ZPO II - Teil 2.4 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

17.07.2015
ZPO II
Teil 2.4:
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II
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ZPO II
Teil 2.4:
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er
Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat,
durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der
Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da
• sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde
und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw.
der Vollstreckung zuzustimmen,
• F Alleineigentümerin der Truhe sei,
• M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt
habe.
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ZPO II
Teil 2.4:
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er
Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt
hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der
Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F
wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da
• sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde
und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der
Vollstreckung zuzustimmen,
Verfahrensfehler
Vollstreckungserinnerung (§ 766)
• F Alleineigentümerin der Truhe sei,
• M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe.
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Teil 2.4:
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er
Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt
hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der
Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F
wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da
• sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese
nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung
zuzustimmen,
• F Alleineigentümerin der Truhe sei,
falsche Haftungsmasse
Drittwiderspruchsklage (§ 771)
• M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe.
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Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er
Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt
hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der
Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F
wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da
• sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde
und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw.
der Vollstreckung zuzustimmen,
• F Alleineigentümerin der Truhe sei,
• M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar
bezahlt habe.
fehlende Vollstreckungsgrundlage
Vollstreckungsgegenklage
(titulierte Forderung)
(§ 767)
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◊ I. Rechtsbehelfe bei Verfahrensfehlern des
Vollstreckungsorgans
◊ 1. Erinnerung (§ 766) gegen Vollstreckungsmaßnahmen
• Zulässigkeit
•
•
•
•
•
•
Statthaftigkeit, § 766, (richtet sich gegen Vollstreckungsmaßnahme)
Zuständigkeit, §§ 766, 764, 802
Form: § 569 II, III analog
keine Frist
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Erinnerungsbefugnis: durch die rechtswidrige Maßnahme in
eigenen Rechten verletzt.
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◊ (1. Erinnerung (§ 766) gegen Vollstreckungsmaßnahmen,
Forts.)
• Begründetheit
• Verfahrensfehler bei Durchführung der Vollstr. (bei Erinnerung des Sch.)
• (1) Fehlen einer Voraussetzungen der ZwV
• (2) Pfändung, insbes. wenn Pfändung nicht
• zur rechten Zeit (§ 758a IV)
• am rechten Ort (§§ 808, 809, 739)
• in der rechten Weise (§§ 758 ff., 806b, 808)
• im rechten Umfang (§§ 803, 811 ff.)
• (3) Verwertung
• (4) Erlösverteilung
• Verfahrensfehler bei Ablehnung v. Vollstreckungsmaßn. (bei Erinnerung
des Gl.)
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◊ 2. Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 I RPflG) gegen
Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts:
• Beschlüsse (nicht "Maßnahmen", gegen die die Erinnerung statthaft
ist)
• Abwägung der für und gegen den Antrag sprechenden Gründe, insbesondere
bei Zurückweisung eines Gläubigerantrages
• Anhörung des Schuldners.
• Beschwerdeberechtigung: Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner oder
sonst Personen, die von der Maßnahme betroffen sind;
• Frist: Notfrist von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung, § 569 I.
• Entscheidung ergeht durch Beschluss (also ohne MV).
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◊ II. Rechtsbehelf bei Wegfall des titulierten Anspruchs Vollstreckungsgegenklage (§ 767)
• 1. Zweck: Kompensation der Formalisierung des zu vollstreckenden
Anspruchs im Vollstreckungstitel
• 2. Zulässigkeit
• Statthaftigkeit
• Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels
• Erhebung einer materiell-rechtliche Einwendung (s.u.)
• Rechtsnatur: prozessuale Gestaltungsklage
• Rechtsschutzbedürfnis: (noch) drohende Vollstreckung (str.)
• 3. Verfahren: gewöhnlicher streitiger Zivilprozess vor dem
Prozessgericht 1. Instanz (sonst abhängig vom Streitwert - AG/LG)
• 4. Parteien: Vollstreckungsschuldner gegen Vollstreckungsgläubiger.
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◊ (II. Vollstreckungsgegenklage - § 767 - Forts.)
◊ 5. Begründetheit
• materiell-rechtliche Einwendung gegen titulierten Anspruch
• analog bei
• Vollstreckungsvereinbarung (str.)
• Unwirksamkeit des Titels (seltener Fall)
• Tenor (und Antrag): Die Zwangsvollstreckung aus dem (Titel,
zB.) Urteil des LG Trier vom 12.03.2013, Az. 7 HK.O 123/12)
wird für unzulässig erklärt. Oder: Die Klage wird abgewiesen.
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◊ (II. Vollstreckungsgegenklage -§ 767 - Forts.)
◊ Begründetheit (Forts.)
• idR keine mehrfache Vollstreckungsgegenklage möglich, § 767 III;
• ausnahmsweise möglich, wenn erste Klage zurückgenommen oder
für erledigt erklärt wurde.
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◊ (II. Vollstreckungsgegenklage (§ 767)
◊ Begründetheit (Forts.)
• Präklusion gem. §§ 767 II, 796 II darf nicht eingetreten sein
• Grund: Rechtskraft der Entscheidung ist zu beachten, deshalb keine Präklusion
möglich bei rechtskraftlosen Titeln (vgl. § 797 IV, VI), insbes. Vergleich
• wichtig bei Gestaltungsrechten, allerdings str., worauf abzustellen ist:
• Rspr.: "Gestaltungslage"
• anerkannte Ausnahme: vertraglich eingeräumtes Optionsrecht
• h.L.: Abgabe der Gestaltungserklärung
• Bsp.: Anfechtung - Aufrechnung - Widerrufsrecht gem. § 355 BGB
(zweifelhaft wg. Verbraucherschutz) - Minderung nach §§ 441 I 1, 638 I 1 BGB
(Minderung nach § 536 I 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein, ist also kein
Gestaltungsrecht).
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◊ III. Rechtsbehelf aufgrund besseren Rechts am
gepfändeten Gegenstand
◊ Drittwiderspruchsklage (§ 771)
• Zweck: Kompensation der Formalisierung im
Zwangsvollstreckungsverfahren: Gewahrsam des Schuldners reicht,
um den Vollstreckungszugriff zu eröffnen; keine Prüfung der
materiell-rechtlichen Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstands
zum haftenden Vermögen des Schuldners;
• Parteien: Dritter gegen den die Vollstreckung Betreibenden;
• Zulässigkeit
• Statthaftigkeit, § 771: Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit zum
haftenden Vermögen
• Zuständigkeit: Prozessgericht
• (1) sachlich: §§ 23, 71 GVG
• (2) örtlich: §§ 771, 802
• Allg. Prozessvoraussetzungen
• Rechtsschutzbedürfnis.
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Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
◊ Drittwiderspruchsklage (§ 771) (Forts.)
◊ Begründetheit
• "ein die Veräußerung hinderndes Recht":
• Rechtsstellung, aufgrund derer der Gegenstand nicht zum
haftenden Vermögen des Schuldners gehört
•
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(1) einfacher Eigentumsvorbehalt
(2) verlängerter und erweiterter EV
(3) eigennützige Treuhand: Sicherungsübereignung und -zession
(4) (uneigennütziger) Verwaltungstreuhänder
(5) Recht zum Besitz aufgrund obligatorischer Rechtsstellung,
z.B. Mieter (nicht: Verschaffungsanspruch)
• (6) anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch
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