Merkblatt für die selbstständige Berufsausübung Ernährungsberatung

Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Merkblatt selbstständige Berufsausübung
Ernährungsberatung
Juli 2016
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonsärztlicher Dienst
Stampfenbachstrasse 30
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 24 09 [email protected]
Allgemeines
Sie benötigen eine Bewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes, wenn Sie den Beruf der
Ernährungsberatung fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall
gegen Entgelt ausüben wollen. Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich,
wenn Sie zwar im Namen und auf Rechnung einer andern Person (z. B. einer Einzelunternehmung oder einer GmbH), jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten.
Die Rechtsgrundlagen zur selbstständigen Berufsausübung befinden sich in den §§ 3 ff.
des Gesundheitsgesetzes (GesG / LS 810.1) und in der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV / LS 811.21). Beide Erlasse finden Sie unter
www.zhlex.zh.ch in der kantonalen Gesetzessammlung.
Weitere wichtige Informationen zur selbstständigen Berufsausübung finden Sie im «Leitfaden über die selbstständige Berufsausübung von nichtuniversitären Medizinalberufen» auf
unserer Internetseite www.gd.zh.ch. Wir bitten Sie, diese Unterlagen und die rechtlichen
Bestimmungen vor Gesuchseinreichung gründlich zu studieren. Für Auskünfte können Sie
sich gerne an die oben erwähnte Stelle wenden.
Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen und
bewilligungspflichtiger Tätigkeitsbereich
Die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen werden in § 18 nuMedBV festgelegt: Erforderlich ist ein eidgenössisch anerkanntes Fachhochschuldiplom (Bachelor), ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Ernährungsberatung. Weiter muss bereits während zwei Jahren eine
berufliche Tätigkeit unter der fachlichen Verantwortung einer Ernährungsberaterin oder eines Ernährungsberaters stattgefunden haben, welche oder welcher die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Nicht anerkannt werden kann die Tätigkeit als einzige
Ernährungsberaterin in einem Spital oder in einer Arztpraxis, da es an der fachspezifischen
Aufsicht fehlen würde. Tätigkeiten zu einem reduzierten Pensum werden anteilsmässig angerechnet (§ 4 nuMedBV).
Gemäss § 19 nuMedBV sind Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater berechtigt, auf
ärztliche Anordnung hin Patientinnen und Patienten mit in Art. 9b der KrankenpflegeLeistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) genannten Krankheiten über die ihrer
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Krankheit angepasste Ernährung zu beraten. Nicht bewilligungspflichtig ist hingegen Ernährungsberatung im Rahmen einer alternativmedizinischen Behandlung oder die Beratung von gesunden Personen.
Gesuchseinreichung
Bitte reichen Sie das Gesuch nicht früher als drei Monate vor dem vorgesehenen Termin der
Tätigkeitsaufnahme bei der oben aufgeführten Stelle ein. Die Formulare «Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung» und «Bisherige berufliche Tätigkeit» sind
vollständig ausgefüllt mit den im Gesuchsformular aufgeführten Beilagen einzureichen. Bei
unvollständig ausgefüllten Formularen oder unvollständigen Beilagen behalten wir uns vor,
Ihnen das Gesuch zurückzusenden. Wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht sind,
dauert die Gesuchsbearbeitung in der Regel höchstens einen Monat.
Beilagen zum Gesuch
Bitte beachten Sie, dass alle nicht in Englisch, Französisch oder Italienisch abgefassten
Dokumente von einer anerkannten Stelle ins Deutsche übersetzt sein müssen.
Berufsdiplom und Anerkennungsausweis SRK
Das Berufsdiplom, ein allfälliger Anerkennungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und ein allfälliger Berechtigungsnachweis zur Führung des FH-Titels sind in
amtlich beglaubigter Fotokopie dem Gesuch beizulegen. Die Dokumente können bei einem
Notariat oder Ihrer Wohnortgemeinde beglaubigt werden.
Arbeitszeugnisse
Die Arbeitszeugnisse Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sind in Fotokopie dem Gesuch beizulegen. Wenn Sie die berufliche Praxis ausserhalb eines Spitals absolviert haben und diese
Tätigkeit nicht im Kanton Zürich stattgefunden hat, benötigen wir eine Kopie der Berufsausübungsbewilligung der Person, welche die fachliche Aufsichtspflicht über diese Stelle innehatte.
Handlungsfähigkeitszeugnis und Strafregisterauszug
Zur Bearbeitung Ihres Gesuchs benötigen wir ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister. Das Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei Ihrer Wohnortgemeinde,
der Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz (www.bj.admin.ch) bezogen werden. Beide
Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein. Falls Sie
den Strafregisterauszug in elektronischer Form bestellt haben, müssen Sie uns diesen in Fotokopie und zur Durchführung der Validierung zusätzlich im pdf-Format inkl. Zugangs- code an
die oben genannte Email-Adresse einreichen.
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Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons oder Staates
Sofern Sie in einem anderen Kanton oder Staat über eine gültige Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung der Ernährungsberatung verfügen, bitten wir Sie um Zustellungeiner
aktuellen schriftlichen Erklärung (im Original) der zuständigen Gesundheitsbehörde, wonach Sie
im Besitz einer heute gültigen und uneingeschränkten Berufsausübungsbewil- ligung sind und in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht nichts gegen Sie vorliegt (Unbedenklich- keitserklärung). Legen Sie
zudem eine Kopie Ihrer Berufsausübungsbewilligung bei. Auf das Einreichen des Handlungsfähigkeitszeugnisses kann in diesem Fall verzichtet werden. Das Berufsdiplom, ein allfälliger
Anerkennungsausweis des SRK und/oder ein allfälliger Berechtigungsnachweis zur Führung des
FH-Titels müssen dann nur in einfacher Kopie eingereicht werden.
90-Tage-Dienstleistung
Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer aus EU/EFTA-Staaten, die als 90-TageDienstleistungserbringerin oder - erbringer (s. Leitfaden) im Kanton Zürich tätig sein möchten,
melden sich beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Meldestelle,
Effingerstrasse 27, CH-3003 Bern, Telefon: +41 31 322 28 26, www.sbfi.admin.ch. Dort erfahren Sie, was bei der Anmeldung einzureichen ist.
Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer aus anderen Kantonen melden sich mit dem entsprechenden Formular (zu finden auf www.gd.zh.ch) beim Kantonsärztlichen Dienst. Der erstmaligen Meldung sind das Berufsdiplom, ein allfälliger Berechtigungsnachweis zur Führung
eines HF oder FH-Titels und/oder allfälliger Anerkennungsausweis des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) in einfacher Fotokopie beizulegen. Die Berufsausübungsbewilligung des Herkunftskantons (Kopie) und eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung bzw. Certificate of Good
Standing (im Original oder amtlich beglaubigte Kopie) sind ebenfalls beizulegen.
Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Meldebestätigung des Kantonsärztlichen Dienstes aufgenommen werden. Die Meldung muss jährlich erneuert werden.
Befristung und Gebühren
Die Berufsausübungsbewilligung wird jeweils für zehn Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erteilt. Sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin gegeben
sind, wird die Bewilligung auf schriftliches Gesuch hin um zehn Jahre verlängert. Ab Vollendung des 70. Altersjahres wird die Bewilligung jeweils um drei Jahre verlängert, sofern durch
ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird, dass Ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie
Berufsausübung ermöglicht.
Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung beträgt 800 Franken, diejenige für die
Verlängerung 200 Franken (§ 34 lit. a und b nuMedBV). Waren Sie bereits in einem andern
Kanton selbstständig als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater tätig und wird die
Bewilligung gestützt auf das Binnenmarktgesetz erteilt, wird für die Ersterteilung keine Gebühr
erhoben.
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Vertretung
Dauert eine Vertretung länger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres, ist eine Bewilligung der
Gesundheitsdirektion erforderlich (§ 8 Abs. 1 GesG). Die Gebühr für Vertretungen beträgt 80
Franken (§ 34 lit. c nuMedBV). Gesuche sind mit dem dafür vorgesehenen Formular und den
dort aufgeführten erforderlichen Beilagen bei der oben genannten Stelle einzureichen.
Organisationen der Ernährungsberatung
Betriebsbewilligungen für Organisationen der Ernährungsberatung, wie sie das Krankenversicherungsrecht (Art. 52b Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung, SR
832.102) kennt, sind im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich nicht vorgesehen. Im Rahmen
der persönlichen Berufsausübungsbewilligung ist jedoch die fachlich eigenverantwortliche
Tätigkeit auch im Namen und auf Rechnung einer anderen natürlichen oder juris- tischen Person (z. B. einer GmbH) möglich. Bei Bedarf stellen wir Ihnen gerne eine Bestätigung dieser
rechtlichen Situation zuhanden der santésuisse aus.
Weitere Hinweise
Die Aufnahme der selbstständigen Berufsausübung ist erst nach Erhalt der Bewilligung gestattet. Zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit der kantonalen Berufsaus
übungsbewilligung nicht automatisch als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Für diese Zulassung ist die Santésuisse zuständig (sasis AG, c/o santésuisse, Ressort ZSR, [email protected]).
Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung der Gesundheitsdirektion verschafft keinen Anspruch auf Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligungen betreffend Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit und ersetzt diese nicht. Die ausländerrechtlichen Bewilligungen sind deshalb separat bei den hierfür zuständigen Stellen einzuholen (Migrationsamt, www.ma.zh.ch,
oder Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, www.awa.zh.ch).