3 Martinstr . 5 •.cf"................................ i 52499 Baesweiler Tel. <02401> 8724 Fax 02401-6072838 HERBERT BECKER Obergerichtsvoll z1eher SPRECHSTU N DEN Dienstags 16-18 Uhr Donnerstags 15-17 Uhr OGV BECKER . Martinstr . 5 52499 Baesweiler Groß, Dieter Dr. Rechtsanwalt Purweider Weg 5 52070 Aachen Ihr Zeichen : Stalker Datum: 02.06.2015 Sehr geehrte Damen und Herren In der Sache gegen reiche ich anliegende Zustellungsunterlagen zurück. Die unten berechneten Kosten erlaube ich mir zu erheben. Kostenrechnung n. § 13 GVKostG an Auftraggeber: Wirtz. Michaela Dr. KV 100-102.600 Gebühr(en) KV 700 Dokumentenpauschale KV 711 Wegegeld KV 716 Auslagenpauschale Summe: Bitte überweisen Sie sofort 10,00 € 7.00 € 3.25 € 3.00 € 23,25 € Gegen diese Kostenrechnung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Erinnerung bei dem Amtsgericht • . oder dem Gerichtsvollzieher eingelegt werden . Mit freundlichen Grüßen BE Obergerichtsvollzieher beim AG Aachen Dienstkonto: VR BANK EG, IBAN: DE86 3916 2980 4102 1060 11, BIC: GENODED1WUR 231 F 179/15 Erlassen am 01.06.2015 durch Üb gabe an die Gesc ·. ss e ,e· ,,v""'l'7Au=fi'zsekretärin (b) ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Aachen Familiengericht Beschluss In der einstweiligen Anordnungssache der Frau Dr………………..Aachen, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Groß, Purweider Weg 5, 52070 Aachen, gege n Herrn Martin Stalker………. Antragsgegner , hat das Amtsgericht :. Familiengericht - Aachen ohne vorherige mündliche Verhandlung durch die Richterin am Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 214, 49 ff. FamFG beschlossen: 1. Dem Antragsgegner wird verboten : • . die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln • sich der Wohnung der Antragstellerin - Victoriastraße 78, 52066 Aachen - weniger als 20 Meter zu nähern • sich der Antragstellerin der Arbeitsstätte "Haus der Kohle" Buchkremerstr. 6, Aachen weniger als 20 Meter zu nähern • sich der Antragstellerin weniger als 20 Meter zu nähern · -2• der Antragstellerin aufzulauer • mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkominunikation?mitteln Verbindung aufzunehmen • ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen .Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner so. fort einen gebührenden Abstand herzustellen. 2. Die Dauer der Anordnung wird befristet bis 01.12.2015. 3. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250 .000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich n.ach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 4. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung · an den Antragsgegner werden angeordnet. 5. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die_se Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG). 6. Die Kosten des.Verfahrens trägt der Antragsgegner. 7. Der Verfahrenswert wird auf-1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 1 GewSchG . Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie am 26.05.2015 mit zwei heftigen Schlägen ins . Gesicht, die er mit einem zusammengerollten Stapel DIN A 4 Papier ausgeführt hat, verletzt hat. Weiterhin hat er sie beleidigt und beschimpft. Nachdem er sich von der Antragstellerin entfernt hatte und die Treppe von dem · Bahnsteig herunterlief, kehrte er um und griff die Antragstellerin erneut . an. · Wiederum schlug er sie mit der Papierrolle ins Gesicht. Die Antragstellerin erlitt Verletzungen. Die Anordnungen nach § 1 GewSchG ·sind zur Abwendung weiterer Übergriffe erforderlic.h. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf §§ 95 Abs. 1 FamFG, -3890 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden . Aachen, 01.06 .2015 Amtsgericht
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