Dr. Rolf Walz Richter am Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 4. Besprechungsfall 07.03.2016 "Vergebliche Investitionen" (Schließung einer Spielhalle, vorläufiger Rechtsschutz, Gesetzgebungskompetenz, Art. 12 Abs. 1 GG) Sachverhalt: Die G-GmbH betreibt in der Stadt H (Stadtkreis) vier in einem Gebäude unmittelbar nebeneinander liegende Spielhallen. In einer Entfernung von 200 m befinden sich weitere Spielhallen. G hat das Gebäude zum 01.07.2012 angemietet und vorab für ihre Zwecke kreditfinanziert umgebaut. Die Baugenehmigung hierfür wurde ihr am 26.04.2012 erteilt. Am 28.06.2012 erteilte ihr die Stadt H auf ihren Antrag vom 30.05.2012 hin auf der Grundlage von § 33i GewO vier bis zum 30.06.2013 befristete Spielhallenerlaubnisse. G hat daraufhin diverse Gewinnspielgeräte geleast und mehrere Personen angestellt. Gegen die Befristung der Erlaubnisse legte sie erfolglos Widerspruch ein; ein Klageverfahren hiergegen ist noch anhängig. Bereits am 18.11.2011 war der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zu dem Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags als Landtagsdrucksache öffentlich bekannt gemacht worden. Der Entwurf sah für den Zeitraum ab 01.07.2013 einen - landesrechtlich noch zu konkretisierenden - Mindestabstand zwischen Spielhallen und ein Verbot vor, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben. Der Entwurf des landesrechtlichen Zustimmungsgesetzes zum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag war ab dem 25.04.2012 als Landtagsdrucksache öffentlich zugänglich. Am 11.06.2013 lehnte H die Anträge der G auf Erteilung von Erlaubnissen für die vier Spielhallen für den Zeitraum ab 01.07.2013 ab. Zur Begründung führte H aus, der erforderliche Mindestabstand zwischen Spielhallen würde nicht eingehalten; auch -2- liege ein Verstoß gegen das Verbundverbot vor. Hiergegen legte G Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Verfügung vom 09.10.2013 untersagte H den Betrieb der Spielhallen nach einer Abwicklungsfrist, da G nicht über die erforderlichen Erlaubnisse hierfür verfüge und ihr diese auch nicht erteilt werden könnten. Außerdem ordnete H die sofortige Vollziehung an und begründete diese. Auch hiergegen legte G Widerspruch ein und stellte beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung führte sie aus, dass die landesrechtlichen Regelungen zum Mindestabstand und zum Verbundverbot mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrig seien. Des Weiteren komme die sofort vollziehbare Betriebsuntersagungsverfügung einem behördlich verhängten vorläufigen Berufsverbot gleich. Außerdem behauptet G, die angefochtene Verfügung habe ihre Insolvenz zur Folge, ohne dies weiter zu belegen. Auch hätten sich die von ihr getätigten baulichen Investitionen noch nicht amortisiert. Aufgabe: Prüfen Sie, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Hinweise: Gewerbeordnung § 15 …, Betrieb ohne Zulassung (1) (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden. … Landesglücksspielgesetz § 40 Begriffsbestimmung Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen … im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 … der Gewerbeordnung dient… -3§ 41 Erlaubnis für Spielhallen (1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung ersetzt... (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn … 2. die Voraussetzungen nach § 42 nicht erfüllt sind, … § 42 Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen (1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. (2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen… § 51 Übergangsregelung (1) (2) (3) § 33 i der Gewerbeordnung ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 letztmals bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes [am 29.11.2012] anzuwenden... (4) Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Wurde die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung nach dem 18. November 2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 bereits nach dem 30. Juni 2013 erforderlich…
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