17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da • sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, • F Alleineigentümerin der Truhe sei, • M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. 2 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da • sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, Verfahrensfehler Vollstreckungserinnerung (§ 766) • F Alleineigentümerin der Truhe sei, • M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 3 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da • sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, • F Alleineigentümerin der Truhe sei, falsche Haftungsmasse Drittwiderspruchsklage (§ 771) • M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 4 2 17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ Fall: Der Gläubiger G lässt aufgrund eines Urteils, das er Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da • sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, • F Alleineigentümerin der Truhe sei, • M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. fehlende Vollstreckungsgrundlage Vollstreckungsgegenklage (titulierte Forderung) (§ 767) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 5 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ I. Rechtsbehelfe bei Verfahrensfehlern des Vollstreckungsorgans ◊ 1. Erinnerung (§ 766) gegen Vollstreckungsmaßnahmen • Zulässigkeit • • • • • • Statthaftigkeit, § 766, (richtet sich gegen Vollstreckungsmaßnahme) Zuständigkeit, §§ 766, 764, 802 Form: § 569 II, III analog keine Frist Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Erinnerungsbefugnis: durch die rechtswidrige Maßnahme in eigenen Rechten verletzt. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 6 3 17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ (1. Erinnerung (§ 766) gegen Vollstreckungsmaßnahmen, Forts.) • Begründetheit • Verfahrensfehler bei Durchführung der Vollstr. (bei Erinnerung des Sch.) • (1) Fehlen einer Voraussetzungen der ZwV • (2) Pfändung, insbes. wenn Pfändung nicht • zur rechten Zeit (§ 758a IV) • am rechten Ort (§§ 808, 809, 739) • in der rechten Weise (§§ 758 ff., 806b, 808) • im rechten Umfang (§§ 803, 811 ff.) • (3) Verwertung • (4) Erlösverteilung • Verfahrensfehler bei Ablehnung v. Vollstreckungsmaßn. (bei Erinnerung des Gl.) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 7 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ 2. Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 I RPflG) gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts: • Beschlüsse (nicht "Maßnahmen", gegen die die Erinnerung statthaft ist) • Abwägung der für und gegen den Antrag sprechenden Gründe, insbesondere bei Zurückweisung eines Gläubigerantrages • Anhörung des Schuldners. • Beschwerdeberechtigung: Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner oder sonst Personen, die von der Maßnahme betroffen sind; • Frist: Notfrist von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung, § 569 I. • Entscheidung ergeht durch Beschluss (also ohne MV). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 8 4 17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ II. Rechtsbehelf bei Wegfall des titulierten Anspruchs Vollstreckungsgegenklage (§ 767) • 1. Zweck: Kompensation der Formalisierung des zu vollstreckenden Anspruchs im Vollstreckungstitel • 2. Zulässigkeit • Statthaftigkeit • Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels • Erhebung einer materiell-rechtliche Einwendung (s.u.) • Rechtsnatur: prozessuale Gestaltungsklage • Rechtsschutzbedürfnis: (noch) drohende Vollstreckung (str.) • 3. Verfahren: gewöhnlicher streitiger Zivilprozess vor dem Prozessgericht 1. Instanz (sonst abhängig vom Streitwert - AG/LG) • 4. Parteien: Vollstreckungsschuldner gegen Vollstreckungsgläubiger. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 9 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ (II. Vollstreckungsgegenklage - § 767 - Forts.) ◊ 5. Begründetheit • materiell-rechtliche Einwendung gegen titulierten Anspruch • analog bei • Vollstreckungsvereinbarung (str.) • Unwirksamkeit des Titels (seltener Fall) • Tenor (und Antrag): Die Zwangsvollstreckung aus dem (Titel, zB.) Urteil des LG Trier vom 12.03.2013, Az. 7 HK.O 123/12) wird für unzulässig erklärt. Oder: Die Klage wird abgewiesen. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 10 5 17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ (II. Vollstreckungsgegenklage -§ 767 - Forts.) ◊ Begründetheit (Forts.) • idR keine mehrfache Vollstreckungsgegenklage möglich, § 767 III; • ausnahmsweise möglich, wenn erste Klage zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurde. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 11 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ (II. Vollstreckungsgegenklage (§ 767) ◊ Begründetheit (Forts.) • Präklusion gem. §§ 767 II, 796 II darf nicht eingetreten sein • Grund: Rechtskraft der Entscheidung ist zu beachten, deshalb keine Präklusion möglich bei rechtskraftlosen Titeln (vgl. § 797 IV, VI), insbes. Vergleich • wichtig bei Gestaltungsrechten, allerdings str., worauf abzustellen ist: • Rspr.: "Gestaltungslage" • anerkannte Ausnahme: vertraglich eingeräumtes Optionsrecht • h.L.: Abgabe der Gestaltungserklärung • Bsp.: Anfechtung - Aufrechnung - Widerrufsrecht gem. § 355 BGB (zweifelhaft wg. Verbraucherschutz) - Minderung nach §§ 441 I 1, 638 I 1 BGB (Minderung nach § 536 I 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein, ist also kein Gestaltungsrecht). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 12 6 17.07.2015 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ III. Rechtsbehelf aufgrund besseren Rechts am gepfändeten Gegenstand ◊ Drittwiderspruchsklage (§ 771) • Zweck: Kompensation der Formalisierung im Zwangsvollstreckungsverfahren: Gewahrsam des Schuldners reicht, um den Vollstreckungszugriff zu eröffnen; keine Prüfung der materiell-rechtlichen Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstands zum haftenden Vermögen des Schuldners; • Parteien: Dritter gegen den die Vollstreckung Betreibenden; • Zulässigkeit • Statthaftigkeit, § 771: Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit zum haftenden Vermögen • Zuständigkeit: Prozessgericht • (1) sachlich: §§ 23, 71 GVG • (2) örtlich: §§ 771, 802 • Allg. Prozessvoraussetzungen • Rechtsschutzbedürfnis. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 13 ZPO II Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ◊ Drittwiderspruchsklage (§ 771) (Forts.) ◊ Begründetheit • "ein die Veräußerung hinderndes Recht": • Rechtsstellung, aufgrund derer der Gegenstand nicht zum haftenden Vermögen des Schuldners gehört • • • • • (1) einfacher Eigentumsvorbehalt (2) verlängerter und erweiterter EV (3) eigennützige Treuhand: Sicherungsübereignung und -zession (4) (uneigennütziger) Verwaltungstreuhänder (5) Recht zum Besitz aufgrund obligatorischer Rechtsstellung, z.B. Mieter (nicht: Verschaffungsanspruch) • (6) anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 14 7
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