Finanzministerium des Landes Nord rhein-Westfalen Der Minister LANDTAG NORDRHBN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/3745 -- A7 Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen Seite 1 von 3 Aktenzeichen G 1422 ,. 112 ~ V B 4 bei Antwort bitte angeben Tobias Franke Telefon (0211) 4972 ~ 2392 Fax (0211) 4972-1239 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Reisevorleistungseinkauf 91. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags NRWam 10.03.2016 Vorbemerkung Auf die Vorlage des Finanzministeriums an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW vom 07.12.2015 zur Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 10.12.2015 verweise ich. Urteil des Finanzgerichts Münster Das Finanzgericht Münster hat mit Zwischenurteil vom 04.02.2016 die Auffassung der Obersten Finanzbehörden der Länder bestätigt, wonach die Aufwendungen von Reiseveranstaltern i. S. d. § 651 a des Bürgerli- Dienstgebäude und Lieferanschrift: chen Gesetzbuchs (BGB) für die Anmietung von Hotelzimmern (sogenannter Hoteleinkauf) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß Jägerhofstr. 6 40479 Düsseldorf Telefon (0211) 4972-0 § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen. Telefax (0211) 4972-1217 [email protected] Bezüglich des Umfangs der Hinzurechnung ist das Finanzgericht Münster von der Verwaltungsauffassung abgewichen. Nach der Verwaltungsauffassung sind lediglich Entgelte für solche Leistungen nicht hinzuzu- wwwJm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: U74 bis U79 Haltestelle Heinrich Heine Allee Seite 2 von 3 rechnen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt beizumessen ist (etwa Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Ausflüge, Willkommens- und Unterhaltungsveranstaltungen, spezielle Wellness- und Sportleistungen). Das Finanzgericht Münster hat dagegen zusätzlich die Betriebskosten des Hotels (etwa Wasser, Strom und Heizung) und übliche Nebenleistungen der Hotelbranche wie die Rezeption, die Reinigung des Zimmers, den Handtuchwechsel und Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste aus der Hinzurechnung ausgenommen. Die Urteilsgründe sind noch nicht bekannt. Das Finanzgericht Münster hat lediglich den Urteilstenor vorab bekannt gegeben. Welche Konsequenzen sich aus dem Urteil ergeben, ist daher noch nicht abzuschätzen. Verfahrensrechtliche Fristen wie insbesondere die Frist zur Einlegung der Revision beim Bundesfinanzhof laufen noch nicht. Aufgrund der Reaktionen der Verbände der Reisebranche auf das Urteil ist allerdings davon auszugehen, dass die Klägerin die Revision einlegt. Eine endgültige Klärung der Rechtsfrage erfolgt dann erst durch den Bundesfinanzhof. Überlegungen für eine Änderung der Rechtslage Die Landesregierung hat zuletzt in der Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrats am 14.01.2016 gemeinsam mit den Ländern Bayern und Hessen einen Antrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gestellt, wonach der Bundesrat die Bundesregierung auffordern sollte, eine tragfähige, rückwirkende Lösung vorzulegen, durch die insbesondere Reiseveranstalter von den durch die Hinzurechnung seit 2008 ausgelösten zusätzlichen Gewerbesteuern entlastet werden. Der Antrag wurde vom Finanzausschuss des Bundesrats nicht unterstützt. Seite 3 von 3 Die Landesregierung ist gleichwohl weiterhin überzeugt, dass eine gesetzgeberische Lösung möglich ist, die sowohl den berechtigten Interessen der Reiseveranstalter als auch dem Interesse der Kommunen an einem gesicherten Gewerbesteueraufkommen gerecht wird. Sie wird sich hierfür auch in der Zukunft politisch einsetzen.
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