GHR TaxPage – Juni 2015 Abschreibungen auf Darlehen oder Beteiligungen: Steuerrecht folgt nicht immer dem Handelsrecht Ausgangslage Während die handelsrechtlichen Buchungs- und Bewertungsgrundsätzen die Offenlegung des „wirklichen“ Wertes („true and fair value“) zum Ziel haben, zielt das Steuerrecht auf die periodengerechte Erfassung des Gewinns. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen können die Steuerbehörden die grundsätzlich für die Steuerbilanz massgebende Handelsbilanz in Einzelfällen steuerrechtlich korrigieren. Nachfolgend werden anhand von zwei Bundesgerichtsurteilen des vergangen Jahres die Gründe für solche Steuerkorrekturen beleuchtet. Wertberichtigung einer (Holding-)Beteiligung1 Nachdem eine Holding-Konzerngesellschaft eine „Superdividende“ an ihre Alleinaktionärin mit einem an diese gewährten Darlehen verrechnet hat, entstand ein Bilanzverlust. Infolgedessen hat die Alleinaktionärin im Folgejahr eine Wertberichtigung auf ihrer Holdingbeteiligung vorgenommen. Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass Abschreibungen eine die Gewinnsteuer mindernde Tatsache sind, deren handelsrechtliche Zulässigkeit und geschäftsmässige Begründetheit durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind. Die Höhe der Abschreibung ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Nutzwert, vorliegend dem Unternehmenswert. Dieser entspreche den geprüften konsolidierten Konzernabschlüssen. Entscheidend war, dass die Verlustsituation nur wegen der „Superdividende“ entstand. Der Konzernbilanzverlust sei durch die Alleinaktionärin bewusst herbeigeführt worden und entspreche nicht der wirklichen wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Weil die Alleinaktionärin nicht dargelegt hat, weshalb diese Dividendenausschüttung und Darlehenstilgung geschäftsmässig erforderlich waren, wurde die Wertberichtigung gewinnsteuerlich aufgerechnet. Abschreibung eines Darlehens2 Eine selbständig erwerbende Person zeichnete Stammanteile von EUR 10‘000 an einer neu gegründeten GmbH (Stammkapital EUR 100‘000) und gewährte dieser zudem ein Darlehen von umgerechnet CHF 259'000. Am 1 2 BGer 2C_1168/2013 vom 30.06.2014 BGer 2C_371/2013 vom 18.07.2014 Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Ende desselben Steuerjahres hat die steuerpflichtige Person in der Geschäftsbilanz sowohl das Darlehen als auch die Beteiligung an der GmbH je auf CHF 1.00 abgeschrieben. Das Bundesgericht führte aus, dass Abschreibungen einer definitiven Wertabnahme, Wertberichtigungen hingegen einer vorübergehenden oder drohenden Wertveränderung des Umlauf- oder Anlagevermögens Rechnung tragen. Bei nicht abnutzbaren Gegenständen, wie bei einem Darlehen oder einer Beteiligung, muss die Wertbeeinträchtigung tatsächlich eingetreten sein, damit abgeschrieben werden kann. Im konkreten Fall hielt das Darlehen einem Drittvergleich nicht stand, d.h. dieses stellte eher eine Beteiligung dar. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, es sei formalistisch zu verlangen, das Darlehen hätte als Beteiligung aktiviert und erst dann abgeschrieben werden können. Ob eine Darlehensforderung oder eine Beteiligung abgeschrieben werde, laufe vorliegend auf dasselbe hinaus. Weiter sei es auch inkonsequent, trotzdem von einem Darlehen auszugehen und die Abschreibung als faktischer Forderungsverzicht zu qualifizieren. Die steuerpflichtige Person konnte überzeugend darlegen, dass der Forderungsverlust auf eine einmalige und ausserordentliche Geschäftsentwicklung zurückzuführen war und demnach kein Forderungsverzicht vorlag. Folglich wurden die einkommensmindernden Abschreibungen akzeptiert. Empfehlung Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sind die steuerrechtlichen Konsequenzen miteinzubeziehen. Um unangenehme kost- und zeitintensive Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt sich in Einzelfällen, eine Vorabklärung bei den Steuerbehörden vorzunehmen. Dabei hilft eine genaue Analyse und die Erfahrung eines Steuerberaters, welche Argumente relevant sind. GHR TaxTeam Gerhard Roth Michael Walther Regina Schlup Guignard, LL.M. T +41 (0)58 356 5050 F +41 (0)58 356 5059 ([email protected]) ([email protected]) ([email protected]) GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch
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