KPMG Law Technology, Media & Telecommunication Client Alert|Oktober2015 Datenschutz nach Safe Harbor: Droht jetzt der SuperGAU? Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 (Rs. C362/14) das „Safe Harbor“Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA für unzulässig erklärt. Damit können personenbezogene Daten nicht mehr ohne Weiteres in die USA übermittelt werden. Viele Unternehmen befürchten nun, ins Visier von Aufsichtsbehörden zu geraten oder von Mitbewerbern abgemahntzuwerden.WasmüssenbetroffeneUnternehmenjetzteigentlichtun? Im digitalen Zeitalter hinterlassen Menschen überall ihre Daten, etwa wenn sie in einer Suchmaschine nach etwas suchen,aufeinemeCommerce-Portaletwas kaufen oder einen Film bei einem Streaming-Anbieter ansehen. Dabei kann essichschnellumeinegroßeMengean Daten handeln, wie der Österreicher Maximilian Schrems im Jahre 2011 erfuhr. AufeineAnfragenachseinengespeicherten Daten beim US-Unternehmen FacebookerhieltereineDateimit1222Seiten, dieSchrems’Facebook-NutzungimDetail auflistet.SeitherführtSchremsseinenjuristischen Kampf um das Grundrecht auf SchutzvonpersonenbezogenenDaten. DieDiskussionrundumdasDatenschutzniveau in den USA wird von den Enthüllungen Edward Snowdens im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den weltweiten Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten, speziell des USDienstesNSA,angefeuert.Seitheristbe- kannt, dass in den USA auch USGeheimdiensteundUS-Fahnderscheinbar relativ problemlos Zugang zu personenbezogenen Daten bekommen, die auf ServernindenUSAgespeichertsind. Mit Blick auf die bekannt gewordenen PraktikenwurdeimmerlauterZweifeldarangeäußert,obdieUSAeinausreichendes Datenschutzniveau gewährleisten. Anlässlich mehrerer von Schrems angestrengterVerfahrenhattenunletztlichder EuGH darüber zu entscheiden, ob die Überwachungspraktiken der USGeheimdienstezurUnterschreitungeinesmiteuropäischen Standards vereinbaren Datenschutzniveausführten. Das Urteil des EuGH Als Grundsatz gilt zunächst: Das europäische Datenschutzrecht erlaubt die Übermittlung von personenbezogenen Daten inDrittländer(wieauchdieUSA)nurdann, wenn die übermittelten Daten dort min- destens genauso gut geschütztsind,wie innerhalb des Geltungsbereichs europäischer Datenschutzregulierung. Die Europäische Kommission ermöglichte USUnternehmenmitihrerEntscheidungvom 26. Juli 2000 die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, wenn sich diese gegenüber dem USHandelsministerium zur Einhaltung der sogenannten„SafeHarborPrivacyPrinciples“ verpflichten und so zum „sicheren Hafen“ für europäische Daten werden. VereinfachtgesagtkonntenUnternehmen personenbezogeneDatenausderEUauf derBasisdes„SafeHarbor“-Abkommens relativungehindertindieUSAübertragen. SchremsklagteundmachtemitBlickauf die zuletzt bekannt gewordenen Überwachungspraktiken der US-Geheimdienste geltend, dass das erforderliche DatenschutzniveauindenUSA. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“),einerjuristischenPersonschweizerischenRechts,angeschlossensind.AlleRechtevorbehalten.DerNameKPMGunddasLogosindeingetrageneMarkenzeichenvonKPMGInternational. 2| Client Alert|Technology,Media&Telecommunication|Oktober2015 nicht mehr gewährleistet sei. Die irische Tochtergesellschaft von Facebook dürfe deshalb seine personenbezogenen Daten nichtmehrindieUSAübermitteln. Letztlich hatte der EuGH zu entscheiden. Der hat das „Safe Harbor“-Abkommen nun für ungültig erklärt. Er folgte weitgehend der Argumentation Schrems‘. Der EuGHsahsowohldasGrundrechtderbetroffenen Nutzer auf Achtung ihrer Privatsphäre,alsauch–daesanwirksamen Rechtsbehelfenfehle–ihrGrundrechtauf gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Die Erfordernisse der nationalen Sicherheit hättenstetsVorrangvordenRegelungen desAbkommens,sodassdiedatenverarbeitenden Unternehmen sich den Behördengegenübernichtaufihredatenschutzrechtlichen Verpflichtungen berufen könnten. Bei der Entscheidung des EuGH handelt essichwohlumeinesderbedeutendsten und folgenschwersten Urteile im Bereich DatenschutzimletztenJahrzehnt.Aktuell bestehtmassiveVerunsicherunginvielen Unternehmen. Die Aufsichtsbehörden können jetzt die Zulässigkeit einer Übermittlung personenbezogenerDatenindieUSAaufihre Vereinbarkeit mit europäischen Datenschutzstandards prüfen. Darüber hinaus drohenfürdenFalleinesrechtswidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten Abmahnungen und Unterlassungsklagen, etwa durch Mitbewerber und Verbraucherschutzbehörden. Werden Unterlassungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einstweiligen Verfügungen durchgesetzt, ist möglicherweise sogar das Geschäftsmodell unmittelbar bedroht. Jedenfalls drohen bei einer Abschaltung von Diensten erheblicheUmsatzverluste. Betroffen sind dabei alle Unternehmen, die personenbezogene Daten in der EU erheben und in die USA übermitteln (etwa durch HostingaufServerninden USA, Nutzung von Cloud-Services, die ÜbermittlungvonDatenanDienstleister indenUSA,ÜbermittlungvonDatenan eine US-amerikanische Konzernmutter oder an US-amerikanische Tochterunternehmenetc.). Was ist jetzt zu tun? BiszuderjetztvonvielengefordertenÄnderung des nationalen oder internationalengesetzlichenRahmenskannvielZeit vergehen. Unternehmen müssen sich aberjetztaufdiekonkreteGefährdungslage einstellen und umgehend und umfassendüberprüfen,obihrderzeitiger(grenzüberschreitender) Umgang mit personenbezogenen Daten den regulatorischen Anforderungen an den Datenschutzentspricht.InsbesonderedieÜbertragung personenbezogener Daten in die USA muss jetzt kritisch geprüft werden. Soweit Unternehmen konkret betroffen sind, müssen geeignete Notfallpläne entwickeltwerden. Mit unserem Privacy Impairment Check identifizieren, analysieren und bewerten wir die konkreten Möglichkeiten zur Übermittlung von personenbezogenen DatenindieUSA. BeiFragensprechenSieunsgernean! Leistungen von KPMG UnserTeamvonhochspezialisiertenRechtsanwältenberätnationaleundinternationaleKonzerne,Finanzinvestorenundöffentliche Körperschaften, sowie mittelständische Unternehmen, inhabergeführte Unternehmen und Start-Ups umfassend im Bereich Informationsmanagement(DatenschutzundIT-Sicherheit),insbesondere • beiderIdentifikation,AnalyseundBewertungbestehenderrechtlicherDokumentationundinternerProzessezumUmgangmit personenbezogenenDaten(„Privacy Impairment Check“) sowiederenOptimierung; • gestaltend bei der datenschutzkonformen Einführung eines Informations-/Datenmanagements sowie der Entwicklung und MarkteinführungvonProdukten(„Privacy by Design“); • anlassbezogenbeiinternenoderexternenUntersuchungsverfahren,z.B.nacheinem„DataLossIncident“(Krisenfall); • inallenbehördlichenodergerichtlichenVerfahren(Prozessvertretung). Kontakt KPMGRechtsanwaltsgesellschaftmbH Tobias Fuchs Rechtsanwalt, Partner Leiter Practice Group Technology, Media & Telecommunication T+498959976061380 [email protected] www.kpmg-law.de Matthias Platzer Rechtsanwalt PracticeGroup Technology,Media&Telecommunication T+498959976061091 [email protected] Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, könnenwirnichtgarantieren,dassdieseInformationensozutreffendsindwiezumZeitpunktihresEingangsoderdasssieauchinZukunftsozutreffendseinwerden.NiemandsollteaufgrunddieserInformationenhandelnohnegeeigneten fachlichenRatundohnegründlicheAnalysederbetreffendenSituation.UnsereLeistungenerbringenwirvorbehaltlichderberufsrechtlichenPrüfungderZulässigkeitinjedemEinzelfall. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperatve („KPMGInternational“),einerjuristischenPersonschweizerischenRechts,angeschlossensind.AlleRechtevorbehalten.DerNameKPMGunddasLogosindeingetrageneMarkenzeichenvonKPMGInternational.
© Copyright 2024 ExpyDoc