Vorlage 16/3745

Finanzministerium
des Landes Nord rhein-Westfalen
Der Minister
LANDTAG
NORDRHBN-WESTFALEN
16. WAHLPERIODE
VORLAGE
16/3745
--
A7
Vorlage
an den Haushalts- und Finanzausschuss
des Landtags Nordrhein-Westfalen
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Aktenzeichen
G 1422 ,. 112 ~ V B 4
bei Antwort bitte angeben
Tobias Franke
Telefon (0211) 4972 ~ 2392
Fax (0211) 4972-1239
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Reisevorleistungseinkauf
91. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
NRWam 10.03.2016
Vorbemerkung
Auf die Vorlage des Finanzministeriums an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW vom 07.12.2015 zur Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 10.12.2015 verweise ich.
Urteil des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster hat mit Zwischenurteil vom 04.02.2016 die
Auffassung der Obersten Finanzbehörden der Länder bestätigt, wonach
die Aufwendungen von Reiseveranstaltern i. S. d. § 651 a des Bürgerli-
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
chen Gesetzbuchs (BGB) für die Anmietung von Hotelzimmern (sogenannter Hoteleinkauf) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß
Jägerhofstr. 6
40479 Düsseldorf
Telefon (0211) 4972-0
§ 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen.
Telefax (0211) 4972-1217
[email protected]
Bezüglich des Umfangs der Hinzurechnung ist das Finanzgericht Münster von der Verwaltungsauffassung abgewichen. Nach der Verwaltungsauffassung sind lediglich Entgelte für solche Leistungen nicht hinzuzu-
wwwJm.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
U74 bis U79
Haltestelle
Heinrich Heine Allee
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rechnen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt beizumessen ist (etwa Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Ausflüge, Willkommens- und Unterhaltungsveranstaltungen, spezielle Wellness- und
Sportleistungen). Das Finanzgericht Münster hat dagegen zusätzlich die
Betriebskosten des Hotels (etwa Wasser, Strom und Heizung) und übliche Nebenleistungen der Hotelbranche wie die Rezeption, die Reinigung des Zimmers, den Handtuchwechsel und Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste aus der Hinzurechnung ausgenommen.
Die Urteilsgründe sind noch nicht bekannt. Das Finanzgericht Münster
hat lediglich den Urteilstenor vorab bekannt gegeben. Welche Konsequenzen sich aus dem Urteil ergeben, ist daher noch nicht abzuschätzen. Verfahrensrechtliche Fristen wie insbesondere die Frist zur Einlegung der Revision beim Bundesfinanzhof laufen noch nicht. Aufgrund
der Reaktionen der Verbände der Reisebranche auf das Urteil ist allerdings davon auszugehen, dass die Klägerin die Revision einlegt. Eine
endgültige Klärung der Rechtsfrage erfolgt dann erst durch den Bundesfinanzhof.
Überlegungen für eine Änderung der Rechtslage
Die Landesregierung hat zuletzt in der Sitzung des Finanzausschusses
des Bundesrats am 14.01.2016 gemeinsam mit den Ländern Bayern
und Hessen einen Antrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gestellt, wonach der Bundesrat die
Bundesregierung auffordern sollte, eine tragfähige, rückwirkende Lösung vorzulegen, durch die insbesondere Reiseveranstalter von den
durch die Hinzurechnung seit 2008 ausgelösten zusätzlichen Gewerbesteuern entlastet werden. Der Antrag wurde vom Finanzausschuss des
Bundesrats nicht unterstützt.
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Die Landesregierung ist gleichwohl weiterhin überzeugt, dass eine gesetzgeberische Lösung möglich ist, die sowohl den berechtigten Interessen der Reiseveranstalter als auch dem Interesse der Kommunen an
einem gesicherten Gewerbesteueraufkommen gerecht wird. Sie wird
sich hierfür auch in der Zukunft politisch einsetzen.