Amt für Bevölkerungsschutz und Armee Frauenfeld, 1. Januar 2016 Weisungen 01.65.02 Zivilschutz: Persönliche Ausrüstung, Einsatzmaterial und Fahrzeuge Gestützt auf Art. 43a, des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1), Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) und der Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (RRV EG BZG; RB 520.11) erlässt das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee (ABA) folgende Weisungen: 1. Standardausrüstung 11 Das ABA legt die Standardausrüstung für alle Formationen des Zivilschutzes fest. 12 Die Beschaffung der Standardausrüstung wird durch das ABA koordiniert. 2. Persönliche Ausrüstung 21 Die Persönliche Ausrüstung wird durch das ABA abgegeben. Jeder Artikel wird im Dienstbüchlein eingetragen. 22 Sie ist im Besitz des Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS), Eigentümer bleibt der Kanton. 23 Die Persönliche Ausrüstung darf nicht an Dritte abgegeben werden. 24 Nach Beendigung der Dienstpflicht muss die Persönliche Ausrüstung an das ABA zurückgegeben werden. Zürcherstrasse 221, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 6161, F +41 58 345 6163 www.aba.tg.ch 2/3 3. Einsatzmaterial des Zivilschutzes 31 Die Zivilschutzorganisation ist Eigentümerin des Einsatzmaterials. 32 Einsatzmaterial darf nicht an Dritte abgegeben werden. 33 Lagerung, Wartung und Unterhalt sind gemäss kantonaler Regelung durchzuführen. Grundlage bildet die Instandhaltungscheckliste (ICL). 34 Die Verantwortung für die ständige Einsatzbereitschaft des Einsatzmaterials obliegt der Zivilschutzorganisation. 36 Die Entsorgung von Material, wird durch das ABA organisiert. 4. Fahrzeuge 41 Beschaffungen von Fahrzeugen des Zivilschutzes sind beim ABA zu beantragen. 42 Die Zivilschutzorganisation ist Eigentümerin der für den Zivilschutz beschafften Fahrzeuge und Anhänger. Diese dürfen ausschliesslich unter dem Namen der Zivilschutzorganisation immatrikuliert werden. 43 Wird das Fahrzeug von Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz verwendet, ist mit der Eigentümerin ein Nutzungsvertrag abzuschliessen. Der Mustervertrag des ABA ist zu verwenden. Dieser darf ergänzt, aber nicht reduziert werden. Dem ABA muss eine Kopie jedes Vertrags zugestellt werden. 44 Fahrzeuge des Zivilschutzes, bei welchen Nutzungsvereinbarungen mit Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz bestehen, müssen dem Zivilschutz im Aufgebotsfall spätestens innerhalb von 30 Minuten uneingeschränkt zur Verfügung stehen. 44.1 Fahrzeuge und Anhänger, die von Partnerorganisationen genutzt werden, sind innerhalb von 10 Jahren linear abzuschreiben, der Betrag ist mit den jährlichen Nutzungskosten zu begleichen. 44.2 Nutzungskosten und Abschreibungen sind entsprechend den Nutzungstagen zu leisten. 45 Fahrzeuge und Anhänger des Zivilschutzes dürfen auch mit bestehenden Nutzungsvereinbarungen nicht in Alarmkonzepten von Partnerorganisationen geführt werden. 3/3 46 Änderungen an bewilligten Zivilschutzfahrzeugen und Anhängern müssen beim ABA beantragt werden. Das Anbringen von Blaulichtanlagen und Frontblitzen ist verboten. 47 Die Verantwortung der ständigen Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anhänger obliegt der Zivilschutzorganisation. 48 Die Abgabe von Fahrzeugen und Anhängern an Dritte ist nicht erlaubt. 5. Inspektionen 51 Das ABA kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft der Standardausrüstung gemäss Ziffer 11 dieser Weisungen. 52 Unerlaubte Anpassungen an jeglicher Ausrüstung müssen auf Kosten der Eigentümerin innerhalb eines Monats nach Feststellung rückgängig gemacht werden. 53 Kommt die Eigentümerin dieser Aufforderung nicht nach, ordnet das ABA die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege an (VPRG; RB 170.1). 6. Inkrafttreten 61 Diese Weisungen treten am 01.01.2016 in Kraft. Amt für Bevölkerungsschutz und Armee Amtchef Alig Mitteilung an: - die Gemeindebehörde - die Zivilschutzkommissionen - die Zivilschutzkommandanten Beilagen: Anhang zu Persönliche Ausrüstung, Einsatzmaterial und Fahrzeuge
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