Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 17/2016 05.02.2016 Dr. Ki Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Sehr geehrte Damen und Herren, in seiner Sitzung vom 29.01.2016 hat der Bundesrat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und damit das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) auf den Weg gebracht. Es ist jetzt nur noch vom Bundespräsidenten zu unterschreiben und kann daraufhin verkündet werden. Das Gesetz, welches in Umsetzung der ADR-Richtlinie vom Bundestag beschlossen wurde, war zuletzt immer wieder heftiger Kritik aus den Ländern ausgesetzt gewesen. Diese sind fortan verpflichtet, Universalschlichtungsstellen einzurichten. Allerdings wird zunächst der Bund – so nun der Kompromiss – bis 2019 die Einrichtung einer allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle fördern. Die wesentlichen Vorschriften werden vermutlich zum 01.04.2016 in Kraft treten, einige wenige Vorschriften (insbesondere was die Informationspflichten des Verbrauchers anbelangt) werden erst zum 01.02.2017 wirksam werden. Das VSBG regelt die Möglichkeiten des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer, in Verbraucherangelegenheiten künftig eine außergerichtliche Schlichtungsstelle anzurufen statt den Rechtsweg zu beschreiten. Wesentliche Inhalte des VSBG: - - Das Verfahren vor den anerkannten Schlichtungsstellen soll prinzipiell kostenfrei ausgestaltet werden Das Verfahren soll freiwillig sein Der Rechtsweg darf durch das Verfahren nicht eingeschränkt werden Die Streitbeilegungsstelle lehnt die Durchführung des Verfahrens ab, o wenn die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Streitschlichtungsstelle fällt o der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist o der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint (z. B. weil der Anspruch bei Antragsstellung bereits offensichtlich verjährt, die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt wurde) Die Streitbeilegungsstelle muss unabhängig sein Die Streitbeilegungsstelle muss die zwingenden gesetzlichen Vorgaben in dem Konflikt beachten 2 - - Den Konfliktparteien muss rechtliches Gehör gewährt werden, d. h. es muss dafür gesorgt werden, dass sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer sich zu der Angelegenheit äußern kann Die Verfahrensdauer soll höchstens 90 Tage betragen Die Streitbeilegungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben Die Streitbeilegungsstelle übermittelt den Konfliktparteien das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen Es wird eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung geben, nämlich das Bundesamt für Justiz. Änderungen zum ursprünglichen Entwurf: Gegenüber der vorherigen Fassung des VSBG-Entwurfs wurde nichts Wesentliches mehr verändert. Die wenigen Abweichungen in der jetzt vorliegenden Schlussfassung dürfen wir Ihnen im Folgenden benennen: - Als Streitmittler können sich nach der neuen Fassung des VSBG nur noch Volljuristen oder zertifizierte Mediatoren anerkennen lassen Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Schlichtungsstellen liegt nun einheitlich beim Bundesamt für Justiz Verbraucher können nicht durch AGB verpflichtet werden, vor dem Einreichen einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchführen zu müssen VSBG sieht weiterhin drei Arten von Schlichtungsstellen vor: - Private Schlichtungsstellen: Sie werden auf Antrag von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannt Behördliche Schlichtungsstellen: Sie werden vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Das VSBG gilt auch für diese Schlichtungsstellen sinngemäß Auffangschlichtungsstellen: Hierin verbirgt sich eine der wesentlichen Änderungen aus der Schlussfassung: Die Länder werden nun nicht mehr verpflichtet, sofort Universalschlichtungsstellen einzurichten. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz fördert bis zum 31.12.2019 zu Forschungszwecken bundesweit die Arbeit einer bundesweit tätigen „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle“. Diese kann von den Verbrauchern in jedem Fall angerufen werden, unabhängig vom Bestehen sonstiger branchenspezifischer Schlichtungsstellen. Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für alle Verbraucherstreitigkeiten Wichtig für den Verbraucher ist vor allem, dass das Bundesamt für Justiz die zentrale Anlaufstelle für alle nationalen, aber auch grenzübergreifenden Verbraucherstreitigkeiten innerhalb der EU sein soll. Allerdings hat das Bundesamt für Justiz die Möglichkeit, diese Aufgabe an eine andere Stelle zu delegieren. 3 Hier muss noch abgewartet werden, welche Stelle als zentrale Anlaufstelle in Deutschland vom Bundesamt für Justiz benannt werden wird. Zudem werden alle anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf einer noch zu schaffenden Website aufgeführt. Auf diese Website wird jeder Verbraucher Zugang erhalten. Zukunft der KFZ-Schlichtungsstellen: Der ZDK hat sich entschieden, die seit über 40 Jahren erfolgreich mit dem ADAC betriebenen Kfz-Schiedsstellen vorerst nicht als Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne des VSBG anerkennen zu lassen, sondern in der bisherigen Form gemeinsam mit dem ADAC weiterzuführen. Die Umsetzung der umfangreichen Vorgaben des VSBG würde eine Fortsetzung der bisher hochwertigen Schiedsstellenarbeitet deutlich erschweren. Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der Rufnummer (089) 76 76 – 24 23 gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Schäpe Leitung Juristische Zentrale
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