Merkblatt Plagiatsfälle vom 1. Oktober 2015 1 1. Rechtliche Situation Wird ein fremdes Werk (Text, Kunstwerk, Fotografie, Musikstück etc.) ganz oder teilweise kopiert und als eigenes Werk ausgegeben (d.h. ohne die Quelle bzw. den Autor/Urheber zu nennen), so spricht man von einem Plagiat. Das Plagiat ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Form von Diebstahl von geistigem Eigentum. Gemäss Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) ist es erlaubt, kürzere Passagen eines fremden Werks mit Quellenangabe zu zitieren (vgl. Art. 25 URG). Wer es unterlässt, die benützte Quelle und gegebenenfalls die Urheberin oder den Urheber anzugeben, kann auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit einer Busse bestraft (vgl. Art. 68 URG) und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch zivilrechtlich belangt werden. In der akademischen Welt verlangt auch das wissenschaftliche Ethos, dass Bezüge auf fremdes Gedankengut klar ausgewiesen werden. Sich mit fremden Federn zu schmücken ist nicht nur unlauter, sondern zeugt auch von mangelndem Respekt gegenüber dem Urheber. Deshalb müssen wörtliche Übernahmen fremder Texte bzw. Textteile korrekt zitiert und mit Quellenangaben aufgeführt werden. Auch sinngemässe Übernahmen fremder Ideen, Theorien und Gedankengänge in ein eigenes Werk erfordern die Angabe der Quelle. Daher sind auch Paraphrasen ohne Quellenangabe stets Plagiate. Sogar scheinbar indirekte Zitate mit Quellenangabe, bei denen der Originaltext nur unwesentlich verändert wurde (z.B. durch Ersetzen einzelner Begriffe oder durch Satzumstellung), können als Plagiate angesehen werden. Damit der Tatbestand des Plagiats erfüllt ist, muss keine Absicht vorliegen. Auch wenn die Quellenangabe versehentlich oder aus Unwissen nicht gemacht wurde, liegt ein Plagiat vor. An der PH Zürich gilt für Fach- und Qualifizierungsarbeiten in der Aus- und Weiterbildung die Zitierweise nach dem Chicago Manual of Style (CMS). Unter http://stud.phzh.ch/Zitieren wird auf die Regeln des korrekten Zitierens und Paraphrasierens hingewiesen und die beiden gemäss dem Chicago Manual of Style möglichen Zitations- und Dokumentationsformen werden erläutert. Gemäss § 8 lit. b der Verordnung zum Fachhochschulgesetz ist die unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse, wie sie das Plagiat darstellt, ein Disziplinarverstoss, gegen den disziplinarische Massnahmen verfügt werden können, welche vom schriftlichen Verweis bis zum Ausschluss von der Ausbildung reichen, je nach dem Verschulden und dem bisherigen Verhalten der fehlbaren Person (§ 9 Verordnung zum Fachhochschulgesetz). Unredlich erworbene Leistungsnachweise werden als ungültig erklärt (§ 13 Verordnung zum Fachhochschulgesetz). 2. Ablauf des Verfahrens bei Plagiatsverdacht 1. Meldung der betreuenden Person an die Abteilungsleitung. 2. Falls es sich um einen begründeten Plagiatsverdacht handelt: Unterbreitung an die Rektorin/den Rektor. 3. Die Rektorin/der Rektor entscheidet über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Untersuchung zu betrauende Person. Diese trifft die erforderlichen Abklärungen, konfrontiert die/den betroffenen Studierenden mit dem an sie/ihn gerichteten Vorwurf und hört sie/ihn unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen der Unredlichkeit und Darstellung des weiteren Verfahrensablaufs an. Prorektorat Ausbildung Seite 1/3 4. Das Anhörungsprotokoll wird der Rektorin/dem Rektor vorgelegt. Diese/dieser kann weitere Abklärungen vornehmen. Ist der Sachverhalt erstellt, entscheidet die Rektorin/der Rektor über die Einstellung des Verfahrens oder verfügt eine Disziplinarmassnahme. Liegt ein Plagiat vor, erklärt die Rektorin/der Rektor den unredlich erworbenen Leistungsnachweis zusätzlich zur allfälligen Anordnung einer Disziplinarmassnahme als ungültig. Der Disziplinarentscheid wird der/dem Betroffenen schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. 5. Beim Entscheid „Arbeit ungültig“ aufgrund unlauteren Vorgehens erfolgt keine Benotung, sondern die gesamte Arbeit ist „nicht bestanden“ und muss wiederholt werden. Eine Überarbeitung ist nicht möglich. Mit einer Studienverlängerung muss dabei gerechnet werden. Die Arbeit kann nur noch einmal eingereicht werden. Die Eröffnung der Ungültigkeitserklärung erfolgt nach Massgabe der Richtlinie zu den Leistungsnachweisen. 3. Mögliche Plagiatsformen2 A) Unveränderte Übernahme fremder Texte (bzw. Textteile) als Plagiat Vollplagiat Ein fremdes Werk wird unter dem eigenen Namen eingereicht. Ghostwriting Ein durch eine andere Person im Auftrag erstelltes Werk wird unter dem eigenen Namen eingereicht. Selbstplagiat / Zweitverwertung 3 Eine selbst verfasste Arbeit (oder Teile davon) wird zu verschiedenen Prüfungsanlässen eingereicht. Übersetzungsplagiat Ein fremdsprachiger Text bzw. Textteil wird übersetzt und ohne Quellenangabe als eigener Text ausgegeben. Teilplagiat Textteile eines fremden Werkes werden übernommen und ohne Quellenangabe in den eigenen Text eingebaut (Copy-Paste-Plagiat). B) Veränderte Übernahme fremder Textteile als Plagiat Paraphrasieren ohne Quellenangabe Ein fremder Text bzw. Textteil wird übernommen und es werden leichte Textanpassungen und -umstellungen vorgenommen (Paraphrasieren), eine Quellenangabe fehlt. Paraphrasieren mit Quellenangabe Ein fremder Textteil wird übernommen und paraphrasiert, eine Quelle ist zwar angegeben, aber nicht im Kontext des übernommenen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Bspw. Verstecken der plagiierten Quelle in einer Fussnote am Ende der Arbeit). 3 Eine solche Zweit- bzw. Mehrfachverwertung kann u.U. zulässig sein. Dies setzt voraus, dass dies nach Aufgabenstellung zulässig ist (bspw. Weiterentwicklung eines Leistungsnachweises zu einer Vertiefungsarbeit), die Mehrfachverwertung offengelegt wird (Hinweis auf bereits eingereichte Arbeit), und sich die neue Arbeit sowohl quantitativ (Länge der Arbeit) als auch qualitativ (thematische Ausrichtung) wesentlich von der bereits eingereichten Arbeit unterscheidet und eine gewichtige neue Eigenleistung beinhaltet. Prorektorat Ausbildung Seite 2/3 Quellenverzeichnis: Eco, Umberto (2000). Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeit in den Geistesund Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller Fachschaftsrat Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Universität Halle (2004). Apropos…Plagiate. Verfügbar unter: www.gps.uni-halle.de/fachschaft/downloads/plagiate_2004.pdf Löbner, Sebastian (2008). Zum Umgang mit den Quellen in Hausarbeiten. Verfügbar unter: http://user.phil-fak.uni-duesseldorf.de/~loebner/lehre/hausarb/plagiate.htm Meinel, Christoph (2013). „Selbstplagiat“ und gute wissenschaftliche Praxis. Verfügbar unter: http://www.ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/fileadmin/Ombudsman/Dokumente/Downloads/selbstplagiat.pdf Schwarzenegger, Christian & Wohlers, Wolfgang (2006). Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, unijournal 4/06 vom 19. Juni 2006, S. 3. Universität Zürich (2007). Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten. Verfügbar unter http://www.lehre.uzh.ch/plagiate/20110314_LK_Merkblatt%20Plagiat.pdf Weber-Wulff, Debora (2013). Fremde Federn Finden - Eine E-Learning Einheit. Verfügbar unter: http://plagiat.htw-berlin.de/ff/startseite/fremde_federn_finden ZHAW (2012). Merkblatt zur Vermeidung von Plagiaten. Verfügbar unter: https://gpmpublic.zhaw.ch/GPMDocProdZPublic/2_Studium/2_05_Lehre_Studium/Z_MB_Vermeidung_Plagiaten.pdf 1 Erste Fassung 2. August 2008, aktuelle Fassung gemäss Beschluss der Prorektoratsleitung vom 1. Oktober 2015 Vgl. Universität Zürich (2007); ZHAW (2012); Fachschaftsrat Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften der Universität Halle (2004); Löbner (2008); Meinel (2013), Schwarzenegger & Wohlers (2006), Weber-Wulff (2013). 2 Prorektorat Ausbildung Seite 3/3
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