Weisungen Zivilschutz: Persönliche Ausrüstung, Einsatzmaterial

Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
Frauenfeld, 1. Januar 2016
Weisungen
01.65.02
Zivilschutz: Persönliche Ausrüstung, Einsatzmaterial und Fahrzeuge
Gestützt auf Art. 43a, des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz (BZG; SR 520.1), Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) und der
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über
den Zivilschutz (RRV EG BZG; RB 520.11) erlässt das Amt für Bevölkerungsschutz und
Armee (ABA) folgende Weisungen:
1.
Standardausrüstung
11
Das ABA legt die Standardausrüstung für alle Formationen des Zivilschutzes fest.
12
Die Beschaffung der Standardausrüstung wird durch das ABA koordiniert.
2.
Persönliche Ausrüstung
21
Die Persönliche Ausrüstung wird durch das ABA abgegeben. Jeder Artikel wird im
Dienstbüchlein eingetragen.
22
Sie ist im Besitz des Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS), Eigentümer bleibt der
Kanton.
23
Die Persönliche Ausrüstung darf nicht an Dritte abgegeben werden.
24
Nach Beendigung der Dienstpflicht muss die Persönliche Ausrüstung an das ABA
zurückgegeben werden.
Zürcherstrasse 221, 8510 Frauenfeld
T +41 58 345 6161, F +41 58 345 6163
www.aba.tg.ch
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3.
Einsatzmaterial des Zivilschutzes
31
Die Zivilschutzorganisation ist Eigentümerin des Einsatzmaterials.
32
Einsatzmaterial darf nicht an Dritte abgegeben werden.
33
Lagerung, Wartung und Unterhalt sind gemäss kantonaler Regelung durchzuführen.
Grundlage bildet die Instandhaltungscheckliste (ICL).
34
Die Verantwortung für die ständige Einsatzbereitschaft des Einsatzmaterials obliegt
der Zivilschutzorganisation.
36
Die Entsorgung von Material, wird durch das ABA organisiert.
4.
Fahrzeuge
41
Beschaffungen von Fahrzeugen des Zivilschutzes sind beim ABA zu beantragen.
42
Die Zivilschutzorganisation ist Eigentümerin der für den Zivilschutz beschafften
Fahrzeuge und Anhänger. Diese dürfen ausschliesslich unter dem Namen der
Zivilschutzorganisation immatrikuliert werden.
43
Wird das Fahrzeug von Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz verwendet, ist
mit der Eigentümerin ein Nutzungsvertrag abzuschliessen. Der Mustervertrag des
ABA ist zu verwenden. Dieser darf ergänzt, aber nicht reduziert werden. Dem ABA
muss eine Kopie jedes Vertrags zugestellt werden.
44
Fahrzeuge des Zivilschutzes, bei welchen Nutzungsvereinbarungen mit
Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz bestehen, müssen dem Zivilschutz im
Aufgebotsfall spätestens innerhalb von 30 Minuten uneingeschränkt zur Verfügung
stehen.
44.1 Fahrzeuge und Anhänger, die von Partnerorganisationen genutzt werden, sind
innerhalb von 10 Jahren linear abzuschreiben, der Betrag ist mit den jährlichen
Nutzungskosten zu begleichen.
44.2 Nutzungskosten und Abschreibungen sind entsprechend den Nutzungstagen zu
leisten.
45
Fahrzeuge und Anhänger des Zivilschutzes dürfen auch mit bestehenden
Nutzungsvereinbarungen nicht in Alarmkonzepten von Partnerorganisationen geführt
werden.
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Änderungen an bewilligten Zivilschutzfahrzeugen und Anhängern müssen beim ABA
beantragt werden. Das Anbringen von Blaulichtanlagen und Frontblitzen ist verboten.
47
Die Verantwortung der ständigen Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anhänger
obliegt der Zivilschutzorganisation.
48
Die Abgabe von Fahrzeugen und Anhängern an Dritte ist nicht erlaubt.
5.
Inspektionen
51
Das ABA kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft der Standardausrüstung
gemäss Ziffer 11 dieser Weisungen.
52
Unerlaubte Anpassungen an jeglicher Ausrüstung müssen auf Kosten der
Eigentümerin innerhalb eines Monats nach Feststellung rückgängig gemacht werden.
53
Kommt die Eigentümerin dieser Aufforderung nicht nach, ordnet das ABA die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäss dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege an (VPRG; RB 170.1).
6.
Inkrafttreten
61
Diese Weisungen treten am 01.01.2016 in Kraft.
Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
Amtchef
Alig
Mitteilung an:
- die Gemeindebehörde
- die Zivilschutzkommissionen
- die Zivilschutzkommandanten
Beilagen:
Anhang zu Persönliche Ausrüstung, Einsatzmaterial und Fahrzeuge