Obergerichtsvoll z1eher

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Martinstr . 5
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52499 Baesweiler
Tel. <02401> 8724
Fax 02401-6072838
HERBERT BECKER
Obergerichtsvoll z1eher
SPRECHSTU N DEN
Dienstags 16-18 Uhr
Donnerstags 15-17 Uhr
OGV BECKER . Martinstr . 5 52499 Baesweiler
Groß, Dieter Dr.
Rechtsanwalt
Purweider Weg 5
52070 Aachen
Ihr Zeichen : Stalker
Datum: 02.06.2015
Sehr geehrte Damen und Herren
In der Sache gegen
reiche ich anliegende Zustellungsunterlagen zurück.
Die unten berechneten Kosten erlaube ich mir zu erheben.
Kostenrechnung n. § 13 GVKostG an Auftraggeber:
Wirtz. Michaela Dr.
KV 100-102.600 Gebühr(en)
KV 700 Dokumentenpauschale
KV 711 Wegegeld
KV 716 Auslagenpauschale
Summe:
Bitte überweisen Sie sofort
10,00 €
7.00 €
3.25 €
3.00 €
23,25 €
Gegen diese Kostenrechnung kann schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle Erinnerung bei dem Amtsgericht • . oder dem Gerichtsvollzieher
eingelegt werden .
Mit freundlichen Grüßen
BE
Obergerichtsvollzieher
beim AG Aachen
Dienstkonto:
VR BANK EG, IBAN: DE86 3916 2980 4102 1060 11, BIC: GENODED1WUR
231 F 179/15
Erlassen am 01.06.2015
durch Üb gabe an die
Gesc ·. ss e
,e·
,,v""'l'7Au=fi'zsekretärin (b)
ls Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Amtsgericht Aachen
Familiengericht
Beschluss
In der einstweiligen Anordnungssache
der Frau Dr………………..Aachen,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dieter Groß, Purweider
Weg 5, 52070 Aachen,
gege n
Herrn Martin Stalker……….
Antragsgegner ,
hat das Amtsgericht :. Familiengericht - Aachen
ohne vorherige mündliche Verhandlung
durch die Richterin am Amtsgericht
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 214, 49 ff. FamFG
beschlossen:
1.
Dem Antragsgegner wird verboten :
• . die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
• sich der Wohnung der Antragstellerin - Victoriastraße 78, 52066 Aachen - weniger
als 20 Meter zu nähern
• sich der Antragstellerin der Arbeitsstätte "Haus der Kohle" Buchkremerstr. 6,
Aachen weniger als 20 Meter zu nähern
• sich der Antragstellerin weniger als 20 Meter zu nähern
·
-2• der Antragstellerin aufzulauer
• mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkominunikation?mitteln Verbindung aufzunehmen
• ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen
.Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner so. fort einen gebührenden Abstand herzustellen.
2.
Die Dauer der Anordnung wird befristet bis 01.12.2015.
3.
Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden
Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250 .000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich n.ach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das
hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
4.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung
· an den Antragsgegner werden angeordnet.
5.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die_se Anordnung der zuständigen
Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
6.
Die Kosten des.Verfahrens trägt der Antragsgegner.
7.
Der Verfahrenswert wird auf-1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 1 GewSchG . Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie am 26.05.2015 mit zwei heftigen Schlägen ins .
Gesicht, die er mit einem zusammengerollten Stapel DIN A 4 Papier ausgeführt hat,
verletzt hat. Weiterhin hat er sie beleidigt und beschimpft. Nachdem er sich von der
Antragstellerin entfernt hatte und die Treppe von dem · Bahnsteig herunterlief, kehrte
er um und griff die Antragstellerin erneut . an. · Wiederum schlug er sie mit der
Papierrolle ins Gesicht. Die Antragstellerin erlitt Verletzungen.
Die Anordnungen nach § 1 GewSchG ·sind zur Abwendung weiterer Übergriffe
erforderlic.h. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG,
-3890 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 FamFG.
Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine
mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden .
Aachen, 01.06 .2015
Amtsgericht