erneuert werden. Befristung und Gebühren Die Berufsausübungsbewilligung wird jeweils für zehn Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erteilt. Sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, wird die Bewilligung auf schriftliches Gesuch hin um zehn Jahre verlängert. Ab Vollendung des 70. Altersjahres wird die Bewilligung jeweils um drei Jahre verlängert, sofern durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird, dass Ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung ermöglicht. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung beträgt 800 Franken, diejenige für die Verlängerung 200 Franken (§ 34 lit. a und b nuMedBV). Waren Sie bereits in einem andern Kanton selbstständig als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater tätig und wird die Bewilligung gestützt auf das Binnenmarktgesetz erteilt, wird für die Ersterteilung keine Gebühr erhoben. Gesundheitsdirektion Merkblatt Ernährungsberatung 4/4 Vertretung Dauert eine Vertretung länger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich (§ 8 Abs. 1 GesG). Die Gebühr für Vertretungen beträgt 80 Franken (§ 34 lit. c nuMedBV). Gesuche sind mit dem dafür vorgesehenen Formular und den dort aufgeführten erforderlichen Beilagen bei der oben genannten Stelle einzureichen. Organisationen der Ernährungsberatung Betriebsbewilligungen für Organisationen der Ernährungsberatung, wie sie das Krankenversicherungsrecht (Art. 52b Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung, SR 832.102) kennt, sind im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich nicht vorgesehen. Im Rahmen der persönlichen Berufsausübungsbewilligung ist jedoch die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit auch im Namen und auf Rechnung einer anderen natürlichen oder juris- tischen Person (z. B. einer GmbH) möglich. Bei Bedarf stellen wir Ihnen gerne eine Bestätigung dieser rechtlichen Situation zuhanden der santésuisse aus. Weitere Hinweise Die Aufnahme der selbstständigen Berufsausübung ist erst nach Erhalt der Bewilligung gestattet. Zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit der kantonalen Berufsaus übungsbewilligung nicht automatisch als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Für diese Zulassung ist die Santésuisse zuständig (sasis AG, c/o santésuisse, Ressort ZSR, [email protected]). Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung der Gesundheitsdirektion verschafft keinen Anspruch auf Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligungen betreffend Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und ersetzt diese nicht. Die ausländerrechtlichen Bewilligungen sind deshalb separat bei den hierfür zuständigen Stellen einzuholen (Migrationsamt, www.ma.zh.ch, oder Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, www.awa.zh.ch).
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