Abschreibungen auf Darlehen oder Beteiligungen

GHR TaxPage – Juni 2015
Abschreibungen auf Darlehen oder Beteiligungen:
Steuerrecht folgt nicht immer dem Handelsrecht
Ausgangslage
Während die handelsrechtlichen Buchungs- und Bewertungsgrundsätzen die Offenlegung des „wirklichen“ Wertes („true and fair value“) zum Ziel haben, zielt das Steuerrecht auf die periodengerechte Erfassung des Gewinns.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen können
die Steuerbehörden die grundsätzlich für die Steuerbilanz
massgebende Handelsbilanz in Einzelfällen steuerrechtlich
korrigieren. Nachfolgend werden anhand von zwei Bundesgerichtsurteilen des vergangen Jahres die Gründe für
solche Steuerkorrekturen beleuchtet.
Wertberichtigung einer (Holding-)Beteiligung1
Nachdem eine Holding-Konzerngesellschaft eine „Superdividende“ an ihre Alleinaktionärin mit einem an diese
gewährten Darlehen verrechnet hat, entstand ein Bilanzverlust. Infolgedessen hat die Alleinaktionärin im Folgejahr eine Wertberichtigung auf ihrer Holdingbeteiligung
vorgenommen.
Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass Abschreibungen eine die Gewinnsteuer mindernde Tatsache
sind, deren handelsrechtliche Zulässigkeit und geschäftsmässige Begründetheit durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind. Die Höhe der Abschreibung ergebe sich aus der Differenz zwischen dem
Buchwert und dem Nutzwert, vorliegend dem Unternehmenswert. Dieser entspreche den geprüften konsolidierten Konzernabschlüssen. Entscheidend war, dass die
Verlustsituation nur wegen der „Superdividende“ entstand. Der Konzernbilanzverlust sei durch die Alleinaktionärin bewusst herbeigeführt worden und entspreche
nicht der wirklichen wirtschaftlichen Lage des Konzerns.
Weil die Alleinaktionärin nicht dargelegt hat, weshalb
diese Dividendenausschüttung und Darlehenstilgung
geschäftsmässig erforderlich waren, wurde die Wertberichtigung gewinnsteuerlich aufgerechnet.
Abschreibung eines Darlehens2
Eine selbständig erwerbende Person zeichnete Stammanteile von EUR 10‘000 an einer neu gegründeten GmbH
(Stammkapital EUR 100‘000) und gewährte dieser zudem ein Darlehen von umgerechnet CHF 259'000. Am
1
2
BGer 2C_1168/2013 vom 30.06.2014
BGer 2C_371/2013 vom 18.07.2014
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Ende desselben Steuerjahres hat die steuerpflichtige Person in der Geschäftsbilanz sowohl das Darlehen als auch
die Beteiligung an der GmbH je auf CHF 1.00 abgeschrieben.
Das Bundesgericht führte aus, dass Abschreibungen einer
definitiven Wertabnahme, Wertberichtigungen hingegen
einer vorübergehenden oder drohenden Wertveränderung des Umlauf- oder Anlagevermögens Rechnung
tragen. Bei nicht abnutzbaren Gegenständen, wie bei
einem Darlehen oder einer Beteiligung, muss die Wertbeeinträchtigung tatsächlich eingetreten sein, damit abgeschrieben werden kann. Im konkreten Fall hielt das Darlehen einem Drittvergleich nicht stand, d.h. dieses stellte
eher eine Beteiligung dar. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, es sei formalistisch zu verlangen, das Darlehen
hätte als Beteiligung aktiviert und erst dann abgeschrieben
werden können. Ob eine Darlehensforderung oder
eine Beteiligung abgeschrieben werde, laufe vorliegend auf dasselbe hinaus. Weiter sei es auch inkonsequent, trotzdem von einem Darlehen auszugehen und die
Abschreibung als faktischer Forderungsverzicht zu qualifizieren. Die steuerpflichtige Person konnte überzeugend darlegen, dass der Forderungsverlust auf eine
einmalige und ausserordentliche Geschäftsentwicklung
zurückzuführen war und demnach kein Forderungsverzicht vorlag. Folglich wurden die einkommensmindernden Abschreibungen akzeptiert.
Empfehlung
Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse sind die steuerrechtlichen Konsequenzen miteinzubeziehen. Um unangenehme kost- und zeitintensive Überraschungen zu
vermeiden, empfiehlt sich in Einzelfällen, eine Vorabklärung bei den Steuerbehörden vorzunehmen. Dabei hilft
eine genaue Analyse und die Erfahrung eines Steuerberaters, welche Argumente relevant sind.
GHR TaxTeam
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